783 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Rechnungshofausschusses
über den Bericht
des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses gemäß § 32e
Abs. 4 GOG betreffend Durchführung des Verlangens der Abgeordneten Dr.
Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen auf Prüfung der Förderungsvergaben im
Agrarwesen hinsichtlich ihrer sozialen, ökonomischen und ökologischen Wirkung
seit 01.01.2000, insbesonders unter Berücksichtigung der Nichtinanspruchnahme
der Möglichkeit der Einführung der Modulation durch den österreichischen
Landwirtschaftsminister sowie der Entscheidung hinsichtlich der Verteilung der
Milchkontingente im Jahr 2003
Der Ständige
Unterausschuss des Rechnungshofausschusses hat den im Titel erwähnten Bericht
gemäß § 32e Abs. 4 erster Satz GOG vorgelegt.
Berichterstatter
im Ausschuss war Abgeordneter Nikolaus Prinz.
Der
Rechnungshofausschuss hat den gegenständlichen Bericht am 20. Dezember
2004 in Verhandlung genommen.
An der Debatte
beteiligten sich die Abgeordneten Christian Faul,
Nikolaus Prinz und der Ausschussobmann Mag. Werner Kogler.
Der
Rechnungshofausschuss hat gemäß § 32e Abs. 4 erster Satz GOG
einstimmig beschlossen, den Bericht des Ständigen Unterausschusses als
Verhandlungsgegenstand dem Nationalrat vorzulegen. Weiters beschloss der
Rechnungshofausschuss mit Stimmenmehrheit, dem Hohen Hause die Kenntnisnahme
dieses Berichtes zu empfehlen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Rechnungshofausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle
1. den
angeschlossenen Bericht des Ständigen Unterausschusses des
Rechnungshofausschusses gemäß § 32e Abs. 4 GOG betreffend
„Durchführung des Verlangens der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen
und Kollegen auf Prüfung der Förderungsvergaben im Agrarwesen hinsichtlich
ihrer sozialen, ökonomischen und ökologischen Wirkung seit 01.01.2000,
insbesonders unter Berücksichtigung der Nichtinanspruchnahme der Möglichkeit
der Einführung der Modulation durch den österreichischen
Landwirtschaftsminister sowie der Entscheidung hinsichtlich der Verteilung der
Milchkontingente im Jahr 2003“ zur Kenntnis nehmen,
2. diesen Bericht
zur Kenntnis nehmen.
Wien,
2004 12 20
Nikolaus
Prinz Mag.
Werner Kogler
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bericht
des Ständigen
Unterausschusses
des Rechnungshofausschusses
gemäß § 32e
Abs. 4 GOG
betreffend
Durchführung des Verlangens der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen
und Kollegen auf Prüfung der Förderungsvergaben im Agrarwesen hinsichtlich
ihrer sozialen, ökonomischen und ökologischen Wirkung seit 01.01.2000,
insbesonders unter Berücksichtigung der Nichtinanspruchnahme der Möglichkeit
der Einführung der Modulation durch den österreichischen Landwirtschaftsminister
sowie der Entscheidung hinsichtlich der Verteilung der Milchkontingente im Jahr
2003
1.
Allgemeine Einleitung
Am 14. Jänner
2004 haben ein Viertel der Abgeordneten gemäß § 32e Abs. 2 GOG des
Nationalrates einen Antrag auf Durchführung des Verlangens der Abgeordneten Dr.
Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen auf Prüfung der Förderungsvergaben im
Agrarwesen hinsichtlich ihrer sozialen, ökonomischen und ökologischen Wirkung
seit 01.01.2000, insbesonders unter Berücksichtigung der Nichtinanspruchnahme
der Möglichkeit der Einführung der Modulation durch den österreichischen
Landwirtschaftsminister sowie der Entscheidung hinsichtlich der Verteilung der
Milchkontingente im Jahr 2003
gestellt.
Das Verlangen wurde wie folgt begründet:
„Die österreichische
Bundesregierung lehnt grundlegende Reformen im Agrarförderungssystem ab und
verhinderte – auf Kosten der Kleinbauern, der Konsumenten und der Steuerzahler
– eine Reform der Agrarpolitik in Österreich.
Diese Regierung
vertritt mit ihrer Agrarpolitik in erster Linie die Interessen der Großbauern.
Das derzeitige Fördersystem, das die Höhe der Subventionen von der Größe der
Flächen und der Anzahl der Nutztiere abhängig macht, soll beibehalten werden.
Bereits in der
ersten Sitzung des Landwirtschaftsausschusses nach Antritt der Bundesregierung
am 4. Februar 2000 gab der seinerzeitige Landwirtschaftsminister Molterer
unmissverständlich die Richtung hinsichtlich der Verteilung von EU-Subventionen
vor: ‚Er plane jedenfalls nicht die Möglichkeit der Staffelung
innerösterreichisch vorzusehen...’
(OTS 3.2.2000).
Somit wurde die von der Europäischen Kommission
eröffnete Möglichkeit, eine sozial gerechtere Verteilung der Subventionen im
Agrarbereich in unserem Land umzusetzen, von ÖVP und FPÖ nicht aufgegriffen.
Die Prinzipien der
inneragrarischen Solidarität sind unter der schwarz-blauen Regierung einer
neoliberalen Politik, durch die Großbetriebe und die industrielle
Landwirtschaft profitieren, gewichen. Die neue Regierungskoalition war offenbar
angetreten, die Förderungen für Gutsbesitzer, Grafen, Fürsten und Stifte zu
verteidigen bzw. auszuweiten.
Ein aktueller Fall
der ungerechten Agrarpolitik dieser Regierung stellt die umstrittene Aufteilung
der nationalen Milchquotenreserve dar.
Unter dem Eindruck
eines breiten Unmutes innerhalb der bäuerlichen Betriebe, verwies der
zuständige Landwirtschaftsminister, der die bezughabende Verordnung erlassen
und damit zu verantworten hat, lapidar auf die mehrheitliche Entscheidung der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern.
Ein Abgeordneter
der Regierungsparteien brachte im Rahmen des Landwirtschaftsausschusses die
Einschätzung der Aufteilung der nationalen Milchquotenreserve auf den Punkt:
;Die Verteilung des Milchkontingents sei ‚eine Sauerei’, vor allem was die
Vorgangsweise angeht (Parlamentskorrespondenz 24.11.2003).’ “
2.
Ausschusssitzungen – Ablauf
Dem Ständigen
Unterausschuss des Rechnungshofausschusses gehören
von der
Österreichischen Volkspartei
die Abgeordneten
Mag. Heribert Donnerbauer, Peter Haubner, Erwin Hornek,
Dipl.-Ing. Günther Hütl, Edeltraud Lentsch, Nikolaus Prinz, Alfed Schöls, Astrid Stadler, Ing.
Josef Winkler und August Wöginger,
von der
Sozialdemokratischen Partei Österreichs
die Abgeordneten
Christian Faul, Mag. Kurt Gaßner,
Heinz Gradwohl, Dr. Günther Kräuter,
Dr. Christoph Matznetter, Stefan Prähauser, Mag. Ulrike Sima und
Mag. Melitta Trunk,
von der
Freiheitlichen Partei Österreichs
die Abgeordneten
Mag. Dr. Magda Bleckmann und Detlev Neudeck
und von den Grünen
die Abgeordneten
Mag. Werner Kogler und Dr. Gabriela Moser
an.
Obmann dieses
Ständigen Unterausschusses ist der Abgeordnete Erwin Hornek,
Stellvertreter sind die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter,
Edeltraud Lentsch und Astrid Stadler,
Schriftführer sind die Abgeordneten Mag. Kurt Gaßner,
Nikolaus Prinz und Alfred Schöls.
Abgeordneter
Dipl.-Ing. Hannes Missethon wurde am 10. Mai 2004
als Mitglied anstelle des Abgeordneten Peter Haubner nominiert.
Anstelle der
ausgeschiedenen Abgeordneten Mag. Ulrike Sima wurde am 15. Juli 2004 als
Mitglied Abgeordneter Rainer Wimmer nominiert.
Zur Durchführung
der gegenständlichen Prüfung bestand im Ständigen Unterausschuss Einvernehmen,
den Präsidenten des Nationalrates gemäß § 39 Abs. 2 GOG zu ersuchen,
durch den Stenographendienst eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen
abfassen zu lassen.
Anlässlich der
10. Sitzung des Ständigen Unterausschusses in der XXII. GP am
11. Februar 2004 befasste sich dieser erstmalig mit dem gegenständlichen
Prüfverlangen und beschloss mit Stimmenmehrheit, den Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 40 Abs. 1
GOG um die Einleitung von Erhebungen und um schriftliche Äußerung in
Berichtsform im Sinne des gegenständlichen Prüfverlangens – gemäß § 32e
Abs. 3 GOG jene Teilbereiche ausgenommen, die Gegenstände betreffen, zu
denen bereits ein Prüfungsverfahren beim Rechnungshof anhängig ist - bis 12.
März 2004 zu ersuchen.
Anlässlich
der 10. Sitzung am 11. Februar 2004 waren
die Abgeordneten
Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler
Franz Xaver Böhm
Erwin Hornek
Dipl.-Ing. Günther
Hütl
Edeltraud Lentsch
Nikolaus Prinz
Christine Marek
Astrid Stadler
Ing. Josef Winkler
Gabriele Tamandl
Christian Faul
Mag. Kurt Gaßner
Heinz Gradwohl
Dr. Günther Kräuter
Dr. Christoph Matznetter
Stefan Prähauser
Mag. Ruth Becher
Mag. Christine Lapp
Dipl.-Ing. Uwe Scheuch
Klaus Wittauer
Mag. Werner Kogler
Dipl.-Ing. Dr.
Wolfgang Pirklhuber
anwesend.
An
der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter,
Nikolaus Prinz, Dipl.-Ing. Uwe Scheuch, Dipl.-Ing.
Dr. Wolfgang Pirklhuber, Erwin Hornek,
Dr. Christoph Matznetter, Mag. Werner Kogler, Heinz Gradwohl, Franz
Xaver Böhm, Astrid Stadler und
Mag. Kurt Gaßner.
In
der 11. Sitzung am 18. März 2004 waren die
Abgeordneten
Mag.
Heribert Donnerbauer
Peter Haubner
Erwin Hornek
Dipl.-Ing. Günther
Hütl
Johann Kurzbauer
Nikolaus Prinz
Fritz Grillitsch
Astrid Stadler
Ing. Josef Winkler
Franz Xaver Böhm
Christian Faul
Mag. Kurt Gaßner
Heinz Gradwohl
Dr. Günther Kräuter
Mag. Ruth Becher
Stefan Prähauser
Mag. Ulrike Sima
Mag. Melitta Trunk
Dipl.-Ing. Uwe Scheuch
Mag.
Werner Kogler
Dipl.-Ing. Dr.
Wolfgang Pirklhuber
anwesend, von
denen die Abgeordneten Dipl.-Ing. Uwe Scheuch, Dr.
Günther Kräuter, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,
Nikolaus Prinz, Fritz Grillitsch,
Christian Faul, Mag. Werner Kogler, Heinz Gradwohl, Mag.
Heribert Donnerbauer, Stefan Prähauser,
Mag. Kurt Gaßner, Fritz Grillitsch,
Heinz Gradwohl, Mag. Ruth Becher und Bundesminister Dipl.-Ing. Josef Pröll
das Wort ergriffen.
In dieser Sitzung
wurde für diesen Tag Bundesminister Dipl.-Ing. Josef Pröll
geladen.
Diese Sitzung
diente auch zur Beschlussfassung der Ladungen von SC Ing. Mag. Dr. Hans-Günter Gruber und von Mag. Georg Schöppl
für die nächste sowie von Präs. ÖkR Rudolf Schwarzböck
und Präs. ÖkR Walfried Wutscher für die übernächste
Sitzung als Auskunftspersonen.
Im
Zuge der weiteren Prüfung waren in der 12. Sitzung am
22. April 2004 die Abgeordneten
Mag.
Heribert Donnerbauer
Norbert Sieber
Erwin Hornek
Anna Höllerer
Fritz Grillitsch
Nikolaus Prinz
Alfred Schöls
Astrid Stadler
Ing. Josef Winkler
Dr. Peter Sonnberger
Christian Faul
Mag. Kurt Gaßner
Heinz Gradwohl
Dr. Günther Kräuter
Mag. Ruth Becher
Stefan Prähauser
Kai Jan Krainer
Mag. Ulrike Sima
Heidrun Walther
Anton Wattaul
Dipl.-Ing. Elke Achleitner
Mag. Werner Kogler
Dipl.-Ing. Dr.
Wolfgang Pirklhuber
anwesend, von
denen die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Nikolaus
Prinz, Heinz Gradwohl, Dipl.-Ing.
Dr. Wolfgang Pirklhuber, Mag. Werner Kogler, Anton Wattaul, Mag. Heribert Donnerbauer,
Dr. Peter Sonnberger, Astrid Stadler,
Anna Höllerer, Mag. Kurt Gaßner,
Heidrun
Walther, Dipl.-Ing.
Elke Achleitner, Mag. Ulrike Sima, Ing.
Josef Winkler
und
Mag. Ruth Becher das Wort ergriffen.
Als
Auskunftspersonen waren an diesem Tag Herr SC Ing Mag. Dr. Hans-Günter Gruber und
Mag. Georg Schöppl anwesend.
Die
Beratungen wurden in der 13. Sitzung am 12. Mai 2004
fortgesetzt. Anwesend waren die Abgeordneten
Mag.
Heribert Donnerbauer
Erwin Hornek
Norbert Sieber
Edeltraud Lentsch
Dipl.-Ing. Hannes Missethon
Anna Franz
Nikolaus Prinz
Alfred Schöls
Fritz Grillitsch
Ing. Josef Winkler
August Wöginger
Christian Faul
Mag. Kurt Gaßner
Heinz Gradwohl
Dr. Günther Kräuter
Dr. Christoph Matznetter
Mag. Ruth Becher
Heidrun Walther
Dipl.-Ing Uwe Scheuch
Klaus Wittauer
Mag. Werner Kogler
Dipl.-Ing. Dr.
Wolfgang Pirklhuber
von denen die
Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber
, Erwin Hornek, Mag. Heribert Donnerbauer,
Nikolaus Prinz, Dipl.-Ing Uwe Scheuch,
Heinz Gradwohl, Mag. Werner Kogler, Dr.
Christoph Matznetter, Fritz Grillitsch,
Mag. Kurt Gaßner, Christian Faul,
Dr. Christoph Matznetter, Klaus Wittauer und
Heidrun Walther das Wort ergriffen.
Als
Auskunftspersonen wurden an diesem Tag Präs. ÖkR Rudolf Schwarzböck
und Präs. ÖkR Walfried Wutscher beigezogen.
Diese
Sitzung diente auch zur Beschlussfassung der Ladungen von MinR Heinz Hahn und Direktor Dr. Albert Wurzer.
Die
Beratungen wurden in der 14. Sitzung am 8. Juli 2004
fortgesetzt. Anwesend waren die Abgeordneten
Mag.
Heribert Donnerbauer
Erwin Hornek
Dipl.-Ing. Günther
Hütl
Fritz Grillitsch
Dipl.-Ing. Hannes Missethon
Nikolaus Prinz
Georg Keuschnigg
Astrid Stadler
Ing. Josef Winkler
August Wöginger
Christian Faul
Mag. Kurt Gaßner
Heinz Gradwohl
Dr. Günther Kräuter
Dr. Christoph Matznetter
Stefan Prähauser
Mag. Ruth Becher
Rainer Wimmer
Klaus
Wittauer
Markus Fauland
Mag.
Werner Kogler
Dipl.-Ing. Dr.
Wolfgang Pirklhuber
von denen die
Abgeordneten Heinz Gradwohl, Nikolaus Prinz, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,
Rainer Wimmer, Georg Keuschnigg,
Klaus Wittauer, Mag. Kurt Gaßner,
Erwin Hornek, Dr. Günther Kräuter,
Mag. Heribert Donnerbauer und Mag. Werner Kogler das Wort ergriffen.
Die geladenen
Auskunftspersonen MinR Heinz Hahn und Direktor Dr.
Albert Wurzer waren an diesem Tag anwesend.
In dieser Sitzung
wurden zwei Beschlüsse betreffend Ersuchen um schriftliche Äußerung der
Generaldirektion Landwirtschaft der EU-Kommission gefasst.
Die Beratungen
wurden in der 15. Sitzung am 5. Oktober 2004 fortgesetzt. Anwesend waren die
Abgeordneten
Mag.
Heribert Donnerbauer
Erwin Hornek
Dipl.-Ing. Klaus
Hubert Auer
Georg Keuschnigg
Dipl.-Ing. Hannes Missethon
Nikolaus Prinz
Alfred Schöls
Astrid Stadler
Ing. Josef Winkler
Gabriele Tamandl
Mag. Kurt Gaßner
Heinz Gradwohl
Dr. Günther Kräuter
Mag. Ruth Becher
Ing. Kurt Gartlehner
Mag. Melitta Trunk
Rainer Wimmer
Dipl.-Ing. Uwe Scheuch
Mares Rossmann
Mag.
Werner Kogler
Dipl.-Ing. Dr.
Wolfgang Pirklhuber
von denen die
Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Nikolaus Prinz, Heinz Gradwohl,
Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Georg Keuschnigg,
Dipl.-Ing.
Uwe Scheuch, Mag. Werner Kogler und Mag. Kurt Gaßner das Wort ergriffen.
3.
Erhebungsbericht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft gemäß § 40 Abs. 1 GOG
Das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
hat dem Ständigen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses fristgemäß
folgenden Erhebungsbericht übermittelt.
Bericht
für den Ständigen Unterausschuss des
Rechnungshofausschusses
betreffend
Prüfung der
Förderungsvergaben im Agrarwesen hinsichtlich ihrer sozialen, ökonomischen und
ökologischen Wirkung seit 01.01.2000, insbesondere unter Berücksichtung der
Nichtinanspruchnahme der Möglichkeit der Einführung der Modulation durch den
österreichischen Landwirtschaftsminister sowie der Entscheidung hinsichtlich
der Verteilung der Milchkontingente im Jahr 2003
I AGRARPOLITISCHE
GRUNDSÄTZE
Die Ziele der
österreichischen Agrarpolitik und die zur Erreichung dieser Ziele zur Verfügung
stehenden agrarpolitischer Maßnahmen sind sehr vielfältig und werden z.B. im Landwirtschaftsgesetz, im
EU-Vertrag, diversen Förderungsprogrammen und dgl. explizit dargestellt.
Beispielhaft seien
hier einige Ziele aufgezählt:
• Sicherung
der bäuerlichen Einkommen
• Verbesserung
der Qualität der Produkte, die Sicherhalt der Nahrungsmittel und die Sicherheit
der Versorgung der Verbraucher zu angemessenen Preisen
• Verbesserung
der Rentabilität der Erzeugung, der Effizienz, der Wettbewerbsfähigkeit auf
zunehmend globaler werdenden Märkten
• Sicherung
der Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft, der Besiedlung, der
wirtschaftlichen Tragfähigkeit des ländlichen Raumes
• Vermeidung
negativer Umweltauswirkungen
Folgende konkreten
Ziele der österreichischen Agrarpolitik unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame
Agrarpolitik der Europäischen Union sind im Landwirtschaftsgesetz 1992
definiert:
Ziele sind, eine
wirtschaftlich gesunde, leistungsfähige, bäuerliche Land- und Forstwirtschaft
in einem funktionsfähigem ländlichen Raum zu erhalten, wobei auf die soziale
Orientierung, die ökologische Verträglichkeit und die regionale Ausgewogenheit
unter besonderer Berücksichtigung der Berggebiete und Sonstigen benachteiligten
Gebiete Bedacht zu nehmen ist sowie die vielfältigen Erwerbs- und Beschäftigungskombinationen
zwischen der Landwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen auszubauen.
Weiters sind als
Ziele die marktorientierte Ausrichtung der agrarischen Produktion sowie die
Erhöhung der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft unter
Bedachtnahme auf eine leistungsfähige, umweltschonende und sozial orientierte,
bäuerliche Landwirtschaft.
Ein weiteres
dezidiertes Ziel ist die Förderung der Land- und Forstwirtschaft durch
Direktzahlungen, Zinsenzuschüsse und sonstige Beihilfen und Zuschüsse, wobei
insbesondere produktionsneutrale Einkommenszuschüsse und leistungsbezogene
Direktzahlungen, qualitätsverbessernde, umweltschonende und produktionslenkende
Maßnahmen im pflanzlichen und tierischen Bereich, Maßnahmen zur Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung,
betriebserhaltende und infrastrukturelle Maßnahmen, Maßnahmen zur Forschung und
Entwicklung sowie Maßnahmen zur Investitionsförderung in Betracht kommen.
Mit dem Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union erfolgte auch die Übernahme der Gemeinsamen
Agrarpolitik (GAP) der heutigen Europäischen Union. Kernpunkte der GAP sind
heute die Marktordnungen als erste Säule sowie der Maßnahmen der Ländlichen
Entwicklung, der zweiten Säule der GAP.
Während die
Marktordnungen mit Marktregelungsmechanismen wie z.B. Angebotssteuerung,
Preisregulativen und Direktzahlungen (wie derzeit Flächen- und Tierprämien) auf
EU-Ebene weitestgehend einheitlich EU-weit gelten, haben die Mitgliedsstaaten
im Beriech der zweiten Säule, der Ländlichen Entwicklung, im Sinne des
Subsidiaritätsprinzips im Rahmen der verbindlichen Programmplanung wesentlich
stärkere Gestaltungsmöglichkeiten, um die Maßnahmen an die spezifischen
Bedürfnissen anzupassen.
