829 der Beilagen zu
den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem ein Auslandskatastrophenfondsgesetz erlassen wird sowie Ermächtigungen zu
Verfügungen über Bundesvermögen erteilt und das Gehaltsgesetz 1956, das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz 1966
geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel
1. Abschnitt
Errichtung
eines Fonds, Verfügungen über Bundesvermögen
1 Bundesgesetz über den Hilfsfonds für
Katastrophenfälle im Ausland (Auslandskatastrophenfondsgesetz)
2 Unentgeltliche Übereignung von beweglichem
Bundesvermögen
3 Veräußerung von Bundesanteilen an der Flughafen
Linz Gesellschaft mbH
2. Abschnitt
Dienstrecht
4 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung des
Landesvertragslehrergesetzes 1966
Errichtung eines Fonds, Verfügungen über
Bundesvermögen
Artikel 1
Bundesgesetz über den Hilfsfonds für Katastrophenfälle
im Ausland (Auslandskatastrophenfondsgesetz)
Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland
§ 1.
(1) Mit diesem
Bundesgesetz wird der „Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland“ (in
weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene
Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
verwaltet.
(2) Der
Fonds hat das Ziel, Maßnahmen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen im Ausland
zu finanzieren, die der Beseitigung von Katastrophenschäden und der humanitären
Hilfe dienen.
Mittel des Fonds
§ 2.
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht aus
1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweils
geltenden Bundesfinanzgesetzes,
2. Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,
3. sonstigen öffentlichen oder privaten
Zuwendungen,
4. sonstigen Einnahmen.
Verwendung der Mittel des Fonds
§ 3. Über die Verwendung der Mittel des Fonds
zur Verwirklichung der Ziele von § 1 Abs. 2 entscheidet in jedem
einzelnen Katastrophenfall die Bundesregierung.
Beiräte
§ 4. Die begleitende Kontrolle einzelner
Maßnahmen des Fonds kann von der Bundesregierung einzelnen Beiräten übertragen
werden, deren Mitglieder von der Bundesregierung zu bestellen sind. Ein solcher
Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Eine vorzeitige Abberufung
der Mitglieder aus wichtigen Gründen ist zulässig; die Tätigkeit der Mitglieder
ist ehrenamtlich. Ein solcher Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Gebührenbefreiung
§ 5. Die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds
erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Gebühren nach dem
Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der jeweils
geltenden Fassung, befreit.
In-Kraft-Treten
§ 6.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Vollziehung
§ 7.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 1 und 2 der
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, und zwar hinsichtlich des
§ 2 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der §§ 3 und 4 die
Bundesregierung,
3. hinsichtlich des § 5 der Bundesminister
für Finanzen.
Artikel 2
Unentgeltliche
Übereignung von beweglichem Bundesvermögen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu
nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
Unentgeltliche
Übereignung zweier Wasseraufbereitungsanlagen im Wert von jeweils
62 000 Euro sowie der zu ihrem Betrieb erforderlichen Chemikalien-
und Verbrauchsgüterausstattung im Wert von 64 730 Euro an die
Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Artikels ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 3
Veräußerung
von Bundesanteilen an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den
Geschäftsanteil des Bundes an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH im Nominale
von 5 600 000 Euro jeweils zur Hälfte an das Land Oberösterreich
und die Stadt Linz um einen Preis von insgesamt 6 500 000 Euro
zu veräußern.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Artikels ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.
2. Abschnitt
Dienstrecht
Artikel 4
Änderung des
Gehaltsgesetzes 1956
Das
Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 61c
Abs. 1 werden in der Z 1 der Betrag „58,4 Euro“ und in der Z 2 der Betrag „116,9 Euro“ jeweils durch den Betrag „70 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 175
wird folgender Abs. 47 angefügt:
„(47) § 61c
Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 50
Abs. 10 lautet:
„(10) Die §§ 61
und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des
Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden
Pflichtschulen nicht anzuwenden.“
2. In § 123 Abs. 38
entfallen die im ersten Satz enthaltene Wortfolge „und
mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft“ sowie der letzte Satz.
3. Dem § 123
wird folgender Abs. 49 angefügt:
„(49) § 50
Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des
Landesvertragslehrergesetzes 1966
Das
Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:
In § 6
Abs. 5 entfallen die im ersten Satz enthaltene Wortfolge „und mit Ablauf des 31. August 2005 außer
Kraft“ sowie der letzte
Satz.