837 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über den Antrag
544/A der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.-Ing. Uwe Scheuch,
Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
KommAustria-Gesetz geändert wird
Die Abgeordneten
Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.-Ing. Uwe Scheuch, Kolleginnen und Kollegen, haben den
gegenständlichen Initiativantrag am 2. März 2005 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
„Im Gefolge des
Erkenntnisses des VfGH vom 7. Oktober 2004, G 3/04 zu § 10 KOG in der
Stammfassung BGBl. I Nr. 32/2001, ist eine Neuordnung der Finanzierung des
durch Aufgaben der Rundfunkregulierung entstehenden Aufwandes der
Regulierungsbehörde und ihres Geschäftsapparates notwendig. Grundtenor des
Erkenntnisses ist, dass die darin geregelte Finanzierung der RTR-GmbH und der
KommAustria deswegen als unsachlich anzusehen ist, weil sie dazu führen kann,
dass die beitragspflichtigen Marktteilnehmer auch Aufgaben finanzieren müssen,
die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen. Vielmehr
muss jener Teil des Aufwands, der für die Aufgabenerfüllung im Interesse der
Allgemeinheit erforderlich ist, aus dem Bundeshaushalt bestritten werden. Zudem
eröffne die unzureichende Determinierung der Aufgaben der KommAustria und der
RTR-GmbH hinsichtlich der Finanzierung die Möglichkeit, den Umfang der
wahrzunehmenden Aufgaben und damit die Höhe des Aufwandes bzw. die Höhe der
Finanzierungsbeiträge selbst zu bestimmen.
Vor dem
Hintergrund des Erkenntnisses wird die Novelle gleichzeitig zum Anlass genommen,
auch den telekomspezifischen Teil des KOG, und dabei insbesondere die
Finanzierung der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH neu zu gestalten.
Diese Finanzierungsbestimmung für die Branche Telekommunikation tritt aus
budgetplanerischen Gründen jedoch erst am 1. Jänner 2006 in Kraft.
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet sich auf
Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG „... Fernmeldewesen...“ (so ausdrücklich
der VfGH im Erkenntnis G 3/04 vom 7. Oktober 2004) und Art. I Abs. 2
des Bundesverfassungsgesetzes zur Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks.
Zu Z 1
und 2 (§ 2):
Durch die
Änderungen sollen die sich aus einer Vielzahl von Materiengesetzen ergebenden,
der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung übertragenen
Aufgaben konkretisierend in demonstrativer Weise aufgezählt werden. Abs. 2
stellt klar, dass durch die Wahrnehmung der Aufgaben der KommAustria Ziele der
Rundfunkpolitik erreicht werden sollen, die zum Teil auch im Interesse der Allgemeinheit
liegen.
Zu Z 3
(§ 3 Abs. 1):
Die explizite Erwähnung jener Bediensteten der KommAustria,
die Aufgaben nach dem PresseFG 2004 und dem PubFG 1984 wahrnehmen, dient iVm
§ 10a Abs. 14 der Klarstellung, dass diese Kosten nicht von der
Finanzierungsregelung des § 10a erfasst werden. Die Kosten für die
Vollziehung der Angelegenheiten der Presse- und Publizistikförderung werden zur
Gänze aus Bundesmitteln getragen.
Zu Z 4
(§ 5):
Die Änderung des
§ 5 folgt der auch bei der KommAustria vorzufindenden Gliederung der Bestimmungen
hinsichtlich einer getrennten Behandlung der Organisation und der Aufgaben der
RTR-GmbH. § 5 enthält somit die Grundlage der Einrichtung der RTR-GmbH,
welche schon bisher Gegenstand gesetzlicher Regelungen in § 5 war. Die
Verschmelzungsbestimmung hinsichtlich der Telekom-Control-GmbH konnte
entfallen.
Zu Z 5
(§ 5a):
Die neu eingefügte
Bestimmung beinhaltet einen Aufgabenkatalog der RTR-GmbH, der sich aus der
bisherigen Rechtslage (§ 5) ergibt und dem im Erkenntnis VfGH vom
7. Oktober 2004, G 3/04 zu § 10 KOG zum Ausdruck kommenden Auftrag
einer klaren Determinierung der Aufgaben der RTR-GmbH Rechnung trägt.
Zu Abs. 1:
Gemäß Abs. 1
ist die RTR-GmbH Geschäftsapparat der KommAustria, wobei sie diese unter deren
fachlicher Leitung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich
übertragenen Aufgaben und bei der Erreichung der der KommAustria vorgegebenen
Ziele unterstützt.
Diese Tätigkeit
umfasst einerseits (Abs. 1 Z 1) die administrative Unterstützung der
KommAustria in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit
über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH. Tätigkeiten nach
Z 1 sind insbesondere die Vorbereitung von Ausschreibungen, die
aktenmäßige Erfassung einlangender Schriftstücke, die Abfertigung von Schriftstücken
der KommAustria, das Erstellen schriftlicher Ausfertigungen von
Tonbandprotokollen und deren Zustellung an die Parteien, die Veröffentlichung
von Entscheidungen der KommAustria, die Betreuung für Zwecke der
Öffentlichkeitsarbeit, die Wartung der Website hinsichtlich zu
veröffentlichender Entscheidungen und Verordnungen der KommAustria sowie
hinsichtlich allgemeiner Informationen zur KommAustria und zur RTR-GmbH mit
deren Aufgabenbereichen sowie zu den gesetzlichen Grundlagen und Verfahren.
Neben diesen Tätigkeiten
hat die RTR-GmbH auch die Aufgabe (Abs. 1 Z 2) der fachlichen
Unterstützung der KommAustria in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen
Angelegenheiten in den von ihr zu führenden Verfahren, die sich aus
§ 2 Abs. 1 ergeben. Dies betrifft daher insbesondere Zuordnungs-
und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem PrTV-G, Verfahren zur
Mitbenützung von Sendeanlagen gemäß § 7 ORF-G, § 15 PrR-G sowie
§ 19 PrTV-G, fernmelderechtliche Bewilligungsverfahren und
Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, sonstige Verfahren, die gemäß
§ 120 TKG in die Zuständigkeit der KommAustria fallen, Verfahren zur
Überprüfung der Zuordnung von Übertragungskapazitäten gemäß § 11 PrR-G und
§ 14 PrTV-G, Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts
des ORF-G sowie der auf die Regelungen des 3. Abschnitts bezugnehmenden
Bestimmungen des 4. Abschnittes des ORF-G durch den ORF und seine
Tochtergesellschaften sowie Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen der
§§ 34 bis 46 PrTV-G sowie der §§ 19 und 20 PrR-G (Werbebeobachtung)
und Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 KOG, Verfahren der
Rechtsaufsicht gemäß den Bestimmungen der §§ 24ff PrR-G sowie gemäß den
Bestimmungen der §§ 56ff PrTV-G, Verwaltungsstrafverfahren gemäß den
Bestimmungen des § 27 PrR-G und § 30 PrR-G sowie gemäß den
Bestimmungen der §§ 64 und 65 PrTV-G, Verfahren gemäß dem KartellG und dem
WettbewerbsG.
Die unterstützende
Tätigkeit der RTR-GmbH für die KommAustria bei der Einführung von digitalem
Rundfunk in Österreich (Abs. 1 Z 3) gemäß dem 6. Abschnitt des
PrTV-G unterliegt nicht der Finanzierungsregelung des § 10a sondern wird
eigens aus Mitteln des Digitalisierungsfonds finanziert (vgl. §§ 9a ff).
Zu nennen sind dabei insbesondere die organisatorische Betreuung der zur
Unterstützung der KommAustria eingerichteten Digitalen Plattform Austria, die
Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung jährlicher
Digitalisierungsberichte über den Fortgang der Arbeiten zur Einführung von
digitalem Rundfunk gemäß § 21 Abs. 6 PrTV-G, die Vorbereitung der
Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes gemäß § 21
PrTV-G, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von
Berechnungen für die frequenztechnische Planung der digitalen Bedeckungen und
deren internationale Koordinierung sowie die Vorbereitung und Veröffentlichung
der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und Verfahren zur Erteilung einer
Zulassung gemäß §§ 23ff PrTV-G.
Zu Abs. 2:
Gemäß Abs. 2
bildet die RTR-GmbH den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission, wobei
sie diese unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der
der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele, wie
sie sich aus § 117 bzw. § 1 Abs. 2 TKG 2003 ergeben,
unterstützt.
Hierbei umfasst
die Tätigkeit der RTR-GmbH einerseits die administrative Unterstützung der
Telekom-Control-Kommission, worunter insbesondere die Vorbereitung von
Ausschreibungen, die aktenmäßige Erfassung einlangender Schriftstücke, die
Abfertigung von Schriftstücken der Telekom-Control-Kommission, das Erstellen
schriftlicher Ausfertigungen von Tonbandprotokollen und deren Zustellung an die
Parteien, die Veröffentlichung von Entscheidungen der
Telekom-Control-Kommission, die Betreuung für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit,
die Wartung der Website hinsichtlich zu veröffentlichender Entscheidungen und
Verordnungen der Telekom-Control-Kommission sowie hinsichtlich allgemeiner
Informationen zur Telekom-Control-Kommission und zur RTR-GmbH mit deren
Aufgabenbereichen sowie zu den gesetzlichen Grundlagen und Verfahren.
Darüber hinaus
obliegt ihr die fachliche Unterstützung der Telekom-Control-Kommission in
technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser
zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die
Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Vorbereitung und
Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen sowie die Unterstützung
der Telekom-Control-Kommission bei der Erarbeitung von Entscheidungsentwürfen.
Diese Aufgaben umfassen insbesondere die Anordnung der Mitbenutzung im
Streitfall gemäß § 9 Abs. 2 TKG 2003, Entscheidungen in
Verfahren gemäß § 18 Abs. 3 TKG 2003, die Ausübung des
Widerspruchsrechtes gemäß § 25 TKG 2003, die Ermittlung des aus dem
Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß
§ 31 TKG 2003, die Feststellung des an den Universaldienstfonds
zu leistenden Betrages gemäß § 32 TKG 2003, die Feststellung, ob auf
dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht
verfügen, und Auferlegen spezifischer Verpflichtungen gemäß § 37
TKG 2003, die Entscheidung in Verfahren gemäß den Bestimmungen der
§§ 23 Abs. 2, 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2, 47, 48
und 49 Abs. 3 TKG 2003, die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und
Entgelten sowie die Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45
TKG 2003, weiters die Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im
Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen
wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 TKG 2003, Entscheidungen über
die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56 TKG 2003, die Änderung der
Frequenzzuteilung gemäß § 57 und den Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß
§ 60 TKG 2003, Entscheidungen über das Recht Kommunikationsnetze oder
-dienste gemäß § 91 Abs. 3 TKG 2003 bereit zu stellen,
Entscheidungen über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4
TKG 2003, die Feststellung und Antragstellung gemäß § 111
TKG 2003 und die Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127
TKG 2003.
Zu Abs. 3:
Gemäß Abs. 3
hat die RTR-GmbH neben der unterstützenden Tätigkeit auch eigene (behördliche)
Aufgaben zu erfüllen, welche ihr durch das TKG 2003 zugewiesen sind. Diese
umfassen insbesondere die Erlassung von Verordnungen gemäß §§ 7, 24, 36,
63 und 100 TKG 2003, Aufgaben nach den Bestimmungen der §§ 15, 17,
21, 27, 28, 30, 33, 72 TKG 2003, die Verwaltung des Universaldienstfonds
nach § 32 TKG 2003, Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem
5. Abschnitt des TKG 2003, soweit sie nicht durch § 117
TKG 2003 der Telekom-Control-Kommission vorbehalten sind, Aufgaben der
Verwaltung von Kommunikationsparametern nach dem 7. Abschnitt des
TKG 2003, Aufsicht, Aufgaben gemäß §§ 90 und 91 TKG 2003, soweit
sie nicht durch § 117 TKG 2003 der Telekom-Control-Kommission
vorbehalten sind, Moderation der Verhandlungen über sich aus dem TKG 2003
ergebenden Meinungsverschiedenheiten gemäß § 115 Abs. 3
TKG 2003, die Durchführung von Streitschlichtungsverfahren gemäß
§ 121 Abs. 2 TKG 2003, die Durchführung von
Streitbeilegungsverfahren gemäß § 122 TKG 2003, die Information der
Europäischen Kommission, die Zusammenarbeit mit anderen Behörden gemäß
§§ 124 und 126 TKG 2003, die Durchführung von Konsultations- und
Koordinationsverfahren gemäß §§ 128 und 129 TKG 2003, soweit sie
nicht durch § 117 TKG 2003 der Telekom-Control-Kommission vorbehalten
sind sowie Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten gemäß § 130
TKG 2003, das Führen der in §§ 24 und 129 TKG 2003 genannten
Verzeichnisse, die Wahrnehmung der durch das TKG 2003 der
Regulierungsbehörde auferlegten Veröffentlichungs- und Berichtspflichten, das
Führen einer Liste nach § 7 ECG sowie die Wahrnehmung jener Aufgaben, die
sich aus dem KartellG ergeben.
Zu Abs. 4:
Für die
Wahrnehmung der ihr nach dem SignaturG übertragenen Aufgaben durch die RTR
kommt weder die Finanzierungsregel des § 10 noch jene des § 10a zur
Anwendung. Vielmehr erfolgt die Finanzierung wie bisher aus Bundesmitteln.
Zu Abs. 5:
Die Regelung
entspricht der bisherigen Rechtslage und stellt klar, dass auch hier keine
Finanzierung nach § 10a vorgesehen ist.
Zu Abs. 6:
Wie schon bisher
obliegt der RTR-GmbH die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines
Kompentenzzentrums. Die nähere Beschreibung der Tätigkeiten erfolgt in
§ 9.
Zu Z 6
(§ 8):
Die Bestimmung des
§ 8 (Streitbeilegung) konnte entfallen, da diese ursprünglich im
Zusammenhang mit dem Fernsehsignalgesetz erforderlich war und das
Fernsehsignalgesetz mit BGBl. I Nr. 97/2004 aufgehoben wurde. Die
Rechtsgrundlage für die Streitbeilegung im Fachbereich Telekommunikation findet
sich gesondert in § 122 TKG 2003, jene für den Fachbereich Rundfunk
in § 120 Abs. 1 Z 10 TKG 2003.
Zu Z 7
(§ 9):
Im Lichte des
Erkenntnisses des VfGH vom 7. Oktober 2004, G 3/04 wird die Aufgabe
Kompetenzzentrum von den übrigen Aufgaben herausgelöst und die Aufgabe und der
Aufwand für das Kompetenzzentrum näher umschrieben. Einerseits werden damit die
Aufgaben im Rahmen des Kompetenzzentrums jeweils für den Fachbereich Rundfunk,
für den Fachbereich Telekommunikation und für einen beide Branchen umfassenden
Bereich determiniert, andererseits wird mit der Deckelung in Höhe von maximal
10 % des jährlichen branchenspezifischen Gesamtaufwandes im Fachbereich
Rundfunk und mit der Deckelung in derselben Höhe im Fachbereich
Telekommunikation sichergestellt, dass die Ausgaben für das Kompetenzzentrum
jeweils nur einen Bruchteil des gesamten branchenspezifischen Gesamtaufwandes
ausmacht. In dieser Hinsicht ist auch auf die Erläuterungen zu § 10a
hinzuweisen, aus denen hervorgeht, dass hinsichtlich der Aufteilung nach dem
Kriterium des „Interesses“ zwischen Marktteilnehmern und der Allgemeinheit im
Verhältnis von 50:50 ausgangen wurde. Dieser Umstand ist auch bei der Bewertung
des in den §§ 10 und 10a angesprochenen Schlüssels von 75:25 eingeflossen.
Zu Abs. 1:
Abs. 1
bestimmt, dass der RTR-GmbH unter Berücksichtigung der Grundsätze der
Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines
Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen Rundfunk und
Telekommunikation zukommt.
Die Ausgaben für
das Kompetenzzentrum werden mit jährlich maximal 10 % des Gesamtaufwandes
des Fachbereichs Rundfunk und parallel dazu mit jährlich maximal 10 % des
Gesamtaufwandes des Fachbereichs Telekommunikation begrenzt.
Der für
Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums entstandene Aufwand lag in den
vergangenen Jahren im Fachbereich Rundfunk gemessen am branchenspezifischen
Gesamtaufwand bei etwa 5 %. Dieser relativ geringe Anteil ist primär
darauf zurückzuführen, dass in den ersten beiden Geschäftsjahren der
Schwerpunkt der Aufgaben auf der Erteilung neuer Zulassungen sowie der
Einführung von privatem terrestrischem Fernsehen lag. Beginnend mit dem Jahr
2003 entstand erhöhter Bedarf an wissenschaftlichen Studien, etwa im
Zusammenhang mit Fragen der Planung digitaler Frequenzen zur Einführung von
digitalem Rundfunk in Österreich. Ebenso wurden die ersten Schriftenreihen erst
im Laufe des Jahres 2003 publiziert.
Die in § 9
Abs. 1 festgelegte Deckelung in Höhe von 10 % für beide Fachbereiche
trägt dem Umstand Rechnung, dass – wie Erfahrungen gezeigt haben – den
Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums wachsende Bedeutung zukommt und
somit der Bedarf stetig gestiegen ist. So erfordern die vielfältigen
Aufgabenstellungen in stärkerem Maße die Durchführung wissenschaftlicher
Analysen, etwa im Bereich der Entwicklung neuer Technologien und Dienste im
Zuge der Digitalisierung des Rundfunks, rechtsvergleichende Studien im Bereich
der Werberegelungen oder im Bereich der Breitbandförderung im Bereich Telekommunikation.
