Bundesgesetz, mit dem das
KommAustria-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer
Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates
(KommAustria-Gesetz – KOG) Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 2
Abs. 1 lautet:
„(1) Die
Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der
KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen
Aufgaben, insbesondere:
1. Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem
PrR-G und dem PrTV-G,
2. Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen
gemäß § 7 ORF-G, § 15 PrR-G und § 19 PrTV-G,
3. Vorbereitung und Einführung von digitalem
Rundfunk nach dem 6. Abschnitt des PrTV-G,
4. Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für
die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem
TKG 2003,
5. sonstige Verfahren gemäß
§ 120 TKG 2003,
6. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private
Rundfunkveranstalter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des
PrR-G und des PrTV-G sowie nach dem ZuKG,
7. Beobachtung
a) der Einhaltung der Bestimmungen des
3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der auf die Regelungen des
3. Abschnitts bezugnehmenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des
ORF-Gesetzes durch den ORF und seine Tochtergesellschaften (§ 9 Abs. 4
ORF‑G),
b) der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34
bis 46 des PrTV-G sowie der §§ 19 und 20 des PrR-G durch private
Rundfunkveranstalter.
Zur
Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber
monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern Auswertungen von
Sendungen, die Werbung beinhalten, durchzuführen und die Ergebnisse dieser
Auswertungen binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der
Sendung in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die KommAustria
jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der in lit. a oder
lit. b genannten Bestimmungen vermutet, dem ORF (seiner
Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme
binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der
eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht einer
Verletzung dieser Bestimmungen diese im Falle des ORF (seiner
Tochtergesellschaft) beim Bundeskommunikationssenat anzuzeigen (§ 11a), im
Falle eines privaten Rundfunkveranstalters die Verletzung von Amts wegen weiter
zu verfolgen,
8. Verfahren nach dem KartellG und dem
WettbewerbsG, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt.“
2. Im
Einleitungssatz des § 2 Abs. 2 wird das Wort „Tätigkeit“ durch die Wortfolge „gemäß
Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben“ ersetzt.
3. § 3
Abs. 1 lautet:
„(1) Die KommAustria
besteht aus einem Behördenleiter und der für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 2 Abs. 1 sowie der Aufgaben nach dem PresseFG 2004 und dem
PubFG 1984 erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern.“
4. § 5 samt
Überschrift lautet:
„Organisation
der RTR-GmbH
§ 5. (1) Zur Unterstützung der KommAustria und
der Telekom-Control-Kommission sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher
Aufgaben ist eine Gesellschaft mit der Firma „Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH) eingerichtet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien.
Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer,
einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer
für den Fachbereich Telekommunikation. Der Geschäftsführer für den
Rundfunkbereich wird vom Bundeskanzler und der Geschäftsführer für den
Telekommunikationsbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angelegenheiten
dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen
Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige
Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister
für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent
dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie.
(2) Die RTR-GmbH hat
alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der
KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren
Aufgaben zu ermöglichen.
(3) Die RTR-GmbH ist
als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
(4) Die RTR-GmbH ist
von der Körperschaftsteuer befreit.
(5) Dem Aufsichtsrat
der RTR-GmbH haben je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.“
5. Nach § 5
wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
„Aufgaben
der RTR-GmbH
§ 5a. (1) Die RTR-GmbH bildet den
Geschäftsapparat der KommAustria. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter
deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich
übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 1) und Ziele
(§ 2 Abs. 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:
1. die administrative Unterstützung der
KommAustria in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit
über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH,
2. die fachliche Unterstützung der KommAustria in
technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser
zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die
Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von
Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten,
die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler
Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse
internationaler Konferenzen,
3. die Unterstützung der KommAustria bei der
Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des
PrTV-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform
Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines
Digitalisierungskonzeptes sowie der jährlichen Digitalisierungsberichte, die
Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die
frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der
Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren.
(2) Die RTR-GmbH
bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt
sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der
Erfüllung und Erreichung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich
übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1
Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch
durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen
Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt
weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der
Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.
(3) Der RTR-GmbH
obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich
Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach
dem TKG 2003, nach § 7 ECG und nach dem KartellG.
(4) Der RTR-GmbH
obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich
Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach
dem SigG.
(5) Die RTR-GmbH nimmt
darüber hinaus unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich
Rundfunk folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:
1. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem
Digitalisierungsfonds (§§ 9a bis 9e KOG),
2. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfilmförderungsfonds
(§§ 9f bis 9h KOG).
Die
Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 und 2 entstehenden Sach- und
Personalaufwands erfolgt jeweils aus den Mitteln der genannten Fonds.
(6) Die RTR-GmbH hat
unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des
Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 9.“
6. § 8 samt
Überschrift entfällt.
7. § 9 samt
Überschrift lautet:
„Kompetenzzentrum
§ 9. (1) Die RTR-GmbH hat unter Einhaltung der
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe
eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen Rundfunk und
Telekommunikation zu erfüllen. Die Ausgaben für das Kompetenzzentrum sind
jährlich mit maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des
Fachbereiches Rundfunk und maximal 10 vH des branchenspezifischen
Gesamtaufwandes des Fachbereiches Telekommunikation begrenzt.
(2) Die Aufgabe eines
Kompetenzzentrums im Fachbereich Rundfunk umfasst insbesondere die
nachstehenden Tätigkeiten:
1. Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten,
die in Zusammenhang mit den von der KommAustria zu erfüllenden Aufgaben stehen,
durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten insbesondere zu
Fragen betreffend die Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, die Einführung
von digitalem Rundfunk in Österreich, die nationalen und europäischen
Werberegelungen, den Minderjährigen- und Jugendschutz, den Zugang zu
Kommunikationsnetzen und -diensten sowie zu Fragen betreffend die neuen
Technologien und Dienste wie auch die Marktverhältnisse,
2. Dokumentation und Bereitstellung von
Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und
Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website,
3. Mitwirkung an Ausbildungsmaßnahmen für
Mitarbeiter von Rundfunkunternehmen.
(3) Die Aufgabe eines
Kompetenzzentrums im Fachbereich Telekommunikation umfasst insbesondere die
nachstehenden Tätigkeiten:
1. Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten,
die in Zusammenhang mit den von der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH
zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung
von Gutachten, insbesondere zu Fragen betreffend die Qualität, den Preis, das
Kundenservice und die Leistungsmerkmale von Kommunikationsnetzen und -diensten
und den Zugang zu diesen, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie
über die Marktverhältnisse,
2. Dokumentation und Bereitstellung von
Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und
Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website.
(4) Darüber hinaus ist
es Aufgabe der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums unter der gemeinsamen
Verantwortung der Geschäftsführer der Fachbereiche Rundfunk und
Telekommunikation bereichsübergreifende Analysen, Publikationen und
Fachveranstaltungen, insbesondere zu Fragen der Konvergenz der Branchen
Rundfunk und Telekommunikation durchzuführen. Die Finanzierung dieser
Tätigkeiten hat anteilig entsprechend dem Verhältnis der branchenspezifischen
Gesamtaufwendungen zueinander zu erfolgen.“
8. § 9a
Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Förderung digitaler
Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer
Standards im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich
6,75 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3
Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und
30. Juni zu überweisen. Dieser Betrag verändert sich ab dem Jahr 2007 um jenen Betrag, um den sich der für die
Finanzierung des Fachbereichs Rundfunk in § 10a Abs. 1 angeführte Betrag von
0,75 Millionen Euro jährlich durch die Veränderung des Verbraucherpreisindex
vermindert oder erhöht (§10a Abs 1 letzter Satz). Die Mittel sind
von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Digitalisierungsfonds“
nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.“
9. § 10 samt
Überschrift lautet:
„Finanzierung
und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation
§ 10. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der
Aufgaben nach § 5a Abs. 2 und 3 sowie Abs. 6 entstehenden
Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation dienen einerseits
Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss
aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der
RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und
30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der
RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss
vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden
übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen.
Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem
Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte
Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des
Vorjahres verändert hat.
(2) Die
Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die
Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15
TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die
Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von
Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).
(3) Die
Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des
Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben,
wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten
erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(4) Die Einnahmen
gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den
eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des
Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses
aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge
des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf
folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten.
Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für
das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den
Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu
nehmen.
(5) Beträge, die nach
§ 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen
Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die
Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr
geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls
nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter
Satz zu verfahren.
(6) Die
Telekom-Control-Kommission kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie,
insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen von
Beitragspflichtigen in grobem Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden
Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren
Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen dessen Umsätze nicht bei der
Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese
Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages
herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Die
Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH
ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz
Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der
geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen
zu schätzen.
(8) Der
branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die
Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung
der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in
geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische
Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der
Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen
und zu veröffentlichen.
(9) Den
Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der
veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines
Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu
entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige
Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei
Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann
die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen
Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum
Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist
dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.
(10) Die
Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres
ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren
tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von
der RTR-GmbH zu schätzen.
(11) Die RTR-GmbH hat
den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen
branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des
Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des
tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen
branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(12) Nach der
Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen
branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete
Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu
stellen.
(13) Für den Fall,
dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages
nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission
die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso
sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig
festzustellen.
(14) Zur Ermittlung
der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission
sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu
erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die
Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.“
10. Nach § 10
wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
„Finanzierung
und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Rundfunk
§ 10a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der
Aufgaben nach § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 im
Fachbereich Rundfunk entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sowie des mit der
Erfüllung der Aufgaben der KommAustria nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 2
und 4 bis 8 entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) dienen einerseits
Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der
Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 0,75 Millionen Euro jährlich
ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und
30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß
§ 3 Abs. 1 RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist
von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler
zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch
Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf
jährlich höchstens 2,25 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge
vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der
von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex
2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(2) Die
Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Rundfunk zu leisten. Die Branche
Rundfunk umfasst die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter
(Beitragspflichtige).
(3) Die
Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des
Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und
einzuheben, wobei alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk mit
Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G) erzielten Umsätze für die
Berechnung heranzuziehen sind.
(4) Die Einnahmen
gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den
eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des
Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich der Einnahmen
aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu entsprechen. Allfällige
Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der
Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der
Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis
zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu
erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist
Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.
(5) Die KommAustria
kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die
Einhebung von Finanzierungsbeiträgen von Beitragspflichtigen in grobem
Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch
Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen
Beitragspflichtigen dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen
Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht
zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der
Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Die Beitragspflichtigen
haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende
Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer
angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH
den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(7) Der
branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die
Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung
der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in
geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische
Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der
Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen
und zu veröffentlichen.
(8) Den
Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der
veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines
Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu
entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige
Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei
Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten,
kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer
jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der
Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus
entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.
(9) Die
Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres
ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren
tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von
der RTR-GmbH zu schätzen.
(10) Die RTR-GmbH hat
den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen
branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des
Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des
tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen
branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(11) Nach der
Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des
tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete
Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu
stellen.
(12) Für den Fall,
dass ein Rundfunkveranstalter der Verpflichtung zur Entrichtung des
Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die
KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid
vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des
Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(13) Zur Ermittlung
der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr
beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in
begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen
und Bücher zu gewähren.
(14) Für die in der
KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten
Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei
Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von
Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem
Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH
des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen,
von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten
einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen
Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des
Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im
gleichen Ausmaß. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten
nicht für die in Angelegenheiten der Vollziehung des PresseFG 2004 und des
Abschnittes II des PubFG 1984 tätigen Bediensteten der KommAustria.“
11. In § 11a
Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 4)“ durch
den Ausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 7)“ ersetzt.
12. In § 15
entfällt die Wortfolge „nach
§ 10 Abs. 13“.
13. Nach § 16
wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 16a. Sämtliche in diesem Bundesgesetz
verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind
geschlechtsneutral zu verstehen.“
14. Dem § 17
werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) §§ 2, 3, 5,
5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(7) § 10 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit
1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom
20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,
1. dass im zweiten Satz des Abs. 1 die
Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch
die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von
Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und
Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie
2. dass
a) in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der
Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts
(§ 31 ORF-G),“,
b) in Abs. 5 der letzte Satz,
c) in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich
bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,
d) in Abs. 13 die Wortfolge „der
KommAustria,“,
e) Abs. 14
zur Gänze
entfallen.“
15. Nach § 17
wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung
§ 17a. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis
zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a
Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit
§ 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 genannten
Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie
der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1
Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria
(§ 10a Abs. 14) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in
Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und
andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der
Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag
von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des
Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei
der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.
(2) Auf die Berechnung
und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten
Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu
führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum
vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die
Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 anzuwenden. Aufgrund der
Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete
Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.
(3) Die KommAustria
hat unverzüglich nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung gemäß
§ 10a Abs. 5 zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von
Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a für das Jahr 2005 ist der
branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 unverzüglich zu
veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte
Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der
nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine
Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten
Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die KommAustria hierüber mit
Bescheid abzusprechen.“
16. In § 18
wird die Wortfolge „des
§ 5 Abs. 2, des § 9a Abs. 1 erster Satz und des § 9f
Abs. 1 erster Satz“
durch die Wortfolge „der
§§ 9a Abs. 1 erster Satz, 9f Abs. 1 erster Satz, 10 Abs. 1
zweiter Satz und 10a Abs. 1 zweiter Satz“ ersetzt.