837 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 544/A der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.-Ing. Uwe Scheuch, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.-Ing. Uwe Scheuch, Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag am 2. März 2005 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Im Gefolge des Erkenntnisses des VfGH vom 7. Oktober 2004, G 3/04 zu § 10 KOG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 32/2001, ist eine Neuordnung der Finanzierung des durch Aufgaben der Rundfunkregulierung entstehenden Aufwandes der Regulierungsbehörde und ihres Geschäftsapparates notwendig. Grundtenor des Erkenntnisses ist, dass die darin geregelte Finanzierung der RTR-GmbH und der KommAustria deswegen als unsachlich anzusehen ist, weil sie dazu führen kann, dass die beitragspflichtigen Marktteilnehmer auch Aufgaben finanzieren müssen, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen. Vielmehr muss jener Teil des Aufwands, der für die Aufgabenerfüllung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist, aus dem Bundeshaushalt bestritten werden. Zudem eröffne die unzureichende Determinierung der Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH hinsichtlich der Finanzierung die Möglichkeit, den Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben und damit die Höhe des Aufwandes bzw. die Höhe der Finanzierungsbeiträge selbst zu bestimmen.

Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses wird die Novelle gleichzeitig zum Anlass genommen, auch den telekomspezifischen Teil des KOG, und dabei insbesondere die Finanzierung der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH neu zu gestalten. Diese Finanzierungsbestimmung für die Branche Telekommunikation tritt aus budgetplanerischen Gründen jedoch erst am 1. Jänner 2006 in Kraft.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG „... Fernmeldewesen...“ (so ausdrücklich der VfGH im Erkenntnis G 3/04 vom 7. Oktober 2004) und Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes zur Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks.

Zu Z 1 und 2 (§ 2):

Durch die Änderungen sollen die sich aus einer Vielzahl von Materiengesetzen ergebenden, der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung übertragenen Aufgaben konkretisierend in demonstrativer Weise aufgezählt werden. Abs. 2 stellt klar, dass durch die Wahrnehmung der Aufgaben der KommAustria Ziele der Rundfunkpolitik erreicht werden sollen, die zum Teil auch im Interesse der Allgemeinheit liegen.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1):

Die explizite Erwähnung jener Bediensteten der KommAustria, die Aufgaben nach dem PresseFG 2004 und dem PubFG 1984 wahrnehmen, dient iVm § 10a Abs. 14 der Klarstellung, dass diese Kosten nicht von der Finanzierungsregelung des § 10a erfasst werden. Die Kosten für die Vollziehung der Angelegenheiten der Presse- und Publizistikförderung werden zur Gänze aus Bundesmitteln getragen.

Zu Z 4 (§ 5):

Die Änderung des § 5 folgt der auch bei der KommAustria vorzufindenden Gliederung der Bestimmungen hinsichtlich einer getrennten Behandlung der Organisation und der Aufgaben der RTR-GmbH. § 5 enthält somit die Grundlage der Einrichtung der RTR-GmbH, welche schon bisher Gegenstand gesetzlicher Regelungen in § 5 war. Die Verschmelzungsbestimmung hinsichtlich der Telekom-Control-GmbH konnte entfallen.

Zu Z 5 (§ 5a):

Die neu eingefügte Bestimmung beinhaltet einen Aufgabenkatalog der RTR-GmbH, der sich aus der bisherigen Rechtslage (§ 5) ergibt und dem im Erkenntnis VfGH vom 7. Oktober 2004, G 3/04 zu § 10 KOG zum Ausdruck kommenden Auftrag einer klaren Determinierung der Aufgaben der RTR-GmbH Rechnung trägt.

Zu Abs. 1:

Gemäß Abs. 1 ist die RTR-GmbH Geschäftsapparat der KommAustria, wobei sie diese unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und bei der Erreichung der der KommAustria vorgegebenen Ziele unterstützt.

Diese Tätigkeit umfasst einerseits (Abs. 1 Z 1) die administrative Unterstützung der KommAustria in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH. Tätigkeiten nach Z 1 sind insbesondere die Vorbereitung von Ausschreibungen, die aktenmäßige Erfassung einlangender Schriftstücke, die Abfertigung von Schriftstücken der KommAustria, das Erstellen schriftlicher Ausfertigungen von Tonbandprotokollen und deren Zustellung an die Parteien, die Veröffentlichung von Entscheidungen der KommAustria, die Betreuung für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, die Wartung der Website hinsichtlich zu veröffentlichender Entscheidungen und Verordnungen der KommAustria sowie hinsichtlich allgemeiner Informationen zur KommAustria und zur RTR-GmbH mit deren Aufgabenbereichen sowie zu den gesetzlichen Grundlagen und Verfahren.

Neben diesen Tätigkeiten hat die RTR-GmbH auch die Aufgabe (Abs. 1 Z 2) der fachlichen Unterstützung der KommAustria in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von ihr zu führenden Verfahren, die sich aus § 2 Abs. 1 ergeben. Dies betrifft daher insbesondere Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem PrTV-G, Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen gemäß § 7 ORF-G, § 15 PrR-G sowie § 19 PrTV-G, fernmelderechtliche Bewilligungsverfahren und Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, sonstige Verfahren, die gemäß § 120 TKG in die Zuständigkeit der KommAustria fallen, Verfahren zur Überprüfung der Zuordnung von Übertragungskapazitäten gemäß § 11 PrR-G und § 14 PrTV-G, Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G sowie der auf die Regelungen des 3. Abschnitts bezugnehmenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des ORF-G durch den ORF und seine Tochtergesellschaften sowie Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 PrTV-G sowie der §§ 19 und 20 PrR-G (Werbebeobachtung) und Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 KOG, Verfahren der Rechtsaufsicht gemäß den Bestimmungen der §§ 24ff PrR-G sowie gemäß den Bestimmungen der §§ 56ff PrTV-G, Verwaltungsstrafverfahren gemäß den Bestimmungen des § 27 PrR-G und § 30 PrR-G sowie gemäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65 PrTV-G, Verfahren gemäß dem KartellG und dem WettbewerbsG.

Die unterstützende Tätigkeit der RTR-GmbH für die KommAustria bei der Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich (Abs. 1 Z 3) gemäß dem 6. Abschnitt des PrTV-G unterliegt nicht der Finanzierungsregelung des § 10a sondern wird eigens aus Mitteln des Digitalisierungsfonds finanziert (vgl. §§ 9a ff). Zu nennen sind dabei insbesondere die organisatorische Betreuung der zur Unterstützung der KommAustria eingerichteten Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung jährlicher Digitalisierungsberichte über den Fortgang der Arbeiten zur Einführung von digitalem Rundfunk gemäß § 21 Abs. 6 PrTV-G, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes gemäß § 21 PrTV-G, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung der digitalen Bedeckungen und deren internationale Koordinierung sowie die Vorbereitung und Veröffentlichung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und Verfahren zur Erteilung einer Zulassung gemäß §§ 23ff PrTV-G.

Zu Abs. 2:

Gemäß Abs. 2 bildet die RTR-GmbH den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission, wobei sie diese unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele, wie sie sich aus § 117 bzw. § 1 Abs. 2 TKG 2003 ergeben, unterstützt.

Hierbei umfasst die Tätigkeit der RTR-GmbH einerseits die administrative Unterstützung der Telekom-Control-Kommission, worunter insbesondere die Vorbereitung von Ausschreibungen, die aktenmäßige Erfassung einlangender Schriftstücke, die Abfertigung von Schriftstücken der Telekom-Control-Kommission, das Erstellen schriftlicher Ausfertigungen von Tonbandprotokollen und deren Zustellung an die Parteien, die Veröffentlichung von Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission, die Betreuung für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, die Wartung der Website hinsichtlich zu veröffentlichender Entscheidungen und Verordnungen der Telekom-Control-Kommission sowie hinsichtlich allgemeiner Informationen zur Telekom-Control-Kommission und zur RTR-GmbH mit deren Aufgabenbereichen sowie zu den gesetzlichen Grundlagen und Verfahren.

Darüber hinaus obliegt ihr die fachliche Unterstützung der Telekom-Control-Kommission in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen sowie die Unterstützung der Telekom-Control-Kommission bei der Erarbeitung von Entscheidungsentwürfen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die Anordnung der Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 9 Abs. 2 TKG 2003, Entscheidungen in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3 TKG 2003, die Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25 TKG 2003, die Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31 TKG 2003, die Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32 TKG 2003, die Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, und Auferlegen spezifischer Verpflichtungen gemäß § 37 TKG 2003, die Entscheidung in Verfahren gemäß den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2, 47, 48 und 49 Abs. 3 TKG 2003, die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie die Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45 TKG 2003, weiters die Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 TKG 2003, Entscheidungen über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56 TKG 2003, die Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und den Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60 TKG 2003, Entscheidungen über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste gemäß § 91 Abs. 3 TKG 2003 bereit zu stellen, Entscheidungen über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4 TKG 2003, die Feststellung und Antragstellung gemäß § 111 TKG 2003 und die Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127 TKG 2003.

Zu Abs. 3:

Gemäß Abs. 3 hat die RTR-GmbH neben der unterstützenden Tätigkeit auch eigene (behördliche) Aufgaben zu erfüllen, welche ihr durch das TKG 2003 zugewiesen sind. Diese umfassen insbesondere die Erlassung von Verordnungen gemäß §§ 7, 24, 36, 63 und 100 TKG 2003, Aufgaben nach den Bestimmungen der §§ 15, 17, 21, 27, 28, 30, 33, 72 TKG 2003, die Verwaltung des Universaldienstfonds nach § 32 TKG 2003, Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 5. Abschnitt des TKG 2003, soweit sie nicht durch § 117 TKG 2003 der Telekom-Control-Kommission vorbehalten sind, Aufgaben der Verwaltung von Kommunikationsparametern nach dem 7. Abschnitt des TKG 2003, Aufsicht, Aufgaben gemäß §§ 90 und 91 TKG 2003, soweit sie nicht durch § 117 TKG 2003 der Telekom-Control-Kommission vorbehalten sind, Moderation der Verhandlungen über sich aus dem TKG 2003 ergebenden Meinungsverschiedenheiten gemäß § 115 Abs. 3 TKG 2003, die Durchführung von Streitschlichtungsverfahren gemäß § 121 Abs. 2 TKG 2003, die Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß § 122 TKG 2003, die Information der Europäischen Kommission, die Zusammenarbeit mit anderen Behörden gemäß §§ 124 und 126 TKG 2003, die Durchführung von Konsultations- und Koordinationsverfahren gemäß §§ 128 und 129 TKG 2003, soweit sie nicht durch § 117 TKG 2003 der Telekom-Control-Kommission vorbehalten sind sowie Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten gemäß § 130 TKG 2003, das Führen der in §§ 24 und 129 TKG 2003 genannten Verzeichnisse, die Wahrnehmung der durch das TKG 2003 der Regulierungsbehörde auferlegten Veröffentlichungs- und Berichtspflichten, das Führen einer Liste nach § 7 ECG sowie die Wahrnehmung jener Aufgaben, die sich aus dem KartellG ergeben.

