Vorblatt
Problem:
Angesichts des
starken Reiseverkehrs zwischen Österreich und Slowenien wie auch des starken
alpinen Tourismus hat die Frage der Repatriierung von verunglückten oder
erkrankten österreichischen und slowenischen Staatsangehörigen große Bedeutung.
Eine rasche und
effiziente Heimholung Schwerverletzter oder Schwerkranker erfolgt
zweckmäßigerweise auf dem Luftweg. Die bei einem grenzüberschreitenden Flug
einzuhaltenden administrativen Auflagen bringen jedoch einen Zeitverlust mit
sich, der sich bei einem solchen Rettungs- oder Ambulanzflug unter Umständen
sogar lebensbedrohend auf die transportierte Person auswirken kann. Der Einsatz
von Luftfahrzeugen auch auf dem Gebiet des Nachbarstaates soll weiters die
Nutzung der verfügbaren Kapazitäten im Bedarfsfall ermöglichen.
Ziel:
Die rasche
Repatriierung verunglückter oder erkrankter Personen unter Reduzierung der
administrativen Formalitäten auf ein Mindestmaß sowie die Assistenzleistung bei
Unglücksfällen im Nachbarstaat, insbesondere in den Grenzregionen.
Inhalt:
Der Entwurf sieht
eine Erleichterung der Abwickelung zollrechtlicher und grenzpolizeilicher
Verfahren bei der Durchführung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen vor.
Die
wesentlichen Erleichterungen betreffen:
- Ausnahme vom Zollflugplatzzwang
- Abstandnahme von der grenzpolizeilichen
Abfertigung
- weitestgehende Reduzierung der erforderlichen
Zollformalitäten
- Vereinfachung des Verfahrens bei der Abgabe des
Flugplanes.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Auswirkungen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Es sind keine
zusätzlichen Kosten zu erwarten.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Dem Abschluss des
Abkommens steht kein EU-Recht entgegen. Notifikation an die Europäische
Kommission ist gemäß Art. 134 Abs. 1 VO (EG) Nr. 918/83
erforderlich.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil:
Das vorliegende
Abkommen enthält gesetzändernde und gesetzesergänzende Bestimmungen und bedarf
daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1
B-VG. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine
Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich
ist. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und hat
nichtpolitischen Charakter. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten,
die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dieses Abkommen
vereinfacht die zollrechtlichen und grenzpolizeilichen Verfahren bei Ambulanz-,
Such- und Rettungsflügen österreichischer Luftfahrzeuge in Slowenien bzw.
slowenischer Luftfahrzeuge in Österreich, indem es Ausnahmen vom
Zollflugplatzzwang, den Verzicht auf die grenzpolizeiliche Abfertigung, eine
weitestgehende Reduzierung der erforderlichen Zollformalitäten und die
Vereinfachung des Verfahrens bei der Abgabe des Flugplanes vorsieht. Angesichts
des starken Reiseverkehrs zwischen Österreich und Slowenien wie auch des
starken alpinen Tourismus ist die schnelle Heimholung von verunglückten oder
erkrankten österreichischen und slowenischen Staatsangehörigen auf dem Luftweg
von großer Bedeutung. Mit diesem Abkommen sollen Verzögerungen, die das Leben
und die Gesundheit der Betroffenen gefährden könnten, vermieden werden.
Nach den
Vorschriften des § 31 Zollrechts-Durchführungsgesetzes hat der Abflug
eines Luftfahrzeuges in das Zollausland von einem Flugplatz zu erfolgen, auf
dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz). Ebenso dürfen aus dem
Zollausland in das Zollgebiet eingeflogene Luftfahrzeuge nur auf einem
Zollflugplatz landen. Ausnahmen vom Zollflugplatzzwang bestehen nur bei Ein-
und Abflügen ausschließlich zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder
Unglücksfällen. Das vorliegende Abkommen trägt diesen Vorschriften
Rechnung und sieht vor, dass derartige Flüge auch außerhalb von und nach
Zollflugplätzen durchgeführt werden dürfen.
Es sind keine
zusätzlichen Kosten zu erwarten. Vielmehr bedeutet der Verzicht auf bestimmte
zollrechtliche und grenzpolizeiliche Verfahren eine Entlastung der
Administration, die allerdings durch die zu erwartende relativ geringe Zahl von
Flugbewegungen (gemessen am Gesamtaufkommen) kaum spürbar sein wird.
Besonderer
Teil:
Zu
Art. 1:
Definiert die in
diesem Abkommen verwendeten Begriffe; von Bedeutung ist insbesondere die
Abgrenzung zwischen Ambulanzflügen sowie Such- und Rettungsflügen.
Zu Art 2:
Für Ambulanzflüge
besteht nach § 9 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957
i.d.g.F., Flugplatzzwang. Das heißt, dass Abflüge und Landungen nur von bzw.
nach Flugplätzen durchgeführt werden dürfen. Die Widmung von Land- und
Wasserflächen für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen erfolgt
gemäß § 68 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes durch die
Zivilflugplatzbewilligung und ist ein wichtiges Kriterium des Flugplatzes
(darunter fällt auch der ständig benutzbare Hubschrauberlandeplatz und Wasserflugplatz);
dadurch unterscheidet er sich vom Außenlandeplatz (Halbmayer-Wiesenwasser, Das
Österreichische Luftfahrtrecht, Anmerkung zu § 58 LFG). Außenlandungen und
Außenabflüge bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes.
Diese Bestimmung des Abkommens ist gesetzesändernd, da sie für Flüge aufgrund
dieses Abkommens eine generelle Bewilligung für Außenlandungen und Außenabflüge
gewährt.
Zu Art 3
Abs. 1:
Die im Rahmen von
Ambulanzflügen eingesetzten Besatzungen, das Sanitätspersonal und die
beförderten Personen benötigen für den Grenzübertritt zwischen den
Vertragsstaaten keine Reisedokumente. Nach § 2 Abs. 1 des
Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I 1997/75 i.d.g.F., könnten Fremde
zu den im Abkommen genannten Zwecken auch ohne Reisedokument ein- und ausreisen,
da dies als den internationalen Gepflogenheiten entsprechend gewertet werden
müsste; als nicht passpflichtig sind sie dann auch von der Sichtvermerkspflicht
des § 5 FrG befreit. Die Bestimmung im Abkommen ist jedoch aus
Klarheitsgründen vorzuziehen. Darüberhinaus ist klargestellt, dass auch für
österreichische Staatsbürger die Ausreise aus Österreich in den Vertragsstaat
zu den im Abkommen genannten Zwecken und die anschließende Wiedereinreise ohne
Reisedokumente möglich ist.
Zu
Art. 3 Abs. 2:
Die Ausführungen
zu Abs. 1 finden auch auf die Begleiter des Verletzten oder Schwerkranken
Anwendung.
Zu
Art. 3 Abs. 3:
Diese Bestimmung
enthält die in solchen Abkommen übliche Rückübernahmeklausel für alle in den
anderen Vertragsstaat beförderten Personen.
Von der
Rücknahmepflicht sind jene Personen ausgenommen, die Staatsbürger des Staates
sind, in den sie gebracht worden waren, oder die dort eine gültige
Aufenthaltsberechtigung besitzen. Letzteres kann nur für jenen Zeitpunkt
verstanden werden, zu dem die Überstellung zwecks Behandlung erfolgte, nicht
aber für jenen, zu dem allenfalls die Rückstellung in Frage käme. Maßgebend für
die Beurteilung der gültigen Aufenthaltsberechtigung ist sohin der Zeitpunkt
der Einreise, unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status im Zeitpunkt der
Rückstellung.
Zu
Art. 4 Abs. 1:
Die in dieser
Bestimmung geforderten Angaben orientieren sich vor allem an den für die
Flugsicherung maßgeblichen Kriterien und stellen das notwendige Mindestmaß dar.
Im Gegensatz dazu werden bei „normalen“ Flügen die Flugsicherung in der
Verordnung „Luftverkehrsregeln“ (LVR), BGBl. Nr. 56/1967, genau geregelt.
Zu
Art. 4 Abs. 2:
Um eine rasche
Koordination der Ambulanz-, Such- oder Rettungsflüge zu gewährleisten, sind
jeweils die überregionalen Dienststellen der Flugsicherung als Adressaten
vorgesehen. Die detaillierte Abwicklung und bestmögliche Organisation dieser
Koordinationsvorgänge, soweit überhaupt im Voraus regelbar, wird in den auf
Betriebsebene bestehenden allgemeinen Koordinationsverfahren nach In-Kraft-Setzung
dieses Staatsvertrages seinen Niederschlag finden.
Zu
Art. 4 Abs. 3:
Es ist
erforderlich, dass die in Art. 4 Abs. 2 genannten Dienststellen des
anderen Vertragsstaates zumindest nach Durchführung des Fluges davon informiert
werden, welche Personen in diesen Staat eingereist sind.
Zu
Art. 5 Abs. 1:
Die Bestimmung
sieht für die im Rahmen von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen eingesetzten
Ausrüstungsgegenstände Ausnahmen von der förmlichen Zollanmeldungs- und
Bewilligungspflicht des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung vor.
Außerdem ist die Abstandnahme von der Sicherheitsleistung vorgesehen.
Zu
Art. 5 Abs. 2:
Diese Bestimmung
sieht eine Befreiung von Zoll- und sonstigen Eingangsabgaben für
bestimmungsgemäß verbrauchte Ausrüstungsgegenstände (einschließlich der
Arzneimittel) vor.
Zu
Art. 5 Abs. 3:
Die Bestimmung
regelt die Anwendung allfälliger Einfuhrverbote und -beschränkungen und
schließt den über das Reisegut hinausgehenden Warenverkehr vom Abkommen aus.
Zu
Art. 5 Abs. 4:
Sowohl
Luftfahrzeuge als auch deren Insassen müssen unbewaffnet sein.
Zu
Art. 5 Abs. 5:
Diese Bestimmung
hat deklaratorische Bedeutung, da hier das Recht jedes Staates auf allfällige
vorgesehene Kontrollen festgehalten wird. Solche Kontrollen können sich als
notwendig herausstellen, um einen Missbrauch des Abkommens zu verhindern.
Zu
Art. 6 Abs. 1:
Gemäß § 3 der
Zivilluftfahrzeug-, Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) BGBl.
Nr. 126/1985, müssen bei den vom Abkommen abgedeckten Flügen die Piloten
zumindest Inhaber von Berufs- bzw. Berufshubschrauberpilotenscheinen sein. Bei
Rettungsflügen müssen die Piloten außerdem über eine ausreichende Erfahrung in
der Durchführung von Außenlandungen und unter schwierigen örtlichen
Verhältnissen verfügen. Die Besatzung von Ambulanzflügen mit Motorflugzeugen
muss zumindest aus einem verantwortlichen und einem zweiten Piloten bestehen,
die Inhaber von gültigen Instrumentenflugberechtigungen sind.
Zu
Art. 6 Abs. 2:
Soweit bei den
Flügen Österreich der Herkunftsstaat ist, sind die in § 3 ZARV angeführten
Dokumente/Berechtigungen zusammen mit den nach Art. 29 des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt,
BGBl.Nr. 97/1949, i.d.g.F., für in der internationalen Luftfahrt
verwendete Luftfahrzeuge erforderlichen mitzuführen.
Zu
Art. 6 Abs. 3:
In Österreich
bestehen keine expliziten Vorschriften, welche die Benützung von
Außenlandeplätzen regeln.
Zu
Art. 7:
Die Bestimmung
sieht ein abgestuftes Aussetzungsverfahren vor. Eine Aussetzung der Anwendung
der Vertragsbestimmungen sollte jedoch nur bei Vorliegen einer Krisensituation
in Betracht gezogen werden.