Vorblatt

Problem:

Seit Erlassung des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, hat sich in der Verwaltungspraxis und aufgrund fortschreitender Entwicklungen, etwa der europäischen Integration oder im Bereich der Kommunikationstechnologien, ein Bedarf an Erneuerung und Anpassung diverser Rechtsvorschriften ergeben, der in den bisherigen Novellierungen, zuletzt mittels des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2003, noch nicht berücksichtigt werden konnte.

Die Bezeichnung „Schifffahrtspolizei“, es handelt sich um eine Verwaltungspolizei mit verkehrsrechtlicher Zuständigkeit auf Wasserstraßen, führte in der Vergangenheit mehrfach zur Verwechslung mit auf der Donau tätigen Einheiten der öffentlichen Sicherheit. Die Einführung des Begriffs „Schifffahrtsaufsicht“ dient der Klarstellung.

Das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 65/1976, und das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, bedürfen geringfügiger Aktualisierung.

Ziel:

Erneuerung und Anpassung bestehender Rechtsnormen.

Inhalt:

Rechtlich und faktisch notwendig aktualisierte Regelungen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Positive Beschäftigungseffekte wären aufgrund der vorgesehenen Berücksichtigung wirtschaftlicher Entwicklungen und damit einer Aufwertung des Verkehrsträgers Wasserstraße denkbar.

Finanzielle Auswirkungen:

Diese Regelungen haben nur insofern Auswirkungen auf die Haushalte von Gebietskörperschaften, als sich geringfügige Einsparungen durch optimierte Verwaltungsabläufe ergeben können. Eine zahlenmäßige Angabe ist jedoch nicht möglich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Union berührt sind, sieht der Entwurf ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Seit Erlassung des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, hat sich in der Verwaltungspraxis und aufgrund fortschreitender Entwicklungen, etwa im Bereich europäischer Integration oder bei den Kommunikationstechnologien, ein Bedarf an Erneuerung und Anpassung diverser Rechtsvorschriften ergeben, der in den bisherigen Novellierungen, zuletzt mittels Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2003, noch nicht berücksichtigt werden konnte. Zahlreiche Verweise im 7. Teil – Schiffsführung – erfordern eine textliche Bereinigung.

Die Bezeichnung „Schifffahrtspolizei“, eine Verwaltungspolizei, führte in der Vergangenheit mehrfach zur Verwechslung mit auf der Donau tätigen Einheiten der öffentlichen Sicherheit. Die Einführung des Begriffs „Schifffahrtsaufsicht“ dient der Klarstellung und deutlichen Erkennbarkeit der zwingend voneinander getrennten Organisationen. Die Schifffahrtspolizei, künftig Schifffahrtsaufsicht, gründet ihre Existenz auf die internationalen Verpflichtungen gemäß der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960. Aus dieser ergibt sich das Erfordernis einer speziellen nautischen Ausbildung der Aufsichtsorgane. Der sogenannte „Strommeister“ braucht langjährige Erfahrung, um schifffahrtsbezogene Sachverhalte beurteilen zu können.

Das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 65/1976, und das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, bedürfen geringfügiger Aktualisierung.

Das Zulassungsverfahren für Jachten auf See soll vereinfacht werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Diese Regelungen haben nur insofern Auswirkungen auf die Haushalte von Gebietskörperschaften, als sich geringfügige Einsparungen durch optimierte Verwaltungsabläufe ergeben können. Eine zahlenmäßige Angabe ist jedoch nicht möglich.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 – Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Zu Z 1 (Abkürzung):

Die Schaffung einer Abkürzung soll die Zitierung vereinfachen.

Zu Z 2 (Allgemeine Bestimmungen; § 2 – Begriffsbestimmungen):

Die geltende Definition von Umschlagsländen als „Hafen“ steht einer bedarfsgerechten Errichtung von öffentlichen Länden durch unverhältnismäßige Auflagen entgegen. Ein Hafen sollte auch Schutz bei Hochwasser oder Eisgang bieten.

Zu Z 3:

Im Rahmen der EU-Verkehrsforschungsprojekte wurden europäische Standards für Binnenschifffahrts-Informationsdienste (River Information Services – RIS) entwickelt, die nun auch in Österreich zur Anwendung kommen.

Die Einführung des Begriffs „Wassermotorrad“ auf gemeinschaftlicher Ebene (Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 214 vom 26. August 2003, Seite 18) bedarf der innerstaatlichen Umsetzung auch in verkehrsrechtlicher Hinsicht.

Zu Z 4 (Schifffahrtspolizei; § 6 – Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol):

Übereinstimmend mit den im Straßenverkehr gewonnenen Erfahrungen haben sich die geltenden Grenzen tolerierbarer Alkoholisierung als zu hoch erwiesen. Die vorgesehenen Werte berücksichtigen die neuen Erkenntnisse.

Zu Z 5 (Schifffahrtspolizei; § 12 – Transport gefährlicher Güter):

In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der UNECE für die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN) ist die Beförderung gefährlicher Güter der Schifffahrtsaufsicht zu melden, damit bei einem Unfall alle zur Koordination der Hilfsmaßnahmen erforderlichen Daten abrufbar sind. Derzeit müssen Schiffsführer im internationalen Verkehr die gleichlautende Meldung bei jedem Grenzübertritt erneut abgeben. Ein direkter Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden würde den Schiffsführer entlasten.

Zu Z 6 („Schifffahrtspolizei“ wird auf Wasserstraßen „Schifffahrtsaufsicht“):

Die Bezeichnung „Schifffahrtspolizei“, es handelt sich um eine Verwaltungspolizei mit verkehrsrechtlicher Zuständigkeit auf Wasserstraßen, führte in der Vergangenheit zu Verwechslungen mit auf der Donau tätigen Einheiten der öffentlichen Sicherheit; Verunsicherungen, etwa auf Seiten der Schiffsführer, waren die Folge. Die Einführung des Begriffs „Schifffahrtsaufsicht“ dient der Klarstellung und deutlichen Erkennbarkeit der zwingend voneinander getrennten Organisationen. Die Schifffahrtspolizei, künftig Schifffahrtsaufsicht, gründet ihre Existenz auf die internationalen Verpflichtungen gemäß der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960. Aus dieser ergibt sich das Erfordernis einer speziellen nautischen Ausbildung der Aufsichtsorgane. Der so genannte „Strommeister“ braucht langjährige Erfahrung, um schifffahrtsbezogene Sachverhalte beurteilen zu können.

Zu Z 7:

Aktualisierung von Verweisen auf wehrrechtliche Normen.

Zu Z 8 (Schifffahrtspolizei; § 17 – Verkehrsbeschränkungen):

Berücksichtigung von organisatorischen Änderungen im Bereich der Sicherheitsverwaltung.

Zu Z 9 (Organisatorisches):

Aktualisierung der Ressortbezeichnung.

Zu Z 10 (Schifffahrtspolizei; § 23 – Verordnungen, die nicht durch Schifffahrtszeichen kundgemacht werden):

Im Rahmen des EU-Verkehrsforschungsprojektes COMPRIS wurde ein internationaler Standard für Nachrichten für die Binnenschifffahrt ausgearbeitet, der eine automatische Übersetzung in elf Sprachen und darüber hinaus auch maschinenlesbare Informationen enthält. Die Verteilung erfolgt durch Kundmachung im Internet und Versendung per E-Mail an alle angemeldeten Abonnenten. Eine Kundmachung unter Nutzung dieses Standards wäre der klassischen Verteilung auf Papier in deutscher Sprache sogar überlegen und wäre daher einem Fahrbefehl gemäß Abs. 3 und 4 gleichzusetzen.

Zu Z 11 (Schifffahrtspolizei; § 24 – Empfehlungen und Hinweise):

Die bisherige Regelung soll unter dem neuen Titel „Binnenschifffahrts-Informationsdienste“ ersetzt werden. Während hinsichtlich der Informationen, Empfehlungen und Hinweise auf anderen Gewässern als Wasserstraßen keine Änderungen eintreten, werden für Wasserstraßen die Grundlagen zum Wechsel von der schriftlichen Informationsverteilung zu elektronischen Informationsdiensten geschaffen. Verordnungen sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen Richtlinien zu erlassen.

Zu Z 12 (Schifffahrtspolizei; § 29 – Beseitigung von Schifffahrtshindernissen):

Diese Bestimmung bietet der Behörde eine Handhabe zur Entfernung nicht zugelassener Fahrzeuge aus dem Gewässer; bei Nichtbefolgung einer mit Bescheid auferlegten Verpflichtung zur Entfernung erfolgt eine Ersatzvornahme.

Zu Z 13 (Schifffahrtspolizei; § 30 – Schifffahrtspolizei; Landen im Notfall, Landungsrecht):

Es hat sich gezeigt, dass für Amtshandlungen die Begehung nicht nur von Ufergrundstücken, sondern auch von Schifffahrtsanlagen notwendig ist.

Zu Z 14 (Schifffahrtspolizei; § 31 – Havarien):

Folgeänderung zu Z 19 (§ 38 Abs. 8 bis 11).

Zu Z 15 (Schifffahrtspolizei; § 37 – Behörden und ihre Zuständigkeit):

Folgeänderung zu Z 6 („Schifffahrtspolizei“ wird auf Wasserstraßen „Schifffahrtsaufsicht“).

Zu Z 16 (Organisatorisches):

Aktualisierung der Ressortbezeichnung.

Zu Z 17 (Schifffahrtspolizei; § 38 – Organe der Schifffahrtspolizei):

Berücksichtigung von Organisationsänderungen der Sicherheitsverwaltung.

Zu Z 18:

Folgeänderung zu Z 6 („Schifffahrtspolizei“ wird auf Wasserstraßen „Schifffahrtsaufsicht“).

Zu Z 19:

Die Regelung trägt einer Ausgliederung der Bundes-Wasserstraßenverwaltung Rechnung. Die Schleusenaufsicht, aus Sicht der Schifffahrt ein durch die Errichtung von Staustufen fremdverursachter Bestandteil der Schifffahrtsaufsicht, kann in neue Unternehmensstrukturen integriert werden.

Die damit einhergehende Reorganisation der Schifffahrtsaufsicht führt allerdings zu einer deutlichen Vergrößerung der einzelnen Aufsichtsbereiche. Für Kraftfahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht sind daher Warnleuchten mit blauem Licht vorzusehen, um sicherzustellen, dass die Organe im Fall einer Schiffshavarie die nächstgelegen stationierten Dienstwasserfahrzeuge oder den Havarie- bzw. Einsatzort selbst so rasch wie möglich erreichen können.

Zu Z 20 (Schifffahrtspolizei; § 42 – Strafbestimmungen):

Bisher konnten die Organe der Schifffahrtspolizei (-aufsicht) erst einschreiten, wenn ein Schiffsführer ein Fahrzeug tatsächlich in Betrieb genommen hatte. Analog zum Straßenverkehr soll im Interesse der Verkehrssicherheit bereits der Versuch der Inbetriebnahme als Verwaltungsübertretung gelten.

Zu Z 21 (Schifffahrtspolizei; § 43 – Besondere Bestimmungen für das Verfahren):

Insbesondere die immer häufiger österreichische Wasserstraßen befahrenden selbstständigen Schiffsführer („Partikuliere“) können nicht in jedem Staat einen Vertreter unterhalten. Da die Zustellung gemäß Abs. 1 und 2 auch im Wege des Schiffsführers zulässig ist, kann die Verpflichtung zur Nennung eines Zustellbevollmächtigten im Inland in eine Befugnis gewandelt werden.

Zu Z 22:

Ein behördliches Schriftstück, das sich an ein Unternehmen oder an ein Besatzungsmitglied auf einem Fahrzeug dieses Unternehmens richtet, gilt mit der Zustellung an einen Schiffsführer eines Fahrzeugs des Unternehmens als zugestellt. Dies ergibt sich zwingend aus der Aufhebung der Verpflichtung zur Nennung eines Zustellbevollmächtigten im Inland.

Zu Z 23 (Schifffahrtsanlagen; § 49 – Erteilen der Bewilligung):

Eine Bindung der schifffahrtsanlagenrechtlichen an die wasserrechtliche Bewilligung ist, insbesondere aufgrund der Verlagerung dieser Verfahren zu den Bezirksverwaltungsbehörden im Zuge der Verwaltungsreform 2001, Artikel 26 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2002, nicht mehr notwendig.

Zu Z 24:

Folgeänderung zu Z 6 („Schifffahrtspolizei“ wird auf Wasserstraßen „Schifffahrtsaufsicht“).

Zu Z 25 (Schifffahrtsanlagen; § 62 – Benützungsbefugnisse):

Aktualisierung eines Verweises auf wehrrechtliche Normen.

Zu Z 26 (Schifffahrtsanlagen; § 68 – Hafenentgelte für öffentliche Häfen)

Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass die Fahrzeuge von Unternehmen, die den Hafen zu Umschlagszwecken nützen, also nicht nur unbemannte Fahrzeuge, sondern auch die zu deren Fortbewegung erforderlichen Motorfahrzeuge (z.B. Schubschiffe), die Aufnahmeeinrichtungen ohne über das Hafenentgelt hinausgehende Kosten in Anspruch nehmen können, während für Fahrzeuge, die den Hafen ausschließlich für die Entsorgung aufsuchen und für die keine nennenswerten Hafenentgelte anfallen, diese Leistungen in Rechnung gestellt werden können.

Zu Z 27 (Schifffahrtsgewerberecht; § 79 – Verlässlichkeit):

Die Verwaltungspraxis machte sachfremde Härten hinsichtlich dieses Zugangskriteriums zum Schifffahrtsgewerbe offenkundig. Die geplante Regelung soll der Behörde Entscheidungen unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls ermöglichen. Sie dient auch der Einheitlichkeit der Rechtsordnung (§ 26 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994).

Zu Z 28 (Schifffahrtsgewerberecht; § 83 – Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen):

Derzeit ist es möglich, dass ein Unternehmen mit österreichischer Schifffahrtskonzession Fahrzeuge betreibt, die im Schiffsregister eines anderen Staats eingetragen sind. Dies verursacht eine Reihe von Problemen, weil viele Verkehrsrechte, etwa die Rheinzugehörigkeit nach den Bestimmungen des Zusatzprotokolls Nr. 2 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte (Mannheimer Akte) in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung, die aufgrund der Revidierten Rheinschifffahrtsakte den Schiffen der Rheinschifffahrt vorbehalten ist (ABl. Nr. L 280 vom 22. Oktober 1985, S. 4), oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 90 vom 2. April 1999, S. 1), unter anderem auf die durch Registerwahl festgelegte Staatszugehörigkeit eines Binnenschiffs abstellen.

Die Zusammenführung von Unternehmenssitz und Schiffsregisterort im Inland ist ein geeignetes und notwendiges Mittel, um Verkehrsrechte in Zukunft eindeutig zuordnen und unerwünschte Umgehungseffekte vermeiden zu können.

Zu Z 29 (Schifffahrtsgewerberecht; § 85 – Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession, Abs. 2 Z 3):

Vereinzelt beschränken sich Inhaber einer Schifffahrtskonzession auf eine der eigentlichen Gewerbsausübung vorgelagerte Tätigkeit wie Anbieten und Bewerbung, offenbar ohne die tatsächliche Ausübung des Schifffahrtsgewerbes anzustreben, jedoch die mit der Berechtigung verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen zu können, etwa abgabenrechtliche Begünstigungen oder einen aus Gründen des Umweltschutzes für Fahrzeuge limitierten Zugang zu bestimmten Gewässern. Letzteres kann anderen Interessenten den Markteintritt verwehren. Die Befugnis zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt soll dauerhaft nur bei tatsächlich erbrachten Dienstleistungen aufrecht erhalten werden können.

Zu Z 30 (Schifffahrtsgewerberecht; § 85 – Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession, Abs. 3):

Die geltende Bestimmung (Einschränkung der Konzession auf den Umfang der tatsächlichen Ausübung) behindert die Unternehmen in der notwendigen Anpassung an Konjunkturzyklen und kann im Hinblick auf die neuen Regelungen gemäß Z 29 (§ 85 Abs. 2 Z 3) entfallen.

Zu Z 31 (Schiffseichung; § 93 – Allgemeine Bestimmungen):

Eichscheine wurden bisher vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aufgrund eines Befundes eines Zivilingenieurs oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft ausgestellt. Zur Beschleunigung und Optimierung der Verwaltungsabläufe werden diese nun ermächtigt, Eichscheine selbst auszustellen. Die Behörde führt nur mehr das zentrale Eichverzeichnis.

Zu Z 32 (Schiffszulassung; § 101 – Ausnahme):

Unabhängig von den in Österreich bestehenden schifffahrtspolizeilichen und umweltrechtlichen Verboten für den Einsatz von Waterbikes wird die Möglichkeit zur Zulassung über Antrag geschaffen.

Zu Z 33 (Schiffszulassung; § 102 – Zulassung):

Bisher wurden für viele Schiffe aus östlichen Donaustaaten in Österreich als Staat mit EU-Außengrenze Zulassungen gemäß der Richtlinie 82/714/EG beantragt. Da diese Sonderstellung mit der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften wegfällt, werden Zulassungen nur mehr in jenen Fällen erteilt, in denen die Richtlinie einen Rechtsanspruch vorsieht.

Zu Z 34 (Schiffszulassung; § 103 – Zulassungsurkunde):

Folgeänderung zu Z 32 (§ 101).

Zu Z 35:

Folgeänderung zu Z 32 (§ 101).

Zu Z 36 (Schiffszulassung; § 106 – Erlöschen und Widerruf der Zulassung):

Folgeänderung zu Z 33 (§ 102).

Zu Z 37 (Schiffszulassung; § 108 – Überprüfung):

Die Heranziehung ausschließlich von privaten Sachverständigen zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen in jenen Fällen, in denen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für das Zulassungsverfahren zuständig ist, dient der Verwaltungsvereinfachung. Die Möglichkeit amtswegiger Überprüfung bei einem Verdacht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, bleibt im Interesse der Sicherheit, Zweckmäßigkeit und Raschheit gewahrt.

Zu Z 38 (Schiffszulassung; § 111 – Besatzung):

Die Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 2 hinsichtlich Vorschriften über die Mindestbesatzung sieht derzeit vor, dass inländische Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen, dem Neusiedlersee oder sonstigen Grenzgewässern nicht nur für in Österreich, sondern auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge gelten. Die Bestimmung steht im Widerspruch zu internationalen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen und ist zu streichen.

Zu Z 39 (Schiffszulassung; § 112 – Verzeichnis):

Zur Verbesserung der Effizienz von Sicherheitskontrollen auf Schiffen ist ein Austausch von Zulassungsdaten zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Unterzeichnerstaaten der Mannheimer Akte vorgesehen.

Zu Z 40 (Schiffszulassung; § 114 – Strafbestimmungen):

Wenn die von der Behörde aufgrund von Mängeln des Fahrzeugs vorgeschriebenen Verwendungsbeschränkungen, Auflagen oder Betriebsbedingungen nicht eingehalten oder vorgeschriebene Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt werden, konnte bisher nur der Betrieb untersagt werden, was in vielen Fällen nicht verhältnismäßig war (z.B. Mängel bei Beschriftungen oder farblichen Kennzeichnungen).

Zu Z 41 (Schiffsführung):

Zahlreiche Querverweise beeinträchtigen die Übersichtlichkeit des 7. Teils. Seine Neufassung dient der Rechtsklarheit. Inhaltliche Änderungen finden sich in

                         - § 118 – Ausnahmen – Abs. 1 Z 1

Die auf der Donau tätigen Verkehrsbetriebe haben sich von ehemals staatlichen Monopolen zu einer Vielzahl an Privatunternehmen mit teilweise internationalisierten, konzernähnlichen Strukturen entwickelt. Um Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt als ausländische zu erkennen, für die (ausländische) Schiffsführer die geltende Ausnahme vom verpflichtenden Erwerb eines österreichischen Befähigungsausweises in Anspruch nehmen können, sind sie nach dem Mittelpunkt betriebswirtschaftlicher Interessen der Verfügungsberechtigten als von ausländischen Unternehmen betriebene zu definieren;

                         - § 121 – Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise – Abs. 3

In Wechselbeziehung zu § 118 Abs. 1 Z 1 ergibt sich die Beschreibung eines österreichischen Fahrzeuges als ein von einem österreichischen Unternehmen betriebenes;

                         - § 122 – Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen – Abs. 2

Ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen kann nach der jüngsten Änderung der ECE-Resolution Nr. 40, aus welcher hervorgeht, dass für das Führen eines Sportfahrzeuges innerstaatlich ein Befähigungsausweis nicht erforderlich ist, nicht mehr ausgestellt werden. Die Bestimmung kann somit entfallen (folglich wird der bisherige Abs. 3 zu Abs. 2);

                         - § 123 – Arten der Befähigungsausweise – Abs. 1 Z 4

Derzeit wird zur Führung von Fahrgastschiffen, auch für Einheiten unter 20 Meter Länge, ein Kapitänspatent verlangt, was speziell kleineren Verkehrsunternehmen auf Seen kaum zu überwindende Personal- und Kostenprobleme verursacht. Bei unverminderter Sicherheit der Schifffahrt und von Personen können diese Fahrzeuge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen auch mit der Befähigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen, deren Länge weniger als 20 Meter beträgt, geführt werden. Der Aufwand reduziert sich auf den Erwerb des Schiffsführerpatents – 20 m – Seen und Flüsse;

                         - § 123 – Abs. 4

Für die selbstständige Führung von Waterbikes wird der erforderliche Befähigungsausweis vorgeschrieben;

                         - § 132 – Prüfungskommission – Abs. 1, 2, 5 und 6

Die Erfahrung zeigt, dass die speziellen Anforderungen, die Wildwasser an Schiffsführer stellt, eine Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten eines Bewerbers um einen Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Rafts auch durch einen nautischen Sachverständigen erfordern;

                         - § 134 – Entziehung des Befähigungsausweises – Abs. 2

Die unverzügliche Zurückstellung eines Befähigungsausweises im Falle seiner Entziehung, etwa aufgrund nicht mehr gegebener geistiger und körperlicher Eignung oder Verlässlichkeit, und konsequenterweise der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von ergriffenen Rechtsmitteln sind im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen unverzichtbar.

Zu Z 42 (Schlussbestimmungen; § 153 – Vollziehung)

Aktualisierung der Ressortbezeichnungen und der sich aus verwaltungsorganisatorischen Änderungen ergebenden Zuständigkeiten.

Zu Artikel 2 – Änderung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes

Zu Z 43:

Euro-Währungsanpassung.

Zu Artikel 3 – Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes

Zu Z 44 (Abkürzung):

Die Schaffung einer Abkürzung soll die Zitierung vereinfachen.

Zu Z 45 (Organisatorisches):

Aktualisierung der Ressortbezeichnung.

Zu Z 46 (Zulassung zur Seeschifffahrt und Eintragung; § 8 – Zulassung zur Seeschifffahrt):

Euro-Währungsanpassung.

Zu Z 47 (§ 10 – Erlöschen und Widerruf der Zulassung):

Bislang zu prüfende wirtschaftliche Interessen sind im Rahmen des Gemeinschaftsrechts berücksichtigt.

Zu Z 48 (§ 11 – Allgemeines – Zulassung von Jachten):

Mit dem Wegfall des Verzeichnisses (siehe Erläuterung zu Z 51 (§ 14)) ist auch die Übermittlung der Seebrief- und Bescheidausfertigungen entbehrlich.

Zu Z 49:

Ausgehend von der durchschnittlichen Verweildauer einer Jacht bei einem Eigner sowie der nach bisherigen Erfahrungen zu erwartenden Zeitspanne bis zum Auftreten von Mängeln bei der Ausrüstung ist es erforderlich, die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt generell mit zehn Jahren zu befristen.

Zu Z 50 (§ 12 – Kennzeichen):

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung soll die Identifizierbarkeit von Jachten nur mehr mittels eines individuellen alphanumerischen, der Zulassungsbehörde eindeutig zuzuordnenden Kennzeichens erfolgen. Die traditionelle Bezeichnung mit einem Namen ist in Verbindung mit dem Kennzeichen weiterhin möglich.

Zu Z 51 (§ 14 – Verzeichnis):

Durch die ausschließliche Vergabe amtlicher Kennzeichen wird die verwaltungsaufwändige Führung eines Verzeichnisses entbehrlich.

Die Erteilung von Auskünften über den Altbestand von Namensjachten wird durch das allgemeine Auskunftsrecht (Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987) ermöglicht und bedarf keiner speziellen Norm.

Zu Z 52 (Besatzung österreichischer Seeschiffe; § 27 – Zusammensetzung der Besatzung):

Bislang zu prüfende wirtschaftliche Interessen sind im Rahmen des Gemeinschaftsrechts berücksichtigt.

Zu Z 53 (§ 56 – Übergangsbestimmungen):

Mit der Übergangsbestimmung des neuen Abs. 3 soll klargestellt werden, dass Jachten, deren Zulassung zur Seeschifffahrt vor Inkrafttreten der Novelle beantragt, aber noch nicht erteilt wurde, nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle geltenden Rechtsvorschriften zuzulassen sind. Die Übergangsregelung des neuen Abs. 4 dient der Rechtssicherheit.

Zu Z 54 (§ 60 – Vollziehung):

Aktualisierung der Ressortbezeichnungen und der sich aus verwaltungsorganisatorischen Änderungen ergebenden Zuständigkeiten.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz)

 

 

Z 1: Titel

Schifffahrtsgesetz

Schifffahrtsgesetz – SchFG

Z 2: § 2 Z 20

         20. „Hafen“: Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht; als öffentlicher Hafen im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch eine öffentliche Schiffahrtsanlage für den gewerbsmäßigen Umschlag von Gütern;

         20. „Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;

Z 3: § 2 Z 32 und 33 (neu)

        32. „Binnenschifffahrts-Informationsdienste (River Information Services –  RIS)“: Harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs und des Transportmanagements in der Binnenschifffahrt, einschließlich der Verbindung zu anderen Verkehrsträgern; dazu gehören insbesondere Fahrwasserinformation sowie taktische bzw. strategische Verkehrsinformation (z.B. Nachrichten für die Binnenschifffahrt, elektronische Binnenschifffahrtskarte Inland ECDIS);

        33. „Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“: Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.

Z 4: § 6 Abs. 1 zweiter Satz

Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schiffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.

Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.

Z 5: § 12 Abs. 5 (neu)

(5) Die gemäß Abs. 1 Z 10 gemeldeten sicherheitsrelevanten Daten von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr können an die zuständigen Behörden von der Beförderung betroffener Staaten weitergeleitet werden, sofern ein gegenseitiger Datenaustausch vereinbart wurde.

Z 6: „Schifffahrtspolizei“ wird auf Wasserstraßen „Schifffahrtsaufsicht“

 

Z 7: Aktualisierung von Verweisen auf wehrrechtliche Normen

 

Z 8: § 17 Abs. 4

(4) Zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen oder Sachen können durch Verordnung bestimmte Gewässerteile der Ausübung bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern vorbehalten werden (Sportzonen, wie zB Start- und Landegassen). Diese Anordnungen können ohne Begrenzung der Dauer oder für bestimmte Zeiträume getroffen werden. In derartige Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.

(4) Zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen oder Sachen können durch Verordnung bestimmte Gewässerteile der Ausübung bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern vorbehalten werden (Sportzonen, wie zB Start- und Landegassen). Diese Anordnungen können ohne Begrenzung der Dauer oder für bestimmte Zeiträume getroffen werden. In derartige Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.

Z 9: Aktualisierung der Ressortbezeichnung

 

Z 10: § 23 Abs. 5 (neu)

(5) Eine Kundmachung durch „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes gilt als Fahrbefehl.

Z 11: § 24

Empfehlungen und Hinweise

§ 24. (1) Auf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 oder 2 Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stilliegen sowie Hinweise auf die Beschaffenheit oder die Lage der Fahrrinne, der Landungsplätze oder Häfen, auf Gefahren oder sonstige verkehrswichtige Umstände zu geben. Diese Empfehlungen und Hinweise sind durch Schiffahrtszeichen, allenfalls mit Zusatzzeichen, oder, wenn sie sich durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken lassen, durch ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' (Abs. 2) zu geben. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen hat die Behörde solche Empfehlungen und Hinweise nur durch Schiffahrtszeichen und nur dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt dringend geboten ist.

(2) Die ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten zu verlautbaren; die Wirtschaftskammer Österreich ist zu benachrichtigen. Der Anschlag muß für die Geltungsdauer der Empfehlung oder des Hinweises, jedoch nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Die Gültigkeit der in der ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' enthaltenen Empfehlungen und Hinweise beginnt, sofern darin kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages. Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, ist die ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' auch mittels eines EDV-gestützten Schiffahrts-Informationssystems den Schiffahrttreibenden gegen Entgelt zugänglich zu machen.

(3) In dringenden Fällen ist die ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' den Schiffsführern auszuhändigen.

(4) Die Schiffsführer haben die Hinweise und Empfehlungen gemäß Abs. 1 im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 7) zu berücksichtigen.

Binnenschifffahrts-Informationsdienste

§ 24. (1) Auf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 oder 2 Informationen, Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stillliegen, über die Beschaffenheit bzw. die Lage des Fahrwassers, der Landungsplätze oder Häfen sowie über Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände zu geben.

(2) Informationen, Hinweise und Empfehlungen sind durch Schifffahrtszeichen zu geben. Lässt sich deren Inhalt durch Schifffahrtszeichen nicht ausdrücken, sind sie als „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten zu geben. Darüber hinaus sind sie durch Anschlag an den Amtstafeln der Schifffahrtsaufsichten zu verlautbaren; der Anschlag muss für die Geltungsdauer des Inhaltes, jedoch nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken.

(3) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen hat die Behörde Informationen, Hinweise und Empfehlungen nur durch Schifffahrtszeichen und nur dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen dringend geboten ist.

(4) Die Schiffsführer haben Informationen, Hinweise und Empfehlungen gemäß Abs. 1 im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 7) zu berücksichtigen.

(5) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von Internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien Bestimmungen über Binnenschifffahrts-Informationsdienste zu erlassen, insbesondere über

           1. Art, Form und Inhalt von Informationsdiensten;

           2. diesbezügliche Daten- und Kommunikationsstandards;

           3. technische Systeme zur Weitergabe von Informationen, Hinweisen und Empfehlungen;

           4. Systeme zur Abgabe von sicherheitsrelevanten Meldungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Transport gefährlicher Güter;

           5. Ausrüstung von Fahrzeugen zur Inanspruchnahme der Informationsdienste;

           6. Ausrüstung von Fahrzeugen zur Abgabe automatisierter Identitäts- und Positionsmeldungen, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gelegen ist.

Z 12: § 29 Abs. 6 (neu)

(6) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Fahrzeuge und Schwimmkörper anzuwenden, für die keine Zulassung (6. Teil dieses Bundesgesetzes) besteht und die im Fahrwasser, insbesondere an öffentlichen Länden, die in der Verwaltung des Bundes stehen, so still liegen, dass sie die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen oder eine Verunreinigung des Gewässers herbeiführen oder dass bei höheren Wasserführungen eine derartige Beeinträchtigung oder Verunreinigung befürchtet werden muss.

Z 13: § 30 Abs. 3

(3) Die über Ufergrundstücke Verfügungsberechtigten haben das Begehen von Ufergrundstücken und Dämmen durch Schiffahrtspolizeiorgane oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schiffahrtsbehörde, der Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung sowie das Landen von Fahrzeugen, die Zwecken dieser Organe dienen, an jeder beliebigen Stelle des Ufers ohne Anspruch auf Entgelt zu dulden und diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke und Dämme zugänglich zu machen.

(3) Die über Ufergrundstücke und Schifffahrtsanlagen Verfügungsberechtigten haben das Begehen von Ufergrundstücken, Dämmen und Schifffahrtsanlagen durch Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schifffahrtsbehörde, der Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung sowie das Landen von Fahrzeugen, die Zwecken dieser Organe dienen, an jeder beliebigen Stelle des Ufers und der Schifffahrtsanlage ohne Anspruch auf Entgelt zu dulden und diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke, Dämme und Schifffahrtsanlagen zugänglich zu machen.

Z 14: § 31 Abs. 1

(1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und nur Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen ein und desselben Verfügungsberechtigten betroffen sind.

(1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht zu melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und nur Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen ein und desselben Verfügungsberechtigten betroffen sind. Eine Meldung an betraute Personen gemäß § 38 Abs. 8 (Schleusenaufsicht) ist der Meldung an ein Organ der Schifffahrtsaufsicht gleichzuhalten.

Z 15: § 37 Abs. 1 Z 1

           1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Schiffahrtspolizei für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;

           1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (entfällt) für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;

Z 16: § 37 Abs. 4

(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

 (4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

Z 17: § 38 Abs. 2

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen

           1. auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Schiffahrtspolizeiorganen;

           2. auf allen übrigen Gewässern den Organen der Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde den dieser Behörde zugeordneten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen

           1. auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Organen der Schifffahrtsaufsicht;

           2. auf allen übrigen Gewässern den (entfällt) Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Z 18: § 38 Abs. 5

(5) Zur Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen.

(5) Zur Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Schifffahrtsaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen.

Z 19: § 38 Abs. 8 bis 11 (neu)

(8) Ein mit der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) bundesgesetzlich betrautes Unternehmen darf zur Schleusenaufsicht nur Bedienstete verwenden, die

           1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehörige);

           2. die erforderliche geistige und körperliche Eignung gemäß § 126 Abs. 2 und die persönliche Verlässlichkeit gemäß § 127 Abs. 3 besitzen;

           3. in den technischen Grundlagen der Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signalisierungseinrichtungen unterwiesen wurden und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen haben;

           4. mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine behördliche Prüfung nachgewiesen haben.

Die Bediensteten sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach gemäß Z 3 und 4 bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.

(9) Während sie die Schleusenaufsicht ausüben, sind Bedienstete der gemäß Abs. 8 betrauten Unternehmen Hilfsorgane der Organe der Schifffahrtsaufsicht und an deren Weisungen gebunden. Sie sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen; diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. Über Verlangen der Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des Angewiesenen haben sie sich auszuweisen.

(10) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die schifffahrtspolizeilichen Aufgaben im Rahmen der Schleusenaufsicht sowie Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 8, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis, insbesondere die daraus zu ersehenden Berechtigungen, und das Dienstabzeichen zu erlassen.

(11) Für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, die zur Verwendung im Bereich der Schifffahrtsaufsicht bestimmt sind, gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 lit. d KFG 1967.

Z 20: § 42 Abs. 2 Z 2

           2. als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende           Befähigung führt (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1);

           2. als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende           Befähigung führt (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;

Z 21: § 43 Abs. 1 erster Satz

(1) Ausländische Schiffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen regelmäßig verkehren, müssen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG oder als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gilt.

(1) Ausländische Schiffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen regelmäßig verkehren, können dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG oder als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gilt.

Z 22: § 43 Abs. 2

(2) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines ausländischen Schiffahrtsunternehmens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 eingeleitet, so ist die in Abs. 1 genannte Person als Vertreter im Sinne des § 10 AVG bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes anzusehen.

(2) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines ausländischen Schiffahrtsunternehmens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 eingeleitet, so ist die in Abs. 1 genannte Person als Vertreter im Sinne des § 10 AVG bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes anzusehen. Jeder Schiffsführer eines Fahrzeuges des Unternehmens gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes.

Z 23: § 49 Abs. 1

(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen, eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt wurde und Bedacht genommen wurde auf

(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen (entfällt) und Bedacht genommen wurde auf

Z 24: § 49 Abs. 8

(8) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4) der Schiffahrtspolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4) der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Z 25: § 62 Abs. 4

(4) Die Bestimmungen des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, sowie des Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 736/1995, bleiben durch die Abs. 1 und 2 unberührt.

(4) Die Bestimmungen des Sperrgebietsgesetzes 2002 – SperrGG 2002, BGBl. I Nr. 38 in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Munitionslagergesetzes 2003 – MunLG 2003, BGBl. I Nr. 9 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch die Abs. 1 und 2 unberührt.

Z 26: § 68 Abs. 2 Z 2

           2. Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen,

           2. Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen, einschließlich der Übernahme und Entsorgung von Ölen, Ölrückständen und ölhältigen Wässern (z.B. Bilgewasser) von Fahrzeugen, die den Hafen zu Umschlagszwecken benutzen,

Z 27: § 79 Abs. 4 (neu)

(4) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gemäß Abs. 1 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Schifffahrtsgewerbes nicht zu erwarten ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlussgründe vorliegen als jene, für welche die Nachsicht erteilt werden soll.

Z 28: § 83 Abs. 3

(3) Die in der Konzession angeführte Art von Schiffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen, und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt – über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.

(3) Die in der Konzession angeführte Art von Schifffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen, die – sofern sie gemäß § 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung, dRGBl. I S 1591/1940 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen werden können – in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen sind und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt – über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.

Z 29: § 85 Abs. 2 Z 3

           3. die Konzession länger als ein Jahr nicht ausgeübt wird;

           3. länger als zwei Jahre keine Dienstleistung, zu der die Konzession berechtigt, erbracht wird;

Z 30: § 85 Abs. 3

(3) Eine Konzession, die länger als zwei Jahre nicht in vollem Umfang ausgeübt wird, ist auf den Umfang der tatsächlichen Ausübung einzuschränken.

 (entfällt)

Z 31: § 93

§ 93. (1) Die Eichung (Neueichung, Eichprüfung oder Nacheichung) erfolgt über Antrag durch eine vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft (§ 108 Abs. 2) oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik). Die Eichung ist gemäß den Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen durchzuführen. Über das Ergebnis der Eichung ist eine Bescheinigung (Nachweis über eine Eichung) auszustellen. Die Kosten sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

(2) Die Behörde stellt über Antrag des Verfügungsberechtigten und bei Vorlage eines Nachweises über eine Eichung (Neueichung oder Nacheichung), der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, eine befristete Urkunde (Eichschein), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, aus. Über Antrag und bei Vorlage eines Nachweises über eine Eichprüfung ist eine Verlängerung der Geltungsdauer zulässig.

(3) Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Eichscheine ein Eichverzeichnis zu führen.

(4) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) sind ermächtigt, über Antrag des Verfügungsberechtigten eine befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (Vorläufige Bescheinigung), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Die vorläufige Bescheinigung gilt als Eichschein gemäß § 91 Abs. 1 und ist höchstens sechs Monate gültig.

(5) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über

           1. Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu- bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf Eichprüfung und Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheines;

           2. Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine sowie die Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung des Namens;

           3. Art, Form und Inhalt des Nachweises über eine Eichung und der vorläufigen Bescheinigung;

           4. Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.

§ 93. (1) Die Eichung (Neueichung, Eichprüfung oder Nacheichung) erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft (§ 108 Abs. 2) oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik). Die Eichung ist gemäß den Bestimmungen dieses Teiles und der aufgrund dieses Teiles erlassenen Verordnungen durchzuführen. Die Kosten sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

(2) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) sind ermächtigt, über das Ergebnis der Eichung (Neueichung oder Nacheichung) gemäß Abs. 1 für das Schiffseichamt eine befristete Urkunde (Eichschein), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Über Antrag des Verfügungsberechtigten ist nach einer positiven Eichprüfung eine Verlängerung der Geltungsdauer zulässig.

(3) Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder ein Ingenieurkonsulent für Maschinenbau (Schiffstechnik) hat vor Ausstellung des ersten Eichscheines bei der Behörde die Zuteilung eines Satzes von fortlaufend nummerierten Eichzeichen zur eigenverantwortlichen Verwaltung zu beantragen. Die Zuteilung der Eichzeichen erfolgt mit Bescheid.

(4) Eine Abschrift jedes ausgestellten Eichscheines ist der Behörde zu übermitteln, die darüber ein Eichverzeichnis führt, das den gemäß Abs. 2 ermächtigten Stellen zugänglich gemacht wird.

(5) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Eichdaten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.

(6) Den zuständigen Behörden von EWR-Staaten sowie von Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Eichverzeichnis zu gewähren.

(7) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) sind ermächtigt, über Antrag des Verfügungsberechtigten eine befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (Vorläufige Bescheinigung), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen.  Die vorläufige Bescheinigung gilt als Eichschein gemäß § 91 Abs. 1 und ist höchstens sechs Monate gültig.

(8) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über

           1. Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu-  bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf Eichprüfung und Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheines;

           2. Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine sowie die Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung des Namens;

           3. Art, Form und Inhalt des Nachweises über eine Eichung und der vorläufigen Bescheinigung;

           4. Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.

Z 32: § 101 Abs. 5

(5) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 sowie Rafts können über Antrag zugelassen werden.

(5) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 und Rafts sowie Waterbikes mit einer CE-Kennzeichnung gemäß § 109 Abs. 3 können über Antrag zugelassen werden. Für Waterbikes gelten die Bestimmungen der §§ 102, 104 bis 107, 109 Abs. 5 sowie 112 bis 114 sinngemäß.

Z 33: § 102 Abs. 7 (neu)

(7) Die Zulassung – ausgenommen für Kleinfahrzeuge – darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen ist. Fahrzeugen, die nicht der Verpflichtung zur Eintragung in ein Schiffsregister unterliegen, darf eine Zulassung nur erteilt werden, wenn der Eigentümer des Fahrzeuges seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat.

Z 34: § 103 Abs. 4

(4) Die Zulassung von Sportfahrzeugen ist mit einer vereinfachten Urkunde (Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(4) Die Zulassung von Sportfahrzeugen ist mit einer vereinfachten Urkunde (Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge) zu erteilen, ebenso diejenige für Waterbikes (Zulassungsurkunde für Waterbikes); diese Urkunden gelten als Bescheid.

Z 35: § 103 Abs. 6

(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie der Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.

(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie der Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge und der Zulassungsurkunde für Waterbikes unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.

Z 36: § 106 Abs. 1

§ 106. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

           1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

           2. durch Zurücklegung der Zulassung;

           3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung;

           4. mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;

           5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten.

§ 106. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

           1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

           2. durch Zurücklegung der Zulassung;

           3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung;

           4. mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;

           5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;

           6. bei Eintragung des Fahrzeuges in ein ausländisches Schiffsregister.

Z 37: § 108 Abs. 2

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Überprüfungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.

Z 38: § 111 Abs. 2

(2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe, Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu erlassen; diese Vorschriften gelten auch für Fahrzeuge, die gemäß § 101 Abs. 1 Z 1 von der Zulassungspflicht ausgenommen sind.

(2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe, Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu erlassen (entfällt).

Z 39: § 112 Abs. 4 (neu)

(4) Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Gemeinschaftszeugnis) zuständigen Behörden von EWR-Staaten sowie von Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Zulassungsverzeichnis zu gewähren.

