828 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesfinanzgesetz 2005 geändert wird (BFG-Novelle 2005)
Das Bundesfinanzgesetz
2005, BGBl. I Nr. 132/2004, wird wie folgt geändert:
Der
Nationalrat hat beschlossen:
1. Im Artikel
V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 26 durch einen Strichpunkt
ersetzt und wird als Z 27 angefügt:
„27. beim Voranschlagsansatz 1/65326 bis zu
einem Betrag von 6,2 Millionen Euro für Zahlungen an den Fonds zur Förderung
der wissenschaftlichen Forschung (FWF), wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen im Kapitel 65 sichergestellt werden kann.“
2. Im Artikel
VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 33 durch einen Strichpunkt
ersetzt und wird als Z 34 angefügt:
„34. bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie
1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für
Hilfeleistungen nach dem Katastrophenfondsgesetz - Ausland, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
3. Artikel
IX Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. die Haftung für Schäden an Objekten, die von
Dritten den Bundesmuseen als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des
Bundesmuseen-Gesetzes zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu
übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen
1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht
überschritten wird.“
4. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Bezeichnung des
Voranschlagsansatzes 1/16057 „SVA der
gewerbl. Wirtschaft; Partnerleistung“ sowie die Bezeichnung des Voranschlagsansatzes
1/16077 „SVA der Bauern; Partnerleistung“.
5. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:
a) nach dem
Voranschlagsansatz 1/20068:
„1/2008 Hilfsfonds
für Katastrophenfälle im Ausland:
1/20086/43 Förderungen
1/20088/43 Aufwendungen“
b) nach dem
Voranschlagsansatz 2/20054:
„2/2008 Hilfsfonds
für Katastrophenfälle im Ausland:
2/20084/43 Erfolgswirksame
Einnahmen“
c) nach dem
Voranschlagsansatz 2/52825:
„2/52826/21 Überweisung
gemäß § 447a ASVG“
6. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten
Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge wie folgt:
|
|
|
Millionen
Euro |
„Kapitel
16 |
|
Sozialversicherung: |
|
1/16017/22 |
|
Pensionsversicherungsanstalt;
Bundesbeitrag........................................ |
3.301,272 |
1/16057/22 |
|
SVA der gewerbl. Wirtschaft;
Partnerleistung....................................... |
527,568 |
1/16067/22 |
|
SVA der gewerbl. Wirtschaft;
Bundesbeitrag........................................ |
662,437 |
1/16077/22 |
|
SVA der Bauern;
Partnerleistung........................................................... |
198,465 |
1/16087/22 |
|
SVA der Bauern;
Bundesbeitrag............................................................ |
942,345 |
1/16097/22 |
|
VA für Eisenbahnen und Bergbau;
Bundesbeitrag................................ |
332,222“ |