Vorblatt
Problem:
Die Zusammenarbeit
zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen erfolgt derzeit im Rahmen der Nachbarschaftshilfe
sowie im Rahmen des Regelungswerkes der Österreichischen Plattform für
internationale humanitäre und Katastrophenhilfe, angenommen vom Ministerrat am
9. 7. 2002. Dieses Regelungswerk legt zwar allgemein Grundsätze der
Durchführung österreichischer Hilfeleistungen im Ausland fest, regelt jedoch nicht die genauen
Bedingungen für derartige Hilfeleistungen auf bilateraler Ebene.
Lösung:
Schaffung eines völkerrechtlichen
Rahmens für eine gegenseitige Hilfeleistung mit der Republik Kroatien bei
Katastrophen oder schweren Unglücksfällen.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Kosten:
Für die
Beurteilung der aus der Durchführung des Abkommens entstehenden Kosten ist
davon auszugehen, dass die Hilfeleistungen bzw. Einsätze seitens
österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen.
Die tatsächliche
Höhe der Kosten lässt sich im Hinblick auf die Unvorhersehbarkeit des Eintritts
einer Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalles und des damit
einhergehenden Schadensausmaßes naturgemäß nicht beziffern.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der EU:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen in den Anwendungsbereich der EU, sind aber EU-konform.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG; Behandlung der
Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens nach
Art. 50 Abs. 3 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
1. Die
Verhandlungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien wurden
am 21. Juni 2002 erfolgreich zum Abschluss gebracht. Das Abkommen wurde in
der Folge am 17. September 2004 in Wien
unterzeichnet.
2. Das Abkommen
hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt, nicht jedoch politischen
Charakter; es bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG. Da das Abkommen auch Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf es überdies der
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.
Die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 8 Abs. 1
und 2 sind zudem verfassungsändernd und daher gemäß Art. 50 Abs. 3
B-VG zu behandeln und ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.
Das Abkommen ist
der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so
dass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist.
3. Unter den
europäischen Staaten bestehen verbreitet Bemühungen, die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen völkerrechtlich zu
regeln.
In diesem Sinne
ist auch auf österreichischer Seite beabsichtigt, mit seinen Nachbarstaaten und
Staaten seiner näheren Umgebung, mit denen eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Katastrophenschutzes und der humanitären Hilfe besteht, derartige Abkommen
abzuschließen. Mit der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum
Liechtenstein, der Republik Ungarn, der Republik Slowenien, der Slowakischen
Republik und der Tschechischen Republik sind derartige Abkommen bereits in
Kraft. Mit Italien und Polen werden entsprechende Verhandlungen geführt.
4. Das Abkommen
regelt die ständige und enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Vorbeugung
möglicher und Bekämpfung eingetretener Katastrophen oder schwerer
Unglücksfälle, insbesondere durch die Festlegung von Ansprechstellen, die
Erleichterung des Grenzübertritts von Personen im Dienste der
Katastrophenbekämpfung und der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und
Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den grundsätzlichen
Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die Verstärkung des
einschlägigen wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches und die
Durchführung gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall.
Das Abkommen hat
folgende Regelungsschwerpunkte:
– Festlegung von
zuständigen Behörden für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen,
– einvernehmliche
Festlegung von Art und Umfang der Hilfeleistung im Einzelfall,
– Befreiung vom
Erfordernis eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels während des
Einsatzes,
– Erleichterung
des Grenzübertritts für die bei Hilfeleistungen notwendigen
Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter,
– Einsatz von
Luftfahrzeugen für die schnelle Heranführung von Hilfsmannschaften,
– Koordination
und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen durch die Behörden des
hilfeersuchenden Staates,
– Regelung der
Einsatzkosten,
– Regelung des
Schadenersatzes und der Entschädigung,
– demonstrative
Aufzählung von weiteren Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit,
– Ergreifen aller
notwendigen Maßnahmen durch die zuständigen Behörden zur Gewährleistung
sicherer Fernmeldeverbindungen zu den Hilfsmannschaften am Einsatzort.
Das Abkommen
normiert zunächst, dass die Hilfeleistung bzw. Einsätze im Falle einer
Katastrophe oder schwerer Unglücksfälle seitens österreichischer Kräfte
grundsätzlich freiwillig erfolgen (Art. 1). Es steht somit jedem
innerstaatlich zuständigen Rechtsträger, der über zur Hilfeleistung im
konkreten Fall geeignete Personal- und Sachressourcen verfügt, frei, seine
Hilfskräfte auf Ersuchen des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der
Hilfsaktionen im Ausland zur Verfügung zu stellen.
Der Bundesminister
für Inneres wird daher einem Hilfeersuchen der Republik Kroatien nur dann
entsprechen können, wenn seitens der maßgeblichen Trägerorganisationen (z. B.
Feuerwehren und deren Verbände, Österreichisches Rotes Kreuz,
Arbeiter-Samariterbund, Rettungsflugorganisationen) und der hiefür politisch
und rechtlich Verantwortlichen die Bereitschaft zur Erbringung von
Hilfeleistungen besteht.
Zweck des
Abkommens ist es, rasch und unbürokratisch Hilfeleistungen zu ermöglichen;
dieses Prinzip gilt auch für den Bereich des Ausgleiches für während der
Einsätze rechtmäßig oder rechtswidrig zugefügte Schäden (Art. 10).
Einsätze im Partnerstaat sollen nicht durch langwierige gegenseitige
Abrechnungen nach ihrem Abschluss erschwert werden. Hingegen sollen die
freiwilligen Helfer, die für den anderen Staat und dessen Angehörige
beträchtliches Risiko an Leib, Leben, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auf sich
nehmen, vor Ansprüchen des hilfeersuchenden Staates wie auch solchen Dritter
geschützt werden (Art. 10 Abs. 1 bis 3).
Die Frage der
Kostentragung ist zunächst hinsichtlich der Beziehungen der beiden
Vertragsparteien von Bedeutung. Das Abkommen geht davon aus, dass die
Hilfeleistung kostenlos erfolgt.
Ausgangspunkt für
die Beurteilung der innerstaatlichen Kostenfrage ist die Tatsache, dass die
Hilfeleistungen bzw. Einsätze seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich
freiwillig erfolgen (Art. 1).
Dies gilt sowohl
für die Zusage von Hilfeleistungen durch die zuständigen österreichischen
Behörden gegenüber der Republik Kroatien als auch für die Bereitschaft
österreichischer Stellen, an einem Hilfseinsatz in der Republik Kroatien
mitzuwirken.
Für
österreichische staatliche Stellen besteht somit keine rechtliche Möglichkeit,
unmittelbar auf Grund dieses Vertrages andere Rechtsträger zur Teilnahme an
Hilfseinsätzen zu verpflichten; dies gilt insbesondere für die Beziehungen des
Bundes zu den Ländern. Eine unmittelbare Entsendung von Hilfskräften durch den
Bundesminister für Inneres ist nur in jenen Fällen möglich, in denen die
entsendende Behörde auf Grund österreichischer Rechtsvorschriften über eigene
Hilfskräfte verfügt.
Die Zusage von
Hilfeleistungen im konkreten Anlassfall setzt voraus, dass die Tragung der mit
dem Hilfseinsatz verbundenen Kosten jeweils im Vorhinein geklärt wird.
Für die Tragung
der Kosten der auf österreichischem Staatsgebiet von kroatischen Organisationen
erbrachten Hilfseinsätze gilt der Kostentragungsgrundsatz gemäß § 2
F-VG 1948. Dies bedeutet im gegebenen Zusammenhang, dass die auf Grund
dieses Vertrages den Körperschaften erwachsenden Kosten für die Leistung von
Entschädigungen oder Ersätzen sowie die Kosten bestimmter Unterstützungsleistungen
(etwa gemäß Art. 9 Abs. 3) von jener Gebietskörperschaft zu tragen
sind, deren Vollziehungsbereich die Bekämpfung der Katastrophe im Einzelfall
zuzuordnen ist.
Bei konkreten
Rettungs- und Hilfsmaßnahmen, die wegen ihres freiwilligen Charakters jeweils
auf Grund einer ihr vorausgehenden ausdrücklichen politischen Entscheidung der
in Art. 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden erfolgen, ist in
jedem Fall mit Kosten zu rechnen, deren Höhe nach den zugrunde gelegten
Szenaria variiert; in der hier erforderlichen politischen Entscheidung werden
sich die zuständigen Behörden demgemäß – wie bereits erwähnt – auch mit der
Frage der Aufbringung der notwendigen finanziellen Mittel auseinander setzen
müssen.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Diese Bestimmung
legt fest, dass das Abkommen lediglich die Rahmenbedingungen für freiwillige
Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen auf dem Gebiet
der anderen Vertragspartei über deren ausdrückliches Ersuchen regelt.
Hinsichtlich der Durchführung des Abkommens im Einzelfall sowie der Art und des
Umfangs der Hilfeleistung haben die im Art. 3 Abs.°1 genannten Behörden
das Einvernehmen zu pflegen.
Zu
Art. 2:
Art. 2
definiert die im Vertrag wiederholt verwendeten Begriffe.
Zu
Art. 3:
Art. 3
bestimmt die Behörden, die Hilfeersuchen stellen und entgegennehmen können, und
legt fest, dass sie direkt miteinander verkehren können. Ferner wird
klargestellt, dass der diplomatische Weg davon unberührt bleibt.
Der Begriff der
„Entgegennahme von Hilfeersuchen“ ist im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen
des Abkommens zu sehen. Die Zuständigkeit der in Art. 3 Abs. 1
genannten Behörden beschränkt sich nicht auf eine Entgegennahme im engeren
Sinn, sondern umfasst auch die Befugnis, Absprachen über Art und Umfang der zu
leistenden Hilfe zu treffen (Art. 4) und dem Ersuchen nach entsprechender
innerstaatlicher Abklärung „stattzugeben“ (vgl. die Definition des Begriffes
„hilfeleistender Staat“ in Art. 2). Mit der Zuständigkeit zur
Entgegennahme von Hilfeersuchen ist also auch die Zuständigkeit zur
Durchführung von Hilfeleistungen verbunden.
Sofern im Bereich
des Bundes Angehörige des Bundesheeres, Angehörige der Wachkörper des Bundes
oder andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme an Maßnahmen der
Katastrophenhilfe verpflichtet haben, entsendet werden sollen, sind die
Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei
der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG),
BGBl. I Nr. 38/1997, anzuwenden.
Die
Hilfeleistungen werden jedoch hauptsächlich von privaten Organisationen
durchgeführt werden. Eine gänzliche oder teilweise Kostenübernahme durch
Gebietskörperschaften kann weiterhin im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung
erfolgen.
Aus dem
verfassungsändernden Charakter des Art. 3 Abs. 1 ergibt sich, dass
sich der Bundesminister für Inneres bei Stellung von Hilfeersuchen nicht im
Rahmen der derzeit durch erhebliche Zersplitterung gekennzeichneten
bundesstaatlichen Kompetenzverteilung auf dem Gebiet der Katastrophenbekämpfung
halten muss; dies erscheint im Hinblick auf das Erfordernis raschen und unbürokratischen
Handelns im Katastrophenfall zweckmäßig. Beim Katastropheneinsatz selbst
unterstehen jedoch auch die ausländischen Hilfsmannschaften den für die
Katastrophenbekämpfung jeweils zuständigen innerstaatlichen Behörden
(Art. 8). Nach dieser Zuständigkeit richtet sich gemäß § 2
F-VG 1948 auch die Pflicht zur Tragung der mit dem Hilfseinsatz allenfalls
(soweit nicht der Grundsatz der Unentgeltlichkeit gilt) verbundenen Kosten.
Analogen
Vorschriften in anderen bilateralen Katastrophenhilfeabkommen kommt ebenfalls
verfassungsändernder Charakter zu.
Zu
Art. 4:
Art. 4 sieht
die Pflege des Einvernehmens zwischen den im Art. 3 Abs.°1 genannten
Behörden der beiden Vertragsparteien vor, um die entsprechenden Hilfeleistungen
entsprechend den Umständen des Anlassfalles aufeinander abzustimmen, Art und
Umfang der Hilfeleistungen zu konkretisieren und dadurch die Auswahl der
erforderlichen Hilfsmannschaften im Inland zu erleichtern.
Zu
Art. 5:
Art. 5 regelt
den Grenzübertritt und Aufenthalt der Hilfsmannschaften. Die Formalitäten
werden auf ein Mindestmaß reduziert. Subsidiär gelten die Bestimmungen des
Passgesetzes und des Fremdengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Zu
Art. 6:
Diese Bestimmung
enthält zollrechtliche Regelungen und insbesondere Erleichterungen zur
Durchführung des Abkommens hinsichtlich Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen.
Art. 6
Abs. 5 führt gesondert die Einfuhr und Wiederausfuhr von Suchtgiften und
psychotropen Stoffen an und unterwirft diese gleichfalls der Regelung des
Abs. 2. Hiedurch wird klargestellt, dass in Abweichung von einschlägigen
Bestimmungen bezüglich des Einsatzes von Suchtgiften eine dem Katastrophenfall
angepasste Vorgangsweise ermöglicht werden soll.
Im Übrigen enthält
Art. 6 Abs. 5 für den Einsatz von Suchtgiften und psychotropen
Stoffen auch eine besondere Regelung, dass diese nur nach Maßgabe des
dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes
medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen jener Vertragspartei
eingesetzt werden dürfen, der die Hilfsmannschaft angehört. Es soll damit
sichergestellt werden, dass auch in Katastrophenfällen die Verwendung von
Suchtgiften und psychotropen Stoffen nur über ärztliche Anordnung erfolgt.
Zu
Art. 7:
Durch Abs. 2
wird für Flüge im Rahmen von Hilfeleistungen eine Ausnahme vom
Zollflugplatzzwang geschaffen. Diese Bestimmung steht im Einklang mit
Art. 38 Abs. 4 Zollkodex, VO (EG) 2913/92, und §31 Abs. 1
Z 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 in der
geltenden Fassung.
Um im Sinne der
bei Hilfseinsätzen erforderlichen raschen Reaktion den Einsatz von
Luftfahrzeugen zu erleichtern, ist es luftfahrtrechtlich ausreichend die
Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz den zuständigen
Flugsicherungsstellen unter Berufung auf dieses Abkommen mit möglichst genauen
Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung,
Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen, Die Einreichung
eines förmlichen Flugplanes ist in diesen Fällen nicht erforderlich
(Abs. 3).
Zu
Art. 8:
Abs. 1 und 2
haben verfassungsändernden Charakter, da – soweit nicht § 4 Abs. 3
KSE-BVG anwendbar ist – eine mit Art. 20 Abs. 1 B-VG nicht vereinbare
Unterstellung österreichischer Organe unter ausländische Organe ermöglicht
wird. Dem hilfeersuchenden Staat obliegt die Koordination und Leitung der
Rettungs- und Hilfsmaßnahmen. Seine Behörden richten die konkreten Anordnungen
für die Hilfsmannschaften ausnahmslos an ihre Leiter, denen die Durchführung
des Hilfseinsatzes obliegt.
Analogen
Vorschriften in anderen bilateralen Katastrophenhilfeabkommen kommt ebenfalls
verfassungsändernder Charakter zu.
Abs. 3
normiert, dass die Behörden des hilfeersuchenden Staates den Hilfsmannschaften
oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden
Staates Schutz und Hilfe zuteil werden lassen.
Zu
Art. 9:
Abs. 1
normiert den Grundsatz, dass der hilfeleistende Staat gegenüber dem
hilfeersuchenden Staat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der
Hilfeleistungen hat.
Dies bedeutet
zunächst, dass im Falle eines Einsatzes österreichischer Hilfskräfte in der
Republik Kroatien grundsätzlich weder die österreichischen Hilfskräfte noch
deren Rechtsträger (Bund, Länder und andere Rechtsträger) Abgeltung ihrer
Leistungen durch die Republik Kroatien erhalten.
Soweit jedoch
österreichische Hilfskräfte durch den Bundesminister für Inneres lediglich
vermittelt werden (etwa im Falle gewerblicher Unternehmen, welche
Katastrophenhilfseinsätze gewerbsmäßig leisten), ist die Republik Kroatien zum
Ersatz der Kosten verpflichtet. Der Anspruch auf Kostenersatz erwächst
unmittelbar der betreffenden Organisation, welche den Hilfseinsatz auf Grund
der Vermittlung österreichischer Behörden geleistet hat.
Werden die Kosten
der durchgeführten Hilfsmaßnahmen jedoch gänzlich oder teilweise wieder eingebracht,
so ist gemäß Absatz 2 der hilfeleistende Staat vorrangig zu entschädigen.
Zu
Art. 10:
Art. 10 des
Abkommens betrifft sowohl Ansprüche auf Schadenersatz, die auf den §§ 1295
ff ABGB oder anderen zivilrechtlichen Haftungstatbeständen gründen, als auch
Entschädigungsansprüche, die in verschiedenen Gesetzen als Ausgleich für
Eingriffe in bestimmte Rechtsgüter bei einer Katastrophe oder einem schweren
Unglücksfall gewährt werden.
Die Bestimmung verfolgt
mehrere Ziele: Zum einen soll dem Zweck des Abkommens, die zwischenstaatliche
Hilfeleistung zu erleichtern, auch bei der gegenseitigen Abwicklung von Schäden
Rechnung getragen werden. Die gefahrenträchtigen Tätigkeiten der Helfer bei
einem Einsatz können zu Beeinträchtigungen fremder Rechtsgüter führen. Dennoch
soll das Verhältnis der Vertragsparteien von Auseinandersetzungen über den
Ersatz dieser Nachteile möglichst freigehalten werden. Zum anderen soll die
Rechtsstellung außenstehender Dritter, denen bei einem Einsatz ein Schaden
zugefügt wird, nicht dadurch verschlechtert werden, dass ein ausländischer
Helfer für den Schaden verantwortlich ist. Schließlich werden auch
Erleichterungen für die Helfer vorgesehen. Mit Einsätzen im Ausland werden oft persönliche
und finanzielle Unannehmlichkeiten verbunden sein, die in der Regel freiwillig
in Kauf genommen werden. Dieses Engagement der Helfer im Interesse eines
anderen Staates soll durch die Verminderung der drohenden Risiken gefördert
werden.
Art. 10 Abs. 1
des Abkommens sieht demgemäß einen Verzicht der Vertragsparteien (unter denen
die jeweiligen Gebietskörperschaften zu verstehen sind) auf die ihnen
gegeneinander und gegen Helfer zustehenden Ansprüche aus Vermögens- und
Personenschäden vor. Nach österreichischem Recht ist der Anwendungsbereich
dieser Bestimmung gering, weil eine Verletzung, eine Gesundheitsschädigung oder
die Tötung eines Helfers in der Regel zu den so genannten „mittelbaren Schäden“
einer Gebietskörperschaft führen wird. Es wird nur auf solche Schäden
abgestellt, die „im Zusammenhang mit der Erfüllung“ eines Auftrages bestehen.
Ansprüche wegen solcher Schäden, die bloß „gelegentlich der Erfüllung“
verursacht werden, sollen dagegen unberührt bleiben.
Ansprüche anderer
Geschädigter (etwa eines Helfers selbst, eines außenstehenden Dritten oder
eines Sozialversicherungsträgers) oder Ansprüche gegen andere Schädiger sollen
nicht erfasst werden. Von dem Verzicht ausgenommen sind auch vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursachte Schäden. Obgleich vorsätzlich oder grob fahrlässig
im Zusammenhang mit der Hilfeleistung verursachte Schäden eher die Ausnahme
sein werden, soll solchen Schädigungen, die das Verhältnis zwischen den
Vertragsparteien belasten können, dadurch vorgebeugt werden, dass der Schädiger
damit rechnen muss, zur Verantwortung gezogen zu werden.
Art. 10
Abs. 2 des Abkommens sieht eine Haftung des hilfeersuchenden Staates für
Schäden vor, die einem außenstehenden Dritten durch einen Helfer des
hilfeleistenden Staates zugefügt werden. Den Behörden des hilfeersuchenden
Staates obliegt nach Art. 8 Abs. 1 des Abkommens die Koordination und
die Gesamtleitung des Einsatzes, so dass ihm damit verbundene Schäden auch
zugerechnet werden können. Dazu wird dem geschädigten außenstehenden Dritten
die Verfolgung seiner Ansprüche erleichtert. Er muss sich (bloß) an den
hilfeersuchenden Staat wenden (das wird regelmäßig der Staat sein, in dem er
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) und nicht an den ausländischen Helfer oder
an den hilfeleistenden Staat.
Abs. 2
betrifft auch Amtshaftungsansprüche auf Grund eines rechtswidrigen und
schuldhaften Verhaltens eines ausländischen Helfers. Die Zurechnung dieser
Handlungen zu einem bestimmten (inländischen) Rechtsträger wird nach den hiefür
entwickelten Grundsätzen des Amtshaftungsgesetzes vorzunehmen sein. Daneben ist
auch in diesem Fall an Entschädigungsansprüche zu denken, die einem
außenstehenden Dritten gegen eine Gebietskörperschaft wegen eines rechtmäßigen
Eingriffes in seine Rechtsgüter zustehen.
Nach Abs. 3
besteht zur Vermeidung von Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien
und zur Verminderung der Risiken der Helfer grundsätzlich kein Regressanspruch
gegen den hilfeleistenden Staat oder dessen Helfer. Lediglich wenn der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt worden ist, soll sich der
hilfeersuchende Staat regressieren können. Der Regress kann sich aber nicht
gegen den einzelnen Helfer, sondern nur gegen den hilfeleistenden Staat
richten. Inwieweit der hilfeleistende Staat, der den Regressanspruch des
hilfeersuchenden Staates befriedigt hat, seinerseits gegen „seinen“ Helfer
Rückgriff nehmen kann und welche Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist im
Vertrag nicht geregelt und daher auf der Grundlage des Rechts der jeweiligen
Vertragspartei zu beurteilen.
Zu
Art. 11:
Art. 11
betont die Notwendigkeit sicherer Fernmeldeverbindungen zu den
Hilfsmannschaften am Einsatzort; die in Art. 3 Abs. 1 genannten
Behörden werden alle notwenigen Massnahmen treffen, um diese zu gewährleisten.
Zu Art. 12:
Die Hilfeleistung
endet nach Aufgabenerfüllung oder nach entsprechender Aufforderung durch den
hilfeersuchenden Staat; dies entspricht dem Prinzip, dass die Koordinierung und
Leitung der Hilfsmassnahmen den Behörden des hilfeersuchenden Staates obliegt
(Art. 8 Abs. 1).
Zu
Art. 13:
Da Hilfeleistungen
im konkreten Anlassfall besser und rascher durchgeführt werden können, wenn
bereits konkrete Vorbereitungen getroffen worden sind, werden im Art. 13
demonstrativ mögliche weitere Formen der Zusammenarbeit aufgezählt.
Art. 13
Abs. 2 bestimmt, dass das Abkommen sinngemäß für die Zusammenarbeit im
Bereich der Ausbildung und für gemeinsame Übungen anzuwenden ist. Im Sinne
dieser Bestimmung gilt, dass die Teilnahme an Übungen ebenfalls freiwillig
erfolgt und dass kein Rechtsträger unmittelbar auf Grund dieses Abkommens vom
Bundesminister für Inneres zur Teilnahme an Übungen verpflichtet werden kann.
Eine unmittelbare Entsendung in die Republik Kroatien ist nur hinsichtlich
jener Hilfskräfte möglich, die auf Grund österreichischer Vorschriften den
zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.
Die Tragung der
Kosten wird daher auch in diesen Fällen zweckmäßigerweise Gegenstand von
Absprachen sein.
Zu
Art. 14:
Unterschiede in
der Auffassung über die Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den im Art. 3 Abs. 1 genannten
zuständigen Behörden beigelegt, ansonsten von den Vertragsparteien auf
diplomatischem Weg bereinigt.
Zu
Art. 15:
Vertragliche
Regelungen, die zwischen den beiden Vertragsparteien bereits bestehen, werden
durch dieses Abkommen nicht berührt.
Zu
Art. 16:
Das Abkommen wird
auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann aber jederzeit schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt werden.
Art. 16
Abs. 2 regelt das In-Kraft-Treten des Abkommens.