Vorblatt
Problem:
Zwischen
Österreich und Kroatien gilt bisher das Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 14.
April 1972 (BGBl. Nr. 436/1973, vgl. auch die Kundmachung BGBl. Nr. 474/1996).
Mit der Existenz einer unabhängigen Republik Kroatien entstand sowohl auf österreichischer
als auch auf kroatischer Seite das Interesse am Abschluss eines bilateralen
Kulturabkommens.
Ziel:
Das bisher
zwischen Österreich und Kroatien geltende Kulturabkommen soll ersetzt werden.
Inhalt:
Das neue Abkommen
regelt die Zusammenarbeit von Institutionen beider Länder in den Bereichen Kultur,
insbesondere Kunst, Schulen-, Bildungs- und Hochschulwesen, Forschung und
Wissenschaft. Eine im Abkommen vorgesehene Gemischte Kommission soll
Kulturarbeitsprogramme zu diesen Themen festlegen.
Alternativen:
Die Durchführung
der Kultur- und Bildungskooperation auf der Basis des geltenden Abkommens wird sowohl von österreichischer als
auch von kroatischer Seite als unbefriedigend erachtet.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die aus der
Durchführung des Abkommens zu erwartenden Kosten finden im Budget des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundeskanzleramtes, des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Art. 151 EGV legt fest, dass sich die Zuständigkeit
der Gemeinschaft im Kulturbereich auf unterstützende Tätigkeiten
beschränkt. Eine ausschließliche
Zuständigkeit der Gemeinschaft, die Zusammenarbeit mit dritten Ländern im
Kulturbereich zu fördern, ist durch Art. 151 Abs. 3 EGV nicht festgelegt.
Das Abkommen zielt
auf die bilaterale Zusammenarbeit mit Kroatien im Kulturbereich ab. Die hiefür
vorgesehenen Maßnahmen sind mit
der Bestimmung des Art. 151 EGV vereinbar.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG .
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Abkommen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend
und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs.1 B-VG der Genehmigung durch den
Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren
Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die
Erlassung von Gesetzen gemäß Art 50 Abs.2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten
des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es
überdies der Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Das Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik
Kroatien im Bereich der Kultur und der Bildung wurde von der Bundesregierung am
5. Oktober 2004 genehmigt (vgl. Pkt. 11 des Beschl.Prot. Nr. 66) und nach
erfolgter Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten ebenfalls am 5.
Oktober 2004 von Staatssekretär Morak unterzeichnet.
Ziel des Abkommens
ist es, das bisher zwischen Österreich und Kroatien geltende Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Erziehung vom 14. April 1972 (BGBl. Nr. 436/1973, vgl. auch die Kundmachung
BGBl. Nr. 474/1996) zu ersetzen. Das neue Abkommen regelt die
Zusammenarbeit von Institutionen beider Länder in den Bereichen Kultur,
insbesondere Kunst, Schul-, Bildungs- und Hochschulwesen, Forschung und
Wissenschaft sowie Jugend und Sport. Eine im Abkommen vorgesehene Gemischte
Kommission soll Kulturarbeitsprogramme zu diesen Themen festlegen.
Die aus der
Durchführung des Abkommens zu erwartenden Kosten finden im Budget des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundeskanzleramtes, und
des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ihre Bedeckung.
Diese Kosten werden auf österreichischer Seite - soweit absehbar - gegenüber
dem derzeitigen Zustand der Kulturbeziehungen mit der Republik Kroatien nicht
zu nennenswerten Mehrausgaben des Bundes führen. Es ist im einzelnen für die
Durchführung des neuen Abkommens mit jährlichen Kosten in einer Größenordnung von
ca. €160.000,00 zu rechnen, von denen € 150.000,00 vom Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur und € 10.000,00 vom Bundeskanzleramt im Rahmen
seiner Zuständigkeit für Kunstangelegenheiten getragen werden.
Besonderer
Teil
Zu Art. 1:
Der Einleitungsartikel
enthält die Verpflichtung beider Seiten, die direkte Zusammenarbeit von
österreichischen und kroatischen Institutionen in den Bereichen der Kultur und
dabei insbesondere in der Kunst, im schulischen und universitären Bereich, in
der Forschung sowie in der Jugendarbeit und im Sport zu fördern, wobei sich
diese Verpflichtung auch auf die nationale, regionale und die lokale Ebene
bezieht.
Zu Art. 2:
Es ist dies jener
Artikel des Abkommens, der die Wissenschafts-, Erziehungs- und Bildungszusammenarbeit
auf der universitären Ebene erfasst.
Zu Art. 3:
Für die
Erziehungs- und Bildungszusammenarbeit auf der schulischen Ebene - und zwar
sowohl für das allgemeinbildende als auch für das berufsbildende Schulwesen -
sieht das Abkommen verschiedene Maßnahmen vor. Davon sind einige nur generell
angesprochen (z.B. Austausch von Expert/inn/en sowie Informations- und
Dokumentationsmaterial) sodass gegebenenfalls die Konkretisierung gemeinsamer
Vorhaben wiederum in den periodischen Arbeitsprogrammen erfolgt, die von der
Gemischten Kommission festgelegt werden (siehe unten zu Artikel 13). Andere
hingegen sind soweit näher umschrieben, dass es grundsätzlich keiner weiteren
Präzisierung bedarf, insbesondere die Entsendung eines Beauftragen für
Bildungskooperation. Eine ergänzende Regelung findet sich für den Beauftragten
für Bildungskooperation in Artikel 12 Abs. 3.
Zu Art. 4:
Die Vereinbarung
eines gemeinsamen Vorgehens zur objektiven Darstellung der Geschichte, der
Geographie und der Kultur des jeweils anderen Landes in den eigenen Lehrbüchern
findet sich auch in anderen von Österreich abgeschlossenen bilateralen
Kulturabkommen, so auch in dem seinerzeit mit der Tschechoslowakei
abgeschlossenen Abkommen (BGBl. Nr. 586/1978).
Zu Art. 5:
Im Bereich der
Erwachsenenbildung spricht das Abkommen wiederum einige Maßnahmen generell an,
deren Konkretisierung gegebenenfalls in den periodischen Arbeitsprogrammen der
Gemischten Kommission (siehe unten zu Artikel 13) vorzunehmen ist.
Zu Art. 6:
Es ist dies jener
Artikel des Abkommens, der die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur im
Sinne von Kunst (Theater, Musik, bildende Kunst), sowie Bibliotheken, Literatur
und Verlagswesen, Film, Volkskultur, Medien und Denkmalschutz inhaltlich
erfasst, und zwar als beispielhafte Auflistung dieser Bereiche, aus der sich
keine unmittelbaren Verpflichtungen ergeben. Die Konkretisierung gemeinsamer
Vorhaben in den genannten Bereichen - oder auch nur in einzelnen von ihnen -
erfolgt in den periodischen Arbeitsprogrammen, die von der Gemischten
Kommission festgelegt werden (siehe unten zu Artikel 13). Ausdrücklich
angeführt als einer dieser kulturellen Zusammenarbeitsbereiche ist „die
Ermutigung der Entwicklung der Kultur von nationalen Minderheiten und der
Tätigkeit der Vereine von Volksgruppen auf dem Gebiet der jeweils anderen
Vertragspartei sowie von anderen kulturellen Institutionen dieser Minderheiten“
(Abs. 2 lit. h).
Zu Art. 7:
Die gemeinsame
Unterstützung von unmittelbaren Jugendkontakten im Verhältnis zwischen den
Vertragsparteien gehört zu den traditionellen Bereichen der in bilateralen
Kulturabkommen geregelten Zusammenarbeit. Darüber hinaus wird auf die
Möglichkeit der Zusammenarbeit im Rahmen von Programmen der Europäischen Union
verwiesen.
Zu Art. 8:
Im Bereich des
Sports erfolgt die Herstellung, Erhaltung und Erweiterung grenzüberschreitender
Kontakte üblicherweise ohne staatliche Einwirkung. Der vorliegende Artikel
beschränkt sich daher auf die gemeinsame Aussage, die diesbezügliche
Zusammenarbeit und den direkten Erfahrungsaustausch der Sportorganisationen
beider Länder zu begrüßen.
Zu Art. 9:
Dieser Artikel
enthält eine Regelung der Rechtsstellung von außerhalb der diplomatischen
Einrichtungen bestehenden kulturellen Einrichtungen des einen Vertragsstaates
auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates und zwar mit der Legaldefinition in
Abs. 2, dass die angesprochenen kulturellen Einrichtungen solche „der
Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen“ und darüber hinaus
Bibliotheken, Lesesäle und öffentliche Forschungseinrichtungen sind, die
jeweils ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Explizit ermutigt wird die Tätigkeit des Österreichischen Kulturforums Agram im
Rahmen der Österreichischen Botschaft und der Kulturabteilung der Botschaft der
Republik Kroatien in Wien.
Zu Art. 10:
Für Personen, die
sich im Rahmen der Durchführung des Abkommens aus dem einen in den anderen
Vertragsstaat begeben oder sich dort aufhalten, gilt im Regelfall gemäß Artikel
10 Abs. 1, dass das jeweils geltende Recht des Empfangsstaates hinsichtlich der
Einreise und des Aufenthalts sowie hinsichtlich der Ausländerbeschäftigung voll
zur Anwendung kommt. Begünstigende Ausnahmen hinsichtlich des
Ausländerbeschäftigungsrechts im jeweiligen Empfangsstaat gelten aber gemäß
Artikel 10 Abs. 3 für entsandte Beauftragte für Bildungskooperation (Artikel 3
Abs. 1 lit. b) sowie für die auf der Grundlage dieses Abkommens längerfristig
entsandten Personen.
Zu Art. 11:
Dieser Artikel
sieht eine Hilfestellung der Vertragsparteien auf Grundlage der Gegenseitigkeit
für die jeweils entsandten Fachkräfte bei der Durchführung ihrer Aufgaben vor.
Zu Art. 12:
Dieser Artikel
enthält verschiedene finanzielle und administrative Regelungen, so u.a.
hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltskosten entsandter Fachkräfte (Artikel 12
Abs. 1). Die Gehälter der entsandten Lektoren/inn/en (Artikel 2 Ab. 3)
richten sich nach der Rechtsordnung des jeweiligen Empfangstaates. Der
Beauftragte für Bildungskooperation (Artikel 3 Abs. 1 lit. b) wird
vom Entsendestaat besoldet während der Empfangsstaat ihm ein Büro in
angemessener – aber jedenfalls ortsüblicher - Ausstattung zur Verfügung stellt
und die anlaufenden Telekommunikationskosten trägt. Für die auf der Grundlage
des Abkommens veranstalteten Ausstellungen sind hinsichtlich der finanziellen
und administrativen Aspekte jeweils eigene Vereinbarungen zwischen den
zuständigen Institutionen zu treffen (Artikel 12 Abs. 4).
Zu Art. 13:
Artikel 13 Abs. 1
und Abs. 2 betreffen die gemeinsame Verpflichtung der Vertragsstaaten zur
Errichtung einer Gemischten Kommission und zur Abhaltung von periodischen
Tagungen dieser Kommission, die ihrerseits der Erarbeitung und Verabschiedung
von mehrjährigen Programmen zur Durchführung des Abkommens dienen
(einschließlich der Regelung der damit verbunden organisatorischen und
finanziellen Fragen). In der Gemischten Kommission treffen Delegationen der
beiden Vertragsparteien aufeinander, die ihre Entscheidungen im beiderseitigen
Einvernehmen erzielen (Artikel 13 Abs. 5). Der internationalen Übung entspricht
es, dass die Tagungen der Gemischten Kommission abwechselnd auf dem
Hoheitsgebiet der einen und der anderen Vertragspartei stattfinden; den Vorsitz
hat jeweils der Delegationsleiter der einladenden Seite inne (Artikel 13 Abs.
1). Auf österreichischer Seite werden der Delegationsleiter bzw. die
Delegationsleiterin und die anderen Delegationsmitglieder vom Bundespräsidenten
über Vorschlag der Bundesregierung ernannt; die Zusammensetzung der
Delegationen und nachfolgende Änderungen sind der anderen Seite auf
diplomatischem Weg bekannt zu geben (Artikel 13 Abs. 4). Daneben besteht gemäß
Artikel 13 Abs. 3 die Möglichkeit, dass parallel zu den von der Gemischten
Kommission verabschiedeten Arbeitsprogrammen zur Durchführung des vorliegenden
Abkommens auch für Bereiche, die auf jeder Seite in die Zuständigkeit eines
bestimmten Ministeriums fallen, die betreffenden Ministerien beider Seiten
hierfür eigene gemeinsame Arbeitsprogramme festlegen und zu deren
Verwirklichung unmittelbar zusammenarbeiten (wobei bei den Tagungen der
Gemischten Kommission über den jeweiligen Stand zu berichten ist). Der Zweck
solcher Arbeitsprogramme würde darin bestehen, konkreter Bereiche der
Zusammenarbeit sowie konkrete Projekte zu identifizieren und hierzu die
organisatorischen und finanziellen Durchführungsmodalitäten festzulegen.
Zu Art. 14:
Dieser Artikel
enthält die in bilateralen völkerrechtlichen Verträgen üblichen
Schlussbestimmungen. Das Abkommen gilt vorerst auf fünf Jahre; seine Geltung
verlängert sich danach jeweils für weitere Zeiträume von fünf Jahren. Die
Aufkündigung ist für jede Seite zum Ablauftermin des jeweils laufenden
Fünfjahreszeitraumes möglich, und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten.