797 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz über
Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel,
Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Grundsätze
und Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch,
Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel
1. Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
§ 2 Zielbestimmung
§ 3
Begriffsbestimmungen
§ 4
Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft
2. Abschnitt
Lebensmittel
§ 5
Allgemeine Anforderungen
§ 6
Verordnungsermächtigung für Lebensmittel und Wasser für den menschlichen
Gebrauch
§ 7
Verordnungsermächtigung in Krisenzeiten
§ 8
Meldung von diätetischen Lebensmitteln
§ 9
Behandlung mit ionisierenden Strahlen
3. Abschnitt
Hygiene im
Lebensmittelbereich
§ 10
Eintragung und Zulassung von Betrieben
§ 11
Direktvermarktung
§ 12
Einzelhandelsunternehmen
§ 13
Anpassung der Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmer
§ 14
Rohmilch
4. Abschnitt
Primärproduktion
§ 15
Verordnungsermächtigung
5. Abschnitt
Gebrauchsgegenstände
und kosmetische Mittel
§ 16
Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsgegenstände
§ 17
Zulassungsverfahren
§ 18
Allgemeine Anforderungen an kosmetische Mittel
§ 19
Verordnungsermächtigung für Gebrauchsgegenstände
§ 20
Verordnungsermächtigung für kosmetische Mittel
6. Abschnitt
Verantwortung
des Unternehmers
§ 21
Eigenkontrolle
§ 22
Rückverfolgbarkeit
7. Abschnitt
Gebühren
§ 23
Entrichtung von Gebühren für Antragsverfahren und Meldungen
2. Hauptstück
Amtliche
Kontrolle
1. Abschnitt
Aufsichtsorgane
§ 24
Allgemeines
§ 25
Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden
§ 26
Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung
§ 27
Sonstige mit Kontrollen befasste Personen
§ 28
Beauftragung
§ 29
Aus- und Fortbildung
2. Abschnitt
Durchführung
der amtlichen Kontrolle
§ 30
Integrierter Kontrollplan und Jahresbericht
§ 31
Revisions- und Probenplan
§ 32
Notfallplan
§ 33
Verbindungsstelle
§ 34
Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle
§ 35
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 36
Probenahme
§ 37
Monitoring
§ 38
Pflichten der Unternehmer
§ 39
Maßnahmen
§ 40
Amtsbeschwerde
§ 41
Beschlagnahme
§ 42 Informationspflichten
§ 43
Information der Öffentlichkeit
§ 44
Trinkwasserbericht
§ 45
Kontrolle nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92
3. Abschnitt
Verbringen,
Einfuhr, Ausfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Waren
§ 46
Mitwirkung der Zollbehörden
§ 47
Meldung von Warensendungen
§ 48
Maßnahmen bei der Einfuhr
§ 49
Einfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Lebensmitteln tierischer
Herkunft
§ 50
Verordnungsermächtigung für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen
Handel
§ 51
Ausfuhrberechtigung
§ 52
Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren
4. Abschnitt
Schlachttier-
und Fleischuntersuchung
§ 53
Untersuchungspflicht
§ 54
Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und
Wildbearbeitungsbetrieben
§ 55
Probenahme und Untersuchung bei der Schlachtung
5. Abschnitt
Rückstandskontrollen
von Lebensmitteln tierischer Herkunft
§ 56
Untersuchung von Proben auf Rückstände
§ 57
Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen
§ 58
Rückstände bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und
Fleisch
§ 59
Vorschriftswidrige Behandlung
§ 60
Entsorgung von nicht zum menschlichen Genuss geeignetem Material
6. Abschnitt
Gebühren
§ 61
Amtliche Kontrollen
§ 62
Zulassung von Kontrollstellen
§ 63
Ausfuhrberechtigung
§ 64
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
3. Hauptstück
Untersuchungs-
und Sachverständigentätigkeit
1. Abschnitt
Agentur,
Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter
§ 65
Aufgaben der Agentur
§ 66
Gebührentarif
§ 67
Auskunftspflicht
§ 68
Untersuchungen
§ 69
Mitteilungspflicht
§ 70
Fachliche Qualifikation
§ 71
Kosten der Untersuchung und Begutachtung
§ 72
Untersuchungsanstalten der Länder
§ 73
Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte
§ 74
Veröffentlichung
§ 75
Nationale Referenzlabors
2. Abschnitt
Österreichisches
Lebensmittelbuch und Codexkommission
§ 76
Österreichisches Lebensmittelbuch
§ 77
Zusammensetzung der Codexkommission
§ 78
Ständiger Hygieneausschuss
§ 79
Aufgaben des Ständigen Hygieneausschusses
§ 80
FAO/WHO Codex Alimentarius - Kommission (WECO)
4. Hauptstück
Strafbestimmungen
1. Abschnitt
Gerichtliche
Strafbestimmungen
§ 81,
82
Tatbestände
§ 83
Einziehung
§ 84
Untersagung der Gewerbeausübung
§ 85
Urteilsveröffentlichung
§ 86,
87
Haftung des Unternehmers
§ 88
Örtliche Zuständigkeit
§ 89
Informationspflicht
2. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 90
Tatbestände
§ 91
Informationspflicht
§ 92 Verfall
§ 93
Verantwortlichkeit
§ 94
Amtsbeschwerde
5. Hauptstück
Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
§ 95
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
2. Abschnitt
Übergangs- und
Vollzugsbestimmungen
§ 96 - §
103
Übergangsbestimmungen
§ 104
Vorbereitung der Vollziehung
§ 105
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 106
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 107
Umsetzungshinweis
§ 108
Vollziehung
Anlage
Verordnungen
der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 4 Abs. 1
Teil 1
Teil 2
1. Hauptstück
Grundsätze
und Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch,
Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel
1. Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die
Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch,
Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel und die damit verbundene
Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs-
und Vertriebsstufen.
(2) Dieses
Bundesgesetz gilt nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen
Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von
Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln zum häuslichen
privaten Verbrauch.
Zielbestimmung
§ 2. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der
Gesundheitsschutz des Verbrauchers sowie der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung.
Diese Ziele sind durch die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom
28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde
für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002)
dargelegten Grundsätze der Risikoanalyse, des Vorsorgeprinzips und der
Transparenz zu gewährleisten.
(2) Dieses
Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
1. Lebensmittel:
Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
2. Wasser für den menschlichen
Gebrauch: Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der
Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen gemäß Z 10 1.
Satz.
3. Diätetische
Lebensmittel: Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt
sind und die sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des
besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des
allgemeinen Verzehrs unterscheiden, die sich für den angegebenen
Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in Verkehr gebracht werden,
dass sie für diesen Zweck geeignet sind.
Eine
besondere Ernährung muss den besonderen Ernährungserfordernissen folgender
Verbrauchergruppen entsprechen:
a) bestimmter
Gruppen von Personen, deren Verdauungs- bzw. Resorptionsprozess oder
Stoffwechsel gestört ist, oder
b) bestimmter
Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden
und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter
in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
c) gesunder
Säuglinge oder Kleinkinder.
Die
Erzeugnisse gemäß lit. a und b können durch das Wort
"diätetisch" gekennzeichnet werden.
4. Nahrungsergänzungsmittel:
Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die
aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen
mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in
dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von z.B. Kapseln,
Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen,
Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen
Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen
kleinen Mengen.
5. Lebensmittelzusatzstoffe:
Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst zu Ernährungs-
oder Genusszwecken verzehrt noch als charakteristische Zutat eines
Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen
Gründen beim Herstellen, Verarbeiten, Zubereiten, Behandeln, Verpacken,
Befördern oder Lagern zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre
Nebenprodukte (mittelbar oder unmittelbar) zu einem Bestandteil des
Lebensmittels werden oder werden können.
Als
Lebensmittelzusatzstoffe gelten nicht:
a) Verarbeitungshilfsstoffe;
b) Aromen
gemäß der Richtlinie 88/388/EWG vom 22. Juni 1988 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur
Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung
(ABl. Nr. L 184 vom 15. Juli 1988);
c) Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken
beigefügt werden (z.B. Mineralstoffe, Spurenelemente oder Vitamine);
d) Stoffe, die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen
über Pflanzenschutz für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen
verwendet werden.
6. Verarbeitungshilfsstoffe:
Stoffe, die nicht selbst als Lebensmittelzutat verzehrt werden, jedoch bei der
Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus
technologischen Gründen, während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und
unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate im
Enderzeugnis hinterlassen können, unter der Bedingung, dass diese Rückstände
gesundheitlich unbedenklich sind und sich technisch nicht auf das Enderzeugnis
auswirken.
7. Gebrauchsgegenstände:
a) Materialien
und Gegenstände gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
b) Materialien
und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit
kosmetischen Mitteln kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck,
als Umschließungen für die Verwendung bei kosmetischen Mitteln zu dienen;
c) Gegenstände,
die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund
oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen;
d) Gegenstände,
die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den
Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden
Zweck der Körperhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder
Medizinprodukte sind;
e) Spielzeug
für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
8. Kosmetische Mittel:
Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den
verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel,
Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der
Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder
überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu
verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in
gutem Zustand zu halten.
9. Inverkehrbringen:
Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und
kosmetische Mittel.
Davon
abweichend ist als Inverkehrbringen bei auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975
- LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, erlassenen Verordnungen das Gewinnen,
Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten,
Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für
andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der
Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch
zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen
Vorschriften gemäß Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der
Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein
Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in
ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden
Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der
Aufsichtsorgane gemäß §§ 35, 39 und 41 bleiben davon unberührt.
10. Unternehmen: Lebensmittelunternehmen
gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt
sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
Als
Lebensmittelunternehmen gelten auch Unternehmen, die Wasser für den menschlichen
Gebrauch bereitstellen.
11. Unternehmer:
Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 3 Z 3 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 3 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und
kosmetische Mittel.
Als
Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den
menschlichen Gebrauch bereitstellen.
12. Betrieb: jede
Einheit eines Unternehmens.
13. Lebensmittelrechtliche
Vorschriften: Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die im Rahmen dieses
Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft und zu kontrollierenden Rechtsvorschriften.
14. Waren: Lebensmittel,
Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische
Mittel.
15. Amtlicher Tierarzt:
der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehende
Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3 und der beauftragte freiberuflich
tätige Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4.
16. Amtlicher Fachassistent:
eine Person gemäß § 24 Abs. 5,
17. Agentur: die
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH. gemäß § 7 des
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG,
BGBl. I Nr. 63/2002.
18. Untersuchungsanstalt der
Länder: eine Untersuchungsanstalt gemäß § 72.
19. Schlachten: das
Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der
Fleischgewinnung.
20. Notschlachtung:
Schlachtung eines Tieres auf Grund eines Unfalls.
Im Übrigen
gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes
betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft angeführten
Definitionen.
Vollziehung
von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft
§ 4. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar
anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind samt
Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses
Bundesgesetzes zu vollziehen.
(2) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung die Anlage zu
aktualisieren.
(3) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf die
Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft
und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung nähere Vorschriften
zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft in sinngemäßer Anwendung der §§ 6, 19 und 20
erlassen.
(4) Antrags- oder
Meldeverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 1 genannten Rechtsvorschriften
sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durchzuführen.
(5) Antrags-, Melde-,
Genehmigungs-, Zulassungs- oder Untersagungsverfahren auf Grund von in der
Anlage Teil 2 genannten Rechtsvorschriften sind vom Landeshauptmann durchzuführen.
2. Abschnitt
Lebensmittel
Allgemeine
Anforderungen
§ 5. (1) Es ist verboten, Lebensmittel, die
1. nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den
menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder
2. verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass
dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder
3. den nach den § 4 Abs. 3, §§ 6 oder 57
Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
in Verkehr
zu bringen.
(2) Es ist verboten,
Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder
zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere
1. zur Täuschung geeignete Angaben über die
Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit,
Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs-
oder Gewinnungsart;
2. Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die
das Lebensmittel nicht besitzt;
3. Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird,
dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle
vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen.
(3) Es ist verboten,
beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der
Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben
oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für
diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den
diätetischen Zweck handelt.
(4) Die Verbote der
Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die Aufmachung.
(5) Lebensmittel sind
1. gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind,
die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;
2. für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn
die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;
3. verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende
Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend
hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz
oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen
durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit
verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer
unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;
4. wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung,
ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an
wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden
Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen
Verzehr ungeeignet sind.
Verordnungsermächtigung
für Lebensmittel und Wasser für den menschlichen Gebrauch
§ 6. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes
sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der
Codexkommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere
betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten,
Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und
die Verwendung von Angaben zu erlassen.
(2) Verordnungen
gemäß Abs. 1, die bestimmen, dass Lebensmittel nur unter einer bestimmter
Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen und die der Information und dem
Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen, sind im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.
(3) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf die
Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft
und Technologie nach Anhören der Codexkommission die Voraussetzungen für das
Bereitstellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Anforderungen an
die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch mit Verordnung näher zu regeln.
Verordnungsermächtigung
in Krisenzeiten
§ 7. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen kann mit Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der darauf beruhenden Verordnungen erlassen, wenn die lebensnotwendige
Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ernstlich gefährdet ist.
(2) Die Verordnung
gemäß Abs. 1 ist aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die
angeordneten Ausnahmen war, nicht mehr besteht.
Meldung von
diätetischen Lebensmitteln
§ 8. (1) Es ist verboten, diätetische
Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang I der Richtlinie 89/398/EWG
vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt
sind (ABl. Nr. L 186 vom 30. Juni 1989), angeführten
Gruppen angehören, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen in Verkehr zu bringen.
(2) Mit der Meldung
gemäß Abs. 1 ist ein Muster des für das diätetische Lebensmittel
verwendeten Etiketts vorzulegen.
(3) Die Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung der Agentur die Entgegennahme der
Meldungen gemäß Abs. 1 übertragen und im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen kostendeckende Gebühren hierfür festsetzen.
(4) Eine Meldung
gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für die Zubereitung von Speisen in
Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der
Gemeinschaftsversorgung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch
diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher, sofern die Zubereitung nach
den Vorgaben eines Arztes oder eines Diätassistenten erfolgt oder der
diätetische Zweck deutlich deklariert wird.
Behandlung
mit ionisierenden Strahlen
§ 9. (1) Es ist verboten, Lebensmittel ohne
Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen mit ionisierenden Strahlen zu
behandeln oder in Verkehr zu bringen oder zu verbringen.
(2) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf die
Zielsetzung und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der
Codexkommission mit Verordnung für Lebensmittel die Behandlung mit
ionisierenden Strahlen zuzulassen. Dabei sind das anzuwendende Verfahren sowie
die für den Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkehrungen und die Art der
Kennzeichnung der Behandlung festzulegen.
3. Abschnitt
Hygiene im
Lebensmittelbereich
Eintragung
und Zulassung von Betrieben
§ 10. (1) Lebensmittelunternehmer haben ihre
Betriebe beim Landeshauptmann entweder gemäß Art. 6 der Verordnung
(EG) Nr. 852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder gemäß Art. 4
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für ihre Betriebe beim
Landeshauptmann eine Zulassung zu beantragen.
(2) Die Pflicht zur
Beantragung der Zulassung gemäß Abs. 1 entfällt für Betriebe, denen vor
dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gemäß der Fischhygieneverordnung,
BGBl. II Nr. 260/1997 oder der Eiprodukteverordnung,
BGBl. Nr. 527/1996, oder der Milchhygieneverordnung,
BGBl. Nr. 897/1993, eine Kontrollnummer oder gemäß dem
Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, eine
Veterinärkontrollnummer zugeteilt wurde. Diese Betriebe gelten als zugelassen
im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und des
Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom
29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche
Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen
Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004,
berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004).
(3) Im Interesse
einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind vom
Landeshauptmann bei den Behörden bereits vorhandene geeignete Daten,
insbesondere die Daten der bundesländereinheitlichen Datenbank (Amtliches
Lebensmittel-, Informations- und Auswertesystem - ALIAS), des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS) und des
Gewerberegisters, zu nutzen.
(4) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat ein elektronisches Register für
Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 einzurichten. Der Landeshauptmann hat hierzu
die Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 zu melden. Die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen kann mit Erlass Richtlinien über die Art und Weise der
vom Landeshauptmann zu übermittelnden Daten festlegen.
(5) Die Daten der
eingetragenen Betriebe sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der
Agentur zur Durchführung ihrer Aufgaben bei der Risikobewertung zur Verfügung
zu stellen.
(6) Die Liste der
zugelassenen Betriebe und die ihnen zugeordneten Kontrollnummern sind vom
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in geeigneter Weise zu
veröffentlichen.
(7) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhören des Ständigen
Hygieneausschusses der Codexkommission und der Landeshauptmänner mit Verordnung
nähere Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen für
1. die Eintragung von Betrieben und
2. die Zulassung von Betrieben, die dem
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen,
zu
erlassen.
(8) Die Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses
der Codexkommission mit Verordnung für Betriebe, die gemäß Art. 6 der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einer Eintragung bedürfen,
1. eine Zulassung vorschreiben und
2. nach Anhören der Landeshauptmänner nähere
Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen hierfür erlassen.
Direktvermarktung
§ 11. Die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen hat nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft mit Verordnung Hygienevorschriften für die direkte Abgabe
kleiner Mengen von
1. Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den
Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse
direkt an den Endverbraucher abgeben,
2. Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die
im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den
Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die
dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben, und
3. Wild oder Wildfleisch durch den Jäger an den
Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an
den Endverbraucher,
zu
erlassen.
Einzelhandelsunternehmen
§ 12. Die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission
mit Verordnung festlegen, dass die Hygienevorschriften der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 auf Einzelhandelsunternehmen,
die gemäß Art. 1 Abs. 5 lit. a oder b der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 nicht
vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, Anwendung finden.
Anpassung
der Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmer
§ 13. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der
Codexkommission mit Verordnung
1. die allgemeinen Hygienevorschriften für
Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang II der Verordnung
(EG) Nr. 852/2004 und
2. die besonderen Anforderungen gemäß
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
im Hinblick
auf die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-,
Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln oder die Bedürfnisse von
Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage sowie in
den anderen Fällen betreffend Bau, Konzeption und Ausrüstung der Betriebe
anpassen.
(2) Verordnungen
gemäß Abs. 1 Z 2, die die Primärproduktion betreffen, sind im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu erlassen.
Rohmilch
§ 14.
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses
der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung
1. das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm,
die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschränken oder
untersagen oder
2. die Verwendung von Rohmilch, die hinsichtlich
des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen nicht den Kriterien des
Anhangs III Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
entspricht, zur Herstellung von Käse mit einer Alterungs- oder Reifezeit von
mindestens 60 Tagen und von Milchprodukten, die in Verbindung mit der
Herstellung solchen Käses gewonnen werden, unter bestimmten Voraussetzungen
gestatten.
4. Abschnitt
Primärproduktion
Verordnungsermächtigung
§ 15. Die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Bestimmungen von Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 852/2004 nähere
Vorschriften mit Verordnung erlassen.
5. Abschnitt
Gebrauchsgegenstände
und kosmetische Mittel
Allgemeine
Anforderungen an Gebrauchsgegenstände
§ 16. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände,
die
1. gesundheitsschädlich gemäß
§ 5 Abs. 5 Z 1 oder
2. für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet
sind oder
3. bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind,
Lebensmittel oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen, oder
4. den nach § 4 Abs. 3 oder § 19
erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
in Verkehr
zu bringen.
(2) § 5 Abs. 2,
3 und 4 gelten sinngemäß.
Zulassungsverfahren
§ 17.
(1) Es ist verboten,
Stoffe, die bisher nicht für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß
§ 3 Z 7 lit. a rechtmäßig Verwendung gefunden haben, vor
erfolgter Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen für diese Zwecke in
Verkehr zu bringen.
(2) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat, wenn das unter Bedachtnahme auf
den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der
Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluss auf
Lebensmittel oder kosmetische Mittel vereinbar ist, und sofern nicht das
Antragsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 anzuwenden
ist, auf Antrag nicht zugelassene Stoffe im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid
zuzulassen, Reinheitsanforderungen vorzuschreiben und Bedingungen für ihre
Verwendung anzugeben. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung fünf
Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für
die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der
Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes und
seines Inverkehrbringens ermöglichen.
Allgemeine
Anforderungen an kosmetische Mittel
§ 18. (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel,
1. die gesundheitsschädlich gemäß
§ 5 Abs. 5 Z 1 sind, oder
2. deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht
gewährleistet ist, oder
3. die den nach § 20 erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen,
in Verkehr
zu bringen.
(2)
§ 5 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß. § 5 Abs. 3 gilt
sinngemäß mit der Einschränkung, dass krankheitsbezogene Angaben, die sich auf
einen der Begriffsbestimmung des § 3 Z 8 entsprechenden
Verwendungszweck beziehen, zulässig sind.
Verordnungsermächtigung
für Gebrauchsgegenstände
§ 19. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen hat zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder
Täuschung oder vor einem nachteiligen Einfluss auf Lebensmittel oder
kosmetische Mittel, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der
Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission mit
Verordnung für Gebrauchsgegenstände
1. Stoffe zuzulassen, Bedingungen für ihre
Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben oder
2. die Verwendung bestimmter Stoffe auszuschließen
oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen oder
3. sonstige Gebote oder Verbote zu erlassen,
insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Herstellen, das Behandeln, die
Verwendung von Angaben oder die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen.
(2) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung Fundstellen für
harmonisierte Normen, die für Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. e
vorliegen, unter Angabe der Bezugsquelle kundmachen.
Verordnungsermächtigung
für kosmetische Mittel
§ 20. Die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen hat zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung,
unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der
Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für kosmetische
Mittel
1. Stoffe zuzulassen, Bedingungen für ihre
Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben oder
2. die Verwendung bestimmter Stoffe auszuschließen
oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen oder
3. sonstige Gebote oder Verbote zu erlassen,
insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Herstellen, das Behandeln, die
Verwendung von Angaben oder die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen.
6. Abschnitt
Verantwortung
des Unternehmers
Eigenkontrolle
§ 21.
Unternehmer haben im
Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die
lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch
Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen
zur Mängelbehebung oder Risikominderung
zu setzen.
Rückverfolgbarkeit
§ 22.
Unternehmer haben auf
der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe die
Rückverfolgbarkeit
1. gemäß Art. 18 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel,
2. gemäß Art. 17 der Verordnung
(EG) Nr. 1935/2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß
§ 3 Z 7 lit. a und
3. im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001 über die Produktsicherheit
(ABl. Nr. L 11 vom 15. Jänner 2002) in Bezug auf
Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c, d und e sowie kosmetische Mittel
sicherzustellen.
7. Abschnitt
Gebühren
Entrichtung
von Gebühren für Antragsverfahren und Meldungen
§ 23. (1) Wird die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen auf Grund dieses Bundesgesetzes auf Antrag oder im Rahmen
einer Meldung tätig, so hat derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in
Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die von der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist, Gebühren nach kostendeckenden
Tarifen zu entrichten.
(2) Für die
Erstbewertung im Rahmen von Antragsverfahren gemäß § 4 Abs. 4
ist vom Antragsteller eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 an
die Agentur zu entrichten.
2. Hauptstück
Amtliche
Kontrolle
1. Abschnitt
Aufsichtsorgane
Allgemeines
§ 24. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der
lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem
Landeshauptmann obliegt daher auch die Kontrolle der Einhaltung
1. der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vom
14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992) sowie
2. des Bundesgesetzes über den Verkehr mit
Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963.
(2) Die amtliche
Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über
amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
(ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch
ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 samt
Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und
Technologie zu erfolgen.
(3) Der
Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter
Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen, die in einem Dienstverhältnis zu einer
Gebietskörperschaft stehen und deren Bestellung durch einen entsprechenden
Bestellungsakt kundzutun ist. Als besonders geschult gelten Aufsichtsorgane,
die den Ausbildungserfordernissen gemäß § 29 entsprechen. Für die
Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen von
Schlacht-, Zerlegungs- und
Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Aufsichtsorgane, ausgenommen
Personen gemäß Abs. 5, ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen
haben. Sie gelten als amtliche Tierärzte im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004.
(4) Wird mit den
unter Abs. 3 genannten bestellten amtlichen Tierärzten nicht das Auslangen
gefunden, kann der Landeshauptmann Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zu
einer Gebietskörperschaft stehen und die die Ausbildungserfordernisse gemäß
§ 29 erfüllen, für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für Hygienekontrollen
von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie für die Entnahme
von Proben von lebenden Tieren gemäß § 56 als amtliche Tierärzte gemäß
§ 28 beauftragen.
(5) Der
Landeshauptmann kann zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Schlachttier-
und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs-
und Wildbearbeitungsbetrieben amtliche Fachassistenten heranziehen, die die
Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen. Diese unterliegen in ihrer
Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen
Weisungen des amtlichen Tierarztes. Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus
Art. 5 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Diese
können sowohl in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen als
auch gemäß § 28 beauftragt werden.
(6) Der
Landeshauptmann kann unter den in Art. 5 Z 6 der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 gegebenen Bedingungen betriebseigene Hilfskräfte
dem zuständigen amtlichen Tierarzt auf Antrag des Betriebes zur Hilfestellung
für bestimmte Aufgaben zuordnen.
(7) Sämtliche in
Abs. 3 bis 6 genannten Personen müssen einen Gesundheitszustand aufweisen,
der sicherstellt, dass bei der Tätigkeit mit Lebensmitteln keine Möglichkeit
der Übertragung von Krankheitserregern besteht. Die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen kann nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der
Codexkommission nähere Bestimmungen in Form von Leitlinien hierfür erlassen.
(8) Der
Landeshauptmann kann beauftragte amtliche Tierärzte und beauftragte amtliche
Fachassistenten, zusätzlich zu den in Abs. 3 3. Satz genannten
Betrieben, auch in Fleischverarbeitungsbetrieben und in Kühlhäusern, in denen
Fleisch gelagert wird, zur Kontrolle heranziehen.
Übertragung
von Aufgaben an die Gemeinden
§ 25. (1) Der Landeshauptmann kann, wenn es
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle
erfordern, Aufgaben der amtlichen Kontrolle - ausgenommen Schlachttier- und
Fleischuntersuchung, Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und
Wildbearbeitungsbetrieben sowie Rückstandskontrollen bei lebenden Tieren und
Fleisch - mit Verordnung
solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane im Sinne des § 24 Abs. 3 und - zur Setzung von mit
Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß § 39 - über andere Bedienstete
verfügen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß
Art. 119 Abs. 2 B-VG dem Landeshauptmann unterstellt.
(2) Der
Landeshauptmann hat eine nach Abs. 1 vorgenommene Übertragung von Aufgaben
zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die
Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.
Übertragung
von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung
§ 26. Die Durchführung der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von Provianttieren, die im Eigentum
des österreichischen Bundesheeres stehen und deren Fleisch zur Versorgung von
Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des Bundesheeres
sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.
Sonstige mit
Kontrollen befasste Personen
§ 27. (1) Für die Schlachttieruntersuchung im
Herkunftsbetrieb bei Schweinen, Geflügel, Kaninchen und Farmwild gemäß
Anhang I Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, die
Vornahme der Kontrollen in Milcherzeugungsbetrieben gemäß
Anhang IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie die
Probenentnahme bei lebenden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände gemäß
§ 56 kann der Landeshauptmann auch Tierärzte, die nicht amtliche Tierärzte
sind, mit Bescheid zulassen. Diese gelten als zugelassene Tierärzte gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Die Bestimmungen über die Befangenheit
gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten
sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten sind zu
berücksichtigen.
(2) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung nähere
Bestimmungen für die Zulassung der in Abs. 1 genannten Tierärzte,
insbesondere betreffend die fachlichen Voraussetzungen, die Unbefangenheit, den
Arbeitsumfang, die Arbeitseinteilung und die Dauer der Zulassung festlegen.
(3) Der
Landeshauptmann kann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem
Wild gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
entsprechend ausgebildete Jäger heranziehen.
Beauftragung
§ 28. (1) Die Beauftragung als amtlicher
Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 oder als amtlicher Fachassistent
gemäß § 24 Abs. 5 hat mit Zustimmung der Betroffenen durch Bescheid
des Landeshauptmannes für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Sie sind vom
Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten und dienstlichen
Anweisungen anzugeloben. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis
begründet. Erfolgt eine weitere Beauftragung, so hat diese unbefristet zu
erfolgen.
(2) Die
Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Abs. 1 hat der
Landeshauptmann mit Bescheid hinsichtlich Art, Ort und Zeit festzulegen. Hiebei
hat der Landeshauptmann die betroffenen amtlichen Tierärzte und amtlichen
Fachassistenten anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Die Bestimmungen
über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte
mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten insbesondere der Tätigkeit als
Amtstierarzt gemäß Tierärztegesetz (TierÄG), BGBl. Nr. 16/1975, sind zu
berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im
Bescheid vorgeschriebenen Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und deren
Dauer sind in geeigneter Weise kundzumachen.
(3) Als amtliche
Tierärzte dürfen nur Tierärzte beauftragt werden, die in Österreich ihren
Berufssitz haben und nicht Amtstierärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 TierÄG sind.
(4) Als amtliche
Fachassistenten dürfen nur jene Personen beauftragt werden, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Fleischuntersucher im Sinne der
§§ 7 oder 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes sind.
(5) Die Beauftragung
eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten ist mit
Bescheid zurückzunehmen, wenn der Beauftragte
1. auf die Ausübung der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung und die Durchführung der Hygienekontrollen verzichtet oder
2. dauernd unfähig wird, die ihm auf Grund der
amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
3. der Verpflichtung zur Teilnahme an
Fortbildungslehrgängen entgegen den Bestimmungen des § 29 nicht nachkommt
oder
4. wegen Übertretung nach § 90 Abs. 5 öfter
als zweimal in den letzten fünf Jahren bestraft wurde.
(6) Über Berufungen
gegen Bescheide gemäß Abs. 5 entscheiden die unabhängigen
Verwaltungssenate in den Ländern.
(7) Die Beauftragung
zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und sonstigen
Untersuchungen gemäß diesem Bundesgesetz ruht, solange
1. der amtliche Tierarzt oder der amtliche
Fachassistent vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen
Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
2. der amtliche Tierarzt oder der amtliche
Fachassistent den Gesundheitszustand gemäß § 24 Abs. 7 nicht
erbringt oder
3. im Falle des amtlichen Tierarztes das Recht zur
Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht.
(8) Die Beauftragung
erlischt
1. nach Ende der Beauftragungen gemäß Abs. 1
oder
2. mit Ablauf des Jahres, in dem der amtliche
Tierarzt oder der amtliche Fachassistent das 68. Lebensjahr vollendet hat.
Aus- und
Fortbildung
§ 29. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Fortbildung
von Organen nach § 24 Abs. 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung
hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
Art und Umfang der Aus- und Fortbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der
Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen
Tierärzten und amtlichen Fachassistenten auf die Bestimmungen des
Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Bedacht zu nehmen ist.
Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann dabei für bestimmte Organe
den Umfang der Aus- und Fortbildung einschränken, um
1. dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen
Tierärzten sowie amtlichen Fachassistenten oder
2. einer nachgewiesenen spezifischen Aus- und
Fortbildung
Rechnung zu
tragen.
(2) Die beauftragten
amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 und beauftragten amtlichen
Fachassistenten
1. sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden
und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu
machen, und
2. haben vom Landeshauptmann vorgesehene Lehrgänge
zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen.
2. Abschnitt
Durchführung
der amtlichen Kontrolle
Integrierter
Kontrollplan und Jahresbericht
§ 30. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für
Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der
Risikobewertung durch die Agentur und nach Befassung der Länder einen
mehrjährigen integrierten Kontrollplan im Sinne der Art. 41 ff. der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der jährlich aktualisiert
wird. Spezifische Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft sind hierbei zu
berücksichtigen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erstellt
jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung
des Kontrollplanes.
(2) Der
Landeshauptmann, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder
übermitteln der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die hierfür
notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.
Revisions-
und Probenplan
§ 31. (1) Im Rahmen des Kontrollplanes gemäß
§ 30 hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter dem
Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen
Revisions- und Probenplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren
zu erlassen. Der Revisionsplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der
Länder und nach Befassung der Agentur erstellt. Der Probenplan wird unter
Berücksichtigung von Vorschlägen der Agentur und nach Befassung der Länder
erstellt. Der Revisions- und Probenplan wird auf Basis von Risikobewertungen
und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen
Anforderungen besonderer Warengruppen wie zB Nahrungsergänzungsmittel erstellt.
Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Der
Landeshauptmann hat für die Durchführung des Revisions- und Probenplans in
seinem Bundesland Sorge zu tragen und der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen bis zum 31. März des
Folgejahres über den Vollzug zu berichten. Der Bericht erfolgt im Umfang eines
Berichtsschemas, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
erlassen wird.
(3) Der
Landeshauptmann hat im Rahmen des Revisions- und Probenplans gemäß Abs. 1
die ordnungsgemäße Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen
sowie der Hygienekontrollen gemäß §§ 53 bis 55 zu kontrollieren.
(4) Dem
Landeshauptmann sind im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und
kostensparenden Verwaltung die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, soweit
dies zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, zur
Verfügung zu stellen.
Notfallplan
§ 32. Die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen hat einen Notfallplan im Sinne des Art. 13 der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die
unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die
Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die
beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege
der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen
Behörden und Unternehmer zu umfassen.
Verbindungsstelle
§ 33. (1) Zur Unterstützung einer einheitlichen
Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Art. 34 ff.
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 normierten Amtshilfe und
Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird im Bundesministerium für Gesundheit
und Frauen eine Verbindungsstelle eingerichtet.
(2) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung nähere
Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege für die Tätigkeit der
Verbindungsstelle erlassen.
Verordnungsermächtigung
für die Durchführung der Kontrolle
§ 34. Zur Gewährleistung der in den Verordnungen
(EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze
kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf
den anerkannten Stand der
Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur
Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane
bei Kontrollen von Unternehmen oder die Methoden für die Probenahme erlassen.
Befugnisse
und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 35. (1) Die Aufsichtsorgane haben gemäß
Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Rahmen der
einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten
Verfahren vorzugehen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang
des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu
erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung
des Berichtes zur Verfügung zu stellen.
(2) Die
Aufsichtsorgane sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen
Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
1. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und
Transportmittel zu betreten,
2. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und
Personen zu befragen,
3. Geschäftsunterlagen auf Schrift- und
Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke
anzufertigen oder anfertigen zu lassen,
4. Proben nach den §§ 36, 37, 55 und 56 zu
entnehmen und
5. Hilfestellung bei der Durchführung der
Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.
(3) Die Kontrolle
hat, abgesehen von jener der Transportmittel und bei Gefahr im Verzug, während
der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden und ist in der Regel ohne
Vorankündigung durchzuführen.
(4) Die
Aufsichtsorgane haben bei der amtlichen Kontrolle die Störung des
Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
(5) Die
Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf
Verlangen vorzuweisen.
(6) Die Durchführung
einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In
diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen
über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen
ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(7) Die
Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen
lebensmittelrechtliche Vorschriften eine Organstrafverfügung gemäß § 50
VStG erlassen oder gemäß § 21 VStG vorgehen.
(8) Auf Anforderung
durch den Landeshauptmann können Sachverständige der Agentur oder der
Untersuchungsanstalten der Länder die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von
Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes unterstützen.
(9) Sachverständige
der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit und
Frauen, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit
Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in
Ausbildung gemäß § 29 dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von
Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständigen der
Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 2 Z 2
und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von Art. 36 der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 begleiten. Diese Personen unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
Probenahme
§ 36. (1) Die Aufsichtsorgane können Proben von
Waren einschließlich ihrer Werbemittel, Etiketten und Verpackungen entnehmen.
(2) Die entnommene
Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre
einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird
oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, in drei annähernd gleiche Teile
zu teilen. Ein Teil der Probe wird als amtliche Probe der Untersuchung und
Begutachtung zugeführt. Die restlichen Teile sind im Unternehmen als
Gegenproben zurückzulassen. Der Unternehmer ist berechtigt, im Beisein des
Aufsichtsorgans auf jeder Verpackung der Teile Angaben über das Unternehmen
(Firmenstempel u. dgl.) anzubringen. Er ist über Lagerfrist und -bedingungen im
Sinne des Abs. 8 zu informieren.
(3) Ist eine Teilung
der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne
vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen. Sind noch
augenscheinlich gleiche Einheiten der Ware vorhanden, so ist eine ausreichende
Zahl der Einheiten zu entnehmen und dem Unternehmer amtlich verschlossen als
Gegenproben zurückzulassen.
(4) Erfolgt die
Probenziehung beim Hersteller, ist abweichend von Abs. 2 die Probe in eine
amtliche Probe und eine Gegenprobe zu teilen.
(5) Abweichend von
Abs. 2 wird bei Probenahme zum alleinigen Zweck von
Kontaminantenuntersuchungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 nur
eine Probe amtlich entnommen. Aus dem Homogenisat dieser Probe sind durch das
für die Untersuchung der Probe beauftragte Institut für
Lebensmitteluntersuchung der Agentur oder die für die Untersuchung der Probe
beauftragte Untersuchungsanstalt der Länder die amtliche Probe und die
Gegenproben zu entnehmen sowie die Gegenproben zu versiegeln. Abs. 3 und 4
gelten sinngemäß. Gegenproben sind von den genannten Stellen in geeigneter
Weise bis zu einer gemäß Abs. 8 zu setzenden Frist aufzubewahren.
Abs. 7 gilt sinngemäß.
(6) Die
Aufsichtsorgane haben den Hersteller, sofern er eine Zustelladresse in
Österreich hat, oder wenn dies nicht der Fall ist, den Importeur oder
Vertreiber in Österreich, über die Tatsache der Probenziehung und den
Aufbewahrungsort der Gegenprobe unverzüglich schriftlich zu informieren. Ist
eine Aufbewahrung der Gegenprobe auf Grund der Beschaffenheit der Ware nicht
möglich, so ist dies dem Hersteller oder Importeur oder Vertreiber zeitgleich
mitzuteilen.
(7) Der Unternehmer,
bei dem die Gegenprobe für den Hersteller zurückgelassen wurde, hat die Probe
gemäß den Bedingungen des Abs. 8 aufzubewahren und sie auf Verlangen des
Herstellers und auf dessen Kosten und Gefahr einer Untersuchung zuzuleiten.
(8) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat auf Grund eines Vorschlages der
Agentur Richtlinien für Fristen und Lagerbedingungen für die Aufbewahrung der
Gegenproben nach Anhörung der Codexkommission zu erlassen.
(9) Die entnommene
amtliche Probe ist dem örtlich zuständigen Institut für
Lebensmitteluntersuchung der Agentur oder der örtlich zuständigen
Untersuchungsanstalt der Länder zu übermitteln.
(10) Für die
entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen des Unternehmers eine Entschädigung
zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € - bezogen auf den Einstandspreis
der Ware - übersteigt .
(11) Der jeweils über
die betreffende Gegenprobe verfügungsberechtigte Unternehmer kann auf die
Entnahme der ihm zustehenden Gegenprobe verzichten.
(12) Anlässlich der
Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen,
welches der amtlichen Probe beizulegen ist. Den Gegenproben ist je eine Kopie
oder ein Ausdruck des Begleitschreibens beizulegen. Die nähere Ausgestaltung
des Probenbegleitschreibens ist von der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen mit Erlass festzulegen.
(13) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann, wenn das im Interesse einer
wirksamen und zweckmäßigen Kontrolle geboten ist, mit Verordnung hiefür
besonders geschulten Aufsichtsorganen bestimmte Vorprüfungen und einfache
Untersuchungen, deren Durchführung an Ort und Stelle möglich ist, auftragen.
Monitoring
§ 37. Abweichend von § 36 Abs. 2
wird im Rahmen von Monitoringaktionen (Beobachtungen gemäß
Art. 2 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) jeweils
nur eine Probe entnommen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen
gemäß § 39 sowie keine Beschlagnahme gemäß § 41 nach sich. Die
Aufsichtsorgane sind jedoch über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines
Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen,
unverzüglich zu informieren.
Pflichten
der Unternehmer
§ 38. (1) Unternehmer sind verpflichtet,
1. Kontrollvorgänge gemäß § 35 zu dulden,
2. die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im
Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, ihnen den
verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG namhaft zu machen und
ihnen Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen,
3. die Einsichtnahme der für die Kontrolle und
Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere
Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und
Datenträger zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen
binnen angemessener Frist nachzureichen, und auf Verlangen Abschriften oder
Ausdrucke darüber unentgeltlich anzufertigen,
4. auf Verlangen den Aufsichtsorganen die
erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft
und Abnehmer von Waren sowie über alle Betriebe des Unternehmens einschließlich
Transportmittel, zu erteilen oder, falls dies nicht möglich ist, binnen einer vom
Aufsichtsorgan zu setzenden Frist nachzureichen,
5. entsprechend ihrer Verantwortung
a) gemäß Art. 19 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel und
b) im Sinne des Art. 5 der
Richtlinie 2001/95/EG in Bezug auf Gebrauchsgegenstände und kosmetische
Mittel
vorzugehen
und
6. im Rahmen der Eigenkontrollen betreffend das
Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern gemäß Art. 4 ff. der
Richtlinie 2003/99/EG vom 17. November 2003 zur Überwachung von
Zoonosen und Zoonosenerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG
des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates
(ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003) die Ergebnisse
zu verwahren und die Isolate dem gemäß § 75 zuständigen Referenzlabor zu
übermitteln.
(2) Unternehmer haben
dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Abs. 1 auch während ihrer
Abwesenheit erfüllt werden. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist
unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Unternehmer haben
im Rahmen von amtlichen Kontrollen auf Verlangen maßgebliche Informationen über
die Zusammensetzung und Herstellung der untersuchten Ware der Agentur oder den
Untersuchungsanstalten der Länder bekannt zu geben, wenn dies in einem
konkreten Anlassfall zum Schutz der Gesundheit oder zur Gewährleistung von
sicheren Waren oder zum Schutz vor Täuschung für die Beurteilung einer Probe
notwendig ist.
Maßnahmen
§ 39. (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen
lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid,
gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist, die
nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der
Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder
Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:
1. die Einschränkung oder das Verbot des
Inverkehrbringens oder der Verwendung;
2. die teilweise oder gänzliche Schließung von Betrieben;
3. die Untersagung oder Einschränkung der
Benützung von Räumen und Betriebsmitteln;
4. den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung von Betrieben;
5. eine geeignete Behandlung, wobei eine
Vermischung bei Überschreitung der Grenzwerte von Kontaminanten und
Rückständen, ausgenommen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, jedenfalls
unzulässig ist;
6. die Verwendung zu anderen als den ursprünglich
vorgesehenen Zwecken;
7. die unschädliche Beseitigung;
8. die Rücksendung an den Ursprungsort im Falle
des grenzüberschreitenden Verbringens;
9. die Rücknahme vom Markt oder den Rückruf vom
Verbraucher;
10. die Information der Abnehmer und Verbraucher;
11. die Anpassung der Kennzeichnung;
12. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen,
insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und
Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in
begründeten Fällen;
13. die Durchführung baulicher, anlagentechnischer
und ausstattungsmäßiger Verbesserungen;
14. die unverzügliche Berichtspflicht über die
Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
Der
Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.
(2) Das Aufsichtsorgan
kann vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1,
ausgenommen in den Fällen der Z 1, 2, 3, 4 und 8, den Betrieb schriftlich,
allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der
wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und
Stelle behoben wird. Diese Aufforderung kann der bei der Kontrolle anwesenden
betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. Kommt der Unternehmer der
Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein
Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(3) Bei Gefahr im
Verzug kann das Aufsichtsorgan mit Bescheid zu erlassende Maßnahmen nach
vorhergegangener Verständigung des Unternehmers oder einer mit der
Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und
vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle anordnen; hierüber
ist jedoch binnen einer Woche ein schriftlicher Bescheid zu erlassen,
widrigenfalls die getroffene Anordnung als aufgehoben gilt.
(4) Im Falle von
lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen hat der Landeshauptmann bei
Mitteilung eines begründeten Verdachts hinsichtlich des möglichen Verursachers
durch den Amtsarzt gemäß dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186,
gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 anzuordnen.
(5) Über Berufungen
gegen Bescheide gemäß Abs. 1, 3 und 4 entscheiden die unabhängigen
Verwaltungssenate in den Ländern.
Amtsbeschwerde
§ 40. Gegen Bescheide der unabhängigen
Verwaltungssenate in den Ländern, die auf der Grundlage von § 39 erlassen
worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Beschlagnahme
§ 41. (1) Die Aufsichtsorgane haben Waren
vorläufig zu beschlagnahmen, wenn
1. einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß
§ 39 nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde
und dies zum Schutz der Verbraucher vor nicht sicheren Waren erforderlich ist
oder
2. Gesundheitsschädlichkeit vorliegt.
(2) Liegen bei leicht
verderblichen Waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß
Abs. 1 Z 2 vor, kann an Stelle der Beschlagnahme die
unschädliche Beseitigung der Ware durch den Unternehmer in Anwesenheit des
Aufsichtsorgans erfolgen. Diese Vorgangsweise ist zu dokumentieren.
(3) Im Fall der
vorläufigen Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan unverzüglich Anzeige an die
Staatsanwaltschaft oder die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, je nachdem
ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine
Verwaltungsübertretung darstellt. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn
nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebefehl (Beschlagnahmebeschluss oder
Beschlagnahmebescheid) erlassen wird.
(4) Das
Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Erzeugnisse steht zunächst
der Behörde, der das Aufsichtsorgan angehört, und ab Erlassung des
Beschlagnahmebefehls der Stelle, die den Beschlagnahmebefehl erlassen hat, zu.
(5) Über die
vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan dem bisherigen
Verfügungsberechtigten eine
Bescheinigung auszustellen.
(6) Die vorläufig
beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Waren sind im Betrieb zu belassen. Sie
sind so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne
Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich
ist. Der über die Waren bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan
schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung
der beschlagnahmten Erzeugnisse sowie der Verletzung des Dienstsiegels
aufmerksam zu machen.
(7) Die Bewahrung der
im Betrieb belassenen Erzeugnisse vor Schäden obliegt dem bisherigen
Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er
die anordnende Stelle vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des
Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der
Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer
bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen.
(8) Während der
Beschlagnahme dürfen Proben der Waren nur über Auftrag der zuständigen Behörde
oder des zuständigen Gerichts entnommen werden.
(9) Die Bestimmungen
des § 113 StPO sind sinngemäß anzuwenden.
Informationspflichten
§ 42. (1) Bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen
lebensmittelrechtliche Vorschriften sind vom Landeshauptmann, sofern andere
Bundesländer betroffen sein können, unverzüglich jene Landeshauptmänner zu
informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe oder Unternehmen betroffen
sind.
(2) Die
Informationspflicht gemäß Abs. 1 gilt auch für die Ergebnisse im Rahmen der
amtlichen Kontrolle auf Grund einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß
Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das
Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG und
für alle relevanten Informationen, die dem Landeshauptmann vom Unternehmer auf
Grund seiner Verantwortung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 zur Kenntnis
gebracht werden.
(3) Alle Bundesorgane
sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, berechtigt,
verdächtige Umstände, die auf die Verwendung gesundheitsschädlicher Mittel oder
das Inverkehrbringen gesundheitschädlicher Waren hindeuten, den
Aufsichtsorganen mitzuteilen.
Information der Öffentlichkeit
§ 43. (1) Besteht auf Grund des Befundes und
Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer
Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Art. 50 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Art. 12
der Richtlinie 2001/95/EG und einer Risikobewertung durch die Agentur der
begründete Verdacht, dass Waren gesundheitsschädlich gemäß
§ 5 Abs. 5 Z 1 sind und dadurch eine größere
Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), so hat - unter Berücksichtigung
allfälliger vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen - die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen.
(2) Die Information
gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Ware,
2. den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
3. weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,
4. die Warnung vor dem Verbrauch der Ware,
5. den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt,
dass die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger, Hersteller, Importeur
oder Vertreiber verursacht worden ist, und
6. die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.
Trinkwasserbericht
§ 44. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die
Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vor. Jeder
Bericht umfasst zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1
000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen
mehr als 5 000 Personen versorgt werden.
(2) Der
Landeshauptmann hat jährlich für sein Bundesland einen Bericht zu erstellen,
der dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen nach Möglichkeit
elektronisch bis 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln ist.
(3) Die Betreiber von
Wasserversorgungsanlagen haben dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes
erforderlichen Unterlagen gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr.
304/2001, sowie der diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
nach Möglichkeit elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(4) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere
Vorschriften für die Gestaltung der Berichte gemäß Abs. 2 erlassen.
Kontrolle gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92
§ 45. (1) Das
Kontrollverfahren gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
und gemäß Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 wird von nach
Abs. 3 zugelassenen privaten Kontrollstellen durchgeführt.
(2) Jeder
Unternehmer, der geschützte Angaben, Bezeichnungen oder Namen nach den
Verordnungen gemäß Abs. 1 verwendet, ist verpflichtet, seine Tätigkeit dem
Kontrollverfahren gemäß Abs. 1 zu unterstellen und dies dem
Landeshauptmann zu melden.
(3) Die Zulassung als
Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den
Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu
erfolgen:
1. geeignete personelle, administrative und
technische Ausstattung,
2. Akkreditierung gemäß § 17 des
Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, oder bei einer
Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU
oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,
3. Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den
der Kontrolle unterliegenden Unternehmern und
4. Niederlassung im Inland.
Die
Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Z 2 längstens auf
zwei Jahre befristet erteilt werden.
(4) Die Zulassung
wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
(5) Der
Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen.
Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und
Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist
ein Bericht zu erstellen.
(6) Der
Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Abs. 3 zurückzunehmen, wenn die
Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle
ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.
(7) Über Berufungen
gegen Bescheide gemäß Abs. 6 entscheidet die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen.
(8) Der
Kontrollstelle stehen die Befugnisse zu, die nach den §§ 35 und 39 den
Aufsichtsorganen zustehen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer
geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel
österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für
das eine auf Antrag einer österreichischen Vereinigung ausgestellte
Bescheinigung besonderer Merkmale vorliegt, die Anforderungen der Spezifikation
nicht erfüllt, sind dem Verwender der eingetragenen Angaben, Bezeichnungen oder
Namen die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 39 in Bezug auf die Herstellung
und Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit geschützten
Angaben und Bezeichnungen anzuordnen. Die Kontrollstelle hat von ihr
wahrgenommene Verstöße gegen die in § 45 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften,
insbesondere auch wenn die Kontrollen nicht vorschriftsmäßig geduldet oder
ermöglicht werden, unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. § 40 gilt
sinngemäß.
(9) Bei der
Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 8 ist das AVG mit Ausnahme dessen
§§ 77 und 78 anzuwenden.
(10) Die
Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über
das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres. Die Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen kann mit Erlass Form und Umfang des Tätigkeitsberichtes
festlegen.
(11) Die
Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen
Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese
Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957
befreit.
(12) Die Kosten der
nach den Verordnungen gemäß Abs. 1 vorgesehenen Kontrollen sind von den
Verwendern der eingetragenen Angaben und Bezeichnungen zu tragen.
3. Abschnitt
Verbringen,
Einfuhr, Ausfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Waren
Mitwirkung
der Zollbehörden
§ 46. (1) Betrifft die Kontrolle Waren, die der
zollamtlichen Kontrolle unterliegen, oder Transportmittel, auf denen sich
solche Gegenstände befinden, darf die Kontrolle durch Aufsichtsorgane nur bei
einer Zollstelle oder anlässlich einer zollamtlichen Abfertigung vorgenommen
werden. In Freizonen oder Freilagern ist die Kontrolle - während sie für
Zollamtshandlungen geöffnet sind - jederzeit zulässig.
(2) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur raschen Feststellung der
Beschaffenheit von eingeführten Waren oder zur Vereinfachung des Verfahrens bei
der Entnahme von Proben solcher Waren geboten ist, mit Verordnung bestimmen,
dass allen oder einzelnen Zollämtern, soweit es für die genannten Zwecke
erforderlich ist, die Befugnisse zukommen, die gemäß § 35 den
Aufsichtsorganen zustehen. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer
Nummer der kombinierten Nomenklatur (KN-Code) in der jeweils geltenden Fassung
zu bezeichnen.
(3) Machen Organe bei
der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln
geben, ob die Ware den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht, so
haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen.
Dabei ist nach der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 vom 8. Februar 1993
über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten
Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften
(ABl. Nr. L 40 vom 17. Februar 1993) vorzugehen.
