Vorblatt
Problem:
Die
Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche
Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht
vereinbar sind.
Die Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 sieht deshalb zwischen den
Mitgliedstaaten der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich
der Sparzinsen, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden,
vor. Österreich, Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer
Übergangsperiode nur einen Quellensteuerabzug vorzunehmen.
Gemäß Art. 17
der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese
Richtlinie anzuwenden, wenn bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz,
Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden
und darüber hinaus auch noch Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten
Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in
der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des
Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie
vorsehen. Die gleichwertigen Maßnahmen der abhängigen niederländischen Gebiete
sollen durch entsprechende Abkommen mit allen Mitgliedstaaten der EU festgelegt
werden.
Ziel:
Durch diese
Abkommen sollen gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen zwischen Banken in der EU
und auf Aruba und auf den Niederländischen Antillen ansässigen Banken
hinsichtlich von in der EU ansässigen Kunden hergestellt werden.
Inhalt:
Das Abkommen sieht
während der Übergangsperiode einen Quellensteuerabzug für Zinszahlungen an im
anderen Vertragstaat ansässige natürliche Personen vor. Nach Ablauf der
Übergangsfrist ist ein Informationsaustausch vorgesehen.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Es sind keine
nennenswerten Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich zu erwarten.
Finanzielle
Auswirkungen
Es sind keine
nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Von einer
Kompatibilität ist auszugehen. Gemäß Art.17 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates
vom 3. Juni 2003 sind die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie nur
verpflichtet, wenn Abkommen oder sonstige Regelungen mit den abhängigen oder
assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte
Gebiete in der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw.
während des Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der
Richtlinie vorsehen.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 B-VG der Genehmigung durch den
Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit
im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist die Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht
erforderlich.
Die
Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche
Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht
vereinbar sind.
Da es an jeglicher
Koordinierung der nationalen Systeme der Besteuerung von Zinserträgen fehlt,
insbesondere was die steuerliche Behandlung von Zinsen betrifft, die von
Gebietsfremden vereinnahmt werden, können Personen, die in einem Mitgliedstaat
ansässig sind, derzeit häufig jegliche Besteuerung von in einem anderen Staat
vereinnahmten Zinsen in ihrem Wohnsitzstaat vermeiden.
Die Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (im Folgenden kurz mit „Richtlinie“
bezeichnet) sieht deshalb zwischen den Mitgliedstaaten der EU einen
automatischen Informationsaustausch hinsichtlich der Sparzinsen, die an
Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden, vor. Österreich,
Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer Übergangsperiode nur einen
Quellensteuerabzug vorzunehmen.
Gemäß Art. 17
der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese
Richtlinie anzuwenden, wenn bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz,
Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden
und darüber hinaus auch noch Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten
Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in
der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des
Übergangszeitraums einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie
vorsehen.
Das vorliegende
Abkommen mit Aruba entspricht den Voraussetzungen der Richtlinie. Die
wesentlichen Bestimmungen werden so weit wie möglich durch direkten Verweis auf
die jeweilige Richtlinienbestimmung geregelt.
Besonderer
Teil
Zu Artikel 1
Nur Zinszahlungen
einer Zahlstelle, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, an
einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine natürliche Person ist und seinen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, unterliegen dem
Anwendungsbereich dieses Abkommens.
Abs 2 stellt klar,
dass nur Zinserträge in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen.
Abs 3 regelt den
territorialen Anwendungsbereich in Bezug auf die Niederlande.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel
enthält die in diesem Abkommen verwendeten Begriffsbestimmungen. Insbesondere
werden bestimmte Begriffe, wie etwa jene des wirtschaftlichen Eigentümers, der
Zahlstelle und der Zinszahlung, durch direkten Verweis auf die Richtlinie
definiert.
Zu Artikel 3
Bezüglich der
Ermittlung der Identität und des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers
von Zinszahlungen wird mittels Verweistechnik auf die Richtlinie das selbe
Verfahren für das Abkommen festgelegt. Mangels Anwendbarkeit der
Geldwäscherichtlinie in Aruba muss bei vertraglichen Beziehungen zwischen der
Zahlstelle in Aruba und dem wirtschaftlichen Eigentümer, die vor dem 1. Jänner
2004 eingegangen wurden, nur auf Informationen zurückgegriffen werden, die auf
Grund einschlägiger Gesetze Arubas zur Verfügung standen.
Zu Artikel 4
In diesem Artikel
ist, wie bei der Richtlinie, primär eine Auskunftserteilung festgelegt, wenn
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Zinsen im anderen Vertragsstaat
erhält. Der Umfang der zu erteilenden Informationen wird durch Verweis auf
Artikel 8 der Richtlinie festgelegt. Während des Übergangszeitraums gilt die
Auskunftsverpflichtung jedoch nur für Aruba.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel
sieht für Zinsen, die an eine in Aruba ansässige Person in Österreich zugehen,
während des in der Richtlinie festgelegten Übergangszeitraums einen
Quellensteuerabzug vor. Die Ausgestaltung dieses Quellensteuerabzuges
entspricht dem der Richtlinie.
Abs 5 sieht vor,
dass Österreich nach Ablauf des Übergangszeitsraumes ebenfalls zum
Informationsaustausch übergehen muss.
Zu Artikel 6
Die während des
Übergangszeitraums in Österreich einbehaltene Quellensteuer ist bis spätestens
30. Juni des Folgejahres zu 75% an Aruba zu überweisen. Diese Regelung ist
deckungsgleich mit jener der Richtlinie.
Zu Artikel 7
Legt der Empfänger
der Zinserträge in Österreich, eine Bestätigung der Abgabenbehörde von Aruba
vor, aus der hervorgeht, dass dieser Behörde das Konto bei der österreichischen
Zahlstelle bekannt ist, so ist der Empfänger der Zinsen bei der
österreichischen Zahlstelle von der Quellensteuer zu befreien. Der Inhalt
dieser Bestätigung ist durch direkten Verweis auf die Richtlinie festgelegt.
Diese Befreiung entspricht auch den Regelungen des EU-Quellensteuergesetzes,
BGBl Teil I, Nr. 33.
Zu Artikel 8
Dieser Artikel
verweist direkt auf Art. 14 der Richtlinie und regelt die Steueranrechnung
bzw. die Steuererstattung für einen wirtschaftlichen Eigentümer, der seinen
Wohnsitz in Aruba hat.
Zu Artikel 9
In diesem Artikel
wird explizit festgehalten, dass durch dieses Abkommen die Erhebung von anderen
Quellensteuern, sei es auf Grund innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von
Doppelbesteuerungsabkommen, nicht tangiert wird.
Zu Artikel
10
Beide
Vertragsstaaten sind verpflichtet, vor dem 1. Jänner 2005 sämtliche Rechts- und
Verwaltungsmaßnahmen zur Umsetzung dieses Abkommens zu treffen.
Zu Artikel
11
Durch direkten
Verweis auf die EU-Amtshilferichtlinie wird dieses Abkommen dem selben
Geheimnisschutz unterworfen wie die Amtshilfe zwischen EU-Mitgliedstaaten. Der
Wortlaut dieser Geheimhaltungsverpflichtungen ist dem Abkommen als Anhang
angeschlossen.
Zu Artikel
12
Dieser Artikel
regelt das Inkrafttreten.
Zu Artikel
13
Das Abkommen kann
schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen nach Ablauf des
Kalenderjahres außer Kraft, in welchem die Notifikation der Kündigung erfolgt
ist.