793 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die
Regierungsvorlage (778 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den
Schutz von Investitionen
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Bundesrepublik
Äthiopien über die Förderung und den Schutz von Investitionen hat gesetzändernden
bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden,
bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Österreich ist
seit geraumer Zeit bestrebt, Abkommen über die Förderung und den Schutz von
Investitionen mit anderen Staaten abzuschließen. Ziel dieser Abkommen ist es vor
allem, österreichische Firmen bei ihren Investitionsbemühungen im Ausland zu
unterstützen und sie gegen dabei allenfalls auftretende Risiken abzusichern.
Auch im Verhältnis
zu Äthiopien besteht seitens der österreichischen Wirtschaft Interesse an
Investitionen in diesem Land. Äthiopien ist seinerseits bereit, ausländische
Investitionstätigkeit zu fördern und als Voraussetzung entsprechende
Schutzgarantien einzuräumen und völkerrechtliche Verträge abzuschließen. Nach
dem Austausch von Mustertexten im Jahr 2001 und nachdem auf dem Schriftweg über
zahlreiche Punkte Einvernehmen erzielt worden war, fand im Oktober 2004 in
Addis Abeba eine Verhandlungsrunde statt, bei der volles Einvernehmen erzielt
und der endgültige Vertragstext paraphiert wurde.
Das Abkommen
findet auf alle Investitionen Anwendung, die Investoren der Vertragsparteien
vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt haben. Die
Vertragsparteien gestehen sich grundsätzlich die Meistbegünstigung und
Inländergleichbehandlung zu. Ausnahmen von diesen Prinzipien sind nur für
gegenwärtige oder künftige Präferenzen oder Privilegien vorgesehen, welche sich
a) aus der Mitgliedschaft einer
der beiden Vertragsparteien in einer bestehenden Freihandelszone, Zollunion,
einem gemeinsamen Markt oder einer Wirtschaftsgemeinschaft oder aus einem
multilateralen Investitionsabkommen oder
b) aus einem internationalen Abkommen oder einer
internationalen Vereinbarung, die sich ganz oder teilweise auf Steuerfragen
bezieht, oder einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen
ergeben.
Das Abkommen
bleibt zehn Jahre lang in Kraft. Danach verlängert sich seine Gültigkeit auf
unbestimmte Zeit. Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien nach Ablauf der
ersten zehn Jahre mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt
werden. Es bleibt jedoch für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, noch für einen
Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens in Geltung.
Neben natürlichen
Personen, die die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien
besitzen, genießen den Schutz des Abkommens hinsichtlich von Investitionen im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auch juristische Personen oder
Personengesellschaften, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
haben.
Investitionen
dürfen nur im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage der
Nichtdiskriminierung, unter
Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Bezahlung einer
Entschädigung enteignet werden. Erträge aus der Investition, Rückzahlungen von
Darlehen, Erlöse aus der Liquidation oder Veräußerung der Investition sowie
Entschädigungen sind in frei konvertierbarer Währung frei transferierbar.
Streitigkeiten aus
einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen
Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von 60
Tagen beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors einem
Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
Streitigkeiten
zwischen den Vertragsparteien selbst über die Auslegung oder Anwendung des
Abkommens werden, sofern diese nicht auf dem Verhandlungswege im gegenseitigen
Einvernehmen beigelegt werden können, zunächst einer Gemeinsamen
Schiedskommission und anschließend ebenfalls einem Schiedsgericht zur bindenden
Entscheidung unterbreitet.
Der
Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 18. Jänner 2005
in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die
Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordnete Michaela Sburny sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dipl.-Kfm.
Dr. Günter Stummvoll.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat
wolle beschließen:
Der Abschluss des
Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der
Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den Schutz von
Investitionen (778 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien,
2005 01 18
Franz Glaser Dipl.-Kfm.
Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann