768 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über den Antrag
472/A der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.-Ing. Uwe Scheuch,
Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Privatradiogesetz und das Privatfernsehgesetz geändert werden
Die Abgeordneten
Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.-Ing. Uwe Scheuch, Kolleginnen und Kollegen,
haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. November 2004 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
„1. Im Hinblick
auf jüngste Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es (auch für die
nunmehr wieder beim Bundeskommunikationssenat anhängigen und somit nach der
Bestimmung des § 32 Abs. 4 PrR-G (vgl. VfGH vom 25.11.2003, B 206/03)
ansonsten nach der Rechtslage BGBl. I Nr. 136/2001 zu behandelnden
Verfahren) für die Auslegung der Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen
bei fristgebundenen Auswahlverfahren nach dem Privatradiogesetz und nach dem
Privatfernsehgesetz einer Klarstellung. Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen
sich auf die zulässige Dauer und den zulässigen Umfang der Möglichkeit von
Änderungen im Gesellschaftsvertrag eines Antragstellers. Mit den Änderungen
wird weiterhin an dem durch § 13 Abs. 8 AVG normierten Grundsatz festgehalten,
dass Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages möglich sind, aber
derartige Änderungen „die Sache ihrem Wesen nach nicht ändern dürfen (…)“. Es
trifft zu, dass Änderungen von Anträgen in einem wettbewerbsähnlichen Verfahren
von der Regulierungsbehörde besonders sorgfältig dahingehend zu überprüfen
sind, ob mit dieser Änderung die Möglichkeit verbunden ist, sich in einem
solchen Verfahren einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern zu verschaffen,
indem zentrale Grundlagen für die vorzunehmende Auswahlentscheidung abgeändert
werden und somit während des durch das Ende der Ausschreibungsfrist eröffneten
Auswahlverfahrens ein Antrag systematisch verbessert wird. Bei der in Rede
stehenden Möglichkeit der Änderung des Gesellschaftsvertrages in den
Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 PrR-G und der vergleichbaren Bestimmung des § 10
Abs. 5 PrTV-G handelt es sich aber gerade nicht – was auch der Spruchpraxis des
Bundeskommunikationssenats (vgl.
GZ 611.092/007-BKS/2003) entspricht – um eine Änderung, die dazu geeignet wäre,
die Bewerbungssituation zugunsten des betreffenden Bewerbers zu beeinflussen.
Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 PrR-G und des § 10 Abs. 5 PrTV-G bezweckt – was
sich schon aus den Materialien der Vorgängerbestimmung des § 8 RRG (vgl. die Erl. zur RV 1134 BlgNR, XVIII. GP)
eindeutig erweisen lässt – den „Schutz anderer Mitgesellschafter, vor den
Konsequenzen, die an eine veränderte Eigentumsstruktur gebunden sein
können“. Schon daraus wird
ersichtlich, dass die primäre Intention der Bestimmung darin besteht, die
Mitgesellschafter eines (auf Sendung befindlichen) Rundfunkveranstalters davor
zu bewahren, dass durch Handlungen eines Gesellschafters bei der Übertragung
eines Anteils der Hörfunkveranstalter mangels Entsprechung mit den Bestimmungen
etwa über die Ausschlussgründe oder Beteiligungsbeschränkungen (vgl. etwa §§ 8
und 9) die Zulassung entzogen werden könnte. Die Änderung
gesellschaftsvertraglicher Regelungen in diesem Punkt ist daher nicht als
Änderung zu bewerten, aus der ein wie immer gearteter Vorteil für einen
Bewerber im Auswahlverfahren entstehen kann. Dass hingegen durch Bestimmungen
im Gesellschaftsvertrag der Regelung des § 7 PrR-G und des § 10 PrTV-G
entsprochen werden muss, ist bereits ständige Spruchpraxis des
Bundeskommunikationssenates und entspricht auch am effizientesten dem
Schutzzweck der Norm. In Anlehnung an § 13 Abs. 3 AVG wird daher ausdrücklich
die Vorkehrung getroffen, dass die Behörde (worunter die erstinstanzliche wie
die Berufungsbehörde zu verstehen sind) einen Auftrag zur Änderung erteilen
kann.
Die Zulässigkeit
sonstiger Änderungen oder Ergänzungen ist von der Regulierungsbehörde weiterhin
im Einzelfall anhand der in § 13 Abs. 8 AVG gezogenen Trennlinie und
allfälliger Sonderregelungen im PrR-G oder PrTV-G zu prüfen. Für sonstige
Änderungen lässt sich andererseits – weil jedes Verfahren aufgrund der jeweils
unterschiedlichen Bewerber und der unterschiedlichen Ausgangssituation im Hinblick
auf die bestehenden Marktverhältnisse anders zu bewerten sein wird – keine
präzisere auf die Rundfunk-Materie abgestimmte Grenze ziehen. Daraus folgend
wird weiterhin die Regulierungsbehörde jeweils im Einzelfall eingehend zu
beurteilen und zu begründen haben, ob etwa mit Änderungen bloß einzelner
fernmeldetechnischer Parameter die Sache ihrem Wesen nach verändert wird.
Gleiches gilt für Änderungen der Gesellschafterstruktur (was - wie sich aus § 5
Abs. 5 PrR-G arg. „die zum Zeitpunkt der Antragstellung (…)
sowie alle diesbezüglichen Änderungen“ – eindeutig erkennen lässt (vgl. auch die Begründung
des Initiativantrags 420/A, XXII. GP zu Z 9 bei § 5 Abs. 5) zulässig sein
soll). Auch hier ist eingehend zu begründen, ob der verfahrenseinleitende
Antrag unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein
Wettbewerbsverfahren handelt, wesentlich geändert wird. Leitlinie muss dabei –
wie bisher – sein, ob die Änderung geeignet ist, den Antrag so weit gehend zu
„verbessern“ oder zu verändern, dass damit die potentiellen Chancen anderer
Mitbewerber im Auswahlverfahren direkt betroffen wären. Diese Grundsätze gelten
in besonderem Maße auch für die in § 5 Abs. 3 genannten Voraussetzungen
sowie Änderungen im beabsichtigten Programm. Andererseits ist etwa die
Ergänzung um Angaben zur Offenlegung von Eigentumsverhältnissen ausdrücklich in
§ 5 Abs. 4 vorgesehen, ja kann die Behörde ausdrücklich zu Ergänzungen
auffordern und insbesondere eine zusätzliche Offenlegung verlangen.
2. Die Änderungen
in § 19 PrR-G und § 46 PrTV-G dienen der Angleichung an die weniger
einschränkende Bestimmung des Art. 17 der Fernsehrichtlinie 89/552/EG in der
Fassung 97/36/EG sowie an Art. 17 des Europaratsübereinkommens zum
grenzüberschreitenden Fernsehen. Beide Rechtsinstrumente lassen es genügen,
wenn ein Patronanzhinweis nur am Anfang oder am Ende einer Sendung
ausgestrahlt wird.“
Der
Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung
am 3. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im
Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig,
Peter Marizzi, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer,
Mag. Johann Maier und Dipl.-Ing. Uwe Scheuch sowie der Staatssekretär im Bundeskanzler Franz Morak.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dipl.-Ing. Uwe Scheuch
einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„1. Der Änderung
des § 7 PrR-G wie auch des § 10 PrTV-G liegen folgende Überlegungen
zugrunde: Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 PrR-G und des § 10
Abs. 5 PrTV-G bezweckten – was sich schon aus den Materialien der
Vorgängerbestimmung des § 8 RRG (vgl. die Erl. zur RV 1134 BlgNR XVIII. GP) eindeutig
erweisen lässt – den „Schutz anderer Mitgesellschafter, vor den Konsequenzen,
die an eine veränderte Eigentumsstruktur gebunden sein können“. Daraus wird ersichtlich, dass die
primäre Intention der Bestimmungen darin besteht, die Mitgesellschafter eines
(auf Sendung befindlichen) Rundfunkveranstalters davor zu bewahren, dass durch
Handlungen eines Gesellschafters bei der Übertragung eines Anteils der
Hörfunkveranstalter mangels Entsprechung mit den Bestimmungen etwa über die
Ausschlussgründe oder Beteiligungsbeschränkungen (vgl. etwa §§ 8 und 9)
ein Zulassungsentzugsverfahren drohen könnte.
Im Hinblick auf
die aus der Praxis bezogenen Erfahrungen der Rundfunkveranstalter bei der
Übertragung von Geschäftsanteilen ist zu erkennen, dass es eines besonderen –
noch dazu vom Gesetzgeber vorgegebenen – Schutzes der Gesellschafter vor
übereilten Abtretungen nicht bedarf. Vielmehr hat es sich erwiesen, dass
wesentlich effizientere, weil etwa mit Konventionalstrafen oder hohen
Schadenersatzansprüchen sanktionierte und daher andere geeignete präventive
Maßnahmen (Vereinbarungen) zur Hintanhaltung von unüberlegten Übertragungen und
dadurch allenfalls drohenden Zulassungsentzugsverfahren veranlasst werden
können. Wesentlich abgeschwächt wird diese Gefahr auch durch die Regelung des
§ 22 Abs. 5 PrR-G, wonach bei einem bestimmten Ausmaß der Übertragung
diese bei der KommAustria im Vorhinein anzuzeigen ist und diese festzustellen
hat, ob weiterhin den Voraussetzungen der §§ 7 bis 9 entsprochen ist.
Flankierend trägt indirekt auch die mit BGBl. I Nr. 97/2004 präzisierte
Verpflichtung des § 22 Abs. 4 PrR-G, nach der alle Änderungen in den
Eigentumsverhältnissen der Regulierungsbehörde anzuzeigen sind, zur Absicherung
bei.
In diesem
Zusammenhang ist vor allem angesichts des Zwecks der Regelung zu betonen, dass
Änderungen des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf § 7 Abs. 4
vierter Satz schon bisher – trotz Fristgebundenheit der Anträge – nicht als
Änderung zu bewerten gewesen wären, aus der ein wie immer gearteter Vorteil für
einen Bewerber im Auswahlverfahren entstehen hätte können. Es trifft zu, dass
Änderungen von Anträgen in einem wettbewerbsähnlichen Verfahren von der
Regulierungsbehörde besonders sorgfältig dahingehend zu überprüfen sind, ob mit
dieser Änderung die Möglichkeit verbunden ist, sich in einem solchen Verfahren
einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern zu verschaffen, indem zentrale
Grundlagen für die vorzunehmende Auswahlentscheidung abgeändert werden und
somit während des durch das Ende der Ausschreibungsfrist eröffneten
Auswahlverfahrens ein Antrag systematisch verbessert wird. Bei der Änderung des
Gesellschaftsvertrages in den Bedingungen des § 7 Abs. 4 PrR-G und
der vergleichbaren Bestimmung des § 10 Abs. 5 PrTV-G handelt es sich
aber gerade nicht um eine Änderung, die geeignet wäre, die Bewerbungssituation
zugunsten des betreffenden Bewerbers zu beeinflussen. Andererseits ist im
gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass natürlich auch für Auswahlverfahren
nach dem Privatradiogesetz an dem durch § 13 Abs. 8 AVG normierten
Grundsatz festzuhalten ist, dass Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages
möglich sind, aber derartige Änderungen „die Sache ihrem Wesen nach nicht
ändern dürfen (…)“.
Schließlich wird
die Zulässigkeit sonstiger Änderungen oder Ergänzungen von der
Regulierungsbehörde weiterhin im Einzelfall anhand der in § 13 Abs. 8
AVG gezogenen Trennlinie und allfälliger Sonderregelungen im PrR-G oder PrTV-G
zu prüfen sein. Für derartige Änderungen lässt sich andererseits – weil jedes
Verfahren aufgrund der jeweils unterschiedlichen Bewerber und der
unterschiedlichen Ausgangssituation im Hinblick auf die bestehenden
Marktverhältnisse anders zu bewerten sein wird – keine präzisere auf die
Rundfunk-Materie abgestimmte Grenze ziehen. Daraus folgend wird die
Regulierungsbehörde jeweils im Einzelfall eingehend zu beurteilen und zu
begründen haben, ob etwa mit Änderungen bloß einzelner fernmeldetechnischer
Parameter die Sache (d.h. der Antrag) ihrem Wesen nach verändert wird und diese
Änderung maßgeblichen Einfluss auf den Zutritt zum und die Chancen im
Auswahlverfahren hat. Gleiches gilt für Änderungen der Gesellschafterstruktur,
was – wie sich aus § 5 Abs. 5 PrR-G (arg. „die zum Zeitpunkt der
Antragstellung (…) sowie alle diesbezüglichen Änderungen“) eindeutig erkennen
lässt, vgl. auch die Begründung des Initiativantrags 430/A XXII. GP zu
Z 9 bei § 5 Abs. 5 – zulässig ist. Zu berücksichtigen ist auch,
dass die Ergänzung um Angaben zur Offenlegung von Eigentumsverhältnissen
ausdrücklich in § 5 Abs. 4 vorgesehen ist, ja kann die Behörde
ausdrücklich zu Ergänzungen auffordern und insbesondere eine zusätzliche
Offenlegung verlangen.
Entscheidend wird
daher stets sein, ob der verfahrenseinleitende Antrag unter besonderer
Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein Wettbewerbsverfahren
handelt, wesentlich geändert wurde. Eine abstrakte Prozentgrenze für Änderungen
in der Gesellschafterstruktur erscheint aber – im Hinblick auf die unzähligen
denkbaren Einzelfälle – ebenso unsachlich wie etwa eine Beschränkung der
Änderungsmöglichkeiten bei fernmeldetechnischen Fragen auf eine bloß
unbedeutende Standortverlagerung. Leitlinie muss immer – wie bisher – sein, ob
die Änderung geeignet ist, den Antrag und die für die Auswahlentscheidung
maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen der KommAustria so weit gehend zu
„verbessern“ oder zu verändern, dass damit die potentiellen Chancen anderer
Mitbewerber im Auswahlverfahren direkt betroffen wären. Diese Grundsätze gelten
in besonderem Maße auch für die in § 5 Abs. 3 genannten
Voraussetzungen sowie Änderungen im beabsichtigten Programm, wobei auch bei
letzterem eingehend zwischen den Möglichkeiten der (inhaltlichen und
zeitlichen) Änderungen einzelner Sendeleisten oder etwa einer Änderung des
Charakters des Programms zu differenzieren sein wird.
2. Die Änderung in
§ 32 Abs. 4 dient auch der Klarstellung der Formulierung der
Übergangsbestimmung über die anzuwendende Rechtslage. Was sich durch Auslegung
der Rechtsvorschriften ermitteln lässt und wie bereits in der Begründung des
Initiativantrages 430/A XXII. GP zu § 3 Abs. 7 ausdrücklich
festgehalten wird, besteht bei einem nunmehr zweigliedrigen Instanzenzug
KommAustria-Bundeskommunikationssenat kein sachlicher Grund, von der Regelung
des § 42 Abs. 3 VwGG, wonach bei einer Aufhebung des Bescheids des Bundeskommunikationssenates
die Rechtssache in die Lage zurück tritt, in der sie sich vor Erlassung des
angefochtenen Bescheids befunden hat, abzuweichen. Die Anordnung der
Neuausschreibung war nur für die Fälle sinnvoll, bei denen mit Aufhebung eines
Bescheids keine Zulassung mehr vorliegt. Dies unterschied auch die Fälle der
Bescheide der ehemaligen Privatrundfunkbehörde (für die die angesprochene
Regelung in § 18 RRG eingeführt wurde, vgl. 136 BlgNR XXI. GP
zum Antrag 162/A) von der nunmehrigen Situation, wonach bei Behebung des
Bescheids des Bundeskommunikationssenates die erstinstanzliche Zulassung
„wieder auflebt“ (vgl. wiederum die Begründung zu § 3 Abs. 7 PrR-G im
IA 430/A, XXII. GP). In diesem Sinn war auch schon bei der Novelle
BGBl. I Nr. 97/2004 niemals beabsichtigt, dass der BKS - abweichend
von dem in § 42 Abs. 3 VwGG ausgedrückten Grundsatz - in allen nach
der „alten“ Rechtslage zu behandelnden Verfahren überhaupt keine Befugnis mehr
hätte, (gleichgültig aus welchem Grund es zur Aufhebung durch den VwGH gekommen
ist) Ersatzbescheide zu erlassen. Es erscheint schließlich auch unsachlich,
dass – wenn etwa das
erstinstanzliche Verfahren völlig ordnungsgemäß durchgeführt wurde, aber der
BKS einen „Fehler“ macht und der VwGH aufgrund dieses Fehlers den Bescheid
behebt, – der nach der Entscheidung der ersten Instanz Ausgewählte nunmehr auch
keine erstinstanzliche Zulassung hätte.
Aus diesem Grund
soll auch für die aufgrund einer Aufhebung durch VwGH oder VfGH wieder beim
Bundeskommunikationssenat (vgl. dazu näher VfGH vom 25.11.2003, B 206/03)
anhängigen und somit nach der Bestimmung des § 32 Abs. 4 PrR-G nach
der Rechtslage des Privatradiogesetzes in der Fassung BGBl. I
Nr. 136/2001 zu behandelnden Verfahren eine Präzisierung getroffen werden. Die Klarstellung
besteht darin, dass aus den bereits dargelegten Gründen es gerade keiner
Neuausschreibung bedarf, sondern der BKS die (wieder) anhängigen Berufungen
durch Bescheid zu erledigen hat und sowohl bei der Behandlung der Berufungen
als auch sonst in bereits anhängigen Verfahren der KommAustria überdies die in
1. dargestellte Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3. Die Änderungen
in § 19 PrR-G und in § 46 PrTV-G dienen der Angleichung an die weniger
einschränkenden Bestimmungen der Fernsehrichtlinie (vgl. Art. 17) sowie im
Europaratsübereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (ebenfalls Art.
17). Beide Rechtsinstrumente lassen eine Kennzeichnung als Sponsorprogramm am
Anfang oder am Ende genügen.“
Bei der Abstimmung
wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten
Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dipl.-Ing. Uwe Scheuch mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 12 03
Dipl.-Ing. Uwe Scheuch Dr.
Peter Wittmann
Berichterstatter Obmann