792 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (706 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Mit San Marino besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Im März 2004 fanden daher in San Marino und Wien Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen statt. Die Verhandlungen konnten nach zwei Verhandlungsrunden abgeschlossen werden und haben zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2003).

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten ansässig sind, und gilt in sachlicher Hinsicht für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Das Abkommen enthält Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, Unternehmensgewinnen, Einkünften aus der Seeschifffahrt und Luftfahrt, Einkünften aus Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen, Einkünften aus unselbständiger Arbeit, Einkünften aus einer Aufsichtsrat- und Verwaltungsrattätigkeit, Einkünften von Künstlern und Sportlern, Ruhegehältern, Einkünften aus öffentlichen Kassen, Einkünften aus einer Lehr- oder Forschungstätigkeit und Zahlungen an Studenten. Ferner enthält das Abkommen Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Vermögen. Auf österreichischer Seite wird die Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode vermieden, nur für Unternehmensgewinne (Aktivitätsklausel) und Einkünfte aus unselbständiger Arbeit wird die Befreiungsmethode angewendet. Das Abkommen enthält auch ein Diskriminierungsverbot. Für die Lösung von Streit- oder Zweifelsfällen ist ein Verständigungsverfahren bzw. Schiedsverfahren vorgesehen. Hinsichtlich der Amtshilfe sieht das Abkommen den so genannten großen Informationsaustausch vor.

 

Der Staatsvertrag ist in deutscher, italienischer und englischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 18. Jänner 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters der Abgeordnete Dr. Christoph Matznetter sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (706 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2005 01 18

Franz Glaser             Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann