Vorblatt
Problem:
Seit Erlassung des
Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, hat sich in der
Verwaltungspraxis und aufgrund fortschreitender Entwicklungen, etwa der
europäischen Integration oder im Bereich der Kommunikationstechnologien, ein
Bedarf an Erneuerung und Anpassung diverser Rechtsvorschriften ergeben, der in
den bisherigen Novellierungen, zuletzt mittels des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 102/2003, noch nicht berücksichtigt werden konnte.
Die Bezeichnung
„Schifffahrtspolizei“, es handelt sich um eine Verwaltungspolizei mit
verkehrsrechtlicher Zuständigkeit auf Wasserstraßen, führte in der
Vergangenheit mehrfach zur Verwechslung mit auf der Donau tätigen Einheiten der
öffentlichen Sicherheit. Die Einführung des Begriffs „Schifffahrtsaufsicht“
dient der Klarstellung.
Das Bundesgesetz
vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von
Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee
sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes, BGBl.
Nr. 65/1976, und das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981,
bedürfen geringfügiger Aktualisierung.
Ziel:
Erneuerung und
Anpassung bestehender Rechtsnormen.
Inhalt:
Rechtlich und
faktisch notwendig aktualisierte Regelungen.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Positive
Beschäftigungseffekte wären aufgrund der vorgesehenen Berücksichtigung
wirtschaftlicher Entwicklungen und damit einer Aufwertung des Verkehrsträgers
Wasserstraße denkbar.
Finanzielle Auswirkungen:
Diese Regelungen
haben nur insofern Auswirkungen auf die Haushalte von Gebietskörperschaften,
als sich geringfügige Einsparungen durch optimierte Verwaltungsabläufe ergeben
können. Eine zahlenmäßige Angabe ist jedoch nicht möglich.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Soweit
Rechtsvorschriften der Europäischen Union berührt sind, sieht der Entwurf
ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Seit Erlassung des
Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, hat sich in der
Verwaltungspraxis und aufgrund fortschreitender Entwicklungen, etwa im Bereich
europäischer Integration oder bei den Kommunikationstechnologien, ein Bedarf an
Erneuerung und Anpassung diverser Rechtsvorschriften ergeben, der in den
bisherigen Novellierungen, zuletzt mittels Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 102/2003, noch nicht berücksichtigt werden konnte. Zahlreiche Verweise
im 7. Teil – Schiffsführung – erfordern eine textliche Bereinigung.
Die Bezeichnung
„Schifffahrtspolizei“, eine Verwaltungspolizei, führte in der Vergangenheit mehrfach
zur Verwechslung mit auf der Donau tätigen Einheiten der öffentlichen
Sicherheit. Die Einführung des Begriffs „Schifffahrtsaufsicht“ dient der
Klarstellung und deutlichen Erkennbarkeit der zwingend voneinander getrennten
Organisationen. Die Schifffahrtspolizei, künftig Schifffahrtsaufsicht, gründet
ihre Existenz auf die internationalen Verpflichtungen gemäß der Konvention über
die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960. Aus dieser
ergibt sich das Erfordernis einer speziellen nautischen Ausbildung der
Aufsichtsorgane. Der sogenannte „Strommeister“ braucht langjährige Erfahrung,
um schifffahrtsbezogene Sachverhalte beurteilen zu können.
Das Bundesgesetz
vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von
Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee
sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes, BGBl.
Nr. 65/1976, und das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981,
bedürfen geringfügiger Aktualisierung.
Das
Zulassungsverfahren für Jachten auf See soll vereinfacht werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Diese Regelungen
haben nur insofern Auswirkungen auf die Haushalte von Gebietskörperschaften,
als sich geringfügige Einsparungen durch optimierte Verwaltungsabläufe ergeben
können. Eine zahlenmäßige Angabe ist jedoch nicht möglich.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich
der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt).
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 – Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Zu Z 1 (Abkürzung):
Die Schaffung
einer Abkürzung soll die Zitierung vereinfachen.
Zu Z 2 (Allgemeine Bestimmungen; § 2 –
Begriffsbestimmungen):
Die geltende
Definition von Umschlagsländen als „Hafen“ steht einer bedarfsgerechten
Errichtung von öffentlichen Länden durch unverhältnismäßige Auflagen entgegen.
Ein Hafen sollte auch Schutz bei Hochwasser oder Eisgang bieten.
Zu Z 3:
Im Rahmen der
EU-Verkehrsforschungsprojekte wurden europäische Standards für
Binnenschifffahrts-Informationsdienste (River Information Services – RIS)
entwickelt, die nun auch in Österreich zur Anwendung kommen.
Die Einführung des
Begriffs „Wassermotorrad“ auf gemeinschaftlicher Ebene (Richtlinie 2003/44/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der
Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 214 vom 26. August 2003,
Seite 18) bedarf der innerstaatlichen Umsetzung auch in verkehrsrechtlicher
Hinsicht.
Zu Z 4
(Schifffahrtspolizei; § 6 – Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen
Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch
Alkohol):
Übereinstimmend
mit den im Straßenverkehr gewonnenen Erfahrungen haben sich die geltenden
Grenzen tolerierbarer Alkoholisierung als zu hoch erwiesen. Die vorgesehenen
Werte berücksichtigen die neuen Erkenntnisse.
Zu Z 5 (Schifffahrtspolizei; § 12 – Transport
gefährlicher Güter):
In Übereinstimmung
mit den Empfehlungen der UNECE für die Beförderung gefährlicher Güter auf
Wasserstraßen (ADN) ist die Beförderung gefährlicher Güter der
Schifffahrtsaufsicht zu melden, damit bei einem Unfall alle zur Koordination
der Hilfsmaßnahmen erforderlichen Daten abrufbar sind. Derzeit müssen
Schiffsführer im internationalen Verkehr die gleichlautende Meldung bei jedem
Grenzübertritt erneut abgeben. Ein direkter Datenaustausch zwischen den
zuständigen Behörden würde den Schiffsführer entlasten.
Zu Z 6 („Schifffahrtspolizei“ wird auf
Wasserstraßen „Schifffahrtsaufsicht“):
Die Bezeichnung
„Schifffahrtspolizei“, es handelt sich um eine Verwaltungspolizei mit
verkehrsrechtlicher Zuständigkeit auf Wasserstraßen, führte in der Vergangenheit
zu Verwechslungen mit auf der Donau tätigen Einheiten der öffentlichen
Sicherheit; Verunsicherungen, etwa auf Seiten der Schiffsführer, waren die
Folge. Die Einführung des Begriffs „Schifffahrtsaufsicht“ dient der
Klarstellung und deutlichen Erkennbarkeit der zwingend voneinander getrennten
Organisationen. Die Schifffahrtspolizei, künftig Schifffahrtsaufsicht, gründet
ihre Existenz auf die internationalen Verpflichtungen gemäß der Konvention über
die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960. Aus dieser
ergibt sich das Erfordernis einer speziellen nautischen Ausbildung der
Aufsichtsorgane. Der so genannte „Strommeister“ braucht langjährige Erfahrung,
um schifffahrtsbezogene Sachverhalte beurteilen zu können.
Zu Z 7:
Aktualisierung von
Verweisen auf wehrrechtliche Normen.
Zu Z 8 (Schifffahrtspolizei; § 17 –
Verkehrsbeschränkungen):
Berücksichtigung
von organisatorischen Änderungen im Bereich der Sicherheitsverwaltung.
Zu Z 9 (Organisatorisches):
Aktualisierung der
Ressortbezeichnung.
Zu Z 10
(Schifffahrtspolizei; § 23 – Verordnungen, die nicht durch
Schifffahrtszeichen kundgemacht werden):
Im Rahmen des
EU-Verkehrsforschungsprojektes COMPRIS wurde ein internationaler Standard für
Nachrichten für die Binnenschifffahrt ausgearbeitet, der eine automatische
Übersetzung in elf Sprachen und darüber hinaus auch maschinenlesbare
Informationen enthält. Die Verteilung erfolgt durch Kundmachung im Internet und
Versendung per E-Mail an alle angemeldeten Abonnenten. Eine Kundmachung unter
Nutzung dieses Standards wäre der klassischen Verteilung auf Papier in
deutscher Sprache sogar überlegen und wäre daher einem Fahrbefehl gemäß
Abs. 3 und 4 gleichzusetzen.
Zu Z 11 (Schifffahrtspolizei; § 24 –
Empfehlungen und Hinweise):
Die bisherige
Regelung soll unter dem neuen Titel „Binnenschifffahrts-Informationsdienste“
ersetzt werden. Während hinsichtlich der Informationen, Empfehlungen und
Hinweise auf anderen Gewässern als Wasserstraßen keine Änderungen eintreten, werden
für Wasserstraßen die Grundlagen zum Wechsel von der schriftlichen
Informationsverteilung zu elektronischen Informationsdiensten geschaffen.
Verordnungen sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen
ergangenen Richtlinien zu erlassen.
Zu Z 12 (Schifffahrtspolizei; § 29 –
Beseitigung von Schifffahrtshindernissen):
Diese Bestimmung
bietet der Behörde eine Handhabe zur Entfernung nicht zugelassener Fahrzeuge
aus dem Gewässer; bei Nichtbefolgung einer mit Bescheid auferlegten Verpflichtung
zur Entfernung erfolgt eine Ersatzvornahme.
Zu Z 13 (Schifffahrtspolizei; § 30 –
Schifffahrtspolizei; Landen im Notfall, Landungsrecht):
Es hat sich
gezeigt, dass für Amtshandlungen die Begehung nicht nur von Ufergrundstücken,
sondern auch von Schifffahrtsanlagen notwendig ist.
Zu Z 14 (Schifffahrtspolizei; § 31 –
Havarien):
Folgeänderung zu
Z 19 (§ 38 Abs. 8 bis 11).
Zu Z 15 (Schifffahrtspolizei; § 37 –
Behörden und ihre Zuständigkeit):
Folgeänderung zu
Z 6 („Schifffahrtspolizei“ wird auf Wasserstraßen „Schifffahrtsaufsicht“).
Zu Z 16 (Organisatorisches):
Aktualisierung der
Ressortbezeichnung.
Zu Z 17 (Schifffahrtspolizei; § 38 – Organe
der Schifffahrtspolizei):
Berücksichtigung
von Organisationsänderungen der Sicherheitsverwaltung.
Zu Z 18:
Folgeänderung zu
Z 6 („Schifffahrtspolizei“ wird auf Wasserstraßen „Schifffahrtsaufsicht“).
Zu Z 19:
Die Regelung trägt
einer Ausgliederung der Bundes-Wasserstraßenverwaltung Rechnung. Die
Schleusenaufsicht, aus Sicht der Schifffahrt ein durch die Errichtung von Staustufen
fremdverursachter Bestandteil der Schifffahrtsaufsicht, kann in neue
Unternehmensstrukturen integriert werden.
Die damit
einhergehende Reorganisation der Schifffahrtsaufsicht führt allerdings zu einer
deutlichen Vergrößerung der einzelnen Aufsichtsbereiche. Für Kraftfahrzeuge der
Schifffahrtsaufsicht sind daher Warnleuchten mit blauem Licht vorzusehen, um
sicherzustellen, dass die Organe im Fall einer Schiffshavarie die nächstgelegen
stationierten Dienstwasserfahrzeuge oder den Havarie- bzw. Einsatzort selbst so
rasch wie möglich erreichen können.
Zu Z 20 (Schifffahrtspolizei; § 42 –
Strafbestimmungen):
Bisher konnten die
Organe der Schifffahrtspolizei (-aufsicht) erst einschreiten, wenn ein
Schiffsführer ein Fahrzeug tatsächlich in Betrieb genommen hatte. Analog zum
Straßenverkehr soll im Interesse der Verkehrssicherheit bereits der Versuch der
Inbetriebnahme als Verwaltungsübertretung gelten.
Zu Z 21 (Schifffahrtspolizei; § 43 –
Besondere Bestimmungen für das Verfahren):
Insbesondere die
immer häufiger österreichische Wasserstraßen befahrenden selbstständigen
Schiffsführer („Partikuliere“) können nicht in jedem Staat einen Vertreter
unterhalten. Da die Zustellung gemäß Abs. 1 und 2 auch im Wege des
Schiffsführers zulässig ist, kann die Verpflichtung zur Nennung eines
Zustellbevollmächtigten im Inland in eine Befugnis gewandelt werden.
Zu Z 22:
Ein behördliches
Schriftstück, das sich an ein Unternehmen oder an ein Besatzungsmitglied auf
einem Fahrzeug dieses Unternehmens richtet, gilt mit der Zustellung an einen
Schiffsführer eines Fahrzeugs des Unternehmens als zugestellt. Dies ergibt sich
zwingend aus der Aufhebung der Verpflichtung zur Nennung eines
Zustellbevollmächtigten im Inland.
Zu Z 23 (Schifffahrtsanlagen; § 49 –
Erteilen der Bewilligung):
Eine Bindung der
schifffahrtsanlagenrechtlichen an die wasserrechtliche Bewilligung ist,
insbesondere aufgrund der Verlagerung dieser Verfahren zu den
Bezirksverwaltungsbehörden im Zuge der Verwaltungsreform 2001, Artikel 26
Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2002, nicht mehr
notwendig.
Zu Z 24:
Folgeänderung zu
Z 6 („Schifffahrtspolizei“ wird auf Wasserstraßen „Schifffahrtsaufsicht“).
Zu Z 25 (Schifffahrtsanlagen; § 62 –
Benützungsbefugnisse):
Aktualisierung
eines Verweises auf wehrrechtliche Normen.
Zu Z 26 (Schifffahrtsanlagen; § 68 –
Hafenentgelte für öffentliche Häfen)
Durch diese
Bestimmung soll gewährleistet werden, dass die Fahrzeuge von Unternehmen, die
den Hafen zu Umschlagszwecken nützen, also nicht nur unbemannte Fahrzeuge,
sondern auch die zu deren Fortbewegung erforderlichen Motorfahrzeuge (z.B.
Schubschiffe), die Aufnahmeeinrichtungen ohne über das Hafenentgelt
hinausgehende Kosten in Anspruch nehmen können, während für Fahrzeuge, die den
Hafen ausschließlich für die Entsorgung aufsuchen und für die keine
nennenswerten Hafenentgelte anfallen, diese Leistungen in Rechnung gestellt
werden können.
Zu Z 27 (Schifffahrtsgewerberecht; § 79 –
Verlässlichkeit):
Die
Verwaltungspraxis machte sachfremde Härten hinsichtlich dieses
Zugangskriteriums zum Schifffahrtsgewerbe offenkundig. Die geplante Regelung
soll der Behörde Entscheidungen unter Berücksichtigung des konkreten
Einzelfalls ermöglichen. Sie dient auch der Einheitlichkeit der Rechtsordnung
(§ 26 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994).
Zu Z 28 (Schifffahrtsgewerberecht; § 83 –
Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen):
Derzeit ist es
möglich, dass ein Unternehmen mit österreichischer Schifffahrtskonzession
Fahrzeuge betreibt, die im Schiffsregister eines anderen Staats eingetragen
sind. Dies verursacht eine Reihe von Problemen, weil viele Verkehrsrechte, etwa
die Rheinzugehörigkeit nach den Bestimmungen des Zusatzprotokolls Nr. 2
zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte (Mannheimer Akte) in Verbindung mit der
Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 zur Festlegung
der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung, die aufgrund der
Revidierten Rheinschifffahrtsakte den Schiffen der Rheinschifffahrt vorbehalten
ist (ABl. Nr. L 280 vom 22. Oktober 1985, S. 4), oder gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über
kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft
zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 90 vom 2. April
1999, S. 1), unter anderem auf die durch Registerwahl festgelegte
Staatszugehörigkeit eines Binnenschiffs abstellen.
Die
Zusammenführung von Unternehmenssitz und Schiffsregisterort im Inland ist ein
geeignetes und notwendiges Mittel, um Verkehrsrechte in Zukunft eindeutig
zuordnen und unerwünschte Umgehungseffekte vermeiden zu können.
Zu Z 29
(Schifffahrtsgewerberecht; § 85 – Erlöschen, Widerruf und Fortführung der
Konzession, Abs. 2 Z 3):
Vereinzelt
beschränken sich Inhaber einer Schifffahrtskonzession auf eine der eigentlichen
Gewerbsausübung vorgelagerte Tätigkeit wie Anbieten und Bewerbung, offenbar
ohne die tatsächliche Ausübung des Schifffahrtsgewerbes anzustreben, jedoch die
mit der Berechtigung verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen zu können, etwa
abgabenrechtliche Begünstigungen oder einen aus Gründen des Umweltschutzes für
Fahrzeuge limitierten Zugang zu bestimmten Gewässern. Letzteres kann anderen
Interessenten den Markteintritt verwehren. Die Befugnis zur gewerbsmäßigen
Ausübung der Schifffahrt soll dauerhaft nur bei tatsächlich erbrachten
Dienstleistungen aufrecht erhalten werden können.
Zu Z 30
(Schifffahrtsgewerberecht; § 85 – Erlöschen, Widerruf und Fortführung der
Konzession, Abs. 3):
Die geltende
Bestimmung (Einschränkung der Konzession auf den Umfang der tatsächlichen
Ausübung) behindert die Unternehmen in der notwendigen Anpassung an
Konjunkturzyklen und kann im Hinblick auf die neuen Regelungen gemäß Z 29
(§ 85 Abs. 2 Z 3) entfallen.
Zu Z 31 (Schiffseichung; § 93 – Allgemeine
Bestimmungen):
Eichscheine wurden
bisher vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aufgrund
eines Befundes eines Zivilingenieurs oder einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft ausgestellt. Zur Beschleunigung und Optimierung der
Verwaltungsabläufe werden diese nun ermächtigt, Eichscheine selbst auszustellen.
Die Behörde führt nur mehr das zentrale Eichverzeichnis.
Zu Z 32 (Schiffszulassung; § 101 –
Ausnahme):
Unabhängig von den
in Österreich bestehenden schifffahrtspolizeilichen und umweltrechtlichen
Verboten für den Einsatz von Waterbikes wird die Möglichkeit zur Zulassung über
Antrag geschaffen.
Zu Z 33 (Schiffszulassung; § 102 –
Zulassung):
Bisher wurden für
viele Schiffe aus östlichen Donaustaaten in Österreich als Staat mit
EU-Außengrenze Zulassungen gemäß der Richtlinie 82/714/EG beantragt. Da diese
Sonderstellung mit der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften wegfällt,
werden Zulassungen nur mehr in jenen Fällen erteilt, in denen die Richtlinie
einen Rechtsanspruch vorsieht.
Zu Z 34 (Schiffszulassung; § 103 –
Zulassungsurkunde):
Folgeänderung zu
Z 32 (§ 101).
Zu Z 35:
Folgeänderung zu
Z 32 (§ 101).
Zu Z 36 (Schiffszulassung; § 106 – Erlöschen
und Widerruf der Zulassung):
Folgeänderung zu
Z 33 (§ 102).
Zu Z 37 (Schiffszulassung; § 108 –
Überprüfung):
Die Heranziehung
ausschließlich von privaten Sachverständigen zur Überprüfung der
Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen in jenen Fällen, in denen der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie für das Zulassungsverfahren zuständig
ist, dient der Verwaltungsvereinfachung. Die Möglichkeit amtswegiger
Überprüfung bei einem Verdacht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist,
bleibt im Interesse der Sicherheit, Zweckmäßigkeit und Raschheit gewahrt.
Zu Z 38 (Schiffszulassung; § 111 –
Besatzung):
Die
Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 2 hinsichtlich Vorschriften über die
Mindestbesatzung sieht derzeit vor, dass inländische Besatzungsvorschriften auf
Wasserstraßen, dem Neusiedlersee oder sonstigen Grenzgewässern nicht nur für in
Österreich, sondern auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge gelten. Die
Bestimmung steht im Widerspruch zu internationalen Vereinbarungen über die
gegenseitige Anerkennung von Zulassungen und ist zu streichen.
Zu Z 39 (Schiffszulassung; § 112 –
Verzeichnis):
Zur Verbesserung
der Effizienz von Sicherheitskontrollen auf Schiffen ist ein Austausch von
Zulassungsdaten zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und
Unterzeichnerstaaten der Mannheimer Akte vorgesehen.
Zu Z 40 (Schiffszulassung; § 114 –
Strafbestimmungen):
Wenn die von der
Behörde aufgrund von Mängeln des Fahrzeugs vorgeschriebenen
Verwendungsbeschränkungen, Auflagen oder Betriebsbedingungen nicht eingehalten
oder vorgeschriebene Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt
werden, konnte bisher nur der Betrieb untersagt werden, was in vielen Fällen
nicht verhältnismäßig war (z.B. Mängel bei Beschriftungen oder farblichen
Kennzeichnungen).
Zu Z 41 (Schiffsführung):
Zahlreiche
Querverweise beeinträchtigen die Übersichtlichkeit des 7. Teils. Seine
Neufassung dient der Rechtsklarheit. Inhaltliche Änderungen finden sich in
- § 118 – Ausnahmen – Abs. 1 Z 1
Die auf der Donau
tätigen Verkehrsbetriebe haben sich von ehemals staatlichen Monopolen zu einer
Vielzahl an Privatunternehmen mit teilweise internationalisierten, konzernähnlichen
Strukturen entwickelt. Um Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt als
ausländische zu erkennen, für die (ausländische) Schiffsführer die geltende
Ausnahme vom verpflichtenden Erwerb eines österreichischen Befähigungsausweises
in Anspruch nehmen können, sind sie nach dem Mittelpunkt
betriebswirtschaftlicher Interessen der Verfügungsberechtigten als von
ausländischen Unternehmen betriebene zu definieren;
- § 121 – Anerkennung ausländischer
Befähigungsausweise – Abs. 3
In
Wechselbeziehung zu § 118 Abs. 1 Z 1 ergibt sich die
Beschreibung eines österreichischen Fahrzeuges als ein von einem
österreichischen Unternehmen betriebenes;
- § 122 – Internationales Zertifikat für
Führer von Sportfahrzeugen – Abs. 2
Ein
Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen kann nach der
jüngsten Änderung der ECE-Resolution Nr. 40, aus welcher hervorgeht, dass
für das Führen eines Sportfahrzeuges innerstaatlich ein Befähigungsausweis
nicht erforderlich ist, nicht mehr ausgestellt werden. Die Bestimmung kann somit
entfallen (folglich wird der bisherige Abs. 3 zu Abs. 2);
- § 123 – Arten der Befähigungsausweise –
Abs. 1 Z 4
Derzeit wird zur
Führung von Fahrgastschiffen, auch für Einheiten unter 20 Meter Länge, ein
Kapitänspatent verlangt, was speziell kleineren Verkehrsunternehmen auf Seen
kaum zu überwindende Personal- und Kostenprobleme verursacht. Bei
unverminderter Sicherheit der Schifffahrt und von Personen können diese
Fahrzeuge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen auch mit der Befähigung zur
selbstständigen Führung von Fahrzeugen, deren Länge weniger als 20 Meter
beträgt, geführt werden. Der Aufwand reduziert sich auf den Erwerb des
Schiffsführerpatents – 20 m – Seen und Flüsse;
- § 123 – Abs. 4
Für die
selbstständige Führung von Waterbikes wird der erforderliche Befähigungsausweis
vorgeschrieben;
- § 132 – Prüfungskommission – Abs. 1,
2, 5 und 6
Die Erfahrung
zeigt, dass die speziellen Anforderungen, die Wildwasser an Schiffsführer
stellt, eine Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten eines Bewerbers um
einen Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Rafts auch durch einen
nautischen Sachverständigen erfordern;
- § 134 – Entziehung des
Befähigungsausweises – Abs. 2
Die unverzügliche
Zurückstellung eines Befähigungsausweises im Falle seiner Entziehung, etwa
aufgrund nicht mehr gegebener geistiger und körperlicher Eignung oder
Verlässlichkeit, und konsequenterweise der Ausschluss der aufschiebenden
Wirkung von ergriffenen Rechtsmitteln sind im Interesse der Sicherheit der
Schifffahrt und von Personen unverzichtbar.
Zu Z 42 (Schlussbestimmungen; § 153 –
Vollziehung)
Aktualisierung der
Ressortbezeichnungen und der sich aus verwaltungsorganisatorischen Änderungen
ergebenden Zuständigkeiten.
Zu Artikel 2
– Änderung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die
Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem
Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes
Zu Z 43:
Euro-Währungsanpassung.
Zu Artikel 3 – Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes
Zu Z 44 (Abkürzung):
Die Schaffung
einer Abkürzung soll die Zitierung vereinfachen.
Zu Z 45 (Organisatorisches):
Aktualisierung der
Ressortbezeichnung.
Zu Z 46 (Zulassung zur Seeschifffahrt und
Eintragung; § 8 – Zulassung zur Seeschifffahrt):
Euro-Währungsanpassung.
Zu Z 47 (§ 10 – Erlöschen und Widerruf der
Zulassung):
Bislang zu
prüfende wirtschaftliche Interessen sind im Rahmen des Gemeinschaftsrechts
berücksichtigt.
Zu Z 48 (§ 11 – Allgemeines – Zulassung von
Jachten):
Mit dem Wegfall
des Verzeichnisses (siehe Erläuterung zu Z 51 (§ 14)) ist auch die
Übermittlung der Seebrief- und Bescheidausfertigungen entbehrlich.
Zu Z 49:
Ausgehend von der
durchschnittlichen Verweildauer einer Jacht bei einem Eigner sowie der nach bisherigen
Erfahrungen zu erwartenden Zeitspanne bis zum Auftreten von Mängeln bei der
Ausrüstung ist es erforderlich, die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt
generell mit zehn Jahren zu befristen.
Zu Z 50 (§ 12 – Kennzeichen):
Im Interesse der
Verwaltungsvereinfachung soll die Identifizierbarkeit von Jachten nur mehr
mittels eines individuellen alphanumerischen, der Zulassungsbehörde eindeutig
zuzuordnenden Kennzeichens erfolgen. Die traditionelle Bezeichnung mit einem
Namen ist in Verbindung mit dem Kennzeichen weiterhin möglich.
Zu Z 51 (§ 14 – Verzeichnis):
Durch die ausschließliche Vergabe amtlicher
Kennzeichen wird die verwaltungsaufwändige Führung eines Verzeichnisses
entbehrlich.
Die Erteilung von
Auskünften über den Altbestand von Namensjachten wird durch das allgemeine
Auskunftsrecht (Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987) ermöglicht und
bedarf keiner speziellen Norm.
Zu Z 52 (Besatzung österreichischer Seeschiffe;
§ 27 – Zusammensetzung der Besatzung):
Bislang zu
prüfende wirtschaftliche Interessen sind im Rahmen des Gemeinschaftsrechts
berücksichtigt.
Zu Z 53 (§ 56 – Übergangsbestimmungen):
Mit der
Übergangsbestimmung des neuen Abs. 3 soll klargestellt werden, dass
Jachten, deren Zulassung zur Seeschifffahrt vor Inkrafttreten der Novelle beantragt,
aber noch nicht erteilt wurde, nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle
geltenden Rechtsvorschriften zuzulassen sind. Die Übergangsregelung des neuen
Abs. 4 dient der Rechtssicherheit.
Zu Z 54 (§ 60 – Vollziehung):
Aktualisierung der
Ressortbezeichnungen und der sich aus verwaltungsorganisatorischen Änderungen
ergebenden Zuständigkeiten.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
|
Artikel 1 Änderung
des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz) |
|
|
|
Z 1:
Titel Schifffahrtsgesetz |
Schifffahrtsgesetz – SchFG |
Z 2:
§ 2 Z 20 20. „Hafen“: Schiffahrtsanlage, die aus
mindestens einem Becken besteht; als öffentlicher Hafen im Sinne dieses Bundesgesetzes
gilt auch eine öffentliche Schiffahrtsanlage für den gewerbsmäßigen Umschlag
von Gütern; |
20. „Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens
einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen
von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes
ausgestattet ist; |
Z 3:
§ 2 Z 32 und 33
(neu) |
32. „Binnenschifffahrts-Informationsdienste
(River Information Services – RIS)“: Harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung
des Verkehrs und des Transportmanagements in der Binnenschifffahrt,
einschließlich der Verbindung zu anderen Verkehrsträgern; dazu gehören insbesondere
Fahrwasserinformation sowie taktische bzw. strategische Verkehrsinformation
(z.B. Nachrichten für die Binnenschifffahrt, elektronische Binnenschifffahrtskarte
Inland ECDIS); 33. „Waterbike (Personal Watercraft –
Wassermotorrad)“: Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem
Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist
und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu
werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien. |
Z 4:
§ 6 Abs. 1 zweiter Satz Bei einem
Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei
einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand
einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt
der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der
gewerbsmäßigen Schiffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1
Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05
mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt. |
Bei einem
Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt
der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der
Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend
davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder
Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes
von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der
Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt. |
Z 5:
§ 12 Abs. 5
(neu) |
(5)
Die gemäß Abs. 1 Z 10 gemeldeten sicherheitsrelevanten Daten von
Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr können an die zuständigen
Behörden von der Beförderung betroffener Staaten weitergeleitet werden,
sofern ein gegenseitiger Datenaustausch vereinbart wurde. |
Z 6:
„Schifffahrtspolizei“ wird auf Wasserstraßen „Schifffahrtsaufsicht“ |
|
Z 7:
Aktualisierung von Verweisen auf wehrrechtliche Normen |
|
Z 8:
§ 17 Abs. 4 (4) Zur Vermeidung
einer Gefährdung von Personen oder Sachen können durch Verordnung bestimmte
Gewässerteile der Ausübung bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung
von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern vorbehalten werden (Sportzonen, wie zB
Start- und Landegassen). Diese Anordnungen können ohne Begrenzung der Dauer
oder für bestimmte Zeiträume getroffen werden. In derartige Gewässerteile
dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren,
die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im
Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres,
der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der
Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und
Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten. |
(4) Zur Vermeidung
einer Gefährdung von Personen oder Sachen können durch Verordnung bestimmte
Gewässerteile der Ausübung bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung
von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern vorbehalten werden (Sportzonen, wie zB
Start- und Landegassen). Diese Anordnungen können ohne Begrenzung der Dauer
oder für bestimmte Zeiträume getroffen werden. In derartige Gewässerteile
dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren,
die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im
Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der
Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs-
und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten. |
Z 9:
Aktualisierung der Ressortbezeichnung |
|
Z 10:
§ 23 Abs. 5
(neu) |
(5)
Eine Kundmachung durch „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege eines
Binnenschifffahrts-Informationsdienstes gilt als Fahrbefehl. |
Z 11:
§ 24 Empfehlungen
und Hinweise § 24. (1) Auf Wasserstraßen hat die Behörde
unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 oder 2
Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim
Stilliegen sowie Hinweise auf die Beschaffenheit oder die Lage der Fahrrinne,
der Landungsplätze oder Häfen, auf Gefahren oder sonstige verkehrswichtige
Umstände zu geben. Diese Empfehlungen und Hinweise sind durch
Schiffahrtszeichen, allenfalls mit Zusatzzeichen, oder, wenn sie sich durch
Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken lassen, durch ,,Nachricht für die
Schiffahrttreibenden'' (Abs. 2) zu geben. Auf anderen Gewässern als
Wasserstraßen hat die Behörde solche Empfehlungen und Hinweise nur durch
Schiffahrtszeichen und nur dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit
der Schiffahrt dringend geboten ist. (2) Die ,,Nachricht
für die Schiffahrttreibenden'' ist durch Anschlag an den Amtstafeln der
Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten zu verlautbaren; die Wirtschaftskammer
Österreich ist zu benachrichtigen. Der Anschlag muß für die Geltungsdauer der
Empfehlung oder des Hinweises, jedoch nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel
belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung und der Entfernung
ist auf dem Anschlag zu vermerken. Die Gültigkeit der in der ,,Nachricht für
die Schiffahrttreibenden'' enthaltenen Empfehlungen und Hinweise beginnt,
sofern darin kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag
des Anschlages. Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und
Einfachheit gelegen ist, ist die ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden''
auch mittels eines EDV-gestützten Schiffahrts-Informationssystems den
Schiffahrttreibenden gegen Entgelt zugänglich zu machen. (3) In dringenden
Fällen ist die ,,Nachricht für die Schiffahrttreibenden'' den Schiffsführern
auszuhändigen. (4) Die
Schiffsführer haben die Hinweise und Empfehlungen gemäß Abs. 1 im Rahmen
der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 7) zu berücksichtigen. |
Binnenschifffahrts-Informationsdienste § 24. (1) Auf
Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des § 16
Abs. 1 Z 1 oder 2 Informationen, Hinweise und Empfehlungen
hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stillliegen,
über die Beschaffenheit bzw. die Lage des Fahrwassers, der Landungsplätze
oder Häfen sowie über Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände zu
geben. (2)
Informationen, Hinweise und Empfehlungen sind durch Schifffahrtszeichen zu
geben. Lässt sich deren Inhalt durch Schifffahrtszeichen nicht ausdrücken,
sind sie als „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege von
Binnenschifffahrts-Informationsdiensten zu geben. Darüber hinaus sind sie durch
Anschlag an den Amtstafeln der Schifffahrtsaufsichten zu verlautbaren; der
Anschlag muss für die Geltungsdauer des Inhaltes, jedoch nicht länger als
zwei Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten
Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken. (3)
Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen hat die Behörde Informationen,
Hinweise und Empfehlungen nur durch Schifffahrtszeichen und nur dann zu
geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen
dringend geboten ist. (4)
Die Schiffsführer haben Informationen, Hinweise und Empfehlungen gemäß
Abs. 1 im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 7) zu
berücksichtigen. (5)
Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von Internationalen Organisationen
ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet
wiedergebenden Richtlinien Bestimmungen über
Binnenschifffahrts-Informationsdienste zu erlassen, insbesondere über 1. Art, Form und Inhalt von
Informationsdiensten; 2. diesbezügliche Daten- und
Kommunikationsstandards; 3. technische Systeme zur Weitergabe von
Informationen, Hinweisen und Empfehlungen; 4. Systeme zur Abgabe von sicherheitsrelevanten
Meldungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Transport gefährlicher Güter; 5. Ausrüstung von Fahrzeugen zur Inanspruchnahme
der Informationsdienste; 6. Ausrüstung von Fahrzeugen zur Abgabe
automatisierter Identitäts- und Positionsmeldungen, soweit dies im Interesse
der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder im Interesse der
Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gelegen ist. |
Z 12:
§ 29 Abs. 6
(neu) |
(6)
Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Fahrzeuge
und Schwimmkörper anzuwenden, für die keine Zulassung (6. Teil dieses
Bundesgesetzes) besteht und die im Fahrwasser, insbesondere an öffentlichen
Länden, die in der Verwaltung des Bundes stehen, so still liegen, dass sie
die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt
oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt
beeinträchtigen oder eine Verunreinigung des Gewässers herbeiführen oder dass
bei höheren Wasserführungen eine derartige Beeinträchtigung oder
Verunreinigung befürchtet werden muss. |
Z 13:
§ 30 Abs. 3 (3) Die über
Ufergrundstücke Verfügungsberechtigten haben das Begehen von Ufergrundstücken
und Dämmen durch Schiffahrtspolizeiorgane oder Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, der Schiffahrtsbehörde, der Wasserbauverwaltung oder der
Zollverwaltung sowie das Landen von Fahrzeugen, die Zwecken dieser Organe
dienen, an jeder beliebigen Stelle des Ufers ohne Anspruch auf Entgelt zu
dulden und diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke und Dämme
zugänglich zu machen. |
(3) Die über
Ufergrundstücke und Schifffahrtsanlagen Verfügungsberechtigten
haben das Begehen von Ufergrundstücken, Dämmen und
Schifffahrtsanlagen durch Organe der Schifffahrtsaufsicht
oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schifffahrtsbehörde, der
Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung sowie das Landen von Fahrzeugen,
die Zwecken dieser Organe dienen, an jeder beliebigen Stelle des Ufers und der Schifffahrtsanlage ohne Anspruch auf Entgelt zu
dulden und diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke, Dämme und Schifffahrtsanlagen zugänglich zu machen. |
Z 14:
§ 31 Abs. 1 (1) Ist auf einer
Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein
Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen
Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies
der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem
nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden; dieses hat bei
Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die
unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle
zu sorgen. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten
ist, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist, die
Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und nur Fahrzeuge,
Schwimmkörper oder Anlagen ein und desselben Verfügungsberechtigten betroffen
sind. |
(1) Ist auf einer
Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein
Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen
Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies
der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem
nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht
zu melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich
strafbaren Handlung für die unverzügliche Verständigung der nächsten
erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung kann
unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, kein Fahrzeug oder
Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist, die Gefahr einer
Gewässerverunreinigung nicht besteht und nur Fahrzeuge, Schwimmkörper oder
Anlagen ein und desselben Verfügungsberechtigten betroffen sind. Eine Meldung an betraute Personen gemäß § 38 Abs. 8
(Schleusenaufsicht) ist der Meldung an ein Organ der Schifffahrtsaufsicht
gleichzuhalten. |
Z 15:
§ 37 Abs. 1 Z 1 1. der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr als Schiffahrtspolizei für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung
fallende; |
1. der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie (entfällt)
für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende; |
Z 16:
§ 37 Abs. 4 (4) Für die
Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 ist der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig. |
(4) Für die Erlassung von Verordnungen
gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
zuständig. |
Z 17:
§ 38 Abs. 2 (2) Die Aufgaben
gemäß Abs. 1 obliegen 1. auf Wasserstraßen, ausgenommen in die
Landesvollziehung fallende, den Schiffahrtspolizeiorganen; 2. auf allen übrigen Gewässern den Organen der
Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde den dieser
Behörde zugeordneten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. |
(2) Die Aufgaben
gemäß Abs. 1 obliegen 1. auf Wasserstraßen, ausgenommen in die
Landesvollziehung fallende, den Organen der
Schifffahrtsaufsicht; 2. auf allen übrigen Gewässern den (entfällt) Organen
des öffentlichen Sicherheitsdienstes. |
Z 18:
§ 38 Abs. 5 (5) Zur Wahrnehmung
der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Strom-,
Schleusen- bzw. Hafenaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich
sind durch Verordnung festzulegen. |
(5) Zur Wahrnehmung
der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Schifffahrtsaufsichten einzurichten; deren Sitz und
Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen. |
Z 19:
§ 38 Abs. 8 bis 11
(neu) |
(8)
Ein mit der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der
Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) bundesgesetzlich
betrautes Unternehmen darf zur Schleusenaufsicht nur Bedienstete verwenden,
die 1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind
(EWR-Staatsangehörige); 2. die erforderliche geistige und körperliche
Eignung gemäß § 126 Abs. 2 und die persönliche Verlässlichkeit
gemäß § 127 Abs. 3 besitzen; 3. in den technischen Grundlagen der
Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signalisierungseinrichtungen
unterwiesen wurden und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch
eine Prüfung nachgewiesen haben; 4. mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung
der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die
Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine
behördliche Prüfung nachgewiesen haben. Die Bediensteten sind vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie nach gemäß Z 3 und 4
bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und
mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen. (9)
Während sie die Schleusenaufsicht ausüben, sind Bedienstete der gemäß
Abs. 8 betrauten Unternehmen Hilfsorgane der Organe der
Schifffahrtsaufsicht und an deren Weisungen gebunden. Sie sind berechtigt,
Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu
erteilen; diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. Über Verlangen der Organe
der Schifffahrtsaufsicht oder des Angewiesenen haben sie sich auszuweisen. (10)
Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die schifffahrtspolizeilichen
Aufgaben im Rahmen der Schleusenaufsicht sowie Vorschriften über die
Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 8, die Bestellung und
Abberufung, den Dienstausweis, insbesondere die daraus zu ersehenden
Berechtigungen, und das Dienstabzeichen zu erlassen. (11)
Für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967
– KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, die zur
Verwendung im Bereich der Schifffahrtsaufsicht bestimmt sind, gelten die
Bestimmungen des § 20 Abs. 1 lit. d KFG 1967. |
Z 20:
§ 42 Abs. 2 Z 2 2. als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen
Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne
entsprechende Befähigung
führt (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1); |
2. als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen
Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne
entsprechende Befähigung
führt (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1); der
Versuch ist strafbar; |
Z 21:
§ 43 Abs. 1 erster Satz (1) Ausländische
Schiffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen
regelmäßig verkehren, müssen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als
Vertreter im Sinne des § 10 AVG oder als Zustellungsbevollmächtigter im
Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gilt. |
(1) Ausländische
Schiffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen
regelmäßig verkehren, können dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie einen
bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als
Vertreter im Sinne des § 10 AVG oder als Zustellungsbevollmächtigter im
Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gilt. |
Z 22:
§ 43 Abs. 2 (2) Wurde gegen ein
Besatzungsmitglied eines ausländischen Schiffahrtsunternehmens ein
Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42
eingeleitet, so ist die in Abs. 1 genannte Person als Vertreter im Sinne
des § 10 AVG bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9
des Zustellgesetzes anzusehen. |
(2) Wurde gegen ein
Besatzungsmitglied eines ausländischen Schiffahrtsunternehmens ein
Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42
eingeleitet, so ist die in Abs. 1 genannte Person als Vertreter im Sinne
des § 10 AVG bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9
des Zustellgesetzes anzusehen. Jeder Schiffsführer eines
Fahrzeuges des Unternehmens gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des
§ 9 des Zustellgesetzes. |
Z 23:
§ 49 Abs. 1 (1) Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen,
eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt
wurde und Bedacht genommen wurde auf |
(1) Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen (entfällt) und
Bedacht genommen wurde auf |
Z 24:
§ 49 Abs. 8 (8) Im Verfahren
hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die
Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der
Schiffahrt (Abs. 4) der Schiffahrtspolizei Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. |
(8) Im Verfahren
hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die
Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der
Schiffahrt (Abs. 4) der örtlich zuständigen
Schifffahrtsaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
Z 25:
§ 62 Abs. 4 (4) Die Bestimmungen
des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, sowie des
Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 736/1995, bleiben durch die
Abs. 1 und 2 unberührt. |
(4) Die Bestimmungen
des Sperrgebietsgesetzes 2002 – SperrGG 2002, BGBl. I Nr. 38 in der jeweils geltenden Fassung, sowie des
Munitionslagergesetzes 2003 – MunLG 2003,
BGBl. I Nr. 9 in der
jeweils geltenden Fassung, bleiben durch die Abs. 1 und 2
unberührt. |
Z 26:
§ 68 Abs. 2 Z 2 2. Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen, |
2. Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen, einschließlich der Übernahme und Entsorgung von Ölen, Ölrückständen
und ölhältigen Wässern (z.B. Bilgewasser) von Fahrzeugen, die den Hafen zu
Umschlagszwecken benutzen, |
Z 27:
§ 79 Abs. 4
(neu) |
(4)
Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Ausübung des
Schifffahrtsgewerbes gemäß Abs. 1 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu
erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der
Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer
ähnlichen Straftat bei Ausübung des Schifffahrtsgewerbes nicht zu erwarten
ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlussgründe vorliegen
als jene, für welche die Nachsicht erteilt werden soll. |
Z 28:
§ 83 Abs. 3 (3) Die in der
Konzession angeführte Art von Schiffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des
Konzessionsinhabers stehen, und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder
Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt – über eine dem
Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen. |
(3) Die in der
Konzession angeführte Art von Schifffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des
Konzessionsinhabers stehen, die – sofern sie gemäß
§ 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung, dRGBl. I S 1591/1940 in
der jeweils geltenden Fassung, eingetragen werden können – in einem
österreichischen Schiffsregister eingetragen sind und die – sofern es
sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter
handelt – über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines
EWR-Staates verfügen. |
Z 29:
§ 85 Abs. 2 Z 3 3. die Konzession länger als ein Jahr nicht
ausgeübt wird; |
3. länger als zwei Jahre
keine Dienstleistung, zu der die Konzession berechtigt, erbracht wird; |
Z 30:
§ 85 Abs. 3 (3) Eine Konzession,
die länger als zwei Jahre nicht in vollem Umfang ausgeübt wird, ist auf den
Umfang der tatsächlichen Ausübung einzuschränken. |
(entfällt) |
Z 31:
§ 93 § 93. (1) Die Eichung (Neueichung, Eichprüfung
oder Nacheichung) erfolgt über Antrag durch eine vom Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft
(§ 108 Abs. 2) oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau
(Schiffstechnik). Die Eichung ist gemäß den Bestimmungen dieses Teiles und
der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen durchzuführen. Über das
Ergebnis der Eichung ist eine Bescheinigung (Nachweis über eine Eichung)
auszustellen. Die Kosten sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen. (2) Die Behörde
stellt über Antrag des Verfügungsberechtigten und bei Vorlage eines
Nachweises über eine Eichung (Neueichung oder Nacheichung), der zum Zeitpunkt
der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, eine befristete
Urkunde (Eichschein), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung
bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, aus.
Über Antrag und bei Vorlage eines Nachweises über eine Eichprüfung ist eine
Verlängerung der Geltungsdauer zulässig. (3) Die Behörde hat
über die von ihr ausgestellten Eichscheine ein Eichverzeichnis zu führen. (4) Die anerkannten
Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau
(Schiffstechnik) sind ermächtigt, über Antrag des Verfügungsberechtigten eine
befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (Vorläufige Bescheinigung),
getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche,
die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Die vorläufige
Bescheinigung gilt als Eichschein gemäß § 91 Abs. 1 und ist
höchstens sechs Monate gültig. (5) Durch Verordnung
sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen
ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet
wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu
erlassen über 1. Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu-
bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf Eichprüfung und Verlängerung der
Geltungsdauer des Eichscheines; 2. Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer,
Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine sowie die
Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder
Änderung des Namens; 3. Art, Form und Inhalt des Nachweises über eine
Eichung und der vorläufigen Bescheinigung; 4. Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses. |
§ 93. (1) Die Eichung (Neueichung, Eichprüfung
oder Nacheichung) erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch eine
vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft
(§ 108 Abs. 2) oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau
(Schiffstechnik). Die Eichung ist gemäß den Bestimmungen dieses Teiles und
der aufgrund dieses Teiles erlassenen Verordnungen
durchzuführen. Die Kosten sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen. (2)
Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten
für Maschinenbau (Schiffstechnik) sind ermächtigt, über das Ergebnis der
Eichung (Neueichung oder Nacheichung) gemäß Abs. 1 für das
Schiffseichamt eine befristete Urkunde (Eichschein), getrennt für Fahrzeuge,
die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur
Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Über Antrag des Verfügungsberechtigten
ist nach einer positiven Eichprüfung eine Verlängerung der Geltungsdauer
zulässig. (3)
Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder ein Ingenieurkonsulent für
Maschinenbau (Schiffstechnik) hat vor Ausstellung des ersten Eichscheines bei
der Behörde die Zuteilung eines Satzes von fortlaufend nummerierten
Eichzeichen zur eigenverantwortlichen Verwaltung zu beantragen. Die Zuteilung
der Eichzeichen erfolgt mit Bescheid. (4)
Eine Abschrift jedes ausgestellten Eichscheines ist der Behörde zu
übermitteln, die darüber ein Eichverzeichnis führt, das den gemäß Abs. 2
ermächtigten Stellen zugänglich gemacht wird. (5)
Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die
Eichdaten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben. (6)
Den zuständigen Behörden von EWR-Staaten sowie von Vertragsstaaten der Revidierten
Rheinschifffahrtsakte
ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum
Eichverzeichnis zu gewähren. (7)
Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten
für Maschinenbau (Schiffstechnik) sind ermächtigt, über Antrag des Verfügungsberechtigten
eine befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (Vorläufige Bescheinigung),
getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche,
die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Die vorläufige Bescheinigung gilt als
Eichschein gemäß § 91 Abs. 1 und ist höchstens sechs Monate gültig. (8)
Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen
Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem
Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen
zu erlassen über 1. Art, Form und Inhalt des Antrages auf
Neu- bzw. Nacheichung sowie des
Antrages auf Eichprüfung und Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheines; 2. Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer,
Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine sowie die Berichtigung
des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung des Namens; 3. Art, Form und Inhalt des Nachweises über eine
Eichung und der vorläufigen Bescheinigung; 4. Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses. |
Z 32:
§ 101 Abs. 5 (5) Fahrzeuge gemäß
Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 sowie Rafts können über Antrag
zugelassen werden. |
(5) Fahrzeuge gemäß
Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 und Rafts sowie Waterbikes mit einer CE-Kennzeichnung gemäß § 109
Abs. 3 können über Antrag zugelassen werden. Für
Waterbikes gelten die Bestimmungen der §§ 102, 104 bis 107, 109
Abs. 5 sowie 112 bis 114 sinngemäß. |
Z 33:
§ 102 Abs. 7
(neu) |
(7)
Die Zulassung – ausgenommen für Kleinfahrzeuge – darf darüber hinaus nur
erteilt werden, wenn das Fahrzeug in einem österreichischen Schiffsregister
eingetragen ist. Fahrzeugen, die nicht der Verpflichtung zur Eintragung in
ein Schiffsregister unterliegen, darf eine Zulassung nur erteilt werden, wenn
der Eigentümer des Fahrzeuges seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat. |
Z 34:
§ 103 Abs. 4 (4) Die Zulassung
von Sportfahrzeugen ist mit einer vereinfachten Urkunde (Internationale
Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge) zu erteilen; diese gilt als Bescheid. |
(4) Die Zulassung
von Sportfahrzeugen ist mit einer vereinfachten Urkunde (Internationale
Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge) zu erteilen, ebenso
diejenige für Waterbikes (Zulassungsurkunde für Waterbikes); diese Urkunden gelten als Bescheid. |
Z 35:
§ 103 Abs. 6 (6) Durch Verordnung
sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des
Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie der Internationalen Zulassungsurkunde
für Sportfahrzeuge unter Bedachtnahme auf die von internationalen
Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der
Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu
regeln; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der
Vermietung oder Schulungszwecken dienen, Erleichterungen hinsichtlich der
Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen. |
(6) Durch Verordnung
sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des
Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie der Internationalen Zulassungsurkunde
für Sportfahrzeuge und der Zulassungsurkunde für
Waterbikes unter Bedachtnahme auf die von internationalen
Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der
Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu
regeln; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der
Vermietung oder Schulungszwecken dienen, Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung
zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen. |
Z 36:
§ 106 Abs. 1 § 106. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges
erlischt 1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt
wurde; 2. durch Zurücklegung der Zulassung; 3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung; 4. mit rechtskräftiger Beendigung des
Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten; 5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des
Verfügungsberechtigten. |
§ 106. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges
erlischt 1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt
wurde; 2. durch Zurücklegung der Zulassung; 3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung; 4. mit rechtskräftiger Beendigung des
Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten; 5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des
Verfügungsberechtigten; 6. bei Eintragung des Fahrzeuges in ein
ausländisches Schiffsregister. |
Z 37:
§ 108 Abs. 2 (2) Die Behörde kann
im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte
Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder
Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) als Sachverständige
heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und
Einfachheit gelegen ist. |
(2) Die Behörde kann
im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid
anerkannte Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür geeignete
Einrichtungen oder Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) als
Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon
sind für Überprüfungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 von
Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1
Z 1 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen. |
Z 38:
§ 111 Abs. 2 (2) Durch Verordnung
sind unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe,
Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von
Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes
Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu erlassen; diese Vorschriften
gelten auch für Fahrzeuge, die gemäß § 101 Abs. 1 Z 1 von der
Zulassungspflicht ausgenommen sind. |
(2) Durch Verordnung
sind unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe,
Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von
Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie der Erfordernisse des
Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu erlassen (entfällt). |
Z 39:
§ 112 Abs. 4
(neu) |
(4)
Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Gemeinschaftszeugnis)
zuständigen Behörden von EWR-Staaten sowie von Vertragsstaaten der
Revidierten Rheinschifffahrtsakte ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang
zum Zulassungsverzeichnis zu gewähren. |
Z 40:
§ 114 Abs. 2 Z 13 (neu) |
13. im Falle von Mängeln an einem Fahrzeug von
der Behörde vorgeschriebene Verwendungsbeschränkungen, Auflagen oder
Betriebsbedingungen nicht einhält, vorgeschriebene Maßnahmen nicht innerhalb
der gesetzten Frist durchführt oder ein Fahrzeug entgegen einer behördlichen
Untersagung verwendet (§ 109 Abs. 4); |
Z 41: 7. Teil |
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Inhaltliche
Änderungen: |
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§ 118
Abs. 1 Z 1 1.
ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen
Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des
Neusiedlersees befahren; |
1. ausländische Führer der
von ausländischen Unternehmen betriebenen Fahrzeuge der gewerbsmäßigen
Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees
befahren; |
§ 121
Abs. 3 (3) Die Bestimmungen
des Abs. 2 sind auf ausländische Inhaber ausländischer
Befähigungsausweise anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß der
Befähigungsausweis für die Führung österreichischer Fahrzeuge der
gewerbsmäßigen Schifffahrt benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf
diesen Berechtigungsumfang einzuschränken. |
(3) Die Bestimmungen
des Abs. 2 sind auf ausländische Inhaber ausländischer
Befähigungsausweise anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass der
Befähigungsausweis für die Führung eines von einem österreichischen
Unternehmen betriebenen Fahrzeuges der gewerbsmäßigen Schifffahrt
benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf diesen Berechtigungsumfang
einzuschränken. |
§ 122
Abs. 2 (2) Ist nach den
Bestimmungen dieses Teiles für die selbständige Führung eines Sportfahrzeuges
ein Befähigungsausweis nicht erforderlich, ist österreichischen Staatsbürgern
über Antrag vom Landeshauptmann ein Internationales Zertifikat auszustellen. |
(entfällt; bisheriger Abs. 3 wird unverändert
zu Abs. 2) |
§ 123
Abs. 1 Z 4 4. Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse:
Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Binnengewässern,
ausgenommen Wasserstraßen; |
4. Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse:
Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper,
weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen
Wasserstraßen; |
§ 123
Abs. 4 (neu) |
(4) Für die Führung von Waterbikes ist entsprechend dem Gewässer
ein Befähigungsausweis gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 erforderlich. (bisheriger Abs. 4 wird unverändert zu
Abs. 5) |
§ 132
Abs. 1 und 2 § 132. (1) Die Prüfungskommission für
Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus
einem rechtskundigen Prüfer, einem technischen Prüfer und einem nautischen
Prüfer, welcher auch die praktische Prüfung abnimmt. (2) Die
Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1
Z 4 bis 7 besteht aus einem rechtskundigen Prüfer und einem technischen
Prüfer, von denen einer auch die praktische Prüfung abnimmt. |
§ 132. (1) Die Prüfungskommission für die Kapitänspatente, das
Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – Raft besteht
aus einem rechtskundigen Prüfer, einem technischen Prüfer und einem
nautischen Prüfer, welcher auch die praktische Prüfung abnimmt. (2) Die
Prüfungskommission für das Schiffsführerpatent
– 20 m – Seen und Flüsse, das Schiffsführerpatent – 10 m und das
Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse besteht aus einem
rechtskundigen Prüfer und einem technischen Prüfer, von denen einer auch die
praktische Prüfung abnimmt. |
§ 132
Abs. 6 und 7 (6) Als technische
Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen
Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 besitzen. (7) Als nautische
Prüfer gemäß Abs. 1 sind Kapitäne mit einem Befähigungsausweis gemäß
§ 123 Abs. 1 Z 1 sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf
Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen. |
(bisher wurde kein Abs. 5 vergeben) (5) Als technische Prüfer gemäß Abs. 1 sind
Bedienstete zu bestellen, die zumindest das
Schiffsführerpatent – 20 m besitzen. (6) Als nautische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Inhaber des Kapitänspatents – Schifferpatent für die
Binnenschifffahrt B sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen
gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen. Als
nautische Prüfer für das Schiffsführerpatent – Raft sind Inhaber des
Schiffsführerpatents – Raft sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen
gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen. |
§ 134
Abs. 2 (2) Der Inhaber
eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des
Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde binnen zwei Wochen
zurückzustellen. |
(2) Der Inhaber
eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des
Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde unverzüglich
nach Zustellung des in erster Instanz ergangenen Entziehungsbescheides
zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende
Wirkung. |
Z 42:
Aktualisierung von Ressortbezeichnungen |
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Artikel 2 Änderung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976 über
die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in
Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des
Schifffahrtspolizeigesetzes |
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Z 43:
Artikel II ...
30 000 S ... |
… 2 180 Euro … |
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Artikel 3 Änderung
des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz) |
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Z 44:
Titel Seeschifffahrtsgesetz |
Seeschifffahrtsgesetz - SeeSchFG |
Z 45:
Aktualisierung der Ressortbezeichnung |
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Z 46: § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b ... 10 000 S ... |
… 726 Euro … |
Z 47:
§ 10 Abs. 5 (5) Der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat jedoch, wenn es im
besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt -
abweichend von Abs. 2 Z 7 -, vor einem Widerruf wegen
Nichteinhaltung der Vorschreibung über die Betriebsorganisation dem Reeder
eines österreichischen Seeschiffes eine Frist von höchstens vier Wochen zu
setzen, binnen welcher er für die Einrichtung einer Betriebsorganisation zu
sorgen hat. |
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
jedoch – abweichend von
Abs. 2 Z 7 – vor einem
Widerruf wegen Nichteinhaltung der Vorschreibung über die Betriebsorganisation
dem Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Frist von höchstens vier
Wochen zu setzen, binnen welcher er für die Einrichtung einer
Betriebsorganisation zu sorgen hat. |
Z 48:
§ 11 Abs. 3 (3) Ist gemäß
Abs. 2 der Landeshauptmann für die Zulassung zuständig, so hat er dem
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Ausfertigungen der
in den §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 6 genannten Bescheide sowie des
Seebriefes zu übersenden; dies gilt auch für Berichtigungen des Seebriefes
gemäß § 4 Abs. 5. |
(entfällt) |
Z 49:
§ 11 Abs. 5
(neu) |
(5)
Die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 7 Abs. 1 auf zehn
Jahre zu befristen. |
Z 50:
§ 12 § 12. (1) Jede Jacht hat einen Namen, der auch
eine Devise sein kann, zu führen. Der Name ist am Heck, gegebenenfalls auf
beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges anzubringen. (2) Anstelle des
Namens genügt das amtliche Kennzeichen. (3) Der Name darf
nicht bereits im Verzeichnis gemäß § 14 für eine andere zur
Seeschiffahrt zugelassene Jacht eingetragen sein. |
§ 12. (1) Jede Jacht
hat das von der Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen.
Dieses ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden
Seiten des Buges, bei Mehrrumpfjachten jeweils an der
Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen. (2) Dem amtlichen Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name
angeschlossen werden. |
Z 51:
§ 14 |
(entfällt) |
Z 52:
§ 27 Abs. 4 (4) Unter Zugrundelegung
der Anforderungen gemäß Abs. 1 ist im Bescheid über die Zulassung eines
Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe
des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen. Im Zulassungsbescheid
kann die Verpflichtung auferlegt werden, als Besatzung des Seeschiffes
österreichische Staatsbürger zu verwenden, wenn dies im besonderen
wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt. |
(4) Unter
Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Abs. 1 ist im Bescheid über die
Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung
der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen. (entfällt) |
Z 53:
§ 56 Abs. 3 und 4
(neu) |
(3)
Für Jachten, deren Verfahren zur Zulassung zur Seeschifffahrt im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I
Nr. xxx, anhängig ist, gilt die bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiter. (4)
Die Namen der Jachten, die nach der bis zum Inkrafttreten der Schifffahrtsrechtsnovelle
2005, BGBl. I Nr. xxx, geltenden Rechtslage zur Seeschifffahrt
zugelassen wurden, gelten als amtliche Kennzeichen. |
Z 54:
Aktualisierung von Ressortbezeichnungen |
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