Vorblatt
Problem:
Zwischen der
Republik Österreich und der Republik Kroatien steht derzeit das Europäische
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 in der
Fassung des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 in Geltung. Die Republik
Kroatien hat dieses Übereinkommen am 7. Mai 1999 und das Zusatzprotokoll am 15.
September 1999 ratifiziert. Damit ist der einvernehmlich weiter angewandte
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien vom 1. Februar 1982 außer Kraft getreten. Dieser Vertrag
hatte in einigen Bereichen weit günstigere Bestimmungen für die Rechtshilfe in
Strafsachen vorgesehen. Im Verhältnis zwischen Nachbarstaaten oder unweit
entfernten Staaten erweist sich das Übereinkommen oft als unnötig formalistisch
und schwerfällig. Der Anwendungsbereich ist auf Grund der österreichischen
Erklärung zum Übereinkommen auf die Rechtshilfe für strafbare Handlungen
beschränkt, die in beiden Vertragsstaaten gerichtlich strafbar sind.
Zustellungen am Postweg sind ausgeschlossen.
Die
Vertragsparteien können aber gemäß Art. 26 des Übereinkommens
Vereinbarungen zur Ergänzung desselben oder zur Erleichterung der Anwendung der
darin enthaltenen Grundsätze schließen.
Ziel:
Wesentliches Ziel
dieses Vertrages ist die Vereinfachung und Beschleunigung des
Rechtshilfeverkehrs. Der vorliegende Vertrag orientiert sich an den
Zusatzverträgen, die mit Ungarn, der Slowakei und der Tschechischen Republik
seit mehreren Jahren in Anwendung stehen und sich überaus bewährt haben. Ziel
dieses Vertrages ist es, die Rechtshilfe in Strafsachen auszuweiten und im
unmittelbaren Behördenverkehr durchzuführen. Der Anwendungsbereich der
Rechtshilfe wird durch diesen Vertrag auf alle Fälle ausgeweitet, in denen in
einem Vertragsstaat gerichtliche und im anderen Vertragsstaat verwaltungsbehördliche
Zuständigkeit besteht.
Inhalt:
Eine Erleichterung
und Beschleunigung des Rechtshilfeverkehrs wird vor allem durch einen
generellen Übersetzungsverzicht und den unmittelbaren Verkehr zwischen den
österreichischen Gerichten und Staatsanwaltschaften einerseits und den
kroatischen Gerichten und Staatsanwaltschaften andererseits erreicht.
Schriftstücke können im jeweils anderen Staat auch durch die Post zugestellt
werden, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe vorliegen und
eine Übersetzung des Schriftstücks in die Sprache des ersuchten Staats
angeschlossen ist. Der Anwendungsbereich der Rechtshilfe in Strafsachen wird
durch diesen Vertrag auf alle Fälle ausgeweitet, in denen in einem
Vertragsstaat gerichtliche und im anderen Vertragsstaat verwaltungsbehördliche
Zuständigkeit besteht. Der Vertrag enthält auch Bestimmungen über die
Übertragung der Strafverfolgung, die ebenfalls im unmittelbaren Behördenverkehr
zwischen den Staatsanwaltschaften der beiden Staaten stattfindet. Die
Entscheidung im ersuchten Staat entfaltet unter den festgesetzten
Voraussetzungen eine Bindungswirkung für die Behörden des ersuchenden Staates.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine. Der Vertrag
betrifft ausschließlich die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Republik Österreich und der Republik Kroatien.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Übereinkommen
vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, ABl. Nr. C 197 vom 12.07.2000 S. 3, lässt
die Kompetenz der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Abschluss
bilateraler Verträge mit Drittstaaten im Bereich der strafrechtlichen
Zusammenarbeit unberührt.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Der Vertrag
zwischen der Republik Österreich
und der Republik Kroatien zum Europäischen Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner
Anwendung ist gesetzesändernd und zum Teil gesetzesergänzend; er bedarf daher
der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art.50 Abs.1 B-VG. Der Vertrag enthält
keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Er ist im
innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar, die Erlassung von
Gesetzen gemäß Art.50 Abs.2 B-VG ist daher nicht erforderlich.
Das Europäische
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (BGBl.
Nr. 41/1969) wurde durch die Republik Kroatien am 7. Mai 1999 (BGBl III
Nr. 128/1999) ratifiziert. Des weiteren hat die Republik Kroatien das
Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. Nr. 296/1983) am 15. September
1999 (BGBl. III Nr. 220/1990) ratifiziert. Der davor zwischen der
Republik Österreich und der Republik Kroatien einvernehmlich weiter angewandte
bilaterale Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien vom 1. Februar 1982 (BGBl 542/1983 idF
474/1996) ist zufolge der Bestimmung des Artikel 26 des Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen weitgehend außer Kraft
getreten. Es ist daher zweckmäßig, von der in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Möglichkeit des Abschlusses eines bilateralen Zusatzvertrags mit der Republik
Kroatien Gebrauch zu machen, wie dies bereits mit Deutschland, Frankreich,
Italien, Liechtenstein, der Schweiz, der Slowakei, der Tschechischen Republik
und Ungarn geschehen ist.
Durch den
vorliegenden Vertrag, der sich weitgehend an den bereits bewährten Regelungen
mit Ungarn, der Slowakei und der Tschechischen Republik orientiert, wird den
besonderen Erfordernissen des Rechtshilfeverkehrs zwischen Nachbarstaaten
entsprochen und sollen die teilweise günstigeren Bestimmungen des außer Kraft
getretenen bilateralen Vertrags wieder anwendbar machen. Dadurch wird die
Rechtshilfe vereinfacht und an ein Niveau hergeführt, das jenem zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union entspricht.
Der
Anwendungsbereich der Rechtshilfe in Strafsachen wird durch diesen Vertrag auf
alle Fälle ausgeweitet, in denen in einem Vertragsstaat gerichtliche und in dem
anderen Vertragsstaat verwaltungsbehördliche Zuständigkeit besteht, wobei auch
in diesem Bereich auf Grund des Zusatzprotokolls Rechtshilfe bei fiskalisch strafbaren
Handlungen geleistet wird. Für die Zustellung von Schriftstücken ist eine
Zuständigkeit von Justiz- und Verwaltungsbehörden im ersuchten Staat nicht
erforderlich.
Grundsätzlich
stellt der durch diesen Vertrag ermöglichte unmittelbare Behördenverkehr
zwischen den Staatanwaltschaften und den Gerichten beider Staaten sowie der
generelle Übersetzungsverzicht eine wesentliche Erleichterung des
Rechtshilfeverkehrs dar. Allgemein wird die Zustellung von Schriftstücken am
Postweg eingeführt, wobei sich die Gültigkeitsvoraussetzungen aus diesem
Vertrag ergeben.
Weiters enthält
der Vertrag Bestimmungen über die Übertragung der Strafverfolgung, die
ebenfalls im unmittelbaren Behördenverkehr zwischen den Staatsanwaltschaften
der beiden Staaten stattfindet. Der Vertrag hält fest, unter welchen
Voraussetzungen eine Entscheidung im ersuchten Staat eine Bindungswirkung
entfaltet.
Nach
Expertengesprächen im September 2002 in Agram, die auf Grund der bereits
erzielten weitgehenden Einigkeit über den Text des vorliegenden Vertrags
formelle Vertragsverhandlungen entbehrlich gemacht haben, wurde der Vertrag am
20. November 2003 in Agram von den Justizministern beider Staaten
unterzeichnet.
Die Ratifikation
des Vertrags wird auf den Bundeshaushalt keine belastenden Auswirkungen haben.
Besonderer
Teil
Zu Artikel
I:
Nach dieser
Bestimmung ist Rechtshilfe auch in Verfahren wegen strafbarer Handlungen
zu leisten, die in einem der beiden Vertragsstaaten in die Zuständigkeit des
Gerichtes und im anderen Vertragsstaat in die Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörde fallen. Hinsichtlich der Zustellung von Schriftstücken ist
es nicht erforderlich, dass im ersuchten Staat eine Justiz- oder
Verwaltungsbehörde zur Verfolgung zuständig wäre. Wegen dieses weiten
Anwendungsbereichs wurde eine Klausel eingeführt, die es möglich macht, die
Rechtshilfe abzulehnen, wenn die zugrundeliegende Handlung keine oder nur
unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder die Rechtshilfe einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand nach sich ziehen würde. Dieser Ablehnungsgrund
wird schon nach seinen Voraussetzungen nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen
zum Tragen kommen.
Zu Artikel
II:
Das Übereinkommen
wird auch in jenen Verfahren angewandt, die mit einem Strafverfahren im
unmittelbaren Zusammenhang stehen. Dies betrifft die Wiederaufnahme des
Verfahrens, die Gnadensachen sowie die Verfahren über strafrechtliche
Entschädigungsansprüche. Die Bestimmung orientiert sich an Art. 3 des
Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 17. März 1978 (BGBl. Nr. 296/1983).
Zu Artikel
III:
Da auf Grund des
Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen auch wegen fiskalischer strafbarer Handlungen Rechtshilfe geleistet
wird, legt Abs. 1 fest, dass bei der Beurteilung, ob für die Verfolgung im
ersuchten Staat eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde zuständig wäre, nicht
geprüft wird, ob in diesem Staat eine Steuer, Abgabe, Zoll oder Monopol- oder
Devisenvorschriften gleicher Art bestehen. Dadurch wird festgelegt, wie das
Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit bei fiskalischen strafbaren
Handlungen zu prüfen ist. Die in Abs. 2 vorgesehenen
Geheimhaltungspflichten entsprechen der österreichischen Erklärung zu
Art. 1 des genannten Zusatzprotokolls.
Zu Artikel
IV:
Diese Bestimmung
regelt die Ausfolgung von Gegenständen und anderer Vermögenswerte zum Zwecke
der Aushändigung an den Geschädigten oder zu anderen gerichtlichen Verfügungen
im ersuchenden Staat. Durch den Begriff „Vermögenswerte“ soll klargestellt
werden, dass auch die Übermittlung von Bankguthaben oder Sparbüchern möglich
ist, wenn diese aus strafbaren Handlungen herrühren oder durch strafbare
Handlungen erlangt worden sind. Die Rechte des ersuchten Staates auf Einziehung
oder Verfall (Abs. 1 lit. b) oder die Rechte dritter Personen (Abs.1
lit. c) bleiben unberührt und schließen eine Übermittlung der Gegenstände
aus. Gleiches gilt, wenn die Gegenstände im ersuchten Staat noch als
Beweisstücke bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde benötigt werden
(Abs. 1 lit. a). Die Rückstellung von Gegenständen an den
Geschädigten soll einfach vor sich gehen, weshalb eine richterliche Anordnung
zur Sicherstellung nicht erforderlich ist. Es genügt in der Regel ein Ersuchen
der zuständigen Justizbehörde.
Dingliche
Haftungen nach dem Zoll- und Steuerrecht hindern die Rückgabe nur, wenn der
Geschädigte selbst Abgabenschuldner ist (Abs. 3).
Zu Artikel
V:
Sowohl in
Art. 4 des Übereinkommens als auch in § 59 ARHG ist die Möglichkeit
vorgesehen, dass Behördenvertreter und andere Prozessbeteiligte an den
Rechtshilfehandlungen teilnehmen können. Ihnen steht das Recht zu, Fragen oder
die Durchführung ergänzender Handlungen anzuregen. Die Zustimmung zur
Dienstverrichtung der Behördenvertreter erteilt in der Republik Österreich der
Bundesminister für Justiz und in der Republik Kroatien, wenn im ersuchenden
Staat Anklage erhoben worden ist, der Minister für Justiz, Verwaltung und
lokale Selbstverwaltung (Abs. 2).
Zu Artikel
VI:
Sicherstellungen
von Gegenständen und Durchsuchungen stellen Eingriffe in die Grundrechte dar.
