836 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem ein Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) erlassen wird und das
Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das
Bundessozialamtsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über die
Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie das
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Bundesgesetz
über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)
Artikel 2 Änderung
des Behinderteneinstellungsgesetzes
Artikel 3 Änderung
des Bundesbehindertengesetzes
Artikel 4 Änderung
des Bundessozialamtsgesetzes
Artikel 5 Änderung
des Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel 6 Änderung
des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft
Artikel 7 Änderung
des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel 1
Bundesgesetz
über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
– BGStG)
1. Abschnitt
Schutz vor
Diskriminierung
Gesetzesziel
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die
Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern
und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am
Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte
Lebensführung zu ermöglichen.
Geltungsbereich
§ 2.
(1) Die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gelten für die Verwaltung des Bundes einschließlich
dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.
(2) Die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gelten weiters für Rechtsverhältnisse einschließlich
deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder
Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es
jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare
Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist.
(3) Ausgenommen vom
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ist der in § 7a des Behinderteneinstellungsgesetzes
(BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, geregelte Schutz vor Diskriminierung in der
Arbeitswelt.
Behinderung
§ 3.
Behinderung im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden
körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder
Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein
Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Diskriminierungsverbot
§ 4. (1) Auf Grund einer Behinderung darf niemand
unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
(2)
Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist auch auf jeden Elternteil
anzuwenden, der auf Grund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-,
Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche
Betreuung er wahrnimmt.
(3)
Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist weiters auf Angehörige
anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden,
deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen.
Als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern
(Abs. 2), Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner.
(4)
Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist im Falle der Belästigung gemäß
§ 5 Abs. 3 auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe- und
Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.
Diskriminierung
§ 5. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn
eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine
weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren
hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare
Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit
Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen
können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren
sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel
sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles
angemessen und erforderlich.
(3) Eine
Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im
Zusammenhang mit einer Behinderung unerwünschte, unangebrachte oder anstößige
Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde
der betroffenen Person verletzt und ein einschüchterndes, feindseliges,
entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene
Person geschaffen wird.
(4)
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung
aus dem Grund einer Behinderung sowie bei Anweisung einer Person zur
Belästigung vor.
Unverhältnismäßige Belastungen
§ 6. (1) Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von
§ 5 Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die
eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder
wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
(2)
Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu
berücksichtigen:
1. der mit der Beseitigung der die Benachteiligung
begründenden Bedingungen verbundene Aufwand,
2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine
Diskriminierung bestreitenden Partei,
3. Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die
entsprechenden Maßnahmen,
4. die zwischen dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit,
5. die Auswirkung der Benachteiligung auf die
allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises,
6. beim Zugang zu Wohnraum der von der betroffenen
Person darzulegende Bedarf an der Benutzung der betreffenden Wohnung.
(3)
Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung
begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Abs. 1, liegt
dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen
zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person im
Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei
der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 2 heranzuziehen.
(4)
Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch
Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall
anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und
inwieweit diese eingehalten wurden.
(5)
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere
gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der
allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne
fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Positive Maßnahmen
§ 7.
Spezielle Maßnahmen zur
Herbeiführung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am
Leben in der Gesellschaft gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses
Bundesgesetzes.
Verpflichtung des Bundes
§ 8.
(1) Auf das
Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 ist in jeder Lage des
Verwaltungsverfahrens Bedacht zu nehmen. Aus einer rechtskonformen Anwendung
materiellrechtlicher Vorschriften allein kann keinesfalls eine Verletzung des
Diskriminierungsverbots abgeleitet werden. Jede Verletzung des
Diskriminierungsverbots durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des
Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben,
und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
(2) Der Bund
verpflichtet sich, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und
Angeboten zu ermöglichen. Insbesondere hat er bis zum 31. Dezember 2006
nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen
Plan zum Abbau baulicher Barrieren für die von ihm genutzten Gebäude zu
erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Bundesbauten).
(3) Die Richtlinien
über die Vergabe von Förderungen des Bundes haben vorzusehen, dass bei der
Vergabe von Förderungen an natürliche oder juristische Personen die Beachtung
dieses Bundesgesetzes sowie des Diskriminierungsverbots gemäß § 7b BEinstG
durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber zu berücksichtigen ist,
und sichergestellt ist, dass das geförderte Vorhaben den Grundsätzen dieses
Bundesgesetzes nicht widerspricht.
Rechtsfolgen bei Verletzung des
Diskriminierungsverbots
§ 9. (1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß § 4
Abs. 1 hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des
Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche
Beeinträchtigung.
(2)
Bei einer Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 hat die betroffene Person
gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz
des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens
hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen
Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf
400 €.
(3)
Ist die Belästigung in Vollziehung der Gesetze erfolgt, besteht der Anspruch
auch gegen den zuständigen Rechtsträger.
(4)
Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes ist insbesondere
auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die
Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu
nehmen.
(5)
Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur
Durchsetzung des Diskriminierungsverbots darf die betroffene Person nicht
benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeugin oder Zeuge oder
Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer
betroffenen Person unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf
die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots
nicht benachteiligt werden. Abs. 1 und 2 sowie §§ 12 und 14 ff
gelten sinngemäß.
2. Abschnitt
Verfahren
Geltendmachung
von Ansprüchen
§ 10.
(1) Ansprüche aus
Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze können nach dem Amtshaftungsgesetz
(AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geltend gemacht werden. Das Schlichtungsverfahren
gemäß §§ 14 ff ersetzt dabei das Aufforderungsverfahren gemäß
§ 8 AHG.
(2) Sonstige Ansprüche
nach diesem Bundesgesetz können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend
gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Bundessozialamt ein
Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff durchgeführt wurde. Die Klage
ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung
des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die
klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung des Bundessozialamts darüber
anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
(3) Die Klage gemäß
Abs. 2 kann auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel
sich der Wohnsitz oder der gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person
befindet. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer
Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten, für alle anderen
Ansprüche eine Frist von drei Jahren.
(4) Die Einleitung des
Schlichtungsverfahrens (§ 14 Abs. 2) bewirkt die Hemmung der Fristen
zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung des Bundessozialamts
an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung
erzielt werden konnte (§ 14 Abs. 3), beendet die Hemmung. Die
Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2
eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.
(5) Nach Zustellung
der Bestätigung steht der betroffenen Person zumindest noch eine Frist von drei
Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung offen.
Zuständigkeit
bei Mehrfachdiskriminierung
§ 11.
Macht eine betroffene
Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach diesem
Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung ohne
Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen nach dem
Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, bzw. dem
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, geltend, so sind alle
Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren abzuhandeln und können nur
gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.
Beweislast
§ 12. (1) Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf
eine ihr zugefügte Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, so
hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Der beklagten Partei obliegt es
außer in den Fällen des Abs. 2 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller
Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von ihr glaubhaft gemachtes
Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war.
(2)
Bei Berufung auf eine Belästigung sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung,
die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es der beklagten Partei zu
beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die
von ihr glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
Verbandsklage
§ 13.
(1) Wird gegen die in
diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und
werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten
Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, kann die
Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine Klage auf
Feststellung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.
(2) Die Klage kann nur
auf Grund einer Empfehlung des Bundesbehindertenbeirats (§ 8 des
Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) eingebracht werden. Der
diesbezügliche Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen zu fassen.
3. Abschnitt
Schlichtung
Schlichtungsverfahren
§ 14.
(1) Bei jeder
Landesstelle des Bundessozialamts sind in Angelegenheiten der Gleichstellung
von Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie der
Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt (§§ 7a
bis 7q BEinstG) Schlichtungsverfahren durchzuführen.
(2) Das
Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem
Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person.
Auf die Einbringung ist § 13 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das
Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss.
§§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.
(3) Das
Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der
Bestätigung des Bundessozialamts, dass keine gütliche Einigung erzielt werden
konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des
Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, ist anzuwenden.
Mediation
§ 15.
(1) Das Bundessozialamt
hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach
bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen
einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien
herbeizuführen.
(2) Der Einsatz von
Mediation ist anzubieten. Mediation ist durch externe Mediatorinnen und
Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen,
BGBl. I Nr. 29/2003, zu erbringen.
Kosten der Schlichtung
§ 16.
(1) Die Kosten für die
Mediation und eine allfällige Beiziehung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen
und Dolmetschern sowie sonstigen Fachleuten trägt der Bund nach Maßgabe der von
der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien.
(2) Personen, die
einer Einladung des Bundessozialamts oder des Mediators/der Mediatorin im
Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf die
Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren (§ 3 des
Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136). Die Kosten trägt der
Bund.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Gebührenfreiheit
§ 17. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den
Verwaltungsabgaben befreit.
Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren im Zusammenhang mit Bauwerken,
die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung
errichtet wurden, sind bis zum 31. Dezember 2015 nur insoweit anzuwenden,
als eine bauliche Barriere rechtswidrig errichtet wurde.
(3) Die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit
Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahrzeugen, die vor dem
1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
genehmigt bzw. bewilligt wurden, sind bis zum 31. Dezember 2015 nur insoweit
anzuwenden, als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde.
(4) Die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit öffentlichen
Verkehrsmitteln mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen (Abs. 3), die vor dem
1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
zugelassen wurden, sind bis zum 31. Dezember 2008 nur insoweit anzuwenden,
als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde.
(5) Wird ein Bauwerk,
eine Verkehrsanlage, eine Verkehrseinrichtung oder ein Schienenfahrzeug auf
Grund einer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligung
generalsaniert, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich
baulicher Barrieren bzw. Barrieren betreffend Verkehrsanlagen,
Verkehrseinrichtungen oder Schienenfahrzeuge ab dem Zeitpunkt des Abschlusses
der Generalsanierung anzuwenden.
(6) Wird ein Bauwerk
auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten
Baubewilligung unter Inanspruchnahme von Förderungen aus öffentlichen Mitteln umgebaut,
sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren
auf die umgebauten Teile des Bauwerks ab 1. Jänner 2008 anzuwenden.
(7) Betreiber von
Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln sind
verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichischen
Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau von Barrieren für
die von ihnen genutzten Einrichtungen, Anlagen und öffentlichen Verkehrsmittel
zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Verkehr).
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 8, des § 10
Abs. 1 und des § 19 Abs. 7 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin
bzw. der Bundeskanzler,
3. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
Artikel 2
Änderung des
Behinderteneinstellungsgesetzes
Das
Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift
des § 2 lautet:
„Begünstigte Behinderte“
2. Im § 2
Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „des
§ 10a Abs. 3a“
die Wortgruppe „und der §§ 7a bis 7r und
24a bis 24f“ eingefügt.
3. § 3 lautet:
„§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder
psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der
Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren.
Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich
sechs Monaten.“
4. Im § 4
Abs. 1 wird die Wortgruppe „Dienstnehmer
im Sinne dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortgruppe „Dienstnehmer
im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl“ ersetzt.
