Vorblatt
Problem:
Anerkennungsfragen
im Hochschulbereich zwischen Österreich und China werden wegen des starken
Ansteigens der gegenseitigen kulturellen Beziehungen immer häufiger. Die
Hochschulen beider Vertragsstaaten bedürfen gesicherter Grundlagen für ihre
Anerkennungsverfahren.
Ziel:
Ziel des Abkommens
ist es, die Fragen von Anerkennungen und Gleichwertigkeiten in genereller Form
zu regeln, um sachgerechte Anerkennungsentscheidungen zu erleichtern.
Inhalt:
Das Abkommen legt
die Bedingungen fest, unter denen Studien- und Prüfungsleistungen an
Hochschulen beider Vertragsstaaten gegenseitig anerkannt werden,
Studienabschlüsse ein Recht zum weiterführenden Studium geben und akademische
Grade geführt werden können. Die Bestimmungen umfassen für Österreich den
Bereich der Universitäten und der Fachhochschulen (einschließlich der
Fachhochschul-Studiengänge).
Alternativen:
Beurteilung der
Gleichwertigkeiten im Einzelfall aufgrund der Bestimmungen des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, bzw. des Fachhochschul-Studiengesetzes
– FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Indirekte
Auswirkungen können insofern entstehen, als die gegenseitige Erleichterung des
Weiterstudiums die spätere Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, für die der
Abschluss eines Hochschulstudiums Voraussetzung ist, fördern kann. Vor allem
kann die Tätigkeit von Absolvent/inn/en österreichischer Hochschulstudien in
China an entscheidenden Positionen längerfristig zur Steigerung der
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten beitragen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch das Abkommen
werden keine Kosten verursacht. Im Vergleich zu einer individuellen
Durchführung der entsprechenden Anerkennung ohne Abkommen werden durch die
generellen Anerkennungen auf Grund des Abkommens erhebliche Kosten bei den
Organen des Hochschulbereichs eingespart.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Abkommen
berührt keine Zuständigkeiten des EU-Rechtes. Die Konformität ist daher
gegeben.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung
der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von
Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich hat gesetzändernden und
gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1
B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen
Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50
Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden,
bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1
zweiter Satz B-VG.
Ziel des Abkommens
ist es, die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, das heißt die gegenseitige
Anerkennung von Studienabschlüssen, Prüfungen und akademischen Graden, in
bestimmten Aspekten festzulegen. Die Wirkung des Abkommens bezieht sich
ausschließlich auf den effectus academicus, nicht auf die Nostrifizierung oder
die Berufsausübung. Es soll die Hochschulen von der Bewertung der akademischen
Teilleistungen im Einzelfall entlasten, ohne allerdings automatisch volle
Studien anzuerkennen oder irgendeine Entscheidung hinsichtlich beruflicher
Tätigkeiten zu berühren. Das Abkommen lässt den einzelnen österreichischen
Hochschuleinrichtungen die Möglichkeit, die Frage der Qualität der betreffenden
chinesischen Ausbildung als Kriterium in die Entscheidungen einfließen zu
lassen. Dadurch ist dem Erfordernis nach Qualitätssicherung der
Hochschulstudien ausreichend Rechnung getragen.
Das Abkommen wurde
auf der Grundlage der Kontakte zwischen den für das Hochschulwesen zuständigen
Minister/inne/n der Vertragsstaaten sowie von Beratungen österreichischer und
chinesischer Expert/inn/en formuliert; die Vertretungsorgane der Universitäten
und des Fachhochschulsektors wurden über jeden Schritt informiert und haben der
Vorgangsweise zugestimmt. Abkommen ähnlichen Inhalts bestehen zwischen
Österreich und Deutschland (BGBl. III Nr. 6/2004), zwischen
Österreich und den Niederlanden (BGBl. Nr. 662/1986), zwischen Österreich
und der Schweiz (BGBl. Nr. 678/1994), zwischen Österreich und Polen (BGBl.
Nr. 759/1995) sowie zwischen Österreich und Ungarn (BGBl. Nr. 318/1984).
China hat ähnliche Abkommen mit Deutschland und Frankreich abgeschlossen.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
In diesem Artikel
wird in genereller Weise der Zweck des Abkommens definiert, der in der
Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsnachweisen besteht.
