801 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die
Regierungsvorlage (688 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die
Beschäftigung in Grenzzonen
I. Das vorliegende Abkommen hat
gesetzesändernden und gesetzergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat
nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen
enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz
B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen. Die Zuständigkeit des
Bundes zum Abschluss des Abkommens ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1
Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten“).
II. Im Bestreben, die bilateralen Beziehungen
zu den östlichen Nachbarländern zu intensivieren und dabei angesichts einer zunehmenden
wirtschaftlichen Verflechtung auch Wege einer engeren Zusammenarbeit im Bereich
des Arbeitsmarktes zu suchen, hat das seinerzeitige Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Jahre 1995 mit Vertretern des tschechischen
Ministeriums für Arbeit und Sozialangelegenheiten bilaterale Gespräche über
Möglichkeiten eines Arbeitskräfteaustausches aufgenommen. Im Rahmen dieser
längere Zeit unterbrochenen und im Februar 1997 wieder aufgenommenen
Gespräche wurden mehrere Vorschläge über bilaterale Vereinbarungen auf dem
Gebiet der Beschäftigung erörtert. Nachdem die tschechischen Vorschläge eines
möglichst umfassenden, alle Arbeitsmarktbereiche betreffenden Abkommens über
den Austausch von Arbeitskräften wegen seiner weit reichenden Auswirkungen auf
den österreichischen Arbeitsmarkt als zu weitgehend erschienen, wurden die
Verhandlungen mit einer eingeschränkteren Zielsetzung fortgeführt und
schließlich - mit Blick auf die gleichzeitig mit Ungarn erfolgreich geführten
Gespräche - Einvernehmen erzielt, den Arbeitskräfteaustausch vorerst im Rahmen
von Jahreskontingenten auf Praktikanten (dazu wurde ein eigenes Abkommen
ausgearbeitet) und Grenzgänger zu beschränken.
III. Das Fremdengesetz 1997 sieht für
Grenzgänger eine Aufenthaltserlaubnis vor, die nicht der Quotenpflicht
unterliegt. Von dieser Erleichterung abgesehen, unterliegt die Zulassung von
Grenzgängern zum österreichischen Arbeitsmarkt im Wesentlichen denselben
strengen Regeln wie die Zulassung sonstiger ausländischer Arbeitskräfte. Der
vorliegende Abkommensentwurf soll nun unter Bedachtnahme auf die jeweilige
Situation am Arbeitsmarkt einer beschränkten - jährlich durch Notenwechsel
festzusetzenden - Anzahl von Grenzgängern die Möglichkeit bieten, innerhalb
taxativ aufgezählter Grenzzonen eine Beschäftigung bei Arbeitgebern mit
Betriebssitz in diesen Grenzzonen aufzunehmen. Es ist zu erwarten, dass im
Rahmen der Vollziehung dieses Abkommens auch wertvolle Erfahrungen für die
früher oder später wirksam werdende Arbeitnehmerfreizügigkeit tschechischer Arbeitskräfte
nach einem EU-Beitritt der Tschechischen Republik gewonnen werden.
Der
Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. Jänner 2005
in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Mag.
Dr. Alfred Brader. An der Debatte beteiligten sich
die Abgeordneten Herbert Scheibner, Marianne Hagenhofer, Dr. Michael Spindelegger,
Mag. Ulrike Lunacek, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer, Dr. Caspar Einem sowie
die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Ursula Plassnik.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der
Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die
Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine
Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur
Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Ferner beschloss
der Außenpolitische Ausschuss einstimmig folgende Ausschussfeststellung:
„Gemäß Artikel 2 Abs. 3 des
Grenzgängerabkommens und gemäß Artikel 1 Abs. 4 des
Praktikantenabkommens wird zur Erörterung von Fragen, die mit der Durchführung
der Abkommen zusammenhängen, jeweils eine gemischte tschechisch-österreichische
Kommission eingesetzt, welche aus je fünf Mitgliedern beider Staaten besteht.
Diesen Kommissionen soll jedenfalls mindestens ein Vertreter der jeweiligen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehören. Der
Außenpolitische Ausschuss geht davon aus, dass in den gemischten Kommissionen
regelmäßig auch sozialrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Zulassung von
Grenzgängern und Praktikanten zu erörtern sind und daher der jeweiligen Kommission
von Beginn an auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz angehören soll.“
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der
Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung
in Grenzzonen (688 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien,
2005 01 27
Mag. Dr. Alfred Brader Peter
Schieder
Berichterstatter Obmann