Vorblatt

Problem:

Anerkennungsfragen im Hochschulbereich zwischen Österreich und China werden wegen des starken Ansteigens der gegenseitigen kulturellen Beziehungen immer häufiger. Die Hochschulen beider Vertragsstaaten bedürfen gesicherter Grundlagen für ihre Anerkennungsverfahren.

Ziel:

Ziel des Abkommens ist es, die Fragen von Anerkennungen und Gleichwertigkeiten in genereller Form zu regeln, um sachgerechte Anerkennungsentscheidungen zu erleichtern.

Inhalt:

Das Abkommen legt die Bedingungen fest, unter denen Studien- und Prüfungsleistungen an Hochschulen beider Vertragsstaaten gegenseitig anerkannt werden, Studienabschlüsse ein Recht zum weiterführenden Studium geben und akademische Grade geführt werden können. Die Bestimmungen umfassen für Österreich den Bereich der Universitäten und der Fachhochschulen (einschließlich der Fachhochschul-Studiengänge).

Alternativen:

Beurteilung der Gleichwertigkeiten im Einzelfall aufgrund der Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, bzw. des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Indirekte Auswirkungen können insofern entstehen, als die gegenseitige Erleichterung des Weiterstudiums die spätere Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, für die der Abschluss eines Hochschulstudiums Voraussetzung ist, fördern kann. Vor allem kann die Tätigkeit von Absolvent/inn/en österreichischer Hochschulstudien in China an entscheidenden Positionen längerfristig zur Steigerung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten beitragen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch das Abkommen werden keine Kosten verursacht. Im Vergleich zu einer individuellen Durchführung der entsprechenden Anerkennung ohne Abkommen werden durch die generellen Anerkennungen auf Grund des Abkommens erhebliche Kosten bei den Organen des Hochschulbereichs eingespart.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen berührt keine Zuständigkeiten des EU-Rechtes. Die Konformität ist daher gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Ziel des Abkommens ist es, die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, das heißt die gegenseitige Anerkennung von Studienabschlüssen, Prüfungen und akademischen Graden, in bestimmten Aspekten festzulegen. Die Wirkung des Abkommens bezieht sich ausschließlich auf den effectus academicus, nicht auf die Nostrifizierung oder die Berufsausübung. Es soll die Hochschulen von der Bewertung der akademischen Teilleistungen im Einzelfall entlasten, ohne allerdings automatisch volle Studien anzuerkennen oder irgendeine Entscheidung hinsichtlich beruflicher Tätigkeiten zu berühren. Das Abkommen lässt den einzelnen österreichischen Hochschuleinrichtungen die Möglichkeit, die Frage der Qualität der betreffenden chinesischen Ausbildung als Kriterium in die Entscheidungen einfließen zu lassen. Dadurch ist dem Erfordernis nach Qualitätssicherung der Hochschulstudien ausreichend Rechnung getragen.

Das Abkommen wurde auf der Grundlage der Kontakte zwischen den für das Hochschulwesen zuständigen Minister/inne/n der Vertragsstaaten sowie von Beratungen österreichischer und chinesischer Expert/inn/en formuliert; die Vertretungsorgane der Universitäten und des Fachhochschulsektors wurden über jeden Schritt informiert und haben der Vorgangsweise zugestimmt. Abkommen ähnlichen Inhalts bestehen zwischen Österreich und Deutschland (BGBl. III Nr. 6/2004), zwischen Österreich und den Niederlanden (BGBl. Nr. 662/1986), zwischen Österreich und der Schweiz (BGBl. Nr. 678/1994), zwischen Österreich und Polen (BGBl. Nr. 759/1995) sowie zwischen Österreich und Ungarn (BGBl. Nr. 318/1984). China hat ähnliche Abkommen mit Deutschland und Frankreich abgeschlossen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

In diesem Artikel wird in genereller Weise der Zweck des Abkommens definiert, der in der Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsnachweisen besteht. Wesentlich ist, dass keine berufsrechtlichen Regelungen berührt werden.

Zu Art. 2:

In diesem Artikel wird der Anwendungsbereich des Abkommens festgelegt, indem der Begriff „Hochschule“ näher definiert wird. Demnach sind als „Hochschulen“ auf österreichischer Seite die Universitäten und Fachhochschulen einschließlich der Fachhochschul-Studiengänge zu verstehen. Letzterer Terminus wurde mit Rücksicht auf die Verständlichkeit in China weggelassen; der Terminus „Fachhochschulen“ ist somit in einem weiten Sinne, nämlich als Begriff für den gesamten Fachhochschulsektor, zu verstehen.

Auf chinesischer Seite fallen alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen und die zur Verleihung akademischer Grade berechtigten Forschungseinrichtungen sowie eingeschränkt nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 3 die Junior Colleges (Zhuanke) unter das Abkommen.

Es erscheint zielführend, aus Gründen der Aktualität die Listen der Hochschulen dem Abkommen nicht anzufügen, sondern die jeweils für Dokumentation zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten mit der laufenden Aktualisierung und Veröffentlichung zu beauftragen.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel ist eines der materiellen Kernstücke des Abkommens und legt fest, dass die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen einerseits nach Maßgabe der Curricula der jeweiligen entscheidenden Institutionen und andererseits aufgrund der konkreten Nachweise der Bewerber/innen zu erfolgen hat. Somit bleibt den Institutionen ausreichend Möglichkeit, um die Qualität der Ausbildung als Kriterium in die Anerkennungsentscheidungen einfließen zu lassen. Allfällige Differenzen können an der aufnehmenden Institution nachgeholt werden.

Die eingeschränkte Anerkennung der Junior-College-Studiengänge ist erforderlich, weil diese keine direkte Entsprechung in Österreich haben, vor allem nicht einem vollen österreichischen Hochschulstudium gleichwertig sind. Die Absolvent/inn/en solcher Studien sollen aber – parallel zu den in China geltenden Regelungen – ein entsprechendes österreichisches Bakkalaureats- oder Diplomstudium fortführen können.

Zu Art. 4:

Dieser Artikel legt die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Abschlüsse bzw. Teilstudien auf der Ebene des Bakkalaureats für die Zulassung zu einem Studium auf der Ebene des Magisteriums fest.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel legt die grundsätzliche Gleichwertigkeit chinesischer Abschlüsse auf der Ebene des Magisteriums für die Zulassung zu einem österreichischen Doktoratsstudium fest.

Zu Art. 6:

Dieser Artikel legt die grundsätzliche Gleichwertigkeit österreichischer Abschlüsse auf der Ebene des Magisteriums für die Zulassung zu einer chinesischen Promotion fest.

Zu Art. 7:

Dieser Artikel legt fest, dass akademische Grade im jeweils anderen Vertragsstaat ohne weitere Zusätze entsprechend den Bestimmungen bzw. dem allgemeinen Gebrauch des Herkunftsstaates geführt werden dürfen. Für die chinesischen akademischen Grade wird dabei die in China selbst gebräuchliche englische Form festgelegt.

Es erscheint zielführend, aus Gründen der Aktualität die Listen der einzelnen akademische Grade dem Abkommen nicht anzufügen, sondern die jeweils für Dokumentation zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten mit der laufenden Aktualisierung und Veröffentlichung zu beauftragen.

Zu Art. 8:

Es wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die für die Beratung aller Fragen zuständig ist, die sich aus dem Abkommen ergeben.

Zu Art. 9:

Abs. 1 regelt die unbefristete Abkommensdauer und das In-Kraft-Treten. Abs. 2 regelt die Möglichkeit der Kündigung.