814 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2003, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel des Schifffahrtsgesetzes erhält die Abkürzung „SchFG“.

2. § 2 Z 20 lautet:

       „20. „Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;“

3. Im § 2 wird an dessen Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 32 und 33 angefügt:

       „32. „Binnenschifffahrts-Informationsdienste (River Information Services – RIS)“: Harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs und des Transportmanagements in der Binnenschifffahrt, einschließlich der Verbindung zu anderen Verkehrsträgern; dazu gehören insbesondere Fahrwasserinformation sowie taktische bzw. strategische Verkehrsinformation (z.B. Nachrichten für die Binnenschifffahrt, elektronische Binnenschifffahrtskarte Inland ECDIS);

         33. „Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“: Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.“

4. § 6 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.“

5. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die gemäß  Abs. 1 Z 10 gemeldeten sicherheitsrelevanten Daten von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr können an die zuständigen Behörden von der Beförderung betroffener Staaten weitergeleitet werden, sofern ein gegenseitiger Datenaustausch vereinbart wurde.“

6. In den §§ 13 Abs. 5, 22 Abs. 2 und 3, 38 Abs. 4 und 6, 42 Abs. 4 sowie 53 Abs. 5 wird der Ausdruck „Schiffahrtspolizeiorgane“ durch „Organe der Schifffahrtsaufsicht“ ersetzt; in den §§ 16 Abs. 1 Z 9, 92 Abs. 1 Z 4 und 101 Abs. 1 Z 9 wird der Ausdruck „Schiffahrtspolizei“ durch „Schifffahrtsaufsicht“ ersetzt; in den §§ 23 Abs. 4 sowie 38 Abs. 2 Z 1, Abs. 6 und 7 wird der Ausdruck „Schiffahrtspolizeiorganen“ durch „Organen der Schifffahrtsaufsicht“ ersetzt; in den §§ 31 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Z 20 wird der Ausdruck „Schiffahrtspolizeiorgan“ durch „Organ der Schifffahrtsaufsicht“ ersetzt.

7. Im § 13 Abs. 6 Z 1 wird der Ausdruck „1990, BGBl. Nr. 305“ durch „2001, BGBl. I Nr. 146“ und in den §§ 16 Abs. 1 Z 8, 22 Abs. 3, 23 Abs. 3 und 45 Abs. 3 der Ausdruck „1990“ durch „2001“ ersetzt.

8. Im § 17 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei“ durch „des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.

9. In den §§ 23 Abs. 1, 37 Abs. 1, 3 und 4, 38 Abs. 4, 42 Abs. 4, 43 Abs. 1, 71 Abs. 3, 80 Abs. 4, 86 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 96 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, 108 Abs. 2, 109 Abs. 10, 113 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4, 146 Abs. 2 Z 1 sowie 153 Abs. 1, 3, 4 und 5 wird der – in den §§ 43 Abs. 1, 86 Abs. 3 und 113 Abs. 3 zweimal angeführte – Ausdruck „Wissenschaft und Verkehr“ durch „Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

10. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Eine Kundmachung durch „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes gilt als Fahrbefehl.“

11. § 24 und dessen Überschrift – einschließlich jene im Inhaltsverzeichnis –  lauten:

„Binnenschifffahrts-Informationsdienste

§ 24. (1) Auf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 oder 2 Informationen, Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stillliegen, über die Beschaffenheit bzw. die Lage des Fahrwassers, der Landungsplätze oder Häfen sowie über Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände zu geben.

(2) Informationen, Hinweise und Empfehlungen sind durch Schifffahrtszeichen zu geben. Lässt sich deren Inhalt durch Schifffahrtszeichen nicht ausdrücken, sind sie als „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten zu geben. Darüber hinaus sind sie durch Anschlag an den Amtstafeln der Schifffahrtsaufsichten zu verlautbaren; der Anschlag muss für die Geltungsdauer des Inhaltes, jedoch nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken.

(3) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen hat die Behörde Informationen, Hinweise und Empfehlungen nur durch Schifffahrtszeichen und nur dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen dringend geboten ist.

(4) Die Schiffsführer haben Informationen, Hinweise und Empfehlungen gemäß Abs. 1 im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 7) zu berücksichtigen.

(5) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von Internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien Bestimmungen über Binnenschifffahrts-Informationsdienste zu erlassen, insbesondere über

           1. Art, Form und Inhalt von Informationsdiensten;

           2. diesbezügliche Daten- und Kommunikationsstandards;

           3. technische Systeme zur Weitergabe von Informationen, Hinweisen und Empfehlungen;

           4. Systeme zur Abgabe von sicherheitsrelevanten Meldungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Transport gefährlicher Güter;

           5. Ausrüstung von Fahrzeugen zur Inanspruchnahme der Informationsdienste;

           6. Ausrüstung von Fahrzeugen zur Abgabe automatisierter Identitäts- und Positionsmeldungen, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gelegen ist.“

12. Dem § 29 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Fahrzeuge und Schwimmkörper anzuwenden, für die keine Zulassung (6. Teil dieses Bundesgesetzes) besteht und die im Fahrwasser, insbesondere an öffentlichen Länden, die in der Verwaltung des Bundes stehen, so still liegen, dass sie die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen oder eine Verunreinigung des Gewässers herbeiführen oder dass bei höheren Wasserführungen eine derartige Beeinträchtigung oder Verunreinigung befürchtet werden muss.“

13. § 30 Abs. 3 lautet:

„(3) Die über Ufergrundstücke und Schifffahrtsanlagen Verfügungsberechtigten haben das Begehen von Ufergrundstücken, Dämmen und Schifffahrtsanlagen durch Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schifffahrtsbehörde, der Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung sowie das Landen von Fahrzeugen, die Zwecken dieser Organe dienen, an jeder beliebigen Stelle des Ufers und der Schifffahrtsanlage ohne Anspruch auf Entgelt zu dulden und diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke, Dämme und Schifffahrtsanlagen zugänglich zu machen.“

14. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Meldung an betraute Personen gemäß § 38 Abs. 8 (Schleusenaufsicht) ist der Meldung an ein Organ der Schifffahrtsaufsicht gleichzuhalten.“

15. Im § 37 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „als Schiffahrtspolizei“.

16. In den §§ 37 Abs. 4 und 153 Abs. 5 wird der Ausdruck „wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

17. Im § 38 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „Organen der Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde den dieser Behörde zugeordneten“.

18. § 38 Abs. 5 lautet:

„(5) Zur Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Schifffahrtsaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen.“

19. Dem § 38 werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:

„(8) Ein mit der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) bundesgesetzlich betrautes Unternehmen darf zur Schleusenaufsicht nur Bedienstete verwenden, die

           1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehörige);

           2. die erforderliche geistige und körperliche Eignung gemäß § 126 Abs. 2 und die persönliche Verlässlichkeit gemäß § 127 Abs. 3 besitzen;

           3. in den technischen Grundlagen der Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signalisierungseinrichtungen unterwiesen wurden und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen haben;

           4. mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine behördliche Prüfung nachgewiesen haben.

Die Bediensteten sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach gemäß Z 3 und 4 bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.

(9) Während sie die Schleusenaufsicht ausüben, sind Bedienstete der gemäß Abs. 8 betrauten Unternehmen Hilfsorgane der Organe der Schifffahrtsaufsicht und an deren Weisungen gebunden. Sie sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen; diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. Über Verlangen der Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des Angewiesenen haben sie sich auszuweisen.

(10) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die schifffahrtspolizeilichen Aufgaben im Rahmen der Schleusenaufsicht sowie Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 8, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis, insbesondere die daraus zu ersehenden Berechtigungen, und das Dienstabzeichen zu erlassen.

(11) Für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, die zur Verwendung im Bereich der Schifffahrtsaufsicht bestimmt sind, gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 lit. d KFG 1967.“

20. Dem § 42 Abs. 2 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„der Versuch ist strafbar;“

21. Im § 43 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „müssen“ durch „können“ ersetzt.

22. Dem § 43 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Jeder Schiffsführer eines Fahrzeuges des Unternehmens gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes.“

23. Im § 49 Abs. 1 lautet der Einleitungshalbsatz:

„(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf“

24. Im § 49 Abs. 8 wird der Ausdruck „Schiffahrtspolizei“ durch die Wortfolge „örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht“ ersetzt.

25. § 62 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bestimmungen des Sperrgebietsgesetzes 2002 – SperrGG 2002, BGBl. I Nr. 38 in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Munitionslagergesetzes 2003 – MunLG 2003, BGBl. I Nr. 9 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch die Abs. 1 und 2 unberührt.“

26. § 68 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen, einschließlich der Übernahme und Entsorgung von Ölen, Ölrückständen und ölhältigen Wässern (z.B. Bilgewasser) von Fahrzeugen, die den Hafen zu Umschlagszwecken benutzen,“

27. Dem § 79 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gemäß Abs. 1 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Schifffahrtsgewerbes nicht zu erwarten ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlussgründe vorliegen als jene, für welche die Nachsicht erteilt werden soll.“

28. § 83 Abs. 3 lautet:

„(3) Die in der Konzession angeführte Art von Schifffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen, die – sofern sie gemäß § 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung, dRGBl. I S 1591/1940 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen werden können – in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen sind und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt – über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.“

29. § 85 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. länger als zwei Jahre keine Dienstleistung, zu der die Konzession berechtigt, erbracht wird;“

30. § 85 Abs. 3 entfällt.

31. § 93 lautet:

„§ 93. (1) Die Eichung (Neueichung, Eichprüfung oder Nacheichung) erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft (§ 108 Abs. 2) oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik). Die Eichung ist gemäß den Bestimmungen dieses Teiles und der aufgrund dieses Teiles erlassenen Verordnungen durchzuführen. Die Kosten sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

(2) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) sind ermächtigt, über das Ergebnis der Eichung (Neueichung oder Nacheichung) gemäß Abs. 1 für das Schiffseichamt eine befristete Urkunde (Eichschein), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Über Antrag des Verfügungsberechtigten ist nach einer positiven Eichprüfung eine Verlängerung der Geltungsdauer zulässig.

(3) Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder ein Ingenieurkonsulent für Maschinenbau (Schiffstechnik) hat vor Ausstellung des ersten Eichscheines bei der Behörde die Zuteilung eines Satzes von fortlaufend nummerierten Eichzeichen zur eigenverantwortlichen Verwaltung zu beantragen. Die Zuteilung der Eichzeichen erfolgt mit Bescheid.

(4) Eine Abschrift jedes ausgestellten Eichscheines ist der Behörde zu übermitteln, die darüber ein Eichverzeichnis führt, das den gemäß Abs. 2 ermächtigten Stellen zugänglich gemacht wird.

(5) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Eichdaten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.

(6) Den zuständigen Behörden von EWR-Staaten sowie von Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Eichverzeichnis zu gewähren.

(7) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) sind ermächtigt, über Antrag des Verfügungsberechtigten eine befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (Vorläufige Bescheinigung), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen.  Die vorläufige Bescheinigung gilt als Eichschein gemäß § 91 Abs. 1 und ist höchstens sechs Monate gültig.

(8) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über

           1. Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu-  bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf Eichprüfung und Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheines;

           2. Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine sowie die Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung des Namens;

           3. Art, Form und Inhalt des Nachweises über eine Eichung und der vorläufigen Bescheinigung;

           4. Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.“

32. § 101 Abs. 5 lautet:

„(5) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 und Rafts sowie Waterbikes mit einer CE-Kennzeichnung gemäß § 109 Abs. 3 können über Antrag zugelassen werden. Für Waterbikes gelten die Bestimmungen der §§ 102, 104 bis 107, 109 Abs. 5 sowie 112 bis 114 sinngemäß.“

33. Dem § 102 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Zulassung – ausgenommen für Kleinfahrzeuge – darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen ist. Fahrzeugen, die nicht der Verpflichtung zur Eintragung in ein Schiffsregister unterliegen, darf eine Zulassung nur erteilt werden, wenn der Eigentümer des Fahrzeuges seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat.“

34. § 103 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zulassung von Sportfahrzeugen ist mit einer vereinfachten Urkunde (Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge) zu erteilen, ebenso diejenige für Waterbikes (Zulassungsurkunde für Waterbikes); diese Urkunden gelten als Bescheid.“

35. Im § 103 Abs. 6 wird nach dem Wort „Sportfahrzeuge“ die Wortfolge „und der Zulassungsurkunde für Waterbikes“ eingefügt.

36. Im § 106 wird am Ende des Abs. 1 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. bei Eintragung des Fahrzeuges in ein ausländisches Schiffsregister.“

37. Dem § 108 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon sind für Überprüfungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.“

38. Im § 111 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende des ersten Satzes durch einen Punkt ersetzt. Der zweite Satz entfällt.

39. Dem § 112 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Gemeinschaftszeugnis) zuständigen Behörden von EWR-Staaten sowie von Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Zulassungsverzeichnis zu gewähren.“

40. Im § 114 wird am Ende des Abs. 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:

       „13. im Falle von Mängeln an einem Fahrzeug von der Behörde vorgeschriebene Verwendungsbeschränkungen, Auflagen oder Betriebsbedingungen nicht einhält, vorgeschriebene Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist durchführt oder ein Fahrzeug entgegen einer behördlichen Untersagung verwendet (§ 109 Abs. 4).“

41. Der 7. Teil lautet:

„7. Teil

Schiffsführung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 116. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

Berechtigung zur Schiffsführung

§ 117. Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges und zur Ausübung von Tätigkeiten nach § 119 Abs. 4 sind Befähigungsausweise erforderlich.

Ausnahmen

§ 118. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:

           1. ausländische Führer der von ausländischen Unternehmen betriebenen Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;

           2. ausländische Führer von Sportfahrzeugen;

           3. Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;

           4. Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;

           5. die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;

           6. Führer von Ruderfahrzeugen;

           7. Führer von Flößen;

           8. Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 6;

           9. Führer von Segelfahrzeugen;

         10. Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 4 ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission ausgestelltes Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen besitzen.

(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und 7 gelten nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken dienen.

(5) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 gilt nicht für die Führer von Rafts und sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.

(6) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist abweichend von § 123 Abs. 2 die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeuges maßgebend.

2. Hauptstück

Befähigungsausweise

Allgemeine Bestimmungen

§ 119. (1) Die Befähigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis gemäß § 123 auszustellen.

(2) Der Befähigungsausweis ist bei der Führung eines Fahrzeuges im Original mitzuführen.

(3) Die Bezeichnung „Kapitän“ dürfen nur Inhaber eines Kapitänspatents (§ 123 Abs. 1 Z 1 und 2) führen.

(4) Durch Verordnung können für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, insbesondere für die Verwendung von Radar als Navigationsmittel, für die Führung von Fahrgastschiffen, für die Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen sowie für den Transport gefährlicher Güter entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden. Sofern die Erlangung solcher Befähigungsausweise nicht in anderen Vorschriften geregelt ist, sind in dieser Verordnung insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung der genannten Befähigungsnachweise sowie im Fall von Befähigungsausweisen für den Transport gefährlicher Güter die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln.

Befähigungsausweise des Bundesheeres

§ 120. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent – 10 m (§ 123 Abs. 1 Z 5) oder ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6) auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den in diesem Teil hiefür normierten Anforderungen entsprechen.

Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

§ 121. (1) Von einem EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie des Rates 91/672/EWG vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (CELEX-Nr. 31991L0672, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S. 29) in der Fassung des EWR-Vertrages sowie von einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (CELEX-Nr. 31996L0050, ABl. Nr. L 235 vom 17. September 1996, S. 31) sind, sofern der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, hinsichtlich ihres Berechtigungsumfanges einem Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 2), sofern der Inhaber darüber hinaus eine Fahrpraxis von jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf einem österreichischen Wasserstraßenabschnitt absolviert hat, einem Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 123 Abs. 1 Z 1) für diesen Abschnitt gleichzuhalten. Die Anerkennung eines Befähigungsausweises auf Grund der Absolvierung der erforderlichen Fahrpraxis erfolgt auf Antrag mittels einer Bescheinigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 auszustellen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbes seinen Wohnsitz in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen der §§ 124 bis 130 entsprechen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf ausländische Inhaber ausländischer Befähigungsausweise anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass der Befähigungsausweis für die Führung eines von einem österreichischen Unternehmen betriebenen Fahrzeuges der gewerbsmäßigen Schifffahrt benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf diesen Berechtigungsumfang einzuschränken.

Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen

§ 122. (1) Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer.

(2) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.

