790 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die
Regierungsvorlage (707 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das
Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das
Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das
Versicherungssteuergesetz 1953, das Betriebspensionsgesetz, das
Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das
Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden
Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Richtlinie
2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über
die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung durch Novellierung des Pensionskassengesetzes, des
Betriebspensionsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes in die Österreichische
Rechtsordnung um. Die Richtlinie wurde am 23. September 2003 im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 235/10), die Umsetzungsfrist
beträgt 2 Jahre, die Umsetzung hat daher bis zum 23. September 2005
zu erfolgen.
Die wesentlichen
Inhalte dieser Richtlinie sind:
– Vereinheitlichung
materieller aufsichtsrechtlicher Bestimmungen für kapitalgedeckte, rechtlich
selbständige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung auf einem
Mindestniveau.
– Detaillierte
Regeln für Tätigkeit der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.
– Entsprechende
Befugnisse für Aufsichtsbehörden zur wirksamen Beaufsichtigung der
Einrichtungen.
– Angemessene
Informationen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten über die Geschäftsbedingungen
und die finanzielle Lage der Altersversorgungseinrichtung sowie über ihre
Rechte.
– Die
Veranlagungsvorschriften legen Leitprinzipien für die Anlage von
Vermögenswerten fest, nach denen sich die Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung unter Beachtung des Gebots der Umsicht richten müssen (prudent
person rule).
– Grenzübergreifende
Verwaltung betrieblicher Altersversorgungssysteme.
Durch
wechselseitige Anerkennung der Einrichtungen und in Verbindung mit spezifischen
Aufsichtsregelungen ist auch deren grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
zulässig -eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung wird daher auch
ausländische Altersversorgungssysteme verwalten können, wobei die
aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaates zur Anwendung gelangen,
in dem die Einrichtung niedergelassen ist (Prinzip der Kontrolle des
Herkunftsmitgliedstaates).
– Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten für soziale Schutzvorschriften bleibt unberührt.
Entsprechend
dem Subsidiaritätsprinzip fällt die Gestaltung des sozialen Schutzes und der
Altersversorgungssysteme in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Wahl
zwischen Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren, einer kombinierten
Lösung und der Förderung bestimmter Formen des Pensionssparens liegt allein bei
ihnen.
Für
Beziehungen zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Mitgliedern gelten
weiterhin die sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen des
Tätigkeitsmitgliedstaates.
Neben den für die
Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Änderungen werden noch folgende wesentliche
Maßnahmen aufgenommen, die die Attraktivität sowie die Funktionsfähigkeit des
Pensionskassenwesens stärken sollen:
– Optional wird die
Möglichkeit geschaffen, auf den im Pensionskassengesetz vorgesehenen
Mindestertrag zu verzichten, wodurch es zweifelsfrei bei Inanspruchnahme der
Verzichtsmöglichkeit zu kostengünstigeren Verwaltungsmöglichkeiten kommen wird.
Durch diese Verzichtsmöglichkeit wird das System der Pensionskassen in
Österreich flexibler und hiemit als wesentlicher Bestandteil der zweiten Säule
der Altersversorgung weiter attraktiviert.
– Das
Eigenmittelerfordernis wird auf das unbedingt notwendige und von der Richtlinie
auch vorgegebene Ausmaß beschränkt. Den Eigentümern der Pensionskassen wird es
erleichtert, zusätzliche Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die einerseits
in der Bilanz der Pensionskasse als Eigenmittel ausgewiesen, andererseits aber
auf die Mindestertragsrücklage angerechnet werden können. Damit kann auch in
der Bilanz der Eigentümer die Beteiligung entsprechend dem Mitteleinsatz
bewertet werden.
– Die
Verwaltungskosten sind in Hinkunft nicht mehr Bestandteil des Geschäftsplanes
und damit auch nicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde zu bewilligen. Im
Pensionskassengesetz werden die Rahmenbedingungen festgelegt und die
Vereinbarung der Kosten hat abschließend im Pensionskassenvertrag zu erfolgen.
– Die
Veranlagungsvorschriften basieren nunmehr auf dem „prudent-person-Konzept“, das
heißt es werden qualitative Rahmenbedingungen und nur mehr wenige quantitative
Grenzen vorgegeben. Ein umfassendes Risikomanagement wird von den
Pensionskassen aufzubauen sein, dazu ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde
eine Verordnung zu erlassen, die nähere Rahmenbedingungen festlegen wird.
– Da insbesondere
im Falle einer Erfüllung der Mindestertragsgarantie durch die Pensionskasse die
Eigenmittel unter das erforderliche Mindestausmaß sinken können, werden analog
zu Regelungen im Versicherungsaufsichtsgesetz Bestimmungen betreffend einen
Solvabilitätsplan und einen Sanierungsplan aufgenommen, die zur
Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse führen sollen.
Neben der
Umsetzung der Richtlinie wird zur weiteren Förderung der 2. Säule der
Altersversorgung auf Basis der Gruppenversicherung im
Versicherungsaufsichtsgesetz das neue Altersvorsorgeprodukt „betriebliche
Kollektivversicherung“ eingeführt. Damit kann von zum Betrieb der
Lebensversicherung berechtigten Versicherungsunternehmen betriebliches
Altersversorgungsgeschäft nach den Regeln des Versicherungsaufsichtsgesetzes
betrieben werden. Eckpunkte dieses Produktes sind:
– Die
Durchführungswege Pensionskasse versus Gruppenrentenversicherung bleiben
gesellschaftsrechtlich und von den Ordnungsnormen her strikt getrennt.
– Die betriebliche
Kollektivversicherung darf nur als „klassische“ Gruppenrentenversicherung
angeboten werden.
– Die für
Pensionskassen relevanten Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes sind auch
auf die betriebliche Kollektivversicherung anzuwenden (arbeitsrechtliche
Gleichstellung).
– Steuerliche
Gleichstellung von Pensionskassen und der betrieblichen Kollektivversicherung.
Im Steuerecht und
Arbeitsrecht werden jene Anpassungen vorgenommen, die einerseits im Hinblick
auf die im PKG umgesetzte Möglichkeit der in der Richtlinie vorgesehenen
grenzüberschreitenden Tätigkeit von Altersversorgungseinrichtungen erforderlich
sind und andererseits für die Gleichstellung der betrieblichen
Kollektivversicherung mit den Pensionskassen notwendig sind.
Als
Inkrafttretenszeitpunkt für die Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG ist der
23. September 2005 vorgeschrieben, einige Bestimmungen sollen aus
bilanzrechtlichen Gründen für das gesamte Geschäftsjahr 2005 anwendbar sein.
Die Zuständigkeit
des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10
Abs. 1 Z 4, 5 und 11 B-VG.
Der
Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
18. Jänner 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Mag.
Dietmar Hoscher, Marianne Hagenhofer,
Dr. Christoph Matznetter, Mag. Werner Kogler, Mag. Peter Michael Ikrath und Dipl.-Kfm. Dr.
Hannes Bauer sowie der Staatssekretär im
Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
und Josef Bucher einen Abänderungsantrag
eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zur
Änderung des Artikel 2 (Änderung des Pensionskassengesetzes)
Zu § 23 Abs. 1 Z 3a:
Mit dem
Budgetbegleitgesetz 2003 wurde zur Erreichung möglichst stabiler
Veranlagungserträge für bestimmte als Direktveranlagung gehaltene Wertpapiere
erster Bonität eine vom Tageswertprinzip abweichende Bewertung ermöglicht.
Es soll nunmehr
diese „Held-to-maturity-Bewertung“ auch für Kapitalanlagefonds mit der
Einschränkung zulässig sein, dass diese nur für Spezialfonds, deren einziger
Anteilsinhaber die jeweilige Pensionskasse ist, anwendbar ist. Die
Fondsbestimmungen dieser Spezialfonds müssen Regelungen über die gesonderte
Widmung der für die Held-to-maturity-Bewertung zugelassenen Schuldverschreibungen
und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter
Berücksichtigung dieser besonderen Bewertung enthalten. Die Pensionskassen
müssen unabhängig davon, ob die der Held-to-maturity-Bewertung unterliegenden
Schuldverschreibungen direkt oder über einen Spezialfonds gehalten werden,
anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage
darlegen. Verfügungen vor Endfälligkeit sind nur mit Zustimmung der FMA
zulässig.
Bei den sonstigen
Änderungen handelt es sich um die Berichtigung von redaktionellen Versehen.
Zur Änderung
des Artikel 3 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Berichtigung von
redaktionellen Versehen.
Zur Änderung
des Artikel 4 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)
Zu Z 1
lit. c und d (§ 4 Abs. 4 Z 2 EStG 1988):
Die Änderung dient
lediglich der Klarstellung, dass Zuwendungen an betriebliche
Kollektivversicherungen sowie an ausländische Einrichtungen Betriebsausgaben
sind, soweit diese 10% der Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen.
Zu Z 3 (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988):
Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.
Zu Z 3a (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988):
Die Änderung dient
der systematischen Gleichstellung der ausländischen Einrichtungen mit inländischen
Pensionskassen. Damit wird sichergestellt, dass ausländischen Einrichtungen
keine Besserstellung gegenüber inländischen Pensionskassen zukommt.
Zu Z 4 (§ 26 Z 7 lit. a EStG 1988):
Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.
Zu Z 5a
(§ 47 Abs. 1 EStG 1988):
Ausländische
Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes gelten
als Arbeitgeber, soweit sie Pensionen auszahlen und sind ebenso wie inländische
Pensionskassen verpflichtet die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn
einzubehalten und abzuführen. Die Änderung dient somit der Gleichstellung mit
inländischen Pensionskassen. Für die Erhebung ist das Finanzamt Graz-Stadt
zuständig.
Zu Z 6a
(§ 83 Abs. 2 EStG 1988):
Zur Vermeidung von
Steuerausfällen kann der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden,
wenn die ausländische Einrichtung dem Abzug vom Arbeitslohn (vgl. in Z 5a)
nicht nachkommt.
Zu Z 9
(§ 124b EStG 1988):
Die Änderung
beseitigt die fehlende Ziffernnummerierung.
Zur Änderung
des Artikel 5 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):
Zu Z 1
(§ 6 Abs. 1 KStG 1988):
Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.
Zu Z 3
(§ 26c KStG 1988):
Die Änderung
beseitigt die fehlende Ziffernnummerierung und ergänzt die Inkraftsetzung des
§ 6 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz 1988.
Zur Änderung
des Artikel 6 (Änderung des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes):
Die Änderung
beseitigt die fehlende Ziffernnummerierung.
Zur Änderung
des Artikel 7 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes):
Die Änderung
beseitigt die fehlende Ziffernnummerierung.
Zur Änderung
des Artikel 12 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes 1977)
Da die Änderung
des IESG im Rahmen des Sozialbetrugsgesetzes unterblieben ist, ist die
Absatzbezeichnung richtigzustellen.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten
Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung
erteilen.
Wien,
2005 01 18
Franz Glaser Dipl.-Kfm.
Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann