Vorblatt
Problem:
Im Bereich der
Sozialbetreuungsberufe gibt es derzeit uneinheitliche Berufsbilder und
Berufsanforderungen, mangelnde bzw. überschneidende Regelungen in den einzelnen
Bundesländern und teilweise Nichtanerkennung von Ausbildungen.
Ziele der
Gesetzesinitiative:
Schaffung eines
modularen Ausbildungssystems, einheitlicher Qualitäts- und
Ausbildungsstandards, einheitlicher Berufsanerkennungen und Durchlässigkeit
zwischen den einzelnen Berufsgruppen sowie weitgehende Harmonisierung der
Berufsbilder und -bezeichnungen sowie Beseitigung von Doppelgleisigkeiten im
Bereich der Sozialbetreuungsberufe.
Mit dem
Vereinbarungsentwurf soll vor allem eine deutliche Qualitätsverbesserung für
die betroffenen Klienten einerseits und die betroffenen Berufsgruppen
andererseits in den Bereichen Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung,
Familienarbeit und Altenarbeit erzielt werden.
Inhalt:
Mit dem vorliegenden
Entwurf sollen einheitliche Grundsätze bei der Ausbildung und bei den
Tätigkeitsbereichen der Sozialbetreuungsberufe festgelegt werden.
Die Länder werden
verpflichtet, die Berufe der Fach- und Diplom-Sozialbetreuer/innen mit den
Schwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung bzw. der
Diplom-Sozialbetreuer/innen mit dem Schwerpunkt Familienarbeit in ihren
Rechtsvorschriften gesetzlich zu verankern. Die Regelung des Berufes des
Heimhelfers bzw. der Heimhelferin ist fakultativ.
Der Bund wird
verpflichtet, allfällige erforderliche Adaptierungen im Ärztegesetz 1998 und im
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vorzunehmen, um den Angehörigen der
Sozialbetreuungsberufe, die eine gesetzlich vorgesehene Ausbildung absolviert
haben, auch die entsprechenden Berechtigungen in der Berufsausübung
einzuräumen.
Alternativen:
Beibehaltung der
gegenwärtigen unbefriedigenden Situation.
EU-Konformität:
EU-Konformität ist
gegeben.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Auswirkungen
auf den Beschäftigungsstandort Österreich:
Durch die
einheitliche Regelung der Ausbildungsanforderungen und Tätigkeitsbereiche sowie
die deutliche Qualitätsverbesserung bei der Ausbildung der
Sozialbetreuungsberufe sollen die Mobilität am Arbeitsmarkt und der Zugang zur
Beschäftigung sowie die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Berufsgruppen
verbessert und gefördert werden. Dies wird positive Auswirkungen auf den
Beschäftigungsstandort Österreich haben.
Kosten:
Für den Bund
entstehen durch diese Vereinbarung keine unmittelbaren Kosten.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
In der
staatsrechtlichen Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der
Länder für pflegebedürftige Personen aus dem Jahr 1993 sind die
Vertragsparteien übereingekommen, dass insbesondere Aus- und
Weiterbildungsmöglichkeiten für Betreuungs-, Pflege- und Therapiepersonal sowie
für das Personal zur Weiterführung des Haushaltes gefördert und sichergestellt
werden sollen. Die Ausbildungsmöglichkeiten sollen so gestaltet werden, dass
die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Helfergruppen gewährleistet ist.
In der Praxis
wurden neue Ausbildungsmöglichkeiten geschaffen, neue Sozialbetreuungsberufe
sind entstanden. Einige Bundesländer haben im Rahmen ihrer Kompetenzen
gesetzliche Regelungen in der Alten- und/oder Familienbetreuung bzw. in der
Heimhilfe erlassen. Die Berufsbilder und Ausbildungsanforderungen sind aber
uneinheitlich und überschneidend geregelt. Diese Situation hemmt die Mobilität
am Arbeitsmarkt und den Zugang zur Beschäftigung. Eine bundesweite
Harmonisierung und Anerkennung ist daher dringend erforderlich.
