840 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Budgetausschusses
über die Regierungsvorlage (830 der Beilagen): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2006 (Bundesfinanzgesetz 2006 – BFG 2006) samt Anlagen
In der
96. Sitzung des Nationalrates am 2. März 2005 gab der Bundesminister für
Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser die
begleitende Erklärung zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes 2006 (in der Folge
„BFG/06“) ab. In der 97. Sitzung am 3. März 2005 wurde die Vorlage in
Erste Lesung genommen und sodann dem Budgetausschuss zur Vorberatung
zugewiesen.
Die
Regierungsvorlage besteht aus dem eigentlichen Bundesfinanzgesetz
sowie den einen Bestandteil desselben bildenden Anlagen; es sind dies: Der Bundesvoranschlag (Anlage I) samt den Gesamtübersichten
(Anlagen Ia bis Ic) und der Stellenplan
(Anlage II).
Bundesfinanzgesetz
Die Erstellung des
Entwurfes des BFG obliegt dem Bundesministerium für Finanzen nach Art. 77
Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 32 BHG und § 2 sowie
Teil 2, Abschnitt D, Z 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes
1986, BGBl. Nr. 76.
Der Nationalrat
bewilligt das Bundesfinanzgesetz samt Anlagen. Bei Genehmigung des
Bundesfinanzgesetzes steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu (Art. 42
Abs. 5 B-VG).
Der Text des
BFG/06 entspricht im Wesentlichen dem Text des BFG/05; neben den Ausführungen
von grundsätzlicher Art werden daher nur die wesentlichen Abänderungen
erläutert.
Zu den
einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel
I:
Der Art. I spricht
die Bewilligung des Bundesvoranschlages durch den Nationalrat gemäß
Art. 42 Abs. 5 B-VG aus und gibt die Schlusssummen der Einnahmen und
Ausgaben nach den Gliederungsvorschriften des BHG wieder.
Zu Artikel
II:
Im Art. II sind die Vorschriften für die Bedeckung des Abganges enthalten.
Der jeweilige Abgang ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, wie sie in der Anlage I zum Bundesfinanzgesetz (Bundesvoranschlag) vom Nationalrat genehmigt worden sind. Gleichzeitig räumt der Bundesfinanzgesetzgeber dem Bundesminister für Finanzen das Recht ein, durch Ausübung der im Bundesfinanzgesetz enthaltenen Überschreitungsermächtigungen diese Struktur zu verändern. Die Struktur bzw. die Höhe des Abganges verändert sich auch, wenn Mindereinnahmen eintreten bzw. Mehreinnahmen oder Ausgabeneinsparungen anfallen, die nicht zur Bedeckung von Überschreitungen herangezogen werden. Die Ermächtigung des Art. II berechtigt zur Schuldaufnahme auch für einen strukturell geänderten Abgang. Sie darf jedoch nur bis zum voraussehbaren tatsächlichen Abgang, höchstens jedoch bis zu der in Art. I, II und in Verbindung mit Art. III und VII ausgewiesenen Höhe ausgenützt werden. Der voraussehbare tatsächliche Abgang wird sich grundsätzlich auf die sich in der zweiten Monatshälfte November abzeichnenden Gebarungsdaten stützen müssen.
Für die Bedeckung von Voranschlagsüberschreitungen nach Art. VII sollen Kreditoperationen nur dann getätigt werden, wenn die Bedeckung dieser Mehrausgaben durch Minderausgaben und/oder Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann. Maßgeblich für die Beurteilung der Bedeckungsmöglichkeit ist die Einschätzung der Gebarungsentwicklung zum Zeitpunkt der Genehmigung der Ansatzüberschreitung, auch unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit für Ansatzüberschreitungen gemäß Art. V und VI des Gesetzes.
Die Ermächtigung im Art. II mit den kurzfristigen Verpflichtungen ist erforderlich, weil der Devisenmittelkurs bei Aufnahmen und Rückzahlungen kurzfristiger Verpflichtungen verschieden ist und deshalb der Bruttoaufnahmebetrag erhöht bzw. vermindert wird.
Zu Artikel
III:
Für das Jahr 2006 wurde der Veranschlagung der Einnahmen im Entwurf für den Bundesvoranschlag ein nominelles Wachstum des Bruttoinlandsproduktes (BIP) von +3,9 vH zu Grunde gelegt (WIFO-Prognose Dezember 2004).
Österreich hat im Rahmen der EU-Mitgliedschaft Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes an die EU abzuführen. Grundlage hierfür ist der gemäß Art. 269 EG-Vertrag erlassene Beschluss 2000/597/EG, Euratom, des Rates über das System der Eigenmittel vom 29. September 2000 (ABl. Nr. L 235/42 vom 7. Oktober 2000; BGBl III Nr. 70/2002), sowie die Verordnung (EWG, Euratom) 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597 EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 155/1, in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000, ABl. Nr. L 130/1 vom 31. Mai 2000. Art. 2 Abs. 1 des Eigenmittelbeschlusses sieht vor, dass folgende Einnahmen als Eigenmittel in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzen sind:
a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;
b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Gemeinschaften eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse;
c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmte einheitliche MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats ergeben. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des nach Absatz 7 definierten BNE eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten;
d) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den Gesamtbetrag des BNE aller Mitgliedstaaten.
Die in Österreich aus öffentlichen Abgaben aufgebrachten Mittel zur Finanzierung öffentlicher Haushalte sind somit zum Teil für die Finanzierung des EU-Gesamthaushaltes zu verwenden. Diese Eigenmittel der EU sind ausschließlich auf Grund des EU-Rechtes der EU zur Verfügung zu stellen und stehen zur Finanzierung innerstaatlicher Budgets nicht zur Verfügung.
Beim Voranschlagsansatz 2/52904 sind die an den EG-Gesamthaushalt abzuführenden Eigenmittel veranschlagt. Die im Art. III vorgesehene Bedeckungsermächtigung in Höhe von 20 vH. findet ihre Begründung in dem möglichen Eintreten mehrerer Umstände, deren Folgen zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer abgeschätzt werden können:
- Es muss im Laufe des Jahres 2006 mit Berichtigungshaushaltsplänen (BH) gerechnet werden, welche gegebenenfalls Mehrausgaben im EU-Haushalt vorsehen. Weiters ist mit BH gemäß Art. 15 der EU-Haushaltsordnung der Saldo des Vorjahres zu verbuchen.
- Des Weiteren kann sich auf Grundlage von Art. 10 Abs. 5 VO 1150/00 (Abrechnung der Mehrwertsteuer-Grundlagen des Vorjahres) eine Nachzahlungsverpflichtung von Seiten Österreichs an die EU ergeben, deren Höhe sich derzeit nur schwer schätzen lässt.
- Aufgrund von Art. 10 Abs. 8 VO 1150/00 ist es möglich, dass bezüglich der Abrechnung der BNE-Grundlagen aus Vorjahren ebenfalls eine Nachzahlung zu leisten wäre, die hinsichtlich ihrer Höhe aber noch nicht absehbar ist.
- Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde der eventuelle Abruf einer BNE-Reserve (Art. 10 Abs. 3 UAbs. 2 und 6 VO 1150/00) im laufenden Haushaltsjahr (max. rund 20 Millionen Euro).
Tritt einer dieser Fälle oder treten alle Fälle ein, können daraus erhöhte Eigenmittelabfuhren an die EU resultieren, welche die Einnahmen aus öffentlichen Abgaben vermindern. Mit Abs. 2 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diese Einnahmenverminderung durch zusätzliche Kreditoperationen abzudecken.
Zu Artikel
IV bis VIII:
Unter Bedachtnahme auf Art. 51b B-VG wird neben den bereits in § 41 BHG und Art. III BFG enthaltenen Ermächtigungen in den Art. IV bis VII sowie Art. VIII Abs. 2 die bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung für die Genehmigung weiterer Voranschlagsansatzüberschreitungen geschaffen.
Die Ermächtigungen basieren auf dem gegebenen Erfordernis, den Ausgabenvollzug der tatsächlichen Entwicklung während des Finanzjahres zweckmäßig und wirtschaftlich anpassen zu können.
Durch die Umschichtungen tritt keine erhebliche Veränderung der Ausgabengliederung des Bundesvoranschlages ein; da die Bedeckung der Mehrausgaben zum überwiegenden Teil durch Ausgabenrückstellungen erfolgt, haben die Überschreitungen auf die Gesamtausgabensumme nur geringfügige Bedeutung.
Die im Art. 51b Abs. 4 B-VG geforderte 'sachliche' Voraussetzung und die dort in den Z 1 bis 3 genannten Kriterien für die Inanspruchnahme der Überschreitungsermächtigung ergeben sich einerseits aus der bei den einzelnen Bestimmungen enthaltenen Abgrenzung, andererseits aus der generellen Umschreibung des Art. VIII.
'Ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar' im Sinne der obgenannten Verfassungsbestimmung ist eine Überschreitungsermächtigung dadurch, dass die zulässige Höhe der Überschreitung entweder in einem absoluten Betrag oder in Relation zu einer bestimmten Bezugsgröße ausgedrückt wird. Die in Art. IV vorgesehenen Überschreitungsermächtigungen sind durch die tatsächlich belegbare Höhe jener 'Mehreinnahmen' errechenbar, auf die die betreffenden Überschreitungsermächtigungen abgestellt sind.
Österreich erhält auf Grund der einschlägigen EU-Verordnungen und der mehrjährigen, von der Europäischen Kommission genehmigten Programme Zahlungen aus den EU-Strukturfonds (vgl. Erläuterungen zu Kapitel 51).
Diese Einnahmen aus dem Europäischen Regionalfonds (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft/Abteilung Ausrichtung (EAGFL/A) und dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) werden für die Periode 1995-1999 unter Titel 513 und für die Periode 2000-2006 unter Titel 514 verrechnet.
Die Verwendung dieser EU-Mittel erfolgt – gemäß EU-Vorschriften – binnen bestimmter Fristen durch entsprechende Ausgaben in den jeweils fachzuständigen Ressorts. Für die Leistung dieser Ausgaben ist in den jeweiligen Budgetkapiteln vorgesorgt.
Die Zahlungen erfolgen in einzelnen Tranchen bzw. als Voraus-, Zwischen- oder Restzahlungen. Der Zeitpunkt des Einlangens der EU-Mittel für die verschiedenen Programme sowie die Höhe der in einem Jahr einlangenden Mittel sind nicht genau zu bestimmen. Soweit daher mehr EU-Strukturfonds-Mittel als veranschlagt einlangen, ist - um diese EU-Mehreinnahmen widmungsgemäß verwenden zu können – zur Bereitstellung der korrespondierenden Mehrausgaben durch eine Überschreitungsermächtigung in Art. IV Abs. 3 vorgesorgt. Art. IV Abs. 4 dient der größeren Budgetflexibilität.
Die Bedeckungen der Überschreitungen des Artikels V erfolgen bei Voranschlagsansätzen in Kapiteln des jeweils selben Zuständigkeitsbereiches eines haushaltsleitenden Organes.
Im Artikel VI sind alle jene Überschreitungen aufgenommen, deren Bedeckung grundsätzlich nicht im eigenen Ressort erfolgt. Darin wird insbesondere auch für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zur Finanzierung des Forschungs-Offensivprogramms gesorgt und die Möglichkeit geschaffen, Budgetmittel im Zuge von Umorganisationen von Buchhaltungen (insbesondere im Zusammenhang mit Zahlungen des Leistungsentgeltes auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes) umzuschichten.
Artikel VII enthält die übrigen Überschreitungen, die grundsätzlich durch Kreditoperationen finanziert werden können.
Artikel VIII Abs. 1 bringt zum Ausdruck, dass die hier zusammengefassten Voraussetzungen für alle Überschreitungen Geltung haben. In diesem Zusammenhang wird auch klargestellt, dass unter Mehreinnahmen auch Einnahmen aus zusätzlichen Kreditoperationen zu verstehen sind.
Gemäß § 52 Abs. 3 BHG können Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, noch bis 26. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Mit der Ausnahmebestimmung des Artikels VIII Abs. 2 wird die Möglichkeit geschaffen, die sich aus derartigen Abrechnungen ergebenden notwendigen und erst zu diesem Zeitpunkt konkret feststehenden Überschreitungen auch nach Ablauf des Finanzjahres zu genehmigen. Derzeit betrifft diese Ausnahme lediglich die Gebarung Arbeitsmarktpolitik sowie den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
Zu Artikel IX und X:
In Ausführung des § 66 BHG enthält Art. IX die bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung für den Bundesminister für Finanzen, Haftungen in den angeführten Fällen einzugehen.
Im Artikel X wird die gemäß § 53 Abs. 4 BHG erforderliche bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung für weitere Rücklagenzuführungen geschaffen (insbesondere für die besondere Rücklage, besondere Einnahmen-Rücklage, besondere Aufwendungen-Rücklage sowie für die Flexibilisierungs-Rücklage).
Zu Artikel XI und XII:
In den §§ 62 bis 64 BHG sind die Voraussetzungen festgelegt, unter welchen der Bundesminister für Finanzen über Forderungen, über Bestandteile des beweglichen und über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens verfügen darf. Dementsprechend werden in den Art. XI und XII die jeweiligen Höchstgrenzen für die Ausnutzung dieses Ermächtigungsrahmens festgelegt.
Zu Artikel XIII:
Die angeführten Artikel verweisen auf die Rechtsgrundlagen für die Personalbewirtschaftung des Bundes.
Zu Artikel XIV:
Inbesondere für den Fall notwendiger Bedeckungen im Zusammenhang mit Bezugsregelungen im Bundesbereich wird der Bundesminister für Finanzen durch die gegenständliche Bestimmung ermächtigt, Ausgabenbindungen mit bestimmten Ausnahmen zu verfügen bzw. aufzuheben oder umzuschichten.
Zu Artikel XV:
Diese Verweisungsbestimmung entspricht den Legistischen Richtlinien 1990.
Zu Artikel XVI und XVII:
Diese Artikel betreffen den Wirksamkeitsbeginn und die Vollziehung des BFG.
Bundesvoranschlag
2006
Dem Bundesvoranschlagsentwurf (BVA-E) für 2006 liegt die Zielsetzung zu Grunde, das Maastricht-Defizit des Bundes entsprechend dem neuen Österreichischen Stabilitätspakt auf 2,2% des BIP zu senken und die Ausgaben- und Einnahmenquote weiter zu verringern. Das gesamtstaatliche Maastricht-Defizit soll 2006 auf 1,7% des BIP zurückgehen und bis 2008 soll wieder ein ausgeglichener gesamtstaatlicher Haushalt erreicht werden.
Günstige gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen erleichtern die Erreichung dieser Zielsetzung. Allerdings sind mit der zweiten Etappe der Steuerreform 2004/2005, die am 1. Jänner 2005 in Kraft trat, erhebliche Steuersenkungen verbunden. Die zwei Etappen der Steuerreform 2004/2005 bringen zusammen ein Entlastungsvolumen von mehr als 3 Mrd. €, wovon zwei Drittel den Bundeshaushalt betreffen. Es war daher äußerste Ausgabendisziplin und eine Steigerung der Effizienz des öffentlichen Mitteleinsatzes erforderlich.
