783 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Rechnungshofausschusses

über den Bericht des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses gemäß § 32e Abs. 4 GOG betreffend Durchführung des Verlangens der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen auf Prüfung der Förderungsvergaben im Agrarwesen hinsichtlich ihrer sozialen, ökonomischen und ökologischen Wirkung seit 01.01.2000, insbesonders unter Berücksichtigung der Nichtinanspruchnahme der Möglichkeit der Einführung der Modulation durch den österreichischen Landwirtschaftsminister sowie der Entscheidung hinsichtlich der Verteilung der Milchkontingente im Jahr 2003

Der Ständige Unterausschuss des Rechnungshofausschusses hat den im Titel erwähnten Bericht gemäß § 32e Abs. 4 erster Satz GOG vorgelegt.

Berichterstatter im Ausschuss war Abgeordneter Nikolaus Prinz.

Der Rechnungshofausschuss hat den gegenständlichen Bericht am 20. Dezember 2004 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Christian Faul, Nikolaus Prinz und der Ausschussobmann Mag. Werner Kogler.

Der Rechnungshofausschuss hat gemäß § 32e Abs. 4 erster Satz GOG einstimmig beschlossen, den Bericht des Ständigen Unterausschusses als Verhandlungsgegenstand dem Nationalrat vorzulegen. Weiters beschloss der Rechnungshofausschuss mit Stimmenmehrheit, dem Hohen Hause die Kenntnisnahme dieses Berichtes zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Rechnungshofausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      den angeschlossenen Bericht des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses gemäß § 32e Abs. 4 GOG betreffend „Durchführung des Verlangens der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen auf Prüfung der Förderungsvergaben im Agrarwesen hinsichtlich ihrer sozialen, ökonomischen und ökologischen Wirkung seit 01.01.2000, insbesonders unter Berücksichtigung der Nichtinanspruchnahme der Möglichkeit der Einführung der Modulation durch den österreichischen Landwirtschaftsminister sowie der Entscheidung hinsichtlich der Verteilung der Milchkontingente im Jahr 2003“ zur Kenntnis nehmen,

2.      diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2004 12 20

                                 Nikolaus Prinz                                                             Mag. Werner Kogler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann


Anlage

 

Bericht

des Ständigen Unterausschusses
des Rechnungshofausschusses

gemäß § 32e Abs. 4 GOG

betreffend Durchführung des Verlangens der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen auf Prüfung der Förderungsvergaben im Agrarwesen hinsichtlich ihrer sozialen, ökonomischen und ökologischen Wirkung seit 01.01.2000, insbesonders unter Berücksichtigung der Nichtinanspruchnahme der Möglichkeit der Einführung der Modulation durch den österreichischen Landwirtschaftsminister sowie der Entscheidung hinsichtlich der Verteilung der Milchkontingente im Jahr 2003

1. Allgemeine Einleitung

Am 14. Jänner 2004 haben ein Viertel  der Abgeordneten gemäß § 32e Abs. 2 GOG des Nationalrates einen Antrag auf Durchführung des Verlangens der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen auf Prüfung der Förderungsvergaben im Agrarwesen hinsichtlich ihrer sozialen, ökonomischen und ökologischen Wirkung seit 01.01.2000, insbesonders unter Berücksichtigung der Nichtinanspruchnahme der Möglichkeit der Einführung der Modulation durch den österreichischen Landwirtschaftsminister sowie der Entscheidung hinsichtlich der Verteilung der Milchkontingente im Jahr 2003 gestellt.

Das Verlangen wurde wie folgt begründet:

„Die österreichische Bundesregierung lehnt grundlegende Reformen im Agrarförderungssystem ab und verhinderte – auf Kosten der Kleinbauern, der Konsumenten und der Steuerzahler – eine Reform der Agrarpolitik in Österreich.

Diese Regierung vertritt mit ihrer Agrarpolitik in erster Linie die Interessen der Großbauern. Das derzeitige Fördersystem, das die Höhe der Subventionen von der Größe der Flächen und der Anzahl der Nutztiere abhängig macht, soll beibehalten werden.

Bereits in der ersten Sitzung des Landwirtschaftsausschusses nach Antritt der Bundesregierung am 4. Februar 2000 gab der seinerzeitige Landwirtschaftsminister Molterer unmissverständlich die Richtung hinsichtlich der Verteilung von EU-Subventionen vor: ‚Er plane jedenfalls nicht die Möglichkeit der Staffelung innerösterreichisch vorzusehen...’  (OTS 3.2.2000).

Somit wurde die von der Europäischen Kommission eröffnete Möglichkeit, eine sozial gerechtere Verteilung der Subventionen im Agrarbereich in unserem Land umzusetzen, von ÖVP und FPÖ nicht aufgegriffen.

Die Prinzipien der inneragrarischen Solidarität sind unter der schwarz-blauen Regierung einer neoliberalen Politik, durch die Großbetriebe und die industrielle Landwirtschaft profitieren, gewichen. Die neue Regierungskoalition war offenbar angetreten, die Förderungen für Gutsbesitzer, Grafen, Fürsten und Stifte zu verteidigen bzw. auszuweiten.

Ein aktueller Fall der ungerechten Agrarpolitik dieser Regierung stellt die umstrittene Aufteilung der nationalen Milchquotenreserve dar.

Unter dem Eindruck eines breiten Unmutes innerhalb der bäuerlichen Betriebe, verwies der zuständige Landwirtschaftsminister, der die bezughabende Verordnung erlassen und damit zu verantworten hat, lapidar auf die mehrheitliche Entscheidung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern.

Ein Abgeordneter der Regierungsparteien brachte im Rahmen des Landwirtschaftsausschusses die Einschätzung der Aufteilung der nationalen Milchquotenreserve auf den Punkt: ;Die Verteilung des Milchkontingents sei ‚eine Sauerei’, vor allem was die Vorgangsweise angeht (Parlamentskorrespondenz 24.11.2003).’ “

 

2. Ausschusssitzungen – Ablauf

Dem Ständigen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses gehören

von der Österreichischen Volkspartei

die Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Peter Haubner, Erwin Hornek, Dipl.-Ing. Günther Hütl, Edeltraud Lentsch, Nikolaus Prinz, Alfed Schöls, Astrid Stadler, Ing. Josef Winkler und August Wöginger,

von der Sozialdemokratischen Partei Österreichs

die Abgeordneten Christian Faul, Mag. Kurt Gaßner, Heinz Gradwohl, Dr. Günther Kräuter, Dr. Christoph Matznetter, Stefan Prähauser, Mag. Ulrike Sima und Mag. Melitta Trunk,

von der Freiheitlichen Partei Österreichs

die Abgeordneten Mag. Dr. Magda Bleckmann und Detlev Neudeck

und von den Grünen

die Abgeordneten Mag. Werner Kogler und Dr. Gabriela Moser

an.

Obmann dieses Ständigen Unterausschusses ist der Abgeordnete Erwin Hornek, Stellvertreter sind die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Edeltraud Lentsch und Astrid Stadler, Schriftführer sind die Abgeordneten Mag. Kurt Gaßner, Nikolaus Prinz und Alfred Schöls.

 

Abgeordneter Dipl.-Ing. Hannes Missethon wurde am 10. Mai 2004 als Mitglied anstelle des Abgeordneten Peter Haubner nominiert.

 

Anstelle der ausgeschiedenen Abgeordneten Mag. Ulrike Sima wurde am 15. Juli 2004 als Mitglied Abgeordneter Rainer Wimmer nominiert.

 

Zur Durchführung der gegenständlichen Prüfung bestand im Ständigen Unterausschuss Einvernehmen, den Präsidenten des Nationalrates gemäß § 39 Abs. 2 GOG zu ersuchen, durch den Stenographendienst eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen abfassen zu lassen.

Anlässlich der 10. Sitzung des Ständigen Unterausschusses in der XXII. GP am 11. Februar 2004 befasste sich dieser erstmalig mit dem gegenständlichen Prüfverlangen und beschloss mit Stimmenmehrheit, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 40 Abs. 1 GOG um die Einleitung von Erhebungen und um schriftliche Äußerung in Berichtsform im Sinne des gegenständlichen Prüfverlangens – gemäß § 32e Abs. 3 GOG jene Teilbereiche ausgenommen, die Gegenstände betreffen, zu denen bereits ein Prüfungsverfahren beim Rechnungshof anhängig ist - bis 12. März 2004 zu ersuchen.

Anlässlich der 10. Sitzung am 11. Februar 2004 waren die Abgeordneten

 

Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler

Franz Xaver Böhm

Erwin Hornek

Dipl.-Ing. Günther Hütl

Edeltraud Lentsch

Nikolaus Prinz

Christine Marek

Astrid Stadler

Ing. Josef Winkler

Gabriele Tamandl

 

Christian Faul

Mag. Kurt Gaßner

Heinz Gradwohl

Dr. Günther Kräuter

Dr. Christoph Matznetter

Stefan Prähauser

Mag. Ruth Becher

Mag. Christine Lapp

 

Dipl.-Ing. Uwe Scheuch

Klaus Wittauer

 

Mag. Werner Kogler

Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber

anwesend.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Nikolaus Prinz, Dipl.-Ing. Uwe Scheuch, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Erwin Hornek, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Werner Kogler, Heinz Gradwohl, Franz Xaver Böhm, Astrid Stadler und Mag. Kurt Gaßner.

 

In der 11. Sitzung am 18. März 2004 waren die Abgeordneten

Mag. Heribert Donnerbauer

Peter Haubner

Erwin Hornek

Dipl.-Ing. Günther Hütl

Johann Kurzbauer

Nikolaus Prinz

Fritz Grillitsch

Astrid Stadler

Ing. Josef Winkler

Franz Xaver Böhm

 

Christian Faul

Mag. Kurt Gaßner

Heinz Gradwohl

Dr. Günther Kräuter

Mag. Ruth Becher

Stefan Prähauser

Mag. Ulrike Sima

Mag. Melitta Trunk

 

Dipl.-Ing. Uwe Scheuch

 

Mag. Werner Kogler

Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber

 

anwesend, von denen die Abgeordneten Dipl.-Ing. Uwe Scheuch, Dr. Günther Kräuter,  Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Nikolaus Prinz, Fritz Grillitsch, Christian Faul, Mag. Werner Kogler, Heinz Gradwohl, Mag. Heribert Donnerbauer, Stefan Prähauser, Mag. Kurt Gaßner, Fritz Grillitsch, Heinz Gradwohl, Mag. Ruth Becher und Bundesminister  Dipl.-Ing. Josef Pröll das Wort ergriffen.

In dieser Sitzung wurde für diesen Tag Bundesminister Dipl.-Ing. Josef Pröll geladen.

Diese Sitzung diente auch zur Beschlussfassung der Ladungen von SC Ing. Mag. Dr. Hans-Günter Gruber und von Mag. Georg Schöppl für die nächste sowie von Präs. ÖkR Rudolf Schwarzböck und Präs. ÖkR Walfried Wutscher für die übernächste Sitzung als Auskunftspersonen.

Im Zuge der weiteren Prüfung waren in der 12. Sitzung am 22. April 2004 die Abgeordneten

Mag. Heribert Donnerbauer

Norbert Sieber

Erwin Hornek

Anna Höllerer

Fritz Grillitsch

Nikolaus Prinz

Alfred Schöls

Astrid Stadler

Ing. Josef Winkler

Dr. Peter Sonnberger

 

Christian Faul

Mag. Kurt Gaßner

Heinz Gradwohl

Dr. Günther Kräuter

Mag. Ruth Becher

Stefan Prähauser

Kai Jan Krainer

Mag. Ulrike Sima

Heidrun Walther

 

Anton Wattaul

Dipl.-Ing. Elke Achleitner

 

Mag. Werner Kogler

Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber

 

anwesend, von denen die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Nikolaus Prinz, Heinz Gradwohl, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Mag. Werner Kogler, Anton Wattaul, Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Peter Sonnberger, Astrid Stadler, Anna Höllerer, Mag. Kurt Gaßner, Heidrun Walther, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Mag. Ulrike Sima, Ing. Josef Winkler und Mag. Ruth Becher das Wort ergriffen.

Als Auskunftspersonen waren an diesem Tag Herr SC Ing  Mag. Dr. Hans-Günter Gruber und Mag.   Georg Schöppl anwesend.

Die Beratungen wurden in der 13. Sitzung am 12. Mai 2004 fortgesetzt. Anwesend waren die Abgeordneten

Mag. Heribert Donnerbauer

Erwin Hornek

Norbert Sieber

Edeltraud Lentsch

Dipl.-Ing. Hannes Missethon

Anna Franz

Nikolaus Prinz

Alfred Schöls

Fritz Grillitsch

Ing. Josef Winkler

August Wöginger

 

Christian Faul

Mag. Kurt Gaßner

Heinz Gradwohl

Dr. Günther Kräuter

Dr. Christoph Matznetter

Mag. Ruth Becher

Heidrun Walther

 

Dipl.-Ing Uwe Scheuch

Klaus Wittauer

 

Mag. Werner Kogler

Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber

 

von denen die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter,  Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber , Erwin Hornek, Mag. Heribert Donnerbauer, Nikolaus Prinz, Dipl.-Ing Uwe Scheuch, Heinz Gradwohl, Mag. Werner Kogler, Dr. Christoph Matznetter, Fritz Grillitsch, Mag. Kurt Gaßner, Christian Faul, Dr. Christoph Matznetter, Klaus Wittauer und Heidrun Walther das Wort ergriffen.

Als Auskunftspersonen wurden an diesem Tag Präs. ÖkR Rudolf Schwarzböck und Präs. ÖkR Walfried Wutscher beigezogen.

Diese Sitzung diente auch zur Beschlussfassung der Ladungen von MinR Heinz Hahn und Direktor Dr. Albert Wurzer.

 

Die Beratungen wurden in der 14. Sitzung am 8. Juli 2004 fortgesetzt. Anwesend waren die Abgeordneten

Mag. Heribert Donnerbauer

Erwin Hornek

Dipl.-Ing. Günther Hütl

Fritz Grillitsch

Dipl.-Ing. Hannes Missethon

Nikolaus Prinz

Georg Keuschnigg

Astrid Stadler

Ing. Josef Winkler

August Wöginger

 

Christian Faul

Mag. Kurt Gaßner

Heinz Gradwohl

Dr. Günther Kräuter

Dr. Christoph Matznetter

Stefan Prähauser

Mag. Ruth Becher

Rainer Wimmer

 

Klaus Wittauer

Markus Fauland

 

Mag. Werner Kogler

Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber

 

von denen die Abgeordneten Heinz Gradwohl, Nikolaus Prinz, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Rainer Wimmer, Georg Keuschnigg, Klaus Wittauer, Mag. Kurt Gaßner, Erwin Hornek, Dr. Günther Kräuter, Mag. Heribert Donnerbauer und Mag. Werner Kogler das Wort ergriffen.

 

Die geladenen Auskunftspersonen MinR Heinz Hahn und Direktor Dr. Albert Wurzer waren an diesem Tag anwesend.

 

In dieser Sitzung wurden zwei Beschlüsse betreffend Ersuchen um schriftliche Äußerung der Generaldirektion Landwirtschaft der EU-Kommission gefasst.

 

Die Beratungen wurden in der 15. Sitzung am 5. Oktober 2004 fortgesetzt. Anwesend waren die Abgeordneten

Mag. Heribert Donnerbauer

Erwin Hornek

Dipl.-Ing. Klaus Hubert Auer

Georg Keuschnigg

Dipl.-Ing. Hannes Missethon

Nikolaus Prinz

Alfred Schöls

Astrid Stadler

Ing. Josef Winkler

Gabriele Tamandl

 

Mag. Kurt Gaßner

Heinz Gradwohl

Dr. Günther Kräuter

Mag. Ruth Becher

Ing. Kurt Gartlehner

Mag. Melitta Trunk

Rainer Wimmer

Dipl.-Ing. Uwe Scheuch

Mares Rossmann

Mag. Werner Kogler

Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber

 

von denen die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Nikolaus Prinz, Heinz Gradwohl, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Georg Keuschnigg, Dipl.-Ing. Uwe Scheuch, Mag. Werner Kogler und Mag. Kurt Gaßner das Wort ergriffen.

 

 


3. Erhebungsbericht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 40 Abs. 1 GOG

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Ständigen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses fristgemäß folgenden Erhebungsbericht übermittelt.

Bericht
für den Ständigen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses
betreffend

 

Prüfung der Förderungsvergaben im Agrarwesen hinsichtlich ihrer sozialen, ökonomischen und ökologischen Wirkung seit 01.01.2000, insbesondere unter Berücksichtung der Nichtinanspruchnahme der Möglichkeit der Einführung der Modulation durch den österreichischen Landwirtschaftsminister sowie der Entscheidung hinsichtlich der Verteilung der Milchkontingente im Jahr 2003

 

 

 

I              AGRARPOLITISCHE GRUNDSÄTZE

 

Die Ziele der österreichischen Agrarpolitik und die zur Erreichung dieser Ziele zur Verfügung stehenden agrarpolitischer Maßnahmen sind sehr vielfältig und werden  z.B. im Landwirtschaftsgesetz, im EU-Vertrag, diversen Förderungsprogrammen und dgl. explizit dargestellt.

Beispielhaft seien hier einige Ziele aufgezählt:

       Sicherung der bäuerlichen Einkommen

       Verbesserung der Qualität der Produkte, die Sicherhalt der Nahrungsmittel und die Sicherheit der Versorgung der Verbraucher zu angemessenen Preisen

       Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung, der Effizienz, der Wettbewerbsfähigkeit auf zunehmend globaler werdenden Märkten

       Sicherung der Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft, der Besiedlung, der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des ländlichen Raumes

       Vermeidung negativer Umweltauswirkungen

 

Folgende konkreten Ziele der österreichischen Agrarpolitik unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union sind im Landwirtschaftsgesetz 1992 definiert:

Ziele sind, eine wirtschaftlich gesunde, leistungsfähige, bäuerliche Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigem ländlichen Raum zu erhalten, wobei auf die soziale Orientierung, die ökologische Verträglichkeit und die regionale Ausgewogenheit unter besonderer Berücksichtigung der Berggebiete und Sonstigen benachteiligten Gebiete Bedacht zu nehmen ist sowie die vielfältigen Erwerbs- und Beschäftigungskombinationen zwischen der Landwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen auszubauen.

Weiters sind als Ziele die marktorientierte Ausrichtung der agrarischen Produktion sowie die Erhöhung der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf eine leistungsfähige, umweltschonende und sozial orientierte, bäuerliche Landwirtschaft.

Ein weiteres dezidiertes Ziel ist die Förderung der Land- und Forstwirtschaft durch Direktzahlungen, Zinsenzuschüsse und sonstige Beihilfen und Zuschüsse, wobei insbesondere produktionsneutrale Einkommenszuschüsse und leistungsbezogene Direktzahlungen, qualitätsverbessernde, umweltschonende und produktionslenkende Maßnahmen im pflanzlichen und tierischen Bereich, Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung, betriebserhaltende und infrastrukturelle Maßnahmen, Maßnahmen zur Forschung und Entwicklung sowie Maßnahmen zur Investitionsförderung in Betracht kommen.

 

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfolgte auch die Übernahme der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der heutigen Europäischen Union. Kernpunkte der GAP sind heute die Marktordnungen als erste Säule sowie der Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung, der zweiten Säule der GAP.

Während die Marktordnungen mit Marktregelungsmechanismen wie z.B. Angebotssteuerung, Preisregulativen und Direktzahlungen (wie derzeit Flächen- und Tierprämien) auf EU-Ebene weitestgehend einheitlich EU-weit gelten, haben die Mitgliedsstaaten im Beriech der zweiten Säule, der Ländlichen Entwicklung, im Sinne des Subsidiaritätsprinzips im Rahmen der verbindlichen Programmplanung wesentlich stärkere Gestaltungsmöglichkeiten, um die Maßnahmen an die spezifischen Bedürfnissen anzupassen.

Österreich hat diese Möglichkeiten seit dem Beitritt optimal genutzt. Insbesondere mit ehrgeizigen Agrarumweltprogrammen zur Abgeltung von freiwillig erbrachten Umweltleistungen und mit der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete zur Abgeltung von natürlichen Bewirtschaftungserschwernissen wurde den Zielen der österreichischen Agrarpolitik bezüglich der flächendeckenden stärkeren Umweltorientierung in der Landwirtschaft und der Förderung der Bergbauern in einem Höchstmaß entsprochen.

Die Einführung des Sockelbetrages in der neuen Ausgleichzulage ab 2001 brachte gerade für kleinere Betriebe eine wesentliche Verbesserung ihrer betrieblichen und sozioökonomischen Situation. Durch die weiterentwickelte Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete wurden mit dem Sockelbetrag die kleineren Betriebsstrukturen im Berggebiet besser berücksichtigt. Mit der neuen AZ wurde auch die Mindestteilnahmefläche von 3 auf 2 Hektar gesenkt, womit der Adressatenkreis zusätzlich erweitert werden konnte.

In Österreich wurden – anders als in den übrigen Mitgliedsstaaten – ca. zwei Drittel der für die Erreichung der agrarpolitischen Ziele eingesetzten Mittel für die Förderung der „Ländlichen Entwicklung“ ausgegeben. Der Großteil dieser Direktzahlungen im Rahmen der Ländlichen Entwicklung sind Leistungsabgeltungen und dienen der Abgeltung von Leistungen für umweltfreundliche und nachhaltige Landwirtschaft bzw. zum Ausgleich von natürlichen Benachteiligungen.

In der EU werden im Durchschnitt nur ca. 15% der Fördergelder in das „Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums“ investiert. Österreich ist im Bereich der Ländlichen Entwicklung (Stichwort ÖPUL und AZ) ein Vorreiter für die Europäische Agrarpolitik. Das zeigen auch die Fakten: Österreichs Bauern erhalten rund 10 % der EU-Mittel für die zweite Säule der GAP.

 

In der Debatte um die Reform der GAP im Jahr 1999, der Agenda 2000, hat Österreich konsequent den erfolgreich eingeschlagenen Weg und die Argumente der österreichischen Agrarpolitik eingebracht.

Das Europäische Modell der Landwirtschaft, zu dem sich die Landwirtschaftsminister sowie die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten bekannt haben, fordert eine Politik, die darauf Bedacht nimmt, dass europäische Bauern unter deutlich strengeren Aufklagen und damit verbunden mit höheren Kosten produzieren müssen als ihre internationalen Konkurrenten. Neben den Produktionsleistungen werden multifunktionale Leistungen für die Gesellschaft erbracht, die vom Markt nicht direkt abgegolten werden.

Ein generelles Ziel der Agenda 2000 war, durch die Senkung der Interventionspreise die internationale Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung der EU auch vor dem Hintergrund der internationalen Handelsverpflichtungen zu stärken. Daher wurden die institutionellen Preise für wichtige Agrarprodukte stufenweise abgesenkt und diese Preissenkungen durch die stufenweise Erhöhung der Marktordnungs-Direktzahlungen teilweise ausgeglichen.

Österreich hat unterstützt von anderen Mitgliedsstaaten bereits in den Verhandlungen zur Agenda 2000 die Forderung nach einer EU-einheitlichen und verbindlichen Degression von Marktordnungsprämien in Abhängigkeit von der Betriebsgröße gefordert. Dieses Modell fand jedoch in den Verhandlungen nicht die dafür erforderliche Mehrheit. Im Rahmen der Agenda 2000 ist es aber gelungen, die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raumes als zweite Säule der GAP zu verankern und zu stärken.

Am 26. Juni 2003 haben sich die Agrarminister der Europäischen Union auf eine weitere Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik geeinigt. Mit dem Beschluss dieser Reform ist es gelungen, noch vor der mit 1. Mai 2004 stattfindenden historischen Erweitung der Union auf 25 Mitgliedsstaaten, planbare Rahmenbedingungen für dieses erweiterte Europa zu schaffen. Gerade diese längerfristige Planbarkeit ist für die bäuerlichen Familienbetriebe notwendig, damit auch künftig die bäuerlichen Einkommen gesichert und der ländliche Raum in seiner Vielfalt als funktionelles Ganzes erhalten werden kann.

Dem Beschluss des Reformpaketes ist eine intensive Diskussion und Bewertung der von der Kommission im Jänner 2003 vorgelegten Legislativvorschläge vorausgegangen. Insbesondere zu den vorgeschlagenen weiteren Senkungen der institutionellen Preise und der Entkoppelung der Prämien von der Bewirtschaftung haben sich die sehr konträren Interessen und Standpunkte der Mitgliedsstaaten gezeigt. Während vor allem jene Mitgliedsstaaten, die einer weiteren Liberalisierung der Agrarmärkte das Wort redeten, die Vorschläge der Kommission unterstützten, wurde für die zweite Gruppe mit den Vorschlägen der Kommission deren Mandat zu einer Halbzeitbewertung der Agenda 2000 überschritten. Zu dieser zweiten Gruppe von Mitgliedsaaten gehörte auch Österreich.

Mit dem vorliegenden Kompromiss ist ein gangbarer Weg für die weitere Zukunft unserer Familienbetriebe geschaffen. Wichtig für Österreich ist die beschlossene Aufrechterhaltung der Quotenregelung für Milch bis 2015 ohne weitere Quotenaufstockung über den Beschluss der Agenda 2000 hinaus.

Die Aufrechterhaltung der Höhe der Interventionspreise auf dem bestehenden Niveau, eine Abschwächung der von der Kommission vorgeschlagenen vollständigen Entkoppelung sowie die Aufstockung der Mutterkuhquoten um 50.000 Stück sind wichtige Korrekturen, die zur Sicherstellung der multifunktionalen und flächendeckenden Bewirtschaftung unseres Landes erreicht werden konnten.

Im Zuge der Reform der GAP 2003 wurde ein EU-einheitliches Modell der Modulation beschlossen, in welchem Direktzahlungen über 5.000 € je Betrieb und Jahr EU-weit einer Kürzung unterzogen werden.

 

II             STRUKTUR DER FÖRDERUNG

Der Anteil der Land- und Forstwirtschaft am Bruttoinlandsprodukt war in den letzten Jahren relativ konstant und betrug 1,4 %, s. folgende Tabelle.

Anteil des Agrarsektors am BIP in Österreich

 

2000

2001

2002

Anteil in %

1,4

1,4

1,4

Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (in Mrd. Euro)
    - insgesamt
    - der Land- und Forstwirtschaft


207,0
2,89


211,9
3,02


216,8
2,95

 

Die Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes sind wichtige Anliegen der österreichischen Bundesregierung. Die österreichische Bundesregierung bekennt sich im Regierungsprogramm zu einer starken österreichischen Land- und Forstwirtschaft, deren Leistungen gerechte Einkommen gegenüberstehen. Die österreichischen Land- und Forstwirtschaft bringt über Leistungen wie etwa die Versorgung der Bevölkerung mit sicheren Nahrungsmitteln hinaus auch unverzichtbare Leistungen im Rahmen der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen. Österreich liegt auch, was seine integrierte Umwelt- und Nachhaltigkeitspolitik betrifft, im internationalen Spitzenfeld.

Die Darstellung der in den Jahren ab 2000 für den Agrarsektor aufgewendeten EU-, Bundes- und Landesmittel ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Förderungen der Land- und Forstwirtschaft von 2000 bis 2003 (in Mio. Euro)

 

2000

2001

2002

20031)

EU

1.105

1.104

1.120

1.165

Bund

483

429

452

449

Land

449

495

520

474

Summe

2.037

2.028

2.092

2.088

1) Rechnungsabschluss 2003 für EU und Bund mit vorläufigen aktuell geschätzten Zahlen für die Länder.

 

Der Anteil der öffentlichen Gelder am Unternehmensertrag stieg von 19,2% im Jahr 2000 auf 21,1% im Jahr 2001 und 21,7% im Jahr 2002.

Der Anteil der öffentlichen Gelder am landwirtschaftlichen Einkommen stieg von 64,2 % im Jahr 2000 auf 65,7 % im Jahr 2001 und 72,4 % im Jahr 2002.

Durch die Beschlüsse insbesondere im Rahmen der Agenda 2000 wurden die institutionellen Preise (Interventionspreise) im Rahmen der Marktordnung für zahlreiche Produkte stufenweise gesenkt und ein teilweiser Ausgleich durch den weiteren stufenweisen Ausbau der Direktzahlungen (Flächen- und Tierprämien) vorgenommen. Dies spiegelt sich auch im Anteil der öffentlichen Gelder am Unternehmensertrag und am landwirtschaftlichen Einkommen wider. Mit dem Jahr 2002 wurden alle Anpassungsschritte, wie sie in der Agenda 2000 für den Flächen- und Tierprämienbereich festgelegt wurden, umgesetzt.

Zu berücksichtigen ist weiters, dass sich durch externe Ereignisse, wie insbesondere z.B. die lang anhaltenden Dürrekatastrophen der letzten Jahre, aber auch in Folge der durch extensivere Bewirtschaftungsformen abnehmenden Produktionsleistung die Erlöse am Markt verringert haben und dadurch der Anteil der öffentlichen Gelder an den Einkünften relativ zugenommen hat.

 

Eine Aufschlüsselung des Anteils der öffentlichen Gelder am Unternehmensertrag und an den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach Betriebskategorien sowie nach Nichtbergbauern und Bergbauern ist folgender Tabelle zu entnehmen:

 

Anteil der öffentlichen Gelder nach Betriebsformen am Unternehmensertrag

 

2000

2001

2002

Betriebe mit über 50% Forstanteil

21,6

29,4

28,3

Betriebe mit 25 – 50% Forstanteil

24,3

26,0

26,3

Futterbaubetriebe

19,9

22,8

23,1

Landwirtschaftliche Gemischtbetriebe

18,3

17,7

18,9

Marktfruchtbetriebe

25,2

26,1

26,8

Dauerkulturbetriebe

11,7

15,0

14,1

Veredelungsbetriebe

10,3

8,7

9,9

Bundesmittel

19,2

21,1

21,7

Nichtbergbauernbetriebe

17,2

17,9

18,8

Bergbauernbetriebe

25,5

25,8

25,7

Zone 1

21,1

22,8

22,9

Zone 2

20,6

25,7

25,3

Zone 3

24,6

29,4

29,6

Zone 4

27,6

33,6

34,0

 

 


Anteil der öffentlichen Gelder nach Betriebsformen an den Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft

 

2000

2001

2002

Betriebe mit über 50% Forstanteil

60,0

72,4

77,1

Betriebe mit 25 – 50% Forstanteil

68,2

71,2

73,0

Futterbaubetriebe

68,2

72,2

75,7

Landwirtschaftliche Gemischtbetriebe

64,2

62,2

72,8

Marktfruchtbetriebe

87,9

83,2

90,3

Dauerkulturbetriebe

40,0

45,0

46,3

Veredelungsbetriebe

37,0

29,0

42,0

Nichtbergbauernbetriebe

62,4

59,8

69,0

Bergbauernbetriebe

67,7

73,2

76,4

Zone 1

65,5

67,8

71,7

Zone 2

63,2

72,9

74,9

Zone 3

71,9

78,3

81,3

Zone 4

86,6

88,8

95,5

 

Mit der Agenda 2000 wurde ein teilweiser Ausgleich der Senkungen der institutionellen Preise für landwirtschaftliche Produkte durch die Erhöhung der Direktzahlungen beschlossen.

Im Rahmen des Umweltprogramms ÖPUL 2000 und der neuen Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete werden für die Abgeltung von Umweltleistungen und für den Ausgleich natürlicher Benachteiligungen im Rahmen der zweiten Säule der GAP mehr Mittel zur Verfügung gestellt.

Bei den dargestellten Tabellen sind diese Effekte jedenfalls in der Interpretation zu berücksichtigen. Der Anstieg z.B. bei den Ausgleichszahlungen und Prämien, die in diesen Zahlen enthalten sind, erfolgte 2002 im Vergleich zu 2001 durch Umstellungen bei den Auszahlungsmodalitäten (z.B. Übergang zu Endauszahlung statt Akontierung bei den Tierprämien).

 

Entwicklung der Anzahl der Förderfälle 2000 bis 2003 1) lt. INVEKOS

 

2000

2001

2002

2003

Zahl der Förderfälle

165.342

161.159

157.796

153.901

1) Wert für 2003 vorläufig, da noch nicht alle Fördermittel für 2003 ausbezahlt wurden.

 

Aus der Entwicklung der Förderfälle lässt sich die Anzahl der Betriebe errechnen, die keine Direktzahlungen im Rahmen des INVEKOS mehr beantragt haben.

 

Durchschnittliche Höhe der Förderungen je Förderungsfall 2000 bis 2002

 

2000

2001

2002

Durchschnittl. Höhe der Förderungen/Förderungsfall

7.621

9.003

9.523

 

Direktzahlungen aus der Marktordnung von 2000 bis 2002

 

2000

2001

2002

Marktordnungszahlungen (in Euro)

517.895.841

580.884.699

614.396.059

Anteil der Marktordnungszahlungen an den gesamten INVEKOS-Zahlungen in Prozent

41,1

40,0

40,9

 

Entwicklung der Gruppe der Direktzahlungen bis € 3.634,- zu jener Gruppe mit mehr als € 36.336,- Direktzahlungen von 2000 bis 2002

 

2000

2001

2002

Betriebe mit Direktzahlungen bis € 3.634,-

65.272

55.066

51.856

Betriebe mit Direktzahlungen mit mehr als € 36.336,-

2.017

3.056

3.637

Betriebe mit Direktzahlungen bis € 3.634,- in Prozent

39,5

34,2

32,9

Betriebe mit Direktzahlungen mit mehr als € 36.336,- in Prozent

1,2

1,9

2,3

Betriebe mit Kulturpflanzenflächenzahlungen bis € 3.634,-

68.595

62.538

60.137

Betriebe mit Kulturpflanzenflächenzahlungen mit mehr als € 36.336,-

345

393

396

Betriebe mit Kulturpflanzenflächenzahlungen bis € 3.634,- in Prozent

70,3

67,9

67,7

Betriebe mit Kulturpflanzenflächenzahlungen mit mehr als € 36.336,- in Prozent

0,4

0,4

0,4

Betriebe mit Direktzahlungen mit mehr als € 72.673,-

271

377

423

Betriebe mit Marktordnungszahlungen liegen mit den Größenstufen nicht vor.



Entwicklung der Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft der Bergbauernbetriebe/Nichtbergbauernbetriebe je Betrieb und je FAK von 2000 bis 2002

 

2000

2001

2002

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft je Betrieb

 

 

 

Nichtbergbauern

20.563

23.866

21.245

Bergbauern

19.015

21.807

21.549

Zone 1

19.703

22.545

21.939

Zone 2

20.141

21.845

21.714

Zone 3

18.145

21.439

21.800

Zone 4

14.064

19.248

18.374

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft je FAK

 

 

 

Nichtbergbauern

13.880

16.458

14.693

Bergbauern

11.042

12.789

12.714

Zone 1

11.721

13.221

13.229

Zone 2

11.212

12.789

12.817

Zone 3

10.652

12.744

11.941

Zone 4

8.085

10.636

11.920

 

Entwicklung der Öffentlichen Gelder der Bergbauernbetriebe/
Nichtbergbauernbetriebe
je Betrieb und je FAK von 2000 bis 2002

 

2000

2001

2002

Öffentliche Gelder (Förderungen) je Betrieb

 

 

 

Nichtbergbauern

12.643

14.275

14.654

Bergbauern

12.875

15.960

16.456

Zone 1

12.926

15.278

15.739

Zone 2

12.721

15.924

16.253

Zone 3

13.041

16.793

17.725

Zone 4

12.173

17.101

17.554

Öffentliche Gelder (Förderungen) je FAK

 

 

 

Nichtbergbauern

8.543

8.599

10.176

Bergbauern

7.485

9.444

9.737

Zone 1

7.694

9.094

9.539

Zone 2

7.107

9.422

9.617

Zone 3

7.671

9.651

9.739

Zone 4

7.037

10.364

11.399

 

Sieht man sich die Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft an, zeigt sich, dass die Abwanderung aus der Land- und Forstwirtschaft seit dem EU- Beitritt zurückgegangen ist. So machte diese im Jahr 2000 3,6% im Jahr 2001 2,3% und im Jahr 2002 1,3% aus.

Zu den Erntehelfern und Saisoniers in der Land- und Forstwirtschaft ist die Erstellung einer Jahresstatistik nicht möglich, da hier die Basisstatistiken nur monatlich vorliegen und ein Aufsummieren aufgrund der Tatsache, dass ein Erntehelfer als auch ein Saisonier in der Statistik mehrfach vorkommen kann, nicht zulässig ist. Für die Erntehelfer und Saisoniers bestehen fixe Kontingente, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in einer Verordnung geregelt sind.


Generell ist anzumerken, dass z.B. durch die Zunahme auch der biologischen Wirtschaftsweise und die Zunahme der Sonderkulturflächen (z.B. Ölkürbis), der Bedarf nach Erntehelfern und Saisoniers in den letzten Jahren gestiegen ist. Eine Gliederung der Kontingente ist nur nach Bundesländern möglich (siehe nachstehende Tabelle).

 

Kontingente für Saisoniers und Erntehelfer in der Land- und Forstwirtschaft

 

2000

2001

2002

2003

Erntehelfer

 

4.815

5.465

6.295

Burgenland

 

900

1.200

1.500

Kärnten

 

30

30

30

Niederösterreich

 

1.300

1.600

2.100

Oberösterreich

 

300

300

300

Salzburg

 

5

5

0

Steiermark

 

2.130

2.130

2.130

Tirol

 

35

105

120

Vorarlberg

 

65

45

45

Wien

 

50

50

70

 

 

 

 

 

Saisoniers in der Land- und Forstwirtschaft

9.900

11.086

11.520

11.914

Burgenland

1500

1.100

850

900

Kärnten

200

240

250

280

Niederösterreich

3.400

3.770

4.200

3.700

Oberösterreich

1.500

2.000

2.000

2.400

Salzburg

50

75

100

255

Steiermark

2.400

2.670

2.670

2.900

Tirol

250

401

500

529

Vorarlberg

100

130

150

180

Wien

500

700

800

800

 


Der Vergleich der Flächenausstattung zwischen Betrieben in Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten zeigt deutlich, dass Österreich bezüglich der durchschnittlichen Ausstattung mit Ackerflächen mit 7 ha an viertletzter Stelle und deutlich unter dem europäischen Durchschnitt liegt und auch die Betriebsgröße mit 17 ha unterdurchschnittlich ist. Insbesondere was Diskussionen und Forderungen betreffend die Einführung einer Modulation der Direktzahlungen betrifft wird deutlich, dass ein Alleingang Österreichs in dieser Frage die ohnehin strukturellen Nachteile der österreichischen Landwirtschaft noch verschärfen würde.

 

 

EU-Vergleich der durchschnittlichen Acker- und Grünlandflächen

Land

Betriebe

Durchschn Betriebsgröße in ha

LF in 1.000 ha

Acker je Betrieb in ha

Grünland je Betrieb in ha

Belgien

61.710

22,6

1.394

14,0

8,2

Dänemark

57.830

45,7

2.645

42,8

2,8

Deutschland

471.960

36,3

17.152

25,0

10,8

Griechenland

817.060

4,4

3.583

2,4

0,7

Spanien

1.287.420

20,3

26.158

9,6

7,3

Frankreich

663.810

42,0

27.856

27,7

12,5

Irland

141.530

31,4

4.444

7,8

23,5

Italien

2.152.210

6,1

13.069

3,4

1,6

Luxemburg

2.810

45,4

128

21,9

22,9

Niederlande

101.550

20,0

2.028

9,9

9,7

Österreich

199.470

17,0

3.388

7,0

9,6

Portugal

415.970

9,3

3.863

4,2

3,3

Finnland

81.190

27,3

2.219

27,0

0,3

Schweden

81.410

37,7

3.073

33,1

4,6

Großbritannien

233.250

67,7

15.799

27,4

40,1

EU-15

6.769.200

18,7

126.797

10,6

6,6

Quelle: EUROSTAT

 


III            DIE FÖRDERUNG DER LÄNDLICHEN ENTWICKLUNG IN ÖSTERREICH

 

Österreich hat beim Beitritt zur Europäischen Union besonders stark auf jene Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gesetzt, die im Zuge der Umsetzung der Agenda 2000 in der so genannten zweiten Säule der GAP zusammengefasst wurden. Während im EU-Agrarbudget die Marktordnungs­maßnahmen im Durchschnitt der Jahre 1995 – 1999 rund 85% betrugen und nur 15% für die Agrarstrukturförderung aufgewendet wurden, dominierten in Österreich bereits in diesem Zeitraum die Ausgaben für die Agrarstrukturförderung. Etwa zwei Drittel der nationalen und EU-Fördermittel betrafen die nunmehr unter „Ländlicher Entwicklung“ zusammengefassten Maßnahmen, während der Anteil der Maß­nahmen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnungen dementsprechend etwa ein Drittel betrug.

 

1.            Ländliche Entwicklung in der Periode 2000 - 2006

Die rechtliche Grundlage der Europäischen Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums stellt die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 [1] dar.

Ziel dieser Verordnung ist die Einführung einer integrierten Politik für den ländlichen Raum mit Hilfe eines einzigen Rechtsinstruments, das eine optimale Kohärenz zwischen Entwicklung des ländlichen Raums und Preis- und Marktpolitik im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sicherstellt. Zu diesem Zweck verfolgt diese neue, mit den landwirtschaftlichen Tätigkeiten und ihrer Umstrukturierung verknüpfte Politik folgende Ziele:

-       Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe,

-       Sicherheit und Qualität der Nahrungsmittel,

-       angemessene und stabile Einkommen für die Landwirte,

-       Berücksichtigung der umweltpolitischen Herausforderungen,

-       Schaffung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten zur Eindämmung der Landflucht und Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Struktur des ländlichen Raums,

-       Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und Förderung der Chancengleichheit.

 

Die Umsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Maßnahmen erfolgt im Rahmen von Entwicklungsplänen, die von nationalen oder regionalen  Behörden der Europäischen Kommission vorzulegen sind. Österreich entschied sich für die Vorlage eines einzigen nationalen Entwicklungsplans und reichte das in enger Abstimmung mit den Bundesländern erstellte Programm unter dem Titel „Österreichisches Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raumes 2000 – 2006“ am 1. September 1999 bei der zuständigen Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission ein. Das Programm wurde am 14. Juli 2000 von der Kommission genehmigt.

Die Maßnahmen Benachteiligte Gebiete, Agrarumweltprogramme (ÖPUL) und Forstwirtschaft kommen im gesamten Bundesgebiet zur Anwendung.

Für die sonstigen Maßnahmen gilt das Österreichische Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums für das gesamte Bundesgebiet als Rahmenregelung. Gemäß Art 40, Abs.1 der VO 1257/99 sind diese Maßnahmen auch Teil der Programmplanung für Ziel 1 und wurden daher in das Ziel 1-Programm Burgenland integriert.

 

2.            Österreichisches Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums

Das Österreichische Programm für die Ländliche Entwicklung verfolgt die Strategie der Förderung einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und multifunktionalen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen, vitalen ländlichen Raum. Die Bedeutung der bäuerlichen Familienbetriebe wird hervorgehoben. Zur Realisierung dieser Strategie wurden im Entwicklungsplan drei Zielkomplexe definiert:

       Strukturverbesserung und Substanzsicherung: Dabei geht es in erster Linie um Investitionen in die Erneuerung der Betriebsgebäude, der Verbesserung der Arbeitswirtschaft, der Qualitätssicherung und um umweltverbessernde Maßnahmen.

       Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit: Darunter ist die land- und forstwirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit im klassischen Sinne (Rationalisierung der Urproduktion und Verbesserung der Vermarktungsbedingungen) zu verstehen, aber auch die Diversifizierung der Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe, der Ausbau von sektorübergreifenden Initiativen zur Steigerung der Wirtschaftskraft oder Bildungsmaßnahmen.

       Leistungsabgeltung und Anreizsystem: Dieser Bereich betrifft die Abgeltung der Umwelt­leistungen der Landwirtschaft, insbesondere im Rahmen des Agrar-Umweltprogramms, sowie die Abgeltung der Bewirtschaftungs­leistung in den Berg- und benachteiligten Gebieten.

 

Die Zielkomplexe sind in sieben Prioritäten gegliedert, die die nachstehenden – in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 definierten – Maßnahmen umfassen:

 

Priorität

Maßnahme

I

Modernisierung des Agrarsektors

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

Niederlassung von Junglandwirten

II

Berufsbildung

Berufsbildung

III

Benachteiligte Gebiete

Ausgleichszulage

IV

Agrarumweltmaßnahmen

Agrarumweltmaßnahmen

V

Verarbeitung und Vermarktung

Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

VI

Forst

Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen

Sonstige forstwirtschaftliche Maßnahmen

VII

Anpassung und Entwicklung der ländlichen Gebiete („Artikel 33“)

Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen

Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Erbes

Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative Einkommensquellen zu schaffen

Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Wasserressourcen

Entwicklung und Verbesserung der mit der Entwicklung der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur

Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft, der Landschaftspflege und der Verbesserung des Tierschutzes

 

Die indikative Verteilung der Finanzmittel auf die einzelnen Maßnahmen ist aus nachstehender Abbildung ersichtlich. Dazu wird angemerkt, dass die Aufteilung der investitions- und bildungspolitischen Maßnahmen (das sind alle Maßnahmen mit Ausnahme der Agrarumweltmaßnahmen sowie der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete) lediglich indikativen Charakter besitzt. Zwischen diesen Maßnahmen besteht eine völlige Durchlässigkeit hinsichtlich des Mitteleinsatzes.

Ländliche Entwicklung (2000 - 2006) - Mittelverteilung in Österreich

 

In Österreich war die Förderung von Betrieben in benachteiligten Gebieten und die Abgeltung von Umwelt­leistungen schon vor dem EU-Beitritt ein wichtiger Schwerpunkt der österreichischen Agrarpolitik.

Mit dem EU-Beitritt wurden die Maßnahmen für Umweltleistungen im Agrarumweltprogramm ÖPUL zusammengefasst und um zahlreiche neue Maßnahmen erweitert.

Österreich hat einen hohen Anteil an natürlich benach­teiligten Gebieten. Dadurch machen in Österreich auch die Bergbauernbetriebe einen Großteil der geförderten Betriebe im benachteiligten Gebiet aus, wodurch sich die hohen Budgetmittel für die Maßnahme Ausgleichszulage erklären.

 

 

 

 

3.            Umsetzung des Österreichischen Programms

Die Umsetzung des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2000 – 2006 läuft seit dem Jahr 2000. Bis Ende des Jahres 2003 gelangten öffentliche Mittel in Höhe von 3.845,57 Mio. € zur Auszahlung, davon 1.817,35 Mio. € aus dem EAGFL-Garantie. Dies entspricht einer EAGFL-Intensität von 47,2 %. Die Ausgaben verteilen sich wie folgt auf die Jahre 2000 bis 2003:

 

Jahr

Öffentliche Mittel

davon EAGFL-G

2000

931,04

459,00

2001

906,96

453,21

2002

1.009,77

448,00

2003

997,80

457,14

Gesamt

3.845,57

1.817,35

 

Etwa 88 % der Auszahlungen seit 2000 betreffen die beiden Maßnahmen „Agrarumweltmaßen“ und „Ausgleichszulage in Benachteiligten Gebieten“. Die exakten Anteile der Maßnahmen an den im Zeitraum 2000 – 2003 ausbezahlten öffentlichen Mitteln ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt:


 

Maßnahme

Anteil an den eingesetzten öffentlichen Mitteln

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

3,78%

Niederlassung von Junglandwirten

1,58%

Berufsbildung

0,63%

Benachteiligte Gebiete

25,02%

Agrarumweltmaßnahmen

63,24%

Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

1,11%

Forstwirtschaft

1,94%

Anpassung und Entw. von ländlichen Gebieten (Artikel 33)

2,69%

 

Programmverantwortliche Stelle ist die Sektion II des BMLFUW. Die Funktion der Zahlstelle wurde mittlerweile für alle Maßnahmen der Agrarmarkt Austria übertragen, nachdem für die investitions- und bildungspolitischen Maßnahmen bis Oktober 2002 das BMLFUW selbst als Zahlstelle fungierte.

 

4.            Auswirkungen des Österreichischen Programms

Das Österreichische Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2000 – 2006 wurde mit starker Anlehnung an das Europäische Agrarmodell konzipiert. Dieses Modell definiert die europäische Land­wirtschaft als einen Wirtschaftsbereich, der multifunktional, nachhaltig und wettbewerbsfähig sein muss. Die Auswirkungen des Programms betreffen daher in erster Linie die drei Bereiche Multifunktionalität, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit.

Die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Effekte des Programms sowie die Effizienz der Programmumsetzung wurde im Zuge der gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 per Ende des Jahres 2003 der Europäischen vorgelegten Halbzeit-Evaluierung bewertet. Die Evaluierung kam zum Ergebnis, dass die Umsetzung des Programms weitgehend mit den verfolgten Programmzielen übereinstimmt.

Die Begünstigten des Programms sind überwiegend land- und forstwirtschaftliche Familienbetriebe. Ansätze zu einer Integration von sektorübergreifenden Maßnahmen finden sich schwerpunktmäßig in den Artikel 33-Maßnahmen. Durch diese Maßnahmen, aber auch durch die Maßnahmen Berufsbildung, Verarbeitung und Vermarktung sowie punktuell Maßnahmen der Forstwirtschaft werden auch außerlandwirtschaftliche Bevölkerungsgruppen erreicht.

Die Einkommenswirkung der Fördermaßnahmen des Programms trägt maßgeblich zur Erhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bei. Der Beschäftigungseffekt liegt überwiegend bei den beschäftigten Betriebsinhabern bzw. den Betriebsleitern sowie bei den mithelfenden Familien­angehörigen. Die Programmmaßnahmen induzieren einen Einkommenseffekt, der die Betriebe in ihrer Substanz absichert und damit ganz wesentlich zur Absicherung der Arbeitsplätze beiträgt.

Die ökologischen Auswirkungen des Programms werden in der angeführten Evaluierung positiv beurteilt. Für die Agrarumweltmaßnahmen werden wie oben angeführt über 60 % der öffentlichen Mittel verausgabt. 136.000 Betriebe, das sind fast 75 % der österreichischen Betriebe, beteiligten sich mit einer Fläche von insgesamt etwa 2,25 Millionen Hektar am Agrarumweltprogramm. Damit sind beinahe 88 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Österreich von Agrarumweltmaßnahmen berührt.

 


 

IV           HORIZONTALE VERORDNUNG UND AGENDA 2000

 

1.            Agenda 2000:

Mit der Vorlage der Agenda 2000 im Jahr 1997 hat die Europäische Kommission ihre Vorstellung über die künftige Entwicklung der EU dargelegt.  Einer der Gründe dafür war die geplante Erweiterung der Union, die Lösungen für bestimmte Politikbereiche, wie etwa die Agrarpolitik oder den Finanzhaushalt, forderte. In der Agenda 2000 stellte die Kommission die Perspektiven für die weitere Entwicklung und künftige Politik der europäischen Union bis 2006 dar.

Die Agenda 2000 wurde im März 1999 verabschiedet und trat mit 1.Januar 2000 in Kraft.

Zu den wesentlichsten Eckpunkten der Reform zählen:

       Senkung der institutionellen Preise zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit für Getreide, Rindfleisch und Milch

       Erhöhung der direkten Beihilfen als Ausgleich zur Senkung der Marktstützungspreise

       Integration von Umweltaspekten in die Agrarpolitik

       Rahmenprogramm für die Entwicklung des ländlichen Raums

 

2.            Horizontale Verordnung VO (EG) 1259/1999

Die rechtliche Grundlage der Agenda 2000  wurde unter anderem mit der VO (EG) 1259/1999 geschaffen. Mit dieser sog. „Horizontalen Verordnung“ wurden Gemeinschaftsregeln für die Direktzahlungen aus den Marktorganisationen aufgestellt. Sie betrifft alle Maßnahmen, die aus dem EAGFL Garantie finanziert werden. Ausgenommen davon sind Stützungsmaßnahmen der ländlichen Entwicklung.

Mit der Verordnung wurden zwei Elemente in der Marktordnungspolitik, nämlich die Knüpfung von Direktzahlungen an Umweltstandards („cross complance“) sowie die Modulation auf freiwilliger Basis eingeführt.

 

Nach der in Artikel 4 festgelegte Differenzierung oder Modulation sind die Mitgliedsstaaten  befugt., Direktzahlungen an Betriebsinhaber zu kürzen, wenn

       die Anzahl der Arbeitskräfte eines Betriebs, ausgedrückt in Jahresarbeitseinheiten, während eines Kalenderjahres unterhalb einer von den Mitgliedsstaaten festzulegenden Grenze liegt,

       der Gesamtwohlstand eines Betriebes, ausgedrückt als Standarddeckungsbeitrag, über einer von den MS festgelegten Grenze liegt, oder

       die Gesamtbeträge der Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen für ein Kalenderjahr eine von den Mitgliedsstaaten festgelegten Grenze überschreiten.

 

Der Artikel 4 zielt im Wesentlichen darauf ab, die Beihilfen von der Produktion zu trennen.  Die Bestimmungen sind so anzuwenden, dass eine Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden (Artikel 5). Die aus der Anwendung von Artikel 4 zur Verfügung stehenden Mittel  können zur Stützung des Programms für ländliche Entwicklung aufgewendet werden.

 

3.            Umsetzung der Modulation in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union:

Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer kohärenten Ausgestaltung der Reform der Gemein­samen Agrarpolitik und der Stabilisierung der Ausgaben im Sinne der Haushaltsdisziplin sowie der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes von öffentlichen Mitteln,  wurde mit Art. 4 der VO (EG) 1259/1999 die Möglichkeit geschaffen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Beihilfen zu kürzen.  Die VO lässt jedoch offen, in welcher Form und Höhe die Kürzungen zu erfolgen haben.

Diskussionsmodelle

Entsprechend dem ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission hätten die Direktzahlungen künftig einer Höchstgrenze unterliegen sollen. Konkret war vorgeschlagen worden, dass ab einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro eine Kürzung von 20 % des Teils des Betrages der über 100.000 Euro liegt und 200.000 Euro nicht überschreitet und eine Kürzung von 25 % des Teils des Betrages der über 200.000 Euro liegt, vorzunehmen wäre. Damit sollten lt. Berechnungen der Europäischen Kommission 400 Mio. Euro eingespart werden.

Die Begrenzung nach einem Höchstbetrag wurde von vielen MS befürwortet, da damit dem Prinzip der Fixkostendegression (economies of scale) Rechnung getragen wird und die bäuer­lichen Familienbetriebe in das Zentrum des Europäischen Landwirtschaftsmodells gestellt werden. Die Obergrenze wäre jedoch aus Sicht der Mitgliedsstaaten deutlich niedriger anzusetzen gewesen sowie eine deutlich stärkere Degressionsstaffel vorzusehen.

Darüber hinaus wurde auch ein Modell diskutiert, das eine lineare, progressive Kürzung unabhängig von der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes vorsieht.

Nachdem zwischen der Europäischen Kommission und den Mitlgiedsstaaten keine Einigung erzielt werden konnte, jedoch von den Mitgliedsstaaten mehrheitlich die Anwendung eines einheitlichen Modells gefordert wurde, wurde die Modulation als Fakultativbestimmung in die VO 1259/1999 aufgenommen.

 

Umsetzung in den Mitgliedsstaaten

Die Möglichkeit der fakultativen Umsetzung der Modulation in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird derzeit von keinem Mitgliedsstaat, mit Ausnahme von Deutschland und dem vereinigtem Königreich, umgesetzt. Die Umsetzungsmodelle werden kurz dargestellt.

 

Vereinigtes Königreich:

Im Vereinigten Königreich wird seit 2001 die Modulation angewandt. Die Kürzung erfolgte dabei mit 2,5 % im Jahr 2001. Gesteigert wurde die Kürzung kontinuierlich um 0,5 %, sodass im Jahr 2006 die Kürzungsrate auf 4,5 % angehoben ist.

 

Deutschland:

Deutschland hat mit dem Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik im Mai 2002 die Modulation umgesetzt. Demnach erfolgt eine Kürzung um 2 % dann, wenn die Freibetragsgrenze von 10.000 € überschritten wird.

Die einbehaltenen EU-Mittel werden für Maßnahmen der ländlichen Entwicklung, insbesondere für die Förderung besonders umweltgerechter und nachhaltiger Produktionsverfahren aufgewendet. Dazu wurden vom Bund gemeinsam mit den Ländern neue bzw. erweiterte Fördermaßnahmen für eine markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung, wie beispielsweite die erweiterten Fruchtfolgen oder die Reduktion des Tierbesatzes in Regionen mit hohen Viehdichten, beschlossen. Der Bund erstattet abweichend von der sonst üblichen Beteiligung von 60 % den Ländern bei den Modulationsmaßnahmen 80 % der Finanzierungskosten.

 

Frankreich

Innerhalb der Europäischen Union war Frankreich der erste Mitgliedssaat, der die Modulation  in den Jahren 2000 und 2001 angewandt hat.

Nach dem französischen Modell wurde die Modulation bei Betrieben wirksam, bei denen der Gesamtbetrag der Direktzahlungen über 30.000 € je Betrieb lag. Ausgenommen waren jene Betriebe, die einen bestimmten, jährlich von dem Minister festgesetzten Deckungsbeitrag nicht erreichten. Der durch die Modulation bedingte Abschlag betrug maximal 20 % der Höhe der gesamten Direktzahlungen. Um den Faktor „Arbeit“ Rechnung zu tragen, erfolgte die Kürzung in Abhängigkeit des Arbeitskräftebesatzes.

Im Jahr 2002 wurde die Modulation in Frankreich suspendiert und im darauf folgenden Jahr annulliert. Begründet wurde diese Vorgangsweise von der französischen Regierung damit, dass das durch die Modulation eingesparte Geld nicht für das Programm zur ländlichen Entwicklung verwendet werden konnte, da keine nationalen Mitteln zur Kofinanzierung zur Verfügung standen. Nach französischen Angaben lagen von den in 2000 und 2001 eingesparten Mittel von 228 Mio. € noch immer rd. 215 Mio. € auf den Konten des EAGFL. Darüber hinaus hat Frankreich aufgrund der Tatsache, dass bis 2002 nur insgesamt 2 Mitgliedsstaaten diese fakultative Modulation umgesetzt haben, Wettbewerbsnachteile für die eigene Landwirtschaft befürchtet.

 

Portugal:

In Portugal wurde überlegt, die Modulation nach den Bestimmungen der VO (EG) 1259/99 einzuführen. Angesichts der GAP-Reform, die ab 2005 wirksam wird, ist die Umsetzung jedoch hinfällig geworden. 


4.            Modulation in Österreich:

a.  Modulation nach der VO (EG) 1259/1999

Grundsätzlich ist bei der Beurteilung, ob bei der Vergabe der Beihilfen die Kostendegression bei Großbetrieben zu berücksichtigen ist, darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist und Markt- und Wettbewerbsverzerrung vermieden werden. Es wurde und wird auch heute noch von Österreich die Meinung vertreten, dass die Modulation im Marktordnungsbereich aufgrund der kleinbetrieblichen Struktur Österreichs nur im Gleichklang mit allen EU-Staaten vollzogen werden soll und kann.

Österreich hat keine Maßnahmen gemäß Art. 4 der VO (EG) 1259 /1999 getroffen.  Um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden, hat Österreich bereits in den Verhandlungen zur horizontalen Verordnung die Position vertreten, dass die Modulation nur dann angewandt werden soll, wenn dies einheitlich innerhalb der EU erfolgt. Die durch die Modulation eingesparten Mittel hätten zwar eine zusätzliche Gemeinschaftshilfe für den Bereich ländliche Entwicklung bedeutet, hätten trotzdem jedoch zu 50 % durch nationale Mittel kofinanziert werden müssen. Dies wäre aufgrund der angespannten budgetären Situation nur schwer möglich gewesen. Außerdem hätten die eingesparten Mittel entsprechend der VO (EG) 1259/1999 nur für begrenzte Maßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklung verwendet werden können (Vorruhestand, Ausgleichszulage, Umweltmaßnahme und Aufforstung).

 

b.  Modulation im Programm ländliche Entwicklung

Die zwei wichtigsten flächenbezogenen Förderungen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums unterliegen einer größenbezogenen Modulation der Prämien. Diese Kürzung der Prämie ist für beide Maßnahmen in den jeweiligen Sonder­richtlinien festgelegt und auch in dem von der Europäischen Kommission genehmigten Programm verankert.

Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2000): 

Die Modulation ist in Punkt 1.5.3 der Sonderrichtlinie geregelt und wirkt maßnahmen­bezogen bei Teilnahmeflächen von über 100 ha bezogen auf die Maßnahme. Dabei gelten für „Biobetriebe“ und konventionell wirtschaftende Betriebe andere Kürzungssätze.

 

 

Konventionell

Bio

Bis zu einem Ausmaß von 100 ha

keine Kürzung

keine Kürzung

Für das 100 ha übersteigende Ausmaß bis zu einem Ausmaß von 300 ha

15 % Kürzung

7,5 % Kürzung

für das 300 ha übersteigende Ausmaß bis zu einem Ausmaß von 1.000 ha

25 % Kürzung

12,5 % Kürzung

für das 1.000 ha übersteigende Ausmaß

35 % Kürzung

17,5 % Kürzung

 

Auf Basis von Testauswertungen sind im Rahmen des ÖPUL 2000 im Jahr 2003 von etwa 134.000 Teilnehmern rund 700 Betriebe (etwa 0,5 %) von der Modulation betroffen. Der Gesamtbetrag an Kürzungen beträgt rund 1,76  Mio. €. Fast die Hälfte des gesamten Kürzungsbetrages fällt auf die Maßnahmen „Begrünung von Acker­flächen“, jeweils ein Fünftel auf die „Grundförderung“ und „Reduktion von ertragssteigernden Betriebs­mitteln auf Ackerflächen“. In Österreich wurden 2002 fast 300.000 ha Maßnahmenfläche einer Modul­ation unterzogen. Die größten Anteile daran haben Niederösterreich (54 %) und das Burgenland (40 %).


 

 

Maßnahmen

Prämie

Betriebe pro
Maßnahme*

Anteil an der Modulation

Begrünung von Ackerflächen

789.074

573

45%

Grundförderung

341.491

676

19%

Reduktion Betriebsmittel-Getreide

253.306

99

14%

Biologische Wirtschaftsweise

129.428

105

7%

vorbeugender Gewässerschutz

123.372

84

7%

Naturschutzmaßnahmen

40.155

11

2%

andere

84.719

345

5%

Summe

1.761.545

1.893

100%

* in der Zeile „Summe“ Maßnahmen, nicht Betriebe

 

  

 

 

Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AZ):

Die Modulation ist in Punkt 5.1.6 der Sonderrichtlinie geregelt. Gekürzt wird nur der Flächenbetrag 2 und zwar so, dass maximal 80 ha ausbezahlt werden können. Das Ausmaß des jeweiligen Flächenbetrages 2 wird unter Berücksichtigung der „Futterfläche“ und dann der „sonstigen ausgleichszulagefähigen Fläche“ folgendermaßen ermittelt:

 

Ausgleichszulagefähige Fläche

Anrechenbarer Prozentsatz (Basis: Flächenbetrag 2)

Beispiel eines Betriebes mit 120 ha Futterfläche

                            bis zum   60. ha

100 %

60 ha

    über dem   60. bis zum   70. ha

 80 %

8 ha

    über dem   70. bis zum   80. ha

 60 %

6 ha

    über dem   80. bis zum   90. ha

 40 %

4 ha

    über dem   90. bis zum 100. ha

 20 %

2 ha

    über dem 100. ha

   0 %

0 ha

Summe prämienfähige Fläche

 

80 ha

 

Im Jahr 2002 waren 1.290 Betriebe, das sind etwa 1,2 % aller 106.302 AZ-Betriebe von der Modulation betroffen. Der Gesamtkürzungsbetrag belief sich auf 1.541.940 Euro, das sind etwa 0,56% des Gesamtbetrages von rund 275 Mio. Euro. Auf Grund der bestehenden Betriebsstruktur und der Betriebsentwicklung der letzten Jahre sind keine größeren Änderungen bei den gekürzten Beträgen und den betroffenen Betrieben zu erwarten.


V.            Milchquoten-Zuteilungsverfahren 2003/04

 

1.            Grundsätzliches

Das Zuteilungsverfahren für die Anlieferungsreferenzmenge 2003/04 ergab sich als erste Konsequenz der Einführung der Milchprämie im Rahmen der GAP-Reform-Beschlüsse am 26. Juni 2003. Solange diese Referenzmengen jedoch in der nationalen Reserve verbleiben, kann dafür kein entsprechender Grundbetrag der Milchprämie für Österreich aktiviert werden. Daher ergab sich kurzfristig die Notwendigkeit, diese Referenzmengen einzelbetrieblich zuzuteilen, sonst wären diese Milchprämien für die Landwirte verloren gegangen.

Die rasche Umsetzung war daher erforderlich, um die Zuteilung der Anlieferungsreferenzmengen aus der nationalen Reserve noch vor Jahresende 2004 vorzunehmen, damit diese noch für den Zwölfmonatszeitraum 2003/04 genutzt werden konnten.

Die Milchprämie beträgt im Jahr 2004 11,81 EUR/t und steigt bis zum Jahr 2006 auf 35,5 EUR/t an. Da die Zuteilung nur für die Sicherung des Grundbetrags der Milchprämie (2004: 8,15 EUR/t; 2006: 24,49 EUR/t) für Österreich notwendig war, werden im Jahr 2004 knapp 300.000 EUR und ab dem Jahr 2006 ca. 800.000 EUR jährlich den österr. Milchlieferanten zur Verfügung stehen, die sonst für die Österreichischen Milchlieferanten verloren gegangen wären.

Die Entscheidung betreffend Quotenzuteilung wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getroffen und mit mit BGBL. II Nr. 390/2003 am 29. August 2003 kundgemacht.

 

2.            Begründung für die gewählte Vorgangsweise

In der nationalen Reserve war eine relativ geringe Menge von nur 36.000 t für die Verteilung verfügbar. Daher sollte die Zuteilung unter der Prämisse von einfachen und objektiven Kriterien gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/1992 des Rates vorgenommen werden. Als Grundlage für die Entscheidung diente eine von der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft im Auftrag und Mitarbeit des BMLFUW bereits im November 2002 veröffentlichte Analyse der Milchanlieferung und des Quotenhandels in Österreich mit Vorschlägen zur Stärkung der Milchproduktion in Österreich (Agrarpolitischer Arbeitsbehelf Nr. 11, November 2002).

Folgende Milcherzeuger sollten verstärkt berücksichtigt werden:

Milcherzeuger, die sich derzeit in der Wachstumsphase befinden und daher am dringendsten zusätzliche Anlieferungsreferenzmengen benötigen. Der Beobachtungszeitraum wurde mit 3 ¼ Jahren weit gefasst und schließt an das Zuteilungsverfahren 1999/2000 an.

Der größte Teil der 36.000 t in der nationalen Reserve stammte aus verfallenen Quoten im Rahmen des Sonderzuteilungsverfahrens 1999/00. Die Zuteilung erfolgte 1999/2000 linear in der Höhe von 6,74% an alle Milcherzeuger. Die Milcherzeuger, die ihre neu zugeteilte A-Quote oder Teile davon bis 31. März 2006 verkaufen oder verleasen, verlieren diese an die nationale Reserve. Aus diesem Grund fiel nämlich so im Zuge des Quotenhandels bis zum Jahr 2003 ein Großteil der 36.000 t in die nationale Reserve.

Beim Zuteilungsverfahren 2003/04 sollte daher vermieden werden, dass Mengen wieder in die nationale Reserve verfallen und in der Folge wieder kein entsprechender Grundbetrag der Milchprämie für Österreich aktiviert werden kann. Bei Milcherzeugern, die in den letzten Jahren Anlieferungsreferenzmengen zugekauft haben, ist dieses Risiko relativ gering.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind eine Aufstockung des Bestandes und die Investition in Stallbauten nur sinnvoll, wenn zusätzlich Quote gekauft wird. Dies ist auch in einigen Bundesländern Bedingung, um in den Genuss einer Investitionsförderung zu kommen. Getätigte Investitionen als Kriterium für die Quotenzuteilung heranzuziehen, hätte das Zuteilungsverfahren zudem sehr kompliziert gestaltet, da Investitionen unter Vorlage von Rechnungen und Vor-Ort-Kontrollen geprüft werden müssten. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand hätte das Verfahren einerseits unverhältnismäßig verteuert und andererseits eine rechtzeitige Zuteilung unmöglich gemacht.

Die Mindestmenge für den Ankauf oder das Leasing, die zum Antrag berechtigt, wurde mit 1.000 kg per Saldo sehr niedrig angesetzt, damit alle Betriebe, auch kleine und mittlere, die gleichen Zugangsvoraussetzungen haben. Dies wird auch damit dokumentiert, dass zwei Drittel der Zuteilungsberechtigten eine Anlieferungsreferenzmenge von weniger als 100.000 kg hatten. Für große Betriebe wurde eine Grenze bei der Zuteilungsmenge eingezogen, sodass nur maximal jene Menge zugeteilt wird, die auch gekauft wurde und nicht auf die gesamte Anlieferungsmenge als Ausgangsbasis abgestellt.

Das Modell der Quotenzuteilung 2003 kommt zwei Drittel der Betriebe mit einer Milchquote bis zu 100.000 kg zugute. Durch die gewählte Vorgangsweise konnten im Durchschnitt immerhin eine Erhöhung der Anlieferungsreferenzmenge von 2.875 kg je Antragsteller erreicht werden gegenüber eine Erhöhung der Anlieferungsreferenzmenge von 600 kg wäre linear zugeteilt geworden.

 

Auf die lineare Zuteilung wurde verzichtet, weil die Gefahr des neuerlichen Verfalls der zugeteilten Anlieferungsreferenzmenge in die nationale Reserve gegeben war.

 

3.            Struktur der österreichischen Milchwirtschaft.

Österreich liegt bei der Struktur der Milchlieferanten (Anlieferungsreferenzmenge/Lieferant) im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an letzter Stelle. Österreich ist aber auch in den letzten Jahren bei der Verbesserung der Lieferantenstruktur gegenüber anderen Mitgliedsstaaten (die im Bereich Österreichs liegen) deutlich ins Hintertreffen geraten. Daher sind Anstrengungen in einem sich erweiternden Binnenmarkt erforderlich, um zumindest die bisherigen Relationen im Sinne einer wettbewerbsfähigeren Milchproduktion aufrecht zu erhalten.

 

 

Abschließend darf angemerkt werden, dass auch in anderen Mitgliedsstaaten (z.B. Luxemburg, Finnland) nur bestimmten Milcherzeugern nach objektiven Kriterien Anlieferungsreferenzmengen aus der nationalen Reserve zugeteilt werden.

Textfeld: Anhang
 

 



4.1  In der Sitzung am 18. März 2004 ist BM Dipl. Ing. Josef Pröll gehört worden und hat umfassend Auskunft gegeben. Zusammenfassend kann festgehalten werden:

 

BM Dipl. Ing. Pröll:

Die Ziele der österreichischen Agrarpolitik sind sehr vielfältig, ein prioritäres Ziel ist die Sicherung der bäuerlichen Einkommen und somit die nachhaltige Sicherung des ländlichen Raums. Die bäuerlichen Strukturen, die in Österreich vorzufinden sind – stark ökologisch betont, sehr klein strukturiert, in Familienhand, in teils sehr schwierigen topographischen Lagen – , erfordern im Hinblick auf die Sicherung der bäuerlichen Einkommen eine Kombination aus Markterlösen und Ausgleichszahlungen.

 

Weitere agrarpolitische Zielsetzungen sind die Verbesserung der Qualität der Produkte, die Sicherheit der Nahrungsmittel. Auch die nachhaltige Sicherung der Versorgung der Verbraucher ist ein notwendiger Grundsatz in der Agrarpolitik.

Was die wirtschaftliche Tragfähigkeit des ländlichen Raums anbelangt, tragen die Maßnahmen der ländlichen Entwicklung, der zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik, wesentlich dazu bei. Gerade Österreich ist in diesem Bereich ein Vorreiter in der Europäischen Agrarpolitik und hat diese Möglichkeiten seit dem EU-Beitritt optimal genutzt.

 

Mit dem Umweltprogramm ÖPUL wurde der richtige Lösungsansatz für sensible Themen wie Erosion im Maisbau, Grundwassersanierung gewählt, und es konnten durch diese Anreizsysteme spürbare Fortschritte zur Vermeidung negativer Umweltauswirkungen erzielt werden. Mit diesen ambitionierten Agrarumweltprogrammen zur Abgeltung von freiwillig erbrachten Umweltleistungen wird dem Ziel der österreichischen Agrarpolitik bezüglich der stärkeren Umweltorientierung in der Landwirtschaft voll entsprochen.

Was außerhalb von ÖPUL oder der Programme für die ländliche Entwicklung für die Landwirte an Geldern für weitere ökologische Auflagen fließt, wird auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen z. B. zwischen einer Wassergenossenschaft und Bauern abgewickelt.

 

Die Agrarpolitik muss Antworten auf wichtige agrarpolitische Herausforderungen geben, wobei auch sozialpolitische Elemente berücksichtigt werden. Das System der Ausgleichszahlungen hat sich in diesem Sinne bewährt.

 

Die Milchquoten-Zuteilung 1999/2000, ca. 150 000 Tonnen, erfolgte linear in der Höhe von 6,74% an alle Milcherzeuger, wobei kleinere Milcherzeuger bevorzugt werden. Die Milcherzeuger, die diese zugeteilte Quote oder Teile davon verkauft oder verleast haben, haben diese an die nationale Reserve verloren. Konsequenz: bis zum Jahr 2003 verfielen so im Zuge des Quotenhandels ein Großteil der 36.000 t in die nationale Reserve.   

Infolge der GAP-Reform-Beschlüsse im Juni 2003 ergab sich nun kurzfristig die Notwendigkeit, die in der nationalen Reserve verbliebenen Referenzmengen in Höhe von 36.000 Tonnen einzelbetrieblich bis spätestens Ende des Jahres 2003 zuzuteilen, sonst wären die Milchprämienansprüche für die Landwirte verloren gegangen.

Die Verteilung der 36.000 Tonnen aus der nationalen Reserve war keineswegs eine Frage der Zuteilung an große bzw. kleine Betriebe, sondern es wurde bei der Zuteilung nach objektiven Kriterien vorgegangen. Die Überlegung, die hinter diesem Zuteilungsverfahren stand, war, wie kann der Rückfluss in die nationale Reserve aus der Zuteilung minimiert werden, um den besten agrarvolkswirtschaftlichen Effekt zu erzielen. Beim Zuteilungsverfahren 2003/04 sollte jedenfalls vermieden werden, dass wieder Mengen in die nationale Reserve verfallen und in der Folge kein entsprechender Grundbetrag der Milchprämie für Österreich aktiviert werden kann.

Entscheidend für diese Zuteilung war daher, wer jene Milchbauern sind, die zukünftig (eher) nicht ihre Quote verkaufen, sondern die mit Kauf oder Leasing bereits signalisiert haben, dass sie jedenfalls weiter in die Milchwirtschaft investieren wollen. Als Grundlage für diese Art der Zuteilung diente eine von der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft bereits im November 2002 veröffentlichte Analyse der Milchanlieferung und des Quotenhandels in Österreich mit Vorschlägen zur Stärkung der Milchproduktion.

Wesentlich war das objektive Kriterium, ob ein Landwirt in der Beobachtungsperiode von 2000 bis 2003 eine Milchquote gekauft oder geleast hat, unabhängig davon, ob es sich um einen kleinen Betrieb mit 10 000 – 20 000 kg Milchkontingent oder um einen großen Betrieb mit 200 000 - 300 000 kg Milchkontingent handelt.

 

Die Verordnung des Lebensministeriums zur 6. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 musste der Europäischen Kommission vorgelegt werden, da das Zuteilungsverfahren nach EU-Recht nach objektiven, im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Kriterien bestimmt werden muss. Die Kommission hatte nach Vorlage der nationalen Verordnung eine zweimonatige Frist, um Einspruch zu erheben, was jedoch nicht erfolgt ist. Die Frist ist verstrichen und dem österreichischen Modell der Zuteilung nach objektiven Kriterien wurde somit die Zustimmung erteilt. Eine spezielle Härtefallregelung war nicht erforderlich, da auf Grund objektiver Kriterien eine klare Regelung geschaffen wurde, die die Zustimmung der EU-Kommission erhalten hat. Mit Finnland und Luxemburg haben ebenfalls Länder, die kleinere bäuerliche Strukturen aufweisen, objektive Kriterien bei der Zuteilung angelegt.

 

Zuteilungsberechtigt für die Quotenaufstockung waren rund 12.500 Betriebe, wobei 184 Betriebe, obwohl berechtigt, keinen Antrag auf Zuteilung gestellt haben.

 

Grundsätzlich ist zu sagen, dass Österreich bei der Struktur der Milchlieferanten im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an letzter Stelle liegt, weshalb Anstrengungen erforderlich sind, um zumindest die bisherigen Relationen im Sinn einer wettbewerbsfähigeren Milchproduktion aufrecht zu erhalten. In diesem Zusammenhang sind eine kontinuierliche Entwicklung – in Österreich in acht Jahren eine Zunahme von plus 25 Prozent in der A-Quote je Milcherzeuger, während England ein Plus von 72 Prozent und Griechenland sogar ein Plus von 180 Prozent aufzuweisen haben - ohne Brüche und eine nachhaltige Absicherung der kleinbäuerlichen Strukturen wichtig.

 

Was die zukünftige Milchquotenverteilung betrifft, so wird die Quote um 1,5 % in 3-Jahresschritten erhöht werden (je Jahresschritt 13.747 t). Auch diese Quotenverteilung wird auf wissenschaftlicher Basis gemeinsam mit der Interessenvertretung diskutiert werden, um die bestmögliche Form der Verteilung zu finden.

 

Kernbereiche der Gemeinsamen Agrarpolitik sind die Marktordnungen als erste Säule sowie Maßnahmen der ländlichen Entwicklung als zweite Säule. Im Bereich dieser zweiten Säule haben die Mitgliedstaaten im Sinne des Subsidiaritätsprinzips wesentlich stärkere Gestaltungsmöglichkeiten, um die Maßnahmen ihren spezifischen Bedürfnissen anzupassen. Österreich hat – im Gegensatz zu den meisten EU-Mitgliedsstaaten - diesen Weg der zweiten Säule gewählt und von Beginn an verstärkt auf die Entwicklung des ländlichen Raums gesetzt. Etwa zwei Drittel der nationalen und EU-Fördermittel betreffen Maßnahmen der zweiten Säule, während der Anteil der Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktordnungen etwa ein Drittel beträgt. Der Großteil der Direktzahlungen im Rahmen der zweiten Säule dient der Abgeltung von Leistungen für besonders umweltfreundliche und nachhaltige Landwirtschaft bzw. zum Ausgleich von natürlichen Benachteiligungen. Mit der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete werden natürliche Bewirtschaftungserschwernisse finanziell ausgeglichen, wodurch dem Ziel der österreichischen Agrarpolitik hinsichtlich der Förderung der Bergbauern entsprochen wird. Auf diesem Wege fließen wichtige soziale Komponenten in die Agrarpolitik ein.

 

Die Evaluierung der ÖPUL-Maßnahmen im Programm der ländlichen Entwicklung hat gezeigt, dass positive ökologische Auswirkungen zu verzeichnen sind. Beispielsweise sind bei Grundwasseruntersuchungen in problematischen Gebieten die Nitratwerte gesunken. ÖPUL-Maßnahmen sollen Geldmittel für die Erschwernis in der Bewirtschaftung zur Verfügung stellen, wenn ökologische Auflagen erfüllt werden. Auch die Ausgleichszulage für die Bergbauern im Rahmen der ländlichen Entwicklung ist für den Landwirt ein bedeutendes Element.

 

Im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2000 bis 2006 werden aber auch andere Projekte, z. B. kleine Gewerbebetriebe, gefördert, die in erster Linie nichts mit agrarischer Produktion zu tun haben, aber nach Art 33 finanziert werden, womit auch außerlandwirtschaftliche Bevölkerungsgruppen erreicht werden. Es handelt sich dabei im Endeffekt um Arbeitsplatzsicherung im ländlichen Raum. Durch die Ansiedlung solcher Gewerbebetriebe im ländlichen Raum wird dieser attraktiv gehalten.

 

Das richtige agrarpolitische Lenkungsinstrument, was Arbeitsplatzsicherung im ländlichen Raum betrifft, wäre ein gestärktes Investitionsförderungsprogramm für die Zukunft, für die Entwicklung der bäuerlichen Betriebe im Bereich der Milchwirtschaft.

 

Was die Forstwirtschaft betrifft, wird seitens des Bundes ein finanzieller Rahmen zur Verfügung gestellt und die Bundesländer können mit ihrer Kofinanzierung Schwerpunkte setzen. Die Schwerpunkte sind je nach Bundesland naturgemäß verschieden, weil der Forstanteil in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ist. Die Forstwirtschaft unterliegt keiner Marktordnung, womit nur die zweite Säule, die ländliche Entwicklung, als Möglichkeit zur Förderung besteht; sie ist in Österreich nach dem Tourismus der zweitgrößte Devisenbringer und somit ein wichtiger Zweig innerhalb des gesamten Wirtschaftskomplexes im ländlichen Raum.

 

Im Juni 2003 haben sich die EU-Agrarminister auf eine weitere Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Sinne eines einheitlichen Betriebsprämienmodells geeinigt, womit auch versucht wurde, WTO-kompatible Antworten zu geben. Die Aufrechterhaltung der Höhe der Interventionspreise auf dem bestehenden Niveau, eine Abschwächung der von der Kommission vorgeschlagenen vollständigen Entkoppelung sowie die Aufstockung der Mutterkuhquoten um 50.000 Stück sind wichtige Korrekturen, die zur Sicherstellung der multifunktionalen und flächendeckenden Bewirtschaftung der österreichischen Landwirtschaft erreicht werden konnten. Im Zuge dieser GAP-Reform 2003 wurde ein einheitliches Modell der Modulation beschlossen, bei welchem Direktzahlungen über 5.000 € pro Betrieb und Jahr EU-weit einer Kürzung unterzogen werden - 68% der österreichischen Betriebe liegen unterhalb der 5.000 - € - Grenze und sind somit nicht betroffen.

Anzumerken ist, dass vor allem sozialdemokratisch geführte Regierungen im Jahr 1999 die Degressionsmodelle nicht befürwortet haben. 100 000 € oder 300 000 € wären als oberer Deckel vorgesehen gewesen, wobei die rot-grüne Koalition in Deutschland Vorreiter war, diesen Größendeckel zu Fall zu bringen.  

 

 

4.2  In der Sitzung am 22. April 2004 sind Mag. Georg Schöppl, Vorstandsvorsitzender der Agrarmarkt Austria, sowie Dr. Hans-Günter Gruber, Sektionschef im BMLFUW, gehört worden und haben umfassend Auskunft gegeben. Zusammenfassend kann festgehalten werden:

 

Mag. Georg Schöppl, AMA:

Die Agrarmarkt Austria wurde vom Gesetzgeber mit dem AMA-Gesetz 1992 als juristische Person des öffentlichen Rechts geschaffen und untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die wichtigsten Aufgaben der AMA sind die Vollziehung der Marktordnungen, ua Marktinterventionen, Milchquoten-verwaltung und Lizenzverwaltung, sowie die Abwicklung von Förderungsmaßnahmen. Was den Personalstand der AMA anbelangt, waren im Jahr 2001  517 Mitarbeiter beschäftigt, im Jahr 2002 522 Mitarbeiter und im Jahr 2003 520 Mitarbeiter.

 

Die Agrarmarkt Austria ist eine Abwicklungsstelle, sie ist von Gesetzes wegen damit beauftragt, die Marktordnungen und entsprechenden Maßnahmen abzuwickeln. 

Die AMA erhielt im Jahr 2001 39,94 Mio € an Bundesmittel, im Jahr 2002  39,989 Mio € und im Jahr 2003  34,923 Mio €. Die Auszahlungen seitens der AMA beliefen sich im Jahr 2001 auf 1,346 Mrd. €, im Jahr 2002 auf 1,522 Mrd. € und im Jahr 2003 auf 1,695 Mrd. €.

Im Jahr 2001 sind von der Agrarmarkt Austria 351.000 Förderanträge bearbeitet worden, im Jahr 2002 346.000 Anträge und im Jahr 2003 352.000 Anträge.

 

Im Jahr 2001 wurden von der AMA 112.000 Kontrollaktivitäten gesetzt, im Jahr 2002 ungefähr 105.000 und im Jahr 2003 waren es ca. 109.000 Kontrollaktivitäten. Jährlich werden etwa 25.000 bis 30.000 Betriebe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vor Ort kontrolliert.

 

Die Kontrollkosten als Anteil der Gesamtkosten sind etwa mit einem Viertel der Kosten veranschlagt. Die AMA hält sich strikt an die gesetzlichen Vorgaben und bemüht sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben um eine bestmögliche, effiziente und sparsame Abwicklung.

 

Zu den Verwaltungskosten ist festzuhalten, dass der österreichische Rechnungshof nach seiner Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Verwaltungsaufwand der AMA im europäischen Vergleich als vertretbar eingeschätzt wird. Der Verwaltungskostenanteil der AMA liegt im Berichtszeitraum des Rechnungshofes bei 2,2 Prozent. Weiters hat der Rechnungshof keine Doppelgleisigkeiten im Bereich der Agrarförderungen auf Bundesebene festgestellt: „Der Rechnungshof stellte im wesentlichen auf Bundesebene weder vermeidbare Doppelgleisigkeiten noch Überschneidungen im Zuständigkeitsbereich zwischen AMA und Landwirtschaftsministerium fest.“ Begrüßt wurde vom Rechnungshof auch die Einführung einer Kostenrechnung und eines Controllings bei der AMA.

Die Europäische Kommission hat in einem internationalen Vergleich in den Jahren 2001/2002 die 49 größten Zahlstellen, darunter auch die AMA, im Bereich der Software-Entwicklung und IT-Sicherheit durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüft und die AMA in diesem Bereich als beste Zahlstelle bewertet.

 

Die Agrarmarkt Austria arbeitet auf der Grundlage des AMA-Gesetzes, das vorsieht, dass die AMA die Marktordnungen abzuwickeln hat; als weitere Rechtsgrundlage dient das Marktordnungsgesetz. Wesentlicher Aufgabenbereich der AMA ist zudem die Umsetzung von EU-Recht, die Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik mit den entsprechenden Verordnungen und Durchführungsverordnungen.

 

Was die maßgeblichen Sanktionsbestimmungen im Marktordnungsbereich betrifft, definiert das EU-Recht die Sanktionen ausdrücklich, die in den jeweiligen Verordnungen und Durchführungsverordnungen, allen voran in der sogenannten INVEKOS-Verordnung

( Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) festgelegt sind. Darin ist genau geregelt, welche Sanktionen bei Flächenabweichungen, bei Meldemängel im Bereich der Tierprämien vorgesehen sind, die von der AMA angewendet und umgesetzt werden.

 

Die Art und Weise der Kontrolle durch die AMA ist gesetzlich vorgegeben. In der INVEKOS-Verordnung sind die Kriterien und Prüfparameter, wie z. B. die Größe des Betriebes, Anzahl der Förderungen, nach denen vorzugehen ist, genau festgelegt. In diesem Zusammenhang hat die AMA gemeinsam mit einer Software-Firma eine spezielle Prüfungssoftware entwickelt, die auf einen Datenpool zugreift und automatisch auf Grund dieser vorgegebenen Prüfparameter entsprechend den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfquoten die Betriebe auswählt. Die Auswahl der Betriebe erfolgt - wie es die INVEKOS-Verordnung vorschreibt – somit automatisationsunterstützt. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Auswahl händisch durchgeführt werden.

 

Die Art und Weise der Prüfauswahl der Betriebe durch die AMA stellt neben der Frage, wie die Vor-Ort-Kontrollen bei den landwirtschaftlichen Betrieben durch die AMA erfolgen, bei jeder EU-Prüfung ein ganz zentrales Element dar. Die Vor-Ort-Kontrollen bei den Landwirten werden von diesen manchmal als sehr penibel empfunden. Im Rahmen einer EU-Prüfung werden zuerst die internen Abläufe der Verwaltung bis zur Auszahlung geprüft, dann begeben sich die EU-Prüfer zu konkreten landwirtschaftlichen Betrieben und überprüfen vor Ort, ob die Auflagen entsprechend eingehalten wurden.

 

Auch im Rahmen der ländlichen Entwicklung, im Bereich des nationalen Umweltprogramms, das von Österreich erarbeitet und der EU-Kommission vorgelegt wurde, sind nationale Sanktionsbestimmungen festgelegt. Diese Sanktionsgrundsätze, die im Umweltprogramm vorgesehen sind, sind auf der Homepage des Lebensministeriums abrufbar und allgemein zugänglich. Verstöße gegen die im Umweltprogramm festgelegten Kriterien werden jedenfalls gleich behandelt – es gibt keine unterschiedliche Behandlung bei gleichen Vergehen. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.

Die AMA prüft, ob die Landwirte entsprechend den von ihnen gestellten Anträgen den Betrieb korrekt bewirtschaften. Geprüft wird, ob jeder einzelne landwirtschaftliche Betrieb die Auflagen, zu denen er sich verpflichtet hat, einhält. Jeder landwirtschaftliche Betrieb, der am ÖPUL-Programm für einen Zeitraum von fünf Jahren teilnimmt, wählt aus einem Maßnahmenkatalog, den der Gesetzgeber als „umweltschonend“ definiert hat, Maßnahmen aus. Die AMA überprüft bei diesen Betrieben, ob die Auflagen, die Verpflichtungen, denen sich der Betrieb unterworfen hat, eingehalten werden.

 

Die Grünlanderhaltung ist eines der wesentlichen Elemente des Umweltprogramms und wird von der AMA im Rahmen von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen entsprechend kontrolliert und überprüft.

 

Im Rahmen des Österreichischen Umweltprogramms gibt es jährlich etwa 135.000 Antragsteller, von denen jährlich mindestens 5 Prozent zu prüfen sind, wobei keine regionspezifische Auswahl getroffen, sondern entsprechend den Prüfparametern vorgegangen wird. Im Umweltprogramm ist genau festgelegt, welche Auflagen jeder einzelne Betrieb zu erfüllen hat; so werden z. B. jährlich ca. 1 000 Boden- und Blattproben untersucht und ausgewertet und entsprechend diesen Ergebnissen – falls erforderlich - Sanktionen verhängt. Das Umweltprogramm enthält eine sehr genaue Regelung, welche Sanktionen – sei es bei Flächenabweichungen, sei es weil Bewirtschaftungsauflagen oder sonstige Kriterien nicht eingehalten wurden – zum Tragen kommen.

 

Die Zuständigkeit der Agrarmarkt Austria bezieht sich primär auf die Überprüfung der korrekten Abwicklung der Marktordnungen und der entsprechenden Förderprogramme.

Bei den Flächenüberprüfungen wird auf Basis des EU-Rechts mit dem Messrad, mit sogenannten D-GPS-Geräten – Differential-GPS-Geräte mit einer Messgenauigkeit im Dezimeterbereich – gearbeitet. In der letzten Prüfsaison waren erstmals ungefähr 200 solcher GPS-Geräte im Einsatz, wobei sich die AMA an die Empfehlungen des Europäischen Instituts hält.

 

Da der AMA eine gute Zusammenarbeit mit den Landwirten ein großes Anliegen ist, werden regelmäßig durch ein unabhängiges Meinungsforschungsinstitut Kundenumfragen durchgeführt und die Landwirte um eine Beurteilung der AMA gebeten.

 

Die AMA geht bei ihren Kontrollen nach strengen Maßstäben vor, wird aber auch ihrerseits mehreren Kontrollen unterzogen. Die AMA ist die meist kontrollierte Organisation in Österreich: Seit dem EU-Beitritt im Jahr 1995 gab es 76 externe Kontrollen, wobei die AMA 25 mal von der Europäischen Kommission, 17 mal vom Europäischen Rechnungshof, 21 mal vom österreichischen Rechnungshof, 10 mal von der EU-Finanzkontrolle und der bescheinigenden Stelle sowie 3 mal von der Buchprüfstelle des Landwirtschaftsministeriums geprüft wurde. 

Während der österreichische Rechnungshof neben der Frage der Gesetzeskonformität auch Fragen der Wirtschaftlichkeit prüft und mitbehandelt, prüfen die EU-Institutionen lediglich die Gesetzeskonformität, weil der Grundsatz der EU-Abwicklung derjenige ist, dass zwar die Förderungen von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, die Kosten der Verwaltung aber der jeweilige Mitgliedsstaat zu tragen hat. Dies hat zur Konsequenz, dass sich die EU-Prüfer sehr stark an den Buchstaben des jeweiligen Gesetzes halten.

 

Die Zusammenarbeit mit den Bio-Organisationen obliegt der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH, einer 100%-Tochter der AMA, die zur Zeit mit den unterschiedlichen Bio-Verbände Gespräche führt, wie die Zusammenarbeit in gemeinsamer Partnerschaft noch intensiver gestaltet werden kann. 

 

Die EU-Verordnung zur GAP-Reform 2003 zielt von der Antragstellung her auf den jeweils aktuellen Bewirtschafter ab, weshalb es für die AMA erforderlich und wichtig ist, das entsprechende Datenmaterial zu haben, um zu wissen, wer im Ermittlungsverfahren kontaktiert werden muss. Aus diesem Grund wurden schon im Vorfeld der betreffenden Antragstellung im Jahr 2005 von der AMA 26.000 Formulare betreffend den Bewirtschafterwechsel ausgeschickt, um zeitgerecht die Datenbasis abzuklären, damit im Zeitpunkt der Antragstellung im nächsten Jahr eine rasche und effiziente Abwicklung der Anträge gewährleistet ist.   

 

Was den finanziellen Verwaltungsaufwand bei der Zuteilung der 36 000 Tonnen Milchquote aus der nationalen Reserve betrifft, sind dadurch Kosten in Höhe von 117.000 € entstanden, wovon 58.000 € auf die EDV und Softwareentwicklung entfallen sind. Eine AMA-interne Berechnung hat ergeben, dass im Falle einer horizontalen Verteilung dieser 36 000 Tonnen schätzungsweise Kosten in Höhe von 308.000 € angefallen wären.

 

Eine besondere Serviceleistung, die seitens der AMA angeboten wird, stellt die Möglichkeit für die Landwirte dar, Anträge im Internet zu stellen. Im Jahr 1999 wurde mit 2 000 Nutzern begonnen, mittlerweile sind es über 33 000 Nutzer, die diese Möglichkeiten in Anspruch nehmen und auf elektronischem Weg Tierkennzeichnungsmeldungen durchführen, Abfragen machen, Tierprämien beantragen uä. Vor kurzem wurden ein sog. elektronisches Kontoinformationssystem und ein elektronischer Postkasten eingeführt, weiters ist geplant, noch in diesem Sommer allen landwirtschaftlichen Betrieben die Informationen zum geographischen Informationssystem zur Verfügung zu stellen.

Die Nutzung des Internets senkt einerseits die Verwaltungskosten der AMA und ermöglicht andererseits, den Landwirten bestmögliche Hilfestellung bei der Antragstellung zu leisten. Zielsetzung ist, dass möglichst alle Anträge richtig und korrekt gestellt werden, weshalb bei diesen Technologien Plausibilitätsprüfungen vorgeschalten werden, um die Fehlerquote bei der konkreten Antragsabgabe möglichst gering zu halten.

 

 

SC Dr. Gruber

Was die Umsetzung der betreffenden Rechtsmaterien betrifft, so ist einerseits Primärrecht umzusetzen – die GAP-Reformen – und andererseits Sekundärrecht, nämlich jene Rechtsmaterien, die von der EU meist in Richtlinienform und auf Verordnungsbasis vorgegeben werden.

Das Prozedere ist immer das gleiche, wie anhand der Agenda 2000 veranschaulicht werden kann: zuerst erfolgt ein Primärrechtsbeschluss auf EU-Ratsebene, dann die Gestaltung der einzelnen Rechtsmaterien auf EU-Verordnungsbasis bzw. in Richtlinienform und in der Folge nationale Umsetzungsverordnungen, soferne sie notwendig sind.

 

Momentaner Stand der GAP-Reform 2003 ist, dass in den Verwaltungsausschüssen unter den Mitgliedsstaaten inhaltlich einerseits die sogenannte Betriebsprämienverordnung und andererseits jene Änderungen, die bei der INVEKOS-Verordnung erforderlich sind, abgestimmt, aber noch nicht beschlossen wurden. Sobald ein Beschluss vorliegt, wird zu prüfen sein, inwieweit in Österreich nationale Detailumsetzungsverordnungen erforderlich sein werden.

 

Bei der zweiten Säule, der ländlichen Entwicklung, sieht der Zeitplan etwas anders aus, da diese programmatisch bis zum Jahr 2006 vorgegeben ist. In diesem Bereich gibt es Finanzvereinbarungen mit der Kommission – es steht ein evaluierter Anteil in der Höhe, die seinerzeit für das Jahr 2002 ausverhandelt wurde, zur Verfügung steht, und zwar 421 Mio €.

Für den Bereich Landwirtschaft, für die erste Säule, gab es insofern eine Änderung, als die Landwirtschaft im Finanzplan der EU nicht mehr unter 1a und 1b angeführt ist, sondern in der Rubrik 2 zusammengefasst wird, die nicht nur die landwirtschaftlichen Materien enthält, sondern auch Umwelt und Fischerei. Dies soll in der nächsten Finanzperiode einen Block mit der Bezeichnung Rubrik 2 bilden.

 

Für die zweite Säule, die ländliche Entwicklung, sind im Jahr 2002 insgesamt ungefähr

900 Mio € aufgewendet worden, davon waren 375 Mio € EU-Mittel, 316 Mio € Bundesmittel und 212 Mio € Landesmittel. Im Jahr 2001 wurden insgesamt 888 Mio € eingesetzt, mit einem EU-Mittelanteil von 436 Mio €, Bundesmittel in Höhe von 267 Mio € und Landesmittel in Höhe von 180 Mio €. An diesen Beträgen wird sich für die weiteren Jahre 2004 bis 2006 nicht allzu viel ändern, weil die Programme als solche vorgegeben sind, wobei für das Jahr 2004 ein Anstieg bei der Umstellung im Ackerbaubereich von konventioneller auf biologische Wirtschaftsweise festgestellt werden kann.      

 

Im Bereich der EAGFL-Ausrichtung, also Maßnahmen oder Finanzzuschüsse, die seitens der EU im Rahmen des Ziel-1-Gebietes gewährt werden, kontrolliert das BMLFUW bzw. die Buchhaltungsprüfstelle 2 diese Maßnahmen. Hier konnte ein Abkommen erzielt werden, dass jene Prüfungen, die das Ministerium durchführt, als „von der EU geprüft“ anerkannt werden.

 

Im Rahmen der Prüfungen durch die verschiedenen Kontrollinstitutionen auf EU-Ebene wäre eine Koordination der Prüfungstermine erstrebenswert. Derzeit verhält es sich so, dass der Europäische Rechnungshof und der Österreichische Rechnungshof parallel prüfen, auch bei den Prüfungen der Generaldirektion VI und der Generaldirektion XX, der Finanzkontrolle, fehlt jegliche Koordination, sodass es fallweise vorkommt, dass mehrere Kontrollinstanzen gleichzeitig bei den österreichischen Verwaltungsbehörden prüfen.

 

Was die Kosten-Leistungs-Rechnung im Landwirtschaftsministerium anbelangt, wurde mit Beginn des Jahres 2002 SAP eingeführt. Das Ministerium ist gerade im Begriff, mit der Kosten-Leistungs-Rechnung in Probebetrieb zu gehen. Ziel ist die bundesweite Einführung der Kosten-Leistungs-Rechnung, was sukzessive verwirklicht wird.

 

Der Zeitplan in Hinblick auf die rechtliche Umsetzung der im Juni 2003 beschlossenen GAP-Reform ist momentan noch nicht abschätzbar. Auszugehen ist jedoch davon, dass die betreffenden EU-Verordnungen wie die Betriebsprämienverordnung und die Änderung der INVEKOS-Verordnung demnächst beschlossen werden. Sobald auf EU-Ebene dieser Beschluss vorliegt, kann beurteilt werden, ob und inwieweit die Notwendigkeit gegeben ist, nationale Durchführungsverordnungen zu erlassen.

 

Nach dem AMA-Gesetz gibt es einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich, wobei die Umsetzung der GAP-Reform mit der Zahlstellenfunktion eine Angelegenheit ist, die im AMA-Gesetz festgelegt ist. Bereiche, die im Auftrag des Landwirtschaftsministeriums durchgeführt werden, sind hauptsächlich kofinanzierte Bereiche, wie ÖPUL oder die Abwicklung der Ausgleichszulagen.

Dem Grünen Bericht ist zu entnehmen, dass in den letzten Jahren die Zahl der Biobauern gesunken ist; dennoch zeichnet sich zur Zeit der Trend ab, dass Ackerbaubetriebe von der konventionellen auf die biologische Wirtschaftsweise umsteigen. Mit 15. Mai endet die Antragsperiode, danach kann gesagt werden, ob sich dieser Trend bewahrheitet hat.  

 

 

 

4.3  In der Sitzung am 12. Mai 2004 sind Präs. ÖkR Rudolf Schwarzböck, Vorsitzender der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, sowie Präs. ÖkR Walfried Wutscher, Vorsitzender des Milchausschusses, gehört worden und haben umfassend Auskunft gegeben. Schwerpunktmäßig wurde die Milchthematik erörtert. Zusammenfassend kann festgehalten werden:

 

Präs. Schwarzböck:

Österreich hat eine der extensivsten, kleinbäuerlichsten und umweltorientiertesten Milchwirtschaften der „alten“ 15 EU-Mitgliedsstaaten bzw. teilweise sogar der „neuen“ 25 EU-Mitgliedsstaaten.

 

Es ist damit zu rechnen, dass Österreichs Milchwirtschaft bei offenem Markt einen deutlichen Strukturwandel erfahren würde, wenn es nicht gelingt, mit der Milchquotensicherung einen Flankierungsschutz für diese kleinbäuerlichen Strukturen zu erzielen. Ohne Quote wäre ein Preisverfall nach unten zu erwarten. Österreich hatte zum Zeitpunkt seines EU-Beitritts die mit Abstand kleinste Richtmengenausstattung aller Mitgliedsländer der EU-15, und zwar eine Quote von 27 000 kg, mittlerweile sind es 48 440 kg. Der durchschnittliche Milchkuhbestand je Lieferant lag im Jahr 1995 bei 7,6 - im Jahr 2004 bei 10,6.

 

In den ersten Jahren der EU-Mitgliedschaft hatte Österreich einen beachtlichen Ausstieg bei den quotenausgestatteten Betrieben von unter 50 000 kg Einzelrichtmenge aus der Milchproduktion zu verzeichnen. Umfragen der Molkereien bei ihren Mitgliedern ergeben, dass im Bereich der Quoten unter 50 000 Kilo in den nächsten Jahren mit einem weiteren Ausstieg aus der Milchproduktion zu rechnen ist.

 

Ein großer Teil der 36 000 Tonnen nationaler Reserve ist dadurch entstanden, dass seit der Zuteilung 1999/00 viele Milchbauern die Lieferung eingestellt haben und aus der Milchproduktion ausgestiegen sind und die seinerzeitige lineare Zuteilung verfallen ist. Deshalb war es wichtig, sich bei der Aufteilung der nationalen Reserve ausschließlich an einem objektiven Kriterium zu orientieren, nämlich welcher landwirtschaftliche Betrieb signalisiert, dass er in den nächsten Jahren in der Milchproduktion aktiv tätig bleiben möchte und gibt damit auch zu erkennen, dass die Milchproduktion ein Haupteinkommensstandbein für seinen Betrieb ist.

 

Österreich hat mit dem größten Programm der ländlichen Entwicklung aller EU-Mitgliedsländer in der flächendeckenden Sicherung seiner klein- und mittelbäuerlichen Strukturen sicherlich die besten Resultate aller europäischen Länder erzielt - sehr wichtig ist jedoch auch das Halten von Marktanteilen, denn der Verlust von Marktanteilen bedeutet eine stärkere Abhängigkeit von öffentlichen Zahlungen.

Österreich hat auch wie kein anderes Land sehr bewusst und politisch gewollt neben der Marktordnung in der ländlichen Entwicklung eine Umverteilung von den stärkeren landwirtschaftlichen Betrieben zu den schwächeren Betrieben vorgenommen, um die klein- und mittelbäuerliche Struktur zu sichern. Im Bereich der Milchwirtschaft ginge eine solche soziale Umverteilung allerdings zu Lasten der Wettbewerbsfähigkeit und der Marktpositionierung Österreichs, weshalb sie nicht vorgenommen wurde.

 

Nach der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedsländer muss nun nach diesen bewusst gesetzten Schritten der Sicherung der kleinen Betriebsstruktur und der ökologischen Orientierung der österreichischen Landwirtschaft verstärkt auf die Sicherung der Marktanteile Wert gelegt werden, um zu sichern und zu erhalten, was in den letzten 10 Jahren mit dieser Politik erreicht wurde.

 

In keinem einzigen Land der Europäischen Union wurde in der Agrarpolitik auch nur annähernd jener soziale Ansatz wie in Österreich umgesetzt; kaum ein Mitgliedsland hat diesen Umverteilungseffekt vorzuweisen.

 

Zielsetzung der Verteilung der nationalen Reserve war, dass kein EU-Geld für die österreichische Landwirtschaft und Bauernschaft verloren gehen darf. Aus dieser Zuteilung entstehen nämlich Ansprüche auf die Milchprämie.

Für nicht zugeteilte Quoten entsteht kein Prämienanspruch. Die nationale Reserve ist weitestgehend aus dem Verkauf der Quoten und damit dem Verfall der zugewiesenen Quotenaufstockungen des Jahres 2000 entstanden.         

 

Zurückgewiesen wird der Vorwurf, die Präsidentenkonferenz hätte verabsäumt, sich rechtzeitig über die Verteilung der nationalen Reserve Gedanken zu machen. Die Präsidentenkonferenz hatte nach Kenntnis der agrarpolitischen Weichenstellung lediglich drei Wochen für den internen Beratungsprozess mit dem Prüfen und der Beiziehung von Experten gebraucht.

 

Auf EU-Ebene wurde aus politischen Gründen eine Milchquotenerhöhung vorgenommen, die von jenen Mitgliedsländern verlangt wurde, die die Quote aus unterschiedlichen Gründen seit Jahren eigentlich abschaffen wollen. Die Quotenerhöhung war in den politischen Verhandlungen der Preis dafür, dass die Milchquote bis 2015 überhaupt verlängert werden konnte. Für die österreichische Agrarpolitik ist die Sicherung der Quotenverlängerung jedoch absolut notwendig und wichtig. Das Ziel jener Mitgliedsländer, die die Milchquote abschaffen wollen, ist der nach amerikanischen Maßstäben orientierte Betrieb, der dem Weltmarkt standhält.  

 

Solange jedenfalls die Milchquote existiert, ist die Milchproduktion begrenzt und wird jedes Kilo Milch mit einer gewissen Preissicherheit produziert. Daher besteht eine große strukturelle Gefahr für die österreichische Milchwirtschaft darin, dass die Milchquotenregelung 2015 ausläuft. Nach allen vorliegenden Berechnungen würde ohne Quotenregelung von den großen, sehr leistungsfähigen Milchproduzenten, die sich z.B. in den Gunstlagen Dänemarks, Hollands und Englands befinden, ein dramatischer Preiswettbewerb nach unten eingeleitet werden. Daher ist die Milchquotenbegrenzung das wichtigste Instrument zur Sicherung der kleinbäuerlichen und ökologischen Wirtschaftsweise in Österreich.

 

Das Stimmgewicht in der Präsidentenkonferenz ist das Kopfstimmrecht, der Kammerpräsident des kleinsten Bundeslandes hat das gleiche Stimmgewicht wie der Kammerpräsident des größten Bundeslandes – es gibt kein gewichtetes Stimmrecht.

 

Was eine mögliche Verstärkung der Überproduktion von Milch infolge der Verteilung der

36 000 Tonnen aus der nationalen Reserve betrifft, so ist festzuhalten, dass Österreich ungefähr die halbe Milchproduktion von Bayern hat. Die jetzt verteilte Quote aus der nationalen Reserve entspricht ungefähr 1,2 Prozent der österreichischen Milchproduktion, im Gegensatz zu anderen Mitgliedsländern, die 200-300 Prozent und mehr ihres nationalen Bedarfs produzieren.

 

Käme es zum Wegfall der Agrarexportstützungen, würde das dazu führen, dass jene Länder, die mehr als das Doppelte ihrer heimischen Absatzmengen im Weltmarktexport unterbringen – das sind va die Dänen, Holländer und Franzosen – ihre Milchprodukte sehr stark im Binnenmarkt der Europäischen Union absetzen würden. Beim Abbau dieser Agrarexportstützungen könnte in Österreich wahrscheinlich nicht verhindert werden, dass dramatisch weniger Milch produziert wird als jetzt, weil Prognosen davon ausgehen, dass sich der österreichische Milchpreis bei Aufhebung der Quote vom jetzigen Preisniveau dramatisch hinunterbewegen würde.

 

Österreich hat bei Verhandlungen zu den verschiedenen Reformschritten der Gemeinsamen Agrarpolitik immer wieder den Versuch der Eindämmung der Milch-Überproduktion unternommen. Zur Verlängerung bzw. Absicherung der Quote waren jedoch Zugeständnisse von Quotenaufstockungen an die Verfechter der Abschaffung der Quotenregelung notwendig, um die Quote überhaupt zu sichern, was zeigt, dass es fast chancenlos ist, Quotensenkungen zur Eindämmung der Überproduktion politisch auf EU-Ebene durchzusetzen.

Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern hat auf Grund des Preisrückgangs bei der Milch versucht, diese Problematik wieder ins Gespräch zu bringen. Es wurden Vorschläge zu freiwilligen vorübergehenden Mengenverringerungen bei der Milch von 4,5-6 Prozent gemacht, solange die Märkte derart beansprucht sind. Vorgeschlagen wurde auch, Steuerungsmaßnahmen auf Zeit festzulegen, was jedoch keine politischen Mehrheiten gefunden hat.

 

In der Präsidentenkonferenz wurden verschiedenste Berechnungen für die Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik 2003 angestellt und man kam zum Schluss, dass mit anderen Modellen als dem Betriebsprämienmodell die abwanderungsgefährdetsten Bereiche der österreichischen Landwirtschaft die weitaus größeren Förderungsausfälle, Ausgleichszulagen-ausfälle und Zahlungsanspruchsausfälle hätten. So würde z. B. ein Kleinerzeuger bis 15 GVE, 25 Stiere – das ist ein extensiver Acker/Grünland-Betrieb – mit der Einheitsprämie 66% seiner Zahlungsansprüche verlieren. Ein Rindermäster mit 2,5 Schlachtprämien pro Hektar – das ist eine Intensität, die einen Bruchteil der bayrischen Intensität darstellt – würde nach dem Flächenprämienmodell 63 % verlieren. Ein Mutterkuhhalter mit einer Mutterkuh pro Hektar würde mit dem Flächenprämienmodell 21 % verlieren. Ein Mutterkuhhalter, Mast und eigener Nachzucht, eine Mutterkuh pro Hektar, würde 49,5 % der Zahlungsansprüche verlieren. Ein Milchviehhalter mit 1,3 Milchkühen plus Nachzucht pro Hektar würde 40 % verlieren. Und ein Milchviehhalter mit zwei Kühen pro Hektar würde mit einer Milchleistung von 8 000 Liter je Kuh 57 % der Zahlungsansprüche verlieren.

 

 

Präsident ÖkR Walfried Wutscher:

Die Milchproduktion beträgt weltweit 574 Millionen Tonnen und im Raum der bisherigen EU-15 122 Millionen Tonnen. Österreich hat beim EU-Beitritt 2 752 000 Tonnen nationale Quote herausverhandelt, davon waren 367 000 Tonnen D-Quote, 180 000 Tonnen sog. SLOM-Quoten und der Rest war A-Quote.

Österreich produziert gemessen an seinem Bedarf ca. 120 Prozent, dh 20 % müssen außer Landes vermarktet werden.

 

Berechnungen und Studien der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und von Professor Hülsemeyer haben gezeigt, dass im Fall einer Aufhebung der Milchquotenregelung und bei Eintritt in die freie Marktwirtschaft der Produzentenmilchpreis einen Abfall von bis zu 60 Prozent erfahren könnte. Es käme zu einem Verdrängungswettbewerb, was insbesondere für die benachteiligten Gebiete, für die bergbäuerlichen Regionen katastrophal wäre. Aus diesem Grund hat sich Österreich immer vehement für die Aufrechterhaltung der Quotenregelung im Milchbereich eingesetzt.

 

Im Juli 2003 fiel auf europäischer Ebene die Entscheidung, dass es für die Milch künftighin auch einen Ausgleich geben wird, und zwar vorgezogen auf das Jahr 2004, mit einer Summe von 1,2 Cent pro Liter, wobei die nationale Reserve – also nicht zugeteilte Mengen - jedoch unberücksichtigt bleibt.

Die Präsidentenkonferenz wurde daraufhin vom BMLFUW ersucht, Beratungen anzustellen, wie die 36 000 Tonnen nationale Reserve aufgeteilt werden können.

Zielsetzung war, dass dieser geplante Ausgleich bestmöglich für die A-Quote genützt wird und auch tatsächlich den bäuerlichen Milchproduzenten zugute kommt, weshalb bis zum 31. März 2004 eine Lösung erreicht werden musste. Die Zuteilung musste somit rasch und unbürokratisch vonstatten gehen. Die Erfahrungen, die bei der linearen Zuteilung 1999/00 gewonnen wurden, sind ebenfalls in die Entscheidung miteingeflossen. Denn die damalige Zuteilung an alle milchproduzierenden Bauern führte dazu, dass innerhalb von 1½ Jahren bereits 18.000 Tonnen wieder rückgeflossen sind, was bei der nunmehrigen Zuteilung wegen der nachteiligen Folgen für das Prämienvolumen auf jeden Fall vermieden werden sollte.

 

Nunmehr sollten in erster Linie Entwicklungsbetriebe, aktive Milchproduzenten, die von 2000 bis 2003 Quoten zugekauft und somit ein deutliches Signal gesetzt haben, dass sie willens sind, ihre Milchproduktion fortzuführen, zum Zug kommen.

 

In der Präsidentenkonferenz wurden vier Varianten diskutiert, wobei die erste Variante der Zuteilung an alle Milchbetriebe von niemandem ernsthaft in Erwägung gezogen wurde, da man der einhelligen Meinung war, man müsse zielbewusster vorgehen und auch den Mut haben, Entwicklungsbetriebe entsprechend zu berücksichtigen.

Die zweite Variante einer Zuteilung an alle mit einer bestimmten Obergrenze wurde ebenfalls verworfen, da sie einen großen Verwaltungsaufwand bei der Verteilung geringer Mengen und ebenfalls die Unsicherheit des Quotenverfalls bedeutet hätte.

Die dritte Variante, die von einigen Bundesländern forciert wurde, sah vor, dass nur jene Betriebe, die im Zeitraum von 2000 bis 2003 Quoten zugekauft bzw. geleast haben, berücksichtigt werden.

Die vierte Variante wäre eine Mischvariante aus Zukauf und bestehenden Quoten gewesen, die jedoch verfassungsrechtliche Probleme aufgeworfen hätte.

 

Im Milchausschuss wurde auch diskutiert, wie soziale Aspekte bei der Zuteilung berücksichtigt werden könnten -  auf Grund des Zeitdrucks wäre ein langwieriges Antragsverfahren mit Anhörung und Einzelfallüberprüfung jedoch nicht möglich gewesen. Es musste sehr rasch eine Lösung getroffen werden und die Mitglieder des Milchausschusses waren sich dieser Verantwortung sehr wohl bewusst.

 

Nach einer intensiven Diskussion hat sich die Mehrheit des Milchausschusses der Präsidentenkonferenz für die dritte Variante – eine Antragsberechtigung auf Basis eines Zukaufes im Zeitraum von 2000 bis 2003 bzw. eines Quotenleasings – und eine Zuteilung nach der am 31. Juli 2004 im Betrieb befindlichen Quote entschieden, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorschlag vorgetragen wurde.

 

 

12.527 Betriebe

haben eine Zuteilung erhalten, davon liegen

- 3.311 Betriebe

in der Größenklasse bis 50.000 kg Quote

- 5.045 Betriebe

in der Größenklasse zwischen 50.000 und 100.000 kg Quote

- 2.476 Betriebe

in der Größenklasse zwischen 100.000 und 150.000 kg Quote

-    915 Betriebe

in der Größenklasse zwischen 150.000 und 200.000 kg Quote

-    390 Betriebe

in der Größenklasse zwischen 200.000 und 250.000 kg Quote

-    166 Betriebe

in der Größenklasse zwischen 250.000 und 300.000 kg Quote

-    105 Betriebe

in der Größenklasse zwischen 300.000 und 350.000 kg Quote

-      41 Betriebe

in der Größenklasse zwischen 350.000 und 400.000 kg Quote

-      14 Betriebe

in der Größenklasse zwischen 450.000 und 500.000 kg Quote

-      21 Betriebe

in der Größenklasse zwischen 500.000 und 600.000 kg Quote

-      12 Betriebe

in der Größenklasse über 600.000 kg Quote

 

 

Auf die Frage, ob und wie die Interessenvertretung ihren Mitgliedern, va den 70 % der Milch produzierenden Betrieben, die keine Zuteilung bekommen haben, diese Entscheidung erklärt  hat, wurde festgehalten, dass dies über die Kammermedien den Mitgliedern erläutert  und erklärt wurde bzw. in den diversen Molkereiversammlungen, wobei auch letztendlich die Milchbauern zu der Ansicht gekommen sind, dass eine mit vertretbarem Aufwand administrierbare Zuteilung gefunden werden musste. Wichtig war in diesem Zusammenhang, die „Entwicklungsbetriebe“ zu stärken und jenen, die Milchwirtschaft tatsächlich weiterhin betreiben und in diesem Sektor tätig bleiben wollen, zu signalisieren, dass sie unterstützt werden. 

 

Was die 20 000 Tonnen an D-Quote betrifft, sollen die Landwirtschaftskammern in Abstimmung mit der AMA ein Modell entwickeln, wie diese 20 000 Tonnen an D-Quote sachgerecht zugeteilt werden können.


4.4  In der Sitzung am 8. Juli 2004 sind MR Heinz Hahn, Bayrischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, sowie Herr Ressortdirektor Dr. Albert Wurzer, Ressort für Landwirtschaft, Informationstechnik, Grundbuch und Kataster,  gehört worden und haben umfassend geantwortet. Zusammenfassend kann folgendes festgehalten werden:

 

 

 

MR Heinz Hahn:

Deutschland hat bei seiner Milchwirtschaft im Vergleich zu Südtirol und auch zu Österreich eine gewisse Sondersituation. Es gibt in Deutschland eine nationale Reserve, die beim Bundesministerium für Landwirtschaft und Forsten geführt ist und einen Umfang von etwa 130 000 Tonnen hat, wobei bei der Reserve zu unterscheiden ist, was der Anlieferungs-referenzmenge und der Direktverkaufsreferenzmenge zuzuordnen ist. Von den 130 000 Tonnen sind 70 000 Tonnen Anlieferungsreferenzmenge.

In Deutschland hat man sich mit dem Berufsstand darauf geeinigt, dass bei der Saldierung – es gibt eine zweistufige Saldierung, zuerst auf Molkereiebene und dann auf Bundesebene – bei der Bundessaldierung diese Menge von 130 000 Tonnen von den Überlieferungen abgezogen wird. Es wurden zwar Überlegungen angestellt, die nationale Reserve zu verteilen; angesichts des Überangebots an Milch in der EU und der vergleichsweise geringen Menge der nationalen Reserve, mit der man – will man damit alle bedienen – relativ wenig bewegen kann, ist man davon wieder abgegangen.

 

Deutschland hat sich im Jahr 2000 für die Einrichtung einer Milchquotenbörse, Milchquoten-verkaufsstelle entschieden, zu deren Beginn es 5% Abzüge bei allen Verkäufen gab, die in die Landesreserven gingen.

 

An dieser Milchquotenbörse gibt es keinen staatlich festgesetzten Preis. In der betreffenden Durchführungsverordnung sind drei Übertragungstermine pro Jahr mit 1. April, 1. Juli und 30. Oktober festgelegt. Spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Übertragungstermin muss ein Anbieter oder ein Nachfrager ein schriftliches Angebot mit Menge und Preis einreichen. Die Angebote, die auf diesem Weg eingehen, werden erfasst und geordnet, die Angebote von unten nach oben und die Nachfragegebote von oben nach unten. Dort, wo sich die Angebots- und die Nachfragemenge treffen und ident sind, liegt der Gleichgewichtspreis.

Nachdem sich dieses System eingespielt hat, bildet sich nun dieser Gleichgewichtspreis in Abhängigkeit von der Angebots- und Nachfragemenge.

 

Bei den Übertragungsterminen kann die Situation eintreten, dass bezogen auf ein Übertragungsgebiet mehr Menge nachgefragt als angeboten wird zum Gleichgewichtspreis. Was diesen Nachfrageüberhang betrifft, sieht die Milchabgabeverordnung vor, dass diese Nachfrager entweder die ganze oder einen bestimmten Teil dieser Menge aus der Reserve kostenlos ergänzt bekommen, was dazu führt, dass der Quotenverkauf insgesamt günstiger wird. Grundsätzlich ist zu sagen, dass Bayern die höchsten Quotenpreise in Deutschland hat, innerhalb Bayerns bestehen allerdings große Unterschiede – so ist z. B. das Milchpreisniveau Südbayerns, des Allgäus, mit jenem in Österreich vergleichbar.

 

Es besteht die Möglichkeit, dass in bestimmten Fällen auch außerhalb der Milchquotenbörse Übertragungen stattfinden, was in Form von Ausnahmen geregelt ist. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann z. B. Quote übertragen werden. Wenn jemand einen Betrieb, der als Milchwirtschaftsbetrieb erhalten werden soll, übernimmt und sich verpflichtet, diesen für einen gewissen Zeitraum weiterzuführen, kann er diesen außerhalb der Börse übernehmen. Wird dieser Betrieb jedoch innerhalb der Frist nicht mehr weitergeführt, wird die Quote in die Landesreserve eingezogen.

 

Die Quotenregelung ist im Rahmen der Milchabgabenverordnung geregelt. Bei der Regelung, dass die in der Landesreserve vorhandenen Quoten über die Verkaufsstellen verteilt werden können, wurden keine Vorgaben für sogenannte objektive Kriterien gemacht, was auf Grund der unterschiedlichen Strukturen in Deutschland sehr schwierig gewesen wäre. Es kommen bei dieser Maßnahme aber nur solche Betriebe in den Genuss der Verteilung, die Quoten nachfragen und das sind in der Regel „Aufstockerbetriebe“, die den Betrieb erweitern und investieren wollen.

 

Ziel bei der Entscheidung für die Milchquotenbörse war, den Milchquotenverkauf möglichst transparent zu gestalten und die Milchquoten den aktiven Milcherzeugern möglichst günstig zur Verfügung zu stellen. Bei der Milchquotenbörse kann jeder Betrieb anbieten und nachfragen, womit auch eine gewisse Gleichberechtigung gewährleistet ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Landwirt realistisch anbietet und nicht spekuliert. Für die bayrische Agrarpolitik gilt grundsätzlich Gleichberechtigung bei allen Förderprogrammen, auch zwischen Vollerwerbs- und Nebenerwerbsbetrieben, da Ziel der Regierung ist, möglichst viele Milcherzeugerbetriebe zu erhalten.

 

Der Einstieg in die Milchproduktion ist grundsätzlich möglich; wird nachgewiesen, dass Stall und Tiere vorhanden sind, kann sich der Landwirt an der Börse eine Quote besorgen.

 

In Bayern gibt es zur Zeit rund 53 000 Milchlieferanten mit einer durchschnittlichen Bestandsgröße von 25,5 Milchkühen mit einer durchschnittlichen Quote von 130 000 kg/Betrieb. Bayern ist ein Milchüberschussland, bei Milch liegt der Selbstversorgungsgrad bei 178% und bei Käse bei knapp 300%.

Eine Quotenzuteilung im eigentlichen Sinn gibt es in Bayern nicht, es sei denn auf Grund von Gerichtsurteilen. Für die Abgabenregelung ist die Finanzverwaltung zuständig; das Handling der Quoten bei Übertragungen, die bestätigt werden müssen, wird von den Landwirtschaftsämtern abgewickelt.

 

In der deutschen Milchabgabeverordnung ist geregelt, dass die Übertragung von Quoten nur über die Börse stattfinden darf. Die Bundesländer sind verpflichtet, eine Verkaufsstelle einzurichten. Im Norden Deutschlands gibt es eine gemeinsame Verkaufsstelle von Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen. Für Bayern ist diese Verkaufsstelle für sieben Übertragungsgebiete in München an der Landesanstalt für Landwirtschaft angesiedelt und steht unter der Aufsicht des Staates. Die sieben Regierungsbezirke in Bayern sind zugleich die Übertragungsgebiete, die getrennt geführt werden, weshalb z. B. ein Landwirt in Oberbayern nur innerhalb Oberbayerns kaufen und verkaufen kann. Dieses Verfahren ist bundeseinheitlich EDV-mäßig geregelt und funktioniert reibungslos.

Der Quotenpreis an der Börse lag zu Beginn im Schnitt bei 76 Cent pro kg, am 1. Juli 2004 betrug er 51 Cent und zwar bayernweit. Ziel ist, die Übertragungsmöglichkeiten der Quoten so zu gestalten, dass die wirtschaftenden Betriebe, die weitermachen und investieren wollen, an die Quoten kommen.   

 

Was die nationale Umsetzung der GAP-Reform 2003 in Deutschland betrifft, so gab es innerhalb Deutschlands große Meinungsunterschiede und unterschiedliche Interessenslagen zwischen dem Betriebsprämienmodell und dem Flächenmodell. Nach langwierigen Verhandlungen und Diskussionen hat man sich nun auf ein Kombigleitflächenmodell geeinigt, wonach zunächst mit einem kombinierten Modell begonnen wird: ein Teil wird als Flächengrundprämie gewährt, ein Teil wird als Betriebsprämie weiter gewährt – darunter fällt z. B. die Milchprämie. Ab dem Jahr 2010 werden die verbleibenden Betriebsprämienanteile sukzessive in Flächenprämien überführt, bis es im Jahr 2013 nur mehr die gemeinsame Flächenprämie geben wird. Bayern wird infolge dieses Modells einen gewissen Teil seines Prämienvolumens verlieren; wichtig war jedoch, für die Milcherzeuger Klarheit und Rechtssicherheit sowie Übergangsfristen zu schaffen.

 

Ein besonderes Signal an die Biobauern im Zusammenhang mit der GAP-Reform gibt es in Deutschland nicht, abgesehen von der Grünlandprämie, die in Bayern allerdings schon eingeführt ist. Zu bemerken ist auch, dass die Nachfrage nach Bioprodukten wieder zurückgegangen ist und dass im Milchbereich das Angebot fast größer ist als die Nachfrage, was sich auf den Preis  auswirkt.

Auch in Bayern wird für die Entwicklung des ländlichen Raumes und der ländlichen Regionen relativ viel getan.

 

Was die Intensität pro Fläche in Bayern betrifft, so werden zwischen 5 000 kg bis 10 000 kg Milch pro Hektar erwirtschaftet, in den intensiveren Gebieten im Allgäu eher mehr.

Agrarpolitische Zielsetzung in Bayern ist, auf Grund des hohen Grünlandanteiles und zur Erhaltung und Bewahrung der Kulturlandschaft die Milchproduktion und die Milchviehbetriebe möglichst in vielfältiger Weise zu unterstützen.    

Auf die Frage, ob kleinere Milchbetriebe bei der Quotenzuteilung berücksichtigt werden, wurde festgehalten, dass sich diese Frage nicht stellt, da diejenigen Landwirte, die ihren Betrieb aufstocken und investieren wollen, jedenfalls an der Börse teilnehmen können.

 

Dr. Albert Wurzer:

Die staatliche Verteilung der Milchquoten in Italien sieht vor, dass aus dem Berggebiet, das definiert ist, keine Quoten in andere Zonen verteilt und gehandelt werden dürfen. Wenn aus dem Berggebiet eine Region Quoten innerhalb dieser Region verteilt, dann kann das zu 100% erfolgen. Wenn aus dieser Bergregion in eine andere Bergregion Quoten gehandelt werden, dann ist dies nur zu 70% erlaubt; 30% fließen in die AGEA (vergleichbar mit der österreichischen AMA), die in Italien die nationale Reserve verwaltet.

Pro Jahr müssen die Milchproduzenten mindestens 70% ihrer Quote ausnützen; geschieht dies nicht, fällt diese Differenz in die nationale Reserve. Aus dieser nationalen Reserve verteilt die AGEA gemäß den Größenordnungen der Regionen ihre Quoten, die dann in die regionale Zuständigkeit fallen.

 

Im Hinblick auf mögliche Überlieferungen gibt es in Südtirol ein staatlich festgelegtes System: Jeder Milchhof muss monatlich einen gewissen Betrag, die sogenannte Superabgabe, an die staatliche AGEA in Form einer Bankgarantie abliefern. Am Ende des Monats wird abgerechnet, ob die effektive Lieferung mit der Menge, die für den einzelnen Quoteninhaber zugelassen wurde, übereinstimmt. Stimmt die tatsächliche Lieferung nicht mit der Quote überein, dann behält die AGEA diese Superabgabe ein. Dadurch wird im wesentlichen gewährleistet, dass es zu keiner Überlieferung kommt, denn diese wäre für die Betriebe relativ teuer.  

 

Im Jahr 1991 wurde in Italien die Quotenregelung mit einem relativ hohen Plafond an zugeteilten Quoten festgelegt, den Südtirol mit seiner Lieferung nicht erreicht. Bis 2003 galt außerdem die sogenannte Kompensierung, dh Überlieferer von Milch wurden mit den Unterlieferern kompensiert  - Berggebiete wurden bevorzugt kompensiert. Daher musste nicht unbedingt darauf acht genommen werden, ob überliefert wurde, da man davon ausgehen konnte, dass privilegiert kompensiert werden konnte.

 

Im Herbst 2003 wurden in Südtirol auf Grund der speziellen Situation eigene Bestimmungen erlassen, die eine besondere Art der Zuteilung von Quoten vorsehen, indem ein bestimmtes Flächenverhältnis der Quoten eingebaut wurde: Landwirte mit bis zu 14 000 kg Milch pro Hektar können ansuchen. Zur Zeit liegt die Zuteilung in Südtirol bei 10 500 bis

11 000 kg pro Hektar; angesucht werden kann bis zu max. 35 000 kg pro Jahr.

In Südtirol gibt es keinen Quotenhandel, die Quote darf nur mit Fläche übertragen werden.

 

Eine Ausnahme von der 35 000 kg-Regelung gibt es nur für den geschlossenen Hof. Wird ein gesamter Hof im Rahmen des vierten Verwandtschaftsgrades übertragen, darf die gesamte Quote mitübertragen werden, andernfalls liegt die Grenze bei 14 000 kg pro Hektar. Auch bei Pacht und bei Übertragung von Flächen darf nur bis zu dieser Grenze die Quote übertragen werden.

 

Die Zahl der Milch liefernden Betriebe ist von 6 900 im Jahr 1998 auf momentan ungefähr

5 900 gesunken. Jene Betriebe, die ausschließlich Milch produzieren und keinen alternativen Zweig wählen, versuchen, zusätzliche Flächen zu pachten. Dadurch ist garantiert, dass die Flächen bearbeitet werden und nicht brachliegen, was ein wesentliches Ziel der Südtiroler Agrarpolitik ist. Die Gesamtquote liegt zur Zeit bei ungefähr 390 Mio kg, die zur Gänze ausgenützt wird.

 

Die Quoten werden nach bestimmten Kriterien verteilt: zunächst erfolgt eine privilegierte Zuteilung an Einrichtungen zur Behindertenbetreuung, zur Rehabilitation, an Universitäten und Forschungseinrichtungen. Nach diesen privilegierten Zuteilungen erfolgt die weitere Zuteilung, wobei 40% den Jungbauern vorbehalten werden, die restlichen 60% werden den Antragstellern im Flächenverhältnis zugeteilt: bereits bestehende Quote zusätzlich angesuchte Quote dividiert durch die Fläche ergibt einen Koeffizienten. Je niedriger dieser Koeffizient ist, umso eher wird eine Quote zugeteilt. Dadurch besteht der Anreiz, dass viele Flächen bewirtschaftet und bearbeitet werden, was für Südtirol agrarpolitisch ein sehr zentrales Element ist. Von den neu zugeteilten Mengen müssen 90% im Laufe des folgenden Milchwirtschaftsjahres abgeliefert werden, sonst geht die Quote verloren, fällt in die Landesreserve und kann dann wieder verteilt werden. Insofern entsteht der Druck, dass die Quote tatsächlich ausgenützt wird. Zusätzlich darf bei einer Neuzuteilung die Quote für drei Jahre nicht veräußert und verpachtet werden.

 

Bis zum 31. März muss die Landesverwaltung allen Quoteninhabern mitteilen, wie viel Landesreserve vorhanden ist, um die innerhalb bestimmter Termine angesucht wird. Zuweisung und Zuteilung erfolgen dann nach den festgelegten Kriterien. Die Erwartungshaltung bei der Verteilung der Landesreserve ist die, dass keine Quote ungenutzt liegen bleibt, sondern dass die Quoten jenen Betrieben zugute kommen, die sie tatsächlich ausnützen.

Die Struktur der Milchwirtschaftsbetriebe in Südtirol weist eine relativ hohe Anzahl von kleinen Landwirten auf, die nicht nur von der reinen Landwirtschaft leben, sondern sich auch anderen Zweigen wie Urlaub am Bauernhof, Direktvermarktung widmen. 

 

Verwaltet wird in Südtirol von der staatlichen Zahlstelle in Rom – die Auszahlung erfolgt nur seitens der staatlichen Zahlstelle direkt an die Betroffenen. Von der Einrichtung einer eigenen Zahlstelle in Südtirol wurde aus Kostengründen und wegen des hohen Personalaufwands abgesehen.

 

Die Agrarpolitik in Südtirol ist darauf ausgerichtet, die Familien an den landwirtschaftlichen Höfen zu halten, weswegen auch eine relativ hohe Investitionsförderung gewährt wird. Zusätzlich werden außerlandwirtschaftliche Arbeitsplätze in Klein- und Mittelbetrieben sowie Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur wie z. B. die Wegerhaltung und Wegerschließung gefördert. Sinn und Zweck dieser Förderungen ist, die Menschen an den Höfen zu halten und ihnen auch die Möglichkeit zu geben, außerlandwirtschaftliches Einkommen in relativer Nähe zum Hof zu erwirtschaften. Es besteht bei der Förderpolitik großes Interesse, die Region als Gesamtheit zu sehen und nicht nur die Landwirtschaft abgekoppelt vom Rest des Wirtschaftens in einem bestimmten Raum, weshalb auch der Arbeitsplatz vor Ort gefördert wird. Dadurch konnte eine relativ geringe Auflassung von landwirtschaftlichen Betrieben erreicht werden.

Das kulturpolitische Element spielt in der Südtiroler Agrarpolitik eine wesentliche Rolle, weshalb Flächen, die nicht bewirtschaftet werden, naturgemäß nicht bezuschusst werden, worauf auch aus touristischen Gründen großer Wert gelegt wird.

 

Kleine Betriebe werden bei der Zuteilung nicht speziell berücksichtigt – sie erhalten im Prinzip gleich viel wie andere Betriebe, immer im Verhältnis zu ihrer Fläche. Auch für Härtefälle gibt es keine Reserven. Das Privileg des Jungbauern eröffnet allerdings für jemanden, der mit der Milchwirtschaft beginnt, die Möglichkeit, pro Jahr um bis zu 35 000 kg anzusuchen, wenn er die entsprechende Fläche hat.

 

Seitens der Gemeinden werden keine Förderungen gewährt, sondern nur von Landesseite her z. B. bei Vermurungen, Trockenschäden.

Auch in Südtirol wird in den ländlichen Raum investiert, gefördert werden Gewerbebetriebe, im Dienstleistungsbereich, im Tourismusbereich, wobei die Mittel nicht aus dem Landwirtschaftsressort, sondern aus anderen Ressorts kommen. Südtirol weist fünf LEADER-Gebiete auf.

In Südtirol gibt es zur Zeit 30% Vollerwerbsbetriebe, 50% Nebenerwerbsbetriebe und 20% Zuerwerbsbetriebe.

 

 

 

In dieser Sitzung wurden zwei Anträge beschlossen, mit denen die Vertreter der Generaldirektion Landwirtschaft der EU-Kommission gemäß § 40 Abs. 1 GOG um eine schriftliche Äußerung zu Themenbereichen, die die Agrar-Reform 2003 betreffen, ersucht wurden. In der Beilage sind die Antworten der Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission zu diesen sechs Fragen. (Beilage)

 

 

 

5.  Schlussfolgerungen:

 

Die österreichische Landwirtschaft ist mit dem EU-Beitritt im Jahr 1995 vor tiefgreifenden Veränderungen und Herausforderungen gestanden, da sämtliche Regelungen und Verpflichtungen der Gemeinsamen Agrarpolitik übernommen wurden. Das Europäische Agrarmodell soll gewährleisten, dass die europäische Landwirtschaft auch bei sich ändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihre vielfältigen Leistungen dauerhaft erbringen kann. Mit der Agenda 2000 wurde die Agrarreform von 1992 vertieft, indem die Preisstützungen weiter durch Direktbeihilfen ersetzt wurden und die Entwicklung des ländlichen Raums zur zweiten Säule der gemeinsamen Agrarpolitik gemacht wurde.

 

Österreich hat die bestehenden Möglichkeiten seit dem EU-Beitritt optimal genutzt, wobei auch zu betonen ist, dass sich die österreichische Bauernschaft flexibel immer wieder auf neue Situationen und Herausforderungen eingestellt hat und die Programme, die angeboten werden, wahrnimmt.

Ziel der österreichischen Agrarpolitik ist, den erfolgreich eingeschlagenen Weg konsequent weiter zu verfolgen und die Argumente der österreichischen Agrarpolitik bei den Reformbestrebungen auf EU-Ebene bestmöglich einzubringen und umzusetzen. 

Österreich hat schon vor dem EU-Beitritt die Bedeutung der Förderung des ländlichen Raums erkannt und gilt nun mit seinen Agrarumweltprogrammen zur Abgeltung von freiwillig erbrachten Umweltleistungen und mit der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete zur Abgeltung von natürlichen Bewirtschaftungserschwernissen als Vorreiter im Bereich der ländlichen Entwicklung, der zweiten Säule der GAP.

 

Im Zuge der letzten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik konnte im Juni 2003 ein Kompromiss erzielt werden, wobei es gelungen ist, den österreichischen Weg einer bäuerlichen und naturnahen Landwirtschaft zu verteidigen und für die Zukunft abzusichern. 

Wesentliche Verbesserungen gegenüber den ursprünglichen Vorschlägen der Kommission konnten erreicht werden, wie etwa die Verlängerung der Milchquotenregelung bis 2015. Entschärft und verbessert werden konnte auch der ursprüngliche problematische Vorschlag der Totalentkoppelung der Direktzahlungen dadurch, dass nunmehr ein System einer differenzierten Betriebsprämie vereinbart wurde.

 

Da die GAP-Reform 2003 im Bereich der Milchmarktordnung eine Milchprämie vorsieht, die allerdings nur für einzelbetrieblich zugeteilte Quoten ausbezahlt wird, ergab sich kurzfristig die Notwendigkeit, die in den letzten 3 Jahren entstandene nationale Reserve von 36.000 Tonnen auf die Milchbetriebe aufzuteilen. Rasch musste eine Zuteilungslösung gefunden werden, damit nicht Ansprüche der österreichischen Milchbauern verloren gehen.

Um zu verhindern, dass wiederum zugeteilte Quoten in die nationale Reserve verfallen und damit Milchprämien für Österreich verloren gehen, sollten vor allem jene aktiven Milchbetriebe, die im Zeitraum von 2000 bis 2003 Quote zugekauft bzw. geleast haben und damit das Signal gesetzt haben, in diesem Sektor weiterhin tätig bleiben und investieren zu wollen, bei der nunmehrigen Zuteilung berücksichtigt werden. Dabei war die Frage, ob es sich um einen kleinen oder großen Milchbetrieb handelt, irrelevant; entscheidend war vielmehr, ob es sich um einen Wachstumsbetrieb, der sich in einer Investitionsphase befindet, handelt oder nicht. Der Vorwurf, kleinere Milchbetriebe wären bei dieser Zuteilung nicht berücksichtigt worden, geht somit ins Leere. Eine Härtefallregelung war auf Grund der sehr klaren Regelung nicht erforderlich.  

 

Eine lineare Verteilung dieser 36.000 Tonnen nationale Reserve nach dem Gießkannenprinzip an alle Milchbetriebe hätte nicht den gewünschten agrarpolitischen Effekt gebracht und auch der Verwaltungsaufwand wäre in keiner vernünftigen Relation zu der dadurch für den einzelnen Milchbetrieb erreichten Quotenerhöhung gestanden.

Der Milchausschuss der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat sich nach intensiven Beratungen für eine Zuteilung an Quotenkäufer und Leasingnehmer ausgesprochen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dann letztendlich die Entscheidung getroffen und die betreffende Verordnung zur 6. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 erlassen.