Durch die eingeführte Obergrenze wird klargestellt, dass die Aufgaben im Rahmen
des Kompetenzzentrums und somit der damit verbundene Finanzbedarf jeweils nur
einen Bruchteil neben der Hauptaufgabe die RTR-GmbH – der Unterstützung der
Regulierungsbehörden – darstellt.
Zu Abs. 2:
Abs. 2 zählt
für den Fachbereich Rundfunk in demonstrativer Weise die Kernaufgaben im Rahmen
des Kompetenzzentrums auf. Dabei handelt es sich um die Durchführung von
Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der KommAustria zu
erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung
von Gutachten insbesondere zu Fragen betreffend die Frequenzplanung und
Frequenzoptimierung, die Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich, die
nationalen und europäischen Werberegelungen, den Minderjährigen- und
Jugendschutz, den Zugang zu Kommunikationsnetzen und -diensten sowie zu Fragen
betreffend die neuen Technologien und Dienste wie auch die Marktverhältnisse
(Z 1). Weiters handelt es sich um die Dokumentation und Bereitstellung von
Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und
Fachveranstaltungen (Z 2) sowie Veröffentlichungen auf der Website und die
Mitwirkung an Ausbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter von Rundfunkunternehmen
(Z 3).
Zu Abs. 3:
Abs. 3 zählt
für den Fachbereich Telekommunikation in demonstrativer Weise die Kernaufgaben
im Rahmen des Kompetenzzentrums auf. Es sind dies die Durchführung von Analysen
zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der Telekom-Control-Kommission
und der RTR-GmbH zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder
durch Erstellung von Gutachten, insbesondere zu Fragen betreffend die Qualität,
den Preis, das Kundenservice und die Leistungsmerkmale von Kommunikationsnetzen
und -diensten und den Zugang zu diesen, über den Einsatz neuer Technologien und
Dienste sowie über die Marktverhältnisse (Z 1) sowie die Aufgabe der
Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit,
unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie
Veröffentlichungen auf der Website (Z 2).
Zu Abs. 4:
Abs. 4 hat
jene Aufgaben zum Gegenstand, die der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums
bereichsübergreifend obliegen. Diese Tätigkeiten umfassen bereichsübergreifende
Analysen, Publikationen und Fachveranstaltungen, insbesondere zu Fragen der
Konvergenz der Branchen Rundfunk und Telekommunikation. Durch die
bereichsübergreifende Aufgabenerfüllung sieht die Bestimmung die gemeinsame
Verantwortung der Geschäftsführer beider Fachbereiche vor. Zudem hat die
Finanzierung dieser Tätigkeiten anteilig entsprechend dem Verhältnis der
branchenspezifischen Gesamtaufwendungen zueinander zu erfolgen.
Zu Z 8
(§ 9a):
Die Änderung dient
der Sicherstellung der Finanzierung des nach § 10a aus Bundesmitteln zu
bestreitenden Anteils am Finanzierungsaufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich
Rundfunk. Die Erhöhung des Bundesanteils nach § 10a schlägt sich im selben
Ausmaß zu Lasten der jährlich unter dem Titel „Digitalisierungsfonds“ zur
Verfügung stehenden Mittel durch.
Zu Z 9
(§ 10):
Der VfGH hat mit
Erkenntnis vom 7. Oktober 2004, G 3/04-20, ausgesprochen, dass es
sich bei den von der KommAustria bzw. der RTR-GmbH im Fachbereich Rundfunk
wahrgenommenen Aufgaben teilweise um solche handelt, die letztendlich die
Allgemeinheit betreffen, und insoweit die Finanzierung solcher Aufgaben durch
die Allgemeinheit und somit durch Mittel aus dem Bundeshaushalt erfolgen müßte.
Da die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation
zum Teil Aufgaben wahrnehmen, die letztendlich im Allgemeininteresse gelegen
sind, wird die Novelle zum Anlass genommen, auch die Finanzierung der
Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH für den Fachbereich
Telekommunikation neu zu regeln.
Eine Bewertung der
der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH im Fachbereich
Telekommunikation übertragenen Aufgaben unter den Gesichtspunkten, inwieweit
die konkrete Aufgabe von branchenspezifischer Bedeutung ist und welcher
mengenmäßige Stellenwert diese Aufgabe im gesamten Aufgabenumfang der genannten
Behörden zukommt, hat ergeben, dass etwa 75 % dieser Aufgaben im Interesse
der Erbringer von Telekommunikationsdiensten besorgt werden.
Im einzelnen ist
davon auszugehen, dass die Verfahren nach dem 5. Abschnitt des
TKG 2003 „Wettbewerbsregulierung“ unmittelbar im Interesse sämtlicher
Marktteilnehmer liegen. Dies gilt auch für die Nummern- und Frequenzverwaltung,
da eine effiziente Nummernverwaltung bzw. eine Verbesserung bzw. Erweiterung
der technischen Reichweite eines Betreibers sich unmittelbar auf dessen
Position im Wettbewerb und damit die Wirtschaftlichkeit seines Betriebes
auswirken. Während sohin ein Großteil der Aufgaben von
Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH wie z.B. die Marktanalyse, die
Zusammenschaltung sowie die Nummern- und Frequenzverwaltung im unmittelbaren
Interesse der beitragspflichtigen Marktteilnehmer liegen, ist ein unmittelbares
Interesse der Allgemeinheit etwa im Hinblick auf die Aufgaben der
Rechtsaufsicht und der Endkundenstreitschlichtung erkennbar.
Von diesem
Ergebnis ausgehend ist eine anteilsmäßige Finanzierung der von der
Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation
wahrgenommenen Aufgaben im Verhältnis 75:25 durch Finanzierungsbeiträge von
Marktteilnehmern einerseits und aus Bundesmitteln andererseits
verfassungsrechtlich geboten.
Zu Abs. 1:
Mit dieser
Regelung wird der Gesamtaufwand der RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation
mit insgesamt jährlich maximal 8 Millionen begrenzt. Diese Zahl ergibt sich aus
einer Hochrechnung des Aufwandes der letzten Jahre. Darüber hinaus wird
festgelegt, dass 2 Millionen Euro aus Steuermitteln und maximal 75 % des
Gesamtaufwandes durch Finanzierungsbeiträge der Marktteilnehmer zu decken sind.
Die Bestimmung enthält auch eine Wertsicherungsklausel, um der RTR-GmbH die
Finanzierung ihres Aufwandes dauerhaft zu sichern.
Zu Abs. 2 und 3:
Die Definition der
Beitragspflichtigen folgt der bisherigen Rechtslage. Klargestellt wird, dass
die Branche Telekommunikation jene Bereitsteller umfasst, die nach
§ 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich
dabei nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur
Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten (z. B. elektronische
Programmführer, Navigatoren) handelt. An der bisherigen Berechnung der
Finanzierungsbeiträge mittels des Verhältnisses des Umsatzes des
Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz wird festgehalten.
Zu Abs. 4
bis 14:
Die Bestimmungen
folgen der bisherigen Rechtslage des § 10.
Die Einfügung der
Möglichkeit, von einer quartalsmäßigen Vorschreibung bei geringfügigen
Finanzierungsbeiträgen Abstand zu nehmen, dient der Verwaltungsökonomie, wobei
Zinsvorteile zu berücksichtigen sind. Die einmalige Vorschreibung des
Finanzierungsbeitrages würde zur Zeit ca. 80 Telekom-Unternehmen betreffen,
wodurch der Verwaltungsaufwand deutlich verringert werden könnte. Der
Zinsvorteil errechnet sich aus dem 12-Monats-Euribor plus 2 %.
Die in
Abs. 13 normierte Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid über
Gutschriften und Nachforderungen beantragen zu können, dient dem Rechtsschutz
der Beitragspflichtigen.
Zu Z 10
(§ 10a):
Eine eingehende
Betrachtung der Aufgaben der Rundfunkregulierung zeigt je nach Aufgabe eine
unterschiedliche Betroffenheit der Marktteilnehmer und der Allgemeinheit. Eine
Durchschnittsbetrachtung, die rückblickend auch den für die einzelnen Aufgaben
entstandenen Aufwand berücksichtigt, ergibt ein Verhältnis der Betroffenheit
zwischen den Marktteilnehmern und der Öffentlichkeit von etwa 75:25. Folgende
Einschätzungen – die auf Erfahrungen der letzten Jahre zurückgehen,
veranschaulichen dieses Verhältnis:
- So liegt
die Erteilung einer Zulassung bzw. die Zuteilung weiterer Übertragungskapazitäten
(25 % des Gesamtaufwandes) primär im Interesse der Veranstalter bzw. des
Antragstellers. Die Bevölkerung profitiert durch die Steigerung der
Angebotsvielfalt, sodass hier von einem Verhältnis der Betroffenheit zwischen
den Marktteilnehmern und der Öffentlichkeit von 80:20 auszugehen ist.
- Bei
fernmelderechtlichen Änderungsverfahren und der Frequenzverwaltung (10 %
des Gesamtaufwandes) ist von einem Verhältnis 80:20 auszugehen. Von der
Bewilligung einer Funkanlagenänderung, einer Standortverlegung oder auch
Leistungserhöhung einschließlich der internationalen Koordinierung profitiert
hauptsächlich der Veranstalter, der hierdurch z.B. in die Lage versetzt wird,
sein Programm in besserer Qualität auszustrahlen, topographisch bedingte Reichweiteneinbußen
auszugleichen und gegen Störungen durch ausländische Sender abgeschirmt wird.
Bei derartigen Verfahren sind auch die Störpotentiale bei anderen Veranstaltern
zu ermitteln und zu berücksichtigen. Mittelbar profitiert der Konsument von
guter Empfangsqualität.
- Im noch
größen Interesse der Marktteilnehmer liegen Mitbenutzungsverfahren (ca.
2,5 % des Gesamtaufwandes). In deren primärem Interesse liegt es, Zugang
zu bestehender und nur schwer duplizierbarer Infrastruktur zu erhalten, um die
erteilte Zulassung auch faktisch ausüben zu können. Für den Konsumenten ist
hingegen primär nur relevant, ob er zusätzliche Programme empfangen kann,
sodass das öffentliche Interesse mit rund 10 % anzunehmen ist und sich so
bei Mitbenutzungsverfahren ein Verhältnis 90:10 ergibt.
- Im
Unterschied zu Mitbenutzungsverfahren ist bei must-carry-Verfahren (ca.
2,5 % des Gesamtaufwandes) ein erhöhtes öffentliches Interesse anzunehmen,
da z.B. im Fall von lokalen Programmen (§ 20 Abs. 3 PrTV-G) lokale
Interessen berücksichtigt werden können, was eine Gewichtung von 70:30 zulässt.
- Bei der
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht (ca. 40 % des Gesamtaufwandes) ist zu
differenzieren. Während bei der anfänglich asymmetrischen Werberegulierung der
ORF im Vordergrund stand, liegt der Schwerpunkt nunmehr auf der Herstellung
eines Marktgleichgewichtes und das Gewicht des Konsumentenschutzes wird
stärker. Die Verfahren sollen primär im Interesse aller Veranstalter und
Mitbewerber am Werbe- und Endkundenmarkt eine am fairen Wettbewerb orientierte
Marktordnung schaffen. Natürlich fußen viele Werbebestimmungen auch auf
konsumentenschutzrechtlichen Überlegungen, folglich ist hier auch ein nicht zu
geringes Maß an Betroffenheit für die Allgemeinheit anzunehmen. Verfahren zum
Minderjährigen- und Jugendschutz in Rundfunkprogrammen liegen vor allem im
Interesse der Allgemeinheit. Im Fall der Änderung des Programmcharakters ist
primär ein Interesse der Veranstalter gegeben, zumal sie einerseits auf einmal
getroffene Auswahlentscheidungen bei Zulassungsverfahren vertrauen dürfen
(Rechtssicherheit) und die Änderung eines Konkurrenzprogramms direkten Einfluss
auf ihre Marktposition am Werbe- und Endkundenmarkt haben kann. Hingegen ist
hier das Interesse der Allgemeinheit vergleichsweise niedriger anzusetzen, wenn
sich auch die Zielgruppe und Musikfarbe ändern mag. Zur Vermeidung von
Marktkonzentrationen dienen jene Verfahren, die Eigentumsänderungen zum
Gegenstand haben. Somit ist hier ein geringfügig höheres öffentliches Interesse
anzunehmen, als dies bei den Veranstaltern besteht. Zusammenfassend ergibt sich
für den Bereich der Rechtsaufsicht ein Verhältnis der Betroffenheit von
Marktteilnehmern und Allgemeinheit von 75:25.
- Bei der
Aufgabenerfüllung im Rahmen des Kompetenzzentrums (max. 10 % des Gesamtaufwandes,
vgl. § 9) lässt sich festhalten, dass bei Studien im Zusammenhang mit
laufenden Verfahren, die Fragestellungen der Regulierungstätigkeit zum
Gegenstand haben, von einer unmittelbar stärkeren Betroffenheit der
Marktteilnehmer auszugehen ist (z.B. eine Studie zur digitalen
Frequenzplanung). Hingegen liegen Fachveranstaltungen, Newsletter oder
Schriftenreihen stärker in öffentlichem Interesse. Die Interessen sind wohl
gleichermaßen ausgewogen berührt, weshalb von einem Verhältnis 50:50 auszugehen
ist.
- Bei
sonstigen Verfahren, z.B. Marktanalyse, Allgemeingenehmigungen, Verfahren nach
dem KartellG und dem WettbewerbsG, Streitschlichtungsverfahren gemäß § 12
Abs. 8 PrR-G (ca. 10 % des Gesamtaufwandes) ist das Verhältnis
Marktbetroffenheit, Betroffenheit der Allgemeinheit von 70:30 anzunehmen.
Diese Relation
rechtfertigt sohin in einer Durchschnittsbetrachtung (unter Zugrundelegung der
oben angegebenen Schätzung über den Anteil am Gesamtaufwand und den Anteil „im
Sinne der Allgemeinheit“) eine Finanzierung des der RTR-GmbH entstehenden
Aufwands insgesamt im Verhältnis von 75 % (vom Markt durch
Finanzierungsbeiträge) und 25 % (aus Bundesmitteln).
Zu
Abs. 1:
Mit dieser
Regelung wird einerseits der Gesamtaufwand der RTR-GmbH im Fachbereich Rundfunk
mit maximal 3 Millionen Euro jährlich beschränkt. Diese Zahl ergibt sich aus
einer Hochrechnung des Aufwandes der letzten Jahre. Zum anderen wird
festgelegt, dass entsprechend den oben genannten Überlegungen der Anteil des
Bundes aus dem Titel der Rundfunkgebühren und damit aus Steuermitteln
(§ 3 Abs. 1 RGG) jährlich bei 750.000 Euro liegt (ein
Viertel). Zumal bei der Berechnung dieser Beträge von einem Aufwand der
RTR-GmbH in Höhe des Maximalbetrages ausgegangen wurde, kann sich bei einem Gesamtaufwand
der RTR-GmbH unter 3 Millionen Euro das Finanzierungsverhältnis noch zu Gunsten
der Marktteilnehmer verändern. Die Regelung enthält auch eine
Wertsicherungsklausel.
Zu Abs. 2
und 3:
Die Definition der
Beitragspflichtigen folgt grundsätzlich der bisherigen Rechtslage
(vgl. § 10 Abs. 2). Da die Regulierungstätigkeit im
Hinblick auf die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur
Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten (vgl. dazu oben auch die
Ausführungen zu Mitbenutzungsverfahren) im primären Interesse der
Rundfunkveranstalter selbst liegt, ist hinkünftig dieser Aufwand aus den
Finanzierungsbeiträgen der Rundfunkveranstalter zu bestreiten. Erst mit dem
Zugang zur Infrastruktur sind sie in der Lage, ihre Inhalte zu den Hörern und
Sehern zu bringen. An der Berechnung der Finanzierungsbeiträge mittels des
Verhältnisses des Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen
Gesamtumsatz wird im Lichte des Erkenntnisses des VfGH vom 7. Oktober
2004, G 3/04 festgehalten.
Zu Abs. 4
bis 14:
Die Bestimmungen
folgen der bisherigen Rechtslage des § 10.
Der Anteil aus den
Rundfunkgebühren ist bei der Berechnung des Aufwandes natürlich zu
berücksichtigen. Hinsichtlich der Schwellenwertverordnung vgl. auch die
Erläuterungen zu § 17a Abs. 3. Die Einfügung der Möglichkeit, von
einer quartalsmäßigen Vorschreibung bei geringfügigen Finanzierungsbeiträgen
Abstand zu nehmen, dient der Verwaltungsökonomie, wobei Zinsvorteile zu
berücksichtigen sind und sich aus dem 12-Monats-Euribor plus 2 % errechnen.
Die in
Abs. 12 normierte Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid über
Gutschriften und Nachforderungen beantragen zu können, dient dem Rechtsschutz
der Beitragspflichtigen.
Abs. 14
letzter Satz entspricht der bisherigen Rechtslage und sieht vor, dass lediglich
der Aufwand der KommAustria im Bereich der Rundfunkregulierung zu ersetzen ist
und damit (auch) von den Beitragspflichtigen finanziert wird. Da die
KommAustria auch mit Aufgaben nach dem PresseFG 2004 und dem PubFG 1984 betraut
ist, muss weiterhin klargestellt bleiben, dass die Finanzierungsbestimmungen
nicht für diese Tätigkeiten gelten.
Zu Z 11
(§ 11a):
Die Bestimmung
dient der Richtigstellung eines Verweises im Zusammenhang mit den Änderungen in
§ 2 Abs. 1.
Zu Z 12
(§ 15):
Die Bestimmung
dient der Richtigstellung eines Verweises.
Zu Z 13
(§ 16a):
Die Änderung
stellt klar, dass sämtliche Funktionsbezeichnungen und personenbezogene
Ausdrücke in diesem Bundesgesetz geschlechtsneutral zu verstehen sind.
Zu Z 14
(§ 17 Abs. 6 und 7):
Gemäß den
Inkrafttretensbestimmungen gilt ab 1. Jänner 2005 die neue Rechtslage sowohl
für den Fachbereich Rundfunk als auch für den Fachbereich Telekommunikation.
Die Finanzierungsbestimmung für die Branche Telekommunikation (§ 10) tritt
hingegen aufgrund der Notwendigkeit budgetäre Vorsorge treffen zu müssen erst
mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
In konsequenter
Umsetzung des Erkenntnisses des VfGH vom 7. Oktober 2004, G 3/04 zu
§ 10 KOG in der Stammfassung wird festgesetzt, dass für den Zeitraum
vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2005 der § 10 nur für die
Finanzierung des branchenspezifischen Aufwandes im Fachbereich
Telekommunikation gilt. Die Finanzierung des Aufwandes im Fachbereich Rundfunk
richtet sich beginnend mit dem 1. Jänner 2005 allein nach § 10a KOG, die
Bestreitung des bereits entstandenen Aufwandes in der Zeit vom 20. August 2003
bis 31. Dezember 2004 wird in der Übergangsbestimmung des § 17a näher geregelt.
Zu
Z 15 (§ 17a):
Mit den
Übergangsbestimmungen wird für den Fachbereich Rundfunk für den Zeitraum vom
20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 eine (im Vergleich zur geltenden
Regelung) alle Beitragspflichtigen begünstigende Finanzierungsregelung in Kraft
gesetzt. Demnach gilt, dass jener in der KommAustria und RTR-GmbH bereits
entstandene branchenspezifische Aufwand, der sich aus der Erfüllung der
Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 2 und Z 4 bis 8 sowie
§ 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 6 iVm § 9 in der
Fassung dieses Bundesgesetzes ergeben hat, nur mehr zu 75 % von der Branche
Rundfunk zu tragen ist und die restlichen 25 % aus Bundesmitteln zu
bestreiten sind. Die Miteinbeziehung der Bereitsteller, die nach
§ 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich um
Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk
und Rundfunkzusatzdiensten handelt, entspricht der geltenden Rechtslage
(Branche Rundfunk). Die Regelung gilt auch für die vor der KommAustria und dem
Bundeskommunikationssenat anhängigen Verfahren über die Höhe von
Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum von 20. August 2003 bis
31. Dezember 2004. Allfällige bescheidmäßige Vorschreibungen haben
dementsprechend die Aufteilung 75:25 zwingend zu berücksichtigen.
Die von der
KommAustria erlassene Schwellenwertverordnung Rundfunk 2004 kann in Geltung
bleiben, da lediglich die Grundlage ihrer Erlassung vom § 10 in den
§ 10a gewechselt hat, inhaltlich jedoch keine Änderungen vorgenommen
wurden.
Zu Z 16
(§ 18):
Die Änderungen
dienen der Richtigstellung von Verweisen sowie der Normierung einer
Vollzugsklausel für den Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der
Bereitstellung der Mittel aus dem Bundeshaushalt.“
Der
Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung
am 17. März 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Stefan Prähauser, Mag. Terezija Stoisits, Dr.
Josef Cap, DDr. Erwin Niederwieser, Mag. Karin Hakl sowie der Staatssekretär im
Bundeskanzleramt Franz Morak.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr.
Reinhard Eugen Bösch einen Abänderungsantrag eingebracht, der
wie folgt begründet war:
„Zu § 10:
Die RTR-GmbH hat bis Ende Februar jeden Jahres ihren branchenspezifischen Aufwand auf Basis der Planwerte festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Diesem Aufwand hat die RTR-GmbH die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zugrunde zu legen und dabei auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen (Abs. 4) Bedacht zu nehmen.
Zu § 10a:
Wie für den Fachbereich Telekommunikation hat die RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk bis Ende Februar jeden Jahres ihren Aufwand auf Basis der Planwerte festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Diesem Aufwand hat die RTR-GmbH die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zugrunde zu legen und sie hat auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen (Abs. 4) Bedacht zu nehmen.
Zu § 17:
§ 17 Abs. 7 regelt in Entsprechung des Erkenntnisses des VfGH G 3/04, dass sich § 10 KOG nur auf den Fachbereich Telekom bezieht. Dabei ist aus Sachlichkeitsüberlegungen im Sinne der Neuregelung nach § 10a Abs. 2 (vgl. dazu die Begründung des Initiativantrages zu § 10a Abs. 2) der Kreis der Beitragspflichtigen klarzustellen. Diese Regelung des § 10 KOG wird allerdings mit 1. Jänner 2005 durch die neue Fassung des § 10 KOG (vgl. insbesondere §10 Abs. 2) abgelöst. Für den Zeitraum 20. August 2003 bis 31. Dezember 2004 (d.h. bis zum In-Kraft-Treten des „neuen“ § 10) ist daher ebenso in § 10 vorzusehen, dass die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten nicht in die Beitragspflicht einzubeziehen sind.
