Vorblatt

 

Inhalt:

1.1. Für Hilfsmaßnahmen aus Anlass im Ausland eingetretener Katastrophenfälle soll ein eigener Fonds errichtet werden.

1.2. Bestimmte Verfügungen über Bundesvermögen, teilweise im Zusammenhang mit der Hilfeleistung nach der Tsunami-Katastrophe in Südostasien, sollen ermöglicht werden.

2.1. Die Vergütungen für die Klassenführung für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen sollen vereinheitlicht werden.

2.2. Verlängerung des Jahresnormmodells im Landeslehrerdienstrecht auf unbestimmte Zeit.

 

Alternativen:

Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Bei den vorgesehenen Verfügungen über Bundesvermögen stehen einer Minderung um 188 730 Euro zu erwartende Einnahmen in der Höhe von 6,5 Mio. Euro gegenüber.

Aufgrund der vorgesehenen dienstrechtlichen Änderungen sind folgende Mehrausgaben für den Bund zu erwarten:

Für 2006: 10,15 Mio. Euro, für 2007: 25,29 Mio. Euro, für 2008: 25,02 Mio. Euro, für 2009: 24,81 Mio. Euro.

Finanzielle Auswirkungen für Länder und Gemeinden ergeben sich nicht.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Es handelt sich nicht um die Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

In Bezug auf Art. 2 und 3 ist gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG die Mitwirkung des Bundesrates nicht erforderlich.

 


Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte der vorgeschlagenen Regelungen:

Begleitend zur Erstellung des Budgets für das Jahr 2006 sollen

      für Hilfsmaßnahmen aus Anlass im Ausland eingetretener Katastrophenfälle ein eigener Fonds errichtet,

      bestimmte Verfügungen über Bundesvermögen (Übereignung zweier Wasseraufbereitungsanlagen; Veräußerung des Geschäftsanteils des Bundes an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH an andere Gebietskörperschaften), teilweise (Wasseraufbereitungsanlagen) im Zusammenhang mit der Hilfeleistung nach der Tsunami-Katastrophe in Südostasien, ermöglicht,

      die Vergütungen für die Klassenführung für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen vereinheitlicht sowie

      das Jahresnormmodell im Landeslehrerdienstrecht auf unbestimmte Zeit verlängert

werden.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich Art. 1 auf Art. 17 B-VG, Art. 10 Abs. 1 Z 4 (Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind) und 16 (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter) B-VG, hinsichtlich Art. 2 und 3 ebenfalls auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG, hinsichtlich Art. 4 bis 6 auf Art. 14 Abs. 2 B-VG (Angelegenheiten des Dienstrechtes … der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen).

B. Besonderer Teil

Zum 1. Abschnitt (Errichtung eines Fonds, Verfügungen über Bundesvermögen):

Zu Art. 1 (Auslandskatastrophenfondsgesetz):

Allgemeines:

Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist es, einen Verwaltungsfonds beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu schaffen, aus dem Maßnahmen im Zusammenhang mit Katastrophen­fällen im Ausland (wie beispielsweise bei Natur- und Hungerkatastrophen) finanziert werden können.

Für Maßnahmen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen im Ausland können nach Maßgabe bundesfinanzgesetzlicher Vorsorge Budgetmittel bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro pro Jahr bereit gestellt werden. Das von der Bundesregierung am 11. Jänner 2005 festgelegte Finanzierungsziel für projektorientierte Soforthilfe und Wiederaufbau in den von der Flutkatastrophe in Südostasien betroffenen Regionen in der Höhe von 34 Millionen Euro (ohne Berücksichtigung der Beiträge der Länder, Städte und Gemeinden) über drei Jahre ist in diesem Betrag enthalten.

Über die Verwendung der Mittel des Fonds entscheidet in jedem einzelnen Katastrophenfall die Bundesregierung. Hat die Bundesregierung konkrete Hilfeleistungen beschlossen, so sollen die dafür erforderlichen Budgetmittel im Wege einer Überschreitungsermächtigung bereitgestellt werden.

Zu § 1:

Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann für die Verwaltung des Fonds gemäß § 1 Abs. 1 Richtlinien erlassen und sich für ausführende Tätigkeiten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs auch der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung (Austrian Development Agency, ADA) gemäß ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich (§ 8 EZA-G, BGBl. I Nr. 49/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2003) bedienen; gemäß den jeweiligen Beschlüssen der Bundesregierung (vgl. § 3) können die ausführenden Tätigkeiten auch vom jeweils zuständigen Bundesministerium (beispielsweise Maßnahmen aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung/Österreichisches Bundesheer und/oder des Bundesministeriums für Inneres) eigenverantwortlich abgewickelt werden. Die Abwicklung der Hilfsmaßnahmen berührt die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Bundes nicht.

Zu § 2:

Die Finanzierung des Fonds durch den Bund erfolgt im Wege einer im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorzusehenden Überschreitungsermächtigung und zwar jeweils nur in jener Betragshöhe, die für die Umsetzung der von der Bundesregierung beschlossenen Hilfeleistungen erforderlich ist; dadurch soll möglichst die Thesaurierung von nicht benötigten Budgetmitteln im Fonds verhindert werden. Darüber hinaus sieht diese Bestimmung auch die Finanzierung durch Zuwendungen anderer Gebietskörper­schaften, durch sonstige öffentliche oder private Zuwendungen oder durch sonstige Einnahmen vor. Bei der Finanzierung durch sonstige Einnahmen handelt es sich um einen Auffangtatbestand.

Zu § 3:

Nach Eintritt einer Katastrophe muss die Bundesregierung möglichst rasch auf die meist von internationaler Seite herangetragenen Hilfsaufrufe reagieren, die erforderlichen Schritte zwischen den in Frage kommenden innerstaatlichen Ansprechpartnern (sowohl innerhalb des Bundes als auch mit den Gebietskörperschaften, Hilfsorganisationen und sonstigen Dritten) koordinieren und den hiefür erforderlichen finanziellen Aufwand festlegen. Über die Verwendung der Mittel des Fonds hat die Bundesregierung in jedem einzelnen Katastrophenfall zu entscheiden.

Zu § 4:

In den in § 4 vorgesehenen Geschäftsordnungen der Beiräte soll u.a. geregelt werden, dass der Beirat zumindest zweimal jährlich einzuberufen ist und der Bundesregierung einmal jährlich zu berichten hat.

Barauslagen der Beiratsmitglieder werden nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955 ersetzt.

Zu Art. 2 (Unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen):

Das Bundesheer hat auf Grund der Verwüstungen anlässlich der Flutwelle (Tsunami-Katastrophe) vom 26. Dezember 2004 im südostasiatischen Raum – unter anderem in Sri Lanka – Soforthilfe geleistet. Die Anordnung dieses Hilfseinsatzes und dessen Abwicklung erfolgte gemäß § 1 Z 1 lit. b in Verbindung mit § 2 Abs. 5 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG). Dem Hauptausschuss des Nationalrates wurde hierüber am 26. Jänner 2005 berichtet. Neben der Entsendung eines aus 13 Personen bestehenden Transportteams zur Übergabe von Hilfsgütern und eines Katastrophenhilfeexperten für den UN-Einsatz UNDAC/OCHA für bis zu drei Wochen wurde auch ein 80 Personen umfassendes Hilfskontingent zur Trinkwasseraufbereitung mit entsprechendem technischem Gerät und Ausrüstung für die Dauer von bis zu sechs Wochen nach Sri Lanka entsandt.

Nur auf Grund der rasch eingesetzten Kräfte des Bundesheeres und der Inbetriebnahme der Trinkwasseraufbereitung konnte eine entsprechende Notversorgung mit der überlebenswichtigen Ressource Trinkwasser im Katastrophengebiet von Sri Lanka sichergestellt werden.

Obwohl sich seit dem Schadensereignis die Lage vor Ort einigermaßen stabilisiert hat, ist die Versorgung mit Trinkwasser im Einsatzraum noch immer nicht gewährleistet. In der Folge erging seitens der zustän­digen Behörde in Sri Lanka das Ersuchen um unentgeltliche Überlassung von zwei Trinkwasseraufberei­tungsanlagen einschließlich der erforderlichen Chemikalien- und Verbrauchsgüterausstattung.

Nach Abschluss dieses Hilfseinsatzes sollen daher zwei Trinkwasseraufbereitungsanlagen einschließlich der für den Betrieb notwendigen Chemikalien im Einsatzort belassen und den örtlichen Behörden zur weiteren Verwendung unentgeltlich übereignet werden. Dadurch soll diese in die Lage versetzt werden, auch nach dem Abzug des österreichischen Kontingents, welches unter anderem diese Trinkwasser­aufbereitung durchführte, weiterhin eine entsprechende Versorgung mit Trinkwasser im Katastrophengebiet sicherstellen zu können.

Die betreffenden Trinkwasseraufbereitungsanlagen sind über 30 Jahre alt, wurden jedoch im Jahre 1995 generalüberholt. Unter Zugrundelegung dieser Generalüberholung ist von einem Zeitwert von 62 000 Euro pro Anlage auszugehen.

Zum Betrieb dieser Anlagen sollen auch die bereits vor Ort befindliche, zur Wasseraufbereitung erforderliche Chemikalien- und Verbrauchsgüterausstattung im Wert von 64 730 Euro übereignet werden. Somit beläuft sich der Gesamtwert des unentgeltlich zu übereignenden beweglichen Bundesvermögens auf 188 730 Euro. Im Hinblick auf die Budgets 2005 und Folgejahre bleibt die gesetzliche Maßnahme ohne Folgewirkungen.

Da die Wertgrenzen für unentgeltliche Übereignungen von beweglichem Bundesvermögens gemäß § 63 Abs. 5 lit. b des Bundeshaushaltsgesetzes überschritten werden, bedarf die gegenständliche unentgeltliche Verfügung einer gesetzlichen Ermächtigung.

Zu Art. 3 (Veräußerung von Bundesanteilen an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH):

Die Republik Österreich ist mit 40 % an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH beteiligt; Mitgesellschafter mit je 30 % sind das Land Oberösterreich und die Stadt Linz. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 14 000 000 Euro, der Geschäftsanteil des Bundes somit 5 600 000 Euro.

Mit der Abgabe der Bundesanteile an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH durch den Bund sollen weitere Kompetenzbereinigungen zwischen dem Bund und den Ländern durchgeführt werden; darüber hinaus soll durch die geänderte Eigentümerstruktur ein Impuls für regionale Entwicklungsmaßnahmen erfolgen.

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Land Oberösterreich und der Stadt Linz vom Fe­bruar 2005 übernehmen das Land Oberösterreich und die Stadt Linz je zur Hälfte sämtliche Bundesanteile (40 %) an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH zu einem Kaufpreis von insgesamt 6 500 000 Euro. Der Verkaufspreis wurde auf Basis eines neutralen Bewertungsgutachtens eines Wirtschaftsprüfers ermittelt.

Die von der Republik Österreich dem Flughafen Linz-Hörsching für die Zivilluftfahrt zur Verfügung gestellten Grundstücke (ca. 65 ha) verbleiben unter Aufrechterhaltung des bestehenden Mietvertrages im Eigentum der Republik Österreich.

Der Bundesminister für Finanzen soll gemäß § 63 Abs. 7 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Übertragung der Anteilsrechte des Bundes an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH ermächtigt werden.

Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Veräußerung von Bundesvermögen (Privatisie­rungsgesetz), BGBl. I Nr. 97/1997, i.d.g.F., wird der Bundesminister für Finanzen der Bundesregierung ein Privatisierungskonzept hinsichtlich der Veräußerung der Anteile des Bundes an der Flughafen Linz Gesellschaft mbH sowie die Erteilung des Zuschlages zur Genehmigung vorzulegen haben.

Zum 2. Abschnitt (Dienstrecht):

Allgemeines:

1. (Verlängerung des Jahresnormmodells) Begleitend zur Anwendung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes in der Fassung von 2001 haben verschiedene Evaluierungen und Analysen statt gefunden. Dies betrifft sowohl den Erfahrungsaustausch mit den Ländern, als auch Einschauen des Rechnungshofes im Rahmen der Prüfungen der Vollziehung im Bereich der Landeslehrer oder eine umfangreiche und inhaltlich tiefgehende Fallstudie (Prof. Altrichter).

Die dabei gewonnenen Erkenntnisse haben gezeigt, dass der grundsätzliche Paradigmenwechsel im Landeslehrerdienstrecht – weg von einer isolierten Betrachtung der Unterrichtszeit hin zu einer gesamthaften Sichtweise der Arbeit von Lehrkräften – und die damit verbundene Einführung von Regelungen über die Jahresarbeitszeit sich auch im Bereich des Dienstrechtes bewährt haben.

Insbesondere die neue Sichtweise der Betrachtung aller Arbeitsleistungen, die von Lehrkräften erbracht werden, hat nicht nur zu einer Verbesserung der Transparenz der Arbeitsleistung nach außen und innen geführt, sondern auch zu einer Bewusstseinsbildung der Lehrkräfte selbst über die von ihnen geleistete Arbeit beigetragen. Dies betrifft vor allem jenen Bereich, der in den bisherigen Systemen nicht abgebildet wurde und daher bei Betrachtungen von außen nicht als Arbeit gesehen wurde.

Die befristete Einführung wurde im Jahr 2001 gewählt, da im Dienstrecht keine Erprobungsinstrumente, vergleichbar den Schulversuchen im Schulrecht, zur Verfügung standen und daher mit einem neuen Sy­stem sofort der Dienstbetrieb aufgenommen werden musste. Die dabei aufgetretenen Herausforderungen waren Fragen der Vollziehung und damit der Verwaltung, die keine gesetzlichen Änderungen erfordern.

Ein Auslaufen der befristeten Bestimmungen würde zu erheblichen Schwierigkeiten im Bereich der Beschäftigung der Lehrkräfte führen, als Beispiel sei nur auf die dann entstehende Unterrichtsverpflichtung von 22,5 Wochenstunden der Volksschullehrer hingewiesen, die zu einem Anfall einer erheblichen Anzahl vom Mehrdienstleistungen zu Lasten der Grundbeschäftigung und damit zu Lasten von Arbeitsplätzen junger Lehrkräfte, führen würde.

Aus den genannten Gründen ist eine Aufhebung der Befristung sinnvoll.

2. (Vergütung für Klassenführung) Nach der derzeitigen Rechtslage werden die Tätigkeiten der klassenführenden Lehrkräfte im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 als administrative Tätigkeit im Ausmaß von 66 Stunden berücksichtigt. Die schulische Praxis zeigt jedoch, dass das Amt des Klassenvorstands weit über das Führen von Dokumenten und anderen administrativen Tätigkeiten hinausgeht. Auch externe Evaluierungen zum System der Jahresnorm (z.B. die Untersuchung des Instituts für Pädagogik und Psychologie der Universität Linz, Univ.-Prof. Herbert Altrichter) haben ergeben, dass die darin vorgesehene Bewertung der Tätigkeiten des Klassenvorstands nicht den derzeitigen Anforderungen entspricht und damit Vorbehalte gegenüber der Einführung des Jahresnormmodells entstanden sind.

Gleichzeitig ist festzustellen, dass gerade in den letzten Jahren auf Grund der wachsenden Heterogenisierung und Individualisierung der SchülerInnen die Notwendigkeit gestiegen ist, die Lernangebote an die aktuellen Bedürfnisse der beteiligten Personen anzupassen. Durch diese stärkere individuelle Ausrichtung des Unterrichts wird ein besserer Lernerfolg erzielt, indem Schwächere gezielter gefördert und Stärkere gefordert werden. Eine Reihe wissenschaftlicher Analysen hat ergeben, dass dies einen der entscheidenden Erfolgsfaktoren im Hinblick auf die zielgerichtete Übermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten darstellt.

