764 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über den Antrag 465/A der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Antrag am 10. November 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, wurden mit 1. Jänner 2004 voll wirksam. Mit diesem Datum erhielten die Universitäten die volle Rechtsfähigkeit und erfüllen ihre Aufgaben selbständig. Dieser Aufgabenübertragung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu den Universitäten entspricht die Struktur der Hochschülerschaften nicht mehr. Entsprechend der Aufgabenverlagerung zu den Universitäten soll der Schwerpunkt der Vertretung der Studierenden von der Bundesvertretung zu den Universitätsvertretungen verlagert werden. Auch die Budgetaufteilung zwischen den Universitätsvertretungen und der Bundesvertretung soll dieser neuen Aufgabenverteilung folgen und den Universitätsvertretungen künftig insgesamt 85% des Gesamtbudget zur Verfügung stehen.

Durch die Verlagerung des Vertretungsschwerpunktes und das erhöhte Budget sollen die Universitätsvertretungen gestärkt werden, damit auch die Akzeptanz bei den Studierenden erhöht wird. Die unmittelbare Nähe der Universitätsvertretungen zu den Studierenden bringt es mit sich, dass die Wünsche der Studierenden besser erkannt und berücksichtigt werden können.

Nach dem Universitätsgesetz 2002 haben die Universitäten die Möglichkeit, neue Organisationspläne zu erstellen. Dementsprechend braucht auch die Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität die Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Organisation. Aufgrund der Umstrukturierungsmöglichkeiten hinsichtlich der Organisationseinheiten, die das Universitätsgesetz 2002 vorsieht, ist es erforderlich, dass den Universitätsvertretungen der Studierenden die Befugnis eingeräumt wird, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der Universitäten einzurichten. Eine Änderung des Organisationsplanes der Universität bedarf auch einer Änderung der Organisationsstruktur der Hochschülerschaft. Es hat daher jede Hochschülerschaft ihre Organisation in der Satzung festzulegen.

Die Studierenden der Privatuniversitäten haben kein Interesse an der Mitgliedschaft in der Österreichischen Hochschülerschaft. Daher sollen sie nicht mehr inkludiert sein.

Das Universitätsgesetz 2002 sieht in § 21 Abs. 15 vor, dass die oder der Vorsitzende der Hochschülerschaft das Recht hat, in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die den Aufgabenbereich der Hochschülerschaft betreffen. Bei der in § 10 Abs. 8 vorgeschlagenen Regelung handelt es sich um eine dahingehende Präzisierung.

Den Universitätsvertretungen soll das Recht eingeräumt werden, Informationen über die Verwendung der Studienbeiträge beim Rektorat der jeweiligen Universität einzuholen. Das Rektorat soll verpflichtet werden, die entsprechenden Informationen in schriftlicher Form erteilen zu müssen. Gleichzeitig soll die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung verpflichtet werden, die Studierenden der jeweiligen Universität in angemessener Weise über die Aufteilung der Studienbeiträge zu informieren (§ 10 Abs. 7).

Das im derzeitigen Hochschülerschaftsgesetz als ‚Studienrichtungsvertretung’ bezeichnete Organ soll in Hinkunft als ‚Studienvertretung’ bezeichnet werden. Der Studienvertretung obliegt die Vertretung sämtlicher fachverwandter Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien. Die Studienvertretung hat ein an die Universitätsvertretung gerichtetes Vorschlagsrecht hinsichtlich der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die ‚Curriculumskommission’.

Das bisherige direkte Wahlsystem für die Bundesvertretung soll durch ein mittelbares Wahlsystem ersetzt werden. Bislang wurde die Bundesvertretung von allen wahlberechtigten Studierenden direkt und unmittelbar gewählt. Vorgeschlagen wird, dass nunmehr die Universitätsvertretungen und die Akademievertretungen die Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung vornehmen. Diese Wahl wird entsprechend der Mandatsstärke der Wahl werbenden Gruppen in den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen vorzunehmen sein. Auf diese Weise soll eine bessere Vernetzung zwischen Universitätsvertretungen und Akademievertretungen einerseits und der Bundesvertretung andererseits erreicht werden.

 

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend den neuen Bestimmungen zu ändern.

Zu Z 2 (§ 1):

Durch das Außer-Kraft-Treten der einfachgesetzlichen Bestimmungen des UOG 1993, BGBl. Nr. 805/1993, und des KUOG, BGBl. I Nr. 130/1998, einerseits und das In-Kraft-Treten des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, andererseits sowie das In-Kraft-Treten des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22, sind hinsichtlich des Wirkungsbereiches des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 entsprechende Anpassungen erforderlich.

Durch die Zusammenfassung von § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in die nunmehr vorgeschlagene Z 1 entfällt die Z 2.

Durch den Entfall der Z 9 sind die Studierenden an den Privatuniversitäten nicht mehr Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft.

Zu 3 (§ 4a):

Es handelt sich um Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002 bzw. an das DUK-Gesetz 2004 sowie an die Änderung in § 1.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 1):

Die Anzahl der Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung ist nicht mehr – wie bisher – mit 45 festgesetzt. Sie hängt nunmehr von der Gesamtanzahl der Studierenden ab.

Zu Z 5 (§ 7a):

Im Hinblick darauf, dass die Bundesvertretung ua auch durch die Universitätsvertretungen gewählt wird, ist eine eigene Vorsitzendenkonferenz nicht mehr notwendig.