5. Die Überschrift
des § 6 lautet:
„Angemessene Vorkehrungen und Förderungsmaßnahmen“
6. Nach § 6
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Dienstgeber
haben die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die
Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den
Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht
unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder
landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann.“
7. Nach § 7
werden folgende §§ 7a bis 7r samt Überschriften eingefügt:
„Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt -
Geltungsbereich
§ 7a. (1) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q
gelten für den Bereich der Arbeitswelt; dazu zählen
1. Dienstverhältnisse aller Art, die auf
privatrechtlichem Vertrag beruhen,
2. der Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der
Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der
Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung,
3. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer
Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren
Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der
Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen, und
4. Bedingungen für den Zugang zu selbständiger
Erwerbstätigkeit,
sofern dies
in die Regelungskompetenz des Bundes fällt.
(2) Die Bestimmungen
der §§ 7b bis 7q gelten weiters für
1. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum
Bund,
2. Ausbildungsverhältnisse aller Art zum Bund,
3. Beschäftigungsverhältnisse, auf die das
Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist, und
4. Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die,
ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung
bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit
als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
Für den
Anwendungsbereich der §§ 7b bis 7q gelten die Beschäftigungsverhältnisse
nach Z 2 bis 4 als Dienstverhältnisse.
(3)
Ausgenommen sind
1. Dienstverhältnisse der land- und
forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984,
BGBl. Nr. 287, und
2. Dienstverhältnisse einschließlich
arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Abs. 2
Z 4 zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde.
(4)
Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten auch für die Beschäftigung von
Dienstnehmern, die von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich
1. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder
2. zur fortgesetzten Arbeitsleistung
nach
Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung.
Diskriminierungsverbot
§ 7b. (1) Auf Grund einer Behinderung darf im
Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 7a Abs. 1 Z 1,
Abs. 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des § 7a
Abs. 1 Z 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert
werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger
Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und
Umschulung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei
Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses,
8. beim Zugang zur Berufsberatung,
Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines
Dienstverhältnisses,
9. bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer
Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren
Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der
Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
10. bei den Bedingungen für den Zugang zu
selbständiger Erwerbstätigkeit.
(2) Betriebliche
Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen bei
der Regelung der Entlohnungskriterien keine Kriterien vorschreiben, die zu
einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung führen.
(3) Bei der Einreihung
von Verwendungen und Arbeitsplätzen der öffentlichen Verwaltung in für den
Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-,
Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für
die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung auf Grund
einer Behinderung führen.
(4) Auf den
Behinderungsbegriff der Abs. 1 bis 3 ist § 3 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass ein festgestellter Grad der Behinderung nicht erforderlich
ist.
(5)
Die Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 7c bis 7q dieses Bundesgesetzes
sind auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der auf Grund der Behinderung eines
Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen
behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt. Sie sind weiters auf
Angehörige anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert
werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend
wahrnehmen. Als Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartner, Geschwister sowie
Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern. Im Falle der Belästigung
gemäß § 7d sind die Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 7c und 7e
bis 7q auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner
von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.
(6) Jede Verletzung
des Diskriminierungsverbots des Abs. 1 durch einen Bediensteten des Bundes
verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und
ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
Diskriminierung
§ 7c. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung
liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren
Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person
erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare
Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit
Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen
können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren
sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel
sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles
angemessen und erforderlich.
(3) Bei
Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einer
Behinderung steht, liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende
Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der
Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche
Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und
eine angemessene Anforderung handelt.
(4)
Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Abs. 2 liegt nicht vor, wenn
die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere
von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen
unzumutbar wäre.
(5)
Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu
berücksichtigen:
1. der mit der Beseitigung der die Benachteiligung
begründenden Bedingungen verbundene Aufwand,
2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Dienstgebers oder in Fällen des § 7b Abs. 1 Z 8 bis 10 des
jeweiligen Rechtsträgers,
3. Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die
entsprechenden Maßnahmen,
4. die zwischen dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit.
(6)
Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung
begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Abs. 4, liegt
dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen
zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation des Betroffenen im Sinne
einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der
Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 5 heranzuziehen.
(7) Bei der
Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren
ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare
Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese
eingehalten wurden. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen,
Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der
Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für
Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere
Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
(8) Eine
Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus
dem Grund einer Behinderung vor.
(9) Spezifische
Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen
Benachteiligungen wegen einer Behinderung verhindert oder ausgeglichen werden,
gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Belästigung
§ 7d. (1) Eine Diskriminierung liegt auch bei
Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer
Behinderung unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt
werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person
verletzt, und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes
oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.
(2) Eine
Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn ein Dienstgeber es schuldhaft
unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages
angemessene Abhilfe zu schaffen.
(3) Eine
Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Belästigung vor.
Rechtsfolgen
der Diskriminierung bei der Begründung des Dienstverhältnisses und beim beruflichen
Aufstieg
§ 7e.
(1) Ist ein
Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b
Abs. 1 Z 1 nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber gegenüber
dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung
für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch
beträgt
1. mindestens ein Monatsentgelt, wenn der
Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte,
oder
2. bis 500 €, wenn der Dienstgeber nachweisen
kann, dass der einem Stellenwerber durch die Diskriminierung entstandene
Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung
verweigert wurde.
(2) Ist ein
Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b
Abs. 1 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber
gegenüber dem Dienstnehmer zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer
Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der
Ersatzanspruch beträgt
1. wenn der Dienstnehmer bei
diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Differenz für
mindestens drei Monate zwischen dem Entgelt, das der Dienstnehmer bei
erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen
Entgelt, oder
2. wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der
dem Dienstnehmer durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin
besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde, bis
500 €.