Zu Abs. 4:

Für die Wahrnehmung der ihr nach dem SignaturG übertragenen Aufgaben durch die RTR kommt weder die Finanzierungsregel des § 10 noch jene des § 10a zur Anwendung. Vielmehr erfolgt die Finanzierung wie bisher aus Bundesmitteln.

Zu Abs. 5:

Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage und stellt klar, dass auch hier keine Finanzierung nach § 10a vorgesehen ist.

Zu Abs. 6:

Wie schon bisher obliegt der RTR-GmbH die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompentenzzentrums. Die nähere Beschreibung der Tätigkeiten erfolgt in § 9.

Zu Z 6 (§ 8):

Die Bestimmung des § 8 (Streitbeilegung) konnte entfallen, da diese ursprünglich im Zusammenhang mit dem Fernsehsignalgesetz erforderlich war und das Fernsehsignalgesetz mit BGBl. I Nr. 97/2004 aufgehoben wurde. Die Rechtsgrundlage für die Streitbeilegung im Fachbereich Telekommunikation findet sich gesondert in § 122 TKG 2003, jene für den Fachbereich Rundfunk in § 120 Abs. 1 Z 10 TKG 2003.

Zu Z 7 (§ 9):

Im Lichte des Erkenntnisses des VfGH vom 7. Oktober 2004, G 3/04 wird die Aufgabe Kompetenzzentrum von den übrigen Aufgaben herausgelöst und die Aufgabe und der Aufwand für das Kompetenzzentrum näher umschrieben. Einerseits werden damit die Aufgaben im Rahmen des Kompetenzzentrums jeweils für den Fachbereich Rundfunk, für den Fachbereich Telekommunikation und für einen beide Branchen umfassenden Bereich determiniert, andererseits wird mit der Deckelung in Höhe von maximal 10 % des jährlichen branchenspezifischen Gesamtaufwandes im Fachbereich Rundfunk und mit der Deckelung in derselben Höhe im Fachbereich Telekommunikation sichergestellt, dass die Ausgaben für das Kompetenzzentrum jeweils nur einen Bruchteil des gesamten branchenspezifischen Gesamtaufwandes ausmacht. In dieser Hinsicht ist auch auf die Erläuterungen zu § 10a hinzuweisen, aus denen hervorgeht, dass hinsichtlich der Aufteilung nach dem Kriterium des „Interesses“ zwischen Marktteilnehmern und der Allgemeinheit im Verhältnis von 50:50 ausgangen wurde. Dieser Umstand ist auch bei der Bewertung des in den §§ 10 und 10a angesprochenen Schlüssels von 75:25 eingeflossen.

Zu Abs. 1:

Abs. 1 bestimmt, dass der RTR-GmbH unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen Rundfunk und Telekommunikation zukommt.

Die Ausgaben für das Kompetenzzentrum werden mit jährlich maximal 10 % des Gesamtaufwandes des Fachbereichs Rundfunk und parallel dazu mit jährlich maximal 10 % des Gesamtaufwandes des Fachbereichs Telekommunikation begrenzt.

Der für Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums entstandene Aufwand lag in den vergangenen Jahren im Fachbereich Rundfunk gemessen am branchenspezifischen Gesamtaufwand bei etwa 5 %. Dieser relativ geringe Anteil ist primär darauf zurückzuführen, dass in den ersten beiden Geschäftsjahren der Schwerpunkt der Aufgaben auf der Erteilung neuer Zulassungen sowie der Einführung von privatem terrestrischem Fernsehen lag. Beginnend mit dem Jahr 2003 entstand erhöhter Bedarf an wissenschaftlichen Studien, etwa im Zusammenhang mit Fragen der Planung digitaler Frequenzen zur Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich. Ebenso wurden die ersten Schriftenreihen erst im Laufe des Jahres 2003 publiziert.

Die in § 9 Abs. 1 festgelegte Deckelung in Höhe von 10 % für beide Fachbereiche trägt dem Umstand Rechnung, dass – wie Erfahrungen gezeigt haben – den Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums wachsende Bedeutung zukommt und somit der Bedarf stetig gestiegen ist. So erfordern die vielfältigen Aufgabenstellungen in stärkerem Maße die Durchführung wissenschaftlicher Analysen, etwa im Bereich der Entwicklung neuer Technologien und Dienste im Zuge der Digitalisierung des Rundfunks, rechtsvergleichende Studien im Bereich der Werberegelungen oder im Bereich der Breitbandförderung im Bereich Telekommunikation. Durch die eingeführte Obergrenze wird klargestellt, dass die Aufgaben im Rahmen des Kompetenzzentrums und somit der damit verbundene Finanzbedarf jeweils nur einen Bruchteil neben der Hauptaufgabe die RTR-GmbH – der Unterstützung der Regulierungsbehörden – darstellt.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 zählt für den Fachbereich Rundfunk in demonstrativer Weise die Kernaufgaben im Rahmen des Kompetenzzentrums auf. Dabei handelt es sich um die Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der KommAustria zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten insbesondere zu Fragen betreffend die Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, die Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich, die nationalen und europäischen Werberegelungen, den Minderjährigen- und Jugendschutz, den Zugang zu Kommunikationsnetzen und -diensten sowie zu Fragen betreffend die neuen Technologien und Dienste wie auch die Marktverhältnisse (Z 1). Weiters handelt es sich um die Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen (Z 2) sowie Veröffentlichungen auf der Website und die Mitwirkung an Ausbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter von Rundfunkunternehmen (Z 3).

Zu Abs. 3:

Abs. 3 zählt für den Fachbereich Telekommunikation in demonstrativer Weise die Kernaufgaben im Rahmen des Kompetenzzentrums auf. Es sind dies die Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten, insbesondere zu Fragen betreffend die Qualität, den Preis, das Kundenservice und die Leistungsmerkmale von Kommunikationsnetzen und -diensten und den Zugang zu diesen, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse (Z 1) sowie die Aufgabe der Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website (Z 2).

Zu Abs. 4:

Abs. 4 hat jene Aufgaben zum Gegenstand, die der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums bereichsübergreifend obliegen. Diese Tätigkeiten umfassen bereichsübergreifende Analysen, Publikationen und Fachveranstaltungen, insbesondere zu Fragen der Konvergenz der Branchen Rundfunk und Telekommunikation. Durch die bereichsübergreifende Aufgabenerfüllung sieht die Bestimmung die gemeinsame Verantwortung der Geschäftsführer beider Fachbereiche vor. Zudem hat die Finanzierung dieser Tätigkeiten anteilig entsprechend dem Verhältnis der branchenspezifischen Gesamtaufwendungen zueinander zu erfolgen.

Zu Z 8 (§ 9a):

Die Änderung dient der Sicherstellung der Finanzierung des nach § 10a aus Bundesmitteln zu bestreitenden Anteils am Finanzierungsaufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk. Die Erhöhung des Bundesanteils nach § 10a schlägt sich im selben Ausmaß zu Lasten der jährlich unter dem Titel „Digitalisierungsfonds“ zur Verfügung stehenden Mittel durch.

Zu Z 9 (§ 10):

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2004, G 3/04-20, ausgesprochen, dass es sich bei den von der KommAustria bzw. der RTR-GmbH im Fachbereich Rundfunk wahrgenommenen Aufgaben teilweise um solche handelt, die letztendlich die Allgemeinheit betreffen, und insoweit die Finanzierung solcher Aufgaben durch die Allgemeinheit und somit durch Mittel aus dem Bundeshaushalt erfolgen müßte. Da die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation zum Teil Aufgaben wahrnehmen, die letztendlich im Allgemeininteresse gelegen sind, wird die Novelle zum Anlass genommen, auch die Finanzierung der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation neu zu regeln.

Eine Bewertung der der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation übertragenen Aufgaben unter den Gesichtspunkten, inwieweit die konkrete Aufgabe von branchenspezifischer Bedeutung ist und welcher mengenmäßige Stellenwert diese Aufgabe im gesamten Aufgabenumfang der genannten Behörden zukommt, hat ergeben, dass etwa 75 % dieser Aufgaben im Interesse der Erbringer von Telekommunikationsdiensten besorgt werden.

Im einzelnen ist davon auszugehen, dass die Verfahren nach dem 5. Abschnitt des TKG 2003 „Wettbewerbsregulierung“ unmittelbar im Interesse sämtlicher Marktteilnehmer liegen. Dies gilt auch für die Nummern- und Frequenzverwaltung, da eine effiziente Nummernverwaltung bzw. eine Verbesserung bzw. Erweiterung der technischen Reichweite eines Betreibers sich unmittelbar auf dessen Position im Wettbewerb und damit die Wirtschaftlichkeit seines Betriebes auswirken. Während sohin ein Großteil der Aufgaben von Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH wie z.B. die Marktanalyse, die Zusammenschaltung sowie die Nummern- und Frequenzverwaltung im unmittelbaren Interesse der beitragspflichtigen Marktteilnehmer liegen, ist ein unmittelbares Interesse der Allgemeinheit etwa im Hinblick auf die Aufgaben der Rechtsaufsicht und der Endkundenstreitschlichtung erkennbar.

Von diesem Ergebnis ausgehend ist eine anteilsmäßige Finanzierung der von der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation wahrgenommenen Aufgaben im Verhältnis 75:25 durch Finanzierungsbeiträge von Marktteilnehmern einerseits und aus Bundesmitteln andererseits verfassungsrechtlich geboten.

Zu Abs. 1:

Mit dieser Regelung wird der Gesamtaufwand der RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation mit insgesamt jährlich maximal 8 Millionen begrenzt. Diese Zahl ergibt sich aus einer Hochrechnung des Aufwandes der letzten Jahre. Darüber hinaus wird festgelegt, dass 2 Millionen Euro aus Steuermitteln und maximal 75 % des Gesamtaufwandes durch Finanzierungsbeiträge der Marktteilnehmer zu decken sind. Die Bestimmung enthält auch eine Wertsicherungsklausel, um der RTR-GmbH die Finanzierung ihres Aufwandes dauerhaft zu sichern.

Zu Abs. 2 und 3:

Die Definition der Beitragspflichtigen folgt der bisherigen Rechtslage. Klargestellt wird, dass die Branche Telekommunikation jene Bereitsteller umfasst, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich dabei nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten (z. B. elektronische Programmführer, Navigatoren) handelt. An der bisherigen Berechnung der Finanzierungsbeiträge mittels des Verhältnisses des Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz wird festgehalten.

Zu Abs. 4 bis 14:

Die Bestimmungen folgen der bisherigen Rechtslage des § 10.

