Inhalt:
1.1.
Für Hilfsmaßnahmen aus Anlass im Ausland eingetretener Katastrophenfälle soll
ein eigener Fonds errichtet werden.
1.2.
Bestimmte Verfügungen über Bundesvermögen, teilweise im Zusammenhang mit der
Hilfeleistung nach der Tsunami-Katastrophe in Südostasien, sollen ermöglicht
werden.
2.1.
Die Vergütungen für die Klassenführung für Lehrer an allgemein bildenden
Pflichtschulen sollen vereinheitlicht werden.
2.2.
Verlängerung des Jahresnormmodells im Landeslehrerdienstrecht auf unbestimmte
Zeit.
Alternativen:
Zu
den einzelnen Maßnahmen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden
Alternativen.
Finanzielle Auswirkungen:
Bei
den vorgesehenen Verfügungen über Bundesvermögen stehen einer Minderung um
188 730 Euro zu erwartende Einnahmen in der Höhe von
6,5 Mio. Euro gegenüber.
Aufgrund
der vorgesehenen dienstrechtlichen Änderungen sind folgende Mehrausgaben für
den Bund zu erwarten:
Für 2006: 10,15 Mio. Euro, für 2007:
25,29 Mio. Euro, für 2008: 25,02 Mio. Euro, für 2009:
24,81 Mio. Euro.
Finanzielle
Auswirkungen für Länder und Gemeinden ergeben sich nicht.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die
vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von
Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Es handelt sich nicht um die
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
In
Bezug auf Art. 2 und 3 ist gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG die
Mitwirkung des Bundesrates nicht erforderlich.
Hauptgesichtspunkte der vorgeschlagenen Regelungen:
Begleitend zur Erstellung des Budgets für das Jahr
2006 sollen
– für
Hilfsmaßnahmen aus Anlass im Ausland eingetretener Katastrophenfälle ein
eigener Fonds errichtet,
– bestimmte
Verfügungen über Bundesvermögen (Übereignung zweier Wasseraufbereitungsanlagen;
Veräußerung des Geschäftsanteils des Bundes an der Flughafen Linz Gesellschaft
mbH an andere Gebietskörperschaften), teilweise (Wasseraufbereitungsanlagen) im
Zusammenhang mit der Hilfeleistung nach der Tsunami-Katastrophe in Südostasien,
ermöglicht,
– die Vergütungen
für die Klassenführung für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen
vereinheitlicht sowie
– das Jahresnormmodell
im Landeslehrerdienstrecht auf unbestimmte Zeit verlängert
werden.
Kompetenzgrundlagen:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz
hinsichtlich Art. 1 auf Art. 17 B-VG, Art. 10 Abs. 1 Z 4
(Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder
teilweise für den Bund einzuheben sind) und 16 (Einrichtung der Bundesbehörden
und sonstigen Bundesämter) B-VG, hinsichtlich Art. 2 und 3 ebenfalls auf
Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG, hinsichtlich Art. 4 bis 6 auf
Art. 14 Abs. 2 B-VG (Angelegenheiten des Dienstrechtes … der Lehrer
für öffentliche Pflichtschulen).
B. Besonderer Teil
Zum 1. Abschnitt (Errichtung eines Fonds,
Verfügungen über Bundesvermögen):
Zu Art. 1 (Auslandskatastrophenfondsgesetz):
Allgemeines:
Ziel
der vorgeschlagenen Regelung ist es, einen Verwaltungsfonds beim
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu schaffen, aus dem Maßnahmen
im Zusammenhang mit Katastrophenfällen im Ausland (wie beispielsweise bei Natur- und
Hungerkatastrophen) finanziert werden können.
Für
Maßnahmen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen im Ausland können nach Maßgabe
bundesfinanzgesetzlicher Vorsorge Budgetmittel bis zu einem Betrag von
insgesamt 100 Millionen Euro pro Jahr bereit gestellt werden. Das von der
Bundesregierung am 11. Jänner 2005 festgelegte Finanzierungsziel für
projektorientierte Soforthilfe und Wiederaufbau in den von der Flutkatastrophe
in Südostasien betroffenen Regionen in der Höhe von 34 Millionen Euro
(ohne Berücksichtigung der Beiträge der Länder, Städte und Gemeinden) über drei
Jahre ist in diesem Betrag enthalten.
Über die Verwendung der Mittel des Fonds
entscheidet in jedem einzelnen Katastrophenfall die Bundesregierung. Hat die Bundesregierung konkrete
Hilfeleistungen beschlossen, so sollen die dafür erforderlichen Budgetmittel im
Wege einer Überschreitungsermächtigung bereitgestellt werden.
