Vorblatt
Problem:
Nach dem
OGH-Urteil 1 Ob 188/02g besteht Klarstellungsbedarf, ob und wann Bankprüfer als
Organe der Aufsicht anzusehen sind und daher von Bankprüfern verursachte
Schäden vom Bund im Wege der Amtshaftung abgegolten werden müssen. Bei durch
die Aufsichtsbehörde FMA verursachten Schäden ist die Rechtslage ebenfalls
unklar.
Lösung:
Klarstellung des Amtshaftungsträgers in Vollziehung der
Finanzmarktaufsichtsgesetze. Klarstellung, wann der Bankprüfer als funktionales
Organ des Bundes in Amtshaftungsverfahren anzusehen ist und wann nicht.
Alternativen:
Belassung der rechtlichen Unklarheit sowie des gesamten Haftungsrisikos für
Bankprüfer beim Bund wäre budgetär nachteilig und nicht verursachergerecht.
Übertragung des Amtshaftungsrisikos auf die FMA als Rechtsträger wäre für
Unternehmen und Konsumenten nachteilig und mit verfassungsrechtlichen
Unsicherheiten behaftet.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine, da einerseits eine reduzierte Amtshaftung für Aufsichtstätigkeiten
dem europäischen Standard entspricht und andererseits keine zusätzliche
Belastung der kostenpflichtigen Institute eintritt.
Finanzielle Auswirkungen:
Das Amtshaftungsrisiko des Bundes wird künftig reduziert, eine Bezifferung
ist nicht möglich, da der Eintritt von Schadensfällen nicht vorhersehbar ist.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Änderungen stehen im Einklang mit den einschlägigen EU-Richtlinien
2000/12/EG und 89/117/EWG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
§ 3 Abs. 5 FMABG bedarf als Verfassungsbestimmung gemäß § 44
Abs. 1 B-VG der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des
Nationalrates und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Im Urteil des OGH
vom 25. März 2003, 1 Ob 188/02g, wurde der Bankprüfer dem Bereich der hoheitlichen
Vollziehung des Bundes als dessen Organ zugerechnet. Daher löste sein
schuldhaft-rechtswidriges Verhalten in diesem Fall Amtshaftungsansprüche
geschädigter Dritter an den Bund aus. Es besteht nun eine gewisse
Rechtsunsicherheit, da einerseits bisher überwiegend davon ausgegangen wurde,
dass der Bankprüfer nicht als Organ eines Rechtsträgers anzusehen ist,
andererseits das genannte OGH-Urteil mit seinem fallspezifischen Ergebnis nicht
auf alle Tätigkeiten von Bankprüfern übertragbar scheint. Ein gesetzlicher
Klarstellungsbedarf erscheint daher jedenfalls gegeben. In diesem Sinn soll
künftig zwischen den im Rahmen der Abschlussprüfung bei Kreditinstituten
anfallenden Tätigkeiten und solchen, die der Prüfer Auftrags der Aufsicht
durchführt, unterschieden werden.
Diese
Unterscheidung knüpft auch an die bisherige Judikatur des OGH insofern an, als
eine Beauftragung des Prüfers durch die Aufsicht eine auch haftungsmäßige
Zuordnung zur Aufsicht bzw. deren Rechtsträger logisch erscheinen lässt. Anders
verhält es sich mit der normalen Prüfertätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung
von Kreditinstituten. Die Bestellung des Bankprüfers als Abschlussprüfer eines
Kreditinstituts erfolgt ausschließlich durch das geprüfte Unternehmen selbst.
Ein Widerspruchsrecht gegen eine erfolgte Bestellung kann von der FMA nur bei
Vorliegen bestimmter taxativ aufgezählter Ausschließungsgründe ausgeübt werden,
das heißt nur in solchen Fällen, in denen die Bestellung gar nicht hätte
erfolgen dürfen. Die Entscheidung obliegt gemäß § 270 dem Gericht.
Eine allgemein
geltende Qualifikation des Bankprüfers als Organ des Bundes sollte daher durch
ausdrückliche gesetzliche Regelung ausgeschlossen werden, soweit er seine
Tätigkeit als Abschlussprüfer des beaufsichtigten Unternehmens bzw. sonst im
Auftrag des Unternehmens ausübt. Aus sachlichen Gründen muss diese Regelung
auch die Prüfer anderer von der FMA beaufsichtigter Unternehmen von der
Organeigenschaft ausschließen. Weiters entspricht es dem Sachlichkeitsgebot,
gesetzlich für die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzsektors (Banken,
Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Pensionskassen)
eindeutig klarzustellen, in welchen Fällen ausnahmsweise doch eine
Verantwortlichkeit und Haftung des Bundes als Rechtsträger für Abschlussprüfer
vorliegt, nämlich dann, wenn sie von der Aufsicht mit der Durchführung von
Prüfungen beauftragt werden. In diesen Fällen – und nur in diesen – sind sie
tatsächlich für die Aufsicht tätig und ist ihr Verhalten daher dem Bund als
Rechtsträger zurechenbar; die FMA könnte in diesen Fällen entscheiden, ob sie
beispielsweise statt des Abschlussprüfers etwa eigene Prüfer beauftragt, für
die die Amtshaftung nicht in Frage steht. Auf Grund des gleich gelagerten
Sachverhalts sowie der Entscheidungsmöglichkeit der FMA über die Person als
Organ zur Prüfungsdurchführung ist daher auch die Haftung des Bundes als
Rechtsträger sachlich gerechtfertigt. In allen anderen Fällen jedoch sind die
vom geprüften Unternehmen bestellten und für dieses tätigen Abschlussprüfer dem
Bund als Rechtsträger nicht zurechenbar. Von den Abschlussprüfern eingeholte
Informationen wie die Erteilung von Auskünften oder die Mitteilung von
Wahrnehmungen im Zuge der Abschlussprüfung einschließlich der Übermittlung des
Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses stellen lediglich Beweismittel
im Zuge eines von der FMA durchzuführenden Ermittlungsverfahrens dar und
unterliegen der freien Beweiswürdigung durch diese Behörde. Dies gilt auch für
solche Beweismittel, die standardisiert bzw. regelmäßig zur Aufsicht gelangen,
wie die in den Jahresabschluss-Prüfungsberichten samt den in den Anlagen
enthaltenen Informationen.
Durch Änderung des FMABG soll weiters eine sachrechte Regelung für
Amtshaftungsansprüche getroffen werden, die aus schuldhaft-rechtswidriger
Aufsichtstätigkeit der FMA erhoben werden.
Schließlich sollen Erfahrungen der Aufsichtspraxis und Entwicklungen des
internationalen Standards durch verschiedene punktuelle Änderungen des BWG
umgesetzt werden.
Die
wesentlichen Maßnahmen sind folgende:
– Klarstellung,
dass Tätigkeiten des Abschlussprüfers, die im Zusammenhang mit der Prüfung des
Jahresabschlusses von Kreditinstituten und anderen beaufsichtigten Unternehmen
des Finanzsektors stehen, nicht für die Aufsicht, sondern für das Institut
durchgeführt werden, das den Prüfer bestellt und den Prüfungsauftrag erteilt
hat.
– Klare Bezeichnung
jener Fälle, in denen Abschlussprüfer ausnahmsweise doch für die Aufsicht und
unter der finanziellen Verantwortung des Bundes tätig werden, dies sind die
Prüfungen im Auftrag der FMA.
– Klarstellung,
dass der Bund als Rechtsträger für die FMA haftet. Gleichzeitig wird durch die
Festlegung eines haftungsrechtlichen Ermessensspielraums für die
Aufsichtstätigkeit der FMA das Amtshaftungsrisiko des Bundes reduziert.
Finanzielle Auswirkungen:
Das Amtshaftungsrisiko des Bundes wird künftig reduziert, eine Bezifferung
ist nicht möglich, da der Eintritt von Schadensfällen nicht vorhersehbar ist.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10
Abs. 1 Z 4, 5 und 6 sowie Art. 23 Abs. 4 B-VG.
Besonderer
Teil
Zu
Artikel 1, Änderung des Bankwesengesetzes
Zu § 30
Abs. 7, 9 und 10:
Die unter der
Bezeichnung „Basel II“ bekannten neuen Eigenmittelvorschriften für
Kreditinstitute (Kommissionsvorschlag zur Neufassung der Richtlinien 2000/12/EG
und 93/6/EWG) erfordern eine Aufteilung der Geschäfte in Forderungsklassen mit
unterschiedlichen Risikocharakteristika. Notwendig wird in diesem Sinn unter
anderem eine gruppenweite Erfassung der Höhe von Kreditnehmerobligos, um
beurteilen zu können, ob sie in die Kategorie „Retail“ (individual person or
persons, or to a small or medium sized entity) eingeordnet werden können (=
insgesamt nicht mehr als 1 Mio. € Kredit in der gesamten Gruppe, siehe
Art. 79 (2) (Standardansatz) und Art. 86 (4) (IRB-Ansatz) des Kommissionsvorschlags
für die Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG). Weiters muss ein
Kreditnehmerausfall grundsätzlich bei allen Instituten der Gruppe als ausgefallen
(„default“) eingestuft werden, wobei gemäß einer Ausnahme für Privatkunden hier
eine Erkennung des Ausfalles auf Forderungsebene zulässig ist, siehe Annex VII
Teil 4, Nr. 44 des Vorschlags zur RL 2000/12/EG.
Die
Absätze 7, 9 und 10 des § 30 regeln zwar schon derzeit einen
Informationsaustausch innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe, sind jedoch
inhaltlich auf die Erfordernisse der Konsolidierung zugeschnitten und stellen
in diesem Sinn auch hauptsächlich auf einen Informationsfluss in Richtung des Mutterunternehmens
ab. Es sind daher folgende Änderungen erforderlich: Inhaltliche Erweiterung um
die Basel II-spezifische Erfassung von Kreditrisiken sowie Ermöglichung
des Informationsflusses nicht nur zum übergeordneten Institut, sondern auch
horizontal zu den übrigen nachgeordneten Instituten.
Die
rechtstechnische Besonderheit der Basel II-Verpflichtungen besteht derzeit
darin, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht auf gesetzlich oder durch
EU-Recht geltende Eigenmittelverpflichtungen abgestellt werden kann, dass aber
bei In-Kraft-Treten der Vorschriften die Institute bereits über Echtdaten
verfügen müssen, die nur durch die unverzügliche Durchführung der genannten
Erfassungen und Berechnungen erlangt werden können. Es handelt sich daher
jedenfalls um eine bankbetriebliche Notwendigkeit für die Kreditinstitute. Die
gleiche Problematik – noch kein geltendes EU-Recht, jedoch zweifellos bereits
bankbetriebliche Notwendigkeit – besteht im übrigen auch bei § 39
Abs. 2a.
Die Änderung im
Schlusssatz des Abs. 8 bewirkt, dass das „Beteiligungsverbot“ auf den
bisherigen Umfang beschränkt bleibt und keine Ausweitung durch die jetzigen
Änderungen des Abs. 7 erfolgt.
Zu § 39 Abs. 2a:
Die ab 2007 anzuwendenden neuen Eigenmittelvorschriften verlangen für
Kreditinstitute, die nicht den Standardansatz verwenden, die Anwendung von
Ratingverfahren zur Kreditrisikobeurteilung, die nur auf Basis
historisch-statistisch gewonnener Echtdaten entwickelt werden können. Dies
bedeutet, dass die Kreditinstitute bereits jetzt die Sammlung und Auswertung
ihrer kreditnehmerbezogenen Daten für Ratingverfahren und Risikobewertungen
durchführen müssen, siehe auch die Erläuterungen zu § 30. Da die
entsprechenden Verfahren einen einerseits spezifischen und andererseits nicht
unerheblichen Verwaltungsaufwand erfordern, ist es wirtschaftlich sinnvoll, die
Nutzung gemeinsamer Einrichtungen für mehrere Kreditinstitute vorzusehen. Auch wird die Vergleichbarkeit von Ratings und
Riskobeurteilungsverfahren dadurch gefördert, was auch im Interesse der
Aufsicht liegt. Im Hinblick auf § 38 ist eine gesetzliche Ermächtigung für
den Betrieb nicht unbedingt erforderlich, die Einrichtungen wären wohl schon
nach geltendem Recht als „sonst für Kreditinstitute tätige Personen“ im Sinne
des § 38 Abs. 1 anzusehen, außerdem sind die Pooldaten anonymisiert
(ergibt sich aus Annex VII
Teil 4 Nr. 129 zu RL 2000/12/EG). Eine entsprechende Klarstellung
ist jedoch sinnvoll, weil der neue Abs. 2a Art, Ausmaß und
Verwendungszweck der Datenüberlassung und Verarbeitung genau eingrenzt und
damit jede andere Verwendungsart ausschließt. Individuelle Kreditnehmerdaten
(Obligo, Basis für konkretes Einzelrating) dürfen nur dem Auftraggeber selbst
übermittelt werden, das heißt jenem Kreditinstitut, das die Daten eingemeldet
hat. Dies entspricht auch der Verantwortlichkeit des Kreditinstituts für sein
individuelles internes Rating.
In datenschutzrechtlicher Hinsicht sind die teilnehmenden Kreditinstitute
Auftraggeber im Sinne von § 4 Z 4 DSG 2000, die Risikoklassifizierungseinrichtungen als
Dienstleistern Daten überlassen (§ 4 Z 5 und 11 DSG 2000). Da aber
jeder Auftraggeber nur auf das von ihm selbst überlassene Datenmaterial (bzw.
Ergebnis der Verarbeitung der eingemeldeten personenbezogenen Basisdaten)
Zugriff hat, sind Risikoklassifizierungseinrichtungen gemäß § 39
Abs. 2a keine Informationsverbundsysteme gemäß § 4 Z 13 DSG
2000. Allen Teilnehmern zur Verfügung zu stellen sind nur die von den
Risikoklassifizierungseinrichtungen entwickelten Ratingverfahren, diese enthalten jedoch weder direkt
noch indirekt personenbezogene Daten.
Der im Sommer 2004
veröffentlichte Kommissionsvorschlag für die neuen Eigenmittelrichtlinien
enthält nun im Annex VII Teil 4 Nr. 129 (zu RL 2000/12/EG)
ausdrückliche Regelungen, welche Funktionen überhaupt im Rahmen des
Datenpooling ausgelagert werden dürfen. Unzulässig ist demnach das Outsourcing
von individuellen Ratingprozessen.
Die Aufsichts- und Prüfungskompetenz der FMA entspricht der Tatsache, dass
interne Ratingverfahren bei den Kreditinstituten selbst naturgemäß der Aufsicht
unterliegen, daher muss sich die Aufsicht auch auf allfällig ausgelagerte
Verfahren erstrecken. Der
Kommissionsvorschlag für die Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG , der sich ausführlicher
als das Basler Dokument mit „pooled data“ befasst, verlangt daher ausdrücklich,
dass die Aufsichtsbehörden im Fall „outgesourcter risk management functions in
the context of datapooling“ gegenüber der ausgelagerten Stelle genau dieselben
Aufsichtskompetenzen einschließlich des Vor-Ort-Prüfungsrechts ausüben können,
wie gegenüber den Kreditinstituten selbst.
Zu § 42 Abs. 2 Z 2:
Die Erweiterung der Bestimmung über die Unvereinbarkeit von Tätigkeiten im
Rahmen der internen Revision und der Abschlussprüfung steht im Zusammenhang mit
der im Abs. 6 eingeräumten Erweiterung der Möglichkeiten, interne
Revisionsaufgaben außerhalb des Kreditinstituts wahrnehmen zu lassen. Hierbei
muss nicht nur die objektive Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision
sichergestellt werden, sondern insbesondere auch die Objektivität und
Unabhängigkeit des Abschlussprüfers. Daher ist, wenngleich beispielsweise die
Wahrnehmung von Aufgaben der internen Revision durch sektorale Einrichtungen
grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, unbedingt eine strikte personelle und
organisatorische Trennung zwischen Aufgaben der Abschlussprüfung und der
internen Revision einzuhalten.
Zu § 42 Abs. 6:
Die Änderung erweitert die Nutzungsmöglichkeit von Einsparpotentialen durch
gemeinsame Organisationseinheiten für die interne Revision bei Zugehörigkeit zu
einer Gruppe oder einem Zentralinstitut. Siehe in diesem Zusammenhang auch die
gleichzeitig verschärften Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäß Abs. 2
Z 2.
Zum Entfall von § 43 Abs. 3:
Rechtsbereinigung durch Entfall einer nicht mehr anwendbaren Bestimmung.
Zu § 44 Abs. 1, 4 und 5a:
Die Änderungen der Bestimmungen über die Vorlage der Prüfungsberichte sind
technische Anpassungen im Zusammenhang mit § 63 Abs. 5, 6, 6a und 7.
Zum Entfall von § 63 Abs. 1a und 1b:
Diese aufzuhebenden Bestimmungen sahen in Sonderfällen eine
Einwirkungsmöglichkeit der FMA bei der Prüferbestellung vor, dies in Form eines
Untersagungsrechts bei Verdacht auf mangelnde Eignung oder sonstige
Ausschließungsgründe sowie der Anordnung einer Ersatzbestellung bei Gefahr im
Verzug. Hieraus könnte unter Umständen ein einer Organstellung entsprechender
Zusammenhang zwischen Prüfer und Aufsicht abgeleitet werden, der den
Intentionen dieser Novelle – klare Abgrenzung zwischen Prüfungstätigkeit für
das Unternehmen und ausnahmsweiser Beauftragung durch die Aufsicht in genau
bezeichneten Sonderfällen – zuwider laufen würde. Inhaltlich sind die gegenständlichen
Aufsichtsmaßnahmen insofern verzichtbar, als der Zweck auch durch die
Entscheidung eines Gerichtes über die Prüfereignung gemäß Abs. 1 in
Verbindung mit § 270 Abs. 3 HGB erreicht werden kann. Allfälligen
Einwänden wegen der geringeren Einflussmöglichkeit der Aufsicht wäre entgegen
zu halten, dass das Gesetz jedenfalls strenge Qualitätskriterien vorgibt, und
dass deren Beachtung sowie überhaupt die Verantwortung für die Bestellung des
geeigneten Prüfers nun einmal primär in der Verantwortung der Organe des
Kreditinstituts selbst liegt. Korrekturmöglichkeiten hat das zuständige
Gericht, auch auf Antrag der FMA, dies entspricht der Systematik des HGB.
Zu § 63 Abs. 1c:
Anpassung an den Entfall von Abs. 1a.
Zu § 63 Abs. 2:
Diese Bestimmung über die weitgehende Anwendbarkeit der
HGB-Abschlussprüfungsbestimmungen untermauert die Ausführungen über die
grundsätzliche Identität des Wesens der Abschlussprüfung von Kreditinstituten
und Unternehmen, die nur dem HGB unterliegen (siehe Allgemeiner Teil der
Erläuterungen).
Zu § 63 Abs. 3:
Die Bestimmung wurde mit § 273 Abs. 2 HGB harmonisiert und
enthält in dieser Form gegenüber § 273 Abs. 2 HGB im Wesentlichen nur
zwei zusätzliche Sonderregelungen. Zum einen wird bei den
Gefährdungstatbeständen, an welche die Redepflicht des Abschlussprüfers von
Kreditinstituten anknüpft, dem besonderen Geschäftsgegenstand der Kreditinstitute
entsprechend (weiterhin) auf die Erfüllung der Verpflichtungen abgestellt,
anstatt wie im HGB auf „Entwicklung wesentlich beeinträchtigen.“ Weiters wird
klargestellt, dass in einem Teilbereich der gemäß § 273 Abs. 2 HGB
relevanten Rechtsvorschriften zusätzlich zur allgemeinen Berichtspflicht des
Prüfers auf Grund der letztgenannten Bestimmung auch eine Mitteilung an die FMA
und die OeNB zu erstatten ist, wodurch eine besondere Redepflicht bei Verletzungen
von bankaufsichtsrelevanten Vorschriften (und Gefährdungstatbeständen, siehe
oben) besteht. Diese besondere Redepflicht des Abschlussprüfers von
Kreditinstituten gegenüber der mit der Bankaufsicht betrauten Behörde beruht
auf zwingenden EU-rechtlichen Vorgaben (Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie
2000/12/EG). Der Klarstellung halber wird auch ausdrücklich die in Buchstabe a)
dritter Anstrich der genannten Richtlinienvorschrift erwähnte Einschränkung
oder Nichterteilung des Bestätigungsvermerks in den Gesetzestext aufgenommen;
eine diesbezügliche Redepflicht war bisher nur indirekt als Verletzung von die
Bilanzierung betreffenden Rechtsvorschriften erschließbar. Festzuhalten ist,
dass die Mitteilung des Abschlussprüfers an die FMA (OeNB) ein
Wahrnehmungsbericht über Tatsachen ist, die im Zuge der Abschlussprüfung wahrgenommen
wurden. Die Wahrnehmung und die Mitteilung stellen als solche keine
aufsichtsbehördlichen Maßnahmen dar. Es soll jedoch sichergestellt sein, dass
wichtige Informationen, die aus verlässlichen Quellen wie eben der
Abschlussprüfung zeitnah vorhanden sind, auch der FMA als Aufsichtsbehörde zur
Kenntnis gelangen. Diese Informationen sowie der Prüfungsbericht insgesamt
dienen der FMA als ein Beweismittel gemäß § 46 AVG. Die FMA bestimmt
sodann gemäß den Bestimmungen des AVG die je nach Sachlage allenfalls
erforderlichen weiteren Ermittlungsschritte sowie die auf Grund ihres
Ermittlungsergebnisses zu treffenden aufsichtsbehördlichen Maßnahmen. Die
allfällige Erlassung von allenfalls erforderlichen Mandatsbescheiden (§ 57
AVG) bleibt der FMA selbstverständlich unbenommen. Die bisher durch den
Bankprüfer vorzunehmende Fristsetzung im Sinne eines „Auftrags“ zur Behebung
von geringfügigen Mängeln entfällt.
Zu § 63 Abs. 4 Z 2 bis 4:
Die Änderung stellt klar, dass die Prüferfeststellungen zur Beachtung
gesetzlicher Bestimmungen gemäß dem besonderen Geschäftsgegenstand der
Kreditinstitute zwar für deren Abschlussprüfer sachlich spezifiziert sind, sich
jedoch ihrer Art nach im Rahmen des § 273 Abs. 2 HGB halten, welcher
grundsätzlich den Abschlussprüfer zu Äußerungen über wahrgenommene
Gesetzesverstöße verhält. Diese Äußerungen haben gegenüber der Aufsichtsbehörde
die Funktion eines sachverständigen Gutachtens und stellen per se keine
aufsichtsbehördliche Handlung dar.
Zu § 63 Abs. 5:
Wie schon zu § 63 Abs. 3 ausgeführt, gibt es bei der Prüfung von
Kreditinstituten einen zusätzlichen und speziellen Prüfungsinhalt, der auf
Grund des besonderen Geschäftsgegenstandes von Kreditinstituten teilweise vom
HGB abweichend oder dieses ergänzend vorgegeben ist, siehe zB die besonderen
Ausweis- und Bewertungsvorschriften gemäß den §§ 45 bis 58, sowie auch die
Bestimmungen gemäß § 63 Abs. 4. Abs. 5 ordnet an, dass die
Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 4 Z 2 bis 4 und sonstige Wahrnehmungen
bei der Abschlussprüfung in standardisierter Form als Anlage zum
Prüfungsbericht aufzustellen sind. Die Übermittlung hat an die Organe des
Kreditinstitutes sowie auch an die FMA (OeNB) zu erfolgen, bei dieser haben die
in standardisierter Form zusammengefassten Äußerungen, wie schon zu Abs. 4
Z 2 bis 4 ausgeführt, den Charakter eines Gutachtens, das der freien
Beweiswürdigung durch die Aufsicht unterliegt. Der Prüfungsbericht als solcher
ist daher kein hoheitliches Aufsichtsinstrument, sondern lediglich ein
Beweismittel. Die ausdrückliche Verordnungsermächtigung der FMA für Form und
Gliederung des Prüfungsberichts entspricht der jüngsten VfGH-Judikatur (G
121/03 „E-Control“), nach der anzunehmen ist, dass Verordnungen der FMA einer
speziellen gesetzlichen Ermächtigung bedürfen.
Zu § 63
Abs. 6:
Die Bestimmung,
die § 44 Abs. 3 und 4 über den Zweigstellenabschluss ergänzt, wird
klarstellend dahingehend modifiziert, dass die Pflicht, die Angaben prüfen zu
lassen, in der Verantwortung des Kreditinstitutes (Zweigstelle) liegt. Die
Angaben im Zweigstellenabschluss sowie die Pflicht zur Prüfung dieser Angaben
sind durch die EU-RL 89/117/EWG harmonisiert.
Zu § 63
Abs. 6a:
Gemäß Art. 11
Abs. 2 der EU-RL über Wertpapierdienstleistungen (93/22/EWG) überwacht der
Aufnahmemitgliedstaat der Zweigstelle die Wohlverhaltensregeln, diesbezüglich
hat der Prüfer bei Wertpapierfirmen ebenso eine gutachtliche Äußerung abzugeben
wie bei Kreditinstituten gemäß Abs. 6.
Zu § 63
Abs. 7:
Die
Neuformulierung trägt dem Unterschied Rechnung, dass der Prüfungsumfang bei
Zweigstellen von Kreditinstituten (Abs. 6) umfangreicher ist als bei
Wertpapierfirmen (Abs. 6a), daher stellt bei ersteren der Bereich
Wertpapierdienstleistungen eine Anlage zum sonstigen Prüfungsbericht dar,
während bei Wertpapierfirmen dies der einzige Prüfungsbereich ist, das
Berichtsschema soll jedoch einheitlich sein.
Zu § 65
Abs. 1:
Die Anlage zum
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 63 Abs. 5 ist
von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.
Zu § 65
Abs. 3a:
Die Anlage zum
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 63 Abs. 7 ist
von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.
Zu § 70 Abs. 1:
Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt, besteht eine Hauptzielsetzung
der Novelle in der Abgrenzung der Funktion der Abschlussprüfer von Kreditinstituten
bzw. Kreditinstitutsgruppen im Sinne einer Klarstellung, dass sie einerseits im
Auftrag des geprüften Instituts tätig sind, andererseits sind jene Einzelfälle
deutlich abzugrenzen, in denen ausnahmsweise eine bankaufsichtliche Funktion
ausgeübt wird.
Die Änderung des Einleitungssatzteils stellt klar, dass der Bezug zu
§ 69 Z 1 und 2 eine Umschreibung des materiellen Vollzugsbereichs
„Bankenaufsicht“ darstellt (vgl. auch § 2 Abs. 1 FMABG). Daraus
folgt, dass nicht jegliche der in Z 1 bis 4 genannten Handlungen und Personen
der Bankenaufsicht zuzurechnen sind, wie dies die möglicherweise
missverständliche alte Formulierung vermuten lassen könnte; vielmehr wird
nunmehr eine klare Zurechnung wie folgt vorgenommen:
Z 1: Einholung von Auskünften (Unterlagen, Einschau) von
beaufsichtigten Instituten durch die FMA, keine Einbindung von Prüfern.
Z 2: Einholung von Auskünften von den Abschlussprüfern
(Sicherungseinrichtungen, Regierungskommissären); die Prüfer werden hier als
sachverständige Zeugen einvernommen, es handelt sich um einen Akt der
Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren, es liegt keine hoheitliche Funktion der
Prüfer vor.
Z 2a: diese neu eingefügte Ziffer enthält abschließend zusammengefasst
jene Funktionen, die von externen Prüfern punktuell ausnahmsweise für die
Bankenaufsicht ausgeübt werden. Es ist dies die Durchführung von Prüfungen
unmittelbar im Auftrag der FMA. Die FMA kann je nach Zweckmäßigkeit (spezielle
Fachkunde, Ressourcen, zeitliche Erfordernisse) entscheiden, ob sie nach
Z 2a oder Z 3 vorgeht, das heißt, ob sie eigene oder externe Prüfer
beauftragt; hiervon unberührt bleibt die in Z 3 (unverändert) geregelte
Vor-Ort-Prüfung von Markt- und Kreditrisiken durch die OeNB. Da vom
Prüfungszweck her kein Unterschied zwischen Z 2a und Z 3 besteht,
würde bei der Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers (einschließlich des
Abschlussprüfers selbst) im Umfang der nach diesem Auftrag durchgeführten
Prüfung – und nur in diesem Umfang – die Tätigkeit des Prüfers der
Verantwortlichkeit und somit gegebenenfalls auch der Haftung des gesetzlich
verantwortlichen Rechtsträgers zuzuordnen sein.
Z 3: unverändert
Z 4: redaktionelle Richtigstellung des Verweises auf Z 3.
Zu § 73 Abs. 1 Z 15:
Siehe § 39 Abs. 2a zum Datenpooling, resultierend aus dem Kommissionsvorschlag für die Neufassung
der Richtlinie 2000/12/EG („Basel II“). Die Anzeigepflichten sind
erforderlich, um der FMA die Ausübung ihrer Aufsichtskompetenz zu ermöglichen.
Weiters ist durch die Anzeige der Kreis der teilnehmenden Institute jederzeit
feststellbar.
Zu § 75 Abs. 5a:
Das bei der Europäischen Zentralbank eingerichtete Banking Supervision
Committee – BSC – sieht im Rahmen eines multilateralen Aufsichtsabkommens
(Memorandum of Understanding – MoU) vor, dass nationale Großkreditevidenzen der
Mitgliedstaaten Informationen für Aufsichtszwecke sowie zur Bonitätsbeurteilung
austauschen. Der österreichischen Großkreditevidenz vergleichbare Einrichtungen
gibt es derzeit in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Portugal und
Spanien. Die Teilnahme am MoU durch entsprechenden Datenaustausch liegt nicht
zuletzt wegen der Zunahme der grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen
einschließlich Kreditgewährungen im österreichischen Interesse. Die Bestimmung
ermöglicht ja nicht nur die Zur-Verfügung-Stellung der österreichischen Daten,
sondern auch umgekehrt die Information österreichischer Institutionen über die
Großkreditevidenzen der genannten Mitgliedstaaten. Der Informationsaustausch
trägt auch zur Systemstabilität bei und erhöht die Aussagekraft bestehender
Evidenzen. Der Inhalt der nach dieser Bestimmung weiter zu leitenden Daten ist
auf solche Daten eingeschränkt, die den inländischen Abfrageberechtigten zur
Verfügung stehen (Obligostand); Aufsichtsbehörden können hingegen für Aufsichtszwecke
benötigte Daten weiterhin nach Abs. 5 im Wege der behördlichen
Zusammenarbeit erlangen.
In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich um ein
Informationsverbundsystem gemäß § 50 DSG 2000 handelt. § 75
Abs. 5a BWG stellt die gesetzliche Ermächtigung im Sinne von § 7 in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 1 DSG her.
Zu
§ 93a Abs. 4 und 5:
Da die sektorale
Sicherungsorganisation in der Praxis nicht alle Verbände gleichmäßig belastet,
wird durch die längere Verweildauer im sogenannten „sechsten Rechnungskreis“
ein gewisser Ausgleich erzielt. Dies erfolgt in der Weise, dass alle
Fachverbände Sicherungsbeiträge aufbringen müssen, wenn ein Kreditinstitut mit
neu erteilter Konzession insolvent wird, wobei der Zeitraum für die
übersektorale Beitragspflicht von fünf auf zehn Jahre ausgeweitet wird.
Zu § 98 Abs. 2 Z 7:
Sanktionierung der Verletzung der neuen Anzeigepflichten gemäß § 73
Abs. 1 Z 15 und 16. Hinsichtlich des Verweises auf Z 13 und 14
stellt die Ergänzung die Schließung einer redaktionellen Verweislücke aus
vorgängigen Novellen dar.
Zu
Artikel 2, Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Zu Z 1
(§ 3 FMAG):
Die Bestimmung
regelt einige Aspekte der Amtshaftung für Fehler, die der FMA im Rahmen der ihr
gesetzlich obliegenden Aufsichtsbefugnisse und -pflichten unterlaufen. Der
Oberste Gerichthof hat – auf Basis der Rechtslage vor der Einrichtung der FMA
als weisungsfreie Anstalt des öffentlichen Rechts – ausgesprochen, dass der von
einem Kreditinstitut bestellte Bankprüfer Organ der Bankenaufsicht ist, wenn er
der Aufsichtsbehörde den im BWG geforderten bankenaufsichtlichen
Prüfungsbericht übermittelt (EvBl 2003/129). Das bedeutet, dass der Bund für
Fehler des Prüfers bei der Erstellung dieses Prüfungsberichts auf Grund des
Amtshaftungsgesetzes in Anspruch genommen werden kann. Diese Entscheidung fügt
sich in eine Reihe von Erkenntnissen, nach denen die Unterlassung einer
ordnungsgemäßen Bankenaufsicht Amtshaftungsansprüche der geschädigten Gläubiger
zur Folge haben kann (SZ 60/33; JBl 1987, 386 ua).
Der Europäische
Gerichtshof hat sich jüngst in der Rechtssache Peter Paul gegen Bundesrepublik
Deutschland, C-222/02, in seinem Urteil vom 12. 10. 2004 mit der Reichweite
der für die Aufsicht über Kreditinstitute wesentlichen Richtlinien 77/780/EWG,
89/299/EWG und 89/246/EWG auseinandergesetzt: Die genannten Richtlinien
gewähren dem Einzelnen nach diesem Erkenntnis nicht Rechte für den Fall, dass
seine Einlagen auf Grund einer unzureichenden Aufsicht der zuständigen
nationalen Behörden „nicht verfügbar sind“. Sie stehen auch einer Regelung wie
der des § 6 Abs. 4 des deutschen Kreditwesengesetzes, wonach das
Bundesaufsichtsamt die ihm zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse
wahrnimmt, nicht entgegen. Das gilt selbst dann, wenn es eine solche Regelung
ausschließt, dass der Einzelne bei Verletzung von Aufsichtsbestimmungen durch
die Aufsichtsbehörde Schadenersatz verlangen kann. Die genannten
gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien verhalten die Mitgliedstaaten also nicht
dazu, dem einzelnen Anleger oder Einleger für diesen Fall Rechte, insbesondere
Schadenersatzansprüche, zu verschaffen.
Das Erkenntnis des
Europäischen Gerichtshofs gibt den Stand der staatlichen Haftung für Fehler von
nationalen Finanzmarktaufsichtsbehörden in den „alten“ Mitgliedstaaten wieder.
Im Großteil dieser Mitgliedstaaten ist die staatliche Haftung für solche Fälle
nämlich beschränkt, in manchen, etwa in Deutschland, sogar überhaupt
ausgeschlossen. Zwar dürften die für die Finanzmarktaufsicht wesentlichen
Richtlinien die Mitgliedstaaten und deren Gerichte wohl nicht hindern,
geschädigten Einlegern auf der Grundlage des nationalen Haftungsrechts
Ersatzansprüche zuzuerkennen (vgl. dazu aber Raschauer, Bankaufsicht,
Amtshaftung und Beihilfenverbot, ÖJZ 2005, 1 ff.). Die österreichische
Rechtslage scheint aber in ihrer Ausprägung durch die Judikatur doch zu im
europäischen Vergleich beträchtlichen Haftungsrisiken der öffentlichen Hand zu
führen.
Der einzelne
Einleger wird an dieser Rechtslage nichts auszusetzen haben, weil er im Fall
des Zusammenbruchs einer beaufsichtigten Einrichtung gute Aussichten hat,
seinen durch Einlagensicherungssysteme und die kridamäßige Verteilung des
Vermögens nicht gedeckten Ausfall im Wege der Amtshaftung ersetzt zu erhalten.
Dieses legitime und in der Judikatur auch anerkannte Einzelinteresse muss sich
aber nicht mit öffentlichen und allgemeinen Interessen decken. Dabei geht es
weniger um das vom Obersten Gerichtshof als „sachfremd“ apostrophierte
fiskalpolitische Interesse an einer Reduktion des Haftungsrisikos des Bundes
als des für die Finanzmarktaufsicht verantwortlichen Rechtsträgers. Vielmehr
erscheint eine Rechtslage, die den in seinem Vermögen Beeinträchtigten auch bei
nur geringfügigen Aufsichtsverletzungen dazu einlädt, seinen Nachteil auf den
öffentlichen Haushalt und damit die Gesamtheit der Steuerzahler zu verlagern,
bedenklich. Sie rüttelt nämlich nicht zuletzt an dem auch für das
Amtshaftungsrecht maßgeblichen Grundsatz des bürgerlichen Rechts, wonach der
Geschädigte seinen Schaden primär selbst zu tragen hat und dessen Ersatz durch
andere nur bei Vorliegen entsprechender Zurechnungsgründe in Frage kommt. Im
Besonderen ist es problematisch, die öffentliche Hand auch dann in die Pflicht
zu nehmen, wenn sie auf den für den Schaden Verantwortlichen faktisch nicht
Einfluss nehmen kann und wenn die eigentliche Ursache des Schadens wo anders
liegt, nämlich in der wirtschaftlich verfehlten Gestion des beaufsichtigten
Unternehmens. Dazu kommt, dass innerstaatliche Haftungsrisiken die Tätigkeit
der Aufsichtsbehörden im internationalen Vergleich unangemessen beeinflussen
können: Je strenger nämlich die Haftung für Aufsichtsfehler ausgestaltet ist,
desto strenger wird die Aufsichtsbehörde zur Vermeidung von Haftungsfällen das
Aufsichtsregime gestalten. Das kann zu einer durchaus unterschiedlichen
Vollzugspraxis der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Aufsichtsregeln führen.
Das vom Gemeinschaftsrecht intendierte Ziel einer Harmonisierung des
Aufsichtsrechts der Mitgliedstaaten kann dadurch unterlaufen werden. Überhaupt
ist es angezeigt, die im Ergebnis zivilrechtliche Haftung für Fehler in der
Finanzmarktaufsicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
neu zu gestalten. Die Verhältnisse haben sich dadurch nämlich entscheidend
geändert.
Der Entwurf
verfolgt einen Mittelweg zwischen den erwähnten legitimen Interessen des
Einzelnen und den damit unter Umständen kollidierenden Interessen der
öffentlichen Hand: Die Haftung gegenüber geschädigten Dritten soll nicht – wie
noch im revidierten Begutachtungsentwurf vorgesehen – auf die Fälle des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eingeschränkt werden. Vielmehr soll
der Bund wie nach allgemeinem Amtshaftungsrecht im Interesse der Geschädigten
für jeden Grad des Verschuldens der Organe der Bankenaufsicht einstehen. Auch
sieht der Entwurf im Interesse der einzelnen Geschädigten davon ab, nach
deutschem Vorbild den Schutzzweck der aufsichtsrechtlichen Regeln auf die
Wahrnehmung der öffentlichen Interessen einzuschränken und damit im Ergebnis
faktisch jegliche Haftung auszuschließen. Ferner soll auch nicht das
Aufsichtssystem samt der Einbindung der Bankprüfer in die Finanzmarktaufsicht
geändert werden. Es wäre nicht sinnvoll, wegen der Haftungsrisiken
Qualitätseinbußen in der Finanzmarktaufsicht in Kauf zu nehmen. Der Entwurf
stellt aber klar, dass die FMA in ihrer Tätigkeit haftungsrechtlich gesehen
einen Ermessensspielraum hat. Das bedeutet, dass eine im Nachhinein gesehen
verfehlte Entscheidung der Aufsichtsbehörde nur dann zur Amtshaftung führt,
wenn sie dabei den ihr im Aufsichtsverfahren zustehenden Gestaltungsrahmen
überschritten hat. Im Licht der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof soll
auch klargestellt werden, dass die FMA bei der Ausübung ihres Ermessens
besonders auf die Stabilität der Finanzmärkte achten muss. Zudem wird
ausdrücklich festgeschrieben, dass der vom Kreditinstitut bestellte Bankprüfer
nicht Organ im Sinne des AHG ist.
Abs. 1 rechnet die Amtshaftung für die von
Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in § 2 FMAG
angeführten Bundesgesetze verschuldeten Schäden ausschließlich dem Bund zu. Die
Bestimmung stellt die auf den ersten Blick diffuse Rechtslage klar (vgl. Raschauer, Amtshaftung und Finanzmarktaufsicht, ÖBA
2004, 338, 342). Die Übertragung behördlicher Aufgaben auf die Aufsichtsbehörde
ändert nichts daran, dass der Bund haftungsrechtlich für das Verhalten der FMA
sowie ihrer Organe und Bediensteten einzustehen hat. Das liegt nicht zuletzt im
Interesse des Geschädigten, der sich beim Bund und nicht bei der nur mit
begrenzten Mitteln ausgestatteten Aufsichtsbehörde schadlos halten kann. Soweit
im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Haftung nach den
Bestimmungen des materiellen und formellen Amtshaftungsgesetzes. Die FMA selbst
sowie ihre Bediensteten und Organe haften dem Geschädigten nicht, für die Klage
gegen Organe oder Bedienstete ist der Rechtsweg unzulässig (§ 9
Abs. 5 AHG).
Abs. 2 statuiert inhaltliche Grundsätze für die
Aufsichtstätigkeit der Behörde und eröffnet der FMA bei der Ausübung der ihr
gesetzlich übertragenen Befugnisse einen gewissen Freiraum. Sie darf diesen
freilich nicht willkürlich ausnützen, sondern muss pflichtgemäß nach dem
erkennbaren Gesetzeszweck vorgehen (vgl. Schragel,
AHG³ Rz 149 zu § 1 AHG). Dabei hat sie im Licht der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs insbesondere darauf zu achten, dass sie nicht durch
ihre Aufsichtsmaßnahmen die Stabilität der überwachten Finanzmärkte gefährdet.
Die Regelung verschafft der FMA die in der Aufsichtstätigkeit unerlässliche
Flexibilität. Eine Entscheidung, die ex post betrachtet auf Grund der
nachfolgenden Ereignisse unrichtig war, führt dennoch mangels Rechtswidrigkeit
nicht quasi automatisch zur Amtshaftung. Dazu soll es nur dann kommen, wenn die
Behörde den ihr eingeräumten Ermessensrahmen pflichtwidrig und unvertretbar
überschritten hat.
Im dritten Satz
wird die FMA ermächtigt, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Prüfberichte
der Abschlussprüfer und der Organe der beaufsichtigten Unternehmen sowie die
Prüfungsberichte der Oesterreichischen Nationalbank zu Grunde zu legen. Diese
Berichte bilden im aufsichtsbehördlichen Verwaltungsverfahren also
Beweismittel. Die FMA kann sich darauf aber nicht stützen, wenn sie begründete
Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit oder an der Kompetenz und
Sorgfalt der Prüfer hat oder bei Anwendung der in der Aufsichtstätigkeit
üblicherweise anzuwendenden Sorgfalt hätte haben müssen. Da also bei den als
Prüfer tätigen Personen grundsätzlich von der erforderlichen Fachkunde
ausgegangen werden kann, ist eine routinemäßige Nachkontrolle der Richtigkeit
sämtlicher Berichtsinhalte durch die FMA nicht erforderlich und kann im Rahmen
üblicher Aufsichtsressourcen auch nicht geleistet werden. Anlass zur
Nachprüfung von Berichtsinhalten durch die FMA besteht jedoch dann, wenn die
Berichte unplausible Auffälligkeiten oder Widersprüchlichkeiten enthalten, die
Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des Berichts oder der Fachkunde des
Prüfers geben beziehungsweise hätten geben müssen. Auch muss die FMA im
Aufsichtsverfahren selbstverständlich andere Informationen, die ihr etwa von
dritter Seite zugekommen sind, berücksichtigen.
Nach dem vierten
Satz kann die Behörde auch die Prüfungsberichte der von ihr selbst beauftragten
Prüfer unter dem eben erwähnten Vorbehalt zugrundelegen.
Abs. 3 räumt dem Bund das Recht ein, von den
Organen und Bediensteten Regress zu nehmen, sofern er dem Geschädigten den
Schaden ersetzt hat. Auf diesen Regressanspruch finden die für den Rückersatz
maßgeblichen materiellen und formellen Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes,
insbesondere dessen §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 3, 10, 13 und
14, Anwendung. Ein Regressanspruch des Bundes gegen die FMA, eine Anstalt des
öffentlichen Rechts, wird dagegen nicht vorgesehen. Das entspricht der
allgemeinen Bestimmung des § 3 Abs. 1 AHG, nach der nur ein Organ,
also eine – § 1 Abs. 2 AHG – physische (natürliche) Person
regressverpflichtet sein kann.
Abs. 4 verpflichtet die FMA dazu, den für das
Fehlverhalten ihrer Organe und Bediensteten haftenden Bund im Amtshaftungs- und
im Rückersatzverfahren bei der Verteidigung gegen Amtshaftungsansprüche und bei
der Verfolgung von Regressansprüchen in jeder zweckdienlichen Weise zu
unterstützen.
Abs. 5 schreibt – in Abkehr von der eingangs
erwähnten Auffassung des Obersten Gerichtshofs – fest, dass Abschlussprüfer,
die von den beaufsichtigten Unternehmen bestellt worden sind, sowie die
Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen nicht Organe sind.
Solche Abschlussprüfer oder Prüfungsorgane werden damit Sachverständigen
gleichgestellt, die nach der Rechtsprechung (JBl 2001, 788) nicht Organe im
Sinne des AHG sind. Für die Tätigkeit von Personen, die nicht vom Bund oder der
FMA bestellt wurden, tritt keine Amtshaftung ein. Damit trägt der Entwurf auch
Bedenken Rechnung, laut denen eine Organstellung des Bankprüfers den
gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an diese Aufgaben widersprechen könnte (Rebhahn, Amtshaftung für Bankprüfer – Wohltat oder
Irrweg, ÖBA 2004, 267, 272). Anderes gilt dagegen, wenn die Abschlussprüfer
oder Prüfungsorgane auf Grund eines besonderen Auftrags der FMA für die Behörde
Prüfungen durchführen.
Da es sich bei der
vorgesehenen Regelung um eine Sonderbestimmung zu Art. 23 Abs. 1 B-VG
in der Auslegung durch die Rechtsprechung handelt, soll sie im Verfassungsrang
stehen. Die Haftung der Abschlussprüfer und Prüfungsorgane gegenüber den von
ihnen geprüften Unternehmern und dritten Geschädigten richtet sich nach
allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen und den für diese Haftung allenfalls bestehenden
Sonderregeln.
Zu
Artikel 3, Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Zu
§ 61b:
Anpassung der
Zitierung
Zu
§ 82:
Die Vorschriften
über die Bestellung des Abschlussprüfers (Abs. 1 bis 4) werden inhaltlich
weitgehend an die diesbezüglichen Vorschriften des BWG (§ 63 Abs. 1)
angeglichen. Dies betrifft insbesondere die Auswahl des Abschlussprüfers durch
die Hauptversammlung (statt wie bisher durch den Aufsichtsrat), die Bestellung
vor Ablauf des dem geprüften Geschäftsjahr vorangehenden Geschäftsjahres und
die Rolle der FMA (Bestellung eines anderen Abschlussprüfers durch das Gericht
auf Antrag der FMA und nicht durch die FMA selbst).
Die geänderte
Formulierung der Abs. 6 und 7 soll verdeutlichen, dass der Abschlussprüfer
bei seiner Prüfungs- und Berichtstätigkeit keine behördlichen Befugnisse
ausübt.
Das im geltenden
Abs. 8 vorgesehene Recht der FMA, eine Ergänzung der Abschlussprüfung zu verlangen, ist mit den Zielsetzungen
dieses Bundesgesetzes nicht mehr vereinbar. Diese Bestimmung soll daher
wegfallen. Die Heranziehung von Wirtschaftsprüfern zu einer aufsichtsrechtlichen Prüfung ist gemäß § 101
Abs. 3 zulässig.
Ebenso soll der
geltende Abs. 9 wegfallen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
Versicherungsunternehmen und Abschlussprüfern soll, wie auch im Fall von
Banken, nicht mehr die FMA, sondern gemäß § 276 HGB das Gericht
entscheiden.
Zu
§ 82b:
Nach dem Vorbild
des § 63a BWG soll auch der Aufsichtsrat eines Versicherungsunternehmens
Wirtschaftsprüfer mit der Durchführung von Prüfungen beauftragen können.
Zu den
§§ 119i und 129i:
Erforderliche
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
Artikel 1 |
|
Änderungen
des Bankwesengesetzes |
|
§ 30. Abs. 1 – 6 … |
§ 30. Abs. 1 – 6 … |
(7) Die Institute
der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren
einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung
erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben
einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um
auch für die Kreditinstitutsgruppe eine angemessene Risikobegrenzung im Sinne
des § 39 sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut
beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung
der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf
indirekte Beteiligungen erforderlich sind. |
(7) Die Institute
der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren
einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung
erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben
einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um
für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene
Risikobegrenzung und Risikosteuerung im Sinne des § 39 und die bankbetrieblich
erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken
sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut
beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur
Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes
in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind. |
(8) Das
übergeordnete Kreditinstitut hat die Informationsübermittlung und
Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute und eine übergeordnete
Finanz-Holdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete
Finanz-Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Abs. 7 nicht
nach, so hat das übergeordnete Kreditinstitut dies der FMA anzuzeigen. Ist
bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der
erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete
Institut diese Beteiligung nicht erwerben. |
(8) Das
übergeordnete Kreditinstitut hat die Informationsübermittlung und
Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute und eine übergeordnete
Finanz-Holdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete
Finanz-Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Abs. 7 nicht
nach, so hat das übergeordnete Kreditinstitut dies der FMA anzuzeigen. Ist
bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der
für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf
das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben. |
(8a) … |
(8a) … |
(9)
Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht
gegenüber Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten
oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland
unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung
erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. |
(9)
Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht
gegenüber Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten
oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland
unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung
erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen; sie haben
weiters dem Mutterunternehmen und den übrigen diesem nachgeordneten Instituten
alle für die bankbetrieblich notwendige Erfassung, Ermittlung und Auswertung
von Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu
erteilen. |
(9a) … |
(9a) … |
(10) Unterlagen und
Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der
Konsolidierung: |
(10) Unterlagen und
Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der
Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und
Auswertung von Kreditrisiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen
Instituten: |
Z 1 – 10 … |
Z 1 – 10 … |
§ 39. (1) – (2) … |
§ 39. (1) – (2) … |
|
(2a) Kreditinstitute
können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Ratingverfahren
gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen,
wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die
Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die
teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung
ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten
Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und
laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur
Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die
Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das
die zu Grunde liegenden Kreditnehmerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame
Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für
sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß § 38. Die FMA hat
in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in
§ 70 Abs. 1 genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse;
§ 71 ist anzuwenden. |
§ 42. Abs. 2 Z 1 … |
§ 42. Abs. 2 Z 1 … |
2. die betroffenen Personen gleichzeitig zum
Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind. |
2. die objektive Wahrnehmung der Funktion
beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen
gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind oder
auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in
§ 62 Z 6, 12 und 13 genannten Ausschließungsgründe als Bankprüfer
des Kreditinstituts zutreffen würde. |
§ 42. (3) – (5) … |
§ 42. (3) – (5) … |
(6) Bei
Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 110 Millionen Euro und deren Mitarbeiterstand
im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter übersteigt, ist eine
eigene Organisationseinrichtung mit den Aufgaben der internen Revision zu
betrauen. |
(6) Mit den Aufgaben
der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut
zu betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute, |
|
1. deren Bilanzsumme 150 Millionen Euro
nicht übersteigt oder |
|
2. deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt
30 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder |
|
3. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht
übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer
Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der
Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die
unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert
ist. |
§ 43. (1) – (2) … |
§ 43. (1) – (2) … |
(3) Kreditinstitute
in österreichischen Zollausschlußgebieten haben abweichend von § 193
Abs. 4 HGB den Jahresabschluß in Deutscher Mark oder in Euro zu
erstellen. |
|
§ 44. (1) Die geprüften Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und
§ 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und
§ 59a Abs. 1 und die bankaufsichtlichen Prüfungsberichte sind von
den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute
längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der
FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. |
§ 44. (1) Die geprüften Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und
§ 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und
§ 59a Abs. 1 einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten
Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den
Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute
längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der
FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. |
…
(Abs. 1) |
…
(Abs. 1) |
(2) – (3) … |
(2) – (3) … |
§ 44. (4) Zweigstellen von Kreditinstituten
gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1
und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2
bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben
gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und längstens
innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der
Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln: |
§ 44. (4) Zweigstellen von Kreditinstituten
gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1
und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2
bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben
gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht
hierüber einschließlich der Anlage gemäß § 63 Abs. 6 längstens
innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und
der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln: |
…
(Abs. 4) |
…
(Abs. 4) |
(5) … |
(5) … |
(5a) Zweigstellen
von Wertpapierfirmen gemäß § 9a haben die Einhaltung der §§ 10 bis
18 WAG durch Bankprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist
ein Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 6a zu erstellen. Dieser Bericht
sowie allfällige darauf Bezug nehmende Angaben des Bankprüfers gemäß
Teil II des bankaufsichtlichen Prüfungsberichtes sind von den
Zweigstellen von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss
des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln. |
(5a) Zweigstellen
von Wertpapierfirmen gemäß § 9a haben die Beachtung der §§ 10 bis
18 WAG durch Bankprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist
ein Prüfungsbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser
Bericht ist von den Zweigstellen von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs Monaten
nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln. |
(6) … |
(6) … |
§ 63. (1) … |
§ 63. Abs. 1 … |
(1a) Besteht jedoch,
insbesondere auf Grund der gemäß Abs. 1c erhaltenen Informationen, der
begründete Verdacht, dass schwerwiegende, nicht kurzfristig behebbare
Ausschließungsgründe vorliegen, so kann die FMA selbst die Bestellung eines
nicht geeigneten Bankprüfers untersagen oder, bei Gefahr in Verzug, selbst
einen anderen Bankprüfer bestellen. Ergibt sich nach der erfolgten Bestellung
des Bankprüfers ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen schwerwiegender,
nicht kurzfristig behebbarer Auschließungsgründe, so kann die FMA die sofortige
Bestellung eines anderen Bankprüfers anordnen oder, bei Gefahr in Verzug,
selbst einen anderen Bankprüfer bestellen. Handelt es sich jedoch um einen
gemäß § 270 HGB vom Gericht bestellten Prüfer, so ist gemäß Abs. 1
vorzugehen. |
|
(1b) Die FMA hat das
Kreditinstitut und das gemäß § 270 Abs. 3 HGB zuständige Gericht
von allen Maßnahmen gemäß Abs. 1a unverzüglich zu verständigen. |
|
(1c) Der Bankprüfer
hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen,
dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur
Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu
erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA
gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a vorgehen. |
(1c) Der Bankprüfer
hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen,
dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur
Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen.
Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß
Abs. 1 vorgehen. |
(2) Die Bestimmungen
der §§ 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses
(Konzernabschluß) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
die Stelle des Abschlußprüfers der Bankprüfer tritt. An den Beratungen der
nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluß
haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen. |
(2) Die Bestimmungen
der §§ 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses
(Konzernabschluss) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Bestellung des Bankprüfers gemäß Abs. 1 vor Beginn des zu prüfenden
Geschäftsjahres erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung
bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als
sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen. |
(3) Werden vom
Bankprüfer Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit
des Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für
nicht mehr gewährleistet oder für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche
oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen
oder der FMA für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen
der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige
Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn das Kreditinstitut
nicht binnen einer vom Bankprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens
drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch
dann zu erstatten, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte
Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht
ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben
Anzeigen nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie
unverzüglich weiterzuleiten hat . |
(3) Werden vom
Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den
Bestand des geprüften Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen
Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Bankenaufsicht maßgebliche
gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für
Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er über diese Tatsachen
unbeschadet § 273 Abs. 2 HGB mit Erläuterungen auch der FMA und der
Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt
es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst
dann zu berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen längstens drei
Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann,
wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb
einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem
Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über
den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat. |
(4) … |
(4) … |
1. … |
1. … |
2. die rechtzeitige und vollständige Erfüllung
der §§ 21 bis 27, 29 sowie 73 Abs. 1 und 75; |
2. die Beachtung der §§ 21 bis 27, 29 sowie
73 Abs. 1 und 75; |
2a. die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG; |
2a. die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG; |
3. die Einhaltung der sonstigen Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen
Rechtsvorschriften; |
3. die Beachtung der sonstigen Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen
Rechtsvorschriften; |
4. die Einhaltung des § 230 a ABGB, der
§§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen
Verordnung; |
4. die Beachtung des § 230 a ABGB, der
§§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen Verordnung; |
5. – 6. … |
5. – 6. … |
(5) Das Ergebnis
dieser Prüfung ist in einen gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht
aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder
Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute gleichzeitig mit dem
Prüfungsbericht über den Jahresabschluß so zeitgerecht zu übermitteln, daß
die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. |
(5) Das Ergebnis der
Prüfung gemäß Abs. 4 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den
Jahresabschluss darzustellen. Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über
den Jahresabschluss den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung
bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln,
dass die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Die
FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Abs. 7 genannten
Anlagen durch Verordnung festzusetzen. |
(6) Der Bankprüfer
hat die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 von Zweigstellen von
Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß
§ 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich
erbringen, zu prüfen. Die Prüfung hat zu umfassen: |
(6) Die Angaben
gemäß § 44 Abs. 4 sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten
gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1
und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1
Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen.
Die Prüfung hat zu umfassen: |
1. Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem
Jahresabschluß (§ 44 Abs. 3); |
1. Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem
Jahresabschluß (§ 44 Abs. 3); |
2. die Einhaltung der in den §§ 9
Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und
die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG. |
2. die Beachtung der in den §§ 9
Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und
die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG. |
(6a) Bei
Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist die Einhaltung der
§§ 10 bis 18 WAG zu prüfen und ein Bericht, bestehend aus Teil I
Punkt 10 der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, zu
erstellen. Dieser Bericht ist so zeitgerecht zu erstellen und den
Geschäftsleitern der Zweigstellen zu übermitteln, dass die in § 44
Abs. 5a genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann. |
(6a) Bei
Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist die Beachtung der
§§ 10 bis 18 WAG zu prüfen. Der Bericht über dieses Prüfungsergebnis ist
in Form der Anlage gemäß Abs. 7 so zeitgerecht zu erstellen und den
Geschäftsleitern der Zweigstellen zu übermitteln, dass die in § 44
Abs. 5a genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann. |
(7) Das Ergebnis der
Prüfung ist in einen gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht
aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten
(Finanzinstituten) aus Mitgliedstaaten in Österreich gleichzeitig mit dem
Prüfungsbericht über den Jahresabschluß so zeitgerecht zu übermitteln, daß
die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können. |
(7) Das Ergebnis der
Prüfung gemäß Abs. 6 und 6a ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht
gemäß § 44 Abs. 4 und 5a darzustellen. Der Prüfungsbericht ist
einschließlich der Anlage, bei Wertpapierfirmen in Form der Anlage, den Geschäftsleitern
der Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen
aus Mitgliedstaaten in Österreich so zeitgerecht zu übermitteln, dass die
Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können. |
§ 65. (1) Die Kreditinstitute haben den
Jahresabschluß und den Konzernabschluß nach § 59 und § 59a
Abs. 1 unverzüglich nach der Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu
veröffentlichen. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht nach § 59
und § 59a Abs. 1 sind am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann
zur Einsichtnahme bereitzuhalten. |
§ 65. (1) Die Kreditinstitute haben den
Jahresabschluß und den Konzernabschluß nach § 59 und § 59a
Abs. 1 unverzüglich nach der Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu
veröffentlichen. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den
Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 5. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht
nach § 59 und § 59a Abs. 1 sind am Sitz des Kreditinstitutes
für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. |
(2) – (3) … |
(2) – (3) … |
(3a) Zweigstellen
von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß
§ 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach
§ 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich
erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sowie den
Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes
(Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein
erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen
in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. |
(3a) Zweigstellen
von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß
§ 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach
§ 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich
erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sowie den
Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes
(Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein
erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen
in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Dies gilt
nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß
§ 63 Abs. 7. |
(4) … |
(4) … |
§ 70. (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 69 Z 1 und 2 kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne
einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der
Kreditinstitutsgruppen |
§ 70. (1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als
Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet
der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden
Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute
und der Kreditinstitutsgruppen |
1. von den Kreditinstituten sowie von
übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die
Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und
Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den
Kreditinstituten sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für
Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle
Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und
Datenträger Einsicht nehmen und durch die Bankprüfer und andere
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen
Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle
erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten
Ausschließungsgründe sind anzuwenden; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage-
und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von
Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden; |
1. von den Kreditinstituten sowie von
übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die
Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und
Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den
Kreditinstituten sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für
Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle
Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und
Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und
Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen
im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden; |
2. von den Bankprüfern und von den zuständigen
Prüfungs- und Revisionsverbänden Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und
diesen die erforderlichen Auskünfte erteilen; weiters kann sie von den
Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten
Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen
erteilen; |
2. von den Bankprüfern der Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen und von den zuständigen Prüfungs- und
Revisionsverbänden Auskünfte einholen; weiters kann sie von den
Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten
Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen
erteilen; |
|
2a. durch die Bankprüfer der Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und
Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen
Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe
sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr
beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags
zweckdienlich ist; |
3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische
Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht
oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten,
deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs sowie von
Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur VorOrtPrüfung
im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen
Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und
Kreditrisiken (§ 2 Z 57) die Oesterreichische Nationalbank zu
beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen
Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die
Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische
Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen
durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen. |
3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische
Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht
oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten,
deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die
gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen
sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur
Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der
ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1
bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) und zur
Vor-Ort-Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b
Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) von
Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten
die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur
Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese
der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht
durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind
berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere
Institution teilnehmen zu lassen; |
4. zur Prüfung von Unternehmen der
Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in
Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und
3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der
Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das
Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist;
unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die
Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme zulässig, wobei
im Falle der Prüfung von Markt oder Kreditrisiken die FMA jedenfalls die
Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfungsteilnahme zu beauftragen hat,
§ 70 Abs. 1 Z 3 dritter Satz ist anzuwenden. |
4. zur Prüfung von Unternehmen der
Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in
Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und
3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der
Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das
Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist;
unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die
Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme zulässig, wobei
im Falle der Prüfung von Markt oder Kreditrisiken die FMA jedenfalls die
Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfungsteilnahme zu beauftragen hat,
Z 3 dritter Satz ist anzuwenden. |
(2) … |
(2) … |
(4) … |
(4) … |
§ 73. Abs. 1 Z 1 – 14 … |
§ 73. Abs. 1 Z 1 – 14 …; |
|
15. die Absicht, sich einer
Risikoklassifizierungseinrichtung zu bedienen; die Anzeige hat die
teilnehmenden Kreditinstitute, Firma, Sitz, Rechtsform, qualifizierte
Eigentümer und Geschäftsleiter der Risikoklassifizierungseinrichtung sowie
die von dieser zu entwickelnden Verfahren zu umfassen; ebenso ist der FMA
jede Änderung dieser Umstände unverzüglich anzuzeigen, diese Anzeige kann
auch durch die Risikoklassifizierungseinrichtung selbst namens der
teilnehmenden Kreditinstitute erfolgen. |
|
|
§ 75. (1) – (2) |
§ 75. (1) – (2) |
(3) Die
Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die
Daten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten. |
(3) Die
Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die
Daten gemäß Abs. 1 und 5a zu gewährleisten. |
…
(Abs. 3) |
…
(Abs. 3) |
(4) – (5) … |
(4) – (5) … |
|
(5a) Die FMA kann
bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit
Verordnung beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren
Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen,
der den in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten
zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn |
|
1. das Informationssystem auf Daten von
Großkunden beschränkt ist und |
|
2. der Zugang zum Informationssystem auf
Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 3 Z 1 bis 6
genannten Kategorien von Empfängern vergleichbar sind, beschränkt ist und |
|
3. der Verwendungszweck des Informationssystems
beschränkt ist auf |
|
a) die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder |
|
b) die Feststellung des Ausmaßes der
Verschuldung. |
|
In der
Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche
zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen
technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat. |
(6) … |
(6) … |
§ 93a. (4) … |
§ 93a. (4) … |
… Die
Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung
erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß
Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig
ergänzenden Anschlusses gemäß Abs. 7 oder 7a, der Konzessionserteilung
oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen
ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt die
Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene
des Abs. 1 anzuwenden. |
… Die
Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung
erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß
Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig
ergänzenden Anschlusses gemäß Abs. 7 oder 7a, der Konzessionserteilung
oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen
ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt die
Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene
des Abs. 1 anzuwenden. |
(5) Abs. 4 ist
nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das
Institut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 von der Anwendung der fünfjährigen
Frist des Abs. 4 zu entbinden. Kreditinstitute gemäß Abs. 4
Z 2 können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die
Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die
Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung
der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer
angehören, erforderlich. |
(5) Abs. 4 ist
nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das
Institut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 von der Anwendung der zehnjährigen
Frist des Abs. 4 zu entbinden. Kreditinstitute gemäß Abs. 4
Z 2 können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die
Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die
Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung
der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer
angehören, erforderlich. |
§ 98. (1) – (2) … |
§ 98. (1) – (2) … |
(3) Z 1 – 6 … |
(3) Z 1 – 6 … |
7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in
§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 12 genannten Sachverhalten an die FMA
unterläßt; |
7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in
§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 15 genannten Sachverhalten an die FMA
unterläßt; |
§ 107. (1) – (46) … |
§ 107. (1) – (46) … |
|
(47) § 30
Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 10, § 39
Abs. 2a, § 42 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6, der Entfall von
§ 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, 4 und 5a, der Entfall von
§ 63 Abs. 1a und Abs. 1b, § 63 Abs. 1c, Abs. 2,
Abs. 3, Abs. 4 Z 2 bis 4, Abs. 5, Abs. 6,
Abs. 6a und Abs. 7, § 65 Abs. 1 und Abs. 3a,
§ 70 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 15, § 75 Abs. 3
und Abs. 5a und § 98 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft. |
|
(48) § 93a
Abs. 4 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. |
Artikel 2 |
|
Änderungen
des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
|
|
Haftung |
|
§ 3. (1) Für die von Organen und Bediensteten
der FMA in Vollziehung der in § 2 genannten Bundesgesetze zugefügten
Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG,
BGBl. Nr. 20/1949. Die FMA sowie deren Bedienstete und Organe haften dem
Geschädigten nicht. |
|
(2) Die FMA hat bei
ihrer Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach den Umständen des
Einzelfalls erforderlichen, zweckmäßigen und angemessenen Aufsichtsmaßnahmen
zu ergreifen, aber auch darauf zu achten, dass diese nicht zu
unverhältnismäßigen Störungen der beaufsichtigten Unternehmen und der Finanzmarktstabilität
führen. Sie hat dabei auf die Wahrung der Finanzmarktstabilität zu achten.
Sie kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Prüfungsberichte der
Abschlussprüfer und Organe der ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen
sowie auf die Prüfungsberichte der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen
ihrer gesetzlichen Prüfungsbefugnisse nach dem BWG zu Grunde legen, es sei
denn, dass sie begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit
dieser Prüfungsberichte oder an der Fachkunde oder Sorgfalt der Prüfer hat
oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben
müssenzurückgreifen. Gleiches gilt für die Prüfungsberichte der von der FMA
selbst mit einer Prüfung gesondert beauftragten Prüfer hinsichtlich der
Prüfungshandlungen gemäß den in § 2 genannten BundesgesetzenPersonen. |
|
(3) Hat der Bund
einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den
Organen oder Bediensteten der FMA Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG
begehren. |
|
(4) Die FMA hat den
Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Abs. 1 und 2 in
jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle
Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren
betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das
Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der FMA über die
verfahrensgegenständlichen Aufsichtmaßnahmen in Anspruch nehmen kann. |
|
(5) (Verfassungsbestimmung) Die von den der Aufsicht unterliegenden
Unternehmen bestellten Abschlussprüfer sind nicht Organe im Sinne des
§ 1 Abs. 1 AHG, es sei denn, dass sie im gesonderten Auftrag der
FMA für diese Prüfungen nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen
durchführen. Gleiches gilt für die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger
Prüfungseinrichtungen. |
§ 28. (1) – (8) … |
§ 28. (1) – (8) … |
|
(9) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 5 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit
1. Juli 2005 in Kraft. |
|
(10) Die Überschrift
zu § 3 und § 3 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft. |
Artikel 3 |
|
Änderungen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes |
|
§ 61b. (1) – (2) … |
§ 61b. (1) – (2) … |
(3) Der einbringende
Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die
Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der
Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt
nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11
Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33
Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5,
§ 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81b
Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2,
§ 81n, § 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und 9 bis 11,
die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100
Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b
Abs. 1 Z 1, 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b
sind weiter anzuwenden. |
(3) Der einbringende
Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die
Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der
Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt
nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11
Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33
Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5,
§ 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81b
Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2,
§ 81n, § 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8, 10 und 11, die
§§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1,
§ 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1
Z 1, 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter
anzuwenden. |
(4) … |
(4) … |
§ 82. (1) Der Aufsichtsrat hat vor Ablauf des
Geschäftsjahres einen Abschlußprüfer zu benennen. Als Abschlussprüfer darf
nicht benannt werden, |
§ 82. (1) Zum Abschlussprüfer darf nicht
gewählt werden, wer |
1. wer das Versicherungsunernehmen schon in den
dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren als
Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die
Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlssprüfer
durch-geführt wurde, auch für den Prüfungsleiter und die Person, die den
Bestätigungsvermerk unterfertigt hat; |
1. wer das Versicherungsunternehmen schon in den
dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren als
Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die
Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer
durchgeführt wurde, auch für den Prüfungsleiter und die Person, die den
Bestätigungsvermerk unterfertigt hat; |
2. wer seine Haftung nicht angemessen durch
einen Versicherungsvertrag gedeckt hat, dessen Versicherungssumme mindestens
dem im Abs. 8a angeführten Höchstbetrag der Ersatzpflicht entspricht;
die Versicherung darf nicht beim geprüften Versicherungsunternehmen oder
einem Versicherungsunternehmen bestehen, das zum selben Konzern gehört wie
das geprüfte Versicherungsunternehmen. |
2. wer seine Haftung nicht angemessen durch
einen Versicherungsvertrag gedeckt hat, dessen Versicherungssumme mindestens
dem im Abs. 9 angeführten Höchstbetrag der Ersatzpflicht entspricht; die
Versicherung darf nicht beim geprüften Versicherungsunternehmen oder einem
Versicherungsunternehmen bestehen, das zum selben Konzern gehört wie das geprüfte
Versicherungsunternehmen. |
Der
Vorstand hat der FMA die vom Aufsichtsrat als Abschlußprüfer benannte Person
bekanntzugeben. |
|
(2) Die FMA hat,
wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die
Beauftragung der als Abschlußprüfer benannten Person bestehen, innerhalb
eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung zu widersprechen
und die Benennung einer anderen Person als Abschlußprüfer binnen angemessener
Frist zu verlangen. Der Beauftragung ist insbesondere zu widersprechen, wenn
die personelle oder wirtschaftliche Unabhängigkeit des Abschlußprüfers von
dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen nicht gewährleistet ist. |
(2) Die Wahl des
Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA die zum
Abschlussprüfer gewählte Person unverzüglich bekannt zu geben. |
(2a) War der für das
Geschäftsjahr bekannt gegebene Abschlussprüfer bereits im vorangegangenen
Geschäftsjahr vom Unternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt
bei Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung des Abschlussprüfers der FMA
der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder
§ 83 Abs. 3 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch
nicht vor, so kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens einen Monat nach
Einlangen dieses Berichtes der Beauftragung widersprechen. |
|
(3) Hat der
Aufsichtsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres keinen Abschlußprüfer oder
innerhalb der von der FMA für die Benennung eines anderen Abschlußprüfers
gesetzten Frist keinen anderen Abschlußprüfer benannt, so hat die FMA selbst
den Abschlußprüfer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn begründete Zweifel an
der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung auch beim neu
benannten Abschlußprüfer bestehen. |
(3) Hat die FMA begründete
Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für
die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB in
der jeweils geltenden Fassung stellen. |
(4) Der Vorstand hat
dem Abschlußprüfer, dessen Beauftragung die FMA nicht widersprochen oder den
sie selbst benannt hat, unverzüglich den Prüfungsauftrag zu erteilen. |
(4) War die
zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr
vom Versicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt
bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der
Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder
§ 83 Abs. 3 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch
nicht vor, so kann der Antrag gemäß Abs. 3 bis spätestens einen Monat
nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden. |
(5) Der
Abschlußprüfer hat gesondert über seine Beurteilung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Versicherungsunternehmens sowie über im Zuge der Prüfung
wahrgenommene Tatsachen, welche die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigen, zu berichten. Der Bericht hat
insbesondere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
sowie von Anordnungen der FMA zu enthalten. |
(5) Der
Abschlussprüfer hat gesondert über seine Beurteilung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Versicherungsunternehmens sowie über im Zuge der Prüfung
wahrgenommene Tatsachen, welche die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigen, zu berichten. Der Bericht hat
insbesondere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
sowie von Anordnungen der FMA zu enthalten. |
(6) Die Prüfung hat
sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a angeführten
Angelegenheiten, auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung
gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß
§ 86e sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß
§ 86d auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis
dieser Prüfung ist zu berichten. |
(6) Die Prüfung hat
sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a sowie in den §§ 9 und
11 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Angelegenheiten, auf die
Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b
und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6
bis 8 FKG in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Auswirkung
gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG in der jeweils
geltenden Fassung auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das
Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d
Gebrauch gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten. |
(6a) Der
Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter
Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und
insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu
bestätigen. |
|
(7) An den
Beratungen des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats über den
Jahresabschluss hat der Abschlussprüfer als sachverständige Auskunftsperson
teilzunehmen. |
(7) Der
Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter
Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und
insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu
prüfen; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. |
(8) Hält es die FMA
für erforderlich, daß die Prüfung ergänzt wird, so hat der Vorstand auf
Verlangen der FMA die Ergänzung der Prüfung zu veranlassen. |
(8) An den
Beratungen des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats über den Jahresabschluss
hat der Abschlussprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen. |
(8a) Abweichend von
§ 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei
Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro
auf 2 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit einer
Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro auf 3 Millionen Euro, bei
Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden
Euro auf 4 Millionen Euro und bei Versicherungsunternehmen mit einer
Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro.
Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache
der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die
Prämie für den Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist spätestens
drei Wochen nach der Benennung als Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der
Abschlussprüfer hat das Bestehen der Versicherung sowie die Bezahlung der
Prämie der FMA binnen vier Wochen nach der Benennung nachzuweisen. |
|
(9) Bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlußprüfer und Vorstand über die
Auslegung der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden
besonderen Vorschriften im Fünften Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob
ein Versicherungsunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf
ein anderes Unternehmen ausübt, entscheidet auf Antrag des Abschlussprüfers
oder des Vorstands die FMA. |
(9) Abweichend von
§ 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei
Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro
auf 2 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme
bis zu 5 Milliarden Euro auf 3 Millionen Euro, bei
Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro
auf 4 Millionen Euro und bei Versicherungsunternehmen mit einer
Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro.
Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache
der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die
Prämie für den Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist spätestens
drei Wochen nach der Benennung als Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der
Abschlussprüfer hat das Bestehen der Versicherung sowie die Bezahlung der
Prämie der FMA binnen vier Wochen nach der Benennung nachzuweisen. |
(10) Auf die Prüfung
des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1
Z 1, Abs. 2 bis 8 und Abs. 9 anzuwenden. |
(10) Auf die Prüfung
des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 Z 1
und Abs. 2 bis 8 anzuwenden.“ |
(11) – (12)… |
(11) – (12) … |
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Beauftragung
von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat |
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§ 82b. (1) Der Aufsichtsrat oder der Verwaltungsrat kann
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen kein
Ausschließungsgrund gemäß § 271 Abs. 2 bis 4 HGB in der jeweils
geltenden Fassung vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der
Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen.
Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. |
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(2)
Der im Auftrag des
Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätige Prüfer hat über das Ergebnis
der Prüfung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats zu
berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des
Verwaltungsrats unverzüglich zu verständigen, wenn er schwer wiegende Mängel
in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Unternehmens
festgestellt hat. |
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(3) Die
Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Aufsichtsrat oder vom Verwaltungsrat
bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß § 102 Abs. 2 bis 4 zu
ermöglichen.“ |
§ 119i. (1) – (2) … |
§ 119i. (1) – (2) … |
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(3) § 61b
Abs. 3, § 82 und § 82b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XX/2005 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2005 enden. § 129f Abs. 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2004 bleibt unberührt. |
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(4) Verordnungen auf
Grund der in Abs. 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2005 folgenden Tag an
erlassen werden, jedoch erst auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach
dem 30. Dezember 2005 enden. |
§ 129i. (1) – (3) … |
§ 129i. (1) – (3) … |
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(4) Für die Prüfung
des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem
30. Dezember 2005 endet, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses
Geschäftsjahres zu wählen. |