Österreich hat
diese Möglichkeiten seit dem Beitritt optimal genutzt. Insbesondere mit
ehrgeizigen Agrarumweltprogrammen zur Abgeltung von freiwillig erbrachten
Umweltleistungen und mit der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete zur
Abgeltung von natürlichen Bewirtschaftungserschwernissen wurde den Zielen der
österreichischen Agrarpolitik bezüglich der flächendeckenden stärkeren
Umweltorientierung in der Landwirtschaft und der Förderung der Bergbauern in
einem Höchstmaß entsprochen.
Die Einführung des
Sockelbetrages in der neuen Ausgleichzulage ab 2001 brachte gerade für kleinere
Betriebe eine wesentliche Verbesserung ihrer betrieblichen und
sozioökonomischen Situation. Durch die weiterentwickelte Ausgleichszulage für
benachteiligte Gebiete wurden mit dem Sockelbetrag die kleineren
Betriebsstrukturen im Berggebiet besser berücksichtigt. Mit der neuen AZ wurde
auch die Mindestteilnahmefläche von 3 auf 2 Hektar gesenkt, womit der
Adressatenkreis zusätzlich erweitert werden konnte.
In Österreich
wurden – anders als in den übrigen Mitgliedsstaaten – ca. zwei Drittel der für
die Erreichung der agrarpolitischen Ziele eingesetzten Mittel für die Förderung
der „Ländlichen Entwicklung“ ausgegeben. Der Großteil dieser Direktzahlungen im
Rahmen der Ländlichen Entwicklung sind Leistungsabgeltungen und dienen der
Abgeltung von Leistungen für umweltfreundliche und nachhaltige Landwirtschaft
bzw. zum Ausgleich von natürlichen Benachteiligungen.
In der EU werden
im Durchschnitt nur ca. 15% der Fördergelder in das „Programm zur Entwicklung
des ländlichen Raums“ investiert. Österreich ist im Bereich der Ländlichen
Entwicklung (Stichwort ÖPUL und AZ) ein Vorreiter für die Europäische
Agrarpolitik. Das zeigen auch die Fakten: Österreichs Bauern erhalten rund 10 %
der EU-Mittel für die zweite Säule der GAP.
In der Debatte um
die Reform der GAP im Jahr 1999, der Agenda 2000, hat Österreich konsequent den
erfolgreich eingeschlagenen Weg und die Argumente der österreichischen
Agrarpolitik eingebracht.
Das Europäische
Modell der Landwirtschaft, zu dem sich die Landwirtschaftsminister sowie die
Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten bekannt haben, fordert eine
Politik, die darauf Bedacht nimmt, dass europäische Bauern unter deutlich
strengeren Aufklagen und damit verbunden mit höheren Kosten produzieren müssen
als ihre internationalen Konkurrenten. Neben den Produktionsleistungen werden
multifunktionale Leistungen für die Gesellschaft erbracht, die vom Markt nicht
direkt abgegolten werden.
Ein generelles
Ziel der Agenda 2000 war, durch die Senkung der Interventionspreise die
internationale Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung der EU
auch vor dem Hintergrund der internationalen Handelsverpflichtungen zu stärken.
Daher wurden die institutionellen Preise für wichtige Agrarprodukte stufenweise
abgesenkt und diese Preissenkungen durch die stufenweise Erhöhung der Marktordnungs-Direktzahlungen
teilweise ausgeglichen.
Österreich hat
unterstützt von anderen Mitgliedsstaaten bereits in den Verhandlungen zur
Agenda 2000 die Forderung nach einer EU-einheitlichen und verbindlichen
Degression von Marktordnungsprämien in Abhängigkeit von der Betriebsgröße
gefordert. Dieses Modell fand jedoch in den Verhandlungen nicht die dafür
erforderliche Mehrheit. Im Rahmen der Agenda 2000 ist es aber gelungen, die
Politik zur Entwicklung des ländlichen Raumes als zweite Säule der GAP zu
verankern und zu stärken.
Am 26. Juni 2003
haben sich die Agrarminister der Europäischen Union auf eine weitere Reform der
Gemeinsamen Agrarpolitik geeinigt. Mit dem Beschluss dieser Reform ist es
gelungen, noch vor der mit 1. Mai 2004 stattfindenden historischen Erweitung
der Union auf 25 Mitgliedsstaaten, planbare Rahmenbedingungen für dieses
erweiterte Europa zu schaffen. Gerade diese längerfristige Planbarkeit ist für
die bäuerlichen Familienbetriebe notwendig, damit auch künftig die bäuerlichen
Einkommen gesichert und der ländliche Raum in seiner Vielfalt als funktionelles
Ganzes erhalten werden kann.
Dem Beschluss des
Reformpaketes ist eine intensive Diskussion und Bewertung der von der
Kommission im Jänner 2003 vorgelegten Legislativvorschläge vorausgegangen.
Insbesondere zu den vorgeschlagenen weiteren Senkungen der institutionellen
Preise und der Entkoppelung der Prämien von der Bewirtschaftung haben sich die
sehr konträren Interessen und Standpunkte der Mitgliedsstaaten gezeigt. Während
vor allem jene Mitgliedsstaaten, die einer weiteren Liberalisierung der
Agrarmärkte das Wort redeten, die Vorschläge der Kommission unterstützten,
wurde für die zweite Gruppe mit den Vorschlägen der Kommission deren Mandat zu
einer Halbzeitbewertung der Agenda 2000 überschritten. Zu dieser zweiten Gruppe
von Mitgliedsaaten gehörte auch Österreich.
Mit dem
vorliegenden Kompromiss ist ein gangbarer Weg für die weitere Zukunft unserer
Familienbetriebe geschaffen. Wichtig für Österreich ist die beschlossene
Aufrechterhaltung der Quotenregelung für Milch bis 2015 ohne weitere
Quotenaufstockung über den Beschluss der Agenda 2000 hinaus.
Die
Aufrechterhaltung der Höhe der Interventionspreise auf dem bestehenden Niveau,
eine Abschwächung der von der Kommission vorgeschlagenen vollständigen
Entkoppelung sowie die Aufstockung der Mutterkuhquoten um 50.000 Stück sind
wichtige Korrekturen, die zur Sicherstellung der multifunktionalen und flächendeckenden
Bewirtschaftung unseres Landes erreicht werden konnten.
Im Zuge der Reform
der GAP 2003 wurde ein EU-einheitliches Modell der Modulation beschlossen, in
welchem Direktzahlungen über 5.000 € je Betrieb und Jahr EU-weit einer Kürzung
unterzogen werden.
II STRUKTUR
DER FÖRDERUNG
Der Anteil der
Land- und Forstwirtschaft am Bruttoinlandsprodukt war in den letzten Jahren
relativ konstant und betrug 1,4 %, s. folgende Tabelle.
Anteil
des Agrarsektors am BIP in Österreich |
|||
|
2000 |
2001 |
2002 |
Anteil in % |
1,4 |
1,4 |
1,4 |
Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (in Mrd. Euro) |
|
|
|
Die Förderung der
Landwirtschaft und des ländlichen Raumes sind wichtige Anliegen der österreichischen
Bundesregierung. Die österreichische Bundesregierung bekennt sich im
Regierungsprogramm zu einer starken österreichischen Land- und Forstwirtschaft,
deren Leistungen gerechte Einkommen gegenüberstehen. Die österreichischen Land-
und Forstwirtschaft bringt über Leistungen wie etwa die Versorgung der
Bevölkerung mit sicheren Nahrungsmitteln hinaus auch unverzichtbare Leistungen
im Rahmen der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen.
Österreich liegt auch, was seine integrierte Umwelt- und Nachhaltigkeitspolitik
betrifft, im internationalen Spitzenfeld.
Die Darstellung
der in den Jahren ab 2000 für den Agrarsektor aufgewendeten EU-, Bundes- und
Landesmittel ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Förderungen
der Land- und Forstwirtschaft von 2000 bis 2003 (in Mio. Euro) |
||||
|
2000 |
2001 |
2002 |
20031) |
EU |
1.105 |
1.104 |
1.120 |
1.165 |
Bund |
483 |
429 |
452 |
449 |
Land |
449 |
495 |
520 |
474 |
Summe |
2.037 |
2.028 |
2.092 |
2.088 |
1)
Rechnungsabschluss 2003 für EU und Bund mit vorläufigen aktuell geschätzten
Zahlen für die Länder. |
Der Anteil der
öffentlichen Gelder am Unternehmensertrag stieg von 19,2% im Jahr 2000 auf
21,1% im Jahr 2001 und 21,7% im Jahr 2002.
Der Anteil der öffentlichen
Gelder am landwirtschaftlichen Einkommen stieg von 64,2 % im Jahr 2000 auf 65,7
% im Jahr 2001 und 72,4 % im Jahr 2002.
Durch die
Beschlüsse insbesondere im Rahmen der Agenda 2000 wurden die institutionellen
Preise (Interventionspreise) im Rahmen der Marktordnung für zahlreiche Produkte
stufenweise gesenkt und ein teilweiser Ausgleich durch den weiteren
stufenweisen Ausbau der Direktzahlungen (Flächen- und Tierprämien) vorgenommen.
Dies spiegelt sich auch im Anteil der öffentlichen Gelder am Unternehmensertrag
und am landwirtschaftlichen Einkommen wider. Mit dem Jahr 2002 wurden alle
Anpassungsschritte, wie sie in der Agenda 2000 für den Flächen- und
Tierprämienbereich festgelegt wurden, umgesetzt.
Zu berücksichtigen
ist weiters, dass sich durch externe Ereignisse, wie insbesondere z.B. die lang
anhaltenden Dürrekatastrophen der letzten Jahre, aber auch in Folge der durch
extensivere Bewirtschaftungsformen abnehmenden Produktionsleistung die Erlöse
am Markt verringert haben und dadurch der Anteil der öffentlichen Gelder an den
Einkünften relativ zugenommen hat.
Eine
Aufschlüsselung des Anteils der öffentlichen Gelder am Unternehmensertrag und
an den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach Betriebskategorien sowie
nach Nichtbergbauern und Bergbauern ist folgender Tabelle zu entnehmen:
Anteil
der öffentlichen Gelder nach Betriebsformen am Unternehmensertrag |
|||
|
2000 |
2001 |
2002 |
Betriebe mit über 50% Forstanteil |
21,6 |
29,4 |
28,3 |
Betriebe mit 25 – 50% Forstanteil |
24,3 |
26,0 |
26,3 |
Futterbaubetriebe |
19,9 |
22,8 |
23,1 |
Landwirtschaftliche Gemischtbetriebe |
18,3 |
17,7 |
18,9 |
Marktfruchtbetriebe |
25,2 |
26,1 |
26,8 |
Dauerkulturbetriebe |
11,7 |
15,0 |
14,1 |
Veredelungsbetriebe |
10,3 |
8,7 |
9,9 |
Bundesmittel |
19,2 |
21,1 |
21,7 |
Nichtbergbauernbetriebe |
17,2 |
17,9 |
18,8 |
Bergbauernbetriebe |
25,5 |
25,8 |
25,7 |
Zone 1 |
21,1 |
22,8 |
22,9 |
Zone 2 |
20,6 |
25,7 |
25,3 |
Zone 3 |
24,6 |
29,4 |
29,6 |
Zone 4 |
27,6 |
33,6 |
34,0 |
Anteil
der öffentlichen Gelder nach Betriebsformen an den Einkünften aus Land- |
|||
|
2000 |
2001 |
2002 |
Betriebe mit über 50% Forstanteil |
60,0 |
72,4 |
77,1 |
Betriebe mit 25 – 50% Forstanteil |
68,2 |
71,2 |
73,0 |
Futterbaubetriebe |
68,2 |
72,2 |
75,7 |
Landwirtschaftliche Gemischtbetriebe |
64,2 |
62,2 |
72,8 |
Marktfruchtbetriebe |
87,9 |
83,2 |
90,3 |
Dauerkulturbetriebe |
40,0 |
45,0 |
46,3 |
Veredelungsbetriebe |
37,0 |
29,0 |
42,0 |
Nichtbergbauernbetriebe |
62,4 |
59,8 |
69,0 |
Bergbauernbetriebe |
67,7 |
73,2 |
76,4 |
Zone 1 |
65,5 |
67,8 |
71,7 |
Zone 2 |
63,2 |
72,9 |
74,9 |
Zone 3 |
71,9 |
78,3 |
81,3 |
Zone 4 |
86,6 |
88,8 |
95,5 |
Mit der Agenda
2000 wurde ein teilweiser Ausgleich der Senkungen der institutionellen Preise
für landwirtschaftliche Produkte durch die Erhöhung der Direktzahlungen
beschlossen.
Im Rahmen des
Umweltprogramms ÖPUL 2000 und der neuen Ausgleichszulage für benachteiligte
Gebiete werden für die Abgeltung von Umweltleistungen und für den Ausgleich
natürlicher Benachteiligungen im Rahmen der zweiten Säule der GAP mehr Mittel
zur Verfügung gestellt.
Bei den
dargestellten Tabellen sind diese Effekte jedenfalls in der Interpretation zu
berücksichtigen. Der Anstieg z.B. bei den Ausgleichszahlungen und Prämien, die
in diesen Zahlen enthalten sind, erfolgte 2002 im Vergleich zu 2001 durch
Umstellungen bei den Auszahlungsmodalitäten (z.B. Übergang zu Endauszahlung
statt Akontierung bei den Tierprämien).
Entwicklung der Anzahl der Förderfälle 2000
bis 2003 1) lt. INVEKOS |
||||
|
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
Zahl der Förderfälle |
165.342 |
161.159 |
157.796 |
153.901 |
1) Wert für 2003 vorläufig, da
noch nicht alle Fördermittel für 2003 ausbezahlt wurden. |
Aus der
Entwicklung der Förderfälle lässt sich die Anzahl der Betriebe errechnen, die
keine Direktzahlungen im Rahmen des INVEKOS mehr beantragt haben.
Durchschnittliche
Höhe der Förderungen je Förderungsfall 2000 bis 2002 |
|||
|
2000 |
2001 |
2002 |
Durchschnittl. Höhe der Förderungen/Förderungsfall |
7.621 |
9.003 |
9.523 |
Direktzahlungen
aus der Marktordnung von 2000 bis 2002 |
|||
|
2000 |
2001 |
2002 |
Marktordnungszahlungen
(in Euro) |
517.895.841 |
580.884.699 |
614.396.059 |
Anteil der
Marktordnungszahlungen an den gesamten INVEKOS-Zahlungen in Prozent |
41,1 |
40,0 |
40,9 |
|
2000 |
2001 |
2002 |
Betriebe mit Direktzahlungen bis € 3.634,- |
65.272 |
55.066 |
51.856 |
Betriebe mit Direktzahlungen mit mehr als € 36.336,- |
2.017 |
3.056 |
3.637 |
Betriebe mit Direktzahlungen bis € 3.634,- in Prozent |
39,5 |
34,2 |
32,9 |
Betriebe mit Direktzahlungen mit mehr als € 36.336,- in Prozent |
1,2 |
1,9 |
2,3 |
Betriebe mit Kulturpflanzenflächenzahlungen bis € 3.634,- |
68.595 |
62.538 |
60.137 |
Betriebe mit Kulturpflanzenflächenzahlungen mit mehr als € 36.336,- |
345 |
393 |
396 |
Betriebe mit Kulturpflanzenflächenzahlungen bis € 3.634,- in Prozent |
70,3 |
67,9 |
67,7 |
Betriebe mit Kulturpflanzenflächenzahlungen mit mehr als € 36.336,- in
Prozent |
0,4 |
0,4 |
0,4 |
Betriebe mit Direktzahlungen mit mehr als € 72.673,- |
271 |
377 |
423 |
Betriebe mit
Marktordnungszahlungen liegen mit den Größenstufen nicht vor.
Entwicklung der Einkommen aus Land- und
Forstwirtschaft der Bergbauernbetriebe/Nichtbergbauernbetriebe je Betrieb und
je FAK von 2000 bis 2002 |
|||
|
2000 |
2001 |
2002 |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft je Betrieb |
|
|
|
Nichtbergbauern |
20.563 |
23.866 |
21.245 |
Bergbauern |
19.015 |
21.807 |
21.549 |
Zone 1 |
19.703 |
22.545 |
21.939 |
Zone 2 |
20.141 |
21.845 |
21.714 |
Zone 3 |
18.145 |
21.439 |
21.800 |
Zone 4 |
14.064 |
19.248 |
18.374 |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft je FAK |
|
|
|
Nichtbergbauern |
13.880 |
16.458 |
14.693 |
Bergbauern |
11.042 |
12.789 |
12.714 |
Zone 1 |
11.721 |
13.221 |
13.229 |
Zone 2 |
11.212 |
12.789 |
12.817 |
Zone 3 |
10.652 |
12.744 |
11.941 |
Zone 4 |
8.085 |
10.636 |
11.920 |
Entwicklung der Öffentlichen Gelder der Bergbauernbetriebe/ |
|||
|
2000 |
2001 |
2002 |
Öffentliche Gelder (Förderungen) je Betrieb |
|
|
|
Nichtbergbauern |
12.643 |
14.275 |
14.654 |
Bergbauern |
12.875 |
15.960 |
16.456 |
Zone 1 |
12.926 |
15.278 |
15.739 |
Zone 2 |
12.721 |
15.924 |
16.253 |
Zone 3 |
13.041 |
16.793 |
17.725 |
Zone 4 |
12.173 |
17.101 |
17.554 |
Öffentliche Gelder (Förderungen) je FAK |
|
|
|
Nichtbergbauern |
8.543 |
8.599 |
10.176 |
Bergbauern |
7.485 |
9.444 |
9.737 |
Zone 1 |
7.694 |
9.094 |
9.539 |
Zone 2 |
7.107 |
9.422 |
9.617 |
Zone 3 |
7.671 |
9.651 |
9.739 |
Zone 4 |
7.037 |
10.364 |
11.399 |
Sieht man sich die
Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft an, zeigt sich, dass die
Abwanderung aus der Land- und Forstwirtschaft seit dem EU- Beitritt
zurückgegangen ist. So machte diese im Jahr 2000 3,6% im Jahr 2001 2,3% und im
Jahr 2002 1,3% aus.
Zu den
Erntehelfern und Saisoniers in der Land- und Forstwirtschaft ist die Erstellung
einer Jahresstatistik nicht möglich, da hier die Basisstatistiken nur monatlich
vorliegen und ein Aufsummieren aufgrund der Tatsache, dass ein Erntehelfer als
auch ein Saisonier in der Statistik mehrfach vorkommen kann, nicht zulässig
ist. Für die Erntehelfer und Saisoniers bestehen fixe Kontingente, die vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in einer Verordnung geregelt sind.
Generell ist
anzumerken, dass z.B. durch die Zunahme auch der biologischen Wirtschaftsweise
und die Zunahme der Sonderkulturflächen (z.B. Ölkürbis), der Bedarf nach
Erntehelfern und Saisoniers in den letzten Jahren gestiegen ist. Eine
Gliederung der Kontingente ist nur nach Bundesländern möglich (siehe
nachstehende Tabelle).
Kontingente
für Saisoniers und Erntehelfer in der Land- und Forstwirtschaft |
||||
|
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
Erntehelfer |
|
4.815 |
5.465 |
6.295 |
Burgenland |
|
900 |
1.200 |
1.500 |
Kärnten |
|
30 |
30 |
30 |
Niederösterreich |
|
1.300 |
1.600 |
2.100 |
Oberösterreich |
|
300 |
300 |
300 |
Salzburg |
|
5 |
5 |
0 |
Steiermark |
|
2.130 |
2.130 |
2.130 |
Tirol |
|
35 |
105 |
120 |
Vorarlberg |
|
65 |
45 |
45 |
Wien |
|
50 |
50 |
70 |
|
|
|
|
|
Saisoniers in der Land- und Forstwirtschaft |
9.900 |
11.086 |
11.520 |
11.914 |
Burgenland |
1500 |
1.100 |
850 |
900 |
Kärnten |
200 |
240 |
250 |
280 |
Niederösterreich |
3.400 |
3.770 |
4.200 |
3.700 |
Oberösterreich |
1.500 |
2.000 |
2.000 |
2.400 |
Salzburg |
50 |
75 |
100 |
255 |
Steiermark |
2.400 |
2.670 |
2.670 |
2.900 |
Tirol |
250 |
401 |
500 |
529 |
Vorarlberg |
100 |
130 |
150 |
180 |
Wien |
500 |
700 |
800 |
800 |
Der Vergleich der
Flächenausstattung zwischen Betrieben in Österreich und den übrigen
Mitgliedstaaten zeigt deutlich, dass Österreich bezüglich der
durchschnittlichen Ausstattung mit Ackerflächen mit 7 ha an viertletzter Stelle
und deutlich unter dem europäischen Durchschnitt liegt und auch die
Betriebsgröße mit 17 ha unterdurchschnittlich ist. Insbesondere was
Diskussionen und Forderungen betreffend die Einführung einer Modulation der
Direktzahlungen betrifft wird deutlich, dass ein Alleingang Österreichs in
dieser Frage die ohnehin strukturellen Nachteile der österreichischen
Landwirtschaft noch verschärfen würde.