Zu § 1:
Der
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann für die Verwaltung des Fonds
gemäß § 1 Abs. 1 Richtlinien erlassen und sich für ausführende
Tätigkeiten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs auch der Österreichischen
Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung (Austrian
Development Agency, ADA) gemäß ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich (§ 8
EZA-G, BGBl. I Nr. 49/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2003) bedienen; gemäß den
jeweiligen Beschlüssen der Bundesregierung (vgl. § 3) können die
ausführenden Tätigkeiten auch vom jeweils zuständigen Bundesministerium
(beispielsweise Maßnahmen aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung/Österreichisches Bundesheer und/oder des Bundesministeriums
für Inneres) eigenverantwortlich abgewickelt werden. Die Abwicklung der
Hilfsmaßnahmen berührt die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Bundes nicht.
Zu § 2:
Die
Finanzierung des Fonds durch den Bund erfolgt im Wege einer im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz vorzusehenden Überschreitungsermächtigung und zwar jeweils
nur in jener Betragshöhe, die für die Umsetzung der von der Bundesregierung
beschlossenen Hilfeleistungen erforderlich ist; dadurch soll möglichst die
Thesaurierung von nicht benötigten Budgetmitteln im Fonds verhindert werden.
Darüber hinaus sieht diese Bestimmung auch die Finanzierung durch Zuwendungen
anderer Gebietskörperschaften, durch sonstige öffentliche oder private
Zuwendungen oder durch sonstige Einnahmen vor. Bei der Finanzierung durch
sonstige Einnahmen handelt es sich um einen Auffangtatbestand.
Zu § 3:
Nach
Eintritt einer Katastrophe muss die Bundesregierung möglichst rasch auf die
meist von internationaler Seite herangetragenen Hilfsaufrufe reagieren, die
erforderlichen Schritte zwischen den in Frage kommenden innerstaatlichen
Ansprechpartnern (sowohl innerhalb des Bundes als auch mit den
Gebietskörperschaften, Hilfsorganisationen und sonstigen Dritten) koordinieren
und den hiefür erforderlichen finanziellen Aufwand festlegen. Über die
Verwendung der Mittel des Fonds hat die Bundesregierung in
jedem einzelnen Katastrophenfall zu entscheiden.
Zu § 4:
In
den in § 4 vorgesehenen Geschäftsordnungen der Beiräte soll u.a. geregelt
werden, dass der Beirat zumindest zweimal jährlich einzuberufen ist und der
Bundesregierung einmal jährlich zu berichten hat.
Barauslagen
der Beiratsmitglieder werden nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955
ersetzt.
Zu Art. 2 (Unentgeltliche Übereignung von
beweglichem Bundesvermögen):
Das
Bundesheer hat auf Grund der Verwüstungen anlässlich der Flutwelle
(Tsunami-Katastrophe) vom 26. Dezember 2004 im südostasiatischen Raum –
unter anderem in Sri Lanka – Soforthilfe geleistet. Die Anordnung dieses
Hilfseinsatzes und dessen Abwicklung erfolgte gemäß § 1 Z 1
lit. b in Verbindung mit § 2 Abs. 5 des
Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung
von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG). Dem Hauptausschuss
des Nationalrates wurde hierüber am 26. Jänner 2005 berichtet. Neben der
Entsendung eines aus 13 Personen bestehenden Transportteams zur Übergabe
von Hilfsgütern und eines Katastrophenhilfeexperten für den UN-Einsatz
UNDAC/OCHA für bis zu drei Wochen wurde auch ein 80 Personen umfassendes
Hilfskontingent zur Trinkwasseraufbereitung mit entsprechendem technischem
Gerät und Ausrüstung für die Dauer von bis zu sechs Wochen nach Sri Lanka entsandt.
Nur
auf Grund der rasch eingesetzten Kräfte des Bundesheeres und der Inbetriebnahme
der Trinkwasseraufbereitung konnte eine entsprechende Notversorgung mit der
überlebenswichtigen Ressource Trinkwasser im Katastrophengebiet von Sri Lanka
sichergestellt werden.
Obwohl
sich seit dem Schadensereignis die Lage vor Ort einigermaßen stabilisiert hat,
ist die Versorgung mit Trinkwasser im Einsatzraum noch immer nicht
gewährleistet. In der Folge erging seitens der zuständigen Behörde in Sri
Lanka das Ersuchen um unentgeltliche Überlassung von zwei Trinkwasseraufbereitungsanlagen
einschließlich der erforderlichen Chemikalien- und Verbrauchsgüterausstattung.
Nach
Abschluss dieses Hilfseinsatzes sollen daher zwei
Trinkwasseraufbereitungsanlagen einschließlich der für den Betrieb notwendigen
Chemikalien im Einsatzort belassen und den örtlichen Behörden zur weiteren
Verwendung unentgeltlich übereignet werden. Dadurch soll diese in die Lage
versetzt werden, auch nach dem Abzug des österreichischen Kontingents, welches
unter anderem diese Trinkwasseraufbereitung durchführte, weiterhin eine
entsprechende Versorgung mit Trinkwasser im Katastrophengebiet sicherstellen zu
können.
Die
betreffenden Trinkwasseraufbereitungsanlagen sind über 30 Jahre alt,
wurden jedoch im Jahre 1995 generalüberholt. Unter Zugrundelegung dieser
Generalüberholung ist von einem Zeitwert von 62 000 Euro pro
Anlage auszugehen.
Zum
Betrieb dieser Anlagen sollen auch die bereits vor Ort befindliche, zur
Wasseraufbereitung erforderliche Chemikalien- und Verbrauchsgüterausstattung im
Wert von 64 730 Euro übereignet werden. Somit beläuft sich der
Gesamtwert des unentgeltlich zu übereignenden beweglichen Bundesvermögens auf
188 730 Euro. Im Hinblick auf die Budgets 2005 und Folgejahre bleibt
die gesetzliche Maßnahme ohne Folgewirkungen.
Da
die Wertgrenzen für unentgeltliche Übereignungen von beweglichem
Bundesvermögens gemäß § 63 Abs. 5 lit. b des Bundeshaushaltsgesetzes
überschritten werden, bedarf die gegenständliche unentgeltliche Verfügung einer
gesetzlichen Ermächtigung.
Zu Art. 3 (Veräußerung von Bundesanteilen an der
Flughafen Linz Gesellschaft mbH):
Die
Republik Österreich ist mit 40 % an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH
beteiligt; Mitgesellschafter mit je 30 % sind das Land Oberösterreich und
die Stadt Linz. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
14 000 000 Euro, der Geschäftsanteil des Bundes somit
5 600 000 Euro.
Mit
der Abgabe der Bundesanteile an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH durch den
Bund sollen weitere Kompetenzbereinigungen zwischen dem Bund und den Ländern
durchgeführt werden; darüber hinaus soll durch die geänderte Eigentümerstruktur
ein Impuls für regionale Entwicklungsmaßnahmen erfolgen.
Aufgrund
einer Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Land Oberösterreich und der Stadt
Linz vom Februar 2005 übernehmen das Land Oberösterreich und die Stadt Linz je
zur Hälfte sämtliche Bundesanteile (40 %) an der Flughafen Linz
Gesellschaft mbH zu einem Kaufpreis von insgesamt
6 500 000 Euro. Der Verkaufspreis wurde auf Basis eines
neutralen Bewertungsgutachtens eines Wirtschaftsprüfers ermittelt.
Die
von der Republik Österreich dem Flughafen Linz-Hörsching für die Zivilluftfahrt
zur Verfügung gestellten Grundstücke (ca. 65 ha) verbleiben unter
Aufrechterhaltung des bestehenden Mietvertrages im Eigentum der Republik
Österreich.
Der
Bundesminister für Finanzen soll gemäß § 63 Abs. 7 Z 2 des
Bundeshaushaltsgesetzes zur Übertragung der Anteilsrechte des Bundes an der
Flughafen Linz Gesellschaft mbH ermächtigt werden.
Nach
den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Veräußerung von Bundesvermögen
(Privatisierungsgesetz), BGBl. I Nr. 97/1997, i.d.g.F., wird der
Bundesminister für Finanzen der Bundesregierung ein Privatisierungskonzept
hinsichtlich der Veräußerung der Anteile des Bundes an der Flughafen Linz Gesellschaft
mbH sowie die Erteilung des Zuschlages zur Genehmigung vorzulegen haben.
Zum 2. Abschnitt (Dienstrecht):
Allgemeines:
1. (Verlängerung des Jahresnormmodells) Begleitend zur Anwendung des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes in der Fassung von 2001 haben verschiedene
Evaluierungen und Analysen statt gefunden. Dies betrifft sowohl den
Erfahrungsaustausch mit den Ländern, als auch Einschauen des Rechnungshofes im
Rahmen der Prüfungen der Vollziehung im Bereich der Landeslehrer oder eine
umfangreiche und inhaltlich tiefgehende Fallstudie (Prof. Altrichter).
Die
dabei gewonnenen Erkenntnisse haben gezeigt, dass der grundsätzliche
Paradigmenwechsel im Landeslehrerdienstrecht – weg von einer isolierten
Betrachtung der Unterrichtszeit hin zu einer gesamthaften Sichtweise der Arbeit
von Lehrkräften – und die damit verbundene Einführung von Regelungen über die
Jahresarbeitszeit sich auch im Bereich des Dienstrechtes bewährt haben.
Insbesondere
die neue Sichtweise der Betrachtung aller Arbeitsleistungen, die von
Lehrkräften erbracht werden, hat nicht nur zu einer Verbesserung der
Transparenz der Arbeitsleistung nach außen und innen geführt, sondern auch zu
einer Bewusstseinsbildung der Lehrkräfte selbst über die von ihnen geleistete
Arbeit beigetragen. Dies betrifft vor allem jenen Bereich, der in den
bisherigen Systemen nicht abgebildet wurde und daher bei Betrachtungen von
außen nicht als Arbeit gesehen wurde.
Die
befristete Einführung wurde im Jahr 2001 gewählt, da im Dienstrecht keine
Erprobungsinstrumente, vergleichbar den Schulversuchen im Schulrecht, zur
Verfügung standen und daher mit einem neuen System sofort der Dienstbetrieb
aufgenommen werden musste. Die dabei aufgetretenen Herausforderungen waren
Fragen der Vollziehung und damit der Verwaltung, die keine gesetzlichen
Änderungen erfordern.
Ein
Auslaufen der befristeten Bestimmungen würde zu erheblichen Schwierigkeiten im
Bereich der Beschäftigung der Lehrkräfte führen, als Beispiel sei nur auf die
dann entstehende Unterrichtsverpflichtung von 22,5 Wochenstunden der
Volksschullehrer hingewiesen, die zu einem Anfall einer erheblichen Anzahl vom
Mehrdienstleistungen zu Lasten der Grundbeschäftigung und damit zu Lasten von
Arbeitsplätzen junger Lehrkräfte, führen würde.
Aus
den genannten Gründen ist eine Aufhebung der Befristung sinnvoll.
2. (Vergütung für Klassenführung) Nach der derzeitigen Rechtslage werden die
Tätigkeiten der klassenführenden Lehrkräfte im Rahmen der Jahresstundensumme
gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 als administrative Tätigkeit im
Ausmaß von 66 Stunden berücksichtigt. Die schulische Praxis zeigt jedoch,
dass das Amt des Klassenvorstands weit über das Führen von Dokumenten und
anderen administrativen Tätigkeiten hinausgeht. Auch externe Evaluierungen zum System
der Jahresnorm (z.B. die Untersuchung des Instituts für Pädagogik und
Psychologie der Universität Linz, Univ.-Prof. Herbert Altrichter) haben
ergeben, dass die darin vorgesehene Bewertung der Tätigkeiten des
Klassenvorstands nicht den derzeitigen Anforderungen entspricht und damit
Vorbehalte gegenüber der Einführung des Jahresnormmodells entstanden sind.
Gleichzeitig
ist festzustellen, dass gerade in den letzten Jahren auf Grund der wachsenden
Heterogenisierung und Individualisierung der SchülerInnen die Notwendigkeit
gestiegen ist, die Lernangebote an die aktuellen Bedürfnisse der beteiligten
Personen anzupassen. Durch diese stärkere individuelle Ausrichtung des
Unterrichts wird ein besserer Lernerfolg erzielt, indem Schwächere gezielter
gefördert und Stärkere gefordert werden. Eine Reihe wissenschaftlicher Analysen
hat ergeben, dass dies einen der entscheidenden Erfolgsfaktoren im Hinblick auf
die zielgerichtete Übermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten
darstellt.
Die
Orientierung des Unterrichts an den Bedürfnissen und Möglichkeiten jeder
einzelnen Schülerin/jedes einzelnen Schülers ist eine der Kernaufgaben der
klassenführenden Lehrkräfte. Im Hinblick auf die Zunahme dieser Tätigkeiten und
auch im Hinblick auf eine positive Weiterentwicklung des
Landeslehrer-Dienstrechtes ist eine Vergütung in der angegebenen Höhe
notwendig.
