Bundesgesetz mit dem
das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 und das Bundesgesetz über
den Umweltsenat geändert werden
Der Nationalrat
hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Das
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit
(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2004, wird
wie folgt geändert:
1. Im § 3 wird
folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen.“
2. Dem § 7 wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Sind auf Grund
von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen
Fristen für die Verwirklichung eines besonderen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs.
4a unterliegenden Vorhabens gegeben, so ist anzustreben, die Entscheidung
innerhalb von vier Monaten zu treffen.“
3. In § 46 Abs. 18
Z 5 lit. c wird der Ausdruck „31. Mai
2004“ ersetzt durch „31. Mai 2005“.
4. Im Anhang 1 Z 17
(Spalte 3) wird folgende lit. c eingefügt:
„c) Vorhaben
nach lit. a und b und damit in Zusammenhang stehende Anlagen, die auf Grund von
Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen (z.
B. Olympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften, Formel 1-Rennen)
errichtet, verändert oder erweitert werden, nach Durchführung einer
Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;“
5. Im Anhang 1 Z 17
(Spalte 3) wird nach lit. c folgender Abs. eingefügt:
„Lit. a und
b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c
vorliegen.“
6. Anhang 1 Z 14
(Spalte 1) lit. d lautet:
„d)
Änderungen von Flugplätzen, wenn dadurch eine Erhöhung der Flugbewegungen (mit
Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug oder Hubschraubern) um mindestens
20.000 in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren zu erwarten ist.“
7. Anhang 1 Z 14
(Spalte 3) lautet der vorletzte Absatz:
„Von lit. b
bis g ausgenommen ist die Errichtung und Verlängerung von Pisten sowie sonstige
flugbetriebsbezogene Änderungen von Flugplätzen, die im überwiegenden Ausmaß
für Zwecke der Militärluftfahrt genützt werden.“
8. Im Anhang 1 Z 24
wird in Spalte 3 folgende lit. c eingefügt:
„c) die
Wiedererrichtung, Erweiterung oder Adaption von Rennstrecken nach lit. a und b,
die mindestens 20 Jahre bestehen oder Bestand gehabt haben, sowie Strecken nach
lit. a und b zum Zweck der Fahr- und Sicherheitsqualitätschecks von
Fahrzeugherstellern, bei denen gesetzlich zwingend vorgeschriebene
Sicherheitsüberprüfungen (Funktionstüchtigkeit, etwa von Lenkung, Bremsen), die
einen integrierten Bestandteil des Produktionszyklus darstellen, durchgeführt
werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;“
9. Im Anhang 1 Z 24
(Spalte 3) wird nach der lit. c folgender Abs. eingefügt:
„Lit. a und
b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c
vorliegen.“
Artikel 2
Änderung des
Bundesgesetzes über den Umweltsenat
Das
Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I
Nr. 114/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2002,
wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 1
entfällt die Wortfolge „und
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft“.
2. § 18 Abs. 2
entfällt.
3. Dem § 18 werden
folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Dieses
Bundesgesetz gilt in seiner am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter.
(5) Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit
1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich tritt Abs. 2 außer Kraft.
(6) Dieses
Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Es ist
jedoch auf Verfahren weiter anzuwenden, die vor seinem Außer-Kraft-Treten
eingeleitet wurden.“