Die Orientierung des Unterrichts an den Bedürfnissen und Möglichkeiten jeder einzelnen Schülerin/jedes einzelnen Schülers ist eine der Kernaufgaben der klassenführenden Lehrkräfte. Im Hinblick auf die Zunahme dieser Tätigkeiten und auch im Hinblick auf eine positive Weiterentwicklung des Landeslehrer-Dienstrechtes ist eine Vergütung in der angegebenen Höhe notwendig.

Finanzielle Auswirkungen:

1. (Verlängerung des Jahresnormmodells) Durch die unbefristete Verlängerung des Jahresnormmodells kommt es lediglich zu einer Fortschreibung des bisher geltenden Rechtsbestandes. Es ist daher insofern von Ausgaben- bzw. Kostenneutralität auszugehen.

Im Falle der Nichtverlängerung der befristeten Bestimmungen betreffend das Jahresnormmodell träten kraft Gesetzes die entsprechenden Rechtsvorschriften in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, in Kraft. Dies hätte folgende finanzielle Auswirkungen im Vergleich zum Jahresnormmodell:

           1. Auf Grund des im Vergleich zum Jahresnormmodell niedrigeren Faktors bei der Abgeltung der dauernden Mehrdienstleistungen und durch die im Budgetbegleitgesetz 2001 vorgesehenen Abgeltungen der Einzelsupplierungen in Form von Fixbeträgen würden sich in diesem Bereich Minderausgaben in der Höhe von 10,01 Mio. Euro für das Schuljahr 2005/06 ergeben.

           2. Auf Grund der im Budgetbegleitgesetz 2001 vorgesehenen Vergütungen für die Klassenführung und für die Verwaltung von Sammlungen (Kustodiaten) würden sich Mehrausgaben im Vergleich zum Jahresnormmodell in der Fassung von 2001 in der Höhe von 40,54 Mio. Euro für das Schuljahr 2005/06 in diesem Bereich ergeben.

           3. Zieht man die unter 1. dargestellten Minderausgaben von den unter 2. genannten Mehrausgaben ab, ergibt sich für das Schuljahr 2005/06 im Vergleich zum Jahresnormmodell insgesamt ein Mehraufwand von 30,53 Mio. Euro. Die Verlängerung des Jahresnormmodells bewirkt daher eine Ersparnis in dieser Höhe.

2. (Vergütung für Klassenführung) Der Berechnung der finanziellen Auswirkungen der Neuregelung der Vergütung für Klassenführung wird die für die Zukunft zu erwartende Entwicklung der SchülerInnenzahl an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen zu Grunde gelegt. Mit der Erstellung dieser Prognose wurde im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zum Finanzausgleichsgesetz 2005-2008 bestehend aus VertreterInnen der Länder, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ein externes Forschungsinstitut beauftragt (ibw, Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft). Geht man davon aus, dass sich die zukünftige Entwicklung der SchülerInnenzahlen zur Hälfte in der Entwicklung der Klassenzahl niederschlägt, ergeben sich folgende Klassenzahlen:

 

 

2006/07

2007/08

2008/09

2009/10

Volksschulen

17.916

17.692

17.555

17.517

Hauptschulen

11.458

11.345

11.206

11.065

Sonderschulen

2.069

2.050

2.031

2.015

Polytechnische Schulen

928

925

918

905

Wenn nun jede klassenführende Lehrerin bzw. jeder klassenführende Lehrer eine Vergütung von 70 Euro pro Monat (10 Mal pro Jahr) erhält, leiten sich daraus folgende Mehrausgaben ab:

 

 