 

Die Behauptung, soziale Elemente würden in der österreichischen Agrarpolitik nicht berücksichtigt, muss zurückgewiesen werden, denn Österreich hat wie kein anderes EU-Mitgliedsland zur Sicherung seiner klein- und mittelbäuerlichen Betriebe soziale Aspekte einfließen lassen. Die Agrarpolitik muss Antworten auf wichtige agrarpolitische Herausforderungen geben, wobei selbstverständlich auch sozialpolitische Elemente beachtet werden müssen, was im Rahmen des Ausgleichszahlungssystems auch geschieht. Die Einkommenswirkung der Fördermaßnahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums trägt maßgeblich zur Erhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bei. Dieses Programm hat überdies zum Ziel, den Landwirten ein angemessenes Einkommen durch zusätzliche Leistungen, die abgegolten werden, zu sichern.

 

Mit der Abwicklung der Förderungen im Agrarwesen ist die Agrarmarkt Austria betraut, die 1993 als juristische Person des öffentlichen Rechts gegründet wurde und der Aufsicht des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft untersteht. Die AMA vollzieht die Agrarmarktordnungen und wickelt die Auszahlung von Prämien, Förderungen und Ausgleichszahlungen ab. Sie arbeitet auf der Grundlage des AMA-Gesetzes und des Marktordnungsgesetzes und ein wesentlicher Aufgabenbereich ist zudem die Umsetzung von EU-Recht, der Gemeinsamen Agrarpolitik.

Die AMA zählt in Österreich zu den meistkontrollierten Organisationen, wobei ihr der österreichische Rechnungshof ein sehr gutes Zeugnis ausstellt. Der Verwaltungsaufwand der AMA wird im europäischen Vergleich als vertretbar eingestuft, auf Bundesebene wurden weder vermeidbare Doppelgleisigkeiten noch Überschneidungen im Zuständigkeitsbereich zwischen der Agrarmarkt Austria und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgestellt. Zudem hat die Europäische Kommission in einem internationalen Vergleich im Bereich der Software-Entwicklung und IT-Sicherheit die AMA als beste Zahlstelle ermittelt.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass durch die AMA jedenfalls eine gesetzeskonforme, korrekte und höchst professionelle Abwicklung der Förderungen im Agrarwesen gewährleistet ist.

 

Im Zuge der GAP-Reform 2003 wurde ein EU-einheitliches Modell der Modulation beschlossen, das die schrittweise Umschichtung von Geldern aus der ersten Säule, der Marktordnung, in die zweite Säule, der Entwicklung des ländlichen Raums, vorsieht. Direktzahlungen bis 5.000 € pro Betrieb und Jahr sind von der Kürzung ausgenommen. Auf Grund des Aufteilungsschlüssels der EU gehört Österreich zu den Nettogewinnern der Modulation – Österreichs Landwirtinnen und Landwirte werden von dieser Mittelumschichtung profitieren. Mit dem österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums ist es gelungen, insbesondere im flächenbezogenen Bereich (Umweltprogramm ÖPUL und Ausgleichszulage in Berg- und benachteiligten Gebieten) eine sehr gute Abgeltung der Leistungen für besonders umweltgerechte Produktion und den Ausgleich für Bewirtschaftung von Berg und benachteiligten Gebieten der landwirtschaftlichen Betriebe sicherzustellen. Im Zuge der Weiterentwicklung des Programms richtet sich jetzt das Augenmerk auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Professionalisierung landwirtschaftlicher Betriebe, weshalb ein Schwerpunkt im Bereich der Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe gesetzt werden soll. 

 

Die Beratungen im Unterausschuss haben gezeigt, dass die Förderungsvergaben im Agrarwesen unter strikter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Die österreichische Agrarpolitik erzielt mit ihren Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums die gewünschte soziale, ökonomische und ökologische Wirkung.

 

 

Bei der Abstimmung wurde dieser Bericht mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Ständige Unterausschuss des Rechnungshofausschusses stellt daher den Antrag, der Rechnungshofausschuss  wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2004 10 05

                                 Nikolaus Prinz                                                                    Erwin Hornek

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann


Anlage zum Bericht des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses

 

 

 

 

 

15. SEP 2004   AGR   23451

 

EUROPÄISCHE KOMMISSION

GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT

 

Direktion H. Landwirtschaftliche Rechtsvorschriften

H.1. Agrarrecht

  Brüssel,

KDB D(2004) 27584
G:\9.10\FragebogenAustria1 DE


Sehr geehrter Herr Dr. Klausgraber,

 

mit Schreiben vom 9. Juli 2004 ersuchen Sie die Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission um eine schriftliche Äußerung zu verschiedenen, die Agrar-Reform 2003 betreffenden Themenbereichen. Sie verweisen diesbezüglich auf zwei Beschlüsse des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses, die diese Auskunftsverlangen gemäß § 40 Abs. 1 GOG in eine rechtsverbindliche Form bringen. Lassen Sie mich vor diesem Hintergrund einleitend nur klar stellen, dass die Dienststellen der Europäischen Kommission aufgrund nationaler Regelungen nicht zu Auskünften verpflichtet werden können. Ich verstehe deshalb Ihr Schreiben nur als ein im Rahmen guter Zusammenarbeit zwischen nationalen Dienstellen und Dienstellen der Kommission an die Generaldirektion Landwirtschaft gerichtetes Auskunftsersuchen, das ich auch nur in diesem Sinne (und nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht) beantworte.

 

1.       Wie beurteilt die EU-Kommission die Abwicklung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) in Österreich ?

 

Die Dienststellen der Kommission (Generaldirektion für Landwirtschaft) bewerten regelmäßig, inwieweit die Mitgliedstaaten die Regelungen der GAP, und hier insbesondere auch die Kontrollregelungen, beachten. Für diese EU-Audits werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse solche Zahlstellen ausgewählt, bei denen besondere Risikofaktoren wie die Höhe der gezahlten Beihilfen, frühere finanzielle Berichtigungen, Datum des letzten Audits zutreffen. Werden im Zuge der Prüfung unzureichende INVEKOS-Kontrollen oder Systemfehler festgestellt dann, müssen die Mitgliedstaaten die vom EU-Haushalt zu erstattenden Ausgaben im Rahmen des jährlichen Rechnungsabschlusses (teilweise) zurückzahlen.

Im Hinblick auf die Anwendung des INVEKOS in Österreich fand das letzte Audit im Juli 2004 statt, das sich auf die Wirksamkeit des Kontrollsystems im Bereich der Ackerkulturen bezog. Das spezifische Anliegen dieses Audits war es, die Einhaltung der Standards bei der Risikoanalyse und den Vor-Ort-Kontrollen in den Erntejahren 2003 und 2004 sowie allgemein die gemeinschaftsrechtskonforme Verwaltung und Kontrolle der flächengestützten Beihilfen zu überprüfen. Vorbehaltlich der endgültigen

Schlussfolgerungen dieses Audits, die erst noch zu formulieren sind, lässt sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt sagen, dass die überprüften Vor-Ort-Kontrollen von hoher Qualität waren und auch das Kontrollsystem auf einer zufrieden stellenden Risikoanalyse beruht und insgesamt als operationell angesehen werden kann. Im Bereich der Tierprämien sind Untersuchungen im Gange, ohne dass bereits konkrete Ergebnisse vorliegen.

Unabhängig hiervon ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des INVEKOS in Österreich bereits 2001 Gegenstand eines Audits des Europäischen Rechnungshofes war. Auch in diesem Bericht erhält Österreich im Wesentlichen sehr positive Noten.

 

2.       Um Produktionseinstellungen vor allem in benachteiligten Gebieten zu vermeiden, hat sich Österreich für das Modell der Einheitlichen Betriebsprämie entschieden. Welche Aspekte bringt das historische Modell für Österreichs Bauern ?

 

Zunächst ist klar zu stellen, dass die Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht im Ermessen der Mitgliedstaaten steht, sondern von allen Mitgliedstaaten vorgenommen werden muss. Österreich konnte sich folglich nicht für die Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie entscheiden, sondern musste dies aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates zwingend tun. Allerdings lässt die Verordnung den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Art und Weise der Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie verschiedene Gestaltungsspielräume. Einer dieser Gestaltungsspielräume betrifft die Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie nach dem historischen Modell oder nach dem Regionalmodell. Hier hat sich Österreich in der Tat auf das historische Modell festgelegt. Ein anderer Gestaltungsspielraum betrifft den Umfang der mit der Einheitlichen Betriebsprämie einhergehenden Entkoppelung; die Mitgliedstaaten sind nicht gezwungen, die von der Einheitlichen Betriebsprämie erfassten Prämiensysteme vollständig zu entkoppeln, sondern sie können gewisse Prämien teilweise an die betreffende Produktion gekoppelt halten. Hiervon hat Österreich in nicht unerheblichem Umfang Gebrauch gemacht: So bleiben gekoppelt 100% der Mutterkuhprämie, 40% der Schlachtprämie für erwachsene Rinder, 100% der Schlachtprämie für Kälber sowie 25% der Hopfenprämie.

Der große Vorteil des historischen Modells liegt ganz ohne Zweifel darin, dass die Zuteilung der Zahlungsansprüche auf individueller Basis entsprechend den Unterstützungszahlungen, die ein jeder Landwirt während des Referenzzeitraums 2000, 2001 und 2002 erhalten hat, erfolgt. Damit werden nicht nur neuerliche Umverteilungen zwischen Landwirten vermieden, sondern die Landwirte beziehen weiterhin ihre „gewohnten“ Unterstützungszahlungen, nunmehr allerdings mit dem unschätzbaren Vorteil, dass die Landwirte ihre Produktion völlig auf den Markt ausrichten können, da diese Zahlungen von der Produktion entkoppelt sind. Die Landwirte werden deshalb nicht mehr länger in nicht profitable Produktionen gedrängt, sondern können sich, mit einer finanziellen Grundausstattung versehen, um die besten Erzeugungswege bemühen. Die finanzielle Grundausstattung durch die Einheitliche Betriebsprämie und die Möglichkeit der Gewinnmaximierung durch Marktorientierung bieten den Landwirten eine realistische Chance zur Verbesserung ihrer Einkommenssituation.

Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum das neue System der Einheitlichen Betriebsprämie zu gravierenden Strukturveränderungen bei den landwirtschaftlichen Betrieben oder zu Produktionseinstellungen führen soll. Die Landwirte haben gerade durch die entkoppelte Einheitliche Betriebsprämie ein gesteigertes Interesse daran, die Produktion aufrecht zu erhalten und ihre Einkommenssituation entscheidend zu verbessern. Darüber hinaus wird auch der Gefahr der Landaufgabe entgegengewirkt. Dies

geschieht zum einen dadurch, dass Zahlungsansprüche nur mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Hektare aktiviert werden können, und zum anderen dadurch, dass die landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden müssen, wenn man die Einheitliche Betriebsprämie beziehen will. Österreich hat zudem dadurch, dass bestimmte Prämien ganz oder teilweise an die Produktion gekoppelt bleiben, in den für Produktions- oder Landaufgabe sensiblen Bereichen weitere Vorsorge getroffen. 

 

3.         Ist die EU-Agrarpolitik mit der Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik auf die kommenden Verhandlungen innerhalb der Welthandelsorganisation WTO vorbereitet?

 

Die entkoppelten Einheitlichen Betriebsprämien erfüllen die Kriterien der „green box“ und unterliegen damit keinen Beschränkungen oder Anpassungszwängen an WTO-Verpflichtungen. Außerdem hat dieses System die Verhandlungsposition der EU verbessert und bietet eine ausgezeichnete und viel versprechende Grundlage, ein sehr gutes Ergebnis für das europäische Agrarmodell zu erzielen.

 

4.         Ist die Umsetzung einer regional einheitlichen Flächenprämie, differenziert nach Acker und Grünland, auch in Hinkunft bis 2013 als Weiterentwicklung im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahme möglich ?

 

Eine stufenweise Einführung einer regional einheitlichen Flächenprämie ist grundsätzlich möglich. Allerdings müssen die einzelnen Stufen bereits im ursprünglichen Modell, das bis zum 1. August 2004 festgelegt werden musste, im Einzelnen vorgezeichnet sein. Eine spätere Änderung der Stufen ist nicht möglich.

 

5.         Welche EU-Mitgliedstaaten setzen das regionale Flächenprämien-Modell, welche das Kombinationsmodell und welche das Betriebsprämienmodell um ?

 

Siehe hierzu die Übersicht in der Anlage, die den Stand der Umsetzung nach Eingang der Notifizierungen zum 1. August 2004 widerspiegelt.

 

6.         In welcher Weise nehmen die Mitgliedstaaten die Umschichtungsmöglichkeiten hin zu ökologischen Maßnahmen, Biolandbau und Tierschutz in Anspruch?

 

Ich denke, dass Sie hiermit die fakultative Anwendung bei besonderen Formen   landwirtschaftlicher Tätigkeit und der Qualitätsproduktion (Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) ansprechen. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wird von dieser Möglichkeit von folgenden Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht:

 

-          Finnland (10% vom Rindfleischsektor für Qualitätsprogramme in diesem Sektor)

 

-           Italien (7% im Bereich der Ackerkulturen [zusätzliche Hartweizenprämie; Prämie für Ölsaaten]; 8% im Rindfleischsektor [Fehlen von Angaben über Ziele] und 5% im Schaffleischsektor [Fehlen von Angaben über Ziele])


 

-           Portugal (1% von den Sektoren Ackerkulturen, Reis, Rindfleisch und Schaffleisch zur Förderung der ökologischen Produktion in diesen Sektoren)

 

-           Schweden (0,45% von allen Sektoren für Qualitäts- und Vermarktungsprogramme)

 

-           Schottland (10% vom Rindfleischsektor für Qualitätsprogramme in diesem Sektor).

 

Ich hoffe, dass ich mit diesen Ausführungen Ihren Fragen und Ihrem Anliegen gerecht geworden bin.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

 

José Manuel SILVA RODRIGUEZ
             
Generaldirektor


ÜBERSICHT ÜBER DIE UMSETZUNG DER GAP-REFORM

 

 

 


Start

Regionen

Modell

Koppelung

 

Österreich

 

2005

 

 

Historisches Modell

 

- Mutterkuhprämie 100%

- Schlachtprämie für männliche Rinder 40%

- Schlachtprämie Kälber 100%

- Hopfenprämie 25%

 

 

Belgien

 

2005

 

Zone Nord: Flandern+ Brüssel

 

Regionalmodell: historisch

 

- Mutterkuhprämie 100%

- Schlachtprämie Kälber 100%

- Saatgut (teilweise ausgenommen)

- Milchprämie entkoppelt 2006

 

 

 

2005

 

Zone Sud: Wallonien

 

Regionalmodell: historisch

 

- Mutterkuhprämie 100%

- Saatgut (teilweise ausgenommen)

- Milchprämie entkoppelt 2006

 

 

Zypern

 

?

 

 

Regionalmodell:

Flächenprämie

 

 

(*)

 

Tschechische Republik

 

2009

 

 

Regionalmodell:

Flächenprämie

 

 

(*)

 

Dänemark

 

2005

 

eine Region

 

Regionalmodell:

 

- statisches Kombinationsmodell

 

- Differenzierung für Dauergrünland

 

 

 

- Sonderprämie männliche Rinder 75%

- Mutterschafprämie 50%

- Milchprämie progressiv entkoppelt von 2005 an


 

 

Frankreich

 

2006

 

 

Historisches Modell

 

(**)

- Mutterkuhprämie 100%

- Schlachtprämie Kälber 100%

- Schlachtprämie für männliche Rinder 40%

- Mutterschafprämie 50%

- Getreide 25%

- Überseeische Gebiete und Territorien ausgenommen

 


 

Finnland

 

2006

 

 

 

Regionalmodell:

Dynamisches Kombinationsmodell

 

(**)

- Sonderprämie für männliche Rinder 75%

- Ackerkulturen 10%

- Mutterschafprämie 50%

- Saatgut vollständig ausgeschlossen

- Art. 69: Rindersektor 10% (Qualitätsprämie)

- Milchprämie progressiv entkoppelt beginnend in 2006

 


 

Deutschland

 

2005

 

Bundesländer (Berlin included in Brandenburg, Bremen in Niedersachsen, and Hamburg in Schleswig-Holstein)

 

Regionalmodell:

- dynamisches Kombinationsmodell mit Übergang zu regional einheitlichen pro Hektar Werten zwischen 2010 und 2013

- Differenzierung für Dauergrünland

 

 

 

- Hopfenprämie 25%

- Tabakprämie (bis 2009) 60%

- Milchprämie entkoppelt in 2005

 

Griechenland

 

2006

 

 

Historisches Modell

(**)

- Hartweizen 40%

- Mutterschafprämie 50%

- Ägäische Inseln ausgenommen

 

Ungarn

 

?

 

 

Regionalmodell

Flächenprämie

 

 

(*)

 

Irland

 

2005

 

 

Historisches Modell

 

Keine

Milchprämie entkoppelt in 2005

 


 

 

Italien

 

2005

 

 

Historisches Modell

 

 

 

- Art. 69 für Qualitätsproduktion (7% Ackerkulturen, 8% Rinder- und 5% Schaffleischsektor)

- Milchprämie entkoppelt in 2006

- Saatgut vollständig ausgeschlossen

 

 

Lettland

 

?

 

 

Regionalmodell:

Flächenprämie

 

 

(*)

 

Litauen

 

?

 

 

Regionalmodell:

Flächenprämie

 

 

(*)

 

Luxemburg

 

2005

 

Eine Region

 

Regionalmodell

- statisches Kombinationsmodell

 

 

 

Keine

Milchprämie entkoppelt in

2005

 

Malta

 

2007

 

 

Regionalmodell

Flächenprämie

 

 

(**)

 

Niederlande

 

2006

 

 

Historisches Modell

 

(**)

- Schlachtprämie Kälber 100%

- Schlachtprämie männliche Rinder 40%

- Leinsamen 100%

- Milchprämie entkoppelt in  2007

 

 

Polen

 

?

 

 

Regionalmodell:

Flächenprämie

 

(*)


 


 

Portugal

 

2005

 

 

Historisches Modell

 

 

- Mutterkuhprämie 100%

- Schlachtprämie Kälber 100%

- Schlachtprämie für männliche Rinder 40%

- Mutterschafprämie 50%

- Art. 69 1% Ackerkulturen, Reis, Rinder- und Schaffleischsektor (für Bio-Produktion in diesen Setkoren

- Saatgut vollständig ausgeschlossen

- Überseeische Gebiete ausgenommen

- Milchprämie entkoppelt in 2007

 

 

Slowakei

 

?

 

 

Regionalmodell

Flächenprämie

 

(*)

 

Slowenien

 

2007

 

 

Regionalmodell

Flächenprämie

 

(**)

 

Spanien

 

2006

 

 

Historisches Modell

 

- Saatgut vollständig ausgeschlossen

- Überseeische Gebiete ausgenommen

 

 

Schweden

 

2005

 

5 Regionen (nach Ertragsreferenzen)

 

Regionalmodell:

- statisches Kombinationsmodell

- Differenzierung für Dauergrünland

 

- Sonderprämie für männliche Rinder 74,55%

- Art. 69: 0,45% vom nationalen Plafond

- Milchprämie progressiv entkoppelt beginnend in 2005

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

2005

6 Regionen:

Regionalmodell und historisches Modell regionalisiert

- Milchprämie entkoppelt in 2005

England: Nicht SDA-Gebiete (Severely Disadvantaged Areas)

 

Dynamisches Kombinationsmodell mit einheitlichem pro Hektar Wert am Ende

Keine

 


 

 

 

England: Moorland innerhalb der SDA-Gebiete

Dynamisches Kombinationsmodell mit einheitlichem pro Hektar Wert am

Ende

Keine

England: SDA-Gebiete ohne Moorland

Dynamisches Kombinationsmodell mit einheitlichem pro Hektar Wert am

Ende

Keine

Schottland

Historisches Modell

- Art. 69: Rindersektor 10% (Qualitätsprämie)

Wales

Historisches Modell

Keine

Nord Irland

Statisches Kombinationsmodell

Keine

 

 

Angaben in italic beruhen auf informellen Informationen.

(*)Die neuen Mitgliedstaaten, die zunächst dem „Vereinfachten Direktzahlungssystem“ angeschlossen sind, haben ihre Mitteilungen erst ein Jahr nach Eintritt in das entkoppelte Betriebsprämiensystem zu machen.

(**)Mitgliedstaaten, die erst 2006 oder 2007 mit dem Betriebsprämiensystem beginnen, haben ihre Mitteilung jeweils zum 1. August des Jahres vor Beginn des entkoppelten Systems an die Kommission zu senden.

 



[1] Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen; ABl. L 160 vom 26.6.1999, S.80