Bundesgesetz, mit
dem das Investmentfondsgesetz 1993 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des
Investmentfondsgesetzes 1993
Das
Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. In § 42 lautet
der Abs. 4:
„(4) Erfolgen keine
Meldungen des ausländischen Kapitalanlagefonds gemäß § 40 Abs. 2
Z 2 vierter und fünfter Satz und tritt ein Kreditinstitut im Sinne des
Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen
Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als
Kapitalertrag zugeflossen gelten erfolgte Ausschüttungen und zusätzlich, wenn
- der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte
Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 6% des
letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises;
- wenn der Anteil während des Jahres veräußert
oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der
Verbringung ein Betrag von 0,5% des vor Veräußerung oder Verbringung zuletzt
festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im
Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres.
Abs. 2
vierter Satz gilt sinngemäß. Mit Ausnahme der erfolgten Ausschüttungen
unterbleibt der Abzug, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine
Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in
Bezug auf den Anteil nachgekommen ist. Soweit von solchen als zugeflossen
geltenden Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, erfolgt mit
Ausnahme der erfolgten Ausschüttungen keine Steuerabgeltung im Sinne des § 97
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.“
2. In § 49
lautet Abs. 18 wie folgt:
„(18) § 42
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx
ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die nach dem 30. Juni
2005 als zugeflossen gelten.“