VORBLATT
Probleme:
In der
Vergangenheit hat sich im Zusammenhang mit der Auslegung von Bestimmungen des
Mediengesetzes im Hinblick auf seine Anwendbarkeit auf „über das Internet
verbreitete Inhalte“ wiederholt die Frage ergeben, ob alle Bestimmungen des
Mediengesetzes auf „das Internet“ anwendbar sind.
Die Bestimmungen
über die Einziehung (§ 33) und die Urteilsveröffentlichung (§ 34)
stehen derzeit in einem Spannungsverhältnis zwischen den Interessen des durch
eine Veröffentlichung Geschädigten (Persönlichkeitsschutz) und den Aufgaben der
Medien (Pressefreiheit nach Art. 10 EMRK).
Die geltende
Regelung über
den Ersatz von Nachteilen aus ungerechtfertigter Beschlagnahme oder
Veröffentlichung (§ 39) wird den praktischen Gegebenheiten nicht gerecht
und führt zu einer sachlich nicht rechtzufertigenden finanziellen Belastung der
Allgemeinheit.
Lösungen:
Klarstellung durch Erweiterung der Begriffsbestimmungen und der materiellen
Regelungen.
Ausschluss der Einziehung oder Urteilsveröffentlichung bei einer gerechtfertigten und wahrheitsgetreuen
Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2
Z 4.
Schaffung eines
grundsätzlich zwischen den Parteien des Verfahrens vorzunehmenden Ersatzes für
Veröffentlichungskosten (§ 39) sowie für ungerechtfertigte Beschlagnahme
(§ 38a) unter ausdrücklicher Berücksichtigung vertraglicher Einigungen.
Beschleunigte Geltendmachung dieser Ansprüche im Rahmen des Medienverfahrens.
Alternativen:
Beibehaltung der bisherigen Rechtslage mit dem oben dargestellten Problem.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die Novellierung im vorgeschlagenen Umfang wird die Anwendbarkeit des
Mediengesetzes auf bestimmte über das Internet „verbreitete“ Inhalte
klargestellt.
Das vorliegende Gesetzesvorhaben regelt überdies einen Bereich, aus dem
sich keine Benachteiligungen eines Wirtschaftszweiges ergeben, da etwa die
Verpflichtung zu einem Impressum oder zu einer Offenlegung ohne besonderen
Aufwand erfüllt werden kann.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass vielfach schon jetzt etwa aufgrund des
E-Commerce Gesetzes Informationspflichten für bestimmte Anbieter bestehen, die
durch die vorliegenden Regelungen teilweise ergänzt werden.
Auswirkungen auf die Beschäftigung in Österreich sind nicht zu erkennen.
Barrieren für expandierende bzw. neu zu gründende Unternehmen sind nicht zu
ersehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die für die Gerichtsbarkeit in Strafsachen allenfalls entstehende
Mehrbelastung lässt sich im Vorhinein nicht quantifizieren, hält sich jedoch in
engen Grenzen.
Die derzeitige
Regelung des § 39 belastet den Bund mit Kosten, einerseits in Form von
Einschaltungsentgelten und Entschädigungen (diese beliefen sich etwa im Jahr
2002 auf knapp 200 000 Euro), andererseits als Verwaltungsaufwand der
Finanzprokuratur, des Bundesministeriums
für Justiz und der Zivilgerichte. Die Neuregelung in den §§ 38a und 39 wird in
beiden Bereichen zu einer deutlichen Entlastung des Bundes führen.
Mit dem Gesetzesvorhaben ist keine finanzielle Mehrbelastung anderer
Gebietskörperschaften verbunden.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der vorgeschlagene § 51 dient der Umsetzung von Art. 5 Z 3 der Verordnung 44/2001/EG über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO,
ABl. 2001 L 12, 1).
Im Übrigen wird EU-Recht vom Entwurf
nicht berührt.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahren:
Keine
ERLÄUTERUNGEN
A. Allgemeiner Teil
1. In der
Vergangenheit hat sich im Zusammenhang mit der Auslegung von Bestimmungen des
Mediengesetzes im Hinblick auf seine Anwendbarkeit auf „über das Internet
verbreitete Inhalte“ wiederholt die Problematik gestellt,
a. ob alle
Bestimmungen des Mediengesetzes auf „das Internet“ anwendbar sind
b. dass einzelne Bestimmungen
des Mediengesetzes zwar ihrem Wortlaut nach anwendbar sind, das damit erzielte
Ergebnis aber völlig praxisfremd ist und
c. dass einzelne
Bestimmungen des Mediengesetzes eindeutig nicht Anwendung finden, was im
Ergebnis ebenso wenig sinnvoll – weil unsachlich – ist.
Dass das Internet
(d.h. richtig: einzelne „darin“ aufzufindende Kommunikationsmittel) ein
„Medium“ im Sinne des § 1 Z 1 des Mediengesetzes darstellen, wird
schon in Literatur (vgl. z.B. Höhne/Berka/Noll/Polley Mediengesetz
Praxiskommentar) und Judikatur (vgl. OLG Wien vom 26.5.2000, 18 Bs 143/00)
bejaht.
Die oben
geschilderten Probleme ergeben sich insbesondere aus den einzelnen weiteren
Begriffsbestimmungen des § 1 des Mediengesetzes, so vor allem aus der
Definition des periodischen Mediums.
In der Folge
stellen sich demgemäß zu den einzelnen Bestimmungen eine Reihe weiterer Fragen
im Hinblick auf die Besonderheiten der neuen elektronischen Medien.
Der Begriff
“periodische Medien” ist nämlich z.B. von Bedeutung für
· das Gegendarstellungsrecht (§§ 9 ff)
· die Kennzeichnungspflicht von entgeltlichen
Einschaltungen (§ 26)
· die Pflicht zur Urteilsveröffentlichung
(§ 34)
· die erweiterte Impressumspflicht (§ 24
Abs. 2)
· die Mithaftung (§ 35)
· Verjährung (§ 32).
2. Aus diesem
Grund angestellte Überlegungen zur Novellierung müssen auch zum Anlass genommen
werden, andere Begriffsbestimmungen zu überdenken:
2.1. Die
Definition des Medienunternehmens in § 1 Z 6 Mediengesetz ist klarzustellen,
da es im Online-Bereich keine „Massenherstellung“ gibt.
2.2. Schließlich
ist auch eine Klarstellung in der Begriffsbestimmung hinsichtlich der
Definition des Medieninhabers vorzunehmen. Die Frage stellt sich, wer bei
einzelnen „Internet-Medien“ als Medieninhaber anzusehen ist (vgl. diesbezüglich
Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar, Seite 42). Dies
ist insofern von besonderer Bedeutung, als zahlreiche Bestimmungen auf den
Medieninhaber abstellen.
In der
Vergangenheit wurden auch in der Literatur Überlegungen (vgl. Laga in
Rechtsprobleme im Internet, Seite 368 ff; Weis, Vorschläge zu
einer Mediengesetznovelle, MR 2000, 136) angestellt, denen der Versuch
gemeinsam ist, mittels neuer bzw. ergänzender Begriffsbestimmungen und anderer
Regelungen die Anwendungsprobleme zu beseitigen.
3. Die Novelle
wird auch zum Anlass genommen, das Begriffspaar „Medieninhaber-Verleger“
aufzugeben, da die Erfahrungen der zur Erstellung des Entwurfs beigezogenen
Praktiker gezeigt haben, dass der Entfall des Begriffs Verlegers keine
Konsequenzen im Hinblick auf den Rechtsschutz hat und die bisherigen beiden
Begriffe lediglich Anlass für rechtstheoretische Überlegungen ohne praktische
Bedeutung gaben.
4. Eine Expertengruppe, der neben Vertretern
des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Justiz auch Vertreter aus
der Richterschaft (Ri Dr. Trieb, Ri Mag. Lendl, Ri Dr. Röggla) sowie der
Rechtsanwaltschaft (RA Dr. Höhne, RA Dr. Zöchbauer) angehörten, befasste sich
mit den vorgeschlagenen Änderungen. Der vorliegende Entwurf beruht zu einem
erheblichen Teil auf den Ergebnissen der Arbeit dieser Expertengruppe.
4.1. Darüber
hinaus wurden auch im Begutachtungsverfahren erstattete Vorschläge in
besonderer Weise berücksichtigt. Die begutachtenden Stellen wurden in den
Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf ausdrücklich gebeten, zu bewusst offen
gelassenen Fragen Stellung zu nehmen – etwa zur Frage der Beibehaltung der
Haftungshöchstgrenzen, zur Kostenersatz- bzw. Regressmöglichkeit durch den Bund
und zu deren Ausschluss sowie zum Bedürfnis nach einer Mitteilung über ein nach
§ 7a eingeleitetes Verfahren.
5. Im Hinblick auf eine in
den letzten Jahren unterbliebene Anpassung an die Geldwertentwicklung, auf
§ 1328a ABGB idF des Zivilrechtsänderungsgesetzes 2004, der keine
Begrenzung des Ersatzanspruches der Höhe nach kennt, sowie auch zur leichteren
Einprägsamkeit wird vorgeschlagen, die Entschädigungsbeträge auf runde Summen
anzuheben.
6. Die elektronischen Medien einschließlich des Internet werden im gesamten Mediengesetz nunmehr
ausdrücklich berücksichtigt, um die hier vorhandenen Lücken, die die Gerichte
bisher durch Analogie schlossen, zu beseitigen. Diese ausdrückliche Erfassung
der elektronischen Medien erfordert in vielen Bereichen eine Anpassung oder
Erweiterung der bestehenden Regelungen.
6.1. Eine Anpassung an das
Internet erfolgt unter anderem bei den Ausschlussgründen zum
Persönlichkeitsschutz, wo an die „gebotene Sorgfalt“ des Medieninhabers, seiner
Mitarbeiter oder Beauftragten angeknüpft wird.
6.2. Anpassungsbedürftig sind auch der Zeitpunkt und die Form der
Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung auf
Websites (§ 13). Zur Klärung des Gegendarstellungsanspruches (§ 11
Abs. 1 Z 10) für den Bereich der Websites wird vorgeschlagen, als
fristauslösendes Ereignis ebenso wie bei der Frist zur Geltendmachung von
Ersatzansprüchen nach § 8a Abs. 2 die erstmalige Abrufbarkeit im
Internet festzulegen. Allerdings soll dieser Anspruch auf Gegendarstellung nur
für solche Websites bestehen, die einen über die Darstellung des persönlichen
Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden
Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung
zu beeinflussen (§ 21).
6.3. Auch die strafrechtlichen Bestimmungen sollen auf Websites anwendbar
sein, wobei die §§ 33, 34 und 36 (Einziehung, Urteilsveröffentlichung und
Beschlagnahme) im öffentlichen Informationsinteresse ausgeschlossen sein
sollen, wenn es sich um die gerechtfertigte und wahrheitsgetreue Wiedergabe der
Äußerung eines Dritten handelt (Zitatenjudikatur).
6.4. Hinsichtlich der Kosten werden ebenfalls Änderungen vorgeschlagen. In Anlehnung an das im Zivilverfahrensrecht geltende
Erfolgsprinzip soll der Ersatz für Veröffentlichungskosten grundsätzlich nur
mehr zwischen dem Medieninhaber und dem Privatankläger oder Antragsteller
stattfinden. Im Fall einer unmittelbaren
Ausstrahlung im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3 oder einer Abrufbarkeit
auf einer Website im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3a werden dem Medieninhaber
Regressansprüche gegen den Urheber des Medieninhaltsdeliktes eingeräumt. Die
Neugestaltung des § 39 wird schließlich auch zum Anlass genommen, die
Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahme eigenständig in einem neuen
§ 38a zu regeln und für die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem
Privatankläger oder Antragsteller ein besonders schnelles Verfahren vorzusehen.
6.5. Die örtliche Zuständigkeit soll zur besseren Übersichtlichkeit in
§ 40 abschließend geregelt werden und soll sich grundsätzlich nach dem
Sitz des Medieninhabers richten. Lediglich die sachliche Zuständigkeit bleibt
§ 41 Abs. 2 vorbehalten. In § 41 Abs. 5 wird ferner einer
Verurteilung Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Rechnung getragen und klargestellt, dass Sachentscheidungen nach öffentlicher
mündlicher Verhandlung zu treffen sind.
7. Hinsichtlich
des Geltungsbereiches soll ein neuer § 51 hinzugefügt werden, nach dem das
österreichische Mediengesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den
Inhalt einer ausländischen Website anwendbar sein soll.
8. Die Kompetenz
zur Erlassung von dem Entwurf entsprechenden Regelungen ergibt sich aus
Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Pressewesen“).
B. Finanzielle Auswirkungen:
Die für die Gerichtsbarkeit in Strafsachen allenfalls entstehende
Mehrbelastung lässt sich im Vorhinein nicht quantifizieren, hält sich jedoch in
engen Grenzen.
Die derzeitige
Regelung des § 39 belastet den Bund mit Kosten, einerseits in Form von
Einschaltungsentgelten und Entschädigungen (diese beliefen sich etwa im Jahr
2002 auf knapp 200 000 Euro), andererseits als Verwaltungsaufwand der
Finanzprokuratur, des Bundesministeriums
für Justiz und der Zivilgerichte. Die Neuregelung in den §§ 38a und 39 wird in
beiden Bereichen zu einer deutlichen Entlastung des Bundes führen.
Das Gesetzesvorhaben führt zu keiner finanziellen Mehrbelastung anderer
Gebietskörperschaften.
C. Besonderer Teil
Zu Z 2
bis 5 (Art. I § 1):
Vorbemerkung:
Die nachfolgenden
Ergänzungen in den Begriffsbestimmungen bauen allesamt auf dem bisherigen
Verständnis der Definition des „Mediums“ und seinen einzelnen
Tatbestandsmerkmalen auf und ergänzen die Definitionen in den für
reformbedürftig erkannten Bestimmungen. In diesem Sinne ist für die Merkmale
„gedanklicher Inhalt“, „Verbreitung“, „größerer Personenkreis“,
„Massenverbreitung“, „Massenherstellung“ aber auch etwa zu den
Tatbestandsmerkmalen für ein „Medienunternehmen“ auf die bestehende Literatur
und Judikatur zu verweisen (vgl. etwa OGH ZAS 1984, 26, wonach als ein Medienunternehmen
immer jene Einheit von Mitteln zu verstehen ist, die ausschließlich auf die
Herausgabe eines bestimmten Mediums gerichtet ist).
Zu Z 2
und 3 (Art. I § 1 Abs. 1 Z 2 und Z 5a):
Bei den
Begriffsbestimmungen des § 1 insbesondere im Zusammenhang mit den
Begriffen Medium und Medienwerk wurde in der Vergangenheit mehrfach durch
entsprechende Formulierungsvorschläge der Versuch unternommen, über Internet
verbreitete Inhalte unter den Begriff des Medienwerks zu subsumieren.
Der vorliegende Entwurf geht einen anderen Weg, da dem Begriff des Medienwerks
traditionell das Element der „Körperlichkeit“ zugeschrieben wird, wovon
vernünftigerweise nicht abgegangen werden soll. Es gibt somit nach den Vorstellungen
des Entwurfs im Internet keine Medienwerke. Insbesondere war hierbei auch zu
berücksichtigen, dass dem Mediengesetz seit der Novelle BGBl. I.
Nr. 75/2000 elektronische Medienwerke (gemeint sind etwa CD-ROM etc.)
bereits unterliegen (vgl. die Regelungen zur Ablieferungs- und
Anbietungspflicht in § 43a ff und die Erl in der Regierungsvorlage
98 BlgNR, XXI.GP sowie die darauf basierende Verordnung BGBl. II.
Nr. 65/2001).
Aus diesen Gründen
setzt der Entwurf im Hinblick auf die Ähnlichkeit der neuen Dienste mit dem
Rundfunk (einschließlich Teletext) beim Begriff des periodischen Mediums an.
Schon bisher ist in der Judikatur und der Lehre unbestritten, dass eine
„Homepage“ oder „Website“ ein Medium im Sinne der Begriffsbestimmung der
geltenden Z 1 des Mediengesetzes darstellt. Gleiches gilt für eine Massen-E-Mail.
In der neuen
Definition stellt den ersten Unterfall des periodischen Mediums wie bisher das
periodische Medienwerk dar. Da das periodische Medienwerk in Z 5 näher
definiert wird bedarf es keiner näheren Regelung. Die unveränderte Z 5
bringt zum Ausdruck, dass weiterhin das Erfordernis besteht, dass das
Medienwerk „wenigstens viermal im Kalenderjahr (…) erscheint“.
Als zweiter
Unterfall wird nunmehr der Begriff des „periodischen elektronischen Mediums“
eingeführt. Hierunter fällt zum einen (Z 5a lit. a) – wie bisher -
das Rundfunkprogramm, da der Rundfunk unbestrittener Maßen ein elektronisches
Medium darstellt. Beim Begriff „ausgestrahlt“ wird auf die bereits im
Mediengesetz enthaltenen Begriffe zurückgegriffen (vgl. § 6 Abs. 2
Z 3, §§ 7 Abs. 2 Z 4, 7a Abs. 3 Z 4, 7b
Abs. 2 Z 4, 13 Abs. 1 Z 2 und § 39 Abs. 3).
Inhaltlich ergibt sich daraus aber kein Unterschied zur Terminologie des
Rundfunkrechts oder insbesondere auch zur Wortwahl der Z 1 des § 1,
in denen von „Verbreitung“ die Rede ist. Natürlich wird auch ein
Rundfunkprogramm verbreitet. Vielmehr soll durch das Wort „ausgestrahlt“ nur
eine klare Abgrenzung zu den weiteren Fällen des elektronischen Mediums ermöglicht
werden.
Beim Unterfall der
Z 5a lit. b, also des abrufbaren elektronischen Mediums („pull-medium“),
ist an den Kern der den Anlass für die Neuregelung bildenden sogenannten
„Homepages“ oder „Websites“ gedacht. Der Begriff „abrufbar“ wurde deswegen
gewählt, da in diesen Fällen ein aktiver Schritt des Mediennutzers (Eingabe der
http-Adresse (URL) oder Anklicken eines Links) notwendig ist, um das
entsprechende Angebot einsehen zu können, während man E-Mails zugesendet
bekommt. Auch bei der Homepage oder Website handelt es sich um ein periodisches
Medium, da es im Regelfall jederzeit abrufbar, also dauernd (täglich, stündlich
wiederkehrend abrufbar) vorhanden ist. Bei Websites, die nur einem engen Kreis
an Berechtigten durch Eingabe eines Passwortes zugänglich sind, wird schon
fraglich sein, dass diese den Begriff des Mediums erfüllen (vgl. § 1 Abs. 1Z 1),
da nicht an einen größeren Personenkreis gerichtet.
Zur Erleichterung
der Verweise im Gesetzestext wird der auch in anderen Rechtstexten (vgl. etwa
§ 135 TKG 2003) verwendete Begriff der Website verwendet. Um
einerseits der Diskussion in der Literatur Rechnung zu tragen (vgl. die unten
stehenden Ausführungen zu §§ 21 und 25) und andererseits nicht jeden
Auftritt eines Privaten im Internet detaillierter zu regeln und somit zu einer
unüberschaubaren Flut an Gerichtsverfahren zu führen, sieht der Entwurf vor,
dass jene Erscheinungsformen einer Website, die über die Darstellung des
höchstpersönlichen Lebensbereichs nicht hinausgeht und auch nicht geeignet ist,
die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, nicht von allen Regelungen
erfasst sein sollen. So ist nicht vorgesehen, z.B das Recht auf
Gegendarstellung auch in Fällen lediglich privater „Selbstdarstellung“ zur
Anwendung kommen zu lassen oder etwa dort, wo eine Website nur der Präsentation
der Leistungen und Produkte eines Unternehmens dient. Auch auf der Ebene des
Europarates werden zur Zeit in der Expertengruppe für Online-Dienste und
Demokratie (MM-S-OD) Überlegungen im Hinblick auf die Ausgestaltung eines
Rechts auf Gegendarstellung in Online-Medien angestellt. Auch die
diesbezüglichen Überlegungen konzentrieren sich darauf, eine Gegendarstellung
nicht bei jeder Homepage zu ermöglichen, sondern das Gegendarstellungsrecht auf
Online-Medien einzugrenzen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und
häufig bearbeitete und aktualisierte Informationen von öffentlichem Interesse
enthalten. In der Arbeitsgruppe zur Erstellung des vorliegenden Entwurfs zum
Mediengesetz wurde ähnlich auch erwogen, nur solche Websites zu erfassen, die
regelmäßig wiederkehrend in inhaltlich wesentlich veränderter bzw.
überarbeiteter Form abrufbar sind. Es wurde aber aufgrund der Vielzahl
an unbestimmten Gesetzesbegriffen (ab wann ist z.B. etwas als wesentlich
überarbeitet oder verändert anzusehen) von einer weiteren Verfolgung dieses
Ansatzes Abstand genommen. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe erscheint es zweckmäßiger,
den Begriff des periodischen elektronischen Mediums weit zu fassen und dort, wo
Einschränkungen notwendig sind, spezifische Ausnahmebestimmungen zu schaffen.
Darauf abzustellen, ob die Tatsachenmitteilung von einem professionellem
Medienunternehmen stammt, erscheint hingegen im Sinne des Rechtsschutzes
allfälliger von der Mitteilung Betroffener nicht sachlich.
Der dritte Fall
des periodischen elektronischen Mediums (Z 5a lit. c) nach dem
Entwurf erfasst u.a. die (genau betrachtet auch schon mit der geltenden
Formulierung des periodischen Mediums unter ihren dritten Fall subsumierbaren)
sogenannten Newsletter in elektronischer Form (ab wann in diesen Fällen ein
Medium vorliegt, d.h. dieses an einen „größeren Personenkreis“ gerichtet ist,
ist wie bisher anhand der Anzahl der Empfänger zu bewerten; keinesfalls sollen
E-Mails unterhalb der bisher von der Judikatur geprägten Grenze erfasst sein-
wohl kann aber ein einziges Massenmail ein Medium darstellen). Diesbezüglich
ist der in der Literatur vertretenen Auffassung beizupflichten, dass „das e-mail selbst kein Medium im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 1 ist, solange es sich um eine singuläre elektronische Mitteilung an
bloß einen oder nur wenige Empfänger handelt“, da es schon am Merkmal
der Massenverbreitung fehlt. Wenn allerdings mit einem Schritt eine Vielzahl
von Empfängern erreicht werden kann, ist diese elektronische Post nicht anders
zu bewerten als „körperliche“ Mittel der Massenverbreitung; die litera c
erfasst aber nur regelmäßig in vergleichbarer Gestaltung wiederkehrende Massen
E-Mails. Vom Wortlaut der Bestimmung der lit. c. können aber auch andere
Erscheinungsformen eines wiederkehrenden elektronischen Mediums erfasst sein,
solange sie alle Merkmalen eines Mediums (und die des wiederkehrenden
elektronischen Mediums) aufweisen.
Zu betonen ist,
dass es auch „nicht“-periodische elektronische Medien gibt, die aber von der
Z 1 des § 1 erfasst werden. Zu denken ist etwa an ein
Ereignishörfunkprogramm (vgl. § 3 Abs. 5 PrR-G) für nur einen Tag
oder auch nur einige Stunden. Ein einzelnes Massen-e-mail stellt zwar ein
Medium (nämlich ein elektronisches) im Sinne der Z 1 dar, nicht aber ein
periodisches elektronisches Medium für das in der Folge Regelungen über ein
Gegendarstellungsrecht oder etwa eine Offenlegung etc. zur Anwendung kämen.
Der bisherige Fall
des sonstigen Mediums, das in vergleichbarer Gestaltung wenigstens viermal im
Kalenderjahr wiederkehrend verbreitet wird, wurde um das Wort „elektronisch“
ergänzt, da derartige Medien regelmäßig d.h. im Zeitpunkt der Regierungsvorlage
der Stammfassung (gemeint waren damals Bildschirmtextprogramme – die aber als
Rundfunk zu betrachten wären (vgl. VfGH 27.9.1995, G 1256-1264/95, anders
jedoch OGH 22.10.2002 11 Nds 33/02), wie heute in elektronischer Form
verbreitet wurden, sodass sie auch in Zukunft berücksichtigt bleiben.
Da dem Begriff der Herstellung das Verständnis zugrunde liegt, dass
„physische“ Träger hergestellt werden (vgl. § 1 Abs. 1 Z 10)
kommt dieser im Bereich der elektronischen Medien nicht zum Tragen, vielmehr
wird bei den „unkörperlichen Medien“ nur die Massenverbreitung relevant sein.
Zu Z 4
(Art. I
§ 1 Abs. 1 Z 6):
Auch hiezu gilt es
auf die oben stehende Vorbemerkung hinzuweisen, wonach die bisher in der Literatur
und Judikatur vertretene Auffassung zu den Tatbestandsmerkmalen des
Medienunternehmens relevant ist. In diesem Sinn ist daher für eine
Medienunternehmen ein „Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen, als deren
Unternehmens(haupt)zweck die inhaltliche Gestaltung des Mediums gehört“ entscheidend
(vgl. dazu Berka/HöhneNoll/Polley, Seite 32 RZ 25 und Hartmann/Rieder, Seite 31,
aA vgl. Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz, Seite 16
RZ 15). Gemeint ist damit z.B. der gewerbliche Zeitungs- und Zeitschriftenunternehmer
sowie jede Rundfunkanstalt. Insofern setzt ein Medienunternehmen eine Redaktion
in organisatorischer und Medienmitarbeiter (vgl. § 1 Abs. 1 Z 11) in
personeller Hinsicht voraus. Der Autor, der z.B. sein Buch im Selbstverlag
vervielfältigt und verkauft, ist daher kein Medienunternehmen. Auch ein
Unternehmen der Modebranche, das seine Produkte in Kaufhäusern vertreibt, wird
mit der Einrichtung einer Website zur Produktpräsentation nicht zum Medienunternehmen.
Ein solches Unternehmen ist aber Medieninhaber.
Da es bei den
Internet Medien und beim Rundfunk begrifflich keine Massenherstellung (vgl. den
Bezug zur Z 1) gibt, war beim Medienunternehmen zu differenzieren zwischen
den nach der Z 1 erfassten Printmedien und sonstigen audiovisuellen physischen
Informationsträgern und den nach Z 2 erfassten Unternehmen des Rundfunks
und im Online Bereich. Fälle von Medienunternehmen, die nur (periodische) Massen-Mails versenden, sind nicht
wahrscheinlich, sodass diese nicht eigens erfasst werden müssen.
Zu Z 5
(Art. I
§ 1 Abs. 1 Z 8):
Auch die
Begriffsbestimmung des Medieninhabers bedarf für den elektronischen Bereich
einer Klarstellung. Die überwiegende Zahl von Websites wird weder von einem
Medienunternehmen noch von einem Mediendienst veranlasst und aus den oben
bereits zu Z 2a angeführten Gründen scheidet auch ein Inverkehrbringen von
Medienstücken aus. Aus diesem Grund sieht der Entwurf zur Klarstellung vor,
dass die Eigenschaft des Medieninhabers bei einer Person dann begründet wird,
wenn diese Person die inhaltliche Gestaltung für das jeweilige Angebot
vornimmt. In diesem Sinne wäre auch klargestellt, dass (vgl.
Berka/Höhne/Noll/Polley, Seite 42) bei moderierten Diskussionsforen
derjenige als Medieninhaber zu qualifizieren ist, der die Auswahl der
Diskussionsbeiträge besorgt und dem es möglich ist, den Umfang der verbreiteten
Beiträge inhaltlich zu steuern. Access und Service Provider sind daher solange
keine Medieninhaber als sie nicht selbst auch Content Provider sind, die die
inhaltliche Verantwortung für den „Content“ tragen. Bloße Webdesigner werden
ebenso nicht unter den Begriff des Medieninhabers fallen.
Die ersten beiden
Alternativen der lit a der Z 8 sind ident mit den geltenden Bestimmungen
Z 8. Im zweiten Anwendungsfall (lit b) wird insofern eine Änderung
vorgenommen, als in Bereichen, in denen die Massenherstellung und die
Massenverbreitung nicht von einem Unternehmen (also ohne entsprechenden
technischen und/oder organisatorischen Aufwand wie etwa bei Flugblättern,
Schülerzeitungen) ausgehen, klargestellt sein soll, dass die inhaltliche
Gestaltung für die Begründung der Medieninhabereigenschaft maßgeblich ist.
Schon bisher wurde in der Literatur und Judikatur (vgl. OGH 15.12.1992, 4 Ob
111/92, MR 1993, 28 ff) die Auffassung vertreten, dass unter Inverkehrbringen
auch die Besorgung der inhaltlichen Gestaltung zu verstehen ist (vgl.
