Bundesgesetz, mit dem das
Filmförderungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über die Förderung des österreichischen Films
(Filmförderungsgesetz), BGBl. Nr. 557/1980, zuletzt geändert mit
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/1998 wird wie folgt geändert:
1. § 1 samt
Überschrift lautet:
„Österreichisches Filminstitut
§ 1. Das Österreichische Filminstitut fördert als
bundesweite Filmförderungseinrichtung das österreichische Filmwesen nach
kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten, insbesondere die Stärkung der
österreichischen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des
österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im
Ausland. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen
Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.“
2.
§ 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Ziel der
Filmförderung ist es,
a) die Herstellung, die Verbreitung und
Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, sowohl
entsprechende Publikumsakzeptanz als auch internationale Anerkennung zu
erreichen und dadurch die Wirtschaftlichkeit, die Qualität, die Eigenständigkeit
und die kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,
b) die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und
internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen,
insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung
eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,
c) die internationale Orientierung des
österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung und
marktgerechte Auswertung des österreichischen Films im Inland und seine
wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern,
insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im
In- und Ausland,
d) österreichisch-ausländische Koproduktionen zu
unterstützen,
e) die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft
und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu
unterstützen,
f) auf eine Abstimmung und Koordinierung der
Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken.“
3.
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Aufgabe des
Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten
Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von
finanziellen Förderungen oder fachlich-organisatorischer Hilfestellungen im
Rahmen der Tätigkeit als Kompetenzzentrum zu verwirklichen. Zu diesem Zweck
fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen einerseits
nach dem Projektprinzip und andererseits nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung).
Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter
mitwirken, soferne dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden.
Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der
Mitgliedschaft Österreichs in internationalen und supranationalen
Organisationen ergeben. Aufgabe des Filminstitutes ist es weiters, die
Bundesregierung und andere öffentliche Stellen in zentralen Fragen der Belange
des österreichischen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die
Wahrnehmung sämtlicher filmwirtschaftlicher Interessen und die Harmonisierung
der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb und außerhalb der
Europäischen Union.“
4.
§ 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Voraussetzung für
die Herstellungsförderung im Wege
der Referenzfilmförderung ist, dass der Hersteller eines programmfüllenden
Kinofilms einen künstlerisch oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm
vorweisen kann.
a) Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der
von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden international
bedeutsamen Filmfestival (Festivalliste) zur Teilnahme ausgewählt oder
ausgezeichnet wurde.
b) Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film,
der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Besucherzahlen
in österreichischen Kinos erreicht hat.
c) Bei Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen
gelten erleichterte Förderungsvoraussetzungen, insbesondere eine Herabsetzung
der Besucherschwellen, die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festgelegt
sind. Ein Nachwuchsfilm ist der erste und zweite Film, bei dem der Regisseur
die Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt.
d) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen kann auf
begründetes Ersuchen des Herstellers für die Feststellung des Zuschauererfolges
eine Besucherzahl herangezogen werden, die über einen längeren Zeitraum nach
Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland ermittelt wird. Die Dauer dieses
verlängerten Beobachtungszeitraumes ist in den Förderungsrichtlinien (§ 14)
festzulegen.
e) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden die
Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten nach Maßgabe der in den
Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Bestimmungen berücksichtigt.
f) Bei der Erstellung der Liste der international
bedeutsamen Filmfestivals ist der Festivalpraxis bei Kinder- und
Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.“
5.
§ 2 Abs. 5 lautet:
„(5) Gegenstand der
Förderung sind insbesondere:
a) die Stoffentwicklung;
b) die Projektentwicklung (einschließlich der
Erstellung des projektbezogenen Marketingkonzepts);
c) in Eigenverantwortung von österreichischen
Filmherstellern produzierte österreichische Filme und internationale
Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung;
d) die Vermarktung österreichischer und diesen
gleichgestellter Filme;
e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen
künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen.“
6. Nach § 2
wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
„Österreichischer Filmrat
§ 2a. (1) Unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers
oder des von ihm bestimmten Vertreters wird der Österreichische Filmrat
eingerichtet.
(2) Der
Österreichische Filmrat hat insbesondere die Aufgabe, die Bundesregierung über
grundsätzliche Fragen der Filmpolitik und des öffentlichen Förderungswesens des
österreichischen Films zu beraten und entsprechende Empfehlungen an die
Bundesregierung abzugeben. Darüber hinaus soll der Österreichische Filmrat
allen beteiligten Interessensvertretern als Koordinierungsgremium dienen.
(3) Dem
Österreichischen Filmrat gehören an:
a) der Bundeskanzler,
b) der Vizekanzler,
c) zwei Vertreter des Dachverbandes der
Filmschaffenden,
d) ein Vertreter des Verbandes der Filmregisseure
Österreichs,
e) zwei Vertreter des Verbandes Österreichischer
Filmproduzenten,
f) je ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst,
Medien, Freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der
Audiovisions- und Filmindustrie,
g) je ein Vertreter des Österreichischen Rundfunks
und des Verbandes Österreichischer Privatsender,
h) der Direktor des Österreichischen
Filminstitutes, der Verantwortliche für den im Österreichischen Filminstitut
angesiedelten MEDIA Desk sowie der Geschäftsführer des Fachbereichs Rundfunk
der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
i) der Geschäftsführer der Austrian Film
Commission,
j) zwei Vertreter der Länder,
k) drei weitere vom Bundeskanzler zu benennende
Experten aus dem Bereich des Filmwesens.
(4) Die Mitglieder des
Österreichischen Filmrates nach Abs. 3 lit. c bis k
werden vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren bestellt. Hinsichtlich
der Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g und j sind die
entsprechenden Stellen zur Benennung von Vertretern aufzufordern.
Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Die Sitzungen des
Österreichischen Filmrates sind vom Direktor des Österreichischen
Filminstitutes zumindest einmal jährlich schriftlich einzuberufen.
(6) Der
Österreichische Filmrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der
Geschäftsführung ist das Österreichische Filminstitut betraut. Beschlüsse des
Österreichischen Filmrates werden bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der
Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.
(7) Die Tätigkeit im
Österreichischen Filmrat ist ehrenamtlich.
(8) Die
Funktionsperiode der Mitglieder gemäß
Abs. 3 lit. c bis k endet
a) durch Zeitablauf,
b) durch Tod,
c) durch Abberufung,
d) durch Verzicht auf die Funktion.
(9) In den Fällen des
Abs. 8 lit. b bis d hat der Bundeskanzler für die
restliche Dauer der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung des
Abs. 4 ein neues Mitglied zu bestellen.
7. § 4 samt
Überschrift lautet:
„Organe des Filminstitutes
§ 4. Die Organe des Filminstitutes sind der
Aufsichtsrat (§ 5), die Projektkommission (§ 6) und der Direktor
(§ 7).“
8. Vor § 5
wird die Überschrift „Kuratorium“ durch die Überschrift „Aufsichtsrat“ ersetzt.
9. In
§ 5 Abs. 1 und Abs. 6 sowie in § 11 Abs. 8
wird die Wortfolge „Das
Kuratorium“ jeweils
durch die Wortfolge „Der
Aufsichtsrat“ ersetzt.
10. In
§ 5 Abs. 8 lit. h, Abs. 9, Abs. 13 und
§ 7 Abs. 6 wird die Wortfolge „das
Kuratorium“ jeweils
durch die Wortfolge „der
Aufsichtsrat“ ersetzt.
11. In
§ 5 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 10, Abs. 11,
Abs. 12, § 7 Abs. 5 lit. a und e,
Abs. 6 und § 8 wird die Wortfolge „des
Kuratoriums“ jeweils
durch die Wortfolge „des
Aufsichtsrates“ ersetzt.
12. In
§ 5 Abs. 8, Abs. 12, § 6 Abs. 2, Abs. 7
und § 14 Abs. 1 wird das Wort „Kuratorium“ jeweils durch das Wort „Aufsichtsrat“ ersetzt.
13. In
§ 5 Abs. 7 wird das Wort „Kuratoriumsmitgliedes“ durch das Wort „Aufsichtsratsmitgliedes“ ersetzt.
14. In § 5 Abs. 1 lit. a
wird die Wortfolge „Bundesministeriums
für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
15. In
§ 5 Abs. 1 lit. c wird nach dem Beistrich folgende
Wortfolge eingefügt:
„die über
eine maßgebliche Praxiserfahrung verfügen und aus den Bereichen Produktion,
Regie, Drehbuch und Vermarktung kommen.“
16.
§ 5 Abs. 1 lit. d entfällt.
17. In
§ 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „können
die Interessensgemeinschaften“
durch die Wortfolge „haben die
allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften“ sowie die Wortfolge „fachkundige
Vertreter namhaft machen“
durch die Wortfolge „jeweils
drei fachkundige Vertreter namhaft zu machen“ ersetzt.
18. In
§ 5 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „namhaft
machen“ der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „wobei
Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten.“ eingefügt.
19. In
§ 5 Abs. 2 lautet der letzte Satz:
„Wird binnen
zwei Monaten nach Aufforderung durch den Bundeskanzler das Entsenderecht oder
das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreter
namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die
Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur
Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten
fachkundigen Vertreter.“
20.
§ 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Mitglieder
des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt;
Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds
im Sinne des Abs. 2 ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der
Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig
von seiner Funktion zu entheben, wenn
a) ein Mitglied gemäß
Abs. 1 lit. b und c dies beantragt,
b) das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder
geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,
c) das Mitglied sich einer groben
Pflichtverletzung schuldig macht oder
d) jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied
bestellt wurde, die Enthebung beantragt.
Die
Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch den
jeweils nach Abs. 2 zuständigen Bundeskanzler oder Bundesminister. Die übrigen
Mitglieder werden vom Bundeskanzler enthoben, wobei im Falle von Mitgliedern
gemäß Abs. 1 lit. b und c vor der Enthebung die
vorschlagende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.“
21. In
§ 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „Abs. 1 lit. b bis d“ durch die Wortfolge „Abs. 1 lit. b und c“ ersetzt.
22. In
§ 5 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„In
begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der
Geschäftsordnung festzulegen.“
22a.In
§ 5 Abs. 8 lit. k
wird die Wortfolge “§ 7 Abs. 4 lit. g“ durch die Wortfolge „§
7 Abs. 4 lit. h“ sowie
in § 5 Abs. 8 lit. l die Wortfolge „§ 7 Abs. 4 lit. h“ durch die Wortfolge „§
7 Abs. 4 lit. i“
ersetzt.
23. In
§ 5 Abs. 8 wird in lit. l der Punkt durch einen Beistrich
ersetzt und folgende lit. m angefügt:
„m) die Genehmigung der Beiziehung von sachkundigen
Dritten durch den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung seiner Aufgaben.“
24. In
§ 5 Abs. 11 wird die Wortfolge „fondsfremder
(Anm.: richtig: filminstitutsfremde)“ durch die Wortfolge „filminstitutsfremder“ ersetzt.
25. Vor § 6
wird die Überschrift „Auswahlkommission,
Auswahl der zu fördernden Vorhaben“ durch die Überschrift „Projektkommission,
Auswahl der zu fördernden Vorhaben“ ersetzt.
26. In
§ 5 Abs. 8 lit. j, § 6 Abs. 3,
Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und § 8 wird das Wort „Auswahlkommission“ jeweils durch das Wort „Projektkommission“ ersetzt.
27.
§ 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Die
Projektkommission besteht aus dem Direktor und vier sachkundigen Mitgliedern.
Die sachkundigen Mitglieder sollen über eine maßgebliche und aktuelle
Praxiserfahrung verfügen. Für die sachkundigen Mitglieder sind mindestens vier
Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit
die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei
den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion, Regie,
Drehbuch und Vermarktung vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen
Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch den Bundeskanzler auf Vorschlag des
Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Für eine angemessene
Vertretung der Frauen ist Sorge zu tragen. Nach Ablauf des
Bestellungszeitraumes bleiben jedoch die fachkundigen Mitglieder
(Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds, längstens jedoch
drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach
Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum
Mitglied bestellt werden. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Der
stimmberechtigte Direktor führt den Vorsitz.“
28.
