Vorblatt
Problem:
Estland ist dem
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
mit Wirkung vom 1.7.2001, Lettland mit Wirkung vom 1.2.2002, Litauen mit
Wirkung vom 1.9.2002 und Bulgarien mit Wirkung vom 1.8.2003 beigetreten. Um im Verhältnis zu einem
Vertragsstaat wirksam zu sein, bedarf der Beitritt der ausdrücklichen Annahme
durch diesen Vertragsstaat. Österreich hat den Beitritt von Bulgarien, Estland,
Lettland und Litauen noch nicht angenommen, weshalb das Übereinkommen über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung zwischen Österreich
und diesen vier Ländern noch nicht wirksam ist. Damit aber die am 1. März 2005
in Kraft tretende Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November
2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche
Verantwortung zu ihrer vollen Anwendung gelangen kann, ist es erforderlich,
dass das Haager Kindesentführungsübereinkommen zwischen allen EU
Mitgliedstaaten anwendbar ist.
Ziel:
Sicherstellung der vollen Anwendbarkeit der Verordnung
(EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung durch Annahme der Beitritte
von Bulgarien, Estland, Lettland und Litauen.
Inhalt:
Annahmeerklärung
bezüglich des Beitritts von Bulgarien, Estland, Lettland und Litauen zum Haager
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung vom 25. Oktober 1980. Durch die Annahmeerklärung Österreichs
erweitert sich der territoriale Geltungsbereich des Übereinkommens auf alle
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf einen weiteren Mitgliedstaat
des Europarats.
Alternativen:
keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
keine
Finanzielle
Auswirkungen:
keine
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Mit der Annahme des Beitritts von Estland, Lettland
und Litauen setzt Österreich den EU Ratsbeschluss JUSTCIV 83 vom 8. Juni 2004
um.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
keine
Erläuterungen
Da das
Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung auf Gesetzesstufe steht, bedarf auch die
Annahme von Beitritten der Genehmigung des Nationalrats nach Art. 50
Abs. 1 B-VG. Eine Beschlussfassung des Nationalrats nach Art. 50
Abs. 2 B-VG ist nicht erforderlich. Die Erklärung enthält keine
verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
geregelt werden.
Österreich hat das
Übereinkommen am 12. Mai 1987 unterzeichnet. Bisher haben folgende Staaten das
Übereinkommen ratifiziert: Frankreich, Kanada, Portugal, Schweiz,
Großbritannien, Australien, Luxemburg, Spanien, die Vereinigten Staaten von
Amerika, Österreich, Norwegen, Schweden, die Niederlande, die Bundesrepublik
Deutschland, Argentinien,
Dänemark, Irland, Israel, Griechenland, Finnland, Italien, Venezuela, Tschechien, Belgien, die
Türkei und die Slowakei.
Nachstehende
Staaten haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu
erachten: Bosnien und Herzegowina, Kroatien und die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien und Serbien und Montenegro. China hat die Weiteranwendung
des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao
erklärt.
Eine Reihe von
Staaten sind dem Übereinkommen beigetreten. Ein Beitritt wird gegenüber den
anderen Vertragsstaatenaber nur im Fall der Annahme des Beitritts wirksam
(Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens) Österreich hat bisher den
Beitritt folgender Staaten angenommen: Ungarns, Mexikos, Monacos, Neuseelands,
Polens, Rumäniens, Sloweniens, Brasiliens, Chiles, Georgiens, Islands, Maltas,
Moldaus, Südafrikas und Zyperns .
In der Folge sind
Bulgarien, Estland, Lettland und Litauen dem Übereinkommen beigetreten.
Durch Mitteilungen
des Depositars (das ist das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des
Königreichs der Niederlande) sind der Republik Österreich die
Beitrittserklärungen Bulgariens, Estlands, Lettlands und Litauens zur Kenntnis
gebracht worden. Gemäß Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens wirkt der
Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten,
die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen. Das Übereinkommen tritt zwischen
dem beitretenden Staat und dem Staat, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt
hat, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung der
Annahmeerklärung in Kraft.
Die Beitritte der
eben genannten Staaten Bulgarien, Estland, Lettland und Litauen wurden bisher
von einer großen Anzahl der Vertragsstaaten des Übereinkommens angenommen.
Bisher haben
lediglich Belgien, Irland, Polen und die Slowakei die Beitritte aller
Mitgliedstaaten der Europäischen Union angenommen. Alle anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union wurden vom Rat der Europäischen Union aufgefordert, die
erforderlichen Annahmeerklärungen in angemessener Frist abzugeben, damit das
Übereinkommen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden ist
und die umfassende Anwendung der am 1.3.2005 in Kraft tretenden Verordnung (EG)
Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 erlaubt.
Auch die Annahme
des Beitritts Bulgarien soll erfolgen, zumal Bulgarien als Mitgliedstaat des
Europarats durch die Europäische Menschenrechtskonvention gebunden und sohin
die Einhaltung des hohen Standards dieses Vertragswerks gewährleistet erscheint
(u.a. eine funktionierende
unabhängige Gerichtsbarkeit).
Durch das
Wirksamwerden des Beitritts Bulgariens, Estlands, Lettlands und Litauens im
Verhältnis zu Österreich entstehen keine Kosten.