769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Gesetzesantrag
der Bundesräte Jürgen Weiss, Kolleginnen und Kollegen
vom 2. Dezember 2004
betreffend
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
1. Artikel 95 Abs.
1 lautet:
„(1) Die Gesetzgebung der Länder wird
von den Landtagen ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf Grund des gleichen,
unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den
Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürgern
gewählt. Soweit dies landesgesetzlich festgelegt wird, ist die briefliche
Stimmabgabe im Postwege zulässig
und kommt das Wahlrecht auch jenen Staatsbürgern zu, die am Stichtag im
Bundesgebiet zwar keinen Wohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde des Landes in
der Wählerevidenz eingetragen waren. Durch Landesgesetz werden die näheren
Bestimmungen über das Wahlverfahren und die allfällige Wahlpflicht getroffen.
In diesem Landesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus
denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt.“
2. Artikel 95
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in
Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß und die
in räumliche geschlossene Regionalwahlkreise unterteilt werden können. Die Zahl
der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu
verteilen. Sofern gemäß Art. 95 Abs. 1 eine entsprechende
landesgesetzliche Regelung getroffen wurde, ist die Bürgerzahl um jene
Staatsbürger zu vermehren, die am Tag der letzten Volkszählung im Bundesgebiet
zwar keinen Wohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde des Landes in der Wählerevidenz
eingetragen waren. Die Landtagswahlordnung kann ein abschließendes
Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet vorsehen, durch das sowohl ein
Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten als
auch eine Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl erfolgt. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere
Wahlkörper ist nicht zulässig.“
3. Artikel 117
Abs. 2 lautet:
„Die Wahlen in den
Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und
persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Staatsbürger statt, die in der
Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Soweit dies landesgesetzlich festgelegt
wird, ist die briefliche Stimmabgabe im Postwege zulässig. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des
aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der
Wahlordnung zum Landtag. Es kann jedoch bestimmt werden, daß das aktive und passive
Wahlrecht in den Gemeinderat Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der
Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde
offensichtlich nur vorübergehend ist. Weiters kann bestimmt werden, daß das
Wahlrecht Personen zukommt, die am Stichtag im Bundesgebiet zwar keinen
Wohnsitz hatten, aber in der Wählerevidenz eingetragen waren. Die Bestimmungen
über die Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag (Artikel 95 Absatz 1
letzter Satz) finden für die Wahlen in den Gemeinderat sinngemäß Anwendung.
Die Wahlordnung kann bestimmen, daß die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen
ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Eine Gliederung
der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.“