Vorblatt
Inhalt:
Der vorliegende
Gesetzentwurf bezweckt, die Attraktivität des österreichischen Pfandbriefs zu
erhöhen. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass die bisherigen
Rahmenbedingungen für den Pfandbrief angepasst werden.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Erhöhung der
Attraktivität des österreichischen Pfandbriefs durch die geänderten
Rahmenbedingungen stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen
Hypothekenbanken im internationalen Umfeld. Die Steigerung der
Konkurrenzfähigkeit der österreichischen Kreditinstitute und die damit
verbundenen zinsgünstigeren Refinanzierungsmöglichkeiten wirken sich positiv
auf die Beschäftigung und das Investitionsklima in Österreich aus. Die
potenziellen Gläubiger können noch größere Volumina in den österreichischen
Pfandbrief investieren.
Finanzielle
Auswirkungen:
Aufsichtsbehörde
über die Hypothekenbanken ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Der Bund leistet
für die Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde einen Fixbetrag in Höhe von 3,5
Mio. Euro (vgl. § 19 Abs. 4 FMABG), der durch den Gesetzentwurf
nicht verändert wird. Ein allfälliger Mehraufwand, der auf Grund der
Vollziehung der neuen Vorschriften entsteht, führt nicht zu Zusatzkosten für
den Bund.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die
Rahmenbedingungen für den Pfandbrief sind nicht harmonisiert. Die Frage der
EU-Konformität stellt sich daher nicht.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Der vorliegende
Gesetzentwurf verbessert die Qualität und die Sicherheit des österreichischen
Pfandbriefs durch eine Änderung der Rahmenbedingungen. Dies ist auf Grund der
fortschreitenden Globalisierung der Kapitalmärkte und der sich hieraus
ergebenden Wettbewerbssituation erforderlich. Das für Hypothekenbanken geltende
Spezialbankprinzip bleibt aufrecht.
Bereits mit dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004 (vgl. Initiativantrag
Nr. 416/A, Ausschussbericht 592, BlgNR XXII. GP) wurden das Hypothekenbankgesetz
und das Pfandbriefgesetz in die Richtung geändert, dass die im Zusammenhang mit
dem Deckungsstock stehenden Zins- und Währungsrisiken durch Sicherungsgeschäfte
(Derivativverträge) abgedeckt werden können. Dieses Absicherungsinstrument wird
nunmehr um die Möglichkeit erweitert, auch die mit dem Deckungsstock
verbundenen Schuldnerrisiken abzusichern.
Die Qualität der
Deckung ist für eine erstklassige Bonität des Pfandbriefs maßgeblich. Für die
internationalen Ratingagenturen ist beim Rating von Pfandbriefen der Aspekt der
jederzeitigen Bedienung der Forderungen im Konkursfall einer Hypothekenbank von
entscheidender Bedeutung. Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger werden nach
der bestehenden Rechtslage im Fall des Konkurses einer Hypothekenbank trotz
„gesunder“ Deckungsmasse automatisch fällig (vgl. § 14 Abs. 2 KO). In
Zukunft sind betagte Forderungen der Pfandbriefgläubiger im Konkursfall einer
Hypothekenbank zwar nicht mehr vorzeitig fällig, der (auch mutmaßliche) Ausfall
der Forderung eines Pfandbriefgläubigers kann jedoch weiterhin als
Konkursforderung geltend gemacht werden.
Der internationale
Kapitalmarkt sowie die Ratingagenturen sollen durch die Neuregelungen davon
überzeugt werden, dass insbesondere die zeitgerechte Bedienung der
österreichischen Pfandbriefe im Konkursfall einer Hypothekenbank rechtlich
sichergestellt ist. Der Gesetzentwurf enthält auch nähere Vorschriften über die
Abwicklung der Deckungsmasse im Fall der Insolvenz einer Hypothekenbank.
Das für die
Hypothekenbanken Gesagte gilt auch für jene Kreditinstitute, die Pfandbriefe
nach dem Pfandbriefgesetz ausgeben. Für diese Kreditinstitute ist das
Hypothekenbankgeschäft im Pfandbriefgesetz geregelt. Eine Parallelregelung zur
Änderung des Hypothekenbankgesetzes ist daher im Pfandbriefgesetz erforderlich.
Das Gesetz vom
27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl.
Nr. 213/1905 (im Folgenden: Gesetz RGBl. Nr. 213/1905), wird – auf
Grund der weitreichenden Änderungen im Hypothekenbank- und im Pfandbriefgesetz
– angepasst, um eine einheitliche Rechtsgrundlage für alle „gedeckten“
Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe, Pfandbriefe und fundierte
Bankschuldverschreibungen) herzustellen. Die Adaptierung erfolgt in bestimmten
Fällen in der Weise, dass verschiedene Textteile aus dem Gesetz vom
24. April 1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besit-zer von
Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, überarbeitet in das Gesetz RGBl.
Nr. 213/1905 übernommen werden. Das „ausgebaute“ Gesetz RGBl.
Nr. 213/1905 dient nunmehr als einzige Rechtsgrundlage für die Ausgabe von
„fundierten Bankschuldverschreibungen“. Das Gesetz vom 24. April 1874
betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl.
Nr. 48/1874 (im Folgenden: Gesetz RGBl. Nr. 48/1874) wird
ausdrücklich außer Kraft gesetzt.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes für die Gesetzgebung und die Vollziehung stützt sich auf
Art. 10 Abs. 1 Z 5 („Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“) und
6 („Zivilrechtswesen“) B-VG.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1 (Änderung des Hypothekenbankgesetzes):
Zum
Gesetzestitel:
Dem Titel
„Hypothekenbankgesetz“ wird nach einem Gedankenstrich die Abkürzung „HypBG“
angefügt.
Zu § 5
Abs. 1:
Die
Hypothekenbanken dürfen gemäß § 6 Abs. 5 Sicherungsgeschäfte
(Derivativverträge) zu einem bestimmten Zweck abschließen. Aus diesem Grund
erfolgt beim beschränkten Geschäftsgegenstand die Klarstellung, dass
Hypothekenbanken Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b
bis f BWG betreiben können. Der bisherige Text der Z 7 war gegenstandslos.
Daran, dass zugezählte Kredite, d.h. ausgezahlte Kredite, im Anwendungsbereich
des Hypothekenbankgesetzes gewährten „Darlehen“ gleichzuhalten sind, tritt
keine Änderung ein.
Zu § 6
Abs. 1:
Es erfolgen
Klarstellungen zur Berechnung der Deckungssumme. Die sichernde Überdeckung
beträgt ebenso wie in Deutschland 2%. Darüber hinaus können Hypothekenbanken in
ihrer Satzung vorsehen, dass zusätzlich zur Nennwertdeckung auch die Deckung
nach dem Barwert gewährleistet sein muss.
Zu § 6
Abs. 1a:
Um die Schaffung größerer Deckungsstöcke sowie marktgängige Emissionen zu
ermöglichen und einem größeren Kreis von Kreditinstituten Zugang zum
Pfandbriefmarkt zu eröffnen, dürfen auch Hypotheken in den Deckungsstock
aufgenommen werden, die von einem anderen Kreditinstitut treuhändig für die
Hypothekenbank gehalten werden. Die treuhändig gehaltenen Hypotheken müssen den
Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes entsprechen.
Zu § 6
Abs. 4:
Der Kreis der
zugelassenen Ersatzdeckungswerte wird um Schuldverschreibungen aus dem EWR-Raum
(und der Schweiz) sowie um Guthaben erweitert. Die Schuldverschreibungen dürfen
höchstens mit dem um 5% des Nennwerts verringerten jeweiligen Börse- oder
Marktpreis angesetzt werden. In keinem Fall darf der Bewertungsansatz den
Nennwert übersteigen. Die Begrenzung für die Ersatzdeckung soll der Wertsicherung
des Deckungsstockes dienen.
Zu § 6
Abs. 5:
Die
Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) sind nur dann als Deckungswerte
zugelassen, wenn sie die Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken vermindern
(vgl. auch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004; Initiativantrag
Nr. 416/A, Ausschussbericht 592, BlgNR XXII. GP). In diesem
Sinne können z.B. Zins-swaps eingesetzt werden, um Zinsingruenzen aus dem
Aktiv- und Passivgeschäft und das hiermit einhergehende Zinsänderungsrisiko zu
reduzieren. Es dürfen auch Währungsswaps abgeschlossen werden, um
Währungsinkongruenzen zwischen Kreditgeschäft und Refinanzierung auszugleichen.
Weiters können sogenannte „Credit Default Swaps“ sowie gleichartige Geschäfte
abgeschlossen werden, um Deckungswerte gegen das Risiko des Ausfalls des
betreffenden Schuldners abzusichern.
Die Hypothekenbank
kann somit Ansprüche aus einem Derivativvertrag (gleich den Hypotheken bzw. den
Ersatzwerten) als Deckung verwenden, wenn dieser ausschließlich dem „Hedging“
(Absicherung) von Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken des Hypothekenbankgeschäftes
dient und sichergestellt ist, dass die Ansprüche einer Hypothekenbank aus dem
Derivativvertrag auch im Falle ihres Konkurses nicht beeinträchtigt werden. Im
betreffenden Rahmenvertrag wird insbesondere festzulegen sein, dass für einen
bestimmten Deckungsstock abgeschlossene Geschäfte von der Insolvenz der
Hypothekenbank unberührt bleiben. Die Zugehörigkeit jeder Transaktion zum
allgemeinen Geschäft, zum Hypothekargeschäft oder zum Kommunalgeschäft wird im
betreffenden Einzelabschluss anzumerken sein. Im Einzelabschluss wird auch die
erforderliche Zustimmung des Vertragspartners zur Eintragung des Sicherungsgeschäftes
in das Hypothekenregister zu erteilen sein.
Der
Vertragspartner aus dem jeweiligen Derivativvertrag ist bezüglich der
Deckungsstockwerte den Pfandbriefgläubigern rechtlich (vorzugsweise
Befriedigung) gleichgestellt.
Zum Entfall
von § 8 Abs. 2:
Die bisherige
Regelung wird durch den neuen § 9 (Grundsatz der Laufzeitenkongruenz)
inhaltlich ersetzt.
Zu § 9:
Diese Vorschrift
soll den von den Ratingagenturen gewünschten Grundsatz der Laufzeitenkongruenz
umsetzen. Bei der Berechnung darf der Nennwert der Hypothekenpfandbriefe mit
einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren um den Nennwert der während des
Durchrechnungszeitraums neu erworbenen Deckungswerte mit einer Laufzeit von
mehr als 15 Jahren vermindert werden, weil hinsichtlich dieser Deckungswerte
und Hypothekenpfandbriefe sich das aus der langen Laufzeit ergebende
Bindungsrisiko (zumindest annähernd) gegenseitig aufhebt und eine (annähernde)
Laufzeitenkongruenz ohnedies gegeben ist.
Pfandbriefe sind
nur mit ihrer Laufzeit bis zum jeweils frühestmöglichen Kündigungstermin zu
berücksichtigen. Deckungswerte werden hingegen mit ihrer gesamten vereinbarten
Laufzeit berücksichtigt. Die Gegenüberstellung der Laufzeiten ist jeweils nur
im Zeitpunkt der Emission vorzunehmen.
Zu § 11
Abs. 4:
Die
Bemessungsgrundlage für die 10%-Grenze (Toleranzgrenze, dass die
Vergleichbarkeitsprüfung misslingt) wird um solche Grundstücke erweitert, die
in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder in der Schweiz gelegen sind und bei denen
das Konkursvorrecht sichergestellt ist.
Zum Entfall
von § 20:
Der ehemalige
Abs. 1 wird ebenso (vgl. die Ausführung zum Entfall von § 8
Abs. 2) durch den neuen § 9 (Grundsatz der Laufzeitenkongruenz)
inhaltlich ersetzt; Abs. 2 ist obsolet.
Zu § 22
Abs. 1:
Eine Änderung ist
notwendig, weil die einzutragenden Werte auch zur Deckung etwaiger Ansprüche
des Vertragspartners der Hypothekenbank aus Derivaten dienen. Die bisherige
Eintragungsvorschrift (Hypotheken und Wertpapiere) wurde auf Grund des
Verweises auf § 6 Abs. 4 um Schuldverschreibungen aus dem EWR-Raum
(und der Schweiz) sowie um Guthaben erweitert. Das Gleiche gilt durch Verweis
auf § 6 Abs. 5 auch für die Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge).
Um
sicherzustellen, dass die Zuordnung eines Derivativgeschäftes zur Deckungsmasse
dem Rahmenvertrag entspricht, wird die Zustimmung sowohl des Treuhänders als
auch des Vertragspartners der Hypothekenbank für die Eintragung eines Derivats
durch die Hypothekenbank vorgeschrieben.
Auf ein besonderes
Formerfordernis wie im Falle der Löschung (vgl. § 30 Abs. 4) kann
hier verzichtet werden; in der Praxis wird der Treuhänder seine Zustimmung
ohnehin schriftlich dokumentieren. Der Treuhänder wird sich vor Erteilung
seiner Zustimmung anhand des vorliegenden Rahmenvertrages vergewissern, dass
der Vertragspartner der Hypothekenbank einer Indeckungnahme des
Derivativgeschäftes zugestimmt hat. Eine darüber hinausgehende inhaltliche
Prüfungspflicht des Treuhänders bezüglich des Derivativgeschäftes besteht
nicht. Insbesondere ist eine Überprüfung der Werte der im Deckungsstock vorhandenen
Derivate wie bei den anderen Deckungsstockwerten nicht Aufgabe des Treuhänders,
sondern des Bankprüfers der Hypothekenbank.
Eine ohne wirksame
Zustimmung des Vertragspartners vorgenommene Eintragung des Derivats ist ohne
rechtliche Bedeutung. Diese konstitutive Wirkung des Zustimmungserfordernisses
ist notwendig, um zu verhindern, dass die berechtigten Interessen des
Vertragspartners durch eine dem Rahmenvertrag widersprechende Zuordnung des
Derivativgeschäftes beeinträchtigt werden können.
Zu § 22
Abs. 2:
Es sind von der
Hypothekenbank auf Grund der Bedeutung des Hypothekenregisters für die
Sicherheit der Pfandbriefgläubiger – je nachdem, ob das Hypothekenregister in
Papierform oder elektronisch geführt wird – entsprechende Vorkehrungen gegen
Datenverluste zu treffen. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem
Hypothekenregister zu übermitteln.
Zum Entfall
von § 27:
§ 27 ist auf
Grund der allgemeinen für Kreditinstitute geltenden
Rechnungslegungsvorschriften obsolet.
Zum Entfall
von § 28:
§ 28 ist
insofern überholt, als durch die IAS/IFRS-Rechnungslegungsbestimmungen
ausreichend hohe Anforderungen an die Datenerfassung von Hypothekenbanken
gestellt werden. Darüber hinausgehende Anforderungen sind, wie sich aus den
Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt hat, aus aufsichtsrechtlichen Gründen
weder notwendig noch sinnvoll, sondern führen lediglich zu einer bürokratischen
Mehrbelastung für das Hypothekenbankgeschäft. Weiters lässt sich die
unterschiedliche Behandlung von Hypothekenbanken nach dem Hypothekenbankgesetz,
für die diese Vorschrift gilt, und öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten nach
dem Pfandbriefgesetz, für die keine vergleichbare Vorschrift besteht, sachlich
nicht rechtfertigen.
Zu
§ 29:
Für die Bestellung
des Treuhänders und dessen Stellvertreters durch den Bundesminister für
Finanzen wird eine Befristung der Funktionsperiode – wie beim Staatskommissär
gemäß § 76 BWG – eingeführt. Der Verweis auf § 76 BWG beinhaltet die
Bestellungserfordernisse (Abs. 2), die Abberufungsgründe (Abs. 3) und
den Vergütungsanspruch (Abs. 9).
Zu
§ 30:
In § 30
erhalten der erste, zweite, dritte und vierte Absatz, der jeweils keine
ausdrückliche Absatzbezeichnung hatte, die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“,
„(3)“ und „(4)“.
Zu § 30
Abs. 1:
Aus § 6
Abs. 5 folgt, dass die Gegenansprüche des Vertragspartners der
Hypothekenbank aus Derivaten ebenso wie die Hypothekenpfandbriefe durch die
gemäß § 22 Abs. 1 eingetragenen Werte gedeckt sein müssen. Die
Pflicht des Treuhänders, auf das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung
zu achten, ist daher entsprechend zu erweitern.
Zu § 30
Abs. 2:
Die Regelung
ergänzt jene Bestimmung in § 22 Abs. 1, nach der zur Eintragung eines
Derivats in das Hypothekenregister durch die Hypothekenbank die Zustimmung des
Treuhänders und des Vertragspartners der Hypothekenbank erforderlich ist (vgl.
die Ausführungen zu § 22 Abs. 1). Durch die Verpflichtung des
Treuhänders, die Eintragung des Derivats dem Vertragspartner der Hypothekenbank
unverzüglich mitzuteilen, wird den Interessen des Vertragspartners an einer dem
Rahmenvertrag entsprechenden Zuordnung der einzelnen Derivativgeschäfte
entsprochen. Der Vertragspartner kann feststellen, ob die vertraglich
festgelegte Eintragung des Derivats erfolgt ist und anderenfalls das hierfür
Erforderliche veranlassen.
Zu § 30
Abs. 4:
Die rechtmäßige
Eintragung von Derivaten in das Hypothekenregister hat zur Folge, dass diese
Werte insolvenz- und exekutionsrechtlich vom sonstigen Vermögen der
Hypothekenbank getrennt werden. Der Vertragspartner der Hypothekenbank steht
daher mit seinen Ansprüchen aus den eingetragenen Derivaten den
Pfandbriefgläubigern gleich (vgl. § 6 Abs. 5).
Für den
Vertragspartner besteht ein wesentliches Interesse, dass seine Position nicht
gegen seinen Willen durch eine Löschung des Derivats beeinträchtigt wird
(vgl. die Ausführungen zu § 22 Abs. 1). Es wird deshalb
normiert, dass für die Löschung eines eingetragenen Derivats außer der
erforderlichen Zustimmung des Treuhänders auch die Zustimmung des
Vertragspartners der Hypothekenbank notwendig ist. Die Löschung eines Derivats
bewirkt, dass sich der Vertragspartner nicht mehr aus der Deckung befriedigen
kann.
Einer Zustimmung
des Vertragspartners der Hypothekenbank bedarf es nicht, wenn das Derivat
infolge des Ablaufs der vertraglichen Laufzeit vollständig abgewickelt ist.
Eine ohne die erforderliche Zustimmung des Vertragspartners vorgenommene
Löschung hat keine rechtliche Wirkung (vgl. die Erläuterungen zu § 22
Abs. 1 betreffend die Eintragung des Derivats).
Der Treuhänder hat
– wie bei der Eintragung des Derivats – die Löschung dem Vertragspartner der
Hypothekenbank unverzüglich mitzuteilen.
Zu
§ 31:
In § 31
erhalten der erste, zweite und dritte Absatz, der jeweils keine ausdrückliche
Absatzbezeichnung hatte, die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(3)“.
Zu § 31
Abs. 1:
Die Ausdrücke
„Hypotheken“ und „Wertpapiere“ wurden durch den Oberbegriff „Werte“ ersetzt,
der allerdings auch die zur Ersatzdeckung zugelassenen Guthaben und die zur
Sicherung dienenden Derivativverträge umfasst. Der Ausdruck „Mitverschluss“
wird als nicht mehr zeitgemäß gestrichen.
Zu § 31
Abs. 2:
Die Änderung
berücksichtigt, dass der Treuhänder auch hier – wie nach § 30 Abs. 1
und 2 – darauf zu achten hat, dass bei Verwendung von Derivaten als
Deckung die eingetragenen Werte nicht nur die Pfandbriefe, sondern auch etwaige
Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus Derivaten abdecken
müssen.
Zu § 31
Abs. 3:
Klarstellung, dass
es sich beim Ausdruck „Bank“ immer um die „Hypothekenbank“ handelt.
Zu § 32:
Die beiden Absätze
enthielten bisher nicht ausdrückliche Absatzbezeichnungen.
In Abs. 1
wurde das Wort „Bank“ durch den Ausdruck „Hypothekenbank“ und die Wortgruppe
„eingetragenen Hypotheken“ durch die Wortfolge „eingetragenen Werte“ ersetzt.
In Abs. 2 wurde
jeweils das Wort „Hypotheken“ durch das Wort „Werte“ und die Wortgruppe „von
sonstigen für die Pfandbriefgläubiger erheblichen Änderungen“ durch die
Wortwendung „von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen
aus Derivaten (§ 6 Abs. 5) erheblichen
Änderungen“ ersetzt.
Zum Entfall
von § 34:
Die
Vergütungsregelung findet sich nunmehr – auf Grund des Verweises auf § 76
Abs. 9 BWG (Vergütungsanspruch des Staatskommissärs und dessen
Stellvertreters) – in § 29 (Treuhänder).
Zu § 34a
Abs. 1:
Die bisherige
Bestimmung wird sprachlich modernisiert und umfasst die im Hypothekenregister
eingetragenen Werte.
Zu
§ 34a Abs. 2:
Abs. 2 soll
das von den Ratingagenturen immer wieder angesprochene Problem der Aufrechnung
gegen Deckungsstockwerte, welche im geltenden Recht für den Bereich der
Kommunalpfandbriefe bereits durch Artikel 2 zu § 41 und
Artikel 5 zu § 7 der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank-
und zum Pfandbriefgesetz (GBlÖ. Nr. 648/1938) geregelt war, umfassend
– also auch für den Bereich der Hypothekenpfandbriefe – lösen. Nur die
Aufrechnung von in das Hypothekenregister eingetragenen Ansprüchen und
Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 6 Abs. 5, die zu
ein- und demselben Rahmenvertrag (oder – soweit derselbe Deckungsstock
betroffen ist, die Abgrenzung aber nicht über den Rahmenvertrag erfolgt – zu
demselben Rechnungskreis) gehören, ist nach allgemeinem Zivilrecht zulässig.
Die wechselseitige Aufrechnung von Ansprüchen aus Derivativverträgen für das
Hypothekenbankgeschäft bzw. das übrige Geschäft ist hingegen ausgeschlossen.
Aus dem Prinzip der Trennung der Deckungsstöcke des Hypothekar‑ bzw.
Kommunalgeschäftes folgt überdies, dass auch hinsichtlich von gesondert
abgeschlossenen Derivativverträgen, die jeweils einem dieser Geschäftsbereiche
zugehören, eine wechselseitige Aufrechnung ausscheidet. Die Haftung der
Forderung sowie der Aufrechnungsausschluss sind dem Schuldner anzuzeigen.
Zu § 35
Abs. 1:
Zur
Berücksichtigung der besonderen Situation der Hypothekenbanken wird nach dem
Vorbild von § 92 Abs. 2 VAG, § 37 Abs. 4 PKG und § 67
Abs. 2 BWG festgelegt, dass die im Hypothekenregister eingetragenen Werte
eine Sondermasse für die Forderungen der Pfandbriefgläubiger bilden. Dies
bedeutet, dass diese Sondermasse vorrangig zur Befriedigung der Forderungen der
Pfandbriefgläubiger zur Verfügung steht. Den Pfandbriefgläubigern
gleichgestellt sind die Forderungen aus Derivativverträgen, was sich aus der
allgemeinen Anordnung des § 6 Abs. 5 ergibt, die auch im Fall des Konkurses
gilt.
Bei den im
Hypothekenregister eingetragenen Werten handelt es sich sowohl um die zur
Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken, um Ersatzdeckungswerte
gemäß § 6 Abs. 4 als auch um Sicherungsgeschäfte gemäß § 6
Abs. 5 (vgl. § 22 Abs. 1). Darüber hinaus sind auf Grund des
Artikels 2 zu § 22 der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und
zum Pfandbriefgesetz auch Liegenschaften, die im Falle des § 6 Abs. 3
zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmt sind, in das Hypothekenregister
einzutragen.
Zu § 35
Abs. 2:
Wegen der
besonderen Situation soll für die Verwaltung der Sondermasse ein besonderer
Verwalter vom Konkursgericht bestellt werden. Dafür kommt etwa auch ein
Kreditinstitut in Betracht. Die Anhörung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
soll dem Konkursgericht Unterstützung bei der Auswahl eines geeigneten
besonderen Verwalters gewähren.
Die Regelungen der
KO über die Bemessung der Entlohnung des Masseverwalters (§§ 82 bis 82d
KO), die auch für den besonderen Verwalter maßgeblich sind, tragen dem hier
geregelten Fall nicht ausreichend Rechnung. So sieht etwa § 82d KO eine
Entlohnung in Prozentsätzen des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten
Erlöses vor, was im Hinblick auf die im Hypothekenregister eingetragenen Werte
zu einer unangemessen hohen Entlohnung des besonderen Verwalters führen würde,
worauf insbesondere der ÖRAK hingewiesen hat. Es soll daher nicht mit der in
§ 82c KO vorgesehenen Möglichkeit der Minderung der prozentmäßig
bestimmten Entlohnung das Auslangen gefunden werden, sondern ist die
Anwendbarkeit der in der KO vorgesehenen Entlohnungsbestimmungen zur Gänze
auszuschließen. Die Entlohnung des besonderen Verwalters ist vielmehr vom
Konkursgericht – losgelöst von den Prozentsätzen der KO – im Einzelfall zu bestimmen.
Die Entlohnung des Masseverwalters richtet sich hingegen nach den allgemeinen
Bestimmungen der §§ 82 bis 82d KO. Dabei wird allerdings der aus der
Veräußerung der Sondermasse in die allgemeine Konkursmasse fließende Erlös im
Regelfall keinen Teil der Bemessungsgrundlage bilden, um dessen
Einbringlichmachung sich der Masseverwalter im Sinne des § 82 KO verdient
gemacht hat [vgl. ErläutRV 1589 XX. GP (IVEG) für Auflösung vorgefundener
Sparbücher oder Vereinnahmung von Konten des Gemeinschuldners].
Zum
bisherigen § 35 Abs. 2:
Der bisherige
§ 35 Abs. 2 kann entfallen, weil durch § 244 KO im Rahmen der
Umsetzung der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von
Kreditinstituten (ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001) angeordnet
wurde, dass zur Konkurseröffnung von im EWR zugelassenen Kreditinstituten die
österreichischen Gerichte nur dann zuständig sind, wenn das Kreditinstitut in
Österreich zugelassen ist. Eine Regelung für österreichische Insolvenzverfahren
über Hypothekenbanken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR ist daher
obsolet. Im Hinblick auf die Umsetzung der genannten Richtlinie wurde auch
bereits die analoge Regelung im deutschen Hypothekenbankgesetz aufgehoben
(früherer § 35 Abs. 4 dHypBG).
Zu § 35
Abs. 3:
Aufgabe des besonderen
Verwalters ist die Verwaltung der Sondermasse ohne jede Beeinträchtigung der
Rechte der Pfandbriefgläubiger. Soweit erforderlich, kann der besondere
Verwalter dazu auch Rechtsgeschäfte abschließen, etwa durch
Zwischenfinanzierungen. Er handelt dabei als gesetzlicher Vertreter der
Hypothekenbank; Ansprüche daraus können aber nur gegen das Vermögen der
Sondermasse durchgesetzt werden. Soweit der besondere Verwalter bei der
Verwaltung der Sondermasse neue Verbindlichkeiten begründet, sind diese nach den
allgemeinen Regeln als Sondermassekosten vorrangig vor den Pfandbriefgläubigern
zu befriedigen.
Zu § 35
Abs. 4:
Da die Rechte der
Pfandbriefgläubiger durch den Konkurs der Hypothekenbank möglichst unangetastet
bleiben sollen, soll der besondere Verwalter nach Möglichkeit einem anderen
Kreditinstitut die Verpflichtungen aus den Pfandbriefen samt dem zugehörigen
Deckungsstock übertragen. In diesem Fall (dem Regelfall) soll die
Rechtsstellung der Pfandbriefgläubiger – mit Ausnahme der Änderung des Verpflichteten
aus dem Wertpapier – unverändert bleiben. Das übernehmende Kreditinstitut muss
„geeignet“ sein, wodurch einerseits klargestellt werden soll, dass es über die
erforderliche Berechtigung zur Führung solcher Geschäfte verfügen muss und
andererseits, dass eine Veräußerung an ein ausländisches Kreditinstitut nur
zulässig ist, wenn sämtliche (Vorzugs-)Rechte der Pfandbriefgläubiger an den im
Hypothekenregister eingetragenen Werten erhalten bleiben. Durch Anhörung des
Masseverwalters und des Gläubigerausschusses soll gewährleistet werden, dass
ein entsprechender Erlös erzielt wird. Entsprechend dem Vorbild des § 117
KO bedarf die Veräußerung der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertragung
soll nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses öffentlich
bekannt gemacht werden, wobei diese öffentliche Bekanntmachung – entsprechend
§ 173a KO – durch Aufnahme in die Insolvenzdatei zu erfolgen hat.
Zu § 35
Abs. 5:
Der Erlös aus der
Veräußerung ist an die gemeinschaftliche Konkursmasse herauszugeben, weil ein
Ausfall bei den Forderungen der Pfandbriefgläubiger durch die Übertragung samt
Deckungsstock nicht zu befürchten ist. Dieser Erlös haftet weiters auch für
offene Forderungen, die nach Abs. 3 auflaufen. Diese werden daher
tunlichst im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem übernehmenden
Kreditinstitut – mit Zustimmung des Zwischenfinanzierers im Wege einer
Schuldübernahme – zu berücksichtigen sein.
Sofern die
Pfandbriefgläubiger im Fall der Veräußerung nach Abs. 4 dennoch einen
Ausfall zu befürchten haben, was im Hinblick auf den bestehenden Deckungsstock
kaum wahrscheinlich ist, bleibt ihnen die Möglichkeit, im Rahmen des
Abs. 6 am Konkurs teilzunehmen.
Vor einer
Veräußerung nach Abs. 4 kommt eine Herausgabe von Werten der Sondermasse
an die Konkursmasse nur dann in Frage, wenn offensichtlich eine Überdeckung
vorliegt. Insbesondere in jenen Fällen, in denen aus der Konkursmasse
Masseforderungen erfüllt werden müssen, soll die Möglichkeit bestehen, auf eine
Überdeckung zuzugreifen, zumal der höhere Erlös, der bei Belassung der
Überdeckung erzielt werden könnte, ohnehin der Konkursmasse zugute käme. Um
eine Beeinträchtigung der Forderungen der Pfandbriefgläubiger ausschließen zu
können, muss die herauszugebende Überdeckung offensichtlich sein.
Zu § 35
Abs. 6:
Die
Pfandbriefgläubiger haben auch die Position eines Konkursgläubigers. Daher
würden nach § 14 Abs. 2 KO ihre Forderungen im Konkurs als fällig
gelten. Sie könnten demnach sofort Befriedigung aus der Sondermasse begehren,
was jedoch insofern nicht zweckmäßig ist, als ihre Rechtsstellung im Konkurs
der Hypothekenbank unverändert beibehalten werden soll. Demnach sollen ihre
Forderungen – wie außerhalb eines Konkurses – erst bei Fälligkeit zu begleichen
sein. Da die Forderungen der Pfandbriefgläubiger im Regelfall durch die
Sondermasse ohnehin gedeckt sind, ist daneben eine Anmeldung als
Konkursforderung nicht erforderlich. Sofern die Pfandbriefgläubiger einen
Ausfall befürchten, soll ihr Konkursteilnahmeanspruch aber dennoch gewahrt
bleiben. Dies entspricht der Regelung des § 18a KO über eigenkapitalersetzende
Gesellschaftersicherheiten. Nur insofern haben die Forderungen der
Pfandbriefgläubiger als fällig zu gelten.
Zu § 35
Abs. 7:
Für jene Fälle, in
denen in den Statuten vorgesehen ist, dass im Fall eines Konkurses die
Pfandbriefforderung zum Barwert zu tilgen ist, soll mit Abs. 7 die
erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Voraussetzung für eine
solche Vorgangsweise ist einerseits eine vertragliche Vereinbarung und
andererseits die erforderliche Deckungsmasse. Bereits fällige Forderungen sind
auch in diesem Fall zum Nennwert zu tilgen. Die noch nicht fälligen
Pfandbriefforderungen sollen hingegen zum Barwert getilgt werden, was eine
gleichwertige Wiederveranlagung ermöglicht. Die Berechnungsmethode ist
vorgegeben. Unter „Marktdaten“ wird vor allem der Swapzinssatz der betreffenden
Währung für die betreffende Laufzeit zu verstehen sein. Wenn die
Voraussetzungen für eine solche Vorgangsweise vorliegen, ist vom besonderen
Verwalter die Genehmigung des Konkursgerichts einzuholen. Eine Benachteiligung
der allgemeinen Konkursgläubiger ist insofern ausgeschlossen, als Werte des
Deckungsstockes zumindest zum Verkehrswert zu veräußern sind.
Zu § 35
Abs. 8:
Sofern die
grundsätzlich gebotene Gesamtveräußerung nicht möglich ist, kann die
Sondermasse – auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Abs. 7 –
„zerschlagen“ und nach den allgemeinen Regeln verwertet werden. Eine solche
Vorgangsweise setzt jedoch nicht nur die Unmöglichkeit der Gesamtveräußerung
voraus, sondern darüber hinaus auch eine Unzulänglichkeit der Deckungsmasse.
Eine (Einzel-) Verwertung ist nur dann zulässig, wenn die Deckungsmasse
insgesamt zur Befriedigung der Pfandbriefforderungen nicht ausreichen wird –
mögen sie auch erst später fällig werden. Wenn die Forderungen der
Pfandbriefgläubiger durch die im Hypothekenregister eingetragenen Werte gedeckt
sind, hat der besondere Verwalter weiterhin nach Abs. 3 vorzugehen, selbst
wenn eine Gesamtveräußerung nicht absehbar ist. Die fällig werdenden
Pfandbriefforderungen sind demnach weiter zu befriedigen, und hierzu ist der
Deckungsstock heranzuziehen. Dies ist fortzusetzen, bis sämtliche Pfandbriefe
fällig und getilgt sind oder doch eine Veräußerung nach Abs. 4 zustande
kommt oder bis sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen
nach Abs. 8 doch vorliegen.
Die Veräußerung
nach Abs. 8 bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts, wobei der
besondere Verwalter antragsberechtigt ist. Die Verwertung obliegt – wie auch im
Fall des Abs. 7 – dem besonderen Verwalter, der bereits im bisherigen
Verfahren für die Verwaltung der Sondermasse verantwortlich gewesen sein wird.
Den Erlös hat der besondere Verwalter an die Pfandbriefgläubiger zu verteilen,
deren Forderungen nunmehr zur Gänze als fällig gelten. Dies ist geboten, weil
die Sondermasse – anders als bei der Gesamtveräußerung nach Abs. 4 – zur
Gänze abgewickelt und nicht samt Forderungen der Pfandbriefgläubiger einem
anderen Kreditinstitut übertragen wird. Als Konkursforderung können die
Pfandbriefgläubiger gemäß Abs. 6 auch hier nur den (mutmaßlichen) Ausfall
geltend machen.
Zu § 35
Abs. 9:
Die Verwertung
sowohl nach Abs. 7 als auch nach Abs. 8 richtet sich nach § 119
KO. Auf Grund der ausdrücklichen Verteilungsregelungen finden – anders als
sonst – die Bestimmungen der EO über die Verteilung jedoch keine Anwendung.
Durch den Verweis
auf § 119 KO ist bereits klargestellt, dass die außergerichtliche
Verwertung durch den besonderen Verwalter den Regelfall darstellt und dem
§ 5 Z 3 IEG insoweit derogiert wird. Der Ausschluss des § 120 KO
soll noch verdeutlichen, dass Pfandbriefgläubiger keine Möglichkeit haben, eine
außergerichtliche Verwertung der in das Hypothekenregister eingetragenen Werte
zu verzögern oder zu verhindern. Sie sind dadurch aber insofern nicht
beschwert, als ihnen ohnehin keine unmittelbaren Rechte an den Werten des
Deckungsstockes zustehen.
Zum Entfall
von § 36:
Treuhänder, die
zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger oder des Vertragspartners der
Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) handeln, sind
ohnedies nach § 153 StGB – Untreue – zu bestrafen, wenn sie diesen
Tatbestand erfüllen (also die ihnen mit Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis,
über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
wissentlich missbrauchen und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil
zufügen). Zur Vermeidung von Missverständnissen hat der überflüssige § 36
zu entfallen.
Zu
§ 37:
Technische
Anpassung der Strafbestimmungen an die geänderte Rechtslage und Umwandlung der
gerichtlichen Straftatbestände in Verwaltungsstraftatbestände. Die
Strafvorschrift des Abs. 2 wird in Ziffern unterteilt, um sie leichter
lesbar zu machen.
Die Umwandlung der
gerichtlichen Straftatbestände in Verwaltungsstraftatbestände erfolgt deshalb,
weil die FMA seit dem Finanzmarktaufsichtsgesetz BGBl. I Nr. 97/2001
(Übergang der Verwaltungsstrafkompetenz von der Bezirksverwaltungsbehörde auf
die FMA) auch Verwaltungsstrafbehörde ist und es in den letzten Jahren keine
gerichtlichen Verurteilungen nach den §§ 36 bis 39 gegeben hat.
Zu
§§ 38 und 39:
Umwandlung der
gerichtlichen Straftatbestände in Verwaltungsstraftatbestände (vgl. hierzu die
Ausführungen zu § 37).
Zu
§ 40:
Die Subsidiaritätsklausel
wird in einer gesonderten Bestimmung aufgenommen (vgl. § 11 Abs. 1
Devisengesetz 2004). Zur Verlängerung der Verjährungsfrist vgl. z.B.
§ 99b BWG und § 28 Abs. 3 WAG. Die Verlängerung der allgemeinen
sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung ist deshalb erforderlich,
weil die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen zumeist erst im Zuge von
Abschlussprüfungen oder ähnlichen Prüfungen zum Vorschein kommt. Der geprüfte
Jahresabschluss ist der FMA jedoch spätestens erst sechs Monate nach Ende des
Geschäftsjahres vorzulegen.
Zu § 41
Abs. 1:
Der bisherige
§ 41 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Technische Anpassung der
zitierten Paragraphen auf Grund der Änderungen und Berichtigung eines
Redaktionsversehens. Durch den Verweis auf § 6 Abs. 1a wird klargestellt, dass auch
von einem anderen Kreditinstitut treuhändig für die Hypothekenbank gehaltene
Kommunalforderungen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
deckungsfähig sind.
Zu § 41
Abs. 2:
Hiermit wird die
Heranziehung von Schuldverschreibungen der in § 41 Abs. 1 näher
genannten Körperschaften (oder von Schuldverschreibungen, für die solche
Körperschaften die Gewährleistung übernommen haben) als ordentliche Deckung von
öffentlichen Pfandbriefen ermöglicht. Unter „Schuldverschreibungen, für die
eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt“ sind auch
Wertpapiere zu verstehen, für die eine Ausfallsbürgschaft einer
öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft besteht, wie z.B. für die von den
österreichischen Hypothekenbanken vor dem 2. April 2003 begebenen
Schuldverschreibungen, soweit für diese im Zeitpunkt der Emission noch eine
Ausfallsbürgschaft bestand. Weiters wird die 10%-Vergleichbarkeitsschwelle auch
für Kommunaldarlehen normiert (vgl. § 11 Abs. 4).
Zu
§ 42a:
Die Gleichbehandlung
wird hierdurch erreicht.
Zu
§ 42b:
Verweisregelung.
Zu § 43
Abs. 5 bis 7:
In-Kraft-Tretensbestimmung
und Übergangsregelung.
Zu
§ 44:
Außer-Kraft-Tretensvorschrift.
Zu
Art. 2 (Änderung des Pfandbriefgesetzes):
Zum
Kurztitel:
Dem Kurztitel
„Pfandbriefgesetz“ (Titel: „Gesetz vom 21. Dezember 1927 über die
Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditanstalten“) wird nach einem Gedankenstrich die Abkürzung „PfandbriefG“
angefügt.
Zu § 2
Abs. 1:
Es erfolgen
Klarstellungen zur Berechnung der Deckungssumme. Die sichernde Überdeckung
beträgt 2% (vgl. die Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 HypBG). Darüber
hinaus können Kreditanstalten in ihrer Satzung vorsehen, dass zusätzlich zur
Nennwertdeckung auch die Deckung nach dem Barwert gewährleistet sein muss.
Zu § 2
Abs. 1a:
Um die Schaffung größerer Deckungsstöcke sowie marktgängige Emissionen zu
ermöglichen und einem größeren Kreis von Kreditinstituten Zugang zum
Pfandbriefmarkt zu eröffnen, dürfen auch Hypotheken in den Deckungsstock
aufgenommen werden, die von einem anderen Kreditinstitut treuhändig für die
Kreditanstalt gehalten werden. Die treuhändig gehaltenen Hypotheken müssen den
Vorschriften des Pfandbriefgesetzes entsprechen.
Zu § 2
Abs. 3:
Der Kreis der
zugelassenen Ersatzdeckungswerte wird um Schuldverschreibungen aus dem EWR-Raum
(und der Schweiz) sowie um Guthaben erweitert. Die Schuldverschreibungen dürfen
höchstens mit dem um 5% des Nennwerts verringerten jeweiligen Börse- oder
Marktpreis angesetzt werden. In keinem Fall darf der Bewertungsansatz den
Nennwert übersteigen. Die Begrenzung für die Ersatzdeckung soll der Wertsicherung
des Deckungsstockes dienen.
Zu § 2
Abs. 4:
Die
Bemessungsgrundlage für die 10%-Grenze (Toleranzgrenze, dass die
Vergleichbarkeitsprüfung misslingt) wird um solche Grundstücke erweitert, die
in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder in der Schweiz gelegen sind und bei denen
das Konkursvorrecht sichergestellt ist (vgl. § 11 Abs. 4 HypBG).
Zu § 2
Abs. 5:
Der
Vertragspartner aus dem jeweiligen Derivativvertrag ist bezüglich der
Deckungsstockwerte den Pfandbriefgläubigern rechtlich (vorzugsweise
Befriedigung) gleichgestellt. Zu den Sicherungsgeschäften (Derivativverträgen)
siehe die Ausführungen zu § 6 Abs. 5 HypBG.
Zu § 3
Abs. 1:
Eine Anpassung ist
erforderlich, weil die einzutragenden Werte auch zur Deckung etwaiger Ansprüche
des Vertragspartners der Kreditanstalt aus Derivaten dienen. Die frühere
Eintragungsbestimmung (Hypotheken und Wertpapiere) wurde auf Grund des
Verweises auf § 2 Abs. 3 um Schuldverschreibungen aus dem EWR-Raum
(und der Schweiz) sowie um Guthaben erweitert. Das Gleiche gilt durch Verweis
auf § 2 Abs. 5 auch für die Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge).
Zur notwendigen Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der
Kreditanstalt für die Eintragung der Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) in
das Deckungsregister vgl. die Erläuterungen zu § 22 Abs. 1 HypBG.
Zu § 3
Abs. 2:
Es sind von der
Kreditanstalt auf Grund der Bedeutung des Deckungsregisters für die Sicherheit
der Pfandbriefgläubiger – je nachdem, ob das Deckungsregister in Papierform
oder elektronisch geführt wird – entsprechende Vorkehrungen gegen Datenverluste
zu treffen. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem
Deckungsregister zu übermitteln.
Zum
bisherigen § 3 Abs. 2:
Die Regelung ist
obsolet, weil in Österreich keine Sonderdeckungsstöcke bestehen und solche auch
nicht mehr gebildet werden dürfen. Mit der Streichung der Vorschrift wird – im
Hinblick auf die Ratingagenturen – klar zum Ausdruck gebracht, dass in
Österreich ebenso wie in Deutschland Sonderdeckungsstöcke unzulässig sind.
Zum Entfall
von § 4:
Die Vorschrift ist
obsolet und hat daher zu entfallen.
Zu § 5
Abs. 1:
Die bisherige
Bestimmung wird sprachlich modernisiert und umfasst die im Deckungsregister
eingetragenen Werte.
Zu § 5
Abs. 2:
Der bisherige Text
des § 5 Abs. 2 wurde auf Grund des entfallenden § 3 Abs. 2
(Sonderdeckungsstöcke) gegenstandslos.
Zur
Aufrechnungsvorschrift siehe die Erläuterungen zu § 34a Abs. 2 HypBG.
Zu § 6:
Zu den
insolvenzrechtlichen Sonderbestimmungen vgl. § 35 HypBG und die
Erläuterungen zu § 35 HypBG.
Zum
bisherigen § 6 Abs. 2:
Der bisherige
§ 6 Abs. 2 wurde wegen des entfallenden § 3 Abs. 2
(Sonderdeckungsstöcke) gegenstandslos.
Zu § 7
Abs. 1:
Technische
Anpassung der zitierten Paragraphen auf Grund der Änderungen. Zugezählte
Kredite, d.h. ausgezahlte Kredite, sind im Anwendungsbereich des
Pfandbriefgesetzes gewährten „Darlehen“ gleichzuhalten.
Zu § 7
Abs. 2:
Siehe die
Erläuterungen zu § 41 Abs. 2 HypBG.
Zu § 9:
Diese Vorschrift
soll den von den Ratingagenturen gewünschten Grundsatz der Laufzeitenkongruenz
umsetzen (vgl. die Erläuterungen zu § 9 HypBG). Die Paragraphenbezeichnung
war auf Grund der Nichteinführung des „§ 9“ in Österreich (vgl. GBlÖ.
Nr. 648/1938) frei.
Zu
§ 11a:
Die
Gleichbehandlung wird hierdurch erreicht.
Zu
§ 11b:
Verweisregelung.
Zu § 12
Abs. 5 und 6:
In-Kraft-Tretensbestimmung.
Zu
§ 13:
Außer-Kraft-Tretensvorschrift.
Zu
Art. 3 (Änderung der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum
Pfandbriefgesetz):
Zu
Artikel 2 zu § 22:
Der eingefügte Abs. 1a bildet die Rechtsgrundlage für die Eintragung
des Kautionsbandes bei der fremden Hypothek. Sie erfolgt auf Antrag des anderen
Kreditinstitutes.
Zu Artikel 2
zu § 30:
Entfall des
bisherigen Abs. 4: Die Gebührenbefreiung hinsichtlich Eintragung und
Löschung des Kautionsbandes ist durch die §§ 10 und 13
Gerichtsgebührengesetz – GGG derogiert und wird daher gestrichen.
Neue Fassung des
Abs. 4: Der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und
der Verweis im Text wird entsprechend der Neufassung der Bestimmung richtig
gestellt.
Zu
Artikel 2 zu § 34a:
Anpassung an den
neuen § 34a Abs. 1 HypBG.
Zu
Artikel 2 zu § 35:
Anpassung an den
neuen § 35 HypBG.
Zum Entfall
von Artikel 2 zu § 36:
Die Vorschrift war
schon bisher gegenstandslos und wird auf Grund des Entfalls von § 36 HypBG
gestrichen.
Zum Entfall
von Artikel 2 zu § 41:
Der
Regelungsgegenstand von Artikel 2 zu § 41 wird durch den neuen
§ 34a Abs. 2 HypBG (Aufrechnung) miterfasst (vgl. die Erläuterungen
zu § 34a Abs. 2 HypBG).
Zu
Artikel 5 zu § 3:
Der eingefügte Abs. 1a bildet die Rechtsgrundlage für die Eintragung
des Kautionsbandes bei der fremden Hypothek. Sie erfolgt auf Antrag des anderen
Kreditinstitutes.
Abs. 3:
Redaktionelle Berichtigungen.
Entfall des
bisherigen Abs. 7: Analog zum Entfall des bisherigen Artikels 2 zu
§ 30 Abs. 4 wird die nicht mehr anwendbare Bestimmung über die
Gebührenbefreiung gestrichen.
Neue Fassung des
Abs. 7: Der bisherige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“ und
der Verweis im Text wird entsprechend der Neufassung der Bestimmung richtig
gestellt.
Abs. 8: Der
Geltungsbereich der in den §§ 37 bis 40 HypBG enthaltenen
Strafbestimmungen wird auf das Pfandbriefgesetz ausgedehnt.
Zu
Artikel 5 zu § 5:
Anpassung an den
neuen § 5 Abs. 1 Pfandbriefgesetz.
Zu
Artikel 5 zu § 6:
Anpassung an den
neuen § 6 Pfandbriefgesetz.
Zum Entfall
von Artikel 5 zu § 7:
Der
Regelungsgegenstand von Artikel 5 zu § 7 wird durch den neuen
§ 5 Abs. 2 Pfandbriefgesetz (Aufrechnung) miterfasst (siehe die Ausführungen
zu § 5 Abs. 2 Pfandbriefgesetz sowie die Erläuterungen zu § 34a
Abs. 2 HypBG).
Zu
Artikel 8:
Das zitierte
Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer
von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, wird im Gesetz vom
27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen,
RGBl. Nr. 213/1905, ausdrücklich außer Kraft gesetzt.
Zu
Artikel 9:
Verweisregelung,
In-Kraft-Tretensbestimmung und Außer-Kraft-Tretensvorschrift. Die
Artikelbezeichnung war auf Grund einer gegenstandslosen Ermächtigung frei.
Zu
Art. 4 (Änderung des Gesetzes betreffend fundierte
Bankschuldverschreibungen):
Zum
Gesetzestitel:
Das Gesetz
RGBl. Nr. 213/1905 erhält die Abkürzung „FBSchVG“.
Zu § 1
Abs. 1 und 2:
Die Bestimmungen
des § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes RGBl. Nr. 48/1874 werden
übernommen.
Zu § 1
Abs. 3:
Vgl. zur
Eintragung in ein Hypotheken- oder Deckungsregister auch § 22 Abs. 1
HypBG und § 3 Abs. 1 Pfandbriefgesetz.
Zu § 1
Abs. 4:
Die Vorschriften
des § 5 des Gesetzes RGBl. Nr. 48/1874 werden übernommen [vgl.
Artikel 2 zu § 30 und Artikel 5 zu § 3 der Einführungsverordnung
zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. I S. 1574/1938 (GBlÖ.
Nr. 648/1938)]. § 1
Abs. 4 zweiter und dritter Satz bildet die Rechtsgrundlage für die Eintragung des
Kautionsbandes bei der fremden Hypothek. Sie erfolgt auf Antrag des anderen
Kreditinstitutes (vgl. auch Artikel 2 zu § 22 Abs. 1a und
Artikel 5 zu § 3 Abs. 1a der genannten Einführungsverordnung).
Zu § 1
Abs. 5:
Der bisherige
„Abs. 2“ des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“. Der Absatz wird
in Ziffern unterteilt, um ihn leichter lesbar zu machen. Die mit Art. III
(Änderung des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen) des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2004 eingefügte Regelung, wonach
Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) als Deckungswerte zugelassen sind, wenn
sie die Zins- und Währungsrisiken vermindern, wird – parallel zu den Änderungen
im Hypothekenbank- und im Pfandbriefgesetz – um die „Schuldnerrisiken“ ergänzt.
Zu den Sicherungsgeschäften (Derivativverträgen) siehe die Ausführungen zu
§ 6 Abs. 5 HypBG.
Zu § 1
Abs. 6:
Um die Schaffung größerer Deckungsstöcke sowie marktgängige Emissionen zu
ermöglichen und einem größeren Kreis von Kreditinstituten Zugang zum Markt für
fundierte Bankschuldverschreibungen zu eröffnen, dürfen auch Vermögenswerte in
den Deckungsstock aufgenommen werden, die von einem anderen Kreditinstitut
treuhändig für das Kreditinstitut gehalten werden. Die treuhändig gehaltenen
Vermögenswerte müssen den Vorschriften des Gesetzes betreffend fundierte
Bankschuldverschreibungen entsprechen.
Zu § 1
Abs. 7:
Hiermit wird eine
Ersatzdeckungsregelung auch im Gesetz RGBl. Nr. 213/1905 eingeführt
(vgl. § 6 Abs. 4 HypBG und § 2 Abs. 3 Pfandbriefgesetz).
Zu § 1
Abs. 8:
§ 1
Abs. 8 erster Satz sieht eine Nennwertdeckung der aus den fundierten
Bankschuldverschreibungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen des
Kreditinstitutes vor. Alternativ dazu erlaubt § 1 Abs. 8 zweiter Satz
die Bestellung einer barwertigen Deckung der im Umlauf befindlichen fundierten
Bankschuldverschreibungen, wobei die Deckungswerte zu ihrem Verkehrswert
anzusetzen sind und zusätzlich eine sichernde Überdeckung zur Berücksichtigung
von Marktrisiken (mindestens jedoch in Höhe von 2 %) zu bestellen ist.
Vgl. zur Barwertdeckung und zur sichernden Überdeckung auch § 6
Abs. 1 HypBG und § 2 Abs. 1 Pfandbriefgesetz.
Zu § 1
Abs. 9:
Der bisherige
„Abs. 3“ des § 1 wird sprachlich modernisiert und erhält die
Absatzbezeichnung „(9)“.
Zu § 2
Abs. 1:
Adaptierung
(Verwendung der Wortgruppe „Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen“
und der Wortgruppe „als Kaution bestellten Vermögenswerte“) des bisherigen
§ 2 Abs. 1.
Zu § 2
Abs. 2 und 3:
Die Vorschriften
des § 3 des Gesetzes RGBl. Nr. 48/1874 werden – teilweise
sprachlich modernisiert – übernommen. Vgl. zur Exekutions- und
Aufrechnungsvorschrift auch (die Erläuterungen zu) § 34a Abs. 1 und 2
HypBG und § 5 Abs. 1 und 2 Pfandbriefgesetz.
Zu § 3:
Zu den
insolvenzrechtlichen Sonderbestimmungen vgl. § 35 HypBG und die
Erläuterungen zu § 35 HypBG.
Zum
bisherigen § 3 Abs. 2:
Der bisherige
§ 3 Abs. 2 wurde auf Grund des neuen § 2 Abs. 2
(Aufrechnung) gegenstandslos.
Zu § 4:
Der Ausdruck
„Mitsperre“ wird als nicht mehr zeitgemäß gestrichen.
Zu
§ 4a:
Klarstellung, dass
fundierte Bankschuldverschreibungen zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind
(§ 230b Z 5 ABGB).
Zu § 5:
Adaptierung (u.a.
Verwendung der Wortgruppe „die/der Landesregierung“) des bisherigen § 5.
Zu § 6:
Die
Gleichbehandlung wird hierdurch erreicht.
Zu § 7:
Verweisregelung.
Zu § 8:
Vollziehungsklausel.
Zu § 9:
In-Kraft-Tretensbestimmung.
Zu
§ 10:
Außer-Kraft-Tretensvorschrift.
Die bisherigen Vorschriften der §§ 9 und 10 sind infolge Zeitablaufes oder
auf Grund des ausdrücklichen Außer-Kraft-Tretens des Gesetzes
RGBl. Nr. 48/1874 obsolet. Die adaptierte Vollzugsklausel (vgl.
§ 11 des Gesetzes RGBl. Nr. 48/1874) findet sich in § 8.
Zu
Art. 5 (Änderung des Bankwesengesetzes):
Zu § 69
und § 70 Abs. 4:
Anpassung des
§ 69 und des § 70 Abs. 4 auf Grund des Außer-Kraft-Tretens des
Gesetzes vom 24. April 1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer
von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874 (siehe den Allgemeinen Teil der
Erläuterungen).
Zu
Art. 6 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):
Anpassung des
§ 2 Abs. 1 auf Grund des Außer-Kraft-Tretens des Gesetzes vom
24. April 1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von
Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874 (siehe den Allgemeinen Teil der
Erläuterungen).
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
|
Artikel 1 |
||
Änderung des Hypothekenbankgesetzes |
||
§ 5. (1) Die Hypothekenbanken dürfen außer
der Gewährung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen
nur folgende Geschäfte betreiben: 1. bis 6. …; 7. Die Aufnahme von Darlehen bei der Deutschen
Rentenbank-Kreditanstalt zwecks Gewährung hypothekarischer Darlehen und die
Bestellung von Sicherheiten für diese Darlehen. |
§ 5. (1) Die Hypothekenbanken dürfen außer
der Gewährung hypothekarischer
Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen nur folgende
Geschäfte betreiben: 1. bis 6. …; 7. Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1
Z 7 lit. b bis f BWG. |
|
§ 6. (1) Der Gesamtbetrag der im Umlaufe
befindlichen Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch
Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage
gedeckt sein. |
§ 6. (1) Der Gesamtbetrag der im Umlaufe
befindlichen Hypothekenpfandbriefe muss in Höhe des Nennwerts jederzeit durch
Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage
gedeckt sein. Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen Hypothekenpfandbriefen und
bei Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist
zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische
Rückkaufwert der Hypothekenpfandbriefe anzusetzen. Zusätzlich ist jederzeit
eine sichernde Überdeckung im Ausmaß von 2% des Nennwerts der im Umlauf
befindlichen Hypothekenpfandbriefe in ersatzdeckungsfähigen Werten zu halten.
Die Satzung der Hypothekenbank kann vorsehen, dass zusätzlich zur Deckung des
Nennwerts der Hypothekenpfandbriefe die jederzeitige Deckung nach dem Barwert
sichergestellt sein muss. |
|
|
(1a) Hypotheken und
Teile von Hypotheken eines anderen Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20
BWG stehen Hypotheken, deren Gläubiger die Hypothekenbank ist, gleich, wenn
schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut
treuhändig für die Hypothekenbank gehalten werden und sichergestellt ist,
dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das
Kreditinstitut, welches die Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Hypothekenbank
treuhändig hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe
der derartig gehaltenen Hypotheken oder Teile von Hypotheken gesondert
ausgewiesen wird. |
|
(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
|
(4) Ist in Folge der
Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene
Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden und ist weder die
Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden
Betrags von Hypothekenpfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Bank die
fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs
[Bundes] oder eines Bundesstaates [Landes] oder durch Geld zu ersetzen. Die
Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden,
der um fünf vom Hundert des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börsenpreise
bleibt. |
(4)
Ist infolge der Rückzahlung
von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung
nicht vollständig vorhanden, so hat die Hypothekenbank die fehlende Hypothekendeckung 1. durch Schuldverschreibungen einer der in
§ 41 Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen
Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften, 2. durch Guthaben bei einer Zentralbank der
Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2
Z 20 BWG oder 3. durch Geld zu
ersetzen (Ersatzdeckung). Schuldverschreibungen sind als Ersatzdeckung nur
dann heranzuziehen, wenn sie im Inland oder in einem der in § 41
Abs. 1 genannten Staaten an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie
dürfen höchstens mit einem Betrag angesetzt werden, der um 5% des Nennwerts
unter ihrem jeweiligen Börse- oder Marktpreis bleibt, den Nennwert aber nicht
übersteigt. Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen
Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen. |
|
(5) Zur
vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge)
herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder
Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – im
Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Hypothekenpfandbriefen
dienen. |
(5) Zur
vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge)
herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-,
Währungs- oder Schuldnerrisiken – und zwar auch im Konkursfall der
Hypothekenbank – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den
ausgegebenen Hypothekenpfandbriefen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages
ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Hypothekenbank aus diesem
Sicherungsgeschäft bezüglich der im Hypothekenregister eingetragenen Werte
(§ 22 Abs. 1) den Pfandbriefgläubigern gleichgestellt. |
|
§ 8. … |
§ 8. … |
|
Die Hypothekenbank
darf auf das Recht zur Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe höchstens für
einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den Pfandbriefgläubigern darf ein
Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. |
|
|
§ 9. Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen,
deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist nicht gestattet. |
§ 9.
Hypothekenpfandbriefe
dürfen nur ausgegeben werden, wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht
wesentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der
hypothekarischen Darlehen der Hypothekenbank erforderlich ist. Der Anteil des
Nennwerts der neu ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von
mehr als 15 Jahren darf am Ende jedes Kalendervierteljahres innerhalb eines
Durchrechnungszeitraums von drei Jahren nicht mehr als 60% des Nennwerts der
insgesamt neu ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe betragen. Bei der Berechnung
darf der Nennwert der Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als
15 Jahren um den Nennwert der während des Durchrechnungszeitraums neu erworbenen
Deckungswerte mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren vermindert
werden. Bei der Berechnung des Anteils sind Hypothekenpfandbriefe, bei
welchen das Recht der Hypothekenbank zur Rückzahlung höchstens während eines
Drittels der Laufzeit ausgeschlossen ist oder mit deren Tilgung spätestens
nach Ablauf eines Drittels der Laufzeit zu beginnen ist, jedenfalls den
Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 15 Jahren zuzurechnen. |
|
§ 11. (1) bis (3) … |
§ 11. (1) bis (3) … |
|
(4) Hypotheken an Grundstücken
in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich
oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten,
sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und
wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger im Verhältnis zu diesen
Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der
Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese
Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß
sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 35 Abs. 1
auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10%
der Hypotheken an inländischen Grundstücken toleriert wird, daß die
Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt. |
(4) Hypotheken an
Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen
Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die
rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger im Verhältnis
zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der
Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese
Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist,
dass sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 35
Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem
Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an jenen Grundstücken, bei denen das
Konkursvorrecht sichergestellt ist, toleriert wird, dass die
Vergleichbarkeitsprüfung misslingt. |
|
§ 20. Der Beginn der Amortisation darf für
einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Ist in
einem solchen Falle in Folge der Hinausschiebung der Amortisation außer den
bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ist dieser in der
Darlehensurkunde ersichtlich zu machen. |
|
|
Von dem Beginne der
Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als von dem
für den Schluß des Vorjahrs sich ergebenden Restkapitale berechnet werden;
der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tilgung zu verwenden. |
|
|
§ 22. Die zur Deckung der
Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken sind von der Bank einzeln in ein
Register einzutragen. Im Falle des § 6 Abs. 4 sind die ersatzweise
zur Deckung bestimmten Wertpapiere gleichfalls in das Register einzutragen;
die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. |
§ 22. (1) Die zur Deckung der
Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der
Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten
Hypotheken, Ersatzdeckungswerte (§ 6 Abs. 4) und
Sicherungsgeschäfte (§ 6 Abs. 5) sind von der Hypothekenbank
einzeln in ein Hypothekenregister einzutragen. Die Eintragung von
Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Ersatzdeckung
dienende Geld ist gesondert zu verwahren. Werden Hypotheken oder Teile von
Hypotheken für die Hypothekenbank treuhändig gehalten (§ 6
Abs. 1a), so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im
Hypothekenregister anzumerken. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß
§ 6 Abs. 5 dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des
Vertragspartners der Hypothekenbank eingetragen werden; eine Eintragung ohne
die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des
Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Hypothekenbank
und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag
von der Hypothekenbank zum Zweck der Verminderung der in § 6 Abs. 5
genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners
der Hypothekenbank kann für mehrere Derivativverträge auch im Voraus erteilt
werden. |
|
Innerhalb des ersten
Monats eines jeden Kalenderhalbjahrs ist eine von dem nach § 29
bestellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, welche während
des letzten Halbjahrs in dem Hypothekenregister vorgenommen worden sind, der
Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Abschrift wird von der Aufsichtsbehörde
aufbewahrt. |
(2) Die
Hypothekenbank hat gesicherte Abschriften vom Hypothekenregister
aufzubewahren. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem
Hypothekenregister zu übermitteln. |
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§ 27. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind
in getrennten Posten namentlich die Gesamtbeträge der in dem Geschäftsjahre
von der Bank verdienten Hypothekenzinsen, Darlehensprovisionen und sonstigen
Nebenleistungen der Hypothekenschuldner sowie der Gesamtbetrag der für das
Geschäftsjahr von der Bank zu entrichtenden Pfandbriefzinsen anzugeben. |
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§ 28. In dem Geschäftsbericht oder in der
Bilanz sind ersichtlich zu machen: 1. die Zahl der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
bestimmten Hypotheken und deren Verteilung nach ihrer Höhe in Stufen von
hunderttausend Schilling oder zehntausend Euro; 2. die Beträge, welche davon auf Hypotheken an
landwirtschaftlichen und auf solche an anderen Grundstücken, auf Amortisationshypotheken
und auf andere Hypotheken, auf Hypotheken an Bauplätzen und an unfertigen,
noch nicht ertragsfähigen Neubauten fallen; 3. die Zahl der Zwangsversteigerungen und die
Zahl der Zwangsverwaltungen, welche in dem Geschäftsjahr auf Antrag der Bank bewirkt
worden sind, sowie die Zahl der in dem Geschäftsjahre bewirkten
Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen, an welchen die Bank sonst
beteiligt war; 4. die Zahl der Fälle, in welchen die Bank
während des Geschäftsjahrs Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an
Hypotheken hat übernehmen müssen, sowie den Gesamtbetrag dieser Hypotheken
und die Verluste oder Gewinne, welche sich bei dem Wiederverkauf übernommener
Grundstücke ergeben haben; 5. die Jahre, aus welchen die Rückstände auf die
von den Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren, sowie der
Gesamtbetrag der Rückstände eines jeden Jahres; 6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr
erfolgten Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach den durch Amortisation
und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen; 7. die Beschränkungen, welchen sich die Bank
hinsichtlich der Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe unterworfen hat,
getrennt nach den einzelnen Gattungen der Hypothekenpfandbriefe. Die unter Nr. 3
bis 5 bezeichneten Angaben sind getrennt nach landwirtschaftlichen und
anderen Grundstücken und nach den Hauptgebieten zu machen, auf welche sich
die Geschäftstätigkeit der Hypothekenbank erstreckt. In dem
Geschäftsbericht oder in der Gewinn- und Verlustrechnung sind der Mehrerlös
und der Mindererlös anzugeben, welche in dem Geschäftsjahre durch die Ausgabe
von Hypothekenpfandbriefen zu einem höheren oder geringeren Betrag als dem
Nennwert entstanden sind. |
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Treuhänder |
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§ 29. Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder
sowie ein Stellvertreter zu bestellen. (2) Die Bestellung
erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen. Die Bestellung kann jederzeit
durch den Bundesminister für Finanzen widerrufen werden. |
§ 29. Der Bundesminister für Finanzen hat bei
jeder Hypothekenbank einen Treuhänder und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode
von längstens 5 Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig.
Hinsichtlich der Bestellungserfordernisse, der Abberufungsgründe und des
Vergütungsanspruchs ist § 76 Abs. 2, 3 erster Satz und 9 BWG mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Staatskommissärs der
Treuhänder tritt. |
|
§ 30. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß
die vorschriftsmäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe jederzeit
vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der Wert der beliehenen Grundstücke
gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist,
nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Werte
entspricht. |
§ 30. (1)
Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für
die Hypothekenpfandbriefe und die Ansprüche des Vertragspartners der
Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) jederzeit
vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der Wert der beliehenen Grundstücke gemäß
der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu
untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Werte entspricht. |
|
Er hat darauf zu
achten, daß die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken
und Wertpapiere gemäß den Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das
Hypothekenregister eingetragen werden. |
(2)
Er hat darauf zu achten,
dass die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des
Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag)
bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte und Sicherungsgeschäfte
(Derivativverträge) gemäß den Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das
Hypothekenregister eingetragen werden. Die Eintragung eines
Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) hat er unverzüglich dem
Vertragspartner der Hypothekenbank mitzuteilen. |
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Er hat die
Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das
Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das
Hypothekenregister zu versehen. |
(3) Er hat die
Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das
Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das
Hypothekenregister zu versehen. |
|
Eine in das
Hypothekenregister eingetragene Hypothek sowie ein in das Hypothekenregister
eingetragenes Wertpapier kann nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem
Register gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der
schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine
Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt. |
(4) Alle in das
Hypothekenregister eingetragenen Werte können nur mit Zustimmung des
Treuhänders im Hypothekenregister gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders
bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, dass der Treuhänder
seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt.
Ferner ist die Löschung eines in das Hypothekenregister eingetragenen
Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) vor dessen vollständiger Abwicklung
nur mit Zustimmung des Vertragspartners der Hypothekenbank wirksam; eine
Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Löschung
ist dem Vertragspartner der Hypothekenbank unverzüglich mitzuteilen. |
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§ 31. Der Treuhänder hat die Urkunden über die
in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie die in das Register
eingetragenen Wertpapiere und das gemäß § 6 Abs. 4 zur Deckung der
Hypothekenpfandbriefe bestimmte Geld unter dem Mitverschlusse der Bank zu
verwahren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften dieses
Gesetzes herausgeben. |
§ 31. (1) Der Treuhänder hat die Urkunden über
die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte sowie das zur Ersatzdeckung
bestimmte Geld gemeinsam mit der Hypothekenbank zu verwahren. Er darf diese
Gegenstände nur gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes herausgeben. |
|
Er ist verpflichtet,
Hypothekenurkunden sowie Wertpapiere und Geld auf Verlangen der Bank
herauszugeben und zur Löschung im Hypothekenregister mitzuwirken, soweit die
übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere zur Deckung
der Hypothekenpfandbriefe genügen oder die Bank eine andere vorschriftsmäßige
Deckung beschafft. Ist die Bank dem Hypothekenschuldner gegenüber zur
Aushändigung der Hypothekenurkunde oder zur Vornahme der im § 1145 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpflichtet, so hat der
Treuhänder die Urkunde auch dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen
nicht vorliegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist in dem letzteren
Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Abs. 1 zu
übergeben. |
(2)
Er ist verpflichtet, diese
Urkunden und das Geld auf Verlangen der Hypothekenbank herauszugeben und bei
der Löschung im Hypothekenregister mitzuwirken, soweit die sonstigen im
Hypothekenregister eingetragenen Werte zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem
Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) ausreichen oder die Hypothekenbank eine
andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Wird die Hypothek zurückgezahlt,
so ist das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Abs. 1 zu
übergeben. |
|
Bedarf die Bank
einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebrauche, so hat der
Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere
Deckung zu beschaffen. |
(3) Bedarf die
Hypothekenbank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebrauche, so
hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne dass die Hypothekenbank
verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen. |
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§ 32. Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die
Bücher und Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die Hypothekenpfandbriefe
und auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken beziehen. |
§ 32. (1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit
die Bücher und Schriften der Hypothekenbank einzusehen, soweit sie sich auf
die Hypothekenpfandbriefe und auf die in das Hypothekenregister eingetragenen
Werte beziehen. |
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Die Hypothekenbank
ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in das
Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie von sonstigen für die
Pfandbriefgläubiger erheblichen Änderungen, welche diese Hypotheken
betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen. |
(2) Die
Hypothekenbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in das
Hypothekenregister eingetragenen Werte sowie von sonstigen für die
Pfandbriefgläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten (§ 6
Abs. 5) erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem
Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen. |
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§ 34. Der Treuhänder kann von der
Hypothekenbank eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung
verlangen. Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist der FMA anzuzeigen; in Ermangelung
einer Einigung wird der Betrag durch den Bundesminister für Finanzen
festgesetzt. |
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§ 34a. Arreste [Exekutionen zur Sicherstellung]
und Zwangsvollstreckungen in die in das Hypothekenregister eingetragenen
Hypotheken und Wertpapiere finden nur wegen der Ansprüche aus den
Hypothekenpfandbriefen statt. Das gleiche gilt von Geld, das dem Treuhänder
zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe in Verwahrung gegeben ist. |
§ 34a. (1) Auf die in das Hypothekenregister
eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den Hypothekenpfandbriefen
und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden. |
|
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(2)
Eine Aufrechnung gegen in
das Hypothekenregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die
Forderung darf in das Hypothekenregister der Hypothekenbank erst eingetragen
werden, nachdem die Hypothekenbank die Haftung der Forderung und den
Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine
nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und
Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 6 Abs. 5. |
|
|
Insolvenzrechtliche
Sonderbestimmungen |
|
§ 35. Ist über das Vermögen der Hypothekenbank
der Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den in das
Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapieren die Forderungen
der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Das
gleiche gilt von Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der
Hypothekenpfandbriefe in Verwahrung gegeben ist. Die Pfandbriefgläubiger
haben untereinander gleichen Rang. |
§ 35. (1) Wird über das Vermögen der
Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so bilden die im Hypothekenregister
eingetragenen Werte eine Sondermasse für die Forderungen der Pfandbriefgläubiger
(§ 48 Konkursordnung – KO). |
|
Konkursvorrechte
zugunsten der Pfandbriefgläubiger einer Hypothekenbank, die ihren Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich
oder in der Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren
anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen dem Vorrecht gemäß Abs. 1
entsprechen und die Gegenseitigkeit gegeben ist. |
(2) Für die
Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen
besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 KO). Vor dessen Bestellung ist
die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt.
Auf die Entlohnung des besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d KO nicht
anzuwenden. |
|
|
(3) Der besondere
Verwalter hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der Sondermasse
zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für
die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger
Hypothekarforderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch
Zwischenfinanzierungen. |
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(4) Die im
Hypothekenregister eingetragenen Werte sind vom besonderen Verwalter nach
Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung des
für die Pfandbriefgläubiger bestellten Kurators gemeinsam an ein geeignetes
Kreditinstitut zu veräußern, das gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus
den Pfandbriefen zu übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den
übernommenen Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen.
Für die Pfandbriefverbindlichkeiten haftet die übertragende Hypothekenbank
neben dem übernehmenden Kreditinstitut weiter. Die Veräußerung der Sondermasse
bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertragung ist nach Eintritt
der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in die
Insolvenzdatei (§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG) öffentlich
bekannt zu machen. |
|
|
(5) Der Erlös aus
der Übertragung der Sondermasse samt Pfandbriefverbindlichkeiten fließt in
die gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor der Übertragung der Sondermasse sind
nur jene Werte aus der Sondermasse der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu
überlassen, die zur Deckung der Forderungen der Pfandbriefgläubiger, der
sichernden Überdeckung nach § 6 Abs. 1 und der Sondermassekosten
offensichtlich nicht notwendig sind. |
|
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(6) Die
Pfandbriefgläubiger können ihre Forderungen als Konkursgläubiger nur mit dem
Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, dem mutmaßlichen
Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die Forderungen der
Pfandbriefgläubiger § 14 Abs. 2 KO anzuwenden. |
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(7) Anstelle einer
Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch nicht
fälligen Pfandbriefforderungen bereits vor der vereinbarten Fälligkeit zum
Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des Konkurses in den Statuten
vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür voraussichtlich ausreicht. Dies
bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der Barwert ist unter Zugrundelegung
der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor der Tilgung gültigen
Marktdaten zuzüglich eines marktüblichen Auf- oder Abschlages zu ermitteln.
Die im Hypothekenregister eingetragenen Werte dürfen nicht unter dem
Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Pfandbriefforderungen sind zum
Barwert gleichzeitig zu tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der
verbleibende Erlös sowie nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die
gemeinschaftliche Konkursmasse. |
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(8) Ist eine
Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im
Hypothekenregister eingetragenen Werte zur Befriedigung der
Pfandbriefgläubiger nicht aus, so hat das Konkursgericht auf Antrag des
besonderen Verwalters die Verwertung der Sondermasse zu genehmigen. In diesem
Fall gelten die Forderungen aus den Pfandbriefen zur Gänze als fällig. Aus
dem Erlös hat der besondere Verwalter die Pfandbriefgläubiger anteilig zu
befriedigen. Gehören zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Hypothekenbank,
so sind sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe entfallenden
Anteile an dem Erlös aus der Sondermasse mitzuzählen. |
|
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(9) Die Verwertung
nach Abs. 7 und 8 ist vom besonderen Verwalter nach § 119 KO vorzunehmen.
Pfandbriefgläubiger gelten nicht als Absonderungsberechtigte im Sinne des §
120 KO. |
|
§ 36. Treuhänder, die zum Nachteil der
Pfandbriefgläubiger handeln, sind nach § 153 StGB zu bestrafen. |
|
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§ 37. Wer für eine Hypothekenbank wissentlich
Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in
das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere oder das in
Verwahrung des Treuhänders befindliche Geld vorschriftsmäßig gedeckt ist, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 37. (1) Wer für eine Hypothekenbank
wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, welcher
durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig
gedeckt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit
Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
|
Die gleiche Strafe
trifft denjenigen, welcher für eine Hypothekenbank wissentlich über eine in
das Hypothekenregister eingetragene Hypothek oder über ein in das Register
eingetragenes Wertpapier durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die
übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere zur
vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe nicht genügen, sowie denjenigen,
welcher der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 zuwider es unterläßt,
bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder zur
Verwahrung zu übergeben. |
(2) Ebenso wird
bestraft, wer 1. für eine Hypothekenbank wissentlich über
einen in das Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder
Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Hypothekenregister
eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe
und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem
Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) nicht ausreichen, oder 2. es entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2
unterlässt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem
Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben. |
|
§ 38. Wer für eine Hypothekenbank
Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche
Bescheinigung ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 38. Wer für eine Hypothekenbank
Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche
Bescheinigung ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen. |
|
§ 39. Wer der Vorschrift des § 2
zuwiderhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 39. Wer der Vorschrift des § 2
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit
Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
|
§ 40. Den Hypotheken stehen im Sinne dieses
Gesetzes die Grundschulden gleich. Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung
von Verlusten an einer ihr an dem Grundstücke zustehenden Hypothek oder
Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten
Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so
findet auf diese die Vorschrift des § 6 Abs. 3 entsprechende
Anwendung. |
§ 40. (1) Eine Verwaltungsübertretung nach den
§§ 37 bis 39 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (2) Für
Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 37 bis 39 gilt anstelle der
Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine
Verjährungsfrist von 18 Monaten. |
|
§ 41. Werden von einer Hypothekenbank auf
Grund nichthypothekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des
öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren
Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die
zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der
Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben,
oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine der vorgenannten
Körperschaften gewährt sind (Kommunaldarlehen), Schuldverschreibungen
ausgegeben (Kommunalschuldverschreibungen/-briefe), so sind auf diese
Schuldverschreibungen und die ihnen zugrundeliegenden Darlehensforderungen
die §§ 6 Abs. 1 und Abs. 4 und die §§ 8, 9, 11
Abs. 4 und Abs. 5, 22, 23, 25, 26 und 29 bis 38 anzuwenden.
Kommunalschuldverschreibungen/-briefe dürfen von Hypothekenbanken auch unter
der Bezeich[n]ung „Öffentlicher Pfandbrief“ ausgegeben werden. |
§ 41. (1) Werden von einer Hypothekenbank auf
Grund nichthypothekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des
öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren
Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen
Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie
2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen
Übernahme der Gewährleistung durch eine der vorgenannten Körperschaften
gewährt sind (Kommunaldarlehen), Schuldverschreibungen ausgegeben (Kommunalschuldverschreibungen/-briefe),
so sind auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrunde liegenden
Darlehensforderungen § 6 Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 8, § 9,
§ 22, § 23, § 25, § 26 und die §§ 29 bis 40
anzuwenden. Kommunalschuldverschreibungen/-briefe dürfen von Hypothekenbanken
auch unter der Bezeichnung ,,Öffentlicher Pfandbrief'' ausgegeben werden. |
|
|
(2) Folgende Werte
stehen den von der Hypothekenbank an die in Abs. 1 genannten
inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten,
Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften gewährten
nichthypothekarischen Darlehen gleich: 1. von einer der vorgenannten Körperschaften
ausgegebene Schuldverschreibungen oder 2. Schuldverschreibungen, für die eine der
vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt. Der
Gesamtbetrag der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen nicht
sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Gläubiger der
Kommunalschuldverschreibungen nach § 35 Abs. 1 auf die Forderungen
der Hypothekenbank aus diesen Darlehen und Schuldverschreibungen erstreckt,
darf 10% des Gesamtbetrags der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen
das Konkursvorrecht sichergestellt ist, nicht überschreiten. |
|
|
Sprachliche
Gleichbehandlung |
|
|
§ 42a. Soweit in diesem Bundesgesetz
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung
auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden. |
|
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Verweise |
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§ 42b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
|
§ 43. (1) bis (4) … |
§ 43. (1) bis (4) … |
|
|
(5) Der
Gesetzestitel, § 5 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 1, 1a, 4 und
5, § 9 erster und vierter Satz, § 11 Abs. 4, § 22,
§ 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 1 bis 4, § 31
Abs. 1 bis 3, § 32, § 34a Abs. 1 und 2, § 35 samt
Überschrift, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41 Abs. 1
und 2, § 42a samt Überschrift sowie § 42b samt Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit
1. Juni 2005 in Kraft. |
|
|
(6) § 9 zweiter und dritter Satz in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX gilt für
Hypothekenpfandbriefe, die nach dem 31. Mai 2005 ausgegeben werden,
wobei der erste Durchrechnungszeitraum mit diesem Zeitpunkt beginnt. |
|
|
(7) Die §§ 37
bis 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 509/1974 sind auf
strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/XXX begangen worden sind, weiter anzuwenden. |
|
|
Außer-Kraft-Treten |
|
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§ 44. § 8 Abs. 2, § 20,
§ 27, § 28, § 34 und § 36 treten mit Ablauf des
31. Mai 2005 außer Kraft. |
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Artikel 2 |
||
Änderung des Pfandbriefgesetzes |
||
§ 2. (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf
befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken
von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt
sein. |
§ 2. (1)
Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe muss in Höhe des
Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und
mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Bei als Nullkupon-Anleihen
begebenen Pfandbriefen und bei Pfandbriefen, deren Einlösungswert den
Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts
der rechnerische Rückkaufwert der Pfandbriefe anzusetzen. Zusätzlich ist
jederzeit eine sichernde Überdeckung im Ausmaß von 2% des Nennwerts der im
Umlauf befindlichen Pfandbriefe in ersatzdeckungsfähigen Werten zu halten.
