Erläuterungen
I.
Allgemeiner Teil
Seit der
Erstellung bzw. Verlautbarung des Bundesfinanzgesetzes 2005 sind
Entwicklungen eingetreten, die sich auf dieses auswirken und dessen Änderung
erfordern.
Einzelheiten sind
dem besonderen Teil zu entnehmen.
Der
Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß
Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.
II.
Besonderer Teil
Zu Z 1:
Die verstärkte
Ausschüttung von Förderungsmitteln durch den Fonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung (FWF) soll durch Umschichtung von Budgetmitteln
innerhalb des Kapitels 65 sichergestellt werden.
Zu Z 2:
Durch diese
Überschreitungsermächtigung wird für die Bereitstellung jener Budgetmittel
vorgesorgt, die entsprechend den Beschlüssen der Bundesregierung dem auf Grund
eines eigenen Bundesgesetzes einzurichtenden Hilfsfonds für Katastrophenfälle
im Ausland zur Verfügung zu stellen sein werden.
Zu Z 3:
Im Artikel IX
Abs. 1 Z 7 wird - bei ansonsten unverändertem Wortlaut dieser
Bestimmung - vor dem Wort „Gesamtbetrag“ die Wortfolge „jeweils ausstehende“
eingefügt und dadurch präzisiert, dass diese Ermächtigung revolvierend
ausgenützt werden kann.
Zu Z 4
bis 6:
Die Einfügung der
neuen Voranschlagsansätze gemäß Z 5 lit. a) und b) sind zur
ordnungsgemäßen Verrechnung der Mittel nach dem Gesetz über Hilfeleistungen in
Katastrophenfällen im Ausland notwendig.
Der neue
Voranschlagsansatz 2/52826 wird zur ordnungsgemäßen Verrechnung jenes
Mehraufkommens der Tabaksteuer eingefügt, welches sich aus dem
Finanzausgleichsgesetz 2005 ergibt.
Durch die
eingetretenen Gesetzesänderungen kommt es innerhalb des Bundesbeitrags zur
Pensionsversicherung (Budgettitel 160) gegenüber dem
Bundesvoranschlag 2005 zu Änderungen von Ansatzbezeichnungen
(Ziffer 4 der Novelle) sowie zu saldoneutralen Umschichtungen bei
einzelnen Ansätzen, die somit die Ausgabensumme des Budgettitels 160
unverändert lassen.