Arten der Befähigungsausweise

§ 123. (1) Folgende Arten von Befähigungsausweisen können ausgestellt werden:

           1. Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;

           2. Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;

           3. Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;

           4. Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;

           5. Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;

           6. Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;

           7. Schiffsführerpatent – Raft: Berechtigung zur selbständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht.

(3) Für die Führung von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen, ausgenommen Rafts, und von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken dienen, ist entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 erforderlich.

(4) Für die Führung von Waterbikes ist entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 erforderlich.

(5) Form und Inhalt der Befähigungsausweise sind durch Verordnung festzulegen.

Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

§ 124. (1) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen kann über Antrag des Bewerbers eingeschränkt werden, und zwar

           1. von Kapitänspatenten

                a) auf bestimmte Fahrzeugarten,

               b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,

                c) auf eine bestimmte Tragfähigkeit,

               d) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m bei Kapitänspatenten – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B bzw. auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m bei Kapitänspatenten – Seen und Flüsse,

                e) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;


 

           2. von Schiffsführerpatenten, ausgenommen das Schiffsführerpatent – Raft,

                a) auf bestimmte Fahrzeugarten,

               b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,

                c) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;

           3. von Schiffsführerpatenten – Raft auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile.

(2) Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann der Befähigungsausweis nur unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und nur dann erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können; Auflagen und Bedingungen sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können.

(3) Die Gültigkeit von Kapitänspatenten ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.

(4) Inhaber von Kapitänspatenten haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (§ 126 Abs. 1) nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.

(5) Besteht Anlass zur Annahme, dass der Inhaber eines Befähigungsausweises zur Führung von Fahrzeugen geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, so kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens (§ 126 Abs. 1) verlangt werden.

3. Hauptstück

Verfahren

Zulassung zur Prüfung

§ 125. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung festzulegen sind.

(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer

           1. für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;

           2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;

           3. die persönliche Verlässlichkeit besitzt;

           4. für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m, das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft die erforderliche Fahrpraxis (§ 128 Abs. 1) für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;

           5. für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. für das Schiffsführerpatent – 10 m, das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen hat.

Geistige und körperliche Eignung

§ 126. (1) Die geistige und körperliche Eignung (§ 125 Abs. 2 Z 2) hat bei Bewerbern um ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse C gemäß § 2 FSG zu entsprechen; sie ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Bei Bewerbern um das Schiffsführerpatent – 10 m, das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft gilt der Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.

Verlässlichkeit

§ 127. (1) Als nicht verlässlich (§ 125 Abs. 2 Z 3) ist ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

(2) Der Nachweis der Verlässlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Bei Bewerbern um das Schiffsführerpatent – 10 m, das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft gilt der Nachweis der Verlässlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.

Fahrpraxis

§ 128. (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis beträgt

           1. 24 Monate für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B sowie – vorbehaltlich einer Einschränkung gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. e auf bestimmte Gewässerteile – jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf den Streckenabschnitten von Wallsee bis Persenbeug, von Melk bis Altenwörth und von Wien-Freudenau bis zur österreichisch-slowakischen Staatsgrenze;

           2. zwölf Monate für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse;

           3. zwei Monate für das Schiffsführerpatent – 20 m;

           4. ein Monat für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse;

           5. ein Monat für das Schiffsführerpatent – Raft.

(2) Beantragt der Bewerber für ein Kapitänspatent eine Einschränkung gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. a auf Fahrgastschiffe und gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. d auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt unberührt.

(3) Die Fahrpraxis für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und für das Schiffsführerpatent – 20 m ist auf Wasserstraßen zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften liegt; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt unberührt. Die Fahrpraxis für das Schiffsführerpatent – Raft ist auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) zu erbringen.

(4) Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:

           1. 20 m für Kapitänspatente;

           2. 15 m für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse;

           3. 10 m für das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse sowie für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B.

(5) Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers als Rudergänger oder Steuermann am Führen eines Fahrzeuges teilgenommen hat (Mitglied einer Decksmannschaft).

(6) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches zu führen; durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien über die Mindesterfordernisse für die Ausstellung von Befähigungsausweisen nähere Bestimmungen, insbesondere über Art, Form, Inhalt und Ausstellung des Schifferdienstbuches, zu erlassen.

(7) Die Behörde kann einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse vom Erfordernis des Lebensalters (§ 125 Abs. 2 Z 1) Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.

Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

§ 129. (1) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.

(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 1 zu führen.

Prüfung

§ 130. (1) Nach der Überprüfung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung sind dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung in geeigneter Form mitzuteilen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil; sie wird von einer Prüfungskommission abgenommen.

(3) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebietsgruppen:

           1. Allgemeine Fachgebiete:

                a)           Vorschriften; Gewässerkunde,

               b)           Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges,

                c) Bau und Stabilität des Fahrzeuges,

               d)           Schiffsmaschinen,

                e) Laden und Löschen,

                f)           Verhalten unter besonderen Umständen;

           2. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrzeugen unter Radar;

           3. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrgastschiffen.

(4) Die in Abs. 3 genannten Fachgebiete sind durch Verordnung entsprechend den an die Inhalte der einzelnen Fachgebiete zu stellenden Anforderungen in Prüfungsgegenstände aufzugliedern. Mit dieser Verordnung hat unter Berücksichtigung der für die Führung der jeweiligen Fahrzeugkategorie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch die Festlegung der Prüfungsgegenstände für die einzelnen Befähigungsausweise zu erfolgen.

(5) Anträge auf Einschränkungen des Berechtigungsumfanges gemäß § 124 Abs. 1 sind spätestens bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig.

(6) Die theoretische Prüfung gilt als „bestanden“, wenn sie von jedem Prüfungskommissär mit „bestanden“ beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen abgenommen werden.

(7) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise, die zur Schiffsführung auf Wasserstraßen berechtigen, auf Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht.

(8) Der Bewerber hat für die Beistellung des gemäß Abs. 7 erforderlichen Fahrzeuges, eines Schiffsführers und einer geeigneten Schifffahrtsanlage zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.

(9) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit.

(10) Die Prüfungskommission hat das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.

Ergänzungsprüfung und Nachprüfung

§ 131. (1) Ist der Bewerber bereits Inhaber eines gemäß § 124 Abs. 1 eingeschränkten Befähigungsausweises, so kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfanges dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.

(2) Begeht der Inhaber eines Befähigungsnachweises eine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.

Prüfungskommission

§ 132. (1) Die Prüfungskommission für die Kapitänspatente, das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – Raft besteht aus einem rechtskundigen Prüfer, einem technischen Prüfer und einem nautischen Prüfer, welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.

(2) Die Prüfungskommission für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse, das Schiffsführerpatent – 10 m und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse besteht aus einem rechtskundigen Prüfer und einem technischen Prüfer, von denen einer auch die praktische Prüfung abnimmt.

(3) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes Prüfungskommissäre als rechtskundige und technische Prüfer zu bestellen; reicht die Anzahl der technischen Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, so dürfen als technische Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.

(5) Als technische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest das Schiffsführerpatent – 20 m besitzen.

(6) Als nautische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Inhaber des Kapitänspatents – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen. Als nautische Prüfer für das Schiffsführerpatent – Raft sind Inhaber des Schiffsführerpatents – Raft sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.

(7) Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse, das Schiffsführerpatent – 10 m und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, welcher der abzuhaltenden Prüfung entspricht.

(8) Als technische Prüfer für das Schiffsführerpatent – Raft sind Bedienstete zu bestellen, die das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft besitzen.

(9) Die Bestellung zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen.

(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüfungskommissäre zu führen.

Prüfungstaxen

§ 133. (1) Der Bewerber hat entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfungskommissären zu gleichen Teilen als Prüferentschädigung.

(2) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.

Entziehung des Befähigungsausweises

§ 134. (1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der Inhaber

           1. eines der im § 125 Abs. 2 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;

           2. den Nachweis gemäß § 124 Abs. 4 nicht erbringt;

           3. den Nachweis gemäß § 124 Abs. 5 nicht erbringt;

           4. wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;

           5. sich einer gemäß § 131 Abs. 2 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat.

(2) Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des in erster Instanz ergangenen Entziehungsbescheides zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.

Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises

§ 135. (1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

(2) Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, die für die Entziehung des Befähigungsausweises (§ 134 Abs. 1) bzw. die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 134 Abs. 3) zuständig ist; wurde der Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt hat.

(3) Die in Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungs- bzw. das Aberkennungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Vor Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das selbständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.

Verzeichnis

§ 136. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.

4. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 137. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Kapitänspatente und das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 123 Abs. 1 Z 1 bis 3);

           2. der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 123 Abs. 1 Z 5);

           3. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 4 und 6);

           4. der Landeshauptmann von Kärnten, der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der Landeshauptmann von Steiermark oder der Landeshauptmann von Tirol nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – Raft (§ 123 Abs. 1 Z 7);

           5. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

           1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4;

           2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

(4) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 138. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

           1. ein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit nach § 119 Abs. 4 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 117, 123 und 135);

           2. den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original mitführt (§ 119 Abs. 2);

           3. die Bezeichnung ,,Kapitän“ führt, ohne ein Kapitänspatent (§ 123 Abs. 1 Z 1 oder 2) zu besitzen (§ 119 Abs. 3);

           4. als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (§ 124 Abs. 1);

           5. als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 124 Abs. 2).

(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.

Übergangsbestimmungen

§ 139. (1) Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971 ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter; über Antrag des Inhabers können ersetzt werden:

           1. das Kapitänspatent A (§ 128 Abs. 1 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent –  Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 123 Abs. 1 Z 1);

           2. das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 2);

           3. das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 123 Abs. 1 Z 3);

           4. das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 4);

           5. das auf die Führung von Rafts eingeschränkte Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – Raft (§ 123 Abs. 1 Z 7);

           6. das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6).

(2) Die Bestimmungen der §§ 131 und 134 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weiter gelten.“

42. § 153 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung, des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen und des Schutzes der Luft vor Verunreinigungen berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der Vollziehung befasst sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, soweit Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 zu erlassen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut. Die gemäß § 38 Abs. 7 vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe zu erlassen.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes

Das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 65/1976, wird wie folgt geändert:

43. Im Artikel II wird der Ausdruck „30 000 S“ durch „2 180 Euro“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 19. März 1981 über die Seeschifffahrt und über eine Änderung des Handelsgesetzbuches, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschifffahrtsgesetz), BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

44. Der Kurztitel des Seeschifffahrtsgesetzes erhält die Abkürzung „SeeSchFG“.

45. In den §§ 2 Z 10, 3 Abs. 4, 4 Abs. 5, 5, 7 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 6 und 7, 9 Abs. 2, 10 Abs. 3, 4, 6, 7 und 8, 11 Abs. 3, 15 Abs. 1, 2 und 4, 17 Abs. 2, 25 Abs. 3, 27 Abs. 5, 28 Abs. 3, 29 Abs. 6, 30 Abs. 3, 31 Abs. 3 und 4, 32 Abs. 3, 33 Abs. 1 und 4, 36 Abs. 3, 37 Abs. 2, 41 Abs. 2, 42 Abs. 2, 43 Abs. 4, 54 Abs. 2 Z 5, 7 und 8 sowie 60 Abs. 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 und Abs. 2 wird der – in § 4 Abs. 5 zweimal angeführte – Ausdruck „öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch „Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

46. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „10 000 S“ durch „726 Euro“ ersetzt.

47. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat jedoch – abweichend von Abs. 2 Z 7 –  vor einem Widerruf wegen Nichteinhaltung der Vorschreibung über die Betriebsorganisation dem Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Frist von höchstens vier Wochen zu setzen, binnen welcher er für die Einrichtung einer Betriebsorganisation zu sorgen hat.“

48. § 11 Abs. 3 entfällt.

49. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 7 Abs. 1 auf zehn Jahre zu befristen.“

50. § 12 lautet:

§ 12. (1) Jede Jacht hat das von der Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen. Dieses ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges, bei Mehrrumpfjachten jeweils an der Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen.

(2) Dem amtlichen Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.“

51. § 14 entfällt.

52. § 27 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

53. Dem § 56 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Für Jachten, deren Verfahren zur Zulassung zur Seeschifffahrt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. xxx, anhängig ist, gilt die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiter.

(4) Die Namen der Jachten, die nach der bis zum Inkrafttreten der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. xxx, geltenden Rechtslage zur Seeschifffahrt zugelassen wurden, gelten als amtliche Kennzeichen.“

54. Im § 60 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „soziale Verwaltung“ durch „soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ und in Z 8 die Wortfolge „Umweltschutz und für soziale Verwaltung“ durch „Frauen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ ersetzt.