Rechtshilfe wird in diesen Fällen daher nur geleistet, wenn zum Zeitpunkt des
Ersuchens für die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen im ersuchten Staat
eine Justizbehörde zuständig wäre. Es gilt in diesem Bereich abweichend zu
Art. I der Grundsatz der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit.
Zu Artikel
VII:
Der ersuchte Staat
kann auf die Rückgabe von Beweisstücken und Schriftstücken verzichten. Dadurch
sollen aber die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, weshalb ein solcher
Verzicht unzulässig ist, wenn Dritte, die Rechte an den Beweisstücken oder
Schriftstücken geltend gemacht haben, dem Verzicht nicht zustimmen.
Zu Artikel
VIII:
Im Fall der Ladung
eines Zeugen oder Sachverständigen ist stets die annähernde Höhe der
Entschädigung sowie der Reise- und Aufenthaltskosten anzugeben. Um die
Gewährung eines Vorschusses kann neben der ersuchenden Behörde auch der
geladene Zeuge oder Sachverständige ersuchen.
Zu Artikel
IX:
In Ergänzung zu
Art. 11 des Übereinkommens, der die Möglichkeit der Überstellung eines
Häftlings aus dem ersuchten Staaten in den ersuchenden Staat vorsieht, ermöglicht
diese Bestimmung die Überstellung einer im ersuchenden Staat in Haft
befindlichen Person in den ersuchten Staat. Dies kann etwa bei
Rechtshilfeersuchen um Gegenüberstellung von Beteiligten oder Durchführung von
Lokalaugenscheinen erforderlich werden. Auch ist die Möglichkeit der
Durchbeförderung von Häftlingen an einen dritten Staat vorgesehen
(Abs. 2).
Zu Artikel
X:
Diese Bestimmung
ermöglicht es, den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates zum Zwecke der
Strafrechtspflege, aber auch aus anderen Gründen Auskünfte aus dem
Strafregister in jenem Umfang zu erteilen, wie sie von eigenen Behörden in
ähnlichen Fällen erlangt werden können.
Zu Artikel
XI:
Diese Bestimmung
ergänzt Art. 14 des Übereinkommens hinsichtlich der den
Rechtshilfeersuchen anzuschließenden Unterlagen. Wesentlich ist, dass einem
Ersuchen um Durchsuchung oder Sicherstellung von Beweisstücken oder
Schriftstücken eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen
Anordnung beigefügt werden muss. Kann eine solche richterliche Anordnung nicht
beigefügt werden, weil etwa in diesem Verfahrensstadium nach dem Recht des
ersuchenden Staates gerichtliche Entscheidungen noch nicht erlangt werden
können, so genügt die Erklärung der zuständigen Justizbehörde, dass die für
diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem Recht des ersuchenden
Staates vorliegen.
Zu Artikel
XII:
Als Geschäftsweg
ist grundsätzlich der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden der
Vertragsstaaten vorgesehen. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Republik
Österreich und der Republik Kroatien können daher unmittelbar miteinander
verkehren.
Der Geschäftsweg
zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und
dem Minister für Justiz, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung der Republik
Kroatien andererseits, die nach Art. XVIII ebenfalls Justizbehörden sind,
wird nicht ausgeschlossen.
Ersuchen um
Vornahme von Durchsuchungen oder Sicherstellungen, um Übermittlung von
Gegenständen, um Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden im
Wege der Justizminister übermittelt. In dringenden Fällen kann auch der
unmittelbare Behördenverkehr beschritten werden, wobei eine Abschrift dieses
Ersuchens auch im Wege der Justizminister übermittelt wird.