(3) Ist ein
Dienstverhältnis zum Bund wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des
§ 7b Abs. 1 Z 1 nicht begründet worden, so ist der Bund
gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer
Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der
Ersatzanspruch beträgt
1. mindestens drei Monatsbezüge des für die
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen
Verwaltung gebührenden Betrages, wenn der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier
Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder
2. bis zu drei Monatsbezüge des für die
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen
Verwaltung gebührenden Betrages, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der
einem Stellenwerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin
besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.
(4) Ist ein
Bundesbediensteter wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b
Abs. 1 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund gegenüber
dem Bediensteten zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung
für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch
beträgt die Entgeltdifferenz (bei Beamten Bezugsdifferenz) zwischen dem Entgelt
(bei Beamten Monatsbezug), das der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichen
Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt (bei Beamten
Monatsbezug)
1. für mindestens drei Monate, wenn der
Bedienstete bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre,
oder
2. für bis zu drei Monate, wenn der Dienstgeber
nachweisen kann, dass der dem Bediensteten durch die Diskriminierung
entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner
Bewerbung verweigert wurde.
Rechtsfolgen
der Diskriminierung im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses
§ 7f. (1) Ist das Dienstverhältnis vom
Dienstgeber wegen einer Behinderung des Dienstnehmers oder wegen der offenbar
nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz
gekündigt oder vorzeitig beendigt worden (§ 7b Abs. 1 Z 7), so
kann die Kündigung oder Entlassung unter der Voraussetzung des § 7k bei
Gericht angefochten werden.
(2)
Ist das Dienstverhältnis eines Beamten wegen einer Behinderung oder wegen der
offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem
Bundesgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden, oder ist der Beamte
wegen einer Behinderung amtswegig in den Ruhestand versetzt worden, so ist die
Kündigung, Entlassung oder Ruhestandsversetzung auf Grund eines Antrages des
betroffenen Dienstnehmers für rechtsunwirksam zu erklären.
(3) Abs. 1 und 2
sind nicht anzuwenden auf Kündigungen, für die § 8 gilt.
Sonstige
Rechtsfolgen der Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis
§ 7g.
(1) Erhält ein
behinderter Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des
§ 7b Abs. 1 Z 2 durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder
für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt
als ein anderer Dienstnehmer, so hat er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf
Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche
Beeinträchtigung.
(2) Bei Verletzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 3 hat der Dienstnehmer
Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder auf Ersatz des
Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche
Beeinträchtigung.
(3) Bei Verletzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 4 hat der Dienstnehmer
Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine
Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(4) Bei Verletzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 6 hat der behinderte
Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein
anderer Dienstnehmer oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine
Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Rechtsfolgen der Diskriminierung in der sonstigen
Arbeitswelt
§ 7h.
(1) Bei Verletzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 8 hat die betroffene
Person Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Berufsberatungs-,
Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens
sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Bei Verletzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 9 hat die betroffene
Person Anspruch auf Mitgliedschaft und Mitwirkung in der betreffenden
Organisation sowie auf Inanspruchnahme der Leistungen der betreffenden
Organisation oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung
für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Bei Verletzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 10 hat die betroffene
Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für
die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Rechtsfolgen
einer Belästigung oder bei Benachteiligung infolge einer Beschwerde
§ 7i.
(1) Bei einer
Belästigung (§ 7d) hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger, im
Falle einer schuldhaften Unterlassung des Dienstgebers (§ 7d Abs. 2)
auch gegenüber diesem, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem
Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum
Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf
angemessenen, mindestens jedoch auf 400 €, ist die belästigte Person ein
Bundesbediensteter auf 720 € Schadenersatz.
(2) Als Reaktion auf
eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 darf der betroffene
Dienstnehmer durch den Dienstgeber nicht entlassen, gekündigt oder anders
benachteiligt werden. Auch ein anderer Dienstnehmer, der als Zeuge oder
Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde eines anderen
Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die
Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nicht
entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. §§ 7f und 7p gelten
sinngemäß.
Höhe des
Schadenersatzes
§ 7j. Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen
Schadenersatzes (§§ 7e bis 7i) ist insbesondere auf die Dauer der
Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der
Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
Geltendmachung
von Ansprüchen bei Gericht
§ 7k. (1) Ansprüche gemäß §§ 7e bis 7i können bei den
ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher
beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) ein
Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr. xxx/2005,
durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb
von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem
Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt
worden ist. Der Kläger hat der Klage eine Bestätigung des Bundessozialamts
darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
(2) Für die
gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gelten folgende Fristen:
1. in Fällen nach § 7e sechs Monate ab Zugang
der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung;
2. im Fall einer Kündigung oder Entlassung gemäß
§ 7f oder § 7i Abs. 2 14 Tage ab Zugang;
3. im Falle einer Belästigung gemäß § 7i
Abs. 1 sechs Monate;
4. in Fällen nach § 7g gilt die dreijährige
Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches
(ABGB), in Fällen nach § 7h die dreijährige Verjährungsfrist gemäß
§ 1489 ABGB.
(3) Klagen betreffend
Ansprüche nach § 7h können jedenfalls auch bei dem Gericht eingebracht
werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnlichen Aufenthalt
der betroffenen Person befindet.
(4) Die Einleitung des
Schlichtungsverfahrens (§ 14 Abs. 2 BGStG) bewirkt die Hemmung der
Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung des
Bundessozialamts an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine
gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 14 Abs. 3 BGStG), beendet
die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist
gemäß Abs. 1 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig
auszustellen.
(5) Nach Zustellung
der Bestätigung steht der betroffenen Person im Fall einer Kündigung oder
Entlassung zur Erhebung der Klage jedenfalls noch eine Frist von 14 Tagen,
in allen anderen Fällen zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen.