EU-Vergleich
der durchschnittlichen Acker- und Grünlandflächen |
|||||
Land |
Betriebe |
Durchschn
Betriebsgröße in ha |
LF in 1.000 ha |
Acker
je Betrieb in ha |
Grünland
je Betrieb in ha |
Belgien |
61.710 |
22,6 |
1.394 |
14,0 |
8,2 |
Dänemark |
57.830 |
45,7 |
2.645 |
42,8 |
2,8 |
Deutschland |
471.960 |
36,3 |
17.152 |
25,0 |
10,8 |
Griechenland |
817.060 |
4,4 |
3.583 |
2,4 |
0,7 |
Spanien |
1.287.420 |
20,3 |
26.158 |
9,6 |
7,3 |
Frankreich |
663.810 |
42,0 |
27.856 |
27,7 |
12,5 |
Irland |
141.530 |
31,4 |
4.444 |
7,8 |
23,5 |
Italien |
2.152.210 |
6,1 |
13.069 |
3,4 |
1,6 |
Luxemburg |
2.810 |
45,4 |
128 |
21,9 |
22,9 |
Niederlande |
101.550 |
20,0 |
2.028 |
9,9 |
9,7 |
Österreich |
199.470 |
17,0 |
3.388 |
7,0 |
9,6 |
Portugal |
415.970 |
9,3 |
3.863 |
4,2 |
3,3 |
Finnland |
81.190 |
27,3 |
2.219 |
27,0 |
0,3 |
Schweden |
81.410 |
37,7 |
3.073 |
33,1 |
4,6 |
Großbritannien |
233.250 |
67,7 |
15.799 |
27,4 |
40,1 |
EU-15 |
6.769.200 |
18,7 |
126.797 |
10,6 |
6,6 |
Quelle:
EUROSTAT |
III DIE
FÖRDERUNG DER LÄNDLICHEN ENTWICKLUNG IN ÖSTERREICH
Österreich hat
beim Beitritt zur Europäischen Union besonders stark auf jene Maßnahmen der
gemeinsamen Agrarpolitik gesetzt, die im Zuge der Umsetzung der Agenda 2000 in
der so genannten zweiten Säule der GAP zusammengefasst wurden. Während im
EU-Agrarbudget die Marktordnungsmaßnahmen im Durchschnitt der Jahre 1995 –
1999 rund 85% betrugen und nur 15% für die Agrarstrukturförderung aufgewendet
wurden, dominierten in Österreich bereits in diesem Zeitraum die Ausgaben für
die Agrarstrukturförderung. Etwa zwei Drittel der nationalen und
EU-Fördermittel betrafen die nunmehr unter „Ländlicher Entwicklung“
zusammengefassten Maßnahmen, während der Anteil der Maßnahmen im Rahmen der
Gemeinsamen Marktordnungen dementsprechend etwa ein Drittel betrug.
1. Ländliche Entwicklung in der Periode 2000 - 2006
Die rechtliche
Grundlage der Europäischen Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums stellt
die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 [1] dar.
Ziel dieser
Verordnung ist die Einführung einer integrierten Politik für den ländlichen
Raum mit Hilfe eines einzigen Rechtsinstruments, das eine optimale Kohärenz
zwischen Entwicklung des ländlichen Raums und Preis- und Marktpolitik im Rahmen
der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sicherstellt. Zu diesem Zweck verfolgt diese
neue, mit den landwirtschaftlichen Tätigkeiten und ihrer Umstrukturierung
verknüpfte Politik folgende Ziele:
- Modernisierung
der landwirtschaftlichen Betriebe,
- Sicherheit
und Qualität der Nahrungsmittel,
- angemessene
und stabile Einkommen für die Landwirte,
- Berücksichtigung
der umweltpolitischen Herausforderungen,
- Schaffung
alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten zur Eindämmung der Landflucht und
Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Struktur des ländlichen Raums,
- Verbesserung
der Lebens- und Arbeitsbedingungen und Förderung der Chancengleichheit.
Die Umsetzung der
in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Maßnahmen erfolgt im Rahmen
von Entwicklungsplänen, die von nationalen oder regionalen Behörden der Europäischen Kommission
vorzulegen sind. Österreich entschied sich für die Vorlage eines einzigen
nationalen Entwicklungsplans und reichte das in enger Abstimmung mit den
Bundesländern erstellte Programm unter dem Titel „Österreichisches Programm für
die Entwicklung des Ländlichen Raumes 2000 – 2006“ am 1. September 1999 bei der
zuständigen Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission ein.
Das Programm wurde am 14. Juli 2000 von der Kommission genehmigt.
Die Maßnahmen
Benachteiligte Gebiete, Agrarumweltprogramme (ÖPUL) und Forstwirtschaft kommen
im gesamten Bundesgebiet zur Anwendung.
Für die sonstigen
Maßnahmen gilt das Österreichische Programm für die Entwicklung des ländlichen
Raums für das gesamte Bundesgebiet als Rahmenregelung. Gemäß Art 40, Abs.1 der
VO 1257/99 sind diese Maßnahmen auch Teil der Programmplanung für Ziel 1 und
wurden daher in das Ziel 1-Programm Burgenland integriert.
2. Österreichisches Programm für die Entwicklung des
ländlichen Raums
Das
Österreichische Programm für die Ländliche Entwicklung verfolgt die Strategie
der Förderung einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und multifunktionalen
Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen, vitalen ländlichen Raum.
Die Bedeutung der bäuerlichen Familienbetriebe wird hervorgehoben. Zur
Realisierung dieser Strategie wurden im Entwicklungsplan drei Zielkomplexe
definiert:
• Strukturverbesserung
und Substanzsicherung: Dabei geht es in erster Linie um Investitionen in die
Erneuerung der Betriebsgebäude, der Verbesserung der Arbeitswirtschaft, der
Qualitätssicherung und um umweltverbessernde Maßnahmen.
• Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit: Darunter ist die land- und forstwirtschaftliche
Wettbewerbsfähigkeit im klassischen Sinne (Rationalisierung der Urproduktion
und Verbesserung der Vermarktungsbedingungen) zu verstehen, aber auch die
Diversifizierung der Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe, der Ausbau
von sektorübergreifenden Initiativen zur Steigerung der Wirtschaftskraft oder
Bildungsmaßnahmen.
• Leistungsabgeltung
und Anreizsystem: Dieser Bereich betrifft die Abgeltung der Umweltleistungen
der Landwirtschaft, insbesondere im Rahmen des Agrar-Umweltprogramms, sowie die
Abgeltung der Bewirtschaftungsleistung in den Berg- und benachteiligten Gebieten.
Die Zielkomplexe
sind in sieben Prioritäten gegliedert, die die nachstehenden – in der
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 definierten – Maßnahmen umfassen:
Priorität |
Maßnahme |
|
I |
Modernisierung
des Agrarsektors |
Investitionen
in landwirtschaftlichen Betrieben |
Niederlassung
von Junglandwirten |
||
II |
Berufsbildung |
Berufsbildung |
III |
Benachteiligte
Gebiete |
Ausgleichszulage |
IV |
Agrarumweltmaßnahmen |
Agrarumweltmaßnahmen |
V |
Verarbeitung
und Vermarktung |
Verbesserung
der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse |
VI |
Forst |
Aufforstung
landwirtschaftlicher Flächen |
Sonstige
forstwirtschaftliche Maßnahmen |
||
VII |
Anpassung und
Entwicklung der ländlichen Gebiete („Artikel 33“) |
Vermarktung
von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen |
Dorferneuerung
und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Erbes |
||
Diversifizierung
der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um
zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative Einkommensquellen zu
schaffen |
||
Bewirtschaftung
landwirtschaftlicher Wasserressourcen |
||
Entwicklung
und Verbesserung der mit der Entwicklung der Landwirtschaft verbundenen
Infrastruktur |
||
Schutz der
Umwelt im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft, der
Landschaftspflege und der Verbesserung des Tierschutzes |
Die indikative
Verteilung der Finanzmittel auf die einzelnen Maßnahmen ist aus nachstehender
Abbildung ersichtlich. Dazu wird angemerkt, dass die Aufteilung der
investitions- und bildungspolitischen Maßnahmen (das sind alle Maßnahmen mit
Ausnahme der Agrarumweltmaßnahmen sowie der Ausgleichszulage für benachteiligte
Gebiete) lediglich indikativen Charakter besitzt. Zwischen diesen Maßnahmen
besteht eine völlige Durchlässigkeit hinsichtlich des Mitteleinsatzes.
Ländliche
Entwicklung (2000 - 2006) - Mittelverteilung in Österreich |
|
|
In Österreich
war die Förderung von Betrieben in benachteiligten Gebieten und die Abgeltung
von Umweltleistungen schon vor dem EU-Beitritt ein wichtiger Schwerpunkt der
österreichischen Agrarpolitik. Mit dem
EU-Beitritt wurden die Maßnahmen für Umweltleistungen im Agrarumweltprogramm
ÖPUL zusammengefasst und um zahlreiche neue Maßnahmen erweitert. Österreich hat
einen hohen Anteil an natürlich benachteiligten Gebieten. Dadurch machen in
Österreich auch die Bergbauernbetriebe einen Großteil der geförderten
Betriebe im benachteiligten Gebiet aus, wodurch sich die hohen Budgetmittel
für die Maßnahme Ausgleichszulage erklären. |
3. Umsetzung des Österreichischen Programms
Die Umsetzung des
Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2000 – 2006
läuft seit dem Jahr 2000. Bis Ende des Jahres 2003 gelangten öffentliche Mittel
in Höhe von 3.845,57 Mio. € zur Auszahlung, davon 1.817,35 Mio. € aus
dem EAGFL-Garantie. Dies entspricht einer EAGFL-Intensität von 47,2 %. Die Ausgaben
verteilen sich wie folgt auf die Jahre 2000 bis 2003:
Jahr |
Öffentliche
Mittel |
davon
EAGFL-G |
2000 |
931,04 |
459,00 |
2001 |
906,96 |
453,21 |
2002 |
1.009,77 |
448,00 |
2003 |
997,80 |
457,14 |
Gesamt |
3.845,57 |
1.817,35 |
Etwa 88 % der
Auszahlungen seit 2000 betreffen die beiden Maßnahmen „Agrarumweltmaßen“ und
„Ausgleichszulage in Benachteiligten Gebieten“. Die exakten Anteile der
Maßnahmen an den im Zeitraum 2000 – 2003 ausbezahlten öffentlichen Mitteln ist
in der nachstehenden Tabelle dargestellt:
Maßnahme |
Anteil
an den eingesetzten öffentlichen Mitteln |
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben |
3,78% |
Niederlassung von Junglandwirten |
1,58% |
Berufsbildung |
0,63% |
Benachteiligte Gebiete |
25,02% |
Agrarumweltmaßnahmen |
63,24% |
Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse |
1,11% |
Forstwirtschaft |
1,94% |
Anpassung und Entw. von ländlichen Gebieten (Artikel 33) |
2,69% |
Programmverantwortliche
Stelle ist die Sektion II des BMLFUW. Die Funktion der Zahlstelle wurde
mittlerweile für alle Maßnahmen der Agrarmarkt Austria übertragen, nachdem für
die investitions- und bildungspolitischen Maßnahmen bis Oktober 2002 das BMLFUW
selbst als Zahlstelle fungierte.
4. Auswirkungen des Österreichischen Programms
Das
Österreichische Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2000 – 2006
wurde mit starker Anlehnung an das Europäische Agrarmodell konzipiert. Dieses
Modell definiert die europäische Landwirtschaft als einen Wirtschaftsbereich,
der multifunktional, nachhaltig und wettbewerbsfähig sein muss. Die
Auswirkungen des Programms betreffen daher in erster Linie die drei Bereiche
Multifunktionalität, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit.
Die ökologischen,
sozialen und wirtschaftlichen Effekte des Programms sowie die Effizienz der
Programmumsetzung wurde im Zuge der gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr.
1257/1999 per Ende des Jahres 2003 der Europäischen vorgelegten
Halbzeit-Evaluierung bewertet. Die Evaluierung kam zum Ergebnis, dass die
Umsetzung des Programms weitgehend mit den verfolgten Programmzielen
übereinstimmt.
Die Begünstigten
des Programms sind überwiegend land- und forstwirtschaftliche Familienbetriebe.
Ansätze zu einer Integration von sektorübergreifenden Maßnahmen finden sich
schwerpunktmäßig in den Artikel 33-Maßnahmen. Durch diese Maßnahmen, aber auch
durch die Maßnahmen Berufsbildung, Verarbeitung und Vermarktung sowie punktuell
Maßnahmen der Forstwirtschaft werden auch außerlandwirtschaftliche
Bevölkerungsgruppen erreicht.
Die
Einkommenswirkung der Fördermaßnahmen des Programms trägt maßgeblich zur
Erhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bei. Der
Beschäftigungseffekt liegt überwiegend bei den beschäftigten Betriebsinhabern
bzw. den Betriebsleitern sowie bei den mithelfenden Familienangehörigen. Die
Programmmaßnahmen induzieren einen Einkommenseffekt, der die Betriebe in ihrer
Substanz absichert und damit ganz wesentlich zur Absicherung der Arbeitsplätze
beiträgt.
Die ökologischen
Auswirkungen des Programms werden in der angeführten Evaluierung positiv
beurteilt. Für die Agrarumweltmaßnahmen werden wie oben angeführt über 60 % der
öffentlichen Mittel verausgabt. 136.000 Betriebe, das sind fast 75 % der
österreichischen Betriebe, beteiligten sich mit einer Fläche von insgesamt etwa
2,25 Millionen Hektar am Agrarumweltprogramm. Damit sind beinahe 88 % der
landwirtschaftlichen Nutzfläche in Österreich von Agrarumweltmaßnahmen berührt.
IV HORIZONTALE
VERORDNUNG UND AGENDA 2000
1. Agenda 2000:
Mit der Vorlage
der Agenda 2000 im Jahr 1997 hat die Europäische Kommission ihre Vorstellung
über die künftige Entwicklung der EU dargelegt. Einer der Gründe dafür war die geplante Erweiterung der
Union, die Lösungen für bestimmte Politikbereiche, wie etwa die Agrarpolitik
oder den Finanzhaushalt, forderte. In der Agenda 2000 stellte die Kommission
die Perspektiven für die weitere Entwicklung und künftige Politik der
europäischen Union bis 2006 dar.
Die Agenda 2000
wurde im März 1999 verabschiedet und trat mit 1.Januar 2000 in Kraft.
Zu den
wesentlichsten Eckpunkten der Reform zählen:
• Senkung der
institutionellen Preise zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit für Getreide,
Rindfleisch und Milch
• Erhöhung
der direkten Beihilfen als Ausgleich zur Senkung der Marktstützungspreise
• Integration
von Umweltaspekten in die Agrarpolitik
• Rahmenprogramm
für die Entwicklung des ländlichen Raums
2. Horizontale Verordnung VO (EG) 1259/1999
Die rechtliche
Grundlage der Agenda 2000 wurde
unter anderem mit der VO (EG) 1259/1999 geschaffen. Mit dieser sog.
„Horizontalen Verordnung“ wurden Gemeinschaftsregeln für die Direktzahlungen
aus den Marktorganisationen aufgestellt. Sie betrifft alle Maßnahmen, die aus
dem EAGFL Garantie finanziert werden. Ausgenommen davon sind Stützungsmaßnahmen
der ländlichen Entwicklung.
Mit der Verordnung
wurden zwei Elemente in der Marktordnungspolitik, nämlich die Knüpfung von
Direktzahlungen an Umweltstandards („cross complance“) sowie die Modulation auf
freiwilliger Basis eingeführt.
Nach der in
Artikel 4 festgelegte Differenzierung oder Modulation sind die Mitgliedsstaaten befugt., Direktzahlungen an
Betriebsinhaber zu kürzen, wenn
• die Anzahl
der Arbeitskräfte eines Betriebs, ausgedrückt in Jahresarbeitseinheiten,
während eines Kalenderjahres unterhalb einer von den Mitgliedsstaaten
festzulegenden Grenze liegt,
• der
Gesamtwohlstand eines Betriebes, ausgedrückt als Standarddeckungsbeitrag, über
einer von den MS festgelegten Grenze liegt, oder
• die
Gesamtbeträge der Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen für ein
Kalenderjahr eine von den Mitgliedsstaaten festgelegten Grenze überschreiten.
Der Artikel 4
zielt im Wesentlichen darauf ab, die Beihilfen von der Produktion zu
trennen. Die Bestimmungen sind so
anzuwenden, dass eine Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist
und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden (Artikel 5). Die aus
der Anwendung von Artikel 4 zur Verfügung stehenden Mittel können zur Stützung des Programms für
ländliche Entwicklung aufgewendet werden.
3. Umsetzung der Modulation in den Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union:
Im Hinblick auf
die Notwendigkeit einer kohärenten Ausgestaltung der Reform der Gemeinsamen
Agrarpolitik und der Stabilisierung der Ausgaben im Sinne der
Haushaltsdisziplin sowie der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des
Einsatzes von öffentlichen Mitteln,
wurde mit Art. 4 der VO (EG) 1259/1999 die Möglichkeit geschaffen, bei
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Beihilfen zu kürzen. Die VO lässt jedoch offen, in welcher
Form und Höhe die Kürzungen zu erfolgen haben.
Diskussionsmodelle
Entsprechend dem
ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission hätten die Direktzahlungen
künftig einer Höchstgrenze unterliegen sollen. Konkret war vorgeschlagen
worden, dass ab einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro eine Kürzung von 20 % des
Teils des Betrages der über 100.000 Euro liegt und 200.000 Euro nicht
überschreitet und eine Kürzung von 25 % des Teils des Betrages der über 200.000
Euro liegt, vorzunehmen wäre. Damit sollten lt. Berechnungen der Europäischen
Kommission 400 Mio. Euro eingespart werden.
Die Begrenzung
nach einem Höchstbetrag wurde von vielen MS befürwortet, da damit dem Prinzip
der Fixkostendegression (economies of scale) Rechnung getragen wird und die
bäuerlichen Familienbetriebe in das Zentrum des Europäischen
Landwirtschaftsmodells gestellt werden. Die Obergrenze wäre jedoch aus Sicht
der Mitgliedsstaaten deutlich niedriger anzusetzen gewesen sowie eine deutlich
stärkere Degressionsstaffel vorzusehen.
Darüber hinaus
wurde auch ein Modell diskutiert, das eine lineare, progressive Kürzung
unabhängig von der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes vorsieht.
Nachdem zwischen
der Europäischen Kommission und den Mitlgiedsstaaten keine Einigung erzielt
werden konnte, jedoch von den Mitgliedsstaaten mehrheitlich die Anwendung eines
einheitlichen Modells gefordert wurde, wurde die Modulation als
Fakultativbestimmung in die VO 1259/1999 aufgenommen.
Umsetzung in
den Mitgliedsstaaten
Die Möglichkeit
der fakultativen Umsetzung der Modulation in den Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union wird derzeit von keinem Mitgliedsstaat, mit Ausnahme von
Deutschland und dem vereinigtem Königreich, umgesetzt. Die Umsetzungsmodelle
werden kurz dargestellt.
Vereinigtes Königreich:
Im Vereinigten
Königreich wird seit 2001 die Modulation angewandt. Die Kürzung erfolgte dabei
mit 2,5 % im Jahr 2001. Gesteigert wurde die Kürzung kontinuierlich um 0,5 %,
sodass im Jahr 2006 die Kürzungsrate auf 4,5 % angehoben ist.
Deutschland:
Deutschland hat
mit dem Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik im Mai 2002 die Modulation umgesetzt. Demnach erfolgt eine Kürzung
um 2 % dann, wenn die Freibetragsgrenze von 10.000 € überschritten wird.
Die einbehaltenen
EU-Mittel werden für Maßnahmen der ländlichen Entwicklung, insbesondere für die
Förderung besonders umweltgerechter und nachhaltiger Produktionsverfahren
aufgewendet. Dazu wurden vom Bund gemeinsam mit den Ländern neue bzw.
erweiterte Fördermaßnahmen für eine markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung,
wie beispielsweite die erweiterten Fruchtfolgen oder die Reduktion des
Tierbesatzes in Regionen mit hohen Viehdichten, beschlossen. Der Bund erstattet
abweichend von der sonst üblichen Beteiligung von 60 % den Ländern bei den
Modulationsmaßnahmen 80 % der Finanzierungskosten.
Frankreich
Innerhalb der
Europäischen Union war Frankreich der erste Mitgliedssaat, der die
Modulation in den Jahren 2000 und
2001 angewandt hat.
Nach dem
französischen Modell wurde die Modulation bei Betrieben wirksam, bei denen der
Gesamtbetrag der Direktzahlungen über 30.000 € je Betrieb lag. Ausgenommen
waren jene Betriebe, die einen bestimmten, jährlich von dem Minister
festgesetzten Deckungsbeitrag nicht erreichten. Der durch die Modulation
bedingte Abschlag betrug maximal 20 % der Höhe der gesamten Direktzahlungen. Um
den Faktor „Arbeit“ Rechnung zu tragen, erfolgte die Kürzung in Abhängigkeit
des Arbeitskräftebesatzes.
Im Jahr 2002 wurde
die Modulation in Frankreich suspendiert und im darauf folgenden Jahr annulliert.
Begründet wurde diese Vorgangsweise von der französischen Regierung damit, dass
das durch die Modulation eingesparte Geld nicht für das Programm zur ländlichen
Entwicklung verwendet werden konnte, da keine nationalen Mitteln zur
Kofinanzierung zur Verfügung standen. Nach französischen Angaben lagen von den
in 2000 und 2001 eingesparten Mittel von 228 Mio. € noch immer rd. 215 Mio. €
auf den Konten des EAGFL. Darüber hinaus hat Frankreich aufgrund der Tatsache,
dass bis 2002 nur insgesamt 2 Mitgliedsstaaten diese fakultative Modulation
umgesetzt haben, Wettbewerbsnachteile für die eigene Landwirtschaft befürchtet.
