769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Gesetzesantrag

der Bundesräte Jürgen Weiss, Kolleginnen und Kollegen

vom 2. Dezember 2004

betreffend Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

1. Artikel 95 Abs. 1 lautet:

 „(1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürgern gewählt. Soweit dies landesgesetzlich festgelegt wird, ist die briefliche Stimmabgabe im Postwege  zulässig und kommt das Wahlrecht auch jenen Staatsbürgern zu, die am Stichtag im Bundesgebiet zwar keinen Wohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde des Landes in der Wählerevidenz eingetragen waren. Durch Landesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und die allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Landesgesetz sind insbesondere auch die Gründe fest­zusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt.“

2. Artikel 95 Abs. 3 lautet:

 „(3) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß und die in räumliche geschlossene Regionalwahlkreise unterteilt werden können. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Sofern gemäß Art. 95 Abs. 1 eine entsprechende landesgesetzliche Regelung getroffen wurde, ist die Bürgerzahl um jene Staatsbürger zu vermehren, die am Tag der letzten Volkszählung im Bundesgebiet zwar keinen Wohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde des Landes in der Wähler­evidenz eingetragen waren. Die Landtagswahlordnung kann ein abschließendes Ermittlungsver­fahren im gesamten Landesgebiet vorsehen, durch das sowohl ein Ausgleich der den wahlwer­benden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.“

3. Artikel 117 Abs. 2 lautet:

„Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Staatsbürger statt, die in der Gemeinde ihren Haupt­wohnsitz haben. Soweit dies landesgesetzlich festgelegt wird, ist die briefliche Stimmabgabe im Postwege  zulässig. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag. Es kann jedoch bestimmt werden, daß das aktive und passive Wahlrecht in den Gemeinderat Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Weiters kann bestimmt werden, daß das Wahl­recht Personen zukommt, die am Stichtag im Bundesgebiet zwar keinen Wohnsitz hatten, aber in der Wählerevidenz eingetragen waren. Die Bestimmungen über die Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag (Artikel 95 Absatz 1 letzter Satz) finden für die Wahlen in den Gemeinderat sinn­gemäß Anwendung. Die Wahlordnung kann bestimmen, daß die Wähler ihr Wahlrecht in Wahl­kreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.“