Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2005 geändert wird (BFG-Novelle 2005)

Das Bundesfinanzgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2004, wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Im Artikel  V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 26 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 27 angefügt:

       „27. beim Voranschlagsansatz 1/65326 bis zu einem Betrag von 6,2 Millionen Euro für Zahlungen an den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 65 sichergestellt werden kann.“

2. Artikel VI Abs. 1 Z 10 lautet:

       „10. bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 13,512 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Multimediagestaltung des Besucherfoyers, für die Einrichtung einer Dauerausstellung im Palais Epstein, für die parlamentarische Aufarbeitung der Ergebnisse des Österreich-Konvents und für Zahlungen für Miet- und Ausstattungserfordernisse für vom Parlament genutzte Räumlichkeiten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“

3. Im Artikel  VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 33 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 34 bis Z 36 angefügt:

       „34. bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie 1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         35. beim Voranschlagsansatz 1/05008 bis zu einem Betrag von 0,04 Millionen Euro für Ausgaben im Zusammenhang mit der internationalen Tätigkeit der Volksanwaltschaft, für deren Mitwirkung im Rahmen der weltweit tätigen Ombudsvereinigung IOI (International Ombudsman Institut) und als Sitz des IOI-Europa, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         36. beim Voranschlagsansatz 1/12008 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Schulneubaumaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

4. Artikel  IX Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des Bundesmuseen-Gesetzes zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.“

5. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Bezeichnung des Voranschlagsansatzes 1/16057 „SVA der gewerbl. Wirtschaft; Partnerleistung“ sowie die Bezeichnung des Voranschlagsansatzes 1/16077 „SVA der Bauern; Partnerleistung“.

6. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/20068:

„1/2008          Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland:

1/20086/43       Förderungen

1/20088/43       Aufwendungen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/20054:

„2/2008          Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland:

2/20084/43       Erfolgswirksame Einnahmen“

c) nach dem Voranschlagsansatz 2/52825:

„2/52826/21       Überweisung gemäß § 447a ASVG“

7. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge wie folgt:

 

 

 

Millionen Euro  

„Kapitel 16

 

Sozialversicherung:

 

1/16017/22

 

Pensionsversicherungsanstalt; Bundesbeitrag........................................

3.301,272  

1/16057/22

 

SVA der gewerbl. Wirtschaft; Partnerleistung.......................................

527,568  

1/16067/22

 

SVA der gewerbl. Wirtschaft; Bundesbeitrag........................................

662,437  

1/16077/22

 

SVA der Bauern; Partnerleistung...........................................................

198,465  

1/16087/22

 

SVA der Bauern; Bundesbeitrag............................................................

942,345  

1/16097/22

 

VA für Eisenbahnen und Bergbau; Bundesbeitrag................................

332,222“

8. Das Kapitel 02 „Parlamentsdirektion“ erhält im Planstellenverzeichnis Teil II.A die in der Beilage ersichtliche Fassung.