VORBLATT
Problem
Im Kampf gegen das
spezifische Verbrechen des Menschenhandels steht den Mitgliedern der internationalen
Staatengemeinschaft bislang kein vergleichbares globales Rechtsinstrument zur Verfügung.
Ziel
Durch die
Schaffung eines Rechtsinstruments
der Vereinten Nationen werden gemeinsame Standards im Kampf gegen den
Menschenhandel erreicht.
Inhalt
Das
Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, setzt
weltweite Standards in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und bei der
Definition von Menschenhandel. Es beinhaltet Bestimmungen über die Schaffung
von Straftatbeständen und Vorschriften über den Opfer- und Zeugenschutz. Die
internationale Zusammenarbeit bei
der Verfolgung des Delikts wird
ausgeweitet.
Alternativen
Keine
Finanzielle
Auswirkungen
Keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich
Keine
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen
Regelungen stehen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen
der Europäischen Union insbesondere des EU-Rahmenbeschlusses zur
Bekämpfung des Menschenhandels vom 19. Juli 2002, (ABl. L 203 vom 1. August
2002) und der Aufenthaltsrichtlinie des Rates 2004/81/EG vom 29. April 2004,
ABl. L 261 vom 6. August 2004, S. 19. Hinsichtlich jener Bereiche,
die unter Gemeinschaftszuständigkeit fallen, hat die EK die Verhandlungen für
die EU-MS geführt, die Gemeinschaft wird daher auch Vertragspartei.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens
Beschluss des
Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG; Sonderkundmachung gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG.
ERLÄUTERUNGEN
Allgemeiner
Teil
Das
Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist ein
gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der
Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat
nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden
Bestimmungen. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen
Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß
Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates
gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da
keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt
werden.
Während das
Phänomen des Menschenhandels auf verschiedenen Kontinenten bereits erhebliche
Bedeutung erreicht hat (Sklavenarbeiter in Plantagen, landwirtschaftlichem
Einsatz, Bergbau), ist die Problematik in Europa besonders nach der
Ostöffnung in Erscheinung getreten und betrifft vor allem den Handel von Frauen
und Mädchen zum Zwecke der Prostitution. Daraus entstand spezifischer
Handlungsbedarf, einen global geltenden Menschenhandelsbegriff zu schaffen,
Menschenhandel unter Strafe zu stellen und gleichzeitig einen Beitrag zum
Schutz der Opfer zu erreichen sowie eine Behandlung, die sich von jener von
nicht Opfer von Menschenhändlern gewordenen geschleppten Einwanderern
unterscheidet, zu ermöglichen.
Dies wurde durch
das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des
Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen
der VN gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ermöglicht, das
allen Parteien des Übereinkommens offen steht und sich ähnlich hoher Zustimmung
anlässlich der Unterzeichung erfreute wie das Übereinkommen selbst.
Definiert werden
die Begriffe „Menschenhandel“ und „Kind“ (Art. 3). Aufgrund des äußerst
umfassenden Menschenhandelsbegriffs, der weit über das Sexualstrafrecht
hinausgeht, musste das StGB im Zuge des StrÄG 2004 angepasst werden. Art. 5 enthält eine
Kriminalisierungsverpflichtung für Menschenhandel sowie Beteiligungsformen wie
Versuch, Mittäterschaft und Organisation der Begehung der Straftat .
Ein Kapitel zum
Schutz der Opfer des Menschenhandels sieht vorübergehenden Schutz und
Aufenthalt in den Vertragsstaaten vor. Die Rechte von Opfern sollen bei
Gerichtsverfahren ebenso geschützt werden, wie bei der Rückführung der Opfer in
ihre Heimatländer.
Weitere
Bestimmungen betreffen die Prävention des Menschenhandels und flankierende
Maßnahmen wie Informationsaustausch, Ausbildung, Grenzkontrollmaßnahmen und
Dokumentensicherheit. Die Schlussbestimmungen sind dem Übereinkommen
nachgebildet.
Besonderer
Teil
Zu Artikel
1:
Dieser Artikel
bestimmt das Verhältnis des Protokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und stellt damit
gleichsam das Pendant zu Artikel 37 des „Mutter-Übereinkommens“ dar, der
seinerseits das Verhältnis zu den Protokollen regelt.
Danach ergänzt das
Protokoll das Übereinkommen (Abs. 1 erster Satz des Protokolls; vgl. auch
Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens, der die Ermächtigung zur Ergänzung
normiert) und ist zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen (Abs. 1
zweiter Satz). Letzteres hält auch Art. 37 Abs. 4 des Übereinkommens
fest, wobei dort auch festgehalten ist, dass diese Auslegung unter
Berücksichtigung der Zwecke des Protokolls (vgl. Art. 2 des Protokolls) zu
erfolgen hat.
In Hinblick auf
die Verschränkungen mit dem Übereinkommen kann aber wohl davon ausgegangen
werden , dass auch dessen Art. 34 Abs. 2 für das vorliegende Protokoll
zu gelten hat, demzufolge die Kriminalisierungsverpflichtung nicht auf
grenzüberschreitende und von kriminellen Vereinigungen begangene Taten
beschränkt ist.
Nach Abs. 2
findet das Übereinkommen sinngemäß auf das Protokoll Anwendung, sofern im Protokoll
nichts anderes vorgesehen ist. Beispielsweise enthält das Protokoll keine
eigenen Regelungen betreffend Auslieferung und Rechtshilfe, weshalb insoweit
auch die Bestimmungen des Übereinkommens gelten (vgl. Art. 16 und 18 des
Übereinkommens).
In Ergänzung dazu
unterstreicht Art. 1 Abs. 3, dass die in Übereinstimmung mit
Art. 5 des Protokolls umschriebenen Straftaten als in Übereinstimmung mit
dem Übereinkommen umschriebene Straftaten angesehen werden. Danach ist etwa
davon auszugehen, dass auch das Waschen der Erträge aus Straftaten nach diesem
Protokoll im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens zu kriminalisieren ist
oder dass auch diesbezüglich eine Verantwortlichkeit juristischer Personen nach
Art. 10 des Übereinkommens vorzusehen ist. Ersteres ist in Österreich
bereits dadurch umgesetzt, dass der organisierte Menschenhandel in jeder
Hinsicht Geldwäschereivortat ist, d.h. sowohl in Form der Beteiligung an einer
dem Menschenhandel verpflichteten kriminellen Vereinigung (vgl. §§ 165
Abs. 1 iVm 278 StGB) als auch im Hinblick auf den neuen Tatbestand des
§ 104a Abs. 4 zweiter Fall StGB (Menschenhandel im Rahmen einer
kriminellen Vereinigung), der als Verbrechenstatbestand automatisch
Geldwäschereivortat ist. Dazu kommt, dass auch noch andere qualifizierte Formen
selbst des nichtorganisierten Menschenhandels (vgl. § 104a Abs. 3
sowie Abs. 4 erster und dritter bis fünfter Fall StGB) sowie jede Form des
grenzüberschreitenden Prostitutionshandels, sei er organisiert oder nicht
organisiert (vgl. § 217 StGB), als Verbrechen Geldwäschereivortaten
darstellen.
Zu Artikel
2:
Dieser Artikel
determiniert die Zwecke des Protokolls näher.
Dies sind zunächst
– wie schon nach dem Titel des Protokolls – Verhütung (vgl. Art. 9 des
Protokolls) und Bekämpfung des Menschenhandels (lit. a), einschließlich
der – im Titel ausdrücklich erwähnten – Bestrafung des Menschenhandels (vgl.
Art. 5). Wiederum in Übereinstimmung mit dem Titel des Protokolls wird das
besondere Augenmerk, das dem Frauen- und Kinderhandel gelten soll, eigens
hervorgehoben.
Lit. b umschreibt
als weitere Zwecke Opferschutz und Opferhilfe, wobei die Achtung der
Menschenrechte betont wird. Dem Opferschutz ist der II. Abschnitt des
Protokolls gewidmet, wobei die Opferhilfe namentlich in Art. 6 erwähnt
wird.
Schließlich soll
das Protokoll die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der
vorgenannten Ziele fördern. Neben den Bestimmungen über die Rückführung
(Art. 8) wird die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten insbesondere
im III. Abschnitt angesprochen, so insbesondere in Art. 9 Abs. 4
(Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Ursachenverringerung) und 5 (Zusammenarbeit
bei Maßnahmen zur Nachfragereduktion), Art. 10 Abs. 1 und 3
(Informationsaustausch) sowie Art. 11 Abs. 6 (Zusammenarbeit zwischen
den Grenzkontrollbehörden).
Dazu kommen – im
Wege des Art. 1 Abs. 2 – die allgemeinen Bestimmungen des
Übereinkommens über die Zusammenarbeit.
Zu Artikel
3:
Art. 3 enthält die Begriffsbestimmungen.
Zu
lit. a):
Danach bezeichnet
der Begriff Menschenhandel in Erweiterung früher üblicher Definitionen
- Anwerbung,
Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die
- Androhung
oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung,
Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer
Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder
Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über
eine Person hat,
- zum
Zweck der Ausbeutung, die mindestens
- Ausnutzung
der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung,
- Zwangsarbeit
oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken,
Leibeigenschaft oder
- die
Entnahme von Organen
zu umfassen haben.
Im Gegensatz zu
früheren internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels (vgl.
etwa das internationale Übereinkommen vom 4. Mai 1910 betreffend die Bekämpfung
des Mädchenhandels, RGBl. Nr. 26/1913, das zwischenstaatliche
Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. September
1921, BGBl. Nr. 740/1922 oder das internationale Abkommen über die
Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933, BGBl.
Nr. 317/1936, idF der Abänderungsprotokolle vom 4. Mai 1949, BGBl.
Nr. 203/1950, und 12. November 1947, BGBl. Nr. 204/1950) ist das
Protokoll nicht mehr nur auf die sexuelle Ausbeutung der Opfer beschränkt,
sondern umfasst als weitere zu bekämpfende Ausbeutungsfelder die
Arbeitsausbeutung sowie die Ausbeutung durch Organentnahme.
Der Begriff deckt
sich insoweit weitgehend mit der Definition von „Verkauf von Kindern“ im Sinne
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die
Kinderpornographie sowie mit der Definition laut Art. 1 Abs. 1 des
EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 19. Juli 2002,
(ABl. L 203 vom 1. August 2002, Seite 1).
Vom „Verkauf von
Kindern“ nach dem Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention unterscheidet
sich der Menschenhandel im Sinne des vorliegenden Protokolls – abgesehen davon,
dass er nicht auf Kinder (im Sinne von Menschen unter 18 Jahren; vgl. dazu
unten zu lit.d) beschränkt ist – zum einen dadurch, dass auf die verbotene
Adoptionsvermittlung nicht gesondert Bedacht genommen wird. Dieser
Sub-Tatbestand wurde in Österreich jedoch gleichfalls mit dem
Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl. I Nr. 15/2004), nämlich
in Form des neuen § 194 StGB, umgesetzt. Ein weiterer Unterschied besteht
darin, dass das gegenständliche Protokoll laut Art. 4 (nur) auf solche
bezughabenden Straftaten Anwendung findet, die grenzüberschreitender Natur sind
und an denen eine organisierte kriminelle Gruppe mitwirkt. Dem gegenüber
normiert Art. 3 des Fakultativprotokolls zur Kinderrechtskonvention
ausdrücklich, dass es danach nicht darauf ankommen soll, ob die bezughabenden
Straftaten im Inland oder grenzüberschreitend, von einem Einzelnen oder auf
organisierte Weise begangen werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von
Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie).
Der
EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Menschenhandels enthält zwar keine
Bezugnahme auf Organentnahmen, ist aber weder auf grenzüberschreitende
Aktivitäten noch auf organisierte Kriminalität beschränkt. In Hinblick auf Art.
34 Abs. 2 der Mutterkonvention sowie angesichts des Umstands, dass der
EU-Rahmenbeschluss die weiter gehende Verpflichtung aus dem Protokoll nicht schmälert,
ist die Umsetzungsbestimmung des § 104a StGB so ausgestaltet, dass sie
einerseits alle drei im Protokoll erwähnten Ausbeutungsfelder abdeckt,
andererseits aber nicht nur Sachverhalte mit grenzüberschreitenden Aspekten,
sondern auch reine Inlandssachverhalte
umfasst.
Zu
lit. b) und c):
Hier wird
ausdrücklich festgehalten, dass die Einwilligung eines Opfers des
Menschenhandels in die beabsichtigte Ausbeutung dann unerheblich ist, wenn
eines der vorstehend genannten Mittel (Androhung oder Anwendung von Gewalt
etc.) angewendet wurde. Eine entsprechende Bestimmung enthält auch Artikel 1
Abs. 2 des EU-Rahmenbeschlusses. Das Fakultativprotokoll zur
Kinderrechtskonvention braucht eine solche Bestimmung nicht, weil es in seinem
Anwendungsbereich auf Personen unter 18 Jahren eingeschränkt ist und
diesbezüglich sowohl das gegenständliche Protokoll als auch der
EU-Rahmenbeschluss festhalten, dass bei Menschen dieser Altersgruppe
Menschenhandel auch ohne den Einsatz der vorstehend beschriebenen Mittel vorliegt.
Diese Mittel finden ihre Entsprechung bei der Umsetzung teils in bestehenden –
und zum Teil angepassten (vgl. § 106 StGB) – Nötigungstatbeständen, teils
in der Legaldefinition des eigens zur Umsetzung neu geschaffenen § 104a
Abs. 2 StGB. Dort werden sie als „unlautere“ Mittel zusammengefasst. (In
der Folge wird dieser Begriff Gewalt und gefährliche Drohung einschließend
verwendet.) Bei den unter 18-jährigen kann es also von vornherein gar nicht auf
die Frage der Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit bei der Ausbeutung ankommen.
Bei der Umsetzung
in Österreich bedurfte es keiner gesonderten Bedachtnahme auf die Frage der
„unlauter“ erwirkten „Einwilligung“. In diesem Sinn halten die Erläuterungen
zur Regierungsvorlage des StrÄG 2004, 294 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrats XXII. GP fest, dass § 104a StGB im Falle
des Einsatzes der unlauteren Mittel die Beeinträchtigung des freien Willens des
Opfers unwiderlegbar vermutet.
Zu
lit. d:
Wie bereits
vorstehend erwähnt, sorgt das Protokoll in Bezug auf die Opfer des
Menschenhandels für eine gewisse Zäsur bei Erreichung des 18. Lebensjahres,
indem es ab Vollendung des 18. Lebensjahres nur bei Einsatz „unlauterer Mittel“
von Menschenhandel spricht. Zur Umschreibung der Personen unter 18 Jahre
verwendet das Protokoll ebenso wie der EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des
Menschenhandels sowie zuvor schon das Übereinkommen über die Rechte des Kindes
(vgl. dessen Artikel 1; BGBl. Nr. 7/1993) und das Übereinkommen 182 der
IAO über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten
Formen der Kinderarbeit aus dem Jahr 1999 (vgl. dessen Artikel 2;
BGBl. III Nr. 41/2002) den Begriff „Kind“. (Lediglich bei der
Cybercrime-Konvention des Europarats, ETS Nr. 185, wird für diese
Altersgruppe der Begriff „Minderjährige“ verwendet, wiewohl dennoch von
Kinderpornographie gesprochen wird und auch das „Schutzalter“ grundsätzlich
gleich ist).
Zu Artikel
4:
Artikel 4 legt den
Geltungsbereich des Protokolls in seiner Natur als Zusatzprotokoll zum
Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität mit
Straftaten fest, die grenzüberschreitender Natur sind und an denen eine
organisierte kriminelle Gruppe mitwirkt. Wie bereits zu Artikel 3 erwähnt,
enthalten weder der EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Menschenhandels noch
das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention eine derartige
Einschränkung; auch Art. 34
Abs. 2 des Übereinkommens legt eine weiter gehende Verpflichtung fest. Die Umsetzungsbestimmung auch zum gegenständlichen
Protokoll, nämlich § 104a StGB, ist daher gleichfalls offen formuliert.
Lediglich der inhaltlich unverändert beibehaltene § 217 StGB (nunmehr
„Grenzüberschreitender Prostitutionshandel“) knüpft die Strafbarkeit an ein
grenzüberschreitendes Element. Diese Bestimmung stellt zwar keine
„Umsetzungsnotwendigkeit“ dieses Protokolls dar, soll jedoch gleichsam als
zusätzliche Qualifikation erhalten bleiben, zumal die entsprechende
Verpflichtung aus dem Abkommen über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen
Frauen vom 11. Oktober 1933 nach wie vor gültig ist. Ausschlaggebend war nicht
zuletzt auch die Überlegung, dass nicht aus Anlass der Erweiterung des
strafrechtlichen Repertoires zur Reaktion auf Ausbeutung von Menschen ein
gegenläufiges Signal ausgesendet werden sollte. Abgesehen von der Anknüpfung an
die transnationale organisierte Kriminalität umreißt Artikel 4 den
Geltungsbereich des Protokolls (noch einmal) mit Verhütung, Untersuchung und
strafrechtlicher Verfolgung von Menschenhandel im Sinne des Protokolls sowie
dem Schutz der Opfer solcher Straftaten.
Zu Artikel
5:
Dieser Artikel
enthält die Kriminalisierungsverpflichtung. Diese ist durch die Schaffung des
§ 104a StGB („Menschenhandel“) mit dem StrÄG 2004, BGBl. I
Nr. 15/2004, das am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, zur Gänze erfüllt.
Im Dienste der Umsetzung des Protokolls stehend können daneben insbesondere die
neue Bestimmung des § 215a StGB („Förderung der Prostitution und
pornographischer Darbietungen Minderjähriger“) sowie der bisherige
Menschenhandelstatbestand, d.i. der als Sondertatbestand gegen
grenzüberschreitenden Prostitutionshandel inhaltlich unverändert gebliebene
§ 217 StGB, angesehen werden. Dazu kommen, soweit es sich um Fälle des
Einsatzes von Gewalt oder gefährlicher Drohung als Nötigungsmittel handelt, die
Nötigungsdelikte gegen Freiheit (vgl. § 106 StGB idF. des StrÄG 2004)
oder sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung oder geschlechtliche Nötigung).
Der Verpflichtung,
schon den Versuch des Menschenhandels zu kriminalisieren (vgl. Artikel 5
Abs. 2 lit. a des Protokolls) wird durch § 15 StGB nachgekommen,
den Verpflichtungen nach Artikel 5 Abs. 2 lit. b) und c) (Beteiligung,
Organisation und Anleitung anderer) im Rahmen des § 12 StGB.
Zu Artikel 6
Abs. 1:
Die
Strafprozessordnung 1975 enthält eine Reihe von Opferschutzbestimmungen,
die zum Zwecke der Umsetzung des Protokolls, d.h. für Strafverfahren im
Zusammenhang mit Menschenhandel, herangezogen werden können. So regelt
§ 229 StPO den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung; das
Vorverfahren ist ohnehin nicht öffentlich. Als weitere Schutzbestimmungen
können in diesem Zusammenhang Entschlagungsrechte, die sogenannte „schonende“
Vernehmung nach § 162a StPO, die Möglichkeit „anonymer Befragungen“ nach
§ 166a StPO sowie die Bestimmung des § 166 Abs. 2 StPO genannt
werden, der zu Folge u.a. Fragen nach Umständen aus dem höchstpersönlichen
Lebensbereich von Zeuginnen und Zeugen nicht gestellt werden dürfen, es sei
denn, dass dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich notwendig
erscheint. Dazu kommt die allgemeine Schutzbestimmung des § 47a
Abs. 2 StPO, der zu Folge alle im Strafverfahren tätigen Behörden bei
ihren Amtshandlungen wie auch bei der Auskunftserteilung gegenüber Dritten die
berechtigten Interessen der Opfer strafbarer Handlungen an der Wahrung ihres
höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten haben, was besonders für die
Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu
einem Bekanntwerden ihrer Identität in einem größeren Personenkreis führen
können, gilt.
In der Fassung des
Strafprozessreformgesetzes BGBl. I Nr. 19/2004 werden die
Opferschutzbestimmungen der Strafprozessordnung beibehalten oder ausgebaut.
Zu Artikel 6
Abs. 2:
Zu lit a):
Eine allgemeine
Informationspflicht für das Strafverfahren enthält § 47a Abs. 1 StPO.
Danach sind alle im Strafverfahren tätigen Behörden verpflichtet, die
Verletzten über ihre Rechte im Strafverfahren zu belehren, soweit dies den
Umständen nach erforderlich erscheint.
Auch für den
Anwendungsbereich des Verbrechensopfergesetzes gibt es eine allgemeine
Informationspflicht, der zufolge Geschädigte, die für Hilfeleistungen nach
diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu belehren
sind. Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die
Tatsachenfeststellungen trifft, und dem Strafgericht erster Instanz, wenn
jedoch die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurücklegt, dieser (§ 14 leg.
cit.).
Mit dem
Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004 wurde nunmehr das Recht
auf Information ausdrücklich als Opferrecht festgeschrieben (vgl. §§ 66,
70 StPO idF des Strafprozessreformgesetzes). Darüber hinaus wird es auch
weiterhin eine allgemeine Informationspflicht geben (vgl. § 10 Abs. 2
StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes).
Zu lit b):
Der hier
angesprochene Bereich ist für das Strafverfahren schon durch die
Privatbeteiligtenrechte nach den §§ 47 ff StPO abgedeckt. Beispielsweise
seien hier nur das Fragerecht, das Recht zur Subsidiaranklage oder das Recht,
sich vertreten zu lassen – unter Umständen auch durch eine NGO – angeführt.
Diese Rechte wurden mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I
Nr. 19/2004 noch ausgeweitet. So haben danach beispielsweise Opfer von
Sexual- oder Gewaltdelikten Anspruch auf psychosoziale und juristische
Opferbegleitung (vgl. § 66 Abs. 2 StPO in der Fassung des
Strafprozessreformgesetzes) und kann Privatbeteiligten Verfahrenshilfe in Form
unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt werden (vgl. § 67
Abs. 7 StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes).
Zu
Artikel 6 Abs. 3
Aufgrund der
Bestimmung bedarf es keiner legistischen Änderung, da die in der Bestimmung
aufgezählten Maßnahmen nur fakultativ genannt werden. Im übrigen wird der
Inhalt der Bestimmungen in Österreich durch staatliche und nicht staatliche
Organisationen wahrgenommen, insbesondere durch die aus Mitteln des BMI
geförderte Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, die von der
nichtstaatlichen Organisation LEFÖ (Lateinamerikanische Emigrierte Frauen
Österreichs) betrieben wird.
Zu Artikel 6 Abs. 6
Diese Bestimmung
normiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, durch die innerstaatliche
Rechtsordnung Maßnahmen vorzusehen, die eine Entschädigung für Opfer des
Menschenhandels ermöglicht.
§ 10
Abs. 4 FrG 1997 idGF sieht vor, dass die Behörde zur Durchsetzung
zivilrechtlicher Ansprüche Fremden, die Opfer des Menschenhandels wurden, eine
Aufenthaltsbewilligung für die erforderliche Dauer erteilen kann.
Zu Artikel 7
Diese Norm fordert
die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu erwägen, die es den Opfern des
Menschenhandels gestatten, in geeigneten Fällen vorübergehend oder auf Dauer in
ihrem Hoheitsgebiet zu verbleiben und stellt insbesondere auf humanitäre und
persönliche Gründe ab.
Diese Bestimmung
ist durch § 10 Abs. 4 FrG abgedeckt. Sie räumt der Behörde die
Möglichkeit ein, Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen vom Amts wegen eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Auf der Ebene der Europäischen Union
gilt in diesem Bereich die Aufenthaltsrichtlinie des Rates 2004/81/EG vom 29.
April 2004, Abl. L 261 vom 6. August 2004, S. 19.
Zu Artikel 8
Die Bestimmungen
betreffen die Verpflichtungen der Ursprungsländer von Opfern des
Menschenhandels zur Rückübernahme derselben sowie zu damit verbundenen
Leistungen wie etwa der Ausstellung von Reisedokumenten. Die österreichische
Rechtslage entspricht den Bestimmungen bereits in ausreichender Weise. Zudem
ist die Problematik eher theoretischer Natur, da bis dato kein einziger Fall
aufgetreten ist, in dem ein Opfer des Menschenhandels das Recht auf ständigen
Aufenthalt in Österreich hatte und so eine Rückkehr nach Österreich notwendig
war.
Zu Artikel 9
Durch diese
Bestimmung wird auf die internationale Dimension der Problematik des
Menschenhandels hingewiesen und wird klargestellt, dass es für dessen Verhütung
und Bekämpfung eines umfassenden Ansatzes bedarf. Die Bestimmung legt erstens
fest, dass ein effizientes Konzept zur Bekämpfung nicht erst bei den
Auswirkungen in den Zielländern ansetzen darf, sondern schon den Ursprung in
den Ausgangsländern wirksam und gemeinsam bekämpfen muss und räumt zweitens
auch dem Gedanken des Operschutzes den ihm gebührenden Stellenwert ein.
Klargestellt wird in dieser Bestimmung weiters, dass eine wirksame Bekämpfung
auch gezielten Information in den Vertragsstaaten bedarf und eine
Bekämpfungsstrategie auch mit einer Strategie zur umfassenden Verbesserung der
wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen in den Ursprungsländern
einhergehen muss.
In diesem
Zusammenhang sind beispielsweise neben der gegebenen internationalen
kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit die gemeinsamen Aktionen auf Ebene
der Europäischen Union in den Ursprungsländern, die Tätigkeiten der
österreichischen polizeilichen
Verbindungsbeamten in ausgewählten Ursprungs- und Transitländern und die
aufgrund der EU-Vorgaben ausgebildeten Dokumentenberater, die nunmehr an einigen
österreichischen Vertretungsbehörden tätig sind, zu erwähnen.
Zielvorgabe ist
daher weiterhin, diese Tätigkeiten insbesondere auf EU-Ebene durch verstärkte
operative Zusammenarbeit weitestgehend zu vernetzen, um so ein engmaschiges
internationales Netz zu schaffen, das dem Menschenhandel bestmöglich vorbeugt
und auch ein Ausweichen auf andere Länder wirksam verhindert.
Entsprechende
rechtliche Bestimmungen finden sich im FrG, im StGB, im
Sicherheitspolizeigesetz sowie in den diversen bilateralen Staatsverträgen
sowie Ressort- und Verwaltungsübereinkommen.
Auf multilateraler
Ebene unterstützt Österreich regelmäßig in Form von freiwilligen Beitragen die
Aktivitäten des Internationalen Verbrechensverhütungszentrums der Vereinten
Nationen und hat, wie zuletzt im Jahr 2003, Mittel für die Prävention des
Menschenhandels zweckgebunden. Bilateral fördert Österreich Schutzeinrichtungen
für Frauen und Mädchen im Ausland wie beispielsweise das Frauenhaus in Belgrad
aus Mitteln der Ostzusammenarbeit.
Zu Artikel
10
Österreich ist im
Jahre 1995 den Schengener Verträgen beigetreten und hat diese am 1. Dezember
1997 in Kraft gesetzt. Die darin enthaltenen Bestimmungen verpflichten
Österreich unter anderem
- an
der Außengrenze alle Reisenden umfassend zu kontrollieren, um so einer
illegalen Einreise über die Grenzübergangstellen oder durch Umgehung dieser
wirksam vorzubeugen,
- insbesondere
Frauen und Kindern, sofern letztere nicht in Begleitung ihrer
Erziehungsberechtigten reisen, besondere Aufmerksamkeit zuzuweisen; auch im
Landesinneren, insbesondere an den Transitrouten, entsprechende polizeiliche
Maßnahmen zu setzen, damit durch
den Wegfall der Binnengrenzkontrolle kein Sicherheitsdefizit entsteht und
- bei
dieser Arbeit zur Gewährleistung einheitlicher Standards eine enge
Zusammenarbeit zu pflegen.
Zu berücksichtigen
sind bei dieser Arbeit die auf EU- oder Schengen-Ebene bereits vielfach
geschaffenen Arbeitsbehelfe, wie die gemeinsamen Listen der zur Einreise berechtigenden
Reisedokumente und die gemeinsamen Listen der Einreise- und Aufenthaltstitel.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Arbeiten
zur Europäischen Grenzpolizei, wo durch eine verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen der Ausbildung, der
Ausstattung und der operativen Zusammenarbeit einschließlich des
Informationsaustausches eine generelle Verbesserung der Sicherheitslage
in Europa erzielt werden soll.
Österreich hat
sich aufgrund seiner aktuellen Lage am Schnittpunkt mehrerer Transitrouten hier
schon in der Vergangenheit aktiv beteiligt, besondere Schwerpunkte bei der
Erarbeitung gemeinsamer Ausbildungsstandards für EU-Grenzkontrollbeamte gesetzt
und auch die operative Zusammenarbeit zu einem Schwerpunkt der mit Tschechien,
der Slowakei, Ungarn und Slowenien im Rahmen der Sicherheitspartnerschaften
gepflogenen Zusammenarbeit gemacht.
Zu Artikel
11
Wie schon zu
Artikel 10 erläutert, kommt Österreich im Schengener Verbund derzeit die
Aufgabe zu, entsprechend den Schengener Vorgaben einen bestimmten Teil der
Außengrenze „in nationaler Zuständigkeit, nach Maßgabe des nationalen Rechts
und unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien“ zu überwachen
(vgl. Art. 6 Abs. 1 SDÜ).
Ein Schwerpunkt
wird hierbei den Beförderungsmitteln gewidmet, die gegebenenfalls auch für die
Ausübung der Schlepperei verwendet werden.
In legistischer
Hinsicht ist festzuhalten, dass insbesondere diesen Bestimmungen bereits in der
Vergangenheit umfassend Rechnung getragen wurde, als –gemäß den EU-rechtlichen
Vorgaben – die Verpflichtung der Beförderungsunternehmer zur
Informationsübermittlung entsprechend geregelt und auch die Sicherstellung der
zur Tatbegehung verwendeten Beförderungsmittel ermöglicht wurde. Diesbezüglich
relevante innerstaatliche Bestimmungen
finden sich im FrG (1. und 5. Abschnitt).
Die Einrichtung
entsprechender Nachrichtenverbindungen zwischen den Grenzkontrollbehörden
entspricht dem von Österreich schon lange forcierten Grundsatz der verstärkten
operativen Zusammenarbeit, wie sie auch schon innerhalb der mit Tschechien, der
Slowakei, Ungarn und Slowenien im Rahmen der Sicherheitspartnerschaften des BMI
gepflogenen Zusammenarbeit forciert wurde.
Ein weiterer
Ausbau wird im Gleichklang mit den diesbezüglichen Arbeiten auf EU- und Schengenebene
erfolgen.
Zu Artikel 12 und 13
Die Bestimmungen
betreffen die Sicherheit und Kontrolle von in den Vertragsstaaten ausgestellten
Reisedokumenten und die Überprüfung von Reisedokumenten auf Ersuchen eines
anderen Vertragsstaats. Diese Bestimmungen sind durch die geltende
österreichische Rechtslage vollständig umgesetzt.
Zu Artikel 14
Art. 14 enthält eine „salvatorische Klausel“
zugunsten anderer völkerrechtlicher Regelungen, insbesondere auf dem Gebiet des
humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte. Abs. 2 normiert ein Gebot der
Nichtdiskriminierung bei der Auslegung und Anwendung des Protokolls.
Zu Artikel 15
Diese Bestimmung enthält eine Schiedsklausel für
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens
ergeben.
Zu Artikel 16 bis 20
Diese Artikel enthalten die üblichen
Schlussbestimmungen, wobei in Artikel 18 das Verfahren im Fall einer Änderung
des Protokolls geregelt wird.
Die
Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der
Genehmigung des Zusatzprotokolls gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu
beschließen, dass dessen arabische, chinesische,
französische, russische und spanische Sprachfassungen dadurch
kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend
wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß
§ 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser
Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte
Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.