785 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung
über den Antrag
488/A der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Dipl.-Ing. Elke Achleitner,
Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Die Abgeordneten
Dr. Gertrude Brinek, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Kolleginnen und Kollegen haben
den gegenständlichen Antrag am 9. Dezember 2004 im Nationalrat eingebracht und
wie folgt begründet:
„Grundsätzlich
kennt das Studienförderungsgesetz nur die Förderung des ersten
Studienabschlusses. Ausnahmsweise können bei besonders guten Studienleistungen
und zügig betriebenem Studium auch die weiterführenden Studien des
Magisterstudiums und des Doktoratsstudiums gefördert werden. Deshalb verlangt
das Studienförderungsgesetz für eine weitere Förderung, dass das weiterführende
Studium zeitgerecht nach Abschluss des vorangegangenen Studiums (beim
Magisterstudium binnen 18 Monaten, beim Doktoratsstudium binnen zwölf Monaten)
aufgenommen wird und dass das vorangegangene Studium um nicht mehr als zwei
Semester überzogen wurde. Zusätzlich sieht die derzeit geltende Regelung vor,
dass zwischen dem abgeschlossenen Grundstudium und dem weiterführenden Studium
kein anderes Studium belegt werden darf, ohne zu differenzieren, ob dieses
andere Studium bereits vor Abschluss des Grundstudiums (parallel) betrieben
wurde oder nicht.
Im Sinne der
Förderung besonders leistungsorientierter Studierender ist es tatsächlich nicht
zielführend, ihnen wegen eines zwischen Grundstudium und weiterführendem
Studium betriebenen anderen Studiums die Förderungsmöglichkeit für ein
weiterführendes Magister- oder Doktoratsstudium zu nehmen. Daher soll künftig
die Überprüfung eines zwischenzeitig, nach Abschluss des Grundstudiums
betriebenen weiteren Studiums entfallen. Für dieses vor Aufnahme des Magister-
oder Doktoratsstudiums betriebene weitere Studium besteht ohnedies kein
Anspruch auf Studienbeihilfe.
Damit wird ein
weiterführendes Studium dann gefördert, wenn das vorangegangene Studium
besonders rasch absolviert und die Entscheidung für das weiterführende Studium
zügig getroffen wurde.
Um ein
unverzügliches In-Kraft-Treten nach Kundmachung zu ermöglichen, wird von einer
In-Kraft-Tretens-Bestimmung abgesehen.
Kostenberechnung
Im Studienjahr
2003/04 wurden insgesamt 293 Anträge auf Förderung eines Magisterstudiums und
641 Anträge auf Förderung eines Doktoratsstudiums eingebracht. Geht man
davon aus, dass in 2 bis 3% der Fälle wegen der vorgesehenen Änderung künftig
kein Anspruchsverlust mehr eintritt, würde dies zu zwanzig bis dreißig mehr
geförderten Studierenden pro Jahr führen. Dies ergäbe bei einer durchschnittlichen
Studienbeihilfe von 4 000 € pro Jahr eine Mehrbelastung von
80 000 bis 120 000 € jährlich, die im Rahmen des Kapitel 14 abgedeckt
wird.“
Der Ausschuss für
Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung
am 11. Jänner 2005 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriff im
Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin, der Abgeordneten Dr.
Gertrude Brinek, die Abgeordnete Mag. Melitta Trunk das Wort.
Im Zuge der
Debatte brachten die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann,
Josef Broukal und Dr. Kurt Grünewald
einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:
„Zu Ziffer 2
und 3 (§ 48 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Z 5):
Das
Studienförderungsgesetz sieht vor, dass am Beginn des Studiums Studienbeihilfe
ausbezahlt wird, die zurückzuzahlen ist, wenn ein gewisses Mindestmaß an
Studienleistungen fehlt (vgl. § 20 StudFG). Dies soll auch für das
Magisterstudium gemäß dem Bolognamodell vorgesehen werden.
Zu Ziffer 4
(§ 52b Abs. 4):
Das
Studienabschluss-Stipendium wird gut angenommen und führt auch in der
überwiegenden Zahl der Fälle zu einem zeitgerechten Studienabschluss. Die
vorgesehene Frist für den Nachweis des Studienabschlusses (sechs Monate nach
der letzten Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums) ist zwar ausreichend,
für eine unvorhergesehene Verzögerung des Studienabschlusses sieht das
Studienförderungsgesetz allerdings keine Regelung vor. Daher wird
vorgeschlagen, die bestehenden Bestimmungen des § 19 Abs. 2 StudFG
(Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe wegen
Vorliegens wichtiger Gründe) und § 51 Abs. 3 Z 2 StudFG (Erleichterung bei den
Zahlungen wegen Fristversäumnis) beim Studienabschluss-Stipendium anzuwenden.
Zu Ziffer 5
(§ 54 Abs. 2):
Die geltende
Regelung für Universitäten und Fachhochschulen sieht Beihilfen für ein
Auslandsstudium frühestens ab Absolvierung der ersten Diplomprüfung, allenfalls
ab dem fünften Semester vor. Bei Bakkalaureatsstudien bedeutet dies, dass die
Studierenden erst in den letzten beiden Semestern der gesetzlichen Studienzeit
ein gefördertes Auslandsstudium aufnehmen können. Die Förderung des
Auslandsstudiums soll künftig bereits ab dem dritten Semester möglich sein, was
eine wesentliche Erleichterung und Unterstützung der internationalen Mobilität
der Studierenden bedeutet.
Zu Ziffer 6
(§ 56 Abs. 3):
Das
Studienförderungsgesetz sieht für die Auszahlung der Beihilfe für das
Auslandsstudium die Vorlage der ausländischen Inskriptionsbestätigung vor, was
zu Verzögerungen bei der Anweisung der Studienbeihilfe führt. Daher wird von
der Vorlage der Inskriptionsbestätigung künftig abgesehen.
Zu Ziffer 7
und 8 (§ 58 Abs. 2, § 64 Abs. 2):
Durch die
Neuorganisation der Universitäten ist die Gliederung in Fakultäten in den
Entscheidungsbereich der Universitäten verlegt. Daher soll die Zuweisung der
Mittel für Leistungs- und Förderungsstipendien künftig auf Universitätsebene
erfolgen.
Zu Ziffer 9
(§ 75 Abs. 22):
Den Studierenden
eines Magisterstudiums gemäß Bolognamodell soll vor Beginn des Studiums bekannt
sein, dass ein gewisser Studienerfolg zu erbringen ist. Daher soll die
Neuregelung für jene Magisterstudien gemäß Bolognamodell gelten, die ab dem
Studienjahr 2005/06 begonnen werden.
Zu Ziffer 10
(§ 78 Abs. 24):
Generell soll die
Novelle des Studienförderungsgesetzes mit 1. September 2005 in Kraft treten.
Für die Bestimmungen der Z 1 (Beginn des Magister- bzw. Doktoratsstudiums), der
Z 4 (Nachweis des Studienabschlusses bei Studienabschluss-Stipendien) sowie der
Z 7 und 8 (Zuweisung der Leistungs- und Förderungsstipendien) wird ein
In-Kraft-Treten mit Kundmachung vorgeschlagen. Die administrativen
Voraussetzungen bei der Studienbeihilfenbehörde sind gegeben.“
Bei der Abstimmung
wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages
der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann, Josef Broukal und
Dr. Kurt Grünewald einstimmig angenommen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den
Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige
Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 01 11
Dr. Gertrude Brinek Mag. Dr.
Magda Bleckmann
Berichterstatterin Obfrau