817 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (794 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (7. Führerscheingesetz-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung geändert werden
Mit der Einführung
des Vormerksystems soll ein einheitliches und transparentes System geschaffen
werden, um auf unbelehrbare Wiederholungstäter und Risikolenker
bewusstseinsbildend und sanktionierend einwirken zu können. Das Vormerksystem
beinhaltet Delikte, die zu den Hauptunfallursachen zählen, und sich derzeit
unterhalb der existierenden Schwelle für den Entzug der Lenkberechtigung
befinden. Gerade hier soll das System seine volle Wirkung entfalten, damit die
Verkehrstoten und Verletzten reduziert werden (lt. dem Kuratorium für
Verkehrssicherheit ca. 75 Tote im Jahr), unbelehrbare Risikolenker zur Vernunft
gebracht und die Verkehrssicherheit auf Österreichs Straßen gesteigert werden
kann. Durch die Schaffung dieses neuen Systems kann dem ehrgeizigen Ziel des
österreichischen Verkehrssicherheitsprogramms, nämlich der Halbierung der
Verkehrstoten bis 2010, wieder ein großes Stück näher gekommen werden.
Das Vormerksystem
umfasst einen Katalog von 13 unfallträchtigen und risikobehafteten Delikten,
deren jeweilige Begehung innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren im zentralen
Führerscheinregister vorgemerkt und evident gehalten wird.
Bei der
erstmaligen Begehung eines
Vormerkdeliktes kommt es, neben der bereits derzeit zu verhängenden Sanktion,
wie beispielsweise der Geldstrafe, zu einer Vormerkung.
Bei der zweiten
Vormerkung eines Deliktes
ist von der Behörde eine besondere Maßnahme anzuordnen. Dasselbe gilt, wenn
erstmalig mehrere Vormerkdelikte in Tateinheit begangen werden.
Die Behörde hat
für den Betreffenden die jeweils am besten geeignete Maßnahme unter
Bedachtnahme auf den Einzelfall auszuwählen. Wurde die Anordnung der Maßnahme
nicht befolgt, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu
entziehen.
Bei der dritten
Vormerkung innerhalb von
zwei Jahren ist die Entziehung der Lenkberechtigung auf mindestens drei Monate
auszusprechen. Dasselbe gilt bei der Begehung eines zweiten Vormerkdeliktes,
wenn das erste Delikt in Tateinheit begangen wurde (d.h. nachdem schon nach dem
ersten Delikt eine Maßnahme angeordnet wurde).
Wird ein Delikt
begangen, für das eine Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen ist, so
ist die Entziehungsdauer für jede im Register enthaltene Vormerkung um zwei
Wochen zu verlängern.
Nach Zeitablauf
von zwei Jahren werden die vorgemerkten Delikte nicht mehr berücksichtigt.
Neben dem Vormerksystem wird für den Mopedausweis ab 15 anstelle der
Bestätigung von Schule oder Arbeitgeber über die Unzumutbarkeit der
öffentlichen Verkehrsverbindungen eine praktische Ausbildung vorgeschrieben,
die die zur Zeit bestehenden gravierenden Probleme mit den Bestätigungen lösen
soll. Auch die derzeit notwendige Verordnung des Landeshauptmannes, womit die
Behörden zur Ausstellung von Mopedausweisen an 15-jährige Personen ermächtigt
werden, entfällt.
Weiters verdienen
einige Änderungen bei den Bestimmungen über die Heereslenkberechtigung Beachtung.
Der
Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung
am 15. Feber 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Werner Miedl, Rudolf Parnigoni,
Petra Bayr, Franz Glaser,
Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Heidemarie Rest-Hinterseer,
Stefan Prähauser, Gabriele Binder, Mag.
Karin Hakl sowie die Staatssekretäre im
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka und Mag. Eduard Mainoni und
der Ausschussobmann Abgeordneter Kurt Eder.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Klaus Wittauer und
Werner Miedl einen Abänderungsantrag eingebracht, der
wie folgt begründet war:
„Zu Punkt 1 (§ 30b Abs. 6):
Um die Effizienz des Vormerksystems zu
erhöhen, soll nicht schematisch auf die derzeit bestehenden Nachschulungen,
Perfektionsfahrten etc. zurückgegriffen werden, sondern es sollen diese - in
ähnlichen Bereichen erfolgreichen - Instrumente auf die Anforderungen des
Vormerksystems abgestimmt werden. Da die hiezu erforderlichen Detailvorschriften
im Verordnungswege getroffen werden sollen, ist im FSG eine entsprechende
Verordnungsermächtigung zu verankern.
Zu Punkt 2 (§ 31 Abs. 3):
Gemäß dieser Bestimmung sind ausschließlich Instruktoren für die Mehrphasenausbildung zur Vornahme der praktischen Schulung für Mopedlenker zugelassen. Reine Fahrlehrer für die Klasse A sind in dieser Bestimmung nicht genannt. Da aber nichts dagegen spricht, dass auch Fahrlehrer für die Klasse A die praktische Schulung von Mopedlenkern durchführen, ist die Bestimmung diesbezüglich zu ergänzen.
Weiters wird klargestellt, dass die Ausstellung eines Mopedausweises ab Vollendung des 15. Lebensjahres nur bei Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen möglich ist.
Zu Punkt 3 (§ 37 Abs. 2a):
Um möglichen verfassungsrechtlichen
Problemen zu begegnen, die dadurch auftreten könnten, dass die Festlegung einer
fixen Strafe von 20 Euro der Behörde keine Möglichkeit bietet, auf die
Einkommensverhältnisse der betreffenden Person Rücksicht zu nehmen, soll eine
Geldstrafe von mindestens 20 Euro festgelegt werden.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Klaus Wittauer und Werner Miedl mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Ferner beschloss
der Verkehrsausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:
„Der Verkehrsausschuss geht davon aus, dass im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Anordnung von Maßnahmen im Rahmen des Vormerksystems einem solchen Rechtsmittel aufgrund der Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze aufschiebende Wirkung zukommt und die Führerscheinbehörden die aufschiebende Wirkung nicht aberkennen werden.
Weiters geht der Verkehrsausschuss davon
aus, dass die Führerscheinbehörden für die Absolvierung der Maßnahmen im Rahmen
des Vormerksystems eine angemessene Frist setzen werden. Die betroffenen
Personen sollen von der Möglichkeit, zwischen mehreren anbietenden
Institutionen wählen zu können, Gebrauch machen können und nicht aufgrund von
zu knapp bemessenen Fristen auf den Kurs einer bestimmten Institution
eingeschränkt werden.“
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005-02-15
Klaus Wittauer Kurt Eder
Berichterstatter Obmann