790 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (707 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung durch Novellierung des Pensionskassengesetzes, des Betriebspensionsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes in die Österreichische Rechtsordnung um. Die Richtlinie wurde am 23. September 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 235/10), die Umsetzungsfrist beträgt 2 Jahre, die Umsetzung hat daher bis zum 23. September 2005 zu erfolgen.

Die wesentlichen Inhalte dieser Richtlinie sind:

       Vereinheitlichung materieller aufsichtsrechtlicher Bestimmungen für kapitalgedeckte, rechtlich selbständige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung auf einem Mindestniveau.

      Detaillierte Regeln für Tätigkeit der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

       Entsprechende Befugnisse für Aufsichtsbehörden zur wirksamen Beaufsichtigung der Einrichtungen.

       Angemessene Informationen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten über die Geschäftsbedingungen und die finanzielle Lage der Altersversorgungseinrichtung sowie über ihre Rechte.

      Die Veranlagungsvorschriften legen Leitprinzipien für die Anlage von Vermögenswerten fest, nach denen sich die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unter Beachtung des Gebots der Umsicht richten müssen (prudent person rule).

       Grenzübergreifende Verwaltung betrieblicher Altersversorgungssysteme.

         Durch wechselseitige Anerkennung der Einrichtungen und in Verbindung mit spezifischen Aufsichtsregelungen ist auch deren grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit zulässig -eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung wird daher auch ausländische Altersversorgungssysteme verwalten können, wobei die aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaates zur Anwendung gelangen, in dem die Einrichtung niedergelassen ist (Prinzip der Kontrolle des Herkunftsmitgliedstaates).

       Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für soziale Schutzvorschriften bleibt unberührt.

         Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip fällt die Gestaltung des sozialen Schutzes und der Altersversorgungssysteme in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Wahl zwischen Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren, einer kombinierten Lösung und der Förderung bestimmter Formen des Pensionssparens liegt allein bei ihnen.

         Für Beziehungen zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Mitgliedern gelten weiterhin die sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Tätigkeitsmitgliedstaates.

Neben den für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Änderungen werden noch folgende wesentliche Maßnahmen aufgenommen, die die Attraktivität sowie die Funktionsfähigkeit des Pensionskassenwesens stärken sollen:

      Optional wird die Möglichkeit geschaffen, auf den im Pensionskassengesetz vorgesehenen Mindestertrag zu verzichten, wodurch es zweifelsfrei bei Inanspruchnahme der Verzichtsmöglichkeit zu kostengünstigeren Verwaltungsmöglichkeiten kommen wird. Durch diese Verzichtsmöglichkeit wird das System der Pensionskassen in Österreich flexibler und hiemit als wesentlicher Bestandteil der zweiten Säule der Altersversorgung weiter attraktiviert.

      Das Eigenmittelerfordernis wird auf das unbedingt notwendige und von der Richtlinie auch vorgegebene Ausmaß beschränkt. Den Eigentümern der Pensionskassen wird es erleichtert, zusätzliche Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die einerseits in der Bilanz der Pensionskasse als Eigenmittel ausgewiesen, andererseits aber auf die Mindestertragsrücklage angerechnet werden können. Damit kann auch in der Bilanz der Eigentümer die Beteiligung entsprechend dem Mitteleinsatz bewertet werden.

      Die Verwaltungskosten sind in Hinkunft nicht mehr Bestandteil des Geschäftsplanes und damit auch nicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde zu bewilligen. Im Pensionskassengesetz werden die Rahmenbedingungen festgelegt und die Vereinbarung der Kosten hat abschließend im Pensionskassenvertrag zu erfolgen.

      Die Veranlagungsvorschriften basieren nunmehr auf dem „prudent-person-Konzept“, das heißt es werden qualitative Rahmenbedingungen und nur mehr wenige quantitative Grenzen vorgegeben. Ein umfassendes Risikomanagement wird von den Pensionskassen aufzubauen sein, dazu ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde eine Verordnung zu erlassen, die nähere Rahmenbedingungen festlegen wird.

      Da insbesondere im Falle einer Erfüllung der Mindestertragsgarantie durch die Pensionskasse die Eigenmittel unter das erforderliche Mindestausmaß sinken können, werden analog zu Regelungen im Versicherungsaufsichtsgesetz Bestimmungen betreffend einen Solvabilitätsplan und einen Sanierungsplan aufgenommen, die zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse führen sollen.

Neben der Umsetzung der Richtlinie wird zur weiteren Förderung der 2. Säule der Altersversorgung auf Basis der Gruppenversicherung im Versicherungsaufsichtsgesetz das neue Altersvorsorgeprodukt „betriebliche Kollektivversicherung“ eingeführt. Damit kann von zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigten Versicherungsunternehmen betriebliches Altersversorgungsgeschäft nach den Regeln des Versicherungsaufsichtsgesetzes betrieben werden. Eckpunkte dieses Produktes sind:

      Die Durchführungswege Pensionskasse versus Gruppenrentenversicherung bleiben gesellschaftsrechtlich und von den Ordnungsnormen her strikt getrennt.

      Die betriebliche Kollektivversicherung darf nur als „klassische“ Gruppenrentenversicherung angeboten werden.

      Die für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes sind auch auf die betriebliche Kollektivversicherung anzuwenden (arbeitsrechtliche Gleichstellung).

      Steuerliche Gleichstellung von Pensionskassen und der betrieblichen Kollektivversicherung.

Im Steuerecht und Arbeitsrecht werden jene Anpassungen vorgenommen, die einerseits im Hinblick auf die im PKG umgesetzte Möglichkeit der in der Richtlinie vorgesehenen grenzüberschreitenden Tätigkeit von Altersversorgungseinrichtungen erforderlich sind und andererseits für die Gleichstellung der betrieblichen Kollektivversicherung mit den Pensionskassen notwendig sind.

Als Inkrafttretenszeitpunkt für die Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG ist der 23. September 2005 vorgeschrieben, einige Bestimmungen sollen aus bilanzrechtlichen Gründen für das gesamte Geschäftsjahr 2005 anwendbar sein.

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4, 5 und 11 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. Jänner 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Mag. Dietmar Hoscher, Marianne Hagenhofer, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Werner Kogler, Mag. Peter Michael Ikrath und Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zur Änderung des Artikel 2 (Änderung des Pensionskassengesetzes)

Zu § 23 Abs. 1 Z 3a:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurde zur Erreichung möglichst stabiler Veranlagungserträge für bestimmte als Direktveranlagung gehaltene Wertpapiere erster Bonität eine vom Tageswertprinzip abweichende Bewertung ermöglicht.

Es soll nunmehr diese „Held-to-maturity-Bewertung“ auch für Kapitalanlagefonds mit der Einschränkung zulässig sein, dass diese nur für Spezialfonds, deren einziger Anteilsinhaber die jeweilige Pensionskasse ist, anwendbar ist. Die Fondsbestimmungen dieser Spezialfonds müssen Regelungen über die gesonderte Widmung der für die Held-to-maturity-Bewertung zugelassenen Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung dieser besonderen Bewertung enthalten. Die Pensionskassen müssen unabhängig davon, ob die der Held-to-maturity-Bewertung unterliegenden Schuldverschreibungen direkt oder über einen Spezialfonds gehalten werden, anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darlegen. Verfügungen vor Endfälligkeit sind nur mit Zustimmung der FMA zulässig.

Bei den sonstigen Änderungen handelt es sich um die Berichtigung von redaktionellen Versehen.

Zur Änderung des Artikel 3 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Berichtigung von redaktionellen Versehen.

Zur Änderung des Artikel 4 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 lit. c und d (§ 4 Abs. 4 Z 2 EStG 1988):

Die Änderung dient lediglich der Klarstellung, dass Zuwendungen an betriebliche Kollektivversicherungen sowie an ausländische Einrichtungen Betriebsausgaben sind, soweit diese 10% der Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988):

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 3a (§ 25 Abs. 1  Z 2 lit. b EStG 1988):

Die Änderung dient der systematischen Gleichstellung der ausländischen Einrichtungen mit inländischen Pensionskassen. Damit wird sichergestellt, dass ausländischen Einrichtungen keine Besserstellung gegenüber inländischen Pensionskassen zukommt.

Zu Z 4 (§ 26 Z 7 lit. a EStG 1988):

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 5a (§ 47 Abs. 1 EStG 1988):

Ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes gelten als Arbeitgeber, soweit sie Pensionen auszahlen und sind ebenso wie inländische Pensionskassen verpflichtet die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen. Die Änderung dient somit der Gleichstellung mit inländischen Pensionskassen. Für die Erhebung ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.

Zu Z 6a (§ 83 Abs. 2 EStG 1988):

Zur Vermeidung von Steuerausfällen kann der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn die ausländische Einrichtung dem Abzug vom Arbeitslohn (vgl. in Z 5a) nicht nachkommt.

Zu Z 9 (§ 124b EStG 1988):

Die Änderung beseitigt die fehlende Ziffernnummerierung.

Zur Änderung des Artikel 5 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1 KStG 1988):

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 3 (§ 26c KStG 1988):

Die Änderung beseitigt die fehlende Ziffernnummerierung und ergänzt die Inkraftsetzung des § 6 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz 1988.

Zur Änderung des Artikel 6 (Änderung des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes):

Die Änderung beseitigt die fehlende Ziffernnummerierung.

Zur Änderung des Artikel 7 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes):

Die Änderung beseitigt die fehlende Ziffernnummerierung.

Zur Änderung des Artikel 12 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes 1977)

Da die Änderung des IESG im Rahmen des Sozialbetrugsgesetzes unterblieben ist, ist die Absatzbezeichnung richtigzustellen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf  die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 01 18

Franz Glaser             Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann