Vorblatt

Problem:

Angesichts des starken Reiseverkehrs zwischen Österreich und Slowenien wie auch des starken alpinen Tourismus hat die Frage der Repatriierung von verunglückten oder erkrankten österreichischen und slowenischen Staatsangehörigen große Bedeutung.

Eine rasche und effiziente Heimholung Schwerverletzter oder Schwerkranker erfolgt zweckmäßigerweise auf dem Luftweg. Die bei einem grenzüberschreitenden Flug einzuhaltenden administrativen Auflagen bringen jedoch einen Zeitverlust mit sich, der sich bei einem solchen Rettungs- oder Ambulanzflug unter Umständen sogar lebensbedrohend auf die transportierte Person auswirken kann. Der Einsatz von Luftfahrzeugen auch auf dem Gebiet des Nachbarstaates soll weiters die Nutzung der verfügbaren Kapazitäten im Bedarfsfall ermöglichen.

Ziel:

Die rasche Repatriierung verunglückter oder erkrankter Personen unter Reduzierung der administrativen Formalitäten auf ein Mindestmaß sowie die Assistenzleistung bei Unglücksfällen im Nachbarstaat, insbesondere in den Grenzregionen.

Inhalt:

Der Entwurf sieht eine Erleichterung der Abwickelung zollrechtlicher und grenzpolizeilicher Verfahren bei der Durchführung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen vor.

Die wesentlichen Erleichterungen betreffen:

             - Ausnahme vom Zollflugplatzzwang

             - Abstandnahme von der grenzpolizeilichen Abfertigung

             - weitestgehende Reduzierung der erforderlichen Zollformalitäten

             - Vereinfachung des Verfahrens bei der Abgabe des Flugplanes.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine Auswirkungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Dem Abschluss des Abkommens steht kein EU-Recht entgegen. Notifikation an die Europäische Kommission ist gemäß Art. 134 Abs. 1 VO (EG) Nr. 918/83 erforderlich.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das vorliegende Abkommen enthält gesetzändernde und gesetzesergänzende Bestimmungen und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen  Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und hat nichtpolitischen Charakter. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dieses Abkommen vereinfacht die zollrechtlichen und grenzpolizeilichen Verfahren bei Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen österreichischer Luftfahrzeuge in Slowenien bzw. slowenischer Luftfahrzeuge in Österreich, indem es Ausnahmen vom Zollflugplatzzwang, den Verzicht auf die grenzpolizeiliche Abfertigung, eine weitestgehende Reduzierung der erforderlichen Zollformalitäten und die Vereinfachung des Verfahrens bei der Abgabe des Flugplanes vorsieht. Angesichts des starken Reiseverkehrs zwischen Österreich und Slowenien wie auch des starken alpinen Tourismus ist die schnelle Heimholung von verunglückten oder erkrankten österreichischen und slowenischen Staatsangehörigen auf dem Luftweg von großer Bedeutung. Mit diesem Abkommen sollen Verzögerungen, die das Leben und die Gesundheit der Betroffenen gefährden könnten, vermieden werden.

Nach den Vorschriften des § 31 Zollrechts-Durchführungsgesetzes hat der Abflug eines Luftfahrzeuges in das Zollausland von einem Flugplatz zu erfolgen, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz). Ebenso dürfen aus dem Zollausland in das Zollgebiet eingeflogene Luftfahrzeuge nur auf einem Zollflugplatz landen. Ausnahmen vom Zollflugplatzzwang bestehen nur bei Ein- und Abflügen ausschließlich zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen. Das vorliegende Abkommen trägt diesen Vorschriften Rechnung und sieht vor, dass derartige Flüge auch außerhalb von und nach Zollflugplätzen durchgeführt werden dürfen.

Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Vielmehr bedeutet der Verzicht auf bestimmte zollrechtliche und grenzpolizeiliche Verfahren eine Entlastung der Administration, die allerdings durch die zu erwartende relativ geringe Zahl von Flugbewegungen (gemessen am Gesamtaufkommen) kaum spürbar sein wird.


Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Definiert die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe; von Bedeutung ist insbesondere die Abgrenzung zwischen Ambulanzflügen sowie Such- und Rettungsflügen.

Zu Art 2:

Für Ambulanzflüge besteht nach § 9 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 i.d.g.F., Flugplatzzwang. Das heißt, dass Abflüge und Landungen nur von bzw. nach Flugplätzen durchgeführt werden dürfen. Die Widmung von Land- und Wasserflächen für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen erfolgt gemäß § 68 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes durch die Zivilflugplatzbewilligung und ist ein wichtiges Kriterium des Flugplatzes (darunter fällt auch der ständig benutzbare Hubschrauberlandeplatz und Wasserflugplatz); dadurch unterscheidet er sich vom Außenlandeplatz (Halbmayer-Wiesenwasser, Das Österreichische Luftfahrtrecht, Anmerkung zu § 58 LFG). Außenlandungen und Außenabflüge bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes. Diese Bestimmung des Abkommens ist gesetzesändernd, da sie für Flüge aufgrund dieses Abkommens eine generelle Bewilligung für Außenlandungen und Außenabflüge gewährt.

Zu Art 3 Abs. 1:

Die im Rahmen von Ambulanzflügen eingesetzten Besatzungen, das Sanitätspersonal und die beförderten Personen benötigen für den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten keine Reisedokumente. Nach § 2 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I 1997/75 i.d.g.F., könnten Fremde zu den im Abkommen genannten Zwecken auch ohne Reisedokument ein- und ausreisen, da dies als den internationalen Gepflogenheiten entsprechend gewertet werden müsste; als nicht passpflichtig sind sie dann auch von der Sichtvermerkspflicht des § 5 FrG befreit. Die Bestimmung im Abkommen ist jedoch aus Klarheitsgründen vorzuziehen. Darüberhinaus ist klargestellt, dass auch für österreichische Staatsbürger die Ausreise aus Österreich in den Vertragsstaat zu den im Abkommen genannten Zwecken und die anschließende Wiedereinreise ohne Reisedokumente möglich ist.

Zu Art. 3 Abs. 2:

Die Ausführungen zu Abs. 1 finden auch auf die Begleiter des Verletzten oder Schwerkranken Anwendung.

Zu Art. 3 Abs. 3:

Diese Bestimmung enthält die in solchen Abkommen übliche Rückübernahmeklausel für alle in den anderen Vertragsstaat beförderten Personen.

Von der Rücknahmepflicht sind jene Personen ausgenommen, die Staatsbürger des Staates sind, in den sie gebracht worden waren, oder die dort eine gültige Aufenthaltsberechtigung besitzen. Letzteres kann nur für jenen Zeitpunkt verstanden werden, zu dem die Überstellung zwecks Behandlung erfolgte, nicht aber für jenen, zu dem allenfalls die Rückstellung in Frage käme. Maßgebend für die Beurteilung der gültigen Aufenthaltsberechtigung ist sohin der Zeitpunkt der Einreise, unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status im Zeitpunkt der Rückstellung.

Zu Art. 4 Abs. 1:

Die in dieser Bestimmung geforderten Angaben orientieren sich vor allem an den für die Flugsicherung maßgeblichen Kriterien und stellen das notwendige Mindestmaß dar. Im Gegensatz dazu werden bei „normalen“ Flügen die Flugsicherung in der Verordnung „Luftverkehrsregeln“ (LVR), BGBl. Nr. 56/1967, genau geregelt.

Zu Art. 4 Abs. 2:

Um eine rasche Koordination der Ambulanz-, Such- oder Rettungsflüge zu gewährleisten, sind jeweils die überregionalen Dienststellen der Flugsicherung als Adressaten vorgesehen. Die detaillierte Abwicklung und bestmögliche Organisation dieser Koordinationsvorgänge, soweit überhaupt im Voraus regelbar, wird in den auf Betriebsebene bestehenden allgemeinen Koordinationsverfahren nach In-Kraft-Setzung dieses Staatsvertrages seinen Niederschlag finden.

Zu Art. 4 Abs. 3:

Es ist erforderlich, dass die in Art. 4 Abs. 2 genannten Dienststellen des anderen Vertragsstaates zumindest nach Durchführung des Fluges davon informiert werden, welche Personen in diesen Staat eingereist sind.

Zu Art. 5 Abs. 1:

Die Bestimmung sieht für die im Rahmen von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen eingesetzten Ausrüstungsgegenstände Ausnahmen von der förmlichen Zollanmeldungs- und Bewilligungspflicht des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung vor. Außerdem ist die Abstandnahme von der Sicherheitsleistung vorgesehen.

Zu Art. 5 Abs. 2:

Diese Bestimmung sieht eine Befreiung von Zoll- und sonstigen Eingangsabgaben für bestimmungsgemäß verbrauchte Ausrüstungsgegenstände (einschließlich der Arzneimittel) vor.

Zu Art. 5 Abs. 3:

Die Bestimmung regelt die Anwendung allfälliger Einfuhrverbote und -beschränkungen und schließt den über das Reisegut hinausgehenden Warenverkehr vom Abkommen aus.

Zu Art. 5 Abs. 4:

Sowohl Luftfahrzeuge als auch deren Insassen müssen unbewaffnet sein.

Zu Art. 5 Abs. 5:

Diese Bestimmung hat deklaratorische Bedeutung, da hier das Recht jedes Staates auf allfällige vorgesehene Kontrollen festgehalten wird. Solche Kontrollen können sich als notwendig herausstellen, um einen Missbrauch des Abkommens zu verhindern.

Zu Art. 6 Abs. 1:

Gemäß § 3 der Zivilluftfahrzeug-, Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) BGBl. Nr. 126/1985, müssen bei den vom Abkommen abgedeckten Flügen die Piloten zumindest Inhaber von Berufs- bzw. Berufshubschrauberpilotenscheinen sein. Bei Rettungsflügen müssen die Piloten außerdem über eine ausreichende Erfahrung in der Durchführung von Außenlandungen und unter schwierigen örtlichen Verhältnissen verfügen. Die Besatzung von Ambulanzflügen mit Motorflugzeugen muss zumindest aus einem verantwortlichen und einem zweiten Piloten bestehen, die Inhaber von gültigen Instrumentenflugberechtigungen sind.

Zu Art. 6 Abs. 2:

Soweit bei den Flügen Österreich der Herkunftsstaat ist, sind die in § 3 ZARV angeführten Dokumente/Berechtigungen zusammen mit den nach Art. 29 des Abkommens über die  Internationale Zivilluftfahrt, BGBl.Nr. 97/1949, i.d.g.F., für in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeuge erforderlichen mitzuführen.

Zu Art. 6 Abs. 3:

In Österreich bestehen keine expliziten Vorschriften, welche die Benützung von Außenlandeplätzen regeln.

Zu Art. 7:

Die Bestimmung sieht ein abgestuftes Aussetzungsverfahren vor. Eine Aussetzung der Anwendung der Vertragsbestimmungen sollte jedoch nur bei Vorliegen einer Krisensituation in Betracht gezogen werden.