Durch diese
Vereinbarung sollen die Berufsbilder und -bezeichnungen harmonisiert,
einheitliche Qualitäts- und Ausbildungsstandards festgelegt sowie
Doppelgleisigkeiten beseitigt werden. Entsprechend den jeweiligen
Arbeitsschwerpunkten sind unterschiedliche Ausbildungsinhalte und -niveaus
vorgesehen. Die unterschiedlichen Niveaus sollen keiner Hierarchiebildung
Vorschub leisten oder Tätigkeitsvorbehalte begründen. Durch das höhere Niveau
wird lediglich signalisiert, dass die betreffenden Personen im Hinblick auf die
Ausübung gewisser Verrichtungen über vertiefte Kenntnisse verfügen. Die
Sozialbetreuer/innen auf Fach- und Diplomniveau mit Schwerpunkt Alten-,
Familien- oder Behindertenarbeit erwerben im Rahmen ihrer Ausbildung jeweils
auch die Qualifikation eines Pflegehelfers bzw. einer Pflegehelferin im Sinne
des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes. In der Ausbildung zum/zur Diplom-
bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung sowie in der
Ausbildung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin ist demgegenüber nur eine
Vermittlung von Basisinformationen in detailliert umschriebenen pflegerischen
Sachgebieten vorgesehen, da der sozialbetreuerische Arbeitsschwerpunkt dieser
Berufsangehörigen keine qualifizierte krankenpflegerische Kompetenz erfordert.
Im Interesse der
Durchlässigkeit ist das Ausbildungssystem modular aufgebaut, wodurch die
Möglichkeiten des Berufszuganges verbessert werden. Bereits im Beruf tätige
Sozialbetreuer/innen können die für den Erwerb eines höheren Ausbildungsniveaus
erforderlichen Module auch erst zu einem späteren Zeitpunkt absolvieren.
Die Vereinbarung
sieht weiters vor, dass eine rasche und formlose Anerkennung der
Berufsausbildung wechselseitig verpflichtend ist. Der Bund verpflichtet sich,
allfällige erforderliche Anpassungen im Gesundheits- und Krankenpflegerecht
sowie im Ärzterecht zu treffen.
Die
Vertragsparteien sollen durch die Vereinbarung nur insoweit gebunden werden,
als dies im Hinblick auf deren Zielsetzungen erforderlich ist. Die Vereinbarung
beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die Festlegung von Grundsätzen, im
Übrigen unterliegen die Vertragsparteien keinerlei Beschränkungen (z.B. Genehmigung
der Ausbildungsstätten, Zertifizierung von Personen udgl.).
Die
Vertragsparteien beabsichtigen, in regelmäßigen Abständen nach einheitlichen
Methoden zu evaluieren, ob die Inhalte der jeweiligen Berufsausbildungen den
Anforderungen der Praxis entsprechen.
Besonderer
Teil:
Zu
Art. 1 (Gegenstand der Vereinbarung):
Art. 1
umschreibt die Zielsetzung dieser Vereinbarung. Es sollen einheitliche
Grundsätze festgelegt werden, die der Bund und die Länder bei der Regelung der
Berufsbilder, der Tätigkeit sowie der Ausbildung der Angehörigen der
Sozialbetreuungsberufe zu berücksichtigen haben. Durch diese Vereinbarung
werden die Tätigkeiten, die in den Berufsgesetzen der Gesundheitsberufe,
insbesondere im Ärztegesetz 1998 und im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
geregelt sind, nicht berührt. Auf die Ausführungen zu Art. 7 wird
verwiesen. Die Länder werden verpflichtet, die im Abs. 2 Z 1 und 2
genannten Sozialbetreuungsberufe in ihren Rechtsvorschriften gesetzlich zu
verankern. In jenen Ländern, in denen der Beruf des Heimhelfers bzw. der
Heimhelferin geregelt wird, haben die diesbezüglichen Regelungen den Inhalten
der Anlagen 1 und 2 zu entsprechen.
Zu
Art. 2 (Berufsbild und Tätigkeitsbereiche):
Durch diese
Bestimmung sollen die Berufsbilder und die Tätigkeiten der Angehörigen der
Sozialbetreuungsberufe weitgehend harmonisiert werden.
Zu
Art. 3 (Ausbildung):
Im Rahmen ihrer
Zuständigkeit zur Regelung des Berufes der Sozialbetreuer/innen sind die Länder
berechtigt, die Ausbildung festzulegen, die für die Ausübung dieser Berufe
erforderlich ist. Die Schaffung einheitlicher Ausbildungsniveaus ist die
Grundlage für die gegenseitige Anerkennung der Berufsausbildungen und damit
Voraussetzung für eine höhere Attraktivität der Sozialbetreuungsberufe.
Im Abs. 2
wird klargestellt, dass die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe - mit
Ausnahme der Heimhelfer/innen sowie der Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/innen
mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung - eine kombinierte Ausbildung absolvieren
und damit auch als Angehörige der Pflegehilfe zu qualifizieren sind. Für die im Rahmen dieser
Kombinationsausbildung abgehaltenen Pflegehilfelehrgänge ist daher eine
Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 96 des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes erforderlich.
Abs. 3 sieht
vor, dass im Rahmen der Ausbildung zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in
mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung und im Zuge der Ausbildung zum/zur
Heimhelfer/in ein Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ (siehe
Anlage 2) absolviert wird, dessen Regelung insofern den Kompetenzbereich
des Bundes (Gesundheitswesen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG)
betrifft, als den Absolventen dieser Ausbildung Befugnisse eingeräumt werden,
die nach der derzeitigen Rechtslage den Angehörigen der Gesundheitsberufe
vorbehalten sind (vgl. die Erläuterungen zu Art. 7). Der Bund wird
verpflichtet, im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bzw. in den auf dessen
Grundlage erlassenen Verordnungen dieses Ausbildungsmodul entsprechend zu
regeln.
Durch die
Bestimmung des Abs. 4 soll sichergestellt werden, dass Ausbildungen nach
den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei von den übrigen Vertragsparteien
anerkannt werden. Dies gilt insofern auch für Teile der Ausbildung, als
beispielsweise nach Erreichen des Fach-Niveaus die weitere Ausbildung zum/zur
Diplom-Sozialbetreuer/in in einem anderen Bundesland fortgesetzt werden kann.
Den Angehörigen
der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe steht im Sinne der Durchlässigkeit der
Ausbildungssysteme der Erwerb einer Qualifikation in einem Sozialbetreuungsberuf
unter Anrechnung der bereits erworbenen Qualifikation ebenso offen wie
Angehörigen eines Sozialbetreuungsberufes mit integrierter
Pflegehilfeausbildung die verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für
Gesundheits- und Krankenpflege.
Im Interesse der
Durchlässigkeit des Bildungssystems verpflichten sich die Länder im
Abs. 5, in ihren Rechtsvorschriften über die Ausbildung zum/zur
Diplom-Sozialbetreuer/in eine Prüfung vorzusehen, die nach Inhalt,
Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau den Voraussetzungen einer Prüfung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung
entspricht. Auf Basis der entsprechend den Anforderungen (Punkt 4.3. der
Anlage 1) erlassenen Rechtsvorschriften der Länder wird der Bund eine
rechtliche Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Berufsreifeprüfung vornehmen und besonderes Augenmerk darauf legen, dass diese
Prüfungen im Rahmen der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der
Berufsreifeprüfung (BGBl. II Nr. 268/2000) als Ersatz für die
Teilprüfung „Fachbereich“ Berücksichtigung finden können.
Abs. 6 dient
der Klarstellung, dass Vorbereitungslehrgänge und -ausbildungen, wie
beispielsweise jene der sozialberuflichen Fachschulen, die nach Abschluss der
8. Schulstufe besucht werden können, durch diese Vereinbarung nicht
berührt werden.
Zu
Art. 4 (Berufsberechtigung):
Abs. 1
verpflichtet die Länder, Pmrsonen, die eine Ausbildung im Sinne dieser
Vereinbarung abgeschlossen haben, zur Ausübung des betreffenden
Sozialbetreuungsberufes zu berechtigen. Dies soll gemäß Abs. 2 in gleicher
Weise für Personen gelten, die eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben.
Gerade im Bereich der Behindertenarbeit sind derzeit vielfach Personen
beschäftigt, die über andere qualifizierte Ausbildungen verfügen, wie
beispielsweise Pädagogen oder
Psychologen. Nach einer allenfalls erforderlichen Ergänzung ihrer Ausbildung
(Absolvierung des bzw. der fehlenden Module) soll auch diesen Personen die
Ausübung des Berufes des Sozialbetreuers bzw. der Sozialbetreuerin möglich
sein. Weiters ist auch zu beachten, dass aufgrund der
EU-Diplomanerkennungsrichtlinien die Verpflichtung besteht, Qualifikationen,
die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR-Raumes
erworben wurden, anzuerkennen bzw. die Möglichkeit eingeräumt werden muss,
wesentliche Ausbildungsunterschiede durch eine Eignungsprüfung bzw. einen
Anpassungslehrgang auszugleichen. Zu berücksichtigen ist auch das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der EG und ihren
Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit (Abl.
Nr. L 114 vom 30. April 2002, S. 6). Im Rahmen der
Umsetzung der Vereinbarung ist die Zulassung zur Berufsausübung von
EWR-Staatsangehörigen im Hinblick auf ihre Kompetenz als Pflegehelfer/innen
einvernehmlich zwischen dem Bund und den Ländern festzulegen.
Die in der
Vereinbarung vorgesehenen Berufsbezeichnungen Diplom-Sozialbetreuer/in sowie
Fach-Sozialbetreuer/in sind neu, weshalb es im Hinblick auf bereits bestehende
Berufe und Ausbildungen in diesem Bereich zu keinerlei Schwierigkeiten kommen
wird. In manchen landesrechtlichen Vorschriften finden sich jedoch schon
derzeit Regelungen über den Beruf der Heimhelfer/innen, deren Ausbildung aber
nicht dem in der Vereinbarung vorgesehenen Qualifikationsniveau entspricht.
Insbesondere im Hinblick auf die den Heimhelfern bzw. Heimhelferinnen im Sinne
dieser Vereinbarung zukommenden Befugnisse nach dem Gesundheits- und
Krankenpflegegesetz (vgl. Anlage 2) sieht Abs. 3 vor, dass in den
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften Heimhelfer/innen zu einer
Nachschulung verpflichtet werden. Bis zu deren Absolvierung dürfen diese
Personen ihren Beruf nur im bisherigen Umfang ausüben. Im Interesse einer
möglichst raschen Angleichung muss die ergänzende Ausbildung spätestens vier
Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung bzw. Wirksamwerden des Beitrittes
absolviert worden sein. Personen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen,
sollen nach diesem Zeitpunkt den Beruf des Heimhelfers bzw. der Heimhelferin
nicht mehr ausüben dürfen.
Abs. 4
bestimmt, dass ein Land in seinen Rechtsvorschriften festlegen kann, dass die
in der Anlage 1 umschriebenen Tätigkeiten ausschließlich durch
entsprechend ausgebildete Sozialbetreuer/innen ausgeübt werden dürfen.
Andererseits sollen die Länder auch die Möglichkeit haben, die Entscheidung
über die jeweilige Qualifikation des erforderlichen Personals den Rechtsträgern
betroffener Institutionen zu überlassen. In diesem Fall können - allenfalls
neben Sozialbetreuern bzw. Sozialbetreuerinnen, die über eine der Vereinbarung
entsprechende Qualifikation verfügen - auch andere Personen eingestellt werden.
Selbstverständlich dürfen diese Beschäftigten nur für Tätigkeiten herangezogen
werden, zu deren Ausübung sie fachlich auch entsprechend geeignet sind und die
nicht einem anderen gesetzlich geregelten Beruf vorbehalten sind.
Analog zum
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz soll gemäß Abs. 5 der Berufszugang
nur Personen gestattet sein, die neben der entsprechenden fachlichen Befähigung
auch die für die Ausübung des Berufes erforderliche gesundheitliche Eignung und
Vertrauenswürdigkeit aufweisen. Hinsichtlich des Vorliegens dieser persönlichen
Voraussetzungen ist auf die konkreten Anforderungen des jeweiligen Berufes
abzustellen. Keinesfalls sollen damit Personen, die in irgend einer Weise
körperlich beeinträchtigt sind, generell von den Sozialbetreuungsberufen
ausgeschlossen werden.
Zu
Art. 5 (Berufsbezeichnung):
Es sind nur die in
der Vereinbarung vorgesehenen Berufsbezeichnungen zulässig:
- Diplom-Sozialbetreuer/in/
mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/in/A),
- Diplom-Sozialbetreuer/in/
mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/in/F),
- Diplom-Sozialbetreuer/in/
mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/in/BA),
- Diplom-Sozialbetreuer
in/ mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer/in/BB),
- Fach-Sozialbetreuer/in/
mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer/in/A),
- Fach-Sozialbetreuer
/in/ mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer/in/BA),
- Fach-Sozialbetreuer
/in/ mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer/in/BB),
- Heimhelfer/in.
