Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Seit der Erstellung bzw. Verlautbarung des Bundesfinanzgesetzes 2005 sind Entwicklungen eingetreten, die sich auf dieses auswirken und dessen Änderung erfordern.

Einzelheiten sind dem besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

II. Besonderer Teil

Zu Z 1:

Die verstärkte Ausschüttung von Förderungsmitteln durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) soll durch Umschichtung von Budgetmitteln innerhalb des Kapitels 65 sichergestellt werden.

Zu Z 2:

Durch diese Überschreitungsermächtigung wird für die Bereitstellung jener Budgetmittel vorgesorgt, die entsprechend den Beschlüssen der Bundesregierung dem auf Grund eines eigenen Bundesgesetzes einzurichtenden Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland zur Verfügung zu stellen sein werden.

Zu Z 3:

Im Artikel IX Abs. 1 Z 7 wird - bei ansonsten unverändertem Wortlaut dieser Bestimmung - vor dem Wort „Gesamtbetrag“ die Wortfolge „jeweils ausstehende“ eingefügt und dadurch präzisiert, dass diese Ermächtigung revolvierend ausgenützt werden kann.

Zu Z 4 bis 6:

Die Einfügung der neuen Voranschlagsansätze gemäß Z 5 lit. a) und b) sind zur ordnungsgemäßen Verrechnung der Mittel nach dem Gesetz über Hilfeleistungen in Katastrophenfällen im Ausland notwendig.

Der neue Voranschlagsansatz 2/52826 wird zur ordnungsgemäßen Verrechnung jenes Mehraufkommens der Tabaksteuer eingefügt, welches sich aus dem Finanzausgleichsgesetz 2005 ergibt.

Durch die eingetretenen Gesetzesänderungen kommt es innerhalb des Bundesbeitrags zur Pensionsversicherung (Budgettitel 160) gegenüber dem Bundesvoranschlag 2005 zu Änderungen von Ansatzbezeichnungen (Ziffer 4 der Novelle) sowie zu saldoneutralen Umschichtungen bei einzelnen Ansätzen, die somit die Ausgabensumme des Budgettitels 160 unverändert lassen.