Wesentlich ist, dass keine berufsrechtlichen Regelungen berührt werden.
Zu
Art. 2:
In diesem Artikel
wird der Anwendungsbereich des Abkommens festgelegt, indem der Begriff
„Hochschule“ näher definiert wird. Demnach sind als „Hochschulen“ auf
österreichischer Seite die Universitäten und Fachhochschulen einschließlich der
Fachhochschul-Studiengänge zu verstehen. Letzterer Terminus wurde mit Rücksicht
auf die Verständlichkeit in China weggelassen; der Terminus „Fachhochschulen“
ist somit in einem weiten Sinne, nämlich als Begriff für den gesamten
Fachhochschulsektor, zu verstehen.
Auf
chinesischer Seite fallen alle staatlichen und staatlich anerkannten
Hochschulen und die zur Verleihung akademischer Grade berechtigten
Forschungseinrichtungen sowie eingeschränkt nach Maßgabe des Art. 3
Abs. 3 die Junior Colleges (Zhuanke) unter das Abkommen.
Es erscheint
zielführend, aus Gründen der Aktualität die Listen der Hochschulen dem Abkommen
nicht anzufügen, sondern die jeweils für Dokumentation zuständigen Stellen
beider Vertragsstaaten mit der laufenden Aktualisierung und Veröffentlichung zu
beauftragen.
Zu
Art. 3:
Dieser Artikel ist
eines der materiellen Kernstücke des Abkommens und legt fest, dass die
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen einerseits nach Maßgabe der
Curricula der jeweiligen entscheidenden Institutionen und andererseits aufgrund
der konkreten Nachweise der Bewerber/innen zu erfolgen hat. Somit bleibt den
Institutionen ausreichend Möglichkeit, um die Qualität der Ausbildung als
Kriterium in die Anerkennungsentscheidungen einfließen zu lassen. Allfällige
Differenzen können an der aufnehmenden Institution nachgeholt werden.
Die eingeschränkte
Anerkennung der Junior-College-Studiengänge ist erforderlich, weil diese
keine direkte Entsprechung in Österreich haben, vor allem nicht einem vollen
österreichischen Hochschulstudium gleichwertig sind. Die Absolvent/inn/en
solcher Studien sollen aber – parallel zu den in China geltenden Regelungen –
ein entsprechendes österreichisches Bakkalaureats- oder Diplomstudium
fortführen können.
Zu
Art. 4:
Dieser Artikel
legt die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Abschlüsse bzw. Teilstudien auf
der Ebene des Bakkalaureats für die Zulassung zu einem Studium auf der Ebene
des Magisteriums fest.
Zu
Art. 5:
Dieser Artikel
legt die grundsätzliche Gleichwertigkeit chinesischer Abschlüsse auf der Ebene
des Magisteriums für die Zulassung zu einem österreichischen Doktoratsstudium
fest.
Zu
Art. 6:
Dieser Artikel
legt die grundsätzliche Gleichwertigkeit österreichischer Abschlüsse
auf der Ebene des Magisteriums für die Zulassung zu einer chinesischen Promotion
fest.
Zu
Art. 7:
Dieser Artikel
legt fest, dass akademische Grade im jeweils anderen Vertragsstaat ohne weitere
Zusätze entsprechend den Bestimmungen bzw. dem allgemeinen Gebrauch des
Herkunftsstaates geführt werden dürfen. Für die chinesischen akademischen Grade
wird dabei die in China selbst gebräuchliche englische Form festgelegt.
Es erscheint
zielführend, aus Gründen der Aktualität die Listen der einzelnen akademische
Grade dem Abkommen nicht anzufügen, sondern die jeweils für Dokumentation
zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten mit der laufenden Aktualisierung und
Veröffentlichung zu beauftragen.
Zu
Art. 8:
Es wird eine
Ständige Expertenkommission eingesetzt, die für die Beratung aller Fragen
zuständig ist, die sich aus dem Abkommen ergeben.
Zu
Art. 9:
Abs. 1 regelt
die unbefristete Abkommensdauer und das In-Kraft-Treten. Abs. 2 regelt die
Möglichkeit der Kündigung.