792 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die
Regierungsvorlage (706 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Republik San Marino auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen samt Protokoll
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend
und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs 1 B-VG der Genehmigung durch den
Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren
Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die
Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich
ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs
der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates
gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Mit San Marino
besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert die
Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort
Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem
Staat gestärkt werden.
Im März 2004
fanden daher in San Marino und Wien Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen statt. Die Verhandlungen konnten
nach zwei Verhandlungsrunden abgeschlossen werden und haben zur Ausarbeitung
des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen
Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des
OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2003).
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten ansässig sind, und gilt in
sachlicher Hinsicht für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Das Abkommen
enthält Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem
Vermögen, Unternehmensgewinnen, Einkünften aus der Seeschifffahrt und
Luftfahrt, Einkünften aus Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, Gewinnen aus
der Veräußerung von Vermögen, Einkünften aus unselbständiger Arbeit, Einkünften
aus einer Aufsichtsrat- und Verwaltungsrattätigkeit, Einkünften von Künstlern
und Sportlern, Ruhegehältern, Einkünften aus öffentlichen Kassen, Einkünften
aus einer Lehr- oder Forschungstätigkeit und Zahlungen an Studenten. Ferner
enthält das Abkommen Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Vermögen. Auf
österreichischer Seite wird die Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode
vermieden, nur für Unternehmensgewinne (Aktivitätsklausel) und Einkünfte aus
unselbständiger Arbeit wird die Befreiungsmethode angewendet. Das Abkommen
enthält auch ein Diskriminierungsverbot. Für die Lösung von Streit- oder
Zweifelsfällen ist ein Verständigungsverfahren bzw. Schiedsverfahren
vorgesehen. Hinsichtlich der Amtshilfe sieht das Abkommen den so genannten
großen Informationsaustausch vor.
Der Staatsvertrag
ist in deutscher, italienischer und englischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text
maßgeblich.
Der
Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 18. Jänner 2005
in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die
Ausführungen des Berichterstatters der Abgeordnete Dr. Christoph Matznetter sowie der Staatssekretär im Bundesministerium
für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat
wolle beschließen:
Der Abschluss
des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik
San Marino auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt
Protokoll (706 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien,
2005 01 18
Franz Glaser Dipl.-Kfm.
Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann