Vorblatt
Probleme:
Die
Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 1504/2004, neue Beschlüsse im Rahmen der GASP und
andere Entwicklungen im Bereich der internationalen Terrorbekämpfung und
Rüstungskontrolle und Kontrolle des Technologietransfers erfordern Anpassungen
des österreichischen Außenhandelsrechts.
Ziele:
Anpassung der
österreichischen Rechtslage an die neuen europarechtlichen und anderen
völkerrechtlichen Erfordernisse, insbesondere zur Sicherung einer effizienten
Terrorbekämpfung; Bereinigung anderer Vollzugsprobleme; Zusammenfassung von
AußHG 1995 und CWKG.
Inhalt:
Neugestaltung
des österreichischen Außenhandelsrechts unter Berücksichtigung der
Entwicklungen im EU-Recht und sonstigem internationalen Recht.
Alternativen:
Novellierung
des AußHG 1995 und des CWKG, dadurch wären die Gesetze aber äußerst
unübersichtlich geworden.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Zahl der
Bewilligungsverfahren wird im Hinblick auf die Erweiterung und Verschärfung der
internationalen Kontrollregime steigen, sodass Betriebe, die davon erfasste
Güter exportieren, mit etwas mehr Verwaltungsaufwand zu rechnen haben.
Auswirkungen auf die Beschäftigungslage sind keine zu erwarten.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch
Umschichtungen innerhalb der Fachsektion kann der durch die Ausweitung der
Genehmigungs- und Meldeverfahren anfallende Personal- und Sachaufwand abgedeckt
werden.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Der Entwurf
dient der Anpassung des österreichischen Rechts an Rechtsakte sowohl der ersten
Säule als auch der zweiten Säule. Es handelt sich hier insbesondere um
begleitende Vorschriften zur EG-Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, zu
Embargovorschriften auf Grund von Art. 301 des EG-Vertrags und zu
wirtschaftlichen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen auf Grund von Art. 133 des
EG-Vertrags sowie zur nationalen Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2000/401/GASP
und des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Der Entwurf
eines Außenhandelsgesetzes 2005 - AußHG 2005 regelt im Einklang mit
dem EU-Recht folgende Bereiche:
-
alle Bereiche des Warenverkehrs, in denen die Mitgliedstaaten, insbesondere auf
Grundlage von Art. 296 und Art. 30 des EG-Vertrags autonome
Regelungen treffen dürfen, dabei handelt es sich um den Verkehr mit Waffen oder
mit Waren, die zur Herstellung von ABC-Waffen, Raketentechnologie oder konventionellen Waffen bestimmt
sind;
-
alle Bereiche des Verkehrs mit Waren, die sowohl zu einer militärischen als
auch zu einer zivilen Verwendung bestimmt sein können, sofern die
Mitgliedstaaten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 zu
begleitenden Regelungen berufen oder ermächtigt sind;
-
bestimmte Bereiche des Verkehrs mit Dienstleistungen, die zur Herstellung von
Waffen bestimmt sind oder geeignet sein können und
-
flankierende Regelungen für den Handel mit anderen Waren, die die
Mitgliedstaaten zur Vollziehung des unmittelbar anwendbaren Rechts der
Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags erlassen
dürfen.
Vor diesem
Hintergrund sieht der Entwurf des AußHG 2005 gegenüber der geltenden
Rechtslage gemäß dem AußHG 1995 und dem CWKG folgende wesentliche
Neuerungen vor:
1. Neuerungen
im Zusammenhang mit EU-rechtlichen Verpflichtungen:
-
neue Regelungen für Vermittlungsgeschäfte zur Umsetzung des Gemeinsamen
Standpunkts Nr. 2003/468/GASP;
-
neue Regelungen für die Weitergabe technischen Wissens zur Umsetzung der
Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP;
-
Neugestaltung der Genehmigungskriterien im Einklang mit dem Verhaltenskodex der
Europäischen Union für Waffenausfuhren, einem nicht veröffentlichten Beschluss
des Rates der EU, der von allen Mitgliedstaaten als verbindlich angesehen wird
und dessen Änderung in einem formellen Beschluss im Rahmen der GASP derzeit diskutiert
wird;
-
Neuregelung der „allgemeinen Bewilligungen“ im Einklang mit Art. 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000;
-
Wegfall der Möglichkeit von nationalen Ausfuhrbeschränkungen aus rein
wirtschaftlichen Gründen
2. Andere
Neuerungen im Bereich der materiellen Vorschriften:
-
Einführung von Kontrollen im innergemeinschaftlichen Verkehr entsprechend der
Praxis in den anderen Mitgliedstaaten;
-
klare Regelung der Kontrolle der Durchfuhr;
-
flexible Sicherheitsmaßnahmen zur raschen Reaktion auf internationale
Entwicklungen;
-
Anpassung der Voraussetzungen für die Verordnungserlassung an die geänderten
Bedrohungsszenarien, insbesondere hinsichtlich der Terrorismusbekämpfung;
-
zusätzliche Strafbestimmungen im Zusammenhang mit den erweiterten materiellen Bestimmungen;
-
Erleichterungen im Interesse der Wirtschaft.
3.
Neuregelungen im Verfahrensbereich:
-
Einführung flexiblerer Formen der Zusammenarbeit zwischen den
Bundesministerien;
-
Neuregelung betreffend Verlässlichkeit von Antragstellern und verantwortlichen
Beauftragten.
Der 1.
Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen, insbesondere die
Begriffsbestimmungen, der 2. Abschnitt Regelungen für die Ein-, Aus- und
Durchfuhr sowie die Vermittlung, der 3. Abschnitt die Regelungen für den
Güterverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten, der 4. Abschnitt Vorschriften
betreffend technische Unterstützung in Umsetzung der Gemeinsamen Aktion Nr.
2000/401/GASP, der 5. Abschnitt ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der
CWK und der Biotoxinkonvention, der 6. Abschnitt besondere Bestimmungen für den
Handelsverkehr, der 7. Abschnitt Vorschriften für das Zusammenwirken mit dem
Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern, der 8.
Abschnitt allgemeine Vorschriften über Bewilligungen, Meldungen und Importzertifikate,
der 9. Abschnitt Vorschriften betreffend die Überwachung, der 10. Abschnitt
gerichtliche und verwaltungsbehördliche Strafbestimmungen und der 11. Abschnitt
Schlussbestimmungen.
Innerstaatliche Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr
mit dem Ausland), hinsichtlich der Regelungen des 5. Abschnittes überdies auf
Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Z 12
(Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge-
und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der
Zulassung und bei Saat- und Pflanzengut auch der Anerkennung) und Z 15
(militärische Angelegenheiten). Gemäß Art. 102 B-VG können die in Art. 10
Abs. 1 Z 2, 12 und 15 genannten Bereiche in unmittelbarer Bundesverwaltung
vollzogen werden. In den wenigen von Art. 10 Abs. 1 Z 8 abgedeckten Bereichen
wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als einzige Instanz tätig.
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ergibt sich auf
Grund von Teil 2 lit. L Z 3 (Angelegenheiten der Wirtschafts- und
Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums fallen) und Z 14 (Wahrnehmung handels- und
wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland) iVm Teil 1
Z 13 (Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem
Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur innerstaatlichen Durchführung
eines Staatsvertrags oder eines sonstigen Völkerrechtsgeschäfts notwendig sind,
soweit es sich dabei nicht um
völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil
2 nicht anderes bestimmt ist) der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986,
BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 73/2004. Aus den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum CWKG,
Nr. 36 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX.
GP, genannten Gründen wird wie
schon im CWKG der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Nationale
Behörde im Sinne der CWK bestimmt. Er soll nun in Übereinstimmung mit dieser
Rolle auch die führende Zuständigkeit bei Vollziehung der flankierenden
nationalen Vorschriften der Biotoxinkonvention übernehmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Pro Jahr sind
im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Durchschnitt 2.500 Anträge
auf Bewilligung (gemäß dem Außenhandelsgesetz 1995 und dem CWKG) und 80
Meldungen (gemäß dem Außenhandelsgesetz 1995 und dem CWKG) zu bearbeiten.
Überdies sind durchschnittlich 15 andere Verwaltungsverfahren nach den beiden
Gesetzen (z.B. Widerruf von Bewilligungen, Ablehnungsbescheide etc.) durchzuführen.
Es ist zu
erwarten, dass sich diese Zahlen durch die neuen Bewilligungs- und
Meldeverfahren erhöhen werden. Eine genaue Angabe, in welchem Bereich sich die
neuen Verfahrenszahlen bewegen werden, ist derzeit unmöglich, da in vielen
dieser Bereiche noch keine Kontrollen bestehen. Es ist jedoch jedenfalls mit einem
personellen Mehrbedarf zu rechnen. Dieser wird durch Umschichtungen innerhalb
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit abgedeckt werden können, da
eine gewisse Zahl an Bediensteten in Bereichen eingespart werden kann, in denen
Bewilligungspflichten nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen
Gemeinschaft wegfallen werden. Ein sich aus der Vollziehung des neuen Gesetzes
ergebender erhöhter Sachaufwand wird durch Umschichtungen innerhalb des
Ressorts abgedeckt werden können.
Besonderer Teil
Zu Art. I (Außenhandelsgesetz 2005 - AußHG 2005):
Zum 1. Abschnitt:
Dieser
Abschnitt enthält einige allgemeine Bestimmungen, insbesondere eine Reihe von
Begriffsbestimmungen.
Zu § 1:
Diese
Bestimmung, die Definitionen einiger im Gesetz mehrfach verwendeter Begriffe
enthält, ist weitgehend neu gegenüber dem AußHG 1995.
Z 1
fasst unter dem Begriff „Güter“ drei verschiedene Unterbegriffe zusammen und
geht somit im Einklang mit Art. 2 der EG-Dual-Use-Verordnung über den
reinen Warenbegriff hinaus.
Z 2
entspricht weitgehend § 1 Abs. 3 AußHG 1995, ist aber im
Wortlaut an die Definitionen der EG-Dual-Use-Verordnung in Art. 2
lit. b sublit. iii und lit. c, 2. Unterabsatz angepasst. Im
Gegensatz zum AußHG 1995 soll Technologie nicht nur im Zusammenhang mit
einer Ware, sondern auch selbständig einer Kontrolle unterworfen werden können.
Dabei ist eine Weitergabe von Technologie nicht mehr notwendig mit dem Transfer
eines Datenträgers verbunden, da in bestimmten Fällen die telefonische
Weitergabe genügt.
Die Z 3
bis 5 enthalten Definitionen jener geografischen Einheiten, die für den Vollzug
des Gesetzes von Bedeutung sind.
Z 6
dient der Normökonomie und fasst unter dem Ausdruck „Person oder Gesellschaft“
alle auch in § 9 VStG erfassten Arten von Personen und Gesellschaften
zusammen.
Z 7
definiert den Begriff der „Ausfuhr“ in Übereinstimmung mit Art. 2
lit. b der EG-Dual-Use-Verordnung, der auch auf die Bereiche der Exportkontrolle,
die die Mitgliedstaaten auf Grund von Art. 296 EG-Vertrag autonom regeln
können, gut anwendbar ist. Diese Definition bezieht sich auf sämtliche
Vorgänge, die die genannten Merkmale aufweisen, unabhängig davon, ob es sich um
einen Transfer zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen oder um einen
solchen innerhalb eines Konzerns handelt. Daneben wird es als erforderlich
erachtet, auch den passiven Veredelungsverkehr zu erfassen, da dieser nicht mit
einem Zwang zur Rückführung verbunden ist.
Z 8 legt
in logischer Übereinstimmung mit Z 7 die Definition des Begriffs
„Ausführer“ fest. Sie entspricht Art. 2 lit. c der
EG-Dual-Use-Verordnung und berücksichtigt zusätzlich den passiven
Veredelungsverkehr.
Z 9
definiert den Begriff der „Durchfuhr“ in Übereinstimmung mit Art. 3
Abs. 4 der EG-Dual-Use-Verordnung. Im Zusammenhang mit Gütern mit
doppeltem Verwendungszweck stellt diese Definition nur klar, dass diese Vorgänge keiner Bewilligung bedürfen.
Entsprechende Kontrollen werden jedoch bei anderen Gütern, die zu einer
militärischen Verwendung bestimmt oder geeignet sind und die gemäß
Art. 296 EG-Vertrag der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten
unterliegen, als erforderlich angesehen.
Z 10 und
11 definieren die Begriffe „Vermittlung“ und „Vermittler“. Die Definition der
„Vermittlung“ übernimmt den Inhalt der Begriffsbestimmung in Art. 2
Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts Nr. 2003/468/GASP und umfasst
beide bisher in § 1 Abs. 1 AußHG 1995 genannten Begriffe
„Vermittlung“ und „Überlassung“. Die Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft im
Sinne der Z 10 lit. a müssen zumindest den Anschein erwecken, dass sie auf die
Anbahnung oder den Abschluss eines konkreten Rechtsgeschäftes abzielen. Im
Einklang mit Art. 2 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts
Nr. 2003/468/GASP soll nun unabhängig von Wohnsitz oder Sitz auch jeder
Vermittlungsvorgang erfasst werden, der vom Bundesgebiet aus durchgeführt wird.
Z 12
fasst noch einmal alle Vorgänge zusammen, die unter dem mehrmals verwendeten
Begriff „Arten des Güterverkehrs“ zu verstehen sind.
Z 13
legt den Begriff der „technischen Unterstützung“ im Einklang mit Art. 1
lit. a und b und Art. 2 der Gemeinsamen Aktion des Rates
Nr. 2000/401/GASP fest. Es sollen dabei auch Handlungen österreichischer
Staatsbürger unabhängig von ihrem Wohnsitz erfasst werden. Dies entspricht
§ 177a iVm § 64 Abs. 1 Z 4b StGB.
Z 14 bestimmt
als „sonstige Vorgänge“ all jene Vorgänge, die von Embargovorschriften der
Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 301 des EG-Vertrages betroffen,
aber nicht als Einfuhr, Ausfuhr im Sinne von Z 7, Durchfuhr im Sinne von Z 9
oder Vermittlung im Sinne von Z 10 in Verbindung mit Z 11 anzusehen sind. Damit
wird den EG-rechtlichen Vorschriften entsprochen, wobei durch diese Bestimmung
nur Einschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen und nicht Einreiserestriktionen
oder Vorgänge, die einer Regelung auf Grund von Art. 60 des EG-Vertrages
unterliegen, umfasst sind. Dies ergibt sich auf Grund des Verweises auf Z 15 lit. b.
Z 15
stellt klar, welche Vorschriften mit dem Begriff „unmittelbar anwendbares Recht
der Europäischen Gemeinschaft“ gemeint sind. In lit. c handelt es sich um
die auf Grund von Art. 133 EG-Vertrag erlassenen Regelungen der
wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrkontrolle, zu denen auch die Regelungen über
den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr mit Textilien gehören. Mit der
Definition in Z 15 soll vor allem eine Abgrenzung gegenüber Import- und
Exportbeschränkungen erfolgen, die nicht der wirtschaftlichen Ein- und
Ausfuhrkontrolle, der Durchführung von Embargomaßnahmen oder der Kontrolle von
Rüstungs- und Technologietransfers dienen, sondern z.B. der lebensmittel- oder
veterinärpolizeilichen Kontrolle.
Z 16
übernimmt die Definition des § 1 Abs. 1 Z 1 des CWKG, wobei im
Sinne einer Vereinfachung nur mehr einheitlich die Buchstabenkürzung verwendet
werden soll.
Z 17
übernimmt die Definition des § 1 Abs. 1 Z 2 CWKG, wobei jedoch
die Anführung der vollständigen englischen Bezeichnung nicht mehr übernommen
wurde.
Z 18
definiert den Begriff „Biotoxinkonvention“, da in das neue Gesetz auch
Regelungen zur Durchführung dieser Konvention aufzunehmen sind.
Zu § 2:
Diese
Bestimmung übernimmt den bisher in § 1 Abs. 1 AußHG 1995
enthaltenen Grundsatz der Bewilligungsfreiheit. Im Hinblick auf die neuen
Definitionen wurde der Wortlaut neu gefasst. Unter „sonstige Vorschriften“ sind
nicht nur nationale Rechtsvorschriften, sondern auch solche
der Europäischen Gemeinschaft zu verstehen, die nicht unter die Definition
in § 1 Z 15 fallen, wie etwa Einfuhrbeschränkungen aus Gründen des
Gesundheits- oder Umweltschutzes.
Zu § 3:
Abs. 1
entspricht § 7 Abs. 1 AußHG 1995. Es werden nun ausdrücklich
auch Verordnungen auf Grund des neuen Außenhandelsgesetzes miteinbezogen, da in
Verordnungen gemäß § 20 Wertgrenzen festgelegt werden können.
Abs. 2
dient der Verhinderung der Umgehung von Wertgrenzen.
Zum 2. Abschnitt:
Dieser
Abschnitt regelt die Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr und der
Vermittlung von Gütern, die wie bisher der praktisch bedeutendste Teil des
Außenhandelsrechts bleiben werden. Er umfasst nun auch Beschränkungen der
Durchfuhr.
Zu § 4:
Abs. 1
bezieht sich ausschließlich auf Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des
Anhangs angeführt sind und die den Listen 1 und 2 im Anhang zum CWKG
entsprechen.
Z 1
bezieht sich auf Chemikalien der Liste 1. Bei diesen sind gemäß Teil VI
Abs. 2 des Verifikationsanhangs zur CWK jeder Erwerb und jede Weitergabe
nur zu bestimmten Zwecken und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, sodass
diese Vorgänge einer Kontrolle unterworfen werden müssen. Somit wird für jede
Ein-, Aus- und Durchfuhr und Vermittlung eine Bewilligungspflicht vorgesehen.
Daneben gibt es nun für bestimmte Tätigkeiten die ausdrücklichen Verbote gemäß
§ 6 Abs. 1.
Z 2
betrifft Chemikalien der Liste 2. Bei diesen sieht die CWK in Teil VII
Abs. 31 des Verifikationsanhangs ein Verbot der Weitergabe an
Nichtvertragsstaaten vor, eine Kontrolle anderer Vorgänge ist nicht zwingend
vorgeschrieben. Zur Verhinderung der Umgehung des genannten Verbots, das in
§ 6 Abs. 1 Z 1 ausdrücklich festgelegt ist, wird eine
Bewilligungspflicht für Ausfuhr-, Durchfuhr- und Vermittlungsvorgänge auch für
Chemikalien der Liste 2 als erforderlich angesehen. § 16 bestimmt, inwieweit die Bewilligungspflichten der
Z 1 und 2 auch auf Mischungen und Fertigprodukte anwendbar sind.
Abs. 2
fasst die bisher in § 5 Abs. 1 bis 3 AußHG 1995 enthaltenen
Verordnungsermächtigungen zusammen. Einige der früheren Tatbestände sind im
Hinblick auf das unmittelbar anwendbare Recht der Europäischen Gemeinschaft
entbehrlich geworden. Die Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 2 ermöglicht
unterschiedliche Bewilligungspflichten für die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie
die Vermittlung. Die Einvernehmenskompetenzen und die Mitwirkungsbefugnisse des
Hauptausschusses des Nationalrats bei Erlassung dieser Verordnungen sind in
§ 23 geregelt.
Z 1
betrifft die Verpflichtung zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen, zu
denen auch Verpflichtungen aus Beschlüssen im Rahmen der zweiten Säule der
Europäischen Union gehören. Wichtige internationale Übereinkommen zur
Rüstungskontrolle und zur Kontrolle des Technologietransfers sind neben der CWK
und der Biotoxinkonvention, dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von
Atomwaffen, Non Proliferation Treaty – NPT, BGBl. Nr. 258/1970, und das
Übereinkommen über das Verbot des
Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von
Antipersonenminen und über deren Vernichtung, APM-Verbotskonvention,
BGBl. III Nr. 38/1999. Als weiteres relevantes Übereinkommen wird das
im Rahmen der UNO beschlossene Feuerwaffenprotokoll hinzukommen, das demnächst
von Österreich ratifiziert werden soll und Beschränkungen in der Ein-, Aus- und
Durchfuhr erfordern wird.
Z 2
bezieht sich auf eine Voraussetzung gemäß Art. 11 der Verordnung (EWG)
Nr. 2603/1969, unter der die Mitgliedstaaten Vorschriften betreffend die
Ausfuhr festlegen können. Der dort verwendete Begriff der „Sicherheit“ umfasst
gemäß der Judikatur des EuGH (vgl. z.B. das Urteil vom 17. Oktober 1995, Rs
C-83/94, Leifer) sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines
Mitgliedstaates und ist großzügig auszulegen. So kann etwa die Gefahr einer
erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen
Zusammenlebens der Völker die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats
beeinträchtigen.
Z 3 und
4 ermöglichen durch eine klare Umschreibung der erfassten Kategorien von Gütern
die innerstaatliche Durchführung bestimmter informeller internationaler
Kontrollregime, die nicht auf einem rechtsverbindlichen völkerrechtlichen
Vertrag beruhen. Die wichtigsten dieser Kontrollregime sind das Wassenaar
Arrangement mit Sitz in Wien (Sitzabkommen BGBl. III Nr. 89/1997) als
umfassendste Einrichtung zur Kontrolle der Ausfuhr von konventionellen Waffen
und Dual-Use-Gütern, das Zangger Komitee (ZG) und die Nuclear Suppliers Group
(NSG) für Güter im Nuklearbereich, die Australische Gruppe, die zur Kontrolle
auf dem Gebiet chemischer und biologischer Waffen dient, und das Missile
Technology Control Regime (MTCR) zur Kontrolle der Verbreitung von weit
reichenden Raketen im Hinblick auf deren mögliche Funktion als Trägermittel für
Massenvernichtungswaffen. Von den beiden Ziffern sind auch Bestandteile und
Zubehör von Waffen und waffenfähigen Systemen erfasst.
Z 3
entspricht weitgehend § 5 Abs. 3 Z 1 AußHG 1995 und
betrifft die Kontrolle im Bereich der ABC- Waffen.
Z 4
entspricht weitgehend § 5 Abs. 3 Z 3 AußHG 1995 und bezieht
sich auf die Kontrolle im Bereich anderer Waffen. Überdies umfasst diese Z auch andere Güter,
die besonders zu einer militärischen Verwendung konstruiert oder verändert sind
und entspricht insofern auch § 5 Abs. 3 Z 2 AußHG 1995. Dual-Use-Güter sind
nicht erfasst, da für diese die ausschließliche Gemeinschaftszuständigkeit
gemäß Art. 133 des EG-Vertrags gilt.
Z 5
ermöglicht im Gegensatz zum bisher geltenden Recht auch Beschränkungen des
Verkehrs mit Gütern, die zu bestimmten anderen Verwendungen als in Konflikten
im herkömmlichen Sinn verwendet werden können. Wie Ereignisse der jüngsten Zeit
gezeigt haben, geht von terroristischen Akten eine mindestens so große Gefahr
aus wie von kriegerischen Auseinandersetzungen. Überdies stellen terroristische
Handlungen und Menschenrechtsverletzungen in vielen Fällen eine Vorstufe zu
bewaffneten Auseinandersetzungen dar. Unter terroristischen Handlungen sind
insbesondere die in § 278d StGB aufgezählten Tatbestände zu verstehen.
Zu § 5:
Bewilligungspflichten
auf Grund von § 4 werden in erster Linie bei Ausfuhr- und Vermittlungsvorgängen erforderlich sein. Der Verhaltenskodex
der Europäischen Union für Waffenausfuhren legt eine Liste von acht Kriterien
fest, die bei der Erteilung nationaler Genehmigungen für die Ausfuhr von
militärischer Ausrüstung zu beachten sind. Demnach sind folgende Aspekte zu
prüfen:
die
Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen sowie der Vereinbarungen im Rahmen
der informellen Kontrollregime;
die Achtung
der Menschenrechte im Bestimmungsland;
die Lage im
Bestimmungsland im Hinblick auf Spannungen oder bewaffnete Konflikte;
Frieden,
Sicherheit und Stabilität in der Region, in der sich das Bestimmungsland
befindet;
die nationale
Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten und sonstiger befreundeter Staaten;
die Haltung
des Bestimmungslandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, insbesondere
seine Haltung zum Terrorismus und zu den internationalen
Abrüstungsvereinbarungen;
das Risiko
der Umleitung oder Wiederausfuhr zu unerwünschten Zwecken und
die
Vereinbarkeit von Rüstungsexporten mit den technischen und wirtschaftlichen
Kapazitäten des Bestimmungslandes.
