VORBLATT
Problem und
Ziel:
Das vorliegende
Bundesgesetz dient dazu, den neuen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen im
Lebensmittelbereich Rechnung zu tragen. Dabei wird die gesamte
Lebensmittelkette einschließlich der Primärproduktion berücksichtigt, d.h. auch
die Regelungen zur Fleischuntersuchung ebenso wie die Hygienevorschriften für
Lebensmittel und deren Kontrolle.
Alternative:
Keine, da die
Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage nicht EU-konform wäre.
Finanzielle
Auswirkungen:
Auswirkungen
auf den Bund:
Durch dieses
Bundesgesetz entstehen für den Bund keine Kosten.
Auswirkungen
auf Planstellen des Bundes:
Keine.
Auswirkungen
auf andere Gebietskörperschaften:
Durch dieses
Bundesgesetz entstehen für die Länder und Gemeinden gemäß § 25 Kosten in der
Höhe von 813.716,6 Euro.
Auswirkungen
auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort
Österreich:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf sieht
grundsätzlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften
des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Die Verlautbarung
dieses Bundesgesetzes erfordert hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 28 Abs. 8,
39 Abs. 5, 45 Abs. 8 und 54 Abs. 2 die Zustimmung der Länder - das sind hier
alle neun Länder- gemäß Art. 129a B-VG. Durch diese Bestimmungen wird in
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ein unmittelbarer Rechtszug zu
den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern eröffnet.
E r l ä u t e r u n g e n
Allgemeiner
Teil:
Problem und
Ziel:
Das
Österreichische Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975 ist seit nunmehr 29 Jahren
in nahezu unveränderter Form, abgesehen von einigen kleinen Novellen, in
Geltung. Dies war dadurch möglich, dass das LMG 1975 ein Rahmengesetz mit
zahlreichen Verordnungsermächtigungen für den Bundesminister darstellt. Dank
dieser vorausschauenden Konzeption konnte es auch nach dem Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union bestehen bleiben, da eine Umsetzung von EG-Richtlinien
durch die Verordnungermächtigungen möglich war.
Das
Fleischuntersuchungsgesetz ist seit 1982 in Geltung, war jedoch aufgrund des
EU-Beitritts Österreichs mehrmals zu novellieren.
In den letzten
Jahren hat sich das Gemeinschaftsrecht sehr massiv weiterentwickelt und es wird
eine weitgehende Harmonisierung des Lebensmittelrechts in allen Mitgliedstaaten
angestrebt. Die Maßnahmen dienen dazu, die Sicherheit von Lebensmitteln
"from the stable to the table" zu gewährleisten und den freien
Warenverkehr tatsächlich zu verwirklichen. Die Grundlagen für die neue
Lebensmittelpolitik der Europäischen Union sind im Weißbuch zur
Lebensmittelsicherheit vom 12. Jänner 2000 zu finden.
Zunächst wurde mit
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein Rahmen für das EG-Lebensmittelrecht
geschaffen. Weiters liegen nunmehr die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über
„amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des
Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit
und Tierschutz“ sowie die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, Nr. 853/2004 und Nr.
854/2004 zur einheitlichen Regelung der Hygienebestimmungen im
Lebensmittelbereich vor. Das LMG 1975 und das Fleischuntersuchungsgesetz können
aufgrund dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in der bisherigen Form
nicht mehr in Geltung bleiben. Es bedarf einer neuen - dem Gemeinschaftsrecht -
angepassten Konzeption. Gesonderte Bestimmungen für den Fleischbereich sind
aufgrund der genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft nicht mehr zielführend.
Der vorliegende
Gesetzesentwurf dient nicht nur dazu, den neuen gemeinschaftsrechtlichen
Anforderungen Rechnung zu tragen, es wird auch - wie vom Gemeinschaftsrecht
vorgegeben - die gesamte Lebensmittelkette einschließlich der Primärproduktion
berücksichtigt, d.h. auch die Regelungen zur Fleischuntersuchung ebenso wie die
Hygienevorschriften für Lebensmittel und deren Kontrolle.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“,
„Zollwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Strafrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 8
B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“) und 10 Abs. 1 Z 12 B-VG
(„Veterinärwesen“, „Ernährungswesen einschließlich der
Nahrungsmittelkontrolle“).
Kosten:
Allgemeines
Als gesetzliche
Grundlage für die nachstehenden Berechnungen dient die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend „Richtlinien für die Ermittlung und
Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gemäß
§ 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der
geltenden Fassung“, BGBl. II Nr. 50/1999, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II
Nr. 511/2003.
Bei den
Personalkosten wurde die höhere Verdienstmöglichkeit von Landesbediensteten
durch einen Zuschlag von 10% zum Bundesbedienstetenschema berücksichtigt.
Beim
Personalbedarf wurde auf ganze Personen auf- bzw. abgerundet.
Bei der Berechnungen
der Kosten für die Agentur wurde das Vertragsbedienstetenschema der eingangs
zitierten Berechnungsgrundlagen herangezogen.
Kosten für
den Bund
1. Mehrjähriger Kontrollplan und
Jahresberichte:
Bei der Erstellung
des Plans (Art. 41ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) sind umfangreiche
Koordinationsaufgaben einerseits zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit
und Frauen, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und dem Bundesministerium für Finanzen und andererseits mit
den Ländern erforderlich.
Es sind die
Tätigkeiten hinsichtlich der Kontrolle von Lebensmitteln, Futtermitteln,
Tiergesundheit und Tierschutz in einem risikobasierten Plan zusammenzustellen.
Der Kontrollplan hat auch Angaben zu Budget, Personal, schriftliche Vorgaben im
Rahmen der eingeführten QM-Systeme, Schulungen, Organisationsänderungen und
strategische Schwerpunkte zu enthalten.
Für diese
zusätzlichen Aufgaben, deren Ausmaß derzeit nicht konkret abgeschätzt werden
kann, bedarf es jedenfalls je eines Bediensteten der Verwendungsgruppe A1 und A
2.
Im Hinblick auf
die gemäß dem Gemeinschaftsrecht notwendige Abschaffung von beim
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen angesiedelten Zulassungs- bzw.
Anmelde/Meldeverfahren ist insgesamt gesehen mit keinem zusätzlichen
Personalaufwand zu rechnen.
2. Nationale
Verbindungsstelle:
Aufgabe der
nationalen Verbindungsstelle ist die Kommunikation zwischen den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten und den nationalen zuständigen Behörden bei
schweren Verstößen, sofern diese nicht im Rahmen des Schnellwarnsystems gemäß
Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 behandelt werden.
Unterstützung auf Ersuchen (Art. 36 der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004)
1. Die
Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates übermittelt eine Information
hinsichtlich einer Übertretung.
2. Die nationale
Verbindungsstelle (BMGF) bearbeitet das Ersuchen des Mitgliedstaates entweder
selbst oder übermittelt dieses dem Landeshauptmann.
3. Der
Landeshauptmann ermittelt alle erforderlichen Informationen und teilt diese der
Verbindungsstelle mit.
4. Die
Verbindungsstelle (BMGF) übermittelt die erhaltenen Informationen an die
Verbindungsstelle des ersuchenden Mitgliedstaates.
Unterstützung ohne Ersuchen (Art. 37 der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004)
1. In Österreich
wird ein Verstoß bekannt, der Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten hat.
Diese Information wird vom Landeshauptmann oder der Agentur an die
Verbindungsstelle übermittelt.
2. Die
Verbindungsstelle (BMGF) teilt die Informationen den Verbindungsstellen der
betroffenen Mitgliedstaaten mit.
3. Die
Verbindungsstellen dieser Mitgliedstaaten melden die Ergebnisse ihrer
Untersuchungen an die Verbindungsstelle (BMGF) zurück. Diese werden dem
Landeshauptmann und der Agentur mitgeteilt.
Mit folgenden Fallzahlen und Kosten ist zu
rechnen:
Nr. |
Arbeitsschritt |
VGr |
Erwartete
Fallzahlen |
Wahrschein-lichkeit |
Zeitbedarf
in Stunden |
Erwartungs- wert |
Aufwand in Euro |
1. |
Bearbeitung
von Mitteilung der MS und |
A 1 |
400 |
1 |
4 |
1.600 |
80.640 |
|
Rückmeldungen |
A 2 |
400 |
1 |
3 |
1.200 |
38.160 |
|
an die MS |
A 3 |
800 |
1 |
1 |
800 |
18.240 |
2. |
Bearbeitung
von
Mitteilungen der LHs |
A 2 |
50 |
1 |
2 |
100 |
3.180 |
|
|
A 3 |
50 |
1 |
2 |
100 |
2.280 |
3. |
Meldung
von Verstößen an die betroffenen MS und Bearbeitung
der Rückmeldungen |
A 2 |
200 |
1 |
2 |
400 |
12.720 |
4. |
Verwaltung offener Mitteilungen |
A 3 |
600 |
1 |
1 |
600 |
13.680 |
Mit folgendem Personalbedarf ist zu rechnen:
VGr. |
Jahreszeitbedarf (in
Minuten) |
Jahresnormalarbeitszeit (in
Minuten) |
Personalbedarf/VGr. |
A 1 |
96.000 |
100.000 |
1 |
A 2 |
102.000 |
100.000 |
1 |
A 3 |
90.000 |
100.000 |
1 |
Der durch die erforderliche Einrichtung einer Verbindungsstelle entstehende zusätzliche Personalbedarf wird
durch interne Umschichtungen abgedeckt.
3. Zu den Aufgaben
der Agentur gehört die Vorbereitung der für den integrierten Kontrollplan gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erforderlichen Daten und deren Bewertung sowie
die Aufbereitung der Daten für den jährlichen Bericht an die Europäische Kommission.
Dazu sind
zusätzliche Fachexpertisen, insbesondere aus den Bereich Toxikologie, Biometrie
und Humanepidemiologie, erforderlich.
Da zur Zeit keine
Erfahrung bezüglich des für diese Tätigkeiten tatsächlich notwendigen Aufwandes
besteht, kann der Personalbedarf nur geschätzt werden.
Aus den
Erfahrungen bisheriger Arbeiten bei der Erstellung von Probenplänen wird
folgender Personalbedarf geschätzt (detailiertere Angaben sind nicht
verfügbar).
VGr. |
Jahreszeitbedarf (in
Minuten) |
Jahresnormalarbeitszeit (in
Minuten) |
Personalbedarf/VGr. |
V 1 |
400.000 |
100.000 |
4 |
V 2 |
200.000 |
100.000 |
2 |
V 3 |
100.000 |
100.000 |
1 |
Daraus ergeben
sich Personalkosten in der Höhe von 302.000 Euro.
4. Gemäß § 36 Abs.
5 hat die Agentur im Zuge von Untersuchungen auf Kontaminanten jeweils zwei
Gegenproben aus dem Homogenisat der Probe zu entnehmen und während einer
bestimmten Frist sachgerecht aufzubewahren.
Mit folgenden Fallzahlen und Kosten ist zu
rechnen:
Nr. |
Arbeitsschritt |
VGr |
Erwartete
Fallzahlen |
Wahrschein-lichkeit |
Zeitbedarf
in Stunden |
Erwartungs- wert |
Aufwand In Euro |
1. |
Manipulation,
Temperaturüberwachung, Probenverwaltung |
v 3 |
1.500 |
1 |
1 |
1.500 |
27.000 |
Mit folgendem Personalbedarf ist zu rechnen:
VGr. |
Jahreszeitbedarf (in
Minuten) |
Jahresnormalarbeitszeit (in
Minuten) |
Personalbedarf/VGr. |
V 3 |
90.000 |
100.000 |
1 |
Der zusätzliche Sachaufwand stellt sich wie
folgt dar:
Tiefkühlgeräte
für eine Lagerdauer von 3 Monaten in den 5 Instituten für
Lebensmitteluntersuchung |
10
Tiefkühlschränke á 1.000 Euro |
10.000
Euro |
Einrichtung
zur Temperaturüberwachung mit Alarm |
5
Einrichtungen á 1.000 Euro |
5.000 Euro |
Die
Personalausgaben der Agentur betragen gemäß den obigen Darstellungen 329.000
Euro. Dem hinzuzurechnen sind die Sachkosten, die mit 12% der Personalausgaben,
die Verwaltungsgemeinkosten, die mit 20 % der Personalausgaben angesetzt
werden, die Kosten für den Raumbedarf (durschnittlicher Raumbedarf von 14m2
pro Person und einer kalkulatorischen Miete von 6,9 Euro pro m2)
sowie der zusätzliche Sachaufwand. Es ergeben sich somit Gesamtkosten in der
Höhe von 450.053 Euro.
Kosteneinsparungen
für den Bund
1. Gemäß § 61 hat
der Unternehmer für zusätzliche amtliche Kontrollen Verwaltungsabgaben zu
entrichten.
Gemäß § 61 Abs. 3
sind die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung von Proben, die in diesem
Zusammenhang entnommen wurden, der betreffenden Untersuchungsstelle durch den
Unternehmer zu ersetzen.
Unter der Annahme,
dass bei Verstößen von Betrieben gegen Hygienebestimmungen eine zweite Revision
stattfindet und dabei ca 2.400 Proben (entspricht der Anzahl der als verdorben
beanstandeten Proben ) zur neuerlichen Überprüfung entnommen werden und unter der
Annahme, dass bei reinen Probeentnahmen ohne Betriebsrevisionen die Hälfte der
laut Tätigkeitsbericht beanstandeten Proben nachkontrolliert werden (das sind
ca 2.600 Proben), ergeben sich daraus zusätzlich 5.000 Proben.
Laut den
jährlichen Berichten werden von den Untersuchungsanstalten der Länder ca. 40%
der amtlichen Proben untersucht.
Unter der Annahme,
dass dieser Verteilungsschlüssel auch auf die zusätzlichen 5.000 Proben
anzuwenden ist und den durchschnittlichen Untersuchungskosten von ca. Euro 150 pro
Probe ergeben sich Einnahmen für die Agentur (3.000 Proben à 150 Euro) in der
Höhe von 450.000 Euro.
2. Im Bereich der
Strafrechtspflege ist für den Bund mit Kosteneinsparungen zu rechnen. Diese
ergeben sich dadurch, dass es im Bereich der gerichtlichen Strafen zu einer
Entkriminalisierung kommt und nur mehr die Gesundheitsschädlichkeit gerichtlich
strafbar ist.
Kosten für
die Länder und andere Gebietskörperschaften gemäß § 25
1. Im Bereich der
amtlichen Kontrolle sind auf Grund der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts
zusätzliche Schwerpunkte bei folgenden Aufgaben notwendig:
a) Überprüfung und
Bewertung der HACCP Konzepte in den Betrieben sowie Überprüfung der Einhaltung
der Vorgaben der diesbezüglichen Konzepte
b) Überprüfung der
Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit
c) Überprüfung der
Eigenkontrollsysteme der Unternehmen
Da aber auf der
Grundlage des neuen Revisions- und Probenplanes und der Verordnung (EG) Nr.
882/2004 eine verbesserte Koordinierung der Kontrolltätigkeiten ermöglicht
wird, kommt es im Gegenzug zu einer Verringerung der einzelnen
Kontrollaktivitäten bei gleichzeitiger Steigerung der Effizienz der Kontrolle.
Dadurch kann eine Kostensteigerung aufgrund der zusätzlichen Schwerpunkte
teilweise kompensiert werden.
Weiters erfordern
die einzurichtenden Qualitätsmanagmentsysteme in den Ländern einen zusätzlichen
Aufwand. Diese Systeme befinden sich derzeit im Aufbau.
Eine genaue
Abschätzung der tatsächlich anfallenden Kosten ist aus heutiger Sicht nicht
möglich.
2. Die Fallzahlen
und Kosten der Länder für die Mitwirkung bei der Tätigkeit der nationalen
Verbindungsstelle (siehe Kosten des Bundes, Punkt 2) stellen sich wie folgt
dar:
Nr. |
Arbeitsschritt |
VGr |
Erwartete
Fallzahlen |
Wahrschein-lichkeit |
Zeitbedarf
in Stunden |
Erwartungs- wert |
Aufwand in Euro |
1. |
Bearbeitung
von Mitteilungen
der Verbindungsstelle |
A 2 |
400 |
1 |
5 |
2000 |
69.960 |
Mit folgendem Personalbedarf ist zu rechnen:
VGr. |
Jahreszeitbedarf (in
Minuten) |
Jahresnormalarbeitszeit (in
Minuten) |
Personalbedarf/VGr. |
A 2 |
120.000 |
100.000 |
1 |
3. Bezüglich der
Zulassung und Registrierung von Betrieben gemäß § 10 ist festzuhalten, dass
bereits gemäß § 44 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes und im Bereich
tierischer Lebensmittel gemäß den einschlägigen Verordnungen auf der Grundlage
des LMG 1975 (z.B: Milchhygieneverordnung) eine Zulassung und Evidenthaltung
der Betriebe notwendig war. Auch ist für die Registrierung von Betrieben auf
bereits vorhandene Datenbestände zurückzugreifen, sodass sich zusätzliche
Kosten für die Länder hauptsächlich durch die Wartung der Daten ergeben.
Mit folgenden Fallzahlen und Kosten ist zu
rechnen:
Nr. |
Arbeitsschritt |
VGr |
Erwartete
Fallzahlen |
Wahrschein-lichkeit |
Zeitbedarf
in Stunden |
Erwartungs- wert |
Aufwand in Euro |
1. |
Datenverwaltung |
A 3 |
25.000 |
1 |
0,25 |
6.250 |
156.750 |
Mit folgendem Personalbedarf ist zu rechnen:
VGr. |
Jahreszeitbedarf (in
Minuten) |
Jahresnormalarbeitszeit (in
Minuten) |
Personalbedarf/VGr. |
A 3 |
375.000 |
100.000 |
4 |
4. Bezüglich der
Beauftragung und Diensteinteilung amtlicher freiberuflicher Tierärzte gemäß §
24 Abs. 4 ergibt sich für die Länder ein immer wiederkehrender Aufwand durch
die mit fünf Jahren begrenzte Dauer der Bestellung. Es ist daher mit einer 20%
Erhöhung des bisherigen Bestellungsaufwandes gemäß §§ 4 und 7 des
Fleischuntersuchungsgesetzes zu rechnen.
5. Die
Primärproduktion unterliegt mit ihrer Definition in der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 der Kontrolle nach diesem Bundesgesetz.
Die Zahl der
landwirtschaftlichen Primärproduzenten ist mit ca. 180.000 anzunehmen, davon
sind nach Schätzungen ca. ein Viertel regelmäßige Direktvermarkter. Für die
Direktvermarktung ist somit von einer Anzahl von 45.000 auszugehen. Die
bisherigen Tätigkeitsberichte der Länder weisen eine Zahl von ca. 11.000
Direktvermarkter auf, die der amtlichen Kontrolle unterliegen.
Unter
Berücksichtigung eines mit diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen risikoorientierten
Ansatzes bei der amtlichen Kontrolle sollte eine Kontrollfrequenz von
mindestens einmal in sechs Jahren realistisch sein. Auf Grund der bereits jetzt
regelmäßig jährlich zu kontrollierenden Direktvermarkter ist daher mit ca. 5600
zusätzlichen Kontrollen zu rechnen.
Die gesamte
Primärproduktion ist risikoorientiert an den Flaschenhälsen zu kontrollieren,
d.h. es ist sicher zu stellen, dass bei den grossen Warenflüssen wie z.B. in
Lagerhäusern für Getreide, Obst, Gemüse, Kartoffeln, in Schlachthöfen, in Milch
und Eiverarbeitungsbetrieben die Kontrollen auf die Lebensmittelsicherheit erfolgen. Damit sollten 80 -
90% des Produktionsvolumens regelmäßig kontrolliert werden können.
Mindestens eine
Kontrolle, direkt oder indirekt am Flaschenhals, jedes Betriebes in zehn Jahren
sollte ausreichen. Damit sollte für diesen Bereich die sich noch ergebende
Anzahl von weiteren notwendigen Kontrollen 3.000 nicht übersteigen.
Insgesamt kann
somit von 8.600 zusätzlich anfallenden Kontrollen und damit zusätzlichen Kosten
ausgegangen werden.
Mit folgenden Fallzahlen und Kosten ist zu
rechnen:
Nr. |
Arbeitsschritt |
VGr |
Erwartete
Fallzahlen |
Wahrschein-lichkeit |
Zeitbedarf
in Stunden |
Erwartungs- wert |
Aufwand in Euro |
1. |
Kontrolle |
A 1 |
4.300 |
1 |
2 |
8.600 |
476.784 |
|
|
A 2 |
4.300 |
1 |
2 |
8.600 |
300.828 |
2. |
Verwaltung |
A 3 |
8.600 |
1 |
0,5 |
4.300 |
107.844 |
Mit folgendem Personalbedarf ist zu rechnen:
VGr. |
Jahreszeitbedarf (in
Minuten) |
Jahresnormalarbeitszeit (in
Minuten) |
Personalbedarf/VGr. |
A 1 |
516.000 |
100.000 |
5 |
A 2 |
516.000 |
100.000 |
5 |
A 3 |
258.000 |
100.000 |
3 |
7. Bei der
Überprüfung der Abgabe von Speisesalz gemäß Speisesalzgesetz durch den
Landeshauptmann (Lebensmittelaufsicht) ist mit folgenden Kosten im Rahmen einer
Schwerpunktsaktion zu rechnen:
Nr. |
Arbeitsschritt |
VGr |
Erwartete
Fallzahlen |
Wahrschein-lichkeit |
Zeitbedarf
in Stunden |
Erwartungs- wert |
Aufwand in Euro |
1. |
Überprüfung |
A 2 |
150 |
1 |
0,25 |
37,5 |
1.311,75 |
2. |
Bescheiderstellung |
A 2 |
30 |
1 |
0,5 |
15 |
524,7 |
3. |
Reinschrift
und Abfertigung |
A 3 |
30 |
1 |
0,25 |
7,5 |
188,1 |
8. In § 39 Abs. 1
ist vorgesehen, Maßnahmen zur Mängelbehebung und Risikominderung mit Bescheid
zu verfügen. Es sind daher die Kosten, die sich durch die Bescheiderstellung
ergeben, zu berechnen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Aufsichtsorgane
in einer Vielzahl von Fällen (insbesondere Anpassung der Kennzeichnung,
Durchführung betrieblicher Verbesserungen) die Unternehmer zur Abstellung des
Verstoßes auffordern können, ohne dass es eines Bescheides bedarf. In den
Fällen des § 39 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 8 ist jedenfalls ein Bescheid zu
erlassen. Als Grundlage für die Berechnungen wurden die Tätigkeitsberichte der
Länder des vergangenen Jahres basierend auf dem Revisions- und Probenplan
herangezogen.
Die Fälle des § 39
Abs. 1 Z 1 (die Einschränkung bzw. das Verbot des Innverkehrbringens oder der
Verwendung der Waren) sind überwiegend auf die Fälle der bisherigen
Verdorbenheit (2400) und andere Verunreinigungen (530) anzuwenden. Es ist mit
ca. 2930 Fällen zu rechnen. Die Anzahl der Bescheide gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 und
3 ist als gering anzusehen (ehemalige §§ 23 und 24 LMG 1975). Im Jahr 2003
wurden dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen 112 Bescheide
übermittelt. Die Zahl der Bescheide gemäß § 39 Abs. 1 Z 4 und 8 ist als gering
anzusehen. Im Jahre 2003 wurden 11 Importe auf Grund des Gehaltes an Aflatoxine
zurückgewiesen; ein Entzug der Zulassung eines Betriebes ist in den letzten
Jahren nur in seltenen Einzelfällen erfolgt und kann daher vernachlässigt
werden. Aus den vorangegangenen
Ausführungen ergibt sich somit eine Summe von ca. 3000 Bescheiden.
Hinzu kommen noch
jene Fälle, in den die Aufforderung des Aufsichtsorgans gemäß § 39 Abs. 2
erfolglos bleibt und ein Bescheid erlassen werden muss. Die Erfolglosigkeit
wird unter dem Aspekt der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers mit ca. 10%
angenommen. Ausgehend von ca. 30.000 Maßnahmenfällen im Jahr 2003 ist abzüglich
der der oben angeführten 3000 Fälle, in den jedenfalls ein Bescheid zu erlassen
ist, und abzüglich der ca. 600 Fälle, in den Gesundheitsschädlichkeit vorliegt
und somit wie bisher mit Beschlagnahme vorzugehen ist (§ 37), mit ca. 2.500 zusätzlichen Bescheiden wegen
Erfolglosigkeit zu rechnen.
Insgesamt ist mit
5.500 Bescheiden gemäß § 39 zu rechnen.
Mit folgenden
Fallzahlen und Kosten ist zu rechnen:
Nr. |
Arbeitsschritt |
VGr |
Erwartete Fallzahlen |
Wahrschein-lichkeit |
Zeitbedarf in Stunden |
Erwartungs-wert |
Aufwand in Euro |
1. |
Bescheiderstellung |
A 2 |
5.500 |
1 |
0,5 |
2.750 |
96.195 |
2. |
Reinschrift und Abfertigung |
A 3 |
5.500 |
1 |
0,25 |
1.375 |
34.485 |
Mit folgendem
Personalbedarf ist zu rechnen:
VGr. |
Jahreszeitbedarf (in Minuten) |
Jahresnormalarbeitszeit (in Minuten) |
Personalbedarf/VGr. |
A 2 |
165.000 |
100.000 |
2 |
9. In diesem
Bundesgesetz ist vorgesehen, die Berufungsverfahren generell beim UVS
anzusiedeln. Es wird davon ausgegangen, dass Berufungen in weniger als 10 % der
Fälle (Maßnahmenbescheide gemäß § 39) erfolgen werden.
Mit folgenden
Fallzahlen und Kosten ist zu rechnen:
Nr. |
Arbeitsschritt |
VGr |
Erwartete Fallzahlen |
Wahrschein-lichkeit |
Zeitbedarf in Stunden |
Erwartungs- wert |
Aufwand in Euro |
1. |
Aktenvorlage an den UVS |
A 3 |
500 |
1 |
0,25 |
125 |
3.135 |
2. |
Verfahren vor dem UVS |
A 1 |
500 |
1 |
2 |
1000 |
55.440 |
3. |
Berufungs- erkenntnis |
A 1 |
500 |
1 |
2 |
1000 |
55.440 |
4. |
Reinschrift und Abfertigung |
A 3 |
500 |
1 |
0,25 |
125 |
3.135 |
Mit folgendem
Personalbedarf für die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder ist zu
rechnen:
VGr. |
Jahreszeitbedarf (in Minuten) |
Jahresnormalarbeitszeit (in Minuten) |
Personalbedarf/VGr. |
A 1 |
90.000 |
100.000 |
1 |
10. Im Hinblick
darauf, dass nur mehr die Gesundheitsschädlichkeit gerichtlich strafbar ist,
ist mit einem Anstieg der Verwaltungsstrafverfahren zu rechnen. Es sind die Fälle
der Verdorbenheit sowie die Verstöße gegen Bestimmungen von Verordnungen z.B.
Zusatzstoffverordnungen nunmehr als Verwaltungsstrafdelikte zu ahnden.
Ausgehend von ca. 8.000 beanstandeten Proben im Jahr 2003 basierend auf dem
Tätigkeitsbericht der Länder, waren ca. 2500 bereits Verwaltungsstrafdelikte
(LMKV, falsch bezeichnet) und 600 Übertretungen, die von Gerichten zu ahnden
waren (Gesundheitsschädlichkeit), womit insgesamt mit ca. 5000 zusätzlichen
Verwaltlungsstrafverfahren zu rechnen ist.
Mit folgenden
Fallzahlen und Kosten ist zu rechnen:
Nr. |
Arbeitsschritt |
VGr |
Erwartete Fallzahlen |
Wahrschein-lichkeit |
Zeitbedarf in Stunden |
Erwartungs-wert |
Aufwand in Euro |
1. |
Einleitung |
A 2 |
5.000 |
1 |
1 |
5.000 |
174.900 |
2. |
Reinschrift und Abfertigung |
A 3 |
5.000 |
1 |
0,25 |
1.250 |
31.350 |
3. |
Bewertung der Stellungnahme des
Beschuldigten |
A 1 |
5.000 |
1 |
0,50 |
2.500 |
138.600 |
4. |
erforderlichenfalls Durchführung weiterer
Beweisaufnahmen |
A 2 |
5.000 |
0,25 |
2 |
2.500 |
87.450 |
5. |
Konzept des Strafbescheides |
A 1 |
5.000 |
1 |
0,5 |
2.500 |
138.600 |
6. |
Reinschrift und Abfertigung |
A 3 |
5.000 |
1 |
0,25 |
1.250 |
31.350 |
Mit folgendem
Personalbedarf ist zu rechnen:
VGr. |
Jahreszeitbedarf (in Minuten) |
Jahresnormalarbeitszeit (in Minuten) |
Personalbedarf/VGr. |
A 1 |
300.000 |
100.000 |
3 |
A 2 |
450.000 |
100.000 |
5 |
A 3 |
150.000 |
100.00 |
2 |
11. Im Hinblick
darauf, dass die Zahl der Verwaltungsstrafverfahren steigt, ist auch mit
zusätzlichen Berufungsverfahren bei den UVS zu rechnen. Es wird davon
ausgegangen, dass Berufungen in ca. 10 % der Fälle (Straferkenntnisse) erfolgen
werden.
Mit folgenden
Fallzahlen und Kosten ist zu rechnen:
Nr. |
Arbeitsschritt |
VGr |
Erwartete Fallzahlen |
Wahrschein-lichkeit |
Zeitbedarf in Stunden |
Erwartungs- wert |
Aufwand in Euro |
1. |
Aktenvorlage an den UVS |
A 3 |
500 |
1 |
0,25 |
125 |
3.135 |
2. |
Verfahren vor dem UVS |
A 1 |
500 |
1 |
2 |
1000 |
55.440 |
3. |
Berufungs- erkenntnis |
A 1 |
500 |
1 |
1 |
500 |
27.720 |
4. |
Reinschrift und Abfertigung |
A 3 |
500 |
1 |
0,25 |
125 |
3.135 |
Mit folgendem
Personalbedarf für die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder ist zu
rechnen:
VGr. |
Jahreszeitbedarf (in Minuten) |
Jahresnormalarbeitszeit (in Minuten) |
Personalbedarf/VGr. |
A 1 |
90.000 |
100.000 |
1 |
12. Private
Kontrollstellen sind für die Kontrolle der Verwendung von Angaben,
Bezeichnungen oder Namen, die von einer österreichischen Vereinigung nach den
Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92 beantragt wurden oder werden,
vorgesehen (§ 45). Die Kosten der Kontrolle selbst ist gemeinschaftsrechtskonform
von den Verwendern an einer Spezifikation zu tragen. Derzeit wird diese
Tätigkeit vom Landeshauptmann durchgeführt.
Die Zulassung von
Kontrolleinrichtungen ist durch kostendeckende Gebühren für die Zulassung zu
regeln (§ 62). Somit fallen keine zusätzlichen Kosten für die zuständigen
Behörden an.
Die Überwachung
der Kontrolleinrichtungen und die Kontrolle von Erzeugnissen nach diesen
Verordnungen aus anderen Mitgliedstaaten ist Aufgabe der zuständigen Behörde.
Die Überwachung der Kontrolleinrichtungen verursacht keinen höheren Aufwand als
die derzeitige direkte Kontrolle durch den Landeshauptmann, es ist vielmehr von
konkret nicht abschätzbaren Einsparungen auszugehen.
13. Für die
Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausfuhrberechtigungen
gemäß § 51 ist die Einhebung von Gebühren vorgesehen. Damit werden
zusätzlich anfallende Kosten abgedeckt.
14. Für die
Erbringung von Leistungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
sowie Hygienekontrollen und Rückstandskontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und
Wildbearbeitungsbetrieben sieht die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Einhebung
von Gebühren vor, welche zur Kostenabdeckung der Untersuchungen und Kontrollen
heranzuziehen sind. Diese Einhebung ist bereits jetzt durch den Landeshauptmann
erfolgt. Ein vermehrter Verwaltungsaufwand und damit verbundene Kosten sind
nicht zu erwarten.
Die
Personalausgaben der Länder gemäß der obigen Darstellung betragen 2.053.700,6
Euro. Dem hinzuzurechnen sind die Sachkosten, die mit 12% der Personalausgaben,
die Verwaltungsgemeinkosten, die mit 20 % der Personalausgaben angesetzt werden
und die Kosten für den Raumbedarf (durschnittlicher Raumbedarf von 14m2
pro Person und einer kalkulatorischen Miete von 9,5 Euro pro m2). Es
ergeben sich somit Gesamtkosten in der Höhe von 2.715.140,6 Euro.
Einnahmen
für die Länder und andere Gebietskörperschaften gemäß § 25
1. Gemäß § 61 hat
der Unternehmer für zusätzliche amtliche Kontrollen Verwaltungsabgaben zu
entrichten. Diese Verwaltungsabgaben fallen der Gebietskörperschaft zu, die den
Aufwand trägt.
Im
Tätigkeitsbericht 2003 werden in Österreich 13.683 Betriebe mit Verstößen
ausgewiesen, wobei ca 7.000 Verstöße Hygienebestimmungen betreffen. Von den
untersuchten 40.292 Proben wurden laut Tätigkeitsbericht 8.077 beanstandet.
Unter der Annahme,
dass bei Verstößen von Betrieben gegen Hygienebestimmungen eine zweite Revision
stattfindet und dabei ca 2.400 Proben (entspricht der Anzahl der als verdorben
beanstandeten Proben ) zur neuerlichen Überprüfung entnommen werden und unter
der Annahme, dass bei reinen Probeentnahmen ohne Betriebsrevisionen die Hälfte
der laut Tätigkeitsbericht beanstandeten Proben nachkontrolliert werden (das
sind ca 2.600 Proben), ergeben sich daraus folgende Einnahmen für die Länder:
Nr. |
Arbeitsschritt |
VGr |
Erwartete
Fallzahlen |
Wahrschein-lichkeit |
Zeitbedarf
in Stunden |
Erwartungs- wert |
Aufwand in Euro |
1. |
Revision
inkl. Berichterstellung |
A 1 |
800 |
1 |
5 |
4.000 |
221.760 |
|
|
A 2 |
6.200 |
1 |
5 |
31.000 |
1.084.383 |
2. |
Probenziehung |
A 2 |
5.000 |
1 |
1 |
5.000 |
174.900 |
3. |
Einhebung
der Gebühren |
A 3 |
9.600 |
1 |
0,5 |
4.800 |
120.384 |
Dies bedeutet
Zusatzeinnahmen für die Länder in der Höhe von 1.601.424 Euro.
2. Gemäß § 60 hat
der Unternehmer für amtliche Kontrollen, die über die routinemäßige
Kontrolltätigkeit hinausgehen, Gebühren zu entrichten.
Die Kosten für die
Untersuchung und Begutachtung von Proben, die in diesem Zusammenhang entnommen
wurden, sind der betreffenden Untersuchungsstelle durch den Unternehmer zu
ersetzen.
Unter der Annahme,
dass bei Verstößen von Betrieben gegen Hygienebestimmungen eine zweite Revision
stattfindet und dabei ca 2.400 Proben (entspricht der Anzahl der als verdorben
beanstandeten Proben) zur neuerlichen Überprüfung entnommen werden und unter
der Annahme, dass bei reinen Probeentnahmen ohne Betriebsrevisionen die Hälfte
der laut Tätigkeitsbericht beanstandeten Proben nachkontrolliert werden (das
sind ca 2.600 Proben), ergeben sich daraus zusätzlich 5.000 Proben.
Laut den
jährlichen Berichten werden von den Untersuchungsanstalten der Länder ca. 40%
der amtlichen Proben untersucht.
Unter der Annahme
,dass dieser Verteilungsschlüssel auch auf die zusätzlichen 6.800 Proben
anzuwenden ist und den durchschnittlichen Untersuchungskosten von ca. 150 Euro
pro Probe ergeben sich Zusatzeinnahmen für die Länder (2.000 Proben à 150 Euro)
in der Höhe von 300.000 Euro.
Textgegenüberstellung:
Da eine
Vergleichbarkeit mit dem LMG 1975 bzw. dem Fleischuntersuchungsgesetz nicht
gegeben ist, erfolgt keine Textgegenüberstellung.
Besonderer
Teil:
Zu §§ 1 und
2:
Neben der
Aufzählung des Warenkorbes werden unter Berücksichtigung der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 auch die Ziele und der Geltungsbereich dieses Gesetzes
dargestellt.
Zu § 3:
Z 1: Es wird auf
den Lebensmittelbegriff der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verwiesen.
Z 2: Gemäß dem 6.
Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird die Kontrolle der Qualität
von Wasser für den menschlichen Gebrauch bereits im Rahmen der Richlinien
80/778/EWG und 98/83/EG des Rates geregelt und es genügt daher, Wasser ab der
Stelle der Einhaltung der Parameterwerte gemäß Art. 6 der Richlinie 98/83/EG zu
berücksichtigen. Wasser für den menschlichen Gebrauch vom Wasserspender bis zum
Abnehmer fällt nichtsdestoweniger unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Z 3: Es wird die
Definition der Rahmenrichtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine
besondere Ernährung bestimmt sind, übernommen.
Z 4: Die
Definition des Nahrungsergänzungsmittels ist der Richtlinie 2002/46/EG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Nahrungsergänzungsmittel entnommen und fand sich schon im LMG 1975. Anzumerken
ist, dass die Meldung für Nahrungsergänzungsmittel abgeschafft wird, da
aufgrund des risikoorientierten Ansatzes bei der amtlichen Kontrolle das bisherige
Meldesystem keinen für den Konsumenten zusätzlichen Nutzen gebracht hat.
Z 5: Es wird die
Definition der Rahmenrichtlinie 89/107/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln
verwendet werden dürfen, weitgehend übernommen.
Z 6: Es wird die
Definition der Rahmenrichtlinie 89/107/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln
verwendet werden dürfen, übernommen.
Z 7: Seit der
Kundmachung des LMG 1975 sind eine Reihe von Gesetzen erlassen worden, die
spezifische Regelungen für bestimmte Gebrauchsgegenstände vorsehen. Bei diesen
Gesetzen handelt es sich um das Chemikaliengesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz
und das Medizinproduktegesetz. Weiters war das Produktsicherheitsgesetz zu
berücksichtigen. Es war daher erforderlich die Definition für
Gebrauchsgegenstände zu überarbeiten.
Z 8: Es wird die
Definition der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel übernommen.
Z 9: 1. Absatz:
Der Begriff des Inverkehrbringens stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr.
178/2002.
2. Absatz: Für auf
Grund des LMG 1975 erlassene Verordnungen muss der Begriff des
Inverkehrbringens gemäß § 1 Abs. 2 LMG 1975 im Hinblick auf die
unterschiedliche Systematik der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 weiter gelten. Im
Gegensatz zum LMG 1975 ist der Begriff des Inverkehrbringens in der
EG-Verordnung enger, der Anwendungsbereich dafür weiter (betrifft alle
Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen). Zur Verhindung von
Sanktionslücken (z.B. wenn in Verordnungen gemäß LMG 1975 Anforderungen an den
Herstellungsprozess normiert werden, jedoch von Inverkehrbringen gesprochen
wird, weil dieser Begriff bisher auch die Herstellung umfasst hat), sind
Übergangsvorschriften erforderlich. Diese Begriffsbestimmung gilt als
Übergangsbestimmung gemäß § 102 Abs. 2 weiter. Klargestellt wird hier weiters,
dass die Befugnisse der Aufsichtsorgane selbst dann bestehen, wenn kein
Inverkehrbringen von Waren auf Grund dieses Unterabsatzes vorliegt, z.B. wegen
einer Sperre des Betriebes.
Z 10 - 18: Diese
Begriffsbestimmungen vereinfachen die Zitierung im Gesetzestext.
Z 19 : Diese
Definition war schon im bisherigen Fleischuntersuchungsgesetz (§ 2) zu
finden.
Z 20: Der Begriff
Notschlachtung wurde den gemeinschaftsrechlichen Vorgaben angepasst. Dabei ist
ausschließlich die Notschlachtung für verunfallte, ansonsten gesunde Tiere
vorgesehen. Eine Notschlachtung kranker Tiere zur Gewinnung von Fleisch ist
nicht mehr gestattet.
Zu § 4:
Unmittelbar
anwendbares Gemeinschaftsrecht bedarf einer entsprechenden
Vollziehung/Sanktionierung. Die Liste der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft, die im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu
vollziehen sind, findet sich in der Anlage. Die Anlage wird aktualisiert.
Zu § 5:
Der Verkehr mit
Lebensmitteln richtet sich nach der Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002. Zur
Gewährleistung der Rechtssicherheit, insbesondere betreffend die
Sanktionierung, wird es als notwendig erachtet, die Begriffe
Gesundheitsschädlichkeit, für den menschlichen Verzehr ungeeignet etc. näher zu
definieren, um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden.
Zu § 6:
Es wird eine
zentrale Verordnungsermächtigung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln
normiert.
Im Hinblick auf
den eingeschränkteren Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
hinsichtlich Wasser für den menschlichen Gebrauch ist es erforderlich, eine
eigene Verordnungsermächtigung zu normieren, womit die Voraussetzungen für das
Bereitstellen von und die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den
menschlichen Gebrauch geregelt werden können.
Zu § 7:
Die
Verordnungsermächtigung in Krisenzeiten berücksichtigt Ereignisse wie jene von
Tschernobyl
Zu § 8:
Das bisher nach
dem LMG 1975 vorgesehene Anmeldeverfahren für diätetische Lebensmittel wird
EU-konform in eine Meldung umgewandelt.
Die Verpflichtung
zur Meldung (vgl. Artikel 9 der Richtlinie 89/398/EWG) wird auf diejenigen
diätetischen Lebensmittel eingeschränkt, die keiner der in Anhang I der
Richtlinie angeführten Gruppen angehören. Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass die Harmonisierung in diesem Bereich schon weit fortgeschritten
ist. Unter diese Bestimmung fallen in erster Linie diätetische Lebensmittel zur
Frühgeborenen-Nahrung oder zur Muttermilchanreicherung für Frühgeborene;
weiters glutenfreie diätetische Lebensmittel bei Zöliakie oder diätetische
Lebensmittel zur Ernährung bei Phenylketonurie, sofern es sich nicht um diätetische
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke handelt.
Zu § 9:
In Fortführung von
§ 14 LMG 1975 soll das Verbot für ohne Zulassung behandelte oder gegen die
Zulassungsvoraussetzungen behandelte oder in Verkehr gebrachte oder verbrachte
Lebensmittel weiterbestehen. Eine Zulassung erfolgt durch Verordnung gemäß Abs.
2. Die Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten
mit ionisierenden Strahlen, BGBl. II Nr. 327/2000, welche in Umsetzung der
Richtlinien 1999/2/EG und 1999/3/EG erfolgte, gilt gemäß § 98 Abs. 1 als auf
Grund dieses Gesetzesentwurfes erlassen. Es dürfen daher nur getrocknete
aromatische Gewürze und Kräuter mit ionisierenden Strahlen behandelt werden.
Die Europäische Kommission hat die Erlassung einer Richtlinie auf Basis einer
Positivliste auf Grund nationaler Bewilligungen für einzelne bestrahlte
Lebensmittel in Aussicht gestellt. Bis zur Erlassung können nationale
Bewilligungen oder Verbote in Bezug auf die Behandlung mit ionisierenden
Strahlen sowie den Handel mit bestrahlten Lebensmitteln gemäß Art. 4 Abs. 4 und
7 der Richtlinie 1999/2/EG aufrecht erhalten werden. Österreich kann daher mit
Ausnahme von getrockneten aromatischen Gewürzen und Kräutern sein Verbot der
Behandlung mit ionisierenden Strahlen für andere Lebensmittel aufrechterhalten.
Zu § 10:
Gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 haben die Lebensmittelunternehmer die einzelnen
ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der
Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind,
zwecks Eintragung zu melden. Gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen bestimmte Betriebe einer
Zulassungspflicht. Zuständige Behörde für die Registrierung und Zulassung ist der
Landeshauptmann. Bei den Behörden bereits bekannte Daten sind zu nutzen.
Darüber hinaus
besteht ein nationaler Spielraum, für sonstige Betriebe eine Zulassung
vorzuschreiben.
Die näheren
Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen der Eintragung und Zulassung müssen
national erlassen werden.
Zu § 11:
Die Verordnungen
(EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 gelten nicht für die direkte Abgabe
kleiner Mengen bestimmter Erzeugnisse durch den Erzeuger an den Endverbraucher
oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den
Endverbraucher abgeben. Die genannten EG-Verordnungen sehen vor, dass
diesbezüglich nationale Hygienevorschriften zu erlassen sind.
Zu § 12:
Abgesehen von
bestimmten Ausnahmen gilt die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht für den
Einzelhandel. Es besteht jedoch ein nationaler Spielraum, die Anwendung der
Bestimmungen dieser EG-Verordnung auf den Einzelhandel auszudehnen.
Zu § 13:
Die Verordnungen
(EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 sehen nationale Anpassungsmöglichkeiten
vor, damit traditionelle Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und
Vertriebsstufen von Lebensmitteln weiterhin angewendet werden können. Nationale
Anpassungsmöglichkeiten gibt es auch in Bezug auf strukturelle Anforderungen an
die Betriebe und für Regionen in schwieriger geografischer Lage.
Zu § 14:
Betreffend
Rohmilch und Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt
sind, besteht ein nationaler Spielraum, geeignete Gesundheitsmaßnahmen
beizubehalten oder einzuführen.
Zu § 15:
Die Verordnung
(EG) Nr. 852/2004 legt im Sinne der Überwachung der Nahrungsmittelproduktion
„from the stable to the table“ fest, dass bereits die Produktion im
landwirtschaftlichen Betrieb nach den Grundprinzipien der guten
Herstellungspraxis und der Nachvollziehbarkeit durchgeführt wird. In diesem
Sinne sind bereits diese Produktionsstufen Gegenstand dieses Gesetzes. Der
Umfang und die Art der Kontrolle sind durch Verordnungen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen,
wobei auf bereits bestehende Kontrollmechanismen aufgebaut werden soll.
Zu §§ 16 -
20:
Es werden die
allgemeinen Anforderungen an Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel in
Übereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht normiert. Weiters werden Verordnungsermächtigungen
zur Umsetzung der entsprechenden EG-Richtlinien normiert
sowie zur Kundmachung von harmonisierten Normen für Spielzeug.
Harmonisierte Normen sind auf Grund von Mandaten von europäischen
Normenorganisationen erarbeitete technische Regeln, die in entsprechende
nationale Normen umgesetzt werden und bei deren Anwendung davon auszugehen ist,
dass die entsprechenden wesentlichen Anforderungen erfüllt werden.
Kosmetische Mittel
werden durch die Richtlinie 76/768/EWG vollständig harmonisiert. Der EuGH hat
sowohl das Zulassungsverfahren gemäß § 27 Abs. 3 LMG 1975 für pharmakologisch
wirksame Stoffe als auch das Zulassungsverfahren gemäß § 26 Abs. 2 iVm § 9 Abs.
3 LMG 1975 für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt.
Das Verfahren
gemäß § 30 LMG 1975 zur Zulassung von Stoffen für Gebrauchsgegenstände in
Kontakt mit Lebensmitteln wird beibehalten, da durch die Verordnung (EG) Nr.
1935/2004 nicht alle Materialien und Gegenstände in Kontakt mit Lebensmittel
geregelt werden und das zentrale Zulassungsverfahren somit nur teilweise zur
Anwendung kommt.
Zu §§ 21 und
22:
Die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers zu Eigenkontrollen und zur
Einhaltung der Rückverfolgbarkeit ergeben sich aus Art. 17 Abs. 1 und Art. 19
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Dass Unternehmer auch betreffend
Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel eigenverantwortlich sind, die
Rückverfolgbarkeit gewährleisten und mit den Behörden zusammenarbeiten, wird
unter Zugrundelegung der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 betreffend Materialien und
Gegenstände, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, bzw. der
Produktsicherheitsrichtlinie,
die hinsichtlich aller anderen Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel
subsidiär anzuwenden ist, erstmals normiert.
Zu § 23:
Für Antrags- und
Meldeverfahren im Rahmen dieses Bundesgesetzes soll es in Hinkunft eine eigene
Gebührenverordnung geben. Ziel ist es, kostendeckende Gebühren festzulegen.
Zu § 24:
Abs. 1 und 2: In
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der
Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz wird der für die Gemeinschaft
vorgesehene Rahmen für ein harmonisiertes Vorgehen der zuständigen Behörden bei
der amtlichen Kontrolle festgelegt. Auf der Basis der Anforderungen der
Verordnung sind die nationalen Regelungen zur Durchführung der amtlichen
Kontrolle von Lebensmitteln zu formulieren.
Die Zitierung der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erfolgt aus systematischen Gründen in dieser
Bestimmung, da die Zuständigkeit des ho. Ressorts nur hinsichtlich der
Kontrolle gegeben ist.
Bezüglich der
Vollziehung des Speisesalzgesetzes soll mit der Kontrolle der Abgabe von
unjodiertem Speisesalz durch den Landeshauptmann eine Vollzugslücke geschlossen
werden.
Die Bestimmungen
des Speisesalzgesetzes sehen nur in besonderen Fällen die Abgabe von
unjodiertem Speisesalz vor. Gemäß § 3 darf unjodiertes Speisesalz im
Einzelhandel an den Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen und nur dann,
wenn auch Vollsalz (jodiert) zum Verkauf vorrätig ist, abgegeben werden. Im
Hinblick auf das vermehrte Anbieten von unjodiertem Salz ist es erforderlich,
verstärkt die Einhaltung dieser Bestimmung zu kontrollieren. Da die Kontrolle
von Speisesalz als Lebensmittel ohnedies bereits durch den Landeshauptmann
erfolgt, erscheint es zweckmäßig, dass dieser auch die Abgabe von Speisesalz im
Einzelhandel kontrolliert.
Abs. 3: Die
Kontrolle im Rahmen dieses Bundesgesetzes erfolgt durch den Landeshauptmann,
der sich besonders geschulter Organe zu bedienen hat.
Die bisher im
Rahmen des Fleischuntersuchungsgesetzes tätigen Tierärzte, werden zu
Aufsichtsorganen nach diesem Bundesgesetz. Die derzeit nur in Wien übliche
Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch angestellte
Tierärzte soll nun für alle Bundesländer möglich sein. Eine über das Studium
der Veterinärmedizin hinausgehende Ausbildung ist auf Grund der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 erforderlich. Auf der gleichen Grundlage beruht die Bestimmung,
dass in Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben
ausschließlich Tierärzte als Aufsichtsorgane herangezogen werden dürfen.
Abs. 4: Die weitere
Beauftragung von freiberuflichen Tierärzten mit der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung durch den Landeshauptmann ist möglich. Ihr Tätigkeitsgebiet
ist aber im Unterschied zu den in Abs. 3 genannten angestellten Tierärzten auf
die Kontrollen und Untersuchungen in Schlacht-, Zerlegungs-, und
Wildbearbeitungsbetrieben sowie Rückstandskontrollen bei lebenden Tieren und
Fleisch beschränkt.
Abs. 5: Amtliche
Fachassistenten sind zur Hilfeleistung bei Bedarf zugelassen. Bisher wurde
diese Personengruppe Fleischuntersucher genannt.
Abs. 6: Betriebseigene
Hilfskräfte sind nur in sehr beschränktem Umfang gestattet. Ihr Aufgabengebiet
gleicht dem derzeitigen Aufgabengebiet der betriebseigenen
Geflügelfleischuntersucher.
Abs. 8: ermöglicht
dem Landeshauptmann beauftragte freiberufliche Tierärzte sowie bisher bei der
Kontrolle in Fleischverarbeitungsbetrieben und Kühlhäuser, in denen Fleisch
gelagert wird, einzusetzen. Zu deren Unterstützung können auch amtliche
Fachassistenten zugezogen werden.
Zu § 25:
Die Möglichkeit
einer Betrauung von Gemeinden mit Kontrollaufgaben soll mit gewissen
Einschränkungen beibehalten werden. Darüber hinaus soll es dem Landeshauptmann
künftig möglich sein, den Gemeinden auch behördliche Aufgaben
(Maßnahmenbescheide) zu übertragen. Die Gemeinde, vertreten durch den
Bürgermeister, ist entsprechend Art. 119 Abs. 2 B-VG an die Weisungen der
zuständigen Organe des Landes gebunden und wegen Nichtbefolgung einer
Verordnung oder Weisung verantwortlich.
Zu § 26:
Tierärzte, die
Angehörige des österreichischen Bundesheeres sind, dürfen vom Bundesminister
für Landesverteidigung mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an den
ihnen eigenen Tieren für die Eigenversorgung beauftragt werden. Dies gewinnt
zunehmend an Bedeutung bei den Auslandseinsätzen des österreichischen
Bundesheeres. Dadurch wird die Versorgung der Heeresangehörigen mit
einwandfreiem Fleisch gewährleistet.
Zu § 27:
Für bestimmte
Aufgaben sieht die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vor, zusätzlich zu den
amtlichen Tierärzte praktizierende Tierärzte einzusetzen. Diese zugelassenen
Tierärzte sollen vornehmlich zur Feststellung der Tiergesundheit in
landwirtschaftlichen Betrieben und zur Probenentnahme auf Rückstände bei
lebenden Tieren in Tierbeständen herangezogen werden. Sie werden vom
Landeshauptmann hierfür mit Bescheid zugelassen, gelten allerdings nicht als
Aufsichtsorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes. Nähere Vorschriften betreffend
die Zulassung dieser Tierärzte werden durch Verordnung geregelt.
Wildfleischuntersucher
dürfen so wie bisher die erlegten Tiere einer ersten Untersuchung unterziehen
und die Ergebnisse an den amtlichen Tierarzt zur endgültigen Beurteilung
weitermelden, sofern der Tierkörper in den Großhandel gelangt. Sie gelten
allerdings nicht als Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes.
Zu § 28:
Die Beauftragung
der freiberuflichen amtlichen Tierärzte erfolgt analog den bisherigen
Gegebenheiten, wobei allerdings die erstmalige Beauftragung auf fünf Jahre
begrenzt ist. Dies erscheint im Sinne der Möglichkeit einer bedarfsorientierten
Heranziehung von freiberuflichen Tierärzten zu amtlichen Tätigkeiten notwendig.
Die Zeitdauer von fünf Jahren erscheint sinnvoll, damit die Ausbildung zum
Aufsichtsorgan in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Beauftragung
steht und eine gewisse Lebensplanung möglich ist. Wenn nach diesen fünf Jahren
eine weitere Beauftragung erfolgt, so ist diese unbefristet. Die bisher übliche
unbefristete Bestellung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hat sich als zu
unflexibel in Bezug auf sich ändernde Bedarfsanforderungen erwiesen. Im Sinne
dieser Flexibilität gilt die Beauftragung für das gesamte Bundesland.
Zusätzlich zur
Beauftragung erfolgt die Arbeitseinteilung hinsichtlich Art, Zeit und Ort. Dies
ermöglicht eine weitere Flexibilität im Sinne der Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis. Durch die Bestellung für das gesamte Gebiet
eines Bundeslandes wird der immer wiederkehrenden Kritik entsprochen, wonach
bei der derzeitigen gesetzlichen Lage eine Befangenheit durch die Ausübung
anderer freiberuflicher oder amtlicher Tätigkeiten im selben geographischen
Gebiet nicht ausgeschlossen werden kann.
Abs. 3 bis 7 legen
die Voraussetzungen für die Beauftragung, deren Ruhen und deren Entzug in
Anlehnung an das bisherige Fleischuntersuchungsgesetz fest. Hierbei wurde auf
die geänderten Bedingungen Bedacht genommen.
Zu § 29:
Die Aus- und
Fortbildung der Aufsichtsorgane ist im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
(Anhang II, Kapitel I) entsprechend anzupassen.
Zusätzlich zur
veterinärmedizinischen Grundausbildung verlangt die Verordnung (EG) Nr. 854/2004
eine theoretische und praktische Ausbildung für Aufsichtorgane, die in der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung und im Rahmen von Hygienekontrollen in
Fleischbetrieben tätig sind (Anhang I, Abschnitt III, Kapitel IV).
Zu § 30:
Abs. 1: Die Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 verlangt in den Artikeln 41 und 42 von jedem Mitgliedstaat die
Erstellung eines mehrjährigen integrierten Kontrollplans, der an die
Europäische Kommission zu übermitteln ist. In diesem sind Vorgangsweisen und
Prioritäten der Kontrollen bezüglich Lebensmittel, Futtermittel, Tiergesundheit
und Tierschutz darzustellen. Sind mehrere zentrale Behörden für diese
Fragestellungen zuständig, so haben sich diese bei der Erstellung des Plans zu
koordinieren. Der Plan ist risikobasiert zu erstellen.
Abs. 2: Die
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verlangt in Artikel 44 von jedem Mitgliedstaat die
jährliche Übermittlung eines Berichts über die Ergebnisse des Kontrollplans an
die Europäische Kommission. Dieser Bericht ist wie der Kontrollplan in
Koordination zwischen den zuständigen Behörden zu erstellen. Der Bericht hat
Anpassungen des nationalen Kontrollplans, Ergebnisse
der im vergangenen Jahr durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen, Art und Zahl der Verstöße, Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen
Durchführung des Kontrollplans und Durchsetzungsmaßnahmen
und deren Ergebnisse zu umfassen. Hierzu sind Informationen seitens der
Landeshauptmänner und der mit der Untersuchung von Proben befassten Stellen
erforderlich.
Zu § 31:
Abs. 1 und 2: Der
Revisions- und Probenplan wird als zentrales Instrument zur Steuerung der
Lebensmittelkontrolle weiterhin beibehalten. Seine Erstellung erfolgt
risikobasiert. Der Plan ist nach Betriebsgruppen (zB Fleischereien, Milchbe-
und Verarbeitungsbetriebe, Gewürzgroßhändler) und Warengruppen (zB Fleisch,
Milch, Nahrungsergänzungsmittel) gegliedert, sodass jeweils eine der Gruppe
entsprechende Kontrolle mit speziellen Vorgaben geplant werden kann. Die
Risikobewertung wird gruppenspezifisch durchgeführt. Nahrungsergänzungsmittel
bedürfen etwa einer intensiven Kontrolle hinsichtlich des Schutzes der
Verbraucher vor Täuschung.
Zu Abs. 3: Durch
die unmittelbare Unterstellung der amtlichen Tierärzte unter den
Landeshauptmann, so wie es auch bei den anderen Lebensmittelaufsichtsorganen
der Fall ist, und des Wegfalls der Begrenzung der Beauftragung auf eine
Gemeinde, ist nicht mehr der Amtstierarzt des Bezirkes, sondern ein vom
Landeshauptmann betrautes Aufsichtsorgan für die Überwachung der
ordnungsgemäßen Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie
die Hygienekontrollen zuständig.
Zu § 32:
Die Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 verlangt in Artikel 13 die Erstellung eines Notfallplans.
Zu § 33:
Eine ausführliche Darstellung der im Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen einzurichtenden Verbindungsstelle hinsichtlich Art. 34 ff. der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 findet sich bei der Darstellung der Kosten dieses
Bundesgesetzes.
Zu 34:
Nähere Durchführungsvorschriften zur Vorgangsweise bei der amtlichen
Kontrolle sind mit Verordnung zu erlassen.
Zu § 35:
Die amtliche
Kontrolle ist nach schriftlich festgelegten, dokumentierten Verfahren
durchzuführen. Dies erleichtert ein einheitliches Vorgehen bei der amtlichen
Kontrolle und sichert damit sowohl das Vertrauen der Konsumenten als auch der
Betriebe in die behördliche Tätigkeit. Diese Vorgabe der Verordnung (EG) Nr.
882/2004 versetzt auch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in die
Lage, die Tätigkeiten der Kontrollbehörden zu evaluieren und auf der Basis der
dokumentierten Verfahren die Effizienz der eingerichteten Kontrollsysteme zu
beurteilen.
Abs. 9: Hier wurde der Notwendigkeit Rechnung
getragen, dass Sachverständige der Europäischen Kommission, des
Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sowie nationale Experten anderer
Mitgliedstaaten im Rahmen der gegenseitigen Zusammenarbeit die gleichen
Zutrittsberechtigungen zu Betrieben wie Aufsichtsorgane haben müssen, wenn sie
im Rahmen von übergeordneten Kontrollen tätig werden.
Weiters war zu
berücksichtigen, dass Experten der Agentur und der Untersuchungsanstalten der
Länder, auf Anforderung durch den Landeshauptmann ebenfalls der Zutritt zu
Unternehmen möglich sein muss. Schließlich ist es sinnvoll, dass
Personen in Ausbildung Aufsichtsorgane begleiten können.
Zu § 36:
Bei der Probenahme
wurde das Erkenntnis des EuGH vom 10.4.2003, RS C-276/01 (Steffensen-Urteil),
berücksichtigt. Das bedeutet, dass bei einer Probenziehung im Einzelhandel auch
dem Hersteller bzw. dem Verteiler oder Importeur der betreffenden Ware Gelegenheit
gegeben werden muss, auf eigene Kosten eine Untersuchung der beprobten Ware
vornehmen zu lassen. Dies muss bei der Entnahme der amtlichen Gegenproben und
deren verpflichtenden Lagerung durch den kontrollierten Lebensmittelunternehmer
berücksichtigt werden. § 36 trägt der Rechtslage insofern Rechnung, als nunmehr
in der Regel zwei Gegenproben zu entnehmen sind, außer die Probe wird direkt
beim Hersteller entnommen (Abs. 4).
Abs. 2: Die
Gegenproben bleiben im Regelfall in der Verfügungsgewalt des Lebensmittelunternehmers,
bei dem die Probe entnommen wurde. Damit bleibt für den Besitzer der Ware für
den Fall, dass keine Untersuchungen der Gegenproben erfolgen, die Möglichkeit
einer Verwertung der Ware. Bei ihm verbleibt auch die Gegenprobe für den Hersteller,
sofern jener mit dem Lebensmittelunternehmer, bei dem die Probe gezogen wird,
nicht ident ist.
Abs. 5: Bei
Untersuchungen auf Kontaminanten besteht nach Gemeinschaftsrecht die
Möglichkeit, die Gegenprobe aus dem Homogenisat der amtlichen Probe zu entnehmen.
Diese Möglichkeit wird hier nun erstmals umgesetzt.
Gemäß Artikel 14
Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 führt ein zu beanstandendes Ergebnis
der Untersuchung einer amtlichen Probe auf Kontaminanten dazu, dass die gesamte
untersuchte Charge als nicht sicher zu definieren ist. Damit hat die Gegenprobe
für den Lebensmittelunternehmer primär den Sinn, eventuelle Fehler bei der
chemischen Untersuchung der Probe aufzuzeigen. Dies erfolgt aber am besten aus
einer Teilprobe, die dem Homogenisat der amtlichen Probe entnommen wurde. Bei
der in der Praxis oftmals vorliegenden heterogenen Verteilung der Kontamination
innerhalb einer Charge einer Ware ist die Entnahme einer zweiten Probe aus der
Gesamtcharge wesentlich weniger aussagekräftig als die Entnahme aus dem
Homogenisat der amtlichen Probe.
Abs. 10: Die Erfahrung bei der Abwicklung von Probenentschädigungen zeigt,
dass die dabei entschädigten Beträge in ihrer Höhe in keiner Relation zu den
dabei anfallenden beträchtlichen Personalkosten der Behörden stehen. Unter einem Wert der amtlichen Probe
von 150 Euro, bezogen auf den Einstandspreis, wird daher keine Entschädigung
geleistet. Bei einem über diesen Betrag hinausgehenden Wert wird auf Antrag des
Unternehmers eine Entschädigung geleistet.
Zu § 37:
Monitoringuntersuchungen
dienen dazu, Informationen hinsichtlich bestimmter Fragestellungen, die meist
den Gesamtzustand des Marktes betreffen, zu erarbeiten. Sie können auch dazu
dienen, Daten für die Festlegung von Grenz- oder Richtwerten zu erarbeiten.
Damit sind Proben, die im Sinne von Monitoringuntersuchungen von Lebensmittelaufsichtsorganen
zufällig bei einzelnen Marktbeteiligten entnommen werden, nicht als
Kontrollproben im klassischen Sinn zu betrachten. Deshalb sind in diesem Fall
auch keine Gegenproben zu hinterlassen, da aus Proben, die im Rahmen von
Monitoringstudien gezogen werden, auch keine amtlichen Verfolgungsmaßnahmen
folgen.
Wenn sich aufgrund
der Ergebnisse von Monitoringproben der begründete Verdacht ergibt, dass bei
einzelnen Marktbeteiligten Verstöße gegen Vorschriften vorliegen, so können die
Aufsichtsorgane, nachdem sie vom untersuchenden Labor verständigt wurden,
amtliche Probenziehungen vornehmen.
Zu § 38:
Abs. 1 und 2: Die Normierung der Pflichten der Unternehmer erfolgte unter
dem Gesichtspunkt der erforderlichen Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganen.
Es muss gewährleistet sein, dass die Aufsichtsorgane jede für die Durchführung
der amtlichen Kontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 notwendige
Unterstützung erhalten. Zur Umsetzung der „Zoonosen-Richtlinie“, soweit sie den
lebensmittelrechtlichen Teil betrifft, war die Klärung der Frage erforderlich,
wer die Isolate nach Durchführung der notwendigen Eigenkontrollen der
Unternehmer aufbewahrt. Die Weiterleitung der Isolate an das zuständige
Referenzlabor stellt eine geeignete Lösung dar, um das Referenzlabor in die
Lage zu versetzen, frühzeitig Informationen zu erhalten und auswerten zu
können.
Abs. 3: Zur Durchführung einer effizienten Kontrolle ist es unumgänglich,
dass die Agentur sowie die Untersuchungsanstalten der Länder im Einzelfall
benötigte Informationen über die Ware erhalten.
Zu § 39:
Die Anordnung von Maßnahmen, wie
sie in
dieser Bestimmung vorgesehen ist, entspricht sinngemäß Art. 54 der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004. Die Maßnahmen dienen der Mängelbehebung und der
Risikominderung, wobei die Art des Verstoßes und das Prinzip der
Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind.
Die Aufsichtsorgane haben in den meisten der in § 39 Abs. 1 vorgesehenen
Fälle die Möglichkeit, den Unternehmer zunächst schriftlich zur
Mängelbeseitigung aufzufordern, sofern der Mangel nicht direkt an Ort und
Stelle behoben werden kann. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht nach,
ist ein Bescheid zu erlassen. Ziel der amtlichen Kontrolle ist es, dafür Sorge
zu tragen, dass nur sichere Waren in Verkehr gelangen. Der Unternehmer soll
dabei mit der Behörde zusammenwirken.
Zu § 40:
Da über Berufungen
gegen Maßnahmenbescheide die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden, ist es
zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtssprechung unerlässlich, dass dem
Landeshauptmann das Recht der Amtsbeschwerde zukommt.
Zu § 41:
Das Instrument der Beschlagnahme soll nur mehr subsidiär angewandt werden,
ausgenommen Fälle von Gesundheitsschädlichkeit.
Zu § 42:
Die Vorgaben
entsprechen der bisher schon teilweise geübten Praxis und dienen der
Sicherstellung einer raschen Verfolgung von Warenströmen.
Zu § 43:
Die Bestimmung des § 25 a LMG 1975 wurde weitgehend übernommen und hinsichtlich der Bestimmungen des Art. 10
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ergänzt.
Zu § 44:
Das Erfordernis der Erstellung eines Trinkwasserberichtes ergibt sich aus
der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch und fand sich schon im LMG 1975.
Zu § 45:
Die Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und Nr. 2082/92 dienen dem Schutz der
Konsumenten vor Irreführung bei hervorhebender Kennzeichnung von Lebensmitteln.
Die Unternehmer unterziehen sich diesen Regeln freiwillig zum Zweck der
Absatzsteigerung. Vergleichbar mit den Regelungen für die biologische
Landwirtschaft sollen die Verwendung von Angaben, die über zwingende
lebensmittelrechtliche Anforderungen hinausgehen, wie Ursprungsangaben und
-bezeichnungen oder besondere Merkmale auf Grund traditioneller
Charakteristiken, durch private Kontrollstellen und nicht mehr wie bisher durch
den Landeshauptmann kontrolliert werden (Abs. 1). Bisher war dieser gemäß § 10 Abs. 5 Z 4 bzw. Abs. 3
iVm § 35 Abs. 1 LMG 1975 zuständig für die Überwachung der Einhaltung der
Anforderungen der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92. § 45 dient der Durchführung
der in Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und Art. 14 der Verordnung
(EWG) Nr. 2082/92 normierten Anforderungen an Kontrolleinrichtungen. Der
Landeshauptmann ist demnach zuständig für die Zulassung und Überwachung der
Kontrollstellen.
Abs. 2: Unternehmer sind verpflichtet, sich dem Kontrollverfahren durch
Kontrollstellen zu unterziehen Gemäß § 103 besteht eine Übergangsfrist von zwei
Jahren ab Inkrattreten dieses Bundesgesetzes für die Nennung einer zuständigen
Kontrollstelle sowohl seitens einer Vereinigung (§ 103 Abs. 1) als auch der
Unternehmer (§ 103 Abs. 2) an den Landeshauptmann.
Die Absätze 3, 4, 6 und 7 regeln die Zulassung von privaten Kontrollstellen
und die damit verbundenen Obliegenheiten des Landeshauptmannes.
Abs. 7 bestimmt, dass die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über
Bescheide über die Entziehung der Zulassung zu entscheiden hat.
Die Abs. 5, 8, 9 bis 11 regeln die Befugnisse und Verpflichtungen der
Kontrollstellen. Die Kontrollstellen sind als beliehene Unternehmen zur Setzung
hoheitlicher Akte befugt und können Bescheide gemäß § 39 erlassen. Hierbei
haben sie das AVG anzuwenden. Im Gegenzug unterliegen sie der Aufsicht und den
Weisungen des Landeshauptmannes.
Abs. 12: Diese Bestimmung setzt Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr.
2081/92 und Art. 14 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 um, wonach die
Kosten für die Kontrolle bei der Verwendung von geschützten Bezeichnungen und
Angaben von den Verwendern getragen werden sollen, also jenen, die
beabsichtigen, für nach den genannten Verordnungen geprüfte Qualitätsmerkmale
auch ein höheres Einkommen zu erzielen.
Zu § 46:
Hier werden die Bestimmungen
des § 33 LMG 1975 übernommen.
Zu § 47:
Mit dieser
Regelung wird dem Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
entsprochen. Der Landeshauptmann und die Zollbehörde werden damit in die Lage
versetzt, bei den gemäß den Entscheidungen der Europäischen Kommission
angeordneten intensiveren Importkontrollen von nichttierischen Lebensmitteln,
rechtzeitig zu entscheiden, ob der Import zu beproben ist oder nach einer
Dokumentenkontrolle zur Verzollung freigegeben werden kann. Aufgrund dieser vorherigen
Entscheidung kann die Abfertigung der Importe wesentlich beschleunigt werden.
Zu § 48:
Die hier
angeführten Maßnahmen beschreiben die Vorgangsweise bei einem begründeten
Verdacht oder Zweifeln hinsichtlich der betreffenden Ware. Im Fall des Nachweises,
dass die Ware nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entspricht, ist
gemäß den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 iVm § 39 des
Entwurfs vorzugehen.
Zu §§ 49 und
50:
Diese Bestimmungen
dienen der Umsetzung der Richtlinie 97/78/EG, welche die Einfuhr aus
Drittländern regelt, und der Richtlinie 89/662/EWG, welche den
innergemeinschaftlichen Handel mit Lebensmitteln tierischer Herkunft regelt.
Nachdem bereits
aufgrund des Tierseuchengesetz tierische Lebensmittel an den Grenzen von den
Grenztierärzten kontrolliert werden, ist es sinnvoll, wie bisher auch die
lebensmittelrechtlichen Aspekte dieser Waren weiterhin bei der Einfuhr zu
kontrollieren. Diese bundesunmittelbare Kontrolle erfolgt aufgrund des
Kompetenztatbestandes Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland.
Zu § 51:
Für Fleisch
bestand eine derartige Regelung schon bisher gemäß § 44 des
Fleischuntersuchungsgesetzes. Verschiedene Drittländer verlangen von
Exportbetrieben aus anderen Ländern die Einhaltung von Bestimmungen, die von
jenen in der Gemeinschaft abweichen. Diese Bestimmungen sind von der nationalen
Behörde zu kontrollieren und zu bestätigen. Diese Zulassungen erfolgen nur auf
Antrag des Exportbetriebes und liegen daher ausschließlich in seinem Interesse.
Zu § 52:
Diese Bestimmung
dient u.a. dazu, die Ausfuhr von Produkten zu ermöglichen, die zwar
entsprechend den Vorschriften des Bestimmungsdrittlands, in das sie exportiert
werden sollen, erzeugt wurden, nicht aber den lebensmittelrechtlichen
Vorschriften entsprechen. Die Vorgänge bei Produktion der Ware und beim Export
der Ware müssen im Rahmen der Eigenkontrolle des Betriebes nachvollziehbar
dokumentiert werden. Im Rahmen der amtlichen Kontrolle solcher Betriebe wird
dies stichprobenweise von den Aufsichtsorganen überprüft.
Werden Waren, die
weder den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft, noch denen des
Bestimmungsdrittlands entsprechen ausgeführt, ist es unbedingt erforderlich,
die zuständige Behörde (Landeshauptmann) über diese Tatsache und die Zustimmung
der Behörde des Bestimmungsdrittlands zu informieren. Dadurch hat die Behörde
einen aktuellen Informationsstand. Außerdem wird diese Information aus Gründen
der Rückverfolgbarkeit und zur Bestätigung, dass die Ware das Gebiet der
Gemeinschaft verlassen hat, benötigt.
Zu § 53:
Diese Bestimmung
entspricht dem bisherigen § 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, einschließlich
der Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für verschiedene Tierarten für den
Eigenbedarf. Die Ausnahmen für den
Eigenbedarf und die eingeschränkten Untersuchungsverpflichtungen für die
Direktvermarktung wurden entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
formuliert.
Abs. 2: Hier wird
nochmals festgehalten, dass diese Tätigkeiten ausschließlich von
Aufsichtsorganen, die amtliche Tierärzte sind und ihnen unterstehenden
amtlichen Fachassistenten ausgeübt werden dürfen. Weitergehende Durchführungsbestimmungen sind bereits in der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 geregelt.
Soweit ein nationaler Regelungsbedarf oder eine nationale Regelungsverpflichtung
in der EG-Verordnung vorgesehen sind, erfolgt die Erlassung diesbezüglicher
Vorschriften auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 7.
Abs. 7: Mit der
Verordnung gemäß Abs. 7 ist zusätzlich zum oben genannten Regelungsbedarf die Zusammensetzung
der Kontrollteams unter Berücksichtigung der Schlachtkapazität und der
Schlachttierkategorie zu regeln. Das Verhältnis zwischen amtlichen Tierarzt und
amtlichen Fachassistenten darf das Verhältnis 1:3 im jeweiligen Team nicht
übersteigen.
Die
Beurteilungsgründe, wonach Tierkörper und Teile von Tierkörpern als
genussuntaugliches Fleisch zu erklären sind, sind in Anhang I Kapitel V der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 aufgeführt. Sie entsprechen jenen
Beurteilungsgrundsätzen, die bereits in den §§ 20 bis 22 der Verordnung über
die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsverordnung),
BGBl. Nr. 395/1994, geregelt sind.
Zu § 54:
Abs. 1: Die
bisherigen Kontrollen des § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes werden nun in
dieser Bestimmung festgelegt. Die Vorgangsweise hierbei ist durch § 39
vorgegeben. Die Festlegung der Häufigkeit und der Art der Untersuchung erfolgt
im Rahmen des Revisions- und Probenplans.
Abs. 2: Fleisch,
das zuvor für genusstauglich erklärt wurde und durch unsachgemäße Behandlung
oder Lagerung genussuntauglich geworden ist (z.B. aus Gründen des § 21 Z 11 bis
13 der Fleischuntersuchungsverordnung), ist vom amtlichen Tierarzt entsprechend
zu beurteilen.
Zu § 55:
Diese Bestimmung
entspricht dem bisherigen § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes.
Zu §§ 56 -
59:
Im Hinblick
darauf, dass nun auch die Schlacht- und Fleischtieruntersuchung in diesem
Bundesgesetz geregelt ist, erscheint es zielführend, die Rückstandskontrolle
für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse zusammenzuführen. Es ist geplant,
diese Bereiche nur mehr in einer Verordnung zu regeln. Die gesetzlichen
Voraussetzungen werden hiermit geschaffen.
Die §§ 56, 57, 58
und 59 entsprechen den bisherigen §§ 26a, 26b und 26c des
Fleischuntersuchungsgesetzes.
Zum Ausschluss der
aufschiebenden Wirkung in den §§ 58 Abs. 3 und 59 Abs. 5 ist festzuhalten, dass
auch nach dem AVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werden kann, wenn
die Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug
dringend geboten ist. Werden in lebenden Tieren Rückstände festgestellt (§ 58)
oder liegt eine vorschriftswirdige Behandlung vor (§ 59) ist jedenfalls Gefahr
im Verzug gegeben und eine unmittelbare Vollstreckung dringend geboten, da
ansonsten ein Eindringen in die Lebensmittelkette nicht ausgeschlossen werden
könnte bzw. der Nachweis der Rückstände nicht mehr geführt werden könnte. In
den hier dargestellten Fällen überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der
Gesundheit jedenfalls das Rechtsschutzinteresse des Tierhalters, dem im Falle
von rechtwidrigen Entscheidungen die Anfechtung unbenommen ist.
Zu § 60:
Diese Bestimmung
verweist auf die nationalen Bestimmungen und die Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft über die Entsorgung und Verwertung von nicht zum menschlichen
Genuss geeigneten oder bestimmten Produkten tierischer Herkunft.
Zu § 61:
Abs. 1 Z 1: Gemäß
Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind für amtliche Kontrolltätigkeiten,
die nach Feststellung eines Verstoßes erforderlich werden und die über die
normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, vom Unternehmer die anfallenden Kosten
zu tragen.
Amtliche
Kontrolltätigkeiten, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen sind
beispielsweise die Entnahme und Analyse von Proben sowie andere Kontrolltätigkeiten,
die erforderlich sind, um das Ausmaß eines aufgetretenen Problems
festzustellen. Weiters fallen Kontrollen, ob Abhilfemaßnahmen wirksam sind,
darunter, oder Kontrollen, die zum Abklären von Verstößen oder zu deren
Bestätigung erforderlich sind. Die Kosten der Untersuchungsstellen sind direkt
an diese gemäß der Gebührentarifverordnung zu bezahlen.
Die Möglichkeit
der Einhebung von Gebühren für die routinemäßige Kontrolle wurde im Hinblick
auf bisherige Praxis nicht in Anspruch genommen (Art. 27 der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004). § 61 Abs. 1 Z 1 tritt mit 1.1.2007 in
Kraft.
Abs. 1 Z 2: Gemäß
Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 hat der für die Sendung
verantwortliche Unternehmer die Kosten, die den Behörden für die in den Art. 18
bis 21 genannten Tätigkeiten entstanden sind, zu tragen. Die Art. 18 bis 21
werden durch § 48 (Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr) durchgeführt.
Zu § 62:
Bei der Zulassung
von Kontrollstellen gemäß § 45 handelt sich um eine neue Aufgabe für den
Landeshauptmann. Die dadurch entstehenden Kosten sollen durch Gebühren
abgedeckt werden.
Zu § 63:
Bereits bisher
waren für die Kontrollen bei der Einfuhr und Ausfuhr sowie bei der Zulassung
und den laufenden Kontrollen der Betriebe im Rahmen des
Fleischuntersuchungsgesetzes Gebühren vorgesehen. Um eine Einheitlichkeit und
damit Wettbewerbsgleichheit zu erreichen, werden diese Gebühren mit Verordnung
durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festgelegt. Gebühren sind
nur im Fall von über den normalen Kontrollaufwand hinausgehenden Kontrollen
vorgesehen.
Zu § 64:
Die bisherige
Festlegung der Gebühren durch die Landesregierung führte zu unterschiedlichen
Berechnungen und Höhen in Österreich. Um eine Einheitlichkeit und damit
Wettbewerbsgleichheit zu erreichen, werden diese Gebühren mit Verordnung durch
die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festgelegt. Diese Festlegung
bezieht sich nur auf jene Betriebe, bei denen auf Grund des großen
Produktionsumfanges von einheitlichen Berechnungsbedingungen ausgegangen werden
kann. Als Basis dienen die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
Für Kleinbetriebe
soll so wie bisher die Landesregierung mittels Verordnung die Höhe der Gebühren
festlegen. Damit kann der unterschiedlichen Struktur dieser Kleinbetriebe
entgegen gekommen werden.
Zu §§ 65 -
68:
Mit dem
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 wurde
die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
errichtet, die auch die ehemaligen Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung
umfasst. Die Agentur hat sich im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit neu strukturiert. Diesem Umstand ist nun im neuen Lebensmittelgesetz
entsprechend Rechnung zu tragen.
Weiters ist es
erforderlich, dass alle Labors, die Untersuchungen von Waren gemäß diesem
Gesetz vornehmen, für diese Untersuchungen nach den Regeln der Norm EN ISO/IEC
17025 akkreditiert sind. Mit dem von der Europäischen Gemeinschaft angestrebten
Erfordernis der Akkreditierung von Untersuchungslabors soll primär eine
entsprechend vergleichbare Qualität der Untersuchungen von amtlichen Proben
erreicht werden.
Zu § 70:
Abs. 1: Die
fachliche Qualifikation der Bediensteten der Agentur ist durch dieses
Bundesgesetz näher zu präzisieren, da es sich bei der Agentur um keine
nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
handelt.
Abs. 4: Die Verordnung für die Aus- und Fortbildung hat unter
Berücksichtigung von Anhang II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu
erfolgen.
Abs. 5: Die
spezifische Ausbildung an Fachhochschulen wird berücksichtigt.
Zu § 71:
Abs. 1: Die
Regelung des § 45 Abs. 1 LMG 1975 wird sinngemäß beibehalten. Es handelt sich
dabei nur um jene Fälle, in denen eine Partei ihre Parteienbeschwerde nicht bei
der Lebensmittelaufsicht vorbringt, sondern sich direkt an die
Untersuchungsstelle (Agentur oder die Untersuchungsanstalten der Länder)
wendet. Kommt es zu einer Anzeige, entstehen auch hier keine Kosten für die
Partei.
Abs. 2: Gemäß
Erkenntnis des VfGH, Zl. A 4/02-11 vom 1. Oktober 2003, ist der Bund als Träger
der Strafrechtspflege zum Ersatz der Kosten für Untersuchungen, die von den
Untersuchungsanstalten der Länder in bestimmten Strafverfahren durchgeführt
werden, verpflichtet. Eine Änderung der bisherigen Bestimmung war daher
erforderlich.
Die Partei ist nur
bei einer Verurteilung zum Kostenersatz verpflichtet.
Zu § 72:
Diese Bestimmung
sieht vor, dass die Länder Untersuchungsanstalten gemäß diesem Bundesgesetz
einrichten können. Es wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Kosten von den
Rechtsträgern zu tragen sind.
Abs. 4: Alle die
praktische Tätigkeit der Agentur betreffenden Vorschriften gelten für die
Untersuchungsanstalten der Länder gleichermaßen.
Zu § 73:
Diese Bestimmung
entspricht im Wesentlichen § 50 LMG 1975. Um eine vergleichbare
Untersuchungsqualität zu gewährleisten, wird von allen Labors, die
Untersuchungen von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren durchführen, also
auch von jenen, die von gemäß § 73 autorisierten Personen verwendet werden, die
Akkreditierung aller für diese Untersuchungen eingesetzten
Untersuchungsverfahren verlangt.
Zu § 74:
Die
Veröffentlichung einer Liste aller Lebensmittelgutachter ist im Hinblick auf
die Ausstellung von Verkehrfähigkeitsgutachten für diesem Bundesgesetz
unterliegende Waren erforderlich.
Zu § 75:
Die Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 sieht zum Zweck der Zusammenarbeit mit den
Gemeinschaftsreferenzlaboratorien die Einrichtung von nationalen Referenzlabors
vor. Bestimmungen über die Tätigkeit dieser Referenzlabors finden sich bereits
derzeit in einzelnen Verordnungen (z.B. Milchhygieneverordnung). Auf Grund der
wachsenden Bedeutung dieser Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene ist auch eine
verstärkte Zusammenarbeit aller Labors, die Untersuchungen nach diesem
Bundesgesetz durchführen, mit dem jeweils zuständigen nationalen Referenzlabor
geboten.
Zu §§ 76 und
77:
Die
Zusammensetzung der Codexkommission wurde erweitert. Bislang gibt es keinen
Vertreter der Länder, die mit der Kontrolle der dem LMG 1975 unterliegenden
Waren betraut sind. Dies wird nun geändert. Auch soll nun ein Vertreter des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentschutz
Mitglied der Codexkommission sein. Neu ist auch ein Vertreter der
Österreichischen Tierärztekammer.
Eine Anhörung der
Codexkommission im schriftlichen Weg wird ausdrücklich normiert.
Zu §§ 78 und
79:
Im Ständigen
Hygienausschuss ist nunmehr ein Vertreter der Länder vorgesehen.
Zu § 80:
Es wird
klargestellt, dass die FAO/WHO Codex Alimentarius - Kommission (WECO) ein
eigenes Gremium darstellt.
Zu §§ 81 und
82:
Von den
gerichtlichen Straftatbeständen des LMG 1975 (§§ 56 bis 64) sollen nur
diejenigen als gerichtlich strafbare Handlungen beibehalten werden, die
gesundheitsschädliche Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände oder kosmetische
Mittel betreffen (§§ 81 Abs. 1, 82 Abs. 1). Die Qualifikationen
(§§ 81 Abs. 2, 82 Abs. 2) sowie die Strafdrohungen sollen aus
dem geltenden Recht übernommen werden.
Die übrigen bisher
gerichtlich strafbaren Tatbestände sollen in Zukunft nur verwaltungsbehördlich
strafbar sein (§ 90). Für diese Tatbestände ist im § 95 Abs. 12
eine Übergangsbestimmung vorgesehen.
Für den bisherigen
Tatbestand des § 49 des Fleischuntersuchungsgesetzes sowie für
genussuntaugliches Fleisch (siehe Erläuterungen zu § 53 Abs. 7), das als
Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, werden Gerichtsstrafen für erforderlich
angesehen, da beim Verzehr von nicht untersuchtem bzw. genussuntauglichem
Fleisch immer einer Gesundheitsgefährdung gegeben ist (§§ 81 Abs. 3, 82
Abs. 3). Nachdem ein solches Fleisch kein Lebensmittel ist, wird auch
nicht der Tatbestand des § 81 Abs. 1 erfüllt, sondern ist ein gesonderter
Straftatbestand erforderlich.
Zu §§ 83 bis
88:
Die übrigen
strafrechtlichen Bestimmungen sollen ohne wesentliche Änderungen aus dem
geltenden Recht übernommen werden. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen
über die Einziehung (§ 83 - bisher § 65 LMG), die Untersagung der
Gewerbeausübung (§ 84 - bisher § 66 LMG), die Urteilsveröffentlichung
(§ 85 - bisher § 67 LMG), die Haftung des Unternehmers (§ 86 -
bisher § 69 LMG) und über die örtliche Zuständigkeit (§ 88 - bisher § 73
LMG).
Inhaltlich
unverändert übernommen werden soll schließlich auch die Subsidiaritätsklausel
(§ 87 - bisher § 70 LMG). Eine Tat, die einen Straftatbestand des
Lebensmittelstrafrechts verwirklicht (§§ 81, 82), kann zugleich auch
andere Straftatbestände erfüllen (zu denken ist hier insbesondere an die
Delikte gegen Leib und Leben, §§ 80 ff. StGB, und die Gemeingefährdung,
§§ 176 f. StGB). Sehen solche Straftatbestände eine strengere Strafe
als die §§ 81 f. vor, so geht § 87 davon aus, dass die
§§ 81 f. zurücktreten. In diesen Fällen sind jedoch dennoch die in
den §§ 83 bis 86 vorgesehenen Maßnahmen anzuordnen.
Zu § 89:
Zur Durchführung
einer effizienten Kontrolle und im Hinblick auf den Jahresbericht gemäß § 30
Abs. 2 ist es unumgänglich, dass die Ergebnisse von Gerichtsverhandlungen der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ebenso wie dem Landeshauptmann
übermittelt werden.
Die im geltenden
§ 72 Abs. 1 LMG 1975 enthaltenen Mitteilungspflichten sollen auf alle
Verfahrensausgänge verallgemeinert werden; Adressat solcher Mitteilungen soll
nicht mehr die Bezirksverwaltungsbehörde, sondern - wie bereits ausgeführt -
der zuständige Landeshauptmann sowie die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen sein.
Zu § 90:
Die Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 sieht in Artikel 19 ein Zusammenwirken zwischen Unternehmer
und Behörde vor. In diesem Sinn wird in diesem Bundesgesetz in Zusammenhang mit
den Befugnissen der Aufsichtsorgane auch auf die Möglichkeit der
Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG sowie eines Absehens von der Anzeige gemäß
§ 21 VStG hingewiesen. Im Gegenzug ist es angebracht, strengere Strafen
vorzusehen, wenn der Unternehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Der
Strafrahmen für Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird daher
erhöht. Weiters wird eine Strafe im Wiederholungsfall normiert.
Gerade im Bereich
des wichtigen Lebensmittels "Trinkwasser" hat sich gezeigt, dass das
Fehlen von Strafbestimmungen das Entstehen von dubiosen Firmen, die
Trinkwasseruntersuchungen durchführen, gefördert hat. Die Einführung von
Strafbestimmungen ist daher unumgänglich.
Zu § 94:
Die Möglichkeit
einer Amtsbeschwerde des Landeshauptmannes an den UVS soll in
Verwaltungstrafverfahren gemäß diesem Bundesgesetz gegeben sein.
Zu § 95:
Abs. 1: Dieses
Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Abs. 6: Die
Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 gelten ab dem 1. Jänner
2006.
Mit Inkrafttreten
der gemeinschaftsweiten Neuordnung des Hygienebereiches treten die in Abs. 6
genannten Verordnungen außer Kraft, da deren Inhalt von den neuen
Hygiene-Verordnungen der EG erfasst ist bzw. darüber hinausgehende Regelungen,
abgesehen von den in den Hygiene-Verordnungsermächtigungen dargelegten
Bereichen, nicht gestattet sind.
Abs. 7: Im
Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 zur
Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und
Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von
bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG und der
Entscheidung 95/408/EG (ABl. Nr. L 157 vom 30.4.2004, berichtigt durch ABl. Nr.
L 195 vom 2.6.2004) müssen die Milchhygieneverordnung und Eiprodukteverordnung
hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der Verordnung (EG) Nr.
853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft, die diese Bereiche regeln, aufrecht bleiben.
Abs. 8: Es treten
weiters jene Verordnungen außer Kraft, die als obsolet zu betrachten sind
(Verordnung über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung) bzw. deren
Notwendigkeit im Kontext der EU nicht mehr vorhanden ist
(Speisepilzverordnung). Die Verordnung über mit Lebensmitteln verwechselbare
Gebrauchsgegenstände, BGBl. 417/1994, war gleichfalls aufzuheben.
Die Richtlinie
87/357/EWG „zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die
Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher gefährden“ wurde einerseits durch
eine Verordnung zum LMG 1975 betreffend mit Lebensmitteln verwechselbare
Gebrauchsgegenstände (Scherzartikel gemäß § 6 lit. d) und andererseits durch
eine Verordnung über sonstige mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, BGBl.
418/1994, gemäß dem Produktssicherheitsgesetz umgesetzt. „Scherzartikel“ sind
dem Bereich „Produktsicherheit“ zuzuordnen, fallen daher künftig
in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz und werden durch die obgenannte Verordnung
gemäß dem Produktsicherheitsgesetz erfasst.
Abs. 9: Im
Hinblick darauf, dass die Agentur gemäß § 8 Abs. 3 GESG ihre Tarife für
Leistungen an Private selbst regeln darf, ist die Bestimmung des § 4 der
Gebührentarifverordnung aufzuheben.
Abs. 10: Im
Interesse der Rechtssicherheit (Urteil des EuGH vom 23.1.2003, Rechtssache
C-221/00) werden Bescheide gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 (Zulassung
gesundheitsbezogener Angaben) mit Inkrafttreten von diesen Gegenstand regelnde
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (derzeit Entwurf einer EG-Verordnung
über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel)aufgehoben.
Die Verwendung von Angaben hat der geltenden Rechtslage zu entsprechen (§ 5
Abs. 2 und 3)
Zu § 96:
In § 77 LMG 1975
wurde bereits eine Rechtsbereinigung vorgenommen. Die in dieser Bestimmung
genannten Verordnungen sind jedoch aus fachlicher Sicht weiterhin erforderlich.
Zu § 97:
Die in der
Nickelverordnung angeführten Verwendungsbeschränkungen, die gemäß diesem
Bundesgesetz nicht mehr geregelte Gebrauchsgegenstände betreffen,
„Chemikalienrecht“ zuzuordnen und fallen damit in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.. Auf Gemeinschaftsebene wird
Nickel durch die Richtlinie 76/769/EWG des Rates betreffend Beschränkungen des
Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen geregelt. Bis entsprechende Regelungen erlassen sind, ist es
notwendig, die gemäß dem LMG 1975 kundgemachte Nickelverordnung als
Bundesgesetz bestehen zu lassen.
Bezüglich
Azofarbstoffe wird sich der Anwendungsbereich der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 - Chem-VerbotsV 2003,
BGBl. II Nr. 477/2003, welche diesen Bereich bereits teilweise regelt, erweitern.
Zu § 98 Abs.
4:
Das Inkrafttreten
der Bestimmungen hinsichtlich der Festlegung der Gebühren erfolgt entsprechend
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit 1.1.2008. Bis dahin gelten die
Bestimmungen des § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes.
Zu §§ 99 -
103:
Zur Gewährleistung
einer kontinuierlichen Fortführung der Vollziehung werden entsprechende
Übergangsbestimmungen normiert.
Aufsichtsorgane
gemäß dem österreichischen Lebensmittelgesetz 1975 (§ 35) gelten als
Aufsichtsorgane gemäß diesem Bundesgesetz.
Bereits jetzt
bestehende Beauftragungen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz als
Fleischuntersuchungstierärzte und Fleischuntersucher gelten für fünf Jahre ab
dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, das ist bis zum 31.12.2010. Für
Fleischuntersucher, die bei Gebietskörperschaften angestellt sind, wurde eine
Übergangsbestimmung geschaffen.
Zu § 102 Abs. 2
und 4: siehe Erläuterungen zu § 3 Z 9 2. Absatz.
Zu § 103: siehe
Erläuterungen zu § 45.
Zu § 106:
Die Vollziehung
dieses Bundesgesetzes obliegt grundsätzlich der zuständigen Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen. Die Vollziehung der Gerichtsstrafen fällt in die
Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz. Die Erzwingung der Durchführung
einer Kontrolle unter Heranziehung der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres.