817 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (794 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (7. Führer­scheingesetz-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung geändert werden

Mit der Einführung des Vormerksystems soll ein einheitliches und transparentes System geschaffen werden, um auf unbelehrbare Wiederholungstäter und Risikolenker bewusstseinsbildend und sanktionierend einwirken zu können. Das Vormerksystem beinhaltet Delikte, die zu den Hauptunfallursachen zählen, und sich derzeit unterhalb der existierenden Schwelle für den Entzug der Lenkberechtigung befinden. Gerade hier soll das System seine volle Wirkung entfalten, damit die Verkehrstoten und Verletzten reduziert werden (lt. dem Kuratorium für Verkehrssicherheit ca. 75 Tote im Jahr), unbelehrbare Risikolenker zur Vernunft gebracht und die Verkehrssicherheit auf Österreichs Straßen gesteigert werden kann. Durch die Schaffung dieses neuen Systems kann dem ehrgeizigen Ziel des österreichischen Verkehrssicherheitsprogramms, nämlich der Halbierung der Verkehrstoten bis 2010, wieder ein großes Stück näher gekommen werden.

Das Vormerksystem umfasst einen Katalog von 13 unfallträchtigen und risikobehafteten Delikten, deren jeweilige Begehung innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren im zentralen Führerscheinregister vorgemerkt und evident gehalten wird.

Bei der erstmaligen Begehung eines Vormerkdeliktes kommt es, neben der bereits derzeit zu verhängenden Sanktion, wie beispielsweise der Geldstrafe, zu einer Vormerkung.

Bei der zweiten Vormerkung eines Deliktes ist von der Behörde eine besondere Maßnahme anzuordnen. Dasselbe gilt, wenn erstmalig mehrere Vormerkdelikte in Tateinheit begangen werden.

Die Behörde hat für den Betreffenden die jeweils am besten geeignete Maßnahme unter Bedachtnahme auf den Einzelfall auszuwählen. Wurde die Anordnung der Maßnahme nicht befolgt, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Bei der dritten Vormerkung innerhalb von zwei Jahren ist die Entziehung der Lenkberechtigung auf mindestens drei Monate auszusprechen. Dasselbe gilt bei der Begehung eines zweiten Vormerkdeliktes, wenn das erste Delikt in Tateinheit begangen wurde (d.h. nachdem schon nach dem ersten Delikt eine Maßnahme angeordnet wurde).

Wird ein Delikt begangen, für das eine Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen ist, so ist die Entziehungsdauer für jede im Register enthaltene Vormerkung um zwei Wochen zu verlängern.

Nach Zeitablauf von zwei Jahren werden die vorgemerkten Delikte nicht mehr berücksichtigt.

Neben dem Vormerksystem wird für den Mopedausweis ab 15 anstelle der Bestätigung von Schule oder Arbeitgeber über die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsverbindungen eine praktische Ausbildung vorgeschrieben, die die zur Zeit bestehenden gravierenden Probleme mit den Bestätigungen lösen soll. Auch die derzeit notwendige Verordnung des Landeshauptmannes, womit die Behörden zur Ausstellung von Mopedausweisen an 15-jährige Personen ermächtigt werden, entfällt.

Weiters verdienen einige Änderungen bei den Bestimmungen über die Heereslenkberechtigung Beachtung.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 15. Feber 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Werner Miedl, Rudolf Parnigoni, Petra Bayr, Franz Glaser, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Heidemarie Rest-Hinterseer, Stefan Prähauser, Gabriele Binder, Mag. Karin Hakl sowie die Staatssekretäre im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka und Mag. Eduard Mainoni und der Ausschussobmann Abgeordneter Kurt Eder.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Klaus Wittauer und Werner Miedl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Punkt 1 (§ 30b Abs. 6):

Um die Effizienz des Vormerksystems zu erhöhen, soll nicht schematisch auf die derzeit bestehenden Nachschulungen, Perfektionsfahrten etc. zurückgegriffen werden, sondern es sollen diese - in ähnlichen Bereichen erfolgreichen - Instrumente auf die Anforderungen des Vormerksystems abgestimmt werden. Da die hiezu erforderlichen Detailvorschriften im Verordnungswege getroffen werden sollen, ist im FSG eine entsprechende Verordnungsermächtigung zu verankern.

Zu Punkt 2 (§ 31 Abs. 3):

Gemäß dieser Bestimmung sind ausschließlich Instruktoren für die Mehrphasenausbildung zur Vornahme der praktischen Schulung für Mopedlenker zugelassen. Reine Fahrlehrer für die Klasse A sind in dieser Bestimmung nicht genannt. Da aber nichts dagegen spricht, dass auch Fahrlehrer für die Klasse A die praktische Schulung von Mopedlenkern durchführen, ist die Bestimmung diesbezüglich zu ergänzen.

Weiters wird klargestellt, dass die Ausstellung eines Mopedausweises ab Vollendung des 15. Lebensjahres nur bei Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen möglich ist.

Zu Punkt 3 (§ 37 Abs. 2a):

Um möglichen verfassungsrechtlichen Problemen zu begegnen, die dadurch auftreten könnten, dass die Festlegung einer fixen Strafe von 20 Euro der Behörde keine Möglichkeit bietet, auf die Einkommensverhältnisse der betreffenden Person Rücksicht zu nehmen, soll eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro festgelegt werden.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Klaus Wittauer und Werner Miedl mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ferner beschloss der Verkehrsausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

„Der Verkehrsausschuss geht davon aus, dass im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Anordnung von Maßnahmen im Rahmen des Vormerksystems einem solchen Rechtsmittel aufgrund der Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze aufschiebende Wirkung zukommt und die Führerscheinbehörden die aufschiebende Wirkung nicht aberkennen werden.

Weiters geht der Verkehrsausschuss davon aus, dass die Führerscheinbehörden für die Absolvierung der Maßnahmen im Rahmen des Vormerksystems eine angemessene Frist setzen werden. Die betroffenen Personen sollen von der Möglichkeit, zwischen mehreren anbietenden Institutionen wählen zu können, Gebrauch machen können und nicht aufgrund von zu knapp bemessenen Fristen auf den Kurs einer bestimmten Institution eingeschränkt werden.“

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005-02-15

Klaus Wittauer              Kurt Eder

       Berichterstatter                  Obmann