Bundesgesetz, mit
dem das Bundesfinanzgesetz 2005 geändert wird (BFG-Novelle 2005)
Das
Bundesfinanzgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2004, wird wie folgt
geändert:
Der
Nationalrat hat beschlossen:
1. Im Artikel
V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 26 durch einen Strichpunkt
ersetzt und wird als Z 27 angefügt:
„27. beim Voranschlagsansatz 1/65326 bis zu
einem Betrag von 6,2 Millionen Euro für Zahlungen an den Fonds zur Förderung
der wissenschaftlichen Forschung (FWF), wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen im Kapitel 65 sichergestellt werden kann.“
2. Artikel VI
Abs. 1 Z 10 lautet:
„10. bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und
1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 13,512 Millionen Euro für
Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Multimediagestaltung des
Besucherfoyers, für die Einrichtung einer Dauerausstellung im Palais Epstein,
für die parlamentarische Aufarbeitung der Ergebnisse des Österreich-Konvents
und für Zahlungen für Miet- und Ausstattungserfordernisse für vom Parlament
genutzte Räumlichkeiten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“
3. Im Artikel
VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 33 durch einen Strichpunkt
ersetzt und werden folgende Z 34 bis Z 36 angefügt:
„34. bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie
1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für
Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
35. beim Voranschlagsansatz 1/05008 bis zu einem
Betrag von 0,04 Millionen Euro für Ausgaben im Zusammenhang mit der
internationalen Tätigkeit der Volksanwaltschaft, für deren Mitwirkung im Rahmen
der weltweit tätigen Ombudsvereinigung IOI (International Ombudsman Institut)
und als Sitz des IOI-Europa, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
36. beim Voranschlagsansatz 1/12008 bis zu einem
Betrag von 1 Million Euro für Schulneubaumaßnahmen, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
4. Artikel
IX Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. die Haftung für Schäden an Objekten, die von
Dritten den Bundesmuseen als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des
Bundesmuseen-Gesetzes zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu
übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen
1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht
überschritten wird.“
5. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Bezeichnung des Voranschlagsansatzes
1/16057 „SVA der gewerbl. Wirtschaft;
Partnerleistung“ sowie
die Bezeichnung des Voranschlagsansatzes 1/16077 „SVA
der Bauern; Partnerleistung“.
6. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:
a) nach dem
Voranschlagsansatz 1/20068:
„1/2008 Hilfsfonds
für Katastrophenfälle im Ausland:
1/20086/43 Förderungen
1/20088/43 Aufwendungen“
b) nach dem
Voranschlagsansatz 2/20054:
„2/2008 Hilfsfonds
für Katastrophenfälle im Ausland:
2/20084/43 Erfolgswirksame
Einnahmen“
c) nach dem
Voranschlagsansatz 2/52825:
„2/52826/21 Überweisung
gemäß § 447a ASVG“
7. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten
Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge wie folgt:
|
|
|
Millionen
Euro |
„Kapitel
16 |
|
Sozialversicherung: |
|
1/16017/22 |
|
Pensionsversicherungsanstalt;
Bundesbeitrag........................................ |
3.301,272 |
1/16057/22 |
|
SVA der gewerbl. Wirtschaft;
Partnerleistung....................................... |
527,568 |
1/16067/22 |
|
SVA der gewerbl. Wirtschaft; Bundesbeitrag........................................ |
662,437 |
1/16077/22 |
|
SVA der Bauern;
Partnerleistung........................................................... |
198,465 |
1/16087/22 |
|
SVA der Bauern;
Bundesbeitrag............................................................ |
942,345 |
1/16097/22 |
|
VA für Eisenbahnen und Bergbau;
Bundesbeitrag................................ |
332,222“ |
8. Das Kapitel 02 „Parlamentsdirektion“ erhält im Planstellenverzeichnis
Teil II.A die in der Beilage ersichtliche Fassung.