Die Eckdaten für den BVA-E 2006 wurden bereits im Oktober vorigen Jahres im Ministerrat beschlossen. Diese wurden an die Veränderungen bei der Konjunkturentwicklung und an die im vergangenen Herbst vom Parlament beschlossenen Reformen und Abänderungen im Budgetbegleitgesetz 2005 angepasst.
Der nun von der Bundesregierung vorgelegte BVA-E 2006 sieht im allgemeinen Haushalt Gesamtausgaben von rund 66,2 Mrd. € und Gesamteinnahmen von rd. 60,4 Mrd. € vor. Der administrative Abgang beträgt somit rd. 5,8 Mrd. € oder rd. 2,3% des BIP. Gegenüber dem BVA 2005 bedeutet dies einen Anstieg von 0,3 Mrd. €. In der budgetpolitisch bedeutsameren Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Maastricht) geht das Maastricht-Defizit des Bundes aber von 2,4% im Jahre 2005 auf 2,2% im Jahre 2006 zurück (siehe nachstehendeTabelle). Der Ausgleichshaushalt sieht 2006 Ausgaben von 50,1 Mrd. € und Einnahmen von 55,9 Mrd. € vor. Der Überschuss von 5,8 Mrd. € entspricht wieder dem Abgang im allgemeinen Haushalt (siehe nachstehendeTabelle ).
|
2004 Vorl.
Erfolg |
2005 BVA |
2006 BVA-E |
|
in Millionen Euro |
||
Allgemeiner Haushalt: |
|
|
|
Ausgaben |
64.977,0 |
64.419,8 |
66.160,8 |
Einnahmen |
60.346,9 |
58.969,1 |
60.351,2 |
Abgang |
4.630,1 |
5.450,6 |
5.809,6 |
Ausgleichshaushalt: |
|
|
|
Ausgaben |
30.226,1 |
49.104,3 |
50.100,6 |
Einnahmen |
34.856,2 |
54.555,0 |
55.910,2 |
Überschuss |
4.630,1 |
5.450,6 |
5.809,6 |
|
in % des BIP |
||
Administrativer Abgang 1 |
2,0 |
2,2 |
2,3 |
Maastricht-Defizit des Bundes 1 |
1,7 |
2,4 |
2,2 |
Maastricht-Defizit des Staates 2 |
1,3 |
1,9 |
1,7 |
Öffentliche Verschuldung 2 |
64,0 |
63,3 |
62,8 |
1) 2005: Werte im Zeitpunkt der Erstellung des BVA
2005 |
|||
2) 2004: Prognosewerte des BMF (Stand Februar 2005) |
Die Gesamtausgaben steigen gegenüber dem BVA 2005 um 2,7%. Dieser Anstieg ist deutlich geringer als das nominelle Wirtschaftswachstum (3,9%). Damit sinkt die Ausgabenquote des Bundeshaushaltes von 26,3% (2005) auf 26,0% (2006) des BIP.
Die Verringerung der Ausgabenquote im Bundeshaushalt 2006 war durch eine sehr zurückhaltende Ausgabengestaltung möglich. Dazu gehören eine weitere Kostenbegrenzung im Personalbereich sowie äußerste Zurückhaltung bei den Ermessensausgaben und bei der Übernahme neuer Verpflichtungen. Ein wichtiger Beitrag zur Dämpfung der Ausgabendynamik geht auch von den in den Vorjahren gesetzten Maßnahmen aus, deren Wirkung sich längerfristig aufbaut. Wesentliche Einsparungen werden durch die Verwaltungsreform erreicht. Die Zahl der Planstellen (ohne Annex) geht gegenüber dem Stellenplan 2005 um rd. 2.500 Posten zurück. Durch die Pensionssicherungsreform 2003 wurde der Anstieg des Bundesbeitrages zur gesetzlichen Pensionsversicherung abgeschwächt. Bei den Transferzahlungen an private Haushalte und Unternehmungen ist insgesamt eine Stabilisierung gegenüber 2005 vorgesehen.
Daneben werden im Budget 2006 Schwerpunkte in folgenden Bereichen gesetzt:
- Für die EU-Präsidentschaft, die Österreich im ersten halben Jahr 2006 innehat, werden 25 Mio. € zur Verfügung gestellt.
- Für die Fu.E-Offensive II stehen 220 Mio. € zur Verfügung, um 20 Mio. € mehr als im BVA 2005.
- Die Ausgaben für Umweltschutz (Kapitel 61) steigen um 6,6%. Die Mittel für das Kyoto-Umweltschutzprogramm werden gegenüber 2005 um 30 Mio. € aufgestockt, sodass hierfür 2006 zusätzlich 90 Mio. € zur Verfügung stehen.
- Im Kapitel 12 Bildung und Kultur steigen die veranschlagten Ausgaben gegenüber dem BVA 2005 um 62 Mio. €.
- Die Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz (im Kapitel 15) steigen um 12,6 Mio. €.
- Für die Flutkatastrophenhilfe in Südasien werden vom Bund gesonderte Mittel zur Verfügung gestellt. Zur künftigen Vorbeugung soll ein eigener internationaler Katastrophenfonds eingerichtet werden, welcher mit bis zu 100 Mio. € dotiert werden soll.
Die Einnahmen steigen mit 2,3% weniger stark als das BIP, sodass sich die Einnahmenquote des Bundeshaushaltes von 24,1% (2005) auf 23,7% (2006) des BIP verringert.
Die öffentlichen Abgaben (Kapitel 52) steigen brutto nur um 3,6%, netto um 3,8%, und damit weniger stark als es dem nominellen Wirtschaftswachstum entsprechen würde. Dies ist Resultat der Auswirkungen der zweiten Etappe der Steuerreform, die eine deutliche Senkung der Lohn- und Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer bringt und 2006 zu Mindereinnahmen führen wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Investitionszuwachsprämie 2006 ausläuft.
Auch die Einnahmen aus Dividenden gehen verglichen mit dem BVA 2005 zurück. So ist der OeNB-Gewinnanteil 2006 mit rd. 212 Mio. € budgetiert; 2005 sind es 261 Mio. €. Die Dividendenzahlungen der ÖIAG sinken von 250 Mio. € (2005) auf 200 Mio. € im Jahr 2006 und die Erlöse aus Kapitalbeteiligungen gehen von rund 377 Mio. € (2005) auf 20 Mio. € zurück.
Die Ausgaben im Ausgleichshaushalt setzen sich aus Tilgungen von Finanzschulden (21,9 Mrd. €), aus Rückzahlungen von kurzfristigen Verpflichtungen (26,0 Mrd. €) und Tilgungen im Zusammenhang mit Währungstauschverträgen (2,2 Mrd. €) zusammen. Die Einnahmen umfassen Kreditaufnahmen zur Finanzierung des Abgangs und der Tilgung von Finanzschulden (28,2 Mrd. €), die Aufnahme von kurzfristigen Verpflichtungen (26,0 Mrd. €) sowie Einnahmen im Zusammenhang mit den Währungstauschverträgen (1,7 Mrd. €).
Die Finanzschulden des Bundes unter Berücksichtigung der Schulden und Forderungen aus Währungstauschverträgen werden Ende 2006 voraussichtlich 156,3 Mrd. € betragen.
Das erwartete gesamtstaatliche Maastricht-Defizit beträgt 2006 1,7% des BIP nach 1,9% im Jahr 2005. Dabei entfallen 2,2% auf den Bundessektor. Die Länder und Gemeinden sollen gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt einen Überschuss von 0,6% erreichen. Für die gesetzlichen Sozialversicherungsträger wird ein Abgang von rund 0,1% des BIP erwartet.
Die Staatsschuldenquote ist weiterhin sinkend. 2004 betrug sie 64,0% des BIP. Für 2005 wird eine Staatsschuldenquote von 63,3% erwartet. 2006 soll sie weiter auf 62,8% sinken.
Im Vergleich mit den anderen EU-Staaten nimmt Österreich gemäß der aktuellen Herbstprognose der europäischen Kommission für die Jahre 2005 und 2006 sowohl bei der Defizitquote als auch bei der Verschuldungsquote eine überdurchschnittlich gute Position ein. Im Euroraum beträgt das öffentliche Defizit 2006 2,5% des BIP. Die öffentliche Schuldenquote nimmt im Euroraum tendenziell zu und wird 2006 mit 70,9% prognostiziert, während die öffentliche Schuldenquote in Österreich deutlich abnimmt.
Infolge der Steuerreform 2004/2005 geht auch die gesamtsstaatliche Steuer- und Abgabenquote zurück. Im Jahr 2003 betrug sie noch 43,1% des BIP. 2004 ist sie nach internen Berechnungen des Bundesministeriums für Finanzen auf 42,7% zurückgegangen. 2005 soll sie weiter auf 41,5% zurückgehen. Für 2006 wird eine Steuer- und Abgabenquote von 40,7% erwartet.
Stellenplan
2006
Abschnitt I
Dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes 2006 (Bundesvoranschlag 2006) ist als Anlage II der Stellenplan angeschlossen, dessen erweiterte Gliederung dem von der Bundesregierung angestrebten Prinzip der Budgetklarheit wesentlich entgegenkommt.
Diese erweiterte Gliederung stellt sich wie folgt dar:
Teil I Allgemeiner Teil
Teil II Planstellen für Bundesbedienstete
Abschnitt A, Planstellenverzeichnis
Teil VI Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden
Annex zum Stellenplan mit dem
Teil 1 Personal des Bundes, das für Dritte leistet,
Teil 2 Lebende Subventionen und
Teil 3 Bundesbedienstete, die die Sozialplanregelung in Anspruch nehmen.
Der Teil III wird seit der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen aus dem Bundeshaushalt nicht mehr geführt. Der Teil IV, Planstellen für Jugendliche, Anlernkräfte und Lehrlinge, wurde zwecks vereinfachter Darstellung und einer verwaltungstechnisch einfacheren Verrechnung ab dem Stellenplan 1998 in den Teil II.A integriert, wobei aber für Lehrlinge eine gesonderte Kennzeichnung beibehalten wurde. Der Teil V wurde wegen der nicht mehr aussagekräftigen Darstellung aufgelassen und dafür ein neuer Annex zum Stellenplan geschaffen, der im Teil 1 jene Personalressourcen festhält, die in ausgegliederten Unternehmungen oder Einrichtungen Dienst versehen. Teil 2 dokumentiert die Anzahl der sogenannten "Lebenden Subventionen", also jene Bundesbediensteten, die anderen Einrichtungen zur Dienstleistung überlassen werden. Im Teil 3 werden die Planstellen jener Bundesbediensteten, die die Sozialplanregelung in Anspruch nehmen, mit ihren Wertigkeiten ausgewiesen. Der Teil VII des Stellenplans wurde bis zum Jahr 2002 für Bedienstete, deren Gesamtjahresarbeitszeit in Stunden festgelegt war, geführt. Ab dem Stellenplan 2003 ist dieser Planstellenteil aufgelöst und für die Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand ist im Punkt 3 Abs. 7 und 8 eine zwischen den Ministern zu vereinbarende Anzahl an Gesamtjahresarbeitsleistungen für diese Zwecke vorgesehen.
Abschnitt II
Die Bundesregierung will bei der von ihr verfolgten Budgetkonsolidierung auch auf dem Personalsektor eine restriktive und sparsame Politik weiterverfolgen. Diese Bemühungen sind durch die laufende Überprüfung von Betriebskonzepten auf ihre Gültigkeit und die Überprüfung von Verwaltungsabläufen auf ihre Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gekennzeichnet. Es werden dabei alle sich bietenden Rationalisierungsmaßnahmen ausgenützt. Weiters werden diese Bemühungen durch begleitende Maßnahmen des Personalcontrollings unterstützt.
Bei den Einsparungsbemühungen wurden weitere Schritte gesetzt, die eine Effizienzsteigerung der Verwaltung bewirken und den Intentionen der Bundesregierung nach Ausgliederung jener Bereiche entgegenkommen, deren Aufgaben nicht unbedingt im Rahmen der Bundesverwaltung zu besorgen sind.
Der Stellenplan 2005 weist ohne
ausgegliederte Bereiche 133.607 Planstellen aus. Demgegenüber wird der
Stellenplan 2006 131.067 Planstellen aufweisen. Daraus ergibt sich eine
Reduktion von
2.540 Planstellen. Diese Reduktion ergibt sich aus Einsparungen von insgesamt
2.540 Planstellen in den Teilen II.A und VI. Die Veränderungen im
Annex/Teil 1 ergeben sich aus Abgängen von insgesamt 442 Planstellen.
Der Stellenplan für das Jahr 2006 zeigt in der Gegenüberstellung zum Stellenplan für das Jahr 2005 (auf der Basis der einzelnen Teile) im Ergebnis bilanziell folgendes Bild:
|
Stellenplan |
Stellenplan |
Differenz |
|
2005 |
2006 |
|
Teil II.A |
133.516 |
130.977 |
- 2.539 |
Teil VI |
91 |
90 |
- 1 |
Summe
II.A u. VI |
133.607 |
131.067 |
- 2.540 |
Annex/Teil 1 |
38.889 |
38.447 |
- 442 |
Gesamtsumme |
172.496 |
169.514 |
- 2.982 |
Abschnitt
III
Zur Erläuterung der Entwicklung der Stellenpläne und der in Aussicht genommenen Planstellenverminderungen sind nachstehende Übersichten angeschlossen:
Die Anlagen A.G, A.1 und A.2 enthalten eine Zusammenstellung der für das Jahr 2006 vorgesehenen Planstellen, getrennt nach Ressorts, und zwar die Anlage A.G die summarische Zusammenfassung der Anlagen A.1 und A.2, die Anlage A.1 die Planstellen des Teiles II.A. Die Anlage A.2 jene über die im Teil VI veranschlagten Planstellen.
Die Anlagen B.G, B.1 und B.2 enthalten eine Gegenüberstellung der Teile II.A und VI des Stellenplanes 2006 zum Stellenplan 2005, die Anlagen B1.1 und B1.2 zusätzlich getrennt nach Planstellenbereichen.
Die Anlage C enthält eine Übersicht über die Entwicklung der Stellenpläne in den einzelnen Besoldungs- und Entlohnungsgruppen (anteilsmäßige Aufgliederungen der Planstellen) in den Jahren 1938, 1959, 1965, 1970, 1980, 1986, 1987 und 1988.
Die Anlage C.1 beginnt mit dem Jahr 1989 und berücksichtigt die der Systematik der Anlage C zugrunde liegende geänderte Gesetzeslage. Zur besseren Vergleichbarkeit wurden die Zahlen für das Jahr 1988 auf die geänderten Grundlagen umgerechnet und der Jahresübersicht 1989 vorangestellt.
Die Anlagen C2.G, C2.1, und C2.2 geben die Planstellenentwicklung nach Bedienstetenkategorien ab 1990 wieder und folgen der Neustrukturierung des Stellenplanes. Da eine systematische Gegenüberstellung mit dem Jahr 1989 nur ein falsches statistisches Bild ergeben würde, wurde eine fiktive Umrechnung des Stellenplanes 1989 nicht vorgenommen.
