764 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung
über den Antrag
465/A der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Dipl.-Ing. Elke Achleitner,
Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert
wird
Die Abgeordneten
Dr. Gertrude Brinek, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Kolleginnen und Kollegen haben
den gegenständlichen Antrag am 10. November 2004 im Nationalrat eingebracht und
wie folgt begründet:
„Die Bestimmungen
des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, wurden mit
1. Jänner 2004 voll wirksam. Mit diesem Datum erhielten die Universitäten
die volle Rechtsfähigkeit und erfüllen ihre Aufgaben selbständig. Dieser
Aufgabenübertragung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zu den Universitäten entspricht die Struktur der Hochschülerschaften nicht
mehr. Entsprechend der Aufgabenverlagerung zu den Universitäten soll der
Schwerpunkt der Vertretung der Studierenden von der Bundesvertretung zu den
Universitätsvertretungen verlagert werden. Auch die Budgetaufteilung zwischen
den Universitätsvertretungen und der Bundesvertretung soll dieser neuen
Aufgabenverteilung folgen und den Universitätsvertretungen künftig insgesamt
85% des Gesamtbudget zur Verfügung stehen.
Durch die
Verlagerung des Vertretungsschwerpunktes und das erhöhte Budget sollen die
Universitätsvertretungen gestärkt werden, damit auch die Akzeptanz bei den
Studierenden erhöht wird. Die unmittelbare Nähe der Universitätsvertretungen zu
den Studierenden bringt es mit sich, dass die Wünsche der Studierenden besser
erkannt und berücksichtigt werden können.
Nach dem
Universitätsgesetz 2002 haben die Universitäten die Möglichkeit, neue
Organisationspläne zu erstellen. Dementsprechend braucht auch die
Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität die Flexibilität bei der
Gestaltung ihrer Organisation. Aufgrund der Umstrukturierungsmöglichkeiten
hinsichtlich der Organisationseinheiten, die das Universitätsgesetz 2002
vorsieht, ist es erforderlich, dass den Universitätsvertretungen der
Studierenden die Befugnis eingeräumt wird, im Rahmen ihrer Satzung weitere
Organe entsprechend dem Organisationsplan der Universitäten einzurichten. Eine
Änderung des Organisationsplanes der Universität bedarf auch einer Änderung der
Organisationsstruktur der Hochschülerschaft. Es hat daher jede
Hochschülerschaft ihre Organisation in der Satzung festzulegen.
Die Studierenden
der Privatuniversitäten haben kein Interesse an der Mitgliedschaft in der
Österreichischen Hochschülerschaft. Daher sollen sie nicht mehr inkludiert
sein.
Das
Universitätsgesetz 2002 sieht in § 21 Abs. 15 vor, dass die oder
der Vorsitzende der Hochschülerschaft das Recht hat, in den Sitzungen des
Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die den
Aufgabenbereich der Hochschülerschaft betreffen. Bei der in § 10
Abs. 8 vorgeschlagenen Regelung handelt es sich um eine dahingehende
Präzisierung.
Den
Universitätsvertretungen soll das Recht eingeräumt werden, Informationen über
die Verwendung der Studienbeiträge beim Rektorat der jeweiligen Universität
einzuholen. Das Rektorat soll verpflichtet werden, die entsprechenden
Informationen in schriftlicher Form erteilen zu müssen. Gleichzeitig soll die
oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung verpflichtet werden, die
Studierenden der jeweiligen Universität in angemessener Weise über die
Aufteilung der Studienbeiträge zu informieren (§ 10 Abs. 7).
Das im derzeitigen
Hochschülerschaftsgesetz als ‚Studienrichtungsvertretung’ bezeichnete Organ
soll in Hinkunft als ‚Studienvertretung’ bezeichnet werden. Der
Studienvertretung obliegt die Vertretung sämtlicher fachverwandter
Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien. Die Studienvertretung
hat ein an die Universitätsvertretung gerichtetes Vorschlagsrecht hinsichtlich
der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die
‚Curriculumskommission’.
Das bisherige
direkte Wahlsystem für die Bundesvertretung soll durch ein mittelbares
Wahlsystem ersetzt werden. Bislang wurde die Bundesvertretung von allen
wahlberechtigten Studierenden direkt und unmittelbar gewählt. Vorgeschlagen wird,
dass nunmehr die Universitätsvertretungen und die Akademievertretungen die Wahl
der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der
Bundesvertretung vornehmen. Diese Wahl wird entsprechend der Mandatsstärke der
Wahl werbenden Gruppen in den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen
vorzunehmen sein. Auf diese Weise soll eine bessere Vernetzung zwischen
Universitätsvertretungen und Akademievertretungen einerseits und der
Bundesvertretung andererseits erreicht werden.
Zu Z 1
(Inhaltsverzeichnis):
Das
Inhaltsverzeichnis ist entsprechend den neuen Bestimmungen zu ändern.
Zu Z 2
(§ 1):
Durch das
Außer-Kraft-Treten der einfachgesetzlichen Bestimmungen des UOG 1993,
BGBl. Nr. 805/1993, und des KUOG, BGBl. I Nr. 130/1998,
einerseits und das In-Kraft-Treten des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 120, andererseits sowie das In-Kraft-Treten des DUK-Gesetzes 2004,
BGBl. I Nr. 22, sind hinsichtlich des Wirkungsbereiches des
Hochschülerschaftsgesetzes 1998 entsprechende Anpassungen erforderlich.
Durch die
Zusammenfassung von § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in die nunmehr
vorgeschlagene Z 1 entfällt die Z 2.
Durch den Entfall
der Z 9 sind die Studierenden an den Privatuniversitäten nicht mehr
Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft.
Zu 3 (§ 4a):
Es handelt sich um
Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002 bzw. an das DUK-Gesetz 2004 sowie an
die Änderung in § 1.
Zu Z 4
(§ 7 Abs. 1):
Die Anzahl der
Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung ist nicht mehr – wie bisher –
mit 45 festgesetzt. Sie hängt nunmehr von der Gesamtanzahl der Studierenden ab.
Zu Z 5
(§ 7a):
Im Hinblick
darauf, dass die Bundesvertretung ua auch durch die Universitätsvertretungen
gewählt wird, ist eine eigene Vorsitzendenkonferenz nicht mehr notwendig.
Zu Z 6 (§
8):
Die
Beschlussfassung über die Verteilung der Studienbeiträge ist nicht mehr Aufgabe
der Bundesvertretung, sondern die Verteilung wird gesetzlich festgelegt.
Zu Z 7
und 8 (§§ 9 und 10):
Es handelt sich um
Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002.
Die bisher
eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als
‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden.
Mit der Bestimmung
des § 10 Abs. 7 wird den Vorsitzenden der Universitätsvertretungen
das Recht eingeräumt, hinsichtlich der Verwendung der Studienbeiträge beim
Rektorat der jeweiligen Universität Informationen einzuholen. Diese
Informationen sind den Studierenden in angemessener Art und Weise somit
beispielsweise in den Medien der Hochschülerschaften oder auch auf
elektronische Art mitzuteilen. Das Rektorat wird durch diese Bestimmung
verpflichtet, den jeweiligen Vorsitzenden der Universitätsvertretungen diese
Informationen schriftlich bekannt zu geben.
Bei der Bestimmung
des § 10 Abs. 8 handelt es sich um eine Klarstellung hinsichtlich des
bereits in § 21 Abs. 15 Universitätsgesetz 2002 eingeräumten
Informationsrechtes für die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen. Mit
dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Vorsitzenden bei
studierendenspezifischen Angelegenheiten, somit insbesondere bei der
‚Genehmigung des Entwicklungsplanes’, bei der ‚Genehmigung des
Organisationsplanes’, bei der ‚Genehmigung des Entwurfs der
Leistungsvereinbarung’ und bei der ‚Stellungnahme zu Curricula und
Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung’ vom Universitätsrat
angehört werden müssen.
Zu Z 9
und 10 (§ 12):
Die Organe der
Hochschülerschaften an den Universitäten sind derzeit abschließend aufgezählt.
Es handelt sich dabei um die Universitätsvertretung der Studierenden, die
Fakultätsvertretungen, die Studienrichtungsvertretungen und die Wahlkommission.
Durch die Möglichkeit der Universität den Organisationsplan zu ändern, wird
vorgeschlagen, dass neben bzw. anstelle der Fakultätsvertretungen auch andere
vergleichbare Organe seitens der Hochschülerschaften eingerichtet werden
können. Dabei wäre insbesondere an eine Fachbereichsvertretung oder eine
Departmentvertretung zu denken. Es wird vorgeschlagen, dass die
Universitätsvertretung in ihrer Satzung festzulegen hat, um welche Organe es
sich dabei handelt und welche Studierenden für diese (neuen) Organe
wahlberechtigt sind.
Das Nachfolgeorgan
der Fakultätsvertretung – nunmehr das ‚Organ gemäß § 12 Abs. 2’ –
soll nicht wie bisher direkt durch Listenwahlrecht von den Studierenden (der
Fakultät) gewählt werden, sondern von den Studienvertretungen mit
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern beschickt werden. Bei
dieser Entsendung durch die Studienvertretungen ist auf die Anzahl der
Studierenden der jeweiligen Studienvertretungen Bedacht zu nehmen. Auf Grund
der Unterschiedlichkeit der Organisationsstrukturen der Universitäten und somit
der Organisationsstrukturen des Organs gemäß § 12 Abs. 2 sollen
Detailbestimmungen durch die Satzung der jeweiligen Hochschülerschaft autonom
festgelegt werden können.
Die bisher
eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als
‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden.
Beim neuen
§ 12 Abs. 3 handelt es sich um eine inhaltsgleiche Bestimmung zur
derzeit in § 12 Abs. 2 HSG 1998 geregelten, doch ist eine
Änderung erforderlich, da es keine ‚Fakultätsvertretungen’ mehr gibt.
Zu Z 11
(§ 13):
Aufgrund der
allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den
Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem
Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu
Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ
‚Fakultätsvertretung’ erforderlich.
Bei § 13 Abs. 1 Z
5 handelt es sich um die gleiche Bestimmung, die derzeit bereits im HSG 1998
vorgesehen ist. Die Änderung ist erforderlich, weil die Bezeichnung
‚Studienrichtungsvertretung’ nunmehr durch die Bezeichnung ‚Studienvertretung’
ersetzt werden soll.
Zu Z 12
und 13 (§ 14):
Mit der Bestimmung
des § 14 Z 2 wird festgelegt, dass den Studienvertretungen Mittel in
der Höhe von 35% und den Organen gemäß § 12 Abs. 2 Mittel in der Höhe
von 5% des Gesamtbudgets der Universitätsvertretung zur Verfügung zu stellen
sind. Der Universitätsvertretung verbleibt somit ein Budget in der Höhe von
60%. Ausdrücklich wird normiert, dass jedem der Organe ein zur Erfüllung der
spezifischen Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zuzuweisen ist.
Damit soll – wie
schon bisher – gewährleistet sein, dass Studienvertretungen bzw. Organe gemäß
§ 12 Abs. 2 mit einer geringen Studierendenanzahl, auf Grund der
ihnen zugewiesenen Mittel auch weiterhin die ihnen zugeteilten Aufgaben
einwandfrei erfüllen können.
Aufgrund der
allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den
Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem
Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu
Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ
‚Fakultätsvertretung’ erforderlich.
Mit der neuen Z 5a
wird entsprechend den Intentionen des Universitätsgesetzes 2002 die Wahl der
Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Senat durch die
Universitätsvertretung aus ihrer Mitte vorgesehen. Damit wird eine hohe
demokratische Legitimation der Interessenvertretung der Studierenden im Senat
sicher gestellt.
Zu Z 14
(§ 15 bis § 18):
Bei der Bestimmung
des § 15 handelt es sich um die Nachfolgebestimmung hinsichtlich des
derzeitigen § 15 über die Fakultätsvertretung. Die Anzahl der
Mandatarinnen und Mandatare in Bezug zur Anzahl der Wahlberechtigten bleiben
gegenüber den bisherigen Bestimmungen über die Fakultätsvertretung unverändert.
In § 16 sind
die Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2 grundsätzlich den Aufgaben
der (bisherigen) Fakultätsvertretung nachgebildet. Da dieses Organ nicht direkt
gewählt, sondern von den Studienvertretungen durch die Entsendung von
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern bestellt wird, wird
vorgeschlagen, dass die Entsendungskompetenz in universitäre Organe der
Universitätsvertretung übertragen wird.
Bei der Bestimmung
des § 17 handelt es sich um die Nachfolgebestimmung hinsichtlich des
derzeitigen § 17 über die Studienrichtungsvertretung, welche nunmehr als
‚Studienvertretung’ bezeichnet wird. Die Anzahl der Mandatarinnen und Mandatare
in Bezug zur Anzahl der Wahlberechtigten bleibt gegenüber den bisherigen
Bestimmungen über die Studienrichtungsvertretung unverändert.
Bei der Bestimmung
des § 18 betreffend die Aufgaben des Organs ‚Studienvertretung’ handelt es
sich um die Nachbildung der Aufgaben der bisherigen Studienrichtungsvertretung.
Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern
insbesondere in die ‚Curriculumskommissionen’ ist nicht mehr Aufgabe der
Studienvertretung. Diese Kompetenz wurde der Universitätsvertretung übertragen.
Der Studienvertretung kommt jedoch ein diesbezügliches Vorschlagsrecht zu.
Zu Z 15 (§
19):
Aufgrund der
allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den
Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem
Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu
Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ
‚Fakultätsvertretung’ erforderlich.
Die bisher
eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als
‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden.
Zu Z 16
(§ 19a):
Durch diese
Bestimmung werden die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen, die
Studienvertretungen und die allenfalls eingerichteten Organe gemäß § 12
Abs. 2 verpflichtet, die erbrachten Leistungen und Tätigkeiten ihren
Mitgliedern bekannt zu geben. Auf diese Weise soll die Akzeptanz bei den
Studierenden erhöht werden. Gleichzeitig soll auch die Bundesvertretung verpflichtet
werden, in zweijährigen Abständen an den Nationalrat zu berichten.
Zu Z 17 (§
20):
Es sind die Fälle
zu regeln, wenn keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind.
Zu Z 18, 19
und 20 (§ 21, § 22, § 24):
In § 21 handelt es
sich um Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002.
Aufgrund der
allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den
Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem
Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu
Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ
‚Fakultätsvertretung’ erforderlich.
Die bisher
eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als
‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden.
Zu Z 21
(§ 30):
Diese Bestimmung
normiert, dass die Studierendenbeiträge nicht wie derzeit aufgrund eines
Beschlusses der Bundesvertretung zwischen der Bundesvertretung einerseits und
den (nunmehr 21) Universitätsvertretungen andererseits zu verteilen sind. Es
wird vorgeschlagen, dass die Gesamtsumme festzustellen ist und die Verteilung
in der Form zu erfolgen hat, dass 85% der Gesamtsumme den
Universitätsvertretungen anzuweisen ist. 15% der Gesamtsumme verbleiben somit
der Bundesvertretung. Die bisherige Regelung sah vor, dass die Verteilung nach
einem komplizierten Prozedere durch Beschluss der Bundesvertretung vorzunehmen
ist. Es ist derzeit so, dass mindestens 25% der Gesamtsumme der
Bundesvertretung und mindestens 65% der Gesamtsumme den
Universitätsvertretungen zugewiesen werden müssen. Mit der vorgeschlagenen
Regelung, die eine Erhöhung des Budgets der Universitätsvertretungen zu Lasten
der Bundesvertretung vorsieht, soll der verstärkten Autonomie der Universitäten
und somit auch der Hochschülerschaften an den einzelnen Universitäten Rechnung
getragen werden. Im Übrigen ist dieser Betrag nicht – wie bisher – auf 18
Universitätsvertretungen, sondern auf 21 Universitätsvertretungen aufzuteilen.
Dabei sind zunächst 25% des Gesamtbetrages, der auf die Universitätsvertretungen
entfällt, zu gleichen Teilen den Universitätsvertretungen zur Verfügung zu
stellen. Damit soll – wie schon bisher – gewährleistet sein, dass
Universitätsvertretungen, insbesondere Universitätsvertretungen mit einer
geringen Studierendenanzahl, auf Grund der ihnen zugewiesenen Mittel, auch
weiterhin einwandfrei die ihnen zugeteilten Aufgaben erfüllen können. Die
restlichen 75% des Gesamtbetrages sind entsprechend der Anzahl der Studierenden
auf die Universitätsvertretungen aufzuteilen.
Mit der Bestimmung
des Abs. 5 wird sichergestellt, dass die Studienvertretungen 40% des
Gesamtbudgets einer Universitätsvertretung erhalten müssen. Damit soll eine
effiziente Betreuung der Studierenden auf der Ebene der Studienvertretung
gewährleistet werden.
Zu Z 22
(§ 31):
Einer Anregung der
Kontrollkommission folgend soll der dem Jahresabschluss beizulegende
Prüfbericht künftig durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer
erstellt werden. Die Beilage des schriftlichen Prüfberichtes eines anderen
Wirtschaftstreuhänders (Buchprüfers, Steuerberaters oder selbständigen
Buchhalters) wird nicht mehr genügen.
Zu Z 23 und
24 (§ 32 und § 33):
Die bisher
eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als
‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden.
Zu
Z 25 (§ 34):
In § 34
Abs. 5 Z 3 entfällt das Wort ‚sicherer’, da eine Server-Signatur nach
dem Signaturgesetz nicht als sichere Signatur gilt. Nur bei Anwendung einer
eigenen ‚Signatur-Card’ wird nach dem Signaturgesetz von einer ‚sicheren
Signatur’ gesprochen. Freilich ist durch die elektronische Signatur eine
Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels und die Geheimhaltung der
Wahldaten gewährleistet, da sonst die Durchführung der elektronischen Wahl in
dieser Form rechtlich nicht zulässig wäre.
Zu
Z 26, 28, 29, 30, 31 (§ 35, § 35a, § 38, § 39, § 40):
Es wird
vorgeschlagen, dass das unmittelbare Wahlsystem für die Mandatarinnen und
Mandatare der Bundesvertretung durch ein mittelbares Wahlsystem abgelöst werden
soll.
Universitätsvertretungen
und Akademievertretungen haben, so der Vorschlag, nach dem Grundsatz des
Verhältniswahlrechtes aufgrund der Wahlen zur Universitätsvertretung die
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der Bundesvertretung zu
wählen. Das d`Hondtsche System ist bei dieser Wahl jedenfalls anzuwenden. Dies
bedeutet, dass die Wahl der Vertreter entsprechend der Stärke in den
Universitätsvertretungen und Akademievertretungen erfolgt.
Vorgeschlagen
wird, dass für je 5 000 Studierende pro Universität je eine
Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter von der
Universitätsvertretung in die Bundesvertretung zu wählen ist. Bleibt bei der
Berechnung der Zahl der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter
ein Rest von mehr als 2 500 Studierenden, so ist eine weitere
Studierendenvertreterin oder ein weiterer Studierendenvertreter zu wählen. Jene
Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, die mindestens 1 000
Studierenden aufweisen, haben jedenfalls eine Studierendenvertreterin oder
einen Studierendenvertreter zu wählen.
Jene
Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, die weniger als 1 000
Studierende aufweisen, bilden eine Entsendungsgemeinschaft. Es wird
vorgeschlagen, dass diese Entsendungsgemeinschaft jene Anzahl von
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung
zu wählen hat, die dem Verhältnis der Gesamtzahl aller Studierenden entspricht.
Die organisatorische Durchführung der Wahl seitens der Entsendungsgemeinschaft
wird von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen
Hochschülerschaft zu veranlassen und zu leiten sein.
Bei Wahl der
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung
durch die einzelnen Universitätsvertretungen und Akademievertretungen kann es
vorkommen, dass einzelne wahlwerbende Gruppen zur Universitätsvertretung und
Akademievertretung keine Vertreterin oder Vertreter in die Bundesvertretung
entsenden würden, obwohl sie bei der Wahl der Universitätsvertretungen
stimmenstark waren. Um auch diesen kleineren wahlwerbenden Gruppen die
Möglichkeit zu geben, in der Bundesvertretung vertreten zu sein, wird
vorgeschlagen, dass sich einzelne, auch unterschiedliche wahlwerbende Gruppen
der selben Universität und Akademie oder verschiedener Universitäten und Akademien
für die Wahl der Bundesvertretung zu ‚Listenverbänden’ zusammenschließen
können. Dieser Zusammenschluss ist vor der Wahl der Universitätsvertretung
bekannt zu geben. Haben an derartigen Listenverbänden teilnehmende wahlwerbende
Gruppen keine Vertreterin oder keinen Vertreter in die Bundesvertretung
entsandt, so sind die abgegebenen gültigen Stimmen aller dieser im jeweiligen
Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen zu addieren. Ergeben sich aus
der Berechnung zumindest 1 000 Stimmen, so hat dieser Listenverband
jedenfalls zusätzlich zu den von den Universitätsvertretungen und
Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertretern eine
Vertreterin oder einen Vertreter in die Bundesvertretung zu entsenden.
Die Zahl der dem
Verhältniswahlrecht entsprechenden Studierendenvertreterinnen und
Studierendenvertreter, die durch die Universitätsvertretungen und
Akademievertretungen zu wählen sind, ist für jede Wahl in einer Verordnung der
Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen. Die letzten verfügbaren
statistischen Daten, das werden jene des der Wahl vorangegangenen
Wintersemesters sein, sind bei der Berechnung der Gesamtanzahl der Studierenden
und somit bei der Berechnung der von den einzelnen Universitätsvertretungen
bzw. Akademievertretungen bzw. der Entsendungsgemeinschaft zu wählenden
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter heranzuziehen.
Die Mitglieder der
Wahlkommission bei der Hochschülerschaft, mit Ausnahme der oder des
Vorsitzenden, sollen zukünftig von der Bundesvertretung gewählt werden.
Durch die Änderung
des Wahlsystems kommt es auch zu Aufgabenänderungen der Wahlkommission bei der
Österreichischen Hochschülerschaft. Die Hauptaufgaben sind nunmehr die
Durchführung der Wahl der Entsendungsgemeinschaft der ‚kleineren’
Universitätsvertretungen und Akademievertretungen. Wie bisher ist die
Wahlkommission Behörde erster Instanz bei der Entscheidung über Einsprüche
gemäß § 45.
Durch die Änderung
des Wahlsystems kommt es auch zu Aufgabenänderungen der Wahlkommission bei der
Österreichischen Hochschülerschaft. Die Hauptaufgaben sind nunmehr die
Durchführung der Wahl der Entsendungsgemeinschaft der ‚kleineren’
Universitätsvertretungen und Akademievertretungen. Wie bisher ist die
Wahlkommission Behörde erster Instanz bei der Entscheidung über Einsprüche
gemäß § 45.
Zu Z 27 (§
35):
Es handelt sich um
Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002.
Aufgrund der
allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den
Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem
Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu
Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ
‚Fakultätsvertretung’ erforderlich.
Die bisher
eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als
‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden.
Zu Z 32
(Überschrift zu § 41):
Durch den Entfall
der direkten Wahl der Bundesvertretung entfällt die Zuweisung der Mandate für
die Bundesvertretung und es ist daher die Überschrift zu § 41 entsprechend
zu ändern.
Zu Z 33
(§ 42):
Die bisher
eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als
‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden, § 42 ist daher entsprechend
anzupassen.
Zu Z 34
(§ 43):
Die bisher eingerichteten
‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als ‚Studienvertretungen’
bezeichnet werden. Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur
der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung
ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen
(vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim
(bisherigen) Organ ‚Fakultätsvertretung’ erforderlich.
Da die
Studiendauer für Bakkalaureatsstudien im Regelfall nur sechs Semester beträgt
und die Studierenden erst nach einigen Semestern die Funktion einer
Studienvertreterin oder eines Studienvertreters übernehmen, kommt es auf Grund
des Studienabschlusses häufig zum Verlust des Mandates während der
Funktionsperiode. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Funktionsperiode für
die Studienvertreterinnen und Studienvertreter, sofern die Zulassung zu einem
anderen Studium an derselben Universität aufrecht ist, bis zum Ende der
Funktionsperiode verlängert wird. Ein Mandatsverzicht ist selbstverständlich
auch weiterhin jederzeit möglich.
Zu Z 35 (§
44):
Es ist
festzulegen, wer Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung einbringen
darf.
Zu Z 36 und
Z 37 (Überschrift zu § 45 und § 45):
Da
Fakultätsvertretungen nicht mehr zwingend vorgesehen sind, ist die Überschrift
zu § 45 anzupassen. Festzulegen ist auch, wer Einsprüche gegen die Wahl
einbringen darf.
Zu Z 38 (§
47):
Die bisher
eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als
‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden.
Zu Z 39 (§
52):
Da es keine
Vorsitzendenkonferenz mehr geben soll, hat auch deren Vertretung in der
Kontrollkommission zu entfallen.
Zu Z 40 (§
55):
Aufgrund der
allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den
Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem
Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu
Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ
‚Fakultätsvertretung’ erforderlich.
Die bisher
eingerichteten ‚Studienrichtungsvertretungen’ sollen in Hinkunft als
‚Studienvertretungen’ bezeichnet werden.
Zu Z 41
(§ 56):
Die Novelle soll
mit 1. Februar 2005 in Kraft treten.
Zu Z 42 (§
58):
Da die
Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft neu zusammen zu
setzen ist, sind Übergangsbestimmungen derart zu schaffen, dass die derzeitige
Wahlkommission bis zur Neukonstituierung die Aufgaben übernimmt.
Den 21
Universitätsvertretungen soll künftig 85 vH der Studierendenbeiträge zur
Verfügung stehen. Derzeit sind es etwa zwischen 71 vH und 72 vH. Die Erhöhung
der Summe, die den Universitätsvertretungen zur Verfügung steht, soll
stufenweise erfolgen, wobei im Budgetjahr 2005/06 77 vH und im Budgetjahr
2006/07 81 vH zur Verfügung stehen sollen. Ab dem Budgetjahr 2007/08 stehen
dann die vorgesehenen 85 vH zur Verfügung. Diese Vorgangsweise ermöglicht auch
der Bundesvertretung, sich auf die geänderten Rahmenbedingungen besser
einzustellen.
Zu Z 43
(§ 58a):
Zu § 58a
Abs. 1:
An den
Universitäten Wien, Graz und Innsbruck wurden die Hochschülerschaften geteilt
und (neue) Hochschülerschaften an den (neuen) Medizinischen Universitäten Wien,
Graz und Innsbruck eingerichtet. Bei der Teilung ist so vorzugehen, dass die
Anzahl der Studierenden während der letzten fünf Jahre als Durchschnittswert
für sämtliche Teilungsschritte als Parameter heranzuziehen ist. Als Stichtag
für die Vermögensteilung wird der 30. Juni 2004 festgesetzt. In dieser
Bestimmung wird überdies festgehalten, dass für die Teilung die Bestimmungen
des Spaltungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind. Damit wird sichergestellt,
dass allfällige Gläubigerinteressen berücksichtigt werden.
Zu § 58a
Abs. 2:
Es wird
vorgeschlagen, dass die Erstellung eines Übertragungsplanes grundsätzlich von
den Hochschülerschaften als Selbstverwaltungskörperschaften selbst wahrgenommen
werden soll. Aus diesem Grund sollen Unterkommissionen eingerichtet werden.
Diese Unterkommissionen sollen aus zehn Mitgliedern bestehen. Vorgeschlagen
wird, dass von der Universitätsvertretung der Hochschülerschaft an den
Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sechs Mandatarinnen und Mandatare und
von der Universitätsvertretung der Hochschülerschaft an den Medizinischen
Universitäten Wien, Graz und Innsbruck lediglich vier Mandatarinnen und
Mandatare zu entsenden sind. Die geringere Anzahl der zu entsendenden
Mandatarinnen und Mandatare seitens der Universitätsvertretungen an den
Medizinischen Universitäten rührt daher, dass die Universitätsvertretung der
Universitäten Wien, Graz und Innsbruck von sämtlichen Studierenden und somit
auch von Studierenden der Studienrichtung Medizin, Humanmedizin, Zahnmedizin
und des Doktoratstudiums der Medizinischen Wissenschaft gewählt werden. Durch
die unterschiedliche Anzahl von Mandatarinnen und Mandataren soll ein gewisser
Interessensausgleich geschaffen werden. Es wird ausdrücklich normiert,
dass auch in der vorlesungsfreien Zeit Sitzungen einberufen und durchgeführt
werden können. Die Ladungsfrist kann auf drei Tage verkürzt werden.
Zu § 58a
Abs. 3:
Mit dieser
Bestimmung wird normiert, welche Aufgabe den Unterkommissionen zukommt.
Zu § 58a
Abs. 4 und 5:
Die Vorschläge für
die Übertragungspläne der Unterkommissionen sind von beiden Seiten jeweils mit
Zweidrittelmehrheit zu beschließen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich
beide Gruppen bemühen, einvernehmliche Lösungen zu erarbeiten.
Zu § 58a
Abs. 6:
Die Bestimmung
enthält die Mindestpunkte, die ein Übertragungsplan zu enthalten hat. Es sind
somit genauere Bestimmungen über das Personal und die sich daraus ergebenden
Rechte und Pflichten in den Übertragungsplan aufzunehmen. Dazu gehören auch
Bestimmungen über allfällige Abfertigungsrücklagen.
Hinsichtlich der
Wirtschaftsbetriebe sind zu den Teilungsbestimmungen auch Bestimmungen darüber
aufzunehmen, dass dem jeweiligen Partner ein Vorkaufsrecht einzuräumen ist.
Dies bedeutet, dass, wenn zum Beispiel die Hochschülerschaft an der Universität
Wien einen Wirtschaftsbetrieb oder Anteile eines Wirtschaftsbetriebes veräußern
möchte, aufgrund des eingeräumten Vorkaufsrechtes diesen Wirtschaftsbetrieb
oder diese Anteile des Wirtschaftsbetriebes der Hochschülerschaft an der
Medizinischen Universität Wien und umgekehrt anzubieten hat. Des Weiteren kann
der Teilungsplan vorsehen, dass gegenseitig eine Behaltefrist hinsichtlich der
Anteile an den Wirtschaftsbetrieben eingeräumt wird. Ausdrücklich festgelegt
wird, dass die Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu
erfolgen hat.
Der
Übertragungsplan hat Bestimmungen über sämtliche Vermögen (Aktiva und Passiva)
zu enthalten, des Weiteren Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung von
Einrichtungen.
Der
Übertragungsplan ist bis zum 31. Mai 2005 der Bundesministerin oder dem
Bundesminister vorzulegen und von dieser oder diesem bei Vorliegen von
Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit durch Bescheid zu genehmigen.
Aus Gründen des Gläubigerschutzes ist dieser Bescheid im amtlichen Teil der
Wiener Zeitung zu verlautbaren.
Zu § 58a
Abs. 7:
Für den Fall, dass
bis zum 31. Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister kein
Übertragungsplan vorgelegt wird, ist von der Kontrollkommission der
Österreichischen Hochschülerschaft eine Sachverständige oder ein
Sachverständiger zu bestellen. Diese oder dieser hat einen Vorschlag für einen
Teilungsplan auf Grundlage der Bewertung sämtlicher Aktiva und Passiva zu
erarbeiten. Das Bezug habende Gutachten ist bis längstens 30. September 2005 zu
erstellen. Die Kosten für diese Sachverständigengutachten sind von den
jeweiligen Universitätsvertretungen zu gleichen Teilen zu tragen.
Zu § 58a
Abs. 8:
Für den Fall, dass
die Bestimmung des Abs. 7 zur Anwendung gelangen sollten, ist der von der
oder dem Sachverständigen erstellte Vorschlag eines Übertragungsplanes durch
die Bundesministerin oder den Bundesminister zu prüfen. Bei Vorliegen von
Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit ist dieser Übertragungsplan
durch Bescheid zu genehmigen. Aus Gründen des Gläubigerschutzes ist der
Bescheid im amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.
Zu § 58a
Abs. 9:
Mit dieser
Bestimmung wird sichergestellt, dass die Hochschülerschaften an den
Universitäten Wien, Graz und Innsbruck und an den Medizinischen Universitäten
Wien, Graz und Innsbruck hinsichtlich der Teilung von sämtlichen Gebühren und
Abgaben befreit sind.“
Der Ausschuss für
Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner
Sitzung am 2. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten
sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin, der Abgeordneten
Dr. Andrea Wolfmayr, die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, DDr. Erwin Niederwieser,
Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Dr. Kurt Grünewald,
Josef Broukal, Mag. Heribert Donnerbauer,
Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Petra Bayr, Mag.
Walter Posch, Mag. Karin Hakl, Kai
Jan Krainer, Mag. Brigid Weinzinger
und Mag. Andrea Kuntzl sowie die Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.
Im Zuge der
Debatte brachten die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und
Dipl.-Ing. Elke Achleitner einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt
begründet war:
„Zu Z 1
(Inhaltsverzeichnis):
Da die
Vorsitzendenkonferenz nicht entfallen soll, ist auch das Inhaltsverzeichnis
anzupassen.
Zu Z 2
(§ 1):
In § 1 Abs. 2 und
Abs. 4 sind die Zitate auf Grund der Änderung in § 1 Abs. 1 richtig zu stellen.
Zu Z 3 (§ 4,
§ 10):
Da es für die
Bundesvertretung keine wahlwerbenden Gruppen mehr gibt, waren die Zitate zu
ändern. § 20 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 kennt als oberste
(Kollegial-)Organe den Universitätsrat, das Rektorat und den Senat. Es ist
daher klar zu stellen, dass mit ‚oberste Kollegialorgan’ in § 4 Abs. 2 und
§ 10 Abs. 2 der Senat der jeweiligen Universität gemeint ist.
Zu Z 4 (§
4a, § 10):
Da es für die
Bundesvertretung keine wahlwerbenden Gruppen mehr gibt, war die Bestimmung des §
4a Abs. 6 zu streichen. Neu in der abzuändernden Bestimmung ist auch, dass
‚Angehörigkeit zur Studienrichtung’ durch ‚Zulassung zum Studium’ ersetzt wird,
da es im Universitätsgesetz 2002 keine ‚Studienrichtungen’ mehr gibt.
Im Hinblick auf
die Bestimmungen des DUK-Gesetzes 2004 soll nicht mehr die Bundesministerin
oder der Bundesminister für die Zurverfügungstellung der Daten Studierender der
Universität für Weiterbildung Krems zuständig sein, sondern die Rektorin oder
der Rektor dieser Universität.
Der Wunsch vieler
Hochschülerschaften ist, dass auch die E-Mail-Adressen der Studierenden bekannt
gegeben werden. Um diesem Wunsch zu entsprechen, wurden entsprechende
Änderungen vorgenommen.
Zu Z 5 (§ 7,
§ 13, § 51):
Die Bestimmung,
wonach die Vorsitzendenkonferenz entfallen soll, wird gestrichen, somit ist
weiterhin eine derartige Konferenz eingerichtet.
Die nunmehr
aufgenommenen Änderungen, womit § 7 Abs. 4 und § 13 Abs. 4 entfallen, bewirken,
im Sinne einer Stärkung der Satzungsautonomie, dass die Bundesvertretung und
die Universitätsvertretungen ihre Satzungen nicht mehr der Bundesministerin
oder dem Bundesminister zur Genehmigung vorlegen müssen. Da aber die
Rechtsaufsicht weiterhin bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister
liegt, ist auch die Bestimmung in § 51 Abs. 3 anzupassen. Die derzeit
bestehenden Satzungen bleiben bestehen und sind anzupassen.
Zu Z 6 (§
8):
Die Mandatarinnen
und Mandatare der Bundesvertretung werden sich zukünftig zu Klubs
zusammenschließen. Aufgabe der Klubs ist die Mitwirkung bei der Entsendung von
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in
staatliche Behörden und von Delegierten in internationale
Studierendenorganisationen durch die Bundesvertretung. Die Klubs sind auch
maßgebend bei der Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter in die
Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft (§ 38 Abs. 2 Z 1 HSG
1998) und in die Kontrollkommission (§ 52 Abs. 3 Z 3 HSG 1998).
Weiters wird durch
die Neuformulierung in § 8 Abs. 1 Z 1 festgelegt, dass die Bundesvertretung die
‚Vertretung der Interessen und Förderung ihrer Mitglieder, soweit sie über den
Wirkungsbereich hinausgehen’, nur dann wahrzunehmen hat, wenn diese nicht
ohnehin durch mehrere Hochschülerschaften an den Universitäten wahrgenommen
werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird auch § 9 Abs. 2 angepasst.
Zu Z 7 (§
9):
Den
Hochschülerschaften an den Universitäten soll die ‚Vertretung der allgemeinen
und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder’ auch obliegen, wenn diese
Interessen nicht ausschließlich die jeweilige Universität betreffen, sodass die
entsprechende Bestimmung zu streichen ist. Um dieses Ziel zu erreichen, wird
auch § 8 Abs. 1 Z 1 angepasst.
Zu Z 8 (§
12):
Die Änderung ist
eine Klarstellung zur Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter in das Organ
gemäß § 12 Abs. 2.
Zu Z 9 (§
13):
Korrespondierend
zur Bestimmung des neuen § 18 Z 2, wonach von der Universitätsvertretung die in
die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002 zu
entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe
der Satzung zu nominieren sind, ist in die Bestimmung über die Satzung der
Universitätsvertretung die Regelung betreffend Vorgangsweise bei dieser
Entsendung verpflichtend aufzunehmen.
Zu Z 10 (§
14):
Durch die Änderung
in § 14 Z 2 wird die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel geändert.
Den Studienvertretungen sind jedenfalls mindestens 30% der zur Verfügung
stehenden Mittel zuzuweisen. Sind Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet, so
erhalten sie mindestens 10% der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Mittel für
die Organe gemäß § 12 Abs. 2 verringern daher die der Universitätsvertretung
zur Verfügung stehenden Mittel.
Die Änderung in §
14 Z 5 dient, da § 20 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 als oberste
(Kollegial-)Organe den Universitätsrat, das Rektorat und den Senat kennt, der
Klarstellung, dass mit ‚obersten Kollegialorgan’ der Senat der jeweiligen
Universität gemeint ist.
Die Änderung in §
14 Z 5a dient der Klarstellung.
Zu Z 11 (§
17 und 18):
Es wird in § 17
Abs. 1 klargestellt, dass für jedes Studium eine Studienvertretung einzurichten
ist. Studien können auf Grund eines Beschlusses der Universitätsvertretung
zusammengefasst werden. Es steht der Universitätsvertretung frei, für
Lehramtsstudien, auch diese sind Diplomstudien, sowie für Doktoratsstudien
eigene Studienvertretungen einzurichten.
Durch die Änderung
in § 18 Z 2 wird sichergestellt, dass den Studienvertretungen ein
Vorschlagsrecht an die Universitätsvertretung für die Entsendung von
Vertreterinnen und Vertretern insbesondere in die Curriculakommissionen
zukommt.
Zu Z 12 (§
19a):
Klargestellt wird,
dass jeweils ein Tätigkeitsbericht an die Bundesministerin oder den
Bundesminister vorzulegen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat
den Tätigkeitsbericht der Bundesvertretung dem Nationalrat vorzulegen.
Zu 13 (§
20):
Der neu
anzufügende § 20 Abs. 3 stellt sicher, dass die übereinstimmenden Beschlüsse
zur Einrichtung gemeinsamer Studienvertretungen bei überuniversitär
eingerichteten Studien der Zweidrittelmehrheit bedürfen, um diesen Beschlüssen
eine höhere Bestandsgarantie zu geben.
Zu Z 14 (§
23):
Da die Wahl in die
Bundesvertretung nicht mehr aufgrund wahlwerbender Gruppen erfolgt, ist eine
Regelung vorzunehmen, wie die Bundesvertretung zukünftig
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in diverse Gremien
entsendet. Die Entsendung soll aufgrund der Mandatsstärke der Klubs, analog zur
bisherigen Entsendung durch die wahlwerbenden Gruppen erfolgen. Die Klubs sind
auch wichtig für die Entsendung in die Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerschaft und in die Kontrollkommission.
Zu Z 15 (§
30):
Durch die Änderung
in § 30 Abs. 2 wird die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel geändert.
Durch die Änderung der Höhe des Sockelbetrages profitieren kleinere
Universitäten mit wenigen Studierenden.
Die Änderung in §
30 Abs. 5 stellt klar, dass bei Einrichtung von Organen gemäß § 12 Abs. 2 diese
entsprechend den Bestimmungen des § 14 Z 2 zu dotieren sind.
Zu Z 16 (§
34):
Auch in § 34 Abs.
4 hat das Wort ‚sicherer’ zu entfallen, da eine Server-Signatur nach dem
Signaturgesetz nicht als sichere Signatur gilt.
Zu Z 17 (§
35):
Die Änderungen
dienen der Klarstellung.
Zu Z 18 (§
35a):
Durch die
vorzunehmenden Änderungen wird klargestellt, dass alle Mandatarinnen und
Mandatare in die Bundesvertretung zu wählen sind. Es ist daher auch das Wort
‚Entsendungsgemeinschaft’ durch ‚Wahlgemeinschaft’ zu ersetzen. Die zu
wählenden Mandatarinnen und Mandatare müssen Studierendenvertreterinnen oder
Studierendenvertreter gemäß § 21 HSG 1998 sein.
Klargestellt wird
auch, dass die neu gewählten Universitätsvertretungen und die jeweils
bestehenden Akademievertretungen für die Wahl in die Bundesvertretung zuständig
sind. Da die Konstituierung der jeweils neu gewählten Universitätsvertretungen
Voraussetzung für die Wahl der jeweiligen Mitglieder der Bundesvertretung ist
und die Konstituierung frühesten zwei Wochen nach der Wahl möglich ist, kann
erst ab diesem Zeitpunkt die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter in die
Bundesvertretung vorgenommen werden. Auch hinsichtlich der Wahl erfolgt eine
Klarstellung, dass diese mittels Gesamtvorschlag vorzunehmen ist. Da die
Akademievertretungen jährlich gewählt werden und keine wahlwerbenden Gruppen
kennen (‚Listenwahlrecht’) ist es nicht möglich, dass die Akademievertretungen
an Listenverbänden teilnehmen. Weiters wird klargestellt, da die Wahl in die
Bundesvertretung nur alle zwei Jahre stattfindet, dass für die Wahlgemeinschaft
die zum Zeitpunkt der Wahl in der Funktion befindlichen Mitglieder der
Akademievertretung wahlberechtigt sind. Klargestellt wird weiters, dass die
neuen Universitätsvertretungen gegebenenfalls der Wahlgemeinschaft angehören.
Anzumerken ist, dass
sich das Verfahren zur Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern durch die
Akademien nur auf das derzeit geltende Recht beziehen kann. Im Rahmen der
Umwandlung dieser Akademien in Pädagogische Hochschulen werden auch die
Bestimmungen über die Vertretung dieser Studierenden und insbesondere die
Wahlen in die Bundesvertretung entsprechend zu regeln sein.
Es soll auch
sicher gestellt werden, dass für die Mandatarinnen und Mandatare Ersatzpersonen
gewählt werden. Einzelne Mandatarinnen und Mandatare können sich dann durch
Ersatzpersonen vertreten lassen, wenn sie an Sitzungen nicht teilnehmen.
Zu Z 19 (§
38):
Klargestellt wird,
dass die Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesvertretung in der
Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft von den drei
mandatsstärksten Klubs zu entsenden sind.
Zu Z 20 (§
40):
Durch die Änderung
erfolgt eine Klarstellung.
Zu Z 21 (§
53):
Dadurch, dass die
Vorsitzendenkonferenz weiter bestehen bleibt, ist keine Änderung bei der
Zusammensetzung der Kontrollkommission, wie ursprünglich in § 52 Abs. 3
vorgesehen, mehr vorzunehmen.
Durch die Änderung
in § 53 Abs. 1 wird bewirkt, dass auch die Genehmigung von
Betriebsvereinbarungen für die Bediensteten der Hochschülerschaften zu den
Aufgaben der Kontrollkommission gehört. Dies ist deshalb notwendig, weil mit
Betriebsvereinbarungen wirtschaftliche Folgen verbunden sind.
Zu Z 22 (§
56):
Die
In-Kraft-Tretens-Bestimmung ist anzupassen.
Zu Z 23 (§
58):
Die Neufassung des
§ 58 Abs. 9 ist notwendig, da es zu einem neuen Entsendungsmodus für die
Vertreterinnen oder Vertreter in der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerschaft durch die Bundesvertretung kommt.
§ 58 Abs. 11
stellt klar, dass die derzeit bestellte Kontrollkommission bis zum Ende der
Funktionsperiode ihre Tätigkeit weiter ausübt.
§ 58 Abs. 12 sieht
vor, dass der Vermögensübergang von den Hochschülerschaften an den
Universitäten Wien, Graz und Innsbruck an die Medizinischen Universitäten Wien,
Graz und Innsbruck auch abweichend von § 58a geregelt werden kann, wenn eine
schriftliche Vereinbarung vorliegt und die Kontrollkommission zustimmt.“
Bei der Abstimmung
wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten
Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und Dipl.-Ing. Elke
Achleitner mit Stimmenmehrheit angenommen.
Ferner beschloss
der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung mit Stimmenmehrheit folgende
Feststellungen:
„Zu § 12:
§ 12 Abs. 2 sieht vor, dass die Universitätsvertretungen der Studierenden berechtigt sind, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der Universität einzurichten. Die Universitätsvertretung hat in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind, wobei bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen ist.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung geht davon aus, dass, im Sinne einer Stärkung der Autonomie der Universitätsvertretungen, alle damit im Zusammenhang stehenden näheren Bestimmungen, insbesondere die Festlegung des Verfahrens zur Entsendung der Studierenden in diese Organe und die Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Studierenden in der Satzung der Studierendenvertretung festzulegen sind.
Zu § 9:
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird die Stellung der Hochschülerschaften an den Universitäten gestärkt und werden den Universitätsvertretungen zusätzliche Aufgaben insbesondere gegenüber der Universitätsleitung übertragen (zB Informationsrecht über Verwendung der Studienbeiträge).
Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hält es für wünschenswert, dass im Einklang mit der Stärkung der Interessenvertretung der Studierenden Servicefunktionen für die Studierenden auch von den Universitätsverwaltungen wahrgenommen werden.“
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den
Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige
Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 12 02
Dr. Andrea Wolfmayr Mag.
Dr. Magda Bleckmann
Berichterstatterin Obfrau