Portugal:
In Portugal wurde
überlegt, die Modulation nach den Bestimmungen der VO (EG) 1259/99 einzuführen.
Angesichts der GAP-Reform, die ab 2005 wirksam wird, ist die Umsetzung jedoch
hinfällig geworden.
4. Modulation in Österreich:
a.
Modulation nach der VO (EG) 1259/1999
Grundsätzlich ist
bei der Beurteilung, ob bei der Vergabe der Beihilfen die Kostendegression bei
Großbetrieben zu berücksichtigen ist, darauf Bedacht zu nehmen, dass eine
Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist und Markt- und
Wettbewerbsverzerrung vermieden werden. Es wurde und wird auch heute noch von
Österreich die Meinung vertreten, dass die Modulation im Marktordnungsbereich
aufgrund der kleinbetrieblichen Struktur Österreichs nur im Gleichklang mit
allen EU-Staaten vollzogen werden soll und kann.
Österreich hat
keine Maßnahmen gemäß Art. 4 der VO (EG) 1259 /1999 getroffen. Um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden,
hat Österreich bereits in den Verhandlungen zur horizontalen Verordnung die
Position vertreten, dass die Modulation nur dann angewandt werden soll, wenn
dies einheitlich innerhalb der EU erfolgt. Die durch die Modulation
eingesparten Mittel hätten zwar eine zusätzliche Gemeinschaftshilfe für den
Bereich ländliche Entwicklung bedeutet, hätten trotzdem jedoch zu 50 % durch
nationale Mittel kofinanziert werden müssen. Dies wäre aufgrund der
angespannten budgetären Situation nur schwer möglich gewesen. Außerdem hätten
die eingesparten Mittel entsprechend der VO (EG) 1259/1999 nur für begrenzte
Maßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklung verwendet werden können (Vorruhestand,
Ausgleichszulage, Umweltmaßnahme und Aufforstung).
b. Modulation im Programm
ländliche Entwicklung
Die zwei wichtigsten flächenbezogenen Förderungen des Österreichischen
Programms für die Entwicklung
des ländlichen Raums unterliegen einer größenbezogenen Modulation der Prämien.
Diese Kürzung der Prämie ist für beide Maßnahmen in den jeweiligen Sonderrichtlinien
festgelegt und auch in dem von der Europäischen Kommission genehmigten Programm
verankert.
Österreichisches Programm zur Förderung einer
umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden
Landwirtschaft (ÖPUL 2000):
Die Modulation ist
in Punkt 1.5.3 der Sonderrichtlinie geregelt und wirkt maßnahmenbezogen bei
Teilnahmeflächen von über 100 ha bezogen auf die Maßnahme. Dabei gelten für
„Biobetriebe“ und konventionell wirtschaftende Betriebe andere Kürzungssätze.
|
Konventionell |
Bio |
Bis zu einem Ausmaß von 100 ha |
keine Kürzung |
keine Kürzung |
Für das 100 ha übersteigende Ausmaß bis zu
einem Ausmaß von 300 ha |
15 % Kürzung |
7,5 % Kürzung |
für das 300 ha übersteigende Ausmaß bis zu
einem Ausmaß von 1.000 ha |
25 % Kürzung |
12,5 % Kürzung |
für das 1.000 ha übersteigende Ausmaß |
35 % Kürzung |
17,5 % Kürzung |
Auf Basis von
Testauswertungen sind im Rahmen des ÖPUL 2000 im Jahr 2003 von etwa
134.000 Teilnehmern rund 700 Betriebe (etwa 0,5 %) von der Modulation
betroffen. Der Gesamtbetrag an Kürzungen beträgt rund 1,76 Mio. €. Fast
die Hälfte des gesamten Kürzungsbetrages fällt auf die Maßnahmen „Begrünung von
Ackerflächen“, jeweils ein Fünftel auf die „Grundförderung“ und „Reduktion von
ertragssteigernden Betriebsmitteln auf Ackerflächen“. In Österreich wurden
2002 fast 300.000 ha Maßnahmenfläche einer Modulation unterzogen. Die größten
Anteile daran haben Niederösterreich (54 %) und das Burgenland (40 %).
Maßnahmen |
Prämie |
Betriebe
pro |
Anteil an
der Modulation |
Begrünung von Ackerflächen |
789.074 |
573 |
45% |
Grundförderung |
341.491 |
676 |
19% |
Reduktion Betriebsmittel-Getreide |
253.306 |
99 |
14% |
Biologische Wirtschaftsweise |
129.428 |
105 |
7% |
vorbeugender Gewässerschutz |
123.372 |
84 |
7% |
Naturschutzmaßnahmen |
40.155 |
11 |
2% |
andere |
84.719 |
345 |
5% |
Summe |
1.761.545 |
1.893 |
100% |
* in der Zeile „Summe“ Maßnahmen, nicht Betriebe
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AZ):
Die Modulation ist
in Punkt 5.1.6 der Sonderrichtlinie geregelt. Gekürzt wird nur der
Flächenbetrag 2 und zwar so, dass maximal 80 ha ausbezahlt werden können. Das
Ausmaß des jeweiligen Flächenbetrages 2 wird unter Berücksichtigung der
„Futterfläche“ und dann der „sonstigen ausgleichszulagefähigen Fläche“
folgendermaßen ermittelt:
Ausgleichszulagefähige
Fläche |
Anrechenbarer Prozentsatz
(Basis: Flächenbetrag 2) |
Beispiel eines Betriebes
mit 120 ha Futterfläche |
bis zum 60. ha |
100
% |
60
ha |
über
dem 60. bis zum 70. ha |
80
% |
8
ha |
über
dem 70. bis zum 80. ha |
60
% |
6
ha |
über
dem 80. bis zum 90. ha |
40
% |
4
ha |
über
dem 90. bis zum 100. ha |
20
% |
2
ha |
über
dem 100. ha |
0 % |
0
ha |
Summe prämienfähige Fläche |
|
80
ha |
Im Jahr 2002 waren
1.290 Betriebe, das sind etwa 1,2 % aller 106.302 AZ-Betriebe von der
Modulation betroffen. Der Gesamtkürzungsbetrag belief sich auf 1.541.940 Euro,
das sind etwa 0,56% des Gesamtbetrages von rund 275 Mio. Euro. Auf Grund der
bestehenden Betriebsstruktur und der Betriebsentwicklung der letzten Jahre sind
keine größeren Änderungen bei den gekürzten Beträgen und den betroffenen Betrieben
zu erwarten.
V. Milchquoten-Zuteilungsverfahren
2003/04
1. Grundsätzliches
Das
Zuteilungsverfahren für die Anlieferungsreferenzmenge 2003/04 ergab sich als
erste Konsequenz der Einführung der Milchprämie im Rahmen der GAP-Reform-Beschlüsse
am 26. Juni 2003. Solange diese Referenzmengen jedoch in der nationalen Reserve
verbleiben, kann dafür kein entsprechender Grundbetrag der Milchprämie für
Österreich aktiviert werden. Daher ergab sich kurzfristig die Notwendigkeit,
diese Referenzmengen einzelbetrieblich zuzuteilen, sonst wären diese
Milchprämien für die Landwirte verloren gegangen.
Die rasche
Umsetzung war daher erforderlich, um die Zuteilung der
Anlieferungsreferenzmengen aus der nationalen Reserve noch vor Jahresende 2004
vorzunehmen, damit diese noch für den Zwölfmonatszeitraum 2003/04 genutzt
werden konnten.
Die Milchprämie
beträgt im Jahr 2004 11,81 EUR/t und steigt bis zum Jahr 2006 auf 35,5 EUR/t
an. Da die Zuteilung nur für die Sicherung des Grundbetrags der Milchprämie (2004:
8,15 EUR/t; 2006: 24,49 EUR/t) für Österreich notwendig war, werden im Jahr
2004 knapp 300.000 EUR und ab dem Jahr 2006 ca. 800.000 EUR jährlich den
österr. Milchlieferanten zur Verfügung stehen, die sonst für die
Österreichischen Milchlieferanten verloren gegangen wären.
Die Entscheidung
betreffend Quotenzuteilung wurde vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getroffen und mit mit BGBL. II Nr.
390/2003 am 29. August 2003 kundgemacht.
2. Begründung
für die gewählte Vorgangsweise
In der nationalen
Reserve war eine relativ geringe Menge von nur 36.000 t für die Verteilung
verfügbar. Daher sollte die Zuteilung unter der Prämisse von einfachen und
objektiven Kriterien gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/1992 des
Rates vorgenommen werden. Als Grundlage für die Entscheidung diente eine von
der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft im Auftrag und Mitarbeit des BMLFUW
bereits im November 2002 veröffentlichte Analyse der Milchanlieferung und des
Quotenhandels in Österreich mit Vorschlägen zur Stärkung der Milchproduktion in
Österreich (Agrarpolitischer Arbeitsbehelf Nr. 11, November 2002).
Folgende
Milcherzeuger sollten verstärkt berücksichtigt werden:
Milcherzeuger, die
sich derzeit in der Wachstumsphase befinden und daher am dringendsten
zusätzliche Anlieferungsreferenzmengen benötigen. Der Beobachtungszeitraum
wurde mit 3 ¼ Jahren weit gefasst und schließt an das Zuteilungsverfahren
1999/2000 an.
Der größte Teil
der 36.000 t in der nationalen Reserve stammte aus verfallenen Quoten im Rahmen
des Sonderzuteilungsverfahrens 1999/00. Die Zuteilung erfolgte 1999/2000 linear
in der Höhe von 6,74% an alle Milcherzeuger. Die Milcherzeuger, die ihre neu
zugeteilte A-Quote oder Teile davon bis 31. März 2006 verkaufen oder verleasen,
verlieren diese an die nationale Reserve. Aus diesem Grund fiel nämlich so im
Zuge des Quotenhandels bis zum Jahr 2003 ein Großteil der 36.000 t in die
nationale Reserve.
Beim
Zuteilungsverfahren 2003/04 sollte daher vermieden werden, dass Mengen wieder
in die nationale Reserve verfallen und in der Folge wieder kein entsprechender
Grundbetrag der Milchprämie für Österreich aktiviert werden kann. Bei
Milcherzeugern, die in den letzten Jahren Anlieferungsreferenzmengen zugekauft
haben, ist dieses Risiko relativ gering.
Aus
betriebswirtschaftlicher Sicht sind eine Aufstockung des Bestandes und die
Investition in Stallbauten nur sinnvoll, wenn zusätzlich Quote gekauft wird.
Dies ist auch in einigen Bundesländern Bedingung, um in den Genuss einer Investitionsförderung
zu kommen. Getätigte Investitionen als Kriterium für die Quotenzuteilung
heranzuziehen, hätte das Zuteilungsverfahren zudem sehr kompliziert gestaltet,
da Investitionen unter Vorlage von Rechnungen und Vor-Ort-Kontrollen geprüft
werden müssten. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand hätte das Verfahren
einerseits unverhältnismäßig verteuert und andererseits eine rechtzeitige
Zuteilung unmöglich gemacht.
Die Mindestmenge
für den Ankauf oder das Leasing, die zum Antrag berechtigt, wurde mit 1.000 kg
per Saldo sehr niedrig angesetzt, damit alle Betriebe, auch kleine und
mittlere, die gleichen Zugangsvoraussetzungen haben. Dies wird auch damit
dokumentiert, dass zwei Drittel der Zuteilungsberechtigten eine
Anlieferungsreferenzmenge von weniger als 100.000 kg hatten. Für große Betriebe
wurde eine Grenze bei der Zuteilungsmenge eingezogen, sodass nur maximal jene
Menge zugeteilt wird, die auch gekauft wurde und nicht auf die gesamte Anlieferungsmenge
als Ausgangsbasis abgestellt.
Das Modell der Quotenzuteilung
2003 kommt zwei Drittel der Betriebe mit einer Milchquote bis zu 100.000 kg
zugute. Durch die gewählte Vorgangsweise konnten im Durchschnitt immerhin eine
Erhöhung der Anlieferungsreferenzmenge von 2.875 kg je Antragsteller erreicht
werden gegenüber eine Erhöhung der Anlieferungsreferenzmenge von 600 kg wäre
linear zugeteilt geworden.
Auf die lineare
Zuteilung wurde verzichtet, weil die Gefahr des neuerlichen Verfalls der
zugeteilten Anlieferungsreferenzmenge in die nationale Reserve gegeben war.
3. Struktur
der österreichischen Milchwirtschaft.
Österreich liegt
bei der Struktur der Milchlieferanten (Anlieferungsreferenzmenge/Lieferant) im
Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an letzter Stelle.
Österreich ist aber auch in den letzten Jahren bei der Verbesserung der
Lieferantenstruktur gegenüber anderen Mitgliedsstaaten (die im Bereich
Österreichs liegen) deutlich ins Hintertreffen geraten. Daher sind
Anstrengungen in einem sich erweiternden Binnenmarkt erforderlich, um zumindest
die bisherigen Relationen im Sinne einer wettbewerbsfähigeren Milchproduktion
aufrecht zu erhalten.
Abschließend darf
angemerkt werden, dass auch in anderen Mitgliedsstaaten (z.B. Luxemburg,
Finnland) nur bestimmten Milcherzeugern nach objektiven Kriterien
Anlieferungsreferenzmengen aus der nationalen Reserve zugeteilt werden.
4.1 In der Sitzung am 18. März 2004 ist BM
Dipl. Ing. Josef Pröll gehört worden und hat umfassend Auskunft gegeben. Zusammenfassend
kann festgehalten werden:
BM Dipl. Ing. Pröll:
Die Ziele der
österreichischen Agrarpolitik sind sehr vielfältig, ein prioritäres Ziel ist
die Sicherung der bäuerlichen Einkommen und somit die nachhaltige Sicherung des
ländlichen Raums. Die bäuerlichen Strukturen, die in Österreich vorzufinden
sind – stark ökologisch betont, sehr klein strukturiert, in Familienhand, in
teils sehr schwierigen topographischen Lagen – , erfordern im Hinblick auf die
Sicherung der bäuerlichen Einkommen eine Kombination aus Markterlösen und
Ausgleichszahlungen.
Weitere
agrarpolitische Zielsetzungen sind die Verbesserung der Qualität der Produkte,
die Sicherheit der Nahrungsmittel. Auch die nachhaltige Sicherung der
Versorgung der Verbraucher ist ein notwendiger Grundsatz in der Agrarpolitik.
Was die
wirtschaftliche Tragfähigkeit des ländlichen Raums anbelangt, tragen die
Maßnahmen der ländlichen Entwicklung, der zweiten Säule der Gemeinsamen
Agrarpolitik, wesentlich dazu bei. Gerade Österreich ist in diesem Bereich ein
Vorreiter in der Europäischen Agrarpolitik und hat diese Möglichkeiten seit dem
EU-Beitritt optimal genutzt.
Mit dem
Umweltprogramm ÖPUL wurde der richtige Lösungsansatz für sensible Themen wie
Erosion im Maisbau, Grundwassersanierung gewählt, und es konnten durch diese
Anreizsysteme spürbare Fortschritte zur Vermeidung negativer Umweltauswirkungen
erzielt werden. Mit diesen ambitionierten Agrarumweltprogrammen zur Abgeltung
von freiwillig erbrachten Umweltleistungen wird dem Ziel der österreichischen
Agrarpolitik bezüglich der stärkeren Umweltorientierung in der Landwirtschaft
voll entsprochen.
Was außerhalb von
ÖPUL oder der Programme für die ländliche Entwicklung für die Landwirte an
Geldern für weitere ökologische Auflagen fließt, wird auf Grund
privatrechtlicher Vereinbarungen z. B. zwischen einer Wassergenossenschaft und
Bauern abgewickelt.
Die Agrarpolitik
muss Antworten auf wichtige agrarpolitische Herausforderungen geben, wobei auch
sozialpolitische Elemente berücksichtigt werden. Das System der
Ausgleichszahlungen hat sich in diesem Sinne bewährt.
Die
Milchquoten-Zuteilung 1999/2000, ca. 150 000 Tonnen, erfolgte linear in der
Höhe von 6,74% an alle Milcherzeuger, wobei kleinere Milcherzeuger bevorzugt
werden. Die Milcherzeuger, die diese zugeteilte Quote oder Teile davon verkauft
oder verleast haben, haben diese an die nationale Reserve verloren. Konsequenz:
bis zum Jahr 2003 verfielen so im Zuge des Quotenhandels ein Großteil der
36.000 t in die nationale Reserve.
Infolge der
GAP-Reform-Beschlüsse im Juni 2003 ergab sich nun kurzfristig die
Notwendigkeit, die in der nationalen Reserve verbliebenen Referenzmengen in
Höhe von 36.000 Tonnen einzelbetrieblich bis spätestens Ende des Jahres 2003
zuzuteilen, sonst wären die Milchprämienansprüche für die Landwirte verloren
gegangen.
Die Verteilung der
36.000 Tonnen aus der nationalen Reserve war keineswegs eine Frage der
Zuteilung an große bzw. kleine Betriebe, sondern es wurde bei der Zuteilung
nach objektiven Kriterien vorgegangen. Die Überlegung, die hinter diesem
Zuteilungsverfahren stand, war, wie kann der Rückfluss in die nationale Reserve
aus der Zuteilung minimiert werden, um den besten agrarvolkswirtschaftlichen
Effekt zu erzielen. Beim Zuteilungsverfahren 2003/04 sollte jedenfalls
vermieden werden, dass wieder Mengen in die nationale Reserve verfallen und in
der Folge kein entsprechender Grundbetrag der Milchprämie für Österreich
aktiviert werden kann.
Entscheidend für
diese Zuteilung war daher, wer jene Milchbauern sind, die zukünftig (eher)
nicht ihre Quote verkaufen, sondern die mit Kauf oder Leasing bereits
signalisiert haben, dass sie jedenfalls weiter in die Milchwirtschaft
investieren wollen. Als Grundlage für diese Art der Zuteilung diente eine von
der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft bereits im November 2002 veröffentlichte
Analyse der Milchanlieferung und des Quotenhandels in Österreich mit Vorschlägen
zur Stärkung der Milchproduktion.
Wesentlich war das
objektive Kriterium, ob ein Landwirt in der Beobachtungsperiode von 2000 bis
2003 eine Milchquote gekauft oder geleast hat, unabhängig davon, ob es sich um
einen kleinen Betrieb mit 10 000 – 20 000 kg Milchkontingent oder um
einen großen Betrieb mit 200 000 - 300 000 kg Milchkontingent handelt.
Die Verordnung des
Lebensministeriums zur 6. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
musste der Europäischen Kommission vorgelegt werden, da das Zuteilungsverfahren
nach EU-Recht nach objektiven, im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten
Kriterien bestimmt werden muss. Die Kommission hatte nach Vorlage der
nationalen Verordnung eine zweimonatige Frist, um Einspruch zu erheben, was
jedoch nicht erfolgt ist. Die Frist ist verstrichen und dem österreichischen
Modell der Zuteilung nach objektiven Kriterien wurde somit die Zustimmung
erteilt. Eine spezielle Härtefallregelung war nicht erforderlich, da auf Grund
objektiver Kriterien eine klare Regelung geschaffen wurde, die die Zustimmung
der EU-Kommission erhalten hat. Mit Finnland und Luxemburg haben ebenfalls
Länder, die kleinere bäuerliche Strukturen aufweisen, objektive Kriterien bei
der Zuteilung angelegt.
Zuteilungsberechtigt
für die Quotenaufstockung waren rund 12.500 Betriebe, wobei 184 Betriebe,
obwohl berechtigt, keinen Antrag auf Zuteilung gestellt haben.
Grundsätzlich ist
zu sagen, dass Österreich bei der Struktur der Milchlieferanten im Vergleich zu
anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an letzter Stelle liegt,
weshalb Anstrengungen erforderlich sind, um zumindest die bisherigen Relationen
im Sinn einer wettbewerbsfähigeren Milchproduktion aufrecht zu erhalten. In
diesem Zusammenhang sind eine kontinuierliche Entwicklung – in Österreich in
acht Jahren eine Zunahme von plus 25 Prozent in der A-Quote je Milcherzeuger,
während England ein Plus von 72 Prozent und Griechenland sogar ein Plus von 180
Prozent aufzuweisen haben - ohne Brüche und eine nachhaltige Absicherung der
kleinbäuerlichen Strukturen wichtig.
Was die zukünftige
Milchquotenverteilung betrifft, so wird die Quote um 1,5 % in 3-Jahresschritten
erhöht werden (je Jahresschritt 13.747 t). Auch diese Quotenverteilung wird auf
wissenschaftlicher Basis gemeinsam mit der Interessenvertretung diskutiert
werden, um die bestmögliche Form der Verteilung zu finden.
Kernbereiche der
Gemeinsamen Agrarpolitik sind die Marktordnungen als erste Säule sowie
Maßnahmen der ländlichen Entwicklung als zweite Säule. Im Bereich dieser zweiten
Säule haben die Mitgliedstaaten im Sinne des Subsidiaritätsprinzips wesentlich
stärkere Gestaltungsmöglichkeiten, um die Maßnahmen ihren spezifischen
Bedürfnissen anzupassen. Österreich hat – im Gegensatz zu den meisten
EU-Mitgliedsstaaten - diesen Weg der zweiten Säule gewählt und von Beginn an
verstärkt auf die Entwicklung des ländlichen Raums gesetzt. Etwa zwei Drittel
der nationalen und EU-Fördermittel betreffen Maßnahmen der zweiten Säule,
während der Anteil der Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktordnungen etwa
ein Drittel beträgt. Der Großteil der Direktzahlungen im Rahmen der zweiten
Säule dient der Abgeltung von Leistungen für besonders umweltfreundliche und
nachhaltige Landwirtschaft bzw. zum Ausgleich von natürlichen Benachteiligungen.
