Vorblatt

Problem:

Nach dem OGH-Urteil 1 Ob 188/02g besteht Klarstellungsbedarf, ob und wann Bankprüfer als Organe der Aufsicht anzusehen sind und daher von Bankprüfern verursachte Schäden vom Bund im Wege der Amtshaftung abgegolten werden müssen. Bei durch die Aufsichtsbehörde FMA verursachten Schäden ist die Rechtslage ebenfalls unklar.

Lösung:

Klarstellung des Amtshaftungsträgers in Vollziehung der Finanzmarktaufsichtsgesetze. Klarstellung, wann der Bankprüfer als funktionales Organ des Bundes in Amtshaftungsverfahren anzusehen ist und wann nicht.

Alternativen:

Belassung der rechtlichen Unklarheit sowie des gesamten Haftungsrisikos für Bankprüfer beim Bund wäre budgetär nachteilig und nicht verursachergerecht.

Übertragung des Amtshaftungsrisikos auf die FMA als Rechtsträger wäre für Unternehmen und Konsumenten nachteilig und mit verfassungsrechtlichen Unsicherheiten behaftet.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine, da einerseits eine reduzierte Amtshaftung für Aufsichtstätigkeiten dem europäischen Standard entspricht und andererseits keine zusätzliche Belastung der kostenpflichtigen Institute eintritt.

Finanzielle Auswirkungen:

Das Amtshaftungsrisiko des Bundes wird künftig reduziert, eine Bezifferung ist nicht möglich, da der Eintritt von Schadensfällen nicht vorhersehbar ist.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen stehen im Einklang mit den einschlägigen EU-Richtlinien 2000/12/EG und 89/117/EWG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

§ 3 Abs. 5 FMABG bedarf als Verfassungsbestimmung gemäß § 44 Abs. 1 B-VG der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Urteil des OGH vom 25. März 2003, 1 Ob 188/02g, wurde der Bankprüfer dem Bereich der hoheitlichen Vollziehung des Bundes als dessen Organ zugerechnet. Daher löste sein schuldhaft-rechtswidriges Verhalten in diesem Fall Amtshaftungsansprüche geschädigter Dritter an den Bund aus. Es besteht nun eine gewisse Rechtsunsicherheit, da einerseits bisher überwiegend davon ausgegangen wurde, dass der Bankprüfer nicht als Organ eines Rechtsträgers anzusehen ist, andererseits das genannte OGH-Urteil mit seinem fallspezifischen Ergebnis nicht auf alle Tätigkeiten von Bankprüfern übertragbar scheint. Ein gesetzlicher Klarstellungsbedarf erscheint daher jedenfalls gegeben. In diesem Sinn soll künftig zwischen den im Rahmen der Abschlussprüfung bei Kreditinstituten anfallenden Tätigkeiten und solchen, die der Prüfer Auftrags der Aufsicht durchführt, unterschieden werden.

Diese Unterscheidung knüpft auch an die bisherige Judikatur des OGH insofern an, als eine Beauftragung des Prüfers durch die Aufsicht eine auch haftungsmäßige Zuordnung zur Aufsicht bzw. deren Rechtsträger logisch erscheinen lässt. Anders verhält es sich mit der normalen Prüfertätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung von Kreditinstituten. Die Bestellung des Bankprüfers als Abschlussprüfer eines Kreditinstituts erfolgt ausschließlich durch das geprüfte Unternehmen selbst. Ein Widerspruchsrecht gegen eine erfolgte Bestellung kann von der FMA nur bei Vorliegen bestimmter taxativ aufgezählter Ausschließungsgründe ausgeübt werden, das heißt nur in solchen Fällen, in denen die Bestellung gar nicht hätte erfolgen dürfen. Die Entscheidung obliegt gemäß § 270 dem Gericht.

Eine allgemein geltende Qualifikation des Bankprüfers als Organ des Bundes sollte daher durch ausdrückliche gesetzliche Regelung ausgeschlossen werden, soweit er seine Tätigkeit als Abschlussprüfer des beaufsichtigten Unternehmens bzw. sonst im Auftrag des Unternehmens ausübt. Aus sachlichen Gründen muss diese Regelung auch die Prüfer anderer von der FMA beaufsichtigter Unternehmen von der Organeigenschaft ausschließen. Weiters entspricht es dem Sachlichkeitsgebot, gesetzlich für die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzsektors (Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Pensionskassen) eindeutig klarzustellen, in welchen Fällen ausnahmsweise doch eine Verantwortlichkeit und Haftung des Bundes als Rechtsträger für Abschlussprüfer vorliegt, nämlich dann, wenn sie von der Aufsicht mit der Durchführung von Prüfungen beauftragt werden. In diesen Fällen – und nur in diesen – sind sie tatsächlich für die Aufsicht tätig und ist ihr Verhalten daher dem Bund als Rechtsträger zurechenbar; die FMA könnte in diesen Fällen entscheiden, ob sie beispielsweise statt des Abschlussprüfers etwa eigene Prüfer beauftragt, für die die Amtshaftung nicht in Frage steht. Auf Grund des gleich gelagerten Sachverhalts sowie der Entscheidungsmöglichkeit der FMA über die Person als Organ zur Prüfungsdurchführung ist daher auch die Haftung des Bundes als Rechtsträger sachlich gerechtfertigt. In allen anderen Fällen jedoch sind die vom geprüften Unternehmen bestellten und für dieses tätigen Abschlussprüfer dem Bund als Rechtsträger nicht zurechenbar. Von den Abschlussprüfern eingeholte Informationen wie die Erteilung von Auskünften oder die Mitteilung von Wahrnehmungen im Zuge der Abschlussprüfung einschließlich der Übermittlung des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses stellen lediglich Beweismittel im Zuge eines von der FMA durchzuführenden Ermittlungsverfahrens dar und unterliegen der freien Beweiswürdigung durch diese Behörde. Dies gilt auch für solche Beweismittel, die standardisiert bzw. regelmäßig zur Aufsicht gelangen, wie die in den Jahresabschluss-Prüfungsberichten samt den in den Anlagen enthaltenen Informationen.

Durch Änderung des FMABG soll weiters eine sachrechte Regelung für Amtshaftungsansprüche getroffen werden, die aus schuldhaft-rechtswidriger Aufsichtstätigkeit der FMA erhoben werden.

Schließlich sollen Erfahrungen der Aufsichtspraxis und Entwicklungen des internationalen Standards durch verschiedene punktuelle Änderungen des BWG umgesetzt werden.

Die wesentlichen Maßnahmen sind folgende:

      Klarstellung, dass Tätigkeiten des Abschlussprüfers, die im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten und anderen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzsektors stehen, nicht für die Aufsicht, sondern für das Institut durchgeführt werden, das den Prüfer bestellt und den Prüfungsauftrag erteilt hat.

      Klare Bezeichnung jener Fälle, in denen Abschlussprüfer ausnahmsweise doch für die Aufsicht und unter der finanziellen Verantwortung des Bundes tätig werden, dies sind die Prüfungen im Auftrag der FMA.

      Klarstellung, dass der Bund als Rechtsträger für die FMA haftet. Gleichzeitig wird durch die Festlegung eines haftungsrechtlichen Ermessensspielraums für die Aufsichtstätigkeit der FMA das Amtshaftungsrisiko des Bundes reduziert.

Finanzielle Auswirkungen:

Das Amtshaftungsrisiko des Bundes wird künftig reduziert, eine Bezifferung ist nicht möglich, da der Eintritt von Schadensfällen nicht vorhersehbar ist.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 sowie Art. 23 Abs. 4 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1, Änderung des Bankwesengesetzes

Zu § 30 Abs. 7, 9 und 10:

Die unter der Bezeichnung „Basel II“ bekannten neuen Eigenmittelvorschriften für Kreditinstitute (Kommissionsvorschlag zur Neufassung der Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG) erfordern eine Aufteilung der Geschäfte in Forderungsklassen mit unterschiedlichen Risikocharakteristika. Notwendig wird in diesem Sinn unter anderem eine gruppenweite Erfassung der Höhe von Kreditnehmerobligos, um beurteilen zu können, ob sie in die Kategorie „Retail“ (individual person or persons, or to a small or medium sized entity) eingeordnet werden können (= insgesamt nicht mehr als 1 Mio. € Kredit in der gesamten Gruppe, siehe Art. 79 (2) (Standardansatz) und Art. 86 (4) (IRB-Ansatz) des Kommissionsvorschlags für die Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG). Weiters muss ein Kreditnehmerausfall grundsätzlich bei allen Instituten der Gruppe als ausgefallen („default“) eingestuft werden, wobei gemäß einer Ausnahme für Privatkunden hier eine Erkennung des Ausfalles auf Forderungsebene zulässig ist, siehe Annex VII Teil 4, Nr. 44 des Vorschlags zur RL 2000/12/EG.

Die Absätze 7, 9 und 10 des § 30 regeln zwar schon derzeit einen Informationsaustausch innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe, sind jedoch inhaltlich auf die Erfordernisse der Konsolidierung zugeschnitten und stellen in diesem Sinn auch hauptsächlich auf einen Informationsfluss in Richtung des Mutterunternehmens ab. Es sind daher folgende Änderungen erforderlich: Inhaltliche Erweiterung um die Basel II-spezifische Erfassung von Kreditrisiken sowie Ermöglichung des Informationsflusses nicht nur zum übergeordneten Institut, sondern auch horizontal zu den übrigen nachgeordneten Instituten.

Die rechtstechnische Besonderheit der Basel II-Verpflichtungen besteht derzeit darin, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht auf gesetzlich oder durch EU-Recht geltende Eigenmittelverpflichtungen abgestellt werden kann, dass aber bei In-Kraft-Treten der Vorschriften die Institute bereits über Echtdaten verfügen müssen, die nur durch die unverzügliche Durchführung der genannten Erfassungen und Berechnungen erlangt werden können. Es handelt sich daher jedenfalls um eine bankbetriebliche Notwendigkeit für die Kreditinstitute. Die gleiche Problematik – noch kein geltendes EU-Recht, jedoch zweifellos bereits bankbetriebliche Notwendigkeit – besteht im übrigen auch bei § 39 Abs. 2a.

Die Änderung im Schlusssatz des Abs. 8 bewirkt, dass das „Beteiligungsverbot“ auf den bisherigen Umfang beschränkt bleibt und keine Ausweitung durch die jetzigen Änderungen des Abs. 7 erfolgt.

Zu § 39 Abs. 2a:

Die ab 2007 anzuwendenden neuen Eigenmittelvorschriften verlangen für Kreditinstitute, die nicht den Standardansatz verwenden, die Anwendung von Ratingverfahren zur Kreditrisikobeurteilung, die nur auf Basis historisch-statistisch gewonnener Echtdaten entwickelt werden können. Dies bedeutet, dass die Kreditinstitute bereits jetzt die Sammlung und Auswertung ihrer kreditnehmerbezogenen Daten für Ratingverfahren und Risikobewertungen durchführen müssen, siehe auch die Erläuterungen zu § 30. Da die entsprechenden Verfahren einen einerseits spezifischen und andererseits nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand erfordern, ist es wirtschaftlich sinnvoll, die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen für mehrere Kreditinstitute vorzusehen. Auch wird die Vergleichbarkeit von Ratings und Riskobeurteilungsverfahren dadurch gefördert, was auch im Interesse der Aufsicht liegt. Im Hinblick auf § 38 ist eine gesetzliche Ermächtigung für den Betrieb nicht unbedingt erforderlich, die Einrichtungen wären wohl schon nach geltendem Recht als „sonst für Kreditinstitute tätige Personen“ im Sinne des § 38 Abs. 1 anzusehen, außerdem sind die Pooldaten anonymisiert (ergibt sich aus Annex VII Teil 4 Nr. 129 zu RL 2000/12/EG). Eine entsprechende Klarstellung ist jedoch sinnvoll, weil der neue Abs. 2a Art, Ausmaß und Verwendungszweck der Datenüberlassung und Verarbeitung genau eingrenzt und damit jede andere Verwendungsart ausschließt. Individuelle Kreditnehmerdaten (Obligo, Basis für konkretes Einzelrating) dürfen nur dem Auftraggeber selbst übermittelt werden, das heißt jenem Kreditinstitut, das die Daten eingemeldet hat. Dies entspricht auch der Verantwortlichkeit des Kreditinstituts für sein individuelles internes Rating.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht sind die teilnehmenden Kreditinstitute Auftraggeber im Sinne von § 4 Z 4 DSG 2000, die Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleistern Daten überlassen (§ 4 Z 5 und 11 DSG 2000). Da aber jeder Auftraggeber nur auf das von ihm selbst überlassene Datenmaterial (bzw. Ergebnis der Verarbeitung der eingemeldeten personenbezogenen Basisdaten) Zugriff hat, sind Risikoklassifizierungseinrichtungen gemäß § 39 Abs. 2a keine Informationsverbundsysteme gemäß § 4 Z 13 DSG 2000. Allen Teilnehmern zur Verfügung zu stellen sind nur die von den Risikoklassifizierungseinrichtungen entwickelten Ratingverfahren, diese enthalten jedoch weder direkt noch indirekt personenbezogene Daten.

Der im Sommer 2004 veröffentlichte Kommissionsvorschlag für die neuen Eigenmittelrichtlinien enthält nun im Annex VII Teil 4 Nr. 129 (zu RL 2000/12/EG) ausdrückliche Regelungen, welche Funktionen überhaupt im Rahmen des Datenpooling ausgelagert werden dürfen. Unzulässig ist demnach das Outsourcing von individuellen Ratingprozessen.

Die Aufsichts- und Prüfungskompetenz der FMA entspricht der Tatsache, dass interne Ratingverfahren bei den Kreditinstituten selbst naturgemäß der Aufsicht unterliegen, daher muss sich die Aufsicht auch auf allfällig ausgelagerte Verfahren erstrecken. Der Kommissionsvorschlag für die Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG , der sich ausführlicher als das Basler Dokument mit „pooled data“ befasst, verlangt daher ausdrücklich, dass die Aufsichtsbehörden im Fall „outgesourcter risk management functions in the context of datapooling“ gegenüber der ausgelagerten Stelle genau dieselben Aufsichtskompetenzen einschließlich des Vor-Ort-Prüfungsrechts ausüben können, wie gegenüber den Kreditinstituten selbst.

Zu § 42 Abs. 2 Z 2:

Die Erweiterung der Bestimmung über die Unvereinbarkeit von Tätigkeiten im Rahmen der internen Revision und der Abschlussprüfung steht im Zusammenhang mit der im Abs. 6 eingeräumten Erweiterung der Möglichkeiten, interne Revisionsaufgaben außerhalb des Kreditinstituts wahrnehmen zu lassen. Hierbei muss nicht nur die objektive Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision sichergestellt werden, sondern insbesondere auch die Objektivität und Unabhängigkeit des Abschlussprüfers. Daher ist, wenngleich beispielsweise die Wahrnehmung von Aufgaben der internen Revision durch sektorale Einrichtungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, unbedingt eine strikte personelle und organisatorische Trennung zwischen Aufgaben der Abschlussprüfung und der internen Revision einzuhalten.

Zu § 42 Abs. 6:

Die Änderung erweitert die Nutzungsmöglichkeit von Einsparpotentialen durch gemeinsame Organisationseinheiten für die interne Revision bei Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder einem Zentralinstitut. Siehe in diesem Zusammenhang auch die gleichzeitig verschärften Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäß Abs. 2 Z 2.

Zum Entfall von § 43 Abs. 3:

Rechtsbereinigung durch Entfall einer nicht mehr anwendbaren Bestimmung.

Zu § 44 Abs. 1, 4 und 5a:

Die Änderungen der Bestimmungen über die Vorlage der Prüfungsberichte sind technische Anpassungen im Zusammenhang mit § 63 Abs. 5, 6, 6a und 7.

