Vorblatt

Problem:

Am 20. Dezember 1996 wurde der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty; WPPT) – gemeinsam mit dem parallel ausgearbeiteten WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty; WCT) – im Rahmen der vom 2. bis 20. Dezember 1996 in Genf abgehaltenen Diplomatischen Konferenz über bestimmte Fragen des Urheberrechts und verwandter Rechte angenommen. Wie der WCT für das Urheberrecht dient der WPPT der Anpassung der erfassten verwandten Schutzrechte an die Herausforderungen der Informationsgesellschaft.

EG-rechtlich handelt es sich beim WPPT wie beim WCT um ein sogenanntes „gemischtes Übereinkommen“, bei denen die Abschlusskompetenz zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geteilt ist. Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat am 16. März 2000 den Beschluss gefasst, die Verträge im Namen der Gemeinschaft für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche zu genehmigen (Beschluss des Rates vom 16. März 2000, 2000/278/EG, ABl. Nr. L 89/6 vom 11. April 2000), wobei gemäß Erwägungsgrund 7 dieses Beschlusses die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam ihre Ratifikationsurkunden hinterlegen sollen.

Ziel:

Im Sinn des erwähnten Ratsbeschlusses soll daher die Ratifikation des WPPT vorbereitet werden, damit die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zum gegebenen Zeitpunkt gemeinsam ihre Ratifikationsurkunden hinterlegen können.

Inhalt:

Der WPPT erhöht durch eine Reihe von Bestimmungen den Standard des internationalen Schutzes der erfassten verwandten Schutzrechte auf ein Niveau, wie es der in Österreich geltenden innerstaatlichen Rechtslage bereits entspricht, und bietet – ebenso im Einklang mit dem österreichischen Urheberrechtsgesetz - Antworten auf die Herausforderungen der digitalen Technologie, insbesondere des Internets, für den internationalen Rechtsschutz der ausübenden Künstler in bezug auf ihre hörbaren Live-Darbietungen und auf ihre auf Tonträgern festgelegten Darbietungen sowie für den Rechtsschutz der Tonträgerhersteller.

Alternativen:

Die Nichtratifizierung würde wegen der EG-Kompetenz erhebliche gemeinschaftsrechtliche Probleme mit sich bringen und der in Erwägungsgrund 7 des Ratifizierungsbeschlusses der Gemeinschaft in Aussicht genommenen gemeinsamen Ratifizierung entgegenstehen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten. Vielmehr liegt die Anhebung des internationalen Schutzniveaus im Interesse Österreichs, weil damit der höhere Rechtsschutz, den Österreicher im Inland schon jetzt genießen, ihnen künftig auch in anderen Vertragsstaaten zugute kommen wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Das Vorhaben wird keine Belastungen des Budgets nach sich ziehen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Wie oben ausgeführt, hat der Rat der Europäischen Gemeinschaft, die Ratifikation der Verträge im Namen der Gemeinschaft bereits beschlossen. Die Ratifikationsurkunden der Mitgliedstaaten sollen zugleich mit der Europäischen Gemeinschaft hinterlegt werden, sobald alle Mitgliedstaaten mit der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ihr nationales Recht den Anforderungen der Verträge angepasst haben. Österreich hat diese Richtlinie bereits mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 umgesetzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Allgemeiner Teil

           1. Der Vertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gem. Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Der Vertrag enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz ist nicht erforderlich, weil keine Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen, geregelt werden.

           2. Am 20. Dezember 1996 wurde der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty; WPPT) – gemeinsam mit dem parallel ausgearbeiteten WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty; WCT) – im Rahmen der vom 2. bis 20. Dezember 1996 in Genf abgehaltenen Diplomatischen Konferenz über bestimmte Fragen des Urheberrechts und verwandter Rechte angenommen. Wie der WCT für das Urheberrecht dient der WPPT der Anpassung der erfassten verwandten Schutzrechte an die Herausforderungen der Informationsgesellschaft. Der WPPT bietet jedoch keine umfassende Modernisierung der durch das am 26. Oktober 1961 in Rom geschlossene Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) erfassten verwandten Schutzrechte sondern beschränkt sich auf Neuerungen für den Rechtsschutz der ausübenden Künstler in bezug auf ihre hörbaren Live-Darbietungen und auf ihre auf Tonträgern festgelegten Darbietungen sowie auf den Rechtsschutz der Tonträgerhersteller. Die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler in bezug auf audiovisuelle Darbietungen finden ebenso wenig Berücksichtigung wie die verwandten Schutzrechte der Sendeunternehmen. Diesbezüglich bleibt es daher vorerst bei dem durch das Rom-Abkommen gewährten Schutz. Die Modernisierung der durch das WPPT nicht erfassten Schutzrechte wird aber weiterhin im Ständigen Ausschuss für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte der WIPO beraten; eine Diplomatische Konferenz über ein Übereinkommen zum Schutz audiovisueller Darbietungen in Genf im Dezember 2000 konnte allerdings nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden.

           3. Mit dem Rom-Abkommen besteht auch im Bereich der Leistungsschutzrechte ein multilateraler Vertrag, auf dem die Arbeiten zum vorliegenden Vertrag aufbauen konnten. Ebenso wie Art. 20 der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) enthält Art. 22 Rom-Abkommen eine Klausel zur Zulässigkeit sogenannter Erweiterungsabkommen, die eine Ausdehnung des den Rechteinhabern gewährten Schutzes voraussetzen oder aber jedenfalls nicht in Widerspruch zum Rom-Abkommen stehen dürfen. Der für den WCT gewählte Weg eines Sonderabkommen zu einem älteren Vertragswerk wurde jedoch für den WPPT nicht gewählt. Die Gründe hiefür liegen zum einen darin, dass das Rom-Abkommen für die verwandten Schutzrechte nicht die Zustimmung gefunden hat, die die RBÜ für das Urheberrecht gefunden hat; zum anderen darin, dass – wie zuvor ausgeführt – der WPPT nicht sämtliche der durch das Rom-Abkommen erfassten Schutzrechte regelt.

           4. Der WPPT ist in englischer, französischer, spanischer, russischer, arabischer und chinesischer Sprache geschlossen, wobei alle diese Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind. Übersetzungen in die Amtssprachen der Gemeinschaft wurden vom Übersetzungsdienst der Europäischen Gemeinschaft erarbeitet. Sie wurden als Anhang des Beschlusses 2000/278/EG des Rates  vom 16. März 2000 über die Zustimmung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger, Amtsblatt Nr. L 089 vom 11/04/2000 S. 0006 – 0007, im Amtsblatt der Gemeinschaft kundgemacht.

Die für Österreich zur Kundmachung vorgesehene Übersetzung des WPPT weicht an zwei Stellen von der Übersetzung des Sprachendienstes der Europäischen Gemeinschaft ab: in diese Übersetzung wurde nämlich – offenbar irrtümlich – die in den verbindlichen Sprachfassungen enthaltene, dem Art. 9 Abs. 1 RBÜ entnommene und zur Umschreibung des Vervielfältigungsrechts der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller gebrauchte Wendung „in any manner or form“ nicht in die Übersetzung der Art. 7 und 11 übernommen.

           5. Als Neuerungen im internationalen Recht der Leistungsschutzrechte sind die Bestimmungen der Art. 5 (Künstlerpersönlichkeitsrecht), der Art. 10 und 14 (Recht der Zugänglichmachung für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller), des Art. 15 (Erweiterung des bisher aufgrund Art. 12 Rom-Abkommen bestehenden Vergütungsanspruchs der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern für die Nutzung von Handelstonträgern), Art. 7 und 11 (Erweiterung des Vervielfältigungsrechts der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller), Art. 8 und 12 (Verbreitungsrecht der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller), Art. 9 und 13 (Erweiterung des Vermietrechts für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller), Art. 18 und 19 (Schutz technologischer Maßnahmen und von Informationen über die Rechtewahrnehmung) und Art. 20 (uneingeschränktes Formalitätenverbot) hervorzuheben.

Damit erhöht der WPPT einerseits durch eine Reihe von Bestimmungen den Standard des internationalen Schutzes der verwandten Schutzrechte auf ein Niveau, wie es der in Österreich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags geltenden innerstaatlichen Rechtslage bereits entsprach. Andererseits enthält der Vertrag Bestimmungen, die Antworten auf die Herausforderungen der digitalen Technologie und des Internets bieten: So wird etwa die interaktive Zugänglichmachung von Darbietungen und Tonträgern in Netzwerken als eigenes Ausschließungsrecht des ausübenden Künstlers bzw. des Tonträgerherstellers anerkannt (Art.  10 und 14); die Vertragsstaaten werden verpflichtet, bestimmten Maßnahmen der Rechteinhaber zum Schutz und zur Verwertung ihrer Werke und Leistungen in der digitalen Umwelt angemessenen Rechtsschutz zu gewähren (Art.  18 und 19). Diese Verpflichtungen wurden mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003, BGBl I Nr. 32/2003, gleichzeitig mit der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, Seite 10  (InfoRL) in das österreichische Recht umgesetzt.

           6. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben sich von Beginn an aktiv an den Arbeiten im Rahmen der WIPO beteiligt. Parallel dazu liefen auch schon die Vorbereitungsarbeiten zur späteren InfoRL. Mit der Zeichnung des WPPT durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedsstaaten trat damit als Ziel dieser legislativen Arbeiten auf Gemeinschaftsebene die Umsetzung des WPPT in das Gemeinschaftsrecht zum Anliegen einer harmonisierten Anpassung des europäischen Rechts der verwandten Schutzrechte an die Herausforderungen der Informationsgesellschaft hinzu.

           7. Beim WPPT (wie beim WCT) handelt es sich um ein sogenanntes „gemischtes Übereinkommen“, bei dem die Abschlusskompetenz zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geteilt ist. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die Europäische Gemeinschaft und alle ihre Mitgliedstaaten soll daher gleichzeitig erfolgen, sobald alle Mitgliedstaaten die InfoRL umgesetzt haben.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat am 16. März 2000 den Beschluss gefasst, den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger im Namen der Gemeinschaft für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche zu genehmigen (Beschluss des Rates vom 16. März 2000, 2000/278/EG, ABl. Nr. L 89/6 vom 11. April 2000). Der Präsident des Rates wurde ermächtigt, die Abschlussurkunden beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum von dem Zeitpunkt an zu hinterlegen, zu dem die Mitgliedstaaten die vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Maßnahmen, die zur Anpassung der derzeitigen Gemeinschaftsvorschriften an die Verpflichtungen aus dem WCT und dem WPPT erforderlich sind, in Kraft setzen müssen. In einer Erklärung des Rates zu diesem Beschluss (2000/C 103/01) ABl. Nr. C 103/01 vom 11. April 2000 wurde festgehalten, dass der Rat und die Mitgliedstaaten sich regelmäßig über den Stand der Verfahren zur Ratifikation des WCT und des WPPT in den Mitgliedstaaten informieren, damit die Hinterlegung der Abschluss- bzw. Ratifikationsurkunden der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten gleichzeitig erfolgt.

           8. Der Umsetzung des WPPT auf Gemeinschaftsebene dient die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, die in Österreich mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 32/2003, umgesetzt wurde. Damit entspricht das österreichische Urheberrecht in inhaltlicher Hinsicht auch den auf den technologischen Wandel zugeschnittenen Bestimmungen des Vertrags. Mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 wurde ferner zwei Anpassungen des nationalen Rechts an den WPPT vorgenommen, die nicht von der Info-RL erfasst waren. Diese Änderungen betrafen die Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler (Erweiterung um ein „Änderungsverbot“) und den Vergütungsanspruch für die Nutzung von Handelstonträgern, der um interaktiv zur Verfügung gestellte Tonträger (Art. 15 Abs. 4 WPPT) ergänzt wurde.

Im Sinn des erwähnten Ratsbeschlusses soll daher die Ratifikation des WPPT vorbereitet werden, damit die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zum gegebenen Zeitpunkt – es ist zu hoffen, dass in absehbarer Zeit auch die letzten Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie nachkommen werden und damit die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ratifikation erfüllt sind - gemeinsam ihre Ratifikationsurkunden hinterlegen können.

           9. Der WPPT übernimmt die anerkannten Grundsätze der Mindestrechte und der – wenn auch eingeschränkten - Inländerbehandlung des Rom-Abkommens und baut den durch das Rom-Abkommen vorgegebenen Mindestschutz aus. Damit wird der Anwendungsbereich des österreichischen Urheberrechtsgesetzes ausgeweitet, zumal das Urheberrechtsgesetz die seiner unmittelbaren und primären Anwendung unterliegenden urheberrechtlichen Tatbestände mit Auslandsbeziehung ausdrücklich abgrenzt (§§ 94 bis 99c UrhG). Darüber hinaus sind die Sachnormen des WPPT in Anlage und Ausdruck so bestimmt, dass sie sich zur unmittelbaren Anwendung durch Gerichte eignen. Mit der generellen Transformation des WPPT als unmittelbar anwendbare Norm können sich daher die durch sie geschützten Leistungsschutzberechtigten auch unmittelbar auf die ihnen durch das WPPT eingeräumten (Mindest-)Rechte berufen. Da jedoch das österreichische Urheberrecht bereits mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 an den Schutzumfang des WPPT angepasst wurde, wird der durch die österreichische Rechtsordnung  eingeräumte Schutzumfang nicht davon abhängen, ob ein Sachverhalt mit Auslandsbeziehung oder mit reiner Inlandsbeziehung vorliegt.

         10. Österreich hat, ebenso wie die Europäische Gemeinschaft und rund 50 weitere Staaten, den WPPT unterzeichnet, und zwar am 30. Dezember 1997 (sh. Pkt. 16 des Beschl.Prot. Nr. 38 vom 10. Dezember 1997). Am 20. Februar 2002 hat die WIPO mitgeteilt, dass mit dem Beitritt der Republik Honduras am selben Tag der 30. Staat Mitglied geworden ist, sodass gemäß Art. 29 WPPT drei Monate später, daher am 20. Mai 2002, der WPPT in Kraft getreten ist. Per 15. Oktober 2004 haben 48 Staaten diesen Vertrag ratifiziert.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel gibt in allgemein gehaltener Weise unter Anlehnung an bewährte Modelle die Motive für den Abschluss des Übereinkommens wieder.

Zu Art. 1:

Art. 1 behandelt das Verhältnis des WPPT zu anderen multilateralen Verträgen auf dem Gebiet der verwandten Schutzrechte und entspricht dabei großteils Art. 1 WCT. Anders als der WCT stellt der WPPT aber kein Sonder- bzw. Erweiterungsabkommen dar, was darin begründet liegt, dass der Kreis der Vertragsstaaten des Rom-Abkommens enger ist als jener der Revidierten Berner Übereinkunft.

Darüber hinaus wird in Abs. 2 nach dem Vorbild des Art. 1 Rom-Abkommens das Verhältnis des Leistungsschutzes zum Urheberrechtsschutz angesprochen. Der ohnedies bereits anerkannte Grundsatz, dass Leistungsschutzrechte den urheberrechtlichen Schutz unberührt lassen und nicht beeinträchtigen, wird durch eine Vereinbarte Erklärung zu Art. 1 speziell in Hinblick auf Tonträger weiter konkretisiert. Danach entbindet die Zustimmung des Urhebers des in einem Tonträger verkörperten Werks nicht von einem gleichzeitig bestehenden Erfordernis der Zustimmung des ausübenden Künstlers oder des Tonträgerherstellers, die Rechte an dem Tonträger innehaben, und umgekehrt. Die Vorschrift hindert die Vertragsstaaten jedoch nicht, den ausübenden Künstlern oder den Herstellern von Tonträgern über den Inhalt des Vertrages hinaus zusätzliche Ausschließlichkeitsrechte einzuräumen.

Zu Art. 2:

Art. 2 definiert die für den Vertrag wesentlichen Begriffe des „ausübenden Künstlers“ (lit.a), des „Tonträgers“ (lit. b), des „Herstellers von Tonträgern“ (lit. d), der „Veröffentlichung“ (lit. e) und der „Sendung“ (lit. f) in trotz einiger Klarstellungen enger Anlehnung an die Definition dieser Begriffe in Art. 3 Rom-Abkommen. Neu hingegen sind die Definitionen der „Festlegung“ (lit. c) und der „öffentlichen Wiedergabe“ (lit. g).

„Ausübender Künstler“ (lit. a):

Um einem Anliegen der Entwicklungsländer Rechnung zu tragen, wurde in die Definition des „ausübenden Künstlers“ auch die „Folklore“ bzw. „Volkskunst“ aufgenommen. Da es sich bei Ausdrucksformen der „Volkskunst“ aber in aller Regel ohnedies auch um – wenn auch gemeinfreie - Werke handelt, geht der Kreis der nach WPPT geschützten Darbietungen nicht über den Kreis der nach § 66 UrhG geschützten Darbietungen hinaus.

„Tonträger“ (lit. b):

Über die Definition des „Tonträgers“ im Rom-Abkommen hinausgehend, soll als Tonträger nicht mehr allein die „Festlegung der (hörbaren) Töne“, sondern auch die Festlegung der „Darstellung“ von Tönen verstanden werden. Diese Erweiterung der Definition gegenüber dem Rom-Abkommen erfasst daher auch alle Festlegungen, bei denen die Töne nicht in ihrer hörbaren Form Gegenstand der Aufzeichnung sind; somit werden auch digitale Veränderungen aufgezeichneter Töne in die Definition einbezogen.

Der zweite Teil der Definition betrifft die Abgrenzung des Tonträgers zum Film. Art. 3 lit. b Rom-Abkommen stellt darauf ab, ob die Festlegung sich ausschließlich auf den Ton beschränkt. Mit der neuen Formulierung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Tonträger auch dann als solche geschützt sind, wenn die auf ihnen wiedergegebene Musik als Filmmusik auch Bestandteil eines Films ist. Mit der Vereinbarten Erklärung zu Art. 2 lit. b soll überdies klargestellt werden, dass die an dem Tonträger bestehenden Rechte nicht durch die Einfügung seinen Inhalts in einen Film beeinträchtigt werden.

„Festlegung“ (lit. c):

Die im Verhältnis zu Art. 3 Rom-Abkommen neue Definition der „Festlegung“ umfasst sowohl die Verkörperung der Töne selbst als auch die Verkörperung der Darstellung von Tönen, soweit deren Empfang, Vervielfältigung oder Wiedergabe mittels einer Vorrichtung möglich ist.

„Hersteller von Tonträgern“ (lit. d):

Die Definition des „Herstellers von Tonträgern“ knüpft an Art. 3 lit. c Rom-Abkommen an. Der Wortlaut des Rom-Abkommens würde jedoch jeglichen Tonmeister bzw. jegliche andere Person erfassen, die tatsächlich die Aufnahme bewirkte. Schon die bisherige Auslegungspraxis zum Rom-Abkommen hat aber diese Definition so verstanden, dass es auf die Veranlassung und die wirtschaftliche Verantwortlichkeit für die Festlegung ankommt. Erfasst werden soll der verantwortliche Unternehmer. Mit der nunmehr im WPPT gewählten Begriffsbestimmung soll das Gemeinte besser zum Ausdruck gebracht werden. Darüber hinaus bezieht die Definition - insoweit im Anschluss an lit. b und c - in bezug auf den Herstellungsakt neben der Festlegung von Tönen auch deren Darstellung mit ein.

„Veröffentlichung“ (lit. e):

Lit. e, die den Begriff der „Veröffentlichung“ definiert, stimmt weitgehend mit Art. 3 lit. d Rom-Abkommen überein. Abgesehen davon, dass die Vorschrift neben „Tonträgern“ auch andere Arten der „Festlegung“ einbezieht, ist sie im Vergleich zum Rom-Abkommen um das Element der Zustimmung des Rechteinhabers angereichert. Letzteres entspricht der Fassung der Definition des „veröffentlichten Werks“ in Art. 3 Abs. 3 erster Satz RBÜ. Der Veröffentlichungsbegriff bleibt verhältnismäßig eng gefasst und ist nur dann erfüllt, wenn verkörperte Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit angeboten werden.

„Sendung“ (lit. f):

Die Definition der „Sendung“ wurde gegenüber dem Rom-Abkommen zum Einen wiederum um die technisch bedingte „Darstellung von Tönen“ ergänzt. Andererseits wurde klargestellt, dass der Begriff der „Sendung“ auch die Sendung über Satellit (nicht aber die Kabelsendung) umfasst. In Anlehnung an Art. 1 Abs. 2 lit. c der EG-Satelliten- und Kabelrichtlinie 93/83/EWG wird ferner bestimmt, dass auch die Ausstrahlung verschlüsselter Signale als „Sendung“ anzusehen ist, wenn die Mittel zur Entschlüsselung entweder durch das Sendeunternehmen selbst oder aber mit dessen Zustimmung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Im Gegensatz zu Art. 3 lit. g Rom-Abkommen enthält Art. 2 WPPT keine Definition der „Weitersendung“, die ohnedies schon vom Sendebegriff erfasst ist.

„Öffentliche Wiedergabe“ (lit. g):

Neu gegenüber dem Rom-Abkommen ist die Definition der „öffentlichen Wiedergabe“, die die Übertragung an die Öffentlichkeit durch jegliches Mittel unter Ausschluss der „Sendung“ umfasst. Damit ist jedenfalls auch die Kabelsendung erfasst. Für Zwecke des Vergütungsanspruchs nach Art. 15 WPPT wird außerdem auch das öffentliche Abspielen eines Tonträgers in die Definition einbezogen, die an sich nicht als „Übertragung“ anzusehen wäre.

Zu Art. 3:

Art. 3 WPPT regelt – in Anlehnung an die Technik des Art. 1 Abs. 3 TRIPS-Abkommen - die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des Kreises der Begünstigten, denen der nach diesem Vertrag vorgesehene Schutz zugute kommen soll. Zur Umschreibung der verschiedenen Anknüpfungspunkte wird dabei zunächst der Begriff „Staatsangehörige“ benützt; als „Staatsangehörige“ werden in einem weiteren Schritt diejenigen Schutzberechtigten definiert, die nach den Kriterien des Rom-Abkommens schutzberechtigt wären, wenn alle Parteien dieses Vertrags Vertragsstaaten des Rom-Abkommens wären. Über diese Fiktion im Rahmen der Definition des „Staatsangehörigen“ wird daher auf die weiteren Anknüpfungspunkte des Rom-Abkommens (Festlegung, Veröffentlichung, etc.) verwiesen.

Demnach wird ein ausübender Künstler in einem Vertragsstaat dann geschützt, wenn seine Darbietung entweder in einem anderen Vertragsstaat stattfindet, wenn sie auf einem Tonträger aufgenommen ist, der selbst nach dem Abkommen geschützt ist oder wenn sie - als nicht festgelegte Darbietung - durch eine nach Art. 6 des Rom-Abkommens geschützte Sendung ausgestrahlt wird; Tonträgerhersteller werden dann geschützt, wenn sie einem anderen Vertragsstaat angehören, die erste Festlegung der Töne in einem anderen Vertragsstaat erfolgt ist oder der Tonträger erstmalig in einem anderen Vertragsstaat erschienen ist.

Die Vereinbarte Erklärung zu Art. 3 ergänzt den Begriff „Angehörige eines anderen Vertragsstaats“ im Hinblick auf eine zwischenstaatliche Organisation, die Partei des WPPT ist, um Angehörige einer der Staaten, die Mitglieder dieser Organisation sind. Ferner wird in einer Vereinbarten Erklärung zu Art. 3 Abs. 2 bestimmt, dass „Festlegung“ im Sinn dieser Bestimmung die Fertigstellung des Master-Bands bedeutet.

Zu Art. 4:

Während die Berner Übereinkunft, das TRIPS-Abkommen und der WCT einen sehr weitreichenden Inländergrundsatz vorsehen, der zur Gleichbehandlung ausländischer Werke in bezug auf alle im nationalen Recht vorgesehenen, auch über den Standard des internationalen Rechts hinausgehenden Rechte und in bezug auf alle künftig im nationalen Recht zu gewährenden Rechte verpflichtet, enthalten Art. 2 Abs. 2 Rom-Abkommen, Art. 3 TRIPS-Abkommen und diesen folgend Art. 4 WPPT nur eine sehr eingeschränkte Verpflichtung zur Inländerbehandlung. Art. 4 WPPT sieht nicht nur die Beschränkung der Inländerbehandlung auf die im WPPT besonders gewährten Rechte vor, sondern stellt auch klar, dass damit nur die ausschließlichen Rechte und der in Art. 15 WPPT vorgesehene Vergütungsanspruch für die Sendung und die öffentliche Wiedergabe gemeint sind. Damit fallen etwa die Vergütungen für die private Vervielfältigung ebenso aus dem Rahmen der Inländerbehandlung wie die neuen Künstlerpersönlichkeitsrechte.

Ähnlich dem Art. 16 Abs. 1 lit a (iv) Rom-Abkommen enthält Art. 4 Abs. 2 WPPT eine besondere Ausnahme vom Grundsatz der Inländerbehandlung für den Vergütungsanspruch für die Sendung und die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern nach Art. 15 WPPT, wenn eine Vertragspartei von den Vorbehaltsmöglichkeiten des Art. 15 Abs. 3 WPPT in bezug auf diesen Vergütungsanspruch Gebrauch gemacht hat. Die materielle Reziprozität, die nach dem Rom-Abkommen nur durch die Erklärung eines entsprechenden Vorbehalts (nach Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) Rom-Abkommen) herzustellen war, wird durch diese Bestimmung schon unmittelbar gewährleistet, sodass es eines entsprechenden – von Österreich zum Rom-Abkommen eingelegten – Vorbehalts gar nicht bedarf.

Zu Art. 5:

Erstmals im Rahmen eines internationalen Übereinkommens wurden den ausübenden Künstlern in Art. 5 auch Künstlerpersönlichkeitsrechte zugestanden. Art. 5 orientiert sich inhaltlich weitgehend an Art. 6bis RBÜ über das Urheberpersönlichkeitsrecht. Demnach müssen ausübende Künstler das Recht der Künstlernennung und das Recht an der Integrität ihrer Darbietung erhalten.

Im Vergleich zu Art. 6bis RBÜ wurde eine Einschränkung aufgenommen: Das Recht der Künstlernennung soll dann nicht bestehen, wenn die Weglassung des Namens durch die Art der Nutzung der Darbietung geboten ist. Die bloße Zweckmäßigkeit einer Unterlassung der Namensnennung dürfte hierfür nicht genügen.

Das Recht auf Integrität der Darbietung des ausübenden Künstlers enthält das Recht, jeder Entstellung, Verstümmlung oder sonstigen Änderung der Darbietung, die seinem Ruf nachteilig wäre, zu widersprechen. Die weiteren Varianten nach Art. 6bis Abs. 1 RBÜ der „sonstigen Beeinträchtigung“ der Darbietung und der Abträglichkeit für die „Ehre“ des ausübenden Künstlers wurden sprachlich nicht übernommen.

Abs. 2 über die Künstlerpersönlichkeitsrechte nach dem Tod des ausübenden Künstlers entspricht Art. 6bis Abs. 2 RBÜ. Abs. 3 verweist hinsichtlich der Durchsetzung der Künstlerpersönlichkeitsrechte auf das Recht des Schutzlandes und entspricht dabei Art. 6bis Abs. 3 RBÜ.

Zu Art. 6:

Art. 6 behandelt die vermögensrechtlichen Befugnisse der ausübenden Künstler in bezug auf nicht festgelegte Darbietungen. Dabei entspricht die Vorschrift den Art. 7 Abs. 1 lit. a und b Rom-Abkommen und Art. 14 Abs. 1 TRIPS-Abkommen, gestaltet aber diese vermögensrechtlichen Befugnisse als Ausschließlichkeitsrechte aus. Es reicht daher anders als nach dem Rom-Abkommen und dem TRIPS-Abkommen nicht mehr, nur einen strafrechtlichen Schutz vorzusehen. Die Bestimmung ist nicht auf musikalische Darbietungen beschränkt, sondern umfasst alle Darbietungen.

Die ausübenden Künstler haben demnach das Recht, die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht festgelegten und nicht gesendeten Darbietungen sowie die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietungen  zu erlauben oder zu verbieten.

Die Definitionen der „Festlegung“, der „Sendung“ und der „öffentlichen Wiedergabe“ sind Art. 2 lit. c, f und g zu entnehmen. Das Recht der Weitersendung ist jedoch in Art. 6 (i) ausdrücklich ausgenommen.

Zu Art. 7:

Für den internationalen Schutz des Urheberrechts räumt Art. 9 Abs. 1 RBÜ den Urhebern bereits ein umfassendes Vervielfältigungsrecht in der Form eines generellen Ausschließlichkeitsrechts ein, das in Hinblick auf seine weite Formulierung auch elektronische Vervielfältigungen erfasst.

Dem gegenüber spricht das Rom-Abkommen in seinem Art. 7 lediglich von einem „Schutz“, der „die Möglichkeit geben [muss] zu untersagen“, dass die Darbietung des ausübenden Künstlers in einer bestimmten Weise verwendet wird. Diese Untersagungsmöglichkeit muss lediglich bestehen gegen die Vervielfältigung einer Festlegung, die ohne Zustimmung des ausübenden Künstlers vorgenommen wurde, gegen eine Vervielfältigung zu nicht von der Zustimmung des ausübenden Künstlers getragenen Zwecken und gegen eine Vervielfältigung einer Festlegung, die aufgrund einer zulässigen Beschränkung der Rechte des ausübenden Künstlers erfolgte, wenn diese Vervielfältigung zu einem anderen Zweck erfolgt.

Art. 7 WPPT lehnt sich eng an das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Urheber in Art. 9 Abs. 1 RBÜ an, übernimmt insbesondere die Wendung „gleichgültig in welcher Art und in welcher Form“ und erfasst damit auch die Speicherung einer festgelegten Darbietung in digitalen Medien und die Digitalisierung einer bislang in einem analogen Medium gespeicherten Darbietung. Bedauerlicherweise ist diese Wendung in die im Amtsblatt der Gemeinschaft kundgemachten Übersetzung des Vertrags in die deutsche Sprache offenbar irrtümlich nicht übernommen worden.

Nach dem Vorbild des Vervielfältigungsrechts der Hersteller von Tonträgern nach Art. 10 Rom-Abkommen werden überdies auch ausdrücklich „mittelbare“ Vervielfältigungen erfasst.

Wie für den WCT konnte sich der Vorschlag, im Vertragstext selbst vorzusehen, dass auch vorübergehende Vervielfältigungen von dem Ausschließlichkeitsrecht abgedeckt sind, nicht durchsetzen. Allerdings wird auch im Rahmen des WPPT in einer Vereinbarten Erklärung zu den Art. 7, 11 und 16 klargestellt, dass das in den Art. 7 und 11 niedergelegte und den Ausnahmebestimmungen des Art. 16 unterliegende Vervielfältigungsrecht vollständige Anwendung auch im digitalen Umfeld findet und die Speicherung in digitaler Form in einem elektronischen Medium eine Vervielfältigung im Sinn dieser Artikel bildet.

Zu Art. 8:

Art. 8 sieht erstmals auf internationaler Ebene ein Verbreitungsrecht der ausübenden Künstler in bezug auf ihre festgelegten Darbietungen vor. Die dem Art. 6 WCT nachgebildete Bestimmung betritt damit Neuland, obwohl ein solches Recht in vielen nationalen Regelungen enthalten ist.

Auch im Rahmen des WPPT konnte in der Frage der Erschöpfung des Verbreitungsrechts keine Einigung auf eines der bestehenden Modelle (nationale bzw. regionale Erschöpfung einerseits oder internationale Erschöpfung andererseits) gefunden werden. Die schließlich gefundene Lösung lässt deshalb den Vertragsstaaten weitgehende Freiheit, die Erschöpfung des Verbreitungsrechts einschließlich seiner Voraussetzungen zu regeln.

Zu Art. 9:

Art. 14 Abs. 4 TRIPS-Abkommen dehnt das in Art. 11 TRIPS-Abkommen enthaltene Vermietrecht für Computerprogramme auf die Hersteller von Tonträgern und „sonstige Inhaber der Rechte an Tonträgern gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitglieds“ aus, enthält jedoch eine Reihe von Beschränkungen.

Art. 9 gestaltet das Vermietrecht der ausübenden Künstler klarer, indem er die ausübenden Künstler ausdrücklich als Inhaber des Ausschließlichkeitsrechts nennt, schränkt dieses Recht aber ebenfalls sehr beträchtlich ein. Das Ausschließlichkeitsrecht  bleibt auf die gewerbliche Vermietung an die Öffentlichkeit beschränkt und wird nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien eingeräumt. Wie schon gemäß Art. 7 Abs. 3 WCT kann das Ausschließlichkeitsrecht auf einen Vergütungsanspruch reduziert werden, wenn solche nationalen Vergütungsregelungen schon am 15. April 1994 bestanden haben.

Zu Art. 10:

Art. 10 räumt den ausübenden Künstlern das neue Ausschließlichkeitsrecht der Zugänglichmachung ihrer festgelegten Darbietungen ein und stellt damit, wie die Parallelvorschriften in Art. 8 WCT für die Urheber und in Art. 14 für die Tonträgerhersteller, eine der zentralen Bestimmungen der beiden WIPO-Verträge dar.

Anders als das in Art. 8 zweiter Halbsatz WCT den Urhebern eingeräumte Recht ist das Ausschließlichkeitsrecht des Art. 10 WPPT nicht als Teil eines umfassenderen Rechts der öffentlichen Wiedergabe konzipiert, da das internationale Urheberrecht (iwS) den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern - anders als den Urhebern - kein umfassendes Recht der öffentlichen Wiedergabe einräumt. Es handelt sich daher bei der Einräumung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung an diese Rechteinhaber nicht um eine Klarstellung und erweiternde Präzisierung eines bestehenden internationalen Rechtzustandes, sondern um eine echte Neuerung.

Zu Art. 11:

Art. 11, der den Tonträgerherstellern das ausschließliche Vervielfältigungsrecht einräumt, entspricht dem Ausschließlichkeitsrecht der ausübenden Künstler in Art. 7. Eine ähnliche Vorschrift enthält bereits Art. 10 Rom-Abkommen, der bereits ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers unter ausdrücklicher Einbeziehung auch der mittelbaren Vervielfältigung vorsieht. Allerdings ergänzt Art. 11 diesen Schutz durch die Übernahme der dem Art. 9 Abs. 1 RBÜ entnommenen Wendung „gleichgültig in welcher Art und in welcher Form“. Damit wird klargestellt, dass die Speicherung eines Tonträgers in jeglichem elektronischen Medium und die Digitalisierung eines analogen Tonträgers in jedem Fall eine Vervielfältigung darstellt.

Zu Art. 12:

Die Regelung des Verbreitungsrechts der Tonträgerhersteller in Art. 12 entspricht jener des Art. 8 (Verbreitungsrecht für ausübende Künstler) sowie des Art. 6 WCT (Verbreitungsrecht der Urheber).

Die bestehenden internationalen Übereinkommen sehen bislang kein generelles Verbreitungsrecht der Tonträgerhersteller vor. Lediglich das Genfer Tonträgerübereinkommen bestimmt in seinem Art. 2, dass die vertragsangehörigen Tonträgerhersteller von jedem Vertragstaat gegen die Verbreitung solcher Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit, die ohne Zustimmung des Tonträgerherstellers hergestellt oder eingeführt worden sind, zu schützen sind. Es handelt sich dabei aber nur um eine Schutzverpflichtung der Vertragstaaten, die nicht durch ein Ausschließlichkeitsrecht umgesetzt werden muss.

Zu Art. 13:

Wie Art. 9 den ausübenden Künstlern räumt Art. 13 den Tonträgerherstellern ein ausschließliches Vermietrecht ein. Beide Vorschriften sind weitgehend parallel ausgestaltet.

Zu Art. 14:

Art. 14 räumt das in Art. 10 den ausübenden Künstlern gewährte neue Ausschließlichkeitsrecht der Zugänglichmachung auch den Herstellern von Tonträgern ein. In Hinblick auf den übereinstimmenden Wortlaut kann auf die Ausführungen zu Art. 10 verwiesen werden.

Zu Art. 15:

Art. 15 räumt den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern einen Vergütungsanspruch für die Benutzung von Handelstonträgern für eine Sendung oder öffentliche Wiedergabe ein.

Dieser Vergütungsanspruch reicht in mehrfacher Hinsicht weiter als der vergleichbare Vergütungsanspruch nach Art. 12 Rom-Abkommen. So wird nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Benutzung des Tonträgers für eine Sendung oder öffentliche Wiedergabe erfasst. Aus der Definition der Begriffe „Sendung“ und „öffentliche Wiedergabe“ in Art. 2 lit. f und g ergibt sich, dass alle Formen der Weitersendung, aber auch das öffentliche Abspielen eines Handelstonträgers, etwa in Restaurants, Hotelhallen oder anderen öffentlich zugänglichen Orten den Vergütungsanspruch auslösen.

Der Vergütungsanspruch steht beiden Gruppen von Rechteinhabern zu, lediglich die Aufteilung des Erlöses ist für den Fall, dass sich die Beteiligten nicht einigen können, der Regelung durch das innerstaatliche Recht überlassen. Im Übrigen wird den Vertragstaaten ein weites gesetzgeberisches Ermessen für die Regelung der Frage der Inhaberschaft des Vergütungsanspruchs im Außenverhältnis zum Nutzer eingeräumt.

Abs. 3 sieht – wie schon Art. 16 Rom-Abkommen - die Möglichkeit von bis zum Ausschluss des gesamten Anspruchs reichenden Vorbehaltserklärungen der Vertragsstaaten vor. Abs. 4 stellt individuell (etwa über digitale Netze) abrufbare Tonträger den zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgern gleich.

Zu Art. 16:

Art. 16 regelt die Zulässigkeit von Beschränkungen und Ausnahmen von dem durch das WPPT eingeräumten Schutz mit Hilfe allgemeiner, generalklauselartiger Bestimmungen. Abs. 1 übernimmt dabei Art. 15 Abs. 2 erster Satz Rom-Abkommen. Danach kann die innerstaatliche Gesetzgebung für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller solche Beschränkungen und Ausnahmen vorsehen, denen auch das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst unterliegt. Als weitergehende Beschränkung von Ausnahmen wird in Abs. 2 nach dem Vorbild des Art. 10 WCT der Drei-Stufen-Test des Art. 9 Abs. 2 RBÜ übernommen. Die Vereinbarte Erklärung zu Art. 16 erklärt darüber hinaus die Vereinbarte Erklärung zu Art. 10 WCT auf Art. 16 für entsprechend anwendbar. Auf die Erläuterungen zu Art. 10 WCT wird verwiesen.

Zu Art. 17:

Dem Vorbild des Art. 14 Abs. 5 erster Satz TRIPS-Abkommen und des Art. 3 Abs. 1 und 2 der EG-Schutzdauer-Richtlinie (93/98/EWG) folgend sieht Art. 17 eine einheitliche Mindestschutzdauer für die Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller von 50 Jahren vor und geht damit über die in Art. 14 Rom-Abkommen festgelegte Mindestschutzdauer von 20 Jahren hinaus.

Während für den Beginn der Schutzfrist der Rechte der ausübenden Künstler an die Festlegung der Darbietung auf einem Tonträger angeknüpft wird, beginnt die Schutzfrist für die Rechte der Tonträgerhersteller erst mit Ende des Jahres der Veröffentlichung der Tonträger oder – wenn es zu einer solchen nicht fünfzig Jahre nach der Festlegung kommt – mit der Festlegung. Damit können die ausübenden Künstler im Einzelfall kürzer geschützt sein als Tonträgerhersteller. Da Art. 17 aber nur Mindestschutzfristen festlegt, steht es dem nationalen Gesetzgeber frei, den Lauf der Schutzfristen gleich zu gestalten, falls er zugunsten der ausübenden Künstler über die Vorgaben der Vorschrift hinausgehen will.

Zu den Art. 18 und 19:

Art. 18 (Pflichten in bezug auf technologische Maßnahmen) und Art. 19 (Pflichten in bezug auf Informationen über die Rechtewahrnehmung) entsprechen inhaltlich den Art. 11 und 12 WCT. Sie unterscheiden sich nur durch den geschützten Personenkreis und die Schutzgegenstände.

Zu Art. 20:

Art. 20 übernimmt das uneingeschränkte Verbot von Förmlichkeiten für die Gewährung des Schutzes aus Art. 5 Abs. 2 erster Satz RBÜ. Die Erfüllung von Förmlichkeiten darf danach nicht zur Bedingung der Rechtsinhaberschaft oder der Rechtsausübung hinsichtlich der in dem Vertrag vorgesehenen Rechte gemacht werden. Dies stellt einen bedeutenden Fortschritt im Vergleich zu Art. 11 Rom-Abkommen dar, der bestimmte Formerfordernisse für zulässig erklärt.

Zu Art. 21:

Art. 21 lässt mit Ausnahme des gemäß Art. 15 Abs. 3 zulässigen Vorbehaltes keine weiteren Vorbehalte zu.

Zu Art. 22:

Gemäß Art. 22 Abs. 1 ist Art. 18 RBÜ über den zeitlichen Anwendungsbereich auf die in diesem Vertrag niedergelegten Schutzrechte entsprechend anwendbar. Dies bedeutet, dass der WPPT für Darbietungen und Tonträger gilt, die bei Inkrafttreten des Vertrages noch nicht infolge des Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland oder im Schutzland Gemeingut geworden sind. Gemäß Abs. 2 können aber die in Art. 5 WPPT enthaltenen Künstlerpersönlichkeitsrechte zeitlich auf solche Darbietungen beschränkt werden, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages stattgefunden haben.

Zu Art. 23:

Die Bestimmungen in Art. 23 über die Durchsetzung von Rechten entsprechen wörtlich Art. 14 WCT.

Zu den Art. 24 bis 33:

Die Art. 24 bis 33 enthalten die Verfahrensbestimmungen und die Schlussklauseln. Diese entsprechen den Art. 15 bis 21 und 23 bis 25 WCT.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Vertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen spanische, russische, arabische und chinesische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.