§ 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Mitglieder
(Ersatzmitglieder) der Projektkommission dürfen nicht gleichzeitig dem
Aufsichtsrat oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung
befassten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder
der Projektkommission findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung,
dass im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des
Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei
Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5 Abs. 4
lit. a bis d vom Bundeskanzler von ihrer Funktion vorzeitig zu
entheben. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der
Projektkommission ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 für
die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen.“
29.
§ 6 Abs. 5 lautet:
„(5) Die
Projektkommission ist bei Anwesenheit dreier Mitglieder einschließlich des
Direktors beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist
unzulässig. Im Falle von Stimmengleichheit gibt die Stimme des Direktors den
Ausschlag. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig.
Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.“
30. In
§ 6 Abs. 6 wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „längstens aber binnen vier Wochen nach der
Förderungsentscheidung“
eingefügt.
31.
§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Direktor ist
vom Bundeskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrates für die Dauer von höchstens
fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere bei grober
Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben.
Wiederholte Bestellungen sind zulässig, wobei eine Wiederbestellung spätestens
sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen hat. Vor der
Bestellung eines neuen Direktors ist jedenfalls eine öffentliche Ausschreibung
durchzuführen.“
32.
§ 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Zum Direktor
können nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre
Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen
Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der
Aufgaben nach Abs. 4 sind.“
33.
§ 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Direktor ist
für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im
Filmförderungsgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Er vertritt das
Filminstitut - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter
Satz - gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen insbesondere auch
folgende Aufgaben:
a) die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für
die Behandlung durch die Projektkommission und die Vorlage aller
Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an die
Projektkommission;
b) die Durchführung der Referenzfilmförderung;
c) der Abschluss der Förderungsvereinbarungen mit
den Förderungswerbern;
d) die Vorbereitung der Sitzungen des
Aufsichtsrates;
e) die Antragstellung an den Aufsichtsrat in den
Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h;
f) die Durchführung der Beschlüsse des
Aufsichtsrates und der Projektkommission;
g) die laufende Überwachung und Überprüfung der
widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen;
h) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die
Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens 31.
März des folgenden Jahres an den Aufsichtsrat;
i) die Vorlage eines jährlichen Berichts über den
künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme, insbesondere
anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und
Vermarktungsergebnissen, an den Aufsichtsrat zum Zweck der jährlichen
Evaluierung der Förderungsziele;
j) die Antragstellung an den Aufsichtsrat in allen
Fragen der Förderungsrichtlinien;
k) die Wahrnehmung der internationalen Beziehungen
im Bereich des Filmwesens.
Der
Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die
Zuständigkeit der Projektkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen
und deren Sitzung einzuberufen, dass innerhalb der Frist gemäß
§ 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der
Aufgaben gemäß Abs. 4 lit. c ist der Direktor an die Auswahl der
Projektkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden.
Ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die
ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.“
34. In
§ 10 Abs. 5 lautet der letzte Satz:
„Vom
Förderungsempfänger an das Filminstitut zurückzuzahlende Förderungsmittel im
Rahmen der Herstellungsförderung können in Referenzmittel umgewandelt werden.“
35.
§ 11 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) Der Förderungswerber muss die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und einen Wohnsitz im Inland haben. Ist der
Förderungswerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des
Handelsrechts, so muss sie ihren Sitz im Inland haben, oder, sofern sie ihren
Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum hat, eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Inland
haben und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens tragen. Ist
der Förderungswerber oder der Mithersteller eine juristische Person oder eine
Personengesellschaft des Handelsrechts, so hat das Filminstitut vertraglich
sicherzustellen, dass deren geschäftsführende Organe für alle Verpflichtungen
des Förderungswerbers persönlich mithaften.“
36.
§ 11 Abs. 1 lit. c lautet:
„c) Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne des
§ 2 Abs. 5 lit. c hat der Förderungswerber an den vom
Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil
zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen
Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen Körperschaft
öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der Eigenanteil
hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten des Förderungswerbers
angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel des
Förderungswerbers, dem Förderungswerber darlehensweise überlassene Mittel sowie
sämtliche, aus Vorverkäufen und Rechtegarantien erzielten Erlöse und durch
ausgewiesene Lizenzanteile mitfinanzierender Fernsehveranstalter erbracht
werden, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur
Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Vermarktung
gewährleistet. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen insbesondere
Leistungen, die der Hersteller als kreativer Produzent, Herstellungsleiter,
Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kameramann zur Herstellung des
Films erbringt. Weitere anerkannte Eigenleistungen sowie die
Bewertungsgrundsätze sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen.
Bei einer internationalen Koproduktion ist der Eigenanteil von dem vom
österreichischen Filmhersteller zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu
berechnen.“
37. In
§ 11 Abs. 3 wird das Wort „Gemeinschaftsproduktion“ durch die Wortfolge „internationale Koproduktion“ sowie in
§ 11 Abs. 3 lit. a wird die Wortfolge „der Gemeinschaftsproduktion“ durch die Wortfolge „der internationalen Koproduktion“ ersetzt.
38. In
§ 11 Abs. 4 lit. d wird das Wort „Gemeinschaftsproduzenten“ durch „Koproduzenten“ sowie in § 11 Abs. 5 das
Wort „Gemeinschaftsproduktion“ durch „internationale
Koproduktion“ ersetzt.
39.
§ 11 Abs. 7 lautet:
„(7) Von der Förderung
sind Filme, die im Auftrag hergestellt werden, ausgenommen.“
40. Nach § 11
wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
„Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte
§ 11a. (1) Wer Mittel aus der Projektfilm- oder
Referenzfilmförderung in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film oder Teile
desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgenden
Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung
im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder
auswerten:
a) Die Sperrfrist für die Bildträgerauswertung
beträgt sechs Monate nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland
(reguläre Erstaufführung).
b) Die Sperrfrist für die Auswertung durch
individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme („Video-on-Demand“
und „Near-Video-on-Demand“) oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen
Entgelt („Pay-per-View“) beträgt zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung.
c) Die Sperrfrist für die Auswertung durch
Bezahlfernsehen beträgt 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.
d) Die Sperrfrist für die Auswertung durch frei
zugängliches Fernsehen beträgt 24 Monate nach regulärer Erstaufführung.
(2) Sofern
filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Filminstitut auf
begründetes Ersuchen des Herstellers die in Abs. 1 aufgeführten
Sperrfristen verkürzen. Die Sperrfristen können folgendermaßen verkürzt werden:
a) für die Bildträgerauswertung bis auf fünf
Monate nach regulärer Erstaufführung,
b) für die Auswertung durch individuelle Zugriffs-
und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes
Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf sechs Monate nach regulärer
Erstaufführung,
c) für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis
auf zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung,
d) für die Auswertung durch frei zugängliches
Fernsehen bis auf 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.
(3) Sofern
filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann der Aufsichtsrat in
Ausnahmefällen auf begründetes Ersuchen des Herstellers die Sperrfristen
folgendermaßen verkürzen:
a) für die Bildträgerauswertung bis auf vier
Monate nach regulärer Erstaufführung,
b) für die Auswertung durch individuelle Zugriffs-
und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes
Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf vier Monate nach regulärer
Erstaufführung,
c) für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis
auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung,
d) für die Auswertung durch frei zugängliches
Fernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung. Für Filme, die
unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, kann in
Ausnahmefällen die Sperrfrist auf sechs Monate nach Abnahme durch den
Fernsehveranstalter verkürzt werden.
(4) Die Sperrfristen
dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die
Fristverkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten
Verwertungsstufe begonnen wurde.
(5) Bei im besonderen
öffentlichen und filmwirtschaftlichen Interesse liegenden Filmen mit besonders
hohen Herstellungskosten und überdurchschnittlich hoher
Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters kann das Filminstitut mit
Zustimmung des Aufsichtsrates eine Sperrfristverkürzung schon vor Drehbeginn
beschließen.
(6) Werden die
Sperrfristen verletzt, ist die Förderungszusage zu widerrufen oder
zurückzunehmen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.
(7) Das Filminstitut
kann im Einzelfall auf begründetes Ersuchen des Förderungsempfängers von den
Maßnahmen nach Abs. 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter
Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und
Zeitpunkt der Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen
gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel
noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Aufsichtsrat
durch eine Richtlinie regeln.
(8) Eine geringfügige
ausschnittsweise Nutzung zu Werbe- und Promotionszwecken für den geförderten
Film selbst gilt nicht als Sperrfristverletzung.“
41.
§ 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Förderungen zur
Stoff- und Projektentwicklung dürfen nur für die Verfassung von Drehbüchern
oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von
mindestens 70 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59
Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) gewährt werden, wenn
ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und
Wirtschaftlichkeit des österreichischen Films zu verbessern. Förderungen werden
grundsätzlich nur auf begründetes Ersuchen des Autors gemeinsam mit dem
Hersteller gewährt. Ausnahmen sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14)
festzulegen. Dem begründeten Ersuchen ist eine Beschreibung des Vorhabens (Kurzdarstellung
mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen. Das Filminstitut kann dem
Hersteller für die Fortentwicklung des Drehbuchs weitere Förderungen gewähren.
Dem begründeten Ersuchen des Herstellers ist das zu überarbeitende Drehbuch
beizufügen. Die Förderungsmittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse
gewährt.“
42.
§ 12 Abs. 2 lit. a lautet:
„a) das Vorhaben unter Berücksichtigung des
Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur
Verbesserung der Qualität des österreichischen Films und zur Hebung der
technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens
beizutragen und der Regisseur Österreicher ist oder die Staatsangehörigkeit
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
besitzt. Ist der Regisseur nicht Österreicher oder Angehöriger eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so können
Förderungen gewährt werden, wenn, abgesehen vom Drehbuchautor oder von bis zu
zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Österreicher
sind oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum angehören. Das Filminstitut kann Ausnahmen von diesen
Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im
Hinblick auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen im Inland und im Ausland, dies
rechtfertigt.“
43.
§ 12 Abs. 2 lit. d lautet:
„d) Produktionstechnik, Ateliers und für die
Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen herangezogen werden, die ihren
Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum haben,“
44.
§ 12 Abs. 2 lit. f lautet:
„f) der Förderungswerber die unwiderrufliche
Erklärung abgibt, dem Bund spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes
eine neue oder jedenfalls technisch einwandfreie, kombinierte Serienkopie
(Archivkopie) sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und der auf den Film
bezogenen Werbemittel zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen
Filmwesens unentgeltlich zu übereignen. Die Kopien werden zur Erhaltung des
filmkulturellen Erbes vom Filmarchiv Austria verwahrt. Zusätzlich hat der
Förderungswerber dem Österreichischen Filminstitut nach Fertigstellung des
Films und vor Kinostart eine VHS-Kassette oder eine DVD oder eine in einem
vergleichbaren technischen Verfahren hergestellte Kopie unentgeltlich zu
übereignen.“
45.
Nach § 12 Abs. 2 lit. f wird folgende lit. g
angefügt:
„g) der Hersteller nachweist, dass in dem Vertrag
mit einem mitfinanzierenden Fernsehveranstalter ein vollständiger Rückfall der
Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach sieben Jahren vereinbart ist. Im
Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den vollständigen Rückfall der
Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu zehn Jahren vereinbart werden,
insbesondere wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe
Finanzierungsbeteiligung des Fernsehveranstalters erhalten hat.“
46.
§ 14 Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu
verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können
weder abgetreten noch gepfändet werden.“
47. In
§ 17 Abs. 2 ist die Wortfolge „der
Erstellung von Drehkonzepten und Drehbüchern“ durch die Wortfolge „der
Stoffentwicklung“ zu
ersetzen.
48.
§ 18 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Die Bestimmungen
der §§ 1, 2, 2a, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 11a, 12, 14, 17, 18 und 19 samt
Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5) Innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/2004, sind der Aufsichtsrat und die
Projektkommission neu zu konstituieren. Bis zur Neukonstituierung der beiden
Organe fungieren die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums als Mitglieder des
Aufsichtsrates und die bisherigen Mitglieder der Auswahlkommission als
Mitglieder der Projektkommission. Auch für diese Übergangszeit ist für die
Beschlussfassung in der Projektkommission § 6 Abs. 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2004, anzuwenden.“
49.
Nach § 18 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Sämtliche in
diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene
Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.“
50.
Folgender § 19 samt Überschrift
wird angefügt:
„Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des
§ 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 4
der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesminister, hinsichtlich der
§§ 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der
Bundeskanzler betraut.“