819 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz
mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das
Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bankwesengesetzes
Das
Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. XXX/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 30
Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Sie haben
einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um
für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine
angemessene Risikobegrenzung und Risikosteuerung im Sinne des § 39 und die
bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von
Kreditrisiken sicherzustellen.“
2. § 30
Abs. 8 letzter Satz lautet:
„Ist bei
Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der für
die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das
übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.“
3. Im § 30
Abs. 9 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgender
Halbsatz wird angefügt:
„sie haben
weiters dem Mutterunternehmen und den übrigen diesem nachgeordneten Instituten
alle für die bankbetrieblich notwendige Erfassung, Ermittlung und Auswertung
von Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu
erteilen.“
4. § 30
Abs. 10 erster Satz lautet:
„Unterlagen
und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der
Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und
Auswertung von Kreditrisiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen
Instituten:“
5. Im § 39
wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Kreditinstitute
können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Ratingverfahren
gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen,
wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die
Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die
teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame
Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig,
durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und
Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den
teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von
personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an
das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Kreditnehmerdaten
eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe,
Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis
gemäß § 38. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame
Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70 Abs. 1 genannten
Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71 ist anzuwenden.“
6. § 42
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. die objektive Wahrnehmung der Funktion
beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen
gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind oder auf
diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in
§ 62 Z 6, 12 und 13 genannten Ausschließungsgründe als Bankprüfer des
Kreditinstituts zutreffen würde.“
7. § 42
Abs. 6 lautet:
„(6) Mit den Aufgaben
der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu
betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute,
1. deren Bilanzsumme 150 Millionen Euro nicht
übersteigt oder
2. deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30
vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder
3. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht
übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe
angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der Gruppe eine eigene
Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger
Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist.“
8. § 43
Abs. 3 entfällt.
9. § 44 Abs. 1
erster Satz lautet:
„Die
geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und
Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sowie die
Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und
Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 einschließlich
der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den
Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen
ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss
des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.“
10. § 44
Abs. 4 erster Satz lautet:
„Zweigstellen
von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß
§ 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1
Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die
folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und
den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß § 63 Abs. 6
längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der
FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:“
11. § 44
Abs. 5a lautet:
„(5a) Zweigstellen von
Wertpapierfirmen gemäß § 9a haben die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG
durch Bankprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein
Prüfungsbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser
Bericht ist von den Zweigstellen von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.“
12. § 63
Abs. 1a und 1b entfallen.
13. § 63
Abs. 1c lautet:
„(1c) Der Bankprüfer
hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen,
dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur
Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen.
Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß
Abs. 1 vorgehen.“
14. § 63
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bestimmungen
der §§ 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses
(Konzernabschluss) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Bestellung des Bankprüfers gemäß Abs. 1 vor Beginn des zu prüfenden
Geschäftsjahres erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung
bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als
sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.“
15. § 63
Abs. 3 lautet:
„(3) Werden vom
Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand
des geprüften Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen
für gefährdet oder die für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder
sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der
FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet
§ 273 Abs. 2 HGB mit Erläuterungen auch der FMA und der
Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt
es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu
berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen längstens drei Monaten die
festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die
Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer
angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband
bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband
zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat.“
16. § 63
Abs. 4 Z 2 bis 4 lauten:
2. die Beachtung der §§ 21 bis 27, 29 sowie 73
Abs. 1 und 75;
2a. die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG;
3. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen
Rechtsvorschriften;
4. die Beachtung des § 230a ABGB, der
§§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen Verordnung;“
17. § 63
Abs. 5 lautet:
„(5) Das Ergebnis der
Prüfung gemäß Abs. 4 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den
Jahresabschluss darzustellen. Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den
Jahresabschluss den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden
Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die
Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Die FMA hat
Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Abs. 7 genannten Anlagen
durch Verordnung festzusetzen.“
18. § 63
Abs. 6 lautet:
„(6) Die Angaben gemäß
§ 44 Abs. 4 sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß
§ 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und
§ 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis
8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen. Die Prüfung hat
zu umfassen:
1. Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem
Jahresabschluss (§ 44 Abs. 3);
2. die Beachtung der in den §§ 9 Abs. 7,
11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die Beachtung
der §§ 10 bis 18 WAG.“
19. § 63
Abs. 6a lautet:
„(6a) Bei Zweigstellen
von Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist die Beachtung der §§ 10 bis 18
WAG zu prüfen. Der Bericht über dieses Prüfungsergebnis ist in Form der Anlage
gemäß Abs. 7 so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der
Zweigstellen zu übermitteln, dass die in § 44 Abs. 5a genannte
Vorlagefrist eingehalten werden kann.“
20. § 63
Abs. 7 lautet:
„(7) Das Ergebnis der
Prüfung gemäß Abs. 6 und 6a ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß
§ 44 Abs. 4 und 5a darzustellen. Der Prüfungsbericht ist
einschließlich der Anlage, bei Wertpapierfirmen in Form der Anlage, den
Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und
Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich so zeitgerecht zu
übermitteln, dass die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5
eingehalten werden können.“
21. Im § 65
Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt
nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß
§ 63 Abs. 5.“
22. Dem § 65
Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt
nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß
§ 63 Abs. 7.“
23. § 70
Abs. 1 lautet:
„(1) In ihrem
Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Z 1 und 2)
kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden
Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen
1. von den Kreditinstituten sowie von
übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die
Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und
Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten
sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der
Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle
Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger
Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der
FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist
§ 60 Abs. 3 anzuwenden;
2. von den Bankprüfern der Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden
Auskünfte einholen; weiters kann sie von den Sicherungseinrichtungen und von
dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle
erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen;
2a. durch die Bankprüfer der Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und
Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen
Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe
sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr
beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des
Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;
3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische
Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder
beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit
oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren
Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von
Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen
Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe
beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht
hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken
(§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57)
und zur Vor-Ort-Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken
(§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57)
von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten die
Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur
Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese
der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen
kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene
Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu
lassen;
4. zur Prüfung von Unternehmen der
Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in
Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3
auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung
ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht
oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit,
Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist
auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen
Nationalbank zur Teilnahme zulässig, wobei im Falle der Prüfung von Markt oder
Kreditrisiken die FMA jedenfalls die Oesterreichische Nationalbank mit der
Prüfungsteilnahme zu beauftragen hat, Z 3 dritter Satz ist anzuwenden.“
24. Im § 73
Abs. 1 Z 14 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
Folgende Z 15 wird angefügt
„15. die Absicht, sich einer
Risikoklassifizierungseinrichtung zu bedienen; die Anzeige hat die
teilnehmenden Kreditinstitute, Firma, Sitz, Rechtsform, qualifizierte
Eigentümer und Geschäftsleiter der Risikoklassifizierungseinrichtung sowie die
von dieser zu entwickelnden Verfahren zu umfassen; ebenso ist der FMA jede
Änderung dieser Umstände unverzüglich anzuzeigen, diese Anzeige kann auch durch
die Risikoklassifizierungseinrichtung selbst namens der teilnehmenden Kreditinstitute
erfolgen.“
25. Im § 75
Abs. 3 erster Satz wird der Verweis auf „Abs. 1“ durch den Verweis auf „Abs. 1 und 5a“ ersetzt.
26. Im § 75
wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die FMA kann bei
Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung
beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in
den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in
Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die
Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn
1. das Informationssystem auf Daten von Großkunden
beschränkt ist und
2. der Zugang zum Informationssystem auf
Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 3 Z 1 bis 6
genannten Kategorien von Empfängern vergleichbar sind, beschränkt ist und
3. der Verwendungszweck des Informationssystems
beschränkt ist auf
a) die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder
b) die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung.
In der
Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche
zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen
technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.“
27. Im § 93a
Abs. 4 wird im vorletzten und letzten Satz jeweils die Wortgruppe „von fünf Jahren“ durch die Wortgruppe „von
zehn Jahren“ ersetzt.
28. Im § 93a
Abs. 5 wird das Wort „fünfjährigen“ durch das Wort „zehnjährigen“ ersetzt.
29. Im § 98
Abs. 2 Z 7 wird der Verweis auf „§ 73
Abs. 1 Z 1 bis 12“
durch den Verweis auf „§ 73
Abs. 1 Z 1 bis 15“
ersetzt.
30. Dem § 107
werden folgende Abs. 47 und 48 angefügt:
„(47) § 30
Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 10, § 39 Abs. 2a,
§ 42 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6, der Entfall von § 43
Abs. 3, § 44 Abs. 1, 4 und 5a, der Entfall von § 63
Abs. 1a und Abs. 1b, § 63 Abs. 1c, Abs. 2, Abs. 3,
Abs. 4 Z 2 bis 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 6a und
Abs. 7, § 65 Abs. 1 und Abs. 3a, § 70 Abs. 1,
§ 73 Abs. 1 Z 15, § 75 Abs. 3 und Abs. 5a und
§ 98 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(48) § 93a
Abs. 4 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 3 samt
Überschrift lautet:
Haftung für
die Tätigkeit der FMA
„§ 3. (1) Für die von Organen und Bediensteten
der FMA in Vollziehung der in § 2 genannten Bundesgesetze zugefügten
Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG,
BGBl. Nr. 20/1949. Die FMA sowie deren Bedienstete und Organe haften dem
Geschädigten nicht.
(2) Die FMA hat bei
ihrer Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach den Umständen des Einzelfalls
erforderlichen, zweckmäßigen und angemessenen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen.
Sie hat dabei auf die Wahrung der Finanzmarktstabilität zu achten. Sie kann bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Prüfungsberichte der Abschlussprüfer und
Organe der ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen sowie die Prüfungsberichte
der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen ihrer gesetzlichen
Prüfungsbefugnisse nach dem BWG zu Grunde legen, es sei denn, dass sie
begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser
Prüfungsberichte oder an der Fachkunde oder Sorgfalt der Prüfer hat oder solche
Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Gleiches gilt für die
Prüfungsberichte der von der FMA selbst beauftragten Prüfer hinsichtlich der
Prüfungshandlungen gemäß den in § 2 genannten Bundesgesetzen.
(3) Hat der Bund einem
Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den Organen
oder Bediensteten der FMA Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.
(4) Die FMA hat den
Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Abs. 1 und 2 in
jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle
Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren
betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das
Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der FMA über die
verfahrensgegenständlichen Aufsichtmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die von den der Aufsicht
unterliegenden Unternehmen bestellten Abschlussprüfer sind nicht Organe im
Sinne des § 1 Abs. 1 AHG, es sei denn, dass sie im gesonderten
Auftrag der FMA für diese Prüfungen nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen
durchführen. Gleiches gilt für die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger
Prüfungseinrichtungen.
2. Dem § 28
werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Juli 2005
in Kraft.
(10) Die Überschrift
zu § 3 und § 3 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das
Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 61b
Abs. 3 fünfter Satz wird der Ausdruck „§ 82
Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und 9 bis 11“ durch den Ausdruck „§ 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8,
10 und 11“ ersetzt.
2. § 82
Abs. 1 bis 10 lautet:
„(1) Zum
Abschlussprüfer darf nicht gewählt werden,
1. wer das Versicherungsunternehmen schon in den
dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren als
Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die
Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer
durchgeführt wurde, auch für den Prüfungsleiter und die Person, die den
Bestätigungsvermerk unterfertigt hat;
2. wer seine Haftung nicht angemessen durch einen
Versicherungsvertrag gedeckt hat, dessen Versicherungssumme mindestens dem im
Abs. 9 angeführten Höchstbetrag der Ersatzpflicht entspricht; die
Versicherung darf nicht beim geprüften Versicherungsunternehmen oder einem
Versicherungsunternehmen bestehen, das zum selben Konzern gehört wie das
geprüfte Versicherungsunternehmen.
(2) Die Wahl des
Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA die zum
Abschlussprüfer gewählte Person unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Hat die FMA begründete
Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für
die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB in
der jeweils geltenden Fassung stellen.
(4) War die zum
Abschlussprüfer gewählte Person bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr vom
Versicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei
Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des
Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83
Abs. 3 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht vor, so
kann der Antrag gemäß Abs. 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses
Berichtes gestellt werden.
(5) Der
Abschlussprüfer hat gesondert über seine Beurteilung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Versicherungsunternehmens sowie über im Zuge der Prüfung
wahrgenommene Tatsachen, welche die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigen, zu berichten. Der Bericht hat
insbesondere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
sowie von Anordnungen der FMA zu enthalten.
(6) Die Prüfung hat
sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a sowie in den §§ 9 und 11
FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Angelegenheiten, auf die
Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und
über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8
FKG in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Auswirkung gruppeninterner
Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG in der jeweils geltenden Fassung
auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung
ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht, so ist
darüber ebenfalls zu berichten.
(7) Der
Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter
Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und
insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu
prüfen; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.
(8) An den Beratungen
des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats über den Jahresabschluss hat der
Abschlussprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen.
(9) Abweichend von
§ 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei
Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro auf
2 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis
zu 5 Milliarden Euro auf 3 Millionen Euro, bei
Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro
auf 4 Millionen Euro und bei Versicherungsunternehmen mit einer
Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro. Bei
grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der
vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die Prämie
für den Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist spätestens drei
Wochen nach der Benennung als Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der
Abschlussprüfer hat das Bestehen der Versicherung sowie die Bezahlung der
Prämie der FMA binnen vier Wochen nach der Benennung nachzuweisen.
(10) Auf die Prüfung
des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 Z 1
und Abs. 2 bis 8 anzuwenden.“
3. Nach dem
§ 82a wird folgender § 82b samt Überschrift eingefügt:
„Beauftragung von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat oder den
Verwaltungsrat
§ 82b.
(1) Der Aufsichtsrat
oder der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen kein Ausschließungsgrund gemäß
§ 271 Abs. 2 bis 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, mit
der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des
gesamten Unternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden
Prüfungsauftrag zu versehen.
(2) Der im Auftrag des Aufsichtsrats oder des
Verwaltungsrats tätige Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats zu berichten. Der Prüfer
hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats unverzüglich zu
verständigen, wenn er schwer wiegende Mängel in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit
und Ordnungsmäßigkeit des Unternehmens festgestellt hat.
(3) Die
Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Aufsichtsrat oder vom
Verwaltungsrat bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß § 102
Abs. 2 bis 4 zu ermöglichen.“
4. An den
§ 119i werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 61b
Abs. 3, § 82 und § 82b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XX/2005 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2005 enden. § 129f Abs. 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2004 bleibt unberührt.
(4) Verordnungen auf
Grund der in Abs. 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2005 folgenden Tag an
erlassen werden, jedoch erst auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem
30. Dezember 2005 enden.“
5. An den
§ 129i wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für die Prüfung
des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem
30. Dezember 2005 endet, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses
Geschäftsjahres zu wählen.“