Die Satzung der Kreditanstalt kann vorsehen, dass zusätzlich zur Deckung des
Nennwerts der Pfandbriefe die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt
sein muss. |
|
|
(1a) Hypotheken und
Teile von Hypotheken eines anderen Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20
BWG stehen Hypotheken, deren Gläubiger die Kreditanstalt ist, gleich, wenn
schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut
treuhändig für die Kreditanstalt gehalten werden und sichergestellt ist, dass
sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Kreditinstitut,
welches die Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Kreditanstalt
treuhändig hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe
der derartig gehaltenen Hypotheken oder Teile von Hypotheken gesondert
ausgewiesen wird. |
|
(2) … |
(2) … |
|
(3) Ist infolge der
Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene
Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden und ist weder die
Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden
Betrags von Pfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Kreditanstalt die
fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs
[Bundes] oder eines Landes oder durch Geld zu ersetzen. Die
Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht
werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerts unter ihrem jeweiligen
Börsenpreise bleibt. |
(3)
Ist infolge der Rückzahlung
von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung
nicht vollständig vorhanden, so hat die Kreditanstalt die fehlende
Hypothekendeckung 1. durch Schuldverschreibungen einer der in
§ 7 Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen
Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften, 2. durch Guthaben bei einer Zentralbank der
Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2
Z 20 BWG oder 3. durch Geld zu
ersetzen (Ersatzdeckung). Schuldverschreibungen sind als Ersatzdeckung nur
dann heranzuziehen, wenn sie im Inland oder in einem der in § 7
Abs. 1 genannten Staaten an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie
dürfen höchstens mit einem Betrag angesetzt werden, der um 5% des Nennwerts
unter ihrem jeweiligen Börse- oder Marktpreis bleibt, den Nennwert aber nicht
übersteigt. Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen. |
|
(4) Hypotheken an
Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen
Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die
rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger im Verhältnis
zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der
Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese
Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß
sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 6 Abs. 1
auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10%
der Hypotheken an inländischen Grundstücken toleriert wird, daß die
Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt. |
(4) Hypotheken an
Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen
Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die
rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger im Verhältnis
zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der
Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese
Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist,
dass sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 6
Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem
Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an jenen Grundstücken, bei denen das
Konkursvorrecht sichergestellt ist, toleriert wird, dass die
Vergleichbarkeitsprüfung misslingt. |
|
(5) Zur
vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge)
herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder
Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt – im
Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen
Pfandbriefen dienen. |
(5) Zur
vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge)
herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-,
Währungs- oder Schuldnerrisiken – und zwar auch im Konkursfall der
Kreditanstalt – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den
ausgegebenen Pfandbriefen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages
ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Kreditanstalt aus diesem Sicherungsgeschäft
bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen Werte (§ 3 Abs. 1)
den Pfandbriefgläubigern gleichgestellt. |
|
§ 3. (1)
Die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken sind von der
Kreditanstalt einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle einer
Ersatzdeckung (§ 2 Abs. 3, § 12) sind die ersatzweise zur
Deckung bestimmten Wertpapiere gleichfalls in das Register einzutragen; die
Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Deckung dienende
Geld ist in gesonderte Verwahrung zu nehmen. |
§ 3. (1) Die zur Deckung der Pfandbriefe und
der Ansprüche des Vertragspartners der Kreditanstalt aus einem Sicherungsgeschäft
(Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte (§ 2
Abs. 3) und Sicherungsgeschäfte (§ 2 Abs. 5) sind von der
Kreditanstalt einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Die Eintragung von
Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Ersatzdeckung
dienende Geld ist gesondert zu verwahren. Werden Hypotheken oder Teile von
Hypotheken für die Kreditanstalt treuhändig gehalten (§ 2 Abs. 1a),
so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister
anzumerken. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß § 2
Abs. 5 dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des
Vertragspartners der Kreditanstalt eingetragen werden; eine Eintragung ohne
die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Treuhänders
zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Kreditanstalt und
Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag von
der Kreditanstalt zum Zweck der Verminderung der in § 2 Abs. 5
genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners
der Kreditanstalt kann für mehrere Derivativverträge auch im Voraus erteilt
werden. |
|
(2) Die FMA kann
Kreditanstalten, bei denen bisher besondere Deckung für einzelne Serien oder
Reihen bestand oder die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die
Befugnis zur Bildung einer solchen Deckung hatten, die Führung von besonderen
Registern für einzelne Serien oder Reihen gestatten. In diesem Falle muß der
Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe, für die dasselbe Register
geführt wird, jederzeit in Höhe des Nennwerts durch die in dieses Register
eingetragenen Hypotheken und Schuldverschreibungen und durch das als Deckung
dieser Pfandbriefe dienende Geld nach näherer Maßgabe der Vorschriften des
§ 2 gedeckt sein. |
(2) Die
Kreditanstalt hat gesicherte Abschriften vom Deckungsregister aufzubewahren.
Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem Deckungsregister zu
übermitteln. |
|
§ 4. Die FMA kann für die Kreditanstalten
Vorschriften erlassen, die die Befugnis der Kreditanstalt zur Abtretung und
Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken beschränken. |
|
|
§ 5. (1) Arreste [Exekutionen zur
Sicherstellung] und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister
eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere sowie in das als Deckung dienende
Geld finden nur wegen der Ansprüche aus den Pfandbriefen statt. |
§ 5. (1) Auf die in das Deckungsregister
eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den Pfandbriefen
und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden. |
|
(2) Ist gemäß
§ 3 Abs. 2 die Führung von Registern für einzelne Serien oder
Reihen gestattet, so finden Arreste [Exekutionen zur Sicherstellung] und
Zwangsvollstreckungen in die Hypotheken und Wertpapiere, die in das für eine
Serie oder Reihe geführte Register eingetragen sind, nur wegen der Ansprüche
aus den Pfandbriefen dieser Serie oder Reihe statt. Das gleiche gilt von
Geld, das als Deckung der Pfandbriefe einer Serie oder Reihe dient. |
(2)
Eine Aufrechnung gegen in
das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die
Forderung darf in das Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen
werden, nachdem die Kreditanstalt die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss
dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem
Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus
Derivativverträgen gemäß § 2 Abs. 5. |
|
|
Insolvenzrechtliche
Sonderbestimmungen |
|
§ 6. (1) Im Falle des Konkurses gehen in
Ansehung der Befriedigung aus den in das Deckungsregister eingetragenen
Hypotheken und Wertpapieren sowie aus dem als Deckung dienenden Gelde die
Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller andern
Konkursgläubiger vor. Die Pfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang. |
§ 6. (1) Wird über das Vermögen der
Kreditanstalt der Konkurs eröffnet, so bilden die im Deckungsregister
eingetragenen Werte eine Sondermasse für die Forderungen der
Pfandbriefgläubiger (§ 48 Konkursordnung – KO). |
|
(2) Ist gemäß
§ 3 Abs. 2 die Führung von Registern für einzelne Serien oder
Reihen gestattet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den Hypotheken
und Wertpapieren, die in das für eine Serie oder Reihe geführte
Deckungsregister eingetragen sind, die Forderungen aus Pfandbriefen dieser
Serie oder Reihe den Forderungen aus andern Pfandbriefen vor. Das gleiche
gilt von Geld, das als Deckung der Pfandbriefe einer Serie oder Reihe dient. |
(2) Für die
Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen
besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 KO). Vor dessen Bestellung ist
die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt.
Auf die Entlohnung des besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d KO
nicht anzuwenden. |
|
(3) In betreff des
Anspruchs der Pfandbriefgläubiger auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen
der Kreditanstalt finden die für die Absonderungsberechtigten geltenden
Vorschriften der [§§ 64, 153, 155, 156 und des § 168 Nr. 3]
der Konkursordnung entsprechende Anwendung. |
(3) Der besondere Verwalter
hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der Sondermasse zu
erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für
die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger
Hypothekarforderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch
Zwischenfinanzierungen. |
|
(4) Gehören zur
Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Kreditanstalt, die von dieser dem Bestand
an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Berechnung der auf
die einzelnen Pfandbriefe fallenden Anteile an dem Erlös aus den im
Abs. 1 bezeichneten Gegenständen mitgezählt. |
(4) Die im
Deckungsregister eingetragenen Werte sind vom besonderen Verwalter nach
Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung des
für die Pfandbriefgläubiger bestellten Kurators gemeinsam an ein geeignetes
Kreditinstitut zu veräußern, das gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus
den Pfandbriefen zu übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den
übernommenen Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen.
Für die Pfandbriefverbindlichkeiten haftet die übertragende Kreditanstalt
neben dem übernehmenden Kreditinstitut weiter. Die Veräußerung der
Sondermasse bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertragung ist
nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in
die Insolvenzdatei (§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG)
öffentlich bekannt zu machen. |
|
(5) Konkursvorrechte
zugunsten der Pfandbriefgläubiger einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt,
die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz hat, sind in einem
inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen dem
Vorrecht gemäß Abs. 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit gegeben ist. |
(5) Der Erlös aus
der Übertragung der Sondermasse samt Pfandbriefverbindlichkeiten fließt in
die gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor der Übertragung der Sondermasse sind
nur jene Werte aus der Sondermasse der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu
überlassen, die zur Deckung der Forderungen der Pfandbriefgläubiger, der
sichernden Überdeckung nach § 2 Abs. 1 und der Sondermassekosten
offensichtlich nicht notwendig sind. |
|
|
(6) Die
Pfandbriefgläubiger können ihre Forderungen als Konkursgläubiger nur mit dem
Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, dem mutmaßlichen
Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die Forderungen der
Pfandbriefgläubiger § 14 Abs. 2 KO anzuwenden. |
|
|
(7) Anstelle einer
Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch nicht
fälligen Pfandbriefforderungen bereits vor der vereinbarten Fälligkeit zum
Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des Konkurses in den Statuten
vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür voraussichtlich ausreicht. Dies
bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der Barwert ist unter Zugrundelegung
der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor der Tilgung gültigen
Marktdaten zuzüglich eines marktüblichen Auf- oder Abschlages zu ermitteln.
Die im Deckungsregister eingetragenen Werte dürfen nicht unter dem
Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Pfandbriefforderungen sind zum
Barwert gleichzeitig zu tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der
verbleibende Erlös sowie nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die
gemeinschaftliche Konkursmasse. |
|
|
(8) Ist eine
Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im
Deckungsregister eingetragenen Werte zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger
nicht aus, so hat das Konkursgericht auf Antrag des besonderen Verwalters die
Verwertung der Sondermasse zu genehmigen. In diesem Fall gelten die
Forderungen aus den Pfandbriefen zur Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der
besondere Verwalter die Pfandbriefgläubiger anteilig zu befriedigen. Gehören
zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Kreditanstalt, so sind sie bei der
Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe entfallenden Anteile an dem
Erlös aus der Sondermasse mitzuzählen. |
|
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(9) Die Verwertung
nach Abs. 7 und 8 ist vom besonderen Verwalter nach § 119 KO
vorzunehmen. Pfandbriefgläubiger gelten nicht als Absonderungsberechtigte im
Sinne des § 120 KO. |
|
§ 7. (1) Werden von einem
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut auf Grund von Darlehen, die an
inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder an einen anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die
Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften,
für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b
Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20%
festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine solche
Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung
,,Kommunalschuldverschreibung“ oder ,,öffentlicher Pfandbrief“ ausgegeben,
so sind die §§ 2, 3, 5 und 6 anzuwenden. |
§ 7. (1) Werden von einem
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut auf Grund von Darlehen, die an
inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder an einen anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die
Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften,
für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b
Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt
haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft
gewährt sind, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung ,,Kommunalschuldverschreibung“
oder ,,öffentlicher Pfandbrief“ ausgegeben, so sind die § 2, § 3,
§ 5, § 6 und § 9 anzuwenden. |
|
(2) Die FMA kann für
die Kreditanstalten Vorschriften erlassen, die die Befugnis der Kreditanstalt
zur Abtretung und Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen
Darlehensforderungen beschränken. |
(2) Folgende Werte
stehen den von der Kreditanstalt an die in Abs. 1 genannten inländischen
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und
örtlichen Gebietskörperschaften gewährten Darlehen gleich: 1. von einer der vorgenannten Körperschaften
ausgegebene Schuldverschreibungen oder 2. Schuldverschreibungen, für die eine der
vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt. Der
Gesamtbetrag der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen nicht
sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen
nach § 6 Abs. 1 auf die Forderungen der Kreditanstalt aus diesen
Darlehen und Schuldverschreibungen erstreckt, darf 10% des Gesamtbetrags der
Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen das Konkursvorrecht
sichergestellt ist, nicht überschreiten. |
|
|
§ 9. Pfandbriefe dürfen nur ausgegeben
werden, wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht wesentlich überschreitet, der
mit Rücksicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen Darlehen der Kreditanstalt
erforderlich ist. Der Anteil des Nennwerts der neu ausgegebenen Pfandbriefe
mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren darf am Ende jedes
Kalendervierteljahres innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren
nicht mehr als 60% des Nennwerts der insgesamt neu ausgegebenen Pfandbriefe betragen.
Bei der Berechnung darf der Nennwert der Pfandbriefe mit einer Laufzeit von
mehr als 15 Jahren um den Nennwert der während des Durchrechnungszeitraums
neu erworbenen Deckungswerte mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren
vermindert werden. Bei der Berechnung des Anteils sind Pfandbriefe, bei
welchen das Recht der Kreditanstalt zur Rückzahlung höchstens während eines
Drittels der Laufzeit ausgeschlossen ist oder mit deren Tilgung spätestens
nach Ablauf eines Drittels der Laufzeit zu beginnen ist, jedenfalls den
Pfandbriefen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 15 Jahren zuzurechnen. |
|
|
Sprachliche
Gleichbehandlung |
|
|
§ 11a. Soweit in diesem Bundesgesetz
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung
auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden. |
|
|
Verweise |
|
|
§ 11b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
|
§ 12. (1) bis (4) … |
§ 12. (1) bis (4) … |
|
|
(5) Der Kurztitel,
§ 2 Abs. 1, 1a und 3 bis 5, § 3, § 5, § 6 samt
Überschrift, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 erster und vierter Satz,
§ 11a samt Überschrift sowie § 11b samt Überschrift in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Juni
2005 in Kraft. |
|
|
(6) § 9 zweiter
und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/XXXX gilt für Pfandbriefe, die nach dem 31. Mai 2005
ausgegeben werden, wobei der erste Durchrechnungszeitraum mit diesem
Zeitpunkt beginnt. |
|
|
Außer-Kraft-Treten |
|
|
§ 13. § 4 tritt mit Ablauf des
31. Mai 2005 außer Kraft. |
|
Artikel 3 |
||
Änderung der Einführungsverordnung
zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz |
||
Artikel 2
zu § 22 |
Artikel 2
zu § 22 |
|
Neben § 22 sind
folgende Vorschriften anzuwenden: |
Neben § 22 sind
folgende Vorschriften anzuwenden: |
|
(1) … |
(1) … |
|
|
(1a) Wird im Falle
des § 6 Abs. 1a die Hypothek eines anderen Kreditinstitutes zur
Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmt, so ist das Kautionsband auf
Antrag des anderen Kreditinstitutes in den öffentlichen Büchern einzutragen.
Die Hypothek darf in das Hypothekenregister der Hypothekenbank erst
eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern
eingetragen worden ist. |
|
(2) … |
(2) … |
|
Artikel 2
zu § 30 |
Artikel 2
zu § 30 |
|
(1) bis (3) … |
(1) bis (3) … |
|
(4) Die zum Zweck
der Eintragung und Löschung des Kautionsbandes ausgestellten Urkunden und
vorgenommenen bücherlichen Eintragungen sind gebühren- und stempelfrei. |
(4) Die Abs. 2
und 3 gelten auch für die Anmerkung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zur
Deckung der Hypothekenpfandbriefe. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass über
die Liegenschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt
werden kann. |
|
(5) Abs. 2 bis
4 gelten sinngemäß für die Anmerkung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zur
Deckung der Hypothekenpfandbriefe. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß über
die Liegenschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt
werden kann. |
|
|
Artikel 2 zu § 34a |
Artikel 2 zu § 34a |
|
Neben § 34a
Satz 1 und 2 ist folgende Vorschrift anzuwenden: |
Neben § 34a
Abs. 1 ist folgende Vorschrift anzuwenden: |
|
Das gleiche gilt von
Liegenschaften, die in das Hypothekenregister eingetragen sind. |
Das Gleiche gilt von
Liegenschaften, die in das Hypothekenregister eingetragen sind. |
|
Artikel 2
zu § 35 |
Artikel 2
zu § 35 |
|
(1) Abs. 1 ist
sinngemäß auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das Hypothekenregister
eingetragen sind. |
(1) § 35 ist
auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das Hypothekenregister eingetragen
sind. |
|
(2) Abs. 2 bis
4 sind nicht anzuwenden. |
|
|
Artikel 2
zu § 36 |
|
|
An Stelle der
Bestrafung wegen Untreue nach § 266 des Strafgesetzbuchs tritt die
Bestrafung mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus. |
|
|
Artikel 2
zu § 41 |
|
|
Neben § 41 sind
folgende Vorschriften anzuwenden: |
|
|
(1) Sind
Forderungen, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, zur
Deckung der Schuldverschreibungen einer Hypothekenbank bestimmt, so hat diese
beim Erwerb jeder solchen Forderung deren Haftung für die
Schuldverschreibungen dem Schuldner anzuzeigen. Erst nach dieser Anzeige
dürfen solche Forderungen in das Register eingetragen werden. |
|
|
(2) Die Einwendung
der Kompensation kann einer als Deckung von Schuldverschreibungen dienenden
Forderung, selbst wenn sie im öffentlichen Buche nicht eingetragen ist, nur
dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner der Hypothekenbank die Gegenforderung
an die Bank schon zu der Zeit hatte, als ihm die Bestellung der Forderung als
Deckung der Schuldverschreibungen angezeigt wurde, und dies dem Treuhänder
sofort bekanntgemacht hat. |
|
|
Artikel 5
zu § 3 |
Artikel 5
zu § 3 |
|
Neben § 3 sind
folgende Vorschriften anzuwenden: |
Neben § 3 sind
folgende Vorschriften anzuwenden: |
|
(1) … |
(1) … |
|
|
(1a) Wird im Falle
des § 2 Abs. 1a die Hypothek eines anderen Kreditinstitutes zur
Deckung der Pfandbriefe bestimmt, so ist das Kautionsband auf Antrag des
anderen Kreditinstitutes in den öffentlichen Büchern einzutragen. Die
Hypothek darf in das Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen
werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen
worden ist. |
|
(2) … |
(2) … |
|
(3) Die Beachtung
der §§ 2, 3 und der vorstehenden Vorschriften ist bei den
Kreditanstalten im Lande Österreich durch einen Treuhänder zu überwachen; für
jeden Treuhänder ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Treuhänder und sein
Stellvertreter werden durch den Reichswirtschaftsminister [Bundesminister für
Finanzen] bestellt. Für die Rechte und Pflichten des Treuhänders gelten die
§§ 30 bis 33 des Hypothekenbankgesetzes und die Vorschriften des
Artikels 2 dieser Verordnung sinngemäß. |
(3) Die Beachtung
der §§ 2, 3 und der vorstehenden Vorschriften ist bei den
Kreditanstalten durch einen Treuhänder zu überwachen; für jeden Treuhänder
ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Treuhänder und sein Stellvertreter
werden durch den Bundesminister für Finanzen bestellt und abberufen
(§ 29 HypBG). Für die Rechte und Pflichten des Treuhänders gelten die
§§ 30 bis 33 des Hypothekenbankgesetzes und die Vorschriften des
Artikels 2 dieser Verordnung sinngemäß. |
|
(4) bis (6) … |
(4) bis (6) … |
|
(7)
Die zum Zweck der Eintragung und Löschung des Kautionsbandes ausgestellten
Urkunden und vorgenommenen bücherlichen Eintragungen sind gebühren- und
stempelfrei. |
(7) Die Abs. 5
und 6 gelten auch für die Anmerkung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zur
Deckung der Pfandbriefe. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass über die
Liegenschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden
kann. |
|
(8) Die Abs. 5
bis 7 gelten sinngemäß für die Anmerkung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft
zur Deckung der Pfandbriefe. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass über die
Liegenschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden
kann. |
(8) Die §§ 37
bis 40 des Hypothekenbankgesetzes gelten auch bei den öffentlich-rechtlichen
Kreditanstalten. |
|
Artikel 5
zu § 5 |
Artikel 5
zu § 5 |
|
Neben § 5 ist
folgende Vorschrift anzuwenden: |
§ 5 Abs. 1
ist auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das Deckungsregister
eingetragen sind. |
|
Abs. 1 und 2
sind sinngemäß auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das Deckungsregister
eingetragen sind. |
|
|
Artikel 5
zu § 6 |
Artikel 5
zu § 6 |
|
(1) Abs. 1 und
2 sind sinngemäß auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das
Deckungsregister eingetragen sind. |
(1) § 6 ist
auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das Deckungsregister eingetragen
sind. |
|
(2) Abs. 3 und
4 sind nicht anzuwenden. |
|
|
Artikel 5
zu § 7 |
|
|
Neben § 7 sind
folgende Vorschriften anzuwenden: |
|
|
(1) Sind
Forderungen, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, zur
Deckung der Schuldverschreibungen bestimmt, so hat die Kreditanstalt beim
Erwerb jeder solchen Forderung deren Haftung für die Schuldverschreibungen
dem Schuldner anzuzeigen. Erst nach dieser Anzeige dürfen solche Forderungen
in das Deckungsregister eingetragen werden. |
|
|
(2)
Die Einwendung der
Kompensation kann einer als Deckung von Schuldverschreibungen dienenden
Forderung, selbst wenn sie im öffentlichen Buche nicht eingetragen ist, nur
dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner der Kreditanstalt die
Gegenforderung an diese Anstalt schon zu der Zeit hatte, als ihm die
Bestellung der Forderung als Deckung der Schuldverschreibungen angezeigt
wurde, und dies dem Treuhänder sofort bekanntgemacht hat. |
|
|
Artikel 8 |
Artikel 8 |
|
Aufhebung
und Änderung von Gesetzen |
Aufhebung
und Änderung von Gesetzen |
|
Das Gesetz vom 24.
April 1874 (RGBl. Nr. 48), betreffend die Wahrung der Rechte der
Besitzer von Pfandbriefen, und das Gesetz vom 27. Dezember 1905 (RGBl.
Nr. 213), betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, finden auf
Hypothekenbanken und diejenigen öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten, die
dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 unterstehen,
keine Anwendung. Diese Gesetze gelten jedoch weiter für Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, hinsichtlich deren der
Reichswirtschaftsminister eine Bestimmung im Sinne des Artikels 7
Abs. 2 nicht getroffen hat. |
Das Gesetz vom 24.
April 1874 (RGBl. Nr. 48), betreffend die Wahrung der Rechte der
Besitzer von Pfandbriefen, und das Gesetz vom 27. Dezember 1905 (RGBl.
Nr. 213), betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, finden auf
Hypothekenbanken und diejenigen öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten, die
dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927
unterstehen, keine Anwendung. Das Gesetz vom 27. Dezember 1905, RGBl.
Nr. 213/1905, gilt jedoch weiter für Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditanstalten, hinsichtlich deren der Bundesminister für Finanzen eine
Bestimmung im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 nicht getroffen hat. |
|
Artikel 9 |
Artikel 9 |
|
Ermächtigung |
Verweise und
Schlussbestimmungen |
|
|
Verweise |
|
Der Reichsminister
der Justiz ist ermächtigt, weitere Überleitungsvorschriften zu erlassen; er
kann die in dieser Verordnung getroffenen Überleitungsvorschriften ändern
oder abweichende Vorschriften treffen. Er kann auch sonst diese Verordnung
sowie das Hypothekenbankgesetz oder das Gesetz vom 21. Dezember 1927
ergänzende Vorschriften erlassen. |
§ 1. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
|
|
In-Kraft-Treten |
|
|
§ 2. Artikel 2 zu § 22
Abs. 1a, Artikel 2 zu § 30 Abs. 4, Artikel 2 zu
§ 34a, Artikel 2 zu § 35, Artikel 5 zu § 3
Abs. 1a, 3, 7 und 8, Artikel 5 zu § 5, Artikel 5 zu
§ 6, Artikel 8 und Artikel 9 § 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Juni 2005 in
Kraft. |
|
|
Außer-Kraft-Treten |
|
|
§ 3.
Artikel 2 zu
§ 36, Artikel 2 zu § 41 und Artikel 5 zu § 7 treten
mit Ablauf des 31. Mai 2005 außer Kraft. |
|
Artikel 4 |
||
Änderung des
Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen |
||
§ 1. |
|
|
Auf die von Banken
ausgegebenen, auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren
Schuldverschreibungen, welche die Hinweisung auf eine vorzugsweise Deckung
(Fundierung) enthalten (Kommunal-, Eisenbahn-, Meliorations-,
Industriekredit-Schuldverschreibungen u.s.w.), finden die im Gesetze vom
24. April 1874, R.G.Bl. Nr. 48, enthaltenen Bestimmungen
sinngemäße Anwendung. Ohne die im § 4 jenes Gesetzes vorgeschriebene
Kautionsbestellung können Schuldverschreibungen mit dem Hinweise auf eine
vorzugsweise Deckung (Fundierung) nicht ausgegeben werden. |
§ 1. (1) Kreditinstitute, die zur Ausgabe
fundierter Bankschuldverschreibungen berechtigt sind (§ 1 Abs. 1
Z 9 BWG), haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eine Kaution für die
vorzugsweise Deckung (Fundierung) der Ansprüche aus diesen Schuldverschreibungen
zu bestellen. |
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Zur vorzugsweisen
Deckung solcher Schuldverschreibungen sind Forderungen oder zur Anlage von
Pupillengelder ungeeignete Wertpapiere nur dann verwendbar, wenn ein
Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buche eingetragen ist oder wenn sie
gegen eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen
die Schweiz sowie gegen deren Regionalregierungen oder örtliche
Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1
lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens
20% festgelegt haben, bestehen oder wenn eine der vorgenannten Körperschafen
die volle Gewährleistung übernimmt. Weiters dürfen zur vorzugsweisen Deckung
auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur
Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken – und zwar auch im
Konkursfall des Kreditinstitutes – im
Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen
fundierten Bankschuldverschreibungen dienen. |
(2) Das
Kreditinstitut darf über die als Kaution bestellten Vermögenswerte
(Abs. 5) nur mit Zustimmung des Regierungskommissärs verfügen. Der
Regierungskommissär darf seine Zustimmung nur dann erteilen, wenn er die
Überzeugung gewonnen hat, dass durch die Verfügung die vorgeschriebene
Deckung der fundierten Bankschuldverschreibungen nicht beeinträchtigt wird. |
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Gibt eine Bank
verschiedene Arten von Schuldverschreibungen unter Hinweisung auf eine
vorzugsweise Deckung jeder einzelnen Art oder nebst Schuldverschreibungen
auch Pfandbriefe aus, so hat die Kautionsbestellung für jede Art der
Schuldverschreibung und für die Pfandbriefe getrennt zu erfolgen. Eine solche
Trennung kann auch bei Schuldverschreibungen gleicher Art bezüglich verschiedener
Kategorien oder Serien im Statut verfügt werden. |
(3) Die als Kaution
bestellten Vermögenswerte sind vom Kreditinstitut einzeln in ein
Deckungsregister einzutragen. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß
Abs. 5 dürfen nur mit Zustimmung des Regierungskommissärs und des
Vertragspartners des Kreditinstitutes eingetragen werden; eine Eintragung
ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des
Regierungskommissärs zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen
Kreditinstitut und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der
Derivativvertrag vom Kreditinstitut zum Zweck der Verminderung der in
Abs. 5 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des
Vertragspartners des Kreditinstitutes kann für mehrere Derivativverträge auch
im Voraus erteilt werden. Werden Vermögenswerte oder Teile von solchen
Vermögenswerten für das Kreditinstitut treuhändig gehalten (Abs. 6), so
ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister
anzumerken. |
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(4) In Ansehung
jener Vermögenswerte, an denen ein bücherliches Recht erworben werden kann,
ist die Haftung als Kaution in den öffentlichen Büchern auf Grund einer vom
Kreditinstitut auszustellenden Erklärung einzutragen. Wird im Falle des
Abs. 6 die Hypothek eines anderen Kreditinstitutes zur Deckung der
fundierten Bankschuldverschreibungen bestimmt, so ist das Kautionsband auf
Antrag des anderen Kreditinstitutes in den öffentlichen Büchern einzutragen.
Die Hypothek darf in das Deckungsregister des Kreditinstitutes erst
eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern
eingetragen worden ist. Zur Löschung des Kautionsbandes ist die Bestätigung
des Regierungskommissärs erforderlich, dass der Vermögenswert aus dem
Deckungsregister gelöscht wurde. Von der Eintragung und von der Löschung des
Kautionsbandes ist der Regierungskommissär zu benachrichtigen. |
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(5) Zur
vorzugsweisen Deckung der Ansprüche aus fundierten Bankschuldverschreibungen
sind geeignet: 1. Forderungen und Wertpapiere, wenn sie zur
Anlage von Mündelgeldern geeignet sind (§ 230b ABGB); 2. Forderungen und Wertpapiere, wenn ein
Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buch eingetragen ist; 3. Forderungen, wenn sie gegen eine inländische
Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen die Schweiz sowie
gegen deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, für
welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5
der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt
haben, bestehen oder wenn eine der vorgenannten Körperschaften die
Gewährleistung übernimmt; 4. Wertpapiere, wenn sie von einer der in
Z 3 genannten Körperschaften begeben wurden oder wenn eine dieser Körperschaften
die Gewährleistung übernimmt. Weiters
dürfen zur vorzugsweisen Deckung auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge)
herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-,
Währungs- oder Schuldnerrisiken – und zwar auch im Konkursfall des
Kreditinstitutes – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu
den ausgegebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen. Der
Vertragspartner des Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten
des Kreditinstitutes aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im
Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte den Gläubigern der fundierten
Bankschuldverschreibungen gleichgestellt. |
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(6) Als Kaution
bestellte Vermögenswerte und Teile von solchen Vermögenswerten eines anderen
Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20 BWG stehen Vermögenswerten, deren
Gläubiger das Kreditinstitut ist, gleich, wenn schriftlich vereinbart ist,
dass sie von diesem anderen Kreditinstitut treuhändig für das Kreditinstitut
gehalten werden und sichergestellt ist, dass sie den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes entsprechen. Das Kreditinstitut, welches die Vermögenswerte
oder Teile von solchen Vermögenswerten für das Kreditinstitut treuhändig
hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der derartig
gehaltenen Vermögenswerte oder Teile von solchen Vermögenswerten gesondert
ausgewiesen wird. |
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(7) Ist infolge der
Rückzahlung von Deckungswerten (Abs. 5) oder aus einem anderen Grunde
die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat das
Kreditinstitut die fehlende Deckung 1. durch Guthaben bei einer Zentralbank der
Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2
Z 20 BWG oder 2. durch Geld zu
ersetzen (Ersatzdeckung). Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im
Umlauf befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen nicht übersteigen. |
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(8) Die Kaution hat
jederzeit zumindest den Tilgungsbetrag und die Zinsen der im Umlauf befindlichen
fundierten Bankschuldverschreibungen sowie die im Falle des Konkurses des
Kreditinstitutes (§ 3) voraussichtlich anfallenden Verwaltungskosten zu
decken. Die Satzung des Kreditinstitutes kann vorsehen, dass als Kaution Vermögenswerte
derart bestellt werden, dass ihr Verkehrswert den Barwert der im Umlauf
befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen zuzüglich einer sichernden
Überdeckung, die unter angemessener Berücksichtigung von Marktrisiken zu
ermitteln ist, jedoch mindestens 2% zu betragen hat, deckt. |
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(9) Gibt ein
Kreditinstitut neben fundierten Bankschuldverschreibungen auch Pfandbriefe
aus, so hat die Kautionsbestellung für die fundierten
Bankschuldver-schreibungen und für die Pfandbriefe getrennt zu erfolgen.
Kreditinstitute können für fundierte Bankschuldverschreibungen, die durch die
in Abs. 5 Z 3 und 4 genannten Werte gedeckt sind, sowie für sonstige
fundierte Bankschuldverschreibungen eine getrennte Kaution bestellen. |
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§ 2. |
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Die Besitzer der
Schuldverschreibungen haben das Recht, aus den für ihre Ansprüche als Kaution
bestellten Teilen des Bankvermögens vorzugsweise befriedigt zu werden. |
§ 2. (1) Die Gläubiger der fundierten
Bankschuldverschreibungen haben das Recht, aus den für ihre Ansprüche als
Kaution bestellten Vermögenswerten vorzugsweise befriedigt zu werden. |
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Wenn auf diese
Vermögensteile Exekution geführt wird, so obliegt es dem Regierungskommissär
(§ 3 Alinea 1 des Gesetzes vom 24. April 1874,
R.G.Bl. Nr. 48), die entsprechende Einschränkung der Exekution bei
Gericht zu beantragen. Über den Antrag kann das Gericht ohne Einvernehmung
der Parteien entscheiden. |
(2) Auf die in das
Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte darf nur zugunsten von
Ansprüchen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen und aus
Derivativverträgen Exekution geführt werden. Eine Aufrechnung gegen in das
Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung
darf in das Deckungsregister des Kreditinstitutes erst eingetragen werden,
nachdem das Kreditinstitut die Haftung der Forderung und den
Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine
nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und
Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 1 Abs. 5. |
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(3) Der
Regierungskommissär hat, wenn er die Rechte der Gläubiger der fundierte
Bankschuldverschreibungen für gefährdet erachtet, die Bestellung eines
gemeinsamen Kurators zur Vertretung dieser Gläubiger beim zuständigen Gericht
zu erwirken. Ein solcher Kurator ist im Falle des Konkurses des
Kreditinstitutes durch das Konkursgericht von Amts wegen zu bestellen. Die
Bestellung eines solchen Kurators kann auch von demjenigen, dessen Rechte in
ihrem Gange durch den Mangel einer gemeinsamen Vertretung der Gläubiger der
Schuldverschreibungen gehemmt würden, begehrt werden. Auf diese Kuratoren
sind die Bestimmungen des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1874 anzuwenden,
welche in Ansehung der gemeinsamen Kuratoren zur Vertretung der Gläubiger von
Schuldverschreibungen gelten. |
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§ 3. |
Insolvenzrechtliche
Sonderbestimmungen |
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Sind Forderungen,
die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, als Kaution bestellt,
so hat die Bank bei der Erwerbung jeder solchen Forderung deren Haftung als
Kaution dem Schuldner anzuzeigen. |
§ 3. (1) Wird über das Vermögen des
Kreditinstitutes der Konkurs eröffnet, so bilden die im Deckungsregister
eingetragenen Vermögenswerte eine Sondermasse für die Forderungen der
Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen (§ 48 Konkursordnung
– KO). |
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Die Einwendung der
Kompensation kann einer als Kaution bestellten Forderung, selbst wenn die
Forderung in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen ist, nur dann
entgegengesetzt werden, wenn der Bankschuldner die Gegenforderung an die Bank
schon zur Zeit seiner Verständigung von der Kautionsbestellung hatte und dem
Regierungskommissär sofort bekanntgemacht hat. |
(2) Für die
Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen
besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 KO). Vor dessen Bestellung ist
die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Regierungskommissärs bleiben
unberührt. Auf die Entlohnung des besonderen Verwalters sind die §§ 82
bis 82d KO nicht anzuwenden. |
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(3) Der besondere
Verwalter hat fällige Forderungen der Gläubiger der fundierten
Bankschuldverschreibungen aus der Sondermasse zu erfüllen und die dafür
erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu
treffen, etwa durch Einziehung fälliger Forderungen, Veräußerung einzelner
Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen. |
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(4) Die im
Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte sind vom besonderen Verwalter
nach Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung
des für die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen bestellten Kurators
gemeinsam an ein geeignetes Kreditinstitut zu veräußern, das gleichzeitig
sämtliche Verbindlichkeiten aus den fundierten Bankschuldverschreibungen zu
übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den übernommenen
Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen. Für die
Verbindlichkeiten aus den fundierten Bankschuldverschreibungen haftet das
übertragende Kreditinstitut neben dem übernehmenden Kreditinstitut weiter.
Die Veräußerung der Sondermasse bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts.
Die Übertragung ist nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses
durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14
Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG) öffentlich bekannt zu machen. |
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(5) Der Erlös aus
der Übertragung der Sondermasse samt der Verbindlichkeiten aus den fundierten
Bankschuldverschreibungen fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor
der Übertragung der Sondermasse sind nur jene Vermögenswerte aus der Sondermasse
der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu überlassen, die zur Deckung der
Forderungen der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen, der
sichernden Überdeckung nach § 1 Abs. 8 und der Sondermassekosten
offensichtlich nicht notwendig sind. |
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(6) Die Gläubiger
der fundierten Bankschuldverschreibungen können ihre Forderungen als
Konkursgläubiger nur mit dem Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig
feststeht, dem mutmaßlichen Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die
Forderungen der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen § 14
Abs. 2 KO anzuwenden. |
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(7) Anstelle einer
Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch nicht
fälligen Forderungen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen bereits vor
der vereinbarten Fälligkeit zum Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des
Konkurses in den Statuten vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür voraussichtlich
ausreicht. Dies bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der Barwert ist
unter Zugrundelegung der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor der
Tilgung gültigen Marktdaten zuzüglich eines marktüblichen Auf- oder
Abschlages zu ermitteln. Die im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte
dürfen nicht unter dem Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Forderungen
aus den fundierten Bankschuldverschreibungen sind zum Barwert gleichzeitig zu
tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der verbleibende Erlös
sowie nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die gemeinschaftliche
Konkursmasse. |
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(8) Ist eine
Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im
Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte zur Befriedigung der Gläubiger
der fundierten Bankschuldverschreibungen nicht aus, so hat das Konkursgericht
auf Antrag des besonderen Verwalters die Verwertung der Sondermasse zu
genehmigen. In diesem Fall gelten die Forderungen aus den fundierten
Bankschuldverschreibungen zur Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der besondere
Verwalter die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen anteilig zu
befriedigen. Gehören zur Konkursmasse eigene fundierte Bankschuldverschreibungen
des Kreditinstitutes, so sind sie bei der Berechnung der auf die einzelnen
fundierten Bankschuldverschreibungen entfallenden Anteile an dem Erlös aus
der Sondermasse mitzuzählen. |
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(9) Die Verwertung
nach Abs. 7 und 8 ist vom besonderen Verwalter nach § 119 KO
vorzunehmen. Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen gelten nicht
als Absonderungsberechtigte im Sinne des § 120 KO. |
|
§ 4. |
|
|
Die Mitsperre des
Regierungskommissärs kann hinsichtlich jener Bestände an Bargeld und Wertpapieren
entfallen, die nach dem Ermessen des Regierungskommissärs zur Besorgung des
laufenden Dienstes erforderlich sind. |
§ 4. Die Zustimmung des Regierungskommissärs
(§ 1 Abs. 2) kann hinsichtlich jener Bestände an Bargeld und
Wertpapieren entfallen, die nach dem Ermessen des Regierungskommissärs zur Besorgung
des laufenden Dienstes erforderlich sind. |
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|
§ 4a. Fundierte Bankschuldverschreibungen, die
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgegeben werden, sind
zur Anlegung von Mündelgeld geeignet (§ 230b Z 5 ABGB). |
|
§ 5. |
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Werden
Schuldverschreibungen der in § 1 bezeichneten Art von Landesanstalten
unter der Haftung des Landes ausgegeben, so ist zur Erfüllung der im Gesetze
dem Regierungskommissär zugewiesenen Aufgaben der Landesausschuß oder, wenn
dieser einen besonderen Kommissär bestellt, der Kommissär des Landesausschusses
berufen. |
§ 5. Werden Schuldverschreibungen der in
§ 1 bezeichneten Art von Landesanstalten unter der Haftung des Landes
ausgegeben, so ist zur Erfüllung der im Gesetze dem Regierungskommissär
zugewiesenen Aufgaben die Landesregierung oder, wenn diese einen besonderen
Kommissär bestellt, der Kommissär der Landesregierung berufen. |
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§ 6. |
Sprachliche
Gleichbehandlung |
|
Für Bankschuldverschreibungen
der in § 1 bezeichneten Art und für die Coupons solcher
Schuldverschreibungen kann der Finanzminister die Gebührenfreiheit unter der
Bedingung einräumen, daß die Bank die Gebühren von den Quittungen über
Kapital und Zinsen, die sie von den Schuldnern empfängt, unmittelbar zu entrichten
hat. |
§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung
auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden. |
|
§ 7. |
Verweise |
|
Bankschuldverschreibungen
der in § 1 bezeichneten Art, die unter der Haftung eines der im
Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder ausgegeben werden, können zur
fruchtbringenden Anlegung von Kapitalien der Stiftungen, der unter
öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, des Postsparkassenamtes, dann von
Pupillen-, Fideikommiß- und Depositengeldern und zu Dienst- und
Geschäftsauktionen verwendet werden. |
§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
|
§ 8. |
Vollzugsklausel |
|
Die in § 7
ausgesprochene Begünstigung kommt auch anderen, statutengemäß ausgegebenen Bankschuldverschreibungen
der in § 1 bezeichneten Art zu, wenn: |
§ 8. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist |
|
1. als Kaution, soweit sie nicht in barem Gelde
besteht, nur Wertpapiere, die zur Anlage von Pupillengeldern geeignet sind,
Hypothekarforderungen mit gesetzmäßiger Sicherheit oder Forderungen mit einem
Zahlungs- oder Garantieversprechen des Staates oder eines der im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder bestellt sind, und |
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 4, des
§ 2 und des § 3 der Bundesminister für Justiz sowie |
|
2. die zur Verzinsung und Tilgung der
Schuldverschreibungen jeweils erforderlichen Beträge durch mindestens gleich
hohe Forderungen der Bank gedeckt und diese Forderungen spätestens zu den dem
Bedarf entsprechenden Terminen fällig sind. |
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen |
|
Das
Vorhandensein der unter Zahl 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen ist
von Fall zu Fall durch eine amtliche Kundmachung im Reichsgesetzblatte zu
verlautbaren. |
betraut. |
|
§ 9. |
In-Kraft-Treten |
|
Die Bestimmungen
dieses Gesetzes gelten auch für die von bestehenden Banken ausgegebenen
Schuldverschreibungen der im § 1 bezeichneten Art, zu deren Ausgabe die
staatliche Genehmigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wird, doch
ist die Ausgabe staatsgarantierter Schuldverschreibungen gemäß
Artikel XX des Gesetzes vom 1. Juli 1901, R.G.Bl. Nr. 85,
auch dann zulässig, wenn deren Fundierung den Anforderungen des § 1,
Absatz 2, nicht entspricht. |
§ 9. Der Gesetzestitel, § 1, § 2,
§ 3 samt Überschrift, § 4, § 4a, § 5, § 6 samt
Überschrift, § 7 samt Überschrift und § 8 samt Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit
1. Juni 2005 in Kraft. |
|
Auf
Schuldverschreibungen, zu deren Ausgabe die staatliche Genehmigung vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist, finden die Bestimmungen
dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 1, Alinea 2, Anwendung. |
|
|
Statutenbestimmungen,
durch die hinsichtlich bestimmter Teile des Bankvermögens ausgesprochen ist,
daß sie zur Deckung von Schuldverschreibungen der in § 1 erwähnten Art
dienen oder für deren Einlösung haften, haben für die bezeichneten Teile des
Bankvermögens die Wirkung einer Kautionsbestellung im Sinne des § 1. |
|
|
Die Frist, innerhalb
welcher die bestehenden Banken die gemäß § 1 erforderlichen Verfügungen
zu treffen haben, wird vom Finanzminister bestimmt. |
|
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§ 10. |
Außer-Kraft-Treten |
|
Auf Pfandbriefe
findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung. Bezüglich dieser bleibt das
Gesetz vom 24. April 1874, R.G.Bl. Nr. 48, betreffend die
Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, ungeändert in Geltung. |
§ 10. (1) Die bisherigen §§ 9 bis 11
treten mit Ablauf des 31. Mai 2005 außer Kraft. |
|
Die bestehenden
Vorschriften über die Verwendbarkeit von Bankschuldverschreibungen zu den im § 7 bezeichneten
Zwecken bleiben unberührt. |
(2) Mit
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz vom 24. April
1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen,
RGBl. Nr. 48/1874, außer Kraft. |
|
§ 11. |
|
|
Mit dem Vollzuge
dieses Gesetzes sind Meine Minister der Justiz, des Innern, der Finanzen und
der Eisenbahnen beauftragt. |
|
|
Artikel 5 |
||
Änderung des
Bankwesengesetzes |
||
§ 69. Die FMA hat unbeschadet der ihr in
anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der
Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des
Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung
der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes,
des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes,
des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des
Finanzkonglomerategesetzes durch … |
§ 69. Die FMA hat unbeschadet der ihr in
anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der
Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des
Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des
Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des
Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG,
des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes
durch … |
|
§ 70. (1) bis (3) … |
§ 70. (1) bis (3) … |
|
(4) Liegt eine
Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder
gemäß § 5 Abs. 4 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder
verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des
Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum
Hypothekenbanken- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des
Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der
Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des
Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes,
des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des
Finanzkonglomerategesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen
Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA … |
(4) Liegt eine
Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder
gemäß § 5 Abs. 4 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder
verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des
Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum
Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des
Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des
Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes,
des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des
Finanzkonglomerategesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen
Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA … |
|
§ 107. (1) bis (45) … |
§ 107. (1) bis (45) … |
|
|
(46) § 69 und
§ 70 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Juni 2005 in Kraft. |
|
Artikel 6 |
||
Änderung des
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
||
§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz
– BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz – SpG, BGBl.
Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993
Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum
Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz,
dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz,
dRGBl. 1927 I S 492, im Gesetz betreffend die Wahrung der
Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, im
Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im
Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im Depotgesetz,
BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982,
im E‑Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, im Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im
Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und im
Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, geregelt und der FMA
zugewiesen sind. |
§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz
– BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz – SpG, BGBl.
Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993
Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum
Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz,
dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz,
dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl.
Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im
Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E‑Geldgesetz, BGBl. I
Nr. 45/2002, im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I
Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I
Nr. 80/2003, und im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I
Nr. 70/2004, geregelt und der FMA zugewiesen sind. |
|
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
|
§ 28. (1) bis (7) … |
§ 28. (1) bis (7) … |
|
|
(8) § 2
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX
tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft. |
|