767 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (685 und Zu 685 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaft-liche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebühren-vorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)
Die
gegenständliche Regierungsvorlage enthält folgende Schwerpunkte:
1. Festlegung eines
gesetzlichen Mindestrahmens für Telearbeit im Dienstrecht der Beamten und
Vertragsbediensteten.
2. Schaffung der
Möglichkeit, zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen
Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder zu einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union
einen Karenzurlaub ohne Verlust für zeitabhängige Rechte in Anspruch zu nehmen.
3. Beseitigung
der verpflichtenden Mitwirkung des Bundeskanzlers bei der Bewertung und
Zuordnung von Arbeitsplätzen der Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes und
des Verwaltungsgerichtshofes.
4. Schaffung
einer aktuellen Liste von Verwendungsbezeichnungen für Beamte und von dem
§ 140 Abs. 3 BDG 1979 entsprechenden Funktionsbezeichnungen für
Vertragsbedienstete.
5. Anpassung
der Terminologie an das Universitätsgesetz 2002 (z.B. Ersatz der Begriffe
„Studiendekan“, „ordentlicher Hörer“).
6. Ausdrückliche
Aufnahme der Mitwirkung an Universitätslehrgängen im § 155 Abs. 4
BDG 1979 und im § 49b Abs. 1 VBG.
7. Anpassung
der Anstellungs- und Ernennungserfordernisse der Lehrer und der Schul- und
Fachinspektoren im BDG 1979, im LDG 1984 und im LLDG 1985 mit
den studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, des
Universitäts-Studiengesetzes 1997, des
Akademien-Studiengesetzes 1999, den Bestimmungen des
Schulorganisationsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes – Luf BSchG.
8. Klare
Normierung des Erfordernisses der Bewertung des Arbeitsplatzes für einen
Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG (bzw. §§ 77a und 94a
GehG), wenn sich der Arbeitsplatz inhaltlich verändert hat oder neu
eingerichtet wurde, sowie Festlegung der Kriterien eines Projektarbeitsplatzes.
9. Aufnahme der
neuen Mitgliedstaaten in die Liste der für die Vorrückung relevanten
Einrichtungen.
10. Übernahme des bisher
lediglich im Verwaltungsweg geübten Vollzuges des § 21 GehG in den
Rechtsbestand (§§ 21 bis 21h GehG) unter klarer Definition der Ansprüche.
11. Einschränkung
des Anspruches auf Ergänzungszulage nach § 75 VBG – entsprechend der
Regelung im GehG – auf Fälle, die vom Vertragsbediensteten nicht selbst zu
vertreten sind.
12. Anpassung des
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an das Landarbeitsgesetz
hinsichtlich der Entgeltfortzahlungsregelung bei Krankheit (Unglücksfall) und
Dienstverhinderung aus sonstigen Gründen, Freizeitgewährung während der
Kündigungsfrist (Postensuchtage) und Urlaubsaliquotierung sowie Ersatzleistung
bei noch offenen Urlaubsansprüchen im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses.
13. Umrechnung des
Urlaubsausmaßes von Werktagen in Stunden.
14. Aufhebung des
Frauennachtarbeitsverbotes sowie Entfall des “Haushaltstages“ für
Dienstnehmerinnen im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz.
Ferner hat die
Bundesregierung mit Beschluss vom 30. November 2004, gemäß § 25 des GOG
Änderungen zu der gegenständlichen Regierungsvorlagen beschlossen und dem
Nationalrat vorgelegt. Die Änderungen zu der Regierungsvorlage wurden wie folgt
begründet:
„Zu Z1 bis 40 (Art. 2
bis 5 – GehG, VBG, RDG und LDG):
Mit diesen
Änderungen wird der Gehaltsabschluss für den öffentlichen Dienst umgesetzt.
Die Verhandlungen
zwischen dem Bund und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes über die
Besoldungsregelung der Bundesbediensteten und Landeslehrer für 2005 brachten am
17. November 2004 folgendes Ergebnis:
Ab 1. Jänner 2005
werden
die Gehälter der Beamten (soweit sie nicht gemäß § 17
Post- und Telekom-Strukturgesetz zugewiesen sind),
die Monatsentgelte der Vertragsbediensteten,
die Monatsentgelte der Bediensteten mit
Sonderverträgen, in denen keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist,
und
die Zulagen und Vergütungen, die im Gesetz in
Geldbeträgen ausgedrückt sind,
um 2,3% erhöht.
Die Umsetzung des
Gehaltsabschlusses wird einen Mehraufwand in Höhe von 214 Mio. pro Jahr
bedingen, davon entfallen ca. 62. Mio. auf Landeslehrer.
Die in der
Regierungsvorlage vorgesehene Übernahme der für Beamte vorgesehenen
Verwendungsbezeichnungen für Vertragsbedienstete sowie die geplante Änderung
bei der Ergänzungszulage aus Anlass einer Einstufungsänderung im VBG (Art. 3 Z
1, Z 36 bis 38 und Z 44 der RV) entfallen.
Zu Z 41 und 42 (Art. 11
Z 11 bis 13, § 109 PG):
Der bisherige §
102 PG wird im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes auf „§109“ umbenannt.
Die Z 42 und 43 berücksichtigen diese Bezeichnungsänderung; weiters werden
unrichtige Absatzbezeichnungen berichtigt.
Zu Z 43 (Art. 13 Z 5, §
24 Abs. 9 BB-SozPG):
Korrektur einer
Inkrafttretensregelung“.
Der
Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 3. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten
sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten
Dr. Eva Glawischnig, DDr. Erwin Niederwieser,
Mag. Walter Posch, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Herbert Scheibner, Mag. Elisabeth Grossmann, Otto Pendl, Dr. Johannes Jarolim,
Fritz Neugebauer und Markus Fauland.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Ein von den
Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und DDr. Erwin Niederwieser
eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der
Ausschussmehrheit.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (685 und Zu 685 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 12 03
Fritz Neugebauer Dr. Peter Wittmann
Berichterstatter Obmann