2006/07

2007/08

2008/09

2009/10

Volksschulen

12.541.524

12.384.128

12.288.770

12.261.735

Hauptschulen

8.020.274

7.941.675

7.844.390

7.745.550

Sonderschulen

1.448.632

1.435.233

1.421.885

1.410.368

Polytechnische Schulen

649.922

647.680

642.304

633.408

Summe

22.660.352

22.408.716

22.197.349

22.051.061

Eine kalenderjahresbezogene Sicht zeigt unter Berücksichtigung durchschnittlicher Dienstgeberbeiträge (12 %) folgende Ausgabenentwicklung:

 

 

2006

2007

2008

2009

Vergütung für
Klassenführung

10.151.837

25.285.650

25.018.851

24.806.416

 

Zu Art. 4 Z 1 (§ 61c Abs. 1 Z 1 und 2 GehG):

§ 61c sieht bereits eine Vergütung für die Klassenführung vor. Diese Bestimmung wird auf Grund der gleichzeitigen Novellierung des § 50 Abs. 10 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 auf die Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen mit einem neuen betragsmäßigen Ansatz anwendbar gemacht.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 50 Abs. 10 LDG 1984):

§ 61c des Gehaltsgesetzes 1956, betreffend die Vergütung für die Klassenführung, ist auf Grund der Ausschlussklausel des § 50 Abs. 10 derzeit nicht auf die Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen anwendbar; die Ausschlussklausel soll daher entfallen.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 175 Abs. 47 GehG) und Art. 5 Z 3 (§ 123 Abs. 49 LDG 1984):

Die Neuregelung der Vergütung für die Klassenführung soll mit dem Beginn des Schuljahres 2006/2007 in Kraft treten.

Zu Art. 5 Z 2 (§ 123 Abs. 38 LDG 1984) und Art. 6 (§ 6 Abs. 5 des Landesvertragslehrer­gesetzes 1966):

Das bis 31. August 2005 befristete Jahresnormmodell soll auf unbestimmte Zeit verlängert werden.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 4

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Vergütung für die Klassenführung bei den Landeslehrern

§ 61c. (1) Einem Lehrer

           1. an Volksschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 58,4 Euro,

           2. an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 116,9 Euro,

           3. an Berufsschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 116,9 Euro, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der doppelten Höhe.

(2) bis (5) …

Vergütung für die Klassenführung bei den Landeslehrern

§ 61c. (1) Einem Lehrer

           1. an Volksschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 70 Euro,

           2. an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 70 Euro,

           3. an Berufsschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 116,9 Euro, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der doppelten Höhe.

(2) bis (5)…

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 50. (1) bis (9) …

§ 50. (1) bis (9) …

(10) Die §§ 61, 61c und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden.

(10) Die §§ 61 und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden.

(11) …

(11) …

§ 123. (1) bis (37) …

§ 123. (1) bis (37) …

(38) § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1, 4 und 5, § 23a Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 31, § 40 Abs. 4 Z 1, §§ 43 bis 51, § 52 Abs. 12 bis 17, § 53, § 57 Abs. 1a, § 58d Abs. 1, § 58e Abs. 1, § 58f Abs. 6, § 59a Abs. 3, § 115 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 115a Abs. 1 und 6 sowie § 121 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. § 115f tritt mit 1. September 2001 in Kraft und mit 31. August 2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 aufgehobenen bzw. abgeänderten Rechtsvorschriften in der durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.

(38) § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1, 4 und 5, § 23a Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 31, § 40 Abs. 4 Z 1, §§ 43 bis 51, § 52 Abs. 12 bis 17, § 53, § 57 Abs. 1a, § 58d Abs. 1, § 58e Abs. 1, § 58f Abs. 6, § 59a Abs. 3, § 115 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 115a Abs. 1 und 6 sowie § 121 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft. § 115f tritt mit 1. September 2001 in Kraft und mit 31. August 2005 außer Kraft.

(39) bis (48) …

(39) bis (48) …

 

(49) § 50 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft

Artikel 6

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

§ 6. (1) bis (4) …

§ 6. (1) bis (4) …

(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 abgeänderten Rechtsvorschriften in der bis zum 31. August 2001 geltenden, zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.