Geltendmachung
von Ansprüchen von Beamten
§ 7l. (1) Ansprüche von Beamten gemäß §§ 7e bis 7g und
gemäß § 7i Abs. 2 können bei der Dienstbehörde nur geltend gemacht
werden, wenn in der Sache vorher beim Bundessozialamt ein Schlichtungsverfahren
gemäß §§ 14 ff BGStG durchgeführt wurde. Die Geltendmachung durch
Beamte bei der Dienstbehörde ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb
von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat
ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden
ist. Liegt es im Ermessen der Behörde, über die Rechtsfrage mittels Bescheides
zu entscheiden, ist ein Antrag auf Bescheiderlassung erst nach Beendigung des
Schlichtungsverfahrens zulässig. Die Dienstbehörde ist verpflichtet, an einer
Schlichtung mitzuwirken und dem Bundessozialamt die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
(2)
Die Dienstbehörde hat im Verfahren Abs. 1 und 3 bis 6 sowie §§ 7b bis
7g, 7i, 7j, 7m und 7o dieses Bundesgesetzes unmittelbar anzuwenden.
(3)
Werden nach Beendigung eines Schlichtungsverfahrens Ansprüche geltend gemacht,
die eine diskriminierende Entscheidung mittels Bescheides betreffen, und steht
ein ordentliches Rechtsmittel offen, hat die Geltendmachung von Ansprüchen im
Zuge des Rechtsmittels zu erfolgen. Entscheidet die Dienstbehörde in erster und
letzter Instanz, kann die Geltendmachung binnen 14 Tagen ab
Bescheidzustellung mittels Antrages auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der
diskriminierenden Entscheidung erfolgen. Die Dienstbehörde hat im Fall einer
diskriminierenden Entscheidung den erlassenen Bescheid aufzuheben und die
Rechtsfrage neu zu entscheiden.
(4)
Außer den in Abs. 3 geregelten Fällen gelten für die Geltendmachung von
Ansprüchen bei der Dienstbehörde folgende Fristen:
1. in Fällen nach § 7e sechs Monate ab der
Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung;
2. im Fall einer Kündigung, Entlassung oder
amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß § 7f oder § 7i Abs. 2 14
Tage ab Zugang;
3. in Fällen nach § 7g gilt die dreijährige
Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB.
(5) Die Einleitung des
Schlichtungsverfahrens (§ 14 Abs. 2 BGStG) bewirkt die Hemmung der
Fristen zur Geltendmachung bei der Dienstbehörde sowie ordentlicher oder
außerordentlicher Rechtsmittelfristen. Die Zustellung der Bestätigung des
Bundessozialamts an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine
gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 14 Abs. 3 BGStG), beendet
die Hemmung der Fristen zur Geltendmachung. Die Bestätigung ist auf Antrag
oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 eine Einigung nicht mehr zu
erwarten ist, amtswegig auszustellen.
(6) Nach Zustellung
der Bestätigung steht der betroffenen Person im Fall einer Kündigung oder
Entlassung zur Geltendmachung jedenfalls noch eine Frist von 14 Tagen
offen. In Fällen, in denen eine ordentliche oder außerordentliche
Rechtsmittelfrist gehemmt wurde, steht jedenfalls noch diese offen. In allen
anderen Fällen steht zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen.
(7) Kommt es im
Schlichtungsverfahren zu keiner gütlichen Einigung, kann das Bundessozialamt
nach Durchführung der entsprechenden Ermittlungen auf Ersuchen der betroffenen
Person eine Stellungnahme über das Vorliegen einer Diskriminierung abgeben.
Geltendmachung
von Ansprüchen von Beamten bei Belästigung
§ 7m. (1) Unter der Voraussetzung der Durchführung des
Schlichtungsverfahrens gemäß §§ 14 ff BGStG können Ansprüche von
Beamten aus einer Belästigung (§ 7i Abs. 1) gegen den Belästiger bei
Gericht gemäß § 7k, gegen den Dienstgeber bei der Dienstbehörde gemäß
§ 7l geltend gemacht werden.
(2) Ansprüche aus
einer Belästigung gegen den Belästiger sind binnen sechs Monaten gerichtlich
geltend zu machen.
(3)
Ansprüchen aus einer Belästigung gegen den Dienstgeber sind binnen sechs
Monaten bei der Dienstbehörde geltend zu machen.
Geltendmachung
von nicht dienstrechtlichen Ansprüchen bei Diskriminierung in Vollziehung der
Gesetze
§ 7n. Ansprüche gemäß § 7h Abs. 3 (Bedingungen
für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit) können, wenn die
Diskriminierung in Vollziehung der Gesetze erfolgt ist, nach dem
Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geltend gemacht werden. Das
Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG ersetzt dabei das
Aufforderungsverfahren gemäß § 8 AHG.
Zuständigkeit
bei Mehrfachdiskriminierung
§ 7o.
Macht eine betroffene
Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b
Abs. 1 nach diesem Bundesgesetz als auch eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots von Frauen und Männern in der Arbeitswelt bzw. des
Gebots der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der
Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der
Arbeitswelt im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004,
bzw. des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, geltend,
so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren gemäß
§§ 14 ff BGStG abzuhandeln und können bei den ordentlichen Gerichten
nur gemäß § 7k oder bei Behörden nur gemäß §§ 7l oder 7n geltend
gemacht werden.
Beweislast
§ 7p. Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf
einen Diskriminierungstatbestand im Sinne des § 7b Abs. 1 oder eine
Belästigung (§ 7d) beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen.
Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 7b Abs. 1 zu beweisen,
dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom
Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung
ausschlaggebend war. Bei Berufung auf § 7d sowie bei Berufung auf eine
Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es dem Beklagten
zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die
vom Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
Nebenintervention
§ 7q.
Die Österreichische
Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation kann, wenn es eine betroffene Person
verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer
Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b als Nebenintervenient
(§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.
Sonderbestimmungen für Landeslehrer, Anwendungsbereich
§ 7r.
Die §§ 7b bis 7q
dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an
land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (§ 1 des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
§ 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172 und § 1 des
Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr.
244/1969) mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. soweit darin den Dienstbehörden des Bundes
Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich berufenen Organe
(Dienstbehörden) treten,
2. soweit darin auf das Schlichtungsverfahren
gemäß §§ 14 ff BGStG verwiesen wird, ein vergleichbares Verfahren
durch landesgesetzliche Bestimmungen zu regeln ist, und
3. soweit gemäß den §§ 7e bis 7h
Ersatzansprüche an den Bund eingeräumt sind, diese vom Land zu tragen sind.“
8. Nach dem
§ 8 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Bei der
Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten
ist auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu
berücksichtigen.“
9. § 19
Abs. 1 lautet:
„(1) Auf das Verfahren
finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt, die Vorschriften des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und
hinsichtlich des § 21 die Vorschriften des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Berufungsfrist für Verfahren gemäß § 14 Abs. 2
6 Wochen beträgt.“
10. Nach § 19
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Auf die
Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen durch Beamte bei den Dienstbehörden
gemäß §§ 7l und 7m sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht Anderes
bestimmt, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, und
die dazu ergangenen Verordnungen anzuwenden.“
11. In § 22
Abs. 4 wird die Wortfolge „Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978,“
durch die Wortfolge „Datenschutzgesetzes
2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“ ersetzt.
12. § 24
erhält die Überschrift:
„Sprachliche Gleichbehandlung und Verweis auf andere
Bundesgesetze“
13. Der bisherige
§ 24 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“, vor Abs. 2 wird folgender § 24
Abs. 1 eingefügt:
„(1) Soweit in diesem
Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.“
14. Nach § 24
werden folgende §§ 24a bis 24f samt Überschriften eingefügt:
„Grundsatzbestimmungen für die Regelung der
Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft –
Geltungsbereich
§ 24a.
Für die Regelung der
Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft werden gemäß
Art. 12 Abs. 1 Z 6 B‑VG die in §§ 24b bis 24f folgenden
Grundsätze aufgestellt. Die Bestimmungen der §§ 24b bis 24f gelten für
Dienstverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des
Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.
Diskriminierungsverbot
§ 24b.
Auf Grund einer
Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar
oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger
Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und
Umschulung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei
Beförderungen,
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Begriffsbestimmungen
§ 24c.
Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Behinderung im Sinne des Diskriminierungsverbots und des
Vorliegens einer Diskriminierung sind die §§ 3, 7b Abs. 4 und 5, 7c
und 7d heranzuziehen.
Entlohnungskriterien
§ 24d.
Betriebliche
Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen bei
der Regelung der Entlohnungskriterien keine Kriterien vorschreiben, die zu
einer Diskriminierung wegen einer Behinderung führen.
Rechtsfolgen der Diskriminierung
§ 24e. (1) Wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende Rechtsfolgen für die Verletzung des Diskriminierungsverbots sind
vorzusehen.
(2) Für Personen, die
als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur
Durchsetzung des Diskriminierungsverbots benachteiligt werden, sind angemessene
Schutzbestimmungen vorzusehen.
(3) Im gerichtlichen
Verfahren sind Regelungen über die Beweislast zugunsten diskriminierter
Personen vorzusehen.
(4) Bei Vorliegen
mehrerer Diskriminierungsgründe in Bezug auf einen Sachverhalt
(Mehrfachdiskriminierung) ist zu gewährleisten, dass über den Anspruch wegen
Diskriminierung in einem einzigen Verfahren entschieden wird.
Außergerichtliche Streitbeilegung
§ 24f. Regelungen über außergerichtliche
Streitbeilegung, insbesondere unter Einsatz von Mediation, sind vorzusehen.“
15. Dem § 25
wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 2 samt
Überschrift, § 3, § 4 Abs. 1, § 6 samt Überschrift,
§§ 7a bis 7r, § 8 Abs. 4a, § 19, § 22 Abs. 4,
§§ 24 bis 24f, § 25a und § 26 samt Überschrift in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner
2006 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den in §§ 24a
bis 24f geregelten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung
folgenden Tag zu erlassen.“
16. Nach § 25
wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzungshinweis
§ 25a.
Durch die Bestimmungen
der §§ 6 Abs. 1a, 7a bis 7r sowie 24a bis 24f dieses Bundesgesetzes
wird die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303, für den
Bereich der Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des
Bundes umgesetzt.“
17. Der § 26
erhält die Überschrift:
„Vollziehung“
18. § 26 lit. b
bis j lauten:
„b) hinsichtlich
der Bestimmungen des § 7b Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit;
c) hinsichtlich
der Bestimmungen der §§ 7b bis 7k und 7o, soweit es Angelegenheiten des
Bundesdienstes betrifft, die Bundesregierung;
d) hinsichtlich
der Bestimmungen der §§ 7l bis 7n die Bundesregierung;
e) hinsichtlich
des § 7r die Länder;
f) hinsichtlich
der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und des § 23, soweit sie
Verwaltungsabgaben betreffen, der Bundeskanzler;
g) hinsichtlich
der Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 4 der Bundesminister für Justiz;
h) hinsichtlich
der Bestimmungen des § 23, soweit sie bundesgesetzlich geregelte Gebühren
und Verkehrsteuern betreffen, der Bundesminister für Finanzen und
i) hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz.
j) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach
Art. 15 Abs. 8 B‑VG hinsichtlich der §§ 24a bis 24f zustehenden
Rechte ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.“
Artikel 3
Änderung des
Bundesbehindertengesetzes
Das
Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 9
Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. zwei Vertreter des Bundesministeriums für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie je ein Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit und
Frauen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,“
2. Im § 13a
Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „und
deren Auswirkungen“ die
Wortgruppe „sowie über die Tätigkeit des
Behindertenanwalts (Abschnitt IIb)“ eingefügt.
3. Nach § 13a
wird folgender Abschnitt IIb samt Überschrift eingefügt:
„ABSCHNITT IIb
BEHINDERTENANWALT
§ 13b.
Der Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat einen Anwalt für
Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt) zu
bestellen.
Aufgaben des
Behindertenanwalts
§ 13c.
(1) Der
Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von
Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
(BGStG), BGBl. I Nr. xxx/2005, oder der §§ 7a bis 7q des
Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils
geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er kann zu diesem Zweck Sprechstunden
und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt ist in
Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen
gebunden.
(2) Der
Behindertenanwalt kann, unbeschadet des § 19 Abs. 2 bis 6 BGStG,
Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen
durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die
Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.
(3) Der Behindertenanwalt
hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu legen sowie dem
Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten.
Bestellung
des Behindertenanwalts
§ 13d. (1) Der Behindertenanwalt ist auf die Dauer
von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf
der vierjährigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt die
Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Behindertenanwalt bestellt
ist. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den amtierenden
Behindertenanwalt zählt auf die Funktionsperiode des neu bestellten
Behindertenanwalts.
(2) Zum
Behindertenanwalt kann nur bestellt werden, wer eigenberechtigt ist und auf den
Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Gleichbehandlung
über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügt. Bei gleicher sonstiger
Eignung ist einem Menschen mit Behinderung bei der Bestellung der Vorzug zu
geben.
(3) Der Behindertenanwalt
ist zur gewissenhaften Ausübung seiner Funktion und – sofern er nicht der
Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 B‑VG unterliegt – zur Verschwiegenheit
über alle ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie privaten Daten und Familienverhältnisse verpflichtet.
(4) Der Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat den
Behindertenanwalt von seiner Funktion zu entheben, wenn dieser die Enthebung
beantragt oder die Pflichten seiner Funktion vernachlässigt.
Geschäftsführung
und Kosten
§ 13e. (1) Zur Führung der laufenden Geschäfte ist
beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz ein Büro einzurichten. Für die sachlichen und personellen
Erfordernisse hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz aufzukommen. Die Landesstellen des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen haben den Behindertenanwalt bei der Erfüllung
seiner Aufgaben, insbesondere bei der Abhaltung von Sprechtagen, nach Bedarf zu
unterstützen.
(2) Steht der
Behindertenanwalt im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner
Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die
Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Er hat Anspruch auf den
Ersatz der Reisegebühren nach den für ihn geltenden Vorschriften.
(3) In allen anderen
Fällen gebührt ihm eine Vergütung für seine Tätigkeit sowie der Ersatz der
Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und
Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 136. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen festzusetzen.“
4. Dem § 54
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 9
Abs. 1 Z 3, § 13a Abs. 2, Abschnitt IIb samt
Überschrift sowie § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
5. In § 56
wird in Z 2 der Ausdruck „des
§ 10 Abs. 1 Z 2“ durch den Ausdruck „des
§ 10 Abs. 1 Z 2 und des § 13d Abs. 3“, in Z 3 der Ausdruck „des § 13a Abs. 3“ durch den Ausdruck „des § 13a Abs. 3 und des § 13d
Abs. 2“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Bundessozialamtsgesetzes
Das
Bundessozialamtsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige
§ 2 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“. Der nunmehrige § 2 Abs. 3
lautet:
„(3) Das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen hat das Schlichtungsverfahren gemäß
§§ 14 ff des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG),
BGBl. I Nr. xxx/2005, durchzuführen.“
2. Im § 5
Abs. 2 entfällt in der Z 5 der Ausdruck „in
der jeweils geltenden Fassung.“, danach wird folgende Z 6 angefügt:
„6. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit
den Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG.“
3. Der bisherige
§ 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Danach wird folgender § 9
Abs. 2 angefügt:
„(2) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
4. Dem § 10
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2,
§ 5 Abs. 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des
Gleichbehandlungsgesetzes
Das
Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, wird wie folgt geändert:
1. In §§ 12
Abs. 12, 26 Abs. 12, 35 Abs. 3 sowie 51 Abs. 9 wird jeweils
das Wort „wahrscheinlich“ durch das Wort „wahrscheinlicher“ ersetzt.
2. Nach § 15
Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ansprüche nach
§ 12, die neben einem in diesem Bundesgesetz erfassten
Diskriminierungsgrund auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt
werden, können nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtlich geltend gemacht
werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die §§ 7k, 7n und
7o Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970.“
3. In § 22
wird der Begriff „Arbeitnehmerinnen“ durch den Begriff „Arbeitnehmer/innen“ ersetzt.
4. Nach § 29
Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ansprüche nach
§ 26, die neben einem in diesem Bundesgesetz erfassten
Diskriminierungsgrund auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung
gestützt werden, können nur nach vorheriger Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
gerichtlich geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche
gelten die §§ 7k, 7n und 7o Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr.
22/1970.“
5. Nach § 35
Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ansprüche nach
Abs. 1 oder 2, die sowohl auf den Diskriminierungsgrund der ethnischen
Zugehörigkeit als auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt
werden, können nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtlich geltend gemacht
werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die §§ 10 und 11
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. Nr. xxx/2005.“
6. In § 41
wird die Wortfolge „Bestimmungen
des III. Teiles“
durch die Wortfolge „Bestimmungen
des IV. Teiles“
ersetzt.
7. In § 44
Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Geschlechtes“ die Wortfolge „oder auf Grund eines in § 43 Abs. 2
genannten Grundes“
eingefügt.
8. § 44
Abs. 2 lautet:
„(2) Eine mittelbare
Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren Personen eines bestimmten Geschlechtes, oder Personen,
die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten
Religion oder Weltanschauung, einem bestimmten Alter oder mit einer bestimmten
sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise
benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien
oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die
Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.“
9. § 48
lautet:
„§ 48. Die in Gesetzen, in Verordnungen, in
Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere
Arbeitnehmer/innen umfassende Verfügungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin
getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im
Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen des Geschlechtes oder eines
Diskriminierungsgrundes nach § 43 Abs. 2 verhindert oder ausgeglichen
werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.“
10. In den
§§ 49 Abs. 3 und 58 wird die Wortfolge „§§ 17 ff
Arbeitsmarktförderungsgesetz“
durch die Wortfolge 㤤 4 ff
Arbeitsmarktförderungsgesetz“
ersetzt.
11. Nach § 63
Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) §§ 12
Abs. 12, 22, 26 Abs. 12, 35 Abs. 3, 41, 44 Abs. 1 und 2,
48, 49 Abs. 3, 51 Abs. 9 sowie 58 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft, §§ 15
Abs. 4, 29 Abs. 4 sowie 35 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft. Die Ausführungsgesetze zu §§ 41, 44 Abs. 1 und 2, 48, 49
Abs. 3, 51 Abs. 9 und 58 sind binnen sechs Monaten ab dem der
Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“
Artikel 6
Änderung des
Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die
Gleichbehandlungsanwaltschaft
Das
Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die
Gleichbehandlungsanwaltschaft, BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1
Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Wird in einem an
die Gleichbehandlungskommission gerichteten Antrag oder Verlangen eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ausschließlich oder auch wegen einer
Diskriminierung auf Grund einer Behinderung geltend gemacht, so ist die
Gleichbehandlungskommission nicht zuständig und hat die Behandlung dieses
Antrags oder dieses Verlangens mangels Zuständigkeit abzulehnen. In der
Ablehnung ist auf die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach den Bestimmungen des
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2005, oder des
Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, und die damit
verbundene Klagshemmung ausdrücklich hinzuweisen.“
2. In § 5
Abs. 1 wird der Ausdruck „Teil I,
2. Abschnitt GlBG“
durch den Ausdruck „Teil II
GlBG“ ersetzt.
3. In § 6
Abs. 1 wird der Ausdruck „Teil II,
1. Abschnitt GlBG“
durch den Ausdruck „Teil III,
1. Abschnitt GlBG“
ersetzt.
4. In § 10
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Höhe
des Kostenersatzes bestimmt sich nach den für Zeugen/Zeuginnen geltenden
Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes 1975. Die Geltendmachung des
Kostenersatzes ist von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.“
5. § 16 samt
Überschrift lautet:
„Anwendung
des AVG
§ 16. Auf das Verfahren vor den Senaten der
Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16
sowie 18 bis 22, 32 und 33 sowie – nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 12, 26
Abs. 12 und 35 Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes – §§ 45 und
46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Für die Beiziehung von
Dolmetschern und Übersetzern gelten die Bestimmungen der §§ 39a, 52
Abs. 2 bis 4, 53 sowie 53b AVG, wobei die Kosten von Amts wegen zu tragen
sind.“
6. Nach § 21
Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) §§ 5
Abs. 1, 6 Abs. 1, 10 Abs. 1 und § 16 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Juli 2004 in
Kraft, § 1 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des
Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 20
Abs. 1 und 3 wird jeweils das Zitat „§ 18c“ durch das Zitat „§ 18c oder § 20b“ ersetzt.
2. Dem § 20
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Ansprüche nach
§§ 17 bis 19, die neben einem in diesem Bundesgesetz erfassten
Diskriminierungsgrund auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung
gestützt werden, können bei den ordentlichen Gerichten oder bei Behörden nur
nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung
dieser Ansprüche gelten die §§ 7k bis 7m und 7o des
Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.“
3. Im § 20a
wird jeweils das Wort „wahrscheinlich“ durch das Wort „wahrscheinlicher“ ersetzt.
4. § 23a
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer, die
oder der
a) eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung
nach den §§ 4 und 5 bis 8a, 13 und 14 bis 16,
b) eine Benachteiligung nach § 20b oder
c) eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes
nach den §§ 11 und 11b bis 11d
behauptet,“
5. Dem § 23a
Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend
davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach
§§ 8 und 8a binnen eines Jahres zulässig.“
6. Im § 25
Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „von
der Antragstellerin oder vom Antragsteller“ durch den Ausdruck „von
ihr oder ihm“ ersetzt.
7. § 25
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. bei Berufung auf § 8, § 8a oder
§ 16 bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür
spricht, dass die von ihr oder ihm glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit
entsprechen.“
8. Im § 47
Abs. 12 wird der Ausdruck „BGBl. I
Nr. 65/2003“ durch
den Ausdruck „BGBl. I Nr. 65/2004“ ersetzt.
9. Dem § 47
wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten in Kraft:
1. § 20 Abs. 1 und 3, § 20a,
§ 23a Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, § 25 Abs. 2 Z 1
und 2 und § 47 Abs. 12 mit 1. Juli 2004,
2. § 20 Abs. 6 mit 1. Jänner 2006.“