Mit der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete werden natürliche
Bewirtschaftungserschwernisse finanziell ausgeglichen, wodurch dem Ziel der
österreichischen Agrarpolitik hinsichtlich der Förderung der Bergbauern
entsprochen wird. Auf diesem Wege fließen wichtige soziale Komponenten in die
Agrarpolitik ein.
Die Evaluierung
der ÖPUL-Maßnahmen im Programm der ländlichen Entwicklung hat gezeigt, dass
positive ökologische Auswirkungen zu verzeichnen sind. Beispielsweise sind bei
Grundwasseruntersuchungen in problematischen Gebieten die Nitratwerte gesunken.
ÖPUL-Maßnahmen sollen Geldmittel für die Erschwernis in der Bewirtschaftung zur
Verfügung stellen, wenn ökologische Auflagen erfüllt werden. Auch die
Ausgleichszulage für die Bergbauern im Rahmen der ländlichen Entwicklung ist
für den Landwirt ein bedeutendes Element.
Im Rahmen des
Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2000 bis
2006 werden aber auch andere Projekte, z. B. kleine Gewerbebetriebe, gefördert,
die in erster Linie nichts mit agrarischer Produktion zu tun haben, aber nach
Art 33 finanziert werden, womit auch außerlandwirtschaftliche
Bevölkerungsgruppen erreicht werden. Es handelt sich dabei im Endeffekt um
Arbeitsplatzsicherung im ländlichen Raum. Durch die Ansiedlung solcher
Gewerbebetriebe im ländlichen Raum wird dieser attraktiv gehalten.
Das richtige
agrarpolitische Lenkungsinstrument, was Arbeitsplatzsicherung im ländlichen
Raum betrifft, wäre ein gestärktes Investitionsförderungsprogramm für die
Zukunft, für die Entwicklung der bäuerlichen Betriebe im Bereich der
Milchwirtschaft.
Was die
Forstwirtschaft betrifft, wird seitens des Bundes ein finanzieller Rahmen zur
Verfügung gestellt und die Bundesländer können mit ihrer Kofinanzierung
Schwerpunkte setzen. Die Schwerpunkte sind je nach Bundesland naturgemäß
verschieden, weil der Forstanteil in den einzelnen Bundesländern
unterschiedlich ist. Die Forstwirtschaft unterliegt keiner Marktordnung, womit
nur die zweite Säule, die ländliche Entwicklung, als Möglichkeit zur Förderung
besteht; sie ist in Österreich nach dem Tourismus der zweitgrößte
Devisenbringer und somit ein wichtiger Zweig innerhalb des gesamten
Wirtschaftskomplexes im ländlichen Raum.
Im Juni 2003 haben
sich die EU-Agrarminister auf eine weitere Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
im Sinne eines einheitlichen Betriebsprämienmodells geeinigt, womit auch
versucht wurde, WTO-kompatible Antworten zu geben. Die Aufrechterhaltung der
Höhe der Interventionspreise auf dem bestehenden Niveau, eine Abschwächung der
von der Kommission vorgeschlagenen vollständigen Entkoppelung sowie die
Aufstockung der Mutterkuhquoten um 50.000 Stück sind wichtige Korrekturen, die
zur Sicherstellung der multifunktionalen und flächendeckenden Bewirtschaftung
der österreichischen Landwirtschaft erreicht werden konnten. Im Zuge dieser
GAP-Reform 2003 wurde ein einheitliches Modell der Modulation beschlossen, bei
welchem Direktzahlungen über 5.000 € pro Betrieb und Jahr EU-weit einer Kürzung
unterzogen werden - 68% der österreichischen Betriebe liegen unterhalb der
5.000 - € - Grenze und sind somit nicht betroffen.
Anzumerken ist,
dass vor allem sozialdemokratisch geführte Regierungen im Jahr 1999 die
Degressionsmodelle nicht befürwortet haben. 100 000 € oder 300 000 € wären als
oberer Deckel vorgesehen gewesen, wobei die rot-grüne Koalition in Deutschland
Vorreiter war, diesen Größendeckel zu Fall zu bringen.
4.2 In der Sitzung am 22. April 2004 sind
Mag. Georg Schöppl, Vorstandsvorsitzender der Agrarmarkt Austria, sowie Dr.
Hans-Günter Gruber, Sektionschef im BMLFUW, gehört worden und haben umfassend
Auskunft gegeben. Zusammenfassend kann festgehalten werden:
Mag. Georg Schöppl, AMA:
Die Agrarmarkt
Austria wurde vom Gesetzgeber mit dem AMA-Gesetz 1992 als juristische Person
des öffentlichen Rechts geschaffen und untersteht der Aufsicht des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die
wichtigsten Aufgaben der AMA sind die Vollziehung der Marktordnungen, ua
Marktinterventionen, Milchquoten-verwaltung und Lizenzverwaltung, sowie die Abwicklung
von Förderungsmaßnahmen. Was den Personalstand der AMA anbelangt, waren im Jahr
2001 517 Mitarbeiter beschäftigt,
im Jahr 2002 522 Mitarbeiter und im Jahr 2003 520 Mitarbeiter.
Die Agrarmarkt
Austria ist eine Abwicklungsstelle, sie ist von Gesetzes wegen damit
beauftragt, die Marktordnungen und entsprechenden Maßnahmen abzuwickeln.
Die AMA erhielt im
Jahr 2001 39,94 Mio € an Bundesmittel, im Jahr 2002 39,989 Mio € und im Jahr 2003 34,923 Mio €. Die Auszahlungen seitens der AMA beliefen sich
im Jahr 2001 auf 1,346 Mrd. €, im Jahr 2002 auf 1,522 Mrd. € und im Jahr 2003
auf 1,695 Mrd. €.
Im Jahr 2001 sind
von der Agrarmarkt Austria 351.000 Förderanträge bearbeitet worden, im Jahr
2002 346.000 Anträge und im Jahr 2003 352.000 Anträge.
Im Jahr 2001
wurden von der AMA 112.000 Kontrollaktivitäten gesetzt, im Jahr 2002 ungefähr
105.000 und im Jahr 2003 waren es ca. 109.000 Kontrollaktivitäten. Jährlich
werden etwa 25.000 bis 30.000 Betriebe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
vor Ort kontrolliert.
Die Kontrollkosten
als Anteil der Gesamtkosten sind etwa mit einem Viertel der Kosten
veranschlagt. Die AMA hält sich strikt an die gesetzlichen Vorgaben und bemüht
sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben um eine bestmögliche, effiziente und
sparsame Abwicklung.
Zu den
Verwaltungskosten ist festzuhalten, dass der österreichische Rechnungshof nach
seiner Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Verwaltungsaufwand der AMA im europäischen
Vergleich als vertretbar eingeschätzt wird. Der Verwaltungskostenanteil der AMA
liegt im Berichtszeitraum des Rechnungshofes bei 2,2 Prozent. Weiters hat der
Rechnungshof keine Doppelgleisigkeiten im Bereich der Agrarförderungen auf
Bundesebene festgestellt: „Der Rechnungshof stellte im wesentlichen auf
Bundesebene weder vermeidbare Doppelgleisigkeiten noch Überschneidungen im
Zuständigkeitsbereich zwischen AMA und Landwirtschaftsministerium fest.“
Begrüßt wurde vom Rechnungshof auch die Einführung einer Kostenrechnung und
eines Controllings bei der AMA.
Die Europäische
Kommission hat in einem internationalen Vergleich in den Jahren 2001/2002 die
49 größten Zahlstellen, darunter auch die AMA, im Bereich der
Software-Entwicklung und IT-Sicherheit durch einen unabhängigen
Wirtschaftsprüfer überprüft und die AMA in diesem Bereich als beste Zahlstelle
bewertet.
Die Agrarmarkt
Austria arbeitet auf der Grundlage des AMA-Gesetzes, das vorsieht, dass die AMA
die Marktordnungen abzuwickeln hat; als weitere Rechtsgrundlage dient das
Marktordnungsgesetz. Wesentlicher Aufgabenbereich der AMA ist zudem die
Umsetzung von EU-Recht, die Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik mit den
entsprechenden Verordnungen und Durchführungsverordnungen.
Was die maßgeblichen
Sanktionsbestimmungen im Marktordnungsbereich betrifft, definiert das EU-Recht
die Sanktionen ausdrücklich, die in den jeweiligen Verordnungen und
Durchführungsverordnungen, allen voran in der sogenannten INVEKOS-Verordnung
( Integriertes
Verwaltungs- und Kontrollsystem) festgelegt sind. Darin ist genau geregelt,
welche Sanktionen bei Flächenabweichungen, bei Meldemängel im Bereich der
Tierprämien vorgesehen sind, die von der AMA angewendet und umgesetzt werden.
Die Art und Weise
der Kontrolle durch die AMA ist gesetzlich vorgegeben. In der
INVEKOS-Verordnung sind die Kriterien und Prüfparameter, wie z. B. die Größe
des Betriebes, Anzahl der Förderungen, nach denen vorzugehen ist, genau
festgelegt. In diesem Zusammenhang hat die AMA gemeinsam mit einer
Software-Firma eine spezielle Prüfungssoftware entwickelt, die auf einen
Datenpool zugreift und automatisch auf Grund dieser vorgegebenen Prüfparameter
entsprechend den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfquoten die Betriebe auswählt.
Die Auswahl der Betriebe erfolgt - wie es die INVEKOS-Verordnung vorschreibt –
somit automatisationsunterstützt. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die
Auswahl händisch durchgeführt werden.
Die Art und Weise
der Prüfauswahl der Betriebe durch die AMA stellt neben der Frage, wie die
Vor-Ort-Kontrollen bei den landwirtschaftlichen Betrieben durch die AMA
erfolgen, bei jeder EU-Prüfung ein ganz zentrales Element dar. Die
Vor-Ort-Kontrollen bei den Landwirten werden von diesen manchmal als sehr
penibel empfunden. Im Rahmen einer EU-Prüfung werden zuerst die internen
Abläufe der Verwaltung bis zur Auszahlung geprüft, dann begeben sich die
EU-Prüfer zu konkreten landwirtschaftlichen Betrieben und überprüfen vor Ort,
ob die Auflagen entsprechend eingehalten wurden.
Auch im Rahmen der
ländlichen Entwicklung, im Bereich des nationalen Umweltprogramms, das von
Österreich erarbeitet und der EU-Kommission vorgelegt wurde, sind nationale
Sanktionsbestimmungen festgelegt. Diese Sanktionsgrundsätze, die im
Umweltprogramm vorgesehen sind, sind auf der Homepage des Lebensministeriums
abrufbar und allgemein zugänglich. Verstöße gegen die im Umweltprogramm
festgelegten Kriterien werden jedenfalls gleich behandelt – es gibt keine
unterschiedliche Behandlung bei gleichen Vergehen. Es gilt der Grundsatz der
Gleichbehandlung.
Die AMA prüft, ob
die Landwirte entsprechend den von ihnen gestellten Anträgen den Betrieb
korrekt bewirtschaften. Geprüft wird, ob jeder einzelne landwirtschaftliche Betrieb
die Auflagen, zu denen er sich verpflichtet hat, einhält. Jeder
landwirtschaftliche Betrieb, der am ÖPUL-Programm für einen Zeitraum von fünf
Jahren teilnimmt, wählt aus einem Maßnahmenkatalog, den der Gesetzgeber als
„umweltschonend“ definiert hat, Maßnahmen aus. Die AMA überprüft bei diesen
Betrieben, ob die Auflagen, die Verpflichtungen, denen sich der Betrieb
unterworfen hat, eingehalten werden.
Die
Grünlanderhaltung ist eines der wesentlichen Elemente des Umweltprogramms und
wird von der AMA im Rahmen von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen
entsprechend kontrolliert und überprüft.
Im Rahmen des
Österreichischen Umweltprogramms gibt es jährlich etwa 135.000 Antragsteller,
von denen jährlich mindestens 5 Prozent zu prüfen sind, wobei keine
regionspezifische Auswahl getroffen, sondern entsprechend den Prüfparametern
vorgegangen wird. Im Umweltprogramm ist genau festgelegt, welche Auflagen jeder
einzelne Betrieb zu erfüllen hat; so werden z. B. jährlich ca. 1 000 Boden- und
Blattproben untersucht und ausgewertet und entsprechend diesen Ergebnissen –
falls erforderlich - Sanktionen verhängt. Das Umweltprogramm enthält eine sehr
genaue Regelung, welche Sanktionen – sei es bei Flächenabweichungen, sei es
weil Bewirtschaftungsauflagen oder sonstige Kriterien nicht eingehalten wurden
– zum Tragen kommen.
Die Zuständigkeit
der Agrarmarkt Austria bezieht sich primär auf die Überprüfung der korrekten
Abwicklung der Marktordnungen und der entsprechenden Förderprogramme.
Bei den
Flächenüberprüfungen wird auf Basis des EU-Rechts mit dem Messrad, mit
sogenannten D-GPS-Geräten – Differential-GPS-Geräte mit einer Messgenauigkeit
im Dezimeterbereich – gearbeitet. In der letzten Prüfsaison waren erstmals
ungefähr 200 solcher GPS-Geräte im Einsatz, wobei sich die AMA an die
Empfehlungen des Europäischen Instituts hält.
Da der AMA eine
gute Zusammenarbeit mit den Landwirten ein großes Anliegen ist, werden
regelmäßig durch ein unabhängiges Meinungsforschungsinstitut Kundenumfragen
durchgeführt und die Landwirte um eine Beurteilung der AMA gebeten.
Die AMA geht bei
ihren Kontrollen nach strengen Maßstäben vor, wird aber auch ihrerseits
mehreren Kontrollen unterzogen. Die AMA ist die meist kontrollierte
Organisation in Österreich: Seit dem EU-Beitritt im Jahr 1995 gab es 76 externe
Kontrollen, wobei die AMA 25 mal von der Europäischen Kommission, 17 mal vom
Europäischen Rechnungshof, 21 mal vom österreichischen Rechnungshof, 10 mal von
der EU-Finanzkontrolle und der bescheinigenden Stelle sowie 3 mal von der Buchprüfstelle
des Landwirtschaftsministeriums geprüft wurde.
Während der
österreichische Rechnungshof neben der Frage der Gesetzeskonformität auch
Fragen der Wirtschaftlichkeit prüft und mitbehandelt, prüfen die
EU-Institutionen lediglich die Gesetzeskonformität, weil der Grundsatz der
EU-Abwicklung derjenige ist, dass zwar die Förderungen von der Europäischen
Union zur Verfügung gestellt werden, die Kosten der Verwaltung aber der
jeweilige Mitgliedsstaat zu tragen hat. Dies hat zur Konsequenz, dass sich die EU-Prüfer
sehr stark an den Buchstaben des jeweiligen Gesetzes halten.
Die Zusammenarbeit
mit den Bio-Organisationen obliegt der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH, einer
100%-Tochter der AMA, die zur Zeit mit den unterschiedlichen Bio-Verbände
Gespräche führt, wie die Zusammenarbeit in gemeinsamer Partnerschaft noch
intensiver gestaltet werden kann.
Die EU-Verordnung
zur GAP-Reform 2003 zielt von der Antragstellung her auf den jeweils aktuellen
Bewirtschafter ab, weshalb es für die AMA erforderlich und wichtig ist, das
entsprechende Datenmaterial zu haben, um zu wissen, wer im Ermittlungsverfahren
kontaktiert werden muss. Aus diesem Grund wurden schon im Vorfeld der
betreffenden Antragstellung im Jahr 2005 von der AMA 26.000 Formulare
betreffend den Bewirtschafterwechsel ausgeschickt, um zeitgerecht die
Datenbasis abzuklären, damit im Zeitpunkt der Antragstellung im nächsten Jahr
eine rasche und effiziente Abwicklung der Anträge gewährleistet ist.
Was den
finanziellen Verwaltungsaufwand bei der Zuteilung der 36 000 Tonnen Milchquote
aus der nationalen Reserve betrifft, sind dadurch Kosten in Höhe von 117.000 €
entstanden, wovon 58.000 € auf die EDV und Softwareentwicklung entfallen sind.
Eine AMA-interne Berechnung hat ergeben, dass im Falle einer horizontalen
Verteilung dieser 36 000 Tonnen schätzungsweise Kosten in Höhe von 308.000 €
angefallen wären.
Eine besondere
Serviceleistung, die seitens der AMA angeboten wird, stellt die Möglichkeit für
die Landwirte dar, Anträge im Internet zu stellen. Im Jahr 1999 wurde mit 2 000
Nutzern begonnen, mittlerweile sind es über 33 000 Nutzer, die diese
Möglichkeiten in Anspruch nehmen und auf elektronischem Weg
Tierkennzeichnungsmeldungen durchführen, Abfragen machen, Tierprämien
beantragen uä. Vor kurzem wurden ein sog. elektronisches
Kontoinformationssystem und ein elektronischer Postkasten eingeführt, weiters
ist geplant, noch in diesem Sommer allen landwirtschaftlichen Betrieben die
Informationen zum geographischen Informationssystem zur Verfügung zu stellen.
Die Nutzung des
Internets senkt einerseits die Verwaltungskosten der AMA und ermöglicht
andererseits, den Landwirten bestmögliche Hilfestellung bei der Antragstellung
zu leisten. Zielsetzung ist, dass möglichst alle Anträge richtig und korrekt
gestellt werden, weshalb bei diesen Technologien Plausibilitätsprüfungen
vorgeschalten werden, um die Fehlerquote bei der konkreten Antragsabgabe
möglichst gering zu halten.
SC Dr. Gruber
Was die Umsetzung
der betreffenden Rechtsmaterien betrifft, so ist einerseits Primärrecht
umzusetzen – die GAP-Reformen – und andererseits Sekundärrecht, nämlich jene
Rechtsmaterien, die von der EU meist in Richtlinienform und auf
Verordnungsbasis vorgegeben werden.
Das Prozedere ist
immer das gleiche, wie anhand der Agenda 2000 veranschaulicht werden kann:
zuerst erfolgt ein Primärrechtsbeschluss auf EU-Ratsebene, dann die Gestaltung
der einzelnen Rechtsmaterien auf EU-Verordnungsbasis bzw. in Richtlinienform
und in der Folge nationale Umsetzungsverordnungen, soferne sie notwendig sind.
Momentaner Stand
der GAP-Reform 2003 ist, dass in den Verwaltungsausschüssen unter den
Mitgliedsstaaten inhaltlich einerseits die sogenannte Betriebsprämienverordnung
und andererseits jene Änderungen, die bei der INVEKOS-Verordnung erforderlich
sind, abgestimmt, aber noch nicht beschlossen wurden. Sobald ein Beschluss
vorliegt, wird zu prüfen sein, inwieweit in Österreich nationale Detailumsetzungsverordnungen
erforderlich sein werden.
Bei der zweiten
Säule, der ländlichen Entwicklung, sieht der Zeitplan etwas anders aus, da
diese programmatisch bis zum Jahr 2006 vorgegeben ist. In diesem Bereich gibt
es Finanzvereinbarungen mit der Kommission – es steht ein evaluierter Anteil in
der Höhe, die seinerzeit für das Jahr 2002 ausverhandelt wurde, zur Verfügung
steht, und zwar 421 Mio €.
Für den Bereich
Landwirtschaft, für die erste Säule, gab es insofern eine Änderung, als die
Landwirtschaft im Finanzplan der EU nicht mehr unter 1a und 1b angeführt ist,
sondern in der Rubrik 2 zusammengefasst wird, die nicht nur die
landwirtschaftlichen Materien enthält, sondern auch Umwelt und Fischerei. Dies
soll in der nächsten Finanzperiode einen Block mit der Bezeichnung Rubrik 2
bilden.
Für die zweite
Säule, die ländliche Entwicklung, sind im Jahr 2002 insgesamt ungefähr
900 Mio €
aufgewendet worden, davon waren 375 Mio € EU-Mittel, 316 Mio € Bundesmittel und
212 Mio € Landesmittel. Im Jahr 2001 wurden insgesamt 888 Mio € eingesetzt, mit
einem EU-Mittelanteil von 436 Mio €, Bundesmittel in Höhe von 267 Mio € und
Landesmittel in Höhe von 180 Mio €. An diesen Beträgen wird sich für die
weiteren Jahre 2004 bis 2006 nicht allzu viel ändern, weil die Programme als
solche vorgegeben sind, wobei für das Jahr 2004 ein Anstieg bei der Umstellung
im Ackerbaubereich von konventioneller auf biologische Wirtschaftsweise
festgestellt werden kann.
Im Bereich der
EAGFL-Ausrichtung, also Maßnahmen oder Finanzzuschüsse, die seitens der EU im
Rahmen des Ziel-1-Gebietes gewährt werden, kontrolliert das BMLFUW bzw. die
Buchhaltungsprüfstelle 2 diese Maßnahmen. Hier konnte ein Abkommen erzielt
werden, dass jene Prüfungen, die das Ministerium durchführt, als „von der EU
geprüft“ anerkannt werden.
Im Rahmen der
Prüfungen durch die verschiedenen Kontrollinstitutionen auf EU-Ebene wäre eine
Koordination der Prüfungstermine erstrebenswert. Derzeit verhält es sich so,
dass der Europäische Rechnungshof und der Österreichische Rechnungshof parallel
prüfen, auch bei den Prüfungen der Generaldirektion VI und der Generaldirektion
XX, der Finanzkontrolle, fehlt jegliche Koordination, sodass es fallweise
vorkommt, dass mehrere Kontrollinstanzen gleichzeitig bei den österreichischen
Verwaltungsbehörden prüfen.
Was die
Kosten-Leistungs-Rechnung im Landwirtschaftsministerium anbelangt, wurde mit
Beginn des Jahres 2002 SAP eingeführt. Das Ministerium ist gerade im Begriff,
mit der Kosten-Leistungs-Rechnung in Probebetrieb zu gehen. Ziel ist die
bundesweite Einführung der Kosten-Leistungs-Rechnung, was sukzessive
verwirklicht wird.
Der Zeitplan in
Hinblick auf die rechtliche Umsetzung der im Juni 2003 beschlossenen GAP-Reform
ist momentan noch nicht abschätzbar. Auszugehen ist jedoch davon, dass die
betreffenden EU-Verordnungen wie die Betriebsprämienverordnung und die Änderung
der INVEKOS-Verordnung demnächst beschlossen werden. Sobald auf EU-Ebene dieser
Beschluss vorliegt, kann beurteilt werden, ob und inwieweit die Notwendigkeit
gegeben ist, nationale Durchführungsverordnungen zu erlassen.
Nach dem
AMA-Gesetz gibt es einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich, wobei
die Umsetzung der GAP-Reform mit der Zahlstellenfunktion eine Angelegenheit
ist, die im AMA-Gesetz festgelegt ist. Bereiche, die im Auftrag des Landwirtschaftsministeriums
durchgeführt werden, sind hauptsächlich kofinanzierte Bereiche, wie ÖPUL oder
die Abwicklung der Ausgleichszulagen.
Dem Grünen Bericht
ist zu entnehmen, dass in den letzten Jahren die Zahl der Biobauern gesunken
ist; dennoch zeichnet sich zur Zeit der Trend ab, dass Ackerbaubetriebe von der
konventionellen auf die biologische Wirtschaftsweise umsteigen. Mit 15. Mai
endet die Antragsperiode, danach kann gesagt werden, ob sich dieser Trend
bewahrheitet hat.
4.3 In der Sitzung am 12. Mai 2004 sind
Präs. ÖkR Rudolf Schwarzböck, Vorsitzender der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, sowie Präs. ÖkR Walfried Wutscher,
Vorsitzender des Milchausschusses, gehört worden und haben umfassend Auskunft
gegeben. Schwerpunktmäßig wurde die Milchthematik erörtert. Zusammenfassend
kann festgehalten werden:
Präs. Schwarzböck:
Österreich hat
eine der extensivsten, kleinbäuerlichsten und umweltorientiertesten
Milchwirtschaften der „alten“ 15 EU-Mitgliedsstaaten bzw. teilweise sogar der
„neuen“ 25 EU-Mitgliedsstaaten.
Es ist damit zu
rechnen, dass Österreichs Milchwirtschaft bei offenem Markt einen deutlichen
Strukturwandel erfahren würde, wenn es nicht gelingt, mit der
Milchquotensicherung einen Flankierungsschutz für diese kleinbäuerlichen
Strukturen zu erzielen. Ohne Quote wäre ein Preisverfall nach unten zu
erwarten. Österreich hatte zum Zeitpunkt seines EU-Beitritts die mit Abstand
kleinste Richtmengenausstattung aller Mitgliedsländer der EU-15, und zwar eine
Quote von 27 000 kg, mittlerweile sind es 48 440 kg. Der durchschnittliche
Milchkuhbestand je Lieferant lag im Jahr 1995 bei 7,6 - im Jahr 2004 bei 10,6.
In den ersten
Jahren der EU-Mitgliedschaft hatte Österreich einen beachtlichen Ausstieg bei
den quotenausgestatteten Betrieben von unter 50 000 kg Einzelrichtmenge aus der
Milchproduktion zu verzeichnen. Umfragen der Molkereien bei ihren Mitgliedern
ergeben, dass im Bereich der Quoten unter 50 000 Kilo in den nächsten Jahren
mit einem weiteren Ausstieg aus der Milchproduktion zu rechnen ist.
Ein großer Teil
der 36 000 Tonnen nationaler Reserve ist dadurch entstanden, dass seit der
Zuteilung 1999/00 viele Milchbauern die Lieferung eingestellt haben und aus der
Milchproduktion ausgestiegen sind und die seinerzeitige lineare Zuteilung
verfallen ist. Deshalb war es wichtig, sich bei der Aufteilung der nationalen
Reserve ausschließlich an einem objektiven Kriterium zu orientieren, nämlich
welcher landwirtschaftliche Betrieb signalisiert, dass er in den nächsten Jahren
in der Milchproduktion aktiv tätig bleiben möchte und gibt damit auch zu
erkennen, dass die Milchproduktion ein Haupteinkommensstandbein für seinen
Betrieb ist.
Österreich hat mit
dem größten Programm der ländlichen Entwicklung aller EU-Mitgliedsländer in der
flächendeckenden Sicherung seiner klein- und mittelbäuerlichen Strukturen
sicherlich die besten Resultate aller europäischen Länder erzielt - sehr
wichtig ist jedoch auch das Halten von Marktanteilen, denn der Verlust von
Marktanteilen bedeutet eine stärkere Abhängigkeit von öffentlichen Zahlungen.
Österreich hat
auch wie kein anderes Land sehr bewusst und politisch gewollt neben der
Marktordnung in der ländlichen Entwicklung eine Umverteilung von den stärkeren
landwirtschaftlichen Betrieben zu den schwächeren Betrieben vorgenommen, um die
klein- und mittelbäuerliche Struktur zu sichern. Im Bereich der Milchwirtschaft
ginge eine solche soziale Umverteilung allerdings zu Lasten der Wettbewerbsfähigkeit
und der Marktpositionierung Österreichs, weshalb sie nicht vorgenommen wurde.
Nach der
Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedsländer muss nun nach diesen
bewusst gesetzten Schritten der Sicherung der kleinen Betriebsstruktur und der
ökologischen Orientierung der österreichischen Landwirtschaft verstärkt auf die
Sicherung der Marktanteile Wert gelegt werden, um zu sichern und zu erhalten,
was in den letzten 10 Jahren mit dieser Politik erreicht wurde.
In keinem einzigen
Land der Europäischen Union wurde in der Agrarpolitik auch nur annähernd jener
soziale Ansatz wie in Österreich umgesetzt; kaum ein Mitgliedsland hat diesen
Umverteilungseffekt vorzuweisen.
Zielsetzung der
Verteilung der nationalen Reserve war, dass kein EU-Geld für die
österreichische Landwirtschaft und Bauernschaft verloren gehen darf. Aus dieser
Zuteilung entstehen nämlich Ansprüche auf die Milchprämie.
Für nicht
zugeteilte Quoten entsteht kein Prämienanspruch. Die nationale Reserve ist
weitestgehend aus dem Verkauf der Quoten und damit dem Verfall der zugewiesenen
Quotenaufstockungen des Jahres 2000 entstanden.
Zurückgewiesen
wird der Vorwurf, die Präsidentenkonferenz hätte verabsäumt, sich rechtzeitig
über die Verteilung der nationalen Reserve Gedanken zu machen. Die
Präsidentenkonferenz hatte nach Kenntnis der agrarpolitischen Weichenstellung
lediglich drei Wochen für den internen Beratungsprozess mit dem Prüfen und der
Beiziehung von Experten gebraucht.
Auf EU-Ebene wurde
aus politischen Gründen eine Milchquotenerhöhung vorgenommen, die von jenen
Mitgliedsländern verlangt wurde, die die Quote aus unterschiedlichen Gründen
seit Jahren eigentlich abschaffen wollen. Die Quotenerhöhung war in den
politischen Verhandlungen der Preis dafür, dass die Milchquote bis 2015
überhaupt verlängert werden konnte. Für die österreichische Agrarpolitik ist
die Sicherung der Quotenverlängerung jedoch absolut notwendig und wichtig. Das
Ziel jener Mitgliedsländer, die die Milchquote abschaffen wollen, ist der nach
amerikanischen Maßstäben orientierte Betrieb, der dem Weltmarkt standhält.
Solange jedenfalls
die Milchquote existiert, ist die Milchproduktion begrenzt und wird jedes Kilo
Milch mit einer gewissen Preissicherheit produziert. Daher besteht eine große
strukturelle Gefahr für die österreichische Milchwirtschaft darin, dass die
Milchquotenregelung 2015 ausläuft. Nach allen vorliegenden Berechnungen würde
ohne Quotenregelung von den großen, sehr leistungsfähigen Milchproduzenten, die
sich z.B. in den Gunstlagen Dänemarks, Hollands und Englands befinden, ein
dramatischer Preiswettbewerb nach unten eingeleitet werden. Daher ist die
Milchquotenbegrenzung das wichtigste Instrument zur Sicherung der
kleinbäuerlichen und ökologischen Wirtschaftsweise in Österreich.
Das Stimmgewicht
in der Präsidentenkonferenz ist das Kopfstimmrecht, der Kammerpräsident des
kleinsten Bundeslandes hat das gleiche Stimmgewicht wie der Kammerpräsident des
größten Bundeslandes – es gibt kein gewichtetes Stimmrecht.
Was eine mögliche
Verstärkung der Überproduktion von Milch infolge der Verteilung der
36 000 Tonnen aus
der nationalen Reserve betrifft, so ist festzuhalten, dass Österreich ungefähr
die halbe Milchproduktion von Bayern hat. Die jetzt verteilte Quote aus der
nationalen Reserve entspricht ungefähr 1,2 Prozent der österreichischen
Milchproduktion, im Gegensatz zu anderen Mitgliedsländern, die 200-300 Prozent
und mehr ihres nationalen Bedarfs produzieren.
Käme es zum
Wegfall der Agrarexportstützungen, würde das dazu führen, dass jene Länder, die
mehr als das Doppelte ihrer heimischen Absatzmengen im Weltmarktexport
unterbringen – das sind va die Dänen, Holländer und Franzosen – ihre
Milchprodukte sehr stark im Binnenmarkt der Europäischen Union absetzen würden.
Beim Abbau dieser Agrarexportstützungen könnte in Österreich wahrscheinlich
nicht verhindert werden, dass dramatisch weniger Milch produziert wird als
jetzt, weil Prognosen davon ausgehen, dass sich der österreichische Milchpreis
bei Aufhebung der Quote vom jetzigen Preisniveau dramatisch hinunterbewegen
würde.
Österreich hat bei
Verhandlungen zu den verschiedenen Reformschritten der Gemeinsamen Agrarpolitik
immer wieder den Versuch der Eindämmung der Milch-Überproduktion unternommen.
Zur Verlängerung bzw. Absicherung der Quote waren jedoch Zugeständnisse von Quotenaufstockungen
an die Verfechter der Abschaffung der Quotenregelung notwendig, um die Quote
überhaupt zu sichern, was zeigt, dass es fast chancenlos ist, Quotensenkungen
zur Eindämmung der Überproduktion politisch auf EU-Ebene durchzusetzen.
Die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern hat auf Grund des Preisrückgangs bei der Milch
versucht, diese Problematik wieder ins Gespräch zu bringen. Es wurden
Vorschläge zu freiwilligen vorübergehenden Mengenverringerungen bei der Milch
von 4,5-6 Prozent gemacht, solange die Märkte derart beansprucht sind.
Vorgeschlagen wurde auch, Steuerungsmaßnahmen auf Zeit festzulegen, was jedoch
keine politischen Mehrheiten gefunden hat.
In der
Präsidentenkonferenz wurden verschiedenste Berechnungen für die Umsetzung der gemeinsamen
Agrarpolitik 2003 angestellt und man kam zum Schluss, dass mit anderen Modellen
als dem Betriebsprämienmodell die abwanderungsgefährdetsten Bereiche der
österreichischen Landwirtschaft die weitaus größeren Förderungsausfälle,
Ausgleichszulagen-ausfälle und Zahlungsanspruchsausfälle hätten. So würde z. B.
ein Kleinerzeuger bis 15 GVE, 25 Stiere – das ist ein extensiver
Acker/Grünland-Betrieb – mit der Einheitsprämie 66% seiner Zahlungsansprüche
verlieren. Ein Rindermäster mit 2,5 Schlachtprämien pro Hektar – das ist eine
Intensität, die einen Bruchteil der bayrischen Intensität darstellt – würde
nach dem Flächenprämienmodell 63 % verlieren. Ein Mutterkuhhalter mit einer
Mutterkuh pro Hektar würde mit dem Flächenprämienmodell 21 % verlieren. Ein Mutterkuhhalter,
Mast und eigener Nachzucht, eine Mutterkuh pro Hektar, würde 49,5 % der
Zahlungsansprüche verlieren. Ein Milchviehhalter mit 1,3 Milchkühen plus
Nachzucht pro Hektar würde 40 % verlieren. Und ein Milchviehhalter mit zwei
Kühen pro Hektar würde mit einer Milchleistung von 8 000 Liter je Kuh 57 % der
Zahlungsansprüche verlieren.
Präsident ÖkR Walfried Wutscher:
Die
Milchproduktion beträgt weltweit 574 Millionen Tonnen und im Raum der
bisherigen EU-15 122 Millionen Tonnen. Österreich hat beim EU-Beitritt 2 752
000 Tonnen nationale Quote herausverhandelt, davon waren 367 000 Tonnen
D-Quote, 180 000 Tonnen sog. SLOM-Quoten und der Rest war A-Quote.
Österreich
produziert gemessen an seinem Bedarf ca. 120 Prozent, dh 20 % müssen außer
Landes vermarktet werden.
Berechnungen und
Studien der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und von Professor Hülsemeyer
haben gezeigt, dass im Fall einer Aufhebung der Milchquotenregelung und bei
Eintritt in die freie Marktwirtschaft der Produzentenmilchpreis einen Abfall
von bis zu 60 Prozent erfahren könnte. Es käme zu einem Verdrängungswettbewerb,
was insbesondere für die benachteiligten Gebiete, für die bergbäuerlichen
Regionen katastrophal wäre. Aus diesem Grund hat sich Österreich immer vehement
für die Aufrechterhaltung der Quotenregelung im Milchbereich eingesetzt.
Im Juli 2003 fiel
auf europäischer Ebene die Entscheidung, dass es für die Milch künftighin auch
einen Ausgleich geben wird, und zwar vorgezogen auf das Jahr 2004, mit einer
Summe von 1,2 Cent pro Liter, wobei die nationale Reserve – also nicht
zugeteilte Mengen - jedoch unberücksichtigt bleibt.
Die
Präsidentenkonferenz wurde daraufhin vom BMLFUW ersucht, Beratungen
anzustellen, wie die 36 000 Tonnen nationale Reserve aufgeteilt werden können.
Zielsetzung war,
dass dieser geplante Ausgleich bestmöglich für die A-Quote genützt wird und
auch tatsächlich den bäuerlichen Milchproduzenten zugute kommt, weshalb bis zum
31. März 2004 eine Lösung erreicht werden musste. Die Zuteilung musste somit
rasch und unbürokratisch vonstatten gehen. Die Erfahrungen, die bei der
linearen Zuteilung 1999/00 gewonnen wurden, sind ebenfalls in die Entscheidung
miteingeflossen. Denn die damalige Zuteilung an alle milchproduzierenden Bauern
führte dazu, dass innerhalb von 1½ Jahren bereits 18.000 Tonnen wieder
rückgeflossen sind, was bei der nunmehrigen Zuteilung wegen der nachteiligen
Folgen für das Prämienvolumen auf jeden Fall vermieden werden sollte.
Nunmehr sollten in
erster Linie Entwicklungsbetriebe, aktive Milchproduzenten, die von 2000 bis
2003 Quoten zugekauft und somit ein deutliches Signal gesetzt haben, dass sie
willens sind, ihre Milchproduktion fortzuführen, zum Zug kommen.
In der
Präsidentenkonferenz wurden vier Varianten diskutiert, wobei die erste Variante
der Zuteilung an alle Milchbetriebe von niemandem ernsthaft in Erwägung gezogen
wurde, da man der einhelligen Meinung war, man müsse zielbewusster vorgehen und
auch den Mut haben, Entwicklungsbetriebe entsprechend zu berücksichtigen.
Die zweite
Variante einer Zuteilung an alle mit einer bestimmten Obergrenze wurde
ebenfalls verworfen, da sie einen großen Verwaltungsaufwand bei der Verteilung
geringer Mengen und ebenfalls die Unsicherheit des Quotenverfalls bedeutet
hätte.
Die dritte
Variante, die von einigen Bundesländern forciert wurde, sah vor, dass nur jene
Betriebe, die im Zeitraum von 2000 bis 2003 Quoten zugekauft bzw. geleast
haben, berücksichtigt werden.
Die vierte
Variante wäre eine Mischvariante aus Zukauf und bestehenden Quoten gewesen, die
jedoch verfassungsrechtliche Probleme aufgeworfen hätte.
Im Milchausschuss
wurde auch diskutiert, wie soziale Aspekte bei der Zuteilung berücksichtigt
werden könnten - auf Grund des
Zeitdrucks wäre ein langwieriges Antragsverfahren mit Anhörung und
Einzelfallüberprüfung jedoch nicht möglich gewesen. Es musste sehr rasch eine
Lösung getroffen werden und die Mitglieder des Milchausschusses waren sich
dieser Verantwortung sehr wohl bewusst.
Nach einer
intensiven Diskussion hat sich die Mehrheit des Milchausschusses der
Präsidentenkonferenz für die dritte Variante – eine Antragsberechtigung auf
Basis eines Zukaufes im Zeitraum von 2000 bis 2003 bzw. eines Quotenleasings –
und eine Zuteilung nach der am 31. Juli 2004 im Betrieb befindlichen Quote
entschieden, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorschlag
vorgetragen wurde.
12.527
Betriebe |
haben eine
Zuteilung erhalten, davon liegen |
- 3.311
Betriebe |
in der
Größenklasse bis 50.000 kg Quote |
- 5.045
Betriebe |
in der Größenklasse zwischen 50.000 und 100.000 kg Quote |
- 2.476
Betriebe |
in der
Größenklasse zwischen 100.000 und 150.000 kg Quote |
- 915 Betriebe |
in der
Größenklasse zwischen 150.000 und 200.000 kg Quote |
- 390 Betriebe |
in der Größenklasse
zwischen 200.000 und 250.000 kg Quote |
- 166 Betriebe |
in der
Größenklasse zwischen 250.000 und 300.000 kg Quote |
- 105 Betriebe |
in der
Größenklasse zwischen 300.000 und 350.000 kg Quote |
- 41 Betriebe |
in der
Größenklasse zwischen 350.000 und 400.000 kg Quote |
- 14 Betriebe |
in der
Größenklasse zwischen 450.000 und 500.000 kg Quote |
- 21 Betriebe |
in der
Größenklasse zwischen 500.000 und 600.000 kg Quote |
- 12 Betriebe |
in der
Größenklasse über 600.000 kg Quote |
Auf die Frage, ob
und wie die Interessenvertretung ihren Mitgliedern, va den 70 % der Milch
produzierenden Betrieben, die keine Zuteilung bekommen haben, diese
Entscheidung erklärt hat, wurde
festgehalten, dass dies über die Kammermedien den Mitgliedern erläutert und erklärt wurde bzw. in den diversen
Molkereiversammlungen, wobei auch letztendlich die Milchbauern zu der Ansicht
gekommen sind, dass eine mit vertretbarem Aufwand administrierbare Zuteilung
gefunden werden musste. Wichtig war in diesem Zusammenhang, die „Entwicklungsbetriebe“
zu stärken und jenen, die Milchwirtschaft tatsächlich weiterhin betreiben und
in diesem Sektor tätig bleiben wollen, zu signalisieren, dass sie unterstützt
werden.
Was die 20 000
Tonnen an D-Quote betrifft, sollen die Landwirtschaftskammern in Abstimmung mit
der AMA ein Modell entwickeln, wie diese 20 000 Tonnen an D-Quote sachgerecht
zugeteilt werden können.
4.4 In der Sitzung am 8. Juli 2004 sind MR
Heinz Hahn, Bayrischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, sowie
Herr Ressortdirektor Dr. Albert Wurzer, Ressort für Landwirtschaft,
Informationstechnik, Grundbuch und Kataster, gehört worden und haben umfassend geantwortet.
Zusammenfassend kann folgendes festgehalten werden:
MR Heinz Hahn:
Deutschland hat
bei seiner Milchwirtschaft im Vergleich zu Südtirol und auch zu Österreich eine
gewisse Sondersituation. Es gibt in Deutschland eine nationale Reserve, die
beim Bundesministerium für Landwirtschaft und Forsten geführt ist und einen
Umfang von etwa 130 000 Tonnen hat, wobei bei der Reserve zu unterscheiden ist,
was der Anlieferungs-referenzmenge und der Direktverkaufsreferenzmenge
zuzuordnen ist. Von den 130 000 Tonnen sind 70 000 Tonnen
Anlieferungsreferenzmenge.
In Deutschland hat
man sich mit dem Berufsstand darauf geeinigt, dass bei der Saldierung – es gibt
eine zweistufige Saldierung, zuerst auf Molkereiebene und dann auf Bundesebene
– bei der Bundessaldierung diese Menge von 130 000 Tonnen von den
Überlieferungen abgezogen wird. Es wurden zwar Überlegungen angestellt, die
nationale Reserve zu verteilen; angesichts des Überangebots an Milch in der EU
und der vergleichsweise geringen Menge der nationalen Reserve, mit der man –
will man damit alle bedienen – relativ wenig bewegen kann, ist man davon wieder
abgegangen.
Deutschland hat
sich im Jahr 2000 für die Einrichtung einer Milchquotenbörse,
Milchquoten-verkaufsstelle entschieden, zu deren Beginn es 5% Abzüge bei allen
Verkäufen gab, die in die Landesreserven gingen.
An dieser
Milchquotenbörse gibt es keinen staatlich festgesetzten Preis. In der
betreffenden Durchführungsverordnung sind drei Übertragungstermine pro Jahr mit
1. April, 1. Juli und 30. Oktober festgelegt. Spätestens vier Wochen vor dem
jeweiligen Übertragungstermin muss ein Anbieter oder ein Nachfrager ein
schriftliches Angebot mit Menge und Preis einreichen. Die Angebote, die auf
diesem Weg eingehen, werden erfasst und geordnet, die Angebote von unten nach
oben und die Nachfragegebote von oben nach unten. Dort, wo sich die Angebots-
und die Nachfragemenge treffen und ident sind, liegt der Gleichgewichtspreis.
Nachdem sich
dieses System eingespielt hat, bildet sich nun dieser Gleichgewichtspreis in
Abhängigkeit von der Angebots- und Nachfragemenge.
Bei den
Übertragungsterminen kann die Situation eintreten, dass bezogen auf ein
Übertragungsgebiet mehr Menge nachgefragt als angeboten wird zum
Gleichgewichtspreis. Was diesen Nachfrageüberhang betrifft, sieht die
Milchabgabeverordnung vor, dass diese Nachfrager entweder die ganze oder einen
bestimmten Teil dieser Menge aus der Reserve kostenlos ergänzt bekommen, was
dazu führt, dass der Quotenverkauf insgesamt günstiger wird. Grundsätzlich ist
zu sagen, dass Bayern die höchsten Quotenpreise in Deutschland hat, innerhalb
Bayerns bestehen allerdings große Unterschiede – so ist z. B. das
Milchpreisniveau Südbayerns, des Allgäus, mit jenem in Österreich vergleichbar.
Es besteht die
Möglichkeit, dass in bestimmten Fällen auch außerhalb der Milchquotenbörse
Übertragungen stattfinden, was in Form von Ausnahmen geregelt ist. Im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge kann z. B. Quote übertragen werden. Wenn jemand einen
Betrieb, der als Milchwirtschaftsbetrieb erhalten werden soll, übernimmt und
sich verpflichtet, diesen für einen gewissen Zeitraum weiterzuführen, kann er
diesen außerhalb der Börse übernehmen. Wird dieser Betrieb jedoch innerhalb der
Frist nicht mehr weitergeführt, wird die Quote in die Landesreserve eingezogen.
Die Quotenregelung
ist im Rahmen der Milchabgabenverordnung geregelt. Bei der Regelung, dass die
in der Landesreserve vorhandenen Quoten über die Verkaufsstellen verteilt
werden können, wurden keine Vorgaben für sogenannte objektive Kriterien
gemacht, was auf Grund der unterschiedlichen Strukturen in Deutschland sehr schwierig
gewesen wäre. Es kommen bei dieser Maßnahme aber nur solche Betriebe in den
Genuss der Verteilung, die Quoten nachfragen und das sind in der Regel
„Aufstockerbetriebe“, die den Betrieb erweitern und investieren wollen.
Ziel bei der
Entscheidung für die Milchquotenbörse war, den Milchquotenverkauf möglichst
transparent zu gestalten und die Milchquoten den aktiven Milcherzeugern
möglichst günstig zur Verfügung zu stellen. Bei der Milchquotenbörse kann jeder
Betrieb anbieten und nachfragen, womit auch eine gewisse Gleichberechtigung
gewährleistet ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Landwirt realistisch
anbietet und nicht spekuliert. Für die bayrische Agrarpolitik gilt
grundsätzlich Gleichberechtigung bei allen Förderprogrammen, auch zwischen
Vollerwerbs- und Nebenerwerbsbetrieben, da Ziel der Regierung ist, möglichst
viele Milcherzeugerbetriebe zu erhalten.
Der Einstieg in
die Milchproduktion ist grundsätzlich möglich; wird nachgewiesen, dass Stall
und Tiere vorhanden sind, kann sich der Landwirt an der Börse eine Quote
besorgen.
In Bayern gibt es
zur Zeit rund 53 000 Milchlieferanten mit einer durchschnittlichen
Bestandsgröße von 25,5 Milchkühen mit einer durchschnittlichen Quote von 130
000 kg/Betrieb. Bayern ist ein Milchüberschussland, bei Milch liegt der
Selbstversorgungsgrad bei 178% und bei Käse bei knapp 300%.
Eine
Quotenzuteilung im eigentlichen Sinn gibt es in Bayern nicht, es sei denn auf
Grund von Gerichtsurteilen. Für die Abgabenregelung ist die Finanzverwaltung
zuständig; das Handling der Quoten bei Übertragungen, die bestätigt werden
müssen, wird von den Landwirtschaftsämtern abgewickelt.
In der deutschen
Milchabgabeverordnung ist geregelt, dass die Übertragung von Quoten nur über
die Börse stattfinden darf. Die Bundesländer sind verpflichtet, eine
Verkaufsstelle einzurichten. Im Norden Deutschlands gibt es eine gemeinsame
Verkaufsstelle von Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen. Für
Bayern ist diese Verkaufsstelle für sieben Übertragungsgebiete in München an
der Landesanstalt für Landwirtschaft angesiedelt und steht unter der Aufsicht
des Staates. Die sieben Regierungsbezirke in Bayern sind zugleich die
Übertragungsgebiete, die getrennt geführt werden, weshalb z. B. ein Landwirt in
Oberbayern nur innerhalb Oberbayerns kaufen und verkaufen kann. Dieses
Verfahren ist bundeseinheitlich EDV-mäßig geregelt und funktioniert
reibungslos.
Der Quotenpreis an
der Börse lag zu Beginn im Schnitt bei 76 Cent pro kg, am 1. Juli 2004 betrug
er 51 Cent und zwar bayernweit. Ziel ist, die Übertragungsmöglichkeiten der
Quoten so zu gestalten, dass die wirtschaftenden Betriebe, die weitermachen und
investieren wollen, an die Quoten kommen.
Was die nationale
Umsetzung der GAP-Reform 2003 in Deutschland betrifft, so gab es innerhalb
Deutschlands große Meinungsunterschiede und unterschiedliche Interessenslagen
zwischen dem Betriebsprämienmodell und dem Flächenmodell. Nach langwierigen
Verhandlungen und Diskussionen hat man sich nun auf ein Kombigleitflächenmodell
geeinigt, wonach zunächst mit einem kombinierten Modell begonnen wird: ein Teil
wird als Flächengrundprämie gewährt, ein Teil wird als Betriebsprämie weiter
gewährt – darunter fällt z. B. die Milchprämie. Ab dem Jahr 2010 werden die
verbleibenden Betriebsprämienanteile sukzessive in Flächenprämien überführt,
bis es im Jahr 2013 nur mehr die gemeinsame Flächenprämie geben wird. Bayern
wird infolge dieses Modells einen gewissen Teil seines Prämienvolumens
verlieren; wichtig war jedoch, für die Milcherzeuger Klarheit und
Rechtssicherheit sowie Übergangsfristen zu schaffen.
Ein besonderes
Signal an die Biobauern im Zusammenhang mit der GAP-Reform gibt es in
Deutschland nicht, abgesehen von der Grünlandprämie, die in Bayern allerdings
schon eingeführt ist. Zu bemerken ist auch, dass die Nachfrage nach
Bioprodukten wieder zurückgegangen ist und dass im Milchbereich das Angebot
fast größer ist als die Nachfrage, was sich auf den Preis auswirkt.
Auch in Bayern
wird für die Entwicklung des ländlichen Raumes und der ländlichen Regionen
relativ viel getan.
Was die Intensität
pro Fläche in Bayern betrifft, so werden zwischen 5 000 kg bis 10 000 kg Milch
pro Hektar erwirtschaftet, in den intensiveren Gebieten im Allgäu eher mehr.
Agrarpolitische
Zielsetzung in Bayern ist, auf Grund des hohen Grünlandanteiles und zur
Erhaltung und Bewahrung der Kulturlandschaft die Milchproduktion und die
Milchviehbetriebe möglichst in vielfältiger Weise zu unterstützen.
Auf die Frage, ob
kleinere Milchbetriebe bei der Quotenzuteilung berücksichtigt werden, wurde
festgehalten, dass sich diese Frage nicht stellt, da diejenigen Landwirte, die
ihren Betrieb aufstocken und investieren wollen, jedenfalls an der Börse
teilnehmen können.
Dr. Albert Wurzer:
Die staatliche
Verteilung der Milchquoten in Italien sieht vor, dass aus dem Berggebiet, das
definiert ist, keine Quoten in andere Zonen verteilt und gehandelt werden
dürfen. Wenn aus dem Berggebiet eine Region Quoten innerhalb dieser Region
verteilt, dann kann das zu 100% erfolgen. Wenn aus dieser Bergregion in eine
andere Bergregion Quoten gehandelt werden, dann ist dies nur zu 70% erlaubt;
30% fließen in die AGEA (vergleichbar mit der österreichischen AMA), die in
Italien die nationale Reserve verwaltet.
Pro Jahr müssen
die Milchproduzenten mindestens 70% ihrer Quote ausnützen; geschieht dies
nicht, fällt diese Differenz in die nationale Reserve. Aus dieser nationalen
Reserve verteilt die AGEA gemäß den Größenordnungen der Regionen ihre Quoten,
die dann in die regionale Zuständigkeit fallen.
Im Hinblick auf
mögliche Überlieferungen gibt es in Südtirol ein staatlich festgelegtes System:
Jeder Milchhof muss monatlich einen gewissen Betrag, die sogenannte
Superabgabe, an die staatliche AGEA in Form einer Bankgarantie abliefern. Am
Ende des Monats wird abgerechnet, ob die effektive Lieferung mit der Menge, die
für den einzelnen Quoteninhaber zugelassen wurde, übereinstimmt. Stimmt die
tatsächliche Lieferung nicht mit der Quote überein, dann behält die AGEA diese
Superabgabe ein. Dadurch wird im wesentlichen gewährleistet, dass es zu keiner
Überlieferung kommt, denn diese wäre für die Betriebe relativ teuer.
Im Jahr 1991 wurde
in Italien die Quotenregelung mit einem relativ hohen Plafond an zugeteilten
Quoten festgelegt, den Südtirol mit seiner Lieferung nicht erreicht. Bis 2003
galt außerdem die sogenannte Kompensierung, dh Überlieferer von Milch wurden
mit den Unterlieferern kompensiert
- Berggebiete wurden bevorzugt kompensiert. Daher musste nicht unbedingt
darauf acht genommen werden, ob überliefert wurde, da man davon ausgehen
konnte, dass privilegiert kompensiert werden konnte.
Im Herbst 2003
wurden in Südtirol auf Grund der speziellen Situation eigene Bestimmungen
erlassen, die eine besondere Art der Zuteilung von Quoten vorsehen, indem ein
bestimmtes Flächenverhältnis der Quoten eingebaut wurde: Landwirte mit bis zu
14 000 kg Milch pro Hektar können ansuchen. Zur Zeit liegt die Zuteilung in
Südtirol bei 10 500 bis
11 000 kg pro
Hektar; angesucht werden kann bis zu max. 35 000 kg pro Jahr.
In Südtirol gibt
es keinen Quotenhandel, die Quote darf nur mit Fläche übertragen werden.
Eine Ausnahme von
der 35 000 kg-Regelung gibt es nur für den geschlossenen Hof. Wird ein gesamter
Hof im Rahmen des vierten Verwandtschaftsgrades übertragen, darf die gesamte
Quote mitübertragen werden, andernfalls liegt die Grenze bei 14 000 kg pro
Hektar. Auch bei Pacht und bei Übertragung von Flächen darf nur bis zu dieser
Grenze die Quote übertragen werden.
Die Zahl der Milch
liefernden Betriebe ist von 6 900 im Jahr 1998 auf momentan ungefähr
5 900 gesunken.
Jene Betriebe, die ausschließlich Milch produzieren und keinen alternativen
Zweig wählen, versuchen, zusätzliche Flächen zu pachten. Dadurch ist
garantiert, dass die Flächen bearbeitet werden und nicht brachliegen, was ein
wesentliches Ziel der Südtiroler Agrarpolitik ist. Die Gesamtquote liegt zur
Zeit bei ungefähr 390 Mio kg, die zur Gänze ausgenützt wird.
Die Quoten werden
nach bestimmten Kriterien verteilt: zunächst erfolgt eine privilegierte
Zuteilung an Einrichtungen zur Behindertenbetreuung, zur Rehabilitation, an
Universitäten und Forschungseinrichtungen. Nach diesen privilegierten
Zuteilungen erfolgt die weitere Zuteilung, wobei 40% den Jungbauern vorbehalten
werden, die restlichen 60% werden den Antragstellern im Flächenverhältnis
zugeteilt: bereits bestehende Quote zusätzlich angesuchte Quote dividiert durch
die Fläche ergibt einen Koeffizienten. Je niedriger dieser Koeffizient ist,
umso eher wird eine Quote zugeteilt. Dadurch besteht der Anreiz, dass viele
Flächen bewirtschaftet und bearbeitet werden, was für Südtirol agrarpolitisch
ein sehr zentrales Element ist. Von den neu zugeteilten Mengen müssen 90% im
Laufe des folgenden Milchwirtschaftsjahres abgeliefert werden, sonst geht die
Quote verloren, fällt in die Landesreserve und kann dann wieder verteilt
werden. Insofern entsteht der Druck, dass die Quote tatsächlich ausgenützt
wird. Zusätzlich darf bei einer Neuzuteilung die Quote für drei Jahre nicht veräußert
und verpachtet werden.
Bis zum 31. März
muss die Landesverwaltung allen Quoteninhabern mitteilen, wie viel
Landesreserve vorhanden ist, um die innerhalb bestimmter Termine angesucht
wird. Zuweisung und Zuteilung erfolgen dann nach den festgelegten Kriterien.
Die Erwartungshaltung bei der Verteilung der Landesreserve ist die, dass keine
Quote ungenutzt liegen bleibt, sondern dass die Quoten jenen Betrieben zugute
kommen, die sie tatsächlich ausnützen.
Die Struktur der
Milchwirtschaftsbetriebe in Südtirol weist eine relativ hohe Anzahl von kleinen
Landwirten auf, die nicht nur von der reinen Landwirtschaft leben, sondern sich
auch anderen Zweigen wie Urlaub am Bauernhof, Direktvermarktung widmen.
Verwaltet wird in
Südtirol von der staatlichen Zahlstelle in Rom – die Auszahlung erfolgt nur
seitens der staatlichen Zahlstelle direkt an die Betroffenen. Von der
Einrichtung einer eigenen Zahlstelle in Südtirol wurde aus Kostengründen und
wegen des hohen Personalaufwands abgesehen.
Die Agrarpolitik
in Südtirol ist darauf ausgerichtet, die Familien an den landwirtschaftlichen
Höfen zu halten, weswegen auch eine relativ hohe Investitionsförderung gewährt
wird. Zusätzlich werden außerlandwirtschaftliche Arbeitsplätze in Klein- und
Mittelbetrieben sowie Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur wie z. B. die
Wegerhaltung und Wegerschließung gefördert. Sinn und Zweck dieser Förderungen
ist, die Menschen an den Höfen zu halten und ihnen auch die Möglichkeit zu
geben, außerlandwirtschaftliches Einkommen in relativer Nähe zum Hof zu
erwirtschaften. Es besteht bei der Förderpolitik großes Interesse, die Region
als Gesamtheit zu sehen und nicht nur die Landwirtschaft abgekoppelt vom Rest
des Wirtschaftens in einem bestimmten Raum, weshalb auch der Arbeitsplatz vor
Ort gefördert wird. Dadurch konnte eine relativ geringe Auflassung von
landwirtschaftlichen Betrieben erreicht werden.
Das
kulturpolitische Element spielt in der Südtiroler Agrarpolitik eine wesentliche
Rolle, weshalb Flächen, die nicht bewirtschaftet werden, naturgemäß nicht
bezuschusst werden, worauf auch aus touristischen Gründen großer Wert gelegt
wird.
Kleine Betriebe
werden bei der Zuteilung nicht speziell berücksichtigt – sie erhalten im
Prinzip gleich viel wie andere Betriebe, immer im Verhältnis zu ihrer Fläche.
Auch für Härtefälle gibt es keine Reserven. Das Privileg des Jungbauern
eröffnet allerdings für jemanden, der mit der Milchwirtschaft beginnt, die
Möglichkeit, pro Jahr um bis zu 35 000 kg anzusuchen, wenn er die entsprechende
Fläche hat.
Seitens der
Gemeinden werden keine Förderungen gewährt, sondern nur von Landesseite her z.
B. bei Vermurungen, Trockenschäden.
Auch in Südtirol
wird in den ländlichen Raum investiert, gefördert werden Gewerbebetriebe, im
Dienstleistungsbereich, im Tourismusbereich, wobei die Mittel nicht aus dem
Landwirtschaftsressort, sondern aus anderen Ressorts kommen. Südtirol weist
fünf LEADER-Gebiete auf.
In Südtirol gibt
es zur Zeit 30% Vollerwerbsbetriebe, 50% Nebenerwerbsbetriebe und 20%
Zuerwerbsbetriebe.
In dieser Sitzung
wurden zwei Anträge beschlossen, mit denen die Vertreter der Generaldirektion
Landwirtschaft der EU-Kommission gemäß § 40 Abs. 1 GOG um eine schriftliche
Äußerung zu Themenbereichen, die die Agrar-Reform 2003 betreffen, ersucht
wurden. In der Beilage sind die Antworten der Generaldirektion Landwirtschaft
der Europäischen Kommission zu diesen sechs Fragen. (Beilage)
5. Schlussfolgerungen:
Die
österreichische Landwirtschaft ist mit dem EU-Beitritt im Jahr 1995 vor
tiefgreifenden Veränderungen und Herausforderungen gestanden, da sämtliche
Regelungen und Verpflichtungen der Gemeinsamen Agrarpolitik übernommen wurden.
Das Europäische Agrarmodell soll gewährleisten, dass die europäische
Landwirtschaft auch bei sich ändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihre
vielfältigen Leistungen dauerhaft erbringen kann. Mit der Agenda 2000 wurde die
Agrarreform von 1992 vertieft, indem die Preisstützungen weiter durch Direktbeihilfen
ersetzt wurden und die Entwicklung des ländlichen Raums zur zweiten Säule der
gemeinsamen Agrarpolitik gemacht wurde.
Österreich hat die
bestehenden Möglichkeiten seit dem EU-Beitritt optimal genutzt, wobei auch zu
betonen ist, dass sich die österreichische Bauernschaft flexibel immer wieder
auf neue Situationen und Herausforderungen eingestellt hat und die Programme,
die angeboten werden, wahrnimmt.
Ziel der
österreichischen Agrarpolitik ist, den erfolgreich eingeschlagenen Weg
konsequent weiter zu verfolgen und die Argumente der österreichischen
Agrarpolitik bei den Reformbestrebungen auf EU-Ebene bestmöglich einzubringen
und umzusetzen.
Österreich hat
schon vor dem EU-Beitritt die Bedeutung der Förderung des ländlichen Raums
erkannt und gilt nun mit seinen Agrarumweltprogrammen zur Abgeltung von
freiwillig erbrachten Umweltleistungen und mit der Ausgleichszulage für
benachteiligte Gebiete zur Abgeltung von natürlichen
Bewirtschaftungserschwernissen als Vorreiter im Bereich der ländlichen
Entwicklung, der zweiten Säule der GAP.
Im Zuge der
letzten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik konnte im Juni 2003 ein Kompromiss
erzielt werden, wobei es gelungen ist, den österreichischen Weg einer
bäuerlichen und naturnahen Landwirtschaft zu verteidigen und für die Zukunft abzusichern.
Wesentliche
Verbesserungen gegenüber den ursprünglichen Vorschlägen der Kommission konnten
erreicht werden, wie etwa die Verlängerung der Milchquotenregelung bis 2015.
Entschärft und verbessert werden konnte auch der ursprüngliche problematische
Vorschlag der Totalentkoppelung der Direktzahlungen dadurch, dass nunmehr ein
System einer differenzierten Betriebsprämie vereinbart wurde.
Da die GAP-Reform
2003 im Bereich der Milchmarktordnung eine Milchprämie vorsieht, die allerdings
nur für einzelbetrieblich zugeteilte Quoten ausbezahlt wird, ergab sich
kurzfristig die Notwendigkeit, die in den letzten 3 Jahren entstandene
nationale Reserve von 36.000 Tonnen auf die Milchbetriebe aufzuteilen. Rasch
musste eine Zuteilungslösung gefunden werden, damit nicht Ansprüche der
österreichischen Milchbauern verloren gehen.
Um zu verhindern,
dass wiederum zugeteilte Quoten in die nationale Reserve verfallen und damit
Milchprämien für Österreich verloren gehen, sollten vor allem jene aktiven
Milchbetriebe, die im Zeitraum von 2000 bis 2003 Quote zugekauft bzw. geleast
haben und damit das Signal gesetzt haben, in diesem Sektor weiterhin tätig
bleiben und investieren zu wollen, bei der nunmehrigen Zuteilung berücksichtigt
werden. Dabei war die Frage, ob es sich um einen kleinen oder großen
Milchbetrieb handelt, irrelevant; entscheidend war vielmehr, ob es sich um
einen Wachstumsbetrieb, der sich in einer Investitionsphase befindet, handelt
oder nicht. Der Vorwurf, kleinere Milchbetriebe wären bei dieser Zuteilung
nicht berücksichtigt worden, geht somit ins Leere. Eine Härtefallregelung war
auf Grund der sehr klaren Regelung nicht erforderlich.
