Vorblatt

Problem:

Zwischen Österreich und Kroatien gilt bisher das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 14. April 1972 (BGBl. Nr. 436/1973, vgl. auch die Kundmachung BGBl. Nr. 474/1996). Mit der Existenz einer unabhängigen Republik Kroatien entstand sowohl auf österreichischer als auch auf kroatischer Seite das Interesse am Abschluss eines bilateralen Kulturabkommens.

Ziel:

Das bisher zwischen Österreich und Kroatien geltende Kulturabkommen soll ersetzt werden.

Inhalt:

Das neue Abkommen regelt die Zusammenarbeit von Institutionen beider Länder in den Bereichen Kultur, insbesondere Kunst, Schulen-, Bildungs- und Hochschulwesen, Forschung und Wissenschaft. Eine im Abkommen vorgesehene Gemischte Kommission soll Kulturarbeitsprogramme zu diesen Themen festlegen.

Alternativen:

Die Durchführung der Kultur- und Bildungskooperation auf der Basis des geltenden Abkommens  wird sowohl von österreichischer als auch von kroatischer Seite als unbefriedigend erachtet.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die aus der Durchführung des Abkommens zu erwartenden Kosten finden im Budget des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Art. 151 EGV legt fest, dass sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft im Kulturbereich auf unterstützende Tätigkeiten beschränkt.  Eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft, die Zusammenarbeit mit dritten Ländern im Kulturbereich zu fördern, ist durch Art. 151 Abs. 3 EGV nicht festgelegt.

Das Abkommen zielt auf die bilaterale Zusammenarbeit mit Kroatien im Kulturbereich ab. Die hiefür vorgesehenen Maßnahmen  sind mit der  Bestimmung des Art. 151 EGV vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG  .


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen  ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs.1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art 50 Abs.2 B-VG nicht erforderlich ist.  Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der  Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien im Bereich der Kultur und der Bildung wurde von der Bundesregierung am 5. Oktober 2004 genehmigt (vgl. Pkt. 11 des Beschl.Prot. Nr. 66) und nach erfolgter Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten ebenfalls am 5. Oktober 2004 von Staatssekretär Morak unterzeichnet.

Ziel des Abkommens ist es, das bisher zwischen Österreich und Kroatien geltende Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 14. April 1972 (BGBl. Nr. 436/1973, vgl. auch die Kundmachung BGBl. Nr. 474/1996) zu ersetzen. Das neue Abkommen regelt die Zusammenarbeit von Institutionen beider Länder in den Bereichen Kultur, insbesondere Kunst, Schul-, Bildungs- und Hochschulwesen, Forschung und Wissenschaft sowie Jugend und Sport. Eine im Abkommen vorgesehene Gemischte Kommission soll Kulturarbeitsprogramme zu diesen Themen festlegen.

Die aus der Durchführung des Abkommens zu erwartenden Kosten finden im Budget des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundeskanzleramtes, und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ihre Bedeckung. Diese Kosten werden auf österreichischer Seite - soweit absehbar - gegenüber dem derzeitigen Zustand der Kulturbeziehungen mit der Republik Kroatien nicht zu nennenswerten Mehrausgaben des Bundes führen. Es ist im einzelnen für die Durchführung des neuen Abkommens mit jährlichen Kosten in einer Größenordnung von ca. €160.000,00 zu rechnen, von denen € 150.000,00 vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und € 10.000,00 vom Bundeskanzleramt im Rahmen seiner Zuständigkeit für Kunstangelegenheiten getragen werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Der Einleitungsartikel enthält die Verpflichtung beider Seiten, die direkte Zusammenarbeit von österreichischen und kroatischen Institutionen in den Bereichen der Kultur und dabei insbesondere in der Kunst, im schulischen und universitären Bereich, in der Forschung sowie in der Jugendarbeit und im Sport zu fördern, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die nationale, regionale und die lokale Ebene bezieht.

Zu Art. 2:

Es ist dies jener Artikel des Abkommens, der die Wissenschafts-, Erziehungs- und Bildungszusammenarbeit auf der universitären Ebene erfasst.

Zu Art. 3:

Für die Erziehungs- und Bildungszusammenarbeit auf der schulischen Ebene - und zwar sowohl für das allgemeinbildende als auch für das berufsbildende Schulwesen - sieht das Abkommen verschiedene Maßnahmen vor. Davon sind einige nur generell angesprochen (z.B. Austausch von Expert/inn/en sowie Informations- und Dokumentationsmaterial) sodass gegebenenfalls die Konkretisierung gemeinsamer Vorhaben wiederum in den periodischen Arbeitsprogrammen erfolgt, die von der Gemischten Kommission festgelegt werden (siehe unten zu Artikel 13). Andere hingegen sind soweit näher umschrieben, dass es grundsätzlich keiner weiteren Präzisierung bedarf, insbesondere die Entsendung eines Beauftragen für Bildungskooperation. Eine ergänzende Regelung findet sich für den Beauftragten für Bildungskooperation in Artikel 12 Abs. 3.

Zu Art. 4:

Die Vereinbarung eines gemeinsamen Vorgehens zur objektiven Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur des jeweils anderen Landes in den eigenen Lehrbüchern findet sich auch in anderen von Österreich abgeschlossenen bilateralen Kulturabkommen, so auch in dem seinerzeit mit der Tschechoslowakei abgeschlossenen Abkommen (BGBl. Nr. 586/1978).

Zu Art. 5:

Im Bereich der Erwachsenenbildung spricht das Abkommen wiederum einige Maßnahmen generell an, deren Konkretisierung gegebenenfalls in den periodischen Arbeitsprogrammen der Gemischten Kommission (siehe unten zu Artikel 13) vorzunehmen ist.

Zu Art. 6:

Es ist dies jener Artikel des Abkommens, der die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur im Sinne von Kunst (Theater, Musik, bildende Kunst), sowie Bibliotheken, Literatur und Verlagswesen, Film, Volkskultur, Medien und Denkmalschutz inhaltlich erfasst, und zwar als beispielhafte Auflistung dieser Bereiche, aus der sich keine unmittelbaren Verpflichtungen ergeben. Die Konkretisierung gemeinsamer Vorhaben in den genannten Bereichen - oder auch nur in einzelnen von ihnen - erfolgt in den periodischen Arbeitsprogrammen, die von der Gemischten Kommission festgelegt werden (siehe unten zu Artikel 13). Ausdrücklich angeführt als einer dieser kulturellen Zusammenarbeitsbereiche ist „die Ermutigung der Entwicklung der Kultur von nationalen Minderheiten und der Tätigkeit der Vereine von Volksgruppen auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei sowie von anderen kulturellen Institutionen dieser Minderheiten“ (Abs. 2 lit. h).

Zu Art. 7:

Die gemeinsame Unterstützung von unmittelbaren Jugendkontakten im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien gehört zu den traditionellen Bereichen der in bilateralen Kulturabkommen geregelten Zusammenarbeit. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit der Zusammenarbeit im Rahmen von Programmen der Europäischen Union verwiesen.

Zu Art. 8:

Im Bereich des Sports erfolgt die Herstellung, Erhaltung und Erweiterung grenzüberschreitender Kontakte üblicherweise ohne staatliche Einwirkung. Der vorliegende Artikel beschränkt sich daher auf die gemeinsame Aussage, die diesbezügliche Zusammenarbeit und den direkten Erfahrungsaustausch der Sportorganisationen beider Länder zu begrüßen.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel enthält eine Regelung der Rechtsstellung von außerhalb der diplomatischen Einrichtungen bestehenden kulturellen Einrichtungen des einen Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates und zwar mit der Legaldefinition in Abs. 2, dass die angesprochenen kulturellen Einrichtungen solche „der Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen“ und darüber hinaus Bibliotheken, Lesesäle und öffentliche Forschungseinrichtungen sind, die jeweils ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Explizit ermutigt wird die Tätigkeit des Österreichischen Kulturforums Agram im Rahmen der Österreichischen Botschaft und der Kulturabteilung der Botschaft der Republik Kroatien in Wien.

Zu Art. 10:

Für Personen, die sich im Rahmen der Durchführung des Abkommens aus dem einen in den anderen Vertragsstaat begeben oder sich dort aufhalten, gilt im Regelfall gemäß Artikel 10 Abs. 1, dass das jeweils geltende Recht des Empfangsstaates hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts sowie hinsichtlich der Ausländerbeschäftigung voll zur Anwendung kommt. Begünstigende Ausnahmen hinsichtlich des Ausländerbeschäftigungsrechts im jeweiligen Empfangsstaat gelten aber gemäß Artikel 10 Abs. 3 für entsandte Beauftragte für Bildungskooperation (Artikel 3 Abs. 1 lit. b) sowie für die auf der Grundlage dieses Abkommens längerfristig entsandten Personen.

Zu Art. 11:

Dieser Artikel sieht eine Hilfestellung der Vertragsparteien auf Grundlage der Gegenseitigkeit für die jeweils entsandten Fachkräfte bei der Durchführung ihrer Aufgaben vor.

Zu Art. 12:

Dieser Artikel enthält verschiedene finanzielle und administrative Regelungen, so u.a. hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltskosten entsandter Fachkräfte (Artikel 12 Abs. 1). Die Gehälter der entsandten Lektoren/inn/en (Artikel 2 Ab. 3) richten sich nach der Rechtsordnung des jeweiligen Empfangstaates. Der Beauftragte für Bildungskooperation (Artikel 3 Abs. 1 lit. b) wird vom Entsendestaat besoldet während der Empfangsstaat ihm ein Büro in angemessener – aber jedenfalls ortsüblicher - Ausstattung zur Verfügung stellt und die anlaufenden Telekommunikationskosten trägt. Für die auf der Grundlage des Abkommens veranstalteten Ausstellungen sind hinsichtlich der finanziellen und administrativen Aspekte jeweils eigene Vereinbarungen zwischen den zuständigen Institutionen zu treffen (Artikel 12 Abs. 4).

Zu Art. 13:

Artikel 13 Abs. 1 und Abs. 2 betreffen die gemeinsame Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Errichtung einer Gemischten Kommission und zur Abhaltung von periodischen Tagungen dieser Kommission, die ihrerseits der Erarbeitung und Verabschiedung von mehrjährigen Programmen zur Durchführung des Abkommens dienen (einschließlich der Regelung der damit verbunden organisatorischen und finanziellen Fragen). In der Gemischten Kommission treffen Delegationen der beiden Vertragsparteien aufeinander, die ihre Entscheidungen im beiderseitigen Einvernehmen erzielen (Artikel 13 Abs. 5). Der internationalen Übung entspricht es, dass die Tagungen der Gemischten Kommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der einen und der anderen Vertragspartei stattfinden; den Vorsitz hat jeweils der Delegationsleiter der einladenden Seite inne (Artikel 13 Abs. 1). Auf österreichischer Seite werden der Delegationsleiter bzw. die Delegationsleiterin und die anderen Delegationsmitglieder vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung ernannt; die Zusammensetzung der Delegationen und nachfolgende Änderungen sind der anderen Seite auf diplomatischem Weg bekannt zu geben (Artikel 13 Abs. 4). Daneben besteht gemäß Artikel 13 Abs. 3 die Möglichkeit, dass parallel zu den von der Gemischten Kommission verabschiedeten Arbeitsprogrammen zur Durchführung des vorliegenden Abkommens auch für Bereiche, die auf jeder Seite in die Zuständigkeit eines bestimmten Ministeriums fallen, die betreffenden Ministerien beider Seiten hierfür eigene gemeinsame Arbeitsprogramme festlegen und zu deren Verwirklichung unmittelbar zusammenarbeiten (wobei bei den Tagungen der Gemischten Kommission über den jeweiligen Stand zu berichten ist). Der Zweck solcher Arbeitsprogramme würde darin bestehen, konkreter Bereiche der Zusammenarbeit sowie konkrete Projekte zu identifizieren und hierzu die organisatorischen und finanziellen Durchführungsmodalitäten festzulegen.

Zu Art. 14:

Dieser Artikel enthält die in bilateralen völkerrechtlichen Verträgen üblichen Schlussbestimmungen. Das Abkommen gilt vorerst auf fünf Jahre; seine Geltung verlängert sich danach jeweils für weitere Zeiträume von fünf Jahren. Die Aufkündigung ist für jede Seite zum Ablauftermin des jeweils laufenden Fünfjahreszeitraumes möglich, und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.