Diese
Kriterien sind gemäß Art. 3 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts
Nr. 2003/468/GASP auch auf Vermittlungsvorgänge anzuwenden.
Die
bisherigen Genehmigungskriterien in § 8 AußHG 1995 sind nicht klar
genug formuliert, um die Einhaltung aller Voraussetzungen des Verhaltenskodex
sicher zu stellen. Abs. 1 legt daher neu definierte Kriterien entsprechend den
Vorgaben des Verhaltenskodex fest. Abs. 2 legt überdies besondere Anforderungen
an den Antragsteller fest.
Die Kriterien
des § 5 sollen auch bei der Prüfung von Genehmigungsanträgen gemäß der
EG-Dual-Use-Verordnung gelten. Art. 8 dieser Verordnung legt
Mindestanforderungen für die Entscheidung über derartige Anträge fest. Darüber
hinaus ermächtigt Art. 19 der Verordnung die Mitgliedstaaten, die genaueren Durchführungsbestimmungen
festzulegen. Auch bei den Mindestanforderungen gemäß Art. 8 sind in
lit. d die Kriterien des Verhaltenskodex in ihrer Gesamtheit ausdrücklich
erwähnt, während in den lit. a bis c einzelne dieser Kriterien noch einmal
besonders hervorgehoben werden.
Abs. 1
Z 1 bezieht sich auf völkerrechtliche Verpflichtungen im engen Sinn. Dazu
zählen auch sämtliche Verpflichtungen aus der UN-Satzung und der daraus
abgeleiteten Rechtsakte. Die in den informellen Kontrollregimen festgelegten
Voraussetzungen für die Exporte der dort geregelten Güter stellen keine
völkerrechtlichen Verpflichtungen dar, sehr wohl jedoch verbindliche politische
Vereinbarungen. Sie sind nicht öffentlich zugänglich, sodass ein Verweis auf
diese Regelungen nicht dem Erfordernis der Rechts-sicherheit entsprechen würde.
Die Anforderungen dieser Kontrollregime sind jedoch durch die in den Z 2
bis 10 erfassten Bewilligungskriterien vollständig abgedeckt, sodass deren
Einhaltung auf diese Weise gewährleistet ist.
Z 2 ist
die notwendige Ergänzung zu § 4 Abs. 2 Z 3 und soll eine Verwendung von Gütern
zur Herstellung von ABC-Waffen verhindern.
Unter
interner Repression im Sinne von Z 3 sind insbesondere die im Kriterium
zwei des Verhaltenskodex genannten schweren Menschenrechtsverletzungen zu
verstehen. Bei Prüfung dieser Voraussetzung wird die Haltung des Bestimmungslandes
zu den einschlägigen Grundsätzen in Menschenrechtsübereinkünften besonders zu
beachten sein. Vorsicht wird vor allem bei Ländern geboten sein, in denen von
den zuständigen Gremien der UN, des Europarats oder der EU schwerwiegende
Menschenrechtsverletzungen festgestellt worden sind. Die Anwendung von Gewalt
nach außen soll durch Z 5 verhindert werden.
In Z 4
geht es um interne Spannungen im Bestimmungsland.
In Z 5
sind Konflikte zwischen dem Bestimmungsland und anderen Staaten erfasst. Der zweite
Teil dieses Kriteriums bezieht sich ganz allgemein auf Spannungen zwischen
Staaten, in denen eine Belieferung eines der betroffenen Staaten mit
militärisch nutzbaren Gütern immer zu einer Bedrohung der Sicherheitsinteressen
des oder der anderen führt. Im Rahmen dieses allgemein gefassten
Bewilligungskriteriums ist auch der Fall erfasst, dass das Bestimmungsland die
Sicherheitsinteressen eines anderen EU-Mitgliedstaates verletzt oder bedroht.
Eine Lieferung militärisch nutzbarer Güter an eines von mehreren Ländern, die
sich miteinander in einem Kriegszustand oder in einem Zustand ernsthafter
Spannungen befinden, ist somit keinesfalls zu bewilligen. Der dritte Teil
dieses Kriteriums dient der Verhinderung von destabilisierenden
Waffenanhäufungen in bestimmten Regionen, auch wenn damit noch keine konkrete
Bedrohung der Sicherheitsinteressen eines Landes verbunden ist.
Im Rahmen der
Z 6 werden sowohl die Haltung des Bestimmungslandes zum Terrorismus und
zur internationalen Kriminalität als auch der konkrete Verwendungszweck zu
beachten sein. Zum Begriff des Terrorismus sei noch einmal auf die in § 278 d
StGB angeführten Handlungen hingewiesen. Dieses Kriterium ist nach den
Ereignissen vom 11. September 2001 von
besonders großer Bedeutung.
Z 7 soll eine
Verwendung der Güter zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären
Völkerrechts verhindern.
Z 8 ist
vor allem hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der
Übereinkommen zur Rüstungskontrolle und zur Kontrolle des Technologietransfers
von Bedeutung. Hält das Bestimmungsland diese nicht ein, so besteht die Gefahr
einer unkontrollierten Weiterleitung von Gütern an Staaten, die diese zu
unerwünschten Zwecken verwenden könnten. Dabei ist zu beachten, dass diese
Gefahr auch dann besteht, wenn ein Staat seine internationalen Verpflichtungen
zwar ausreichend umgesetzt hat, aber offenkundige Mängel im Vollzug aufweist.
Zum Begriff
der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs in Z 9 wird noch einmal auf
die Ausführungen zu § 4 Abs. 2 Z 2 des Entwurfs hingewiesen.
Unter „internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren“ ist
insbesondere der Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren zu
verstehen. Die Einhaltung des EU-Verhaltenskodex, insbesondere auch die
Berücksichtigung der Ergebnisse der in diesem Rahmen durchgeführten
Konsultationen, entspricht der im Art. 11 Abs. 2 des EU-Vertrages festgelegten
Loyalität und gegenseitigen Solidarität der EU-Mitgliedstaaten und der aktiven
Unterstützung der Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, die ein
zentrales Element der österreichischen Außenpolitik darstellen und nicht
beeinträchtigt werden sollen.
Z 10 ist
besonders bei Aus-, Durchfuhren oder Vermittlungen in Entwicklungsländer von
Bedeutung. Es soll verhindert
werden, dass überproportional in Aufrüstung auf Kosten der dauerhaften
Entwicklung investiert wird.
Eine
Bewilligung ist auch dann zu erteilen, wenn die Einhaltung der in § 5
genannten Kriterien durch Vorschreibung von Auflagen gemäß § 28 sichergestellt
werden kann. Zum Beweis des
Vorliegens der meisten genannten Voraussetzungen wird in der Regel die
Vorlage eines Endverbleibszertifikats erforderlich sein.
Abs. 2
betrifft den Fall, dass der beantragte Vorgang im Rahmen einer Erwerbstätigkeit
durchgeführt werden soll. Sofern für diese Tätigkeit eine besondere
Bewilligung, etwa nach der GewO, erforderlich ist, wird die Erteilung der
Bewilligung nach dem Außenhandelsrecht auch an das Vorliegen dieser Bewilligung
zur Ausübung der Tätigkeit geknüpft.
Zu § 6:
Abs. 1
betrifft Verbote, die durch das Völkerrecht vorgegeben sind. Z 1 enthält
Aus-, Durchfuhr- und Vermittlungsverbote für Chemikalien der Listen 1 und 2.
Für diese sieht die CWK in Teil VI Abs. 1 und in Teil VII Abs. 31 des
Verifikationsanhangs ein Verbot der Weitergabe an Nichtvertragsstaaten vor. Auf
der Grundlage des CWKG wurde das Verbot im Rahmen der Bewilligungspflicht des
§ 2 durchgeführt, indem wegen Widerspruchs zu völkerrechtlichen
Verpflichtungen die Bewilligung verweigert wurde. Im Sinne von mehr
Rechtsklarheit werden diese Verbote nun ausdrücklich als solche in das Gesetz
übernommen. Als unterstützende Kontrolle zur Verhinderung der Umgehung dienen
die Bewilligungspflichten gemäß § 4 Abs. 1. Im Fall von Mischungen
und Fertigprodukten ist § 16 anzuwenden.
Z 2
bekräftigt hinsichtlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr und der Vermittlung noch einmal das Verbot
bestimmter Tätigkeiten in Art. III und IV der Biotoxinkonvention, das im
Interesse der Rechtssicherheit und -systematik zusätzlich in das Gesetz
übernommen werden soll.
Abs. 2
übernimmt die schon bisher in § 5 Abs. 4 AußHG 1995 enthaltene
Möglichkeit, ein Verbot bestimmter Transaktionen mit Verordnung festzulegen.
Auch bei Erlassung solcher Verordnungen sind die Einvernehmenskompetenzen und
die Mitwirkungsbefugnisse des Hauptausschusses des Nationalrats gemäß § 23
zu beachten.
Z 1
umfasst die Fälle, in denen solche Verbote auf Grund von völkerrechtlichen
Verpflichtungen national festzulegen sind. Gemäß Z 2 soll ein Verbot
darüber hinaus in allen Fällen möglich sein, in denen die in § 5 Abs. 1
Z 2 bis 9 genannten Interessen nur durch eine derartige Maßnahme
sichergestellt werden können.
Zu § 7:
§ 5
Abs. 4 AußHG 1995 sieht die Möglichkeit vor, ein Verbot bei Gefahr im
Verzug durch Bescheid fest zu legen. Diese Regelung soll nun präzisiert und
effizienter gestaltet werden, um Maßnahmen zur Konflikt- und Terrorbekämpfung
unverzüglich setzen zu können. Im Fall der Durchfuhr ist diese Regelung EG-konform auszulegen und kann sich
daher nur auf militärische Güter, nicht aber auch auf Güter mit doppeltem
Verwendungszweck beziehen. Die EG-Dual-Use-Verordnung enthält nämlich keinerlei
Ermächtigung an die Mitgliedstaaten zu nationalen Regelungen im Bezug auf die
Durchfuhr bei diesen Gütern.
Die Maßnahme
soll nur subsidiär zur Anwendung kommen. Unterliegt ein Gut bereits einer
Bewilligungspflicht oder einem Verbot, so ist die Abfertigung durch die
Zollbehörden ohnehin zu verweigern, wenn keine Bewilligung vorliegt oder gegen
das Verbot verstoßen wird.
Eine
„begründete Annahme“ liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Gut im Sinne von §
4 Abs. 2 Z 3 oder 4 in ein Land aus- oder durchgeführt werden soll, für das
noch keine Bewilligungspflicht festgelegt wurde, in dem aber plötzlich ein
bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist.
Abs. 2
legt eine Informationspflicht sämtlicher Bundesminister fest, in deren
Wirkungsbereich Vorgänge bekannt werden, die unter Abs. 1 fallen könnten.
Abs. 3
legt im Interesse der Rechtssicherheit fest, dass in jedem Fall ein Bescheid zu
erlassen ist.
Abs. 4 legt im
Fall der Durchfuhr fest, wem eine Verständigung gemäß Abs. 1 oder ein Bescheid
gemäß Abs. 3 zuzustellen ist.
Zu § 8:
Wie schon in
§ 12 AußHG 1995 soll als geringste Beschränkung des Handelsverkehrs
eine Meldepflicht festgelegt
werden können, wenn diese auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder
zur Verhinderung der Umgehung einer Bewilligungspflicht erforderlich ist. Meldepflichten
können etwa im Zusammenhang mit Embargovorschriften oder Berichtspflichten an
die EU erforderlich sein.
Zum 3. Abschnitt:
Dieser
Abschnitt enthält die neuen Regelungen über Kontrollen im Güterverkehr mit
anderen EU-Mitgliedstaaten. Im AußHG 1995 sind Kontrollmaßnahmen für den
Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nur insoweit vorgesehen, als sie sich
bereits auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen
Gemeinschaft ergeben. Eine wirksame Rüstungskontrolle und Terrorbekämpfung
erfordert zum Teil auch innergemeinschaftliche Kontrollen, wie sie in anderen
Mitgliedstaaten bereits üblich sind. Zur Harmonisierung der bestehenden
Regelungen der Mitgliedstaaten für den innergemeinschaftlichen Verkehr soll ein
Gemeinsamer Standpunkt des Rates der EU erlassen werden, der eine weitgehende
gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen anderer Mitgliedstaaten vorsieht.
Die neuen Regelungen sind daher so gestaltet, dass sie auch mit diesem
Gemeinsamen Standpunkt vereinbar wären.
Zu § 9:
In
Abs. 1 wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, das jenem in § 3
CWKG entspricht.
Bewilligungspflichten
sollen dagegen auf einige wenige Fälle beschränkt bleiben.
Abs. 2 sieht
für Fälle, in denen im Rahmen von Vertragsbeziehungen regelmäßig bestimmte
Güter an einen bestimmten Endverwender in einem anderen EU-Mitgliedstaat
verbracht werden, eine Globalmeldung vor. Diese Regelung soll vor allem eine
Vereinfachung für die Durchführung konkreter Projekte darstellen. Sofern eine
solche Globalmeldung eine verlässliche Prüfung der in § 5 festgelegten
Kriterien nicht zulässt, besteht die Möglichkeit, die Globalmeldung mit
Bescheid zurückzuweisen. Ein solcher Bescheid bedeutet keine inhaltliche Beurteilung
der von der Meldung erfassten Vorgänge, sondern stellt nur klar, dass die
einzelnen Vorgänge getrennt gemeldet werden müssen.
Abs. 3
ermöglicht eine rasche Bestätigung der Rechtmäßigkeit des oder der gemeldeten
Vorgänge.
Abs. 4
gibt der Behörde wie in dem schon erwähnten Verfahren gemäß § 3 CWKG die
Möglichkeit, entweder Auflagen vorzuschreiben oder den Vorgang oder die
Vorgänge gänzlich zu untersagen, wenn die Einhaltung der Kriterien in § 5
auch durch die Vorschreibung von Auflagen nicht sichergestellt werden kann.
Abs. 5
bestimmt, dass ein gemäß Abs. 1 gemeldeter Vorgang oder eine gemäß Abs. 2
gemeldete Gesamtheit von Vorgängen als bewilligt gilt, wenn die Behörde
innerhalb einer Frist von drei Wochen, die sich auf fünf Wochen erhöht, wenn
die Befassung eines anderen Bundesministers gemäß § 24 erforderlich ist,
nicht anders entschieden hat. Diese Frist muss nicht abgewartet werden, wenn
bereits vor ihrem Ende eine Bestätigung gemäß Abs. 3 erfolgt. Da der geplante
Gemeinsame Standpunkt des Rates der EU betreffend den innergemeinschaftlichen
Transfer bei Bewilligung eines Vorgangs durch einen Mitgliedstaat als Regel die
Bewilligungsfreiheit in allen anderen vorsieht, muss der Umstand der
Bewilligung nachgewiesen werden können. Zu diesem Zweck wird die Möglichkeit
des zweiten Satzes eingeführt.
Gemäß
Abs. 6 ist eine Bewilligungspflicht mit Verordnung nur dann festzulegen,
wenn sie aus den in § 4 Abs. 2 genannten Gründen erforderlich ist.
Abs. 7
legt die Bewilligungskriterien fest, die durch die zentrale Bestimmung in
§ 5 vorgegeben sind. Auch in diesem Fall ist die Bewilligung mit Auflagen
zu erteilen, wenn diese notwendig sind, um die Einhaltung der in § 5
genannten Interessen sicher zu stellen.
Abs. 8
ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, in Übereinstimmung mit
dem geplanten Gemeinsamen Standpunkt des Rates der EU mit Verordnung
festzulegen, dass Bewilligungen anderer Mitgliedstaaten sowohl eine Meldung mit
Untersagungsmöglichkeit gemäß Abs. 1 als auch eine gemäß Abs. 6
vorgeschriebene Bewilligung ersetzen.
Abs. 9 legt
zwei Fälle fest, in denen nach dem Außenhandelsrecht keine Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Verkehr durchzuführen sind. Die eine Ausnahme betrifft
Waffen und Munition, für die bereits durch die in § 37 des Waffengesetzes 1996
vorgesehenen Maßnahmen eine ausreichende Kontrolle besteht, die andere
Bestandteile für konventionelle Militärgüter. Bei diesen ist eine wirksame
Kontrolle, in welches Gut sie in einem anderen Mitgliedstaat eingebaut werden
und in welchem Land und zu welchem Zweck das entsprechende Fertigprodukt
endgültig verwendet wird, unmöglich.
Abs. 10
bestimmt im Interesse der Rechtssicherheit, dass jene Bestandteile, für die die
Ausnahme in Abs. 9 Z 2 gilt, durch Verordnung näher zu bestimmen sind.
Zum 4.
Abschnitt:
Dieser neue
Abschnitt wird im Hinblick auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten auf
Grund der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP aufgenommen.
Zu § 10:
Diese
Bestimmung sieht in bestimmten Fällen ein Verbot technischer Unterstützung, wie
sie in § 1 Z 13 definiert ist, vor. Gemäß Art. 2 und Art. 3
der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP sind Kontrollbestimmungen der
Mitgliedstaaten vorgesehen, wenn technische Unterstützung im Zusammenhang mit
der Herstellung oder Verbreitung von ABC-Waffen erbracht wird oder im
Zusammenhang mit einer anderen militärischen Endverwendung steht und in Ländern
erbracht wird, gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde. Da technische
Unterstützung in beiden Fällen zur Vorbereitung sowohl von kriegerischen als
auch von terroristischen Handlungen dienen kann, wurde es als erforderlich
erachtet, Kontrollbestimmungen in Form von Verboten einzuführen. Z 1 betrifft technische Unterstützung im
Zusammenhang mit ABC-Waffen, sofern sie durch völkerrechtliche Verpflichtungen,
etwa auf Grund der CWK, verboten sind. Z 2 bezieht sich auf technische
Unterstützung im Zusammenhang mit anderen Waffen oder Waffensystemen, sofern
sie einer restriktiven Maßnahme im Rahmen eines Embargos widerspricht.
Zu § 11:
Durch Abs. 1 wird
technische Unterstützung im Zusammenhang mit allen Waffen oder waffenfähigen
Systemen generell einer Bewilligungspflicht unterworfen.
Die
Bewilligungskriterien in Abs. 2 sollen einerseits sicherstellen, dass die
Verbote in § 10 nicht umgangen werden und dienen andererseits der
Einhaltung der in § 5 genannten Kriterien. Selbst technische Unterstützung im Zusammenhang mit
ABC-Waffen kann in Einzelfällen im Einklang mit Z 1 genehmigt werden, wenn sie
zu erlaubten Zwecken, etwa zur Ortung und Identifizierung solcher Waffen zum
Zwecke ihrer Beseitigung dient.
Andererseits kann
eine Bewilligung gemäß Z 2 verweigert werden, wenn zu
befürchten ist, dass das technische Wissen im Rahmen einer kriegerischen
Auseinandersetzung, zur Unterdrückung der Menschenrechte oder zur Unterstützung
des internationalen Terrorismus eingesetzt werden könnte.
Zu § 12:
Art. 4
der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP sieht Ausnahmen von den in
Art. 2 erfassten Kontrollbestimmungen vor. Alle diese Ausnahmen gelten nur insoweit, als sie
nicht anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen widersprechen. Dies kann etwa
der Fall sein, wenn Embargovorschriften auch die Erbringung technischer Hilfe
in mündlicher Form untersagen.
Obwohl sich
die Ausnahmen nicht ausdrücklich auch auf die in Art. 3 genannten Formen
technischer Unterstützung beziehen, bestehen keine Bedenken, sie auch in diesen
Fällen vorzusehen. Z 1 sieht
im Einklang mit Art. 4 lit. a der Gemeinsamen Aktion
Nr. 2000/401/GASP eine Ausnahme bei einigen als unbedenklich eingestuften
Bestimmungsländern vor. Es sollen dies diejenigen Länder sein, für die eine
Allgemeine Genehmigung der Gemeinschaft gemäß den in § 1 Z 15
lit. a genannten Vorschriften gilt. Derzeit sind dies die in Anhang II der
EG-Dual-Use-Verordnung genannten Länder.
Z 2
sieht in Übereinstimmung mit Art. 4 lit. b der Gemeinsamen Aktion
Nr. 2000/401/GASP eine Ausnahme für Informationen vor, die „offenkundig“
oder Teil der „Grundlagenforschung“ sind.
Z 3
betrifft im Einklang mit Art. 4 lit. c der Gemeinsamen Aktion
Nr. 2000/401/GASP mündliche Informationen.
Zum 5. Abschnitt:
Dieser
Abschnitt enthält die ergänzenden Regelungen zur Durchführung der CWK, die
bisher im CWKG enthalten waren. Überdies wird eine Bestimmung der
Biotoxinkonvention aus Gründen der Rechtssicherheit zusätzlich in das neue
Gesetz übernommen.
Zu § 13:
Abs. 1
sieht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der CWK, insbesondere deren
Art. VI Abs. 3 und VII Abs. 1 lit. c sowie Teil VI
Abs. 1 des Verifikationsanhangs ein Verbot bestimmter Tätigkeiten vor, die
Chemikalien der Liste 1 betreffen. Bisher wurde die Einhaltung dieses Verbots
im Rahmen der Bewilligungspflichten des § 2 CWKG sichergestellt, indem
eine Bewilligung wegen Widerspruchs zu völkerrechtlichen Verpflichtungen
verweigert wurde. Es entspricht jedoch klarer der CWK, das Verbot ausdrücklich
im Gesetz zu verankern.
Abs. 2
bekräftigt das Verbot in Art. I der Biotoxinkonvention. Obwohl diese
Konvention ohne Erfüllungsvorbehalt beschlossen wurde und das Verbot daher
unmittelbar anwendbar ist, soll die zusätzliche Verankerung des Verbots im
gegebenen systematischen Zusammenhang der Rechtssicherheit dienen.
Impfstoffe sind
nicht als Agenzien oder Toxine im Sinne des Verbots anzusehen, da sie
veränderte Stämme von Erregern enthalten, die als solche die Krankheit nicht
hervorrufen können. Agenzien und Toxine, die ausschließlich zu
Forschungszwecken hergestellt werden, werden ebenfalls nicht unter das Verbot
fallen, da sie nur in Mengen erzeugt werden, die zu Forschungszwecken
gerechtfertigt sind.
Die
unterschiedliche Begriffsbildung in Abs. 1, in dem der Ausdruck
„Zurückbehalten“ verwendet wird, und in Abs. 2, in dem von „Behalten“ die Rede
ist, erklärt sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut in der CWK einerseits und
der Biotoxinkonvention andererseits.
Zu § 14:
Abs. 1 Z 1
und 2 legt die Bewilligungspflichten fest, die bisher in § 2 CWKG geregelt
waren. Sie betrifft auch die Weitergabe zwischen EU-Mitgliedstaaten und stellt
somit eine Sonderregelung gegenüber § 9 dar. Z 3 betrifft Handlungen, die von
der Biotoxinkonvention erfasst sind. Zur unterschiedlichen Begriffsbildung wird
auf die Erläuterungen zu § 13 hingewiesen. In Abs. 2 wird klar gestellt,
dass auch Vorgänge außerhalb Österreichs bewilligungspflichtig sind, wenn sie
durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften
erfolgen, die in Österreich Wohnsitz oder Sitz haben.
Um
Doppelbewilligungen zu vermeiden, legt Abs. 3 fest, dass Vorgänge, die zwar
unter Abs. 1 fallen würden, aber auch als Ein- oder Ausfuhr gemäß § 4 Abs. 1
einer Bewilligungspflicht unterliegen, keiner zusätzlichen Bewilligung gemäß §
14 bedürfen.
Abs. 4
legt die Bewilligungskriterien fest. Auch in diesem Fall kann eine Bewilligung
mit Auflagen gemäß § 28 verbunden werden.
Zu § 15:
Diese
Bestimmung entspricht den §§ 5 und 6 CWKG und legt Meldepflichten fest.
Neu gegenüber dem CWKG ist dabei, dass auch bei den meisten Vorgängen, die
Chemikalien der Liste 2 des Anhangs betreffen, nur mehr solche Meldepflichten
und keine Bewilligungspflichten mehr gelten sollen. In der Vollzugspraxis hat
sich herausgestellt, dass die in Abs. 4 vorgesehenen Eingriffsmöglichkeiten
bei diesen Chemikalien als Kontrollinstrumente ausreichen. Im Fall der Mittel
zur Bekämpfung von Unruhen wird im Einklang mit Art. III Abs. 1
lit. e CWK ausdrücklich festgelegt, dass auch jede Veränderung im Bestand
der Meldepflicht unterliegt.
Abs. 2 und 3
enthalten nähere Regelungen über den Zeitpunkt und den Inhalt der Meldungen.
Abs. 4
ermöglicht wie bisher die Vorschreibung von Auflagen oder die Untersagung einer
Tätigkeit, wobei diese Möglichkeiten auch für den Fall gelten, dass die
Tätigkeit nicht gemeldet wurde.
Abs. 5
enthält im Einklang mit Art. VI Abs. 8 CWK eine ausdrückliche
Ermächtigung für periodische Meldungen. Die Umsetzung dieser Verpflichtungen
aus der CWK ist bisher nicht klar
geregelt. In diesem Fall handelt es sich um reine Meldepflichten, mit denen
keine Eingriffsmöglichkeiten der Behörde verbunden sind.
Zu § 16:
Diese
Bestimmung ist neu gegenüber dem bisherigen CWKG und enthält Sonderbestimmungen
für Mischungen und Fertigprodukte. Sie hat sich als notwendig erwiesen, da zum
einen in der CWK selbst, z.B. in Teil VII Abs. 5 des Verifikationsanhangs,
und zum anderen in einigen Beschlüssen der OPCW Erleichterungen für Mischungen
und Fertigprodukte festgelegt sind, wenn die in den Chemikalienlisten des Anhangs
über Chemikalien enthaltenen Stoffe bestimmte Höchstanteile nicht
überschreiten. Das CWKG enthält keine Regelungen betreffend Mischungen und
Fertigprodukte, sodass eine Klarstellung geboten ist. Die genauen Prozentsätze
sollen in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegt werden. Im Rahmen der Verordnung sollen die jeweils
geltenden Beschlüsse der OPCW zu den Mengenschwellen umgesetzt werden, die auch
für die von der EG-Dual-Use-Verordnung erfassten Chemikalien maßgeblich sind.
Dadurch wird auch sichergestellt, dass es hinsichtlich ein- und derselben
Chemikalie zu keiner Diskrepanz zwischen nationalen und EG-rechtlichen
Regelungen kommt.
Zu § 17:
Abs. 1
entspricht § 7 Abs. 1 und
2 CWKG. Er enthält gegenüber der bisherigen Fassung eine Präzisierung
der Verweise.
Abs. 2
übernimmt einige der in § 13 Abs. 2 CWKG enthaltenen Regelungen über
die Vertretung Österreichs in Angelegenheiten der CWK.
Abs. 3 sieht
eine Pflicht zur Information des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten
über den Umstand einer erfolgten Meldung gemäß Abs. 1 Z 2 vor.
Das
Zusammenwirken mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten in den in
Abs. 1 Z 7 genannten Angelegenheiten ist aus systematischen Gründen
nun in einem eigenen Absatz, nämlich in Abs. 4 geregelt.
Da Angelegenheiten
der Vollziehung der CWK auch in anderen als den in Abs. 3 und 4 ausdrücklich
genannten Fällen den Wirkungsbereich anderen Bundesminister betreffen können,
wird für diese Fälle in Abs. 5 eine allgemeine Informationspflicht festgelegt.
Für den Fall der Einleitung von Inspektionen besteht darüber hinaus die
besondere Informationspflicht gemäß § 33 Abs. 2.
Abs. 6
entspricht § 7 Abs. 3 CWKG.
Zu § 18:
Aus
systematischen Gründen wird die Vertretung Österreichs in der Konferenz der
Vertragsstaaten, die bisher in § 13 Abs. 2 CWKG geregelt war, nun in einer
eigenen Bestimmung festgelegt.
Zum 6. Abschnitt:
Dieser
Abschnitt fasst einige besondere Regelungen für den Handelsverkehr zusammen.
Zu § 19:
In
Abs. 1 wird im Gegensatz zum bisherigen § 10 lit. d
AußHG 1995 genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein
Importzertifikat ausgestellt werden kann. Der Begriff „Importzertifikat“
ersetzt den bisher im AußHG 1995 verwendeten Begriff „Internationale
Einfuhrbescheinigung“, da dieser nicht mehr gebräuchlich ist.
Abs. 2
ermöglicht im Gegensatz zum AußHG 1995 nun auch, dass ein Importzertifikat
verweigert oder nur mit Auflagen ausgestellt wird. Derartige Regelungen haben
sich in der Praxis als
erforderlich erwiesen, um eine Gefährdung der in § 5 genannten Interessen
zu vermeiden. So kann insbesondere die Ausstellung an die Vorlage einer
Endverbleibsbescheinigung geknüpft werden, damit sichergestellt wird, dass
Güter nicht nach der Einfuhr nach Österreich unter Umgehung von Verboten,
Bewilligungs- oder Meldepflichten weitergegeben werden.
In Ergänzung
dieser Regelungen bestimmt § 31 des Entwurfs, dass die nachträgliche
Vorschreibung von Auflagen und der
Widerruf auch bei Importzertifikaten möglich sind.
Abs. 3 regelt
den Mindestinhalt eines Importzertifikates.
Zu § 20:
Das
AußHG 1995 enthält in § 4 eine Reihe von gesetzlich festgelegten
Befreiungstatbeständen. Die meisten davon sind aus dem EG-Recht übernommen und
ergeben sich schon aus diesem allein.
Darüber
hinaus kann sich ein Bedarf nach Befreiungstatbeständen nur mehr in dem sehr
kleinen Bereich ergeben, in dem unmittelbar anwendbares Recht
der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c
einen Spielraum für nationale Befreiungsregelungen der Mitgliedstaaten lässt.
Um diese noch
bestehenden Möglichkeiten flexibel nützen zu können, wird eine neue
Verordnungsermächtigung geschaffen. Bei Berechnung der Wertgrenzen ist § 3
zu beachten.
Zu § 21:
Da es oft
eines eingehenden Ermittlungsverfahrens bedarf, um festzustellen, ob ein
bestimmter Vorgang einer Beschränkung
in Form eines Verbots, einer Bewilligungs- oder Meldepflicht unterliegt, wird
in Abs. 1 ausdrücklich die Möglichkeit eines entsprechenden Feststellungsbescheides
vorgesehen, die über die bisherige Regelung in § 10 lit. e
AußHG 1995 hinausgeht. Dies dient in vielen Fällen auch zur Entlastung der
Zollbehörden, da ein solcher Bescheid Klarheit schafft, noch bevor Zweifel beim
Grenzübertritt auftreten können.
Abs. 2
sieht in den Fällen, in denen Bewilligungen allgemein durch Gesetz, Verordnung
oder EG-Rechtsakt erteilt werden oder als erteilt gelten, die Möglichkeit vor,
auf Antrag eine Bestätigung darüber zu erhalten. Dies ist vor allem dann
erforderlich, wenn eine Bewilligung in einem anderen Staat vorgelegt werden
muss.
Zu § 22:
Diese
Bestimmung über zivilrechtliche Sanktionen in Form von völliger oder teilweiser
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit Verboten und
Bewilligungspflichten entspricht § 2 AußHG 1995 und wird in
sprachlicher Hinsicht präzisiert. Neu ist Abs. 1, der die Nichtigkeit von
Rechtsgeschäften, die schon bei ihrem Abschluss einem Verbot unterliegen,
festlegt.
Zum 7. Abschnitt:
Dieser
Abschnitt fasst sämtliche Mitwirkungsbefugnisse und -pflichten des
Hauptausschusses des Nationalrates und anderer Bundesminister sowie die Regelungen
über Errichtung und Tätigkeit des Außenhandelsbeirats zusammen.
Zu § 23:
Abs. 1
übernimmt die bisher in § 5 Abs. 5 AußHG 1995 enthaltene
Regelung über die Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrats bei der
Erlassung von Verordnungen. Da die
Inanspruchnahme des Dringlichkeitsverfahrens nichts an der Rechtsgrundlage der
betroffenen Verordnungen ändert, sind auch im Rahmen dieses Verfahrens die
Einvernehmenskompetenzen gemäß § 23 Abs. 2 und 3 zu beachten.
Vom Vollzug
der meisten Außenhandelsregelungen ist auch das Zollrecht berührt. Daher wird
in Abs. 2 wie bisher ein Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
bei der Erlassung von Verordnungen vorgesehen, mit denen Verbote,
Bewilligungspflichten und Befreiungsbestimmungen für den grenzüberschreitenden
Güterverkehr festgelegt werden.
Überdies sind
bei Erlassung vieler Verordnungen völkerrechtliche Verpflichtungen und
außenpolitische Interessen betroffen. Daher ist gemäß Abs. 3 in diesen
Fällen, ebenfalls entsprechend den bisherigen Regelungen, das Einvernehmen mit
dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.
Zu § 24:
Bei der
Beurteilung bestimmter Aspekte, die beim Vollzug des Außenhandelsrechts von
Bedeutung sind, sind gemäß dem BMG andere Bundesminister als der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit in ihrem Wirkungsbereich betroffen. Sofern eine
derartige Frage zu beurteilen ist, ist daher gemäß Abs. 1 zwingend eine
Stellungnahme des betroffenen Bundesministers einzuholen, in welcher allfällige
Bedenken gegen eine Bewilligungserteilung schlüssig zu begründen sind. Die
betreffenden Bundesminister sind im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen
Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG verpflichtet,
entsprechende Stellungnahmen abzugeben. Diese erfüllen im Rahmen des Verfahrens
die Funktion eines Fachgutachtens und sind entsprechend zu würdigen.
Die Abs. 2 bis
Abs. 9 enthalten - in Anlehnung an die bisherigen entsprechenden Bestimmungen -
die Regelungen über die Tätigkeit des Beirates.
Zum 8. Abschnitt:
Dieser
Abschnitt fasst administrative Regelungen zusammen, die vor allem den
Verfahrensablauf betreffen. Es werden großteils Regelungen aus dem
AußHG 1995 und dem CWKG übernommen und, soweit notwendig, angepasst.
Zu § 25:
Abs. 1
entspricht § 9 Abs. 1, erster Satz, AußHG 1995 sowie den
§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 CWKG. Die Möglichkeit, Anträge
elektronisch einzubringen, richtet sich nach § 13 AVG. Unter Anträgen im
Sinne dieser Bestimmung sind sämtliche gesetzlich vorgesehenen Anträge vorgesehen,
somit auch solche auf Ausstellung eines Importzertifikates.
Abs. 2
entspricht dem zweiten und dritten Satz in § 9 Abs. 1 AußHG 1995
sowie § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 Abs. 3 und 4 CWKG.
Zu § 26:
Diese
Bestimmung knüpft an § 9 Abs. 2 AußHG 1995 und an § 2
Abs. 5 und § 5 Abs. 5 CWKG an, geht nun aber über diese
Regelungen noch hinaus. Es hat sich nämlich als erforderlich erwiesen, die
Bestellung verantwortlicher Beauftragter in bestimmten Fällen auch unabhängig
von einem konkreten Bewilligungsantrag oder einer konkreten Meldung zu verlangen.
Abs. 1
sieht daher vor, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Personen
oder Gesellschaften, die sich mit Vorgängen befassen, die diesem Entwurf
unterliegen, die Bestellung verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid
vorschreiben kann, sofern dies zur Wahrung der in § 4 Abs. 2
genannten Interessen erforderlich ist. Einem so bestellten Beauftragten kommt
die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Entwurfs
und der in § 1 Z 15 lit. a und b genannten EG-Vorschriften zu.
Zu beachten
ist, dass als verantwortliche Beauftragte nur natürliche Personen bestellt
werden können, sodass hier der Begriff „natürliche Personen“ bewusst im
Gegensatz zum allgemeiner definierten Begriff „Person“ im Sinne von § 1
Z 6 verwendet wird. Es kann aber, anders als in § 9 Abs. 2 VStG,
auch natürlichen Personen aufgetragen werden, eine andere natürliche Person als
verantwortlichen Beauftragten zu bestellen.
Bestellt kann
nur eine Person werden, die sowohl alle Voraussetzungen gemäß § 9
Abs. 4 VStG erfüllt als auch nach Prüfung gemäß § 27 als verlässlich
anzusehen ist.
Abs. 2
verpflichtet zur Anzeige der Bestellung an den Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit.
Abs. 3
ermöglicht die Bestellung verantwortlicher Beauftragter auch ohne behördlichen
Auftrag, wie sie für den Bereich des Verwaltungsstrafrechts in § 9
Abs. 2 und 3 VStG vorgesehen ist. Auch diese Personen müssen den
Anforderungen in Abs. 1 letzter Satz entsprechen, daher ist auch in diesem
Fall die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen.
Gemäß
Abs. 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Abberufung von
Personen, die die persönlichen Voraussetzungen in Abs. 1 nicht oder nicht
mehr erfüllen, mit Bescheid aufzutragen.
Die
Bestellung von verantwortlichen Beauftragten soll sicherstellen, dass nur
solche Personen mit Transaktionen sensibler Güter befasst werden, die
vertrauenswürdig sind. Im Fall der Bestellung eines oder mehrerer
verantwortlicher Beauftragter sollen daher gemäß Abs. 5 nur dieser bzw.
diese zur Einbringung von Anträgen oder Meldungen befugt sein.
Abs. 6
ermächtigt weiterhin zu einem Vorgehen im Sinne des bisherigen § 9
Abs. 2 AußHG 1995, wenn ein verantwortlicher Beauftragter noch nicht
bestellt wurde.
Zu § 27:
Diese neue
Bestimmung legt fest, welche Voraussetzungen bei der Beurteilung heranzuziehen
sind, ob eine Person die zur ordnungsgemäßen Durchführung außenhandelsrechtlich
relevanter Vorgänge erforderliche Verlässlichkeit besitzt.
Abs. 1
zählt taxativ jene Fälle auf, in denen ernste Zweifel an der Verlässlichkeit
einer Person bestehen.
Abs. 2
regelt, unter welchen Voraussetzungen Strafurteile und -bescheide gemäß
Abs. 1 bei der Prüfung der Verlässlichkeit herangezogen werden können.
Abs. 3
regelt, inwieweit ausländische Strafen bei der Beurteilung zu berücksichtigen
sind.
Zu § 28:
Diese
Bestimmung entspricht § 10 lit. a AußHG 1995. Es wird nun aber
klarer geregelt, unter welchen Voraussetzungen Auflagen vorzuschreiben sind. In
all den genannten Fällen gilt, dass eine Bewilligung nur dann zu versagen ist,
wenn auch Auflagen nicht zur Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen
ausreichen. Im Fall von Importzertifikaten ist die Vorschreibung von Auflagen
in § 19 Abs. 2 geregelt.
Abs. 1 regelt
die Vorschreibung von Auflagen im Zusammenhang mit Bewilligungspflichten auf
Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a und b.
Abs. 2
enthält eine beispielsweise Aufzählung wichtiger Arten von Auflagen.
In den
meisten Fällen wird die Vorlage einer Endverbleibsbescheinigung im Sinne von
Abs. 2 Z 1 als Auflage vorgeschrieben werden. Diese ist in den verschiedenen
internationalen Kontrollregimen als Überwachungsinstrument vorgesehen und sollte
in der Regel jedenfalls eine Warenbeschreibung, die Angabe der Warenmenge, den
Warenwert, die Angabe des Lieferanten, des Käufers und des Versenders, die
Daten des österreichischen Verwenders sowie den Verwendungszweck der Ware
enthalten.
Abs. 3
betrifft die Vorschreibung von Auflagen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen
Handelsbeschränkungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c.
Zu § 29:
Abs. 1
und 2 entsprechen § 9 Abs. 3
AußHG 1995 und § 2 Abs. 3 CWKG und gelten jetzt auch für
Importzertifikate. Eine Grenze für die Befristung, wie sie für den Bereich der
Chemikalien in § 2 Abs. 3 CWKG vorgesehen ist, wird nicht mehr als
erforderlich erachtet.
Abs. 3
entspricht § 10 lit. c AußHG 1995. Im Einklang mit Art. 6
Abs. 5 der EG-Dual-Use-Verordnung, der die Mitgliedstaaten im Bereich der
Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu einer derartigen Bestimmung
verpflichtet, wird weiterhin die Möglichkeit zeitlich befristeter Globalbewilligungen
vorgesehen. Von dieser Möglichkeit kann auch bei Bewilligungen nach nationalem
Recht Gebrauch gemacht werden. Auch für Chemikalien soll diese Möglichkeit im
selben Umfang wie für andere Güter gelten, die bisherige Beschränkung auf
bestimmte Verwendungen in § 3 CWKG soll daher entfallen.
Zu § 30:
Abs. 1
sieht wie § 9 Abs. 6 AußHG 1995 die Möglichkeit einer
allgemeinen Bewilligung durch Verordnung vor. Durch Art. 6 iVm Anhang II
der EG-Dual-Use-Verordnung wurde eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der
Gemeinschaft für bestimmte Güterkategorien und Bestimmungsländer eingeführt.
Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung ermächtigt die Mitgliedstaaten,
daneben unter bestimmten Voraussetzungen eigene nationale allgemeine
Genehmigungen einzuführen oder beizubehalten. Ein Bedarf nach einer
zusätzlichen nationalen Regelung kann nicht ausgeschlossen werden, daher wird
eine entsprechende Verordnungsermächtigung beibehalten.
Anhang II der
EG-Dual-Use-Verordnung sieht Melde- und Registrierungsanforderungen im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der
Gemeinschaft vor. Deren genaue Ausgestaltung soll dem flexiblen Instrument der
Verordnung überlassen bleiben. Abs. 2 sieht eine entsprechende
Verordnungsermächtigung vor.
Zu § 31:
Abs. 1
übernimmt den letzten Satz in § 5 Abs. 4 AußHG 1995. Unabhängig
von der sich aus § 2 ABGB ergebenden Pflicht, sich rechtzeitig mit neuen
Rechtsvorschriften vertraut zu machen, wird der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit entsprechend der bisherigen Praxis bemüht sein, alle Bewilligungsinhaber
von einem Verbot, das einen Widerruf ihrer Bewilligung bewirkt, unverzüglich zu
benachrichtigen.
Abs. 2
entspricht § 9 Abs. 5 AußHG 1995, sieht aber nun auch die
Möglichkeit vor, statt eines Widerrufs nachträgliche Auflagen vorzuschreiben,
wenn diese zur Sicherung der Einhaltung aller Schutzinteressen ausreichen. Die
Bestimmung bezieht sich auch auf Importzertifikate.
Abs. 3
sieht im Fall des Widerrufs einer Bewilligung oder eines Importzertifikats die
Verpflichtung zur Rücksendung des betroffenen Dokuments vor.
Die in
Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesministers für Finanzen ist zur
wirksamen Kontrolle der Gültigkeit von Bewilligungen und Importzertifikaten
durch die Zollbehörden erforderlich.
Zum 9. Abschnitt:
Die
Kontrollbestimmungen, wie sie derzeit einheitlich in § 11 AußHG 1995
und in § 10 CWKG zusammengefasst sind, werden präzisiert und um Regelungen
über die internationale Zusammenarbeit ergänzt.
Zu § 32:
Diese
Bestimmung übernimmt weitgehend die in § 11 Abs. 1 AußHG 1995 und
in § 10 CWKG enthaltenen Regelungen über die Durchführung von Kontrollen.
Im CWKG sind genauere Vorschriften enthalten als im AußHG 1995. Diese haben
sich in der Praxis bewährt und sollen jetzt im Interesse der Rechtssicherheit
bei allen Kontrollen nach dem neuen Gesetz gültig sein. Überdies werden die
Vorschriften über die Kontrolle von Transportmitteln, die vor allem bei der
Überprüfung von Durchfuhrvorgängen von Bedeutung sind, präzisiert.
Abs. 1
entspricht § 11 Abs. 1
AußHG 1995. Der Zweck der Kontrolle wird allgemeiner gefasst, um alle
möglichen relevanten Sachverhalte zu erfassen und somit Lücken zu vermeiden.
Überdies wird klargestellt, dass eine Buch- und Lagereinsicht nur dann in Frage
kommt, wenn gelindere Mittel zur Kontrolle nicht ausreichen. Eine
Kostentragungspflicht soll nur dann eintreten, wenn grundlegende Pflichten auf
Grund des neuen Gesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b verletzt wurden.
Abs. 2
spezifiziert die Befugnisse bei einer Kontrolle gemäß Abs. 1 durch eine
beispielsweise Aufzählung, die weitgehend § 10 Abs. 1 CWKG
entspricht.
Abs. 3
sieht für reine Routinekontrollen vor Ort eine vorherige Verständigungspflicht
vor. Diese Regelung soll es ermöglichen, dass auch Unterlagen, die sich nicht
im Betrieb oder in der Einrichtung befinden, sondern zum Beispiel bei einem
Rechtsanwalt oder Steuerberater, rechtzeitig beschafft werden können.
Abs. 4
entspricht weitgehend § 10 Abs. 4 CWKG, kommt aber jetzt nur dann zur
Anwendung, wenn bereits Grund zur Annahme einer Rechtsverletzung besteht. Die
Kontrollbehörde hat die Gründe für diese Annahme in der Verständigung
anzugeben. Besteht bereits ein konkreter Verdacht einer Rechtsverletzung, so
ist nach den Vorschriften für das einschlägige Strafverfahren vorzugehen.
Abs. 5
entspricht § 10 Abs. 5 CWKG.
Abs. 6
entspricht § 10 Abs. 6 CWKG.
Abs. 7 legt
fest, dass bei Überwachungshandlungen in jedem Fall eine Niederschrift
aufzunehmen ist.
Zu § 33:
Diese
Bestimmung fasst die Sonderregelungen für Überprüfungen durch Organe der OPCW
zusammen.
Abs. 1
entspricht § 10 Abs. 1 CWKG, soweit er sich auf Überprüfungen durch
Organe der OPCW bezieht.
Abs. 2 sieht
eine Verständigungspflicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
gegenüber allen in ihrem Wirkungsbereich betroffenen anderen Bundesministern
vor.
Abs. 3
entspricht § 10 Abs. 2 CWKG, wird aber präzisiert.
Abs. 4
entspricht § 10 Abs. 3 CWKG.
Zu § 34:
Diese
Bestimmung regelt die Befugnisse der Zollbehörden.
Abs. 1
entspricht § 11 Abs. 2 AußHG 1995, Abs. 2 entspricht § 11 Abs. 3
AußHG 1995.
Zu § 35:
Die
EG-Dual-Use-Verordnung sieht in Art. 16 Abs. 1 eine Pflicht zur
Aufbewahrung bestimmter Unterlagen vor, aus denen genau umschriebene Angaben hervorgehen
müssen. Da es als sinnvoll erachtet wird, eine gleichartige Pflicht auch für
Vorgänge vorzusehen, die auf Grund von nationalem Recht oder auf Grund von
unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z
15 lit. a und b einer Kontrolle unterworfen werden, übernimmt Abs. 1 eine
derartige Regelung.
Abs. 2 regelt
den Inhalt der Aufzeichnungen.
Abs. 3
regelt die Dauer der Aufbewahrung der Unterlagen. Diese wird im Einklang mit
der in der EG-Dual-Use-Verordnung vorgesehenen Mindestfrist mit drei Jahren
festgelegt.
Zu § 36:
Abs. 1
schafft die datenschutzrechtliche Grundlage für die Übermittlung von bestimmten
Daten an die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie an andere Staaten und an
internationale Organisationen, insbesondere die OPCW, und zwischenstaatliche
Einrichtungen, unter denen die informellen Kontrollregime zu verstehen sind.
Dies ermöglicht auch die Übermittlung von Daten, die die Verweigerung einer
Ausfuhr betreffen, an die EU und die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem operativen
Teil des Verhaltenskodex der EU.
Die
Regelungen in Abs. 2 über die Konsultationspflicht vor Erteilung einer
Bewilligung beruhen ebenfalls auf den Bestimmungen im operativen Teil des
Verhaltenskodex der EU.
Abs. 3
normiert in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 des Gemeinsamen
Standpunkts Nr. 2003/468/GASP eine mindestens zehnjährige Aufbewahrungspflicht
von Aufzeichnungen über Bewilligungen für Vermittlungsvorgänge im Sinne von
§ 1 Z 10. Diese Aufbewahrungspflicht ist durch die für die Erteilung
der Bewilligung zuständige nationale Behörde zu erfüllen.