Zu Z 6 (§ 8):

Die Beschlussfassung über die Verteilung der Studienbeiträge ist nicht mehr Aufgabe der Bundesvertretung, sondern die Verteilung wird gesetzlich festgelegt.

Zu Z 7 und 8 (§§ 9 und 10):

Es handelt sich um Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002.

Die bisher eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als ‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden.

Mit der Bestimmung des § 10 Abs. 7 wird den Vorsitzenden der Universitätsvertretungen das Recht eingeräumt, hinsichtlich der Verwendung der Studienbeiträge beim Rektorat der jeweiligen Universität Informationen einzuholen. Diese Informationen sind den Studierenden in angemessener Art und Weise somit beispielsweise in den Medien der Hochschülerschaften oder auch auf elektronische Art mitzuteilen. Das Rektorat wird durch diese Bestimmung verpflichtet, den jeweiligen Vorsitzenden der Universitätsvertretungen diese Informationen schriftlich bekannt zu geben.

Bei der Bestimmung des § 10 Abs. 8 handelt es sich um eine Klarstellung hinsichtlich des bereits in § 21 Abs. 15 Universitätsgesetz 2002 eingeräumten Informationsrechtes für die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Vorsitzenden bei studierendenspezifischen Angelegenheiten, somit insbesondere bei der ‚Genehmigung des Entwicklungsplanes’, bei der ‚Genehmigung des Organisationsplanes’, bei der ‚Genehmigung des Entwurfs der Leistungsvereinbarung’ und bei der ‚Stellungnahme zu Curricula und Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung’ vom Universitätsrat angehört werden müssen.

Zu Z 9 und 10 (§ 12):

Die Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten sind derzeit abschließend aufgezählt. Es handelt sich dabei um die Universitätsvertretung der Studierenden, die Fakultätsvertretungen, die Studienrichtungsvertretungen und die Wahlkommission. Durch die Möglichkeit der Universität den Organisationsplan zu ändern, wird vorgeschlagen, dass neben bzw. anstelle der Fakultätsvertretungen auch andere vergleichbare Organe seitens der Hochschülerschaften eingerichtet werden können. Dabei wäre insbesondere an eine Fachbereichsvertretung oder eine Departmentvertretung zu denken. Es wird vorgeschlagen, dass die Universitätsvertretung in ihrer Satzung festzulegen hat, um welche Organe es sich dabei handelt und welche Studierenden für diese (neuen) Organe wahlberechtigt sind.

Das Nachfolgeorgan der Fakultätsvertretung – nunmehr das ‚Organ gemäß § 12 Abs. 2’ – soll nicht wie bisher direkt durch Listenwahlrecht von den Studierenden (der Fakultät) gewählt werden, sondern von den Studienvertretungen mit Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern beschickt werden. Bei dieser Entsendung durch die Studienvertretungen ist auf die Anzahl der Studierenden der jeweiligen Studienvertretungen Bedacht zu nehmen. Auf Grund der Unterschiedlichkeit der Organisationsstrukturen der Universitäten und somit der Organisationsstrukturen des Organs gemäß § 12 Abs. 2 sollen Detailbestimmungen durch die Satzung der jeweiligen Hochschülerschaft autonom festgelegt werden können.

Die bisher eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als ‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden.

Beim neuen § 12 Abs. 3 handelt es sich um eine inhaltsgleiche Bestimmung zur derzeit in § 12 Abs. 2 HSG 1998 geregelten, doch ist eine Änderung erforderlich, da es keine ‚Fakultätsvertretungen’ mehr gibt.

Zu Z 11 (§ 13):

Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ ‚Fakultätsvertretung’ erforderlich.

Bei § 13 Abs. 1 Z 5 handelt es sich um die gleiche Bestimmung, die derzeit bereits im HSG 1998 vorgesehen ist. Die Änderung ist erforderlich, weil die Bezeichnung ‚Studienrichtungsvertretung’ nunmehr durch die Bezeichnung ‚Studienvertretung’ ersetzt werden soll.

Zu Z 12 und 13 (§ 14):

Mit der Bestimmung des § 14 Z 2 wird festgelegt, dass den Studienvertretungen Mittel in der Höhe von 35% und den Organen gemäß § 12 Abs. 2 Mittel in der Höhe von 5% des Gesamtbudgets der Universitätsvertretung zur Verfügung zu stellen sind. Der Universitätsvertretung verbleibt somit ein Budget in der Höhe von 60%. Ausdrücklich wird normiert, dass jedem der Organe ein zur Erfüllung der spezifischen Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zuzuweisen ist.

Damit soll – wie schon bisher – gewährleistet sein, dass Studienvertretungen bzw. Organe gemäß § 12 Abs. 2 mit einer geringen Studierendenanzahl, auf Grund der ihnen zugewiesenen Mittel auch weiterhin die ihnen zugeteilten Aufgaben einwandfrei erfüllen können.

Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ ‚Fakultätsvertretung’ erforderlich.

Mit der neuen Z 5a wird entsprechend den Intentionen des Universitätsgesetzes 2002 die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Senat durch die Universitätsvertretung aus ihrer Mitte vorgesehen. Damit wird eine hohe demokratische Legitimation der Interessenvertretung der Studierenden im Senat sicher gestellt.

Zu Z 14 (§ 15 bis § 18):

Bei der Bestimmung des § 15 handelt es sich um die Nachfolgebestimmung hinsichtlich des derzeitigen § 15 über die Fakultätsvertretung. Die Anzahl der Mandatarinnen und Mandatare in Bezug zur Anzahl der Wahlberechtigten bleiben gegenüber den bisherigen Bestimmungen über die Fakultätsvertretung unverändert.

In § 16 sind die Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2 grundsätzlich den Aufgaben der (bisherigen) Fakultätsvertretung nachgebildet. Da dieses Organ nicht direkt gewählt, sondern von den Studienvertretungen durch die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern bestellt wird, wird vorgeschlagen, dass die Entsendungskompetenz in universitäre Organe der Universitätsvertretung übertragen wird.

Bei der Bestimmung des § 17 handelt es sich um die Nachfolgebestimmung hinsichtlich des derzeitigen § 17 über die Studienrichtungsvertretung, welche nunmehr als ‚Studienvertretung’ bezeichnet wird. Die Anzahl der Mandatarinnen und Mandatare in Bezug zur Anzahl der Wahlberechtigten bleibt gegenüber den bisherigen Bestimmungen über die Studienrichtungsvertretung unverändert.

Bei der Bestimmung des § 18 betreffend die Aufgaben des Organs ‚Studienvertretung’ handelt es sich um die Nachbildung der Aufgaben der bisherigen Studienrichtungsvertretung. Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in die ‚Curriculumskommissionen’ ist nicht mehr Aufgabe der Studienvertretung. Diese Kompetenz wurde der Universitätsvertretung übertragen. Der Studienvertretung kommt jedoch ein diesbezügliches Vorschlagsrecht zu.

Zu Z 15 (§ 19):

Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ ‚Fakultätsvertretung’ erforderlich.

Die bisher eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als ‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden.

Zu Z 16 (§ 19a):

Durch diese Bestimmung werden die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen, die Studienvertretungen und die allenfalls eingerichteten Organe gemäß § 12 Abs. 2 verpflichtet, die erbrachten Leistungen und Tätigkeiten ihren Mitgliedern bekannt zu geben. Auf diese Weise soll die Akzeptanz bei den Studierenden erhöht werden. Gleichzeitig soll auch die Bundesvertretung verpflichtet werden, in zweijährigen Abständen an den Nationalrat zu berichten.

Zu Z 17 (§ 20):

Es sind die Fälle zu regeln, wenn keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind.

Zu Z 18, 19 und 20 (§ 21, § 22, § 24):

In § 21 handelt es sich um Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002.

Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ ‚Fakultätsvertretung’ erforderlich.

Die bisher eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als ‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden.

Zu Z 21 (§ 30):

Diese Bestimmung normiert, dass die Studierendenbeiträge nicht wie derzeit aufgrund eines Beschlusses der Bundesvertretung zwischen der Bundesvertretung einerseits und den (nunmehr 21) Universitätsvertretungen andererseits zu verteilen sind. Es wird vorgeschlagen, dass die Gesamtsumme festzustellen ist und die Verteilung in der Form zu erfolgen hat, dass 85% der Gesamtsumme den Universitätsvertretungen anzuweisen ist. 15% der Gesamtsumme verbleiben somit der Bundesvertretung. Die bisherige Regelung sah vor, dass die Verteilung nach einem komplizierten Prozedere durch Beschluss der Bundesvertretung vorzunehmen ist. Es ist derzeit so, dass mindestens 25% der Gesamtsumme der Bundesvertretung und mindestens 65% der Gesamtsumme den Universitätsvertretungen zugewiesen werden müssen. Mit der vorgeschlagenen Regelung, die eine Erhöhung des Budgets der Universitätsvertretungen zu Lasten der Bundesvertretung vorsieht, soll der verstärkten Autonomie der Universitäten und somit auch der Hochschülerschaften an den einzelnen Universitäten Rechnung getragen werden. Im Übrigen ist dieser Betrag nicht – wie bisher – auf 18 Universitätsvertretungen, sondern auf 21 Universitätsvertretungen aufzuteilen. Dabei sind zunächst 25% des Gesamtbetrages, der auf die Universitätsvertretungen entfällt, zu gleichen Teilen den Universitätsvertretungen zur Verfügung zu stellen. Damit soll – wie schon bisher – gewährleistet sein, dass Universitätsvertretungen, insbesondere Universitätsvertretungen mit einer geringen Studierendenanzahl, auf Grund der ihnen zugewiesenen Mittel, auch weiterhin einwandfrei die ihnen zugeteilten Aufgaben erfüllen können. Die restlichen 75% des Gesamtbetrages sind entsprechend der Anzahl der Studierenden auf die Universitätsvertretungen aufzuteilen.

Mit der Bestimmung des Abs. 5 wird sichergestellt, dass die Studienvertretungen 40% des Gesamtbudgets einer Universitätsvertretung erhalten müssen. Damit soll eine effiziente Betreuung der Studierenden auf der Ebene der Studienvertretung gewährleistet werden.

Zu Z 22 (§ 31):

Einer Anregung der Kontrollkommission folgend soll der dem Jahresabschluss beizulegende Prüfbericht künftig durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer erstellt werden. Die Beilage des schriftlichen Prüfberichtes eines anderen Wirtschaftstreuhänders (Buchprüfers, Steuerberaters oder selbständigen Buchhalters) wird nicht mehr genügen.

Zu Z 23 und 24 (§ 32 und § 33):

Die bisher eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als ‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden.

Zu Z 25 (§ 34):

In § 34 Abs. 5 Z 3 entfällt das Wort ‚sicherer’, da eine Server-Signatur nach dem Signaturgesetz nicht als sichere Signatur gilt. Nur bei Anwendung einer eigenen ‚Signatur-Card’ wird nach dem Signaturgesetz von einer ‚sicheren Signatur’ gesprochen. Freilich ist durch die elektronische Signatur eine Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels und die Geheimhaltung der Wahldaten gewährleistet, da sonst die Durchführung der elektronischen Wahl in dieser Form rechtlich nicht zulässig wäre.

Zu Z 26, 28, 29, 30, 31 (§ 35, § 35a, § 38, § 39, § 40):

Es wird vorgeschlagen, dass das unmittelbare Wahlsystem für die Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung durch ein mittelbares Wahlsystem abgelöst werden soll.

Universitätsvertretungen und Akademievertretungen haben, so der Vorschlag, nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes aufgrund der Wahlen zur Universitätsvertretung die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der Bundesvertretung zu wählen. Das d`Hondtsche System ist bei dieser Wahl jedenfalls anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Wahl der Vertreter entsprechend der Stärke in den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen erfolgt.

Vorgeschlagen wird, dass für je 5 000 Studierende pro Universität je eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter von der Universitätsvertretung in die Bundesvertretung zu wählen ist. Bleibt bei der Berechnung der Zahl der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter ein Rest von mehr als 2 500 Studierenden, so ist eine weitere Studierendenvertreterin oder ein weiterer Studierendenvertreter zu wählen. Jene Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, die mindestens 1 000 Studierenden aufweisen, haben jedenfalls eine Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter zu wählen.

Jene Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, die weniger als 1 000 Studierende aufweisen, bilden eine Entsendungsgemeinschaft. Es wird vorgeschlagen, dass diese Entsendungsgemeinschaft jene Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung zu wählen hat, die dem Verhältnis der Gesamtzahl aller Studierenden entspricht. Die organisatorische Durchführung der Wahl seitens der Entsendungsgemeinschaft wird von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft zu veranlassen und zu leiten sein.

Bei Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung durch die einzelnen Universitätsvertretungen und Akademievertretungen kann es vorkommen, dass einzelne wahlwerbende Gruppen zur Universitätsvertretung und Akademievertretung keine Vertreterin oder Vertreter in die Bundesvertretung entsenden würden, obwohl sie bei der Wahl der Universitätsvertretungen stimmenstark waren. Um auch diesen kleineren wahlwerbenden Gruppen die Möglichkeit zu geben, in der Bundesvertretung vertreten zu sein, wird vorgeschlagen, dass sich einzelne, auch unterschiedliche wahlwerbende Gruppen der selben Universität und Akademie oder verschiedener Universitäten und Akademien für die Wahl der Bundesvertretung zu ‚Listenverbänden’ zusammenschließen können. Dieser Zusammenschluss ist vor der Wahl der Universitätsvertretung bekannt zu geben. Haben an derartigen Listenverbänden teilnehmende wahlwerbende Gruppen keine Vertreterin oder keinen Vertreter in die Bundesvertretung entsandt, so sind die abgegebenen gültigen Stimmen aller dieser im jeweiligen Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen zu addieren. Ergeben sich aus der Berechnung zumindest 1 000 Stimmen, so hat dieser Listenverband jedenfalls zusätzlich zu den von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertretern eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Bundesvertretung zu entsenden.

Die Zahl der dem Verhältniswahlrecht entsprechenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die durch die Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählen sind, ist für jede Wahl in einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen. Die letzten verfügbaren statistischen Daten, das werden jene des der Wahl vorangegangenen Wintersemesters sein, sind bei der Berechnung der Gesamtanzahl der Studierenden und somit bei der Berechnung der von den einzelnen Universitätsvertretungen bzw. Akademievertretungen bzw. der Entsendungsgemeinschaft zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter heranzuziehen.

Die Mitglieder der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden, sollen zukünftig von der Bundesvertretung gewählt werden.

Durch die Änderung des Wahlsystems kommt es auch zu Aufgabenänderungen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft. Die Hauptaufgaben sind nunmehr die Durchführung der Wahl der Entsendungsgemeinschaft der ‚kleineren’ Universitätsvertretungen und Akademievertretungen. Wie bisher ist die Wahlkommission Behörde erster Instanz bei der Entscheidung über Einsprüche gemäß § 45.

Durch die Änderung des Wahlsystems kommt es auch zu Aufgabenänderungen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft. Die Hauptaufgaben sind nunmehr die Durchführung der Wahl der Entsendungsgemeinschaft der ‚kleineren’ Universitätsvertretungen und Akademievertretungen. Wie bisher ist die Wahlkommission Behörde erster Instanz bei der Entscheidung über Einsprüche gemäß § 45.

Zu Z 27 (§ 35):

Es handelt sich um Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002.

Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ ‚Fakultätsvertretung’ erforderlich.

Die bisher eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als ‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden.

Zu Z 32 (Überschrift zu § 41):

Durch den Entfall der direkten Wahl der Bundesvertretung entfällt die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung und es ist daher die Überschrift zu § 41 entsprechend zu ändern.

Zu Z 33 (§ 42):

Die bisher eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als ‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden, § 42 ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Z 34 (§ 43):

Die bisher eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als ‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden. Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ ‚Fakultätsvertretung’ erforderlich.

Da die Studiendauer für Bakkalaureatsstudien im Regelfall nur sechs Semester beträgt und die Studierenden erst nach einigen Semestern die Funktion einer Studienvertreterin oder eines Studienvertreters übernehmen, kommt es auf Grund des Studienabschlusses häufig zum Verlust des Mandates während der Funktionsperiode. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Funktionsperiode für die Studienvertreterinnen und Studienvertreter, sofern die Zulassung zu einem anderen Studium an derselben Universität aufrecht ist, bis zum Ende der Funktionsperiode verlängert wird. Ein Mandatsverzicht ist selbstverständlich auch weiterhin jederzeit möglich.

Zu Z 35 (§ 44):

Es ist festzulegen, wer Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung einbringen darf.

Zu Z 36 und Z 37 (Überschrift zu § 45 und § 45):

Da Fakultätsvertretungen nicht mehr zwingend vorgesehen sind, ist die Überschrift zu § 45 anzupassen. Festzulegen ist auch, wer Einsprüche gegen die Wahl einbringen darf.

Zu Z 38 (§ 47):

Die bisher eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als ‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden.

Zu Z 39 (§ 52):

Da es keine Vorsitzendenkonferenz mehr geben soll, hat auch deren Vertretung in der Kontrollkommission zu entfallen.

Zu Z 40 (§ 55):

Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ ‚Fakultätsvertretung’ erforderlich.

Die bisher eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als ‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden.

Zu Z 41 (§ 56):

Die Novelle soll mit 1. Februar 2005 in Kraft treten.

Zu Z 42 (§ 58):

Da die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft neu zusammen zu setzen ist, sind Übergangsbestimmungen derart zu schaffen, dass die derzeitige Wahlkommission bis zur Neukonstituierung die Aufgaben übernimmt.

Den 21 Universitätsvertretungen soll künftig 85 vH der Studierendenbeiträge zur Verfügung stehen. Derzeit sind es etwa zwischen 71 vH und 72 vH. Die Erhöhung der Summe, die den Universitätsvertretungen zur Verfügung steht, soll stufenweise erfolgen, wobei im Budgetjahr 2005/06 77 vH und im Budgetjahr 2006/07 81 vH zur Verfügung stehen sollen. Ab dem Budgetjahr 2007/08 stehen dann die vorgesehenen 85 vH zur Verfügung. Diese Vorgangsweise ermöglicht auch der Bundesvertretung, sich auf die geänderten Rahmenbedingungen besser einzustellen.

Zu Z 43 (§ 58a):

Zu § 58a Abs. 1:

An den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck wurden die Hochschülerschaften geteilt und (neue) Hochschülerschaften an den (neuen) Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck eingerichtet. Bei der Teilung ist so vorzugehen, dass die Anzahl der Studierenden während der letzten fünf Jahre als Durchschnittswert für sämtliche Teilungsschritte als Parameter heranzuziehen ist. Als Stichtag für die Vermögensteilung wird der 30. Juni 2004 festgesetzt. In dieser Bestimmung wird überdies festgehalten, dass für die Teilung die Bestimmungen des Spaltungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind. Damit wird sichergestellt, dass allfällige Gläubigerinteressen berücksichtigt werden.

Zu § 58a Abs. 2:

Es wird vorgeschlagen, dass die Erstellung eines Übertragungsplanes grundsätzlich von den Hochschülerschaften als Selbstverwaltungskörperschaften selbst wahrgenommen werden soll. Aus diesem Grund sollen Unterkommissionen eingerichtet werden. Diese Unterkommissionen sollen aus zehn Mitgliedern bestehen. Vorgeschlagen wird, dass von der Universitätsvertretung der Hochschülerschaft an den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sechs Mandatarinnen und Mandatare und von der Universitätsvertretung der Hochschülerschaft an den Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck lediglich vier Mandatarinnen und Mandatare zu entsenden sind. Die geringere Anzahl der zu entsendenden Mandatarinnen und Mandatare seitens der Universitätsvertretungen an den Medizinischen Universitäten rührt daher, dass die Universitätsvertretung der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck von sämtlichen Studierenden und somit auch von Studierenden der Studienrichtung Medizin, Humanmedizin, Zahnmedizin und des Doktoratstudiums der Medizinischen Wissenschaft gewählt werden. Durch die unterschiedliche Anzahl von Mandatarinnen und Mandataren soll ein gewisser Interessensausgleich geschaffen werden. Es wird ausdrücklich normiert, dass auch in der vorlesungsfreien Zeit Sitzungen einberufen und durchgeführt werden können. Die Ladungsfrist kann auf drei Tage verkürzt werden.

Zu § 58a Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung wird normiert, welche Aufgabe den Unterkommissionen zukommt.

Zu § 58a Abs. 4 und 5:

Die Vorschläge für die Übertragungspläne der Unterkommissionen sind von beiden Seiten jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich beide Gruppen bemühen, einvernehmliche Lösungen zu erarbeiten.

Zu § 58a Abs. 6:

Die Bestimmung enthält die Mindestpunkte, die ein Übertragungsplan zu enthalten hat. Es sind somit genauere Bestimmungen über das Personal und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten in den Übertragungsplan aufzunehmen. Dazu gehören auch Bestimmungen über allfällige Abfertigungsrücklagen.

Hinsichtlich der Wirtschaftsbetriebe sind zu den Teilungsbestimmungen auch Bestimmungen darüber aufzunehmen, dass dem jeweiligen Partner ein Vorkaufsrecht einzuräumen ist. Dies bedeutet, dass, wenn zum Beispiel die Hochschülerschaft an der Universität Wien einen Wirtschaftsbetrieb oder Anteile eines Wirtschaftsbetriebes veräußern möchte, aufgrund des eingeräumten Vorkaufsrechtes diesen Wirtschaftsbetrieb oder diese Anteile des Wirtschaftsbetriebes der Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Wien und umgekehrt anzubieten hat. Des Weiteren kann der Teilungsplan vorsehen, dass gegenseitig eine Behaltefrist hinsichtlich der Anteile an den Wirtschaftsbetrieben eingeräumt wird. Ausdrücklich festgelegt wird, dass die Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu erfolgen hat.

Der Übertragungsplan hat Bestimmungen über sämtliche Vermögen (Aktiva und Passiva) zu enthalten, des Weiteren Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen.

Der Übertragungsplan ist bis zum 31. Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen und von dieser oder diesem bei Vorliegen von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit durch Bescheid zu genehmigen. Aus Gründen des Gläubigerschutzes ist dieser Bescheid im amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.

Zu § 58a Abs. 7:

Für den Fall, dass bis zum 31. Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister kein Übertragungsplan vorgelegt wird, ist von der Kontrollkommission der Österreichischen Hochschülerschaft eine Sachverständige oder ein Sachverständiger zu bestellen. Diese oder dieser hat einen Vorschlag für einen Teilungsplan auf Grundlage der Bewertung sämtlicher Aktiva und Passiva zu erarbeiten. Das Bezug habende Gutachten ist bis längstens 30. September 2005 zu erstellen. Die Kosten für diese Sachverständigengutachten sind von den jeweiligen Universitätsvertretungen zu gleichen Teilen zu tragen.

Zu § 58a Abs. 8:

Für den Fall, dass die Bestimmung des Abs. 7 zur Anwendung gelangen sollten, ist der von der oder dem Sachverständigen erstellte Vorschlag eines Übertragungsplanes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu prüfen. Bei Vorliegen von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit ist dieser Übertragungsplan durch Bescheid zu genehmigen. Aus Gründen des Gläubigerschutzes ist der Bescheid im amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.

Zu § 58a Abs. 9:

Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Hochschülerschaften an den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck und an den Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck hinsichtlich der Teilung von sämtlichen Gebühren und Abgaben befreit sind.“

 

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 2. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin, der Abgeordneten Dr. Andrea Wolfmayr, die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, DDr. Erwin Niederwieser, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Dr. Kurt Grünewald, Josef Broukal, Mag. Heribert Donnerbauer, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Petra Bayr, Mag. Walter Posch, Mag. Karin Hakl, Kai Jan Krainer, Mag. Brigid Weinzinger und Mag. Andrea Kuntzl sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

 

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und Dipl.-Ing. Elke Achleitner einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Da die Vorsitzendenkonferenz nicht entfallen soll, ist auch das Inhaltsverzeichnis anzupassen.

Zu Z 2 (§ 1):

In § 1 Abs. 2 und Abs. 4 sind die Zitate auf Grund der Änderung in § 1 Abs. 1 richtig zu stellen.

Zu Z 3 (§ 4, § 10):

Da es für die Bundesvertretung keine wahlwerbenden Gruppen mehr gibt, waren die Zitate zu ändern. § 20 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 kennt als oberste (Kollegial-)Organe den Universitätsrat, das Rektorat und den Senat. Es ist daher klar zu stellen, dass mit ‚oberste Kollegialorgan’ in § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 der Senat der jeweiligen Universität gemeint ist.

Zu Z 4 (§ 4a, § 10):

Da es für die Bundesvertretung keine wahlwerbenden Gruppen mehr gibt, war die Bestimmung des § 4a Abs. 6 zu streichen. Neu in der abzuändernden Bestimmung ist auch, dass ‚Angehörigkeit zur Studienrichtung’ durch ‚Zulassung zum Studium’ ersetzt wird, da es im Universitätsgesetz 2002 keine ‚Studienrichtungen’ mehr gibt.

Im Hinblick auf die Bestimmungen des DUK-Gesetzes 2004 soll nicht mehr die Bundesministerin oder der Bundesminister für die Zurverfügungstellung der Daten Studierender der Universität für Weiterbildung Krems zuständig sein, sondern die Rektorin oder der Rektor dieser Universität.

Der Wunsch vieler Hochschülerschaften ist, dass auch die E-Mail-Adressen der Studierenden bekannt gegeben werden. Um diesem Wunsch zu entsprechen, wurden entsprechende Änderungen vorgenommen.

Zu Z 5 (§ 7, § 13, § 51):

Die Bestimmung, wonach die Vorsitzendenkonferenz entfallen soll, wird gestrichen, somit ist weiterhin eine derartige Konferenz eingerichtet.

Die nunmehr aufgenommenen Änderungen, womit § 7 Abs. 4 und § 13 Abs. 4 entfallen, bewirken, im Sinne einer Stärkung der Satzungsautonomie, dass die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen ihre Satzungen nicht mehr der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Genehmigung vorlegen müssen. Da aber die Rechtsaufsicht weiterhin bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister liegt, ist auch die Bestimmung in § 51 Abs. 3 anzupassen. Die derzeit bestehenden Satzungen bleiben bestehen und sind anzupassen.

Zu Z 6 (§ 8):

Die Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung werden sich zukünftig zu Klubs zusammenschließen. Aufgabe der Klubs ist die Mitwirkung bei der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen durch die Bundesvertretung. Die Klubs sind auch maßgebend bei der Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter in die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft (§ 38 Abs. 2 Z 1 HSG 1998) und in die Kontrollkommission (§ 52 Abs. 3 Z 3 HSG 1998).

Weiters wird durch die Neuformulierung in § 8 Abs. 1 Z 1 festgelegt, dass die Bundesvertretung die ‚Vertretung der Interessen und Förderung ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich hinausgehen’, nur dann wahrzunehmen hat, wenn diese nicht ohnehin durch mehrere Hochschülerschaften an den Universitäten wahrgenommen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird auch § 9 Abs. 2 angepasst.

Zu Z 7 (§ 9):

Den Hochschülerschaften an den Universitäten soll die ‚Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder’ auch obliegen, wenn diese Interessen nicht ausschließlich die jeweilige Universität betreffen, sodass die entsprechende Bestimmung zu streichen ist. Um dieses Ziel zu erreichen, wird auch § 8 Abs. 1 Z 1 angepasst.

Zu Z 8 (§ 12):

Die Änderung ist eine Klarstellung zur Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter in das Organ gemäß § 12 Abs. 2.

Zu Z 9 (§ 13):

Korrespondierend zur Bestimmung des neuen § 18 Z 2, wonach von der Universitätsvertretung die in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002 zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung zu nominieren sind, ist in die Bestimmung über die Satzung der Universitätsvertretung die Regelung betreffend Vorgangsweise bei dieser Entsendung verpflichtend aufzunehmen.

Zu Z 10 (§ 14):

Durch die Änderung in § 14 Z 2 wird die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel geändert. Den Studienvertretungen sind jedenfalls mindestens 30% der zur Verfügung stehenden Mittel zuzuweisen. Sind Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet, so erhalten sie mindestens 10% der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Mittel für die Organe gemäß § 12 Abs. 2 verringern daher die der Universitätsvertretung zur Verfügung stehenden Mittel.

Die Änderung in § 14 Z 5 dient, da § 20 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 als oberste (Kollegial-)Organe den Universitätsrat, das Rektorat und den Senat kennt, der Klarstellung, dass mit ‚obersten Kollegialorgan’ der Senat der jeweiligen Universität gemeint ist.

Die Änderung in § 14 Z 5a dient der Klarstellung.

Zu Z 11 (§ 17 und 18):

Es wird in § 17 Abs. 1 klargestellt, dass für jedes Studium eine Studienvertretung einzurichten ist. Studien können auf Grund eines Beschlusses der Universitätsvertretung zusammengefasst werden. Es steht der Universitätsvertretung frei, für Lehramtsstudien, auch diese sind Diplomstudien, sowie für Doktoratsstudien eigene Studienvertretungen einzurichten.

Durch die Änderung in § 18 Z 2 wird sichergestellt, dass den Studienvertretungen ein Vorschlagsrecht an die Universitätsvertretung für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern insbesondere in die Curriculakommissionen zukommt.

Zu Z 12 (§ 19a):

Klargestellt wird, dass jeweils ein Tätigkeitsbericht an die Bundesministerin oder den Bundesminister vorzulegen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat den Tätigkeitsbericht der Bundesvertretung dem Nationalrat vorzulegen.

Zu 13 (§ 20):

Der neu anzufügende § 20 Abs. 3 stellt sicher, dass die übereinstimmenden Beschlüsse zur Einrichtung gemeinsamer Studienvertretungen bei überuniversitär eingerichteten Studien der Zweidrittelmehrheit bedürfen, um diesen Beschlüssen eine höhere Bestandsgarantie zu geben.

Zu Z 14 (§ 23):

Da die Wahl in die Bundesvertretung nicht mehr aufgrund wahlwerbender Gruppen erfolgt, ist eine Regelung vorzunehmen, wie die Bundesvertretung zukünftig Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in diverse Gremien entsendet. Die Entsendung soll aufgrund der Mandatsstärke der Klubs, analog zur bisherigen Entsendung durch die wahlwerbenden Gruppen erfolgen. Die Klubs sind auch wichtig für die Entsendung in die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft und in die Kontrollkommission.

Zu Z 15 (§ 30):

Durch die Änderung in § 30 Abs. 2 wird die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel geändert. Durch die Änderung der Höhe des Sockelbetrages profitieren kleinere Universitäten mit wenigen Studierenden.

Die Änderung in § 30 Abs. 5 stellt klar, dass bei Einrichtung von Organen gemäß § 12 Abs. 2 diese entsprechend den Bestimmungen des § 14 Z 2 zu dotieren sind.

Zu Z 16 (§ 34):

Auch in § 34 Abs. 4 hat das Wort ‚sicherer’ zu entfallen, da eine Server-Signatur nach dem Signaturgesetz nicht als sichere Signatur gilt.

Zu Z 17 (§ 35):

Die Änderungen dienen der Klarstellung.

Zu Z 18 (§ 35a):

Durch die vorzunehmenden Änderungen wird klargestellt, dass alle Mandatarinnen und Mandatare in die Bundesvertretung zu wählen sind. Es ist daher auch das Wort ‚Entsendungsgemeinschaft’ durch ‚Wahlgemeinschaft’ zu ersetzen. Die zu wählenden Mandatarinnen und Mandatare müssen Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 21 HSG 1998 sein.

Klargestellt wird auch, dass die neu gewählten Universitätsvertretungen und die jeweils bestehenden Akademievertretungen für die Wahl in die Bundesvertretung zuständig sind. Da die Konstituierung der jeweils neu gewählten Universitätsvertretungen Voraussetzung für die Wahl der jeweiligen Mitglieder der Bundesvertretung ist und die Konstituierung frühesten zwei Wochen nach der Wahl möglich ist, kann erst ab diesem Zeitpunkt die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter in die Bundesvertretung vorgenommen werden. Auch hinsichtlich der Wahl erfolgt eine Klarstellung, dass diese mittels Gesamtvorschlag vorzunehmen ist. Da die Akademievertretungen jährlich gewählt werden und keine wahlwerbenden Gruppen kennen (‚Listenwahlrecht’) ist es nicht möglich, dass die Akademievertretungen an Listenverbänden teilnehmen. Weiters wird klargestellt, da die Wahl in die Bundesvertretung nur alle zwei Jahre stattfindet, dass für die Wahlgemeinschaft die zum Zeitpunkt der Wahl in der Funktion befindlichen Mitglieder der Akademievertretung wahlberechtigt sind. Klargestellt wird weiters, dass die neuen Universitätsvertretungen gegebenenfalls der Wahlgemeinschaft angehören.

Anzumerken ist, dass sich das Verfahren zur Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern durch die Akademien nur auf das derzeit geltende Recht beziehen kann. Im Rahmen der Umwandlung dieser Akademien in Pädagogische Hochschulen werden auch die Bestimmungen über die Vertretung dieser Studierenden und insbesondere die Wahlen in die Bundesvertretung entsprechend zu regeln sein.

Es soll auch sicher gestellt werden, dass für die Mandatarinnen und Mandatare Ersatzpersonen gewählt werden. Einzelne Mandatarinnen und Mandatare können sich dann durch Ersatzpersonen vertreten lassen, wenn sie an Sitzungen nicht teilnehmen.

Zu Z 19 (§ 38):

Klargestellt wird, dass die Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesvertretung in der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft von den drei mandatsstärksten Klubs zu entsenden sind.

Zu Z 20 (§ 40):

Durch die Änderung erfolgt eine Klarstellung.

Zu Z 21 (§ 53):

Dadurch, dass die Vorsitzendenkonferenz weiter bestehen bleibt, ist keine Änderung bei der Zusammensetzung der Kontrollkommission, wie ursprünglich in § 52 Abs. 3 vorgesehen, mehr vorzunehmen.

Durch die Änderung in § 53 Abs. 1 wird bewirkt, dass auch die Genehmigung von Betriebsvereinbarungen für die Bediensteten der Hochschülerschaften zu den Aufgaben der Kontrollkommission gehört. Dies ist deshalb notwendig, weil mit Betriebsvereinbarungen wirtschaftliche Folgen verbunden sind.

Zu Z 22 (§ 56):

Die In-Kraft-Tretens-Bestimmung ist anzupassen.

Zu Z 23 (§ 58):

Die Neufassung des § 58 Abs. 9 ist notwendig, da es zu einem neuen Entsendungsmodus für die Vertreterinnen oder Vertreter in der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft durch die Bundesvertretung kommt.

§ 58 Abs. 11 stellt klar, dass die derzeit bestellte Kontrollkommission bis zum Ende der Funktionsperiode ihre Tätigkeit weiter ausübt.

§ 58 Abs. 12 sieht vor, dass der Vermögensübergang von den Hochschülerschaften an den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck an die Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck auch abweichend von § 58a geregelt werden kann, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt und die Kontrollkommission zustimmt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und Dipl.-Ing. Elke Achleitner mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

Zu § 12:

§ 12 Abs. 2 sieht vor, dass die Universitätsvertretungen der Studierenden berechtigt sind, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der Universität einzurichten. Die Universitätsvertretung hat in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind, wobei bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen ist.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung geht davon aus, dass, im Sinne einer Stärkung der Autonomie der Universitätsvertretungen, alle damit im Zusammenhang stehenden näheren Bestimmungen, insbesondere die Festlegung des Verfahrens zur Entsendung der Studierenden in diese Organe und die Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Studierenden in der Satzung der Studierendenvertretung festzulegen sind.

Zu § 9:

Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird die Stellung der Hochschülerschaften an den Universitäten gestärkt und werden den Universitätsvertretungen zusätzliche Aufgaben insbesondere gegenüber der Universitätsleitung übertragen (zB Informationsrecht über Verwendung der Studienbeiträge).

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hält es für wünschenswert, dass im Einklang mit der Stärkung der Interessenvertretung der Studierenden Servicefunktionen für die Studierenden auch von den Universitätsverwaltungen wahrgenommen werden.“

 

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 12 02

Dr. Andrea Wolfmayr     Mag. Dr. Magda Bleckmann

    Berichterstatterin                     Obfrau