An andere Personen
als den Beschuldigten können Schriftstücke unmittelbar durch die Post
zugestellt werden. Eine solche Zustellung gilt nach Absatz 3 als nicht bewirkt,
wenn die Zustellung nach dem Übereinkommen oder diesem Vertrag nicht zulässig
wäre. In beiden Vertragsstaaten gilt dann das Schriftstück als dem Empfänger
nicht zugekommen. Art. XIII Abs. 4 sieht als weitere
Zulässigkeitsvoraussetzung vor, dass in jedem Fall den im Postweg
zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten
Staates beigefügt werden muss. Fehlt eine solche Übersetzung, so gilt die
Zustellung ebenfalls in beiden Staaten als nicht bewirkt. Lediglich bei der
Zustellung von Schriftstücken im Postweg an eigene Staatsangehörige kann auf
diese Übersetzung verzichtet werden. Wird ein Rückschein benötigt, so ist die
Zustellung mittels internationalem Rückschein durchzuführen. Diesbezüglich ist
auf Art. 135 und 136 der Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag vom 27.
Juni 1984 hinzuweisen.
Für die
Übermittlung von Auskünften aus dem Strafregister für die Sicherheitsbehörden
nach Art. X ist der Geschäftsweg zwischen dem Bundesminister für Inneres
der Republik Österreich und dem Minister für Justiz, Verwaltung und lokale
Selbstverwaltung der Republik Kroatien andererseits vorgesehen. In dringenden
Fällen ist auch der unmittelbare Verkehr zwischen den Polizeibehörden und den
zuständigen Strafregisterbehörden möglich.
Zu Artikel
XIII:
Grundsätzlich
werden Übersetzungen der Rechtshilfeersuchen und ihrer Unterlagen nicht
angeschlossen.
Zuzustellenden
Schriftstücken ist aber regelmäßig eine Übersetzung in die Sprache des
ersuchten Staates anzuschließen. Wurde diese Vorschrift nicht beachtet, so kann
sich die ersuchte Justizbehörde darauf beschränken, die Zustellung an den
Empfänger nur zu bewirken, wenn dieser zur Annahme des fremdsprachigen
Schriftstückes bereit ist (Abs. 3).
Unmittelbar im
Postweg zuzustellende Schriftstücke sind jedenfalls in die Sprache des
ersuchten Staats zu übersetzen, außer die Zustellung erfolgt an einen eigenen Staatsangehörigen.
Zu Artikel
XIV:
Diese Bestimmung
ergänzt Art. 20 des Übereinkommens dahingehend, dass auch für weitere
Fälle der Rechtshilfe eine Kostentragung durch den ersuchenden Staat vorgesehen
wird.
Zu Artikel
XV und XVI:
Diese Artikel
betreffen die Ergänzung des Art. 21 des Übereinkommens hinsichtlich der
Übernahme der Strafverfolgung.
Grundsätzlich wird
auf Grund eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung von den zuständigen
Justizbehörden des ersuchten Staates ein Strafverfahren in gleicher Weise
eingeleitet und geführt, als wäre die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet des
ersuchten Staates begangen worden.
Wie in § 74
ARHG vorgesehen, soll ein Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung dann
gestellt werden, wenn dies im Interesse der Wahrheitsfindung, aus anderen für
das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen der Strafzumessung oder des
Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung geboten ist.
Bei der
Beurteilung von Verkehrsstrafsachen sind die am Tatort geltenden Verkehrsregeln
zu Grunde zu legen.
Art. XVI
begründet eine „ne bis in idem“-Wirkung bei Entscheidungen auf Grund eines
Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung. Diese Bestimmung orientiert sich an
§ 65 Abs. 4 StGB. Ein Freispruch oder eine endgültige Einstellung im
ersuchenden Staat entfaltet nur dann eine „ne bis in idem“-Wirkung, wenn dieser
Freispruch oder diese Einstellung aus Beweisgründen oder deshalb erfolgt ist,
weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet.
Zu Artikel
XVII:
Der regelmäßige
Austausch von Strafnachrichten wird mindestens halbjährlich zwischen dem
Bundesminister für Inneres der Republik Österreich einerseits und dem Minister
für Justiz, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung der Republik Kroatien
andererseits erfolgen.
Zu Artikel
XVIII:
Durch diese
Bestimmung wird klargestellt, welche Behörden in den Vertragsstaaten als
Justizbehörden zu betrachten sind.
Zu Artikel
XIX:
Dieser Artikel
enthält die üblichen Schlussbestimmungen.