Vorblatt

Problem:

Die Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht vereinbar sind.

Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 sieht deshalb zwischen den Mitgliedstaaten der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich der Sparzinsen, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden, vor. Österreich, Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer Übergangsperiode nur einen Quellensteuerabzug vorzunehmen.

Gemäß Art. 17 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese Richtlinie anzuwenden, wenn bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden und darüber hinaus auch noch Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie vorsehen. Die gleichwertigen Maßnahmen der abhängigen niederländischen Gebiete sollen durch entsprechende Abkommen mit allen Mitgliedstaaten der EU festgelegt werden.

Ziel:

Durch diese Abkommen sollen gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen zwischen Banken in der EU und auf den Niederländischen Antillen ansässigen Banken hinsichtlich von in der EU ansässigen Kunden hergestellt werden.

Inhalt:

Das Abkommen sieht während der Übergangsperiode einen Quellensteuerabzug für Zinszahlungen an im anderen Vertragstaat ansässige natürliche Personen vor. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist ein Informationsaustausch vorgesehen.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen

Es sind keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Von einer Kompatibilität ist auszugehen. Gemäß Art.17 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 sind die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie nur verpflichtet, wenn Abkommen oder sonstige Regelungen mit den abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie vorsehen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen  Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich.

Die Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht vereinbar sind.

Da es an jeglicher Koordinierung der nationalen Systeme der Besteuerung von Zinserträgen fehlt, insbesondere was die steuerliche Behandlung von Zinsen betrifft, die von Gebietsfremden vereinnahmt werden, können Personen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, derzeit häufig jegliche Besteuerung von in einem anderen Staat vereinnahmten Zinsen in ihrem Wohnsitzstaat vermeiden.

Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (im Folgenden kurz mit „Richtlinie“ bezeichnet) sieht deshalb zwischen den Mitgliedstaaten der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich der Sparzinsen, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden, vor. Österreich, Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer Übergangsperiode nur einen Quellensteuerabzug vorzunehmen.

Gemäß Art. 17 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese Richtlinie anzuwenden, wenn bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden und darüber hinaus auch noch Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des Übergangszeitraums einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie vorsehen.

Das vorliegende Abkommen mit den Niederländischen Antillen entspricht den Voraussetzungen der Richtlinie. Die wesentlichen Bestimmungen werden so weit wie möglich durch direkten Verweis auf die jeweilige Richtlinienbestimmung geregelt.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Nur Zinszahlungen einer Zahlstelle, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, an einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine natürliche Person ist und seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, unterliegen dem Anwendungsbereich dieses Abkommens.

Abs 2 stellt klar, dass nur Zinserträge in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen.

Abs 3 regelt den territorialen Anwendungsbereich in Bezug auf die Niederlande.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel enthält die in diesem Abkommen verwendeten Begriffsbestimmungen. Insbesondere werden bestimmte Begriffe, wie etwa jene des wirtschaftlichen Eigentümers, der Zahlstelle und der Zinszahlung, durch direkten Verweis auf die Richtlinie definiert.

Zu Artikel 3

Bezüglich der Ermittlung der Identität und des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers von Zinszahlungen wird mittels Verweistechnik auf die Richtlinie das selbe Verfahren für das Abkommen festgelegt. Mangels Anwendbarkeit der Geldwäscherichtlinie auf den Niederländischen Antillen muss bei vertraglichen Beziehungen zwischen der Zahlstelle auf den Niederländischen Antillen und dem wirtschaftlichen Eigentümer, die vor dem 1. Jänner 2004 eingegangen wurden, nur auf Informationen zurückgegriffen werden, die auf Grund einschlägiger Gesetze der Niederländischen Antillen zur Verfügung standen.

Zu Artikel 4

In diesem Artikel ist, wie bei der Richtlinie, primär eine Auskunftserteilung festgelegt, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Zinsen im anderen Vertragsstaat erhält. Der Umfang der zu erteilenden Informationen wird durch Verweis auf Artikel 8 der Richtlinie festgelegt. Während des Übergangszeitraums gilt die Auskunftsverpflichtung jedoch nur für die Niederländischen Antillen.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel sieht für Zinsen, die an eine auf den Niederländischen Antillen ansässige Person in Österreich zugehen, während des in der Richtlinie festgelegten Übergangszeitraums einen Quellensteuerabzug vor. Die Ausgestaltung dieses Quellensteuerabzuges entspricht dem der Richtlinie.

Abs 5 sieht vor, dass Österreich nach Ablauf des Übergangszeitsraumes ebenfalls zum Informationsaustausch übergehen muss.

Zu Artikel 6

Die während des Übergangszeitraums in Österreich einbehaltene Quellensteuer ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu 75% an Aruba zu überweisen. Diese Regelung ist deckungsgleich mit jener der Richtlinie.

Zu Artikel 7

Legt der Empfänger der Zinserträge in Österreich, eine Bestätigung der Abgabenbehörde von den Niederländischen Antillen vor, aus der hervorgeht, dass dieser Behörde das Konto bei der österreichischen Zahlstelle bekannt ist, so ist der Empfänger der Zinsen bei der österreichischen Zahlstelle von der Quellensteuer zu befreien. Der Inhalt dieser Bestätigung ist durch direkten Verweis auf die Richtlinie festgelegt. Diese Befreiung entspricht auch den Regelungen des EU-Quellensteuergesetzes, BGBl Teil I, Nr. 33.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel verweist direkt auf Art. 14 der Richtlinie und regelt die Steueranrechnung bzw. die Steuererstattung für einen wirtschaftlichen Eigentümer, der seinen Wohnsitz auf den Niederländischen Antillen hat.

Zu Artikel 9

In diesem Artikel wird explizit festgehalten, dass durch dieses Abkommen die Erhebung von anderen Quellensteuern, sei es auf Grund innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen, nicht tangiert wird.

Zu Artikel 10

Beide Vertragsstaaten sind verpflichtet, vor dem 1. Jänner 2005 sämtliche Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen zur Umsetzung dieses Abkommens zu treffen.

Zu Artikel 11

Durch direkten Verweis auf die EU-Amtshilferichtlinie wird dieses Abkommen dem selben Geheimnisschutz unterworfen wie die Amtshilfe zwischen EU-Mitgliedstaaten. Der Wortlaut dieser Geheimhaltungsverpflichtungen ist dem Abkommen als Anhang angeschlossen.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 13

Das Abkommen kann schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen nach Ablauf des Kalenderjahres außer Kraft, in welchem die Notifikation der Kündigung erfolgt ist.