Meldung von Warensendungen
§ 47. (1) Sind Waren auf Grund
von Entscheidungen der Europäischen Kommission einer intensiveren Kontrolle bei
der Einfuhr aus Drittstaaten gemäß § 49 Abs. 4 zu unterziehen,
so haben die Unternehmer die Zollbehörden und den Landeshauptmann vorab
rechtzeitig über Art und Ankunftszeit der Sendung zu verständigen.
(2) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen die Einzelheiten der Vorabinformation
kontrollpflichtiger Sendungen mit Verordnung festlegen.
Maßnahmen
bei der Einfuhr
§ 48. (1) Waren sind unter amtliche Aufsicht
(amtliche Inverwahrnahme gemäß Art. 2 Z 13 der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004) zu stellen bei
1. Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen
lebensmittelrechtliche Vorschriften oder
2. Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der
Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder
3. Zweifel hinsichtlich der durch die
Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.
(2) Die Aufsichtsorgane
leiten die notwendigen Kontrollschritte im Sinne der Art. 18 ff. der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004, gegebenenfalls unter Anordnung von
Maßnahmen gemäß § 39, ein.
Einfuhr und
innergemeinschaftlicher Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft
§ 49. (1) Unbeschadet der Kontrollen gemäß dem
II. Abschnitt des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909,
sind Lebensmittel tierischer Herkunft, die aus Drittstaaten nach Österreich
eingeführt werden, von Grenztierärzten an den gemäß den Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft zugelassenen veterinärbehördlichen
Grenzkontrollstellen zu untersuchen. Die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen hat nähere Bestimmungen über die Durchführung der Grenzkontrolle mit
Verordnung zu erlassen.
(2) Führen die
Untersuchungen des Grenztierarztes zu dem Ergebnis, dass das Lebensmittel
tierischer Herkunft den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und
geben die Untersuchungen auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher
Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken, so ist das Lebensmittel zur Einfuhr
zuzulasssen. Dies ist durch den Grenztierarzt zu bescheinigen.
(3) Führen die
Untersuchungen des Grenztierarztes zu dem Ergebnis, dass das Lebensmittel
tierischer Herkunft den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entspricht
und geben die Untersuchungen auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher
Hinsicht Anlass zu Bedenken, so hat der Grenztierarzt unbeschadet des § 48
folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft anzuordnen:
1. das Verbot der Einfuhr in das Gebiet der
Europäischen Union (EU) oder
2. die Zulassung der Sendung zu einem anderen
Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002)
zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und
dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder
3. die unschädliche Beseitigung.
(4) Drittstaaten im
Sinne des Abs. 1 sind jene Staaten, die nicht Mitglied der EU sind und
auch nicht als solche zu behandeln sind.
(5) Die aus anderen
Mitgliedstaaten der EU nach Österreich verbrachten Lebensmittel tierischer
Herkunft sind durch die Aufsichtsorgane in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig
zu kontrollieren.
(6) Wird auf Grund
der Kontrolle gemäß Abs. 5 ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche
Vorschriften wahrgenommen oder geben die
Untersuchungen sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht
Anlass zu Bedenken, so sind folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den
diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anzuordnen:
1. die Zulassung der Sendung zu einem anderen
Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen und regelmäßig behördlich
kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder
2. die Rücksendung an den Versenderstaat oder
3. die unschädliche Beseitigung.
Verordnungsermächtigung
für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Handel
§ 50. Die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen
Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft - einschließlich allenfalls
erforderlicher Verbote, Einschränkungen, Ausnahmen und Bedingungen - zu
erlassen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und
Technologie sowie zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder aus
veterinärhygienischen Gründen erforderlich und soweit dies auf Grund von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
Ausfuhrberechtigung
§ 51. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen hat Betrieben auf Antrag eine Ausfuhrberechtigung mit Bescheid zu
erteilen, wenn durch ein Aufsichtsorgan festgestellt wird, dass
1. der Antragsteller über betriebliche
Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen
genügen, und
2. die Einhaltung jener Mindestanforderungen des
Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die hygienische Gewinnung und
Behandlung von Waren beziehen.
(2) Die
Ausfuhrberechtigung ist durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu
entziehen, wenn durch ein Aufsichtsorgan festgestellt wird, dass die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Im Fall von
Lebensmitteln tierischer Herkunft kann diese Feststellung auch von einem vom
Bestimmungsland entsandten Fachexperten getroffen werden.
(3) Betriebe, denen
eine Ausfuhrberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der regelmäßigen
Kontrolle durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Diese kann sich
hiezu der Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes oder im Fall des
§ 25 Abs. 1 der Aufsichtsorgane der Gemeinden bedienen.
Ausfuhr und
Wiederausfuhr von Waren
§ 52. (1) Waren dürfen nur unter Einhaltung oder
in sinngemäßer Anwendung von Art. 12 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 aus der Gemeinschaft ausgeführt oder
wiederausgeführt werden.
(2) Die Konformität
einer Ware mit den Bestimmungen des Drittstaates, in den die Ware ausgeführt
oder wiederausgeführt wird (Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002), ist vom Unternehmer zu dokumentieren.
(3) Die Zustimmung
der zuständigen Behörden des Drittstaates bei fehlender Konformität einer Ware
(Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002) ist vom Unternehmer einzuholen. Die Ausfuhr oder
Wiederausfuhr ist durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene
schriftliche Zollausfuhranmeldung nachzuweisen. Der Landeshauptmann ist von der
Ausfuhr oder Wiederausfuhr dieser Ware zu informieren.
4. Abschnitt
Schlachttier-
und Fleischuntersuchung sowie Hygienekontrollen
Untersuchungspflicht
§ 53. (1) Die in der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten sind, wenn deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet
werden soll, vor und nach der Schlachtung oder nach dem Erlegen, Ernten oder
Fischen einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung entsprechend den Vorgaben
der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
zu unterziehen.
(2) Der
Landeshauptmann hat sich bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung von
Säugetieren und Geflügel sowie bei den Kontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und
Wildbearbeitungsbetrieben Aufsichtsorganen, die Tierärzte sind, zu bedienen. Zu
deren Unterstützung kann der Landeshauptmann amtliche Fachassistenten oder auf
Antrag des Betriebes Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 6 heranziehen.
(3) Schlachtungen von
Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Kaninchen, Farmwild und Wild aus freier
Wildbahn für den Eigenbedarf des Tierhalters gemäß Art. 1 Abs. 3
lit. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nur dann von der
Untersuchungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen, wenn
1. die Schlachtung
a) nicht in gewerblichen oder industriellen
Betrieben und
b) nicht gemeinsam mit anderen Tieren, die der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen,
erfolgt
und
2. das Fleisch dieser Tiere nicht mit Fleisch, das
in Verkehr gebracht, bearbeitet oder gelagert wird und
3. a) beim Tier kein Seuchenverdacht gegeben ist
und
b) das Tier keine Krankheitserscheinungen zeigt,
die einen Einfluss auf die Verwendbarkeit als Lebensmittel haben, und
c) kein Verdacht auf höhere als erlaubte
Rückstände gegeben ist.
(4) Unbeschadet des
Abs. 3 sind Geflügel und Kaninchen von der Untersuchungpflicht
ausgenommen, wenn sie für die direkte Abgabe gemäß Art. 1 Abs. 3
lit. d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geschlachtet werden.
(5) Unbeschadet des
Abs. 3 ist Wild aus freier Wildbahn oder Wildfleisch von der
Untersuchungpflicht ausgenommen, wenn es für die direkte Abgabe gemäß
Art. 1 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
verwendet wird. Diese Tierkörper sind von Jägern gemäß § 27 Abs. 3 zu
untersuchen.
(6) Der
Landeshauptmann hat beim Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche bis zu
deren Erlöschen für das Seuchengebiet anzuordnen, dass die Schlachtungen von
für diese Tierseuche empfänglichen Tieren gemäß Abs. 3 der Schlachttier-
und Fleischuntersuchung unterliegen.
(7) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung nähere
Bestimmungen über die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
und über die Beurteilung des Fleisches der in der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten sowie über allfällige Ausnahmen
von und Ergänzungen zu der Untersuchungspflicht bei anderen als unter
Abs. 3 angeführten Tierarten festzulegen, wenn und soweit dies nach dem
jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie aus veterinär- oder
sanitätspolizeilichen Gründen erforderlich und mit den diesbezüglichen
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vereinbar ist. Dabei können
Besonderheiten einzelner Tierarten und deren Haltungs- und Vermarktungsformen
berücksichtigt werden.
Hygienekontrollen
in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben
§ 54. (1) Der amtliche Tierarzt hat in
Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend dem
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen
Fachassistenten unterstützt werden.
(2) Bei Wahrnehmung
von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der amtliche
Tierarzt den Landeshauptmann hievon zu unterrichten. Es ist gemäß § 39
vorzugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 39 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Verbotes der Verwendung,
Z 6 oder 7 hat der amtliche Tierarzt das Fleisch für genussuntauglich zu
erklären.
Probenahme
und Untersuchung bei der Schlachtung
§ 55. (1) Der amtliche Tierarzt hat
erforderlichenfalls
1. geeignete Proben in dem für die Untersuchung
notwendigen Ausmaß vom Tierkörper oder von dessen Teilen zu entnehmen, wenn
eine Beurteilung des Fleisches nur unter Zuhilfenahme von besonderen
Untersuchungen möglich ist;
2. im Verdachtsfall auch Proben zur
mikrobiologischen Fleischuntersuchung, zur Feststellung von Fleischmängeln oder
zur Untersuchung auf Rückstände zu entnehmen oder entnehmen zu lassen.
(2) Die
mikrobiologische Fleischuntersuchung im Sinne des Abs. 1 Z 2
umfasst die Untersuchung auf Bakterien, Viren und sonstige Erreger von
Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.
(3) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann zusätzlich zu Abs. 1 zur
wirksamen Kontrolle auf Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen
übertragbaren Krankheiten die Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben
anordnen.
(4) Die zur
Untersuchung entnommenen Proben sind genussuntaugliches Fleisch. Eine
Entschädigung hiefür ist nicht zu leisten.
5. Abschnitt
Rückstandskontrollen
von Lebensmitteln tierischer Herkunft
Untersuchung
von Proben auf Rückstände
§ 56. Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle
von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände ist von der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die stichprobenweise Entnahme und
Untersuchung geeigneter Proben zusätzlich zu den in
§ 55 Abs. 1 Z 2 genannten Proben auf Rückstände
anzuordnen. Solche Proben können sowohl von lebenden Tieren als auch von
tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch entnommen werden. Sie sind auf
Rückstände von Stoffen mit anaboler Wirkung, Tierarzneimitteln sowie anderen
Stoffen, welche die menschliche Gesundheit gefährden können, und auf
Umweltkontaminanten zu untersuchen.
Verordnungsermächtigung
für die Durchführung von Rückstandskontrollen
§ 57. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 56
genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses
Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die
diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft mit Verordnung
1. betriebliche Eigenkontrollen in
Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in
Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten und Fleisch, sowie
betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,
2. Bestimmungen über behördliche Kontrollen in
Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und
3. die Art der zu untersuchenden Stoffe, die
Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hierfür notwendigen
Aufzeichnungen
vorzuschreiben und
4. Maßnahmen zur Verhinderung
a) der Abgabe von Tieren, die vorschriftswidrig
behandelt worden sind, oder
b) des Inverkehrbringens von tierischen
Primärerzeugnissen und Fleisch sowie daraus hergestellten
Erstverarbeitungserzeugnissen, die von Tieren gemäß lit. a gewonnen wurden,
oder
c) der Abgabe von Tieren oder des
Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Rückständen, welche
die zulässigen Höchstwerte übersteigen,
festzulegen.
Hierbei
dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des § 58
vorgesehen werden.
(2) Unter einer
vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a
ist
1. die Verwendung von nicht zugelassenen Stoffen
oder Erzeugnissen oder
2. die Verwendung von zugelassenen Stoffen oder
Erzeugnissen zu anderen als den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen
als den dafür vorgesehenen Bedingungen
zu
verstehen.
Rückstände
bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch
§ 58. (1) Werden bei Untersuchungen gemäß
§ 55 Abs. 1 Z 2 oder § 56 Rückstände
festgestellt, so hat der Landeshauptmann, sofern dies unter Bedachtnahme auf
die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes oder gemäß den Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die Tiere des betroffenen Bestandes
in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen und mit Bescheid eine Sperre
dieses Tierbestandes zu erlassen.
(2) Der Bescheid
gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen des Verfügungsberechtigten über die
betroffenen Tiere,
2. die genaue Bezeichnung, die Zahl und den
Standort der von der Sperre betroffenen Tiere,
3. das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche
Zustimmung aus ihrem Bestand zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der
Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen, und
4. die Dauer der Sperre.
(3) Berufungen gegen
Bescheide gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Der
Landeshauptmann kann die Sperre gemäß Abs. 1 vor deren Ablauf gemäß Abs. 2
Z 4 aufheben, wenn durch zusätzliche Kontrollen nachgewiesen wird, dass die
Tiere keine unzulässigen Rückstände mehr enthalten.
(5) Abs. 4 gilt
nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Anhang IV der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für
Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
(ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990) oder Stoffe,
deren Anwendung gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom
29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit
hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen
Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und
88/299/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996) verboten
sind, festgestellt wurden.
Vorschriftswidrige
Behandlung
§ 59. (1) Bei Vorliegen einer
vorschriftswidrigen Behandlung gemäß § 57 Abs. 2 sind die betroffenen
Tiere zu töten. Die Tötung ist vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.
(2) Der
Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 in Fällen des
§ 57 Abs. 2 Z 2 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere
jene gemäß § 58, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.
(3) Der Bescheid
gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen des Verfügungsberechtigten über die
betroffenen Tiere,
2. die genaue Bezeichnung, die Zahl, die
Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere und
3. die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung
der Tiere durchgeführt werden soll.
(4) Die Tötung der
Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter
Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der
Tierkörper gilt § 60.
(5) Die Berufung
gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
Entsorgung
von nicht zum menschlichen Genuss geeignetem Material
§ 60. Für die Behandlung oder Beseitigung von
Lebensmitteln tierischer Herkunft, die für den menschlichen Verzehr nicht oder
nicht mehr geeignet oder bestimmt sind, sowie für nicht zum menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte, die bei der Schlachtung und bei der
Bearbeitung von Fleisch anfallen, gelten
die Vorschriften des Tiermaterialiengesetzes,
BGBl. I Nr. 141/2003, sowie die Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002.
6. Abschnitt
Gebühren
Amtliche
Kontrollen
§ 61. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von
Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund
1. der Wahrnehmung von Verstößen gegen
lebensmittelrechtliche Vorschriften für zusätzlich erforderliche amtliche
Kontrollen oder
2. der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß § 48 im
Rahmen der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr
zu
entrichten haben.
(2) Die
Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen
Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand
dieser Behörde zu tragen hat.
(3) Die Kosten für
die Untersuchung und Begutachtung im Rahmen der in Abs. 1 genannten
Kontrolltätigkeit sind gemäß dem Gebührentarif (§ 66) der betreffenden
Untersuchungsstelle gemäß §§ 65 oder 72 durch den Unternehmer zu ersetzen.
Zulassung
von Kontrollstellen
§ 62. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Höhe von
Verwaltungsabgaben für die Zulassung von Kontrollstellen gemäß § 45 Abs. 3
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
(2) Die
Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen
Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand
dieser Behörde zu tragen hat.
Ausfuhrberechtigung
§ 63. Die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft kostendeckende Gebühren für die Erteilung einer
Ausfuhrberechtigung gemäß § 51 Abs. 1 sowie die Höhe von
Verwaltungsabgaben für Kontrollen gemäß § 51 Abs. 3, soweit diese
über die normale Kontrolltätigkeit gemäß diesem Bundesgesetz hinausgehen, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
(2) Die
Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen
Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand
dieser Behörde zu tragen hat.
Schlachttier-
und Fleischuntersuchung
§ 64. (1) Der Unternehmer hat
für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und
Wildbearbeitungsbetrieben gemäß Abschnitt 4 sowie für die Rückstandskontrollen
gemäß Abschnitt 5 dieses Hauptstückes Gebühren zu entrichten.
(2) Gebühren gemäß
Abs. 1 sind Landes(Gemeinde)abgaben.
(3)
(Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist, soweit diese nicht gemäß
Abs. 4 durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festgelegt
wird, unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und des
Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festzusetzen. Eine
direkte Verrechnung zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist unzulässig.
(4) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, nach Anhörung der Landeshauptmänner, der
Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer,
für Betriebe, die mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder
150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, oder Zerlegungsbetriebe, die
jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, die Gebühr für die
routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1, die
Probenentnahme gemäß § 55 Abs. 1 Z 1, für die
Hygienekontrollen gemäß § 54 und für die Rückstandskontrollen gemäß § 56
entsprechend dem Kapitel VI und dem Anhang IV der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 durch Verordnung festzusetzen. Ebenso sind die
Gebühren der Probenahme und der Untersuchung der Proben gemäß
§ 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von
§ 61 Abs. 1 Z 1 durch Verordnung festzusetzen.
(5) Die Kosten der in
mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen
gemäß Abs. 1 und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses
Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und
Kontrollen sowie die Kosten der Aus- und Fortbildung der amtlichen Tierärzte
und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.
3. Hauptstück
Untersuchungs-
und Sachverständigentätigkeit
1. Abschnitt
Agentur,
Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter
Aufgaben der
Agentur
§ 65. (1) In Bezug auf Waren nimmt die Agentur
die in § 8 GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen
Kontrolle wahr.
(2) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung den örtlichen
Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Agentur
zur Übernahme von amtlichen Proben festzulegen.
Gebührentarif
§ 66. Für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen
der amtlichen Kontrolle sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Agentur
mit Verordnung Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs kostendeckend festzusetzen.
Auskunftspflicht
§ 67. (1) Die Agentur hat den
Untersuchungsanstalten der Länder und den gemäß § 73 autorisierten
Personen, die mit der Untersuchung einer Gegenprobe befasst sind, sowie den in
anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten mit der
Untersuchung von Gegenproben betrauten autorisierten Untersuchungsanstalten und
Personen, auf Anfrage alle Auskünfte über die Untersuchung bekanntzugeben, die
für die Prüfung der Gegenprobe unerlässlich sind, sofern dadurch die
Zielsetzung des Gesetzes nicht gefährdet ist.
(2) Der Partei ist
auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben,
wenn die Untersuchung keinen Anlass zu einer Beanstandung gegeben hat. Der
Gebührentarif (§ 66) ist anzuwenden.
Untersuchungen
§ 68. (1) Für die Untersuchung sind geeignete
Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie in
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und
nationalen Vorschriften anzuwenden.
(2) Die Labors der
Agentur müssen für die Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes eine
Akkreditierung gemäß § 9 AkkG nachweisen.
(3) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach dem anerkannten Stand der
Wissenschaft und Technologie mit Verordnung Methoden für die Untersuchung
vorschreiben.
Mitteilungspflicht
§ 69. Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur
begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von
lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das in ihrem
Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem
zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.
Fachliche
Qualifikation
§ 70. (1) In der Agentur dürfen für die
Erstattung von Gutachten nur Personen herangezogen werden, die entsprechend der
Verordnung gemäß Abs. 4
1. über eine wissenschaftliche Berufsvorbildung
verfügen und
2. eine praktische Ausbildung absolviert haben.
Die
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen ist einzuholen.
(2) Die Personen
gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, sich entsprechend der Verordnung gemäß
Abs. 4 in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig fortzubilden und sich mit dem
letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.
(3) Die Untersuchung
und Befunderstellung im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung muss
unter Aufsicht eines nach Abs. 1 qualifizierten Tierarztes erfolgen. Die
Erstellung des Gutachtens auf Grund eines Befundes obliegt dem amtlichen
Tierarzt.
(4) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Berücksichtigung des
Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit
Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche
Berufsvorbildung sowie Aus- und Fortbildung die in Abs. 1 genannten
Personen zu absolvieren und nachzuweisen haben.
(5) In der Verordnung
nach Abs. 4 ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu
bestimmen, dass Personen nach Abs. 1 ein Studium einer wissenschaftlichen
Hochschule, das beispielsweise die Fachgebiete Chemie, Biologie, Pharmazie,
Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder
Ernährungswissenschaften umfasst, oder ein einschlägiges Studium an einer
Fachhochschule absolviert haben müssen.
(6) In der Verordnung
nach Abs. 4 ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, dass eine
zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von
Waren in dafür geeigneten Instituten der wissenschaftlichen Hochschulen, in
staatlichen und privaten Untersuchungslabors oder Forschungslaboratorien
nachzuweisen ist, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen
durchgeführt und Gutachten erstattet werden können.
(7) Für andere als in
Abs. 1 genannte Personen, die bei der Untersuchung der amtlichen Proben tätig
sind, gilt Abs. 2 sinngemäß in Bezug auf das jeweilige Aufgabengebiet.
Kosten der
Untersuchung und Begutachtung
§ 71. (1) Wird von einer Privatperson bei
Verdacht einer nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Ware um eine Untersuchung angesucht, hat sie die Kosten der Untersuchung nur
dann zu erstatten, wenn die Untersuchung nicht Anlass zu einer Anzeige gegeben
hat.
(2) Im gerichtlichen
Strafverfahren sind die Kosten der Untersuchung vom Gericht nach dem
Gebührentarif (§ 66) zu bestimmen und vorläufig aus den Amtsgeldern zu tragen.
Im Fall der Verurteilung ist der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der
Ersatz der Kosten nach Maßgabe der §§ 389 bis 392 StPO aufzutragen.
(3) Im
Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz
verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die
jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.
(4) Die Kosten der
Untersuchung sind nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen.
(5) Die von einer
Partei zu ersetzenden Kosten der Untersuchung können im Verwaltungsweg
eingebracht werden.
(6) Wenn Waren aus
Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt nur nach Maßgabe des Ergebnisses einer zuvor
vom Landeshauptmann zu veranlassenden Untersuchung in Verkehr gebracht werden
dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung
vom Verfügungsberechtigten zu bezahlen. Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.
Untersuchungsanstalten
der Länder
§ 72. (1) Untersuchungsanstalten der Länder, die
Aufgaben wie die Agentur besorgen wollen, bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung
wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen.
(2) Die Bewilligung
zur Errichtung ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Ausstattung sowie das
vorgesehene Personal erwarten lassen, dass die geplante Anstalt die
vorgesehenen Aufgaben so erfüllen wird wie die Agentur.
(3) Die Bewilligung
zum Betrieb ist zu erteilen, wenn das erforderliche Personal und die
erforderliche Ausstattung vorhanden sind und das den Betrieb regelnde Statut
gewährleistet, dass die vorgesehenen Aufgaben so erfüllt werden wie von der
Agentur.
(4) Für den Betrieb
der Anstalten gelten die Bestimmungen für die Agentur sinngemäß. Die Kosten
sind von den Rechtsträgern der Anstalten selbst zu tragen.
(5) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Bewilligung zurückzunehmen
oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr
oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.
(6) Die Rechtsträger
der Anstalten haben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen jährlich
einen Bericht bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Dieser Bericht
hat neben der Darlegung der Tätigkeit auch Angaben über alle wesentlichen
Veränderungen der Ausstattung und des Personalstandes zu enthalten.
(7) Bei Bedarf sind
der Agentur Informationen über durchgeführte Untersuchungen zu übermitteln.
Untersuchung
und Begutachtung durch andere Berechtigte
§ 73. (1) Wer, abgesehen von den in den
§§ 65 und 72 geregelten Fällen,
1. entgeltlich Untersuchungen durchführt und
Gutachten, wie Verkehrsfähigkeitsgutachten, im Sinne dieses Bundesgesetzes
erstattet oder
2. Untersuchungen von amtlichen Proben im Rahmen
der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführt und Befunde hierüber
erstellt,
bedarf
hiezu einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
(2) Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er die Voraussetzungen einer
nach § 70 Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllt und über ein
gemäß § 9 AkkG akkreditiertes Labor oder über ein Labor in einem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser
gleichzuhaltenden Akkreditierung verfügt. In den Bewilligungsbescheid können
Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen
werden.
(3) Jede wesentliche
Änderung der für die Bewilligung maßgebenden Umstände ist dem Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen anzuzeigen.
(4) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann die Untersuchungstätigkeit
jederzeit kontrollieren, insbesondere deren tatsächliche Ausübung überprüfen
und die der Untersuchungstätigkeit dienenden Einrichtungen besichtigen.
(5) Gemäß
§ 73 Abs. 2 autorisierte Personen sind verpflichtet, sich
nachweislich in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig fortzubilden und sich mit dem
letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.
(6) Die Bewilligung
ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre
Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.
Veröffentlichung
§ 74. Gemäß § 73 Abs. 2
autorisierte Personen werden mit ihrem Namen, der Anschrift ihres Standortes
und dem Bewilligungsumfang in einer vom Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen herauszugebenden Liste veröffentlicht.
Nationale
Referenzlabors
§ 75. (1) Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den
Gemeinschaftsreferenzlaboratorien sind gemäß Art. 33 der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 nationale Referenzlabors zu benennen, die
1. in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet die
Tätigkeiten der Agentur, der Untersuchungsanstalten der Länder sowie der gemäß
§ 73 autorisierten Personen koordinieren;
2. Laborvergleichstests durchführen und im
Anschluss an solche Tests für entsprechende Folgemaßnahmen in Zusammenarbeit
mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sorgen;
3. Informationen vom jeweiligen
Gemeinschaftsreferenzlabor an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen,
die Agentur, die Untersuchungsanstalten der Länder sowie an die gemäß § 73
autorisierten Personen weiterleiten.
(2) Sämtliche der in
Abs. 1 genannten Stellen haben mit dem jeweils zuständigen nationalen
Referenzlabor zusammenzuarbeiten.
(3) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Erlass Richtlinien für die
Zusammenarbeit zwischen den in Abs. 1 genannten Stellen erlassen.
2. Abschnitt
Österreichisches
Lebensmittelbuch und Codexkommission
Österreichisches
Lebensmittelbuch
§ 76. Der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen obliegt die Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex
Alimentarius Austriacus). Es dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen,
Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie
von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren und kann in elektronischer
Form veröffentlicht werden.
Zusammensetzung
der Codexkommission
§ 77. (1) Zur Beratung der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher
Vorschriften sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches
(Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission)
einzurichten.
(2) Der
Codexkommission haben als Mitglieder anzugehören:
a) drei Vertreter des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen,
b) ein Vertreter des Bundesministeriums für
Justiz,
c) ein Vertreter des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
d) ein Vertreter des Bundesministeriums für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
e) ein Vertreter des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit,
f) ein Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen,
g) zwei Vertreter der Länder
h) ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
i) ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
j) ein Vertreter des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes,
k) ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs,
l) ein Vertreter des Vereins für
Konsumenteninformation,
m) drei fachkundige Bedienstete der Agentur oder
der Untersuchungsanstalten der Länder und ein Vertreter der nach § 73
Berechtigten,
n) je ein mit dem Verkehr von diesem Bundesgesetz
unterliegenden Waren vertrauter, tunlichst nach § 70 Abs. 4
qualifizierter Fachmann auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der
Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
der Vereinigung Österreichischer Industrieller sowie der Österreichischen
Tierärztekammer.
(3) Die in
Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer
von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis m
genanntes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines
Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.
(4) Außer den in
Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen
Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.
(5) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt für die gleiche Zeit den
Vorsitzenden der Codexkommission und seinen Stellvertreter.
(6) Alle Mitglieder
sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme. Ein
Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes
Mitgliedes, welches es zu vertreten befugt ist.
(7) Die
Codexkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise
Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(8) Die
Codexkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung
der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf.
(9) Die Anhörung der
Codexkommission kann auch im schriftlichen Weg erfolgen.
Ständiger
Hygieneausschuss
§ 78. Die Codexkommission hat einen Ständigen
Hygieneausschuss zu bestellen. Der Vorsitzende des Ausschusses und sein
Stellvertreter sind aus der Reihe der Mitglieder der Codexkommission zu
bestellen. Der Ausschuss setzt sich ferner aus den erforderlichen Vertretern der
einschlägigen Wissenschaften, aus je einem Vertreter des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
für Wirtschaft und Arbeit, der Länder, der Bundesarbeitskammer, der
Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und einem
fachkundigen Bediensteten der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der
Länder zusammen.
Aufgaben des
Ständigen Hygieneausschusses
§ 79. (1) Der Hygieneausschuss hat die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes betrauten Behörden unmittelbar zu beraten, über deren Antrag Gutachten
abzugeben und Stellungnahmen zu Hygieneleitlinien zu erstatten.
(2) Die
Geschäftsordnung der Codexkommission gilt sinngemäß.
FAO/WHO Codex Alimentarius – Kommission (WECO)
§ 80. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen hat zu ihrer Beratung in Fragen des FAO/WHO Codex Alimentarius eine
Kommission (WECO) zu bestellen. Der Vorsitzende der WECO und sein
Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu
bestellen.
(2) Der WECO haben
als Mitglieder anzugehören:
a) zwei Vertreter des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen
b) ein Vertreter der Bundesministerien für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
c) ein Vertreter des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit,
d) ein Vertreter des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
e) ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
f) ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
g) ein Vertreter des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes,
h) ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs,
i) ein fachkundiger Bediensteter der Agentur oder
der Untersuchungsanstalten der Länder,
j) Vertreter der einschlägigen Fachgebiete.
(3) Die in Abs. 2
aufgezählten Mitglieder der WECO werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis i genanntes Mitglied ist ein
Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht
die Konstituierung der WECO.
(4) Die WECO kann zur
Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender
Stimme beiziehen.
(5) Die WECO hat sich
eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen bedarf.
4. Hauptstück
Strafbestimmungen
1. Abschnitt
Gerichtliche
Strafbestimmungen
Tatbestände
§ 81. (1) Wer gesundheitsschädliche
Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände oder kosmetische Mittel in Verkehr bringt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die im Abs. 1
mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren
Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder
Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer Fleisch,
welches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Untersuchungspflicht
unterliegt, oder Zubereitungen von solchem Fleisch als Lebensmittel in Verkehr
bringt, ohne dass es den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde, oder
genussuntaugliches Fleisch als Lebensmittel in Verkehr bringt, ist, sofern die
Handlung nicht nach Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
§ 82. (1) Wer eine im § 81 Abs. 1
mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die im
Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für
Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer eine im
§ 81 Abs. 3 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist
mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Einziehung
§ 83. (1) Die den Gegenstand einer in den
§§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlungen bildenden Lebensmittel,
Gebrauchsgegenstände oder kosmetischen Mittel sind, ohne Rücksicht darauf, wem
sie gehören, einzuziehen, es sei denn, dass trotz des vorangegangenen mit
Strafe bedrohten Verhaltens Gewähr geboten ist, dass die Mittel, Gegenstände
oder Stoffe nicht unter Verletzung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
(2) Liegt der
objektive Tatbestand einer in den §§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten
Handlung vor, so sind die Mittel, Gegenstände oder Stoffe auch dann
einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten
Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann. In einem solchen Fall hat der
Ankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen.
(3) Für das Verfahren
bei der Einziehung gelten die §§ 443 bis 446 StPO entsprechend.
(4) In besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht in dem Urteil, mit dem auf
die Einziehung der Mittel, Stoffe oder Gegenstände erkannt wird, aussprechen,
dass der durch eine allfälligeVerwertung erzielte Erlös dem von der Einziehung
Betroffenen auszufolgen ist. Sind die eingezogenen Mittel, Stoffe oder
Gegenstände aus dem Zollausland eingeführt und darauf entfallende Zölle oder
sonstige Eingangsabgaben nicht entrichtet worden, so ist vor der Ausfolgung des
erzielten Erlöses ein den Eingangsabgaben entsprechender Betrag abzuziehen. Dieser
Betrag bestimmt sich, wenn eine Eingangsabgabenschuld noch nicht entstanden
ist, nach der Beschaffenheit, dem Wert und den Abgabensätzen, die im Zeitpunkt
der Verwertung der Ware bestehen.
(5) Die eingezogenen
Mittel, Stoffe oder Gegenstände sind der Verwaltungsbehörde zur Vernichtung
oder Verwertung nach Maßgabe des § 92 zu überlassen.
Untersagung
der Gewerbeausübung
§ 84. (1) Im Strafurteil wegen einer der in den
§§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung ist dem Täter, wenn er schon
zweimal wegen Taten verurteilt ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung
beruhen wie die abgeurteilte Tat, die Ausübung seines Gewerbes oder seiner
Tätigkeit in Bezug auf bestimmte Formen des Inverkehrbringens oder in Bezug auf
bestimmte Waren für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf
Jahren zu untersagen, wenn zu befürchten ist, dass der Verurteilte sonst
neuerlich in Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten nach diesem
Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Handlungen begehen werde, die geeignet sind, die
menschliche Gesundheit zu gefährden. Statt einer Untersagung sind dem Täter
Bedingungen für die Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten vorzuschreiben,
wenn dadurch der Zweck der Untersagung erreicht werden kann.
(2) Die Dauer der
Maßnahme ist mit dem Zeitraum zu bestimmen, für den sie ihr Zweck (Abs. 1)
erforderlich macht.
(3) Das Gericht hat
Urteile nach Abs. 1 nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der
Gewerbeberechtigung zuständigen Gewerbebehörde, wenn die Handlung im Rahmen
einer nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit begangen wurde,
dem Landeshauptmann mitzuteilen.
Urteilsveröffentlichung
§ 85. (1) Im Strafurteil wegen einer nach den
§§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung ist auf die Veröffentlichung
des Urteilsspruchs in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf
Kosten des Verurteilten zu erkennen, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten
verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die
abgeurteilte Tat, und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu
befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz
strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
(2) Die Entscheidung
über die Urteilsveröffentlichung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des
Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des
Verurteilten mit Berufung angefochten werden.
Haftung des
Unternehmers
§ 86. (1) Der Unternehmer haftet für
Geldstrafen, Kosten der Urteilsveröffentlichung und als Bereicherung
abgeschöpfte Geldbeträge (§ 20 StGB), zu deren Zahlung ein Arbeitnehmer oder
Beauftragter seines Betriebes wegen einer nach den §§ 81 und 82 mit Strafe
bedrohten Handlung verurteilt worden ist, es sei denn, dass der Verurteilte die
strafbare Handlung nicht im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten des
Betriebes begangen hat.
(2) Über die Haftung
ist in der Regel im Strafurteil zu entscheiden. Der Unternehmer, ist er aber
eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne
Rechtspersönlichkeit, die zur Vertretung nach außen befugten Personen sind zur
Hauptverhandlung zu laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten; besonders
steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte
vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das
Verfahren und die Urteilsfällung durch ihr Nichterscheinen nicht gehemmt; auch
können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch
erheben. Die Entscheidung über die Haftung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil
des Ausspruchs über die Strafe und kann von dem Unternehmer und der
Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten werden.
(3) Die Haftung ist
in Anspruch zu nehmen, wenn die Geldstrafe, die Kosten oder die Geldbeträge aus
dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht eingebracht werden können. Der
Einbringungsversuch kann unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig
aussichtslos sind. Soweit Maßnahmen zur Einbringung einer Geldstrafe beim
Haftenden erfolglos bleiben, ist, unbeschadet des § 31a Abs. 2
StGB, die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe am Verurteilten zu vollziehen.
§ 87. Können die §§ 81 und 82 nur deshalb
nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe
bedrohte Handlung darstellt, so ist dennoch auf die in den §§ 83 bis 85
vorgesehenen Maßnahmen und auf die Haftung zu erkennen.
Örtliche Zuständigkeit
§ 88. Das Strafverfahren und das selbständige
Verfahren wegen aller nach diesem Bundesgesetz den Bezirksgerichten zur
Bestrafung zugewiesenen strafbaren Handlungen stehen dem Bezirksgericht zu, in
dessen Sprengel das Amtsgebäude des Gerichtshofs gelegen ist, in Wien jedoch
dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Informationspflicht
§ 89. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft
haben den jeweils zuständigen Landeshauptmann und die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen über den Ausgang der nach diesem Abschnitt anhängigen
Strafverfahren zu verständigen.
2. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
Tatbestände
§ 90. (1) Wer
1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr
ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen
sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
2. Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht
sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich
gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in
Verkehr gebracht werden dürfen,
3. Gebrauchsgegenstände, die für den
bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen
Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener
Aufmachung,
4. kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße
Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Angaben oder
verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender
oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
5. Gebrauchsgegenstände, die bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen,
dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,
6. Gebrauchsgegenstände, die bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu
beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet
ist oder sie wertgemindert sind,
in Verkehr
bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall
der Uneinbringlichkeit mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Wer
1. Lebensmittel mit irreführenden oder
krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener
Aufmachung,
2. Gebrauchsgegenstände mit irreführenden oder
krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener
Aufmachung,
3. kosmetische Mittel mit irreführenden Angaben
oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder
verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
bewirbt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften
einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im
Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
zu bestrafen.
(3) Wer
1. den in der Anlage genannten unmittelbar
anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder den näheren
Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3
oder § 15 zuwiderhandelt,
2. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6,
7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47
Abs. 2 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer
strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im
Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit
mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
sechs Wochen zu bestrafen.
(4) Wer
1. den Bestimmungen der §§ 9 Abs.
1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2. den Verpflichtungen der §§ 21, 22,
36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt,
3. einer
Anordnung gemäß den §§ 39, 58 Abs. 1 oder
59 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,
4. als Unternehmer der Verpflichtung des
§ 45 Abs. 2 und als Kontrollstelle den Verpflichtungen des
§ 45 Abs. 1, 5, 8, 10 und 11 zuwiderhandelt,
5. gegen eine auf Grund von § 50 erlassene
nähere Vorschrift verstößt,
6. Anordnungen von Maßnahmen gemäß
§ 49 Abs. 3 oder 6 nicht Folge leistet,
7. ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich
Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes
erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3 oder 5
zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 4 verweigert,
begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer
strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im
Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(5) Wer der
Bestimmung des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren
Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im
Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(6) Wer
1. sich als beauftragter amtlicher Tierarzt oder
amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht an Weisungen
über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen hält,
2. als beauftragter amtlicher Tierarzt oder
amtlicher Fachassistent Fleisch nicht nach den Bestimmungen des 2.
Hauptstückes, 4. Abschnitt, untersucht,
3. als beauftragter amtlicher Tierarzt oder
amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht
genusstauglich ist, als genusstauglich erklärt,
begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer
strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im
Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(7) Die Verfolgung
einer Person wegen einer der in den Abs. 1, 2, 3 oder 4 angeführten
Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von
der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
(8) Im
Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 83 und 85 sinngemäß
anzuwenden.
(9) Für Bestrafungen
wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs-, und Auskunftspflichten ist in erster
Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Melde-,
Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen
eines Hauptwohnsitzes seinen
sonstigen Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht
juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder
eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche
Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem
hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.
Informationspflicht
§ 91. (1) Der Landeshauptmann ist über den
Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
(2) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist über den Ausgang der bei den
Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf Grund dieser Bestimmungen
anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
Verfall
§ 92. (1) Vor Verwertung der für verfallen
erklärten Waren hat die Behörde dem Beschuldigten und der durch den Verfall
betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die verfallenen
Waren sind nutzbringend zu verwerten. Die verfallene Ware ist auf Kosten des
Beschuldigten oder der vom Verfall betroffenen Person zu vernichten, wenn eine
nutzbringende Verwertung nicht möglich ist oder die Verwertung der Ware nicht
erwarten lässt, dass der erzielbare Erlös die Verwertungskosten übersteigen
wird. Die Vernichtung der verfallenen Waren ist durch den Beschuldigten oder
durch die vom Verfall betroffene Person auf ihre Kosten unter Aufsicht eines
Aufsichtsorgans zulässig.
(3) Unbeschadet des
§ 90 Abs. 6 ist der Erlös der Verwertung nach Abzug der damit
verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des
Strafverfahrens sowie auf der Sache allenfalls lastenden öffentlichen
Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen.
Verantwortlichkeit
§ 93. Die Verantwortlichkeit bestimmt sich nach
§ 9 VStG.
Amtsbeschwerde
§ 94. Gegen Bescheide der unabhängigen
Verwaltungssenate in den Ländern, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu,
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
5. Hauptstück
Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 95.
(1) Dieses Bundesgesetz
tritt mit 1. Jänner 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages
seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2)
§ 22 Z 2 tritt mit 27. Oktober 2006 in Kraft.
(3) § 30 tritt
mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) § 61 Abs. 1
Z 1 tritt mit Kundmachung einer auf Grund dieser Bestimmung erlassenen
Verordnung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(5) § 64 tritt
mit Kundmachung einer Verordnung gemäß dessen Abs. 4, spätestens jedoch mit
1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) Mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften - vorbehaltlich der
Bestimmungen des Abs. 7 - außer Kraft:
1. das Lebensmittelgesetz 1975,
BGBl. Nr. 86/1975,
2. das Fleischuntersuchungsgesetz,
BGBl. Nr. 522/1982, mit Ausnahme dessen § 47, welcher mit
Kundmachung einer Verordnung gemäß § 64 Abs. 4, spätestens jedoch am
31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, und
3. Artikel V des Veterinärrechtsanpassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 166/1998.
(7) Mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes treten folgende Verordnungen - vorbehaltlich der
Bestimmungen des Abs. 8 - außer Kraft:
1. Verordnung vom 7. Mai 1947 betreffend
den Verkehr mit Enteneiern, BGBl. Nr. 118/1947;
2. Verordnung vom 13. Dezember 1972 über
den Verkehr mit Speiseeis, BGBl. Nr. 6/1973;
3. Verordnung vom 3. Juni 1986 über
Lebensmitteltransportbehälter, BGBl. Nr. 313/1986;
4. Verordnung vom 30. Dezember 1986 über
die Beschaffenheit und Reinigung von Schankanlagen (Schankanlagenverordnung),
BGBl. Nr. 16/1987;
5. Verordnung vom 10. Februar 1988 über
die Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten, BGBl. Nr. 127/1988;
6. Verordnung über Hygienevorschriften für die
Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen
auf Milchbasis (Milchhygieneverordnung), BGBl. Nr. 897/1993;
7. Verordnung über die Hygiene bei Stielbonbons
und Stiellutschern, BGBl. Nr. 572/1994;
8. Verordnung über die hygienischen Anforderungen
an das Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roheihaltigen
Lebensmitteln (Hühnereierverordnung), BGBl. Nr. 656/1995;
9. Verordnung über Eiprodukte
(Eiprodukteverordnung), BGBl. Nr. 527/1996;
10. Verordnung über lebende Muscheln
(Muschelverordnung), BGBl. II Nr. 93/1997;
11. Verordnung über Hygienebestimmungen für das
Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen (Fischhygieneverordnung),
BGBl. II Nr 260/1997;
12. Verordnung über allgemeine Lebensmittelhygiene
(Lebensmittelhygieneverordnung), BGBl. II Nr. 31/1998.
(8) Die in
Abs. 7 Z 6 und 9 genannten Verordnungen bleiben hinsichtlich der
mikrobiologischen Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese
nicht in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur
Erlassung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft.
(9) Abgesehen von
Abs. 7 treten folgende Verordnungen auf Grund des LMG 1975 außer Kraft:
1. Verordnung über die Bundesanstalten für
Lebensmitteluntersuchung, BGBl. Nr. 231/1980;
2. Verordnung über mit Lebensmitteln verwechselbare
Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 417/1994;
3. Verordnung über Speisepilze
(Speisepilzverordnung), BGBl. II Nr. 386/1997.
(10) Mit
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt § 4 der Gebührentarifverordnung,
BGBl. 189/1989, außer Kraft.
(11) Bescheide gemäß
§ 9 Abs. 3 LMG 1975 treten mit Erlassung von diesen Gegenstand
regelnde Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft außer Kraft.
(12) Die §§ 58
bis 64 LMG 1975 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.
2. Abschnitt
Übergangs- und Vollzugsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 96. Folgende Rechtsvorschriften bleiben als
Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind:
1. Verordnung vom 6. Juni 1959,
BGBl. Nr. 148, über den Verkehr mit Essigsäure zu Genusszwecken;
2. Verordnung vom 15. November 1960,
BGBl. Nr. 258, über Herstellung, Verkauf, Zurichtung und Verwendung
von Geschirren und Geräten, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung
kommen, über Kinderspielzeug bestimmter Art sowie über bestimmte Arten der
Aufbewahrung und Verpackung von Lebensmitteln (Geschirrverordnung).
§ 97. Die Verordnung über das Verbot bzw. die
Verwendungsbeschränkung bestimmter nickelhältiger Gebrauchsgegenstände
(Nickelverordnung), BGBl. II Nr. 204/2000, bleibt als Bundesgesetz so lange weiter in Kraft, bis
eine ihren Gegenstand regelnde Verordnung auf Grund des Chemikaliengesetzes
1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in Wirksamkeit getreten ist.
§ 98. (1) Verordnungen auf Grund des LMG 1975
und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten als
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes.
(2) Die bisher
erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex
Alimentarius Austriacus) gelten als Verlautbarungen im Sinne des § 76 dieses
Bundesgesetzes.
§ 99. (1) Aufsichtsorgane gemäß § 35 Abs. 2 und
3 LMG 1975 gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz dieses
Bundesgesetzes.
(2) Tierärzte, die
eine Prüfung gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgreich
abgelegt haben, gelten als Tierärzte im Sinne des § 70 Abs. 3 1. Satz dieses
Bundesgesetzes.
(3) Die gemäß § 4
Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes bestellten
Fleischuntersuchungstierärzte gelten für fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes als beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 dieses
Bundesgesetzes.
(4)
Fleischuntersuchungstierärzte, die zu einer Gemeinde in einem Dienstverhältnis
stehen, sind den Tierärzten gemäß § 24 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes
gleichzuhalten, solange sie Gemeindeangestellte sind.
(5) Freiberufliche
Fleischuntersucher gemäß § 7 des Fleischuntersuchungsgesetzes oder
freiberufliche Trichinenuntersucher gemäß § 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes
gelten für fünf Jahre als amtliche Fachassistenten gemäß § 24 Abs. 5 dieses
Bundesgesetzes.
(6) Bei
Gebietskörperschaften angestellte Fleischuntersucher oder angestellte
Trichinenuntersucher gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3,
eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich gemäß Art. 5 Z 4 der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004.
§ 100. (1) Die im Sinne des § 49 LMG 1975
eingerichteten Untersuchungsanstalten gelten als gemäß § 72 dieses
Bundesgesetzes bewilligte Untersuchungsanstalten.
(2) Labors, die
derzeit eine Berechtigung gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes besitzen,
gelten als Labors gemäß diesem Bundesgesetz. Solche Labors, die keine
Akkreditierung besitzen, müssen spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes die Akkreditierung der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen nachweisen.
(3) Gemäß § 50 LMG
1975 autorisierte Personen gelten als gemäß § 73 dieses Bundesgesetzes
autorisiert, sofern die darin normierten fachlichen Voraussetzungen erfüllt
sind. Verfügen sie über kein akkreditiertes Labor, müssen sie die
Akkreditierung spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nachweisen.
§ 101. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen, in denen die Worte
"Lebensmittelgesetz 1975" oder "Fleischuntersuchungsgesetz"
für sich stehen, diese durch die Wortfolge "Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetz - LMSVG" ersetzt.
§ 102. (1) Soweit in Verordnungen auf Grund des
LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes auf Bestimmungen des LMG 1975
oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese
Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes.
(2) Der Begriff des
Inverkehrbringens in auf Grund des LMG 1975 erlassenen Verordnungen gilt mit
der Maßgabe des § 3 Z 9 2. Absatz.
(3) Soweit in anderen
Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des
Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren
Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(4) Abweichend von
Abs. 3 in Bezug auf Bestimmungen des LMG 1975 gilt der Begriff des
Inverkehrbringens sinngemäß mit der Maßgabe des § 3 Z 9 2. Absatz.
§ 103. (1) Jede Vereinigung, die einen Antrag
gemäß den Verordnungen
(EWG) Nr. 2081/92 oder 2082/92 gestellt hat, hat binnen zwei Jahren
ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass eine gemäß
§ 45 Abs. 3 zugelassene Kontrollstelle die Anforderungen der genannten
Verordnungen kontrolliert. Der Landeshauptmann und die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen sind darüber unverzüglich zu unterrichten.
(2) Unternehmer gemäß
§ 45 Abs. 2 haben binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ihre Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß § 45 Abs. 1 zu unterstellen und dies
dem Landeshauptmann zu melden.
Vorbereitung der Vollziehung
§ 104. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen
bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des
durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den
durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Verweisungen
auf andere Rechtsvorschriften
§ 105. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Personenbezogene
Bezeichnungen
§ 106. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten
personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Umsetzungshinweis
§ 107.
Dieses Bundesgesetz dient der
Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:
1. Richtlinie 76/768/EWG vom 27. Juli 1976 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel
(ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976),
2. Richtlinie 89/107/EWG vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichnung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die
Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989),
3. Richtlinie 89/398/EWG vom 3. Mai 1989 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die
für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 186 vom 30. Juni 1989),
4. Richtlinie 89/662/EWG vom 11. Dezember 1989 zur
Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel
im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember
1989),
5. Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über
Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in
lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie
85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG
(ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996),
6. Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur
Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in
die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (Abl. L 24 vom 30.01.1998),
7. Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 über
die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 330 vom 5.
Dezember 1998),
8. Richtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 zur
Angleichnung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung
und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom
6. Mai 2000),
9. Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12. Juli 2002),
10. Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 zur
Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und
Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von
bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen
Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG und der
Entscheidung 95/408/EG (ABl. Nr. L 157 vom 30. April 2004, berichtigt durch
ABl. Nr. L 195 vom 2. Juni 2004).
Vollziehung
§ 108. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit;
2. die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
3. der Bundesminister für Landesverteidigung
hinsichtlich des § 26;
4. der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1,
soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;
5. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des
§ 35 Abs. 6;
6. die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 61 Abs. 1,
62 Abs. 1, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen;
7. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
der §§ 45 Abs. 11 und 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46
Abs. 3, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für
Finanzen berühren;
8. die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich
der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;
9. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
Anlage
Verordnungen
der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 4 Abs. 1
Teil 1
1. Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 vom 2. Juli 1987
über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer
Vermarktung (ABl. Nr. L 182 vom 3. Juli 1987);
2. Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vom 29. Mai 1989
zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung
und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12. Juni 1989);
3. Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990
zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990), soweit diese nicht in den
Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, oder des
Tierarzneimittelkontrollgesetzes - TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002, fällt;
4. Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vom 14. Juli 1992
über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und
Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992);
5. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 vom 8. Februar 1993
zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten
in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 37 vom 13. Februar 1993);
6. Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vom 5. Dezember
1994 mit Normen für Streichfette (ABl. Nr. L 316 vom 9. Dezember 1994);
7. Verordnung (EG) Nr. 2232/96 vom 28. Oktober
1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder
auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (ABl. Nr. L 299
vom 23. November 1996);
8. Verordnung (EG) Nr. 258/97 vom 27. Jänner 1997
über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43
vom 14. Februar 1997);
9. Verordnung (EG) Nr. 2597/97 vom 18. Dezember
1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame
Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl.
Nr. L 351 vom 23. Dezember 1997);
10. Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vom
17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung
von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und
Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des
Rates (ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000), soweit dieser gemäß dem
Rindfleisch-Etikettierungsgesetz, BGBl. I Nr. 80/1998, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2001 nicht von der "Agrarmarkt Austria"
(AMA) zu vollziehen ist;
11. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September
2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. Nr. L 268
vom 18. Oktober 2003), soweit diese nicht im Rahmen des Gentechnikgesetzes -
GTG, BGBl. Nr. 510/1994, oder des Futtermittelgesetzes 1999 - FMG 1999, BGBl. I
Nr. 139/1999, zu vollziehen ist;
12. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September
2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten
Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten
Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der
Richtlinie 2001/18/EG (ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003), soweit diese
Lebensmittel betrifft;
13. Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 vom 10. November
2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder
auf Lebensmitteln (ABl. Nr. L 309 vom 26. November 2003);
14. Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vom 27. Oktober
2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien
80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. Nr. L 338 vom 13. November 2004), soweit diese
nicht im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG,
BGBl. Nr. 448/1984, zu vollziehen ist.
Teil 2
1. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004
über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch
ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004);
2. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004
mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
(ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004,
berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004).