Personen, deren
Ausbildung auch die Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/in umfasst, sind darüber
hinaus auch gemäß § 83 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegehelfer“ bzw. „Pflegehelferin“ zu
führen.
Zu
Art. 6 (Gegenseitige Anerkennung):
Um
Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, soll eine neuerliche Überprüfung des
Vorliegens der für die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes erforderlichen
persönlichen Voraussetzungen entfallen, wenn eine entsprechende Prüfung nach
Art. 4 Abs. 2 bereits in einem anderen Bundesland vorgenommen wurde.
Zu
Art. 7 (Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der
Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln):
Personen, die eine
Ausbildung zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Alten-,
Familien- oder Behindertenarbeit entsprechend den Grundsätzen dieser Vereinbarung
absolviert haben, erwerben im Rahmen dieser Ausbildung die Qualifikation eines
Pflegehelfers bzw. einer Pflegehelferin im Sinne des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes und sind damit auch zur Durchführung von pflegerischen
Maßnahmen und zur Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen
Verrichtungen gemäß § 84 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz befugt.
Diplom- bzw.
Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung sowie
Heimhelfer/innen erwerben im Rahmen ihrer Ausbildung nicht die Qualifikation
eines Pflegehelfers bzw. einer Pflegehelferin im Sinne des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes. Durch das in diesen Ausbildungsrichtungen integrierte
Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ (vgl. Ausführungen zu Art. 3
Abs. 3) verfügen Angehörige dieser Sozialbetreuungsberufe aber über das
notwendige Wissen für die Unterstützung bei der Basisversorgung, welches die
Einräumung einzelner Befugnisse rechtfertigt, die derzeit nach dem Gesundheits-
und Krankenpflegegesetz den Angehörigen der Gesundheits- und
Krankenpflegeberufe vorbehalten sind. Diese Tätigkeiten sind in der
Anlage 2 taxativ aufgezählt. Die angeführten Tätigkeiten umfassen auch die
Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln, wobei die Angehörigen
der entsprechenden Sozialbetreuungsberufe Angehörige der Gesundheits- und
Krankenpflegeberufe und Ärzte/innen bei der ärztlichen Tätigkeit unterstützen.
Der Bund wird verpflichtet, allfällige erforderliche Anpassungen im
Gesundheits- und Krankenpflegerecht sowie im Ärzterecht zu treffen. Die Länder
dürfen im Geltungsbereich dieser Bestimmung keine landesgesetzlichen Regelungen
erlassen.
Zu
Art. 8 (Inkrafttreten):
Die Vereinbarung
soll zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft treten, an dem beim Bundeskanzleramt
die Mitteilungen von zumindest fünf Ländern eingelangt sind, dass ihre
jeweiligen verfassungsgesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und auch der Bund
seine verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt hat.
Zu
Art. 10 (Durchführung):
Abs. 1 verpflichtet
die Vertragsparteien, die zur Durchführung der Vereinbarung erforderlichen
bundes- bzw. landesrechtlichen Regelungen spätestens zwei Jahre nach dem
Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen. Jene Länder, die erst
gemäß Art. 9 der Vereinbarung beitreten, sind verpflichtet, ihre
landesrechtlichen Bestimmungen spätestens zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres
Beitrittes in Kraft zu setzen.
Mit der Bestimmung
des Abs. 2 soll die Erlassung von Rechtsvorschriften, die nicht mit der
Vereinbarung in Einklang stehen, bereits im Vorfeld verhindert werden. Es wird
damit die Möglichkeit eingeräumt, eine Vertragspartei auf einen (von ihr
möglicherweise übersehenen) Widerspruch der geplanten Regelung mit der
gegenständlichen Vereinbarung frühzeitig hinzuweisen.
Zu
Art. 11 (Änderung):
Es ist denkbar,
dass die Praxis neue Bedürfnisse aufzeigt, die im Rahmen der gegenständlichen
Vereinbarung nicht einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden können (z.B.
Schaffung eines Sozialbetreuungsberufes einer anderen Fachrichtung). Der
Art. 11 soll die Vertragsparteien verpflichten, sich mit diesbezüglichen
Änderungsanliegen eines Vertragspartners ernsthaft auseinander zu setzen.