Zum 10. Abschnitt:
Die
Systematik der Strafbestimmungen des AußHG 1995 wird grundsätzlich
beibehalten. Es wird aber nur mehr zwischen gerichtlich strafbaren Handlungen
(§ 37) und verwaltungsbehördlich
zu ahndenden Finanzvergehen (§ 39) unterschieden. Damit wird auch an der
teilweisen Zuständigkeit der Finanzbehörden zur Strafverfolgung nichts
geändert, da sich diese in der Praxis gut bewährt hat.
Für die
Übertretung flankierender Regelungen, die im Wesentlichen keine
grenzüberschreitenden Tatbestände enthalten, wird eine Verwaltungsstrafbestimmung
im Sinne des VStG geschaffen, wie sie schon bisher im CWKG enthalten war.
In allen
Fällen werden die bereits bestehenden Tatbestände in den Entwurf übernommen und
um die Bestimmungen ergänzt, die im Hinblick auf die neuen materiellen
Regelungen zusätzlich aufzunehmen waren.
Zu § 37:
Diese
Bestimmung enthält die gerichtlich strafbaren Handlungen und entspricht
§ 17 AußHG 1995. Im Dual-Use-Bereich sind die Mitgliedstaaten durch
Art. 19 ausdrücklich zu abschreckenden Sanktionen verpflichtet. Da
schwerwiegende Verstöße gegen die Bestimmungen der CWK einen zumindest gleichen
Unrechtsgehalt aufweisen, werden die relativ milden Verwaltungsstrafdrohungen
im CWKG nun durch gerichtliche Strafdrohungen ersetzt. Aus demselben Grund
werden gerichtliche Strafbestimmungen für bisher nicht sanktionierte Verstöße
gegen die Biotoxinkonvention eingeführt. Verstöße gegen Embargovorschriften
sind bisher in Abhängigkeit vom Warenwert als gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen unter die selben
Strafdrohungen gestellt wie bloße Verstöße gegen rein wirtschaftlich motivierte
Einfuhrkontingente. Aus sachlichen Gründen sollen nun sämtliche Verstöße gegen
dieses Bundesgesetz und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie
gegen unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von
§ 1 Z 15 lit. a und b einheitlich und unabhängig vom Wert der betroffenen Güter
unter gerichtliche Strafdrohung gestellt werden, wenn Gefahr besteht, dass es
zu unerwünschten Lieferungen von Waffen, waffenfähigen Systemen oder
Technologie kommt oder Embargovorschriften unterlaufen werden. Neu sind
überdies ausdrückliche Strafbestimmungen betreffend die Durchfuhr sowie
Strafbestimmungen betreffend den innergemeinschaftlichen Verkehr, technische
Unterstützung und sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Z 14, die im Hinblick auf
die neuen materiellen Bestimmungen erforderlich sind.
Abs. 1 Z 1
entspricht § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie § 18 Abs. 1 Z 1 und § 19 Abs. 1 Z 1
AußHG 1995, soweit sich diese Bestimmungen auf Verletzungen von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a
oder b beziehen.
Z 2 betrifft
Verstöße gegen die neuen Bewilligungspflichten auf Grund von § 9 Abs. 6,
bezieht sich aber auch auf Verstöße gegen die wenigen Bewilligungspflichten im
innergemeinschaftlichen Verkehr auf Grund der EG-Dual-Use-Verordnung.
Z 3, 14, 16
und 17 stellen schwerwiegende Verstöße gegen Verpflichtungen aus der CWK, die
bisher lediglich unter die Verwaltungsstrafbestimmung gemäß § 11 CWKG fielen,
nun unter gerichtliche Strafdrohung.
Z 4 und 15
enthalten neue Strafdrohungen zur wirksamen Umsetzung der Biotoxinkonvention.
Zur unterschiedlichen
Terminologie in diesen Bestimmungen wird auf die Ausführungen zu § 13
hingewiesen.
Z 5 wurde
gegenüber dem bisherigen „Umleitungstatbestand“ gemäß § 17 Abs. 1 lit. c AußHG
1995 präzisiert.
Z 6 enthält
die neuen Strafbestimmungen betreffend technische Unterstützung.
Durch Z 7
werden vorsätzliche Handlungen, die unter § 1 Z 14 fallen, strafbar, und es
wird damit den EG-rechtlichen Vorgaben entsprochen, wonach die
EU-Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen restriktive
Maßnahmen der EG festzulegen haben und diese Sanktionen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.
Z 8
entspricht § 17 Abs. 1 Z 2 und teilweise § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b und d AußHG
1995, Z 8 lit. c bezieht sich jetzt aber auch auf die neuen Bestimmungen in §
31 Abs. 2.
Z 9
entspricht § 17 Abs. 1 Z 4 und teilweise § 18 Abs. 1 Z 1 AußHG 1995.
Z 10 betrifft
Verstöße gegen die neu eingeführten Bestimmungen in § 7 Abs. 3, Z 11 enthält
den zu Z 10 komplementären Erschleichungstatbestand.
Z 12 betrifft
Verstöße gegen die neu eingeführten Regelungen in § 9 Abs. 4, Z 13 enthält den
zu Z 12 komplementären Erschleichungstatbestand.
Z 18 ersetzt
die bisher in § 5 Abs. 6 enthaltene Umgehungsbestimmung durch eine
ausschließlich strafrechtliche Regelung.
Im Gegensatz
zum bisherigen § 17 AußHG 1995 wird nun für Fahrlässigkeitsdelikte ein
geringerer Strafrahmen vorgesehen, da diese Differenzierung aus sachlichen
Gründen als erforderlich angesehen wird.
Abs. 3 und 4
entsprechen der bisherigen Regelung in § 17 Abs. 2 AußHG 1995, wobei Abs. 3 die
vorsätzliche und Abs. 4 die fahrlässige Begehung regelt.
Abs. 5
sieht wie schon bisher § 17 Abs. 3 AußHG 1995 eine
Subsidiaritätsklausel vor. Als mit strengerer Strafe bedrohte Handlungen kommen
z.B. die von § 177a StGB erfassten Delikte in Betracht.
Zu beachten
ist, dass im Hinblick auf § 15 StGB bei Vorsatzdelikten auch der Versuch
strafbar ist.
Zu § 38:
Während die
bisher in den Abs. 4 bis 6 des § 17 AußHG 1995 geregelten
Bestimmungen über Verfall und Wertersatz im Hinblick auf die einschlägigen
Bestimmungen des StGB nicht mehr als erforderlich angesehen werden, soll die in
§ 17 AußHG 1995 enthaltene Regelung über die Beschlagnahme weiter beibehalten
werden.
Zu § 39:
Diese
Bestimmung enthält nur mehr Regelungen über verwaltungsbehördlich zu ahndende
Finanzvergehen, da bei Verstößen gegen rein wirtschaftlich motivierte
Handelsbeschränkungen gerichtliche Strafdrohungen nicht als sachlich
gerechtfertigt angesehen werden. Aus Gründen der sachlichen Rechtfertigung wird
auch die Höhe der Strafdrohungen wesentlich abgesenkt. Die deutlich höheren
Strafrahmen in den §§ 18 und 19 AußHG 1995 sind derzeit erforderlich, weil von
diese Regelungen auch wesentlich schwerwiegendere Rechtsverstöße, wie z.B.
Embargobrüche, erfasst sind.
Abs. 1
enthält die Vorsatzdelikte. Z 1 bis 4 entsprechen den bisherigen §§ 18 Abs. 1 Z
1 und Z 2 lit. a, b und d sowie 19
Abs. 1, soweit sich diese Handlungen auf Verstöße gegen Verpflichtungen auf
Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne
von § 1 Z 15 lit. c beziehen. Z 3 steht mit der neuen Regelung betreffend den
Feststellungsbescheid in § 21 im Zusammenhang, Z 5 enthält eine neue Regelung
zur Ahndung von Verstößen gegen eine in unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Pflicht zur Vorlage eines
nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises.
Für die
fahrlässige Begehung von in Abs. 1 Z 1, 2 lit. c, 4 oder 5 bezeichneten
Handlungen ist in Abs. 2 eine niedrigere Strafdrohung vorgesehen.
Abs. 3 legt
die Subsidiarität gegenüber anderen Straftatbeständen fest.
Abs. 4 regelt
den Verfall.
Im Fall von
Vorsatzdelikten ist gemäß § 13 FinStG auch der Versuch strafbar.
Zu § 40:
Diese
Bestimmung übernimmt die bisher in § 20 AußHG 1995 vorgesehene
Regelung über eine vereinfachte Strafverfügung.
Zu § 41:
Diese
Bestimmung übernimmt für bestimmte strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der
CWK die bisherige Verwaltungsstrafbestimmung des § 11 CWKG und sieht auch
für andere nicht besonders schwerwiegende Verletzungen von Pflichten, die im
Wesentlichen im Inland begangen werden, Verwaltungsstrafen vor. Einige der
bisher in § 11 CWKG erfassten
Tatbestände, nämlich besonders gravierende Rechtsverletzungen, werden nun unter die gerichtliche Strafdrohung in
§ 37 gestellt.
Die
Tatbestände werden entsprechend ihrem Unrechtsgehalt in Abs. 1 und Abs. 2 in
zwei Gruppen unterteilt, die unterschiedlichen Strafdrohungen unterliegen.
Da das VStG
keine allgemeine Strafbarkeit für den Versuch vorsieht, wird diese für
Vorsatzdelikte in Abs. 3 ausdrücklich festgelegt.
Abs. 4
enthält eine Zuständigkeitsbestimmung, Abs. 5 regelt die Subsidiarität
gegenüber gerichtlichen Strafbestimmungen.
Zu § 42:
Diese
Bestimmung regelt den Verfall von Chemikalien im Zusammenhang mit den
Verwaltungsstrafbestimmungen des § 41. Sie entspricht § 12 CWKG.
Zum 12. Abschnitt:
In diesem
Abschnitt werden Bestimmungen über das Verhältnis zwischen dem neuen Gesetz und
anderen Gesetzen sowie die In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
zusammengefasst.
Zu § 43:
Diese
Bestimmung betrifft das Verhältnis zwischen Außenhandels- und Zollrecht. Sie
übernimmt die bisher in § 21 Abs. 1 AußHG 1995 enthaltene
Regelung über die Behandlung von außenhandelsrechtlichen Bewilligungen im
Zollverfahren, betrifft jetzt aber sämtliche außenhandelsrechtlichen Bescheide.
Abs. 2 stellt klar, dass Maßnahmen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhr als
handelspolitische Maßnahmen im Sinne der Zollkodex-Durchführungsverordnung
anzusehen sind.
Zu § 44:
Abs. 1
übernimmt teilweise den dritten Satz des bisherigen § 6 AußHG 1995.
Abs. 2
enthält Ausnahmen vom Geltungsbereich des neuen Gesetzes. Diese Bestimmung ist
gegenüber der ähnlichen Bestimmung in § 5 Abs. 3 AußHG 1995 in
zweifacher Hinsicht erweitert. Zum einen gilt sie nicht nur für Vorgänge, die
dem Kriegmaterialgesetz unterliegen, sondern auch für Vorgänge, die unter das
Sicherheitskontrollgesetz 1991, das Truppenaufenthaltsgesetz und das Bundesverfassungsgesetz über die
Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen
in das Ausland (KSE-BVG) fallen, sowie für Vorgänge die zur Erfüllung der
Aufgaben der militärischen Landesverteidigung auf Grund von Art. 79 des
Bundesverfassungsgesetzes erforderlich sind. Zum anderen gilt diese
Subsidiarität für sämtliche mit Verordnung eingeführten Bewilligungspflichten.
Dies dient insgesamt der Verwaltungsvereinfachung.
Sie bedeutet
auch eine Subsidiarität gegenüber den genannten Gesetzen. Obwohl diese neben
dem Außenhandelsrecht zur Anwendung kommen, wird durch die
Subsidiaritätsklausel ausgeschlossen, dass für ein- und denselben Vorgang
mehrere Bewilligungen auf Grund verschiedener Gesetze erforderlich sind, die
einem ähnlichen Schutzziel dienen. Andererseits werden Regelungs- und
Kontrolllücken vermieden, da Vorgänge, die vom Regelungsbereich des neuen AußHG
2005 erfasst sind, jedenfalls dessen Kontrolle unterliegen, wenn sie nicht
einer Bewilligungspflicht auf Grund eines anderen Gesetzes unterworfen sind.
Dies betrifft beispielsweise die Weitergabe von technischem Wissen im
Zusammenhang mit Gütern, die dem Kriegsmaterialgesetz unterliegen.
Die in Z 2
bis 4 genannten Ausnahmen sind bisher in ähnlicher Form in § 8 der
Außenhandelsverordnung enthalten und sollen nun allgemein in das Gesetz
übernommen werden.
Abs. 3
entspricht § 21 Abs. 3 AußHG 1995.
Abs. 4
entspricht § 21 Abs. 2 AußHG 1995.
Zu § 45:
In dieser
Bestimmung wird die sprachliche Gleichbehandlung im Bezug auf personenbezogene
Bezeichnungen verfügt.
Zu § 46:
Abs. 1
bestimmt, dass das AußHG 2005 mit 1. Oktober 2005 in Kraft tritt. Gemäß
Abs. 2 tritt mit dem
In-Kraft-Treten des neuen AußHG 2005 - abgesehen von den Übergangsregelungen
gemäß Abs. 3 bis 5 in den folgenden Absätzen - das AußHG 1995 außer Kraft.
Abs. 3
bestimmt, dass die neuen Kontrollbestimmungen der §§ 32 bis 34 und 36
Abs. 1 auch auf Vorgänge anzuwenden sind, die Beschränkungen nach dem
AußHG 1995 unterworfen waren.
Abs. 4
bestimmt, dass die neuen, wesentlich weniger strengen
Verwaltungsstrafbestimmungen auf alle strafbaren Handlungen bereits anwendbar
sein sollen, die vor In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes begangen wurden und
sonst je nach Wert der betroffenen Waren entweder unter § 18 oder § 19 AußHG
1995 fallen würden. Dadurch ist auch sichergestellt, dass strafbare Handlungen,
die bisher unter die gerichtliche Strafdrohung gestellt sind, nicht gänzlich
ungestraft bleiben.
Abs. 5
sichert die Weitergeltung der bisherigen Verwaltungsstrafbestimmungen auch in
jenen Fällen, die nach dem neuen Gesetz nicht mehr unter eine Verwaltungsstrafdrohung,
sondern unter eine gerichtliche Strafdrohung fallen.
Abs. 6 ordnet
an, dass die derzeit geltende Außenhandelsverordnung bis zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund von § 4 Abs. 2 AußHG 2005 als
Bundesgesetz in Kraft bleibt. Gemäß Abs. 7 können Verordnungen auf Grund des
AußHG 2005 bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen, jedoch
frühestens mit dem 1. Oktober 2005 in Kraft gesetzt werden.
Zu § 47:
Diese
Bestimmung enthält die Vollzugsklausel in Übereinstimmung mit dem
Bundesministeriengesetz 1986.
Zum Anhang:
Die drei
Listen des Anhangs über Chemikalien der CWK wurden in das CWKG übernommen. Es
scheint sinnvoll, diese Listen auch in das neue Gesetz aufzunehmen. Im
Gegensatz zu den Listen, die im Rahmen der informellen Rüstungskontrollregime
vereinbart werden, ändert sich der Inhalt der Chemikalienlisten nur sehr
selten, sodass häufige Gesetzesänderungen aus diesem Grund nicht zu befürchten
sind.
Zu Art. II (Änderung des
Kriegsmaterialgesetzes):
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4):
Durch
Art. I § 1 Z 10 und 11 wird die Definition der Vermittlung neu
formuliert. Im Hinblick auf die angestrebte Parallelität zwischen AußHG und KMG
ist es erforderlich, die Definition in beiden Gesetzen zu harmonisieren. Sonst
wäre zu befürchten, dass eine geringe Abweichung im Ablauf eines derartigen
Vorgangs und nicht der Charakter des betroffenen Gutes darüber entscheidet,
welches Gesetz anzuwenden ist. Damit würde aber vom Leitsatz des Gesetzgebers,
dass ein bestimmtes Gut immer nur einem der beiden Gesetze unterliegen soll,
wie er schon in den Erläuterungen zur RV zur Novelle zum KMG, BGBl. I
Nr. 57/2001 (Beil.Sten.Prot. des NR,
XXI. GP, Nr. 621) zum Ausdruck kommt, wieder abgegangen
werden.
Zu Z 2 (§ 3
Abs. 4):
Die taxative
Nennung in Bewilligungsbescheiden erteilbarer Auflagen hat sich in der Praxis
als zu eng erwiesen. So wären etwa Auflagen betreffend die Vorlage einer
Eingangs- oder Empfangsbestätigung des Bestimmungslandes oder des Empfängers
nur schwer unter die derzeitige Fassung der genannten Bestimmung subsumierbar.
Zu Z 3 (§ 3
Abs. 5):
Im Hinblick auf
die geplante Ausweitung der Anwendbarkeit des Verhaltenskodex der EU für
Waffenausfuhren auch auf Durchfuhren, kann es nötig werden, erfolgte
Durchfuhren von Kriegsmaterial in die in § 3a Abs. 3 genannten Übersichten
aufzunehmen. Zur Sammlung dieser Informationen bedarf es der Möglichkeit der
Vorschreibung einer Auflage in den betreffenden Bewilligungen.
Zu Z 4 (§ 3a
Abs. 1, 3 und 4):
Mit der
Neuformulierung der Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 soll insbesondere den
Anforderungen der vom Verhaltenskodex der EU für Waffenausfuhren vorgegebenen
Determinanten für die von den Mitgliedsstaaten zu erstattenden Berichte und
Mitteilungen im Sinne größerer Transparenz entsprochen und eine rasche
Teilnahme Österreichs an internationalen Entwicklungen - insbesondere im Rahmen
von COARM - gefördert werden.
Zu Z 5 (§ 10 Abs. 2b):
Diese Bestimmung enthält die
notwendige Ergänzung der In-Kraft-Tretensbestimmung. In Übereinstimmung mit
Art. I wird auch für die geänderten Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes ein
In-Kraft-Treten mit 1. Oktober 2005 vorgesehen.
Textgegenüberstellung
(Änderung des Kriegsmaterialgesetzes)
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
|
§ 1. (1) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie
die Vermittlung (Abs. 4) von Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet
der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer
Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. (2) Als Ein-, Aus-
und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Verbringen von Kriegsmaterial über
die Staatsgrenze anzusehen. (3) Für das
Überfliegen der Staatsgrenze durch Staatsluftfahrzeuge gelten die
luftfahrtrechtlichen Vorschriften. (4) Die Vermittlung von
Kriegsmaterial ist ein Vorgang, bei dem eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im
Inland die Verbringung von Waren, die sich außerhalb des Zollgebietes der
Europäischen Union befinden, in ein anderes Land außerhalb des Zollgebietes
der Europäischen Union gestattet oder veranlasst; dies gilt auch für jede
andere grenzüberschreitende Verbringung außerhalb des Zollgebietes der
Europäischen Union |
§ 1. (1) ... (2) … (3) … (4) Die Vermittlung ist ein Vorgang, bei dem ein österreichischer
Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland oder eine juristische Person,
Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft
mit Sitz im Inland oder eine andere Person, Personengesellschaft des
Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig
wird, a) Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt,
das die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem Drittstaat in einen anderen
Drittstaat betrifft, oder b) veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft
zu Stande kommt, oder c) Kriegsmaterial kauft oder verkauft, wenn
dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat
bewirkt wird, oder d) veranlasst, dass in ihrem Eigentum
befindliches Kriegsmaterial von
einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht wird. |
§ 3. (1) … (2) … (3) … (4) Die Bewilligung
kann aus den im Abs. 1 angeführten Gründen an Auflagen hinsichtlich des
Transportmittels, des Transportweges, der Grenzübertrittsstelle(n) und der
Transportsicherheit geknüpft werden. (5) Jede Bewilligung
der Ausfuhr von Kriegsmaterial ist mit der Auflage zu versehen, dass dem
Bundesministerium für Inneres unverzüglich die erfolgte Ausfuhr zu melden
ist. |
§ 3. (1) … (2) … (3) … (4) Die Bewilligung
kann aus den im Abs. 1 angeführten Gründen an Auflagen insbesondere
hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges, der
Grenzübertrittsstelle(n) und der Transportsicherheit geknüpft werden. (5) Jede Bewilligung
der Ausfuhr von Kriegsmaterial ist mit der Auflage zu versehen, dass dem
Bundesministerium für Inneres unverzüglich die erfolgte Ausfuhr zu melden
ist. Entsprechendes kann auch in anderen Bewilligungen gemäß § 1
vorgeschrieben werden. |
§ 3a. (1) In den ersten sechs Monaten jeden
Jahres hat die Bundesregierung dem Nationalen Sicherheitsrat eine Übersicht
der im vorangegangenen Jahr gemäß Abs. 3 übermittelten Übersichten und gemäß
Abs. 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten. (2) Der Nationale
Sicherheitsrat kann im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach § 1 zu Fragen
gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 gehört werden; in diesen Fällen steht auch dem
Bundesminister für Inneres die Befugnis zu, die Einberufung dieses Rates zu
verlangen. (3) Der
Bundesminister für Inneres kann im Wege des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten eine Übersicht der nach diesem Bundesgesetz erteilten
Einfuhrbewilligungen, gegliedert nach Kriegsmaterialien und unter Angabe des
Herkunftslandes, und der gemäß § 3 Abs. 5 gemeldeten Ausfuhren von
Kriegsmaterial, gegliedert nach Kriegsmaterialarten und unter Angabe des
Bestimmungslandes sowie unter Angabe des jährlichen Gesamtwertes aller
Ausfuhren, zum Zweck der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen, an das Sekretariat des Wassenaar Arrangements und an
die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln. (4) Überdies kann
der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede
Verweigerung einer Bewilligung zur Ausfuhr von Kriegsmaterial unter Angabe
des Bestimmungslandes, des vorgesehenen Empfängers sowie der Art und Menge
des Kriegsmaterials und der für die Verweigerung maßgeblichen Umstände
mitteilen. (5) Bevor eine
Bewilligung nach § 3 erteilt wird, kann der Bundesminister für Inneres,
sofern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der letzten
drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung
verweigert worden ist und ihm diese Verweigerung zur Kenntnis gebracht wurde,
im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den Mitgliedstaat,
der die Bewilligung verweigert hat, konsultieren. Sofern hierauf dennoch eine
Bewilligung erteilt wird, ist dies den Mitgliedstaaten samt den dafür
maßgeblichen Umständen mitzuteilen. |
§
3a. (1) In den ersten
sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Nationalen
Sicherheitsrat eine Übersicht der für das vorangegangene Jahr gemäß Abs. 3
übermittelten oder zur Übermittlung vorgesehenen
Übersichten sowie der gemäß Abs. 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu
erstatten. (2)... (3) Der
Bundesminister für Inneres kann im Wege des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten Daten aus Verfahren und über Bescheide auf Grund dieses
Bundesgesetzes an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das
Sekretariat des Wassenaar Arrangements sowie an andere Staaten,
Internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen
weitergeben, soweit dies auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder
außenpolitischer Interessen im Zusammenhang mit den internationalen
Bestrebungen zur Kontrolle von Kriegsmaterialtransfers geboten ist. Sofern es
sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung
personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen. (4) Jedenfalls
kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für
auswärtige Angelegenheiten den Organen sowie den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union jede Verweigerung einer Bewilligung zur Ausfuhr,
Vermittlung oder Durchfuhr von
Kriegsmaterial unter Angabe zumindest folgender Daten mitteilen: 1. eine kurze Beschreibung der betroffenen Gegenstände
einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen, 2. Menge und Wert der Gegenstände, 3. Bestimmungsland, 4. vorgesehener Empfänger, 5. Vorgesehener Endverwender, falls dieser nicht
mit dem vorgesehenen Empfänger übereinstimmt, 6. Begründung für die Verweigerung und 7. Zeitpunkt der Ablehnung. (5)... |
§ 10. (1) … (2) … (2a) … |
§ 10. (1) … (2) … (2a) … (2b) Die §§ 1
Abs. 4, 3 Abs. 4 und 5, 3a Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels II des
Bundesgesetzes, BGBl I Nr.
xxx/2005, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. |