795 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, die Einführungsverordnung
zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, das Gesetz betreffend fundierte
Bankschuldverschreibungen, das Bankwesengesetz und das
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Hypothekenbankgesetzes
Das
Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S. 375/1899, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004 Art. I, wird wie folgt geändert:
1. Dem
Gesetzestitel wird nach einem Gedankenstrich die Abkürzung „HypBG“ angefügt.
2. § 5
Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1
Z 7 lit. b bis f BWG.“
3. Dem § 6
Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei als
Nullkupon-Anleihen begebenen Hypothekenpfandbriefen und bei
Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur
Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische
Rückkaufwert der Hypothekenpfandbriefe anzusetzen. Zusätzlich ist jederzeit
eine sichernde Überdeckung im Ausmaß von 2% des Nennwerts der im Umlauf
befindlichen Hypothekenpfandbriefe in ersatzdeckungsfähigen Werten zu halten.
Die Satzung der Hypothekenbank kann vorsehen, dass zusätzlich zur Deckung des
Nennwerts der Hypothekenpfandbriefe die jederzeitige Deckung nach dem Barwert
sichergestellt sein muss.“
4. Nach § 6
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Hypotheken und
Teile von Hypotheken eines anderen Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20
BWG stehen Hypotheken, deren Gläubiger die Hypothekenbank ist, gleich, wenn
schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut
treuhändig für die Hypothekenbank gehalten werden und sichergestellt ist, dass
sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Kreditinstitut,
welches die Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Hypothekenbank
treuhändig hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe
der derartig gehaltenen Hypotheken oder Teile von Hypotheken gesondert
ausgewiesen wird.“
5. § 6
Abs. 4 lautet:
„(4) Ist infolge der
Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene
Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat die Hypothekenbank die fehlende
Hypothekendeckung
1. durch Schuldverschreibungen einer der in
§ 41 Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen
Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften,
2. durch Guthaben bei einer Zentralbank der
Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2
Z 20 BWG oder
3. durch Geld
zu ersetzen
(Ersatzdeckung). Schuldverschreibungen sind als Ersatzdeckung nur dann
heranzuziehen, wenn sie im Inland oder in einem der in § 41 Abs. 1
genannten Staaten an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie dürfen
höchstens mit einem Betrag angesetzt werden, der um 5% des Nennwerts unter
ihrem jeweiligen Börse- oder Marktpreis bleibt, den Nennwert aber nicht
übersteigt. Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf
befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht
übersteigen.“
6. § 6
Abs. 5 lautet:
„(5) Zur vorzugsweisen
Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen
werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken
– und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – im Verhältnis der
Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Hypothekenpfandbriefen
dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages ist hinsichtlich der
Verbindlichkeiten der Hypothekenbank aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich
der im Hypothekenregister eingetragenen Werte (§ 22 Abs. 1) den
Pfandbriefgläubigern gleichgestellt.“
7. § 8
Abs. 2 entfällt.
8. § 9 lautet:
„§ 9. Hypothekenpfandbriefe dürfen nur
ausgegeben werden, wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht wesentlich
überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen
Darlehen der Hypothekenbank erforderlich ist. Der Anteil des Nennwerts der neu
ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren
darf am Ende jedes Kalendervierteljahres innerhalb eines
Durchrechnungszeitraums von drei Jahren nicht mehr als 60% des Nennwerts der
insgesamt neu ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe betragen. Bei der Berechnung
darf der Nennwert der Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als
15 Jahren um den Nennwert der während des Durchrechnungszeitraums neu
erworbenen Deckungswerte mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren
vermindert werden. Bei der Berechnung des Anteils sind Hypothekenpfandbriefe,
bei welchen das Recht der Hypothekenbank zur Rückzahlung höchstens während
eines Drittels der Laufzeit ausgeschlossen ist oder mit deren Tilgung
spätestens nach Ablauf eines Drittels der Laufzeit zu beginnen ist, jedenfalls
den Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 15 Jahren
zuzurechnen.“
9. In § 11
Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortgruppe „an
inländischen Grundstücken“
durch die Wortgruppe „an jenen
Grundstücken, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist,“ ersetzt.
10. § 20
entfällt.
11. § 22
lautet:
„§ 22. (1) Die zur Deckung der
Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank
aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken,
Ersatzdeckungswerte (§ 6 Abs. 4) und Sicherungsgeschäfte (§ 6
Abs. 5) sind von der Hypothekenbank einzeln in ein Hypothekenregister
einzutragen. Die Eintragung von Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu
bezeichnen. Das als Ersatzdeckung dienende Geld ist gesondert zu verwahren.
Werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Hypothekenbank treuhändig
gehalten (§ 6 Abs. 1a), so ist das jeweils als Treuhänder tätige
Kreditinstitut im Hypothekenregister anzumerken. Sicherungsgeschäfte
(Derivativverträge) gemäß § 6 Abs. 5 dürfen nur mit Zustimmung des
Treuhänders und des Vertragspartners der Hypothekenbank eingetragen werden;
eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die
Zustimmung des Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen
Hypothekenbank und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der
Derivativvertrag von der Hypothekenbank zum Zweck der Verminderung der in
§ 6 Abs. 5 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des
Vertragspartners der Hypothekenbank kann für mehrere Derivativverträge auch im
Voraus erteilt werden.
(2) Die Hypothekenbank
hat gesicherte Abschriften vom Hypothekenregister aufzubewahren. Der FMA sind
auf deren Verlangen Abschriften aus dem Hypothekenregister zu übermitteln.“
12. § 27
entfällt.
13. § 28
entfällt.
14. § 29 samt
Überschrift lautet:
„Treuhänder
§ 29. Der Bundesminister für Finanzen hat bei
jeder Hypothekenbank einen Treuhänder und dessen Stellvertreter für eine
Funktionsperiode von längstens 5 Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung
ist zulässig. Hinsichtlich der Bestellungserfordernisse, der Abberufungsgründe
und des Vergütungsanspruchs ist § 76 Abs. 2, 3 erster Satz und 9 BWG
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Staatskommissärs der
Treuhänder tritt.“
15. In § 30
enthält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“, der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“ und der vierte Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“.
16. § 30
Abs. 1 erster Halbsatz lautet:
„Der
Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für die
Hypothekenpfandbriefe und die Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank
aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) jederzeit vorhanden ist;“
17. § 30
Abs. 2 lautet:
„(2) Er hat darauf zu
achten, dass die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des
Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft
(Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte und
Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß den Vorschriften des § 22
Abs. 1 in das Hypothekenregister eingetragen werden. Die Eintragung eines
Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) hat er unverzüglich dem
Vertragspartner der Hypothekenbank mitzuteilen.“
18. § 30
Abs. 4 lautet:
„(4) Alle in das
Hypothekenregister eingetragenen Werte können nur mit Zustimmung des
Treuhänders im Hypothekenregister gelöscht werden. Die Zustimmung des
Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, dass
der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im
Hypothekenregister beifügt. Ferner ist die Löschung eines in das
Hypothekenregister eingetragenen Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) vor
dessen vollständiger Abwicklung nur mit Zustimmung des Vertragspartners der
Hypothekenbank wirksam; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt
als nicht erfolgt. Die Löschung ist dem Vertragspartner der Hypothekenbank
unverzüglich mitzuteilen.“
19. In § 31
erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“.
20. § 31
Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Der Treuhänder
hat die Urkunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte sowie
das zur Ersatzdeckung bestimmte Geld gemeinsam mit der Hypothekenbank zu
verwahren. Er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes herausgeben.
(2) Er ist
verpflichtet, diese Urkunden und das Geld auf Verlangen der Hypothekenbank
herauszugeben und bei der Löschung im Hypothekenregister mitzuwirken, soweit
die sonstigen im Hypothekenregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen
Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der
Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) ausreichen oder
die Hypothekenbank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Wird die
Hypothek zurückgezahlt, so ist das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung
gemäß Abs. 1 zu übergeben.“
21. In § 31
Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bank“ durch das Wort „Hypothekenbank“ ersetzt.
22. § 32
lautet:
„§ 32. (1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit
die Bücher und Schriften der Hypothekenbank einzusehen, soweit sie sich auf die
Hypothekenpfandbriefe und auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte
beziehen.
(2) Die Hypothekenbank
ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in das
Hypothekenregister eingetragenen Werte sowie von sonstigen für die
Pfandbriefgläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten (§ 6
Abs. 5) erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem
Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.“
23. § 34
entfällt.
24. § 34a
erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet:
„(1) Auf die in das
Hypothekenregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus
den Hypothekenpfandbriefen und aus Derivativverträgen Exekution geführt
werden.“
25. Dem § 34a
Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Eine Aufrechnung
gegen in das Hypothekenregister eingetragene Forderungen findet nicht statt.
Die Forderung darf in das Hypothekenregister der Hypothekenbank erst
eingetragen werden, nachdem die Hypothekenbank die Haftung der Forderung und
den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für
eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und
Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 6 Abs. 5.“
26. § 35 samt
Überschrift lautet:
„Insolvenzrechtliche
Sonderbestimmungen
§ 35. (1) Wird über das Vermögen der
Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so bilden die im Hy-pothekenregister
eingetragenen Werte eine Sondermasse für die Forderungen der
Pfandbriefgläubiger (§ 48 Konkursordnung – KO).
(2) Für die Verwaltung
der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter
zu bestellen (§ 86 KO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die
Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt. Auf die Entlohnung des
besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d KO nicht anzuwenden.
(3) Der besondere
Verwalter hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der Sondermasse
zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für
die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger
Hypothekarforderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen.
(4) Die im
Hypothekenregister eingetragenen Werte sind vom besonderen Verwalter nach
Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung des
für die Pfandbriefgläubiger bestellten Kurators gemeinsam an ein geeignetes
Kreditinstitut zu veräußern, das gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus
den Pfandbriefen zu übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den
übernommenen Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen. Für
die Pfandbrief-verbindlichkeiten haftet die übertragende Hypothekenbank neben
dem übernehmenden Kreditinstitut weiter. Die Veräußerung der Sondermasse bedarf
der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertra-gung ist nach Eintritt der
Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzda-tei
(§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG) öffentlich bekannt zu
machen.
(5) Der Erlös aus der
Übertragung der Sondermasse samt Pfandbriefverbindlichkeiten fließt in die
gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor der Übertragung der Sondermasse sind nur
jene Werte aus der Sondermasse der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu
überlassen, die zur Deckung der Forderungen der Pfandbriefgläubiger, der
sichernden Überdeckung nach § 6 Abs. 1 und der Sondermassekosten
offensicht-lich nicht notwendig sind.
(6) Die
Pfandbriefgläubiger können ihre Forderungen als Konkursgläubiger nur mit dem
Ausfall o-der, solange dieser nicht endgültig feststeht, dem mutmaßlichen
Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die Forderungen der
Pfandbriefgläubiger § 14 Abs. 2 KO anzuwenden.
(7) Anstelle einer
Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch nicht
fälligen Pfandbriefforderungen bereits vor der vereinbarten Fälligkeit zum
Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des Konkurses in den Statuten
vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür voraussichtlich aus-reicht. Dies
bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der Barwert ist unter
Zugrundelegung der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor der Tilgung
gültigen Marktdaten zuzüglich eines marktüb-lichen Auf- oder Abschlages zu
ermitteln. Die im Hypothekenregister eingetragenen Werte dürfen nicht unter dem
Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Pfandbriefforderungen sind zum Barwert
gleichzeitig zu tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der
verbleibende Erlös sowie nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die
gemeinschaftliche Konkursmasse.
(8) Ist eine
Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im
Hypothekenregister eingetragenen Werte zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger
nicht aus, so hat das Konkursgericht auf Antrag des besonderen Verwalters die
Verwertung der Sondermasse zu genehmigen. In diesem Fall gel-ten die
Forderungen aus den Pfandbriefen zur Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der
besondere Verwal-ter die Pfandbriefgläubiger anteilig zu befriedigen. Gehören
zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Hypothekenbank, so sind sie bei der
Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe entfallenden Anteile an dem Erlös
aus der Sondermasse mitzuzählen.
(9) Die Verwertung
nach Abs. 7 und 8 ist vom besonderen Verwalter nach § 119 KO
vorzunehmen. Pfandbriefgläubiger gelten nicht als Absonderungsberechtigte im
Sinne des § 120 KO.“
27. § 36
entfällt.
28. § 37
lautet:
„§ 37. (1) Wer für eine Hypothekenbank
wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch
die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu
20 000 Euro zu bestrafen.
(2) Ebenso wird
bestraft, wer
1. für eine Hypothekenbank wissentlich über einen
in das Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung
verfügt, obwohl die sonstigen in das Hypothekenregister eingetragenen Werte zur
vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des
Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft
(Derivativvertrag) nicht ausreichen, oder
2. es entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2
unterlässt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder
zur Verwahrung zu übergeben.“
29. § 38
lautet:
„§ 38. Wer für eine Hypothekenbank
Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche
Bescheinigung ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.“
30. § 39
lautet:
„§ 39. Wer der Vorschrift des § 2
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit
Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“
31. § 40
lautet:
„§ 40. (1) Eine Verwaltungsübertretung nach den
§§ 37 bis 39 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Für
Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 37 bis 39 gilt anstelle der
Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine
Verjährungsfrist von 18 Monaten.“
32. § 41
erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. In § 41 Abs. 1 wird die
Wortgruppe „die §§ 6 Abs. 1 und
Abs. 4 und die §§ 8, 9, 11 Abs. 4 und Abs. 5, 22, 23, 25, 26,
29 bis 38“ durch die
Wortgruppe „§ 6 Abs. 1, 1a, 4 und
5, § 8, § 9, § 22, § 23, § 25, § 26 und die
§§ 29 bis 40“ und
das Wort „Bezeichung“ durch das Wort „Bezeichnung“ ersetzt.
33. Dem § 41
Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Folgende Werte
stehen den von der Hypothekenbank an die in Abs. 1 genannten inländischen
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und
örtlichen Gebietskörperschaften gewährten nichthypothekarischen Darlehen
gleich:
1. von einer der vorgenannten Körperschaften
ausgegebene Schuldverschreibungen oder
2. Schuldverschreibungen, für die eine der
vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.
Der
Gesamtbetrag der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen nicht
sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Gläubiger der
Kommunalschuldverschreibungen nach § 35 Abs. 1 auf die Forderungen
der Hypothekenbank aus diesen Darlehen und Schuldverschreibungen erstreckt,
darf 10% des Gesamtbetrags der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen
das Konkursvorrecht sichergestellt ist, nicht überschreiten.“
34. Nach § 42
wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 42a.
Soweit in diesem
Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.“
35. Nach § 42a
wird folgender § 42b samt Überschrift eingefügt:
„Verweise
§ 42b.
Soweit in diesem
Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht
anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
36. Dem § 43
Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
„(5) Der
Gesetzestitel, § 5 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 1, 1a, 4 und
5, § 9 erster und vierter Satz, § 11 Abs. 4, § 22,
§ 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 1 bis 4, § 31 Abs. 1
bis 3, § 32, § 34a Abs. 1 und 2, § 35 samt Überschrift,
§ 37, § 38, § 39, § 40, § 41 Abs. 1 und 2,
§ 42a samt Überschrift sowie § 42b samt Überschrift in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Juni 2005
in Kraft.
(6) § 9 zweiter
und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/XXXX gilt für Hypothekenpfandbriefe, die nach dem 31. Mai 2005
ausgegeben werden, wobei der erste Durchrechnungszeitraum mit diesem Zeitpunkt
beginnt.
(7) Die §§ 37 bis
39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 509/1974 sind auf strafbare
Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/XXX begangen worden sind, weiter anzuwenden.“
37. Nach § 43
wird folgender § 44 samt Überschrift eingefügt:
„Außer-Kraft-Treten
§ 44. § 8 Abs. 2, § 20,
§ 27, § 28, § 34 und § 36 treten mit Ablauf des
31. Mai 2005 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Pfandbriefgesetzes
Das
Pfandbriefgesetz, dRGBl. I S. 492/1927, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004 Art. II, wird wie folgt geändert:
1. Dem Kurztitel
wird nach einem Gedankenstrich die Bezeichnung „PfandbriefG“ angefügt.
2. Dem § 2 Abs. 1
werden folgende Sätze angefügt:
„Bei als
Nullkupon-Anleihen begebenen Pfandbriefen und bei Pfandbriefen, deren
Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme
anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der Pfandbriefe
anzusetzen. Zusätzlich ist jederzeit eine sichernde Überdeckung im Ausmaß von
2% des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe in
ersatzdeckungsfähigen Werten zu halten. Die Satzung der Kreditanstalt kann
vorsehen, dass zusätzlich zur Deckung des Nennwerts der Pfandbriefe die
jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein muss.“
3. Nach § 2
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Hypotheken und
Teile von Hypotheken eines anderen Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20 BWG
stehen Hypotheken, deren Gläubiger die Kreditanstalt ist, gleich, wenn
schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut
treuhändig für die Kreditanstalt gehalten werden und sichergestellt ist, dass
sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Kreditinstitut,
welches die Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Kreditanstalt
treuhändig hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe
der derartig gehaltenen Hypotheken oder Teile von Hypotheken gesondert
ausgewiesen wird.“
4. § 2
Abs. 3 lautet:
„(3) Ist infolge der
Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene
Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat die Kreditanstalt die fehlende
Hypothekendeckung
1. durch Schuldverschreibungen einer der in
§ 7 Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen
Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften,
2. durch Guthaben bei einer Zentralbank der
Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2
Z 20 BWG oder
3. durch Geld
zu ersetzen
(Ersatzdeckung). Schuldverschreibungen sind als Ersatzdeckung nur dann
heranzuziehen, wenn sie im Inland oder in einem der in § 7 Abs. 1
genannten Staaten an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie dürfen
höchstens mit einem Betrag angesetzt werden, der um 5% des Nennwerts unter
ihrem jeweiligen Börse- oder Marktpreis bleibt, den Nennwert aber nicht
übersteigt. Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf
befindlichen Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen.“
5. In § 2
Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortgruppe „an
inländischen Grundstücken“
durch die Wortgruppe „an jenen
Grundstücken, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist,“ ersetzt.
6. § 2
Abs. 5 lautet:
„(5) Zur vorzugsweisen
Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen
werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder
Schuldnerrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt – im
Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen
Pfandbriefen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages ist
hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Kreditanstalt aus diesem
Sicherungsgeschäft bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen Werte (§ 3
Abs. 1) den Pfandbriefgläubigern gleichgestellt.“
7. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Die zur Deckung der Pfandbriefe und
der Ansprüche des Vertragspartners der Kreditanstalt aus einem
Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte
(§ 2 Abs. 3) und Sicherungsgeschäfte (§ 2 Abs. 5) sind von
der Kreditanstalt einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Die Eintragung
von Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Ersatzdeckung
dienende Geld ist gesondert zu verwahren. Werden Hypotheken oder Teile von
Hypotheken für die Kreditanstalt treuhändig gehalten (§ 2 Abs. 1a),
so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister
anzumerken. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß § 2 Abs. 5
dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der
Kreditanstalt eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche
Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Treuhänders zur
Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Kreditanstalt und Vertragspartner
die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag von der Kreditanstalt
zum Zweck der Verminderung der in § 2 Abs. 5 genannten Risiken
abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners der Kreditanstalt kann
für mehrere Derivativverträge auch im Voraus erteilt werden.
(2) Die Kreditanstalt
hat gesicherte Abschriften vom Deckungsregister aufzubewahren. Der FMA sind auf
deren Verlangen Abschriften aus dem Deckungsregister zu übermitteln.“
8. § 4
entfällt.
9. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Auf die in das Deckungsregister
eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den Pfandbriefen und
aus Derivativverträgen Exekution geführt werden.
(2) Eine Aufrechnung
gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die
Forderung darf in das Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen
werden, nachdem die Kreditanstalt die Haftung der Forderung und den
Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine
nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und
Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 2 Abs. 5.“
10. § 6 samt
Überschrift lautet:
„Insolvenzrechtliche
Sonderbestimmungen
§ 6. (1) Wird über das Vermögen der
Kreditanstalt der Konkurs eröffnet, so bilden die im Deckungsregister
eingetragenen Werte eine Sondermasse für die Forderungen der
Pfandbriefgläubiger (§ 48 Konkursordnung – KO).
(2) Für die Verwaltung
der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter
zu bestellen (§ 86 KO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die
Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt. Auf die Entlohnung des
besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d KO nicht anzuwenden.
(3) Der besondere
Verwalter hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der Sondermasse
zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für
die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger
Hypothekarforderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch
Zwischenfinanzierungen.
(4) Die im
Deckungsregister eingetragenen Werte sind vom besonderen Verwalter nach
Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung des
für die Pfandbriefgläubiger bestellten Kurators gemeinsam an ein geeignetes
Kreditinstitut zu veräußern, das gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus
den Pfandbriefen zu übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den
übernommenen Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen. Für
die Pfandbrief-verbindlichkeiten haftet die übertragende Kreditanstalt neben
dem übernehmenden Kreditinstitut weiter. Die Veräußerung der Sondermasse bedarf
der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertragung ist nach Eintritt der
Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei
(§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG) öffentlich bekannt zu
machen.
(5) Der Erlös aus der
Übertragung der Sondermasse samt Pfandbriefverbindlichkeiten fließt in die
gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor der Übertragung der Sondermasse sind nur
jene Werte aus der Sondermasse der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu
überlassen, die zur Deckung der Forderungen der Pfandbriefgläubiger, der
sichernden Überdeckung nach § 2 Abs. 1 und der Sondermassekosten offensicht-lich
nicht notwendig sind.
(6) Die
Pfandbriefgläubiger können ihre Forderungen als Konkursgläubiger nur mit dem
Ausfall o-der, solange dieser nicht endgültig feststeht, dem mutmaßlichen
Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger
§ 14 Abs. 2 KO anzuwenden.
(7) Anstelle einer
Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch nicht
fälligen Pfandbriefforderungen bereits vor der vereinbarten Fälligkeit zum
Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des Konkurses in den Statuten
vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür voraussichtlich aus-reicht. Dies
bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der Barwert ist unter
Zugrundelegung der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor der Tilgung
gültigen Marktdaten zuzüglich eines marktüb-lichen Auf- oder Abschlages zu
ermitteln. Die im Deckungsregister eingetragenen Werte dürfen nicht unter dem
Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Pfandbriefforderungen sind zum Barwert
gleichzeitig zu tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der
verbleibende Erlös sowie nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die
gemeinschaftliche Konkursmasse.
(8) Ist eine
Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im
Deckungsregister eingetragenen Werte zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger
nicht aus, so hat das Konkursgericht auf Antrag des besonderen Verwalters die
Verwertung der Sondermasse zu genehmigen. In diesem Fall gel-ten die
Forderungen aus den Pfandbriefen zur Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der
besondere Verwal-ter die Pfandbriefgläubiger anteilig zu befriedigen. Gehören
zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Kreditanstalt, so sind sie bei der
Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe entfallenden Anteile an dem Erlös
aus der Sondermasse mitzuzählen.
(9) Die Verwertung
nach Abs. 7 und 8 ist vom besonderen Verwalter nach § 119 KO
vorzunehmen. Pfandbriefgläubiger gelten nicht als Absonderungsberechtigte im
Sinne des § 120 KO.“
11. In § 7
Abs. 1 wird die Wortgruppe 㤤 2,
3, 5 und 6“ durch die
Wortgruppe „§ 2, § 3, § 5,
§ 6 und § 9“
ersetzt.
12. § 7
Abs. 2 lautet:
„(2) Folgende Werte
stehen den von der Kreditanstalt an die in Abs. 1 genannten inländischen
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und
örtlichen Gebietskörperschaften gewährten Darlehen gleich:
1. von einer der vorgenannten Körperschaften
ausgegebene Schuldverschreibungen oder
2. Schuldverschreibungen, für die eine der
vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.
Der
Gesamtbetrag der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen nicht
sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Gläubiger der
Kommunalschuldverschreibungen nach § 6 Abs. 1 auf die Forderungen der
Kreditanstalt aus diesen Darlehen und Schuldverschreibungen erstreckt, darf 10%
des Gesamtbetrags der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen das
Konkursvorrecht sichergestellt ist, nicht überschreiten.“
13. § 9
lautet:
„§ 9. Pfandbriefe dürfen nur ausgegeben werden,
wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht wesentlich überschreitet, der mit
Rücksicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen Darlehen der Kreditanstalt
erforderlich ist. Der Anteil des Nennwerts der neu ausgegebenen Pfandbriefe mit
einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren darf am Ende jedes Kalendervierteljahres
innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren nicht mehr als 60% des
Nennwerts der insgesamt neu ausgegebenen Pfandbriefe betragen. Bei der
Berechnung darf der Nennwert der Pfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als
15 Jahren um den Nennwert der während des Durchrechnungszeitraums neu
erworbenen Deckungswerte mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren
vermindert werden. Bei der Berechnung des Anteils sind Pfandbriefe, bei welchen
das Recht der Kreditanstalt zur Rückzahlung höchstens während eines Drittels der
Laufzeit ausgeschlossen ist oder mit deren Tilgung spätestens nach Ablauf eines
Drittels der Laufzeit zu beginnen ist, jedenfalls den Pfandbriefen mit einer
Laufzeit von nicht mehr als 15 Jahren zuzurechnen.“
14. Nach § 11
wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 11a. Soweit in diesem Bundesgesetz
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen
sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
15. Nach § 11a
wird folgender § 11b samt Überschrift eingefügt:
„Verweise
§ 11b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
16. Dem § 12
Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Der Kurztitel,
§ 2 Abs. 1, 1a und 3 bis 5, § 3, § 5, § 6 samt
Überschrift, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 erster und vierter Satz,
§ 11a samt Überschrift sowie § 11b samt Überschrift in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Juni 2005
in Kraft.
(6) § 9 zweiter
und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/XXXX gilt für Pfandbriefe, die nach dem 31. Mai 2005
ausgegeben werden, wobei der erste Durchrechnungszeitraum mit diesem Zeitpunkt
beginnt.“
17. § 13 samt
Überschrift lautet:
„Außer-Kraft-Treten
§ 13. § 4 tritt mit Ablauf des 31. Mai
2005 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung der
Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz
Die
Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über
die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl. I S. 1574/1938
(GBlÖ. Nr. 648/1938), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 532/1993 Art. VIII, wird wie folgt geändert:
1. In
Artikel 2 zu § 22 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wird im Falle
des § 6 Abs. 1a die Hypothek eines anderen Kreditinstitutes zur
Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmt, so ist das Kautionsband auf Antrag
des anderen Kreditinstitutes in den öffentlichen Büchern einzutragen. Die
Hypothek darf in das Hypothekenregister der Hypothekenbank erst eingetragen werden,
nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen worden ist.“
2. Artikel 2
zu § 30 Abs. 4 entfällt.
3. In
Artikel 2 zu § 30 erhält der bisherige Abs. 5 die
Absatzbezeichnung „(4)“ und wird die Wortgruppe „Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß“ durch die Wortgruppe „Die Abs. 2 und 3 gelten auch“ ersetzt.
4. In
Artikel 2 zu § 34a wird die Wortgruppe „§ 34a
Satz 1 und 2“
durch die Wortgruppe „§ 34a
Abs. 1“ ersetzt.
5. In
Artikel 2 zu § 35 wird in Abs. 1 die Wortgruppe „Abs. 1 ist sinngemäß“ durch die Wortgruppe „§ 35 ist“ ersetzt und entfällt der Abs. 2.
6. Artikel 2
zu § 36 entfällt.
7. Artikel 2
zu § 41 entfällt.
8. In
Artikel 5 zu § 3 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wird im Falle
des § 2 Abs. 1a die Hypothek eines anderen Kreditinstitutes zur
Deckung der Pfandbriefe bestimmt, so ist das Kautionsband auf Antrag des
anderen Kreditinstitutes in den öffentlichen Büchern einzutragen. Die Hypothek
darf in das Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen werden, nachdem
das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen worden ist.“
9. In
Artikel 5 zu § 3 Abs. 3 entfällt die Wortgruppe „im Lande Österreich“ und
wird die Wortgruppe „Der Treuhänder und sein Stellvertreter werden
durch den Reichswirtschaftsminister bestellt“ durch die Wortgruppe „Der
Treuhänder und sein Stellvertreter werden durch den Bundesminister für Finanzen
bestellt und abberufen (§ 29 HypBG)“ ersetzt.
10. Artikel 5
zu § 3 Abs. 7 entfällt.
11. In
Artikel 5 zu § 3 erhält der bisherige Abs. 8 die
Absatzbezeichnung „(7)“ und wird die Wortgruppe „Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß“ durch die Wortgruppe „Abs. 5 und 6 gelten auch“ ersetzt.
12. In
Artikel 5 zu § 3 wird dem Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die §§ 37
bis 40 des Hypothekenbankgesetzes gelten auch bei den öffentlich-rechtlichen
Kreditanstalten.“
13. In
Artikel 5 zu § 5 entfällt die Wortgruppe „Neben § 5 ist folgende Vorschrift
anzuwenden:“ und wird die Wortgruppe „Abs. 1
und 2 sind sinngemäß“
durch die Wortgruppe „§ 5
Abs. 1 ist“ ersetzt.
14. In
Artikel 5 zu § 6 wird in Abs. 1 die Wortgruppe „Abs. 1 und 2 sind sinngemäß“ durch die Wortgruppe „§ 6 ist“ ersetzt und entfällt der Abs. 2.
15. Artikel 5
zu § 7 entfällt.
16. In
Artikel 8 wird die Wortgruppe „Diese
Gesetze gelten“ durch
die Wortgruppe „Das Gesetz vom 27. Dezember
1905, RGBl. Nr. 213/1905, gilt“ und das Wort „Reichswirtschaftsminister“ durch die Wortgruppe „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
17. Artikel 9
mit Überschrift samt Unterüberschriften lautet:
„Artikel 9
Verweise und
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 1. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 2. Artikel 2 zu § 22 Abs. 1a,
Artikel 2 zu § 30 Abs. 4, Artikel 2 zu § 34a,
Artikel 2 zu § 35, Artikel 5 zu § 3 Abs. 1a, 3, 7 und
8, Artikel 5 zu § 5, Artikel 5 zu § 6, Artikel 8 und
Artikel 9 § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 3.
Artikel 2 zu § 36,
Artikel 2 zu § 41 und Artikel 5 zu § 7 treten mit Ablauf
des 31. Mai 2005 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen
Das Gesetz
vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213/1905,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2004 Art. III, wird wie folgt geändert:
1. Dem
Gesetzestitel wird nach einem Gedankenstrich die Abkürzung „FBSchVG“ angefügt.
2. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Kreditinstitute, die zur Ausgabe
fundierter Bankschuldverschreibungen berechtigt sind (§ 1 Abs. 1
Z 9 BWG), haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eine Kaution für die
vorzugsweise Deckung (Fundierung) der Ansprüche aus diesen
Schuldverschreibungen zu bestellen.
(2) Das Kreditinstitut
darf über die als Kaution bestellten Vermögenswerte (Abs. 5) nur mit
Zustimmung des Regierungskommissärs verfügen. Der Regierungskommissär darf
seine Zustimmung nur dann erteilen, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, dass
durch die Verfügung die vorgeschriebene Deckung der fundierten
Bankschuldverschreibungen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die als Kaution
bestellten Vermögenswerte sind vom Kreditinstitut einzeln in ein
Deckungsregister einzutragen. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß
Abs. 5 dürfen nur mit Zustimmung des Regierungskommissärs und des
Vertragspartners des Kreditinstitutes eingetragen werden; eine Eintragung ohne
die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des
Regierungskommissärs zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen
Kreditinstitut und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der
Derivativvertrag vom Kreditinstitut zum Zweck der Verminderung der in
Abs. 5 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des
Vertragspartners des Kreditinstitutes kann für mehrere Derivativverträge auch
im Voraus erteilt werden. Werden Vermögenswerte oder Teile von solchen
Vermögenswerten für das Kreditinstitut treuhändig gehalten (Abs. 6), so
ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister
anzumerken.
(4) In Ansehung jener
Vermögenswerte, an denen ein bücherliches Recht erworben werden kann, ist die
Haftung als Kaution in den öffentlichen Büchern auf Grund einer vom
Kreditinstitut auszustellenden Erklärung einzutragen. Wird im Falle des
Abs. 6 die Hypothek eines anderen Kreditinstitutes zur Deckung der
fundierten Bankschuldverschreibungen bestimmt, so ist das Kautionsband auf
Antrag des anderen Kreditinstitutes in den öffentlichen Büchern einzutragen.
Die Hypothek darf in das Deckungsregister des Kreditinstitutes erst eingetragen
werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen worden
ist. Zur Löschung des Kautionsbandes ist die Bestätigung des
Regierungskommissärs erforderlich, dass der Vermögenswert aus dem Deckungsregister
gelöscht wurde. Von der Eintragung und von der Löschung des Kautionsbandes ist
der Regierungskommissär zu benachrichtigen.
(5) Zur vorzugsweisen
Deckung der Ansprüche aus fundierten Bankschuldverschreibungen sind geeignet:
1. Forderungen und Wertpapiere, wenn sie zur
Anlage von Mündelgeldern geeignet sind (§ 230b ABGB);
2. Forderungen und Wertpapiere, wenn ein
Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buch eingetragen ist;
3. Forderungen, wenn sie gegen eine inländische
Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen anderen Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen die Schweiz
sowie gegen deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, für
welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b
Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20%
festgelegt haben, bestehen oder wenn eine der vorgenannten Körperschaften die
Gewährleistung übernimmt;
4. Wertpapiere, wenn sie von einer der in Z 3
genannten Körperschaften begeben wurden oder wenn eine dieser Körperschaften
die Gewährleistung übernimmt.
Weiters
dürfen zur vorzugsweisen Deckung auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge)
herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs-
oder Schuldnerrisiken – und zwar auch im Konkursfall des Kreditinstitutes – im
Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen
fundierten Bankschuldverschreibungen dienen. Der Vertragspartner des
Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Kreditinstitutes
aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen
Vermögenswerte den Gläubigern der fundierten Bankschuldverschreibungen
gleichgestellt.
(6) Als Kaution
bestellte Vermögenswerte und Teile von solchen Vermögenswerten eines anderen
Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20 BWG stehen Vermögenswerten, deren
Gläubiger das Kreditinstitut ist, gleich, wenn schriftlich vereinbart ist, dass
sie von diesem anderen Kreditinstitut treuhändig für das Kreditinstitut gehalten
werden und sichergestellt ist, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entsprechen. Das Kreditinstitut, welches die Vermögenswerte oder Teile von
solchen Vermögenswerten für das Kreditinstitut treuhändig hält, hat § 48
BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der derartig gehaltenen
Vermögenswerte oder Teile von solchen Vermögenswerten gesondert ausgewiesen
wird.
(7) Ist infolge der
Rückzahlung von Deckungswerten (Abs. 5) oder aus einem anderen Grunde die
vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat das Kreditinstitut
die fehlende Deckung
1. durch Guthaben bei einer Zentralbank der
Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2
Z 20 BWG oder
2. durch Geld
zu ersetzen
(Ersatzdeckung). Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf
befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen nicht übersteigen.
(8) Die Kaution hat
jederzeit zumindest den Tilgungsbetrag und die Zinsen der im Umlauf
befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen sowie die im Falle des
Konkurses des Kreditinstitutes (§ 3) voraussichtlich anfallenden
Verwaltungskosten zu decken. Die Satzung des Kreditinstitutes kann vorsehen,
dass als Kaution Vermögenswerte derart bestellt werden, dass ihr Verkehrswert
den Barwert der im Umlauf befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen
zuzüglich einer sichernden Überdeckung, die unter angemessener Berücksichtigung
von Marktrisiken zu ermitteln ist, jedoch mindestens 2% zu betragen hat, deckt.
(9) Gibt ein
Kreditinstitut neben fundierten Bankschuldverschreibungen auch Pfandbriefe aus,
so hat die Kautionsbestellung für die fundierten Bankschuldverschreibungen und
für die Pfandbriefe getrennt zu erfolgen. Kreditinstitute können für fundierte
Bankschuldverschreibungen, die durch die in Abs. 5 Z 3 und 4
genannten Werte gedeckt sind, sowie für sonstige fundierte
Bankschuldverschreibungen eine getrennte Kaution bestellen.“
3. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Die Gläubiger der fundierten
Bankschuldverschreibungen haben das Recht, aus den für ihre Ansprüche als
Kaution bestellten Vermögenswerten vorzugsweise befriedigt zu werden.
(2) Auf die in das
Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte darf nur zugunsten von Ansprüchen
aus den fundierten Bankschuldverschreibungen und aus Derivativverträgen
Exekution geführt werden. Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister
eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das
Deckungsregister des Kreditinstitutes erst eingetragen werden, nachdem das
Kreditinstitut die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem
Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht
zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus
Derivativverträgen gemäß § 1 Abs. 5.
(3) Der
Regierungskommissär hat, wenn er die Rechte der Gläubiger der fundierte
Bankschuldverschreibungen für gefährdet erachtet, die Bestellung eines
gemeinsamen Kurators zur Vertretung dieser Gläubiger beim zuständigen Gericht
zu erwirken. Ein solcher Kurator ist im Falle des Konkurses des
Kreditinstitutes durch das Konkursgericht von Amts wegen zu bestellen. Die
Bestellung eines solchen Kurators kann auch von demjenigen, dessen Rechte in
ihrem Gange durch den Mangel einer gemeinsamen Vertretung der Gläubiger der
Schuldverschreibungen gehemmt würden, begehrt werden. Auf diese Kuratoren sind
die Bestimmungen des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1874 anzuwenden, welche in
Ansehung der gemeinsamen Kuratoren zur Vertretung der Gläubiger von
Schuldverschreibungen gelten.“
4. § 3 samt
Überschrift lautet:
„Insolvenzrechtliche
Sonderbestimmungen
§ 3. (1) Wird über das Vermögen des
Kreditinstitutes der Konkurs eröffnet, so bilden die im Deckungsregister
eingetragenen Vermögenswerte eine Sondermasse für die Forderungen der Gläubiger
der fundierten Bankschuldverschreibungen (§ 48 Konkursordnung – KO).
(2) Für die Verwaltung
der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter
zu bestellen (§ 86 KO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die
Rechte und Pflichten des Regierungskommissärs bleiben unberührt. Auf die
Entlohnung des besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d KO nicht
anzuwenden.
(3) Der besondere
Verwalter hat fällige Forderungen der Gläubiger der fundierten
Bankschuldverschreibungen aus der Sondermasse zu erfüllen und die dafür
erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu treffen,
etwa durch Einziehung fälliger Forderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte
oder durch Zwischenfinanzierungen.
(4) Die im
Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte sind vom besonderen Verwalter
nach Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung
des für die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen bestellten
Kurators gemeinsam an ein geeignetes Kreditinstitut zu veräußern, das
gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus den fundierten
Bankschuldverschreibungen zu übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut
kann den übernommenen Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock
führen. Für die Verbindlichkeiten aus den fundierten Bankschuldverschreibungen
haftet das übertragende Kreditinstitut neben dem übernehmenden Kreditinstitut
weiter. Die Veräußerung der Sondermasse bedarf der Genehmigung des
Konkursgerichts. Die Übertragung ist nach Eintritt der Rechtskraft des
Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14
Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG) öffentlich bekannt zu machen.
(5) Der Erlös aus der
Übertragung der Sondermasse samt der Verbindlichkeiten aus den fundierten
Bankschuldverschreibungen fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor der
Übertragung der Sondermasse sind nur jene Vermögenswerte aus der Sondermasse
der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu überlassen, die zur Deckung der
Forderungen der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen, der
sichernden Überdeckung nach § 1 Abs. 8 und der Sondermassekosten offensichtlich
nicht notwendig sind.
(6) Die Gläubiger der
fundierten Bankschuldverschreibungen können ihre Forderungen als
Konkursgläubiger nur mit dem Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig
feststeht, dem mutmaßlichen Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die
Forderungen der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen § 14
Abs. 2 KO anzuwenden.
(7) Anstelle einer
Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch nicht
fälligen Forderungen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen bereits vor
der vereinbarten Fälligkeit zum Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des
Konkurses in den Statuten vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür
voraussichtlich ausreicht. Dies bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der
Barwert ist unter Zugrundelegung der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor
der Tilgung gültigen Marktdaten zuzüglich eines marktüblichen Auf- oder
Abschlages zu ermitteln. Die im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte
dürfen nicht unter dem Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Forderungen aus
den fundierten Bankschuldverschreibungen sind zum Barwert gleichzeitig zu
tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der verbleibende Erlös sowie
nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die gemeinschaftliche Konkursmasse.
(8) Ist eine
Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im
Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte zur Befriedigung der Gläubiger
der fundierten Bankschuldverschreibungen nicht aus, so hat das Konkursgericht
auf Antrag des besonderen Verwalters die Verwertung der Sondermasse zu
genehmigen. In diesem Fall gelten die Forderungen aus den fundierten
Bankschuldverschreibungen zur Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der besondere
Verwalter die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen anteilig zu
befriedigen. Gehören zur Konkursmasse eigene fundierte
Bankschuldverschreibungen des Kreditinstitutes, so sind sie bei der Berechnung
der auf die einzelnen fundierten Bankschuldverschreibungen entfallenden Anteile
an dem Erlös aus der Sondermasse mitzuzählen.
(9) Die Verwertung
nach Abs. 7 und 8 ist vom besonderen Verwalter nach § 119 KO
vorzunehmen. Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen gelten nicht
als Absonderungsberechtigte im Sinne des § 120 KO.“
5. In § 4
Abs. 1 wird die Wortgruppe „Die
Mitsperre des Regierungskommissärs“ durch die Wortgruppe „Die
Zustimmung des Regierungskommissärs (§ 1 Abs. 2)“ ersetzt.
6. Nach § 4
wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a. Fundierte Bankschuldverschreibungen, die
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgegeben werden, sind zur
Anlegung von Mündelgeld geeignet (§ 230b Z 5 ABGB).“
7. In § 5 wird
die Wortgruppe „der Landesausschuß“ durch die Wortgruppe „die Landesregierung“, das Wort „dieser“
durch das Wort „diese“ und die Wortfolge „des Landesausschusses“ durch die Wortgruppe „der Landesregierung“ ersetzt.
8. § 6 samt
Überschrift lautet:
„Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 6.
Soweit in diesem
Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.“
9. § 7 samt
Überschrift lautet:
„Verweise
§ 7.
Soweit in diesem
Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht
anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
10. § 8 samt
Überschrift lautet:
„Vollzugsklausel
§ 8.
Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 4, des
§ 2 und des § 3 der Bundesminister für Justiz sowie
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen
betraut.“
11. § 9 samt
Überschrift lautet:
„In-Kraft-Treten
§ 9. Der Gesetzestitel, § 1, § 2,
§ 3 samt Überschrift, § 4, § 4a, § 5, § 6 samt
Überschrift, § 7 samt Überschrift und § 8 samt Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit
1. Juni 2005 in Kraft.“
12. § 10 samt
Überschrift lautet:
„Außer-Kraft-Treten
§ 10.
(1) Die bisherigen
§§ 9 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Mai 2005 außer Kraft.
(2) Mit
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz vom 24. April 1874
betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen,
RGBl. Nr. 48/1874, außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des
Bankwesengesetzes
Das
Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1992 Art. I, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/XXXX Art. x,
wird wie folgt geändert:
1. In § 69
entfällt die Wortgruppe „des
Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen,“.
2. In § 70
Abs. 4 wird die Wortgruppe „Einführungsverordnung
zum Hypothekenbanken-“ durch die
Wortgruppe „Einführungsverordnung zum
Hypothekenbank-“ ersetzt und entfällt
die Wortgruppe „des Gesetzes betreffend die
Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen,“.
3. Dem § 107
Abs. 45 wird folgender Abs. 46 angefügt:
„(46) § 69 und
§ 70 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/XXXX Art. x, wird wie folgt geändert:
1. In § 2
Abs. 1 entfällt die Wortgruppe „im
Gesetz betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl.
Nr. 48/1874,“.
2. Dem § 28
Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 2
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX
tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft.“