772 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (651 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 - HStG 1995) geändert wird

Die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 316 vom 16.11.1991, die das statistische Erhebungssystem betreffend Intrastat derzeit regelt, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates, ABl. Nr. L 102 vom 07.04.2004, aufgehoben und tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft. Die neue Grundverordnung der Europäischen Gemeinschaft führt zur Verbesserung der Transparenz und zum besseren Verständnis des Erhebungssystems Intrastat.

Der vorliegende Entwurf sieht die Umsetzung von Artikel 2 lit. b, Artikel 3 Abs. 4 und Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sowie folgender Durchführungsverordnungen der Europäischen Gemeinschaft vor, deren Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 als Verweisungen auf die neue Grundverordnung gelten:

a)     Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 228 vom 08.09.2000,

b)     Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik, ABl. Nr. L 229 vom 09.09.2000.

In den angeführten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft werden unionsweite Mindeststandards für die handelsstatistische Erfassung „Besonderer Waren oder Warenbewegungen“ festgelegt. Die darin vorgesehenen harmonisierten Vorgangsweisen und Vorschriften über verpflichtende Datenlieferungen der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission werden vom Handelsstatistischen Gesetz 1995 in der derzeitigen Fassung noch nicht abgedeckt, wodurch sich nationaler legistischer Handlungsbedarf ergibt, dem durch den vorliegenden Entwurf entsprochen wird.

Im Gegensatz zur Statistik des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs ist für die Statistik des Handels mit Drittstaaten die Führung eines Registers der Transakteure national gesetzlich nicht geregelt; eine normative Festlegung im Sinne des § 10 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, der das Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer betrifft, wäre zweckmäßig.

Das Bundesministeriengesetz - BMG, BGBl. Nr. 76/1986 (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004, sowie das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, erfordern formale Anpassungen.

Der Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Dezember 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Mag. Johann Moser und Mares Rossmann.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Johann Ledolter gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (651 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-12-03

Johann Ledolter Dr. Reinhold Mitterlehner

       Berichterstatter                  Obmann