Die Einfügung der Möglichkeit, von einer quartalsmäßigen Vorschreibung bei geringfügigen Finanzierungsbeiträgen Abstand zu nehmen, dient der Verwaltungsökonomie, wobei Zinsvorteile zu berücksichtigen sind. Die einmalige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages würde zur Zeit ca. 80 Telekom-Unternehmen betreffen, wodurch der Verwaltungsaufwand deutlich verringert werden könnte. Der Zinsvorteil errechnet sich aus dem 12-Monats-Euribor plus 2 %.

Die in Abs. 13 normierte Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid über Gutschriften und Nachforderungen beantragen zu können, dient dem Rechtsschutz der Beitragspflichtigen.

Zu Z 10 (§ 10a):

Eine eingehende Betrachtung der Aufgaben der Rundfunkregulierung zeigt je nach Aufgabe eine unterschiedliche Betroffenheit der Marktteilnehmer und der Allgemeinheit. Eine Durchschnittsbetrachtung, die rückblickend auch den für die einzelnen Aufgaben entstandenen Aufwand berücksichtigt, ergibt ein Verhältnis der Betroffenheit zwischen den Marktteilnehmern und der Öffentlichkeit von etwa 75:25. Folgende Einschätzungen – die auf Erfahrungen der letzten Jahre zurückgehen, veranschaulichen dieses Verhältnis:

-       So liegt die Erteilung einer Zulassung bzw. die Zuteilung weiterer Übertragungskapazitäten (25 % des Gesamtaufwandes) primär im Interesse der Veranstalter bzw. des Antragstellers. Die Bevölkerung profitiert durch die Steigerung der Angebotsvielfalt, sodass hier von einem Verhältnis der Betroffenheit zwischen den Marktteilnehmern und der Öffentlichkeit von 80:20 auszugehen ist.

-       Bei fernmelderechtlichen Änderungsverfahren und der Frequenzverwaltung (10 % des Gesamtaufwandes) ist von einem Verhältnis 80:20 auszugehen. Von der Bewilligung einer Funkanlagenänderung, einer Standortverlegung oder auch Leistungserhöhung einschließlich der internationalen Koordinierung profitiert hauptsächlich der Veranstalter, der hierdurch z.B. in die Lage versetzt wird, sein Programm in besserer Qualität auszustrahlen, topographisch bedingte Reichweiteneinbußen auszugleichen und gegen Störungen durch ausländische Sender abgeschirmt wird. Bei derartigen Verfahren sind auch die Störpotentiale bei anderen Veranstaltern zu ermitteln und zu berücksichtigen. Mittelbar profitiert der Konsument von guter Empfangsqualität.

-       Im noch größen Interesse der Marktteilnehmer liegen Mitbenutzungsverfahren (ca. 2,5 % des Gesamtaufwandes). In deren primärem Interesse liegt es, Zugang zu bestehender und nur schwer duplizierbarer Infrastruktur zu erhalten, um die erteilte Zulassung auch faktisch ausüben zu können. Für den Konsumenten ist hingegen primär nur relevant, ob er zusätzliche Programme empfangen kann, sodass das öffentliche Interesse mit rund 10 % anzunehmen ist und sich so bei Mitbenutzungsverfahren ein Verhältnis 90:10 ergibt.

-       Im Unterschied zu Mitbenutzungsverfahren ist bei must-carry-Verfahren (ca. 2,5 % des Gesamtaufwandes) ein erhöhtes öffentliches Interesse anzunehmen, da z.B. im Fall von lokalen Programmen (§ 20 Abs. 3 PrTV-G) lokale Interessen berücksichtigt werden können, was eine Gewichtung von 70:30 zulässt.

-       Bei der Wahrnehmung der Rechtsaufsicht (ca. 40 % des Gesamtaufwandes) ist zu differenzieren. Während bei der anfänglich asymmetrischen Werberegulierung der ORF im Vordergrund stand, liegt der Schwerpunkt nunmehr auf der Herstellung eines Marktgleichgewichtes und das Gewicht des Konsumentenschutzes wird stärker. Die Verfahren sollen primär im Interesse aller Veranstalter und Mitbewerber am Werbe- und Endkundenmarkt eine am fairen Wettbewerb orientierte Marktordnung schaffen. Natürlich fußen viele Werbebestimmungen auch auf konsumentenschutzrechtlichen Überlegungen, folglich ist hier auch ein nicht zu geringes Maß an Betroffenheit für die Allgemeinheit anzunehmen. Verfahren zum Minderjährigen- und Jugendschutz in Rundfunkprogrammen liegen vor allem im Interesse der Allgemeinheit. Im Fall der Änderung des Programmcharakters ist primär ein Interesse der Veranstalter gegeben, zumal sie einerseits auf einmal getroffene Auswahlentscheidungen bei Zulassungsverfahren vertrauen dürfen (Rechtssicherheit) und die Änderung eines Konkurrenzprogramms direkten Einfluss auf ihre Marktposition am Werbe- und Endkundenmarkt haben kann. Hingegen ist hier das Interesse der Allgemeinheit vergleichsweise niedriger anzusetzen, wenn sich auch die Zielgruppe und Musikfarbe ändern mag. Zur Vermeidung von Marktkonzentrationen dienen jene Verfahren, die Eigentumsänderungen zum Gegenstand haben. Somit ist hier ein geringfügig höheres öffentliches Interesse anzunehmen, als dies bei den Veranstaltern besteht. Zusammenfassend ergibt sich für den Bereich der Rechtsaufsicht ein Verhältnis der Betroffenheit von Marktteilnehmern und Allgemeinheit von 75:25.