Die Anlage D enthält eine Übersicht über die Entwicklung der einzelnen Verwaltungsbereiche in den Jahren 1959, 1965, 1970, 1975, 1978, 1979 und 1980.
Die Anlage D.1 enthält eine Übersicht über die Entwicklung der einzelnen Verwaltungszweige seit dem Jahr 1981 unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum eingetretenen Verschiebungen innerhalb des Stellenplanes, wodurch die tatsächliche Entwicklung der Planstellenanzahl in den einzelnen Verwaltungszweigen, vor allem in den Zentralstellen, ersichtlich ist.
Die Anlagen D2.G, D2.1 und D2.2 beginnen mit der im Jahr 1990 erfolgten systematischen Neugliederung des Stellenplanes und werden künftighin die Entwicklung der Planstellen in den einzelnen Verwaltungszweigen so wie bisher dokumentieren. Zum besseren Verständnis der Anlagen D.1, D2.1 und D2.2 ist eine Aufstellung angeschlossen, die eine Zuordnung der einzelnen Planstellenbereiche zu den Verwaltungszweigen enthält.
Die Anlagen E.G, E.1 und E.2 enthalten der neuen Systematik folgend Übersichten zum Stellenplan 2006 über die nach Verwendungsgruppen aufgegliederten Personalkapazitäten der einzelnen Ressorts.
Die Anlagen F.G, F.1 und F.2 enthalten der neuen Systematik folgend summarische Übersichten zu den Teilen II.A und VI des Stellenplanes, die nach Besoldungsgruppen im Sinne des § 2 des Gehaltsgesetzes gegliedert sind.
Die Anlagen F 3, F 4 und F 5 enthalten summarische Übersichten zu den Teilen 1, 2 und 3 des Annexes zum Stellenplan, die nach Besoldungsgruppen gegliedert sind.
Die Anlage G enthält eine Gegenüberstellung des Annex/Teil 1 des Stellenplanes 2006 zum Stellenplan 2005, zusätzlich getrennt nach Planstellenbereichen.
Für die
Spezialdebatte wurde der Bundesvoranschlag in folgende Beratungsgruppen
gegliedert:
Beratungsgruppe
I
Spezialberichterstatter: Abg. Karl Donabauer
Kapitel 01 Präsidentschaftskanzlei
Kapitel 02 Bundesgesetzgebung
Kapitel 03 Verfassungsgerichtshof
Kapitel 04 Verwaltungsgerichtshof
Kapitel 05 Volksanwaltschaft
Kapitel 06 Rechnungshof
Beratungsgruppe
II
Spezialberichterstatter:
Abg. Karl Donabauer
Kapitel 10 Bundeskanzleramt
Kapitel 13 Kunst
Beratungsgruppe
III
Spezialberichterstatter:
Abg. Dr. Michael Spindelegger
Kapitel 20 Äußeres
Beratungsgruppe
IV
Spezialberichterstatter:
Abg. Alfred Schöls
Kapitel 11 Inneres
Beratungsgruppe
V
Spezialberichterstatter:
Abg. Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann
Kapitel 30 Justiz
Beratungsgruppe
VI
Spezialberichterstatterin:
Abg. Dr. Gertrude Brinek
Kapitel 12 Bildung
und Kultur
Kapitel 14 Wissenschaft
Beratungsgruppe
VII
Spezialberichterstatter:
Abg. Maximilian Walch
Kapitel 15 Soziale Sicherheit
Kapitel 16 Sozialversicherung
Kapitel 19 Familie, Generationen, Konsumentenschutz
Beratungsgruppe
VIII
Spezialberichterstatter:
Abg. Ing. Hermann Schultes
Kapitel 60 Land-,
Forst- und Wasserwirtschaft
Kapitel 61 Umwelt
Beratungsgruppe
IX
Spezialberichterstatter:
Abg. Dr. Reinhold Mitterlehner
Kapitel 63 Wirtschaft
und Arbeit
Beratungsgruppe
X
Spezialberichterstatterin:
Abg. Dipl.-Ing. Elke Achleitner
Kapitel 65 Verkehr,
Innovation und Technologie
Beratungsgruppe
XI
Spezialberichterstatter:
Abg. Mag. Peter Michael Ikrath
Kapitel 50 Finanzverwaltung
Kapitel 51 Kassenverwaltung
Kapitel 52 Öffentliche
Abgaben
Kapitel 53 Finanzausgleich
Kapitel 54 Bundesvermögen
Kapitel 55 Pensionen
Kapitel 58 Finanzierungen,
Währungstauschverträge
Beratungsgruppe
XII
Spezialberichterstatter:
Abg. Karl Freund
Kapitel 40 Militärische
Angelegenheiten
Beratungsgruppe
XIII
Spezialberichterstatterin:
Abg. Ridi Steibl
Kapitel 17 Gesundheit
und Frauen
Bundesfinanzgesetz
und Stellenplan
Generalberichterstatterin:
Abg. Gabriele Tamandl
Der
Budgetausschuss hat den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf des BFG/06
samt dessen Anlagen in der Zeit von 8. bis 11. März 2005 sowie am 16. und
17. März 2005 in Verhandlung genommen.
Am 8. März
2005 wurde ein öffentliches Hearing unter Beiziehung folgender Experten
abgehalten:
Univ.-Prof. Dr. Hans
Joachim Bodenhöfer, Prof. Dkfm. Dr.
