Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter
(Parlamentsmitarbeitergesetz) geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter
(Parlamentsmitarbeitergesetz), BGBl.Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1
lautet:
„(1) Der monatliche
Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Abs. 2 ist der Höhe nach
begrenzt mit 100 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten der allgemeinen
Verwaltung, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 5, zuzüglich der anteiligen
Sonderzahlungen und allfälliger Einmalzahlungen im öffentlichen Dienst.“
2. Der bisherige §
15 erhält die Bezeichnung Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 im § 15 angefügt:
„(2) § 3
Abs. 1 in der Fassung BGBl I Nr. XXX/2005 tritt mit
1. Jänner 2005 in Kraft. Der sich aus der Neufassung des § 3
Abs. 1 ergebende Differenzbetrag gegenüber dem bisherigen
Vergütungsanspruch kann von Mitgliedern des Nationalrates, deren jährlicher Vergütungsanspruch
in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 1. Mai 2005 endet, bis zum
1. Juli 2005 geltend gemacht werden.“