-       Bei der Aufgabenerfüllung im Rahmen des Kompetenzzentrums (max. 10 % des Gesamtaufwandes, vgl. § 9) lässt sich festhalten, dass bei Studien im Zusammenhang mit laufenden Verfahren, die Fragestellungen der Regulierungstätigkeit zum Gegenstand haben, von einer unmittelbar stärkeren Betroffenheit der Marktteilnehmer auszugehen ist (z.B. eine Studie zur digitalen Frequenzplanung). Hingegen liegen Fachveranstaltungen, Newsletter oder Schriftenreihen stärker in öffentlichem Interesse. Die Interessen sind wohl gleichermaßen ausgewogen berührt, weshalb von einem Verhältnis 50:50 auszugehen ist.

-       Bei sonstigen Verfahren, z.B. Marktanalyse, Allgemeingenehmigungen, Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG, Streitschlichtungsverfahren gemäß § 12 Abs. 8 PrR-G (ca. 10 % des Gesamtaufwandes) ist das Verhältnis Marktbetroffenheit, Betroffenheit der Allgemeinheit von 70:30 anzunehmen.

Diese Relation rechtfertigt sohin in einer Durchschnittsbetrachtung (unter Zugrundelegung der oben angegebenen Schätzung über den Anteil am Gesamtaufwand und den Anteil „im Sinne der Allgemeinheit“) eine Finanzierung des der RTR-GmbH entstehenden Aufwands insgesamt im Verhältnis von 75 % (vom Markt durch Finanzierungsbeiträge) und 25 % (aus Bundesmitteln).

Zu Abs. 1:

Mit dieser Regelung wird einerseits der Gesamtaufwand der RTR-GmbH im Fachbereich Rundfunk mit maximal 3 Millionen Euro jährlich beschränkt. Diese Zahl ergibt sich aus einer Hochrechnung des Aufwandes der letzten Jahre. Zum anderen wird festgelegt, dass entsprechend den oben genannten Überlegungen der Anteil des Bundes aus dem Titel der Rundfunkgebühren und damit aus Steuermitteln (§ 3 Abs. 1 RGG) jährlich bei 750.000 Euro liegt (ein Viertel). Zumal bei der Berechnung dieser Beträge von einem Aufwand der RTR-GmbH in Höhe des Maximalbetrages ausgegangen wurde, kann sich bei einem Gesamtaufwand der RTR-GmbH unter 3 Millionen Euro das Finanzierungsverhältnis noch zu Gunsten der Marktteilnehmer verändern. Die Regelung enthält auch eine Wertsicherungsklausel.

Zu Abs. 2 und 3:

Die Definition der Beitragspflichtigen folgt grundsätzlich der bisherigen Rechtslage (vgl. § 10 Abs. 2). Da die Regulierungstätigkeit im Hinblick auf die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten (vgl. dazu oben auch die Ausführungen zu Mitbenutzungsverfahren) im primären Interesse der Rundfunkveranstalter selbst liegt, ist hinkünftig dieser Aufwand aus den Finanzierungsbeiträgen der Rundfunkveranstalter zu bestreiten. Erst mit dem Zugang zur Infrastruktur sind sie in der Lage, ihre Inhalte zu den Hörern und Sehern zu bringen. An der Berechnung der Finanzierungsbeiträge mittels des Verhältnisses des Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz wird im Lichte des Erkenntnisses des VfGH vom 7. Oktober 2004, G 3/04 festgehalten.

Zu Abs. 4 bis 14:

Die Bestimmungen folgen der bisherigen Rechtslage des § 10.

Der Anteil aus den Rundfunkgebühren ist bei der Berechnung des Aufwandes natürlich zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Schwellenwertverordnung vgl. auch die Erläuterungen zu § 17a Abs. 3. Die Einfügung der Möglichkeit, von einer quartalsmäßigen Vorschreibung bei geringfügigen Finanzierungsbeiträgen Abstand zu nehmen, dient der Verwaltungsökonomie, wobei Zinsvorteile zu berücksichtigen sind und sich aus dem 12-Monats-Euribor plus 2 % errechnen.

Die in Abs. 12 normierte Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid über Gutschriften und Nachforderungen beantragen zu können, dient dem Rechtsschutz der Beitragspflichtigen.

Abs. 14 letzter Satz entspricht der bisherigen Rechtslage und sieht vor, dass lediglich der Aufwand der KommAustria im Bereich der Rundfunkregulierung zu ersetzen ist und damit (auch) von den Beitragspflichtigen finanziert wird. Da die KommAustria auch mit Aufgaben nach dem PresseFG 2004 und dem PubFG 1984 betraut ist, muss weiterhin klargestellt bleiben, dass die Finanzierungsbestimmungen nicht für diese Tätigkeiten gelten.

Zu Z 11 (§ 11a):

Die Bestimmung dient der Richtigstellung eines Verweises im Zusammenhang mit den Änderungen in § 2 Abs. 1.

Zu Z 12 (§ 15):

Die Bestimmung dient der Richtigstellung eines Verweises.

Zu Z 13 (§ 16a):

Die Änderung stellt klar, dass sämtliche Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke in diesem Bundesgesetz geschlechtsneutral zu verstehen sind.