Eine lineare
Verteilung dieser 36.000 Tonnen nationale Reserve nach dem Gießkannenprinzip an
alle Milchbetriebe hätte nicht den gewünschten agrarpolitischen Effekt gebracht
und auch der Verwaltungsaufwand wäre in keiner vernünftigen Relation zu der
dadurch für den einzelnen Milchbetrieb erreichten Quotenerhöhung gestanden.
Der Milchausschuss
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat sich nach
intensiven Beratungen für eine Zuteilung an Quotenkäufer und Leasingnehmer
ausgesprochen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat dann letztendlich die Entscheidung getroffen und die
betreffende Verordnung zur 6. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
erlassen.
Die Behauptung,
soziale Elemente würden in der österreichischen Agrarpolitik nicht
berücksichtigt, muss zurückgewiesen werden, denn Österreich hat wie kein
anderes EU-Mitgliedsland zur Sicherung seiner klein- und mittelbäuerlichen
Betriebe soziale Aspekte einfließen lassen. Die Agrarpolitik muss Antworten auf
wichtige agrarpolitische Herausforderungen geben, wobei selbstverständlich auch
sozialpolitische Elemente beachtet werden müssen, was im Rahmen des
Ausgleichszahlungssystems auch geschieht. Die Einkommenswirkung der Fördermaßnahmen
des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums trägt
maßgeblich zur Erhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bei.
Dieses Programm hat überdies zum Ziel, den Landwirten ein angemessenes
Einkommen durch zusätzliche Leistungen, die abgegolten werden, zu sichern.
Mit der Abwicklung
der Förderungen im Agrarwesen ist die Agrarmarkt Austria betraut, die 1993 als
juristische Person des öffentlichen Rechts gegründet wurde und der Aufsicht des
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
untersteht. Die AMA vollzieht die Agrarmarktordnungen und wickelt die Auszahlung
von Prämien, Förderungen und Ausgleichszahlungen ab. Sie arbeitet auf der
Grundlage des AMA-Gesetzes und des Marktordnungsgesetzes und ein wesentlicher
Aufgabenbereich ist zudem die Umsetzung von EU-Recht, der Gemeinsamen
Agrarpolitik.
Die AMA zählt in
Österreich zu den meistkontrollierten Organisationen, wobei ihr der
österreichische Rechnungshof ein sehr gutes Zeugnis ausstellt. Der
Verwaltungsaufwand der AMA wird im europäischen Vergleich als vertretbar
eingestuft, auf Bundesebene wurden weder vermeidbare Doppelgleisigkeiten noch
Überschneidungen im Zuständigkeitsbereich zwischen der Agrarmarkt Austria und
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft festgestellt. Zudem hat die Europäische Kommission in einem internationalen
Vergleich im Bereich der Software-Entwicklung und IT-Sicherheit die AMA als
beste Zahlstelle ermittelt.
Zusammenfassend
kann gesagt werden, dass durch die AMA jedenfalls eine gesetzeskonforme,
korrekte und höchst professionelle Abwicklung der Förderungen im Agrarwesen
gewährleistet ist.
Im Zuge der
GAP-Reform 2003 wurde ein EU-einheitliches Modell der Modulation beschlossen,
das die schrittweise Umschichtung von Geldern aus der ersten Säule, der
Marktordnung, in die zweite Säule, der Entwicklung des ländlichen Raums,
vorsieht. Direktzahlungen bis 5.000 € pro Betrieb und Jahr sind von der Kürzung
ausgenommen. Auf Grund des Aufteilungsschlüssels der EU gehört Österreich zu
den Nettogewinnern der Modulation – Österreichs Landwirtinnen und Landwirte
werden von dieser Mittelumschichtung profitieren. Mit dem österreichischen
Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums ist es gelungen, insbesondere
im flächenbezogenen Bereich (Umweltprogramm ÖPUL und Ausgleichszulage in Berg-
und benachteiligten Gebieten) eine sehr gute Abgeltung der Leistungen für
besonders umweltgerechte Produktion und den Ausgleich für Bewirtschaftung von
Berg und benachteiligten Gebieten der landwirtschaftlichen Betriebe
sicherzustellen. Im Zuge der Weiterentwicklung des Programms richtet sich jetzt
das Augenmerk auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und
Professionalisierung landwirtschaftlicher Betriebe, weshalb ein Schwerpunkt im
Bereich der Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe gesetzt werden soll.
Die Beratungen im
Unterausschuss haben gezeigt, dass die Förderungsvergaben im Agrarwesen unter
strikter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Die
österreichische Agrarpolitik erzielt mit ihren Maßnahmen im Rahmen der
Entwicklung des ländlichen Raums die gewünschte soziale, ökonomische und
ökologische Wirkung.
Bei der
Abstimmung wurde dieser Bericht mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Ständige
Unterausschuss des Rechnungshofausschusses stellt daher den Antrag, der
Rechnungshofausschuss wolle diesen
Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien,
2004 10 05
Nikolaus
Prinz Erwin
Hornek
Berichterstatter Obmann
Anlage zum Bericht des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses
15. SEP 2004 AGR
23451
|
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT
Direktion H. Landwirtschaftliche Rechtsvorschriften H.1. Agrarrecht |
Brüssel,
KDB D(2004) 27584
G:\9.10\FragebogenAustria1 DE
Sehr geehrter Herr Dr. Klausgraber,
mit Schreiben vom 9. Juli 2004 ersuchen Sie die Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission um eine schriftliche Äußerung zu verschiedenen, die Agrar-Reform 2003 betreffenden Themenbereichen. Sie verweisen diesbezüglich auf zwei Beschlüsse des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses, die diese Auskunftsverlangen gemäß § 40 Abs. 1 GOG in eine rechtsverbindliche Form bringen. Lassen Sie mich vor diesem Hintergrund einleitend nur klar stellen, dass die Dienststellen der Europäischen Kommission aufgrund nationaler Regelungen nicht zu Auskünften verpflichtet werden können. Ich verstehe deshalb Ihr Schreiben nur als ein im Rahmen guter Zusammenarbeit zwischen nationalen Dienstellen und Dienstellen der Kommission an die Generaldirektion Landwirtschaft gerichtetes Auskunftsersuchen, das ich auch nur in diesem Sinne (und nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht) beantworte.
1. Wie beurteilt die EU-Kommission die Abwicklung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) in Österreich ?
Die Dienststellen der Kommission (Generaldirektion für Landwirtschaft) bewerten regelmäßig, inwieweit die Mitgliedstaaten die Regelungen der GAP, und hier insbesondere auch die Kontrollregelungen, beachten. Für diese EU-Audits werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse solche Zahlstellen ausgewählt, bei denen besondere Risikofaktoren wie die Höhe der gezahlten Beihilfen, frühere finanzielle Berichtigungen, Datum des letzten Audits zutreffen. Werden im Zuge der Prüfung unzureichende INVEKOS-Kontrollen oder Systemfehler festgestellt dann, müssen die Mitgliedstaaten die vom EU-Haushalt zu erstattenden Ausgaben im Rahmen des jährlichen Rechnungsabschlusses (teilweise) zurückzahlen.
Im Hinblick auf
die Anwendung des INVEKOS in Österreich fand das letzte Audit im Juli 2004
statt, das sich auf die Wirksamkeit des Kontrollsystems im Bereich der
Ackerkulturen bezog. Das spezifische Anliegen dieses Audits war es, die Einhaltung
der Standards bei der Risikoanalyse und den Vor-Ort-Kontrollen in den Erntejahren
2003 und 2004 sowie allgemein die gemeinschaftsrechtskonforme Verwaltung und
Kontrolle der flächengestützten Beihilfen zu überprüfen. Vorbehaltlich der
endgültigen
Schlussfolgerungen dieses Audits, die erst noch zu formulieren sind, lässt sich
bereits zum jetzigen Zeitpunkt sagen, dass die überprüften Vor-Ort-Kontrollen
von hoher Qualität waren und auch das Kontrollsystem auf einer zufrieden
stellenden Risikoanalyse beruht und insgesamt als operationell angesehen werden
kann. Im Bereich der Tierprämien sind Untersuchungen im Gange, ohne dass
bereits konkrete Ergebnisse vorliegen.
Unabhängig hiervon ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des INVEKOS in Österreich bereits 2001 Gegenstand eines Audits des Europäischen Rechnungshofes war. Auch in diesem Bericht erhält Österreich im Wesentlichen sehr positive Noten.
2. Um
Produktionseinstellungen vor allem in benachteiligten Gebieten zu vermeiden,
hat sich Österreich für das Modell der Einheitlichen Betriebsprämie
entschieden. Welche Aspekte bringt das historische Modell für Österreichs
Bauern ?
Zunächst ist klar zu stellen, dass die Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht im Ermessen der Mitgliedstaaten steht, sondern von allen Mitgliedstaaten vorgenommen werden muss. Österreich konnte sich folglich nicht für die Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie entscheiden, sondern musste dies aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates zwingend tun. Allerdings lässt die Verordnung den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Art und Weise der Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie verschiedene Gestaltungsspielräume. Einer dieser Gestaltungsspielräume betrifft die Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie nach dem historischen Modell oder nach dem Regionalmodell. Hier hat sich Österreich in der Tat auf das historische Modell festgelegt. Ein anderer Gestaltungsspielraum betrifft den Umfang der mit der Einheitlichen Betriebsprämie einhergehenden Entkoppelung; die Mitgliedstaaten sind nicht gezwungen, die von der Einheitlichen Betriebsprämie erfassten Prämiensysteme vollständig zu entkoppeln, sondern sie können gewisse Prämien teilweise an die betreffende Produktion gekoppelt halten. Hiervon hat Österreich in nicht unerheblichem Umfang Gebrauch gemacht: So bleiben gekoppelt 100% der Mutterkuhprämie, 40% der Schlachtprämie für erwachsene Rinder, 100% der Schlachtprämie für Kälber sowie 25% der Hopfenprämie.
Der große Vorteil des historischen Modells liegt ganz ohne Zweifel darin, dass die Zuteilung der Zahlungsansprüche auf individueller Basis entsprechend den Unterstützungszahlungen, die ein jeder Landwirt während des Referenzzeitraums 2000, 2001 und 2002 erhalten hat, erfolgt. Damit werden nicht nur neuerliche Umverteilungen zwischen Landwirten vermieden, sondern die Landwirte beziehen weiterhin ihre „gewohnten“ Unterstützungszahlungen, nunmehr allerdings mit dem unschätzbaren Vorteil, dass die Landwirte ihre Produktion völlig auf den Markt ausrichten können, da diese Zahlungen von der Produktion entkoppelt sind. Die Landwirte werden deshalb nicht mehr länger in nicht profitable Produktionen gedrängt, sondern können sich, mit einer finanziellen Grundausstattung versehen, um die besten Erzeugungswege bemühen. Die finanzielle Grundausstattung durch die Einheitliche Betriebsprämie und die Möglichkeit der Gewinnmaximierung durch Marktorientierung bieten den Landwirten eine realistische Chance zur Verbesserung ihrer Einkommenssituation.
Vor diesem
Hintergrund ist nicht erkennbar, warum das neue System der Einheitlichen
Betriebsprämie zu gravierenden Strukturveränderungen bei den
landwirtschaftlichen Betrieben oder zu Produktionseinstellungen führen soll.
Die Landwirte haben gerade durch die entkoppelte Einheitliche Betriebsprämie
ein gesteigertes Interesse daran, die Produktion aufrecht zu erhalten und ihre
Einkommenssituation entscheidend zu verbessern. Darüber hinaus wird auch der
Gefahr der Landaufgabe entgegengewirkt. Dies
geschieht zum einen dadurch, dass Zahlungsansprüche nur mit einer
entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Hektare aktiviert werden können, und zum
anderen dadurch, dass die landwirtschaftlichen Flächen in einem guten
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden müssen, wenn man
die Einheitliche Betriebsprämie beziehen will. Österreich hat zudem dadurch,
dass bestimmte Prämien ganz oder teilweise an die Produktion gekoppelt bleiben,
in den für Produktions- oder Landaufgabe sensiblen Bereichen weitere Vorsorge
getroffen.
3. Ist die EU-Agrarpolitik mit der Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik auf die kommenden Verhandlungen innerhalb der Welthandelsorganisation WTO vorbereitet?
Die entkoppelten Einheitlichen Betriebsprämien erfüllen die Kriterien der „green box“ und unterliegen damit keinen Beschränkungen oder Anpassungszwängen an WTO-Verpflichtungen. Außerdem hat dieses System die Verhandlungsposition der EU verbessert und bietet eine ausgezeichnete und viel versprechende Grundlage, ein sehr gutes Ergebnis für das europäische Agrarmodell zu erzielen.
4. Ist
die Umsetzung einer regional einheitlichen Flächenprämie, differenziert nach
Acker und Grünland, auch in Hinkunft bis 2013 als Weiterentwicklung im Rahmen
der nationalen Umsetzungsmaßnahme möglich ?
Eine stufenweise Einführung einer regional einheitlichen Flächenprämie ist grundsätzlich möglich. Allerdings müssen die einzelnen Stufen bereits im ursprünglichen Modell, das bis zum 1. August 2004 festgelegt werden musste, im Einzelnen vorgezeichnet sein. Eine spätere Änderung der Stufen ist nicht möglich.
5. Welche
EU-Mitgliedstaaten setzen das regionale Flächenprämien-Modell, welche das
Kombinationsmodell und welche das Betriebsprämienmodell um ?
Siehe hierzu die Übersicht in der Anlage, die den Stand der Umsetzung nach Eingang der Notifizierungen zum 1. August 2004 widerspiegelt.
6. In
welcher Weise nehmen die Mitgliedstaaten die Umschichtungsmöglichkeiten hin zu
ökologischen Maßnahmen, Biolandbau und Tierschutz in Anspruch?
Ich denke, dass Sie hiermit die fakultative Anwendung bei besonderen Formen landwirtschaftlicher Tätigkeit und der Qualitätsproduktion (Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) ansprechen. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wird von dieser Möglichkeit von folgenden Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht:
- Finnland (10% vom Rindfleischsektor für Qualitätsprogramme in diesem Sektor)
- Italien (7% im Bereich der Ackerkulturen [zusätzliche Hartweizenprämie; Prämie für Ölsaaten]; 8% im Rindfleischsektor [Fehlen von Angaben über Ziele] und 5% im Schaffleischsektor [Fehlen von Angaben über Ziele])
- Portugal (1% von den Sektoren Ackerkulturen, Reis, Rindfleisch und Schaffleisch zur Förderung der ökologischen Produktion in diesen Sektoren)
- Schweden (0,45% von allen Sektoren für Qualitäts- und Vermarktungsprogramme)
- Schottland (10% vom Rindfleischsektor für Qualitätsprogramme in diesem Sektor).
Ich hoffe, dass ich mit diesen Ausführungen Ihren Fragen und Ihrem Anliegen gerecht geworden bin.
Mit freundlichen Grüssen
José Manuel
SILVA RODRIGUEZ
Generaldirektor
ÜBERSICHT
ÜBER DIE UMSETZUNG DER GAP-REFORM
Start |
Regionen |
Modell |
Koppelung |
|
Österreich |
2005 |
|
Historisches
Modell |
- Mutterkuhprämie 100% - Schlachtprämie für männliche Rinder 40% - Schlachtprämie
Kälber 100% - Hopfenprämie
25% |
Belgien |
2005 |
Zone Nord:
Flandern+ Brüssel |
Regionalmodell:
historisch |
-
Mutterkuhprämie 100% - Schlachtprämie
Kälber 100% - Saatgut
(teilweise ausgenommen) - Milchprämie
entkoppelt 2006 |
|
2005 |
Zone Sud:
Wallonien |
Regionalmodell:
historisch |
-
Mutterkuhprämie 100% - Saatgut
(teilweise ausgenommen) - Milchprämie
entkoppelt 2006 |
Zypern |
? |
|
Regionalmodell: Flächenprämie |
(*) |
Tschechische Republik |
2009 |
|
Regionalmodell: Flächenprämie |
(*) |
Dänemark |
2005 |
eine Region |
Regionalmodell: - statisches
Kombinationsmodell -
Differenzierung für Dauergrünland |
- Sonderprämie
männliche Rinder 75% -
Mutterschafprämie 50% - Milchprämie
progressiv entkoppelt von 2005 an |
Frankreich |
2006 |
|
Historisches
Modell |
(**) -
Mutterkuhprämie 100% -
Schlachtprämie Kälber 100% -
Schlachtprämie für männliche Rinder 40% -
Mutterschafprämie 50% - Getreide
25% - Überseeische Gebiete und Territorien
ausgenommen |
Finnland |
2006 |
|
Regionalmodell: Dynamisches
Kombinationsmodell |
(**) -
Sonderprämie für männliche Rinder 75% -
Ackerkulturen 10% -
Mutterschafprämie 50% - Saatgut
vollständig ausgeschlossen - Art. 69:
Rindersektor 10% (Qualitätsprämie) - Milchprämie
progressiv entkoppelt beginnend in 2006 |
Deutschland |
2005 |
Bundesländer
(Berlin included in Brandenburg, Bremen in Niedersachsen, and Hamburg in
Schleswig-Holstein) |
Regionalmodell: - dynamisches Kombinationsmodell mit Übergang zu
regional einheitlichen pro Hektar Werten zwischen 2010 und 2013 - Differenzierung für Dauergrünland |
- Hopfenprämie
25% - Tabakprämie
(bis 2009) 60% - Milchprämie
entkoppelt in 2005 |
Griechenland |
2006 |
|
Historisches
Modell |
(**) - Hartweizen
40% -
Mutterschafprämie 50% - Ägäische
Inseln ausgenommen |
Ungarn |
? |
|
Regionalmodell Flächenprämie |
(*) |
Irland |
2005 |
|
Historisches
Modell |
Keine Milchprämie
entkoppelt in 2005 |
Italien |
2005 |
|
Historisches
Modell |
- Art. 69 für
Qualitätsproduktion (7% Ackerkulturen, 8% Rinder- und 5% Schaffleischsektor) - Milchprämie
entkoppelt in 2006 - Saatgut
vollständig ausgeschlossen |
Lettland |
? |
|
Regionalmodell: Flächenprämie |
(*) |
Litauen |
? |
|
Regionalmodell: Flächenprämie |
(*) |
Luxemburg |
2005 |
Eine Region |
Regionalmodell - statisches
Kombinationsmodell |
Keine Milchprämie
entkoppelt in 2005 |
Malta |
2007 |
|
Regionalmodell Flächenprämie |
(**) |
Niederlande |
2006 |
|
Historisches
Modell |
(**) -
Schlachtprämie Kälber 100% -
Schlachtprämie männliche Rinder 40% - Leinsamen
100% - Milchprämie
entkoppelt in 2007 |
Polen |
? |
|
Regionalmodell: Flächenprämie |
(*) |
Portugal |
2005 |
|
Historisches
Modell |
-
Mutterkuhprämie 100% - Schlachtprämie
Kälber 100% - Schlachtprämie
für männliche Rinder 40% -
Mutterschafprämie 50% - Art. 69 1%
Ackerkulturen, Reis, Rinder- und Schaffleischsektor (für Bio-Produktion in
diesen Setkoren - Saatgut
vollständig ausgeschlossen - Überseeische
Gebiete ausgenommen - Milchprämie
entkoppelt in 2007 |
Slowakei |
? |
|
Regionalmodell Flächenprämie |
(*) |
Slowenien |
2007 |
|
Regionalmodell Flächenprämie |
(**) |
Spanien |
2006 |
|
Historisches
Modell |
- Saatgut vollständig ausgeschlossen - Überseeische
Gebiete ausgenommen |
Schweden |
2005 |
5 Regionen (nach
Ertragsreferenzen) |
Regionalmodell: - statisches
Kombinationsmodell - Differenzierung für Dauergrünland |
- Sonderprämie
für männliche Rinder 74,55% - Art. 69: 0,45%
vom nationalen Plafond - Milchprämie progressiv entkoppelt
beginnend in 2005 |
Vereinigtes Königreich |
2005 |
6 Regionen: |
Regionalmodell
und historisches Modell regionalisiert |
- Milchprämie
entkoppelt in 2005 |
England: Nicht SDA-Gebiete (Severely Disadvantaged Areas) |
Dynamisches Kombinationsmodell
mit einheitlichem pro Hektar Wert am Ende |
Keine |
|
|
England: Moorland
innerhalb der SDA-Gebiete |
Dynamisches Kombinationsmodell
mit einheitlichem pro Hektar Wert am Ende |
Keine |
England:
SDA-Gebiete ohne Moorland |
Dynamisches Kombinationsmodell
mit einheitlichem pro Hektar Wert am Ende |
Keine |
||
Schottland |
Historisches
Modell |
- Art. 69:
Rindersektor 10% (Qualitätsprämie) |
||
Wales |
Historisches
Modell |
Keine |
||
Nord Irland |
Statisches
Kombinationsmodell |
Keine |
Angaben
in italic beruhen auf informellen Informationen.
(*)Die neuen
Mitgliedstaaten, die zunächst dem „Vereinfachten Direktzahlungssystem“
angeschlossen sind, haben ihre Mitteilungen erst ein Jahr nach Eintritt in das
entkoppelte Betriebsprämiensystem zu machen.
(**)Mitgliedstaaten,
die erst 2006 oder 2007 mit dem Betriebsprämiensystem beginnen, haben ihre
Mitteilung jeweils zum 1. August des Jahres vor Beginn des entkoppelten Systems
an die Kommission zu senden.
[1] Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen; ABl. L 160 vom 26.6.1999, S.80