Berka/Höhne/Noll/Polley, Seite 33, RZ 30, Hartmann/Rieder,
Kommentar zum Mediengesetz,1985, Seite 33, aA Hanusch,
Kommentar zum Mediengesetz, 1998, Seite 19 RZ 20). Im
Begutachtungsverfahren wurde der Einwand erhoben, dass mit der beabsichtigten
Klarstellung (nämlich dass zentrale Merkmale des Medieninhabers die inhaltliche
Gestaltung und die Verbreitung sind) verbunden mit dem gleichzeitig
vorgeschlagenen Entfall des Begriffs „Verleger“ die Inhalts- und
Verbreitungskompetenz zusammen fallen, womit bestehende Strukturen in
konzernmäßigen Verlagsunternehmen in Frage gestellt würden. Tatsächlich sind
durch die Aufteilung von verlagswirtschaftlichen Agenden (Druck, Vertrieb,
Anzeigenaquisition etc.) und redaktioneller inhaltlicher Gestaltung auf jeweils
unterschiedliche Unternehmen Konstruktionen möglich, die zur Konsequenz hätten,
dass mit der Neufassung des Begriffs des Medieninhabers keines der Unternehmen
als Medieninhaber anzusehen wäre: dies, weil das eine Unternehmen „nur“ die
inhaltliche Gestaltung besorgt, aber keine Verbreitung besorgt oder veranlasst,
während das andere Unternehmen „nur“ die Verbreitung besorgt oder veranlasst,
ohne einen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung zu haben. Um diese Frage –
die im Übrigen schon nach der gegenwärtigen Rechtslage komplizierte
Fragestellungen aufwirft – zufrieden stellend zu lösen, wird daher
vorgeschlagen, einen weiteren Tatbestand in der lit.d zu schaffen. Dieser
Unterfall erfasst als Auffangtatbestand- soweit nicht jemand schon nach lit a.
bis lit.c als Medieninhaber zu beurteilen wäre - die eben beschriebenen
Konstellation, die nicht nur bei „körperlichen“ Medien vorstellbar ist.
Maßgeblich ist, dass das Medium nachfolgend tatsächlich verbreitet wird, da
ansonsten eine Person etwa schon dann Medieninhaber wäre, wenn sie (ohne, dass
das Werk jemals an die Öffentlichkeit dringt) nur ein Skript verfassen würde
(diesfalls läge überdies auch noch gar kein Medium vor). Es entspricht dem
bisherigen Verständnis von Besorgung der inhaltlichen Gestaltung, wenn damit
jene Person gemeint ist, der die inhaltliche und redaktionelle
Letztverantwortung für die verbreiteten Inhalte zukommt. In diesem Sinne ist
etwa der Verfasser (Redakteur) eines einzelnen Beitrags in einer Zeitung oder
der Produzent oder Regisseur einer einzelnen Sendung eines Programms nicht
Medieninhaber, sondern immer nur jene Person, die diese Letztverantwortung für
das gesamte Medium trägt.
Spiegelbildlich zu
den Überlegungen zur Neufassung des Begriffs des Medieninhabers ist im Falle
periodischer elektronischer Medien, die nicht von einem Medienunternehmen
ausgehen, die inhaltliche Gestaltung entscheidend und die Besorgung oder
Veranlassung der Ausstrahlung (Rundfunkprogramm), Abrufbarkeit (Homepage) oder
Verbreitung (wiederkehrende Massen-E-Mails). Auch hier ist zu betonen, dass es
auch elektronische Medien gibt, die nicht periodisch sind. Zu denken ist erneut
etwa an ein einzelnes Massen-E-Mail oder an ein Hörfunkprogramm für bloß wenige
Stunden. Auch für derartige Medien muss es aber einen Medieninhaber geben,
sodass lit. c bewusst nicht nur auf „periodische elektronische Medien“
abstellt, sondern von elektronischen Medien spricht.
Hervorzuheben ist
neuerlich, dass auch nach dem Mediengesetz die bloße
Einräumung der technischen Zugriffsmöglichkeit nicht schon die Eigenschaft des
Medieninhabers begründet.
Der vorliegende
Entwurf geht auch davon aus, dass die Beibehaltung des Begriffs des Verlegers
nicht notwendig ist, da mit der vorgeschlagenen Formulierung des Medieninhabers
auch jene Fälle erfasst werden, in denen Massenherstellung oder Massenverbreitung
nicht von einem Unternehmen ausgehen. In diesem Sinn erübrigt sich auch eine in
der Literatur vertretene Differenzierung für den Fall des bloßen Inverkehrbringens
„ohne entsprechenden technischen und/oder organisatorischen Aufwand etwa im
Falle von Flugblättern, Schülerzeitungen, Broschüren“ (vgl. Berka/Höhne/Noll/Polley, Praxiskommentar Mediengesetz,
S. 33, RZ 30), in dem man nur als Verleger anzusehen wäre (gegensätzliche
Ansichten: Swoboda „Das Recht der Presse“ Seite 8,
Hartmann Rieder, Seite 32, Hanusch Seite 17).
In der Literatur
wird aber die Differenzierung nach Quantität bzw. dem Aufwand auch abgelehnt,
weil nach der zweiten Variante der Z 8 (,,oder sonst das Erscheinen von
Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt.“) nicht auf
Gestaltung oder Herstellung, sondern lediglich auf das Verbreiten abgestellt
wird. Die zweite Variante der Z 8 sei ein Auffangtatbestand für den Fall,
dass ein Medium ohne Zutun der Urheber verbreitet werde (Hanusch
1998, S.18).
Die zweite
Auffassung beruht darauf, dass Voraussetzung für die Eigenschaft als
Medieninhaber die Möglichkeit sei, den Inhalt des Mediums zu gestalten, während
der Verleger lediglich für die Verbreitung des Mediums sorge. Diese Auffassung
steht wiederum in Widerspruch zur Aussage, dass auch zum bloßen
,,Inverkehrbringen“ die Besorgung der inhaltlichen Gestaltung gehöre vgl. OGH 23. 2. 1983, 11 Os
155/82, OGH 15. 12. 1992, 4 Ob 111/92; OLG Wien 5. 4. 1996, 24Bs41/96); OGH 26.
4. 2001, 60b96/01p und OGH 15. 3. 2001, 60b45/01p, wo Medieninhaber (und
implizit Verleger) als ,,intellektuelle Verbreiter“ vom bloß technischen
Verbreiter abgegrenzt werden.
Der Begriff
„Verleger“ wurde aus dem PresseG 1922 in das MedienG übernommen. Im
PresseG wird der Begriff meist im Zusammenhang mit dem Drucker verwendet
(§§ 4, 20, 21). Pflichten treffen alternativ den Drucker oder (z.B. bei im
Ausland gedruckten Werken) den Verleger. ,,Drucker“ wurde im MedienG durch
,,Hersteller“ ersetzt.
In der
RV 1975 wird noch festgehalten, dass man die Möglichkeit der Aufteilung in
verschiedene Unternehmerfunktionen beibehalten und an die jeweiligen Funktionen
verschiedene Verantwortungen knüpfen wolle (54 BlgNR
14. GP, Seite 28).
In der
RV 1979 fiel das in der RV 1975 noch genannte Kriterium der
inhaltlichen Einflussmöglichkeit beim Medieninhaber weg und damit wurden die
Begriffe weitgehend synonym. Weil aber der Begriff „Verleger“ von
„Medieninhaber“ mitumfasst sei, schlug der JA aus Gründen der Praktikabilität
die Zusammenfassung vor (743 BlgNR 15. GP, Seite 4).
Hervorzuheben ist
auch, dass in der geltenden Fassung des MedienG keine unterschiedlichen
Rechtsfolgen an die Begriffe Verleger und Medieninhaber geknüpft sind. Der
Begriff ,,Verleger“ wird jeweils dem Begriff ,,Medieninhaber“ nachgestellt in
§§ 1, 5, 6, 7, 7a, 7b, 8, 11, 12, 18, 24, 25, 26, 27, 29, 31, 33, 35, 39,
41, 43, 44 und 46. Ohne das Wort ,,Medieninhaber“ scheint der Begriff
,,Verleger“ nicht auf. Es lässt sich auch kein Unterschied in Bezug auf
Rechtsfolgen, die sich an die Begriffe knüpfen, ausmachen. Das Gesetz gebraucht
die Begriffe sogar dort synonym, wo eine Differenzierung angebracht schiene,
etwa in § 24 (Impressum): ,,Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die
Firma des Medieninhabers (Verlegers) ... anzugeben“.
In der Judikatur
wird durch das Erfordernis, dem Verleger müsse inhaltliche Einflussmöglichkeit
zukommen (v.a. OGH 15. 12. 1992, 4 Ob 111/92) der Verleger mit dem
Medieninhaber gleichgesetzt. Andererseits wird insofern eine Differenzierung
vorgenommen, als dargelegt wird, der Verleger sei nur subsidiärer
Anspruchsgegner in medienrechtlichen Belangen, sofern ein Medieninhaber
aufscheine (OGH 2. 10. 1996, 13 Os 91/96) ohne darauf einzugehen, welche
Elemente den Verleger kennzeichnen.
In der
Begutachtung wurde zum Ausdruck gebracht, dass zumindest die Möglichkeit
bestehen sollte, beim Impressum einen Verleger im Sinne von § 1172 ABGB
anzuführen. Diesem Anliegen wurde mit einer Ergänzung in § 24 Rechnung
getragen.
Zu Z 7,
10, 12, 14, 16, 26 und 27 (Art. I §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 7a
Abs. 1, 7b Abs. 1, 7c Abs. 1, 18 Abs. 3 und 20
Abs. 1):
1. Die
Höchstbeträge für Entschädigungen nach den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 7a Abs. 1, 7b
Abs. 1 und 7c Abs. 1 gehen zum Großteil auf die
Mediengesetznovelle 1992 (BGBl. Nr. 20/1993) zurück (nur
§ 7c wurde erst durch das Bundesgesetz über besondere
Ermittlungsmaßnahmen, BGBl. I Nr. 105/1997, eingefügt). Anlässlich
der Umstellung der Schilling- auf Euro-Beträge durch das
Strafrechtsänderungsgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 130/2001) wurden
die bis dahin geltenden Höchstbeträge von 200 000 S,
500 000 S und einer Million S nicht erhöht, sondern durch
die Beträge von 14 535 Euro, 36 337 Euro und
72 673 Euro ersetzt. Die Steigerung des Verbraucherpreisindex seit In-Kraft-Treten
der Mediengesetznovelle 1992 (1.7.1993) beträgt bis Oktober 2004
21,7 %.
Die vorgeschlagene
Anhebung der genannten Beträge auf 20 000 Euro, 50 000 Euro
und 100 000 Euro soll zunächst der inflationären Entwicklung Rechnung
tragen. Die darüber hinausgehende (maßvolle) Erhöhung soll die gesteigerte
Bedeutung zum Ausdruck bringen, die der Gesetzgeber dem Schutz der Privatsphäre
zumisst (in diesem Zusammenhang ist auch auf § 1328a ABGB hinzuweisen,
dazu sofort). Im Ergebnis sollen runde und leicht einprägsame Höchstbeträge
vorgesehen werden.
2. Die Bestimmungen
des Mediengesetzes über Persönlichkeitsschutz (§§ 6, 7, 7a, 7b, 7c) regeln
– neben § 33 Datenschutzgesetz 2000 und §§ 77, 78
Urheberrechtsgesetz – jene Ausnahmefälle, in denen bisher immaterielle Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung der Privat- und Geheimsphäre geltend gemacht
werden können.
Das
Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 (BGBl. I Nr. 91/2003) hat
nunmehr mit Wirksamkeit vom 1.1.2004 in das ABGB (als § 1328a) einen allgemeinen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der
Privatsphäre eingefügt, welcher der Höhe nach nicht begrenzt ist.
Vor diesem
Hintergrund wurden die begutachtenden Stellen ersucht, zur Frage Stellung zu
nehmen, ob die Haftungshöchstgrenzen im Mediengesetz entfallen sollen. Dies
stieß jedoch überwiegend auf Bedenken. Insbesondere wurde auf den Umstand
hingewiesen, dass der Medieninhaber für Verletzungen der in den
§§ 6 ff normierten Persönlichkeitsrechte nach Art einer
verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung einzustehen hat; dort sind aber
betragsmäßige Haftungsbeschränkungen durchaus gebräuchlich (vgl. insbesondere
die Haftungsbeschränkungen nach §§ 15 und 16 EKHG). Der Entwurf sieht
daher von einer Aufhebung der Haftungshöchstgrenzen ab.
3. Die
vorgeschlagene Anhebung der Höchstgrenzen für die Geldbußen
in den §§ 18 Abs. 3, 20 Abs. 1 auf
1 000 bzw. 5 000 Euro dient der Anpassung an die Inflation und
der (Wieder)Einführung runder Beträge. Die Änderung steht auch mit der in Art.
2 des Budgetbegleitgesetzes 2005 (BGBl. I. Nr. 136/2004) geregelten Anhebung
der Höchstbeträge für Ordnungsstrafen in der StPO von derzeit 726 auf
1000 Euro in Einklang.
4. Durch den
Ersatz des Begriffes „Medienunternehmens“ in § 6 Abs. 1 Satz 2
durch jenen des „Medieninhabers“ soll klargestellt werden, dass auch bei
Medieninhabern, die kein Medienunternehmen betreiben, bei der Bemessung der
Entschädigung die Wahrung ihrer wirtschaftlichen Existenz zu berücksichtigen
ist.
5. Der Ersatz des
Begriffs „Fernmeldeverkehr“ durch jenen der „Telekommunikation“ in § 7c
dient der Anpassung an die nunmehr in den §§ 149a ff StPO und im
TKG 2003 gebräuchliche Terminologie.
6. Die neben der
Änderung der Höhe der Geldbuße zu § 20 Abs. 1 vorgeschlagenen
Änderungen sind Folge der Erweiterung der Bestimmungen über die
Veröffentlichung von Gegendarstellungen auf elektronische Medien (vgl.
insbesondere bei § 13).
Zu Z 8,
9, 11, 13 und 15 (Art. I §§ 6 Abs. 2 Z 3a und Abs. 3,
7 Abs. 2 Z 5, 7a Abs. 3 Z 5 und
7b Abs. 2 Z 4a):
1. Nach den
§§ 6 Abs. 2 Z 3, 7 Abs. 2 Z 4, 7a Abs. 3
Z 4 und 7b Abs. 2 Z 4 besteht kein
Entschädigungsanspruch, wenn es sich um eine unmittelbare
Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung)
handelt und Mitarbeiter und Beauftragte des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben.
Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Medieninhaber nicht für in Live-Sendungen
getätigte Äußerungen Dritter, die er oder seine
Mitarbeiter oder Beauftragten nicht verhindern können, verantwortlich werden
soll.
Auch im Internet,
namentlich bei bestimmten Websites, werden Äußerungen Dritter öffentlich zugänglich gemacht: Der unmittelbaren Ausstrahlung im Rundfunk entspricht insoweit
(zu den Unterschieden sogleich) bei Websites die Abrufbarkeit von fremden
Beiträgen für andere Nutzer (User). User
können Beiträge zu Online-Diskussionen, zu Online-Gästebüchern oder in Form von
Leserbriefen elektronisch ins Netz stellen, die von anderen Nutzern der Website
wahrgenommen werden können. Charakteristisch für ins Netz gestellte Beiträge zu
Diskussionen oder sonstigen Gesprächsrunden, die einem größeren Personenkreis
zugänglich sind, ist ihre zeitgleiche Übermittlung an die anderen Teilnehmer.
Es wird je nach Internetanbindung tatsächlich oder annähernd in Echtzeit eine
Äußerung „ins Netz gestellt“, die sofort von den Mitusern abgerufen werden
kann. Somit liegt technisch gesehen eine vorab nicht reglementierbare
Echtzeitkommunikation wie bei Live-Rundfunksendungen vor, die der
„unmittelbaren Ausstrahlung“ vergleichbar ist.
Es liegt daher
nahe, für Websites denselben oder zumindest einen ähnlichen Grund einer
Freistellung von Entschädigungsansprüchen bei Äußerungen Dritter wie bei der
Live-Sendung im Rundfunk vorzusehen.
2. Die
Freistellung von Entschädigungsansprüchen aus einer Live-Sendung im Rundfunk
setzt nach geltendem Recht voraus, dass die gebotene
journalistische Sorgfalt eingehalten wurde. Sorgfaltsmängel sind dem
Medieninhaber zuzurechnen, wenn ein Mitarbeiter oder Beauftragter des
Medieninhabers gegen die Grundsätze der gebotenen journalistischen Sorgfalt
verstoßen hat.
Die gebotene
journalistische Sorgfalt wird außer Acht gelassen, wenn sich der
Medienmitarbeiter oder ‑beauftragte mit der anspruchsbegründenden Äußerung
eines Dritten identifiziert oder wenn er den Dritten zu einer solchen Äußerung
provoziert hat (Regierungsvorlage zur Mediengesetznovelle 1992, 503 BlgNR XVIII. GP, 10).
Doch auch wenn während der Sendung beleidigenden Übergriffen nicht mit den Mitteln
der Gesprächsleitung entgegen gewirkt wird, ist die
Außerachtlassung der gebotenen journalistischen Sorgfalt denkbar (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley,
Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 37 zu § 6, Brandstetter/Schmid,
MedienG Kommentar, Rz 19 zu § 6); so rasch ein geschulter
Medienmitarbeiter reagieren kann, so rasch muss auch gehandelt werden (Hanusch, Kommentar zum
Mediengesetz, Rz 49 zu § 6).
Im Vordergrund bei
der Beurteilung, ob die journalistische Sorgfalt eingehalten wurde, steht also
das Verhalten der Repräsentanten des Medieninhabers unmittelbar vor und nach
der Äußerung des Dritten.
Dieser Maßstab
kann jedoch auf das Internet nicht ohne weiteres übertragen
werden: Die Einflussmöglichkeiten des Medieninhabers auf Dritte sind schon
bei moderierten
Diskussionsforen geringer (übertragbar ist hier lediglich die Forderung, dass
ein Diskussionsleiter weder provozieren noch sich mit ehrverletzenden Beiträgen
identifizieren oder sie sich zu eigen machen sollte) und bestehen bei unmoderierten Diskussionsforen, Chatrooms,
Gästebüchern etc. gar nicht mehr.
Im Vordergrund
steht vielmehr das Ziel, dass die inkriminierte Äußerung des Dritten so rasch wie möglich von der Website entfernt wird. Dieses Ziel entspricht auch
dem Charakteristikum des Internet, dass dort einmal zugänglich gemachte
Beiträge weiterhin zugänglich bleiben – darin liegt auch ein wesentlicher
Unterschied zum Rundfunk.
Aus diesen Gründen
empfiehlt es sich nicht, den beim Rundfunk angewendeten Maßstab der
journalistischen Sorgfalt auf Websites anzuwenden.
3. Der Entwurf schlägt vor, eine Freistellung von Entschädigungsansprüchen bei Äußerungen Dritter
auf einer Website bei Einhaltung der gebotenen
Sorgfalt durch den Medieninhaber und ihm zurechenbarer Personen vorzusehen (auf wiederkehrende
elektronische Medien im Sinn von § 1 Abs. 1 Z 5a lit. c
soll die Freistellung nicht anwendbar sein, weil diese weder ausgestrahlt
werden noch abrufbar sind). Er sieht
jedoch davon ab, diese Sorgfalt näher zu konkretisieren.
Der Versuch einer gesetzlichen Definition wäre im Hinblick auf die derzeit bestehende
Vielfalt an Websites, auf denen Äußerungen Dritter zugänglich gemacht werden
(Beispiel: Unterschied zwischen moderierten und unmoderierten
Diskussionsforen), und die schnelle Entwicklung der elektronischen Medien und
der damit einhergehenden laufenden Wandlung der technischen Möglichkeiten zum
Scheitern verurteilt.
Es wird Aufgabe
der Rechtsprechung sein, diesen Rechtsbegriff auszufüllen (wie sie ja auch den
Begriff der journalistischen Sorgfalt ausgefüllt hat) und dabei in
realistischer Weise auf die technischen Gegebenheiten, die Verkehrsauffassung
und Besonderheiten des Internet wie z.B. die weitverbreitete Anonymität der
Nutzer Bedacht zu nehmen. Es wird jedenfalls – in Übereinstimmung mit § 16
Abs. 1 Z 2 ECG – von einer Pflicht des Medieninhabers auszugehen
sein, bei Kenntnis von einer Äußerung, die einen der Tatbestände der §§ 6
bis 7b verwirklicht, diese unverzüglich zu entfernen.
Unter Umständen könnte vom Medieninhaber eine stichprobenartige Überprüfung der
Äußerungen Dritter verlangt werden, wie sie derzeit etwa bei Diskussionsforen
von Tageszeitungen üblich ist. Generell wird ein umso strengerer Maßstab anzulegen
sein, je eher davon gesprochen werden kann, dass der Medieninhaber die
Äußerungen eines Dritten als seine eigenen darstellt (vgl. § 17
Abs. 2 ECG).
4. Begrenzt wird
die gebotene Sorgfalt jedenfalls durch die Freistellungen
des ECG: Wer (bloß) Hostprovider ist, also
Speicherplätze für fremde Inhalte zur Verfügung stellt, ist für diese nicht verantwortlich,
wenn er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche
Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen
oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder
Information offensichtlich wird (§ 16 Abs. 1 Z 1 ECG); nur
sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, muss er
unverzüglich tätig werden, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu
ihr zu sperren (§ 16 Abs. 1 Z 2 ECG). Unter ganz ähnlichen
Voraussetzungen ist auch der Linksetzer, also wer
mittels eines elektronischen Verweises einen Zugang zu fremden Informationen
eröffnet, von Verantwortlichkeit freigestellt (§ 17 ECG). Weder der
Hostprovider noch der Linksetzer ist verpflichtet, die von ihm
gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen
zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen (§ 18 Abs. 1
ECG). Die Sorgfalt, deren Einhaltung die Freistellung von Entschädigungsansprüchen
auslöst, darf daher nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den erwähnten
Freistellungen des ECG zuwiderlaufen.
Es ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass in den meisten Fällen ein Konflikt zwischen den
erwähnten Freistellungen des ECG für Hostprovider und Linksetzer und dem
vorgeschlagenen Sorgfaltsbegriff schon theoretisch nicht auftreten kann: Denn
die Sorgfalt trifft den Medieninhaber. Dieser ist
nach der vorgeschlagenen Legaldefinition (§ 1 Abs. 1 Z 8) –
soweit es sich nicht um einen Mediendienst handelt – dadurch charakterisiert,
dass er die inhaltliche Gestaltung eines Mediums besorgt.
(Aufgrund dieser inhaltlichen Einflussnahme haftet der Medieninhaber nach den
§§ 6 ff für den Inhalt des Mediums.) Wer lediglich Hostprovider oder
Linksetzer ist, nimmt aber auf den Inhalt keinen Einfluss und kann daher nicht
zugleich Medieninhaber sein. Die Anwendbarkeit der §§ 6 ff MedienG
und der Freistellungen des ECG für Hostprovider und Linksetzer schließen
einander daher weitestgehend aus.
Zu Z 17
(Art. I § 8a Abs. 2):
Zu § 8a Abs. 2 werden drei Änderungen vorgeschlagen.
1. Zunächst wird der Verweis auf die Bestimmungen über die Zuständigkeit an
die vorgeschlagene Neuregelung in den §§ 40, 41 Abs. 2 angepasst.
2. Weiters soll
die Antragsfrist nach § 8a Abs. 2
Satz 1 Mediengesetz auch auf elektronische Medien, insbesondere Websites
anwendbar gemacht werden.
Bisher muss der
Antrag im selbstständigen Entschädigungsverfahren bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen
sechs Monaten nach Beginn der dem Anspruch zu Grunde liegenden Verbreitung eingebracht werden. Für den Beginn der Präklusionsfrist ist also der Tag der ersten Verbreitung
entscheidend. Der darauffolgende Tag setzt die Frist in Gang. Bei der
Antragsfrist handelt es sich um eine objektive,
durch den Beginn der Verbreitung ausgelöste Frist. Wann der Betroffene von der
Verbreitung und vom Inhalt der Veröffentlichung Kenntnis erlangte, ist
ohne Belang (Brandstetter/Schmid, Mediengesetz2
Rz 7 zu § 8a; Hager/Zöchbauer,
Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht, 174 E 289; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley,
Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 7 zu § 8a). So liegt eine
Verbreitung im Sinne des § 8a Abs. 2 nach der Judikatur schon dann
vor, wenn der Medieninhalt einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht
wird; sie beginnt, sobald die Medienstücke
an die Kolporteure am Vorabend des eigentlichen Erscheinungsdatums des
Druckwerks verteilt werden (OLG Wien 18 Bs 339/97,
MR 1998, 7).
Sinn und Zweck des
Persönlichkeitsschutzes ist es, den einzelnen Menschen vor jenen
Übergriffen der Massenmedien zu schützen, die in seine Persönlichkeitsrechte
eingreifen. Der Betroffene soll eine Abgeltung seines immateriellen
Schadens erhalten (Bericht des JA zum MedienG
743 BlgNR XV. GP, 5). Die medienrechtlichen Ersatzansprüche
setzen eine Veröffentlichung in irgendeinem Medium voraus; die Haftung kann
daher durch Veröffentlichungen in periodischen und nichtperiodischen
Druckwerken, in sonstigen Medienwerken (Ton- und Videokassetten), im Rundfunk
oder auch im Internet ausgelöst werden.
Für periodische
elektronische Medien gibt es grundsätzlich zwei
Möglichkeiten, den Fristenlauf für den
Entschädigungsanspruch zu regeln: Entweder die sechsmonatige Frist läuft ab der
erstmaligen Abrufbarkeit im Internet;
oder jeder Tag der Abrufbarkeit ist fristauslösend.
Im
Begutachtungsentwurf wurde vorgeschlagen, dass bei Websites jeder Tag, an dem der anspruchsbegründende Inhalt abrufbar gehalten wird, fristauslösend
sein soll. Gegen die Ungleichbehandlung der elektronischen Medien brachten im
Begutachtungsverfahren vor allem die Praktiker überzeugende Argumente vor.
Insbesondere wurde auf die Gefahr der Perpetuierung der Klagsmöglichkeit, der
unbegrenzten Anspruchskumulation sowie des Widerspruches zur
Verjährungsbestimmung nach § 32 Mediengesetz hingewiesen.
Der Entwurf
schlägt daher nunmehr in Übereinstimmung mit der bestehenden Regelung vor, als fristauslösendes Ereignis die erstmalige
Abrufbarkeit im Internet vorzusehen.
Die vor allem in
der Literatur aufgeworfenen Bedenken, dass es zwar für den potentiell
Betroffenen noch zumutbar sei, die (Print)Medien zu beobachten, ob sie ihn
betreffende Berichte enthalten, bei den Online-Medien dies aber aufgrund der
Vielfalt und sehr schweren Überblickbarkeit der angebotenen Websites im
Internet nicht mehr möglich sei (vgl. zur Ungleichbehandlung von Off- und
Onlinemedien: Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley,
Praxiskommentar Mediengesetz, Rz 25 zu § 11), vermögen letztlich
nicht zu überzeugen. Vielmehr bestehen durch die Vielzahl täglicher
Veröffentlichungen insbesondere in den Printmedien auch im Bereich der
Offline-Medien Schwierigkeiten, die Veröffentlichungen zu überblicken. Diese
Schwierigkeiten lassen sich jedoch im Online-Bereich durch die Möglichkeit des
Einsatzes von Suchmaschinen mindern (vgl. 15 Os 142/03).
Zwar wird der immaterielle
Schaden durch die ständige Verfügbarkeit des
Inhalts im Internet (zB. über Suchmaschinen oder durch Linksetzung) größer
sein als etwa bei einem Buch, das einmal veröffentlicht wird, oder einer Tageszeitung, die nach ihrer Verbreitung später vielleicht
von einem forschungseifrigen Studenten ausgegraben wird (vgl. Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley,
Praxiskommentar Mediengesetz, Rz 26 zu § 11), derartige
Auswirkungen, insbesondere die Art und das Ausmaß der Verbreitung des Mediums
(vgl. Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz,
Rz 31 zu § 6), werden jedoch wie bisher bei der Bemessung des
Entschädigungsbetrages zu berücksichtigen sein.
Durch die
vorgeschlagene Formulierung soll auch Anspruchskumulationen
vorgebeugt werden. Wird eine Darstellung in einem Print- und parallel oder
nachträglich in einem Online-Medium veröffentlicht, so beginnt bereits nach der
bisherigen Judikatur die Frist zur Antragstellung nach § 8a Abs. 2
Mediengesetz mit dem Beginn der Verbreitung (der
Printausgabe). Daran könne der Umstand, dass die Darstellung sodann im elektronischen Archiv abgelegt worden und damit weiterhin
abrufbar ist, nichts ändern; auch dann nicht, wenn dieses Archiv wöchentlich
verändert werde, weil darin keine neuerliche Verbreitung liege (OLG Wien
24 Bs 293/00, MR 2000, 363). Der Gesetzentwurf trägt dieser
Judikatur Rechnung. Bei parallelen oder zeitverschobenen Veröffentlichungen von
identen Beiträgen in verschiedenen Medien soll daher
nur die erstmalige Verbreitung, Ausstrahlung oder
Abrufbarkeit fristauslösend sein.
3. Schließlich sollen die für Strafverfahren wegen eines
Medieninhaltsdeliktes sowie für selbstständige Verfahren nach den §§ 8a,
33 Abs. 2 und 34 Abs. 3 gleichermaßen geltenden
Verfahrensbestimmungen in § 41 Abs. 5 zusammengefasst und dadurch
gleichlautende Bestimmungen an unterschiedlichen Stellen des Gesetzes vermieden
werden. Lediglich der über § 229 StPO hinausgehende Anspruch auf
Ausschluss der Öffentlichkeit (arg. „jedenfalls“) stellt eine Sonderbestimmung des
selbstständigen Entschädigungsverfahrens dar und soll daher in
§ 8a Abs. 2 bleiben.
Zu Z 18
und 19 (Art. I
§ 8a Abs. 5 und 6):
1. Nach dem bisher geltenden § 8a Abs. 5 ist die Mitteilung über das eingeleitete Verfahren im Hinblick auf alle
Entschädigungstatbestände (§§ 6, 7, 7a, 7b und 7c) möglich.
Die Erfassung des § 7a (Schutz der Identität in besonderen Fällen) in § 8a Abs. 5
durch die Mediengesetznovelle 1992 (BGBl. Nr. 20/1993) geht auf
den Justizausschuss zurück, der es dem Antragsteller überlassen wollte, „ob er
auch in einem solchen Fall öffentlich zu erkennen geben will, dass er
medienrechtliche Abhilfe gegen das ihm zugefügte mediale Unrecht sucht bzw.
erlangt hat, oder ob er wegen der dadurch bewirkten zusätzlichen unerwünschten
Publizität darauf verzichtet“ (851 BlgNR XVIII. GP, 5 f).
Dagegen hatte die Regierungsvorlage ausdrücklich keine Mitteilung über das
eingeleitete Verfahren für den Fall des § 7a vorgesehen, weil „dies dem
Schutzzweck dieser Norm (Schutz der Identität) zuwider laufen würde“
(503 BlgNR XVIII. GP, 15).
In der Literatur wurde bestritten, dass die Mitteilung in einem wegen § 7a angestrengten Verfahren gerechtfertigt sei: Von einer solchen
Mitteilung sei keinerlei „Reparaturwirkung“ zu erwarten, im Gegenteil, es werde
die Identität des Betroffenen nur noch weiteren Personen bekannt gemacht (Swoboda, Pressefreiheit – im
Schatten wuchernder „Mitteilungen“, MR 1997, 9 [10f]; ihm folgend Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz
Praxiskommentar, Rz 25 zu § 37).
In den Erläuterungen zum Begutachtungsentwuf wurde daher die Frage gestellt, ob im Lichte der seit der
Mediengesetznovelle 1992 gewonnenen Erfahrungen in Verfahren nach
§ 7a ein Bedürfnis nach einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren
besteht, oder ob auf diese Möglichkeit verzichtet werden kann. Einige begutachtenden
Stellen sahen keinen Anlass, die bestehende Regelung in Frage zu stellen, weil
die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren
ohnedies in der Wahl der Betroffenen stehe. In zahlreichen Stellungnahmen wurde
jedoch die geltende Bestimmung aufgrund der namentlichen Nennung des
Betroffenen als kontraproduktiv angesehen und ein
Bedürfnis an einer Mitteilung nach § 8a Abs. 5 in diesem Verfahren
von Vornherein ausgeschlossen.
Diese sowie die in der Literatur vorgebrachten Argumente überzeugen. Um dem
Schutzzweck des § 7a gerecht zu werden, wird daher vorgeschlagen, in einem
Verfahren wegen § 7a keine Möglichkeit für eine kurze Mitteilung über das
eingeleitete Verfahren vorzusehen.
Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß auch für die Urteilsveröffentlichung nach § 8a
Abs. 6. Auch hier würde die Bekanntgabe der Identität des Betroffenen
durch Urteilsveröffentlichung dem Schutzzweck der Norm zuwiderlaufen.
2. Für den Fall, dass das selbstständige Entschädigungsverfahren nicht im
Sinne des Antragstellers endet, räumt das Gesetz dem Medieninhaber die
Möglichkeit ein, darüber eine kurze Mitteilung zu veröffentlichen und die
Kosten der ursprünglichen und nachträglichen Veröffentlichung geltend zu machen
(Verweis auf § 39 Abs. 2 bis 6 in § 8a Abs. 5 Satz 2).
Die umfangreiche Änderung des § 39 soll zum Anlass genommen werden, den
Veröffentlichungs- und Kostenersatzanspruch im Zusammenhang mit der
Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 8a Abs. 5 ausdrücklich in
§ 39 zu regeln. Der in § 8a Abs. 5 enthaltene Verweis auf
§ 39 ist daher überflüssig. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu
§ 39 verwiesen.
Zu Z 20
(Art. I § 11 Abs. 1
Z 10):
1. Nach § 11
Abs. 1 Z 10 besteht dann keine Pflicht zur Veröffentlichung einer
Gegendarstellung, wenn die Gegendarstellung nicht binnen
zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht worden ist, beim Medieninhaber oder in der
Redaktion des Medienunternehmens eingelangt ist. Wenn ein periodisches
Medienwerk Angaben über den Tag des Erscheinens
enthält, so ist das Begehren jedenfalls rechtzeitig gestellt, wenn es binnen
zwei Monaten nach Ablauf des auf der Nummer angegebenen Tages einlangt.
Bei der
Gegendarstellung steht die zeitnahe Information des von der
Erstveröffentlichung erreichten Adressatenkreises im Vordergrund. Der
Fristenlauf für die Einbringung des Gegendarstellungsbegehrens kann daher wie
bei der Frist nach § 8a Abs. 2 grundsätzlich auf zwei
Möglichkeiten auf periodische elektronische Medien anwendbar gemacht
werden: entweder gilt jeder Tag, an dem der jeweilige Inhalt abrufbar gehalten
wird, als neuer Verbreitungs- bzw. Veröffentlichungstag, der den Fristenlauf in
Gang setzt, oder die zweimonatige Frist beginnt ab der erstmaligen Abrufbarkeit
im Internet.
Für
die erste Möglichkeit
spricht, dass der
anspruchsbegründende Inhalt, solange er nicht verändert oder gelöscht wird, permanent
für User abrufbar ist. Der ständig beginnende Fristenlauf wird vor allem in der
Literatur befürwortet, weil Off- und Onlinemedien hinsichtlich ihres
Publizitätsgrades nicht gleichgestellt werden könnten. Während es für den
Betroffenen bei den Offlinemedien noch zumutbar sei, die Medien zu beobachten,
sei dies im Onlinebereich aufgrund der Vielfalt und Unüberschaubarkeit nicht
möglich (Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley,
Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 25 f zu § 11).
Für
die zweite Möglichkeit
spricht insbesondere im Hinblick auf die zu vermeidende Ungleichbehandlung der
Medien (z.B. Publizierung derselben Zeitung in Offline- und Onlineversion),
dass ausschließliches fristauslösendes Ereignis der einmalige Vorgang der
(begriffsimmanent) erstmaligen Veröffentlichung ist, um einen
publizitätswirksamen zeitnahen Bezug zur Primärmitteilung zu wahren. Die
gesetzliche Befristung des Gegendarstellungsbegehrens würde durch einen
repetitiven Fristenbeginn und durch die (denkmöglich) unbegrenzte Möglichkeit
der Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruches ad absurdum geführt werden
(OLG Wien 18 Bs 183/02, MR 2003, 78, so auch OGH
15 Os 142/03, MR 2003, 370).
Auch nach deutschem Recht muss die Gegendarstellung spätestens sechs
Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls
jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, beim Anbieter
bzw. dem Verantwortlichen von Angeboten gemäß § 10 Abs. 3 MDStV
(§ 6 Abs. 2 MDStV alte Fassung) schriftlich verlangt werden (§ 14
Abs. 2 MDStV; § 10 II Nr. 4 MDStV alte Fassung, MR 1997,
183).
Es wird daher
vorgeschlagen, die Frist zur Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruches in
Übereinstimmung mit der Frist zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach
§ 8a zu regeln und als fristauslösendes Ereignis
die erstmalige Veröffentlichung oder Abrufbarkeit
periodischer elektronischer Medien festzulegen.
2. Da das
Gegendarstellungsverfahren nunmehr ausdrücklich auch auf Websites nach § 1
Abs. 1 Z 5a lit. b sowie auf wiederkehrende elektronische Medien
(insbesondere Newsletters) nach § 1 Abs. 1 Z 5a lit. c
anwendbar sein soll (§ 9: „periodisches Medium“), muss in § 11
Abs. 1 Z 10 Satz 2 der Begriff „Medienwerk“ durch den weiter
gefassten Begriff „Medium“ ersetzt werden. Wenngleich der Überbegriff „periodisches
Medium“ auch Rundfunkprogramme nach § 1 Abs. 1 Z 5a lit. a
erfasst, so ist durch den Inhalt von Satz 2 doch klargestellt, dass diese
Regelung für Rundfunkprogramme keine Anwendung finden kann.
3. Allerdings
ergibt sich alleine aus der permanenten elektronischen Verfügbarkeit noch kein
Publizitätsgrad einer vom Massenpublikum regelmäßig genutzten
Informationsquelle, die ebenso regelmäßig neue Informationen liefert. Dies
trifft nur auf Websites zu, die einen über die Darstellung des persönlichen
Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden
Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung
zu beeinflussen. Der Entwurf schlägt vor, den Anwendungsbereich des Gegendarstellungsrechts
auf solche Websites einzuschränken (§ 21; siehe unten zu Z 28).
Dadurch wird die im Internet angebotene Flut von in Betracht kommenden
gegendarstellungsfähigen Medien auf einen überschaubaren Bereich eingegrenzt.
Zu Z 21
(Art. I
§ 13 Abs. 1 Z 1 und 2):
§ 13 MedienG
gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, sich im gleichen Rahmen und mit gleicher
Publizität möglichst bald mit seiner Darstellung gegen die veröffentlichte
Tatsachenmitteilung zu wehren. Für die Wirksamkeit der Gegendarstellung ist der
Zeitpunkt entscheidend. Die Gegendarstellung soll
grundsätzlich so rasch wie möglich geschehen. Die
Frist wird nach Art des Mediums unterschiedlich geregelt. Nach derzeitiger
Regelung muss die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung bei täglich
oder mindestens fünfmal in der Woche erscheinenden oder ausgestrahlten
periodischen Medien spätestens am fünften Werktag nach Einlangen des
Veröffentlichungsbegehrens beim Medieninhaber erfolgen (§ 13 Abs. 1
Z 1).
Da Websites nicht erscheinen oder ausgestrahlt werden,
sondern für die Dauer ihres Bestehens ständig abrufbar
sind (vgl. § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b), schlägt der Entwurf
vor, diese Regelung auf Websites zu übertragen. Die ständige Verfügbarkeit und
Abrufbarkeit der Websites verlangen nach einer möglichst raschen Veröffentlichung
der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung. Die Veröffentlichung soll
daher auch hier spätestens am fünften Werktag nach
Einlangen des Veröffentlichungsbegehrens beim Medieninhaber erfolgen.
Die bestehenden
Regelungen können auf wiederkehrende elektronische Medien im Sinn von § 1
Abs. 1 Z 5a lit. c angewendet werden; im Hinblick darauf sollen
Bezugnahmen auf Verbreitung aufgenommen werden.
Zu Z 22
und 23 (Art. I § 13 Abs. 3a
und 4):
1. Der „gleiche Veröffentlichungswert“ ist ein zentraler Begriff
des geltenden Gegendarstellungsrechtes. Das Gesetz nimmt davon Abstand, die
Form der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung
bis ins einzelne zu regeln; entscheidend ist der Gesamtcharakter
(EBRV 2 BlgNR XV. GP 33). Die Rechtsprechung hat den
Begriff des gleichen Veröffentlichungswertes insbesondere anhand der Kriterien
„Identität des Medienpublikums“ und „Wirkung der publizistischen Aufmachung“
ausgefüllt.
Die elektronischen
Medien unterscheiden sich von den Print- und Rundfunkmedien (und den zu diesen
zu § 13 in der Judikatur entwickelten Rechtssätzen) durch eine zusätzliche zeitliche und eine
zusätzliche technische Dimension: Es macht einen Unterschied, wie lange
eine Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung online abrufbar sein soll,
und wie vieler Schritte („Mouse Clicks“) es seitens des Nutzers bedarf, um die
Veröffentlichung wahrnehmen zu können (Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar,
Rz 23 zu § 13).
Der Entwurf geht
davon aus, dass die Rechtsprechung auch bei der Website und den wiederkehrenden
elektronischen Medien auf die Umstände des Einzelfalles bezogene Rechtssätze
entwickeln wird. Die Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträgliche
Mitteilung soll weiterhin den zumindest annähernd gleichen
Veröffentlichungswert haben wie die Veröffentlichung auf die sie sich bezieht.
2. Im Hinblick auf
die technische Dimension beschränkt sich der Entwurf
daher darauf, die in § 13 Abs. 4
enthaltenen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Titelseiten, für
Websites anwendbar zu machen.
Der Vorschlag des
Medienrechts-Seminars vom Mai 2000 (Weis,
Vorschläge für eine Mediengesetznovelle, MR 2000,137), die Gegendarstellung
(nachträgliche Mitteilung) im unmittelbaren Zusammenhang mit der bezogenen
Tatsachenmitteilung zu veröffentlichen, birgt die Gefahr in sich, dass – etwa
durch die Abschiebung der Tatsachenmitteilung von der Startseite in ein Archiv
– die Gegendarstellung (nachträgliche Mitteilung) in unmittelbarem Zusammenhang
mit dieser auch ins Archiv gestellt werden müsste und somit nicht den selben
Publizitätsgrad erreichen würde wie die erstmalige Veröffentlichung der
Tatsachenmitteilung.
3. Dagegen wird
vorgeschlagen, in § 13 Abs. 3a eine Regelung der zeitlichen Dimension zu treffen. Die
Gegendarstellung soll grundsätzlich einen Monat lang
abrufbar gemacht werden.
Nach dem
Begutachtungsentwurf sollte danach unterschieden werden, ob die ursprüngliche
Tatsachenmitteilung zum Zeitpunkt der Gegendarstellung bereits
gelöscht ist oder nicht; es sollte auch darauf ankommen, wie lange die
Tatsachenmitteilung abrufbar war. Diese Unterscheidungen sind als
in der Praxis schwierig handhabbar kritisiert worden.
Die Dauer von einem
Monat wird in Anlehnung an das deutsche Recht vorgeschlagen
(§ 14 Abs. 2 Z 4 MDStV). Es wird von einer durchschnittlichen
Wiederkehr eines Nutzers innerhalb der Monatsspanne ausgegangen (Rauschhofer, Der Widerspruchsanspruch im Internet, JurPC
Web-Dok. 120/2001, Abs. 19).
Über die
grundsätzlich vorgesehene Dauer von einem Monat hinaus ist die Gegendarstellung
oder nachträgliche Mitteilung dann abrufbar zu halten, wenn die
Tatsachenmitteilung weiterhin von Usern abgerufen werden kann. Wird die
Tatsachenmitteilung später gelöscht, so ist die Gegendarstellung oder
nachträgliche Mitteilung noch einen Monat abrufbar zu halten.
Zu Z 24
und 25 (Art. I § 14):
Die für § 14
vorgeschlagenen Änderungen sind lediglich redaktioneller Art. In Abs. 2 wird der
Verweis auf die Regelungen über die Zuständigkeit an die vorgeschlagene
Neuregelung in den §§ 40, 41 Abs. 2 angepasst. In Abs. 3 ist der Verweis auf
§ 455 StPO richtig zu stellen, weil der Regelungsgehalt des früheren
§ 455 Abs. 3 seit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993
(BGBl. Nr. 526) in § 455 Abs. 2 enthalten ist.
Zu Z 28
(Art. I § 21):
1. Die Regelung
über Gegendarstellungen bei Belangsendungen hat zu entfallen, da mit dem
ORF-Gesetz (BGBl. I Nr. 83/2001) die Verpflichtung des ORF zur
Ausstrahlung von Belangsendungen aufgehoben wurde.
2. Ursprung des
Gegendarstellungsrechts ist die strukturelle Ungleichheit hinsichtlich des
Publizitätsgrades zwischen Mitteilungen einer Privatperson und solchen eines
Presseorgans. Die Rechtseinrichtung der Gegendarstellung soll dem durch die
Pressemitteilung Betroffenen die Möglichkeit geben, im gleichen Presseorgan,
also vor dem gleichen Forum der Öffentlichkeit, alsbald aus seiner Sicht eine
Gegendarstellung zu bringen. Die Gegendarstellung soll gewissermaßen noch als
Rede und Gegenrede wirken können (EBRV zum MedienG,
2 BlgNR XV. GP, 28). Um das gleiche Forum der
Öffentlichkeit zu erreichen, ist es
notwendig, dass der Adressatenkreis wieder auf das Medium zurückgreift, dessen
Inhalt die bekämpfte Tatsachenmitteilung enthalten hat.
Das
Gegendarstellungsrecht ist daher auf Veröffentlichungen in periodischen
Medien anwendbar, die in vergleichbarer Gestaltung wenigstens viermal im
Kalenderjahr wiederkehrend verbreitet werden (Rundfunk, Presse). Der
Gesetzgeber geht davon aus, dass bei regelmäßig verbreiteten, inhaltlich überarbeiteten Medien ein Interesse desselben
Adressatenkreises daran besteht, den Inhalt
dieser Medien regelmäßig zu verfolgen.
Dem von einer Tatsachenmitteilung Betroffenen kommt andererseits dadurch die Möglichkeit
zu, sich im selben Medium vor dem selben Forum mit einer Gegendarstellung (oder
nachträglichen Mitteilung) zu äußern.
Websites werden nach dem vorliegenden Entwurf unter
die periodischen elektronischen Medien eingeordnet
(§ 1 Abs. 1 Z 5a lit. b). Dies hätte zur Folge, dass
Gegendarstellungen und nachträgliche Mitteilungen bei allen Websites möglich
wären, auch bei solchen, die über eine private Selbstdarstellung nicht
hinausgehen oder die, einmal ins Internet gestellt, inhaltlich nie überarbeitet jahrelang abrufbar sind.
Eine Überflutung der Websitebetreiber (sowie im Gefolge auch der Gerichte) mit
Gegendarstellungs- oder nachträglichen Mitteilungsansprüchen wäre zu
befürchten.
Der vorliegende
Entwurf schlägt daher vor, die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die
Gegendarstellung und die nachträgliche Mitteilung auf
solche Websites einzuschränken, die einen über die
Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des
Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist,
die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Die Einschränkung entspricht jener, die auch
in § 25 Abs. 5 vorgeschlagen wird; auf die Erläuterungen zu dieser
Bestimmung wird daher verwiesen (Erläuterungen zu Z 33). Websites, die
nicht geeignet sind, einen Meinungsbildungsprozess in der Öffentlichkeit darzustellen oder zu befördern,
rechtfertigen den medienrechtlichen Aufwand nicht.
Zu Z 30
und 31 (Art. I § 24):
Die
Impressumspflicht des § 24 MedienG ist bisher an das Vorliegen eines „Medienwerks“
gebunden. Bei Internet-Medien ermangelt es aber derartiger „in einem
Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger“ (vgl.
§ 1 Abs. 1 Z 3 MedienG).
Der Entwurf sieht
nunmehr vor, diese Impressumspflicht auf z.B. die Newsletter entsprechend der
Definition des § 1 Z 5a lit c. zu erweitern, da dieses Medium als
einziges den schon bisher von § 24 erfassten „offline“ Medien vergleichbar
ist. Da es bei einem derartigen elektronischen Medium keinen Hersteller gibt,
entfallen die entsprechenden Angaben zu Hersteller und Herstellungsort.
Entsprechend den in der Praxis und im Rahmen der Begutachtung geäußerten
Einwänden, die hervorhoben, dass für Veröffentlichungen etwa nach § 8a
Abs. 5 und 6, § 9, § 10, § 34 und § 37 stets der
Medieninhaber verantwortlich ist und damit hinterfragten, warum in diesem einen
Fall der Hersteller für das Impressum verantwortlich sein soll, soll die
Verpflichtung zur Veröffentlichung zukünftig den Medieninhaber treffen (vgl.
Abs. 4 erster Satz). Von einer Regelung einer „Impressumspflicht“ für
einzelne (nicht wiederkehrend in vergleichbarer Gestaltung verbreiteter)
Massen-E-Mails wurde Abstand genommen.
Mit dem zweiten
Satz des neuen Abs. 4 wurde der Kritik Rechnung getragen, dass bei
Diensteanbietern auch § 5 ECG die Veröffentlichung gewisser Angaben
abverlangt. Es soll vermieden werden, dass einerseits ein Impressum und
andererseits eine eigene Rubrik mit Angaben zu § 5 ECG veranlasst werden
müssen. Die Regelung sieht daher vor, dass die Angaben unter Einem veröffentlicht
werden können. Auch in dieser Hinsicht gilt es aber in Erinnerung zu rufen,
dass die Angaben des Impressums die etwa von der Berichterstattung Betroffenen
in die Lage versetzen sollen, ihre Ansprüche unzweifelhaft gegen die richtige
Person zu richten, sodass die ohnehin nur vereinzelt geäußerten Bedenken einer
Überregulierung nicht gerechtfertigt sind. Die Angaben zum Impressum haben
andererseits – entgegen den in der Begutachtung geäußerten Bedenken - mit den
Informationspflichten nach den §§ 9 f ECG nichts gemeinsam.
Zu Z 32
bis 34 (Art. I § 25):
Websites oder
Homepages sind wie bereits ausgeführt keine „Medienwerke“ gemäß § 1
Abs. 1 Z 3 MedienG, auch keine „periodischen Medienwerke“ gemäß
Z 5, jedoch nach den Vorstellungen des vorliegenden Entwurfs nunmehr
„periodische elektronische Medien“ gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a
lit. b. MedienG. Schon bisher wurde die Auffassung vertreten, dass bei
diesen eine Offenlegung (wie für andere periodische Medien) gemäß § 25
MedienG nach dem Wortlaut der Bestimmung im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu
erfolgen hätte. (vgl. § 25 Abs. 1 MedienG), was aber zu einer völlig
praxisfremden Verpflichtung jedes „Betreibers“ einer Website führen würde.
Der Auffassung,
dass alle Homepages periodische Medien sind, standen auch nicht unwesentliche
Argumente entgegen. Dieser zweiten Auffassung liegt zugrunde, dass eine
durchschnittliche Website, die einmal wöchentlich upgedatet wird, aufgrund der
geringfügige Änderungen am Inhalt der gesamten Website (meist erfasst ein
Update nur einen sehr kleinen Teil des Gesamtangebotes) – nicht unter „periodisches
Erscheinen“ einzuordnen wäre. Voraussetzung für ein periodisches Medium wäre
demnach ein Austausch eines wesentlichen Teiles des Inhaltes. Der vorliegende
Entwurf folgt aber mit seiner Definition nicht diesem Ansatz, da sich
berechtigte Zweifel hinsichtlich der Vollziehbarkeit (ab wann ist die Seite
wesentlich verändert) einer derartigen Regelung vor allem im Hinblick auf die
Frage, wann etwas wesentlich verändert ist, ergeben würden.
Es besteht nun
andererseits kein vernünftiger Grund, bei einer Website nicht zumindest gewisse
Mindestangaben über ihren „Urheber“ zu verlangen.
In diesem Sinn
wird für „Websites“ eine permanente Offenlegungspflicht statuiert. Der Entwurf
sieht nur vor, dass die jeweiligen Angaben leicht und unmittelbar zugänglich
sind (vgl. den vorletzten Satz in Abs. 1). Die Formulierung wurde nach dem
Vorbild des § 5 ECG gewählt (vgl. dazu die RV zum ECG zu § 5
Abs. 1, wonach „es ausreicht, wenn der Nutzer diese Informationen ohne
besonderen Aufwand und ohne besondere Kenntnisse auffinden kann, etwa über
einen Link oder einen Hinweis auf eine Homepage“. Im Sinne der
Gleichbehandlung sind für Websites dieselben Angaben zu machen, wie sie für
körperliche periodische Medien zu erstatten sind. Die Offenlegungsverpflichtung
für Rundfunkprogramme wurde inhaltlich nicht verändert, sondern die Möglichkeit
eingeräumt, auch auf einer Teletextseite die Offenlegung bereit zu halten.
Ergänzt wurde die Bestimmung auch für die mit periodischen Medienwerken
vergleichbaren „wiederkehrenden elektronischen Medien“ und so wird vorgesehen,
dass entweder die Angaben jeweils mit jeder „Ausgabe“ mitgeschickt werden oder
etwa durch Verlinkung auf eine Website jederzeit zugänglich sind.
Andere bundesgesetzliche
Vorschriften zu bestimmten „Informationspflichten (vgl. § 5
E-Commerce-Gesetz für kommerzielle Diensteanbieter) bleiben von den
gegenständlichen Regelungen unberührt. Im Fall der Website sind daher – da es
sich bei einem kommerziellen Diensteanbieter im Internet regelmäßig auch um
einen Medieninhaber handelt - die nach beiden Gesetzesmaterien notwendigen
Angaben zu machen. Mit dem letzten Satz des Abs. 1 wurde aber der Kritik
Rechnung getragen, dass bei Diensteanbietern auch § 5 ECG die Veröffentlichung
gewisser Angaben abverlangt. Die Regelung sieht daher vor, dass die Angaben
unter einem veröffentlicht werden können. Gleichwohl ist zu betonen, dass die
Verpflichtung zu den Angaben über die Offenlegung einen anderen Zweck verfolgt,
als die Angaben zu § 5 ECG (vgl. dazu näher Höhne/Berka/Noll/Polley,
Mediengesetz, Seite 269). Es geht vor allem darum, den Medienkonsumenten die
Eigentums- und Einflussverhältnisse transparent zu machen und damit die zu
vermutenden wirtschaftlichen Interessen offen zu legen. Schon in dieser
Hinsicht können daher die Angaben nach § 5 ECG nicht zur Erfüllung der
Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz ausreichen. Die Angaben zur Offenlegung
haben wiederum mit den Informationspflichten nach den §§ 9 ff ECG
nichts gemeinsam.
Im Hinblick auf
die auch schon in der Literatur konstatierte „Beliebigkeit“
bei der Festlegung (vgl. Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz,
Praxiskommentar, Seite 272) ist es notwendig, den Begriffsgehalt der
„grundlegenden Richtung“ zu beschreiben. Vgl. dazu auch die Überlegungen in der
RV 2 BlgNR, XV. GP., wonach als grundlegende Richtung die
grundsätzliche Haltung, die das Medium in gesellschaftlichen Fragen einnimmt,
zu verstehen ist. Vgl. ferner dazu auch Hartmann/Rieder, Kommentar zum
Mediengesetz 1985, Seite 159f oder Hanusch, Kommentar zum
Mediengesetz 1998, Seite 233 wonach die grundlegende Richtung „Zweckbestimmungen auf moralischem, konfessionellem,
weltanschaulichem wirtschaftlichem, künstlerischem, politischem und auch
wissenschaftlichem Gebiet umfasst, (...) sicherlich nicht aber technische
Details, wie publizistische Aufmachung, Ausmaß des Anzeigenanteils oder das
Niveau des periodischen Mediums und allfällige redaktionelle Besonderheiten.“
Die vorliegende
Änderung bezweckt eine Klarstellung, dass schon sprachlich betrachtet von einer
„Blattlinie“ nur bei Druckwerken die Rede sein kann.
Der dem § 25
neu angefügte Abs. 5 sieht vor, dass „kleine Websites“ nicht – wie alle
anderen periodischen Medien - alle Angaben zur Offenlegung erstatten müssen.
Damit sind einerseits solche Websites gemeint, die vom jeweiligen für den
Inhalt Verantwortlichen nur zum Zweck der Selbstdarstellung erstellt werden.
Gleiches gilt für Websites, die nur der Präsentation der Produkte oder
Leistungen eines Unternehmens dienen. So ist etwa die Darstellung der
Leistungen und Produkte eines Gärtnereibetriebes im Internet keine Website, für
die eine detaillierte Offenlegung zu verlangen wäre. Ebenso stellt die Website
des Fanclubs eines Fußballvereins, die nur der Darstellung des Vereinszwecks
und der Anliegen oder Aktivitäten eines Vereins dient, keine Website dar, die
nähere Angaben zur Offenlegung erforderlich machen würden. Wird allerdings die
Darstellung der Ziele und Aktivitäten z.B. mit der Darstellung gesellschafts- oder
kulturpolitischer Themen (die Aufzählung wäre beliebig fortsetzbar) verbunden,
so fällt diese Website nicht mehr unter die „privilegierten“ kleinen Websites.
Sobald daher eine derartige Websites auch andere Informationen oder
Mitteilungen aufweist, die zudem geeignet sind die öffentliche Meinungsbildung
zu einem bestimmten Thema zu beeinflussen, sind auch die weiteren Angaben nach
§ 25 zu erstatten. Die Website des Gärtnereibetriebes, auf der auch
umweltpolitische Themen erörtert werden, wäre eine Website, für die die
detaillierteren Angaben nach § 25 zu machen wären. Ansonsten wird für die
kleinen Websites nur die Angabe des Namens oder der Firma und des Wohnortes (so
wie bisher) oder des Sitzes ausreichen. Handelt es sich um ein Unternehmen so
soll auch noch der Unternehmensgegenstand angegeben werden. Die Eignung der
Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung muss auch im Zusammenhang mit
der Ausnahmebestimmung des § 21 (Ausnahme vom Recht der Gegendarstellung)
gesehen werden.
Zu Z 35
(Art. I § 31 Abs. 3):
Der Ersatz der
Begriffe „Fernmeldeverkehr“ und „Anlagen“ durch jene der „Telekommunikation“
und der „Teilnehmeranschlüsse“ dient der Anpassung an die nunmehr in den
§§ 149a ff StPO und im TKG 2003 gebräuchliche Terminologie.
Zu Z 36
bis 38 (Art. I
§ 33):
Der Entwurf
schlägt zwei substanzielle Änderungen der Bestimmung über die Einziehung (§ 33) vor: einerseits soll die Einziehung
auf Websites anwendbar werden, andererseits soll die Einziehung ausgeschlossen
werden, wenn es sich um die gerechtfertigte und wahrheitsgetreue Wiedergabe der
Äußerung eines Dritten handelt.
1. Der Einziehung
unterliegen derzeit nur Medienwerke, also
Printmedien, Ton- und Videokassetten, Kinofilme etc. Elektronische Medien in
der Form von Rundfunksendungen, Websites, Newsletter etc. sind der Einziehung
nicht unterworfen, weil sie nicht den Charakter eines Medienstücks aufweisen.
Virtuell vorhandene, auf elektronischem Wege verbreitete Inhalte sind keine
Medienwerke im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, weil es sich dabei um
physische Träger von Mitteilungen (Buch, Zeitung, Schallplatte, CD-Rom etc.)
handeln muss.
Die Einziehung ist nach geltendem Recht also kein geeignetes Instrumentarium
zur Sanktionierung von Medieninhaltsdelikten in nicht
körperlichen Medien; hier kommt außer dem Straf- und
Entschädigungsantrag nur der Veröffentlichungsantrag nach § 34
Abs. 3, gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag nach § 37 in
Betracht. Die Löschung ehrenrühriger Textstellen in einem Medium des Internets
kann derzeit lediglich mit zivilrechtlicher Unterlassungsklage nach § 1330
ABGB durchgesetzt werden. Dieser eingeschränkte Anwendungsbereich der
Einziehung bedeutet eine Schlechterstellung der traditionellen Printmedien
gegenüber den neuen Medien des Internets.
Die Einziehung
soll vor allem die Weiterverbreitung einer mit einem
Medieninhaltsdelikt behafteten Publikation verhindern.
So wies die Regierungsvorlage zum Mediengesetz darauf hin, dass die Einziehung
von Medienwerken mit strafbarem Inhalt nicht allein künftigem strafbaren
Verhalten entgegenwirken, sondern ein Fortwirken der
bereits gesetzten Straftat verhindern soll
(2 BlgNR XV. GP 44). Gegenstand der Einziehung sind alle
Stücke des Medienwerkes, die zur Verbreitung bestimmt sind, also die gesamte
Auflage. Um von „Verbreitung“ zu sprechen, müssen die Stücke des Medienwerkes
einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden (§ 1 Abs. 1
Z 1), mag dieser Personenkreis ein bestimmter oder unbestimmter sein.
Websites, die im Internet veröffentlicht sind, sind
im Allgemeinen ständig einem größeren Personenkreis
zugänglich. Um zu vermeiden, dass die mit dem Medieninhaltsdelikt
behaftete Website weiter abrufbar gehalten wird, sieht der Entwurf die
Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 33 auf elektronischen Medien im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b (Websites) vor, indem für
Websites die Löschung der die strafbare Handlung
begründenden Stellen der Website vorgesehen werden soll.
Von der im
Begutachtungsentwurf vorgeschlagenen „Deaktivierung der die strafbare Handlung
beinhaltenden Untersite“ und der alternativ zur Einziehung vorgesehenen
Deaktivierung einzelner Stellen der Website nach Abs. 4 geht der Entwurf
aus zweierlei Gründen wieder ab. Zunächst erwiesen sich die Begriffe
„Deaktivierung“, „Blocken“ sowie „Untersite“ aufgrund ihrer unterschiedlichen
Verwendung oder mangels Gebrauchs im EDV-Bereich als missverständlich.
Vorgeschlagen wird daher, bei der Einziehung und der Beschlagnahme einheitlich den Begriff „Löschung“
zu verwenden, zumal auch die technische Vorgangsweise bei der Entfernung der
inkriminierten Stellen aus einer Website – sowohl bei der Einziehung als auch
bei der einstweiligen Maßnahme der Beschlagnahme – ein und dieselbe ist. Der
Begriff „Löschung“ wird überdies bereits im StGB in den Straftatbeständen des
Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a StGB) sowie der Datenfälschung
(§ 225a StGB) verwendet.
Weiters wurde im
Begutachtungsverfahren von Internetspezialisten überzeugend dargelegt, dass die
Entfernung einer bestimmten „Untersite“ meist technisch unmöglich und auch
aufgrund der laufenden Änderungen auf einer Website praktisch kaum durchführbar
ist. Der Entwurf sieht daher nunmehr vor, dass bei Websites von Vornherein nur
jene Stellen der Website gelöscht werden sollen, die die strafbare Handlung
begründen. Die Formulierung orientiert sich bewusst an jener des Abs. 4,
wonach als Alternative zur Einziehung von Medienstücken auf Antrag des
Medieninhabers der gerichtliche Auftrag zur Unkenntlichmachung der die
strafbare Handlung begründenden Stellen in Betracht kommt. Dies bedeutet für
Websites, dass – im Gegensatz zur Einziehung von Medienstücken – in jedem Fall
nur die als tatbildlich erkannten Inhalte der Website zu löschen sind. Die
daraus resultierende „Besserstellung“ der Website, der grundsätzlich nicht die Löschung
der gesamten Website oder größerer Teile davon droht, ist daher lediglich
technisch bedingt und praktisch unvermeidbar. Eine Anpassung des Abs. 4
ist mangels Anwendbarkeit auf Websites somit entbehrlich.
Gesetzestechnisch
wird vorgeschlagen, den Begriff Einziehung als Überbegriff über die Einziehung
von Medienstücken einerseits und die Löschung der die strafbare Handlung
begründenden Stellen der Website andererseits zu verwenden; dies wird durch das
Klammerzitat „(Einziehung)“ in § 33 Abs. 1 zum Ausdruck gebracht.
Durch diese Lösung sollen umständliche Formulierungen in den folgenden Absätzen
in § 33 und in anderen Bestimmungen, in denen auf Einziehung Bezug
genommen wird (z.B. §§ 39, 41), vermieden werden.
Rundfunksendungen,
Newsletter und Massen-E-Mails
sollen weiterhin nicht von der Einziehung betroffen sein. Das Charakteristikum dieser Medien
besteht in der Regel in ihrer einmaligen Verbreitungshandlung. Anders verhält
es sich, wenn etwa auf Kassetten oder Disketten eine Programmausstrahlung des
Rundfunks oder der Inhalt eines Newsletters festgehalten wird und dann zum
körperlichen Verkauf an einen größeren Personenkreis angeboten wird. Dann
unterliegen diese Medienstücke sehr wohl der Einziehung (OLG Wien
27 Bs 380/86; OLG Wien 27 Bs 381/84). Der Unterschied von
einmal ausgestrahlten Rundfunksendungen, einmal ausgeschickten Massen-E-Mails
oder einmal verbreiteten Newslettern zu ständig abrufbar gehaltenen Websites
besteht darin, dass bei letzteren durch die Löschung der inkriminierten Stellen
vermieden werden soll, dass der strafgesetzwidrige Inhalt sukzessive einem
immer weiteren Leser- bzw. Userkreis zugänglich wird.
2. Voraussetzung
für die Einziehung in einem selbstständigen Verfahren ist nach geltender
Rechtslage (lediglich) die Erfüllung des objektiven
Tatbestandes einer strafbaren Handlung in einem Medium (§ 33
Abs. 2). Der Justizausschuss war der Ansicht, dass die Einziehung auch
dann in einem Urteil ausgesprochen werden können soll, wenn ein Journalist
wegen Wahrnehmung der gebotenen Sorgfalt freigesprochen worden ist; die
Entkriminalisierung des Medienwesens dürfe nicht zu einer Verringerung des
Rechtsschutzes der Betroffenen führen (743 BlgNR XV.GP, 12).
Die Einziehung ist
daher auch möglich, wenn Medien über Äußerungen Dritter
unter Wahrung der Grundsätze der sogenannten Zitatenjudikatur berichten
(§ 6 Abs. 2 Z 4) und daher weder Strafbarkeit noch
Entschädigungspflicht besteht. Dem durch die zitierte Äußerung Beleidigten soll
der Schutz durch Einziehung gewährt werden, insbesondere im Hinblick auf das
Erfordernis der Verhinderung des Fortwirkens einer bereits gesetzten Straftat
(OLG Wien MR 2000, 80).
In der Literatur
wurde die geltende Gesetzeslage kritisiert.
Der Ausspruch der Einziehung müsse bei der Leserschaft den Eindruck erwecken,
das Medium selbst habe sich rechtswidrig verhalten. Die Anordnung der
Einziehung sei in den Fällen der Zitatenjudikatur weder zur Publikmachung des
Umstandes erforderlich, dass der Angegriffene sich gegen die Vorwürfe zur Wehr
gesetzt habe, noch zur Rehabilitierung des Angegriffenen. Äußerungen Dritter,
über die die Medien berechtigt berichten, gehören zumindest teilweise zur
Zeitgeschichte. Im Extremfall könne die Einziehung zur Vernichtung von Quellen
und damit in letzter Konsequenz zur Geschichtsfälschung führen (Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley,
Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 42 zu § 33). Es bestehe kein
dringendes soziales Bedürfnis im Sinn des Art. 10 EMRK (Swoboda, Gedanken zur Rechtslage betreffend die
sogenannte Zitatenjudikatur, MR 2003, 13). Das Medienrechtsseminar 2000
stellte einen Wertungswiderspruch fest (Weis,
Vorschläge für eine Mediengesetznovelle, MR 2000, 136). Dazu kommt, dass
der Medieninhaber die Kosten des Verfahrens und der Einziehung zu tragen hat,
wenn der selbstständige Antrag auf Einziehung erfolgreich, aber die Veröffentlichung
des Medieninhaltsdeliktes nach § 6 Abs. 2 Z 4 gerechtfertigt
war.
Zwar kommt der
Maßnahme der Einziehung bislang in der Praxis keine überragende
Bedeutung zu, weil die betroffene Ausgabe der Zeitung im Zeitpunkt der
Einziehung meist schon verteilt wurde. Durch die vorgeschlagene Erweiterung des
Anwendungsbereiches der Einziehung auf die Websites kann der Einziehung in Zukunft
jedoch eine größere Rolle zukommen.
Der Entwurf geht
davon aus, dass im Falle der gerechtfertigten und wahrheitsgetreuen Wiedergabe
eines Zitates im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 die Interessen des in der zitierten Äußerung Angegriffenen durch zivilrechtliche Ansprüche unmittelbar
gegen den Dritten, der die Äußerung getätigt hat, hinreichend
gewahrt sind. Es wird daher vorgeschlagen, dass im Fall der
gerechtfertigten und wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung eines Dritten
die Einziehung unzulässig sein soll (Abs. 2a).
3. Die Änderung
des Verweises in Abs. 2 (auf § 41
Abs. 6 statt wie bisher auf § 41 Abs. 5) soll lediglich ein
Redaktionsversehen korrigieren: Die früher in § 41 Abs. 5 enthaltene
Bestimmung ist durch die Mediengesetznovelle 1992 (BGBl. Nr. 20/1993)
in § 41 Abs. 6 verschoben worden.
Zu Z 39
(Art. I § 34):
Nach bisheriger
Rechtslage kann auch bei Vorliegen des Ausschlussgrundes der gerechtfertigten
und wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung eines Dritten (§ 6
Abs. 2 Z 4) auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 erkannt
werden. Diese Möglichkeit soll der Rehabilitierung des Verletzten dienen und
die Öffentlichkeit darüber in Kenntnis setzen, dass die zitierte Äußerung den
objektiven Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt hat. Das gerichtliche
Erkenntnis auf Urteilsveröffentlichung hat nicht zuletzt zur Folge, dass der
Medieninhaber die Kosten des Verfahrens über die Urteilsveröffentlichung zu
tragen hat.
Die derzeitige
Regelung stößt im Lichte des Art. 10 EMRK auf
Bedenken. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es Aufgabe der Presse,
Informationen und Meinungen über politische Fragen, wie auch über solche in
anderen Bereichen von öffentlichem Interesse zu verbreiten. Die Presse hat
nicht nur die Aufgabe, solche Informationen und Meinungen zu verbreiten: die
Öffentlichkeit hat auch ein Recht darauf, solche Informationen und Meinungen zu
erhalten (vgl. insbesondere Urteil des EGMR vom 8.7.1986, Serie A
Nr. 103 = MR 1986, 11; Urteil des EGMR vom 26.11.1991, Serie A
Nr. 216 = ÖJZ 1992, 16 MRK 280). Andernfalls wäre die Presse nicht in
der Lage, ihre lebenswichtige Rolle eines „öffentlichen Wachhundes“ („public
watch dog“) zu spielen. Diesen Grundsätzen folgend ist entscheidendes Kriterium
für das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 4 das überwiegende Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der
zitierten Äußerung. Nur wenn die wahrheitsgetreue Wiedergabe der
Äußerung eines Dritten diese Voraussetzung erfüllt, liegt der Ausschlussgrund
nach § 6 Abs. 2 Z 4 vor. Geht man jedoch von einem überwiegenden
öffentlichen Interesse an der Kenntnis des Zitates aus, erscheint es
unsachlich, den Medieninhaber auf Grund der Veröffentlichung des Zitates zu
„sanktionieren“. So kann die Urteilsveröffentlichung – ebenso wie das
Einziehungserkenntnis – die Öffentlichkeit zu dem Schluss verleiten, dass das
Medium durch die Zitierung der Äußerung selbst rechtswidrig gehandelt hat.
Hinzu kommt, dass der Medieninhaber durch die Tragung der Verfahrenskosten
finanziell belastet wird, obwohl die Veröffentlichung des Medieninhaltsdeliktes
nach § 6 Abs. 2 Z 4 gerechtfertigt war.
Die
bestehende Verantwortlichkeit des Medieninhabers im Falle der wertfreien
Wiedergabe einer im öffentlichen Interesse stehenden Äußerung könnte einen
Eingriff in die Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK darstellen, der sich
kaum durch ein in Art. 10 Abs. 2 EMRK angeführtes legitimes Ziel
rechtfertigen lässt.
Abweichend vom
Begutachtungsentwurf, der den Ausschlussgrund des gerechtfertigten Zitates nur
bei der Einziehung (§ 33), nicht aber bei der Urteilsveröffentlichung
einführen wollte, wird – nicht zuletzt auf Grund der Ergebnisse des
Begutachtungsverfahrens (vgl. auch Höhne/Rami/Zöchbauer, Der Entwurf
einer Mediengesetz-Novelle 2004, MR 2004, 227, 307 [308]) – nunmehr analog zur
Einziehung (§ 33 Abs. 2a idF des Entwurfs) vorgeschlagen, dass bei
einer gerechtfertigten und wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung eines
Dritten auch die Urteilsveröffentlichung unzulässig
sein soll (Abs. 3a).
Zu Z 40
bis 42 (Art. I § 36):
Entsprechend den
vorgeschlagenen Änderungen zur Einziehung nach § 33 ist auch die
Bestimmung über die Beschlagnahme (§ 36) anzupassen.
1. Als analoges
Instrument zur Beschlagnahme „körperlicher“ Medien wird für Websites als vorläufige Maßnahme – wie bereits bei
der Einziehung – die Löschung der die strafbare Handlung
begründenden Stellen der Website vorgeschlagen. Auf die Erläuterungen zu
§ 33 wird daher grundsätzlich verwiesen. Die einheitliche
Verwendung des Begriffes „Löschung“ sowohl
bei der Einziehung als auch bei der Beschlagnahme resultiert aus dem Umstand,
dass aus technischer Sicht nicht zwischen vorläufiger und endgültiger
Entfernung einer bestimmten inkriminierten Stelle aus der Website unterschieden
werden kann. Umgekehrt wird die Rückgängigmachung der Beschlagnahme einer
Website grundsätzlich wesentlich leichter sein als jene von Medienstücken.
Die geltenden
Voraussetzungen der Beschlagnahme sind grundsätzlich auch auf die
elektronischen Medien anzuwenden. Lediglich der in Abs. 3 Satz 2
enthaltene Verweis auf die alternativ zur Einziehung mögliche
Unkenntlichmachung von Medienstücken nach § 33 Abs. 4 findet auf die
Beschlagnahme bei Websites keine Anwendung.
Durch die
vorgeschlagene Streichung der Worte „von Medienwerken“ in Abs. 3
soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Beschlagnahme nun auch im
Hinblick auf Websites möglich sein soll.
Eine Ausweitung
der Bestimmung des Abs. 5 auf Websites wird
nicht vorgeschlagen; diese Bestimmung ist ihrem Inhalt nach auf körperliche
Medien zugeschnitten.
2. Die Beschlagnahme
ist nach geltendem Recht (§ 36 Abs. 1 Satz 2) jedenfalls
unzulässig, wenn dem Rechtsschutzinteresse auch durch Veröffentlichung einer
Mitteilung über das eingeleitete strafgerichtliche Verfahren Genüge getan
werden kann. Die Beschlagnahme wird daher
grundsätzlich nur als ultima ratio angeordnet, wenn
ein außerordentlich schwerer Eingriff in geschützte Rechtsgüter anzunehmen ist
und eine strenge Interessensabwägung zu dem Schluss
führt, dass ihre nachteiligen Folgen nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen
als der Schutzzweck. Hierbei sind besonders wirtschaftliche Zwecke zu
berücksichtigen, wie etwa die finanzielle Einbuße, die ein Medienunternehmer
erleidet, wenn die gesamte Auflage einer Zeitung unverkauft liegen bleibt (Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley,
Praxiskommentar zum Mediengesetz, Rz 2 zu § 36).
Aus der
Verpflichtung zu einer strengen Interessensabwägung ergibt sich schon für das
geltende Recht, dass die Anordnung einer Beschlagnahme in den Fällen der
„Zitatenjudikatur“ (gerechtfertigte und wahrheitsgetreue Wiedergabe der
Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4) eine
Beschlagnahme nicht angeordnet werden kann (so die RV zur
Mediengesetznovelle 1992, 503 BlgNR. XVIII. GP 21; ebenso
Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley,
Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 19 zu § 36).
Nach dem
vorliegenden Gesetzentwurf ist eine Beschlagnahme in den
Fällen der gerechtfertigten und wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung eines
Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 jedenfalls ausgeschlossen.
Grundlegende Voraussetzung einer Beschlagnahme ist nämlich die Annahme, dass
auf Einziehung nach § 33 erkannt werden wird (§ 36 Abs. 1
Satz 1). Nachdem die Einziehung bei Vorliegen eines Zitates nach § 6
Abs. 2 Z 4 aber jedenfalls unzulässig ist (§ 33 Abs. 2a),
kann auch diese wesentliche Voraussetzung der Beschlagnahme nie erfüllt sein.
Zu Z 43
(Art. I
§ 36a):
1. Wird auf Einziehung oder Beschlagnahme
von zur Verbreitung bestimmten Medienstücken erkannt, so ist der Medieninhaber
verpflichtet, das im Einziehungserkenntnis genannte Medienwerk nicht mehr zu
verbreiten (bereits gedruckte Medienstücke darf der Medieninhaber aber ebenso
behalten wie der Endverbraucher sein erworbenes Exemplar oder die
Verschleißstellen die bei ihnen noch vorhandenen Stücke). Wird das Einziehungserkenntnis
nicht befolgt, so besteht die Möglichkeit, die Medienstücke nach § 408 StPO zwangsweise abzunehmen. Die
Zwangsmaßnahme nach § 408 StPO kann jedoch nur bei „Vermögenswerten und Gegenständen“
angewendet werden, bei Websites ist daher ein Vorgehen nach dieser Bestimmung
nicht möglich.
Es stellt sich
daher die Frage der Durchsetzbarkeit des
Einziehungserkenntnisses nach § 33 oder der Anordnung der gerichtlichen Beschlagnahme
nach § 36, wenn der Medieninhaber dem gerichtlichen Auftrag
auf Löschung bestimmter Stellen der Website nicht nachkommt.
2. Auszugehen ist
davon, dass sich die Anordnung der Löschung
bestimmter Stellen einer Website aus technischen Gründen nur
gegen den Medieninhaber richten kann. Nur er ist in der Lage, die
Inhalte seiner Website den gerichtlichen Vorgaben entsprechend zu verändern.
Für den Access-Provider, bei dem die Inhalte der Website zwischengespeichert
sein können, besteht demgegenüber keine Möglichkeit, bestimmte Seiten der
Website eines Kunden zu löschen. Auch ein Host-Provider kann nicht im Detail
auf die bei ihm gespeicherten Inhalte zugreifen, weil die entsprechenden
Zugangsdaten, die diese Eingriffe erlauben, nicht in seinem, sondern im Besitz
des Kunden sind. Er könnte lediglich die Abrufbarkeit der gesamten Website
seines Kunden verhindern.
3. Das vom
Medieninhaber aufgrund eines Einziehungserkenntnisses oder einer
Beschlagnahmeanordnung verlangte Verhalten, dessen Erwirkung durch bestimmte
Maßnahmen gesetzlich sichergestellt werden muss, ist somit als unvertretbare Handlung zu qualifizieren.
Aus diesem Grund
wurde im Begutachtungsentwurf vorgeschlagen, den Medieninhaber durch Beugemittel
(Beugegeldstrafe, äußerstenfalls auch Beugehaft) zur Löschung der inkriminierten
Stellen der Website zu verhalten. Dass Zwangsmaßnahmen zur Erwirkung
unvertretbarer Handlung der österreichischen Rechtsordnung nicht fremd sind,
wird durch einen Blick in das Straf-, Zivil- und Verwaltungsrecht
erkennbar: Die StPO sieht unter bestimmten
Voraussetzungen die Verhängung von Beugemitteln einerseits bei der Erzwingung der Herausgabe von Gegenständen und Urkunden vor,
die für die strafgerichtliche Untersuchung von Bedeutung sein können oder dem
Verfall oder der Einziehung unterliegen (§ 143 Abs. 2
StPO), andererseits bei der Erzwingung
der Ablegung eines Zeugnisses oder der Leistung des Zeugeneides (§ 160
StPO). Auch § 354 Abs. 1 EO
sieht vor, dass der Verpflichtete durch Geldstrafen oder Haft zur Vornahme
einer Handlung angehalten werden kann, die durch einen Dritten nicht
vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen
des Verpflichteten abhängt. Schließlich wird die Erfüllung einer unvertretbaren
Handlung auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
mit Zwangsstrafen vollstreckt (§ 5 Abs. 2 VVG).
Allen drei Rechtsbereichen ist gemeinsam, dass neben Geldbußen als ultima ratio
auch die Verhängung einer Beugehaft vorgesehen ist.
Dennoch
stieß der vorgeschlagene § 36a im Begutachtungsverfahren auf weitgehende
Ablehnung, wobei vor allem die Möglichkeit zur Verhängung einer Beugehaft als
„Kriminalisierung des Medienrechts“ (miss)verstanden wurde. Um eine solche
Signalwirkung zu vermeiden, wird vom Begutachtungsentwurf abgegangen und ein
anderer Weg zur Durchsetzung eines Einziehungserkenntnisses oder einer Beschlagnahmeanordnung
vorgeschlagen.
4.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Nichtbefolgung gerichtlicher Einziehungs-
oder Beschlagnahmebeschlüsse, soweit sie sich auf Inhalte von Websites
beziehen, nicht sanktionslos bleiben kann und die Einführung von Beugemitteln daher unerlässlich ist.
Bereits das geltende Mediengesetz kennt Beugemittel:
§ 20 MedienG sieht vor, dass über den Medieninhaber wiederkehrend Geldbußen verhängt werden können, wenn er eine Gegendarstellung
oder eine nachträgliche Mitteilung nicht pflichtgemäß veröffentlicht. Die
Geldbuße hat auch die Funktion des Schadenersatzes für die durch die mangelnde
Befolgung des Veröffentlichungsauftrages erlittene Kränkung, sie fließt daher
dem Antragsteller zu. Durch die in § 34 Abs. 4 und
§ 37 Abs. 3 enthaltenen Verweise ist § 20 sinngemäß auch
bei der Durchsetzung der Urteilsveröffentlichung sowie der Veröffentlichung
einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuwenden.
Vorgeschlagen wird
daher, die Durchsetzung der Einziehung und Beschlagnahme bei Websites inhaltlich
in Anlehnung an § 20 auszugestalten.
5. Nach § 36a
Abs. 1 hat das Gericht dem Medieninhaber
zunächst eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb
derer er der Aufforderung zur Löschung der die strafbare Handlung begründenden
Stellen der Website nachzukommen hat. Die Fristsetzung hat unmittelbar im Einziehungserkenntnis
oder in der Beschlagnahmeanordnung zu erfolgen und ist einzelfallbezogen
festzulegen. Erfüllt der Medieninhaber diese Aufforderung, so hat er den
Ankläger oder Antragsteller (im selbstständigen Verfahren) von der Löschung
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Kommt der
Medieninhaber der gerichtlichen Aufforderung hingegen nicht zeitgerecht nach,
so kann der Ankläger oder Antragsteller binnen sechs Wochen nach Ablauf der
gerichtlichen Frist die Auferlegung einer Geldbuße über den Medieninhaber
beantragen (Abs. 2). Die Geldbuße ist (analog
zu § 20) für jeden Tag aufzuerlegen, an dem die inkriminierten Stellen
weiterhin abrufbar sind. Als Höchstmaß dieser Geldbuße
wird der Betrag von 2 000 Euro vorgeschlagen. Es
wird hier ein höherer Betrag als der in § 20 Abs. 1 enthaltene
(1 000 Euro) vorgeschlagen, weil es Zweck einer Einziehungs- oder
Beschlagnahmeentscheidung ist, die weitere Verbreitung oder Abrufbarkeit einer
bereits veröffentlichten Mitteilung oder Darbietung zu unterbinden, die
zumindest den objektiven Tatbestand einer mit Strafe bedrohten Handlung erfüllt
oder diese Annahme nahe legt, wähend es bei § 20 MedienG (nur) um die
Information der Öffentlichkeit über bestimmte Umstände geht, die für sie von
Interesse sein können.
Bei der konkreten
Bemessung durch das Gericht wird dieses die in Abs. 2 Satz 3
genannten Kriterien zu berücksichtigen haben.
Die Geldbuße ist
(wiederum wie bei § 20) an den Antragsteller oder Privatankläger zu
zahlen; tritt die Staatsanwaltschaft als Ankläger oder Antragsteller auf, so
wird die Buße dem Bund zufließen.
Die Auferlegung
der Geldbuße erfolgt nur auf Antrag sowie nach Anhörung
des Medieninhabers. Gegen den Beschluss kann die Beschwerde
an den übergeordneten Gerichtshof erhoben werden (§ 36a Abs. 2
Satz 4 iVm § 20 Abs. 4). Mit dieser Regelung wird zahlreichen
Anregungen im Begutachtungsverfahren Rechnung getragen. Durch den Verweis auf
§ 20 Abs. 2 bis 4 besteht schließlich auch die Möglichkeit, nach
Maßgabe des § 20 Abs. 3 Geldbußen gerichtlich nachzusehen.
6. Der
vorgeschlagene § 36a ist wie dargestellt eine nur für Websites geltende
Sonderregelung, die die Befolgung von gerichtlichen Einziehungs- und
Beschlagnahmebeschlüssen sicherstellen soll. Der Sicherstellung der Befolgung
von gerichtlichen Beschlagnahmebeschlüssen für den Bereich von Medienwerken
dient die geltende Bestimmung in § 38 MedienG (wenn auch für einen
unbestimmten Personenkreis, während § 36a nur auf Medieninhaber anwendbar
ist). Der Entwurf verzichtet – Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend –
darauf, § 38 auf Websites anwendbar zu machen. Insoweit kann mit dem
vorgeschlagenen § 36a das Auslangen gefunden werden.
Zu Z 44
(Art. I § 37):
1. Die zu
§ 37 Abs. 2 vorgeschlagene Änderung ist eine bloße Folgeänderung, die
dem Umstand Rechnung trägt, dass die Beschlagnahme auch bei Websites zur
Anwendung kommen kann.
2. Im
Begutachtungsentwurf wurde vorgeschlagen, vor Beschlussfassung des Gerichtes über die
Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren
(§ 37 Abs. 1) dem Antragsgegner die Gelegenheit zu einer Äußerung
binnen kurzer Frist (fünf Tage) einzuräumen. Dieser Vorschlag stieß im
Begutachtungsverfahren vor allem bei Praktikern auf Widerstand. So würden
notorische oder zugestandene Tatsachen sowie die Tatbestandsmäßigkeit der
inkriminierten Äußerung ohnedies amtswegig berücksichtigt, eine darüber hinausgehende
Klärung sei jedoch ohne Durchführung eines Beweisverfahrens nicht zu erwarten.
Sinn des § 37 ist es, die Öffentlichkeit möglichst
zeitnah darüber zu informieren, dass über eine bestimmte Mitteilung oder
Darbietung in einem Medium ein medienrechtliches Verfahren eingeleitet wurde.
Da die Anhörung der Gegenpartei in diesem Verfahrensstadium keine zusätzlichen,
für die Beschlussfassung relevanten Informationen bieten könnte, nimmt der
Entwurf davon Abstand, eine Äußerungsmöglichkeit des Antragsgegners
vorzuschlagen. Eine solche wäre auch nach Art. 6 EMRK nicht geboten: Der
EGMR sieht die Beschlussfassung nach § 37 als Zwischenentscheidung an, die
keine Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen des
Antragsgegners beinhaltet (vgl. die Teilentscheidung des EGMR vom 16.1.2003,
Beschwerde Nr. 62763/00 = ÖJZ 2003, 28 MRK 618).
Zu Z 45 und 46 (Art. I § 38a und § 39)
1.
Allgemeines
Der geltende § 39 enthält Regelungen über den Ersatz von Nachteilen
aus ungerechtfertigter Beschlagnahme (Abs. 1) und über den Ersatz von
Kosten der Veröffentlichung sowohl der nachträglichen Mitteilung als auch der
seinerzeitigen Mitteilung über
die Verfahrenseinleitung (Abs. 2 und 3).
Nach bisheriger Rechtslage hat in all diesen Fällen der Bund die Nachteile zu ersetzen bzw. die Kosten zu tragen. Wenn der Privatankläger
oder Antragsteller bei seiner Antragstellung wider besseres Wissen gehandelt
hat oder er die Weiterverfolgung seines Anspruchs unterlassen hat, so kann der
Bund bei ihm Regress wegen des dem
Medieninhaber geleisteten Ersatzes nehmen (§ 39 Abs. 4).
Die derzeitige
Rechtslage belastet die Allgemeinheit mit Kosten, die wesentlich über die
gezahlten Einschaltungsentgelte und Entschädigungen (diese beliefen sich etwa
im Jahr 2002 insgesamt auf knapp 200 000 Euro) hinausgehen. Die vom
Medieninhaber geltend gemachten Veröffentlichungskosten verursachen erheblichen
Verwaltungsaufwand bei der Finanzprokuratur und beim Bundesministerium für
Justiz und – da es häufig zu Prozessführungen kommt – auch zu erheblichem Aufwand
bei den Zivilgerichten. Darüber hinaus verursachen auch Regressansprüche des
Bundes nach § 39 Abs. 4 (und deren klagsweise Geltendmachung)
unverhältnismäßigen Aufwand. Besonders unökonomisch erscheint, dass Klagen auf
Kostenersatz oder Regress auf dem Zivilrechtsweg eingebracht werden müssen,
sodass sich ein Gericht mit den Kostenfragen befassen muss, das in der
Hauptsache nicht entschieden hat.
Im Begutachtungsentwurf ist – über vorgeschlagene Gesetzesänderungen hinaus
– zur Diskussion gestellt worden, ob
die Tragung der Ersatzleistungen sowie der Kosten der
Veröffentlichungen (sowohl der Mitteilung über das eingeleitete
Verfahren als auch der Mitteilung über die Verfahrensbeendigung) durch den Bund grundsätzlich
aufrecht bleiben soll.
Die begutachtenden
Stellen haben sich mit deutlicher Mehrheit dafür ausgesprochen, die
Kostentragungs- bzw. Ersatzpflicht des Bundes abzuschaffen oder zumindest
deutlich einzuschränken. Vor allem die Zivilrechtsähnlichkeit
des medienrechtlichen Privatanklageverfahrens wurde als Argument
gegen die bisherige Rechtslage herangezogen. Dass in der ZPO ein Kostenersatz
aber grundsätzlich nur zwischen den Prozessparteien vorgesehen ist, versteht
sich von selbst. Auch die sich aus der bisherigen Rechtslage ergebende privilegierte Stellung des Privatanklägers nach dem MedienG
wurde im Begutachtungsverfahren kritisiert. So hat der Privatankläger nach der
StPO im Falle der Beendigung eines Strafverfahrens auf andere Weise als durch
ein verurteilendes Erkenntnis alle aufgelaufenen Kosten zu ersetzen (§ 390
Abs. 1 StPO).
Der Entwurf sieht
daher eine Ersatzpflicht für Nachteile aus
ungerechtfertigter Beschlagnahme sowie grundsätzlich eine Kostenersatzpflicht
zwischen den Parteien des Verfahrens vor; Ausnahmen werden bei der
Kostentragung für die Fälle der unmittelbaren Ausstrahlung im Sinn des § 6
Abs. 2 Z 3 und die Abrufbarkeit auf einer Website im Sinn des
§ 6 Abs. 2 Z 3a (hier soll der Urheber der Äußerung
ersatzpflichtig sein) vorgeschlagen.
Soweit der Ersatz
in Zukunft zwischen den Parteien des Verfahrens
stattfindet, soll dieser nicht mehr auf dem Zivilrechtsweg, sondern im Rahmen des Medienverfahrens
geltend zu machen sein. Damit soll ein geringerer Aufwand auf Seiten der
Parteien, aber auch auf Seiten der Justiz erreicht werden.
Im Hinblick auf
diese differenzierten Regelungen wird vorgeschlagen, die Bestimmungen über den Ersatz von
Nachteilen aus ungerechtgefertigter Beschlagnahme in einen gesonderten
Paragrafen (§ 38a) aufzunehmen.
Der vorgeschlagene § 39 enthält daher nur mehr Bestimmungen zum Erlass
einer kurzen Mitteilung über den Verfahrensausgang, zum Kostenersatz für
ungerechtfertigte Veröffentlichungen sowie Verfahrensbestimmungen zur
Geltendmachung dieser Ansprüche.
2.
Zu § 38a
2.1. Erweist sich eine Beschlagnahme nachträglich als ungerechtfertigt, so
hat nach bisheriger Rechtslage der Bund dem Medieninhaber dafür Ersatz zu
leisten (§ 39 Abs. 1). Entsprechend den Ergebnissen des
Begutachtungsverfahrens wird vorgeschlagen, von dieser allgemeinen
Kostenersatzpflicht des Bundes abzugehen. Eine derart weitreichende Haftung des
Bundes für ungerechtfertigte Beschlagnahmungen ist im Übrigen auch in der
Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Vorgeschlagen wird daher eine unmittelbare Haftung
des Antragstellers der Beschlagnahme. Bei der inhaltlichen und
verfahrenstechnischen Ausgestaltung dieser Verantwortlichkeit sind die
folgenden Erwägungen zu berücksichtigen:
2.2. Das Gegenstück zur strafgerichtlichen Sicherungsmaßnahme der
Beschlagnahme ist im Exekutionsrecht die einstweilige Verfügung. Erweist sich
im Exekutionsverfahren zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung der von der
gefährdeten Partei behauptete Anspruch letztlich als ungerechtfertigt, so hat
der Gegner der gefährdeten Partei nach § 394 EO Anspruch auf Ersatz aller
ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile. Die Höhe
des Ersatzes hat das Gericht auf Antrag nach freier Überzeugung (§ 273
ZPO) durch Beschluss festzusetzen. Mit dem Verfahren nach § 394 EO steht
dem Gegner der gefährdeten Partei ein summarisches Verfahren zur Liquidierung
von Schäden zur Verfügung, das dem entspricht, in dem die gefährdete Partei
vorläufig Rechtsschutz erlangt hat (vgl. 4 Ob 2097/96b). Bei der
Festsetzung des Ersatzbetrages hat das Gericht weitgehend von § 273 ZPO
Gebrauch zu machen, Voraussetzung dieser (verschuldensunabhängigen)
Erfolgshaftung ist lediglich ein Vermögensschaden, für dessen Eintritt die
einstweilige Verfügung ursächlich war.
In Anlehnung an § 394 EO und die bisherige Haftungsbestimmung nach
§ 39 Abs. 1 sieht der Entwurf einen unmittelbaren Ersatzanspruch des
Medieninhabers gegen den Privatankläger oder Antragsteller vor. Dieser umfasst wie
bisher sämtliche vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Beschlagnahme
und das Verbreitungsverbot entstanden sind, sofern die Beschlagnahme ohne
Schuldspruch oder Einziehungserkenntnis vom Gericht aufgehoben wird.
2.3. In der Praxis werden medienrechtliche Verfahren häufig durch
(gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleich beendet; von den gegen die
auflagenstärkste österreichische Tageszeitung angestrengten
Entschädigungsverfahren werden beispielsweise 30% verglichen (Swoboda, Mitteilungen,
Menschenrechte und Anwaltshonorare, MR 1997, 290).
Die Rechtsfolgen solcher Vergleiche wurden in der Judikatur unterschiedlich
beurteilt, sowohl was die Kostenersatzpflicht des Bundes als auch was die
Regresspflicht des Antragstellers anlangt. Der OGH hat in einem Urteil aus dem
Jahr 1997 (MR 1998, 118, mit Anmerkung von Weis) ausgesprochen, dass eine außergerichtliche
Einigung zwischen dem Privatankläger und dem beschuldigten Medieninhaber nicht
als „Weiterverfolgung des Anspruchs“ im Sinn des § 39 Abs. 4 zu
verstehen sei, weshalb der Regressanspruch des Bundes gegen den seinerzeitigen
Privatankläger zu Recht bestehe. In einem Urteil aus dem Jahr 2000
(MR 2001, 75) hat der OGH dagegen im Zusammenhang mit einem selbständigen
Entschädigungsverfahren (§ 8a) festgestellt, die Vereinbarung einer
Entschädigung in einem gerichtlichen Vergleich sei einem Zuspruch durch das
Gericht gleichwertig, sodass von einer Unterlassung der Weiterverfolgung des
Anspruches keine Rede sein könne. Auch in Verfahren, in denen Medieninhaber den
Bund auf Ersatz der Veröffentlichungskosten geklagt haben, haben Gerichte den
Klagen teils stattgegeben, teils Klagen abgewiesen.
Wie bereits im Begutachtungsentwurf im Grundsatz vorgesehen, sollen vertragliche
Vereinbarungen der Parteien auch in den Entschädigungsbestimmungen ausdrücklich
berücksichtigt werden. Der Entwurf spricht von „vertraglicher Einigung“ und versteht darunter –
in einem weiten Sinn – sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Einigungen (insbesondere
Vergleiche) zu verfahrensgegenständlichen Themenbereichen. Die Haftung des
Privatanklägers oder Antragstellers soll nicht zwingend bei jeder
Verfahrensbeendigung, der eine vertragliche Einigung zu Grunde liegt, zum
Tragen kommen. Der Haftungsanspruch des Medieninhabers besteht vielmehr nur
dann, wenn die Parteien dies ausdrücklich vertraglich vereinbart haben,
andernfalls Schäden im Zusammenhang mit der Beschlagnahme nicht geltend gemacht
werden können. Die Parteien werden dadurch angehalten, im Zuge ihrer
Vergleichsgespräche auch zur Haftungsfrage eine Vereinbarung zu treffen (so
schon zur geltenden Rechtslage Brandstetter/Schmid, Kommentar zum
Mediengesetz2, Rz 13 zu § 39). Insbesondere bei
gerichtlichen Vergleichen wäre es wünschenswert, wenn bereits in diesem
Zeitpunkt konkrete Haftungsbeträge festgelegt oder zumindest erlittene
Vermögensnachteile konkretisiert werden. Durch derartige Vereinbarungen könnte
nicht zuletzt ein nachträgliches Entschädigungsverfahren nach Abs. 2
entbehrlich werden.
In allen übrigen Fällen – insbesondere auch dann, wenn die Parteien in
einem Vergleich lediglich eine Haftung dem Grunde nach vereinbart haben – hat
das Gericht über den Entschädigungsanspruch des Medieninhabers zu entscheiden.
2.4. Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen nach
rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder selbstständigen Verfahrens
geltend zu machen. In den Fällen einer vertraglichen Einigung wird insbesondere
die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens aufgrund Zurücknahme des Antrages
oder Rücktrittes von der Verfolgung (vgl. § 46 Abs. 3 StPO)
maßgeblich sein.
Eine klagsweise Geltendmachung dieser Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg ist
ausgeschlossen.
3.
Zu § 39:
3.1. Das Gesetz räumt bei Privatanklagen wegen eines Medieninhaltsdeliktes,
in selbstständigen Verfahren zur Einziehung (§ 33 Abs. 2) und zur
Urteilsveröffentlichung (§ 34 Abs. 3) sowie in selbstständigen
Entschädigungsverfahren (§ 8a) dem Ankläger oder Antragsteller die
Möglichkeit ein, die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete
Verfahren zu beantragen (§§ 37, 8a Abs. 5). Für den Fall, dass das
Verfahren nicht im Sinne des Antragstellers endet (also kein Schuldspruch
ergeht, nicht auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt oder eine
Entschädigung zugesprochen wird), räumt das Gesetz dem Medieninhaber die
Möglichkeit ein, auch darüber eine kurze Mitteilung zu veröffentlichen (§ 39
Abs. 2 Satz 1, § 8a Abs. 5 Satz 2).
Die – durch die
Mediengesetznovelle 1992 eingeführte – Bestimmung des § 39
Abs. 3 verfügt, dass § 39 Abs. 2 „auch anzuwenden ist“, wenn
eine Veröffentlichung über die Verfahrenseinleitung (§ 37) erfolgt ist und
das Verfahren zwar zum Ausspruch einer Einziehung oder einer
Urteilsveröffentlichung führt (also der objektive Tatbestand eines
Medieninhaltsdeliktes festgestellt wird), dem Medium aber kein Vorwurf an der
Veröffentlichung gemacht werden kann, weil es den Rechtfertigungsgrund der
Live-Sendung (§ 6 Abs. 2 Z 3) oder jenen der gerechtfertigten
und wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung eines Dritten (§ 6
Abs. 2 Z 4) geltend machen kann. Was mit der Anordnung, Abs. 2
sei anzuwenden, im einzelnen gemeint ist, ist nicht ganz deutlich. Dass sich
die Kostenersatzpflicht des Bundes in diesen Fällen auch auf die
Urteilsveröffentlichung erstreckt, wird derzeit vom Gesetz nicht ausdrücklich
angeordnet.
3.2. Der
vorgeschlagene § 39 Abs. 1 hat im
bisherigen § 39 Abs. 2 seine Grundlage und beinhaltet vier
Neuerungen:
- die inhaltliche
Übernahme des § 8a Abs. 5 Satz 2 (vgl. schon Punkt 2. der
Erläuterungen zu Z 18 und 19),
- eine kürzere
Antragsfrist für die Ermächtigung zur Veröffentlichung einer kurzen
Mitteilung über den Verfahrensausgang,
- eine geänderte
Kostenersatzpflicht sowie
- die ausdrückliche Einbeziehung
vertraglicher Einigungen.
a. Bisher war für
den Antrag auf Ermächtigung zur Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über
den Verfahrensausgang keine ausdrückliche Frist normiert, wenngleich der
Kostenersatzanspruch gegen den Bund nur innerhalb von sechs Monaten nach
rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens geltend gemacht werden konnte
(§ 39 Abs. 5 Z 1). Die Gegenmitteilung dient im Interesse des Medieninhabers
dazu, die Öffentlichkeit, die seinerzeit auch über die Verfahrenseinleitung
informiert wurde, nunmehr über den für den Medieninhaber günstigen Verfahrensausgang
zu informieren. Um die zeitliche Nähe dieser Mitteilung zum Verfahrensausgang
zu wahren, scheint die einheitliche Statuierung einer
sechswöchigen Antragsfrist sachgerecht.
b. In
Anlehnung an das im Zivilverfahrensrecht geltende Erfolgsprinzip soll der Kostenersatz in Zukunft grundsätzlich (zu
den Ausnahmen siehe Abs. 2 und 3) nur mehr zwischen dem Medieninhaber und
dem Privatankläger oder Antragsteller stattfinden. Erweist sich die Veröffentlichung
einer Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 aufgrund des
Verfahrensausganges letztlich als unberechtigt und macht sie darüber hinaus die
Veröffentlichung einer „Gegenmitteilung“ erforderlich, so hat diese Kosten die
unterlegene Verfahrenspartei zu tragen. Wurde der Veröffentlichungsantrag von
der Staatsanwaltschaft gestellt, kann der Medieninhaber nur mehr im Rahmen des Amtshaftungsgesetzes
Kostenersatz begehren. Eine darüber hinausgehende (verschuldensunabhängige)
Haftung des Bundes für sich letztlich als unberechtigt erweisende Anträge
staatlicher Organe ist einerseits auch in der StPO nicht vorgesehen und
erscheint andererseits auch im Rahmen der medienrechtlichen Verfahren nicht
erforderlich.
Da der Kostenersatz nach Abs. 1 nur zwischen den Verfahrensparteien
erfolgt, soll über diesen Anspruch aus Gründen der Verfahrensökonomie
unmittelbar das in der Hauptsache befasst gewesene Gericht entscheiden. Für das
Entschädigungsverfahren kann grundsätzlich auf das in § 38a Abs. 2
geregelte Verfahren zurückgegriffen werden, auf die Ausführungen zu dieser
Bestimmung wird daher verwiesen. Lediglich
die in § 38a Abs. 2 vorgesehene sechswöchige Antragsfrist ab
rechtskräftiger Verfahrensbeendigung würde im vorliegenden Fall zu kurz
greifen. Sie ist zwar für die Geltendmachung der Kosten der Veröffentlichung
nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 anzuwenden, beantragt der Medieninhaber
hingegen die Kosten für die Veröffentlichung einer „Gegenmitteilung“, so steht
ihm dafür eine Antragsfrist von sechs Wochen gerechnet ab Veröffentlichung der
Mitteilung über den Verfahrensausgang zur Verfügung. Durch diese Regelung soll
vor allem in jenen Fällen eine ausreichende Frist zur Geltendmachung der
Kostenersatzansprüche zur Verfügung stehen, in denen die Veröffentlichung der
Mitteilung über den Verfahrensausgang aufgrund der weit auseinander liegenden
Erscheinungszeitpunkte des Mediums erst einige Zeit nach Beendigung des
zugrundeliegenden Verfahrens erfolgt.
Angemerkt wird,
dass das Gesetz nur mehr den neutralen Ausdruck „Kosten“
der einzelnen Veröffentlichungen verwendet und damit die Höhe der dem
Medieninhaber entstandenen Veröffentlichungskosten nicht mehr strikt an das
– meist erheblich darüber liegende – „übliche Einschaltungsentgelt“
bindet.
c. Wie zu § 38a (vgl. die Erläuterungen dort) bereits ausgeführt,
werden medienrechtliche Verfahren in der Praxis häufig durch (gerichtlichen
oder außergerichtlichen) Vergleich beendet. Diese Erledigungsform soll auch in
den Kostenersatzbestimmungen berücksichtigt werden.
Es wird daher eine zu § 38a Abs. 1 Satz 2 analoge Regelung
vorgeschlagen. Auch hier soll der weit gefasste Begriff „vertragliche Einigung“ verwendet werden, der
sowohl gerichtliche
als auch außergerichtliche Einigungen (insbesondere Vergleiche) zu
verfahrensgegenständlichen Themenbereichen umfasst.
Im Gegensatz zum Begutachtungsentwurf wird die Veröffentlichung einer kurzen
Mitteilung über den Verfahrensausgang bei Vorliegen einer vertraglichen
Einigung nicht von Vornherein ausgeschlossen. Das Gesetz sieht in diesen Fällen
lediglich vor, dass die Tragung von Veröffentlichungskosten durch den
Privatankläger oder Antragsteller von einer entsprechenden vertraglichen
Vereinbarung abhängt. Die Parteien werden aus diesem Grund im Rahmen ihrer
Vergleichsverhandlungen regelmäßig auch die Frage klären müssen, inwieweit im
konkreten Fall der Ersatz von Veröffentlichungskosten gewünscht ist. Wurde
zwischen den Parteien ein Kostenersatz lediglich dem Grunde nach vereinbart, so
kann die Höhe der Kosten auch in diesen Fällen im Rahmen des
Entschädigungsverfahrens nach § 38a Abs. 2 richterlich festgelegt
werden.
3.3. Die
Neufassung des § 39 Abs. 2 übernimmt den
Regelungsgegenstand des geltenden § 39 Abs. 3, soweit es um jene
Fälle geht, in denen der Ausschlussgrund der unmittelbaren Ausstrahlung
im Rundfunk im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3 oder der – neu in das
Gesetz eingefügte – Ausschlussgrund der Abrufbarkeit
auf einer Website im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3a zum Tragen kommt.
Wird in diesen Fällen auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt, so
soll der Medieninhaber wie bisher die Möglichkeit haben, gegen Kostenersatz
eine kurze Mitteilung über den Verfahrensausgang zu veröffentlichen. Auch hier
soll die Antragsfrist mit sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des
Verfahrens begrenzt werden.
Während derzeit
nach § 39 Abs. 4 letzter Satz der Bund die Kosten dieser
Veröffentlichung sowie der ursprünglichen Mitteilung an den Geschädigten zu
leisten hat und sich beim Urheber des Medieninhaltsdeliktes regressieren kann,
soll sich der Kostenersatzanspruch des Medieninhabers
nach dem Entwurf unmittelbar gegen den Urheber des
Medieninhaltsdeliktes richten. Der Anspruch umfasst wie bisher die
Kosten der Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder
nach § 37 sowie der Veröffentlichung einer Mitteilung über den Verfahrensausgang.
Ausdrücklich klargestellt wird darüber hinaus, dass sich die Ersatzpflicht auch
auf die Kosten der Urteilsveröffentlichung
bezieht.
Um dem
Urheber des Medieninhaltsdeliktes, der dem medienrechtlichen Verfahren oftmals
nicht beigezogen wurde, ausreichend Gelegenheit zu geben, der Forderung des
Medieninhabers Einwände entgegenzusetzen, sind die Ansprüche nach Abs. 2
im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Der
verbleibende
Regelungsgegenstand des geltenden § 39 Abs. 3, nämlich die Fälle, in
denen bei Vorliegen des Ausschlussgrundes der Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6
Abs. 2 Z 4 auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt wurde,
kann entfallen, weil sowohl die Einziehung als auch die Urteilsveröffentlichung
aufgrund der neu geschaffenen § 33 Abs. 2a und § 34 Abs. 3a
bei Vorliegen des Ausschlussgrundes der Wiedergabe der Äußerung eines Dritten
im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 jedenfalls unzulässig sein soll.
3.4. Keine
ausdrückliche Bestimmung sieht § 39 bisher für die Veröffentlichung einer
Mitteilung über den Verfahrensausgang in einem Ersatzmedium vor. Eine solche ist – neben den in
§ 34 Abs. 5 angeführten Gründen – dann erforderlich, wenn
bereits die Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 in einem
Ersatzmedium veröffentlicht wurde oder wenn das (Ersatz-)Medium, in dem die
Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 veröffentlicht wurde,
im Zeitpunkt der „Gegenmitteilung“ nicht mehr besteht. In § 39 Abs. 3 soll daher die sinngemäße Anwendung des § 34
Abs. 5 vorgesehen werden. Damit kann das Gericht nunmehr mit Beschluss die
Veröffentlichung der Mitteilung über den Verfahrensausgang in einem
Ersatzmedium anordnen, sodass auch § 46 zur Anwendung kommt.
Zu Z 47
bis 49 (Art. I §§ 40, 41 Abs. 1 und 2):
1. Die geltenden
Bestimmungen über den Begehungsort (§ 40) und die damit in engem
inhaltlichem Zusammenhang stehenden Bestimmungen über die örtliche
Zuständigkeit (§ 41 Abs. 2) sind in mehrfacher Hinsicht dringend
überarbeitungsbedürftig:
Zunächst enthält
das Gesetz für die neuen periodischen elektronischen Medien
keine ausdrücklichen Regelungen: § 40 Abs. 1 gilt nur für
Medienwerke, § 40 Abs. 2 für Rundfunk und § 40 Abs. 3 für
Filme, sodass aus dem Verweis in § 41 Abs. 2 Satz 1 auf den
Tatort für elektronische Medien nichts gewonnen ist. § 41 Abs. 2
Satz 2 enthält eine Sonderregelung für den Rundfunk. Die Rechtsprechung
hat sich bei Websites mit der analogen Anwendung der für den Rundfunk
getroffenen Regelungen beholfen: Als Tatort (und damit Anknüpfungspunkt für die
örtliche Zuständigkeit) sieht die Rechtsprechung in analoger Anwendung von
§ 40 Abs. 2 Satz 1 (erste Verbreitung) den Sitz des Providers an
(vgl. zB. OLG Wien 18 Bs 143/00, MR 2000, 140). Dies ist aber ein „eher zufälliges
Kriterium“ (Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley,
Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 16 zu § 40), weil der Provider zu
den inkriminierten Inhalten keinen Bezug hat und überdies im Ausland liegen
kann. Die Rechtsprechung hat zunächst auch § 41 Abs. 2 Satz 2
auf Internet-Websites analog angewendet (OLG Wien seit 13.12.2000,
21 Ns 339/00; zuletzt OLG Wien 21 Ns 97/01, MR 2001,
157) und ist damit zu einer Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen
Wien für ganz Österreich gekommen; der OGH hat aber zuletzt die analoge
Anwendung von § 41 Abs. 2 Satz 2 auf elektronische Medien
abgelehnt (13 Os 83/02, JBl. 2003, 259 mit Anm. Reindl = MR 2002, 283; vgl. auch Zöchbauer, Zur prozessualen Zuständigkeit bei
Medieninhaltsdelikten im Internet, MR 2003, 137).
Überarbeitungsbedürftig
sind weiters die Sonderbestimmungen für Rundfunk.
Insbesondere die Bestimmung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als
zuständiges Gericht für ganz Österreich ist vor allem im Hinblick auf das
private Regionalradio und -fernsehen nicht mehr zeitgemäß (vgl. nur die Kritik
von Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley,
Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 10 zu § 41). Die Erwähnung des
Jugendgerichtshofs Wien ist überholt, weil dieser nicht mehr besteht
(BGBl. III Nr. 30/2003).
Schließlich wurde
zu Recht darauf hingewiesen (Rami,
Entscheidungsanmerkung in MR 2001, 156), dass § 40 nach seinem
Wortlaut Regelungen nur für Verfahren wegen Medieninhaltsdelikten trifft, nicht
aber für Verfahren über Entschädigungen nach den §§ 7 bis 7c sowie für
Verfahren über Gegendarstellungen und nachträgliche Mitteilungen über den
Ausgang eines Strafverfahrens (§§ 9, 10). Die Bestimmungen werden zwar in
der Praxis ohne weiteres analog angewendet (Nachweise bei Rami aaO), eine Klarstellung scheint aber dennoch
angebracht.
(Klärungsbedürftig
ist auch die Frage der österreichischen Gerichtsbarkeit für
Medieninhaltsdelikte insbesondere in elektronischen Medien. Dazu siehe unten
bei § 51).
2. Der Entwurf
schlägt vor, die derzeit bestehende Doppelgleisigkeit (§ 40 regelt den
Tatort, § 41 Abs. 2 – unter Verweis auf diesen – die örtliche
Zuständigkeit) aufzugeben und alle für die örtliche Zuständigkeit bedeutsamen
Bestimmungen in § 40 zusammenzufassen. In § 41 Abs. 2 soll nur
die Regelung der sachlichen Zuständigkeit bleiben.
Die Bestimmungen
sollen nun ausdrücklich nicht nur für Strafverfahren wegen eines
Medieninhaltsdeliktes (sei es ein von Amts wegen oder ein mittels Privatanklage
eingeleitetes), sondern auch für alle selbstständigen Verfahren (§§ 8a, 33
Abs. 2, 34 Abs. 3) gelten.
3. Inhaltlich wird
zunächst vorgeschlagen (§ 40 Abs. 1), die
derzeit bestehende Regelung für Medienwerke (§ 40 Abs. 1) grundsätzlich
auf alle Medien anwendbar zu machen, also insbesondere auch auf Rundfunk und
periodische elektronische Medien; beibehalten werden soll allerdings die
Sonderregelung für den Film (Abs. 3, dazu unter 5.).
Zentraler
Anknüpfungspunkt für alle „Medienverfahren“ soll der Sitz
des Medieninhabers (bzw. bei natürlichen Personen der Wohnsitz
oder Aufenthalt) sein. Bei Medienwerken ist darunter – wie nach derzeitiger
Rechtslage – der Verlagsort zu verstehen. Wichtigster Anhaltspunkt zur
Feststellung des Sitzes des Medieninhabers ist das Impressum; nach der
vorgeschlagenen Erweiterung des § 24 ist auch in wiederkehrenden
elektronischen Medien zukünftig der Name oder die Firma sowie die Anschrift des
Medieninhabers anzugeben. Für in der Praxis bisweilen zu beobachtende Fälle, in
denen im Impressum ein anderer Ort als Verlagsort oder Sitz des Medieninhabers
als der tatsächliche angegeben ist (Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar,
Rz 7 zu § 40), wird vorgeschlagen, dass beide Orte zuständigkeitsbegründend
sein sollen.
Die
Sonderbestimmung für Rundfunk soll also entfallen. Dies hat auch zur Folge,
dass das bisher von der Rechtsprechung angenommene Delegierungshindernis nicht
mehr bestehen wird.
4. In § 40 Abs. 2 sollen die bisher in § 40 Abs. 1
enthaltenen subsidiären Begehungsorte inhaltlich unverändert übernommen werden;
auch hier soll durch die Verwendung der Begriffe „Ausstrahlung“ und „Empfang“
insbesondere auf Rundfunk und durch das Abstellen auf die „Abrufbarkeit“ auf
Websites Bedacht genommen werden.
Liegt also der
Sitz des Medieninhabers im Ausland und ist nach § 51 inländische
Gerichtsbarkeit gegeben, so sollen jene Gerichte zuständig sein, auf die die in
Abs. 2 angeführten Kriterien zutreffen.
5. Die
Sonderregelung für den Film soll wie erwähnt
beibehalten werden (§ 40 Abs. 3). Durch
die Formulierung (ein „an bestimmten Orten vorgeführter“ Film) soll der bereits
bisher bestehende Regelungsinhalt, der durch die Formulierung „unbeschadet der
Abs. 1 und 2“ zum Ausdruck gebracht wird, beibehalten und verdeutlicht
werden: Der Sondergerichtsstand soll nur bei ortsgebundener Vorführung von
Filmen (im Kino, in anderen Räumlichkeiten, im Freien) zur Anwendung kommen,
während er für Ausstrahlung im Fernsehen oder für Verleih oder Verkauf auf
einem Trägermedium (Videokassetten ...) nicht gilt (Polley
in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz
Praxiskommentar, Rz 15 zu § 40; Brandstetter/Schmid,
MedienG Kommentar, 2. Auflage, Rz 11f zu § 40).
6. § 41 Abs. 1 erklärt die Bestimmungen der StPO
für (subsidiär) anwendbar, soweit die übrigen Bestimmungen des § 41 („im
folgenden“) keine abweichenden Regelungen treffen. Diese Regelung scheint
jedoch insofern missverständlich, als sich in zahlreichen anderen Bestimmungen
des Mediengesetzes weitere Verfahrensbestimmungen finden, die ebenfalls der
StPO vorgehen. Dem soll durch die allgemeine Formulierung („soweit in diesem
Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist“) Rechnung getragen werden.
7. Da die örtliche
Zuständigkeit nach dem Entwurf in § 40 geregelt werden soll, verbleibt als
Regelungsgegenstand für § 41 Abs. 2 nur
noch die sachliche Zuständigkeit: Die Zuständigkeit des Landesgerichts
(namentlich des mit Strafsachen betrauten Landesgerichts) soll beibehalten
werden.
Zu Z 50
und 51 (Art. I § 41 Abs. 3 und 4):
Die für § 41
Abs. 3 und 4 vorgeschlagenen Änderungen sind lediglich redaktioneller
Art. In Abs. 3 soll der veraltete Ausdruck „Geschworne“ durch den
seit dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (BGBl. Nr. 256)
auch in der Gesetzessprache üblichen Ausdruck „Geschworene“ (siehe auch
Art. 91 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I Nr. 121/2001) ersetzt
werden. In Abs. 4 ist der Verweis auf § 455 StPO richtig zu stellen,
weil der Regelungsgehalt des früheren § 455 Abs. 3 seit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993
(BGBl. Nr. 526) in § 455 Abs. 2 enthalten ist.
Zu Z 52
(§ 41 Abs. 5):
1. Wie bereits in
den Erläuterungen zu § 8a Abs. 2 ausgeführt, sollen jene
Verfahrensbestimmungen, die sowohl für das Strafverfahren wegen eines
Medieninhaltsdeliktes als auch für selbstständige Verfahren nach den
§§ 8a, 33 Abs. 2 und 34 Abs. 3 gleichermaßen gelten, in
§ 41 zusammengefasst werden. Auch die Verfahrensbestimmungen zur
Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung (§§ 14 ff) würden in
vielen Bereichen mit jenen des § 41 übereinstimmen. Dennoch ist das
Entgegnungsrecht als eigenständiger Anspruch anzusehen, der sich von den in
§ 41 genannten Verfahren wesentlich unterscheidet und in den §§ 9 bis
20 umfassend geregelt ist. Eine Einbeziehung dieses Verfahrens in den § 41
wurde daher nicht für sinnvoll erachtet.
2. Die Bestimmung
über den Ausschluss der Voruntersuchung (§ 41
Abs. 5 Satz 1) wurde durch die Mediengesetznovelle 1992
(BGBl. Nr. 20/1993) eingefügt. Schwerpunkt dieser Novelle war der
Ausbau des Persönlichkeitsschutzes, insbesondere durch Aufwertung der
zivilrechtlichen Komponente; es wurden einerseits die materiell-rechtlichen
Anspruchsgrundlagen erweitert (Ausbau des § 6, Schaffung der §§ 7a
und 7b), andererseits auch die Möglichkeiten zur Durchsetzung der Ansprüche
verbessert (vor allem im Einziehungs- und Urteilsveröffentlichungsverfahren).
So wurden insbesondere die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Einziehung
(§ 33 Abs. 2) dahingehend erweitert, dass auf Einziehung in einem
selbstständigen Verfahren nicht nur dann erkannt werden kann, wenn die
Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich ist, sondern
auch dann, wenn der zur Anklage Berechtigte die Strafverfolgung von Vornherein
nicht wünscht oder aufrecht erhält (EBRV
503 BlgNR XVIII. GP 20); die Voraussetzungen für einen
Antrag auf Urteilsveröffentlichung wurden in gleicher Weise erweitert
(§ 34 Abs. 3). Der Justizausschuss hat unter Hinweis darauf, dass
durch diese beiden Gesetzesänderungen die Verpflichtung des
Anklageberechtigten, die Ausforschung des Artikelverfassers zu versuchen,
entfallen ist, den Ausschluss der Voruntersuchung (der in der Regierungsvorlage
noch nicht vorgeschlagen worden war) in den Gesetzestext aufgenommen
(JA-Bericht 851 BlgNR XVIII. GP 8).
Die Bestimmungen
des § 41 gelten aber grundsätzlich nicht nur für Verfahren auf Grund einer
Privatanklage und für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34
Abs. 3), sondern auch für alle anderen Strafverfahren wegen eines
Medieninhaltsdeliktes. Als Medieninhaltsdelikte können etwa eine Verletzung des
Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB), ein Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302
StGB), ein Verrat von Staatsgeheimnissen (§ 252 Abs. 2 StGB) sowie
Verbrechen nach den §§ 3d, 3g und 3h VerbotsG begangen werden. Für solche
Strafverfahren ist ein Ausschluss der Voruntersuchung nicht zu rechtfertigen
und würde zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen führen. Ein Ausschluss der
Voruntersuchung würde bedeuten, dass beispielsweise keine Untersuchungshaft
verhängt werden kann und eine Subsidiaranklage nicht möglich ist – wenn es sich
um ein Medieninhaltsdelikt handelt, während die Untersuchungshaft zulässig und
die Subsidiaranklage möglich ist, wenn das betreffende Delikt nicht als
Medieninhaltsdelikt begangen wurde. Diese Differenzierung kann sachlich nicht
gerechtfertigt werden und wäre daher gleichheitswidrig.
Aus diesen Gründen
hat der OGH auf Grund einer von der Generalprokuratur eingebrachten
Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgesprochen, dass der
Ausschluss der Voruntersuchung teleologisch auf das Privatanklageverfahren zu
reduzieren ist (19.2.2003, 13 Os 129, 130/02, MR 2003, 77;
weitere Nachweise bei Rami, Keine medienrechtliche Beschlagnahme im
Vorverfahren? MR 2003, 289, in FN 10).
Es wird daher
vorgeschlagen, im Gesetz ausdrücklich klarzustellen, dass die Voruntersuchung
nur im selbstständigen Verfahren und im Verfahren auf Grund einer Privatanklage
ausgeschlossen ist, während sie in anderen Strafverfahren wegen eines
Medieninhaltsdeliktes (also bei von Amts wegen zu verfolgenden Straftaten)
zulässig ist.
3. Schließlich wird vorgeschlagen, dem Abs. 5 zwei weitere Sätze
anzufügen, wonach Sachentscheidungen im Sinne des § 485 Abs. 1
Z 4 bis 6 StPO erst nach öffentlicher mündlicher Verhandlung getroffen
werden können. Anlass für diese Neuerung ist eine Verurteilung Österreichs durch den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil vom 21.3.2002,
Beschwerde Nr. 32636/96, ÖJZ 2002/21 (MRK 469) = MR 2003, 17).
Dem Urteil lag
Folgendes zu Grunde: Der Beschwerdeführer hatte Anträge auf Entschädigung nach
den §§ 6, 7, 7a und 7b MedienG im selbstständigen Verfahren (§ 8a
MedienG) gestellt. Das Erstgericht hatte die Verfahren, ohne eine mündliche
Verhandlung durchzuführen, nach den §§ 8a Abs. 2, 41
Abs. 1 MedienG sowie § 486 Abs. 3 StPO eingestellt und sämtliche
Anträge abgewiesen, wobei es in der Begründung darlegte, warum die
Voraussetzungen für die behaupteten Entschädigungsansprüche nicht gegeben
seien. Den dagegen erhobenen Beschwerden
gab das zuständige Oberlandesgericht keine Folge; in der Begründung ging es
wiederum auf die materiellen Anspruchsvoraussetzungen ein.
Der EGMR ging
davon aus, dass es sich um zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6
Abs. 1 EMRK handle. Indem die Gerichte
die Anträge des Beschwerdeführers nach inhaltlicher Prüfung abwiesen, ohne eine
mündliche Verhandlung durchzuführen, hätten sie gegen den Grundsatz der
Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen verstoßen. Der Argumentation der
Bundesregierung, der Beschwerdeführer habe dadurch auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichtet, dass er deren Abhaltung nicht ausdrücklich
beantragt (und den Umstand, dass in erster Instanz keine Verhandlung
durchgeführt worden war, in der Beschwerde nicht gerügt habe), ist der EGMR
nicht gefolgt.
Das Bundesministerium
für Justiz hat mit Erlass vom 23.4.2003,
JMZ 772.022/1-II 2/2003, JABl. 2003/20, – unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des OGH zu § 6 StEG – darauf hingewiesen, dass § 8a
Abs. 2 iVm §§ 485, 486 StPO verfassungskonform zu interpretieren sei
und Beschlüsse, mit denen das Verfahren nach § 8a MedienG eingestellt und
damit Entschädigungsansprüche, insbesondere aus den im § 485 Abs. 1
Z 4 bis 6 StPO genannten Gründen, endgültig abgewiesen werden, nach
Durchführung einer mündlichen und grundsätzlich öffentlichen Verhandlung
öffentlich zu verkünden seien. Es wird vorgeschlagen, eine Klarstellung in
diesem Sinn nunmehr auch in den Gesetzestext aufzunehmen.
In der Praxis hat
sich gezeigt, dass in den Fällen der Verfahrenseinstellung auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung regelmäßig verzichtet wurde. Vorgeschlagen wird
daher, im Hinblick auf die bisherige Praxis dem Privatankläger in einem
Verfahren auf Grund einer Privatanklage sowie dem Antragsteller in einem
selbstständigen Verfahren die Möglichkeit
einzuräumen, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu verzichten. Diese Bestimmung würde mit der
Judikatur des EGMR nicht im Widerspruch stehen, weil der Gerichtshof bereits in
mehreren Entscheidungen wiederholt hat, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht
verhindert, dass eine Person entweder ausdrücklich oder stillschweigend auf das
Recht, dass sein Fall öffentlich verhandelt wird, verzichtet, sofern der
Verzicht in einer unmissverständlichen Art und Weise
erfolgt und keinem wichtigen öffentlichen Interesse
zuwiderläuft (vgl. Urteil vom 21.3.2002, Beschwerde Nr. 32636/96,
ÖJZ 2002/21 (MRK) = MR 2003, 17; Urteil vom 24.6.1993, Beschwerde
Nr. 17/1992/362/436, ÖJZ 1994/10 (MRK); Urteil vom 28.5.1997,
Beschwerde Nr. 53/1996/672/858, ÖJZ 1997/27 (MRK)). Trotz
ausdrücklichen Verzichts des Antragstellers soll es dem Gericht in einer
Angelegenheit von wichtigem öffentlichen Interesse dennoch möglich sein, eine
mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese Möglichkeit wird durch das Wort
„kann“ zum Ausdruck gebracht.
Eine Einstellung
mit Beschluss ohne vorangehende Verhandlung kommt demnach – mit Ausnahme des
ausdrücklichen Verzichts durch den Antragsteller - im Wesentlichen nur bei
Unzuständigkeit oder Formmängeln (§ 485 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO)
in Betracht.
Zu Z 53 (Art. I § 50):
Um den praktischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, die
Bestimmung über die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Z 3 ausdrücklich
auf mit bisher erfassten Medien vergleichbare wiederkehrende elektronische Medien oder Websites
auszuweiten und der Besonderheit zu entsprechen, dass diese nicht in
körperlicher Form hergestellt und verlegt werden.
Die Änderung in
Z 2 überträgt den Sinngehalt der bisherigen (auf Medienwerke beschränkten)
Bestimmung auch auf die relevanten Erscheinungsformen elektronischer Medien
(Rundfunksender einer Mission oder einer internationalen Einrichtung, die es
auch nicht gibt, war schon bisher nicht erfasst).
Mit § 25
Abs. 5 und § 21 wurden bereits spezifische Ausnahmen für bestimmte
Erscheinungsformen von Websites geschaffen. Bei diesen ist aber nicht
Voraussetzung, dass die Medien nur als Hilfsmittel dienen. Die Regelung des
§ 50 Z 4 ist daher im Bereich der „Websites“ in ihrem
Anwendungsbereich enger als die Ausnahmebestimmung des § 21. Die Website
eines Versicherungsunternehmens wäre etwa nach § 50 Z 4 wohl nicht
privilegiert, da die Präsentation der Produkte und Leistungen nicht mehr bloß
als Hilfsmittel anzusehen ist. Andererseits finden aber § 21 bzw.
§ 25 Abs. 5 auf eine derartige Website Anwendung, solange sie keinen
über die Darstellung des Unternehmens oder seiner Leistungen hinausgehenden
Informationsgehalt aufweist, der geeignet wäre, die öffentliche Meinungsbildung
zu beeinflussen. Im Übrigen sind auch keine Rundfunkprogramme vorstellbar, die
im Verkehr, im häuslichen, geselligen (....) Leben als Hilfsmittel dienen.
Mit der
unveränderten Z 1 des § 50 sind weiterhin auch Rundfunkprogramme
erfasst. Es gibt so etwa
Fensterprogramme ausländischer Rundfunkveranstalter, die mittels Satellit
in die österreichischen Kabelnetze eingespeist werden und damit nur in
Österreich empfangbar sind.
Zu Z 54
(Art. I § 51):
1. Wie bei der
örtlichen Zuständigkeit, sind auch bei der inländischen Gerichtsbarkeit
erhebliche Probleme in der Praxis aufgetreten.
Zunächst wurde
durch die weltweite Abrufbarkeit von Internet-Websites die Frage relevant,
inwieweit das Strafrecht eines Staates auf den Inhalt einer ausländischen Website anwendbar ist. Das Problem ist nicht
nur in Österreich aufgetreten, sondern hat auch schon Gerichte anderer Staaten
beschäftigt (zB in Deutschland: BGH 12.12.2000, MR 2001, 131 mit
Anmerkung Thiele; in Frankreich: Tribunal de Grande Instance de Paris
20.11.2000; dazu Zeder, Internet und Strafrecht,
in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht [Hg], Internet und Recht [2002]
73 [91]). In Österreich hat etwa das OLG Wien (MR 2001, 282 mit Anmerkung Plöckinger) inländische Gerichtsbarkeit für auf einer
Website in Deutschland von einem Deutschen getätigte (ein österreichisches
Unternehmen beleidigende) Äußerungen als gegeben erachtet; die Entscheidung
beruft sich – mangels ausdrücklicher Bestimmungen über die inländische
Gerichtsbarkeit im MedienG – auf die Zuständigkeitsregel des § 40
Abs. 2 sowie auf die §§ 62, 67 Abs. 2 StGB. In der
(österreichischen wie deutschen) Literatur ist die Problematik bereits
umfassend erörtert worden, es wurden mehrere Ansätze zur Eingrenzung der
inländischen Gerichtsbarkeit entwickelt (zuletzt Zöchbauer,
Medieninhaltsdelikte im Internet, MR 2002, 363 mit weiteren Nachweisen).
Zu beachten ist
weiters, dass die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen
Geschäftsverkehr (E-commerce-Richtlinie, EC-RL) in ihrem Art. 3
grundsätzlich das Herkunftslandprinzip vorsieht
(umgesetzt durch die §§ 20 bis 23 E-Commerce-Gesetz, ECG,
BGBl. I Nr. 152/2001): Die rechtlichen Anforderungen an einen in
einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter richten sich
(grundsätzlich) nach dem Recht dieses Staates (§ 20 Abs. 1 ECG). Das
Herkunftslandprinzip hat die Bestimmungen über die inländische Gerichtsbarkeit
(§§ 62 ff StGB) in der Weise modifiziert, dass bei der Anwendung der
in § 65 Abs. 1 und 2 StGB vorgesehenen Vergleiche der Strafbarkeit
sowie der Tatfolgen (Günstigkeitsvergleich) auf die Bestimmungen des
Niederlassungsstaates Bedacht zu nehmen ist (Reindl,
E-Commerce und Strafrecht [2003] 232 ff [237 f]).
Allerdings sieht
Art. 3 Abs. 4 lit. a EC-RL (§ 22 Abs. 2 ECG) Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip unter anderem für
Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung,
Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes
und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des
Glaubens oder der Nationalität, von Verletzungen der Menschenwürde einzelner
Personen, sowie zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der
Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen vor.
Ein dritter
Problemkreis ist schließlich daraus entstanden, dass nach § 50 Z 1
MedienG die Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz (§§ 6 bis 20) auf ausländische Medien nicht angewendet werden können, dieser
Ausschluss aber in einem deutlichem Spannungsverhältnis zur Bestimmung des
Art. 5 Z 3 der Verordnung 44/2001/EG über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, ABl. 2001 L 12, 1) steht
– und schon zur gleichlautenden Bestimmung des Art. 5 Z 3 EuGVÜ
(BGBl. III Nr. 209/1998) stand. Nach diesen Bestimmungen kann der durch eine unerlaubte
Handlung Geschädigte eine Klage auf Schadenersatz auch in jenem Staat
einbringen, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, bei
Medieninhaltsdelikten also regelmäßig in jenem Staat, in dem der Geschädigte
oder Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Die Rechtsprechung hat es
aber bisher abgelehnt, eine Derogation von § 50 Z 1 MedienG durch
Art. 5 Z 3 EuGVÜ anzunehmen (OLG Wien MR 1999, 136 mit
kritischer Anmerkung Zeiler; OGH MR 2002, 371
unter ausdrücklicher Ablehnung der von der Generalprokuratur in ihrer
Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeführten Ansicht). Diese
Judikatur wurde in der Literatur – teils heftig – kritisiert (Noll in Berka/Höhne/Noll/Polley,
Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 6 ff zu § 50; vgl. die Nachweise
bei Rami, MR 2002, 278).
2. Es wird daher
vorgeschlagen, einen neuen § 51 anzufügen, nach dem die strafrechtlichen
Bestimmungen des Mediengesetzes – einschließlich des Entschädigungsverfahrens
und des Verfahrens über eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche
Mitteilung – unter bestimmten Voraussetzungen auch auf
ausländische Medien anwendbar sein sollen. Diese Anwendbarkeit soll sich
auf alle Medieninhaltsdelikte beziehen.
Zur Abgrenzung
zwischen inländischen und ausländischen Medien soll wie bei der örtlichen
Zuständigkeit auf den Sitz des Medieninhabers (bzw. dessen Wohnsitz oder
Aufenthalt) abgestellt werden.
Die Anwendbarkeit
soll unter drei Voraussetzungen gegeben sein, die
kumulativ vorliegen müssen:
Zunächst (Z 1) muss das Medium im Inland
verbreitet worden, empfangbar oder abrufbar gewesen sein; diese Voraussetzung entspricht
jener des Gerichtsstandes nach dem vorgeschlagenen § 40 Abs. 2.
Weiters (Z 2) soll die Mitteilung oder Darbietung, durch die
ein Medieninhaltsdelikt begangen worden sein soll oder zu der eine Gegendarstellung
oder eine nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens
begehrt wird, eine besondere Nahebeziehung zum Inland
aufweisen.
Diese soll nach
dem Entwurf einerseits darin bestehen, dass der Verletzte (im Bereich des
Persönlichkeitsschutzes: der Betroffene) Österreicher
ist oder seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland
hat. Der relevante Zeitpunkt wird in der Regel der Zeitpunkt der Verbreitung
sein; ausnahmsweise kann aber an ein anderes Ereignis anzuknüpfen sein, z.B. an
die Kenntnisnahme von der Zurücklegung der Anzeige bzw. von der Einstellung des
Verfahrens (vgl. § 11 Abs. 1 Z 10).
Daneben gibt es
allerdings auch Fälle, in denen österreichische Interessen
verletzt sind, ohne dass dies an der Inländereigenschaft bzw. dem
inländischen Aufenthalt bestimmter Personen festgemacht werden kann. Zu denken
ist hier insbesondere an rassistische, antisemitische oder neonazistische
Äußerungen, an deren Verfolgung Österreich auf Grund seiner Geschichte
besonderes Interesse hat. Für solche Fälle wird die Generalklausel „sonst
schwerwiegende österreichische Interessen verletzt worden sind“ vorgeschlagen.
Die dritte
Voraussetzung (Z 3) soll jenen Bereich
umschreiben, in dem das Herkunftslandprinzip nach Art. 3 Abs. 4
lit. a EC-RL bzw. § 22 Abs. 2 ECG nicht angewendet werden
muss (vgl. Reindl, E-Commerce und Strafrecht
[2003] 238 f; Zöchbauer, Medieninhaltsdelikte
im Internet, MR 2002, 363 [369 f]). Die in lit. a bis
lit. e angeführten Rechtsgüter verstehen sich
als Präzisierung der oben wiedergegebenen Rechtsgüter der EC-RL bzw. des
ECG für (primär) strafrechtliche Zwecke. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit
sollen durch die angeführten Rechtsgüter insbesondere folgende Tatbestände
erfasst werden: Durch „Ehre und wirtschaftlicher Ruf“ die §§ 111 ff,
252, 297 StGB, aber auch die §§ 6, 7b, 9 und 10 MedienG; durch „Privat-
und Geheimsphäre“ die §§ 121 ff, 301 StGB und die §§ 7, 7a und 7c
MedienG; durch „sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ die Tatbestände des
10. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB (der durch das
Strafrechtsänderungsgesetz 2004 geänderte Titel dieses Abschnitts soll
übernommen werden), insbesondere der § 207a; durch „Sicherheit des
Staates“ die Tatbestände des 14., 15. und 16. Abschnitts des Besonderen Teils
des StGB sowie § 310 StGB; und durch „öffentlicher Friede“ die
Straftatbestände des 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB,
insbesondere die §§ 276, 282 und 283 StGB sowie die Tatbestände des
Verbotsgesetzes.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
ARTIKEL I |
ARTIKEL I |
Erster Abschnitt |
Erster Abschnitt |
Begriffsbestimmungen |
Begriffsbestimmungen |
§ 1. (1) ... |
§ 1. (1) ... |
1. ... |
1. ... |
2. „periodisches Medium“: ein periodisches
Medienwerk, ein Rundfunkprogramm oder sonst ein Medium, das in vergleichbarer
Gestaltung wenigstens viermal im Kalenderjahr wiederkehrend verbreitet wird; |
2. „periodisches Medium“:
ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium; |
3. ... |
3. ... |
4. ... |
4. ... |
5. ... |
5. ... |
|
5a. „periodisches elektronisches Medium“: ein Medium, das auf
elektronischem Wege |
|
a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder |
|
b) abrufbar ist (Website) oder |
|
c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in
vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches
Medium); |
6. „Medienunternehmen“: ein Unternehmen, in dem
die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird und seine Herstellung und
Verbreitung besorgt oder veranlaßt werden; |
6. „Medienunternehmen“: ein Unternehmen, in dem
die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie |
|
a) seine Herstellung und Verbreitung oder |
|
b) seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit |
|
entweder besorgt oder veranlasst werden; |
7. ... |
7. ... |
8. „Medieninhaber (Verleger)“: wer ein
Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen
von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt; |
8. „Medieninhaber“: wer |
|
a) ein Medienunternehmen
oder einen Mediendienst betreibt oder |
|
b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines
Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt
oder veranlasst oder |
|
c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums
dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit
oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder |
|
d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines
Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder
Verbreitung besorgt; |
9. ... |
9. ... |
10. ... |
10. ... |
11. ... |
11. ... |
12. ... |
12. ... |
(2) .... |
(2) .... |
Redaktionsstatuten |
Redaktionsstatuten |
§ 5. (1) ... |
§ 5. (1) ... |
(2) Ein Redaktionsstatut
wird zwischen dem Medieninhaber (Verleger) und einer Redaktionsvertretung
vereinbart, die von der Redaktionsversammlung nach dem Grundsatz der
Verhältniswahl zu wählen ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der Genehmigung der Redaktionsversammlung, die diese mit der Mehrheit von
zwei Dritteln ihrer Angehörigen erteilt. Der Redaktionsversammlung gehören
alle fest angestellten Medienmitarbeiter an. |
(2) Ein
Redaktionsstatut wird zwischen dem Medieninhaber und einer Redaktionsvertretung
vereinbart, die von der Redaktionsversammlung nach dem Grundsatz der
Verhältniswahl zu wählen ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der Genehmigung der Redaktionsversammlung, die diese mit der Mehrheit von
zwei Dritteln ihrer Angehörigen erteilt. Der Redaktionsversammlung gehören
alle fest angestellten Medienmitarbeiter an. |
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
Üble
Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung |
Üble
Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung |
§ 6. (1) Wird in einem Medium der objektive
Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung
hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger)
Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetrages
ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere
auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen; auf
die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens ist Bedacht
zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 14 535 Euro, bei einer
Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen
Nachrede 36 337 Euro nicht übersteigen. |
§ 6. (1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand
der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung
hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine
Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetrages
ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung,
insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu
bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der
Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro, bei einer Verleumdung
oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 50 000 Euro
nicht übersteigen. |
(2) ... |
(2) ... |
1. ... |
1. ... |
2. ... |
2. ... |
a) ... |
a) ... |
b) ... |
b) ... |
3. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im
Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter
des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat,
oder |
3. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im
Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne dass ein Mitarbeiter oder Beauftragter
des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, |
|
3a. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website
handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder
Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder |
4. ... |
4. ... |
(3) Bezieht sich die
Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der
Anspruch nach Abs. 1 nur aus dem Grunde des Abs. 2 Z 1, des
Abs. 2 Z 2 lit. a oder des Abs. 2 Z 3
ausgeschlossen, im Falle des Abs. 2 Z 2 lit. a aber nur, wenn
die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
öffentlichen Leben stehen. |
(3) Bezieht sich die
Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der
Anspruch nach Abs. 1 nur aus dem Grunde des Abs. 2 Z 1, des
Abs. 2 Z 2 lit. a, des Abs. 2
Z 3 oder des Abs. 2 Z 3a ausgeschlossen, im Falle des Abs. 2
Z 2 lit. a aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen. |
Verletzung
des höchstpersönlichen Lebensbereiches |
Verletzung
des höchstpersönlichen Lebensbereiches |
§ 7. (1) Wird in einem Medium der
höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder
dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so
hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine
Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf
14 535 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1
zweiter Satz anzuwenden. |
§ 7. (1) Wird in einem Medium der
höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder
dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so
hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung
für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro
nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz
anzuwenden. |
(2) ... |
(2) ... |
1. ... |
1. ... |
2. ... |
2. ... |
3. nach den Umständen angenommen werden konnte,
daß der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war, oder |
3. nach den Umständen angenommen werden konnte,
dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war, |
4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im
Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter
des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat. |
4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im
Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne dass ein Mitarbeiter oder Beauftragter
des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat,
oder |
|
5. es sich um die
Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder
einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht
gelassen hat. |
Schutz vor
Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen |
Schutz vor
Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen |
§ 7a. (1) ... |
§ 7a. (1) ... |
1. ... |
1. ... |
2. einer gerichtlich strafbaren Handlung
verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde, und werden hiedurch
schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne daß wegen deren
Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem
öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der
Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat
der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf Entschädigung
für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 14 535 Euro
nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. |
2. einer gerichtlich strafbaren Handlung
verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde, und werden hiedurch
schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne dass wegen deren
Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem
öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der
Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat
der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die
erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro
nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. |
(2) .... |
(2) .... |
(3) .... |
(3) .... |
1. ... |
1. ... |
2. ... |
2. ... |
3. der Betroffene mit der Veröffentlichung
einverstanden war oder diese auf einer Mitteilung des Betroffenen gegenüber
einem Medium beruht oder |
3. der Betroffene mit der Veröffentlichung
einverstanden war oder diese auf einer Mitteilung des Betroffenen gegenüber
einem Medium beruht |
4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im
Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter
des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat. |
4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im
Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne dass ein Mitarbeiter oder Beauftragter
des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat,
oder |
|
5. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website
handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder
Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. |
Schutz der
Unschuldsvermutung |
Schutz der
Unschuldsvermutung |
§ 7b. (1) Wird in einem Medium eine Person,
die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht
rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder
als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet,
so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine
Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 14 535 Euro nicht übersteigen; im
übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. |
§ 7b. (1) Wird in einem Medium eine Person,
die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht
rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder
als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet,
so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung
für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro
nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz
anzuwenden. |
(2) ... |
(2) ... |
1. ... |
1. ... |
2. ... |
2. ... |
3. ... |
3. ... |
4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im
Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter
des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat,
oder |
4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im
Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne dass ein Mitarbeiter oder Beauftragter
des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, |
|
4a. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website
handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder
Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder |
5. ...
|
5. .... |
Schutz vor
verbotener Veröffentlichung |
Schutz vor
verbotener Veröffentlichung |
§ 7c. (1) Wird in einem Medium eine Mitteilung
über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus
der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder aus einer optischen oder
akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel
veröffentlicht, ohne daß insoweit von den Aufnahmen oder von den Bildern und
schriftlichen Aufzeichnungen in öffentlicher Hauptverhandlung Gebrauch
gemacht wurde, so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen
verletzt sind, gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung
für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 36 337 Euro, ist
die Veröffentlichung jedoch geeignet, die wirtschaftliche Existenz oder die
gesellschaftliche Stellung des Betroffenen zu vernichten, 72 673 Euro
nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz
anzuwenden. |
§ 7c. (1) Wird in einem Medium eine Mitteilung
über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus
der Überwachung einer Telekommunikation oder aus einer optischen oder
akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel
veröffentlicht, ohne dass insoweit von den Aufnahmen oder von den Bildern und
schriftlichen Aufzeichnungen in öffentlicher Hauptverhandlung Gebrauch
gemacht wurde, so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen
verletzt sind, gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für
die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 50 000
Euro, ist die Veröffentlichung jedoch geeignet, die wirtschaftliche Existenz
oder die gesellschaftliche Stellung des Betroffenen zu vernichten, 100 000 Euro
nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz
anzuwenden. |
(2) ... |
(2) ... . |
Gemeinsame
Bestimmungen |
Gemeinsame
Bestimmungen |
§ 8. (1) Den Anspruch auf einen
Entschädigungsbetrag nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c kann der
Betroffene in dem strafgerichtlichen Verfahren, an dem der Medieninhaber
(Verleger) als Beschuldigter oder nach dem § 41 Abs. 6 beteiligt
ist, bis zum Schluß der Hauptverhandlung oder Verhandlung geltend machen.
Kommt es nicht zu einem solchen strafgerichtlichen Verfahren, so kann der
Anspruch mit einem selbständigen Antrag geltend gemacht werden. |
§ 8. (1) Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag
nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c kann der Betroffene in dem
strafgerichtlichen Verfahren, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder
nach dem § 41 Abs. 6 beteiligt ist, bis zum Schluss der Hauptverhandlung
oder Verhandlung geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen
strafgerichtlichen Verfahren, so kann der Anspruch mit einem selbständigen
Antrag geltend gemacht werden. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Das Vorliegen
der Ausschlußgründe nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2,
§ 7a Abs. 3 und § 7b Abs. 2 hat der Medieninhaber (Verleger)
zu beweisen. Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der
Medieninhaber (Verleger) auf einen solchen Ausschlussgrund beruft. |
(3) Das Vorliegen
der Ausschlussgründe nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2,
§ 7a Abs. 3 und § 7b Abs. 2 hat der Medieninhaber zu beweisen.
Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber auf einen
solchen Ausschlussgrund beruft. |
Selbständiges
Entschädigungsverfahren |
Selbständiges
Entschädigungsverfahren |
§ 8a. (1) ... |
§ 8a. (1) ... |
(2) Der selbständige
Antrag muß bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach
Beginn der dem Anspruch zugrundeliegenden Verbreitung bei dem nach § 41
Abs. 2 zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Verhandlung und
die Entscheidung in erster Instanz obliegen dem Einzelrichter. Dieser hat
auch die sonst der Ratskammer nach den §§ 485 und 486 StPO zukommenden
Entscheidungen zu treffen; gegen eine Entscheidung, womit das Verfahren
eingestellt wird, steht dem Antragsteller die Beschwerde an den
übergeordneten Gerichtshof zu. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf
Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des
höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden. |
(2)
Der selbstständige Antrag muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen
sechs Monaten nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden
Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den §§ 40, 41
Abs. 2 zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Öffentlichkeit
der Verhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen,
soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden. |
(3) und (4) |
(3) und (4) |
(5) Im Verfahren
über einen selbständigen Antrag auf Entschädigung nach den §§ 6, 7, 7a,
7b oder 7c hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen die Veröffentlichung
einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn
anzunehmen ist, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; im übrigen ist
§ 37 sinngemäß anzuwenden. Ist eine solche Veröffentlichung erfolgt und
das Verfahren beendet worden, ohne daß dem Antragsteller eine Entschädigung
zuerkannt worden ist, so ist § 39 Abs. 2 bis 6 sinngemäß
anzuwenden. |
(5) Im Verfahren
über einen selbständigen Antrag auf Entschädigung nach den §§ 6, 7, 7b
oder 7c hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen die Veröffentlichung einer
kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen
ist, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; im übrigen ist § 37
sinngemäß anzuwenden. |
(6) Im Urteil, in
dem auf Grund eines selbständigen Antrags eine Entschädigung nach den §§ 6,
7, 7a, 7b oder 7c zuerkannt wird, ist auf Antrag des Betroffenen auf
Urteilsveröffentlichung zu erkennen; § 34 ist sinngemäß anzuwenden. |
(6) Im Urteil, in
dem auf Grund eines selbständigen Antrags eine Entschädigung nach den §§ 6,
7, 7b oder 7c zuerkannt wird, ist auf Antrag des Betroffenen auf
Urteilsveröffentlichung zu erkennen; § 34 ist sinngemäß anzuwenden. |
Ausschluß
der Veröffentlichungspflicht |
Ausschluß
der Veröffentlichungspflicht |
§ 11. (1) ... |
§ 11. (1) ... |
1. ... |
1. ... |
2. ... |
2. ... |
3. ... |
3. ... |
4. ... |
4. ... |
5. ... |
5. ... |
6. ... |
6. ... |
7. ... |
7. ... |
8. ... |
8. ... |
9. ... |
9. ... |
10. wenn die Gegendarstellung nicht binnen zwei
Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht
worden ist, die nachträgliche Mitteilung nicht binnen zwei Monaten nach
Ablauf des Tages, an dem der Betroffene von der Zurücklegung der Anzeige oder
der Beendigung des Verfahrens Kenntnis erhalten hat, beim Medieninhaber
(Verleger) oder in der Redaktion des Medienunternehmens eingelangt ist.
Enthält ein periodisches Medienwerk Angaben über den Tag des Erscheinens, so
ist das Begehren jedenfalls rechtzeitig gestellt, wenn es binnen zwei Monaten
nach Ablauf des auf der Nummer angegebenen Tages einlangt. |
10. wenn die Gegendarstellung nicht binnen zwei
Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht oder abrufbar gemacht worden ist, die nachträgliche
Mitteilung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem der
Betroffene von der Zurücklegung der Anzeige oder der Beendigung des
Verfahrens Kenntnis erhalten hat, beim Medieninhaber oder in der Redaktion
des Medienunternehmens eingelangt ist. Enthält ein periodisches Medium Angaben über den Tag des Erscheinens, so ist das
Begehren jedenfalls rechtzeitig gestellt, wenn es binnen zwei Monaten nach
Ablauf des auf der Nummer angegebenen Tages einlangt. |
(2) ... |
(2) ... |
Veröffentlichungsbegehren |
Veröffentlichungsbegehren |
§ 12. (1) Das Veröffentlichungsbegehren ist
schriftlich an den Medieninhaber (Verleger) oder an die Redaktion des
Medienunternehmens zu richten. Wird zur Gegendarstellung die Veröffentlichung
eines Stand- oder Laufbildes begehrt, so kann dem Begehren ein hiefür
geeignetes Bild beigelegt werden. |
§ 12. (1) Das Veröffentlichungsbegehren ist
schriftlich an den Medieninhaber oder an die Redaktion des Medienunternehmens
zu richten. Wird zur Gegendarstellung die Veröffentlichung eines Stand- oder
Laufbildes begehrt, so kann dem Begehren ein hiefür geeignetes Bild beigelegt
werden. |
(2) Dem
Veröffentlichungsbegehren kann auch dadurch entsprochen werden, daß in dem
Medium spätestens zu dem im § 13 bezeichneten Zeitpunkt eine
gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung
veröffentlicht wird. Der Medieninhaber (Verleger) oder die Redaktion hat den
Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. |
(2) Dem
Veröffentlichungsbegehren kann auch dadurch entsprochen werden, dass in dem
Medium spätestens zu dem im § 13 bezeichneten Zeitpunkt eine
gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung
veröffentlicht wird. Der Medieninhaber oder die Redaktion hat den Betroffenen
davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. |
Zeitpunkt
und Form der Veröffentlichung |
Zeitpunkt
und Form der Veröffentlichung |
§ 13. (1) ... |
§ 13. (1) ... |
1. wenn das periodische Medium täglich oder
mindestens fünfmal in der Woche erscheint oder ausgestrahlt wird, spätestens
am fünften Werktag, |
1. wenn das periodische Medium täglich oder
mindestens fünfmal in der Woche erscheint, ausgestrahlt oder verbreitet
wird oder ständig abrufbar ist (Website), spätestens am fünften Werktag, |
2. wenn das periodische Medium monatlich oder in
längeren Zeitabschnitten erscheint oder ausgestrahlt wird und die
Gegendarstellung mindestens vierzehn Tage vor dem Erscheinen oder der
Ausstrahlung einlangt, in der ersten Nummer oder Programmausstrahlung, |
2. wenn das periodische Medium monatlich oder in
längeren Zeitabschnitten erscheint, ausgestrahlt oder verbreitet wird
und die Gegendarstellung mindestens vierzehn Tage vor dem Erscheinen, der
Ausstrahlung oder der Verbreitung einlangt, in der ersten Nummer
oder Programmausstrahlung, |
3. ... |
3. ... |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
|
(3a)
Bei Veröffentlichung auf einer Website ist die Gegendarstellung oder
nachträgliche Mitteilung einen Monat lang abrufbar zu machen. Ist die
Tatsachenmitteilung jedoch weiterhin abrufbar, so ist die Gegendarstellung
oder nachträgliche Mitteilung ebenso lange wie die Tatsachenmitteilung und
bis zu einem Zeitpunkt abrufbar zu halten, der einen Monat nach der Löschung
der Tatsachenmitteilung liegt. |
(4) Bei
Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk ist ein gleicher
Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben, wenn die Gegendarstellung oder
die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie
die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird. Bei einer Tatsachenmitteilung auf
der Titelseite eines periodischen Druckwerks genügt auf der Titelseite eine
Verweisung auf die Gegendarstellung im Blattinneren. Die Verweisung muß den
Gegenstand der Gegendarstellung und den Umstand, daß es sich um eine solche
handelt, deutlich erkennen lassen sowie, wenn der Name des Betroffenen in der
Tatsachenmitteilung enthalten war, auch diesen enthalten. Soweit die
Tatsachenmitteilung in einer Überschrift enthalten war, ist ein gleicher
Veröffentlichungswert auch dann gegeben, wenn die Überschrift der
Gegendarstellung oder die Verweisung den gleichen Raum wie die von ihr
betroffene Überschrift einnimmt. Bei der Veröffentlichung von
Gegendarstellungen zu Tatsachenmitteilungen in Überschriften oder auf
Titelseiten periodischer Druckwerke kann statt des Wortes
,,Gegendarstellung'' das Wort ,,Entgegnung'' oder unter Nennung des
Betroffenen der Ausdruck ,,... entgegnet'' verwendet werden. |
(4)
Bei Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk oder auf einer Website
ist ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben, wenn die
Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der
gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird. Bei einer
Tatsachenmitteilung auf der Titelseite eines periodischen Druckwerks oder auf
der Startseite einer Website genügt auf der Titelseite oder Startseite eine
Verweisung auf die Gegendarstellung im Blattinneren oder ein Link zur
Gegendarstellung. Die Verweisung muss den Gegenstand der Gegendarstellung und
den Umstand, dass es sich um eine solche handelt, deutlich erkennen lassen
sowie, wenn der Name des Betroffenen in der Tatsachenmitteilung enthalten
war, auch diesen enthalten. Soweit die Tatsachenmitteilung in einer Überschrift
enthalten war, ist ein gleicher Veröffentlichungswert auch dann gegeben, wenn
die Überschrift der Gegendarstellung oder die Verweisung den gleichen Raum
wie die von ihr betroffene Überschrift einnimmt. Bei der Veröffentlichung von
Gegendarstellungen zu Tatsachenmitteilungen in Überschriften, auf Titelseiten
periodischer Druckwerke oder auf Startseiten von Websites kann statt des
Wortes ,,Gegendarstellung'' das Wort ,,Entgegnung'' oder unter Nennung des
Betroffenen der Ausdruck ,,... entgegnet“ verwendet werden. |
(5) bis (7) ... |
(5) bis (7) ... |
(8) Der
Medieninhaber (Verleger) oder die Redaktion hat den Betroffenen von der
Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung unter
Hinweis auf die Nummer oder Sendung, in der sie erfolgt, oder von der
Verweigerung der Veröffentlichung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. |
(8) Der
Medieninhaber oder die Redaktion hat den Betroffenen von der Veröffentlichung
der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung unter Hinweis auf die
Nummer oder Sendung, in der sie erfolgt, oder von der Verweigerung der
Veröffentlichung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. |
Gerichtliches
Verfahren |
Gerichtliches
Verfahren |
§ 14. (1) Wird die Gegendarstellung oder die
nachträgliche Mitteilung nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, so kann der
Betroffene binnen sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen den Medieninhaber
(Verleger) als Antragsgegner auf Anordnung der Veröffentlichung der
Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung stellen. Diese Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Betroffenen die schriftliche Verweigerung der
Veröffentlichung zugekommen oder die Gegendarstellung oder nachträgliche
Mitteilung nicht gehörig veröffentlicht worden ist oder spätestens hätte
veröffentlicht werden sollen. |
§ 14. (1) Wird die Gegendarstellung oder die
nachträgliche Mitteilung nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, so kann der
Betroffene binnen sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen den Medieninhaber
als Antragsgegner auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung
oder der nachträglichen Mitteilung stellen. Diese Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem dem Betroffenen die schriftliche Verweigerung der
Veröffentlichung zugekommen oder die Gegendarstellung oder nachträgliche
Mitteilung nicht gehörig veröffentlicht worden ist oder spätestens hätte
veröffentlicht werden sollen. |
(2) Ein Antrag nach
Abs. 1 ist bei dem im § 41 Abs. 2 bezeichneten Gericht zu
stellen. Die Verhandlung und die Entscheidung in erster Instanz obliegen dem
Einzelrichter. |
(2) Ein Antrag nach
Abs. 1 ist bei dem in den §§ 40, 41 Abs. 2 bezeichneten
Gericht zu stellen. Die Verhandlung und die Entscheidung in erster Instanz
obliegen dem Einzelrichter. |
(3) In dem Verfahren
über einen Antrag nach Abs. 1 hat der Antragsteller die Rechte des
Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Beschuldigten. § 455
Abs. 3 StPO ist anzuwenden. Auch im übrigen gelten für das Verfahren
über einen Antrag nach Abs. 1, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 für das
Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach mit der Maßgabe, daß
eine Delegierung nur im fortgesetzten Verfahren (§ 16) zulässig ist. |
(3) In dem Verfahren
über einen Antrag nach Abs. 1 hat der Antragsteller die Rechte des
Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Beschuldigten. § 455
Abs. 2 StPO ist anzuwenden. Auch im übrigen gelten für das
Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 für
das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach mit der Maßgabe,
dass eine Delegierung nur im fortgesetzten Verfahren (§ 16) zulässig
ist. |
(4) ... |
(4) ... |
Geldbuße |
Geldbuße |
§ 18. (1) Auf Verlangen des Antragstellers ist
dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen,
wenn die Gegendarstellung zu Unrecht nicht oder nicht gehörig oder verspätet
veröffentlicht worden ist, es sei denn, daß weder den Medieninhaber
(Verleger) noch den mit der Veröffentlichung Beauftragten ein Verschulden
trifft. Diesen Umstand hat der Antragsgegner zu beweisen. |
§ 18. (1) Auf Verlangen des Antragstellers ist
dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen,
wenn die Gegendarstellung zu Unrecht nicht oder nicht gehörig oder verspätet
veröffentlicht worden ist, es sei denn, dass weder den Medieninhaber noch den
mit der Veröffentlichung Beauftragten ein Verschulden trifft. Diesen Umstand
hat der Antragsgegner zu beweisen. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Die Höhe der
Geldbuße ist nach Maßgabe des Grades des Verschuldens, des Umfangs und der
Auswirkungen der Verbreitung der Tatsachenmitteilung sowie des Ausmaßes der
Verzögerung zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens
ist Bedacht zu nehmen. Die Geldbuße darf bei verspäteter Veröffentlichung und
wenn über die Geldbuße im Verfahren nach § 15 Abs. 1 entschieden
wird, 726 Euro, sonst 3 633 Euro nicht übersteigen. |
(3) Die Höhe der
Geldbuße ist nach Maßgabe des Grades des Verschuldens, des Umfangs und der
Auswirkungen der Verbreitung der Tatsachenmitteilung sowie des Ausmaßes der
Verzögerung zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens
ist Bedacht zu nehmen. Die Geldbuße darf bei verspäteter Veröffentlichung und
wenn über die Geldbuße im Verfahren nach § 15 Abs. 1 entschieden
wird, 1 000 Euro, sonst 5 000 Euro nicht
übersteigen. |
(4) ... |
(4) ... |
Durchsetzung
der Veröffentlichung |
Durchsetzung
der Veröffentlichung |
§ 20. (1) Wurde auf Veröffentlichung einer
Gegendarstellung oder einer nachträglichen Mitteilung erkannt und dem
gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig
entsprochen, so hat das Gericht auf Verlangen des Antragstellers nach
Anhörung des Antragsgegners durch Beschluß dem Antragsgegner die Zahlung
einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen. Eine Geldbuße bis zu
726 Euro gebührt für jede erschienene Nummer oder für jeden Sendetag ab
dem im § 13 Abs. 1 (§ 17 Abs. 3) bezeichneten Zeitpunkt,
in dem eine gehörige Veröffentlichung der Gegendarstellung oder
nachträglichen Mitteilung hätte erfolgen sollen. Für die Bestimmung der Höhe
der Geldbuße gilt § 18 Abs. 3 erster Satz. |
§ 20. (1) Wurde auf Veröffentlichung einer
Gegendarstellung oder einer nachträglichen Mitteilung erkannt und dem
gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig
entsprochen, so hat das Gericht auf Verlangen des Antragstellers nach
Anhörung des Antragsgegners durch Beschluss dem Antragsgegner die Zahlung
einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen. Für
jede erschienene Nummer, jeden Sendetag oder jeden Tag, an dem die Website
abrufbar ist, gebührt ab dem im § 13 Abs. 1 (§ 17 Abs. 3)
bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung der
Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hätte erfolgen sollen, eine
Geldbuße bis zu 1 000 Euro. Für die Bestimmung der
Höhe der Geldbuße gilt § 18 Abs. 3 erster Satz. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
Belangsendungen |
Einschränkung
der Anwendung auf bestimmte Websites |
§ 21. Auf Gegendarstellungen oder
nachträgliche Mitteilungen zu Belangsendungen im Sinne des § 5 des
Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397, über die Aufgaben und
die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, sind die §§ 9 bis 20
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden: |
§ 21.
Die §§ 9 bis 20 sind nur auf Websites anzuwenden, die einen über die
Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des
Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist,
die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. |
1. Die Gegendarstellung oder nachträgliche
Mitteilung zu einer Belangsendung ist innerhalb der Sendezeit zu veröffentlichen,
die dem Gestalter der Belangsendung zur Verfügung steht, und zwar zum ersten
oder zweiten nach Einlangen des Begehrens zustehenden Sendetermin, liegt
jedoch keiner dieser Termine innerhalb von acht Tagen nach Einlangen des
Begehrens, zum nächstfolgenden Termin. |
|
2. Antragsgegner im Sinn des § 14 Abs. 1 ist
die politische Partei oder der Interessenverband, der die Belangsendung
gestaltet hat. |
|
3. An die Stelle des Sendetages im Sinn des §
20 Abs. 1 tritt der Sendetermin, der dem Antragsgegner zur Verfügung steht. |
|
Vierter Abschnitt |
Vierter Abschnitt |
Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung |
Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung |
Impressum |
Impressum |
§ 24. (1) Auf jedem Medienwerk sind der Name
oder die Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers sowie der
Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. |
§ 24. (1) Auf jedem Medienwerk sind der Name
oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und
der Herstellungsort anzugeben. |
(2) Auf jedem
periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers
(Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift
des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis,
so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet. |
(2) Auf jedem
periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und
der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des
Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein
Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das
Impressum befindet. |
(3) Die Pflicht zur
Veröffentlichung des Impressums trifft den Hersteller. Der Medieninhaber
(Verleger) hat ihm die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
(3) In
jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma
sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben. |
|
(4)
Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich
bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2
ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zum Impressum
gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden. |
|
(5) Dem Impressum kann die Angabe über
den Verleger nach den § 1172f ABGB angefügt werden. |
Offenlegung |
Offenlegung |
§ 25. (1) Der Medieninhaber (Verleger) jedes
periodischen Mediums hat alljährlich die in den Abs. 2 bis 4
bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist bei
periodischen Medienwerken in der ersten Nummer und jährlich innerhalb des
Monats -Jänner, falls aber in diesem Monat keine Nummer erscheint, in jeder
ersten Nummer nach Beginn eines Kalenderjahres im Anschluß an das Impressum
vorzunehmen. Bei anderen periodischen Medien sind diese Angaben im Amtsblatt
zur „Wiener Zeitung“ binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung des
Mediums und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. |
§ 25. (1) Der Medieninhaber jedes periodischen
Mediums hat alljährlich die in den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu
veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist bei periodischen Medienwerken in
der ersten Nummer und jährlich innerhalb des Monats -Jänner, falls aber in
diesem Monat keine Nummer erscheint, in jeder ersten Nummer nach Beginn eines
Kalenderjahres im Anschluss an das Impressum vorzunehmen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig
auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im
Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der
Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf
einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar
zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist
entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht
und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem
Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen
Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I
Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den
Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden. |
(2) Anzugeben sind
mit Namen oder Firma, mit Unternehmensgegenstand, mit Wohnort, Sitz oder
Niederlassung und mit Art und Höhe der Beteiligung der Medieninhaber
(Verleger) und, wenn er eine Gesellschaft oder ein Verein ist, der oder die
Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates und die
Gesellschafter, deren Einlage oder Stammeinlage 25 vH übersteigt. Ist
ein Gesellschafter seinerseits eine Gesellschaft, so sind auch deren
Gesellschafter nach Maßgabe des ersten Satzes anzugeben. Übersteigt eine
mittelbare Beteiligung 50 vH, so ist nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen auch ein solcher mittelbarer Beteiligter anzugeben. |
(2) Anzugeben sind
mit Namen oder Firma, mit Unternehmensgegenstand, mit Wohnort, Sitz oder
Niederlassung und mit Art und Höhe der Beteiligung der Medieninhaber und, wenn er eine Gesellschaft oder
ein Verein ist, der oder die Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes
und Aufsichtsrates und die Gesellschafter, deren Einlage oder Stammeinlage
25 vH übersteigt. Ist ein Gesellschafter seinerseits eine Gesellschaft,
so sind auch deren Gesellschafter nach Maßgabe des ersten Satzes anzugeben.
Übersteigt eine mittelbare Beteiligung 50 vH, so ist nach Maßgabe der
vorstehenden Bestimmungen auch ein solcher mittelbarer |
(3) ... |
(3) ... |
(4) Zu
veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung des
periodischen Mediums. Im Sinn des § 2 werden Änderungen und Ergänzungen
der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht worden
sind. |
(4)
Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung
eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen
Mediums. Im Sinne des § 2 werden Änderungen und Ergänzungen der
grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind. |
|
(5)
Für eine Website, die keinen über die Darstellung des persönlichen
Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden
Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche
Meinungsbildung zu beeinflussen, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass nur
der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der
Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben sind. Abs. 3 und 4
finden auf eine solche Website keine Anwendung. |
Verwaltungsübertretung |
Verwaltungsübertretung |
§ 27. (1) ... |
§ 27. (1) ... |
1. ... |
1. ... |
2. als Medieninhaber (Verleger) oder
verantwortlicher Beauftragter bewirkt, daß Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige
Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften des § 26 veröffentlicht
werden. |
2. als Medieninhaber oder verantwortlicher
Beauftragter bewirkt, dass Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und
Berichte entgegen den Vorschriften des § 26 veröffentlicht werden. |
(2) ... |
(2) ... |
Wahrnehmung
journalistischer Sorgfalt |
Wahrnehmung
journalistischer Sorgfalt |
§ 29. (1) Der Medieninhaber (Verleger) oder
ein Medienmitarbeiter ist wegen eines Medieninhaltsdelikts, bei dem der
Wahrheitsbeweis zulässig ist, nicht nur bei erbrachtem Wahrheitsbeweis, sondern
auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein überwiegendes Interesse der
Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung
der gebotenen journalistischen Sorgfalt für ihn hinreichende Gründe
vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten. Wegen eines Medieninhaltsdelikts,
das den höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft, ist der Medieninhaber
(Verleger) oder ein Medienmitarbeiter jedoch nur dann nicht zu bestrafen,
wenn die Behauptung wahr ist und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem
öffentlichen Leben steht. |
§ 29. (1) Der Medieninhaber oder ein
Medienmitarbeiter ist wegen eines Medieninhaltsdelikts, bei dem der
Wahrheitsbeweis zulässig ist, nicht nur bei erbrachtem Wahrheitsbeweis,
sondern auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein überwiegendes Interesse der
Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung
der gebotenen journalistischen Sorgfalt für ihn hinreichende Gründe
vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten. Wegen eines
Medieninhaltsdelikts, das den höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft, ist
der Medieninhaber oder ein Medienmitarbeiter jedoch nur dann nicht zu
bestrafen, wenn die Behauptung wahr ist und im unmittelbaren Zusammenhang mit
dem öffentlichen Leben steht. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
Schutz des
Redaktionsgeheimnisses |
Schutz des
Redaktionsgeheimnisses |
§ 31. (1) Medieninhaber (Verleger),
Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder
Mediendienstes haben das Recht, in einem Verfahren vor Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die
die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und
Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten
Mitteilungen betreffen. |
§ 31. (1) Medieninhaber, Herausgeber,
Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder
Mediendienstes haben das Recht, in einem Verfahren vor Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die
die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und
Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten
Mitteilungen betreffen. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Inwieweit die
Überwachung des Fernmeldeverkehrs von Anlagen eines Medienunternehmens und
eine optische oder akustische Überwachung von Personen unter Verwendung
technischer Mittel in Räumlichkeiten eines Medienunternehmens zulässig sind,
bestimmt die Strafprozeßordnung. |
(3) Inwieweit die
Überwachung der Telekommunikation von Teilnehmeranschlüssen
eines Medienunternehmens und eine optische oder akustische Überwachung von
Personen unter Verwendung technischer Mittel in Räumlichkeiten eines
Medienunternehmens zulässig sind, bestimmt die Strafprozessordnung. |
Einziehung |
Einziehung |
§ 33. (1) Im Strafurteil wegen eines
Medieninhaltsdelikts ist auf Antrag des Anklägers auf die Einziehung der zur
Verbreitung bestimmten Medienstücke zu erkennen. Gleiches gilt, unbeschadet
des § 446 StPO, für freisprechende Urteile nach § 29 Abs. 3. |
§ 33.
(1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdeliktes ist auf Antrag des
Anklägers auf die Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke oder
die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website zu
erkennen (Einziehung).
Gleiches gilt,
unbeschadet des § 446 StPO, für freisprechende Urteile nach § 29
Abs. 3. |
(2) Auf Antrag des
Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Einziehung in einem
selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive
Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die
Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt
oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen, die eine
Bestrafung ausschließen, nicht möglich ist. Wäre der Täter bei erbrachtem
Wahrheitsbeweis nicht strafbar, so steht dieser Beweis nach Maßgabe des
§ 29 auch dem Medieninhaber (Verleger) als Beteiligtem (§ 41
Abs. 5) offen. |
(2) Auf Antrag des
Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Einziehung in einem
selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive
Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die
Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt
oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen, die eine
Bestrafung ausschließen, nicht möglich ist. Wäre der Täter bei erbrachtem
Wahrheitsbeweis nicht strafbar, so steht dieser Beweis nach Maßgabe des
§ 29 auch dem Medieninhaber als Beteiligtem (§ 41 Abs. 6)
offen. |
|
(2a)
Die Einziehung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung
eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat. |
(3) ... |
(3) ... |
(4) An Stelle der
Einziehung ist dem Medieninhaber (Verleger) auf seinen Antrag hin
aufzutragen, innerhalb einer ihm zu setzenden angemessenen Frist durch
Abtrennung von Teilen, Überklebung oder auf eine andere geeignete Weise dafür
zu sorgen, daß die die strafbare Handlung begründenden Stellen bei einer
weiteren Verbreitung der Medienstücke nicht mehr wahrnehmbar sind. |
(4) An Stelle der
Einziehung ist dem Medieninhaber auf seinen Antrag hin aufzutragen, innerhalb
einer ihm zu setzenden angemessenen Frist durch Abtrennung von Teilen,
Überklebung oder auf eine andere geeignete Weise dafür zu sorgen, daß die die
strafbare Handlung begründenden Stellen bei einer weiteren Verbreitung der
Medienstücke nicht mehr wahrnehmbar sind. |
(5) Wird auf
Einziehung im selbständigen Verfahren erkannt, so treffen die Kosten des
Verfahrens den Medieninhaber (Verleger). |
(5) Wird auf
Einziehung im selbständigen Verfahren erkannt, so treffen die Kosten des
Verfahrens den Medieninhaber. |
Urteilsveröffentlichung |
Urteilsveröffentlichung |
§ 34. (1) bis (3) … |
§ 34. (1) bis (3) … |
|
(3a)
Die Urteilsveröffentlichung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe
der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4
gehandelt hat. |
(4) … |
(4) … |
Haftung |
Haftung |
§ 35. (1) Im Strafurteil wegen eines
Medieninhaltsdelikts ist die Haftung des Medieninhabers (Verlegers) eines
periodischen Mediums zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten für die
Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der
Urteilsveröffentlichung auszusprechen. |
§ 35. (1) Im Strafurteil wegen eines
Medieninhaltsdelikts ist die Haftung des Medieninhabers eines periodischen
Mediums zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten für die Geldstrafe und die
Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung
auszusprechen. |
(2) Wenn nach Fällung
des Urteils, mit dem diese Haftung ausgesprochen wird, oder eines Urteils im
selbständigen Entschädigungsverfahren in der Person des Medieninhabers
(Verlegers) ein Wechsel eintritt, haftet der neue Medieninhaber (Verleger)
zur ungeteilten Hand mit dem früheren. |
(2) Wenn nach
Fällung des Urteils, mit dem diese Haftung ausgesprochen wird, oder eines
Urteils im selbständigen Entschädigungsverfahren in der Person des
Medieninhabers ein Wechsel eintritt, haftet der neue Medieninhaber zur
ungeteilten Hand mit dem früheren. |
(3) Eine
Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs. 3 StGB) ist nur zu vollziehen,
soweit die Geldstrafe auch bei dem Medieninhaber (Verleger) nicht eingebracht
werden kann. |
(3) Eine
Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs. 3 StGB) ist nur zu vollziehen, soweit
die Geldstrafe auch bei dem Medieninhaber nicht eingebracht werden kann. |
Beschlagnahme
von Medienwerken |
Beschlagnahme
|
§ 36. (1) Das Gericht kann die Beschlagnahme
der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes anordnen, wenn anzunehmen
ist, daß auf Einziehung nach § 33 erkannt werden wird, und wenn die
nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen
als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen soll. Die
Beschlagnahme ist jedenfalls unzulässig, wenn diesem Rechtsschutzinteresse
auch durch Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete
strafgerichtliche Verfahren Genüge getan werden kann. |
§ 36. (1) Ist anzunehmen,
dass auf Einziehung nach § 33 erkannt werden wird, so kann das Gericht
die Beschlagnahme der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes
oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website
anordnen (Beschlagnahme), wenn die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme
nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem
die Beschlagnahme dienen soll. Die Beschlagnahme ist jedenfalls
unzulässig, wenn diesem Rechtsschutzinteresse auch durch Veröffentlichung
einer Mitteilung über das eingeleitete strafgerichtliche Verfahren Genüge getan
werden kann. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) In dem die
Beschlagnahme anordnenden Beschluß ist anzugeben, wegen welcher Stelle oder
Darbietung des Medienwerkes und wegen des Verdachtes welcher strafbaren
Handlung die Beschlagnahme angeordnet wird. § 33 Abs. 4 gilt
sinngemäß. |
(3) In dem die
Beschlagnahme anordnenden Beschluss ist anzugeben, wegen welcher Stelle oder
Darbietung und wegen des Verdachtes welcher strafbaren Handlung die
Beschlagnahme angeordnet wird. § 33 Abs. 4 gilt sinngemäß. |
(4) und (5) ... |
(4) und (5) ... |
|
Durchsetzung
der Einziehung und Beschlagnahme bei Websites |
|
§ 36a.
(1) Wird auf Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der
Website erkannt (Einziehung) oder die Löschung der die strafbare Handlung
begründenden Stellen der Website angeordnet (Beschlagnahme), so ist der
Medieninhaber aufzufordern, innerhalb einer ihm zu setzenden angemessenen
Frist dem gerichtlichen Auftrag zu entsprechen. Der Medieninhaber hat den
Ankläger oder Antragsteller von der Löschung der die strafbare Handlung
begründenden Stellen der Website unverzüglich in Kenntnis zu setzen. |
|
(2) Wurde der
gerichtlichen Aufforderung nicht fristgerecht oder nicht gehörig entsprochen,
so ist auf Antrag des Anklägers oder Antragstellers im selbstständigen
Verfahren nach Anhörung des Medieninhabers diesem mit Beschluss die Zahlung
einer Geldbuße an den Ankläger oder Antragsteller aufzuerlegen. Eine Geldbuße
bis zu 2 000 Euro gebührt für jeden Tag, an dem die Stellen der
Website, welche die strafbare Handlung begründen, nach Ablauf der
gerichtlichen Frist weiterhin abrufbar sind. Die Höhe der Geldbuße ist nach
dem Gewicht des strafgerichtlichen oder selbstständigen Verfahrens, der
Bedeutung der die strafbare Handlung begründenden Veröffentlichung und nach
den persönlichen oder wirtschaftlichen Umständen des Medieninhabers zu
bestimmen. § 20 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. |
Veröffentlichung
einer Mitteilung über das Verfahren |
Veröffentlichung
einer Mitteilung über das Verfahren |
§ 37. (1) … |
§ 37. (1) … |
(2) Ein Beschluß
nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn die Beschlagnahme des Medienwerkes
angeordnet wird. |
(2) Ein Beschluss
nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn die Beschlagnahme angeordnet wird. |
(3) ... |
(3) ... |
|
Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahme |
|
§ 38a.
(1) Wird die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben, ohne dass ein Schuldspruch
ergeht oder auf Einziehung im selbstständigen Verfahren erkannt wird, so hat
der Medieninhaber gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf
Ersatz der durch die Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstandenen
vermögensrechtlichen Nachteile. Liegt der Beendigung des Verfahrens eine
vertragliche Einigung zu Grunde, so haftet der Privatankläger oder
Antragsteller nur insoweit, als dies vertraglich vereinbart wurde. |
|
(2)
Der Anspruch nach Abs. 1 ist bei sonstigem Verlust binnen sechs Wochen
nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder des selbstständigen
Verfahrens geltend zu machen. Das Gericht hat den Antrag unverzüglich dem
Privatankläger oder Antragsteller zur Äußerung binnen zwei Wochen
zuzustellen. Das Gericht hat die Höhe der Entschädigung nach freier
Überzeugung (§ 273 ZPO) mit Beschluss festzusetzen und eine
Leistungsfrist von vierzehn Tagen zu bestimmen. Gegen diese Entscheidung
steht die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten
Gerichtshof zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss über
die Zuerkennung einer Entschädigung ist ein Exekutionstitel im Sinn des
§ 1 EO. |
Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahme oder Veröffentlichung |
Ersatz für
Veröffentlichungskosten |
§ 39. (1) Wenn die Beschlagnahme vom Gericht
aufgehoben wird, ohne daß ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung im
selbständigen Verfahren erkannt worden ist, hat der Bund dem Medieninhaber
(Verleger) auf Verlangen die durch die Beschlagnahme und das
Verbreitungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile in Geld zu
ersetzen. |
§ 39.
(1) Wurde eine Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37
veröffentlicht und wird das Verfahren beendet, ohne dass ein Schuldspruch
ergeht, auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung im selbstständigen
Verfahren erkannt oder dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt wird,
so ist der Medieninhaber auf Antrag zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung
darüber in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen. Der
Antrag ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens
zu stellen. Der Medieninhaber hat gegen den Privatankläger oder Antragsteller
Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Veröffentlichung sowie der
Veröffentlichung der Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach
§ 37. Der Anspruch auf Kostenersatz für eine Veröffentlichung nach
§ 8a Abs. 5 oder nach § 37 ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger
Beendigung des Verfahrens, jener für eine Veröffentlichung nach Satz 1
binnen sechs Wochen nach Veröffentlichung der Mitteilung über den
Verfahrensausgang geltend zu machen. Im Übrigen ist § 38a Abs. 2
anzuwenden. Liegt der Beendigung des Verfahrens eine vertragliche Einigung zu
Grunde, so hat der Privatankläger oder Antragsteller Veröffentlichungskosten
nur insoweit zu tragen, als dies vertraglich vereinbart wurde. |
(2) Ist eine
Veröffentlichung nach § 37 erfolgt und das darin erwähnte Verfahren
beendet worden, ohne daß ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung oder
auf Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erkannt worden ist, so
ist der Medieninhaber (Verleger) auf sein Verlangen zu ermächtigen, eine
kurze Mitteilung darüber in einer dem § 13 entsprechenden Form zu
veröffentlichen. Die Kosten der Veröffentlichung hat der Bund zu tragen. Er
hat ferner das übliche Einschaltungsentgelt für die Veröffentlichung der
Mitteilung nach § 37 zu entrichten. |
(2)
Wurde eine Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 veröffentlicht
und wird auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt, liegt aber eine
unmittelbare Ausstrahlung im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3 oder eine
Abrufbarkeit auf einer Website im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3a
vor, so ist der Medieninhaber auf Antrag zu ermächtigen, eine kurze
Mitteilung darüber in einer dem § 13 entsprechenden Form zu
veröffentlichen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger
Beendigung des Verfahrens zu stellen. Der Medieninhaber hat gegen den Urheber
des Medieninhaltsdeliktes Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Veröffentlichung,
der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach
§ 37 sowie der Urteilsveröffentlichung. Die Ansprüche sind auf dem
Zivilrechtsweg geltend zu machen. |
(3) Abs. 2 ist
auch anzuwenden, wenn eine Veröffentlichung nach § 37 erfolgt und auf
Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt worden ist, es sich aber
entweder um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk im Sinn des § 6
Abs. 2 Z 3 oder um eine Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im
Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat. |
(3)
Für Mitteilungen über den Verfahrensausgang gilt § 34 Abs. 5
sinngemäß. |
(4) Wurde auf
Beschlagnahme oder auf Veröffentlichung nach § 37 auf Grund des Antrags eines
Privatanklägers oder Antragstellers erkannt und handelte dieser bei seiner
Antragstellung wider besseres Wissens oder unterließ er die Weiterverfolgung
seines Anspruchs, so hat der Bund gegen den Privatankläger oder Antragsteller
Anspruch auf Rückersatz, wenn er dem Geschädigten nach dem Abs. 1 oder 2
Ersatz geleistet hat. Hat der Bund dem Geschädigten nach dem Abs. 3 Ersatz
geleistet, so hat er Anspruch auf Rückersatz gegen den Urheber des
Medieninhaltsdelikts. |
|
(5) Im übrigen sind
die §§ 5, 6 Abs. 2, 7, 8, 9 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 und 3 des
Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe sinngemäß
anzuwenden, daß |
|
1. der Medieninhaber (Verleger) seine
Aufforderung bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach
rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder selbständigen Verfahrens
an die Finanzprokuratur zu richten hat und |
|
2. der Entschädigungsanspruch drei Monate nach
Ablauf des Tages verjährt, an dem dem Medieninhaber (Verleger) die
Ablehnungserklärung der Finanzprokuratur zu eigenen Handen zugestellt worden
oder die dreimonatige Erklärungsfrist abgelaufen ist. |
|
(6) Die Bestimmungen
des Amtshaftungsgesetzes werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht
berührt. |
|
Ort der
Begehung |
Örtliche
Zuständigkeit |
§
40. (1) Für
Medieninhaltsdelikte, die in einem Medienwerk begangen werden, gilt als
Tatort der Verlagsort, liegt dieser aber im Ausland, dann der Ort, von dem
aus das Medienwerk im Inland zuerst verbreitet worden ist. Ist dieser Ort
oder der Verlagsort unbekannt, so gilt der Herstellungsort als Tatort. Ist
auch dieser unbekannt oder liegt er im Ausland, ist aber das Medienwerk im
Inland verbreitet worden, so gilt als Tatort jeder Ort, an dem das Medienwerk
im Inland verbreitet worden ist. |
§ 40.
(1) Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes, für selbstständige
Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) sowie für Verfahren
über eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung
(§§ 14 ff) ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel
der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat.
Ist dieser im Impressum unrichtig angegeben, so ist auch das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Sprengel der im Impressum angegebene Ort liegt. |
(2) Ist ein
Medieninhaltsdelikt in einer Rundfunksendung begangen worden, so gilt als
Tatort der Ort, von dem aus die Rundfunksendung zuerst verbreitet worden ist.
Liegt dieser Ort im Ausland oder ist er nicht bekannt, dann gilt als Tatort
jeder Ort, an dem die Rundfunksendung im Inland empfangen werden konnte. |
(2)
Liegen die in Abs. 1 angegebenen Orte im Ausland oder können sie nicht
festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im
Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, fehlt es
auch an einem solchen, jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet
worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte. |
(3) Unbeschadet der
Abs. 1 und 2 gilt als Tatort für ein in einem Film begangenes
Medieninhaltsdelikt jeder Ort, an dem der Film im Inland öffentlich
vorgeführt worden ist. |
(3)
Handelt es sich um einen an bestimmten Orten vorgeführten Film, so ist jedes
Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Film öffentlich vorgeführt wurde. |
Ergänzende
Verfahrensbestimmungen |
Ergänzende
Verfahrensbestimmungen |
§ 41. (1) Für das Strafverfahren und das
selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts gelten, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975. |
§ 41.
(1) Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes und für selbstständige
Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) gelten, soweit in
diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der
Strafprozessordnung 1975. |
(2) Für die im
Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in
Strafsachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Tat
begangen worden ist. Wurde die mit Strafe bedrohte Handlung in einer
inländischen oder ausländischen Rundfunksendung begangen, so ist das
Landesgericht für Strafsachen Wien, in Jugendstrafsachen der
Jugendgerichtshof Wien zuständig. |
(2)
Für die im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit
in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig. |
(3) Der Gerichtshof
erster Instanz übt seine Tätigkeit in den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren,
wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht
zuständig wäre, durch den Einzelrichter aus. Dieser ist auch an Stelle des
Geschwornen- und Schöffengerichtes zur Verhandlung und Entscheidung im
selbständigen Verfahren zuständig. |
(3) Der Gerichtshof
erster Instanz übt seine Tätigkeit in den im Abs. 1 bezeichneten
Verfahren, wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das
Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter aus. Dieser ist auch
an Stelle des Geschworenen- und Schöffengerichtes
zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen Verfahren zuständig. |
(4) In jedem
Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ist
§ 455 Abs. 3 StPO anwendbar. |
(4) In jedem
Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ist § 455 Abs. 2 StPO anwendbar. |
(5) Eine
Voruntersuchung findet nicht statt. Die sonst der Ratskammer nach den
§§ 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen hat der Einzelrichter zu
treffen. Gegen die Entscheidung, mit der das Verfahren eingestellt wird,
steht dem Ankläger die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. |
(5)
Eine Voruntersuchung findet im Verfahren auf Grund einer Privatanklage und im
selbstständigen Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) nicht
statt. Die sonst der Ratskammer nach den §§ 485 und 486 StPO zukommenden
Entscheidungen hat der Einzelrichter zu treffen. Gegen eine Entscheidung, mit
der das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger oder Antragsteller die
Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. In den Fällen des § 485
Abs. 1 Z 4 bis 6 StPO ist jedoch nach öffentlicher mündlicher
Verhandlung zu entscheiden. In einem Verfahren auf Grund einer Privatanklage
und in einem selbstständigen Verfahren kann das Gericht in diesen Fällen von
der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn der Privatankläger oder
Antragsteller ausdrücklich darauf verzichtet. |
(6) In den im
Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist der Medieninhaber (Verleger) zur
Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten; insbesondere
steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte
vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das
Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt;
auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen
Einspruch erheben. |
(6) In den im
Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist der Medieninhaber zur Hauptverhandlung
zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten; insbesondere steht ihm das
Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das
Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung
durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner
Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. |
(7) Die
Entscheidungen über die Einziehung, die Urteilsveröffentlichung und die
Haftung bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und
zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers (Verlegers) mit
Berufung angefochten werden. |
(7) Die
Entscheidungen über die Einziehung, die Urteilsveröffentlichung und die
Haftung bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und
zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers mit Berufung
angefochten werden. |
Sechster Abschnitt |
Sechster Abschnitt |
Bibliotheksstücke |
Bibliotheksstücke |
Anbietungs-
und Ablieferungspflicht bei Druckwerken |
Anbietungs-
und Ablieferungspflicht bei Druckwerken |
§ 43. (1) Von jedem Druckwerk, das im Inland
verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger) eine durch
Verordnung zu bestimmende Anzahl von Stücken |
§ 43. (1) Von jedem Druckwerk, das im Inland
verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber eine durch Verordnung zu
bestimmende Anzahl von Stücken |
1. ... |
1. ... |
2. ... |
2. ... |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
Ablieferung
und Vergütung |
Ablieferung
und Vergütung |
§ 44. (1) Der Ablieferungspflicht nach
§ 43 Abs. 1 Z 1 und § 43a hat der Medieninhaber
(Verleger) binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung, der Hersteller in
den Fällen des § 43 Abs. 2 binnen einem Monat ab Herstellung
nachzukommen. Gleiches gilt für die Anbietungspflichten nach § 43 Abs. 1
Z 2 und § 43a; dem Verlangen der Bibliotheken nach Übermittlung ist
binnen einem weiteren Monat ab Einlangen der Aufforderung zu entsprechen. |
§ 44. (1) Der Ablieferungspflicht nach
§ 43 Abs. 1 Z 1 und § 43a hat der Medieninhaber binnen
einem Monat nach Beginn der Verbreitung, der Hersteller in den Fällen des
§ 43 Abs. 2 binnen einem Monat ab Herstellung nachzukommen.
Gleiches gilt für die Anbietungspflichten nach § 43 Abs. 1 Z 2
und § 43a; dem Verlangen der Bibliotheken nach Übermittlung ist binnen
einem weiteren Monat ab Einlangen der Aufforderung zu entsprechen. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
Siebenter Abschnitt |
Siebenter Abschnitt |
Veröffentlichung von Anordnungen und
Entscheidungen |
Veröffentlichung von Anordnungen und
Entscheidungen |
Veröffentlichungspflicht |
Veröffentlichungspflicht |
§ 46. (1) und (2) ... |
§ 46. (1) und (2) ... |
(3) Die
Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen hat ohne Einschaltungen und
Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben.
§ 26 gilt für solche Veröffentlichungen nicht. Der Medieninhaber
(Verleger) hat die erfolgte Veröffentlichung binnen acht Tagen von dem
Zeitpunkt an, bis zu dem sie nach Abs. 1 oder 2 zu geschehen hat, dem
Gericht nachzuweisen, das in erster Instanz erkannt hat. |
(3) Die Veröffentlichung
gerichtlicher Entscheidungen hat ohne Einschaltungen und Weglassungen zu
geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben. § 26 gilt für
solche Veröffentlichungen nicht. Der Medieninhaber hat die erfolgte
Veröffentlichung binnen acht Tagen von dem Zeitpunkt an, bis zu dem sie nach
Abs. 1 oder 2 zu geschehen hat, dem Gericht nachzuweisen, das in erster
Instanz erkannt hat. |
(4) Der
Medieninhaber (Verleger), der der Veröffentlichungspflicht nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Sitz des
Medienunternehmens oder dem Verlagsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe
bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. |
(4) Der
Medieninhaber, der der Veröffentlichungspflicht nicht nachkommt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Sitz des
Medienunternehmens oder dem Verlagsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit
Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. |
Neunter Abschnitt |
Neunter Abschnitt |
Geltungsbereich |
Geltungsbereich |
§ 50. Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43
Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48 und 49, nicht aber die anderen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf |
§ 50.
Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49
und im Falle der Z 4 dieser Bestimmung auch § 25 Abs. 5, nicht
aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf |
1. die Medien ausländischer Medienunternehmen,
es sei denn, daß das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland
verbreitet wird; |
1. die Medien ausländischer Medienunternehmen,
es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland
verbreitet wird; |
2. von einem fremden Staat herausgegebene oder
verlegte Medienwerke und Medienwerke, die von einer in Österreich
akkreditierten oder mitakkreditierten Mission, einer in Österreich
errichteten konsularischen Vertretung oder einer über- oder
zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört oder mit der es
offizielle Beziehungen unterhält, herausgegeben oder verlegt werden; |
2. von einem fremden Staat herausgegebene oder
verlegte Medienwerke und Medienwerke, die von einer in Österreich
akkreditierten oder mitakkreditierten Mission, einer in Österreich
errichteten konsularischen Vertretung oder einer über- oder
zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört oder mit der es
offizielle Beziehungen unterhält, herausgegeben oder verlegt werden; Gleiches
gilt für von den genannten Stellen oder Einrichtungen verbreitete
wiederkehrende elektronische Medien sowie für Websites dieser Stellen oder
Einrichtungen; |
3. Medienwerke, die vom Nationalrat, Bundesrat,
von der Bundesversammlung oder einem Landtag oder die von einer Behörde in
Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit
herausgegeben oder verlegt werden und als amtlich erkennbar sind, und als
amtlich erkennbare Teile von Medienwerken, sofern die angeführten Voraussetzungen
nur auf diese zutreffen; |
3. Medienwerke oder wiederkehrende elektronische
Medien oder Websites, die vom Nationalrat, Bundesrat, von der
Bundesversammlung oder einem Landtag oder die von einer Behörde in Erfüllung
von Aufgaben der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit herausgegeben
oder verlegt werden, im Fall wiederkehrender elektronischer Medien oder
Websites verbreitet oder abrufbar gehalten werden und als amtlich erkennbar
sind, sowie als amtlich erkennbare Teile von Medienwerken, sofern die
angeführten Voraussetzungen nur auf diese zutreffen; |
4. Schülerzeitungen sowie Medien, die im
Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder
religiösen Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben im Rahmen der
Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen
vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen. |
4. Schülerzeitungen sowie Medien, die im
Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder
religiösen Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben im Rahmen der
Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen
vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen. |
|
§ 51.
Auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem Medium, dessen Medieninhaber
seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches Medium), sind über § 50
Z 1 hinaus die §§ 6 bis 21, 23 sowie 28 bis 42 anzuwenden, |
|
1. wenn das Medium im Inland verbreitet worden
ist, empfangen oder abgerufen werden konnte, |
|
2. soweit der Verletzte oder Betroffene zur Zeit
der Verbreitung Österreicher war oder einen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Inland hatte oder sonst schwerwiegende österreichische Interessen verletzt
worden sind und |
|
3. soweit durch die Mitteilung oder Darbietung
eines der folgenden Rechtsgüter verletzt worden ist: |
|
a. Ehre und wirtschaftlicher Ruf, |
|
b. Privat- und Geheimsphäre, |
|
c. sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, |
|
d. Sicherheit des Staates oder |
|
e. öffentlicher Friede. |
Artikel VIa |
Artikel VIa |
Schlussbestimmungen
zu Novellen |
Schlussbestimmungen zu
Novellen |
(1) und (2) ... |
(1) und (2) ... |
|
(3)
Die §§ 1, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 24,
25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 50 und
51 des Art. I, Art. VIa, VIb und Art VII in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit
1. Juli 2005 in Kraft. |
|
Artikel VIb |
|
Übergangsbestimmungen
zu Novellen |
|
(1)
Die §§ 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8a, 13, 18, 20, 33, 34, 36, 36a, 37, 38a, 39,
40, 41 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 sind nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die
nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 verbreitet
wurden. |
Artikel VII |
Artikel VII |
Vollziehung |
Vollziehung |
Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
1. hinsichtlich des Art. I § 1
Abs. 1 Z 12, §§ 6 bis 23, §§ 28 bis 42 und § 46
Abs. 1 bis 3 sowie des Art. VI Abs. 2 bis 8 der Bundesminister
für Justiz; |
1. hinsichtlich des Art. I § 1
Abs. 1 Z 12, §§ 6 bis 23, §§ 28 bis 42, § 46
Abs. 1 bis 3 und § 51, des
Art. VI Abs. 2 bis 8 sowie des Art. VIb
der Bundesminister für Justiz; |
2. ... |
2. ... |
3. ... |
3. ... |
4. ... |
4. ... |
5. ... |
5. ... |
|
6. hinsichtlich des Art. I § 50 der
Bundeskanzler und der Bundesminister für Justiz; |
6. hinsichtlich des Art. II der jeweils
zuständige Bundesminister und |
7. hinsichtlich des Art. II der jeweils
zuständige Bundesminister und |
7. im Übrigen der Bundeskanzler. |
8. im Übrigen der Bundeskanzler. |