Z 40: § 114 Abs. 2 Z 13 (neu)

        13. im Falle von Mängeln an einem Fahrzeug von der Behörde vorgeschriebene Verwendungsbeschränkungen, Auflagen oder Betriebsbedingungen nicht einhält, vorgeschriebene Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist durchführt oder ein Fahrzeug entgegen einer behördlichen Untersagung verwendet (§ 109 Abs. 4);

Z 41:  7. Teil

 

Inhaltliche Änderungen:

 

§ 118 Abs. 1 Z 1

                1. ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;

           1. ausländische Führer der von ausländischen Unternehmen betriebenen Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;

§ 121 Abs. 3

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf ausländische Inhaber ausländischer Befähigungsausweise anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß der Befähigungsausweis für die Führung österreichischer Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf diesen Berechtigungsumfang einzuschränken.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf ausländische Inhaber ausländischer Befähigungsausweise anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass der Befähigungsausweis für die Führung eines von einem österreichischen Unternehmen betriebenen Fahrzeuges der gewerbsmäßigen Schifffahrt benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf diesen Berechtigungsumfang einzuschränken.

§ 122 Abs. 2

(2) Ist nach den Bestimmungen dieses Teiles für die selbständige Führung eines Sportfahrzeuges ein Befähigungsausweis nicht erforderlich, ist österreichischen Staatsbürgern über Antrag vom Landeshauptmann ein Internationales Zertifikat auszustellen.

(entfällt; bisheriger Abs. 3 wird unverändert zu Abs. 2)

§ 123 Abs. 1 Z 4

           4. Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;

           4. Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;

§ 123 Abs. 4 (neu)

(4) Für die Führung von Waterbikes ist entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 erforderlich.

(bisheriger Abs. 4 wird unverändert zu Abs. 5)

§ 132 Abs. 1 und 2

§ 132. (1) Die Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus einem rechtskundigen Prüfer, einem technischen Prüfer und einem nautischen Prüfer, welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.

(2) Die Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 4 bis 7 besteht aus einem rechtskundigen Prüfer und einem technischen Prüfer, von denen einer auch die praktische Prüfung abnimmt.

§ 132. (1) Die Prüfungskommission für die Kapitänspatente, das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – Raft besteht aus einem rechtskundigen Prüfer, einem technischen Prüfer und einem nautischen Prüfer, welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.

(2) Die Prüfungskommission für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse, das Schiffsführerpatent – 10 m und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse besteht aus einem rechtskundigen Prüfer und einem technischen Prüfer, von denen einer auch die praktische Prüfung abnimmt.

§ 132 Abs. 6 und 7

(6) Als technische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 besitzen.

(7) Als nautische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Kapitäne mit einem Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.

(bisher wurde kein Abs. 5 vergeben)

(5) Als technische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest das Schiffsführerpatent – 20 m besitzen.

(6) Als nautische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Inhaber des Kapitänspatents –  Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen. Als nautische Prüfer für das Schiffsführerpatent – Raft sind Inhaber des Schiffsführerpatents – Raft sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.

§ 134 Abs. 2

(2) Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen.

(2) Der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des in erster Instanz ergangenen Entziehungsbescheides zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.

Z 42: Aktualisierung von Ressortbezeichnungen

 

 

 

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes

Z 43: Artikel II

... 30 000 S ...

2 180 Euro

 

 

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz)

Z 44: Titel

Seeschifffahrtsgesetz

Seeschifffahrtsgesetz - SeeSchFG

Z 45: Aktualisierung der Ressortbezeichnung

 

Z 46: § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b

... 10 000 S ...

726 Euro

Z 47: § 10 Abs. 5

(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat jedoch, wenn es im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt - abweichend von Abs. 2 Z 7 -, vor einem Widerruf wegen Nichteinhaltung der Vorschreibung über die Betriebsorganisation dem Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Frist von höchstens vier Wochen zu setzen, binnen welcher er für die Einrichtung einer Betriebsorganisation zu sorgen hat.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat jedoch –  abweichend von Abs. 2 Z 7 –  vor einem Widerruf wegen Nichteinhaltung der Vorschreibung über die Betriebsorganisation dem Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Frist von höchstens vier Wochen zu setzen, binnen welcher er für die Einrichtung einer Betriebsorganisation zu sorgen hat.

Z 48: § 11 Abs. 3

(3) Ist gemäß Abs. 2 der Landeshauptmann für die Zulassung zuständig, so hat er dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Ausfertigungen der in den §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 6 genannten Bescheide sowie des Seebriefes zu übersenden; dies gilt auch für Berichtigungen des Seebriefes gemäß § 4 Abs. 5.

(entfällt)

Z 49: § 11 Abs. 5 (neu)

(5) Die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 7 Abs. 1 auf zehn Jahre zu befristen.

Z 50: § 12

§ 12. (1) Jede Jacht hat einen Namen, der auch eine Devise sein kann, zu führen. Der Name ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges anzubringen.

(2) Anstelle des Namens genügt das amtliche Kennzeichen.

(3) Der Name darf nicht bereits im Verzeichnis gemäß § 14 für eine andere zur Seeschiffahrt zugelassene Jacht eingetragen sein.

§ 12. (1) Jede Jacht hat das von der Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen. Dieses ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges, bei Mehrrumpfjachten jeweils an der Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen.

(2) Dem amtlichen Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.

Z 51: § 14

(entfällt)

Z 52: § 27 Abs. 4

(4) Unter Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Abs. 1 ist im Bescheid über die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen. Im Zulassungsbescheid kann die Verpflichtung auferlegt werden, als Besatzung des Seeschiffes österreichische Staatsbürger zu verwenden, wenn dies im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt.

(4) Unter Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Abs. 1 ist im Bescheid über die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen. (entfällt)

Z 53: § 56 Abs. 3 und 4 (neu)

(3) Für Jachten, deren Verfahren zur Zulassung zur Seeschifffahrt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. xxx, anhängig ist, gilt die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiter.

(4) Die Namen der Jachten, die nach der bis zum Inkrafttreten der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. xxx, geltenden Rechtslage zur Seeschifffahrt zugelassen wurden, gelten als amtliche Kennzeichen.

Z 54: Aktualisierung von Ressortbezeichnungen