Gerhard Lehner, Dr. Markus Marterbauer, Mag. Bruno Rossmann.
An der Debatte
beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Dr. Alexander Van der Bellen, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Mag. Johann Moser, Georg
Keuschnigg, Mag. Werner Kogler, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Gabriele Tamandl und
der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.
Im Laufe der
Verhandlungen wurden Anträge gestellt, die in einem Unterausschuss vorbehandelt
worden sind, dem seitens des Parlamentsklubs der Österreichischen Volkspartei
die Abgeordneten Jakob Auer, Matthias Ellmauer,
Johann Kurzbauer, Edeltraud Lentsch,
Gabriele Tamandl und Mag. Walter Tancsits, seitens der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion
die Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner, Heinz Gradwohl,
Marianne Hagenhofer, Kai Jan Krainer und
Dr. Christoph Matznetter, seitens des Klubs der Freiheitlichen der
Abgeordnete Josef Bucher sowie seitens des Grünen Klubs der
Abgeordnete Mag. Werner Kogler angehörten.
Während einer
Unterbrechung der Ausschusssitzung wurden die eingebrachten Anträge im oben
erwähnten Unterausschuss am 17. März 2005 vorbehandelt. Über das Ergebnis
der Verhandlungen wurde im Rahmen der Schlussabstimmungen dem Budgetausschuss
vom Vorsitzenden des Unterausschusses Jakob Auer
mündlich berichtet.
Die Abgeordneten Jakob Auer, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen brachten einen Abänderungsantrag zum Text des Bundesfinanzgesetzes ein, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1:
Die Änderung von Voranschlagsbeträgen des Bundesvoranschlages bedingen auch Änderungen der Schlusssummen der Einnahmen und Ausgaben.
Zu Z 2:
Zur Bedeckung zusätzlicher Ausgaben für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für den laufenden Betrieb des Besucherfoyers, für die parlamentarische Aufarbeitung des Österreich-Konvents, für das Leistungsentgelt der Buchhaltungsagentur des Bundes und für Zahlungen für Reinigungs-, Miet- und Ausstattungserfordernisse für vom Parlament genutzte Räumlichkeiten ist die Überschreitungsermächtigung von 4,5 Millionen Euro um 3,439 Millionen Euro auf 7,939 Millionen Euro zu erhöhen.
Zu Z 3:
Redaktionelle Anpassung an den letztgültigen Titel des betreffenden Gesetzes (Artikel 1 des Budgetbegleitgesetzes 2006).“
Ferner brachten die Abgeordneten Jakob Auer, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag zum Stellenplan ein, der wie folgt begründet war:
„Im Hinblick auf die Inbetriebnahme der neu gestalteten Parlamentsrampe (mit einem Besucherzentrum) und des Palais Epstein im Jahr 2005 entsteht ein zusätzlicher Personalbedarf von insgesamt neun Planstellen. Diese vier v2/3-, zwei v3/2- sowie drei v4/1-Planstellen werden insbesondere für den Auskunftsdienst (auch in Fremdsprachen), Besucheranmeldung, Sicherheitstätigkeiten sowie Servicierung benötigt. Die damit verbundenen Personalausgaben sind budgetär bedeckt.
Ein analoger Antrag erfolgt auch zur
Bundesfinanzgesetz-Novelle für das Jahr 2005.“
Bei der Abstimmung
wurde das Bundesfinanzgesetz unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages
mit Stimmenmehrheit angenommen.
Das Ergebnis der
Ausschussberatungen bezüglich des Bundesvoranschlages ist den Berichten der
Spezialberichterstatter zu entnehmen.
Der
Abänderungsantrag der Abgeordneten Jakob Auer, Josef Bucher, Kolleginnen
und Kollegen zum Stellenplan wurde einstimmig und die restlichen Teile der Anlage II, Stellenplan 2005,
wurden mit Stimmenmehrheit angenommen.
Zur
Generalberichterstatterin für das Haus wurde Abgeordnete Gabriele Tamandl einstimmig
gewählt.
Der
Budgetausschuss stellt somit als Ergebnis seiner Beratungen den Antrag, der
Nationalrat wolle beschließen:
Dem von der
Bundesregierung vorgelegten Entwurf des Bundesfinanzgesetzes 2006 in der
Fassung der angeschlossenen Abänderungen (Anlage 1)
sowie dessen
Anlage
I – Bundesvoranschlag in der Fassung der Spezialberichte samt
Anlagen
Ia bis Ic – Gesamtübersichten unter Berücksichtigung der sich aus den
Spezialberichten ergebenden Abänderungen zu den Beratungsgruppen und
Anlage
II – Stellenplan mit den angeschlossenen Abänderungen
(Anlage 2)
(830 der Beilagen)
wird die verfassungsmäßige Zustimmung erteilt.
Wien,
2005 03 17
Gabriele
Tamandl Jakob Auer
Generalberichterstatterin Obmann