Zu § 17a:
Zu
Abs. 1:
Die Regelung des Abs. 1 ordnet an, dass rückwirkend für die Finanzierung des Aufwands der RTR-GmbH und der KommAustria im Zeitraum ab In-Kraft-Treten des TKG 2003 bis zum 31. Dezember 2004 der für die Beitragspflichtigen im Vergleich zur geltenden Rechtslage günstigere Aufteilungsschlüssel von 75:25 (zwischen Finanzierungsbeiträgen und Bundesmitteln) zugrunde zu legen ist. Insbesondere mit der Festlegung des Aufteilungsschlüssels wird der zentralen Feststellung im Erkenntnis des VfGH vom 7. Oktober 2004, G 3/04 Rechnung getragen, wonach ein Teil des Aufwands aus Steuermitteln zu bestreiten ist. Dem in § 17a Abs. 1 vorgesehenen Aufteilungsschlüssel liegen daher dieselben Schätzungen zugrunde wie der Begründung zu § 10a. Die Bestimmung des Abs. 1 dient auch der Festlegung der Grundlagen für die Rückabwicklung zu viel geleisteter Finanzierungsbeiträge. Ausgegangen wird vom tatsächlich im angesprochenen Zeitraum angefallenen Aufwand der RTR-GmbH im Fachbereich Rundfunk und der KommAustria für die konkreten im Rundfunkbereich vorgenommenen Tätigkeiten. Dieser Aufwand ist in Übereinstimmung mit dem durch § 10a Abs. 2 neu gefassten Kreis der Beitragspflichtigen neu aufzuteilen. Bei dieser Rückabwicklung ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass der gleiche Kreis an beitragspflichtigen Rundfunkveranstaltern beibehalten wird wie er im Jahr 2004 aufgrund der von der KommAustria erlassenen Schwellenwertverordnung 2004 bestanden hat und nicht nachträglich mehr Rundfunkveranstalter in die Beitragspflicht einbezogen werden als dies nach der Schwellenwertverordnung 2004 (die eine Umsatzschwelle von 45.000 € festgelegt hatte) der Fall war. Es bedurfte daher einer inhaltlich dieser Grenze entsprechenden Regelung hinsichtlich jener in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter, bei denen der Aufwand für die Einhebung der Finanzierungsbeiträge in Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen steht. Die KommAustria hat dazu für die Erlassung der Schwellenwertverordnung 2004 ermittelt, dass erst ab einem Umsatz von 45.000 € ein Beitragspflichtiger mehr an Finanzierungsbeitrag leisten muss als seine Berücksichtigung durchschnittlich kostet. Bei diesen Kosten ist die KommAustria von einem in einer Durchschnittsbetrachtung ermittelten Betrag von 300 € für die Einbringlichmachung von Finanzierungsbeiträgen ausgegangen. Diese Kosten beinhalten Kosten der Buchhaltung, des Mahn- und Inkassowesens, die Kosten erforderlicher Buchprüfungen und auch die Kosten der Einbringlichmachung von Beiträgen im Wege der Bescheiderlassung.
Zu
Abs. 2:
Die Regelung des Abs. 2 stellt zum einen klar, dass in allen gegenwärtigen und zukünftigen Verfahren über Finanzierungsbeiträge für den Zeitraum 20. August 2003 bis 31. Dezember 2004 zwingend der Aufteilungsschlüssel 75:25 zugrunde zu legen ist. Andererseits wird geregelt, dass die aufgrund der durch Abs. 1 vorgegebenen neuen Berechnung (Aufteilungsschlüssel und Kreis der Beitragspflichtigen) im Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 zu viel geleisteten Finanzierungsbeiträge zurückzuerstatten sind. Während Abs. 1 schon den Aufteilungsschlüssel und den Kreis der Beitragspflichtigen regelt, stellt der Verweis auf § 10a Abs. 3 sicher, dass die Berechnung der Finanzierungsbeiträge im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum Gesamtumsatz zu bemessen ist. Der Verweis auf § 10a Abs. 12 dient auch der Klarstellung (vgl. den letzten Satz des Abs. 12), dass im Falle von Divergenzen über die Höhe des rückzuzahlenden Betrags ein Bescheid der KommAustria ergehen kann.
Zu Abs. 3:
Da für das Jahr 2005 für den Fachbereich Rundfunk aufgrund der Rechtslage des § 10 idF BGBl. I Nr. 136/2003 bereits Finanzierungsbeiträge vorgeschrieben werden, bedarf es auch hier einer gesetzlichen Regelung, die dem rückwirkenden Inkrafttreten der günstigeren neuen Finanzierungsregelung (§ 10a) mit 1. Jänner 2005 Rechnung trägt. Die KommAustria hat dazu unverzüglich nach In-Kraft-Treten des § 10a eine neue Verordnung nach § 10a Abs. 5 zu erlassen und muss dabei auch die Änderungen hinsichtlich des geänderten Kreises der Beitragspflichtigen und der geringeren Höhe der zu leistenden Beiträge (75 %) berücksichtigen. Sodann ist der Gesamtumsatz der Branche Rundfunk (vgl. die Definition in § 10a Abs. 2) auf Basis der Meldungen der Beitragspflichtigen bzw. allfälliger Schätzungen der RTR-GmbH von dieser umgehend neu zu veröffentlichen. Die RTR-GmbH hat die Finanzierungsbeiträge und die Vorschreibungen zu berichtigen, da diese die ab 1. Jänner 2005 geltende Aufteilung der Finanzierung (vgl. § 10a Abs. 1 und auch den Kreis der Beitragspflichtigen in § 10a Abs. 2) im Verhältnis 75:25 noch nicht berücksichtigen konnten. Die anteilsmäßig zuviel vorgeschriebenen (und bereits geleisteten) Finanzierungsbeiträge sind bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen. Die Vorschreibung eines Jahresbeitrages gemäß § 10a Abs. 8 hat unter Berücksichtigung bereits vorgeschriebener und nunmehr berichtigter Beiträge zum zweiten Quartal zu erfolgen. Ein durch die Berichtigung entstehender Zinsvorteil ist den Beitragspflichtigen anzurechnen. Jene nach der bisher geltenden Rechtslage zur Finanzierung herangezogenen Unternehmen, die nach § 10a nun nicht mehr zur Leistung der Finanzierungsbeiträge verpflichtet sind, haben Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge. Auf Antrag hat die KommAustria über die Anrechnungen und Rückerstattungen mit Bescheid abzusprechen.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Reinhard Eugen Bösch mehrstimmig angenommen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 03 17
Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer Dr.
Peter Wittmann
Berichterstatterin Obmann