Bundesgesetz mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 und das Bundesgesetz über den Umweltsenat geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen.“

2. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Sind auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen Fristen für die Verwirklichung eines besonderen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4a unterliegenden Vorhabens gegeben, so ist anzustreben, die Entscheidung innerhalb von vier Monaten zu treffen.“

3. In § 46 Abs. 18 Z 5 lit. c wird der Ausdruck „31. Mai 2004“ ersetzt durch „31. Mai 2005“.

4. Im Anhang 1 Z 17 (Spalte 3) wird folgende lit. c eingefügt:

„c) Vorhaben nach lit. a und b und damit in Zusammenhang stehende Anlagen, die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen (z. B. Olympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften, Formel 1-Rennen) errichtet, verändert oder erweitert werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;“

5. Im Anhang 1 Z 17 (Spalte 3) wird nach lit. c folgender Abs. eingefügt:

„Lit. a und b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c vorliegen.“

6. Anhang 1 Z 14 (Spalte 1) lit. d lautet:

„d) Änderungen von Flugplätzen, wenn dadurch eine Erhöhung der Flugbewegungen (mit Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug oder Hubschraubern) um mindestens 20.000 in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren zu erwarten ist.“

7. Anhang 1 Z 14 (Spalte 3) lautet der vorletzte Absatz:

„Von lit. b bis g ausgenommen ist die Errichtung und Verlängerung von Pisten sowie sonstige flugbetriebsbezogene Änderungen von Flugplätzen, die im überwiegenden Ausmaß für Zwecke der Militärluftfahrt genützt werden.“

8. Im Anhang 1 Z 24 wird in Spalte 3 folgende lit. c eingefügt:

„c) die Wiedererrichtung, Erweiterung oder Adaption von Rennstrecken nach lit. a und b, die mindestens 20 Jahre bestehen oder Bestand gehabt haben, sowie Strecken nach lit. a und b zum Zweck der Fahr- und Sicherheitsqualitätschecks von Fahrzeugherstellern, bei denen gesetzlich zwingend vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfungen (Funktionstüchtigkeit, etwa von Lenkung, Bremsen), die einen integrierten Bestandteil des Produktionszyklus darstellen, durchgeführt werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;“

9. Im Anhang 1 Z 24 (Spalte 3) wird nach der lit. c folgender Abs. eingefügt:

„Lit. a und b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c vorliegen.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat

Das Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft“.

2. § 18 Abs. 2 entfällt.

3. Dem § 18 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Dieses Bundesgesetz gilt in seiner am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter.

(5) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich tritt Abs. 2 außer Kraft.

(6) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Es ist jedoch auf Verfahren weiter anzuwenden, die vor seinem Außer-Kraft-Treten eingeleitet wurden.“