Vorblatt

Probleme:

Die Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1504/2004, neue Beschlüsse im Rahmen der GASP und andere Entwicklungen im Bereich der internationalen Terrorbekämpfung und Rüstungskontrolle und Kontrolle des Technologietransfers erfordern Anpassungen des österreichischen Außenhandelsrechts.

Ziele:

Anpassung der österreichischen Rechtslage an die neuen europarechtlichen und anderen völkerrechtlichen Erfordernisse, insbesondere zur Sicherung einer effizienten Terrorbekämpfung; Bereinigung anderer Vollzugsprobleme; Zusammenfassung von AußHG 1995 und CWKG.

Inhalt:

Neugestaltung des österreichischen Außenhandelsrechts unter Berücksichtigung der Entwicklungen im EU-Recht und sonstigem internationalen Recht.

Alternativen:

Novellierung des AußHG 1995 und des CWKG, dadurch wären die Gesetze aber äußerst unübersichtlich geworden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Zahl der Bewilligungsverfahren wird im Hinblick auf die Erweiterung und Verschärfung der internationalen Kontrollregime steigen, sodass Betriebe, die davon erfasste Güter exportieren, mit etwas mehr Verwaltungsaufwand zu rechnen haben. Auswirkungen auf die Beschäftigungslage sind keine zu erwarten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch Umschichtungen innerhalb der Fachsektion kann der durch die Ausweitung der Genehmigungs- und Meldeverfahren anfallende Personal- und Sachaufwand abgedeckt werden.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Anpassung des österreichischen Rechts an Rechtsakte sowohl der ersten Säule als auch der zweiten Säule. Es handelt sich hier insbesondere um begleitende Vorschriften zur EG-Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, zu Embargovorschriften auf Grund von Art. 301 des EG-Vertrags und zu wirtschaftlichen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags sowie zur nationalen Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2000/401/GASP und des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Entwurf eines Außenhandelsgesetzes 2005 - AußHG 2005 regelt im Einklang mit dem EU-Recht folgende Bereiche:

         - alle Bereiche des Warenverkehrs, in denen die Mitgliedstaaten, insbesondere auf Grundlage von Art. 296 und Art. 30 des EG-Vertrags autonome Regelungen treffen dürfen, dabei handelt es sich um den Verkehr mit Waffen oder mit Waren, die zur Herstellung von ABC-Waffen, Raketentechnologie  oder konventionellen Waffen bestimmt sind;

         - alle Bereiche des Verkehrs mit Waren, die sowohl zu einer militärischen als auch zu einer zivilen Verwendung bestimmt sein können, sofern die Mitgliedstaaten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 zu begleitenden Regelungen berufen oder ermächtigt sind;

         - bestimmte Bereiche des Verkehrs mit Dienstleistungen, die zur Herstellung von Waffen bestimmt sind oder geeignet sein können und

         - flankierende Regelungen für den Handel mit anderen Waren, die die Mitgliedstaaten zur Vollziehung des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags erlassen dürfen.

Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf des AußHG 2005 gegenüber der geltenden Rechtslage gemäß dem AußHG 1995 und dem CWKG folgende wesentliche Neuerungen vor:

1. Neuerungen im Zusammenhang mit EU-rechtlichen Verpflichtungen:

         - neue Regelungen für Vermittlungsgeschäfte zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts Nr. 2003/468/GASP;

         - neue Regelungen für die Weitergabe technischen Wissens zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP;

         - Neugestaltung der Genehmigungskriterien im Einklang mit dem Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren, einem nicht veröffentlichten Beschluss des Rates der EU, der von allen Mitgliedstaaten als verbindlich angesehen wird und dessen Änderung in einem formellen Beschluss im Rahmen der GASP derzeit diskutiert wird;

         - Neuregelung der „allgemeinen Bewilligungen“ im Einklang mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000;

         - Wegfall der Möglichkeit von nationalen Ausfuhrbeschränkungen aus rein wirtschaftlichen Gründen

2. Andere Neuerungen im Bereich der materiellen Vorschriften:

         - Einführung von Kontrollen im innergemeinschaftlichen Verkehr entsprechend der Praxis in den anderen Mitgliedstaaten;

         - klare Regelung der Kontrolle der Durchfuhr;

         - flexible Sicherheitsmaßnahmen zur raschen Reaktion auf internationale Entwicklungen;

         - Anpassung der Voraussetzungen für die Verordnungserlassung an die geänderten Bedrohungsszenarien, insbesondere hinsichtlich der Terrorismusbekämpfung;

         - zusätzliche Strafbestimmungen im Zusammenhang mit den erweiterten materiellen Bestimmungen;

         - Erleichterungen im Interesse der Wirtschaft.

3. Neuregelungen im Verfahrensbereich:

         - Einführung flexiblerer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Bundesministerien;

         - Neuregelung betreffend Verlässlichkeit von Antragstellern und verantwortlichen Beauftragten.

Der 1. Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen, insbesondere die Begriffsbestimmungen, der 2. Abschnitt Regelungen für die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung, der 3. Abschnitt die Regelungen für den Güterverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten, der 4. Abschnitt Vorschriften betreffend technische Unterstützung in Umsetzung der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP, der 5. Abschnitt ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention, der 6. Abschnitt besondere Bestimmungen für den Handelsverkehr, der 7. Abschnitt Vorschriften für das Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern, der 8. Abschnitt allgemeine Vorschriften über Bewilligungen, Meldungen und Importzertifikate, der 9. Abschnitt Vorschriften betreffend die Überwachung, der 10. Abschnitt gerichtliche und verwaltungsbehördliche Strafbestimmungen und der 11. Abschnitt Schlussbestimmungen.

Innerstaatliche Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland), hinsichtlich der Regelungen des 5. Abschnittes überdies auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Z 12 (Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzengut auch der Anerkennung) und Z 15 (militärische Angelegenheiten). Gemäß Art. 102 B-VG können die in Art. 10 Abs. 1 Z 2, 12 und 15 genannten Bereiche in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. In den wenigen von Art. 10 Abs. 1 Z 8 abgedeckten Bereichen wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als einzige Instanz tätig. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ergibt sich auf Grund von Teil 2 lit. L Z 3 (Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen) und Z 14 (Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland) iVm Teil 1 Z 13 (Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur innerstaatlichen Durchführung eines Staatsvertrags oder eines sonstigen Völkerrechtsgeschäfts notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um  völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist) der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2004. Aus den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum CWKG, Nr. 36 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP, genannten Gründen  wird wie schon im CWKG der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Nationale Behörde im Sinne der CWK bestimmt. Er soll nun in Übereinstimmung mit dieser Rolle auch die führende Zuständigkeit bei Vollziehung der flankierenden nationalen Vorschriften der Biotoxinkonvention übernehmen.  

Finanzielle Auswirkungen:

Pro Jahr sind im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Durchschnitt 2.500 Anträge auf Bewilligung (gemäß dem Außenhandelsgesetz 1995 und dem CWKG) und 80 Meldungen (gemäß dem Außenhandelsgesetz 1995 und dem CWKG) zu bearbeiten. Überdies sind durchschnittlich 15 andere Verwaltungsverfahren nach den beiden Gesetzen (z.B. Widerruf von Bewilligungen, Ablehnungsbescheide etc.) durchzuführen.

Es ist zu erwarten, dass sich diese Zahlen durch die neuen Bewilligungs- und Meldeverfahren erhöhen werden. Eine genaue Angabe, in welchem Bereich sich die neuen Verfahrenszahlen bewegen werden, ist derzeit unmöglich, da in vielen dieser Bereiche noch keine Kontrollen bestehen. Es ist jedoch jedenfalls mit einem personellen Mehrbedarf zu rechnen. Dieser wird durch Umschichtungen innerhalb des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit abgedeckt werden können, da eine gewisse Zahl an Bediensteten in Bereichen eingespart werden kann, in denen Bewilligungspflichten nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft wegfallen werden. Ein sich aus der Vollziehung des neuen Gesetzes ergebender erhöhter Sachaufwand wird durch Umschichtungen innerhalb des Ressorts abgedeckt werden können.

Besonderer Teil

Zu Art. I (Außenhandelsgesetz 2005  - AußHG 2005):

Zum 1. Abschnitt:

Dieser Abschnitt enthält einige allgemeine Bestimmungen, insbesondere eine Reihe von Begriffsbestimmungen.

Zu § 1:

Diese Bestimmung, die Definitionen einiger im Gesetz mehrfach verwendeter Begriffe enthält, ist weitgehend neu gegenüber dem AußHG 1995.

Z 1 fasst unter dem Begriff „Güter“ drei verschiedene Unterbegriffe zusammen und geht somit im Einklang mit Art. 2 der EG-Dual-Use-Verordnung über den reinen Warenbegriff hinaus.

Z 2 entspricht weitgehend § 1 Abs. 3 AußHG 1995, ist aber im Wortlaut an die Definitionen der EG-Dual-Use-Verordnung in Art. 2 lit. b sublit. iii und lit. c, 2. Unterabsatz angepasst. Im Gegensatz zum AußHG 1995 soll Technologie nicht nur im Zusammenhang mit einer Ware, sondern auch selbständig einer Kontrolle unterworfen werden können. Dabei ist eine Weitergabe von Technologie nicht mehr notwendig mit dem Transfer eines Datenträgers verbunden, da in bestimmten Fällen die telefonische Weitergabe genügt.

Die Z 3 bis 5 enthalten Definitionen jener geografischen Einheiten, die für den Vollzug des Gesetzes von Bedeutung sind.

Z 6 dient der Normökonomie und fasst unter dem Ausdruck „Person oder Gesellschaft“ alle auch in § 9 VStG erfassten Arten von Personen und Gesellschaften zusammen.

Z 7 definiert den Begriff der „Ausfuhr“ in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. b der EG-Dual-Use-Verordnung, der auch auf die Bereiche der Exportkontrolle, die die Mitgliedstaaten auf Grund von Art. 296 EG-Vertrag autonom regeln können, gut anwendbar ist. Diese Definition bezieht sich auf sämtliche Vorgänge, die die genannten Merkmale aufweisen, unabhängig davon, ob es sich um einen Transfer zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen oder um einen solchen innerhalb eines Konzerns handelt. Daneben wird es als erforderlich erachtet, auch den passiven Veredelungsverkehr zu erfassen, da dieser nicht mit einem Zwang zur Rückführung verbunden ist.

Z 8 legt in logischer Übereinstimmung mit Z 7 die Definition des Begriffs „Ausführer“ fest. Sie entspricht Art. 2 lit. c der EG-Dual-Use-Verordnung und berücksichtigt zusätzlich den passiven Veredelungsverkehr.

Z 9 definiert den Begriff der „Durchfuhr“ in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 der EG-Dual-Use-Verordnung. Im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck stellt diese Definition  nur klar, dass diese Vorgänge keiner Bewilligung bedürfen. Entsprechende Kontrollen werden jedoch bei anderen Gütern, die zu einer militärischen Verwendung bestimmt oder geeignet sind und die gemäß Art. 296 EG-Vertrag der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten unterliegen, als erforderlich angesehen.

Z 10 und 11 definieren die Begriffe „Vermittlung“ und „Vermittler“. Die Definition der „Vermittlung“ übernimmt den Inhalt der Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts Nr. 2003/468/GASP und umfasst beide bisher in § 1 Abs. 1 AußHG 1995 genannten Begriffe „Vermittlung“ und „Überlassung“. Die Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft im Sinne der Z 10 lit. a müssen zumindest den Anschein erwecken, dass sie auf die Anbahnung oder den Abschluss eines konkreten Rechtsgeschäftes abzielen. Im Einklang mit Art. 2 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts Nr. 2003/468/GASP soll nun unabhängig von Wohnsitz oder Sitz auch jeder Vermittlungsvorgang erfasst werden, der vom Bundesgebiet aus durchgeführt wird.

Z 12 fasst noch einmal alle Vorgänge zusammen, die unter dem mehrmals verwendeten Begriff „Arten des Güterverkehrs“ zu verstehen sind.

Z 13 legt den Begriff der „technischen Unterstützung“ im Einklang mit Art. 1 lit. a und b und Art. 2 der Gemeinsamen Aktion des Rates Nr. 2000/401/GASP fest. Es sollen dabei auch Handlungen österreichischer Staatsbürger unabhängig von ihrem Wohnsitz erfasst werden. Dies entspricht § 177a iVm § 64 Abs. 1 Z 4b StGB.

Z 14 bestimmt als „sonstige Vorgänge“ all jene Vorgänge, die von Embargovorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 301 des EG-Vertrages betroffen, aber nicht als Einfuhr, Ausfuhr im Sinne von Z 7, Durchfuhr im Sinne von Z 9 oder Vermittlung im Sinne von Z 10 in Verbindung mit Z 11 anzusehen sind. Damit wird den EG-rechtlichen Vorschriften entsprochen, wobei durch diese Bestimmung nur Einschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen und nicht Einreiserestriktionen oder Vorgänge, die einer Regelung auf Grund von Art. 60 des EG-Vertrages unterliegen, umfasst sind. Dies ergibt sich  auf Grund des Verweises auf Z 15 lit. b.

Z 15 stellt klar, welche Vorschriften mit dem Begriff „unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft“ gemeint sind. In lit. c handelt es sich um die auf Grund von Art. 133 EG-Vertrag erlassenen Regelungen der wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrkontrolle, zu denen auch die Regelungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr mit Textilien gehören. Mit der Definition in Z 15 soll vor allem eine Abgrenzung gegenüber Import- und Exportbeschränkungen erfolgen, die nicht der wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrkontrolle, der Durchführung von Embargomaßnahmen oder der Kontrolle von Rüstungs- und Technologietransfers dienen, sondern z.B. der lebensmittel- oder veterinärpolizeilichen Kontrolle.

Z 16 übernimmt die Definition des § 1 Abs. 1 Z 1 des CWKG, wobei im Sinne einer Vereinfachung nur mehr einheitlich die Buchstabenkürzung verwendet werden soll.

Z 17 übernimmt die Definition des § 1 Abs. 1 Z 2 CWKG, wobei jedoch die Anführung der vollständigen englischen Bezeichnung nicht mehr übernommen wurde.

Z 18 definiert den Begriff „Biotoxinkonvention“, da in das neue Gesetz auch Regelungen zur Durchführung dieser Konvention aufzunehmen sind.

Zu § 2:

Diese Bestimmung übernimmt den bisher in § 1 Abs. 1 AußHG 1995 enthaltenen Grundsatz der Bewilligungsfreiheit. Im Hinblick auf die neuen Definitionen wurde der Wortlaut neu gefasst. Unter „sonstige Vorschriften“ sind nicht nur nationale Rechtsvorschriften, sondern auch solche der Europäischen Gemeinschaft zu verstehen, die nicht unter die Definition in § 1 Z 15 fallen, wie etwa Einfuhrbeschränkungen aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes.

Zu § 3:

Abs. 1 entspricht § 7 Abs. 1 AußHG 1995. Es werden nun ausdrücklich auch Verordnungen auf Grund des neuen Außenhandelsgesetzes miteinbezogen, da in Verordnungen gemäß § 20 Wertgrenzen festgelegt werden können.

Abs. 2 dient der Verhinderung der Umgehung von Wertgrenzen.

Zum 2. Abschnitt:

Dieser Abschnitt regelt die Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr und der Vermittlung von Gütern, die wie bisher der praktisch bedeutendste Teil des Außenhandelsrechts bleiben werden. Er umfasst nun auch Beschränkungen der Durchfuhr.

Zu § 4:

Abs. 1 bezieht sich ausschließlich auf Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs angeführt sind und die den Listen 1 und 2 im Anhang zum CWKG entsprechen.

Z 1 bezieht sich auf Chemikalien der Liste 1. Bei diesen sind gemäß Teil VI Abs. 2 des Verifikationsanhangs zur CWK jeder Erwerb und jede Weitergabe nur zu bestimmten Zwecken und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, sodass diese Vorgänge einer Kontrolle unterworfen werden müssen. Somit wird für jede Ein-, Aus- und Durchfuhr und Vermittlung eine Bewilligungspflicht vorgesehen. Daneben gibt es nun für bestimmte Tätigkeiten die ausdrücklichen Verbote gemäß § 6 Abs. 1.

Z 2 betrifft Chemikalien der Liste 2. Bei diesen sieht die CWK in Teil VII Abs. 31 des Verifikationsanhangs ein Verbot der Weitergabe an Nichtvertragsstaaten vor, eine Kontrolle anderer Vorgänge ist nicht zwingend vorgeschrieben. Zur Verhinderung der Umgehung des genannten Verbots, das in § 6 Abs. 1 Z 1 ausdrücklich festgelegt ist, wird eine Bewilligungspflicht für Ausfuhr-, Durchfuhr- und Vermittlungsvorgänge auch für Chemikalien der Liste 2 als erforderlich angesehen.  § 16 bestimmt, inwieweit die Bewilligungspflichten der Z 1 und 2 auch auf Mischungen und Fertigprodukte anwendbar sind.

Abs. 2 fasst die bisher in § 5 Abs. 1 bis 3 AußHG 1995 enthaltenen Verordnungsermächtigungen zusammen. Einige der früheren Tatbestände sind im Hinblick auf das unmittelbar anwendbare Recht der Europäischen Gemeinschaft entbehrlich geworden. Die Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 2 ermöglicht unterschiedliche Bewilligungspflichten für die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung. Die Einvernehmenskompetenzen und die Mitwirkungsbefugnisse des Hauptausschusses des Nationalrats bei Erlassung dieser Verordnungen sind in § 23 geregelt.

Z 1 betrifft die Verpflichtung zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen, zu denen auch Verpflichtungen aus Beschlüssen im Rahmen der zweiten Säule der Europäischen Union gehören. Wichtige internationale Übereinkommen zur Rüstungskontrolle und zur Kontrolle des Technologietransfers sind neben der CWK und der Biotoxinkonvention, dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, Non Proliferation Treaty – NPT, BGBl. Nr. 258/1970, und das Übereinkommen  über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung, APM-Verbotskonvention, BGBl. III Nr. 38/1999. Als weiteres relevantes Übereinkommen wird das im Rahmen der UNO beschlossene Feuerwaffenprotokoll hinzukommen, das demnächst von Österreich ratifiziert werden soll und Beschränkungen in der Ein-, Aus- und Durchfuhr erfordern wird.

Z 2 bezieht sich auf eine Voraussetzung gemäß Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2603/1969, unter der die Mitgliedstaaten Vorschriften betreffend die Ausfuhr festlegen können. Der dort verwendete Begriff der „Sicherheit“ umfasst gemäß der Judikatur des EuGH (vgl. z.B. das Urteil vom 17. Oktober 1995, Rs C-83/94, Leifer) sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates und ist großzügig auszulegen. So kann etwa die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats beeinträchtigen.

Z 3 und 4 ermöglichen durch eine klare Umschreibung der erfassten Kategorien von Gütern die innerstaatliche Durchführung bestimmter informeller internationaler Kontrollregime, die nicht auf einem rechtsverbindlichen völkerrechtlichen Vertrag beruhen. Die wichtigsten dieser Kontrollregime sind das Wassenaar Arrangement mit Sitz in Wien (Sitzabkommen BGBl. III Nr. 89/1997) als umfassendste Einrichtung zur Kontrolle der Ausfuhr von konventionellen Waffen und Dual-Use-Gütern, das Zangger Komitee (ZG) und die Nuclear Suppliers Group (NSG) für Güter im Nuklearbereich, die Australische Gruppe, die zur Kontrolle auf dem Gebiet chemischer und biologischer Waffen dient, und das Missile Technology Control Regime (MTCR) zur Kontrolle der Verbreitung von weit reichenden Raketen im Hinblick auf deren mögliche Funktion als Trägermittel für Massenvernichtungswaffen. Von den beiden Ziffern sind auch Bestandteile und Zubehör von Waffen und waffenfähigen Systemen erfasst.

Z 3 entspricht weitgehend § 5 Abs. 3 Z 1 AußHG 1995 und betrifft die Kontrolle im Bereich der ABC- Waffen.

Z 4 entspricht weitgehend § 5 Abs. 3 Z 3 AußHG 1995 und bezieht sich auf die Kontrolle im Bereich anderer Waffen. Überdies umfasst diese Z auch andere Güter, die besonders zu einer militärischen Verwendung konstruiert oder verändert sind und entspricht insofern auch § 5 Abs. 3 Z 2 AußHG 1995. Dual-Use-Güter sind nicht erfasst, da für diese die ausschließliche Gemeinschaftszuständigkeit gemäß Art. 133 des EG-Vertrags gilt.

Z 5 ermöglicht im Gegensatz zum bisher geltenden Recht auch Beschränkungen des Verkehrs mit Gütern, die zu bestimmten anderen Verwendungen als in Konflikten im herkömmlichen Sinn verwendet werden können. Wie Ereignisse der jüngsten Zeit gezeigt haben, geht von terroristischen Akten eine mindestens so große Gefahr aus wie von kriegerischen Auseinandersetzungen. Überdies stellen terroristische Handlungen und Menschenrechtsverletzungen in vielen Fällen eine Vorstufe zu bewaffneten Auseinandersetzungen dar. Unter terroristischen Handlungen sind insbesondere die in § 278d StGB aufgezählten Tatbestände zu verstehen.

Zu § 5:

Bewilligungspflichten auf Grund von § 4 werden in erster Linie bei Ausfuhr-  und  Vermittlungsvorgängen erforderlich sein. Der Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren legt eine Liste von acht Kriterien fest, die bei der Erteilung nationaler Genehmigungen für die Ausfuhr von militärischer Ausrüstung zu beachten sind. Demnach sind folgende Aspekte zu prüfen:

die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen sowie der Vereinbarungen im Rahmen der informellen Kontrollregime;

die Achtung der Menschenrechte im Bestimmungsland;

die Lage im Bestimmungsland im Hinblick auf Spannungen oder bewaffnete Konflikte;

Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Region, in der sich das Bestimmungsland befindet;

die nationale Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten und sonstiger befreundeter Staaten;

die Haltung des Bestimmungslandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, insbesondere seine Haltung zum Terrorismus und zu den internationalen Abrüstungsvereinbarungen;

das Risiko der Umleitung oder Wiederausfuhr zu unerwünschten Zwecken und

die Vereinbarkeit von Rüstungsexporten mit den technischen und wirtschaftlichen Kapazitäten des Bestimmungslandes.

Diese Kriterien sind gemäß Art. 3 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts Nr. 2003/468/GASP auch auf Vermittlungsvorgänge anzuwenden.

Die bisherigen Genehmigungskriterien in § 8 AußHG 1995 sind nicht klar genug formuliert, um die Einhaltung aller Voraussetzungen des Verhaltenskodex sicher zu stellen. Abs. 1 legt daher neu definierte Kriterien entsprechend den Vorgaben des Verhaltenskodex fest. Abs. 2 legt überdies besondere Anforderungen an den Antragsteller fest.

Die Kriterien des § 5 sollen auch bei der Prüfung von Genehmigungsanträgen gemäß der EG-Dual-Use-Verordnung gelten. Art. 8 dieser Verordnung legt Mindestanforderungen für die Entscheidung über derartige Anträge fest. Darüber hinaus ermächtigt Art. 19 der Verordnung  die Mitgliedstaaten, die genaueren Durchführungsbestimmungen festzulegen. Auch bei den Mindestanforderungen gemäß Art. 8 sind in lit. d die Kriterien des Verhaltenskodex in ihrer Gesamtheit ausdrücklich erwähnt, während in den lit. a bis c einzelne dieser Kriterien noch einmal besonders hervorgehoben werden.

Abs. 1 Z 1 bezieht sich auf völkerrechtliche Verpflichtungen im engen Sinn. Dazu zählen auch sämtliche Verpflichtungen aus der UN-Satzung und der daraus abgeleiteten Rechtsakte. Die in den informellen Kontrollregimen festgelegten Voraussetzungen für die Exporte der dort geregelten Güter stellen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen dar, sehr wohl jedoch verbindliche politische Vereinbarungen. Sie sind nicht öffentlich zugänglich, sodass ein Verweis auf diese Regelungen nicht dem Erfordernis der Rechts-sicherheit entsprechen würde. Die Anforderungen dieser Kontrollregime sind jedoch durch die in den Z 2 bis 10 erfassten Bewilligungskriterien vollständig abgedeckt, sodass deren Einhaltung auf diese Weise gewährleistet ist.

Z 2 ist die notwendige Ergänzung zu § 4 Abs. 2 Z 3 und soll eine Verwendung von Gütern zur Herstellung von ABC-Waffen verhindern.

Unter interner Repression im Sinne von Z 3 sind insbesondere die im Kriterium zwei des Verhaltenskodex genannten schweren Menschenrechtsverletzungen zu verstehen. Bei Prüfung dieser Voraussetzung wird die Haltung des Bestimmungslandes zu den einschlägigen Grundsätzen in Menschenrechtsübereinkünften besonders zu beachten sein. Vorsicht wird vor allem bei Ländern geboten sein, in denen von den zuständigen Gremien der UN, des Europarats oder der EU schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen festgestellt worden sind. Die Anwendung von Gewalt nach außen soll durch Z 5 verhindert werden.

In Z 4 geht es um interne Spannungen im Bestimmungsland.

In Z 5 sind Konflikte zwischen dem Bestimmungsland und anderen Staaten erfasst. Der zweite Teil dieses Kriteriums bezieht sich ganz allgemein auf Spannungen zwischen Staaten, in denen eine Belieferung eines der betroffenen Staaten mit militärisch nutzbaren Gütern immer zu einer Bedrohung der Sicherheitsinteressen des oder der anderen führt. Im Rahmen dieses allgemein gefassten Bewilligungskriteriums ist auch der Fall erfasst, dass das Bestimmungsland die Sicherheitsinteressen eines anderen EU-Mitgliedstaates verletzt oder bedroht. Eine Lieferung militärisch nutzbarer Güter an eines von mehreren Ländern, die sich miteinander in einem Kriegszustand oder in einem Zustand ernsthafter Spannungen befinden, ist somit keinesfalls zu bewilligen. Der dritte Teil dieses Kriteriums dient der Verhinderung von destabilisierenden Waffenanhäufungen in bestimmten Regionen, auch wenn damit noch keine konkrete Bedrohung der Sicherheitsinteressen eines Landes verbunden ist.

Im Rahmen der Z 6 werden sowohl die Haltung des Bestimmungslandes zum Terrorismus und zur internationalen Kriminalität als auch der konkrete Verwendungszweck zu beachten sein. Zum Begriff des Terrorismus sei noch einmal auf die in § 278 d StGB angeführten Handlungen hingewiesen. Dieses Kriterium ist nach den Ereignissen vom 11. September 2001 von  besonders großer Bedeutung.

Z 7 soll eine Verwendung der Güter zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verhindern.

Z 8 ist vor allem hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der Übereinkommen zur Rüstungskontrolle und zur Kontrolle des Technologietransfers von Bedeutung. Hält das Bestimmungsland diese nicht ein, so besteht die Gefahr einer unkontrollierten Weiterleitung von Gütern an Staaten, die diese zu unerwünschten Zwecken verwenden könnten. Dabei ist zu beachten, dass diese Gefahr auch dann besteht, wenn ein Staat seine internationalen Verpflichtungen zwar ausreichend umgesetzt hat, aber offenkundige Mängel im Vollzug aufweist.

Zum Begriff der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs in Z 9 wird noch einmal auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 2 Z 2 des Entwurfs hingewiesen. Unter „internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren“ ist insbesondere der Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren zu verstehen. Die Einhaltung des EU-Verhaltenskodex, insbesondere auch die Berücksichtigung der Ergebnisse der in diesem Rahmen durchgeführten Konsultationen, entspricht der im Art. 11 Abs. 2 des EU-Vertrages festgelegten Loyalität und gegenseitigen Solidarität der EU-Mitgliedstaaten und der aktiven Unterstützung der Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, die ein zentrales Element der österreichischen Außenpolitik darstellen und nicht beeinträchtigt werden sollen.

Z 10 ist besonders bei Aus-, Durchfuhren oder Vermittlungen in Entwicklungsländer von Bedeutung. Es  soll verhindert werden, dass überproportional in Aufrüstung auf Kosten der dauerhaften Entwicklung investiert wird.

Eine Bewilligung ist auch dann zu erteilen, wenn die Einhaltung der in § 5 genannten Kriterien durch Vorschreibung von Auflagen gemäß § 28 sichergestellt werden kann. Zum Beweis des  Vorliegens der meisten genannten Voraussetzungen wird in der Regel die Vorlage eines Endverbleibszertifikats erforderlich sein.

Abs. 2 betrifft den Fall, dass der beantragte Vorgang im Rahmen einer Erwerbstätigkeit durchgeführt werden soll. Sofern für diese Tätigkeit eine besondere Bewilligung, etwa nach der GewO, erforderlich ist, wird die Erteilung der Bewilligung nach dem Außenhandelsrecht auch an das Vorliegen dieser Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit geknüpft.

Zu § 6:

Abs. 1 betrifft Verbote, die durch das Völkerrecht vorgegeben sind. Z 1 enthält Aus-, Durchfuhr- und Vermittlungsverbote für Chemikalien der Listen 1 und 2. Für diese sieht die CWK in Teil VI Abs. 1 und in Teil VII Abs. 31 des Verifikationsanhangs ein Verbot der Weitergabe an Nichtvertragsstaaten vor. Auf der Grundlage des CWKG wurde das Verbot im Rahmen der Bewilligungspflicht des § 2 durchgeführt, indem wegen Widerspruchs zu völkerrechtlichen Verpflichtungen die Bewilligung verweigert wurde. Im Sinne von mehr Rechtsklarheit werden diese Verbote nun ausdrücklich als solche in das Gesetz übernommen. Als unterstützende Kontrolle zur Verhinderung der Umgehung dienen die Bewilligungspflichten gemäß § 4 Abs. 1. Im Fall von Mischungen und Fertigprodukten ist § 16 anzuwenden.

Z 2 bekräftigt hinsichtlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr und  der Vermittlung noch einmal das Verbot bestimmter Tätigkeiten in Art. III und IV der Biotoxinkonvention, das im Interesse der Rechtssicherheit und -systematik zusätzlich in das Gesetz übernommen werden soll.

Abs. 2 übernimmt die schon bisher in § 5 Abs. 4 AußHG 1995 enthaltene Möglichkeit, ein Verbot bestimmter Transaktionen mit Verordnung festzulegen. Auch bei Erlassung solcher Verordnungen sind die Einvernehmenskompetenzen und die Mitwirkungsbefugnisse des Hauptausschusses des Nationalrats gemäß § 23 zu beachten.

Z 1 umfasst die Fälle, in denen solche Verbote auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen national festzulegen sind. Gemäß Z 2 soll ein Verbot darüber hinaus in allen Fällen möglich sein, in denen die in § 5 Abs. 1 Z 2 bis 9 genannten Interessen nur durch eine derartige Maßnahme sichergestellt werden können.

Zu § 7:

§ 5 Abs. 4 AußHG 1995 sieht die Möglichkeit vor, ein Verbot bei Gefahr im Verzug durch Bescheid fest zu legen. Diese Regelung soll nun präzisiert und effizienter gestaltet werden, um Maßnahmen zur Konflikt- und Terrorbekämpfung unverzüglich setzen zu können. Im Fall der Durchfuhr ist diese Regelung  EG-konform auszulegen und kann sich daher nur auf militärische Güter, nicht aber auch auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck beziehen. Die EG-Dual-Use-Verordnung enthält nämlich keinerlei Ermächtigung an die Mitgliedstaaten zu nationalen Regelungen im Bezug auf die Durchfuhr bei diesen Gütern.

Die Maßnahme soll nur subsidiär zur Anwendung kommen. Unterliegt ein Gut bereits einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot, so ist die Abfertigung durch die Zollbehörden ohnehin zu verweigern, wenn keine Bewilligung vorliegt oder gegen das Verbot verstoßen wird.

Eine „begründete Annahme“ liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Gut im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 3 oder 4 in ein Land aus- oder durchgeführt werden soll, für das noch keine Bewilligungspflicht festgelegt wurde, in dem aber plötzlich ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist.

Abs. 2 legt eine Informationspflicht sämtlicher Bundesminister fest, in deren Wirkungsbereich Vorgänge bekannt werden, die unter Abs. 1 fallen könnten.

Abs. 3 legt im Interesse der Rechtssicherheit fest, dass in jedem Fall ein Bescheid zu erlassen ist.

Abs. 4 legt im Fall der Durchfuhr fest, wem eine Verständigung gemäß Abs. 1 oder ein Bescheid gemäß Abs. 3 zuzustellen ist.

Zu § 8:

Wie schon in § 12 AußHG 1995 soll als geringste Beschränkung des Handelsverkehrs eine  Meldepflicht festgelegt werden können, wenn diese auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder zur Verhinderung der Umgehung einer Bewilligungspflicht erforderlich ist. Meldepflichten können etwa im Zusammenhang mit Embargovorschriften oder Berichtspflichten an die EU erforderlich sein.

Zum 3. Abschnitt:

Dieser Abschnitt enthält die neuen Regelungen über Kontrollen im Güterverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Im AußHG 1995 sind Kontrollmaßnahmen für den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nur insoweit vorgesehen, als sie sich bereits auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft ergeben. Eine wirksame Rüstungskontrolle und Terrorbekämpfung erfordert zum Teil auch innergemeinschaftliche Kontrollen, wie sie in anderen Mitgliedstaaten bereits üblich sind. Zur Harmonisierung der bestehenden Regelungen der Mitgliedstaaten für den innergemeinschaftlichen Verkehr soll ein Gemeinsamer Standpunkt des Rates der EU erlassen werden, der eine weitgehende gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen anderer Mitgliedstaaten vorsieht. Die neuen Regelungen sind daher so gestaltet, dass sie auch mit diesem Gemeinsamen Standpunkt vereinbar wären.

Zu § 9:

In Abs. 1 wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, das jenem in § 3 CWKG entspricht.

Bewilligungspflichten sollen dagegen auf einige wenige Fälle beschränkt bleiben.

Abs. 2 sieht für Fälle, in denen im Rahmen von Vertragsbeziehungen regelmäßig bestimmte Güter an einen bestimmten Endverwender in einem anderen EU-Mitgliedstaat verbracht werden, eine Globalmeldung vor. Diese Regelung soll vor allem eine Vereinfachung für die Durchführung konkreter Projekte darstellen. Sofern eine solche Globalmeldung eine verlässliche Prüfung der in § 5 festgelegten Kriterien nicht zulässt, besteht die Möglichkeit, die Globalmeldung mit Bescheid zurückzuweisen. Ein solcher Bescheid bedeutet keine inhaltliche Beurteilung der von der Meldung erfassten Vorgänge, sondern stellt nur klar, dass die einzelnen Vorgänge getrennt gemeldet werden müssen.

Abs. 3 ermöglicht eine rasche Bestätigung der Rechtmäßigkeit des oder der gemeldeten Vorgänge.

Abs. 4 gibt der Behörde wie in dem schon erwähnten Verfahren gemäß § 3 CWKG die Möglichkeit, entweder Auflagen vorzuschreiben oder den Vorgang oder die Vorgänge gänzlich zu untersagen, wenn die Einhaltung der Kriterien in § 5 auch durch die Vorschreibung von Auflagen nicht sichergestellt werden kann.

Abs. 5 bestimmt, dass ein gemäß Abs. 1 gemeldeter Vorgang oder eine gemäß Abs. 2 gemeldete Gesamtheit von Vorgängen als bewilligt gilt, wenn die Behörde innerhalb einer Frist von drei Wochen, die sich auf fünf Wochen erhöht, wenn die Befassung eines anderen Bundesministers gemäß § 24 erforderlich ist, nicht anders entschieden hat. Diese Frist muss nicht abgewartet werden, wenn bereits vor ihrem Ende eine Bestätigung gemäß Abs. 3 erfolgt. Da der geplante Gemeinsame Standpunkt des Rates der EU betreffend den innergemeinschaftlichen Transfer bei Bewilligung eines Vorgangs durch einen Mitgliedstaat als Regel die Bewilligungsfreiheit in allen anderen vorsieht, muss der Umstand der Bewilligung nachgewiesen werden können. Zu diesem Zweck wird die Möglichkeit des zweiten Satzes eingeführt.

Gemäß Abs. 6 ist eine Bewilligungspflicht mit Verordnung nur dann festzulegen, wenn sie aus den in § 4 Abs. 2 genannten Gründen erforderlich ist.

Abs. 7 legt die Bewilligungskriterien fest, die durch die zentrale Bestimmung in § 5 vorgegeben sind. Auch in diesem Fall ist die Bewilligung mit Auflagen zu erteilen, wenn diese notwendig sind, um die Einhaltung der in § 5 genannten Interessen sicher zu stellen.

Abs. 8 ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, in Übereinstimmung mit dem geplanten Gemeinsamen Standpunkt des Rates der EU mit Verordnung festzulegen, dass Bewilligungen anderer Mitgliedstaaten sowohl eine Meldung mit Untersagungsmöglichkeit gemäß Abs. 1 als auch eine gemäß Abs. 6 vorgeschriebene Bewilligung ersetzen.

Abs. 9 legt zwei Fälle fest, in denen nach dem Außenhandelsrecht keine Kontrollen im innergemeinschaftlichen Verkehr durchzuführen sind. Die eine Ausnahme betrifft Waffen und Munition, für die bereits durch die in § 37 des Waffengesetzes 1996 vorgesehenen Maßnahmen eine ausreichende Kontrolle besteht, die andere Bestandteile für konventionelle Militärgüter. Bei diesen ist eine wirksame Kontrolle, in welches Gut sie in einem anderen Mitgliedstaat eingebaut werden und in welchem Land und zu welchem Zweck das entsprechende Fertigprodukt endgültig verwendet wird, unmöglich.

Abs. 10 bestimmt im Interesse der Rechtssicherheit, dass jene Bestandteile, für die die Ausnahme in Abs. 9 Z 2 gilt, durch Verordnung näher zu bestimmen sind.

Zum 4. Abschnitt:

Dieser neue Abschnitt wird im Hinblick auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten auf Grund der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP aufgenommen.

Zu § 10:

Diese Bestimmung sieht in bestimmten Fällen ein Verbot technischer Unterstützung, wie sie in § 1 Z 13 definiert ist, vor. Gemäß Art. 2 und Art. 3 der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP sind Kontrollbestimmungen der Mitgliedstaaten vorgesehen, wenn technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Herstellung oder Verbreitung von ABC-Waffen erbracht wird oder im Zusammenhang mit einer anderen militärischen Endverwendung steht und in Ländern erbracht wird, gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde. Da technische Unterstützung in beiden Fällen zur Vorbereitung sowohl von kriegerischen als auch von terroristischen Handlungen dienen kann, wurde es als erforderlich erachtet, Kontrollbestimmungen in Form von Verboten einzuführen. Z 1 betrifft technische Unterstützung im Zusammenhang mit ABC-Waffen, sofern sie durch völkerrechtliche Verpflichtungen, etwa auf Grund der CWK, verboten sind. Z 2 bezieht sich auf technische Unterstützung im Zusammenhang mit anderen Waffen oder Waffensystemen, sofern sie einer restriktiven Maßnahme im Rahmen eines Embargos widerspricht.

Zu § 11:

Durch Abs. 1 wird technische Unterstützung im Zusammenhang mit allen Waffen oder waffenfähigen Systemen generell einer Bewilligungspflicht unterworfen.

Die Bewilligungskriterien in Abs. 2 sollen einerseits sicherstellen, dass die Verbote in § 10 nicht umgangen werden und dienen andererseits der Einhaltung der in § 5 genannten Kriterien. Selbst technische Unterstützung im Zusammenhang mit ABC-Waffen kann in Einzelfällen im Einklang mit Z 1 genehmigt werden, wenn sie zu erlaubten Zwecken, etwa zur Ortung und Identifizierung solcher Waffen zum Zwecke ihrer Beseitigung dient.

Andererseits kann eine Bewilligung gemäß Z 2 verweigert werden, wenn zu befürchten ist, dass das technische Wissen im Rahmen einer kriegerischen Auseinandersetzung, zur Unterdrückung der Menschenrechte oder zur Unterstützung des internationalen Terrorismus eingesetzt werden könnte.

Zu § 12:

Art. 4 der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP sieht Ausnahmen von den in Art. 2 erfassten Kontrollbestimmungen vor. Alle diese Ausnahmen gelten nur insoweit, als sie nicht anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen widersprechen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Embargovorschriften auch die Erbringung technischer Hilfe in mündlicher Form untersagen.

Obwohl sich die Ausnahmen nicht ausdrücklich auch auf die in Art. 3 genannten Formen technischer Unterstützung beziehen, bestehen keine Bedenken, sie auch in diesen Fällen vorzusehen.  Z 1 sieht im Einklang mit Art. 4 lit. a der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP eine Ausnahme bei einigen als unbedenklich eingestuften Bestimmungsländern vor. Es sollen dies diejenigen Länder sein, für die eine Allgemeine Genehmigung der Gemeinschaft gemäß den in § 1 Z 15 lit. a genannten Vorschriften gilt. Derzeit sind dies die in Anhang II der EG-Dual-Use-Verordnung genannten Länder.

Z 2 sieht in Übereinstimmung mit Art. 4 lit. b der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP eine Ausnahme für Informationen vor, die „offenkundig“ oder Teil der „Grundlagenforschung“ sind.

Z 3 betrifft im Einklang mit Art. 4 lit. c der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP mündliche Informationen.

Zum 5. Abschnitt:

Dieser Abschnitt enthält die ergänzenden Regelungen zur Durchführung der CWK, die bisher im CWKG enthalten waren. Überdies wird eine Bestimmung der Biotoxinkonvention aus Gründen der Rechtssicherheit zusätzlich in das neue Gesetz übernommen.

Zu § 13:

Abs. 1 sieht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der CWK, insbesondere deren Art. VI Abs. 3 und VII Abs. 1 lit. c sowie Teil VI Abs. 1 des Verifikationsanhangs ein Verbot bestimmter Tätigkeiten vor, die Chemikalien der Liste 1 betreffen. Bisher wurde die Einhaltung dieses Verbots im Rahmen der Bewilligungspflichten des § 2 CWKG sichergestellt, indem eine Bewilligung wegen Widerspruchs zu völkerrechtlichen Verpflichtungen verweigert wurde. Es entspricht jedoch klarer der CWK, das Verbot ausdrücklich im Gesetz zu verankern.

Abs. 2 bekräftigt das Verbot in Art. I der Biotoxinkonvention. Obwohl diese Konvention ohne Erfüllungsvorbehalt beschlossen wurde und das Verbot daher unmittelbar anwendbar ist, soll die zusätzliche Verankerung des Verbots im gegebenen systematischen Zusammenhang der Rechtssicherheit dienen.

Impfstoffe sind nicht als Agenzien oder Toxine im Sinne des Verbots anzusehen, da sie veränderte Stämme von Erregern enthalten, die als solche die Krankheit nicht hervorrufen können. Agenzien und Toxine, die ausschließlich zu Forschungszwecken hergestellt werden, werden ebenfalls nicht unter das Verbot fallen, da sie nur in Mengen erzeugt werden, die zu Forschungszwecken gerechtfertigt sind.

Die unterschiedliche Begriffsbildung in Abs. 1, in dem der Ausdruck „Zurückbehalten“ verwendet wird, und in Abs. 2, in dem von „Behalten“ die Rede ist, erklärt sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut in der CWK einerseits und der Biotoxinkonvention andererseits.

Zu § 14:

Abs. 1 Z 1 und 2 legt die Bewilligungspflichten fest, die bisher in § 2 CWKG geregelt waren. Sie betrifft auch die Weitergabe zwischen EU-Mitgliedstaaten und stellt somit eine Sonderregelung gegenüber § 9 dar. Z 3 betrifft Handlungen, die von der Biotoxinkonvention erfasst sind. Zur unterschiedlichen Begriffsbildung wird auf die Erläuterungen zu § 13 hingewiesen. In Abs. 2 wird klar gestellt, dass auch Vorgänge außerhalb Österreichs bewilligungspflichtig sind, wenn sie durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die in Österreich Wohnsitz oder Sitz haben.

Um Doppelbewilligungen zu vermeiden, legt Abs. 3 fest, dass Vorgänge, die zwar unter Abs. 1 fallen würden, aber auch als Ein- oder Ausfuhr gemäß § 4 Abs. 1 einer Bewilligungspflicht unterliegen, keiner zusätzlichen Bewilligung gemäß § 14 bedürfen.

Abs. 4 legt die Bewilligungskriterien fest. Auch in diesem Fall kann eine Bewilligung mit Auflagen gemäß § 28 verbunden werden.

Zu § 15:

Diese Bestimmung entspricht den §§ 5 und 6 CWKG und legt Meldepflichten fest. Neu gegenüber dem CWKG ist dabei, dass auch bei den meisten Vorgängen, die Chemikalien der Liste 2 des Anhangs betreffen, nur mehr solche Meldepflichten und keine Bewilligungspflichten mehr gelten sollen. In der Vollzugspraxis hat sich herausgestellt, dass die in Abs. 4 vorgesehenen Eingriffsmöglichkeiten bei diesen Chemikalien als Kontrollinstrumente ausreichen. Im Fall der Mittel zur Bekämpfung von Unruhen wird im Einklang mit Art. III Abs. 1 lit. e CWK ausdrücklich festgelegt, dass auch jede Veränderung im Bestand der Meldepflicht unterliegt.

Abs. 2 und 3 enthalten nähere Regelungen über den Zeitpunkt und den Inhalt der Meldungen.

Abs. 4 ermöglicht wie bisher die Vorschreibung von Auflagen oder die Untersagung einer Tätigkeit, wobei diese Möglichkeiten auch für den Fall gelten, dass die Tätigkeit nicht gemeldet wurde.

Abs. 5 enthält im Einklang mit Art. VI Abs. 8 CWK eine ausdrückliche Ermächtigung für periodische Meldungen. Die Umsetzung dieser Verpflichtungen aus der CWK ist  bisher nicht klar geregelt. In diesem Fall handelt es sich um reine Meldepflichten, mit denen keine Eingriffsmöglichkeiten der Behörde verbunden sind.

Zu § 16:

Diese Bestimmung ist neu gegenüber dem bisherigen CWKG und enthält Sonderbestimmungen für Mischungen und Fertigprodukte. Sie hat sich als notwendig erwiesen, da zum einen in der CWK selbst, z.B. in Teil VII Abs. 5 des Verifikationsanhangs, und zum anderen in einigen Beschlüssen der OPCW Erleichterungen für Mischungen und Fertigprodukte festgelegt sind, wenn die in den Chemikalienlisten des Anhangs über Chemikalien enthaltenen Stoffe bestimmte Höchstanteile nicht überschreiten. Das CWKG enthält keine Regelungen betreffend Mischungen und Fertigprodukte, sodass eine Klarstellung geboten ist. Die genauen Prozentsätze sollen in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegt werden. Im Rahmen der Verordnung sollen die jeweils geltenden Beschlüsse der OPCW zu den Mengenschwellen umgesetzt werden, die auch für die von der EG-Dual-Use-Verordnung erfassten Chemikalien maßgeblich sind. Dadurch wird auch sichergestellt, dass es hinsichtlich ein- und derselben Chemikalie zu keiner Diskrepanz zwischen nationalen und EG-rechtlichen Regelungen kommt.

Zu § 17:

Abs. 1 entspricht § 7 Abs. 1 und  2 CWKG. Er enthält gegenüber der bisherigen Fassung eine Präzisierung der Verweise.

Abs. 2 übernimmt einige der in § 13 Abs. 2 CWKG enthaltenen Regelungen über die Vertretung Österreichs in Angelegenheiten der CWK.

Abs. 3 sieht eine Pflicht zur Information des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über den Umstand einer erfolgten Meldung gemäß Abs. 1 Z 2 vor.

Das Zusammenwirken mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten in den in Abs. 1 Z 7 genannten Angelegenheiten ist aus systematischen Gründen nun in einem eigenen Absatz, nämlich in Abs. 4 geregelt.

Da Angelegenheiten der Vollziehung der CWK auch in anderen als den in Abs. 3 und 4 ausdrücklich genannten Fällen den Wirkungsbereich anderen Bundesminister betreffen können, wird für diese Fälle in Abs. 5 eine allgemeine Informationspflicht festgelegt. Für den Fall der Einleitung von Inspektionen besteht darüber hinaus die besondere Informationspflicht gemäß § 33 Abs. 2.

Abs. 6 entspricht § 7 Abs. 3 CWKG.

Zu § 18:

Aus systematischen Gründen wird die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten, die bisher in § 13 Abs. 2 CWKG geregelt war, nun in einer eigenen Bestimmung festgelegt.

Zum 6. Abschnitt:

Dieser Abschnitt fasst einige besondere Regelungen für den Handelsverkehr zusammen.

Zu § 19:

In Abs. 1 wird im Gegensatz zum bisherigen § 10 lit. d AußHG 1995 genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Importzertifikat ausgestellt werden kann. Der Begriff „Importzertifikat“ ersetzt den bisher im AußHG 1995 verwendeten Begriff „Internationale Einfuhrbescheinigung“, da dieser nicht mehr gebräuchlich ist.

Abs. 2 ermöglicht im Gegensatz zum AußHG 1995 nun auch, dass ein Importzertifikat verweigert oder nur mit Auflagen ausgestellt wird. Derartige Regelungen haben sich in der Praxis  als erforderlich erwiesen, um eine Gefährdung der in § 5 genannten Interessen zu vermeiden. So kann insbesondere die Ausstellung an die Vorlage einer Endverbleibsbescheinigung geknüpft werden, damit sichergestellt wird, dass Güter nicht nach der Einfuhr nach Österreich unter Umgehung von Verboten, Bewilligungs- oder Meldepflichten weitergegeben werden.

In Ergänzung dieser Regelungen bestimmt § 31 des Entwurfs, dass die nachträgliche Vorschreibung  von Auflagen und der Widerruf auch bei Importzertifikaten möglich sind.

Abs. 3 regelt den Mindestinhalt eines Importzertifikates.

Zu § 20:

Das AußHG 1995 enthält in § 4 eine Reihe von gesetzlich festgelegten Befreiungstatbeständen. Die meisten davon sind aus dem EG-Recht übernommen und ergeben sich schon aus diesem allein.

Darüber hinaus kann sich ein Bedarf nach Befreiungstatbeständen nur mehr in dem sehr kleinen Bereich ergeben, in dem unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c einen Spielraum für nationale Befreiungsregelungen der Mitgliedstaaten lässt.

Um diese noch bestehenden Möglichkeiten flexibel nützen zu können, wird eine neue Verordnungsermächtigung geschaffen. Bei Berechnung der Wertgrenzen ist § 3 zu beachten.

Zu § 21:

Da es oft eines eingehenden Ermittlungsverfahrens bedarf, um festzustellen, ob ein bestimmter Vorgang  einer Beschränkung in Form eines Verbots, einer Bewilligungs- oder Meldepflicht unterliegt, wird in Abs. 1 ausdrücklich die Möglichkeit eines entsprechenden Feststellungsbescheides vorgesehen, die über die bisherige Regelung in § 10 lit. e AußHG 1995 hinausgeht. Dies dient in vielen Fällen auch zur Entlastung der Zollbehörden, da ein solcher Bescheid Klarheit schafft, noch bevor Zweifel beim Grenzübertritt auftreten können.

Abs. 2 sieht in den Fällen, in denen Bewilligungen allgemein durch Gesetz, Verordnung oder EG-Rechtsakt erteilt werden oder als erteilt gelten, die Möglichkeit vor, auf Antrag eine Bestätigung darüber zu erhalten. Dies ist vor allem dann erforderlich, wenn eine Bewilligung in einem anderen Staat vorgelegt werden muss.

Zu § 22:

Diese Bestimmung über zivilrechtliche Sanktionen in Form von völliger oder teilweiser Nichtigkeit von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit Verboten und Bewilligungspflichten entspricht § 2 AußHG 1995 und wird in sprachlicher Hinsicht präzisiert. Neu ist Abs. 1, der die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die schon bei ihrem Abschluss einem Verbot unterliegen, festlegt.

Zum 7. Abschnitt:

Dieser Abschnitt fasst sämtliche Mitwirkungsbefugnisse und -pflichten des Hauptausschusses des Nationalrates und anderer Bundesminister sowie die Regelungen über Errichtung und Tätigkeit des Außenhandelsbeirats zusammen.

Zu § 23:

Abs. 1 übernimmt die bisher in § 5 Abs. 5 AußHG 1995 enthaltene Regelung über die Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrats bei der Erlassung von Verordnungen. Da die Inanspruchnahme des Dringlichkeitsverfahrens nichts an der Rechtsgrundlage der betroffenen Verordnungen ändert, sind auch im Rahmen dieses Verfahrens die Einvernehmenskompetenzen gemäß § 23 Abs. 2 und 3 zu beachten.

Vom Vollzug der meisten Außenhandelsregelungen ist auch das Zollrecht berührt. Daher wird in Abs. 2 wie bisher ein Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bei der Erlassung von Verordnungen vorgesehen, mit denen Verbote, Bewilligungspflichten und Befreiungsbestimmungen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr festgelegt werden.

Überdies sind bei Erlassung vieler Verordnungen völkerrechtliche Verpflichtungen und außenpolitische Interessen betroffen. Daher ist gemäß Abs. 3 in diesen Fällen, ebenfalls entsprechend den bisherigen Regelungen, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.

Zu § 24:

Bei der Beurteilung bestimmter Aspekte, die beim Vollzug des Außenhandelsrechts von Bedeutung sind, sind gemäß dem BMG andere Bundesminister als der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in ihrem Wirkungsbereich betroffen. Sofern eine derartige Frage zu beurteilen ist, ist daher gemäß Abs. 1 zwingend eine Stellungnahme des betroffenen Bundesministers einzuholen, in welcher allfällige Bedenken gegen eine Bewilligungserteilung schlüssig zu begründen sind. Die betreffenden Bundesminister sind im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG verpflichtet, entsprechende Stellungnahmen abzugeben. Diese erfüllen im Rahmen des Verfahrens die Funktion eines Fachgutachtens und sind entsprechend zu würdigen.

Die Abs. 2 bis Abs. 9 enthalten - in Anlehnung an die bisherigen entsprechenden Bestimmungen - die Regelungen über die Tätigkeit des Beirates.

Zum 8. Abschnitt:

Dieser Abschnitt fasst administrative Regelungen zusammen, die vor allem den Verfahrensablauf betreffen. Es werden großteils Regelungen aus dem AußHG 1995 und dem CWKG übernommen und, soweit notwendig, angepasst.

Zu § 25:

Abs. 1 entspricht § 9 Abs. 1, erster Satz, AußHG 1995 sowie den §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 CWKG. Die Möglichkeit, Anträge elektronisch einzubringen, richtet sich nach § 13 AVG. Unter Anträgen im Sinne dieser Bestimmung sind sämtliche gesetzlich vorgesehenen Anträge vorgesehen, somit auch solche auf Ausstellung eines Importzertifikates.

Abs. 2 entspricht dem zweiten und dritten Satz in § 9 Abs. 1 AußHG 1995 sowie § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 Abs. 3 und 4 CWKG.

Zu § 26:

Diese Bestimmung knüpft an § 9 Abs. 2 AußHG 1995 und an § 2 Abs. 5 und § 5 Abs. 5 CWKG an, geht nun aber über diese Regelungen noch hinaus. Es hat sich nämlich als erforderlich erwiesen, die Bestellung verantwortlicher Beauftragter in bestimmten Fällen auch unabhängig von einem konkreten Bewilligungsantrag oder einer konkreten Meldung zu verlangen.

Abs. 1 sieht daher vor, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Personen oder Gesellschaften, die sich mit Vorgängen befassen, die diesem Entwurf unterliegen, die Bestellung verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid vorschreiben kann, sofern dies zur Wahrung der in § 4 Abs. 2 genannten Interessen erforderlich ist. Einem so bestellten Beauftragten kommt die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Entwurfs und der in § 1 Z 15 lit. a und b genannten EG-Vorschriften zu.

Zu beachten ist, dass als verantwortliche Beauftragte nur natürliche Personen bestellt werden können, sodass hier der Begriff „natürliche Personen“ bewusst im Gegensatz zum allgemeiner definierten Begriff „Person“ im Sinne von § 1 Z 6 verwendet wird. Es kann aber, anders als in § 9 Abs. 2 VStG, auch natürlichen Personen aufgetragen werden, eine andere natürliche Person als verantwortlichen Beauftragten zu bestellen.

Bestellt kann nur eine Person werden, die sowohl alle Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 VStG erfüllt als auch nach Prüfung gemäß § 27 als verlässlich anzusehen ist.

Abs. 2 verpflichtet zur Anzeige der Bestellung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Abs. 3 ermöglicht die Bestellung verantwortlicher Beauftragter auch ohne behördlichen Auftrag, wie sie für den Bereich des Verwaltungsstrafrechts in § 9 Abs. 2 und 3 VStG vorgesehen ist. Auch diese Personen müssen den Anforderungen in Abs. 1 letzter Satz entsprechen, daher ist auch in diesem Fall die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen.

Gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Abberufung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen in Abs. 1 nicht oder nicht mehr erfüllen, mit Bescheid aufzutragen.

Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten soll sicherstellen, dass nur solche Personen mit Transaktionen sensibler Güter befasst werden, die vertrauenswürdig sind. Im Fall der Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter sollen daher gemäß Abs. 5 nur dieser bzw. diese zur Einbringung von Anträgen oder Meldungen befugt sein.

Abs. 6 ermächtigt weiterhin zu einem Vorgehen im Sinne des bisherigen § 9 Abs. 2 AußHG 1995, wenn ein verantwortlicher Beauftragter noch nicht bestellt wurde.

Zu § 27:

Diese neue Bestimmung legt fest, welche Voraussetzungen bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ob eine Person die zur ordnungsgemäßen Durchführung außenhandelsrechtlich relevanter Vorgänge erforderliche Verlässlichkeit besitzt.

Abs. 1 zählt taxativ jene Fälle auf, in denen ernste Zweifel an der Verlässlichkeit einer Person bestehen.

Abs. 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen Strafurteile und -bescheide gemäß Abs. 1 bei der Prüfung der Verlässlichkeit herangezogen werden können.

Abs. 3 regelt, inwieweit ausländische Strafen bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind.

Zu § 28:

Diese Bestimmung entspricht § 10 lit. a AußHG 1995. Es wird nun aber klarer geregelt, unter welchen Voraussetzungen Auflagen vorzuschreiben sind. In all den genannten Fällen gilt, dass eine Bewilligung nur dann zu versagen ist, wenn auch Auflagen nicht zur Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen ausreichen. Im Fall von Importzertifikaten ist die Vorschreibung von Auflagen in § 19 Abs. 2 geregelt.

Abs. 1 regelt die Vorschreibung von Auflagen im Zusammenhang mit Bewilligungspflichten auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a und b.

Abs. 2 enthält eine beispielsweise Aufzählung wichtiger Arten von Auflagen.

In den meisten Fällen wird die Vorlage einer Endverbleibsbescheinigung im Sinne von Abs. 2 Z 1 als Auflage vorgeschrieben werden. Diese ist in den verschiedenen internationalen Kontrollregimen als Überwachungsinstrument vorgesehen und sollte in der Regel jedenfalls eine Warenbeschreibung, die Angabe der Warenmenge, den Warenwert, die Angabe des Lieferanten, des Käufers und des Versenders, die Daten des österreichischen Verwenders sowie den Verwendungszweck der Ware enthalten.

Abs. 3 betrifft die Vorschreibung von Auflagen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Handelsbeschränkungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c.

Zu § 29:

Abs. 1 und 2 entsprechen § 9 Abs. 3  AußHG 1995 und § 2 Abs. 3 CWKG und gelten jetzt auch für Importzertifikate. Eine Grenze für die Befristung, wie sie für den Bereich der Chemikalien in § 2 Abs. 3 CWKG vorgesehen ist, wird nicht mehr als erforderlich erachtet.

Abs. 3 entspricht § 10 lit. c AußHG 1995. Im Einklang mit Art. 6 Abs. 5 der EG-Dual-Use-Verordnung, der die Mitgliedstaaten im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu einer derartigen Bestimmung verpflichtet, wird weiterhin die Möglichkeit zeitlich befristeter Globalbewilligungen vorgesehen. Von dieser Möglichkeit kann auch bei Bewilligungen nach nationalem Recht Gebrauch gemacht werden. Auch für Chemikalien soll diese Möglichkeit im selben Umfang wie für andere Güter gelten, die bisherige Beschränkung auf bestimmte Verwendungen in § 3 CWKG soll daher entfallen.

Zu § 30:

Abs. 1 sieht wie § 9 Abs. 6 AußHG 1995 die Möglichkeit einer allgemeinen Bewilligung durch Verordnung vor. Durch Art. 6 iVm Anhang II der EG-Dual-Use-Verordnung wurde eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft für bestimmte Güterkategorien und Bestimmungsländer eingeführt. Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung ermächtigt die Mitgliedstaaten, daneben unter bestimmten Voraussetzungen eigene nationale allgemeine Genehmigungen einzuführen oder beizubehalten. Ein Bedarf nach einer zusätzlichen nationalen Regelung kann nicht ausgeschlossen werden, daher wird eine entsprechende Verordnungsermächtigung beibehalten.

Anhang II der EG-Dual-Use-Verordnung sieht Melde- und Registrierungsanforderungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vor. Deren genaue Ausgestaltung soll dem flexiblen Instrument der Verordnung überlassen bleiben. Abs. 2 sieht eine entsprechende Verordnungsermächtigung vor.

Zu § 31:

Abs. 1 übernimmt den letzten Satz in § 5 Abs. 4 AußHG 1995. Unabhängig von der sich aus § 2 ABGB ergebenden Pflicht, sich rechtzeitig mit neuen Rechtsvorschriften vertraut zu machen, wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsprechend der bisherigen Praxis bemüht sein, alle Bewilligungsinhaber von einem Verbot, das einen Widerruf ihrer Bewilligung bewirkt, unverzüglich zu benachrichtigen.

Abs. 2 entspricht § 9 Abs. 5 AußHG 1995, sieht aber nun auch die Möglichkeit vor, statt eines Widerrufs nachträgliche Auflagen vorzuschreiben, wenn diese zur Sicherung der Einhaltung aller Schutzinteressen ausreichen. Die Bestimmung bezieht sich auch auf Importzertifikate.

Abs. 3 sieht im Fall des Widerrufs einer Bewilligung oder eines Importzertifikats die Verpflichtung zur Rücksendung des betroffenen Dokuments vor.

Die in Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesministers für Finanzen ist zur wirksamen Kontrolle der Gültigkeit von Bewilligungen und Importzertifikaten durch die Zollbehörden erforderlich.

Zum 9. Abschnitt:

Die Kontrollbestimmungen, wie sie derzeit einheitlich in § 11 AußHG 1995 und in § 10 CWKG zusammengefasst sind, werden präzisiert und um Regelungen über die internationale Zusammenarbeit ergänzt.

Zu § 32:

Diese Bestimmung übernimmt weitgehend die in § 11 Abs. 1 AußHG 1995 und in § 10 CWKG enthaltenen Regelungen über die Durchführung von Kontrollen. Im CWKG sind genauere Vorschriften enthalten als im AußHG 1995. Diese haben sich in der Praxis bewährt und sollen jetzt im Interesse der Rechtssicherheit bei allen Kontrollen nach dem neuen Gesetz gültig sein. Überdies werden die Vorschriften über die Kontrolle von Transportmitteln, die vor allem bei der Überprüfung von Durchfuhrvorgängen von Bedeutung sind, präzisiert.

Abs. 1 entspricht  § 11 Abs. 1 AußHG 1995. Der Zweck der Kontrolle wird allgemeiner gefasst, um alle möglichen relevanten Sachverhalte zu erfassen und somit Lücken zu vermeiden. Überdies wird klargestellt, dass eine Buch- und Lagereinsicht nur dann in Frage kommt, wenn gelindere Mittel zur Kontrolle nicht ausreichen. Eine Kostentragungspflicht soll nur dann eintreten, wenn grundlegende Pflichten auf Grund des neuen Gesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b verletzt wurden. 

Abs. 2 spezifiziert die Befugnisse bei einer Kontrolle gemäß Abs. 1 durch eine beispielsweise Aufzählung, die weitgehend § 10 Abs. 1 CWKG entspricht.

Abs. 3 sieht für reine Routinekontrollen vor Ort eine vorherige Verständigungspflicht vor. Diese Regelung soll es ermöglichen, dass auch Unterlagen, die sich nicht im Betrieb oder in der Einrichtung befinden, sondern zum Beispiel bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater, rechtzeitig beschafft werden können.

Abs. 4 entspricht weitgehend § 10 Abs. 4 CWKG, kommt aber jetzt nur dann zur Anwendung, wenn bereits Grund zur Annahme einer Rechtsverletzung besteht. Die Kontrollbehörde hat die Gründe für diese Annahme in der Verständigung anzugeben. Besteht bereits ein konkreter Verdacht einer Rechtsverletzung, so ist nach den Vorschriften für das einschlägige Strafverfahren vorzugehen.

Abs. 5 entspricht § 10 Abs. 5 CWKG.

Abs. 6 entspricht § 10 Abs. 6 CWKG.

Abs. 7 legt fest, dass bei Überwachungshandlungen in jedem Fall eine Niederschrift aufzunehmen ist.

Zu § 33:

Diese Bestimmung fasst die Sonderregelungen für Überprüfungen durch Organe der OPCW zusammen.

Abs. 1 entspricht § 10 Abs. 1 CWKG, soweit er sich auf Überprüfungen durch Organe der OPCW bezieht.

Abs. 2 sieht eine Verständigungspflicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegenüber allen in ihrem Wirkungsbereich betroffenen anderen Bundesministern vor.

Abs. 3 entspricht § 10 Abs. 2 CWKG, wird aber präzisiert.

Abs. 4 entspricht § 10 Abs. 3 CWKG.

Zu § 34:

Diese Bestimmung regelt die Befugnisse der Zollbehörden.

Abs. 1 entspricht § 11 Abs. 2 AußHG 1995, Abs. 2 entspricht § 11 Abs. 3 AußHG 1995.

Zu § 35:

Die EG-Dual-Use-Verordnung sieht in Art. 16 Abs. 1 eine Pflicht zur Aufbewahrung bestimmter Unterlagen vor, aus denen genau umschriebene Angaben hervorgehen müssen. Da es als sinnvoll erachtet wird, eine gleichartige Pflicht auch für Vorgänge vorzusehen, die auf Grund von nationalem Recht oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a und b einer Kontrolle unterworfen werden, übernimmt Abs. 1 eine derartige Regelung.

Abs. 2 regelt den Inhalt der Aufzeichnungen.

Abs. 3 regelt die Dauer der Aufbewahrung der Unterlagen. Diese wird im Einklang mit der in der EG-Dual-Use-Verordnung vorgesehenen Mindestfrist mit drei Jahren festgelegt.

Zu § 36:

Abs. 1 schafft die datenschutzrechtliche Grundlage für die Übermittlung von bestimmten Daten an die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie an andere Staaten und an internationale Organisationen, insbesondere die OPCW, und zwischenstaatliche Einrichtungen, unter denen die informellen Kontrollregime zu verstehen sind. Dies ermöglicht auch die Übermittlung von Daten, die die Verweigerung einer Ausfuhr betreffen, an die EU und die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem operativen Teil des Verhaltenskodex der EU.

Die Regelungen in Abs. 2 über die Konsultationspflicht vor Erteilung einer Bewilligung beruhen ebenfalls auf den Bestimmungen im operativen Teil des Verhaltenskodex der EU.

Abs. 3 normiert in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts Nr. 2003/468/GASP eine mindestens zehnjährige Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen über Bewilligungen für Vermittlungsvorgänge im Sinne von § 1 Z 10. Diese Aufbewahrungspflicht ist durch die für die Erteilung der Bewilligung zuständige nationale Behörde zu erfüllen.

Zum 10. Abschnitt:

Die Systematik der Strafbestimmungen des AußHG 1995 wird grundsätzlich beibehalten. Es wird aber nur mehr zwischen gerichtlich strafbaren Handlungen (§ 37) und  verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen (§ 39) unterschieden. Damit wird auch an der teilweisen Zuständigkeit der Finanzbehörden zur Strafverfolgung nichts geändert, da sich diese in der Praxis gut bewährt hat.

Für die Übertretung flankierender Regelungen, die im Wesentlichen keine grenzüberschreitenden Tatbestände enthalten, wird eine Verwaltungsstrafbestimmung im Sinne des VStG geschaffen, wie sie schon bisher im CWKG enthalten war.

In allen Fällen werden die bereits bestehenden Tatbestände in den Entwurf übernommen und um die Bestimmungen ergänzt, die im Hinblick auf die neuen materiellen Regelungen zusätzlich aufzunehmen waren.

Zu § 37:

Diese Bestimmung enthält die gerichtlich strafbaren Handlungen und entspricht § 17 AußHG 1995. Im Dual-Use-Bereich sind die Mitgliedstaaten durch Art. 19 ausdrücklich zu abschreckenden Sanktionen verpflichtet. Da schwerwiegende Verstöße gegen die Bestimmungen der CWK einen zumindest gleichen Unrechtsgehalt aufweisen, werden die relativ milden Verwaltungsstrafdrohungen im CWKG nun durch gerichtliche Strafdrohungen ersetzt. Aus demselben Grund werden gerichtliche Strafbestimmungen für bisher nicht sanktionierte Verstöße gegen die Biotoxinkonvention eingeführt. Verstöße gegen Embargovorschriften sind bisher in Abhängigkeit vom Warenwert als gerichtlich oder verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen unter die selben Strafdrohungen gestellt wie bloße Verstöße gegen rein wirtschaftlich motivierte Einfuhrkontingente. Aus sachlichen Gründen sollen nun sämtliche Verstöße gegen dieses Bundesgesetz und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie gegen unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a und b einheitlich und unabhängig vom Wert der betroffenen Güter unter gerichtliche Strafdrohung gestellt werden, wenn Gefahr besteht, dass es zu unerwünschten Lieferungen von Waffen, waffenfähigen Systemen oder Technologie kommt oder Embargovorschriften unterlaufen werden. Neu sind überdies ausdrückliche Strafbestimmungen betreffend die Durchfuhr sowie Strafbestimmungen betreffend den innergemeinschaftlichen Verkehr, technische Unterstützung und sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Z 14, die im Hinblick auf die neuen materiellen Bestimmungen erforderlich sind.

Abs. 1 Z 1 entspricht § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie § 18 Abs. 1 Z 1 und § 19 Abs. 1 Z 1 AußHG 1995, soweit sich diese Bestimmungen auf Verletzungen von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b beziehen.

Z 2 betrifft Verstöße gegen die neuen Bewilligungspflichten auf Grund von § 9 Abs. 6, bezieht sich aber auch auf Verstöße gegen die wenigen Bewilligungspflichten im innergemeinschaftlichen Verkehr auf Grund der EG-Dual-Use-Verordnung.

Z 3, 14, 16 und 17 stellen schwerwiegende Verstöße gegen Verpflichtungen aus der CWK, die bisher lediglich unter die Verwaltungsstrafbestimmung gemäß § 11 CWKG fielen, nun unter gerichtliche Strafdrohung.

Z 4 und 15 enthalten neue Strafdrohungen zur wirksamen Umsetzung der Biotoxinkonvention.

Zur unterschiedlichen Terminologie in diesen Bestimmungen wird auf die Ausführungen zu § 13 hingewiesen.

Z 5 wurde gegenüber dem bisherigen „Umleitungstatbestand“ gemäß § 17 Abs. 1 lit. c AußHG 1995 präzisiert.

Z 6 enthält die neuen Strafbestimmungen betreffend technische Unterstützung.

Durch Z 7 werden vorsätzliche Handlungen, die unter § 1 Z 14 fallen, strafbar, und es wird damit den EG-rechtlichen Vorgaben entsprochen, wonach die EU-Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der EG festzulegen haben und diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

Z 8 entspricht § 17 Abs. 1 Z 2 und teilweise § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b und d AußHG 1995, Z 8 lit. c bezieht sich jetzt aber auch auf die neuen Bestimmungen in § 31 Abs. 2.

Z 9 entspricht § 17 Abs. 1 Z 4 und teilweise § 18 Abs. 1 Z 1 AußHG 1995.

Z 10 betrifft Verstöße gegen die neu eingeführten Bestimmungen in § 7 Abs. 3, Z 11 enthält den zu Z 10 komplementären Erschleichungstatbestand.

Z 12 betrifft Verstöße gegen die neu eingeführten Regelungen in § 9 Abs. 4, Z 13 enthält den zu Z 12 komplementären Erschleichungstatbestand.

Z 18 ersetzt die bisher in § 5 Abs. 6 enthaltene Umgehungsbestimmung durch eine ausschließlich strafrechtliche Regelung. 

Im Gegensatz zum bisherigen § 17 AußHG 1995 wird nun für Fahrlässigkeitsdelikte ein geringerer Strafrahmen vorgesehen, da diese Differenzierung aus sachlichen Gründen als erforderlich angesehen wird.

Abs. 3 und 4 entsprechen der bisherigen Regelung in § 17 Abs. 2 AußHG 1995, wobei Abs. 3 die vorsätzliche und Abs. 4 die fahrlässige Begehung regelt. 

Abs. 5 sieht wie schon bisher § 17 Abs. 3 AußHG 1995 eine Subsidiaritätsklausel vor. Als mit strengerer Strafe bedrohte Handlungen kommen z.B. die von § 177a StGB erfassten Delikte in Betracht.

Zu beachten ist, dass im Hinblick auf § 15 StGB bei Vorsatzdelikten auch der Versuch strafbar ist.

Zu § 38:

Während die bisher in den Abs. 4 bis 6 des § 17 AußHG 1995 geregelten Bestimmungen über Verfall und Wertersatz im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des StGB nicht mehr als erforderlich angesehen werden, soll die in § 17 AußHG 1995 enthaltene Regelung über die Beschlagnahme weiter beibehalten werden.

Zu § 39:

Diese Bestimmung enthält nur mehr Regelungen über verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen, da bei Verstößen gegen rein wirtschaftlich motivierte Handelsbeschränkungen gerichtliche Strafdrohungen nicht als sachlich gerechtfertigt angesehen werden. Aus Gründen der sachlichen Rechtfertigung wird auch die Höhe der Strafdrohungen wesentlich abgesenkt. Die deutlich höheren Strafrahmen in den §§ 18 und 19 AußHG 1995 sind derzeit erforderlich, weil von diese Regelungen auch wesentlich schwerwiegendere Rechtsverstöße, wie z.B. Embargobrüche, erfasst sind.

Abs. 1 enthält die Vorsatzdelikte. Z 1 bis 4 entsprechen den bisherigen §§ 18 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a, b und d  sowie 19 Abs. 1, soweit sich diese Handlungen auf Verstöße gegen Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c beziehen. Z 3 steht mit der neuen Regelung betreffend den Feststellungsbescheid in § 21 im Zusammenhang, Z 5 enthält eine neue Regelung zur Ahndung von Verstößen gegen eine in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Pflicht zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises.

Für die fahrlässige Begehung von in Abs. 1 Z 1, 2 lit. c, 4 oder 5 bezeichneten Handlungen ist in Abs. 2 eine niedrigere Strafdrohung vorgesehen.

Abs. 3 legt die Subsidiarität gegenüber anderen Straftatbeständen fest.

Abs. 4 regelt den Verfall.

Im Fall von Vorsatzdelikten ist gemäß § 13 FinStG auch der Versuch strafbar.

Zu § 40:

Diese Bestimmung übernimmt die bisher in § 20 AußHG 1995 vorgesehene Regelung über eine vereinfachte Strafverfügung.

Zu § 41:

Diese Bestimmung übernimmt für bestimmte strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der CWK die bisherige Verwaltungsstrafbestimmung des § 11 CWKG und sieht auch für andere nicht besonders schwerwiegende Verletzungen von Pflichten, die im Wesentlichen im Inland begangen werden, Verwaltungsstrafen vor. Einige der bisher in § 11 CWKG  erfassten Tatbestände, nämlich besonders gravierende Rechtsverletzungen, werden nun  unter die gerichtliche Strafdrohung in § 37 gestellt.

Die Tatbestände werden entsprechend ihrem Unrechtsgehalt in Abs. 1 und Abs. 2 in zwei Gruppen unterteilt, die unterschiedlichen Strafdrohungen unterliegen.

Da das VStG keine allgemeine Strafbarkeit für den Versuch vorsieht, wird diese für Vorsatzdelikte in Abs. 3 ausdrücklich festgelegt.

Abs. 4 enthält eine Zuständigkeitsbestimmung, Abs. 5 regelt die Subsidiarität gegenüber gerichtlichen Strafbestimmungen.

Zu § 42:

Diese Bestimmung regelt den Verfall von Chemikalien im Zusammenhang mit den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 41. Sie entspricht § 12 CWKG.

Zum 12. Abschnitt:

In diesem Abschnitt werden Bestimmungen über das Verhältnis zwischen dem neuen Gesetz und anderen Gesetzen sowie die In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen zusammengefasst.

Zu § 43:

Diese Bestimmung betrifft das Verhältnis zwischen Außenhandels- und Zollrecht. Sie übernimmt die bisher in § 21 Abs. 1 AußHG 1995 enthaltene Regelung über die Behandlung von außenhandelsrechtlichen Bewilligungen im Zollverfahren, betrifft jetzt aber sämtliche außenhandelsrechtlichen Bescheide. Abs. 2 stellt klar, dass Maßnahmen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhr als handelspolitische Maßnahmen im Sinne der Zollkodex-Durchführungsverordnung anzusehen sind.

Zu § 44:

Abs. 1 übernimmt teilweise den dritten Satz des bisherigen § 6 AußHG 1995.

Abs. 2 enthält Ausnahmen vom Geltungsbereich des neuen Gesetzes. Diese Bestimmung ist gegenüber der ähnlichen Bestimmung in § 5 Abs. 3 AußHG 1995 in zweifacher Hinsicht erweitert. Zum einen gilt sie nicht nur für Vorgänge, die dem Kriegmaterialgesetz unterliegen, sondern auch für Vorgänge, die unter das Sicherheitskontrollgesetz 1991, das Truppenaufenthaltsgesetz und das Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) fallen, sowie für Vorgänge die zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung auf Grund von Art. 79 des Bundesverfassungsgesetzes erforderlich sind. Zum anderen gilt diese Subsidiarität für sämtliche mit Verordnung eingeführten Bewilligungspflichten. Dies dient insgesamt der Verwaltungsvereinfachung.

Sie bedeutet auch eine Subsidiarität gegenüber den genannten Gesetzen. Obwohl diese neben dem Außenhandelsrecht zur Anwendung kommen, wird durch die Subsidiaritätsklausel ausgeschlossen, dass für ein- und denselben Vorgang mehrere Bewilligungen auf Grund verschiedener Gesetze erforderlich sind, die einem ähnlichen Schutzziel dienen. Andererseits werden Regelungs- und Kontrolllücken vermieden, da Vorgänge, die vom Regelungsbereich des neuen AußHG 2005 erfasst sind, jedenfalls dessen Kontrolle unterliegen, wenn sie nicht einer Bewilligungspflicht auf Grund eines anderen Gesetzes unterworfen sind. Dies betrifft beispielsweise die Weitergabe von technischem Wissen im Zusammenhang mit Gütern, die dem Kriegsmaterialgesetz unterliegen.

Die in Z 2 bis 4 genannten Ausnahmen sind bisher in ähnlicher Form in § 8 der Außenhandelsverordnung enthalten und sollen nun allgemein in das Gesetz übernommen werden.

Abs. 3 entspricht § 21 Abs. 3 AußHG 1995.

Abs. 4 entspricht § 21 Abs. 2 AußHG 1995.

Zu § 45:

In dieser Bestimmung wird die sprachliche Gleichbehandlung im Bezug auf personenbezogene Bezeichnungen verfügt.

Zu § 46:

Abs. 1 bestimmt, dass das AußHG 2005 mit 1. Oktober 2005 in Kraft tritt. Gemäß Abs. 2 tritt  mit dem In-Kraft-Treten des neuen AußHG 2005 - abgesehen von den Übergangsregelungen gemäß Abs. 3 bis 5 in den folgenden Absätzen - das AußHG 1995 außer Kraft.

Abs. 3 bestimmt, dass die neuen Kontrollbestimmungen der §§ 32 bis 34 und 36 Abs. 1 auch auf Vorgänge anzuwenden sind, die Beschränkungen nach dem AußHG 1995 unterworfen waren.

Abs. 4 bestimmt, dass die neuen, wesentlich weniger strengen Verwaltungsstrafbestimmungen auf alle strafbaren Handlungen bereits anwendbar sein sollen, die vor In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes begangen wurden und sonst je nach Wert der betroffenen Waren entweder unter § 18 oder § 19 AußHG 1995 fallen würden. Dadurch ist auch sichergestellt, dass strafbare Handlungen, die bisher unter die gerichtliche Strafdrohung gestellt sind, nicht gänzlich ungestraft bleiben.

Abs. 5 sichert die Weitergeltung der bisherigen Verwaltungsstrafbestimmungen auch in jenen Fällen, die nach dem neuen Gesetz nicht mehr unter eine Verwaltungsstrafdrohung, sondern unter eine gerichtliche Strafdrohung fallen.

Abs. 6 ordnet an, dass die derzeit geltende Außenhandelsverordnung bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund von § 4 Abs. 2 AußHG 2005 als Bundesgesetz in Kraft bleibt. Gemäß Abs. 7 können Verordnungen auf Grund des AußHG 2005 bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen, jedoch frühestens mit dem 1. Oktober 2005 in Kraft gesetzt werden.   

Zu § 47:

Diese Bestimmung enthält die Vollzugsklausel in Übereinstimmung mit dem Bundesministeriengesetz 1986.

Zum Anhang:

Die drei Listen des Anhangs über Chemikalien der CWK wurden in das CWKG übernommen. Es scheint sinnvoll, diese Listen auch in das neue Gesetz aufzunehmen. Im Gegensatz zu den Listen, die im Rahmen der informellen Rüstungskontrollregime vereinbart werden, ändert sich der Inhalt der Chemikalienlisten nur sehr selten, sodass häufige Gesetzesänderungen aus diesem Grund nicht zu befürchten sind.

Zu Art. II (Änderung des Kriegsmaterialgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4):

Durch Art. I § 1 Z  10 und 11 wird die Definition der Vermittlung neu formuliert. Im Hinblick auf die angestrebte Parallelität zwischen AußHG und KMG ist es erforderlich, die Definition in beiden Gesetzen zu harmonisieren. Sonst wäre zu befürchten, dass eine geringe Abweichung im Ablauf eines derartigen Vorgangs und nicht der Charakter des betroffenen Gutes darüber entscheidet, welches Gesetz anzuwenden ist. Damit würde aber vom Leitsatz des Gesetzgebers, dass ein bestimmtes Gut immer nur einem der beiden Gesetze unterliegen soll, wie er schon in den Erläuterungen zur RV zur Novelle zum KMG, BGBl. I Nr. 57/2001 (Beil.Sten.Prot. des NR,  XXI. GP, Nr. 621) zum Ausdruck kommt, wieder abgegangen werden.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 4):

Die taxative Nennung in Bewilligungsbescheiden erteilbarer Auflagen hat sich in der Praxis als zu eng erwiesen. So wären etwa Auflagen betreffend die Vorlage einer Eingangs- oder Empfangsbestätigung des Bestimmungslandes oder des Empfängers nur schwer unter die derzeitige Fassung der genannten Bestimmung subsumierbar.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 5):

Im Hinblick auf die geplante Ausweitung der Anwendbarkeit des Verhaltenskodex der EU für Waffenausfuhren auch auf Durchfuhren, kann es nötig werden, erfolgte Durchfuhren von Kriegsmaterial in die in § 3a Abs. 3 genannten Übersichten aufzunehmen. Zur Sammlung dieser Informationen bedarf es der Möglichkeit der Vorschreibung einer Auflage in den betreffenden Bewilligungen.

Zu Z 4 (§ 3a Abs. 1, 3 und 4):

Mit der Neuformulierung der Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 soll insbesondere den Anforderungen der vom Verhaltenskodex der EU für Waffenausfuhren vorgegebenen Determinanten für die von den Mitgliedsstaaten zu erstattenden Berichte und Mitteilungen im Sinne größerer Transparenz entsprochen und eine rasche Teilnahme Österreichs an internationalen Entwicklungen - insbesondere im Rahmen von COARM - gefördert werden.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 2b):

Diese Bestimmung enthält die notwendige Ergänzung der In-Kraft-Tretensbestimmung. In Übereinstimmung mit Art. I wird auch für die geänderten Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes ein In-Kraft-Treten mit 1. Oktober 2005 vorgesehen.


Textgegenüberstellung (Änderung des Kriegsmaterialgesetzes)

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

§ 1. (1) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung (Abs. 4) von Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.

(2) Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen.

(3) Für das Überfliegen der Staatsgrenze durch Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen Vorschriften.

(4) Die Vermittlung von Kriegsmaterial ist ein Vorgang, bei dem eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland die Verbringung von Waren, die sich außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union befinden, in ein anderes Land außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union gestattet oder veranlasst; dies gilt auch für jede andere grenzüberschreitende Verbringung außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union

§ 1. (1) ...

(2) …

(3) …

(4) Die Vermittlung ist ein Vorgang, bei dem ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland oder eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft mit Sitz im Inland oder eine andere Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig wird,

                a) Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder

                b) veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder

                c) Kriegsmaterial kauft oder verkauft, wenn dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder

                d) veranlasst, dass in ihrem Eigentum befindliches Kriegsmaterial von  einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht wird.

§ 3. (1) …

(2) …

(3) …

(4) Die Bewilligung kann aus den im Abs. 1 angeführten Gründen an Auflagen hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges, der Grenzübertrittsstelle(n) und der Transportsicherheit geknüpft werden.

(5) Jede Bewilligung der Ausfuhr von Kriegsmaterial ist mit der Auflage zu versehen, dass dem Bundesministerium für Inneres unverzüglich die erfolgte Ausfuhr zu melden ist.

§ 3. (1) …

(2) …

(3) …

(4) Die Bewilligung kann aus den im Abs. 1 angeführten Gründen an Auflagen insbesondere hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges, der Grenzübertrittsstelle(n) und der Transportsicherheit geknüpft werden.

(5) Jede Bewilligung der Ausfuhr von Kriegsmaterial ist mit der Auflage zu versehen, dass dem Bundesministerium für Inneres unverzüglich die erfolgte Ausfuhr zu melden ist. Entsprechendes kann auch in anderen Bewilligungen gemäß § 1 vorgeschrieben werden.

§ 3a. (1) In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Nationalen Sicherheitsrat eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß Abs. 3 übermittelten Übersichten und gemäß Abs. 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.

 

(2) Der Nationale Sicherheitsrat kann im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach § 1 zu Fragen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 gehört werden; in diesen Fällen steht auch dem Bundesminister für Inneres die Befugnis zu, die Einberufung dieses Rates zu verlangen.

 

(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten eine Übersicht der nach diesem Bundesgesetz erteilten Einfuhrbewilli­gungen, gegliedert nach Kriegsmaterialien und unter Angabe des Herkunftslandes, und der gemäß § 3 Abs. 5 gemeldeten Ausfuhren von Kriegsmaterial, gegliedert nach Kriegsmaterialarten und unter Angabe des Bestimmungslandes sowie unter Angabe des jährlichen Gesamtwertes aller Ausfuhren, zum Zweck der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, an das Sekretariat des Wassenaar Arrangements und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln.

 

 

(4) Überdies kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede Verweigerung einer Bewilligung zur Ausfuhr von Kriegsmaterial unter Angabe des Bestimmungslandes, des vorgesehenen Empfängers sowie der Art und Menge des Kriegsmaterials und der für die Verweigerung maßgeblichen Umstände mitteilen.

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Bevor eine Bewilligung nach § 3 erteilt wird, kann der Bundesminister für Inneres, sofern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist und ihm diese Verweigerung zur Kenntnis gebracht wurde, im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den Mitgliedstaat, der die Bewilligung verweigert hat, konsultieren. Sofern hierauf dennoch eine Bewilligung erteilt wird, ist dies den Mitgliedstaaten samt den dafür maßgeblichen Umständen mitzuteilen.

§ 3a. (1) In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Nationalen Sicherheitsrat eine Übersicht der für das vorangegangene Jahr gemäß Abs. 3 übermittelten oder zur Übermittlung vorgesehenen Übersichten sowie der gemäß Abs. 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.

 

(2)...

 

 

 

(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten Daten aus Verfahren und über Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Sekretariat des Wassenaar Arrangements sowie an andere Staaten, Internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder außenpolitischer Interessen im Zusammenhang mit den internationalen Bestrebungen zur Kontrolle von Kriegsmaterialtransfers geboten ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.

 

(4) Jedenfalls kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den Organen sowie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede Verweigerung einer Bewilligung zur Ausfuhr, Vermittlung oder Durchfuhr  von Kriegsmaterial unter Angabe zumindest folgender Daten mitteilen:

           1. eine kurze Beschreibung der betroffenen Gegenstände einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen,

           2. Menge und Wert der Gegenstände,

           3. Bestimmungsland,

           4. vorgesehener Empfänger,

           5. Vorgesehener Endverwender, falls dieser nicht mit dem vorgesehenen Empfänger übereinstimmt,

           6. Begründung für die Verweigerung und

           7. Zeitpunkt der Ablehnung.

 

(5)...

§ 10. (1) …

(2) …

(2a) …

§ 10. (1) …

(2) …

(2a) …

(2b) Die §§ 1 Abs. 4,  3 Abs. 4 und 5,  3a Abs.  1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes, BGBl I Nr.  xxx/2005, treten  mit  1. Oktober 2005 in Kraft.