Vorblatt
Inhalt:
Einführung eines Vormerksystems für Risikolenker; Unterhalb der Schwelle
des Entziehungsverfahrens werden gewisse schwere, unfallträchtige bzw. andere
Verkehrsteilnehmer gefährdende Delikte vorgemerkt, die bei wiederholter
Begehung zur Anordnung von Maßnahmen und in letzter Konsequenz zum Entzug der
Lenkberechtigung führen. Das geltende Entziehungssystem bleibt daher im
Wesentlichen unberührt. Dies ist aus Gründen der Verkehrssicherheit
erforderlich, um die Zahl der Verletzten und Toten im Straßenverkehr zu reduzieren,
da sich zeigt, dass bei gewissen Führerscheinbesitzern, die bestehenden
Maßnahmen, die von der Behörde bei gravierenden Delikten gesetzt werden können,
nicht ausreichend sind.
Weiters wird bei
Moped ab 15 die derzeit erforderliche Verordnung des Landeshauptmannes und die Bestätigungen von Schule oder Arbeitgeber
durch eine praktische Ausbildung ersetzt.
Darüber hinaus
werden einige anstehende Korrekturen im Führerscheingesetz vorgenommen, von
denen die wesentlichsten die Heereslenkberechtigungen betreffen und im
Zusammenhang mit Umorganisationen im Bereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung stehen.
Alternativen:
Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes, was das Vormerksystem betrifft
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:
keine
Finanzielle Auswirkungen:
siehe Darstellung im
Allgemeinen Teil der Erläuterungen
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
unproblematisch; die Einführung von derartigen Vormerksystemen für
Risikolenker fällt in die nationale Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten;
auch von den übrigen Novellierungspunkten hat keiner einen Bezug
zum Europäischen Recht
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
keine
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Mit der Einführung
des Vormerksystems soll ein einheitliches und transparentes System geschaffen
werden, um auf unbelehrbare Wiederholungstäter und Risikolenker
bewusstseinsbildend und sanktionierend einwirken zu können. Das Vormerksystem
beinhaltet Delikte, die zu den Hauptunfallursachen
zählen, und sich derzeit unterhalb der existierenden Schwelle für den Entzug
der Lenkberechtigung befinden. Gerade hier soll das System seine volle Wirkung
entfalten, damit die Verkehrstoten und Verletzten reduziert werden (lt. dem
Kuratorium für Verkehrssicherheit ca. 75 Tote im Jahr), unbelehrbare
Risikolenker zur Vernunft gebracht und die Verkehrssicherheit auf Österreichs
Straßen gesteigert werden kann. Durch die Schaffung dieses neuen Systems kann
dem ehrgeizigen Ziel des österreichischen Verkehrssicherheitsprogramms, nämlich
der Halbierung der Verkehrstoten bis 2010, wieder ein großes Stück näher
gekommen werden.
Das Vormerksystem
umfasst einen Katalog von 13 unfallträchtigen und risikobehafteten Delikten,
deren jeweilige Begehung innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren im zentralen
Führerscheinregister vorgemerkt und evident gehalten wird.
Bei der
erstmaligen Begehung eines
Vormerkdeliktes kommt es, neben der bereits derzeit zu verhängenden Sanktion,
wie beispielsweise der Geldstrafe, zu einer Vormerkung.
Bei der zweiten
Vormerkung eines Deliktes
ist von der Behörde eine besondere Maßnahme anzuordnen. Dasselbe gilt, wenn
erstmalig mehrere Vormerkdelikte in Tateinheit begangen werden.
Die Behörde hat
für den Betreffenden die jeweils am besten geeignete Maßnahme unter
Bedachtnahme auf den Einzelfall auszuwählen. Wurde die Anordnung der Maßnahme
nicht befolgt, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu
entziehen.
Bei der dritten
Vormerkung innerhalb von
zwei Jahren ist die Entziehung der Lenkberechtigung auf mindestens drei Monate
auszusprechen. Dasselbe gilt bei der Begehung eines zweiten Vormerkdeliktes,
wenn das erste Delikt in Tateinheit begangen wurde (d.h. nachdem schon nach dem
ersten Delikt eine Maßnahme angeordnet wurde).
Wird ein Delikt
begangen, für das eine Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen ist, so
ist die Entziehungsdauer für jede im Register enthaltene Vormerkung um zwei
Wochen zu verlängern.
Nach Zeitablauf
von zwei Jahren werden die vorgemerkten Delikte nicht mehr berücksichtigt.
Neben dem Vormerksystem wird für den Mopedausweis ab 15 anstelle der
Bestätigung von Schule oder Arbeitgeber über die Unzumutbarkeit der
öffentlichen Verkehrsverbindungen eine praktische Ausbildung vorgeschrieben,
die die zur Zeit bestehenden gravierenden Probleme mit den Bestätigungen lösen
soll. Auch die derzeit notwendige Verordnung des Landeshauptmannes, womit die
Behörden zur Ausstellung von Mopedausweisen an 15-jährige Personen ermächtigt
werden, entfällt.
Weiters verdienen
einige Änderungen bei den Bestimmungen über die Heereslenkberechtigung
Beachtung.
Finanzielle Auswirkungen:
I. Vormerksystem
Die
Bundespolizeidirektion Wien hat eine Kostenschätzung bezüglich des zu
erwartenden behördlichen Mehraufwandes bei der Vollziehung des Vormerksystems
vorgenommen. Es wurden die einzelnen künftig zusätzlich erforderlichen
behördlichen Tätigkeiten mit der Zahl der Deliktsbegehungen der 13
Vormerkdelikte (nach heutigem Stand) multipliziert. Bei den behördlichen
Tätigkeiten wurde auch die Einstufung der Bediensteten berücksichtigt. Als
Grundlage wurde die Verordnung über die Richtlinien für die Ermittlung und
Darstellung neuer rechtsetzender Maßnahmen des Bundesministeriums für Finanzen
herangezogen. Dementsprechend sind auch Kosten für Raumbedarf angegeben, obwohl
es sich dabei bloß um fiktive Kosten handelt, die bei der Implementierung und
der Vollziehung des Vormerksystems nicht zusätzlich anfallen werden.
Die folgenden
Zahlen sind unter der Voraussetzung zu betrachten, dass die Zahl der
Deliktsbegehungen sowie die Zahl der Wiederholungstäter annähernd gleich wie
nach heutigem Stand bleibt.
I.
Personalkosten:
A1-Bedienstete (Beamte):
Errechnete
Gesamtarbeitsminuten (lt. Tabelle): 3729 pro Jahr
Personalausgaben:
3729 x 0,84 (inkl 30% Zuschlag für Beamte) = 3.132,36 Euro
A2-Bedienstete (Beamte):
Errechnete
Gesamtarbeitsminuten (lt. Tabelle): 57103 pro Jahr
Personalausgaben:
57103 x 0,53 (inkl 30% Zuschlag für Beamte) = 30.264,59 Euro
A3-Bedienstete (Beamte):
Errechnete
Gesamtarbeitsminuten (lt. Tabelle): 4367 pro Jahr
Personalausgaben:
4763 x 0,38 (inkl 30% Zuschlag für Beamte) = 1.809,94 Euro
V4-Bedienstete (VB):
Errechnete
Gesamtarbeitsminuten (lt. Tabelle): 79323 pro Jahr
Personalausgaben:
79323 x 0,27 (inkl 2,5% Zuschlag für VB) = 21.417,21 Euro
Gesamtpersonalkosten: 56.624
Euro
II.
Sachausgaben/kosten:
Es wurden
12% der Personalkosten pauschal als Sachausgaben angesetzt:
56.624
x 0,12 = 6.794,88
Gesamtsachausgaben/kosten: 6.794,88
Euro
III. Kosten
für Raumbedarf:
A1-Bedienstete:
(3729:100000) x 14 = 0,52 qm
A2-Bedienstete:
(57103:100000) x 14 = 7,99 qm
A3-Bedienstete:
(4367:100000) x 14 = 0,61 qm
V4-Bedienstete:
(79323:100000) x 14 = 11,11 qm
------------------------------------------------------------------
Gesamt: 20,23 qm
Bei Annahme
eines sehr guten Nutzungswertes von 12,3 Euro pro qm ergeben sich somit fiktive
Raumkosten pro Jahr von:
20,23 x 12,3 x 12
= 2.985,94 Euro
Gesamte fiktive Raumkosten:
2.985, 94 Euro
IV.
GESAMTKOSTEN/Jahr:
Personalkosten:
56.624.-
Sachausgaben:
6.794,88.-
Raumkosten: 2.985,94.-
SUMME: 66.404,82 Euro
Da diese Behörde
rund 1/5 aller Führerscheine in Österreich verwaltet, sind diese Kosten mit dem
Faktor 5 zu multiplizieren um die bundesweit anfallenden
Kosten zu ermitteln.
66.404,82 x 5 = 332.024,10 Euro
Die Vollziehung des Vormerksystem bedeutet somit einen finanziellen
jährlichen Mehraufwand von 332.024,10 Euro.
Die Berechnung beinhaltet nicht eventuell anfallende zusätzliche Kosten,
die möglicherweise durch ein Ansteigen von Rechtsmittelverfahren zu verzeichnen
sein könnten, da nicht abgeschätzt werden kann, ob eine derartige Entwicklung
überhaupt eintritt und wenn ja in welcher Höhe.
Weiters sind einmalig anfallende Kosten für die Umgestaltung des
Führerscheinregisters zu veranschlagen. Die genaue Höhe der Kosten kann derzeit
aber ebenfalls nicht abgeschätzt werden.
II. Sonstige Bestimmungen
Da Mopedausweise ab Vollendung
des 15. Lebensjahres künftig nicht mehr von den Behörden, sondern von den
Fahrschulen oder Autofahrerclubs ausgestellt werden, entfällt der
diesbezügliche Verwaltungsaufwand. Unter Zugrundelegung von bundesweit rund
20.000 Fällen jährlich und einem Zeitaufwand von 10 Minuten für einen
A3-Bediensteten (0,38 Euro/min) kann die Einsparung mit 76.000 Euro
veranschlagt werden. Die Verpflichtung zur Eintragung dieser Mopedausweise in
das Zentrale Führerscheinregister verbleibt vorerst bei den Behörden, soll aber
im Rahmen der Neugestaltung des Führerscheinerteilungsverfahrens an die den
Mopedausweis ausstellenden Institutionen ausgelagert werden, womit ein weiteres
Einsparungspotenzial verbunden ist.
Die Einführung des § 37
Abs. 2a hat finanzielle Auswirkungen. Danach wird der Strafbetrag für das
Nichtmitführen oder Nichtaushändigen des Führerscheines von derzeit 36 Euro auf
20 Euro herabgesetzt. Da die Anzahl dieser Delikte bundesweit nicht erfasst
werden, kann das Ausmaß der Mindereinnahmen nicht genau angegeben werden.
Dennoch ist es wünschenswert, diese Regelung im Sinne einer sachgerechten dem
Tatunwert entsprechenden Strafbestimmung zu treffen.
Ein behördlicher Mehraufwand
könnte in der „Verlagerung“ der Überprüfung der Standorte der verkehrspsychologischen
Einrichtungen auf ihre Eignung erblickt werden. Der dafür anfallende
Mehraufwand soll jedoch durch einen von den verkehrspsychologischen
Institutionen zu entrichtender Kostenbeitrag, dessen Höhe per Verordnung
festgelegt wird, ausgeglichen werden.
Die sonstigen in dieser Novelle enthaltenen Bestimmungen haben keine
finanziellen Auswirkungen.
Besonderer
Teil
Zu Artikel I
Zu Z 1
(Inhaltsverzeichnis):
Aufgrund der Einführung von zwei neuen Paragrafen, die in einem eigenen
Abschnitt zusammengefasst werden, sind die entsprechenden Änderungen im
Inhaltsverzeichnis erforderlich.
Zu Z 2
(§ 1 Abs. 6):
In Zusammenhang
mit dem Entfall der Notwendigkeit der Verordnung des Landeshauptmannes bei
Moped 15 ist auch die gegenständliche Bestimmung redaktionell zu ändern.
Zu Z 3
(§ 2 Abs. 1 Z 6):
Kraftfahrzeuge, die als „Transportkarren“ zugelassen sind, können aufgrund
der derzeitigen Textierung des § 2 Abs. 1 Z 6 hinsichtlich der
Frage, welche Lenkberechtigungsklasse zum Lenken solcher Fahrzeuge erforderlich
ist, nicht als der Klasse F zugehörig eingestuft werden. Für solche
Kraftfahrzeuge ist daher die Lenkberechtigung für die Klasse C erforderlich,
obwohl diese Fahrzeuge nach den technischen Merkmalen und deren
Verwendungszweck eher den unter Klasse F fallenden Fahrzeugen (Zugmaschinen,
Motorkarren oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen) entsprechen. Es soll daher
eine praxisgerechtere Lösung getroffen werden, wonach auch Transportkarren mit
einer Lenkberechtigung für die Klasse F gelenkt werden dürfen.
Zu Z 4
(§ 4c Abs. 2):
Immer wieder
treten Fälle auf in denen den jungen Führerscheinbesitzern aus
berücksichtigungswürdigen Gründen wie etwa Krankheit die Absolvierung der
Mehrphasenausbildung termingerecht nicht möglich ist. Dem soll Rechnung
getragen werden und der Behörde die rechtliche Möglichkeit geboten werden, von
der schweren Sanktion des Entzuges der Lenkberechtigung abzusehen. Diese Gründe
sind der Behörde nachzuweisen und die betreffende Person soll von der Behörde
angehalten werden, die fehlenden Stufen ehestens zu absolvieren. Diese Regelung
bedeutet keine Verlängerung der gesetzlichen Fristen, sondern stellt nur einen
Aufschub der Sanktionen dar, die an sich von der Behörde wegen der abgelaufenen
Frist zu setzen wäre.
Zu Z 5
(§ 7 Abs. 2):
Bei Delikten, die
die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen, soll es keinen Unterschied im
Entziehungsverfahren dahingehend geben, ob das Delikt in Österreich oder im
Ausland begangen wurde. Da auch bei den in Österreich begangenen Delikten die
Tatbegehung für den Entzug der Lenkberechtigung ausreicht, sollte dies bei im
Ausland begangenen Delikten nicht anders sein. Es besteht kein Grund, in diesen
Fällen eine Bestrafung zu fordern. Im Übrigen wurde in einem diesbezüglichen
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer rechtskräftigen
Bestrafung gefordert, wodurch diese Bestimmung in der Praxis ihren
Anwendungsbereich nahezu völlig verlieren würde.
Zu Z 6
(§ 7 Abs. 3 und 4):
Die Z 1 und
2, 4 und 6 bis 14 der geltenden Rechtslage sind unverändert. Es gibt folgende
Änderungen:
Zu Z 3:
In die
beispielhafte Aufzählung der besonders gefährlichen Verhältnisse wird das
Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren
aufgenommen, sofern der Abstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten
hat. Diese Ergänzung dient nur zur Klarstellung, da es bereits derzeit bei den
Behörden gängige Praxis ist, bei diesem Delikt die Lenkberechtigung zu
entziehen. Dies soll jedoch nur dann gelten, wenn die Übertretung mit technischen
Messgeräten, die den maß- und eichrechtlichen Vorschriften unterliegen,
festgestellt wurde. Bei Messungen mit derartigen Geräten ist es nach dem Stand
der Technik ausgeschlossen, dass Fahrzeuge nur deswegen erfasst werden, weil
sich ein anderer Fahrzeuglenker nach einem Spurwechsel vor das erfasste
Fahrzeug gedrängt hat und deshalb für kurze Zeit der zeitliche
Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde. Darüber hinaus dient die Ergänzung
der eindeutigen Abgrenzung zum Vormerksystem, da Sicherheitsabstände zwischen
0,2 und 0,4 Sekunden künftig zu einer Vormerkung führen sollen.
Zur
bisherigen Z 5:
Das Lenken von
Fahrzeugen in schlechtem technischen Zustand entfällt als Entzugsdelikt und
wird in § 30a Abs. 2 als bloßes Vormerkdelikt aufgenommen. Die
derzeitige Sanktion einer Mindestentziehungszeit von drei Monaten führt in
gewissen Fällen zu Härten.
Zur
bisherigen Z 15:
Da das „0,5
Promille-Delikt“ nunmehr ein gewöhnliches Vormerkdelikt ist, hat es in der
Aufzählung von Abs. 3 zu entfallen. Einbußen hinsichtlich der
Verkehrssicherheit wegen dem Entfall des 3-wöchigen Entzuges im
Wiederholungsfall sind nicht zu befürchten, da dieses Delikt nunmehr in einem
größeren System aufgegangen ist und mit 12 anderen Delikten vernetzt ist. Wird
dasselbe oder andere Vormerkdelikte innerhalb von zwei Jahren begangen, trifft
den Betreffenden die Maßnahme. Beim 3. derartigen Delikt ist der Entzug
überdies nicht 4 Wochen, sondern mindestens 3 Monate. Darüber hinaus beträgt
der Beobachtungszeitraum für Wiederholungen des Deliktes nicht ein sondern 2
Jahre. Es kommt also insgesamt nicht zu einer Lockerung der Sanktionen bei „0,5
Promille“, sondern insgesamt eher zu einer Verschärfung.
Zu Z 14
(neu):
Hier wird ein
Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand des Vormerksystems aufgenommen. Sind im
besonderen Vormerksystem (§ 30a) bereits zwei zu berücksichtigende
Vormerkungen eingetragen, und wird innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren
neuerlich ein Delikt aus dem Katalog des § 30a Abs. 2 begangen, liegt
eine bestimmte Tatsache vor, die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt. Da
sowohl die erste Vormerkung (ohne weitere Folgen) als auch die anlässlich der
zweiten Vormerkung anzuordnende besondere Maßnahme (§ 30b) zu keiner
Besserung der Sinnesart geführt haben, ist bei der dritten Vormerkung mit
Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von mindestens drei Monaten
(§ 25 Abs. 3) vorzugehen.
Zu Z 15
(neu):
Diese Bestimmung
ist neu und steht ebenfalls in Zusammenhang mit dem Vormerksystem. Es ist auch
mit der Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von mindestens drei
Monaten (§ 25 Abs. 3) vorzugehen, wenn bereits gemäß § 30b
Abs. 1 eine besondere Maßnahme (anlässlich der ersten Vormerkung)
angeordnet werden musste und nunmehr innerhalb von zwei Jahren eine neuerliche
rechtskräftige Bestrafung wegen eines Deliktes aus dem Deliktskatalog
(§ 30a Abs. 2) gesetzt wurde. Auch in diesem Fall hat die bereits
einmal angeordnete besondere Maßnahme offensichtlich keine Besserung der
Sinnesart erwirkt.
Zu § 7
Abs. 4:
Hier wird
klargestellt, dass bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nicht nur bei
den in Abs. 3 beispielsweise angeführten Delikten, sondern bei allen
Tatsachen im Sinne des Abs. 1 eine Wertung durchzuführen ist. Eine
eingeschränkte Wertung hat aber bei den Verkehrsunzuverlässigkeitstatbeständen
des Vormerksystems (Z 14 und 15) stattzufinden. Durch das Vormerksystem
ist der Beobachtungszeitraum und die Wertung von Wiederholungsdelikten
vorweggenommen, weshalb es nicht zu einer neuerlichen Wertung innerhalb den
Entziehungssystems kommen kann.
Zu Z 7
(§ 7 Abs. 6 und 7):
Hier erfolgen
lediglich redaktionelle Anpassungen an die Neuordnung der Ziffern in
Abs. 3.
Zu Z 8
(§ 10 Abs. 2):
Im Zuge der 48.
Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung wurde in Anlage 10a zur
KDV 1967 ein theoretischer Lehrplan und eine praktische Ausbildung für die
Klasse F erstmals eingeführt. Somit ist nunmehr auch verbindlich eine
Ausbildung sowie deren Inhalt und Umfang für diese Lenkberechtigungsklasse
vorgeschrieben. Aus diesem Grund ist konsequenterweise § 10 Abs. 2
des Führerscheingesetzes dahingehend zu ergänzen, dass die Absolvierung der
nunmehr vorgeschriebenen Ausbildung der Behörde auch nachzuweisen ist.
Zu Z 9
(§ 16 Abs. 2 Z 4 lit. i):
Hier wird aus
datenschutzrechtlicher Sicht die Ermächtigung für die automationsunterstützte
Verarbeitung von Vormerkungen und besonderen Maßnahmen (es handelt sich dabei
um schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 8 Abs. 4
DSG 2000) vorgesehen.
Zu Z 10
(§ 16 Abs. 2 Z 5 lit. f):
In dem Katalog
über einzutragende rechtskräftige Bestrafungen werden die Übertretungen von
Tatbeständen aus dem Deliktskatalog des § 30a Abs. 2 aufgenommen.
Dies wird ausdrücklich gesetzlich normiert, da es sich bei diesen Daten um
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 8 Abs. 4
DSG 2000 handelt.
Zu Z 11
(§ 16 Abs. 2 Z 8):
Da in der Betriebsordnung über den nichtlinienmäßigen Personenverkehr die
„nächste Überprüfung“ entfallen ist, hat demzufolge auch die Speicherung im
Führerscheinregister zu entfallen.
Zu Z 12 (§ 16 Abs. 7 Z 2):
Da es bei „sonstigen Verfahren“ keine Rechtskraft gibt, ist diese
Bestimmung unklar und soll präzisiert werden.
Zu Z 13 (§ 16 Abs. 8):
Die Löschungsvorschriften sind einerseits unnötig kompliziert und
andererseits nicht praxisgerecht. Dieser Mangel soll behoben werden.
In der neuen Z 1 wird eine generelle Löschungsvorschrift geschaffen,
die für den Fall des Ablebens oder 100 Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung
zur Anwendung kommt. Unter „sämtliche Verfahrensdaten“ sind auch Anträge auf
Verzicht oder Abweisungen (derzeit Abs. 8 Z 5) von Anträgen zu
verstehen.
Die zur Zeit geltende Z 4 wird in die neue Z 3 integriert ebenso
wie die Löschungsvorschrift der Z 5 lit. d in die neue Z 3
integriert wird. Dadurch wird eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der
Löschungsvorschriften von Bestrafungen und Entziehungen der Lenkberechtigung
erreicht. Weiters dürfen keine Entziehungen oder Lenkverbote mit einer Dauer
von mehr als 18 Monaten gelöscht werden. Dies deshalb, da in diesen Fällen die
Lenkberechtigung erlischt und der Betreffende für den Wiedererwerb einen Antrag
auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung stellen müsste. Werden solche
Entziehungen isoliert gelöscht, geht diese Information verloren und die
entsprechende Lenkberechtigungsklasse wird vom Register als aufrecht
ausgewiesen.
Der Fall der Abweisung (Abs. 8 Z 5) ist nicht mehr enthalten,
sondern wird in Z 1 integriert (Löschung gemeinsam mit den allgemeinen Führerscheindaten)
um nicht bedeutende Teile eines Behördenverfahrens herauszulöschen, was den
verbleibenden eingetragenen Rest unverständlich bzw. missverständlich machen
würde. Schlimmstenfalls wäre die Konstellation denkbar, dass einzelne
abgewiesene Klassen durch eine vorzeitige Löschung im Register als erteilt
aufscheinen.
In der neuen Z 4 wird eine generelle fünfjährige Frist ab
Antragstellung eingeführt, da das Ende der Ausbildnertätigkeit nicht immer konsequent
eingetragen wird, vor allem bei den Ausbildungsfahrten.
Zu der neuen
Z 5:
Die Löschung der
aus den Vormerkungen und besonderen Maßnahmen resultierenden Eintragungen soll
wie bei allen anderen Verwaltungsübertretungen (siehe § 16 Abs. 8
Z 3) mit Tilgung der Strafe erfolgen. Davon ist streng die Frage der
Berücksichtigung derartiger Eintragungen im Vormerksystem für die Prüfung, ob die Voraussetzungen
für eine Entziehung der Lenkberechtigung oder der Anordnung besonderer
Maßnahmen vorliegen, zu trennen; diese Regelung findet sich im § 30a
Abs. 4. Der Grund dafür, dass die Löschung im Register nicht gleichzeitig
mit Wegfall der Voraussetzung für die Berücksichtigung im Vormerksystem
(§ 30a Abs. 4) vorgenommen wird, liegt darin, dass die für das
Vormerksystem, die Anordnung besonderer Maßnahmen und die Entziehung der
Lenkberechtigung zuständige Behörde erst nach Ablauf der Zweijahresfrist des
§ 30a Abs. 4 von einer relevanten Übertretung Kenntnis erlangen
könnte, die Begehung des Deliktes aber innerhalb der Frist liegt und somit
rechtliche Folgen nach sich zieht. Weiters werden diese Daten auch in Rechtsmittelverfahren
oder Verfahren vor den Höchstgerichten, die sich über Monate und Jahre
erstrecken können, benötigt.
Zu Z 14 (§ 22 Abs. 1):
Organisationsänderungen innerhalb des
Bundesministeriums für Landesverteidigung sollen dazu führen, dass die
Erteilung der Heereslenkberechtigung zukünftig vom Heerespersonalamt als
Behörde erster Instanz abgewickelt werden kann. Berufungsbehörde soll der
Bundesminister für Landesverteidigung sein. Im Führerscheingesetz ist daher die
entsprechende Grundlage dafür zu schaffen.
Zu Z 15 (§ 22 Abs. 2 ):
Hier wird nur die Zitierung des Wehrgesetzes aktualisiert.
Zu Z 16 (§ 22 Abs. 3 bis 5):
Zu Abs. 3:
Derzeit ist die Erteilung einer Heereslenkberechtigung unter
Beschränkungen, Befristungen und Auflagen nach der Textierung des Führerscheingesetzes
nicht möglich. Um eine höhere Flexibilität erreichen zu können, ohne dabei
Einbußen bei der Verkehrssicherheit hinnehmen zu müssen, soll eine derartige
Möglichkeit geschaffen werden. Die Erteilung der Heereslenkberechtigung unter
Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen hat sich in diesem Zusammenhang
grundsätzlich an den Vorschriften über die gesundheitliche Eignung (§§ 8
und 9 sowie in weitere Folge auch der FSG-Gesundheitsverordnung) zu orientieren
und eine Eintragung der Beschränkungen ist mittels der in der
FSG-Durchführungsverordnung vorgesehenen Zahlencodes vorzunehmen. Jedoch ist es
zulässig, Sonderregelungen aufgrund der Eigenart der Heeresfahrzeuge im
notwendigen Ausmaß festzulegen. Diese Ausnahmen betreffen einerseits die Vorschriften
über die gesundheitliche Eignung
und andererseits die Anzahl der Codes. Es ist zulässig, dass seitens des
Bundesministeriums für Landesverteidigung (ausschließlich dreistellige)
Zahlencodes gemäß den Bedürfnissen des Bundesheeres geschaffen werden.
Weiters soll auch hier das Heerespersonalamt als erstinstanzliche Behörde
eingesetzt werden.
Zu Abs. 4:
Die jetzige Bestimmung des Abs. 4 lässt eine Einschränkung der
Heereslenkberechtigung im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. 2 nicht zu,
was in der Vollzugspraxis zu unbefriedigenden Ergebnissen führt. Deshalb soll
auch die Möglichkeit der Einschränkung der Heereslenkberechtigung geboten
werden.
Darüber hinaus ist auch hier auf die neue Situation, wonach
Vollzugsaufgaben an das Heerespersonalamt übertragen werden soll, Bedacht zu
nehmen.
Zu Abs. 5:
Derzeit ist die vorläufige Abnahme des Heeresführerscheines nur durch die
in § 39 Abs. 1 genannten Organe möglich. Es sind aber in vielen
Fällen militärische Organe, die bei einem Heereskraftfahrer als erstes ein Verhalten
feststellen, das die vorläufige Abnahme des Heeresführerscheines erfordern
würde. Daher soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass der
Heeresführerschein auch durch militärische Organe vorläufig abgenommen werden
kann.
Zu Z 17 (§ 22 Abs. 7a):
Im Hinblick auf die Möglichkeit der Erteilung der Heereslenkberechtigung
unter Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen ist konsequenterweise auch
eine dem § 27 Abs. 1 entsprechende Regelung über das Erlöschen der
Heereslenkberechtigung zu treffen.
Zu Z 18
(§ 24 Abs. 3):
Extreme
Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen eine der Hauptunfallursachen dar und
sind verantwortlich für viele Verletzte und Getötete im Straßenverkehr. Da aber
bereits nach der geltenden Rechtslage eine Entziehung der Lenkberechtigung beim
ersten derartigen Delikt vorgesehen ist, wurde dieses Delikt im Vormerksystem
nicht erfasst. Dennoch besteht Handlungsbedarf bei diesen Delikten, weshalb nun
bei einem zweiten derartigen Delikt (außerhalb des Vormerksystems) zwingend
eine Nachschulung anzuordnen ist. Insofern wird eine Parallele zum
Sanktionensystem des Vormerksystems geschaffen.
Zu Z 19
(§ 25 Abs. 3):
Bei den
Entziehungsdelikten ist die Entziehungsdauer unverändert nach den Grundsätzen
des § 25 festzusetzen. Existieren zusätzlich noch Vormerkungen im
Vormerksystem, ist die Entziehungsdauer für jedes dieser vorgemerkten Delikte
um zwei Wochen zu verlängern. Diese „Verlängerungsregelung“ gilt natürlich
nicht in den Fällen, in denen die Entziehung auf Grund des Vormerksystems
selbst zu verfügen ist (anderenfalls würden ja zur Rechtsfolge Entziehung wegen
angehäufter Vormerkdelikte diese Delikte selbst noch einmal zur Verlängerung
der Entzugsdauer führen).
Außerdem ist
aufgrund des Abstellens auf die Rechtskraft der Bestrafung eine Regelung dafür
zu treffen, was zu passieren hat, wenn – nachträglich - eine Vormerkung
eingetragen wurde obwohl dieses Delikt wegen seines Begehungszeitpunktes zu
einer Verlängerung der nachfolgenden Entziehungsdauer hätte führen müssen.
Aufgrund der Kompliziertheit jeglicher anderer Lösungen ist in diesem Fall
davon auszugehen, dass solche Vormerkungen für eine Entzugsverlängerung
unbeachtlich sind. In diesem Sinn ist im zweiten Satz geregelt, dass es nur
dann zu der Verlängerung der Entziehung kommt, wenn zum Zeitpunkt der
Entziehung Vormerkungen existieren.
Zu Z 20
(§ 26):
Zu
Abs. 1:
Hier wird
festgelegt, dass die Verlängerungsregelung des § 25 Abs. 3 ebenfalls
gilt. Die Formulierung „in allen Fällen“ soll klarstellen, dass § 25
Abs. 3 nicht nur in den qualifizierten Fällen mit 3-monatiger
Entzugsdauer, sondern auch in den Fällen der 1-monatigen Entzugsdauer
anzuwenden ist. Weiters wird die Z 1 an den neuen § 7 angepasst. Die
derzeitige Z 3 kann entfallen, da es sich dabei um keine Übertretung des
§ 99 Abs. 1b StVO, sondern um eine solche des § 99 Abs. 1a
StVO handelt; für diese gilt ohnehin gemäß § 25 Abs. 3 die mindestens
3-monatige Entziehungsdauer.
Zu
Abs. 2:
Hier wurde der
Begriff „erstmalig“ gestrichen, da die Mindestentziehungsdauer natürlich auch
für jede weitere derartige Übertretung gilt. Weiters wurde klargestellt, dass
die „Verlängerungsregelung“ des § 25 Abs. 3 zweiter Satz auch hier
gilt.
Zum
bisherigen Abs. 4:
Dieser entfällt,
da das „0,5-Promille Delikt“ nunmehr in das Regime des Vormerksystems übernommen
wurde.
Zu den
Abs. 3 bis 5 (neu):
Hier finden sich
nur einige redaktionelle Änderungen in Zusammenhang mit den Änderungen in den
obigen Absätzen.
Zu Z 21
(§§ 30a und 30b):
Zu
§ 30a:
Zu
Abs. 1:
Die Eintragung in
das Vormerksystem hat unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer
etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung (weil in § 7 Abs. 3 genannte
Gründe vorliegen) oder sonstiger angeordneter Maßnahmen (§§ 4 Abs. 3,
24 Abs. 3 oder 30b) zu erfolgen. Diese Delikte werden jedenfalls vorgemerkt
und entfalten Wirkung im Hinblick auf § 7 Abs. 3 Z 14 und 15
bzw. § 30b. Die Eintragung ins Vormerksystem wird erst vorgenommen, wenn das Strafverfahren rechtskräftig
abgeschlossen ist. Die Eintragung gilt aber ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung,
womit verhindert wird, dass die betreffenden Personen durch Erhebung von
Rechtsmitteln und Verzögern des Strafverfahrens profitieren können, d.h. die
Rechtsfolgen aus dem Vormerksystem vermeiden können.
Da im Fall von
Verwaltungsstrafen die Strafbehörde von der Rechtskraft der Bestrafung Kenntnis
erlangt, ist es am einfachsten wenn auch diese Behörde die Vormerkung in das
Zentrale Führerscheinregister einträgt. Die Maßnahmen oder der Entzug der
Lenkberechtigung ist aber von der Führerscheinbehörde zu verfügen. Zu diesem
Zweck muss vom Zentralen Führerscheinregister automationsunterstützt ein
aktiver Hinweis erfolgen, für welche Lenker, die im Sprengel der jeweiligen
Behörde wohnhaft sind, Maßnahmen oder Entzüge zu setzen sind. Weiters ist der
Lenker von der Eintragung und den sich daraus ergebenden Folgen im
erstinstanzlichen Strafbescheid zu verständigen. Wurde bei der Begehung eines
Vormerkdeliktes auch eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklicht und führt
dies zu einer gerichtlichen Verurteilung, wird dieser Umstand der
Wohnsitzbehörde mitgeteilt. Im Fall der Rechtskraft der gerichtlichen
Verurteilung ist daher eine Vormerkung von der Wohnsitzbehörde ins
Führerscheinregister einzutragen.
Zu
Abs. 2:
Die Auswahl der
Delikte, die unter das besondere Vormerksystem fallen, wurde unter den Gesichtspunkten der
Spezialprävention (Hochrisikolenker bereits im Entstehungsprozess abfangen) und
der Generalprävention (Sensibilisierung der Bevölkerung) getroffen. Dabei wurde
auf zwei wesentliche Punkte Rücksicht genommen, wobei der Grundsatz, dass das
Vormerksystem unterhalb der Entzugsschwelle ansetzt, konsequent
aufrechterhalten wird:
1.
Hauptunfallursachen:
--„Vorrangverletzungen“ im weitesten Sinne schlagen sich in der
Verkehrsunfallstatistik besonders negativ zu Buche. Daher wurden die
Tatbestände der Vorrangverletzung unter Missachtung des Vorschriftszeichens
„Halt“ (Z 6), unter Missachtung des Rotlichts (Z 7) und das
Gefährdungsdelikt von Fußgängern auf Schutzwegen (Z 4) in den
Deliktskatalog aufgenommen.
-- Alkoholdelikte sind ebenfalls sehr häufig die Ursache von
Verkehrsunfällen. Abgesehen von jenen Delikten (0,8 Promille Alkohol im Blut
oder mehr), die zum sofortigen Entzug der Lenkberechtigung führen, wurde in den
Deliktskatalog daher auch das Überschreiten der „0,5 Promille-Grenze“
aufgenommen (Z 1); der bisher geltende Kurzentzug im Wiederholungsfall ist
dafür entfallen. Weiters wurde das Übertreten der „0,1 Promille-Grenze“ beim
Lenken von Schwerfahrzeugen (Z 2 und 3) in den Deliktskatalog integriert.
-- Mangelnder zeitlicher Sicherheitsabstand im Bereich von 0,2 bis 0,4 Sekunden führt
zu einer Vormerkung (Z 5). Beträgt der zeitliche Sicherheitsabstand
weniger als 0,2 Sekunden, so ist die Lenkberechtigung sofort beim ersten Delikt
zu entziehen.
--Verkehrssicherheitsgefährdende technische Defekte und mangelhaft gesicherte Beladung sind Ursache bei jedem 200.
Verkehrsunfall. Diese Delikte wurden daher ebenfalls in den Deliktskatalog
aufgenommen (Z 12).
2.
Gefährdungsdelikte:
-- Das Befahren von Pannenstreifen auf Autobahnen kann –
vor allem in Stausituationen – zur Behinderung von Einsatzfahrzeugen und
Fahrzeugen des Straßendienstes sowie der Straßenaufsicht oder des
Pannendienstes führen. Derartige Übertretungen sollen daher ebenfalls zu einer
Vormerkung (Z 8) führen.
-- Erhebliches
Gefahrenpotenzial geht auch von der Missachtung des Fahrverbotes für Gefahrgutbeförderungseinheiten in Tunnelanlagen
(Z 9 und 10) aus.
-- Das Umfahren von Schrankenanlagen und unerlaubtes
Einfahren in die Gleisbereiche sowie Missachtung der Lichtsignalanlagen ist
jedenfalls mit erheblichem Gefährdungspotenzial verbunden (Z 11).
-- Ein besonderes
Anliegen ist die Kindersicherung bei einem
Verkehrsunfall oder überraschenden Bremsmanöver. Daher wurden Übertretungen des
§ 106 Abs. 1a und 1b KFG in den Deliktskatalog aufgenommen
(Z 13).
Zu
Abs. 3:
Werden zwei oder
mehrere Delikte in Tateinheit begangen, so soll nicht jede einzelne Übertretung
als Vormerkung gewertet werden, da dies dazu führen würde, dass unter Umständen
sofort mit Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen wäre. Ein solches Delikt
führt daher nur zu einer Vormerkung, es ist aber bereits bei der ersten
Vormerkung eine besondere Maßnahme (§ 30b Abs. 1) anzuordnen.
Zu
Abs. 4:
Da für jedes
Delikt ein eigener zweijähriger Beobachtungszeitraum läuft, ist für die
Beurteilung der Frage, ob und welche Sanktionen nach dem Vormerksystem zu
setzen sind, zu prüfen, wie viele Vormerkungen innerhalb eines Zeitraumes von
zwei Jahren eingetragen sind. Die
Reihenfolge der Eintragung spielt insofern keine Rolle, als auch später
eingetragene Vormerkungen (zum Zeitpunkt des Eintretens der Rechtskraft), die
sich zeitlich zwischen zwei bereits bestehende Vormerkungen einordnen, mit dem
Zeitpunkt der Eintragung die Rechtsfolgen des Vormerksystems auslösen.
Weiters wird
klargestellt, dass im Falle einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen drei
Vormerkungen, diese Vormerkungen in weiterer Folge nicht mehr zu
berücksichtigen sind, d.h. eine weitere (4.) Vormerkung gilt wieder als
erstmalige Vormerkung. Die endgültige Löschung aus dem örtlichen
Führerscheinregister (§ 16 Abs. 8 Z 5) erfolgt wie bei allen
anderen Verwaltungsübertretungen mit Tilgung der Strafe; siehe zur Begründung
die Erläuterungen zu § 16 Abs. 8 Z 5.
Im letzten Satz
wird die Problematik behandelt, wie vorzugehen ist, wenn aufgrund des
zeitlichen Zwischenraumes zwischen Deliktsbegehung und Rechtskraft (Eintragung)
eine Vormerkung für die Sanktionen des Vormerksystems (Entzugsverlängerung,
Anordnung von Maßnahmen, sonstige Entziehungsdauer) nicht berücksichtigt werden
konnte. Wird eine Vormerkung eingetragen, die aufgrund des Zeitpunktes der
Deliktsbegehung für eine der genannten Maßnahmen maßgeblich gewesen wäre, aber
zum Zeitpunkt der Setzung dieser Maßnahmen noch nicht bekannt war, so hat diese
Vormerkung nunmehr unberücksichtigt zu bleiben. Jede andere Lösung widerspräche
den Anforderungen der Rechtssicherheit und wäre überdies für die Behörden kaum
zu vollziehen.
Nicht notwendig
ist es, die zweijährige Frist für die „Nichtberücksichtigung von Vormerkungen“
während der Dauer eines Entzuges der Lenkberechtigung zu hemmen, da die
eingetragenen Vormerkungen bereits bei der Entziehung der Lenkberechtigung als
Erziehungsmaßnahme Berücksichtigung finden (gemäß § 25 Abs. 3 zweiter
Satz verlängert sich die festgesetzte Entziehungszeit um zwei Wochen pro vorgemerktem
Delikt); es müssen daher keine programmtechnisch aufwändigen
Adaptierungsarbeiten an den Örtlichen Führerscheinregistern durchgeführt
werden, um allfällige Entziehungszeiten aus dem Fristenlauf herauszurechnen.
Zu
Abs. 5:
Vormerkungen sind
zwar erst aufgrund eines rechtskräftigen Straferkenntnisses einzutragen,
dennoch ist denkbar, dass diese Eintragung zu Unrecht erfolgt ist (etwa weil
eine höchstgerichtliche Entscheidung anders lautet). Solche zu Unrecht erfolgte
Eintragungen sind unverzüglich zu löschen.
Zu § 30b:
Zu
Abs. 1:
Die Begehung von
Delikten aus dem Deliktskatalog des § 30a Abs. 2 führen – neben einer
Vormerkung zur Anordnung von Maßnahmen in folgenden zwei Fällen:
-- Werden
Vormerkdelikte in Tateinheit begangen, so ist eine besondere Maßnahme schon bei
der ersten Begehung anzuordnen.
-- Bei der zweiten
Begehung eines Vormerkdelikts innerhalb von zwei Jahren ist eine besondere
Maßnahme als erziehende Maßnahme anzuordnen.
Zu
Abs. 2:
Um
Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, sind in folgenden Fällen keine besonderen
Maßnahmen anzuordnen:
-- Wenn es zu
einer Entziehung auf Grund des Vormerksystems (§ 7 Abs. 3 Z 14
und 15) kommt. In derartigen Fällen hat ja bereits eine zuvor angeordnete
besondere Maßnahme nicht zum gewünschten Erziehungseffekt geführt.
-- Wenn eine
Nachschulung bei Probeführerscheinbesitzern ohnehin anzuordnen ist oder
anlässlich einer Entziehung der Lenkberechtigung.
Zu
Abs. 3:
Hier werden die
möglichen besonderen Maßnahmen aufgezählt. Die jeweils anzuordnende Maßnahme
hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Art der begangenen Übertretung
auszuwählen. Wurden mehrere verschiedenartige Delikte begangen, so ist von der
Behörde darauf Bedacht zu nehmen, welche die wesentlichen Mängel im
Verkehrsverhalten des Betreffenden sind und danach die Maßnahme anzuordnen.
Zu
Abs. 4:
Nach Absolvierung
einer besonderen Maßnahme hat der
Betroffene eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der er die Maßnahme
absolviert hat, vorzulegen. Die Bestätigung erstreckt sich auf Teilnahme und
Mitarbeit.
Zu
Abs. 5:
Wird an der
besonderen Maßnahme nicht
teilgenommen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Absolvierung zu entziehen.
Dasselbe gilt für das Unterlassen der Mitarbeit; der Betroffene soll nicht bloß
„Frontalunterricht erdulden“, sondern an der jeweiligen Lehreinheit aktiv mitwirken.
Von der Behörde ist jeweils eine Frist für die Absolvierung zu setzen. Die
Anordnung ist somit an behördliche Fristen gebunden, was den Vorteil hat, dass
eine derartige Frist im Bedarfsfall (z.B. Kurstyp wird gerade nicht angeboten)
verlängert werden kann (§ 33 Abs. 4 AVG).
Zu Z 22
(§ 31 Abs. 3):
Die Bestätigungen
der Schulen und Arbeitgeber über die unzumutbaren öffentlichen
Verkehrsverbindungen im Rahmen von „Moped 15“ verursachen Probleme in der
Praxis und führen zu Unzufriedenheit aller Beteiligten. Darüber hinaus wurde
diese Bestimmung vor Kurzem beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Um diese
Probleme zu lösen, soll die Bestätigung sowie die im Vorfeld erforderliche
Verordnung des Landeshauptmannes über die grundsätzlichen Zulässigkeit von
Moped 15 durch eine sechsstündige praktische Ausbildung ersetzt werden. Damit
können dem Jugendlichen die derzeit oftmals fehlenden Grundlagen für ein
sicheres Bewegen im Verkehr vermittelt werden und überdies stellt dies eine
Hürde dar, die eine gewisse Zahl von Jugendlichen davon abhalten soll, in diese
unfallträchtige Gruppe von Kraftfahrzeuglenkern einzusteigen.
Vor der Ausstellung
des Mopedausweises ist die Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor
nachzuweisen. Dies stellt keine praktische Fahrprüfung dar.
Die Ausstellung
des Mopedausweises soll künftig nicht mehr von den Behörden erfolgen, sondern
von den Autofahrerclubs und den Fahrschulen (nicht jedoch von anderen für die
Ausstellung des Mopedausweises ab 16 ermächtigte Institutionen). Fahrschulen
dürfen die Ausbildung wahlweise auf Übungsplätzen oder im öffentlichen Verkehr
durchführen, die Autofahrerclubs nur auf den Übungsplätzen.
Mit der
vorgeschlagenen Regelung wäre eine weitere Ersparnis von Verwaltungsaufwand
verbunden, wenn die zur Ausstellung des Mopedausweises zuständigen
Institutionen die entsprechenden Eintragungen im Führerscheinregister auch
gleich selbst vornehmen. Es sollte daher von der derzeitigen Praxis abgegangen
werden, dass die ausstellenden Institutionen die Behörden über ausgestellte
Mopedausweise in Kenntnis setzen und die Behörden daraufhin die
Registereintragungen vornehmen. Um für die Fahrschulen und Autofahrerclubs die
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, müsste aber das Führerscheinregister
adaptiert werden und aus Datenschutzgründen eine Ermächtigung für die
Institutionen existieren. Im Hinblick auf das anstehende Großprojekt der
„Neugestaltung des Führerscheinerteilungsverfahrens“, bei dem all diese Dinge
mitgedacht und einfließen sollen, wäre eine Übergangslösung zum jetzigen
Zeitpunkt mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Es soll daher
vorübergehend dabei bleiben, dass die den Mopedausweis ausstellenden
Institutionen der Behörde eine Meldung zukommen lassen und die Behörde die
nötigen Informationen in das Führerscheinregister eingibt.
Zu Z 23
(§ 36 Abs. 2 Z 2):
Durch die Neufassung des § 28 im Rahmen der 5. FSG-Novelle ist der
Verweis in § 36 Abs. 2 Z 2 FSG nicht mehr zutreffend. Um
sicherzustellen, dass diese Bestimmung alle Fälle von verkehrspsychologischen
Untersuchungen umfasst, soll der Verweis entfallen.
Zu Z 24
(§ 36 Abs. 2):
Im Bereich der
Verkehrspsychologie gibt es häufig neue Standorte oder Änderungen bei
bestehenden Standorten. Bedienstete des Landes führen Überprüfungen durch, ob
bei diesen Änderungen oder Neuerungen die geltenden Richtlinien für die
Räumlichkeiten eingehalten worden sind. Derzeit erfolgt dies in jedem Einzelfall
auf Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.
Diese schwerfällige Vorgangsweise verursacht unnötigen Verwaltungsaufwand und
längere Wartezeiten hinsichtlich der Erledigung für die Psychologen. Mit der
gegenständlichen Änderung soll am System der Überprüfung nichts geändert
werden, sondern ausschließlich die Beauftragung durch das Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie entfallen. Die Länder sollen künftig die
Überprüfungen selbstständig vornehmen und vierteljährlich die neuen Standorte
dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie melden, damit
dieses eine gesamtösterreichische Liste über alle Standorte erstellen kann. Für
den Organisationsaufwand wird im Verordnungswege ein Kostenersatz vorgesehen
werden, der die zusätzlichen Aufwendungen abdecken soll.
Zu Z 25 (§ 37 Abs. 2a):
In dieser neuen Strafbestimmung wird ein eigener Straftatbestand für das
Nichtmitführen des Führerscheines etc. oder das Nichtaushändigen dieser
Dokumente zur Kontrolle oder das Unterlassen des Umschreibens eines ungültig
gewordenen Führerscheines mit einer niedrigeren fixen Geldstrafe von 20 Euro
festgelegt. Es gibt immer wieder Beschwerden, dass die Strafhöhe bei diesem
Delikt nicht dem Tatunwert dieser Übertretung entspricht. Überdies ist
hinsichtlich der Übertretung des § 14 Abs. 1 für die Kontrollorgane
durch einen Blick in das Zentrale Führerscheinregister problemlos
festzustellen, ob sich der Betreffende im Besitz einer gültigen
Lenkberechtigung befindet (d.h. ob tatsächlich eine Übertretung „nur“ von
§ 14 Abs. 1 vorliegt) oder ob es sich um eine Übertretung des
§ 1 Abs. 3 (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung) handelt.
Zu Z 26
(§ 37 Abs. 6):
Im Zuge der
Herabsetzung der Mindeststrafen im neuen § 37 Abs. 2a hat
konsequenterweise auch die Sonderregelung der Möglichkeit des Einhebens der
Organmandate für diese Delikte zu entfallen. Für die Delikte des § 14
Abs. 1 und 4 gilt künftig nur mehr die allgemeine Regelung des VStG,
wonach Organmandate bis 21 Euro sofort eingehoben werden können.
Zu Z 27
(§ 43 Abs. 14):
Für die Anpassung
des Zentralen Führerscheinregisters ist eine ausreichende Übergangszeit
erforderlich. Daher soll das Vormerksystem mit 1.7.2005 in Kraft treten.
Weiters wird eine Übergangsbestimmung für jene Delikte getroffen die zwar vor
dem Inkrafttreten des Vormerksystems begangen wurden aber erst nach dem
Inkrafttreten rechtskräftig geworden sind. Diese Delikte sind nicht zu
berücksichtigen.
Zu Z 28
(§ 44 Abs. 3):
Hier wird nur die
bislang fehlende Vollzugsklausel betreffend die Verordnungsermächtigung für die
Heereslenkberechtigungen für den Bundesminister für Landesverteidigung ergänzt.
Zu Artikel
II
Zu Z 1
(§ 99 Abs. 2c):
Im bestehenden
Abs. 2c werden einige im Zusammenhang mit dem Vormerksystem stehende neue
Straftatbestände eingeführt. Dies ist erforderlich, um eine einfache
Vollziehung des Systems zu gewährleisten.
Einige StVO
–Delikte werden nur dann zu Vormerkdelikten, wenn noch zusätzliche
Tatbestandsmerkmale dazukommen. Dies gilt für Vorrangverletzungen, Missachten
des Zeichens „Halt“, die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes und das
Befahren des Pannenstreifens. Bei diesen Delikten muss noch ein zusätzliches
gefährdendes Moment dazukommen (wie z.B andere Lenker um Bremsen oder Ablenken
ihrer Fahrzeuge zu nötigen) um eine Vormerkdelikt zu werden. Da diese
zusätzlichen Tatbestandselemente aber nicht Gegenstand des Strafbescheides
sind, müsste ein zweites behördliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden
um festzustellen zu können ob die jeweilige Übertretung nun auch für das
Vormerksystem relevant ist oder nicht. Mit der Schaffung eigener
Straftatbestände entfällt die Notwendigkeit einer solchen doppelten
Überprüfung, die rechtskräftige Bestrafung wegen eines derartigen Deliktes
zieht jedenfalls auch eine Vormerkung nach sich.
Ähnlich gelagert
ist der Fall der massiven Geschwindigkeitsübertretung. Hier geht es nicht um
die Frage der Vormerkung, sondern um die Frage des Entzuges der
Lenkberechtigung, es soll mit diesem neuen Tatbestand aber ebenfalls die
Vorfrage erleichtert werden, ob die betreffende Person eine
Geschwindigkeitsübertretung in dem für die Entziehung relevanten Ausmaß
begangen hat.
Zu Z 2
(§ 100 Abs. 5):
Bei Delikten die
für das Vormerksystem relevant sind, darf keine Nachsicht der Strafe erfolgen
oder ein Organmandat ausgestellt werden, da ansonsten dieses Vormerkdelikt
nicht im System aufscheinen könnte. Der neue Abs. 2c ist daher auch in
Abs. 5 zu integrieren.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
6.
Abschnitt: Andere Dokumente § 31
Mopedausweis § 32
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
oder Invalidenkraftfahrzeugen § 32a
Feuerwehrführerschein § 33
Internationale Führerscheine 7.
Abschnitt: Sachverständige und Behörden § 34
Sachverständige § 35
Behörden und Organe § 36
Sonstige Zuständigkeiten 8.
Abschnitt: Strafbestimmungen § 37
Strafausmaß § 38
Zwangsmaßnahmen § 39
Vorläufige Abnahme des Führerscheines 9.
Abschnitt: Übergangs‑ und Schlussbestimmungen § 40
Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in Führerscheine
nach diesem Bundesgesetz § 41
Übergangsbestimmungen § 42
Verweisungen § 43
Inkrafttreten und Aufhebung § 44
Vollzugsbestimmungen |
6.
Abschnitt: Vormerksystem – Maßnahmen gegen Wiederholungstäter § 30a
Besonderes Vormerksystem § 30b
Besondere Maßnahmen 7.
Abschnitt: Andere Dokumente § 31
Mopedausweis § 32
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
oder
Invalidenkraftfahrzeugen § 32a
Feuerwehrführerschein § 33
Internationale Führerscheine 8.
Abschnitt: Sachverständige und Behörden § 34
Sachverständige § 35
Behörden und Organe § 36
Sonstige Zuständigkeiten 9.
Abschnitt: Strafbestimmungen § 37
Strafausmaß § 38
Zwangsmaßnahmen § 39
Vorläufige Abnahme des Führerscheines 10.
Abschnitt: Übergangs‑ und Schlussbestimmungen § 40
Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in Führerscheine
nach diesem Bundesgesetz § 41
Übergangsbestimmungen § 42
Verweisungen § 43
Inkrafttreten und Aufhebung § 44
Vollzugsbestimmungen |
§ 1. (1) bis
(6) Z 1 ... 2. der Lenker eines Motorfahrrades das 16.
Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 und
3 das 15. Lebensjahr - vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muss
der Lenker jedoch einen Mopedausweis (§ 31) besitzen; |
§ 1. (1) bis
(6) Z 1 ... 2. der Lenker eines Motorfahrrades das 16.
Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 das
15. Lebensjahr - vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muss der
Lenker jedoch einen Mopedausweis (§ 31) besitzen; |
§ 1. (1) bis
(6) Z 2 ... 3. der Lenker eines vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 31 Abs. 2 und 3 das 15. Lebensjahr - vollendet hat und einen
Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ (§ 31
Abs. 3a) besitzt; |
§ 1. (1)
bis (6) Z 2 ... 3. der Lenker eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges
das 16. Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31
Abs. 3 das 15. Lebensjahr - vollendet hat und einen Mopedausweis mit der
Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ (§ 31 Abs. 3a) besitzt; |
§ 2. (1) Z 1 bis 5 ... 6. Klasse F: a) Zugmaschinen, b) Motorkarren, c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen, d) landwirtschaftliche selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht
mehr als 50 km/h sowie e) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen
Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges
Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner
Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h entspricht und f) Sonderkraftfahrzeuge. |
§ 2. (1) Z 1 bis 5 ... 6. Klasse F: a) Zugmaschinen, b) Motorkarren, c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen, d) landwirtschaftliche selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, e) Transportkarren, jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht
mehr als 50 km/h sowie f) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen
Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges
Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner
Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h entspricht und |
§ 4c. (1) ... (2) Werden eine oder
mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der
Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer
zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der
Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die
Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden
Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung
der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht
innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die
fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten
Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich
die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung
der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz.
Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der
fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß
§ 24 Abs. 3 sechster Satz vorzugehen. Hat der Betreffende in der
Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das
Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten. (3)... |
§ 4c. (1) ... (2) Werden eine oder
mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der
Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer
zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der
Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung
der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht
innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der
Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht
innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die
fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten
Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden
ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung
der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis
vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der
Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten
nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz vorzugehen. Die
Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der
Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders
berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb
der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren
konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen
Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die
nunmehr zuständige Behörde abzutreten. (3)... |
§ 7.
(1)... (2) Handelt es sich
bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder
strafbare Handlungen, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind
diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. |
§ 7.
(1) ... (2) Handelt es sich
bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder
strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach
Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. |
§ 7.
(3) Als bestimmte
Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: |
§ 7.
(3) Als bestimmte
Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: |
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb
genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b
StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83
Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; |
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb
genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b
StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83
Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; |
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem
durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6
lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; |
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem
durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6
lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; |
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch
Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich
geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit
besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges
maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet
ist besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen
der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und
vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten,
das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem
nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die
Fahrtrichtung auf Autobahnen; |
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch
Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich
geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit
besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges
maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet
ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere
erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor
Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen
oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders
schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das
Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren,
sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden
unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten
festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; |
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit
im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um
mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem
technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; |
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit
im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als
50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen
Hilfsmittel festgestellt wurde; |
5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer
Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit
(§ 58 Abs. 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen
Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen; |
5. es unterlassen hat, nach einem durch das
Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine
Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten
oder herbeizuholen; |
6. es unterlassen hat, nach einem durch das
Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine
Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten
oder herbeizuholen; |
6. ein Kraftfahrzeug lenkt; |
|
a) trotz entzogener
Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen
Führerscheines oder |
|
b) wiederholt ohne entsprechende
Lenkberechtigung für die betreffende Klasse; |
7. ein Kraftfahrzeug lenkt a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden
Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines, oder b) wiederholt ohne entsprechende
Lenkberechtigung für die betreffende Klasse; |
7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit
ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat
(§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1; |
8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit
ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat
(§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1; |
8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle
Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB
begangen hat; |
9. eine strafbare Handlung gegen die
Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; |
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83
StGB begangen hat; |
10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83
StGB begangen hat; |
10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102
(erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub
und schwerer Raub) StGB begangen hat; |
11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102
(erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub
und schwerer Raub) StGB begangen hat; |
11. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28
Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I
Nr. 112/1997, begangen hat; |
12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28
Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I
Nr. 112/1997 begangen hat; |
12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen
als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat; |
13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen
als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat; |
13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker
eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat; |
14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker
eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat; |
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a
Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu
berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder |
15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß
§ 14 Abs. 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen
hat; |
15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a
Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits
einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist. |
§ 7.
(4) Für die Wertung
der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren
Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie
begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während
dieser Zeit maßgebend. |
§ 7.
(4) Für die Wertung
der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten
Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse,
unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das
Verhalten während dieser Zeit maßgebend wobei bei den in Abs. 3
Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit
und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. . |
§ 7.
(5) ... (6) Für die
Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 7
lit. b, 8, 10 letzter Fall oder 14 wiederholt begangen wurde, sind
vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn
sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit
herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger
als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen
gemäß Abs. 3 Z 13 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder
das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der
festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird. |
§ 7.
(5) ... (6) Für die
Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b,
7 oder 9 letzter Fall wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene
Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits
einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen
worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn
Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß
Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das
ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten
Frist der Behörde vorgelegt wird. |
§ 7.
(7) Wurde ein Verstoß
gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 13 oder 14 begangen, so hat die
Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die
Hauptwohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. |
§ 7. (7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen
gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel
die Übertretung begangen wurde, die Hauptwohnsitzbehörde unverzüglich von
diesem Umstand zu verständigen. |
§ 10. (1)... (2)
Kandidaten für die Fahrprüfung gemäß Abs. 1 für die Klassen A, B, B+E,
C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 und C1+E müssen nachweisen, dass sie
im Rahmen einer Fahrschule entweder 1. die Vollausbildung oder 2. bei Übungsfahrten gemäß § 122
KFG 1967 die Mindestschulung gemäß § 122 Abs. 4 KFG 1967
für die entsprechende Klasse oder Unterklasse absolviert haben, wobei diese
Schulung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B
gemäß § 19, vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein
darf. (3) ... |
§ 10. (1)... (2)
Kandidaten für die Fahrprüfung gemäß Abs. 1 für die Klassen A, B, B+E,
C, C+E, D, D+E, F oder die Unterklassen C1 und C1+E müssen nachweisen, dass
sie im Rahmen einer Fahrschule entweder 1. die Vollausbildung oder 2. bei Übungsfahrten gemäß § 122
KFG 1967 die Mindestschulung gemäß § 122 Abs. 4 KFG 1967
für die entsprechende Klasse oder Unterklasse absolviert haben, wobei diese
Schulung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B
gemäß § 19, vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein
darf. (3)... |
§ 16.
(1) bis (2) Z 4 lit. h) ... |
§ 16.
(1) bis (2) Z 4
lit. h)... i) Vormerkungen und die Anordnung besonderer
Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b; |
§ 16. (2) Z 5 lit. e)… |
§ 16. (2) Z 5 lit. e)... f) Bestrafungen
wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2; |
§ 16. (2) Z 8 c) Zeitpunkt der nächsten Überprüfung |
§ 16. (2) Z 8 c) entfällt |
§ 16. (7) Z 1 ... 2. bei sonstigen Verfahren nach diesem
Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung, wenn
die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch
erst
später zu löschen sind (Abs. 8), mit Löschung der Registerdaten.
Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung
erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu löschen |
§ 16. (7) Z 1 ... 2. bei sonstigen Verfahren nach diesem
Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Eintragung oder letzten Änderung des
Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden
Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Abs. 8), mit Löschung
der Registerdaten. Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
logische Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu
löschen. |
§ 16.
(8) Registerdaten
gemäß Abs. 2 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen: 1. Daten über ausgestellte Führerscheine
(Abs. 2 Z 2 und 3) nach der Mitteilung über das Ableben des
Besitzers, spätestens jedoch 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung; 2. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a
und b und Z 5 lit. d fünf Jahre nach Erteilung der
Lenkberechtigung; 3. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c
und d fünf Jahre nach Wiederausfolgung des Führerscheines nach Entziehung der
Lenkberechtigung, neuerlicher Erteilung der entzogenen Lenkberechtigung,
Aufhebung des Lenkverbotes, wird die Lenkberechtigung nach einer Entziehung
neuerlich erteilt, wird die Frist ab dem Erlöschen der Lenkberechtigung
berechnet; 4. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. e
unverzüglich nach der Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines
Lenkverbotes; wurde der Führerschein oder der Mopedausweis wieder ausgefolgt,
unverzüglich nach der Ausfolgung; 5. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. f
mit Ersterteilung einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder
Unterklasse, spätestens aber fünf Jahre nach der erfolgten rechtskräftigen
Abweisung; ist die Abweisung des Ansuchens jedoch wegen Mangels an
gesundheitlicher Eignung erfolgt, darf die Löschung erst mit Erteilung der
Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse vorgenommen
werden; die Löschung hat aber jedenfalls 100 Jahre nach der erfolgten
rechtskräftigen Abweisung zu erfolgen; 6. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. g,
falls die Erteilung der Lenkberechtigung vorgenommen wurde, nach den
Vorschriften der Z 1, falls eine Abweisung des Antrages erfolgte, nach
den Vorschriften der Z 5; 7. Daten gemäß Abs. 2 Z 5 lit. a,
b, c und e mit Tilgung der Strafe; sofern diese Bestrafungen jedoch zur
Entziehung einer Lenkberechtigung, zum Ausspruch eines Lenkverbotes, zur
Einschränkung, Vorschreibung von Auflagen oder Anordnung einer begleitenden
Maßnahme geführt haben, ist Z 3 anzuwenden; 8. Daten gemäß Abs. 2 Z 6 ein Jahr
nach Beendigung der Tätigkeit als Begleiter. Spätestens
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind
die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen
Daten gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 gelöscht wurden, so ist auch der
betreffende Personendatensatz (Abs. 2 Z 1) zu löschen |
§ 16. (8) Registerdaten gemäß Abs. 2
sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen: 1. Daten über ausgestellte Führerscheine sowie
sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers,
spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer
Lenkberechtigung; 2. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a
und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der
Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit; 3. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c
bis e und Abs. 2 Z 5 mit Tilgung der dem Verfahren zugrunde
liegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides
oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat
jedoch nicht zu erfolgen, wenn das Verfahren die Entziehung einer
Lenkberechtigung oder den Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr
als 18 Monaten zur Folge gehabt hat; 4. Daten gemäß Abs. 2 Z 6 ein Jahr
nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre
nach Antragstellung; 5. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. i
und Abs. 2 Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe. Spätestens
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind
die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen
Daten gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 gelöscht wurden, so ist auch der
betreffende Personendatensatz (Abs. 2 Z 1) zu löschen. |
§ 22.
(1) Der
Bundesminister für Landesverteidigung kann die Berechtigung zum Lenken von
Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen
Heeresmopedausweis ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Für die
Erlangung eines Heeresführerscheines oder eines Heeresmopedausweises sind
keine Stempelgebühren zu entrichten |
§ 22.
(1) Das Heerespersonalamt als
Behörde erster Instanz kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen
erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis
ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Über Berufungen gegen
Entscheidungen des Heerespersonalamtes entscheidet der Bundesminister für
Landesverteidigung. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines oder eines
Heeresmopedausweises sind keine Stempelgebühren zu entrichten. |
§ 22.
(2) Der Besitzer
einer Heereslenkberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die in
Abs. 1 angeführten lenken, wenn es zur Erfüllung der dem Bundesheer
gemäß § 2 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, obliegenden Aufgaben
im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht
kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das
Vorliegen eines derartigen Erfordernisses mitführt und wenn seine
Heereslenkberechtigung für die Klasse gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug
fällt. |
§ 22.
(2) Der Besitzer
einer Heereslenkberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die in
Abs. 1 angeführten lenken, wenn es zur Erfüllung der dem Bundesheer
gemäß § 2 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, obliegenden
Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in
Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über
das Vorliegen eines derartigen Erfordernisses mitführt und wenn seine
Heereslenkberechtigung für die Klasse gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug
fällt. |
§ 22.
(3) Vor der Erteilung
der Heereslenkberechtigung (Abs. 1) hat der Bundesminister für
Landesverteidigung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Lenkberechtigung gemäß §§ 6 bis 8 vorliegen, sowie ein Gutachten eines
oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 52 AVG 1991 über die
fachliche Befähigung gemäß § 10 einzuholen. Eine Heereslenkberechtigung
für die Klasse D darf auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr
vollendet haben. |
§ 22.
(3)
Vor der Erteilung der Heereslenkberechtigung (Abs. 1) hat das Heerespersonalamt
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
gemäß §§ 6 bis 8 vorliegen, sowie ein Gutachten eines oder mehrerer
Sachverständiger gemäß § 52 AVG 1991 über die fachliche Befähigung
gemäß § 10 einzuholen. Die Heereslenkberechtigung ist, soweit dies
aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der erteilten Klasse der
Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist,
unter den entsprechenden Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen und unter
sinngemäßer Anwendung der §§ 8 und 9 zu erteilen. Abweichende
Regelungen, die aufgrund der Eigenart bestimmter Heeresfahrzeuge erforderlich
sind, sind zulässig. Die Eintragung der Beschränkungen, Befristungen oder
Auflagen hat mit den in § 2 der
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Zahlencodes zu erfolgen.
Zusätzlich zu diesen Zahlencodes ist es jedoch zulässig, für das
österreichische Bundesgebiet geltende dreistellige Zahlencodes, die
ausschließlich für Besonderheiten von Heeresfahrzeugen zu verwenden sind,
einzutragen. Eine Heereslenkberechtigung für die Klasse D darf auch Personen
erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben. |
§ 22.
(4) Bestehen beim
Bundesminister für Landesverteidigung begründete Bedenken, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkberechtigung noch gegeben
sind, so hat er unverzüglich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 24
bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung der Heereslenkberechtigung
einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen. |
§ 22.
(4)
Bestehen begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Heereslenkberechtigung noch gegeben sind, so hat das Heerespersonalamt als
Behörde erster Instanz unverzüglich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 24
bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung oder Einschränkung der
Heereslenkberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen oder
einzuschränken. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Heerespersonalamtes
entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung. |
§ 22.
(5) Die Bestimmungen
des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie des
§ 17 Abs. 2 und 3 über das Zentrale Führerscheinregister gelten
auch für Heereslenkberechtigungen. (6) bis (7)... |
§ 22.
(5)
Die Bestimmungen des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines
sowie des § 17 Abs. 2 und 3 über das Zentrale Führerscheinregister
gelten auch für Heereslenkberechtigungen. Der Bundesminister für Landesverteidigung
ist ermächtigt, hiefür besonders geschulte militärische Organe mit der vorläufigen
Abnahme von Heeresführerscheinen oder Heeresmopedausweisen zu betrauen. (6)
bis (7)... |
§ 22.
(7a) |
§ 22.
(7a) Eine
Heereslenkberechtigung erlischt: |
|
1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr
als 18 Monaten; |
|
2. durch Zeitablauf; |
(8) ... |
3. durch Tod des Berechtigten. (8)
... |
§ 24.
(1) bis (2) ... (3) Bei der
Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde
begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines
amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die
Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen,
wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung
gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des
amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen
fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen
werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung
eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche
Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen
Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten
Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens
erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei
Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer
nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer
die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser
unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu
entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß
§ 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde von einem
Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder
wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die
Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. (3a) bis (5) ... |
§ 24.
(1) bis (2) ... (3) Bei der
Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde
begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines
amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die
Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit
(§ 4) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3
Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99
Abs. 1 oder 1a StVO 1960. Im
Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen
fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen
werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung
eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche
Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen
Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der
festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des
ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die
Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet
die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem
Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder
die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung
der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der
fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde von
einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt
oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die
Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. (3a) bis (5) ... |
§ 25.
(1) bis (2) ... (3) Bei einer
Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine
Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. |
§ 25.
(1) bis (2) ... (3) Bei einer
Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine
Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person,
der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen
ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im besonderen Vormerksystem (§ 30a)
Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung
bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu
verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7
Abs. 3 Z 14 und 15. |
§ 26.
(1) Wird beim Lenken
oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich
nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und
zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten
Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem
Monat zu entziehen. Wenn jedoch |
§ 26.
(1) Wird beim Lenken
oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem.
§ 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um
einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor
keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen
begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu
entziehen. Wenn jedoch |
1. auch eine der in § 7 Abs. 3
Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder |
1. auch eine der in § 7 Abs. 3
Z 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder |
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung
einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder |
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung
einen Verkehrsunfall verschuldet hat, |
3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2
Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der
Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l,
beträgt, |
|
so hat
die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. |
so hat
die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25
Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden. |
§ 26.
(2) Wird beim Lenken
oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß
§ 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung
für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. |
§ 26.
(2) Wird beim Lenken
oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gem. § 99
Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die
Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs. 3 zweiter
Satz ist sinngemäß anzuwenden. |
§ 26.
(3) Im Falle der
erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten
Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche
Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit
gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde ( § 7 Abs. 3
Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt –
hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer
derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs
Wochen zu betragen. |
§ 26.
(3) Im Falle der
erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten
Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders
gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer
Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde
(§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1
oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten
Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten
Begehung sechs Wochen zu betragen. |
§ 26.
(4) Beträgt bei einem
Lenker eines Kraftfahrzeuges der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5
Promille) oder mehr aber weniger als 0,8 g/l (0,8 Promille) oder der
Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,4 mg/l und
ist dies der zweite Verstoß, und liegt bei keinem der Verstöße auch eine
Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vor, so ist ihm
die Lenkberechtigung für mindestens drei Wochen zu entziehen; bei einem
dritten derartigen Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die Dauer von
mindestens vier Wochen. |
§ 26.
(4) Eine Entziehung
gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in
erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen
Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen
anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer. |
(7) und (8) ... |
§ 26.
(5) Eine Übertretung
gemäß Abs. 1 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung
der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung
getilgt ist. |
|
Besonderes
Vormerksystem § 30a. (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines
der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer
verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung
oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister
einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in
Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der
Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens
abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das
Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen
Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem
Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich
daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im
erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren. |
|
§ 30a.
(2) Folgende Delikte
sind gemäß Abs. 1 vorzumerken: |
|
1. Übertretungen des § 14 Abs. 8; |
|
2. Übertretungen des § 20 Abs. 5; |
|
3. Übertretungen des § 21 Abs. 3; |
|
4. Übertretungen des § 9 Abs. 2 oder
§ 38 Abs. 4 dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege
vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden; |
|
5. Übertretungen des § 18 Abs. 1 StVO,
sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der
zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4
Sekunden betragen hat; |
|
6. Übertretungen des § 19 Abs. 7
i.V.m. Abs. 4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines
Vorschriftszeichens gem. § 52 lit. c Z 24 StVO zu Grunde liegt
und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zum unvermitteltem Bremsen oder zum
Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden; |
|
7. Übertretungen des § 38 Abs. 5 StVO,
wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs. 4 StVO
auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder
zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden; |
|
8. Übertretungen des § 46 Abs. 4
lit. d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit
eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der
Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist; |
|
9. Übertretungen des § 52 lit. a
Z 7e StVO in Tunnelanlagen; |
|
10. Übertretungen der Verordnung der
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen
für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von
Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001; |
|
11. Übertretungen des § 16 Abs. 2
lit. e und f und § 19 Abs. 1 erster Satz der
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2/1961 idF. BGBl.
Nr. 123/1988; |
|
12. Übertretungen des § 102 Abs. 1
KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand
oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der
Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht
entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten
müssen; |
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13. Übertretungen des § 106 Abs. 1a und
1b KFG 1967. |
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§ 30a.
(3) Werden zwei oder
mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so
zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine
Vormerkung. |
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§ 30a.
(4) Die in den
§ 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz
oder § 30b genannten
Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen
auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde eine
Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen, so
sind die dieser Entziehung zugrundeliegenden Vormerkungen künftig nicht mehr
zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der
in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind
später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt
der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der
Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz, des § 30b oder
hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen. |
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§ 30a.
(5) Wenn sich auf
Grund einer Entscheidung der für das Strafverfahren zuständigen Behörde oder
des Gerichtes ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs. 1 zu Unrecht
erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen. |
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Besondere
Maßnahmen § 30b. (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der
Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen: |
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1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a
Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen
werden oder |
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2. anlässlich einer zweiten zu
berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in
§ 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes
nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde. |
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§ 30b.
(2) Von der Anordnung
einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn |
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1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3
Z 14 oder 15 vorliegen oder |
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2. eine Nachschulung gemäß § 4
Abs. 3 angeordnet wird oder |
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3. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24
Abs. 3 angeordnet wird oder |
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4. der
Hauptwohnsitz des Betroffenen nicht in Österreich liegt. |
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§ 30b.
(3) Als besondere
Maßnahmen kommen die Teilnahme an |
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1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über
verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV),
BGBl. II Nr. 357/2002, |
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2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die
Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
– FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF. BGBl. II Nr. 223/2004, |
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3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b
der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die
Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
– FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF. BGBl. II Nr. 223/2004, |
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4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete
Ladungssicherungsmaßnahmen oder |
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5. Unterweisungen
in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des
Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV),
BGBl. II Nr. 320 idF. BGBl. II Nr. 223/2004 in Betracht.
Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf
Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den
Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu
wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem
Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr
bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im
Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise
und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen
Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden. |
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§ 30b.
(4) Der von der
Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung
jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die
Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen. |
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§ 30b.
(5) Wurde die
Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb
der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen
die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der
Anordnung zu entziehen. |
§ 31.
(1) ... (2) Der
Landeshauptmann kann durch Verordnung bestimmte Behörden ermächtigen,
Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 einen Mopedausweis auszustellen, wenn im örtlichen Wirkungsbereich
der betreffenden Behörde ein Bedarf dafür besteht. (3) Wurde eine
Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen, hat die Behörde auf Antrag einen
Mopedausweis auszustellen, wenn |
§ 31.
(1)... (2) entfällt (3) Ab der
Vollendung des 15. Lebensjahres hat die Fahrschule oder der zur Ausstellung
von Mopedausweisen ermächtigte Verein von Kraftfahrzeugbesitzern den
Mopedausweis auszustellen, wenn |
1. der Arbeitgeber oder die Schule des
Antragstellers bestätigt, dass ihm für die Fahrt von seinem Wohnort zu seiner
Ausbildungs- oder Arbeitsstätte keine oder auf Grund des Fahrplanes
unzumutbare öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen und |
1. der Antragsteller die Absolvierung einer
praktischen Schulung unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors
gemäß § 4a Abs. 6 erster Satz im Ausmaß von sechs
Unterrichtseinheiten nachweist, |
2. eine Einwilligungserklärung der
Erziehungsberechtigten vorliegt. |
2. die ausreichende Fahrzeugbeherrschung
gegenüber dem Instruktor nachgewiesen wurde und |
(3a) bis (6) ... |
3. eine Einwilligungserklärung der
Erziehungsberechtigten vorliegt. Die
Fahrschule ist berechtigt, die praktische Schulung auch außerhalb eines
abgeschlossenen Übungsgeländes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
durchzuführen. (3a) bis (6) ... |
§ 36.
(1) ... (2) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die
Erteilung von Ermächtigungen |
§ 36.
(1) ... (2) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die
Erteilung von Ermächtigungen |
1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung
von Nachschulungen gemäß §§ 4 und
24 Abs. 3, |
1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung
von Nachschulungen gemäß §§ 4 und
24 Abs. 3, |
2. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung
verkehrspsychologischer Untersuchungen gemäß §§ 8 und 28
(verkehrspsychologische Untersuchungsstellen |
2. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung
verkehrspsychologischer Untersuchungen (verkehrspsychologische
Untersuchungsstellen) |
3. an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur
Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationalen
Führerscheine. |
3. an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur
Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationalen
Führerscheine. |
Diese
ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser
Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den
ermächtigten Stellen gemäß Z 1 durchgeführten Nachschulungen sind zum
Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Zentralen
Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck
sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer
Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in
anonymisierter Form bekannt zu geben. (3) und (4) ... |
Diese
ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser
Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den
ermächtigten Stellen gemäß Z 1 durchgeführten Nachschulungen sind zum
Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Zentralen
Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck
sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer
Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in
anonymisierter Form bekannt zu geben. Von den in Z 1 und 2 genannten
Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend weiterer Standorte der
einzelnen ermächtigten Stellen. Die Eignung der Standorte ist vom
Landeshauptmann auf Antrag zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist ein
Kostenersatz zu entrichten, der dem Landeshauptmann zufließt. Durch
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist
die Höhe dieses Kostenersatzes festzusetzen. Der Landeshauptmann hat
vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben. (3) und (4) ... |
§ 37. (1) bis (2).... |
§ 37. (1) bis (2).... (2a) Eine Geldstrafe von
20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen
der Bestimmung des § 14 Abs. 1 und 4. |
§ 37. (3) bis (5) ... (6) Bei Übertretung
der in §§ 14 Abs. 1, 3 und 4, 19 Abs. 5 zweiter Satz und 22
Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im Führerschein
eingetragenen Auflagen kann § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden,
dass Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können. |
§ 37. (3) bis (5) ... (6) Bei Übertretung
der in §§ 14 Abs. 3 , 19 Abs. 5 zweiter Satz und 22
Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im
Führerschein eingetragenen Auflagen kann § 50 VStG mit der Maßgabe
angewendet werden, dass Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden
können. |
§ 43.
(1) bis (13) ... |
§ 43.
(1) bis (13) ... (14) Das Inhaltsverzeichnis,
§ 7 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 16 Abs. 2 Z 4 lit. i,
Z 5 lit. f, Abs. 8 Z 9 und Abs. 9 zweiter Halbsatz,
§ 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26, § 30a und § 30b jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1.
Juli 2005 in Kraft. Bestrafungen aufgrund von Delikten, die vor dem 1.
Juli 2005 begangen wurden, aber nach dem 1. Juli 2005 rechtskräftig werden,
sind im Rahmen des Vormerksystems nicht zu berücksichtigen. |
§ 44. (1) bis (2) ... (3) Mit der
Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 ist der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie herzustellen. |
§ 44. (1) bis (2) ... (3) Mit der
Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 und 8 ist der Bundesminister für
Landesverteidigung betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen |
Artikel II |
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§ 99. (1) bis (2b) ... (2c) Eine
Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro
bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden
bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges Fußgänger,
die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die
Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet oder behindert. |
§ 99. (1) bis (2b) ... (2c) Eine
Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro
bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden
bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges 1. Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig
benützen, gefährdet, 2. Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten
vorschriftsmäßig benützen, gefährdet, 3. Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig
benützen oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen,
behindert, 4. den erforderlichen Sicherheitsabstand
zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht
einhält hat, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder
mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt, 5. unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens
„Halt“ gegen § 19 Abs. 7 verstößt, 6. bei rotem Licht nicht anhält und dadurch
Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß § 38 Abs. 4 auf Grund grünen
Lichts „Freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer
Fahrzeuge nötigt, 7. verbotenerweise den Pannenstreifen auf der
Autobahn mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine
Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der
Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist, 8. verbotenerweise den Pannenstreifen auf der
Autobahn mit einem einspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine
Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der
Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist, 9. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit
im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als
50 km/h überschreitet. |
§ 100. (1) bis
(4) ... (5) Bei einer
Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2 oder 2a finden
die Bestimmungen der § 50 VStG keine Anwendung. |
§ 100. (1) bis
(4) ... (5) Bei einer
Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a oder 2c
finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG keine
Anwendung. |