Bundesgesetz, mit
dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 15
Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 wird jeweils das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt; § 15 Abs. 3 Z 3 und
Abs. 4 Z 3 entfallen.
2.
§ 48 Abs. 1 lautet:
„§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden
insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten
beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern
eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet,
spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39
Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für
Studierende, die erstmals im zweiten inskribierten Semester Studienbeihilfe
bezogen haben.“
3. § 51 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. den gesamten Betrag der erhaltenen
Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten
beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern
eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise
in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;“
4. § 52b
Abs. 4 lautet:
„(4)
Weist der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten
Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten
Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit
Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs. 2. § 51 Abs. 3
Z 2 ist sinngemäß anzuwenden. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug
eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die
Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das
Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.“
5. § 54 Abs. 2 lautet:
„
(2) Voraussetzung ist
1. die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines
Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die
Inskription des mindestens dritten Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens
drei Monaten.“
6. § 56 Abs. 3 lautet:
„(3)
Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt.“
7. In § 58
Abs. 2 entfällt das Wort „Fakultäten“.
8. In § 64
Abs. 2 entfällt das Wort „Fakultäten“.
9. Nach § 75
Abs. 21 wird folgender Absatz 22 angefügt:
„(22)
Der Nachweis des günstigen Studienerfolges gemäß § 48 Abs. 1 und 2
ist von Studierenden eines Magisterstudiums zu erbringen, die ihr
Magisterstudium ab dem Studienjahr 2005/06 aufgenommen haben.“
10. Nach § 78
Abs. 23 wird folgender Absatz 24 angefügt:
„(24)
§ 48 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Z 5, § 54 Abs. 2, § 56 Abs.
3, § 75 Abs. 22 und § 78 Abs. 24 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005, treten am 1. September 2005 in
Kraft.“