785 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über den Antrag 488/A der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Antrag am 9. Dezember 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Grundsätzlich kennt das Studienförderungsgesetz nur die Förderung des ersten Studienabschlusses. Ausnahmsweise können bei besonders guten Studienleistungen und zügig betriebenem Studium auch die weiterführenden Studien des Magisterstudiums und des Doktoratsstudiums gefördert werden. Deshalb verlangt das Studienförderungsgesetz für eine weitere Förderung, dass das weiterführende Studium zeitgerecht nach Abschluss des vorangegangenen Studiums (beim Magisterstudium binnen 18 Monaten, beim Doktoratsstudium binnen zwölf Monaten) aufgenommen wird und dass das vorangegangene Studium um nicht mehr als zwei Semester überzogen wurde. Zusätzlich sieht die derzeit geltende Regelung vor, dass zwischen dem abgeschlossenen Grundstudium und dem weiterführenden Studium kein anderes Studium belegt werden darf, ohne zu differenzieren, ob dieses andere Studium bereits vor Abschluss des Grundstudiums (parallel) betrieben wurde oder nicht.

Im Sinne der Förderung besonders leistungsorientierter Studierender ist es tatsächlich nicht zielführend, ihnen wegen eines zwischen Grundstudium und weiterführendem Studium betriebenen anderen Studiums die Förderungsmöglichkeit für ein weiterführendes Magister- oder Doktoratsstudium zu nehmen. Daher soll künftig die Überprüfung eines zwischenzeitig, nach Abschluss des Grundstudiums betriebenen weiteren Studiums entfallen. Für dieses vor Aufnahme des Magister- oder Doktoratsstudiums betriebene weitere Studium besteht ohnedies kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Damit wird ein weiterführendes Studium dann gefördert, wenn das vorangegangene Studium besonders rasch absolviert und die Entscheidung für das weiterführende Studium zügig getroffen wurde.

Um ein unverzügliches In-Kraft-Treten nach Kundmachung zu ermöglichen, wird von einer In-Kraft-Tretens-Bestimmung abgesehen.

Kostenberechnung

Im Studienjahr 2003/04 wurden insgesamt 293 Anträge auf Förderung eines Magisterstudiums und 641 Anträge auf Förderung eines Doktoratsstudiums eingebracht. Geht man davon aus, dass in 2 bis 3% der Fälle wegen der vorgesehenen Änderung künftig kein Anspruchsverlust mehr eintritt, würde dies zu zwanzig bis dreißig mehr geförderten Studierenden pro Jahr führen. Dies ergäbe bei einer durchschnittlichen Studienbeihilfe von 4 000 € pro Jahr eine Mehrbelastung von 80 000 bis 120 000 € jährlich, die im Rahmen des Kapitel 14 abgedeckt wird.“

 

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 11. Jänner 2005 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriff im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin, der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, die Abgeordnete Mag. Melitta Trunk das Wort.

 

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann, Josef Broukal und Dr. Kurt Grünewald einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu Ziffer 2 und 3 (§ 48 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Z 5):

Das Studienförderungsgesetz sieht vor, dass am Beginn des Studiums Studienbeihilfe ausbezahlt wird, die zurückzuzahlen ist, wenn ein gewisses Mindestmaß an Studienleistungen fehlt (vgl. § 20 StudFG). Dies soll auch für das Magisterstudium gemäß dem Bolognamodell vorgesehen werden.

Zu Ziffer 4 (§ 52b Abs. 4):

Das Studienabschluss-Stipendium wird gut angenommen und führt auch in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einem zeitgerechten Studienabschluss. Die vorgesehene Frist für den Nachweis des Studienabschlusses (sechs Monate nach der letzten Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums) ist zwar ausreichend, für eine unvorhergesehene Verzögerung des Studienabschlusses sieht das Studienförderungsgesetz allerdings keine Regelung vor. Daher wird vorgeschlagen, die bestehenden Bestimmungen des § 19 Abs. 2 StudFG (Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe wegen Vorliegens wichtiger Gründe) und § 51 Abs. 3 Z 2 StudFG (Erleichterung bei den Zahlungen wegen Fristversäumnis) beim Studienabschluss-Stipendium anzuwenden.

Zu Ziffer 5 (§ 54 Abs. 2):

Die geltende Regelung für Universitäten und Fachhochschulen sieht Beihilfen für ein Auslandsstudium frühestens ab Absolvierung der ersten Diplomprüfung, allenfalls ab dem fünften Semester vor. Bei Bakkalaureatsstudien bedeutet dies, dass die Studierenden erst in den letzten beiden Semestern der gesetzlichen Studienzeit ein gefördertes Auslandsstudium aufnehmen können. Die Förderung des Auslandsstudiums soll künftig bereits ab dem dritten Semester möglich sein, was eine wesentliche Erleichterung und Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden bedeutet.

Zu Ziffer 6 (§ 56 Abs. 3):

Das Studienförderungsgesetz sieht für die Auszahlung der Beihilfe für das Auslandsstudium die Vorlage der ausländischen Inskriptionsbestätigung vor, was zu Verzögerungen bei der Anweisung der Studienbeihilfe führt. Daher wird von der Vorlage der Inskriptionsbestätigung künftig abgesehen.

Zu Ziffer 7 und 8 (§ 58 Abs. 2, § 64 Abs. 2):

Durch die Neuorganisation der Universitäten ist die Gliederung in Fakultäten in den Entscheidungsbereich der Universitäten verlegt. Daher soll die Zuweisung der Mittel für Leistungs- und Förderungsstipendien künftig auf Universitätsebene erfolgen.

Zu Ziffer 9 (§ 75 Abs. 22):

Den Studierenden eines Magisterstudiums gemäß Bolognamodell soll vor Beginn des Studiums bekannt sein, dass ein gewisser Studienerfolg zu erbringen ist. Daher soll die Neuregelung für jene Magisterstudien gemäß Bolognamodell gelten, die ab dem Studienjahr 2005/06 begonnen werden.

Zu Ziffer 10 (§ 78 Abs. 24):

Generell soll die Novelle des Studienförderungsgesetzes mit 1. September 2005 in Kraft treten. Für die Bestimmungen der Z 1 (Beginn des Magister- bzw. Doktoratsstudiums), der Z 4 (Nachweis des Studienabschlusses bei Studienabschluss-Stipendien) sowie der Z 7 und 8 (Zuweisung der Leistungs- und Förderungsstipendien) wird ein In-Kraft-Treten mit Kundmachung vorgeschlagen. Die administrativen Voraussetzungen bei der Studienbeihilfenbehörde sind gegeben.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann, Josef Broukal und Dr. Kurt Grünewald einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 01 11

Dr. Gertrude Brinek Mag. Dr. Magda Bleckmann

    Berichterstatterin                     Obfrau