Zum Entfall von § 63 Abs. 1a und 1b:

Diese aufzuhebenden Bestimmungen sahen in Sonderfällen eine Einwirkungsmöglichkeit der FMA bei der Prüferbestellung vor, dies in Form eines Untersagungsrechts bei Verdacht auf mangelnde Eignung oder sonstige Ausschließungsgründe sowie der Anordnung einer Ersatzbestellung bei Gefahr im Verzug. Hieraus könnte unter Umständen ein einer Organstellung entsprechender Zusammenhang zwischen Prüfer und Aufsicht abgeleitet werden, der den Intentionen dieser Novelle – klare Abgrenzung zwischen Prüfungstätigkeit für das Unternehmen und ausnahmsweiser Beauftragung durch die Aufsicht in genau bezeichneten Sonderfällen – zuwider laufen würde. Inhaltlich sind die gegenständlichen Aufsichtsmaßnahmen insofern verzichtbar, als der Zweck auch durch die Entscheidung eines Gerichtes über die Prüfereignung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 270 Abs. 3 HGB erreicht werden kann. Allfälligen Einwänden wegen der geringeren Einflussmöglichkeit der Aufsicht wäre entgegen zu halten, dass das Gesetz jedenfalls strenge Qualitätskriterien vorgibt, und dass deren Beachtung sowie überhaupt die Verantwortung für die Bestellung des geeigneten Prüfers nun einmal primär in der Verantwortung der Organe des Kreditinstituts selbst liegt. Korrekturmöglichkeiten hat das zuständige Gericht, auch auf Antrag der FMA, dies entspricht der Systematik des HGB.

Zu § 63 Abs. 1c:

Anpassung an den Entfall von Abs. 1a.

Zu § 63 Abs. 2:

Diese Bestimmung über die weitgehende Anwendbarkeit der HGB-Abschlussprüfungsbestimmungen untermauert die Ausführungen über die grundsätzliche Identität des Wesens der Abschlussprüfung von Kreditinstituten und Unternehmen, die nur dem HGB unterliegen (siehe Allgemeiner Teil der Erläuterungen).

Zu § 63 Abs. 3:

Die Bestimmung wurde mit § 273 Abs. 2 HGB harmonisiert und enthält in dieser Form gegenüber § 273 Abs. 2 HGB im Wesentlichen nur zwei zusätzliche Sonderregelungen. Zum einen wird bei den Gefährdungstatbeständen, an welche die Redepflicht des Abschlussprüfers von Kreditinstituten anknüpft, dem besonderen Geschäftsgegenstand der Kreditinstitute entsprechend (weiterhin) auf die Erfüllung der Verpflichtungen abgestellt, anstatt wie im HGB auf „Entwicklung wesentlich beeinträchtigen.“ Weiters wird klargestellt, dass in einem Teilbereich der gemäß § 273 Abs. 2 HGB relevanten Rechtsvorschriften zusätzlich zur allgemeinen Berichtspflicht des Prüfers auf Grund der letztgenannten Bestimmung auch eine Mitteilung an die FMA und die OeNB zu erstatten ist, wodurch eine besondere Redepflicht bei Verletzungen von bankaufsichtsrelevanten Vorschriften (und Gefährdungstatbeständen, siehe oben) besteht. Diese besondere Redepflicht des Abschlussprüfers von Kreditinstituten gegenüber der mit der Bankaufsicht betrauten Behörde beruht auf zwingenden EU-rechtlichen Vorgaben (Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG). Der Klarstellung halber wird auch ausdrücklich die in Buchstabe a) dritter Anstrich der genannten Richtlinienvorschrift erwähnte Einschränkung oder Nichterteilung des Bestätigungsvermerks in den Gesetzestext aufgenommen; eine diesbezügliche Redepflicht war bisher nur indirekt als Verletzung von die Bilanzierung betreffenden Rechtsvorschriften erschließbar. Festzuhalten ist, dass die Mitteilung des Abschlussprüfers an die FMA (OeNB) ein Wahrnehmungsbericht über Tatsachen ist, die im Zuge der Abschlussprüfung wahrgenommen wurden. Die Wahrnehmung und die Mitteilung stellen als solche keine aufsichtsbehördlichen Maßnahmen dar. Es soll jedoch sichergestellt sein, dass wichtige Informationen, die aus verlässlichen Quellen wie eben der Abschlussprüfung zeitnah vorhanden sind, auch der FMA als Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gelangen. Diese Informationen sowie der Prüfungsbericht insgesamt dienen der FMA als ein Beweismittel gemäß § 46 AVG. Die FMA bestimmt sodann gemäß den Bestimmungen des AVG die je nach Sachlage allenfalls erforderlichen weiteren Ermittlungsschritte sowie die auf Grund ihres Ermittlungsergebnisses zu treffenden aufsichtsbehördlichen Maßnahmen. Die allfällige Erlassung von allenfalls erforderlichen Mandatsbescheiden (§ 57 AVG) bleibt der FMA selbstverständlich unbenommen. Die bisher durch den Bankprüfer vorzunehmende Fristsetzung im Sinne eines „Auftrags“ zur Behebung von geringfügigen Mängeln entfällt.

Zu § 63 Abs. 4 Z 2 bis 4:

Die Änderung stellt klar, dass die Prüferfeststellungen zur Beachtung gesetzlicher Bestimmungen gemäß dem besonderen Geschäftsgegenstand der Kreditinstitute zwar für deren Abschlussprüfer sachlich spezifiziert sind, sich jedoch ihrer Art nach im Rahmen des § 273 Abs. 2 HGB halten, welcher grundsätzlich den Abschlussprüfer zu Äußerungen über wahrgenommene Gesetzesverstöße verhält. Diese Äußerungen haben gegenüber der Aufsichtsbehörde die Funktion eines sachverständigen Gutachtens und stellen per se keine aufsichtsbehördliche Handlung dar.

Zu § 63 Abs. 5:

Wie schon zu § 63 Abs. 3 ausgeführt, gibt es bei der Prüfung von Kreditinstituten einen zusätzlichen und speziellen Prüfungsinhalt, der auf Grund des besonderen Geschäftsgegenstandes von Kreditinstituten teilweise vom HGB abweichend oder dieses ergänzend vorgegeben ist, siehe zB die besonderen Ausweis- und Bewertungsvorschriften gemäß den §§ 45 bis 58, sowie auch die Bestimmungen gemäß § 63 Abs. 4. Abs. 5 ordnet an, dass die Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 4 Z 2 bis 4 und sonstige Wahrnehmungen bei der Abschlussprüfung in standardisierter Form als Anlage zum Prüfungsbericht aufzustellen sind. Die Übermittlung hat an die Organe des Kreditinstitutes sowie auch an die FMA (OeNB) zu erfolgen, bei dieser haben die in standardisierter Form zusammengefassten Äußerungen, wie schon zu Abs. 4 Z 2 bis 4 ausgeführt, den Charakter eines Gutachtens, das der freien Beweiswürdigung durch die Aufsicht unterliegt. Der Prüfungsbericht als solcher ist daher kein hoheitliches Aufsichtsinstrument, sondern lediglich ein Beweismittel. Die ausdrückliche Verordnungsermächtigung der FMA für Form und Gliederung des Prüfungsberichts entspricht der jüngsten VfGH-Judikatur (G 121/03 „E-Control“), nach der anzunehmen ist, dass Verordnungen der FMA einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung bedürfen.

Zu § 63 Abs. 6:

Die Bestimmung, die § 44 Abs. 3 und 4 über den Zweigstellenabschluss ergänzt, wird klarstellend dahingehend modifiziert, dass die Pflicht, die Angaben prüfen zu lassen, in der Verantwortung des Kreditinstitutes (Zweigstelle) liegt. Die Angaben im Zweigstellenabschluss sowie die Pflicht zur Prüfung dieser Angaben sind durch die EU-RL 89/117/EWG harmonisiert.

Zu § 63 Abs. 6a:

Gemäß Art. 11 Abs. 2 der EU-RL über Wertpapierdienstleistungen (93/22/EWG) überwacht der Aufnahmemitgliedstaat der Zweigstelle die Wohlverhaltensregeln, diesbezüglich hat der Prüfer bei Wertpapierfirmen ebenso eine gutachtliche Äußerung abzugeben wie bei Kreditinstituten gemäß Abs. 6.

Zu § 63 Abs. 7:

Die Neuformulierung trägt dem Unterschied Rechnung, dass der Prüfungsumfang bei Zweigstellen von Kreditinstituten (Abs. 6) umfangreicher ist als bei Wertpapierfirmen (Abs. 6a), daher stellt bei ersteren der Bereich Wertpapierdienstleistungen eine Anlage zum sonstigen Prüfungsbericht dar, während bei Wertpapierfirmen dies der einzige Prüfungsbereich ist, das Berichtsschema soll jedoch einheitlich sein.

Zu § 65 Abs. 1:

Die Anlage zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 63 Abs. 5 ist von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.

Zu § 65 Abs. 3a:

Die Anlage zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 63 Abs. 7 ist von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.

Zu § 70 Abs. 1:

Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt, besteht eine Hauptzielsetzung der Novelle in der Abgrenzung der Funktion der Abschlussprüfer von Kreditinstituten bzw. Kreditinstitutsgruppen im Sinne einer Klarstellung, dass sie einerseits im Auftrag des geprüften Instituts tätig sind, andererseits sind jene Einzelfälle deutlich abzugrenzen, in denen ausnahmsweise eine bankaufsichtliche Funktion ausgeübt wird.

Die Änderung des Einleitungssatzteils stellt klar, dass der Bezug zu § 69 Z 1 und 2 eine Umschreibung des materiellen Vollzugsbereichs „Bankenaufsicht“ darstellt (vgl. auch § 2 Abs. 1 FMABG). Daraus folgt, dass nicht jegliche der in Z 1 bis 4 genannten Handlungen und Personen der Bankenaufsicht zuzurechnen sind, wie dies die möglicherweise missverständliche alte Formulierung vermuten lassen könnte; vielmehr wird nunmehr eine klare Zurechnung wie folgt vorgenommen:

Z 1: Einholung von Auskünften (Unterlagen, Einschau) von beaufsichtigten Instituten durch die FMA, keine Einbindung von Prüfern.

Z 2: Einholung von Auskünften von den Abschlussprüfern (Sicherungseinrichtungen, Regierungskommissären); die Prüfer werden hier als sachverständige Zeugen einvernommen, es handelt sich um einen Akt der Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren, es liegt keine hoheitliche Funktion der Prüfer vor.

Z 2a: diese neu eingefügte Ziffer enthält abschließend zusammengefasst jene Funktionen, die von externen Prüfern punktuell ausnahmsweise für die Bankenaufsicht ausgeübt werden. Es ist dies die Durchführung von Prüfungen unmittelbar im Auftrag der FMA. Die FMA kann je nach Zweckmäßigkeit (spezielle Fachkunde, Ressourcen, zeitliche Erfordernisse) entscheiden, ob sie nach Z 2a oder Z 3 vorgeht, das heißt, ob sie eigene oder externe Prüfer beauftragt; hiervon unberührt bleibt die in Z 3 (unverändert) geregelte Vor-Ort-Prüfung von Markt- und Kreditrisiken durch die OeNB. Da vom Prüfungszweck her kein Unterschied zwischen Z 2a und Z 3 besteht, würde bei der Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers (einschließlich des Abschlussprüfers selbst) im Umfang der nach diesem Auftrag durchgeführten Prüfung – und nur in diesem Umfang – die Tätigkeit des Prüfers der Verantwortlichkeit und somit gegebenenfalls auch der Haftung des gesetzlich verantwortlichen Rechtsträgers zuzuordnen sein.

Z 3: unverändert

Z 4: redaktionelle Richtigstellung des Verweises auf Z 3.

Zu § 73 Abs. 1 Z 15:

Siehe § 39 Abs. 2a zum Datenpooling, resultierend aus dem Kommissionsvorschlag für die Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG („Basel II“). Die Anzeigepflichten sind erforderlich, um der FMA die Ausübung ihrer Aufsichtskompetenz zu ermöglichen. Weiters ist durch die Anzeige der Kreis der teilnehmenden Institute jederzeit feststellbar.

Zu § 75 Abs. 5a:

Das bei der Europäischen Zentralbank eingerichtete Banking Supervision Committee – BSC – sieht im Rahmen eines multilateralen Aufsichtsabkommens (Memorandum of Understanding – MoU) vor, dass nationale Großkreditevidenzen der Mitgliedstaaten Informationen für Aufsichtszwecke sowie zur Bonitätsbeurteilung austauschen. Der österreichischen Großkreditevidenz vergleichbare Einrichtungen gibt es derzeit in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Portugal und Spanien. Die Teilnahme am MoU durch entsprechenden Datenaustausch liegt nicht zuletzt wegen der Zunahme der grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen einschließlich Kreditgewährungen im österreichischen Interesse. Die Bestimmung ermöglicht ja nicht nur die Zur-Verfügung-Stellung der österreichischen Daten, sondern auch umgekehrt die Information österreichischer Institutionen über die Großkreditevidenzen der genannten Mitgliedstaaten. Der Informationsaustausch trägt auch zur Systemstabilität bei und erhöht die Aussagekraft bestehender Evidenzen. Der Inhalt der nach dieser Bestimmung weiter zu leitenden Daten ist auf solche Daten eingeschränkt, die den inländischen Abfrageberechtigten zur Verfügung stehen (Obligostand); Aufsichtsbehörden können hingegen für Aufsichtszwecke benötigte Daten weiterhin nach Abs. 5 im Wege der behördlichen Zusammenarbeit erlangen.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich um ein Informationsverbundsystem gemäß § 50 DSG 2000 handelt. § 75 Abs. 5a BWG stellt die gesetzliche Ermächtigung im Sinne von § 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 1 DSG her.

Zu § 93a Abs. 4 und 5:

Da die sektorale Sicherungsorganisation in der Praxis nicht alle Verbände gleichmäßig belastet, wird durch die längere Verweildauer im sogenannten „sechsten Rechnungskreis“ ein gewisser Ausgleich erzielt. Dies erfolgt in der Weise, dass alle Fachverbände Sicherungsbeiträge aufbringen müssen, wenn ein Kreditinstitut mit neu erteilter Konzession insolvent wird, wobei der Zeitraum für die übersektorale Beitragspflicht von fünf auf zehn Jahre ausgeweitet wird.

Zu § 98 Abs. 2 Z 7:

Sanktionierung der Verletzung der neuen Anzeigepflichten gemäß § 73 Abs. 1 Z 15 und 16. Hinsichtlich des Verweises auf Z 13 und 14 stellt die Ergänzung die Schließung einer redaktionellen Verweislücke aus vorgängigen Novellen dar.

Zu Artikel 2, Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Zu Z 1 (§ 3 FMAG):

Die Bestimmung regelt einige Aspekte der Amtshaftung für Fehler, die der FMA im Rahmen der ihr gesetzlich obliegenden Aufsichtsbefugnisse und -pflichten unterlaufen. Der Oberste Gerichthof hat – auf Basis der Rechtslage vor der Einrichtung der FMA als weisungsfreie Anstalt des öffentlichen Rechts – ausgesprochen, dass der von einem Kreditinstitut bestellte Bankprüfer Organ der Bankenaufsicht ist, wenn er der Aufsichtsbehörde den im BWG geforderten bankenaufsichtlichen Prüfungsbericht übermittelt (EvBl 2003/129). Das bedeutet, dass der Bund für Fehler des Prüfers bei der Erstellung dieses Prüfungsberichts auf Grund des Amtshaftungsgesetzes in Anspruch genommen werden kann. Diese Entscheidung fügt sich in eine Reihe von Erkenntnissen, nach denen die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bankenaufsicht Amtshaftungsansprüche der geschädigten Gläubiger zur Folge haben kann (SZ 60/33; JBl 1987, 386 ua).

Der Europäische Gerichtshof hat sich jüngst in der Rechtssache Peter Paul gegen Bundesrepublik Deutschland, C-222/02, in seinem Urteil vom 12. 10. 2004 mit der Reichweite der für die Aufsicht über Kreditinstitute wesentlichen Richtlinien 77/780/EWG, 89/299/EWG und 89/246/EWG auseinandergesetzt: Die genannten Richtlinien gewähren dem Einzelnen nach diesem Erkenntnis nicht Rechte für den Fall, dass seine Einlagen auf Grund einer unzureichenden Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden „nicht verfügbar sind“. Sie stehen auch einer Regelung wie der des § 6 Abs. 4 des deutschen Kreditwesengesetzes, wonach das Bundesaufsichtsamt die ihm zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, nicht entgegen. Das gilt selbst dann, wenn es eine solche Regelung ausschließt, dass der Einzelne bei Verletzung von Aufsichtsbestimmungen durch die Aufsichtsbehörde Schadenersatz verlangen kann. Die genannten gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien verhalten die Mitgliedstaaten also nicht dazu, dem einzelnen Anleger oder Einleger für diesen Fall Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, zu verschaffen.

Das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs gibt den Stand der staatlichen Haftung für Fehler von nationalen Finanzmarktaufsichtsbehörden in den „alten“ Mitgliedstaaten wieder. Im Großteil dieser Mitgliedstaaten ist die staatliche Haftung für solche Fälle nämlich beschränkt, in manchen, etwa in Deutschland, sogar überhaupt ausgeschlossen. Zwar dürften die für die Finanzmarktaufsicht wesentlichen Richtlinien die Mitgliedstaaten und deren Gerichte wohl nicht hindern, geschädigten Einlegern auf der Grundlage des nationalen Haftungsrechts Ersatzansprüche zuzuerkennen (vgl. dazu aber Raschauer, Bankaufsicht, Amtshaftung und Beihilfenverbot, ÖJZ 2005, 1 ff.). Die österreichische Rechtslage scheint aber in ihrer Ausprägung durch die Judikatur doch zu im europäischen Vergleich beträchtlichen Haftungsrisiken der öffentlichen Hand zu führen.

Der einzelne Einleger wird an dieser Rechtslage nichts auszusetzen haben, weil er im Fall des Zusammenbruchs einer beaufsichtigten Einrichtung gute Aussichten hat, seinen durch Einlagensicherungssysteme und die kridamäßige Verteilung des Vermögens nicht gedeckten Ausfall im Wege der Amtshaftung ersetzt zu erhalten. Dieses legitime und in der Judikatur auch anerkannte Einzelinteresse muss sich aber nicht mit öffentlichen und allgemeinen Interessen decken. Dabei geht es weniger um das vom Obersten Gerichtshof als „sachfremd“ apostrophierte fiskalpolitische Interesse an einer Reduktion des Haftungsrisikos des Bundes als des für die Finanzmarktaufsicht verantwortlichen Rechtsträgers. Vielmehr erscheint eine Rechtslage, die den in seinem Vermögen Beeinträchtigten auch bei nur geringfügigen Aufsichtsverletzungen dazu einlädt, seinen Nachteil auf den öffentlichen Haushalt und damit die Gesamtheit der Steuerzahler zu verlagern, bedenklich. Sie rüttelt nämlich nicht zuletzt an dem auch für das Amtshaftungsrecht maßgeblichen Grundsatz des bürgerlichen Rechts, wonach der Geschädigte seinen Schaden primär selbst zu tragen hat und dessen Ersatz durch andere nur bei Vorliegen entsprechender Zurechnungsgründe in Frage kommt. Im Besonderen ist es problematisch, die öffentliche Hand auch dann in die Pflicht zu nehmen, wenn sie auf den für den Schaden Verantwortlichen faktisch nicht Einfluss nehmen kann und wenn die eigentliche Ursache des Schadens wo anders liegt, nämlich in der wirtschaftlich verfehlten Gestion des beaufsichtigten Unternehmens. Dazu kommt, dass innerstaatliche Haftungsrisiken die Tätigkeit der Aufsichtsbehörden im internationalen Vergleich unangemessen beeinflussen können: Je strenger nämlich die Haftung für Aufsichtsfehler ausgestaltet ist, desto strenger wird die Aufsichtsbehörde zur Vermeidung von Haftungsfällen das Aufsichtsregime gestalten. Das kann zu einer durchaus unterschiedlichen Vollzugspraxis der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Aufsichtsregeln führen. Das vom Gemeinschaftsrecht intendierte Ziel einer Harmonisierung des Aufsichtsrechts der Mitgliedstaaten kann dadurch unterlaufen werden. Überhaupt ist es angezeigt, die im Ergebnis zivilrechtliche Haftung für Fehler in der Finanzmarktaufsicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs neu zu gestalten. Die Verhältnisse haben sich dadurch nämlich entscheidend geändert.

Der Entwurf verfolgt einen Mittelweg zwischen den erwähnten legitimen Interessen des Einzelnen und den damit unter Umständen kollidierenden Interessen der öffentlichen Hand: Die Haftung gegenüber geschädigten Dritten soll nicht – wie noch im revidierten Begutachtungsentwurf vorgesehen – auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eingeschränkt werden. Vielmehr soll der Bund wie nach allgemeinem Amtshaftungsrecht im Interesse der Geschädigten für jeden Grad des Verschuldens der Organe der Bankenaufsicht einstehen. Auch sieht der Entwurf im Interesse der einzelnen Geschädigten davon ab, nach deutschem Vorbild den Schutzzweck der aufsichtsrechtlichen Regeln auf die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen einzuschränken und damit im Ergebnis faktisch jegliche Haftung auszuschließen. Ferner soll auch nicht das Aufsichtssystem samt der Einbindung der Bankprüfer in die Finanzmarktaufsicht geändert werden. Es wäre nicht sinnvoll, wegen der Haftungsrisiken Qualitätseinbußen in der Finanzmarktaufsicht in Kauf zu nehmen. Der Entwurf stellt aber klar, dass die FMA in ihrer Tätigkeit haftungsrechtlich gesehen einen Ermessensspielraum hat. Das bedeutet, dass eine im Nachhinein gesehen verfehlte Entscheidung der Aufsichtsbehörde nur dann zur Amtshaftung führt, wenn sie dabei den ihr im Aufsichtsverfahren zustehenden Gestaltungsrahmen überschritten hat. Im Licht der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof soll auch klargestellt werden, dass die FMA bei der Ausübung ihres Ermessens besonders auf die Stabilität der Finanzmärkte achten muss. Zudem wird ausdrücklich festgeschrieben, dass der vom Kreditinstitut bestellte Bankprüfer nicht Organ im Sinne des AHG ist.

Abs. 1 rechnet die Amtshaftung für die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in § 2 FMAG angeführten Bundesgesetze verschuldeten Schäden ausschließlich dem Bund zu. Die Bestimmung stellt die auf den ersten Blick diffuse Rechtslage klar (vgl. Raschauer, Amtshaftung und Finanzmarktaufsicht, ÖBA 2004, 338, 342). Die Übertragung behördlicher Aufgaben auf die Aufsichtsbehörde ändert nichts daran, dass der Bund haftungsrechtlich für das Verhalten der FMA sowie ihrer Organe und Bediensteten einzustehen hat. Das liegt nicht zuletzt im Interesse des Geschädigten, der sich beim Bund und nicht bei der nur mit begrenzten Mitteln ausgestatteten Aufsichtsbehörde schadlos halten kann. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des materiellen und formellen Amtshaftungsgesetzes. Die FMA selbst sowie ihre Bediensteten und Organe haften dem Geschädigten nicht, für die Klage gegen Organe oder Bedienstete ist der Rechtsweg unzulässig (§ 9 Abs. 5 AHG).

Abs. 2 statuiert inhaltliche Grundsätze für die Aufsichtstätigkeit der Behörde und eröffnet der FMA bei der Ausübung der ihr gesetzlich übertragenen Befugnisse einen gewissen Freiraum. Sie darf diesen freilich nicht willkürlich ausnützen, sondern muss pflichtgemäß nach dem erkennbaren Gesetzeszweck vorgehen (vgl. Schragel, AHG³ Rz 149 zu § 1 AHG). Dabei hat sie im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere darauf zu achten, dass sie nicht durch ihre Aufsichtsmaßnahmen die Stabilität der überwachten Finanzmärkte gefährdet. Die Regelung verschafft der FMA die in der Aufsichtstätigkeit unerlässliche Flexibilität. Eine Entscheidung, die ex post betrachtet auf Grund der nachfolgenden Ereignisse unrichtig war, führt dennoch mangels Rechtswidrigkeit nicht quasi automatisch zur Amtshaftung. Dazu soll es nur dann kommen, wenn die Behörde den ihr eingeräumten Ermessensrahmen pflichtwidrig und unvertretbar überschritten hat.

Im dritten Satz wird die FMA ermächtigt, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Prüfberichte der Abschlussprüfer und der Organe der beaufsichtigten Unternehmen sowie die Prüfungsberichte der Oesterreichischen Nationalbank zu Grunde zu legen. Diese Berichte bilden im aufsichtsbehördlichen Verwaltungsverfahren also Beweismittel. Die FMA kann sich darauf aber nicht stützen, wenn sie begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit oder an der Kompetenz und Sorgfalt der Prüfer hat oder bei Anwendung der in der Aufsichtstätigkeit üblicherweise anzuwendenden Sorgfalt hätte haben müssen. Da also bei den als Prüfer tätigen Personen grundsätzlich von der erforderlichen Fachkunde ausgegangen werden kann, ist eine routinemäßige Nachkontrolle der Richtigkeit sämtlicher Berichtsinhalte durch die FMA nicht erforderlich und kann im Rahmen üblicher Aufsichtsressourcen auch nicht geleistet werden. Anlass zur Nachprüfung von Berichtsinhalten durch die FMA besteht jedoch dann, wenn die Berichte unplausible Auffälligkeiten oder Widersprüchlichkeiten enthalten, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des Berichts oder der Fachkunde des Prüfers geben beziehungsweise hätten geben müssen. Auch muss die FMA im Aufsichtsverfahren selbstverständlich andere Informationen, die ihr etwa von dritter Seite zugekommen sind, berücksichtigen.

Nach dem vierten Satz kann die Behörde auch die Prüfungsberichte der von ihr selbst beauftragten Prüfer unter dem eben erwähnten Vorbehalt zugrundelegen.

Abs. 3 räumt dem Bund das Recht ein, von den Organen und Bediensteten Regress zu nehmen, sofern er dem Geschädigten den Schaden ersetzt hat. Auf diesen Regressanspruch finden die für den Rückersatz maßgeblichen materiellen und formellen Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, insbesondere dessen §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 3, 10, 13 und 14, Anwendung. Ein Regressanspruch des Bundes gegen die FMA, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, wird dagegen nicht vorgesehen. Das entspricht der allgemeinen Bestimmung des § 3 Abs. 1 AHG, nach der nur ein Organ, also eine – § 1 Abs. 2 AHG – physische (natürliche) Person regressverpflichtet sein kann.

Abs. 4 verpflichtet die FMA dazu, den für das Fehlverhalten ihrer Organe und Bediensteten haftenden Bund im Amtshaftungs- und im Rückersatzverfahren bei der Verteidigung gegen Amtshaftungsansprüche und bei der Verfolgung von Regressansprüchen in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen.

Abs. 5 schreibt – in Abkehr von der eingangs erwähnten Auffassung des Obersten Gerichtshofs – fest, dass Abschlussprüfer, die von den beaufsichtigten Unternehmen bestellt worden sind, sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen nicht Organe sind. Solche Abschlussprüfer oder Prüfungsorgane werden damit Sachverständigen gleichgestellt, die nach der Rechtsprechung (JBl 2001, 788) nicht Organe im Sinne des AHG sind. Für die Tätigkeit von Personen, die nicht vom Bund oder der FMA bestellt wurden, tritt keine Amtshaftung ein. Damit trägt der Entwurf auch Bedenken Rechnung, laut denen eine Organstellung des Bankprüfers den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an diese Aufgaben widersprechen könnte (Rebhahn, Amtshaftung für Bankprüfer – Wohltat oder Irrweg, ÖBA 2004, 267, 272). Anderes gilt dagegen, wenn die Abschlussprüfer oder Prüfungsorgane auf Grund eines besonderen Auftrags der FMA für die Behörde Prüfungen durchführen.

Da es sich bei der vorgesehenen Regelung um eine Sonderbestimmung zu Art. 23 Abs. 1 B-VG in der Auslegung durch die Rechtsprechung handelt, soll sie im Verfassungsrang stehen. Die Haftung der Abschlussprüfer und Prüfungsorgane gegenüber den von ihnen geprüften Unternehmern und dritten Geschädigten richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen und den für diese Haftung allenfalls bestehenden Sonderregeln.

Zu Artikel 3, Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Zu § 61b:

Anpassung der Zitierung

Zu § 82:

Die Vorschriften über die Bestellung des Abschlussprüfers (Abs. 1 bis 4) werden inhaltlich weitgehend an die diesbezüglichen Vorschriften des BWG (§ 63 Abs. 1) angeglichen. Dies betrifft insbesondere die Auswahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung (statt wie bisher durch den Aufsichtsrat), die Bestellung vor Ablauf des dem geprüften Geschäftsjahr vorangehenden Geschäftsjahres und die Rolle der FMA (Bestellung eines anderen Abschlussprüfers durch das Gericht auf Antrag der FMA und nicht durch die FMA selbst).

Die geänderte Formulierung der Abs. 6 und 7 soll verdeutlichen, dass der Abschlussprüfer bei seiner Prüfungs- und Berichtstätigkeit keine behördlichen Befugnisse ausübt.

Das im geltenden Abs. 8 vorgesehene Recht der FMA, eine Ergänzung der Abschlussprüfung zu verlangen, ist mit den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes nicht mehr vereinbar. Diese Bestimmung soll daher wegfallen. Die Heranziehung von Wirtschaftsprüfern zu einer aufsichtsrechtlichen Prüfung ist gemäß § 101 Abs. 3 zulässig.

Ebenso soll der geltende Abs. 9 wegfallen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherungsunternehmen und Abschlussprüfern soll, wie auch im Fall von Banken, nicht mehr die FMA, sondern gemäß § 276 HGB das Gericht entscheiden.

Zu § 82b:

Nach dem Vorbild des § 63a BWG soll auch der Aufsichtsrat eines Versicherungsunternehmens Wirtschaftsprüfer mit der Durchführung von Prüfungen beauftragen können.

Zu den §§ 119i und 129i:

Erforderliche Schluss- und Übergangsbestimmungen


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel 1

Änderungen des Bankwesengesetzes

§ 30. Abs. 1 – 6 …

§ 30. Abs. 1 – 6 …

(7) Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um auch für die Kreditinstitutsgruppe eine angemessene Risikobegrenzung im Sinne des § 39 sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.

(7) Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikobegrenzung und Risikosteuerung im Sinne des § 39 und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.

(8) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute und eine übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Abs. 7 nicht nach, so hat das übergeordnete Kreditinstitut dies der FMA anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.

(8) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute und eine übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Abs. 7 nicht nach, so hat das übergeordnete Kreditinstitut dies der FMA anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.

(8a) …

(8a) …

(9) Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

(9) Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen; sie haben weiters dem Mutterunternehmen und den übrigen diesem nachgeordneten Instituten alle für die bankbetrieblich notwendige Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

(9a) …

(9a) …

(10) Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung:

(10) Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:

Z 1 – 10 …

Z 1 – 10 …

§ 39. (1) – (2) …

§ 39. (1) – (2) …

 

(2a) Kreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Ratingverfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Kreditnehmerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß § 38. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70 Abs. 1 genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71 ist anzuwenden.

§ 42. Abs. 2 Z 1 …

§ 42. Abs. 2 Z 1 …

           2. die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind.

           2. die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in § 62 Z 6, 12 und 13 genannten Ausschließungsgründe als Bankprüfer des Kreditinstituts zutreffen würde.

§ 42. (3) – (5) …

§ 42. (3) – (5) …

(6) Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 110 Millionen Euro und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter übersteigt, ist eine eigene Organisationseinrichtung mit den Aufgaben der internen Revision zu betrauen.

(6) Mit den Aufgaben der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute,

 

           1. deren Bilanzsumme 150 Millionen Euro nicht übersteigt oder

 

           2. deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder

 

           3. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist.

§ 43. (1) – (2) …

§ 43. (1) – (2) …

(3) Kreditinstitute in österreichischen Zollausschlußgebieten haben abweichend von § 193 Abs. 4 HGB den Jahresabschluß in Deutscher Mark oder in Euro zu erstellen.

 

§ 44. (1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 und die bankaufsichtlichen Prüfungsberichte sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.

§ 44. (1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.

… (Abs. 1)

… (Abs. 1)

(2) – (3) …

(2) – (3) …

§ 44. (4) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:

§ 44. (4) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß § 63 Abs. 6 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:

… (Abs. 4)

… (Abs. 4)

(5) …

(5) …

(5a) Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a haben die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG durch Bankprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 6a zu erstellen. Dieser Bericht sowie allfällige darauf Bezug nehmende Angaben des Bankprüfers gemäß Teil II des bankaufsichtlichen Prüfungsberichtes sind von den Zweigstellen von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.

(5a) Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a haben die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG durch Bankprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Zweigstellen von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.

(6) …

(6) …

§ 63. (1) …

§ 63. Abs. 1 …

(1a) Besteht jedoch, insbesondere auf Grund der gemäß Abs. 1c erhaltenen Informationen, der begründete Verdacht, dass schwerwiegende, nicht kurzfristig behebbare Ausschließungsgründe vorliegen, so kann die FMA selbst die Bestellung eines nicht geeigneten Bankprüfers untersagen oder, bei Gefahr in Verzug, selbst einen anderen Bankprüfer bestellen. Ergibt sich nach der erfolgten Bestellung des Bankprüfers ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen schwerwiegender, nicht kurzfristig behebbarer Auschließungsgründe, so kann die FMA die sofortige Bestellung eines anderen Bankprüfers anordnen oder, bei Gefahr in Verzug, selbst einen anderen Bankprüfer bestellen. Handelt es sich jedoch um einen gemäß § 270 HGB vom Gericht bestellten Prüfer, so ist gemäß Abs. 1 vorzugehen.

 

(1b) Die FMA hat das Kreditinstitut und das gemäß § 270 Abs. 3 HGB zuständige Gericht von allen Maßnahmen gemäß Abs. 1a unverzüglich zu verständigen.

 

(1c) Der Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a vorgehen.

(1c) Der Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 1 vorgehen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluß) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Abschlußprüfers der Bankprüfer tritt. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluß haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluss) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Bankprüfers gemäß Abs. 1 vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.

(3) Werden vom Bankprüfer Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer vom Bankprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Anzeigen nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat .

(3) Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand des geprüften Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 HGB mit Erläuterungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat.

(4) …

(4) …

           1.

           1.

           2. die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der §§ 21 bis 27, 29 sowie 73 Abs. 1 und 75;

           2. die Beachtung der §§ 21 bis 27, 29 sowie 73 Abs. 1 und 75;

         2a. die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG;

         2a. die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG;

           3. die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;

           3. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;

           4. die Einhaltung des § 230 a ABGB, der §§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen Verordnung;

           4. die Beachtung des § 230 a ABGB, der §§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen Verordnung;

           5. – 6. …

           5. – 6. …

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluß so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann.

(5) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Abs. 7 genannten Anlagen durch Verordnung festzusetzen.

(6) Der Bankprüfer hat die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, zu prüfen. Die Prüfung hat zu umfassen:

(6) Die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen. Die Prüfung hat zu umfassen:

           1. Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluß (§ 44 Abs. 3);

           1. Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluß (§ 44 Abs. 3);

           2. die Einhaltung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG.

           2. die Beachtung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG.

(6a) Bei Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG zu prüfen und ein Bericht, bestehend aus Teil I Punkt 10 der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, zu erstellen. Dieser Bericht ist so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Zweigstellen zu übermitteln, dass die in § 44 Abs. 5a genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann.

(6a) Bei Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG zu prüfen. Der Bericht über dieses Prüfungsergebnis ist in Form der Anlage gemäß Abs. 7 so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Zweigstellen zu übermitteln, dass die in § 44 Abs. 5a genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann.

(7) Das Ergebnis der Prüfung ist in einen gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten (Finanzinstituten) aus Mitgliedstaaten in Österreich gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluß so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können.

(7) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 6 und 6a ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 4 und 5a darzustellen. Der Prüfungsbericht ist einschließlich der Anlage, bei Wertpapierfirmen in Form der Anlage, den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können.

§ 65. (1) Die Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Konzernabschluß nach § 59 und § 59a Abs. 1 unverzüglich nach der Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht nach § 59 und § 59a Abs. 1 sind am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

§ 65. (1) Die Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Konzernabschluß nach § 59 und § 59a Abs. 1 unverzüglich nach der Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 5. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht nach § 59 und § 59a Abs. 1 sind am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

(3a) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(3a) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 7.

(4) …

(4) …

§ 70. (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 69 Z 1 und 2 kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen

§ 70. (1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen

           1. von den Kreditinstituten sowie von übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen und durch die Bankprüfer und andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden;

           1. von den Kreditinstituten sowie von übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden;

           2. von den Bankprüfern und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und diesen die erforderlichen Auskünfte erteilen; weiters kann sie von den Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen;

           2. von den Bankprüfern der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Auskünfte einholen; weiters kann sie von den Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen;

 

         2a. durch die Bankprüfer der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;

           3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur VorOrtPrüfung im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen.

           3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) und zur Vor-Ort-Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen;

           4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme zulässig, wobei im Falle der Prüfung von Markt oder Kreditrisiken die FMA jedenfalls die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfungsteilnahme zu beauftragen hat, § 70 Abs. 1 Z 3 dritter Satz ist anzuwenden.

           4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme zulässig, wobei im Falle der Prüfung von Markt oder Kreditrisiken die FMA jedenfalls die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfungsteilnahme zu beauftragen hat, Z 3 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) …

(2) …

(4) …

(4) …

§ 73. Abs. 1 Z 1 – 14 …

§ 73. Abs. 1 Z 1 – 14 …;

 

         15. die Absicht, sich einer Risikoklassifizierungseinrichtung zu bedienen; die Anzeige hat die teilnehmenden Kreditinstitute, Firma, Sitz, Rechtsform, qualifizierte Eigentümer und Geschäftsleiter der Risikoklassifizierungseinrichtung sowie die von dieser zu entwickelnden Verfahren zu umfassen; ebenso ist der FMA jede Änderung dieser Umstände unverzüglich anzuzeigen, diese Anzeige kann auch durch die Risikoklassifizierungseinrichtung selbst namens der teilnehmenden Kreditinstitute erfolgen.

 

 

§ 75. (1) – (2)

§ 75. (1) – (2)

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die Daten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die Daten gemäß Abs. 1 und 5a zu gewährleisten.

… (Abs. 3)

… (Abs. 3)

(4) – (5) …

(4) – (5) …

 

(5a) Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn

 

           1. das Informationssystem auf Daten von Großkunden beschränkt ist und

 

           2. der Zugang zum Informationssystem auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Kategorien von Empfängern vergleichbar sind, beschränkt ist und

 

           3. der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf

 

                a) die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder

 

               b) die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung.

 

In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.

(6) …

(6) …

§ 93a. (4) …

§ 93a. (4) …

… Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß Abs. 7 oder 7a, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.

… Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß Abs. 7 oder 7a, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 von der Anwendung der fünfjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden. Kreditinstitute gemäß Abs. 4 Z 2 können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden. Kreditinstitute gemäß Abs. 4 Z 2 können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.

§ 98. (1) – (2) …

§ 98. (1) – (2) …

(3) Z 1 – 6 …

(3) Z 1 – 6 …

           7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 12 genannten Sachverhalten an die FMA unterläßt;

           7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 15 genannten Sachverhalten an die FMA unterläßt;

§ 107. (1) – (46) …

§ 107. (1) – (46) …

 

(47) § 30 Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 10, § 39 Abs. 2a, § 42 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6, der Entfall von § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, 4 und 5a, der Entfall von § 63 Abs. 1a und Abs. 1b, § 63 Abs. 1c, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Z 2 bis 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 6a und Abs. 7, § 65 Abs. 1 und Abs. 3a, § 70 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 15, § 75 Abs. 3 und Abs. 5a und § 98 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

 

(48) § 93a Abs. 4 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

Artikel 2

Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

 

Haftung

 

§ 3. (1) Für die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in § 2 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949. Die FMA sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.

 

(2) Die FMA hat bei ihrer Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen, zweckmäßigen und angemessenen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, aber auch darauf zu achten, dass diese nicht zu unverhältnismäßigen Störungen der beaufsichtigten Unternehmen und der Finanzmarktstabilität führen. Sie hat dabei auf die Wahrung der Finanzmarktstabilität zu achten. Sie kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Prüfungsberichte der Abschlussprüfer und Organe der ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen sowie auf die Prüfungsberichte der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen ihrer gesetzlichen Prüfungsbefugnisse nach dem BWG zu Grunde legen, es sei denn, dass sie begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Prüfungsberichte oder an der Fachkunde oder Sorgfalt der Prüfer hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssenzurückgreifen. Gleiches gilt für die Prüfungsberichte der von der FMA selbst mit einer Prüfung gesondert beauftragten Prüfer hinsichtlich der Prüfungshandlungen gemäß den in § 2 genannten BundesgesetzenPersonen.

 

(3) Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der FMA Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.

 

(4) Die FMA hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Abs. 1 und 2 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der FMA über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.

 

(5) (Verfassungsbestimmung) Die von den der Aufsicht unterliegenden Unternehmen bestellten Abschlussprüfer sind nicht Organe im Sinne des § 1 Abs. 1 AHG, es sei denn, dass sie im gesonderten Auftrag der FMA für diese Prüfungen nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen durchführen. Gleiches gilt für die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen.

§ 28. (1) – (8) …

§ 28. (1) – (8) …

 

(9) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

 

(10) Die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Artikel 3

Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 61b. (1) – (2) …

§ 61b. (1) – (2) …

(3) Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11 Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5, § 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n, § 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und 9 bis 11, die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter anzuwenden.

(3) Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11 Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5, § 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n, § 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8, 10 und 11, die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter anzuwenden.

(4) …

(4) …

§ 82. (1) Der Aufsichtsrat hat vor Ablauf des Geschäftsjahres einen Abschlußprüfer zu benennen. Als Abschlussprüfer darf nicht benannt werden,

§ 82. (1) Zum Abschlussprüfer darf nicht gewählt werden, wer

           1. wer das Versicherungsunernehmen schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlssprüfer durch-geführt wurde, auch für den Prüfungsleiter und die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat;

           1. wer das Versicherungsunternehmen schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für den Prüfungsleiter und die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat;

           2. wer seine Haftung nicht angemessen durch einen Versicherungsvertrag gedeckt hat, dessen Versicherungssumme mindestens dem im Abs. 8a angeführten Höchstbetrag der Ersatzpflicht entspricht; die Versicherung darf nicht beim geprüften Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen bestehen, das zum selben Konzern gehört wie das geprüfte Versicherungsunternehmen.

           2. wer seine Haftung nicht angemessen durch einen Versicherungsvertrag gedeckt hat, dessen Versicherungssumme mindestens dem im Abs. 9 angeführten Höchstbetrag der Ersatzpflicht entspricht; die Versicherung darf nicht beim geprüften Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen bestehen, das zum selben Konzern gehört wie das geprüfte Versicherungsunternehmen.

Der Vorstand hat der FMA die vom Aufsichtsrat als Abschlußprüfer benannte Person bekanntzugeben.

 

(2) Die FMA hat, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung der als Abschlußprüfer benannten Person bestehen, innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung zu widersprechen und die Benennung einer anderen Person als Abschlußprüfer binnen angemessener Frist zu verlangen. Der Beauftragung ist insbesondere zu widersprechen, wenn die personelle oder wirtschaftliche Unabhängigkeit des Abschlußprüfers von dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen nicht gewährleistet ist.

(2) Die Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA die zum Abschlussprüfer gewählte Person unverzüglich bekannt zu geben.

(2a) War der für das Geschäftsjahr bekannt gegebene Abschlussprüfer bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr vom Unternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 3 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes der Beauftragung widersprechen.

 

(3) Hat der Aufsichtsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres keinen Abschlußprüfer oder innerhalb der von der FMA für die Benennung eines anderen Abschlußprüfers gesetzten Frist keinen anderen Abschlußprüfer benannt, so hat die FMA selbst den Abschlußprüfer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung auch beim neu benannten Abschlußprüfer bestehen.

(3) Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung stellen.

(4) Der Vorstand hat dem Abschlußprüfer, dessen Beauftragung die FMA nicht widersprochen oder den sie selbst benannt hat, unverzüglich den Prüfungsauftrag zu erteilen.

(4) War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 3 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Abs. 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.

(5) Der Abschlußprüfer hat gesondert über seine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens sowie über im Zuge der Prüfung wahrgenommene Tatsachen, welche die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigen, zu berichten. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie von Anordnungen der FMA zu enthalten.

(5) Der Abschlussprüfer hat gesondert über seine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens sowie über im Zuge der Prüfung wahrgenommene Tatsachen, welche die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigen, zu berichten. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie von Anordnungen der FMA zu enthalten.

(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a angeführten Angelegenheiten, auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.

(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a sowie in den §§ 9 und 11 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG in der jeweils geltenden Fassung auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten.

(6a) Der Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu bestätigen.

 

(7) An den Beratungen des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats über den Jahresabschluss hat der Abschlussprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen.

(7) Der Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu prüfen; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.

(8) Hält es die FMA für erforderlich, daß die Prüfung ergänzt wird, so hat der Vorstand auf Verlangen der FMA die Ergänzung der Prüfung zu veranlassen.

(8) An den Beratungen des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats über den Jahres­abschluss hat der Abschlussprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen.

(8a) Abweichend von § 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei Versicherungs­unternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro auf 2 Millionen Euro, bei Versicherungs­unternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro auf 3 Millionen Euro, bei Versicherungs­unternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro auf 4 Millionen Euro und bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die Prämie für den Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist spätestens drei Wochen nach der Benennung als Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Abschluss­prüfer hat das Bestehen der Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen nach der Benennung nachzuweisen.

 

(9) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlußprüfer und Vorstand über die Auslegung der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im Fünften Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob ein Versicherungsunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, entscheidet auf Antrag des Abschlussprüfers oder des Vorstands die FMA.

(9) Abweichend von § 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro auf 2 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro auf 3 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro auf 4 Millionen Euro und bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die Prämie für den Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist spätestens drei Wochen nach der Benennung als Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Abschlussprüfer hat das Bestehen der Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen nach der Benennung nachzuweisen.

(10) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und Abs. 9 anzuwenden.

(10) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 8 anzuwenden.“

(11) – (12)…

(11) – (12) …

 

Beauftragung von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat

 

§ 82b. (1) Der Aufsichtsrat oder der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen kein Ausschließungsgrund gemäß § 271 Abs. 2 bis 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen.

 

(2) Der im Auftrag des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätige Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats unverzüglich zu verständigen, wenn er schwer wiegende Mängel in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Unternehmens festgestellt hat.

 

(3) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Aufsichtsrat oder vom Verwaltungsrat bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß § 102 Abs. 2 bis 4 zu ermöglichen.“

§ 119i. (1) – (2) …

§ 119i. (1) – (2) …

 

(3) § 61b Abs. 3, § 82 und § 82b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2005 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden. § 129f Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2004 bleibt unberührt.

 

(4) Verordnungen auf Grund der in Abs. 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2005 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch erst auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 30. Dezember 2005 enden.

§ 129i. (1) – (3) …

§ 129i. (1) – (3) …

 

(4) Für die Prüfung des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 30. Dezember 2005 endet, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses Geschäftsjahres zu wählen.