Bundesgesetz, mit
dem das Führerscheingesetz (7. Führerscheingesetz-Novelle) und die
Straßenverkehrsordnung geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
(7.
Führerscheingesetz-Novelle)
Das
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz-FSG) BGBl. I
Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 129/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis wird nach dem 5. Abschnitt die Wortfolge
„6.
Abschnitt: Vormerksystem –
Maßnahmen gegen Risikolenker
§ 30a
Vormerksystem
§ 30b
Besondere Maßnahmen“
eingefügt
und die Bezeichnungen „6.
Abschnitt“, „7. Abschnitt“, „8. Abschnitt“ und „9.
Abschnitt“ erhalten jeweils die Bezeichnung „7. Abschnitt“,
„8.Abschnitt“, „9. Abschnitt“ und „10. Abschnitt“.
2. In § 1
Abs. 6 Z 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „2 und“.
3. In § 2
Abs. 1 Z 6 werden die bisherigen lit. e und f als lit. f
und g bezeichnet und als neue lit. e wird vor der Wortfolge „jeweils
mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie“ eingefügt:
„e) Transportkarren,“
4. Nach § 4c
Abs. 2 fünfter Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Die Behörde
kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der
Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders
berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie
innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht
absolvieren konnte.“
5. In § 7
Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und
bestraft“.
6. § 7
Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Als bestimmte
Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb
genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b
StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83
Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem
durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6
lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch
Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet
ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer
Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden
Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders
gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche
Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen,
Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder
Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders
schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das
Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren,
sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden
unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt
wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im
Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50
km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen
Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken
eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person
verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder
herbeizuholen;
6. ein Kraftfahrzeug lenkt;
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder
Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b) wiederholt
ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit
ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287
StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle
Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB
begangen hat;
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83
StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102
(erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub
und schwerer Raub) StGB begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28
Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I
Nr. 112/1997, begangen hat;
12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen
als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker
eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a
Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende
Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder
15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a
Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits
einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist.
(4) Für die Wertung
der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten
Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse,
unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das
Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14
und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das
Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“
7. § 7
Abs. 6 und 7 lauten:
„(6) Für die
Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b,
7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene
Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal
zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden
sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre
zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3
Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten
nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde
vorgelegt wird.
(7) Wurde ein Verstoß
gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in
deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Hauptwohnsitzbehörde
unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.“
8. In § 10
Abs. 2 wird nach der Bezeichnung „D+E“ die Bezeichnung „ , F“ eingefügt.
9. In § 16
Abs. 2 Z 4 wird am Ende der lit. h der Strichpunkt durch einen
Beistrich ersetzt und folgende lit. i angefügt:
„i) Vormerkungen
und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b;“
10. In § 16
Abs. 2 Z 5 wird am Ende der lit. e der Strichpunkt durch einen
Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:
„f) Bestrafungen
wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2;“
11. § 16
Abs. 2 Z 8 lit. c entfällt.
12. In § 16
Abs. 7 Z 2 wird die Wortfolge „Rechtskraft
der Entscheidung“
ersetzt durch die Wortfolge „Eintragung
oder letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes“
13. § 16
Abs. 8 lautet:
„(8) Registerdaten gemäß
Abs. 2 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:
1. Daten über ausgestellte Führerscheine sowie
sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers,
spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;
2. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a
und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der
Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;
3. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c
bis e und Abs. 2 Z 5 mit Tilgung der dem Verfahren zugrunde liegenden
Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder
Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch
nicht zu erfolgen, wenn das Verfahren die Entziehung einer Lenkberechtigung
oder den Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten zur
Folge gehabt hat;
4. Daten gemäß Abs. 2 Z 6 ein Jahr nach
der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach
Antragstellung;
5. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. i
und Abs. 2 Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe.
Spätestens
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die
Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen
Daten gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 gelöscht wurden, so ist auch der
betreffende Personendatensatz (Abs. 2 Z 1) zu löschen.“
14. § 22
Abs. 1 lautet:
„(1) Das
Heerespersonalamt als Behörde erster Instanz kann die Berechtigung zum Lenken
von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen
Heeresmopedausweis ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Über
Berufungen gegen Entscheidungen des Heerespersonalamtes entscheidet der
Bundesminister für Landesverteidigung. Für die Erlangung eines
Heeresführerscheines oder eines Heeresmopedausweises sind keine Stempelgebühren
zu entrichten.“
15. In § 22
Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 2
Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 2 Wehrgesetz 2001, BGBl. I
Nr. 146“.
16. § 22
Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Vor der Erteilung
der Heereslenkberechtigung (Abs. 1) hat das Heerespersonalamt zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß §§ 6
bis 8 vorliegen, sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß
§ 52 AVG 1991 über die fachliche Befähigung gemäß § 10
einzuholen. Die Heereslenkberechtigung ist, soweit dies aufgrund des ärztlichen
Gutachtens oder wegen der erteilten Klasse der Lenkberechtigung nach den
Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden
Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen und unter sinngemäßer Anwendung der
§§ 8 und 9 zu erteilen. Abweichende Regelungen, die aufgrund der Eigenart
bestimmter Heeresfahrzeuge erforderlich sind, sind zulässig. Die Eintragung der
Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen hat mit den in § 2 der
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Zahlencodes zu erfolgen.
Zusätzlich zu diesen Zahlencodes ist es jedoch zulässig, für das
österreichische Bundesgebiet geltende dreistellige Zahlencodes, die ausschließlich
für Besonderheiten von Heeresfahrzeugen zu verwenden sind, einzutragen. Eine
Heereslenkberechtigung für die Klasse D darf auch Personen erteilt werden, die
das 20. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Bestehen
begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Heereslenkberechtigung noch gegeben sind, so hat das Heerespersonalamt als
Behörde erster Instanz unverzüglich unter Anwendung der Bestimmungen der
§§ 24 bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung oder Einschränkung der
Heereslenkberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen oder
einzuschränken. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Heerespersonalamtes
entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung.
(5) Die Bestimmungen
des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie des
§ 17 Abs. 2 und 3 über das Zentrale Führerscheinregister gelten auch
für Heereslenkberechtigungen. Der Bundesminister für Landesverteidigung ist
ermächtigt, hiefür besonders geschulte militärische Organe mit der vorläufigen
Abnahme von Heeresführerscheinen oder Heeresmopedausweisen zu betrauen.“
17. Nach § 22
Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Eine
Heereslenkberechtigung erlischt:
1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als
18 Monaten;
2. durch Zeitablauf;
3. durch Tod des Berechtigten.“
18. § 24
Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Die Behörde
hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4)
erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3
Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99
Abs. 1 oder 1a StVO 1960.“
19. § 25
Abs. 3 lautet:
„(3) Bei einer
Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine
Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person,
der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen
ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte
vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits
eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern;
davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3
Z 14 und 15.“
20. § 26
lautet:
„§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines
Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1b
StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines
Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in
§ 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die
Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3
bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung
einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die
Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs. 3
zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken
oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gem. § 99
Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer
von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs. 3 zweiter Satz
ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Im Falle der
erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten
Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche
Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit
gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3
Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat
die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen
Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu
betragen.
(4) Eine Entziehung
gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in
erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen
Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen
anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen
Probeführerscheinbesitzer.
(5) Eine Übertretung
gemäß Abs. 1 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung
der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt
ist.“
21. Nach § 30
werden folgende §§ 30a und 30b eingefügt.
„6. Abschnitt
Vormerksystem
– Maßnahmen gegen Risikolenker
Vormerksystem
§ 30a. (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der
in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer
verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung
oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen
Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen,
wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die
Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des
Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von
der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer
gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und
gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und
den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im
erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
(2) Folgende Delikte
sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:
1. Übertretungen des § 14 Abs. 8;
2. Übertretungen des § 20 Abs. 5;
3. Übertretungen des § 21 Abs. 3;
4. Übertretungen des § 9 Abs. 2 oder
§ 38 Abs. 4 dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege
vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;
5. Übertretungen des § 18 Abs. 1 StVO,
sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der
zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4
Sekunden betragen hat;
6. Übertretungen des § 19 Abs. 7 i.V.m.
Abs. 4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines
Vorschriftszeichens gem. § 52 lit. c Z 24 StVO zu Grunde liegt
und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zum unvermitteltem Bremsen oder zum
Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;
7. Übertretungen des § 38 Abs. 5 StVO,
wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs. 4 StVO auf
Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum
Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;
8. Übertretungen des § 46 Abs. 4
lit. d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine
Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der
Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;
9. Übertretungen des § 52 lit. a
Z 7e StVO in Tunnelanlagen;
10. Übertretungen der Verordnung der
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen
für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von
Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001;
11. Übertretungen des § 16 Abs. 2
lit. e und f und § 19 Abs. 1 erster Satz der
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2/1961 idF. BGBl.
Nr. 123/1988;
12. Übertretungen des § 102 Abs. 1
KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder
dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der
Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht
entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten
müssen;
13. Übertretungen des § 106 Abs. 1a und
1b KFG 1967.
(3) Werden zwei oder
mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt
die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.
(4) Die in den
§ 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder
§ 30b genannten Rechtsfolgen
treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte
innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde eine Entziehung gemäß § 7
Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen, so sind die dieser Entziehung
zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde
die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3
genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen
aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der
Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25
Abs. 3 zweiter Satz, des § 30b oder hinsichtlich der sonstigen
Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.
(5) Wenn sich ergibt,
dass eine Vormerkung gemäß Abs. 1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese
Eintragung unverzüglich zu löschen.
Besondere
Maßnahmen
§ 30b. (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung
der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:
1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a
Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen
werden oder
2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden
Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2
genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme
gemäß Z 1 angeordnet wurde.
(2) Von der Anordnung
einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3
Z 14 oder 15 vorliegen oder
2. eine Nachschulung gemäß § 4
Abs. 3 angeordnet wird oder
3. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24
Abs. 3 angeordnet wird.
(3) Als besondere
Maßnahmen kommen die Teilnahme an
1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische
Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II
Nr. 357/2002,
2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die
Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
– FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF. BGBl. II Nr. 223/2004,
3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b
der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die
Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
– FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF. BGBl. II Nr. 223/2004,
4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete
Ladungssicherungsmaßnahmen oder
5. Unterweisungen in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes
(Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II
Nr. 320 idF. BGBl. II Nr. 223/2004
in
Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei
darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen
den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu
wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem
Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst
zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die
Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die
fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall
in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.
(4) Der von der
Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung
jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die
Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.
(5) Wurde die
Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der
von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die
Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der
Anordnung zu entziehen.
(6) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren
Bestimmungen festzusetzen über
1. den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Abs. 3 genannten Maßnahmen,
2. die zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigten Personen und Stellen,
3. die Zuordnung der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und
4. die Kosten der Maßnahme.“
22. § 31 Abs. 2 entfällt und Abs. 3 lautet:
„(3) Ab der Vollendung des 15. Lebensjahres hat die Fahrschule oder der zur Ausstellung von Mopedausweisen ermächtigte Verein von Kraftfahrzeugbesitzern unter den Voraussetzungen des Abs. 1 den Mopedausweis auszustellen, wenn
1. der Antragsteller die Absolvierung einer praktischen Schulung unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors gemäß § 4a Abs. 6 erster Satz oder eines Fahrlehrers für die Klasse A im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten nachweist,
2. die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen wurde und
3. eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
Die
Fahrschule ist berechtigt, die praktische Schulung auch außerhalb eines
abgeschlossenen Übungsgeländes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
durchzuführen.“
23. In § 36
Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „gemäß
§§ 8 und 28“.
24. In § 36
Abs. 2 werden am Ende folgende Sätze angefügt:
„Von den in
Z 1 und 2 genannten Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend
weiterer Standorte der einzelnen ermächtigten Stellen. Die Eignung der
Standorte ist vom Landeshauptmann auf Antrag zu überprüfen. Für diese
Überprüfung ist ein Kostenersatz zu entrichten, der dem Landeshauptmann
zufließt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie ist die Höhe dieses Kostenersatzes festzusetzen. Der
Landeshauptmann hat vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie die Veränderungen bei diesen Standorten
bekanntzugeben.“
25. Nach § 37
Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a)
Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken
eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 1 und 4.“
26. In § 37
Abs. 6 wird die Wortfolge 㤤 14
Abs. 1, 3 und 4“ ersetzt
durch die Wortfolge 㤤 14
Abs. 3“.
27. Im § 43
wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Das
Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 16 Abs. 2
Z 4 lit. i, Z 5 lit. f, Abs. 8 Z 5 und
Abs. 9 zweiter Halbsatz, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3,
§ 26, § 30a und
§ 30b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Bestrafungen aufgrund von
Delikten, die vor dem 1. Juli 2005 begangen wurden, aber nach dem 1. Juli 2005
rechtskräftig werden, sind im Rahmen des Vormerksystems nicht zu
berücksichtigen.“
28. In § 44
Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 22
Abs. 1 bis 4“
durch die Wortfolge „§ 22
Abs. 1 bis 4 und 8“
ersetzt.
Artikel II
(Änderung
der Straßenverkehrsordnung)
Das
Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden
(Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2004, wird wie
folgt geändert:
1. § 99
Abs. 2c lautet:
„(2c) Eine
Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis
2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von
24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges
1. Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig
benützen, gefährdet,
2. Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten
vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,
3. Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig
benützen oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen,
behindert,
4. den erforderlichen Sicherheitsabstand zum
nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält
hat, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber
weniger als 0,4 Sekunden beträgt,
5. unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens
„Halt“ gegen § 19 Abs. 7 verstößt,
6. bei rotem Licht nicht anhält und dadurch Lenker
von Fahrzeugen, für die gemäß § 38 Abs. 4 auf Grund grünen Lichts
„Freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge
nötigt,
7. verbotenerweise den Pannenstreifen auf der
Autobahn mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine
Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der
Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,
8. verbotenerweise den Pannenstreifen auf der
Autobahn mit einem einspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine
Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der
Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,
9. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im
Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50
km/h überschreitet.“
2. § 100
Abs. 5 lautet:
„(5) Bei einer
Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2 ,2a, oder 2c
finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG keine
Anwendung.“