Zu Z 14 (§ 17 Abs. 6 und 7):

Gemäß den Inkrafttretensbestimmungen gilt ab 1. Jänner 2005 die neue Rechtslage sowohl für den Fachbereich Rundfunk als auch für den Fachbereich Telekommunikation. Die Finanzierungsbestimmung für die Branche Telekommunikation (§ 10) tritt hingegen aufgrund der Notwendigkeit budgetäre Vorsorge treffen zu müssen erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

In konsequenter Umsetzung des Erkenntnisses des VfGH vom 7. Oktober 2004, G 3/04 zu § 10 KOG in der Stammfassung wird festgesetzt, dass für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2005 der § 10 nur für die Finanzierung des branchenspezifischen Aufwandes im Fachbereich Telekommunikation gilt. Die Finanzierung des Aufwandes im Fachbereich Rundfunk richtet sich beginnend mit dem 1. Jänner 2005 allein nach § 10a KOG, die Bestreitung des bereits entstandenen Aufwandes in der Zeit vom 20. August 2003 bis 31. Dezember 2004 wird in der Übergangsbestimmung des § 17a näher geregelt.

Zu Z 15 (§ 17a):

Mit den Übergangsbestimmungen wird für den Fachbereich Rundfunk für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 eine (im Vergleich zur geltenden Regelung) alle Beitragspflichtigen begünstigende Finanzierungsregelung in Kraft gesetzt. Demnach gilt, dass jener in der KommAustria und RTR-GmbH bereits entstandene branchenspezifische Aufwand, der sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 2 und Z 4 bis 8 sowie § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 6 iVm § 9 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ergeben hat, nur mehr zu 75 % von der Branche Rundfunk zu tragen ist und die restlichen 25 % aus Bundesmitteln zu bestreiten sind. Die Miteinbeziehung der Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich um Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt, entspricht der geltenden Rechtslage (Branche Rundfunk). Die Regelung gilt auch für die vor der KommAustria und dem Bundeskommunikationssenat anhängigen Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum von 20. August 2003 bis 31. Dezember 2004. Allfällige bescheidmäßige Vorschreibungen haben dementsprechend die Aufteilung 75:25 zwingend zu berücksichtigen.

Die von der KommAustria erlassene Schwellenwertverordnung Rundfunk 2004 kann in Geltung bleiben, da lediglich die Grundlage ihrer Erlassung vom § 10 in den § 10a gewechselt hat, inhaltlich jedoch keine Änderungen vorgenommen wurden.

Zu Z 16 (§ 18):

Die Änderungen dienen der Richtigstellung von Verweisen sowie der Normierung einer Vollzugsklausel für den Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Bereitstellung der Mittel aus dem Bundeshaushalt.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 17. März 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Stefan Prähauser, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Josef Cap, DDr. Erwin Niederwieser, Mag. Karin Hakl sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Reinhard Eugen Bösch einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu § 10:

Die RTR-GmbH hat bis Ende Februar jeden Jahres ihren branchenspezifischen Aufwand auf Basis der Planwerte festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Diesem Aufwand hat die RTR-GmbH die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zugrunde zu legen und dabei auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen (Abs. 4) Bedacht zu nehmen.

Zu § 10a:

Wie für den Fachbereich Telekommunikation hat die RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk bis Ende Februar jeden Jahres ihren Aufwand auf Basis der Planwerte festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Diesem Aufwand hat die RTR-GmbH die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zugrunde zu legen und sie hat auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen (Abs. 4) Bedacht zu nehmen.

Zu § 17:

§ 17 Abs. 7 regelt in Entsprechung des Erkenntnisses des VfGH G 3/04, dass sich § 10 KOG nur auf den Fachbereich Telekom bezieht. Dabei ist aus Sachlichkeitsüberlegungen im Sinne der Neuregelung nach § 10a Abs. 2 (vgl. dazu die Begründung des Initiativantrages zu § 10a Abs. 2) der Kreis der Beitragspflichtigen klarzustellen. Diese Regelung des § 10 KOG wird allerdings mit 1. Jänner 2005 durch die neue Fassung des § 10 KOG (vgl. insbesondere §10 Abs. 2) abgelöst. Für den Zeitraum 20. August 2003 bis 31. Dezember 2004 (d.h. bis zum In-Kraft-Treten des „neuen“ § 10) ist daher ebenso in § 10 vorzusehen, dass die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten nicht in die Beitragspflicht einzubeziehen sind.

Zu § 17a:

Zu Abs. 1:

Die Regelung des Abs. 1 ordnet an, dass rückwirkend für die Finanzierung des Aufwands der RTR-GmbH und der KommAustria im Zeitraum ab In-Kraft-Treten des TKG 2003 bis zum 31. Dezember 2004 der für die Beitragspflichtigen im Vergleich zur geltenden Rechtslage günstigere Aufteilungsschlüssel von 75:25 (zwischen Finanzierungsbeiträgen und Bundesmitteln) zugrunde zu legen ist. Insbesondere mit der Festlegung des Aufteilungsschlüssels wird der zentralen Feststellung im Erkenntnis des VfGH vom 7. Oktober 2004, G 3/04 Rechnung getragen, wonach ein Teil des Aufwands aus Steuermitteln zu bestreiten ist. Dem in § 17a Abs. 1 vorgesehenen Aufteilungsschlüssel liegen daher dieselben Schätzungen zugrunde wie der Begründung zu § 10a. Die Bestimmung des Abs. 1 dient auch der Festlegung der Grundlagen für die Rückabwicklung zu viel geleisteter Finanzierungsbeiträge. Ausgegangen wird vom tatsächlich im angesprochenen Zeitraum angefallenen Aufwand der RTR-GmbH im Fachbereich Rundfunk und der KommAustria für die konkreten im Rundfunkbereich vorgenommenen Tätigkeiten. Dieser Aufwand ist in Übereinstimmung mit dem durch § 10a Abs. 2 neu gefassten Kreis der Beitragspflichtigen neu aufzuteilen. Bei dieser Rückabwicklung ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass der gleiche Kreis an beitragspflichtigen Rundfunkveranstaltern beibehalten wird wie er im Jahr 2004 aufgrund der von der KommAustria erlassenen Schwellenwertverordnung 2004 bestanden hat und nicht nachträglich mehr Rundfunkveranstalter in die Beitragspflicht einbezogen werden als dies nach der Schwellenwertverordnung 2004 (die eine Umsatzschwelle von 45.000 € festgelegt hatte) der Fall war. Es bedurfte daher einer inhaltlich dieser Grenze entsprechenden Regelung hinsichtlich jener in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter, bei denen der Aufwand für die Einhebung der Finanzierungsbeiträge in Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen steht. Die KommAustria hat dazu für die Erlassung der Schwellenwertverordnung 2004 ermittelt, dass erst ab einem Umsatz von 45.000 € ein Beitragspflichtiger mehr an Finanzierungsbeitrag leisten muss als seine Berücksichtigung durchschnittlich kostet. Bei diesen Kosten ist die KommAustria von einem in einer Durchschnittsbetrachtung ermittelten Betrag von 300 € für die Einbringlichmachung von Finanzierungsbeiträgen ausgegangen. Diese Kosten beinhalten Kosten der Buchhaltung, des Mahn- und Inkassowesens, die Kosten erforderlicher Buchprüfungen und auch die Kosten der Einbringlichmachung von Beiträgen im Wege der Bescheiderlassung.

Zu Abs. 2:

Die Regelung des Abs. 2 stellt zum einen klar, dass in allen gegenwärtigen und zukünftigen Verfahren über Finanzierungsbeiträge für den Zeitraum 20. August 2003 bis 31. Dezember 2004 zwingend der Aufteilungsschlüssel 75:25 zugrunde zu legen ist. Andererseits wird geregelt, dass die aufgrund der durch Abs. 1 vorgegebenen neuen Berechnung (Aufteilungsschlüssel und Kreis der Beitragspflichtigen) im Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 zu viel geleisteten Finanzierungsbeiträge zurückzuerstatten sind. Während Abs. 1 schon den Aufteilungsschlüssel und den Kreis der Beitragspflichtigen regelt, stellt der Verweis auf § 10a Abs. 3 sicher, dass die Berechnung der Finanzierungsbeiträge im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum Gesamtumsatz zu bemessen ist. Der Verweis auf § 10a Abs. 12 dient auch der Klarstellung (vgl. den letzten Satz des Abs. 12), dass im Falle von Divergenzen über die Höhe des rückzuzahlenden Betrags ein Bescheid der KommAustria ergehen kann.

Zu Abs. 3:

Da für das Jahr 2005 für den Fachbereich Rundfunk aufgrund der Rechtslage des § 10 idF BGBl. I Nr. 136/2003 bereits Finanzierungsbeiträge vorgeschrieben werden, bedarf es auch hier einer gesetzlichen Regelung, die dem rückwirkenden Inkrafttreten der günstigeren neuen Finanzierungsregelung (§ 10a) mit 1. Jänner 2005 Rechnung trägt. Die KommAustria hat dazu unverzüglich nach In-Kraft-Treten des § 10a eine neue Verordnung nach § 10a Abs. 5 zu erlassen und muss dabei auch die Änderungen hinsichtlich des geänderten Kreises der Beitragspflichtigen und der geringeren Höhe der zu leistenden Beiträge (75 %) berücksichtigen. Sodann ist der Gesamtumsatz der Branche Rundfunk (vgl. die Definition in § 10a Abs. 2) auf Basis der Meldungen der Beitragspflichtigen bzw. allfälliger Schätzungen der RTR-GmbH von dieser umgehend neu zu veröffentlichen. Die RTR-GmbH hat die Finanzierungsbeiträge und die Vorschreibungen zu berichtigen, da diese die ab 1. Jänner 2005 geltende Aufteilung der Finanzierung (vgl. § 10a Abs. 1 und auch den Kreis der Beitragspflichtigen in § 10a Abs. 2) im Verhältnis 75:25 noch nicht berücksichtigen konnten. Die anteilsmäßig zuviel vorgeschriebenen (und bereits geleisteten) Finanzierungsbeiträge sind bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen. Die Vorschreibung eines Jahresbeitrages gemäß § 10a Abs. 8 hat unter Berücksichtigung bereits vorgeschriebener und nunmehr berichtigter Beiträge zum zweiten Quartal zu erfolgen. Ein durch die Berichtigung entstehender Zinsvorteil ist den Beitragspflichtigen anzurechnen. Jene nach der bisher geltenden Rechtslage zur Finanzierung herangezogenen Unternehmen, die nach § 10a nun nicht mehr zur Leistung der Finanzierungsbeiträge verpflichtet sind, haben Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge. Auf Antrag hat die KommAustria über die Anrechnungen und Rückerstattungen mit Bescheid abzusprechen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Reinhard Eugen Bösch mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 03 17

Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer          Dr. Peter Wittmann

    Berichterstatterin                  Obmann