Vorblatt
Problem:
Die
Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche
Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht
vereinbar sind.
Die Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 sieht deshalb zwischen den
Mitgliedstaaten der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich
der Sparzinsen, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden,
vor. Österreich, Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer
Übergangsperiode nur einen Quellensteuerabzug vorzunehmen.
Gemäß Art. 17
der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese
Richtlinie anzuwenden, wenn bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz,
Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden
und darüber hinaus auch noch Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten
Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in
der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des
Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie
vorsehen. Die gleichwertigen Maßnahmen der Kanalinseln sollen durch
entsprechende Abkommen mit allen Mitgliedstaaten der EU festgelegt werden.
Ziel:
Durch diese
Abkommen sollen gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen zwischen Banken in der EU
und auf den Kanalinseln ansässigen Banken hinsichtlich von in der EU ansässigen
Kunden hergestellt werden.
Inhalt:
Das Abkommen sieht
während der Übergangsperiode einen Quellensteuerabzug für Zinszahlungen an im
anderen Vertragstaat ansässige natürliche Personen vor. Nach Ablauf der
Übergangsfrist ist ein Informationsaustausch vorgesehen.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Es sind keine
nennenswerten Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich zu erwarten.
Finanzielle
Auswirkungen
Es sind keine
nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Von einer
Kompatibilität ist auszugehen. Gemäß Art.17 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates
vom 3. Juni 2003 sind die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie nur
verpflichtet, wenn Abkommen oder sonstige Regelungen mit den abhängigen oder
assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte
Gebiete in der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw.
während des Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der
Richtlinie vorsehen.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Abkommen hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder
geregelt werden, ist die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich.
Die
Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche
Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht
vereinbar sind.
Da es an jeglicher
Koordinierung der nationalen Systeme der Besteuerung von Zinserträgen fehlt,
insbesondere was die steuerliche Behandlung von Zinsen betrifft, die von
Gebietsfremden vereinnahmt werden, können Personen, die in einem Mitgliedstaat
ansässig sind, derzeit häufig jegliche Besteuerung von in einem anderen Staat
vereinnahmten Zinsen in ihrem Wohnsitzstaat vermeiden.
Die Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (im Folgenden kurz mit „Richtlinie“
bezeichnet) sieht deshalb zwischen den Mitgliedstaaten der EU einen
automatischen Informationsaustausch hinsichtlich der Sparzinsen, die an
Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden, vor. Österreich,
Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer Übergangsperiode nur
einen Quellensteuerabzug vorzunehmen.
Gemäß Art. 17
der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese
Richtlinie anzuwenden, wenn bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz,
Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden
und darüber hinaus auch noch Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten
Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in
der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des
Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie
vorsehen.
Das vorliegende
Abkommen mit Guernsey entspricht den Voraussetzungen der Richtlinie,
Formulierungen einzelner Artikel sind großteils ident.
Besonderer
Teil
Zu Artikel
1:
Nur Zinszahlungen
einer Zahlstelle, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat, an
einen wirtschaftlichen Eigentümer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei hat, unterliegen während des Übergangszeitraums der
Quellensteuer bzw. im Hoheitsgebiet von Guernsey einem Steuerrückbehalt.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel
regelt den Umfang der Informationspflicht der Zahlstelle in den Fällen, in
denen der wirtschaftliche Eigentümer seine Zahlstelle ausdrücklich ermächtigt,
die Zinszahlung an die zuständige Behörde zu melden. Der Umfang der
Informationspflicht entspricht den in
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Erfordernissen.
Zu Artikel 3
Die
Vertragsparteien sind verpflichtet eines der beiden in diesen Artikel
beschriebenen Verfahren vorzusehen, damit der wirtschaftliche Eigentümer die
Möglichkeit erhält, die Quellensteuer dadurch zu vermeiden, dass er die
Zinserträge in seinem Wohnsitzstaat erklärt.
Zu Artikel 4
Dieser Artikel
regelt, wie bei der Einbehaltung der Quellensteuer auf die einzelnen Arten von
Zinszahlungen gemäß Art. 8 zu verfahren ist. Lit. b verweist hinsichtlich
von Zinszahlungen gem. Art.8 Abs. 1 lit. b und d auf eine „vom
Empfänger zu entrichtende Abgabe gleicher Wirkung“. Jede Vertragspartei kann
anstelle der Quellensteuer bzw. dem Steuerrückbehalt auf die Zinserträge eine
Abgabe auf den vollen Erlös aus Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung erheben. In
Bezug auf Österreich ist eine inhaltliche Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1
EU-QuStG gegeben.
Zu Artikel
5:
Abs.1
definiert den Begriff des
wirtschaftlichen Eigentümers. Ist der Empfänger eine natürliche Person, gilt
die widerlegbare Vermutung, dass sie wirtschaftlicher Eigentümer der
Zinszahlung ist.
Kann der Empfänger
der Zinszahlung nachweisen, dass sie selbst als Zahlstelle fungiert, unterliegt
die Zinszahlung an sie nicht der Quellensteuer. Das gilt auch, wenn sie
nachweist, dass sie im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung,
deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften über die Unternehmensbesteuerung
unterliegen oder eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
im Sinne der Richtlinie 85/611/ EWG oder eines vergleichbaren Organismus für
gemeinsame Anlagen mit Sitz auf Guernsey handelt. Der Zinsempfänger gilt
ebenfalls nicht als wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nachweist, dass er im
Auftrag einer Einrichtung nach Artikel 7 Abs.2 handelt und in diesem Fall Name
und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten, der die
Zinszahlung vornimmt, übermittelt.
Wenn eine
natürliche Person als Treuhänder für eine andere natürliche Person handelt und
deren Identität und Wohnsitz gegenüber der Zahlstelle offen legt, wird der
Treugeber als wirtschaftlicher Eigentümer behandelt.
Abs. 2 sieht
angemessene Schritte für die Zahlstelle zur Feststellung des tatsächlichen
wirtschaftlichen Eigentümers der Zinszahlung vor, wenn es Hinweise dafür gibt,
dass die Person, die die Zinsen vereinnahmt, nicht der wirtschaftliche
Eigentümer ist. Dadurch wird für Banken, die bereits den Vorschriften des BWG
unterliegen, keine zusätzliche Verpflichtung geschaffen.
Zu Artikel 6
Dieser Artikel
regelt die Mindestanforderungen an die Zahlstellen in den Vertragsstaaten
hinsichtlich der Feststellung der Identität und des Wohnsitzes des
wirtschaftlichen Eigentümers. Für österreichische Zahlstellen entsprechen diese
Mindestanforderungen jenen die in der Richtlinie 2003/48/EG bzw. im EU-QuStG
vorgesehen sind
Zu Artikel 7
Dieser Artikel
definiert die Zahlstelle, welche zum Quellensteuerabzug verpflichtet ist. Sie
entspricht dem Art. 4 der Richtlinie.
Abs.1 enthält die
allgemeine Definition der Zahlstelle.
Abs. 2
erweitert die Definition der Zahlstelle. Eine von dieser Bestimmung erfasste
Zahlstelle gilt bei der Vereinnahmung der Zinsen als Zahlstelle, und nicht bei
der Auszahlung an den wirtschaftlichen Eigentümer. Diese Einrichtungen werden
in lit. a bis c negativ abgegrenzt.
Für eine
Einrichtung, die nicht unter die aufgezählten Kategorien fällt, besteht darüber
hinaus gemäß Abs.3 die Optionsmöglichkeit, wie ein OGAW behandelt zu werden.
Damit dürfte der Anwendungsbereich des Zahlstellenbegriffs im Sinne des Abs.2
auf einige wenige Fälle beschränkt bleiben.
Abs.5 zählt
taxativ finnische und schwedische juristische Personen auf, die als Einrichtung
im Sinne von Abs.2 anzusehen sind, sofern diese keine Option zur Behandlung als
OGAW ausüben.
Zu Artikel 8
Die Definition der
Zinszahlung in Art. 8 entspricht jener in Art. 6 der Richtlinie. In
Bezug auf Österreich ist eine inhaltliche Übereinstimmung mit § 6 EU-QuStG
gegeben.
Abs.1 lit. a
regelt, welche Forderungen vom Abkommen erfasst sind. Diese Bestimmung
entspricht der Definition von Zinsen in Artikel 11 Abs.3 des OECD-
Musterabkommens über Einkommens- und Kapitalsteuern.
Gemäß lit. b
werden auch aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen, die beim Verkauf,
Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von lit. a –
einschließlich Nullkuponanleihen und ähnlichen Schuldtiteln – realisiert
werden, von der Definition der Zinszahlung erfasst.
Lit. c bezieht in
die Definition der Zinszahlung auch Erträge ein, die von OGAW im Sinne der
Richtlinie 85/611/ EWG oder eines vergleichbaren Organismus für gemeinsame
Anlagen mit Sitz auf Guernsey, von
Einrichtungen, die gemäß Art.7 Abs. 3 für die Behandlung als OGAW optiert
haben, und von außerhalb der EU und außerhalb Guernseys niedergelassenen
Organismen für gemeinsame Anlagen ausgeschüttet werden.
Lit. d: diese
Bestimmung soll gewährleisten, dass aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen, die
bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an angeführten Organismen
und Einrichtungen realisiert werden, ebenfalls von der Richtlinie erfasst
werden.
Voraussetzung ist
allerdings, dass diese Organismen und Einrichtungen mehr als 40% ihres Vermögens
in Forderungen im Sinne von Abs.1 a angelegt haben.
Abs. 2 dient der Verwaltungsvereinfachung für
die Zahlstellen bei Erträgen von ausschüttenden oder thesaurierenden Fonds.
Abs. 3: Hat
die Zahlstelle bei thesaurierenden Fonds keine Informationen über den Anteil an
Forderungen im Sinne von Abs.1 lit. a, gilt dieser Prozentanteil als über
40% liegend.
Abs. 4
erweitert die Definition der Zinszahlungen auf Zinsen, die von einer
Einrichtung im Sinne von Art.7 Abs.2 vereinnahmt werden. Die Vereinnahmung der
Zinsen gilt also als Zinszahlung. Die spätere Auszahlung der Zinsen an den
wirtschaftlichen Eigentümer löst keine weiteren Verpflichtungen aus.
Abs. 5 bietet
den Vertragsparteien die Möglichkeit im Falle von Stückzinsen oder
kapitalisierten Zinsen bzw. von thesaurierende Organismen für gemeinsame
Anlagen den Zahlstellen
vorzuschreiben, Zinsen auf einem Zeitraum von höchstens 1 Jahr umzurechnen.
Dadurch werden diese umgerechneten Zinsen auch als Zinszahlung behandelt, wenn
in diesem Zeitraum keine Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung erfolgt ist.
Abs.6 bietet
beiden Vertragsparteien die Möglichkeit die Erträge von Organismen und
Einrichtungen vom Zinsbegriff auszunehmen, sofern diese höchstens 15 %
ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs. 1 a angelegt haben. Macht
eine Vertragspartei von dieser Möglichkeit in Bezug auf einen in seinem Gebiet
niedergelassenen OGAW Gebrauch, so ist die Wahl für die andere Vertragspartei
verbindlich, d.h. sie kann von Zahlstellen in ihrem Gebiet nicht verlangen, dass
diese Erträge der Quellensteuer unterwerfen.
Abs.8 regelt die
Grundlagen für die Ermittlung der Prozentanteile gem. Abs.1 lit. d und
Abs.6.
Zu Artikel 9
75% der Einnahmen
aus der Quellensteuer bzw. dem Steuerrückbehalt müssen an die andere
Vertragspartei übermittelt werden. Diese Aufteilung entspricht jener die in
Art. 12 der Richtlinie zwischen EU-Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
Zu Artikel
10
Dieser Artikel
entspricht Art. 14 der Richtlinie und regelt die Anrechnung bzw. die Erstattung durch den Wohnsitzstaat
des wirtschaftlichen Eigentümers. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich
der wirtschaftliche Eigentümer seinen
Wohnsitz hat, ist verpflichtet eine Doppelbesteuerung aufgrund der
Quellensteuer auszuschließen. In Bezug auf Österreich ist eine inhaltliche
Übereinstimmung mit § 11 EU-QuStG gegeben.
Zu Artikel
11
Anleihen und
andere umlauffähige Schuldtitel fallen bei Erfüllung von zwei Voraussetzungen
nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Sie müssen vor dem 1. März
2001 emittiert worden sein und es dürfen nach dem 1. März 2002 keine
Aufstockungen vorgenommen worden sein.
Zu Artikel
12
Dieser Artikel
regelt das Verständigungsverfahren zwischen den Vertragsparteien
Zu Artikel
13
Dieser Artikel
enthält eine Vertraulichkeitsklausel.
Zu Artikel
14
Die Regelung des
Übergangszeitraums entspricht Art. 10 der Richtlinie.
Zu Artikel
15
Diese Bestimmung
regelt das Inkrafttreten.
Zu Artikel
16
Das Abkommen kann
durch eine schriftliche mit Gründen versehene Notifikation an die andere
Vertragspartei gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate
nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.
Zu Artikel
17
Die
Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens orientieren sich an
Art. 17 der Richtlinie 2003/48/EG. Gemäß Abs. 2 entscheiden die
Vertragsparteien einvernehmlich mindestens 6 Monate vor dem Inkrafttreten, ob
die Voraussetzungen in den Mitgliedstaaten der EU, den genannten Drittländern
und den betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt sind.
Abs.3 und 4 regeln
die Aussetzung der Anwendung.