Finanzielle Auswirkungen:
1. (Verlängerung des Jahresnormmodells) Durch die unbefristete Verlängerung des
Jahresnormmodells kommt es lediglich zu einer Fortschreibung des bisher
geltenden Rechtsbestandes. Es ist daher insofern von Ausgaben- bzw.
Kostenneutralität auszugehen.
Im Falle der Nichtverlängerung der befristeten
Bestimmungen betreffend das Jahresnormmodell träten kraft Gesetzes die
entsprechenden Rechtsvorschriften in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes
2001, BGBl. I Nr. 142/2000, in Kraft. Dies hätte folgende finanzielle
Auswirkungen im Vergleich zum Jahresnormmodell:
1. Auf Grund des im Vergleich zum Jahresnormmodell
niedrigeren Faktors bei der Abgeltung der dauernden Mehrdienstleistungen und
durch die im Budgetbegleitgesetz 2001 vorgesehenen Abgeltungen der
Einzelsupplierungen in Form von Fixbeträgen würden sich in diesem Bereich
Minderausgaben in der Höhe von 10,01 Mio. Euro für das Schuljahr
2005/06 ergeben.
2. Auf Grund der im Budgetbegleitgesetz 2001
vorgesehenen Vergütungen für die Klassenführung und für die Verwaltung von Sammlungen
(Kustodiaten) würden sich Mehrausgaben im Vergleich zum Jahresnormmodell in der
Fassung von 2001 in der Höhe von 40,54 Mio. Euro für das Schuljahr
2005/06 in diesem Bereich ergeben.
3. Zieht man die unter 1. dargestellten
Minderausgaben von den unter 2. genannten Mehrausgaben ab, ergibt sich für
das Schuljahr 2005/06 im Vergleich zum Jahresnormmodell insgesamt ein
Mehraufwand von 30,53 Mio. Euro. Die Verlängerung des Jahresnormmodells
bewirkt daher eine Ersparnis in dieser Höhe.
2. (Vergütung für Klassenführung) Der Berechnung der finanziellen
Auswirkungen der Neuregelung der Vergütung für Klassenführung wird die für die
Zukunft zu erwartende Entwicklung der SchülerInnenzahl an Volksschulen,
Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen zu Grunde gelegt. Mit
der Erstellung dieser Prognose wurde im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe
zum Finanzausgleichsgesetz 2005-2008 bestehend aus VertreterInnen der Länder,
des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur ein externes Forschungsinstitut beauftragt (ibw,
Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft). Geht man davon aus, dass sich
die zukünftige Entwicklung der SchülerInnenzahlen zur Hälfte in der Entwicklung
der Klassenzahl niederschlägt, ergeben sich folgende Klassenzahlen:
|
2006/07 |
2007/08 |
2008/09 |
2009/10 |
Volksschulen |
17.916 |
17.692 |
17.555 |
17.517 |
Hauptschulen |
11.458 |
11.345 |
11.206 |
11.065 |
Sonderschulen |
2.069 |
2.050 |
2.031 |
2.015 |
Polytechnische
Schulen |
928 |
925 |
918 |
905 |
Wenn
nun jede klassenführende Lehrerin bzw. jeder klassenführende Lehrer eine Vergütung
von 70 Euro pro Monat (10 Mal pro Jahr) erhält, leiten sich daraus
folgende Mehrausgaben ab:
|
2006/07 |
2007/08 |
2008/09 |
2009/10 |
Volksschulen |
12.541.524 |
12.384.128 |
12.288.770 |
12.261.735 |
Hauptschulen |
8.020.274 |
7.941.675 |
7.844.390 |
7.745.550 |
Sonderschulen |
1.448.632 |
1.435.233 |
1.421.885 |
1.410.368 |
Polytechnische
Schulen |
649.922 |
647.680 |
642.304 |
633.408 |
Summe |
22.660.352 |
22.408.716 |
22.197.349 |
22.051.061 |
Eine
kalenderjahresbezogene Sicht zeigt unter Berücksichtigung durchschnittlicher
Dienstgeberbeiträge (12 %) folgende Ausgabenentwicklung:
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Vergütung für |
10.151.837 |
25.285.650 |
25.018.851 |
24.806.416 |
Zu Art. 4 Z 1 (§ 61c Abs. 1
Z 1 und 2 GehG):
§ 61c
sieht bereits eine Vergütung für die Klassenführung vor. Diese Bestimmung wird
auf Grund der gleichzeitigen Novellierung des § 50 Abs. 10 des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 auf die Lehrer an
allgemeinbildenden Pflichtschulen mit einem neuen betragsmäßigen Ansatz
anwendbar gemacht.
Zu Art. 5 Z 1 (§ 50 Abs. 10
LDG 1984):
§ 61c
des Gehaltsgesetzes 1956, betreffend die Vergütung für die Klassenführung,
ist auf Grund der Ausschlussklausel des § 50 Abs. 10 derzeit nicht
auf die Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen anwendbar; die
Ausschlussklausel soll daher entfallen.
Zu Art. 4 Z 2 (§ 175 Abs. 47 GehG)
und Art. 5 Z 3 (§ 123 Abs. 49 LDG 1984):
Die
Neuregelung der Vergütung für die Klassenführung soll mit dem Beginn des
Schuljahres 2006/2007 in Kraft treten.
Zu
Art. 5 Z 2 (§ 123 Abs. 38 LDG 1984) und Art. 6
(§ 6 Abs. 5 des Landesvertragslehrergesetzes 1966):
Das
bis 31. August 2005 befristete Jahresnormmodell soll auf unbestimmte Zeit
verlängert werden.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 4 Änderung des
Gehaltsgesetzes 1956 |
|
Vergütung
für die Klassenführung bei den Landeslehrern § 61c. (1) Einem Lehrer 1. an Volksschulen, der mit der Führung der
Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt den Monaten September bis Juni
des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 58,4 Euro, 2. an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder
an Sonderschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut
ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres
eine monatliche Vergütung in der Höhe von 116,9 Euro, 3. an Berufsschulen, der mit der Führung der
Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis
Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von
116,9 Euro, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei
Klassen in der doppelten Höhe. (2) bis (5) … |
Vergütung
für die Klassenführung bei den Landeslehrern § 61c. (1) Einem Lehrer 1. an Volksschulen, der mit der Führung der
Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt den Monaten September bis Juni
des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 70 Euro, 2. an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder
an Sonderschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut
ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres
eine monatliche Vergütung in der Höhe von 70 Euro, 3. an Berufsschulen, der mit der Führung der
Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis
Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von
116,9 Euro, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei
Klassen in der doppelten Höhe. (2) bis (5)… |
Artikel 5 Änderung des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
|
§ 50. (1) bis (9) … |
§ 50. (1) bis (9) … |
(10) Die §§ 61, 61c und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die
dazu gehörige Anlage 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer
an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden. |
(10) Die §§ 61
und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des
Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden
Pflichtschulen nicht anzuwenden. |
(11) … |
(11) … |
§ 123. (1) bis (37) … |
§ 123. (1) bis (37) … |
(38) § 15
Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1, 4 und 5,
§ 23a Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 31, § 40
Abs. 4 Z 1, §§ 43 bis 51, § 52 Abs. 12 bis 17,
§ 53, § 57 Abs. 1a, § 58d Abs. 1, § 58e
Abs. 1, § 58f Abs. 6, § 59a Abs. 3, § 115
Abs. 1, 3, 4 und 7, § 115a Abs. 1 und 6 sowie § 121
Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.
§ 115f tritt mit 1. September 2001 in Kraft und mit 31. August
2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die
durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001
aufgehobenen bzw. abgeänderten Rechtsvorschriften in der durch das
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten
Fassung wieder in Kraft. |
(38) § 15
Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1, 4 und 5,
§ 23a Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 31, § 40
Abs. 4 Z 1, §§ 43 bis 51, § 52 Abs. 12 bis 17,
§ 53, § 57 Abs. 1a, § 58d Abs. 1, § 58e
Abs. 1, § 58f Abs. 6, § 59a Abs. 3, § 115
Abs. 1, 3, 4 und 7, § 115a Abs. 1 und 6 sowie § 121
Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
§ 115f tritt mit 1. September 2001 in Kraft und mit 31. August
2005 außer Kraft. |
(39) bis (48) … |
(39) bis (48) … |
|
(49) § 50
Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
tritt mit 1. September 2006 in Kraft |
Artikel 6 Änderung des
Landesvertragslehrergesetzes 1966 |
|
§ 6. (1) bis (4) … |
§ 6. (1) bis (4) … |
(5) § 2
Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden
Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 abgeänderten
Rechtsvorschriften in der bis zum 31. August 2001 geltenden, zuletzt
durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000,
geänderten Fassung wieder in Kraft. |
(5) § 2
Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft. |