Vorblatt

Problem:

Zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien steht derzeit das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 in Geltung. Die Republik Kroatien hat dieses Übereinkommen am 7. Mai 1999 und das Zusatzprotokoll am 15. September 1999 ratifiziert. Damit ist der einvernehmlich weiter angewandte Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 1. Februar 1982 außer Kraft getreten. Dieser Vertrag hatte in einigen Bereichen weit günstigere Bestimmungen für die Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehen. Im Verhältnis zwischen Nachbarstaaten oder unweit entfernten Staaten erweist sich das Übereinkommen oft als unnötig formalistisch und schwerfällig. Der Anwendungsbereich ist auf Grund der österreichischen Erklärung zum Übereinkommen auf die Rechtshilfe für strafbare Handlungen beschränkt, die in beiden Vertragsstaaten gerichtlich strafbar sind. Zustellungen am Postweg sind ausgeschlossen.

Die Vertragsparteien können aber gemäß Art. 26 des Übereinkommens Vereinbarungen zur Ergänzung desselben oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schließen.

Ziel:

Wesentliches Ziel dieses Vertrages ist die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverkehrs. Der vorliegende Vertrag orientiert sich an den Zusatzverträgen, die mit Ungarn, der Slowakei und der Tschechischen Republik seit mehreren Jahren in Anwendung stehen und sich überaus bewährt haben. Ziel dieses Vertrages ist es, die Rechtshilfe in Strafsachen auszuweiten und im unmittelbaren Behördenverkehr durchzuführen. Der Anwendungsbereich der Rechtshilfe wird durch diesen Vertrag auf alle Fälle ausgeweitet, in denen in einem Vertragsstaat gerichtliche und im anderen Vertragsstaat verwaltungsbehördliche Zuständigkeit besteht.

Inhalt:

Eine Erleichterung und Beschleunigung des Rechtshilfeverkehrs wird vor allem durch einen generellen Übersetzungsverzicht und den unmittelbaren Verkehr zwischen den österreichischen Gerichten und Staatsanwaltschaften einerseits und den kroatischen Gerichten und Staatsanwaltschaften andererseits erreicht. Schriftstücke können im jeweils anderen Staat auch durch die Post zugestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe vorliegen und eine Übersetzung des Schriftstücks in die Sprache des ersuchten Staats angeschlossen ist. Der Anwendungsbereich der Rechtshilfe in Strafsachen wird durch diesen Vertrag auf alle Fälle ausgeweitet, in denen in einem Vertragsstaat gerichtliche und im anderen Vertragsstaat verwaltungsbehördliche Zuständigkeit besteht. Der Vertrag enthält auch Bestimmungen über die Übertragung der Strafverfolgung, die ebenfalls im unmittelbaren Behördenverkehr zwischen den Staatsanwaltschaften der beiden Staaten stattfindet. Die Entscheidung im ersuchten Staat entfaltet unter den festgesetzten Voraussetzungen eine Bindungswirkung für die Behörden des ersuchenden Staates.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine. Der Vertrag betrifft ausschließlich die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Republik Österreich und der Republik Kroatien.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. C 197 vom 12.07.2000 S. 3, lässt die Kompetenz der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Abschluss bilateraler Verträge mit Drittstaaten im Bereich der strafrechtlichen Zusammenarbeit unberührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich  und der Republik Kroatien zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung ist gesetzesändernd und zum Teil gesetzesergänzend; er bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art.50 Abs.1 B-VG. Der Vertrag enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Er ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar, die Erlassung von Gesetzen gemäß Art.50 Abs.2 B-VG ist daher nicht erforderlich.

Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (BGBl. Nr. 41/1969) wurde durch die Republik Kroatien am 7. Mai 1999 (BGBl III Nr. 128/1999) ratifiziert. Des weiteren hat die Republik Kroatien das Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. Nr. 296/1983) am 15. September 1999 (BGBl. III Nr. 220/1990) ratifiziert. Der davor zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien einvernehmlich weiter angewandte bilaterale Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 1. Februar 1982 (BGBl 542/1983 idF 474/1996) ist zufolge der Bestimmung des Artikel 26 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen weitgehend außer Kraft getreten. Es ist daher zweckmäßig, von der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeit des Abschlusses eines bilateralen Zusatzvertrags mit der Republik Kroatien Gebrauch zu machen, wie dies bereits mit Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, der Schweiz, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn geschehen ist.

Durch den vorliegenden Vertrag, der sich weitgehend an den bereits bewährten Regelungen mit Ungarn, der Slowakei und der Tschechischen Republik orientiert, wird den besonderen Erfordernissen des Rechtshilfeverkehrs zwischen Nachbarstaaten entsprochen und sollen die teilweise günstigeren Bestimmungen des außer Kraft getretenen bilateralen Vertrags wieder anwendbar machen. Dadurch wird die Rechtshilfe vereinfacht und an ein Niveau hergeführt, das jenem zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union entspricht.

Der Anwendungsbereich der Rechtshilfe in Strafsachen wird durch diesen Vertrag auf alle Fälle ausgeweitet, in denen in einem Vertragsstaat gerichtliche und in dem anderen Vertragsstaat verwaltungsbehördliche Zuständigkeit besteht, wobei auch in diesem Bereich auf Grund des Zusatzprotokolls Rechtshilfe bei fiskalisch strafbaren Handlungen geleistet wird. Für die Zustellung von Schriftstücken ist eine Zuständigkeit von Justiz- und Verwaltungsbehörden im ersuchten Staat nicht erforderlich.

Grundsätzlich stellt der durch diesen Vertrag ermöglichte unmittelbare Behördenverkehr zwischen den Staatanwaltschaften und den Gerichten beider Staaten sowie der generelle Übersetzungsverzicht eine wesentliche Erleichterung des Rechtshilfeverkehrs dar. Allgemein wird die Zustellung von Schriftstücken am Postweg eingeführt, wobei sich die Gültigkeitsvoraussetzungen aus diesem Vertrag ergeben.

Weiters enthält der Vertrag Bestimmungen über die Übertragung der Strafverfolgung, die ebenfalls im unmittelbaren Behördenverkehr zwischen den Staatsanwaltschaften der beiden Staaten stattfindet. Der Vertrag hält fest, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung im ersuchten Staat eine Bindungswirkung entfaltet.

Nach Expertengesprächen im September 2002 in Agram, die auf Grund der bereits erzielten weitgehenden Einigkeit über den Text des vorliegenden Vertrags formelle Vertragsverhandlungen entbehrlich gemacht haben, wurde der Vertrag am 20. November 2003 in Agram von den Justizministern beider Staaten unterzeichnet.

Die Ratifikation des Vertrags wird auf den Bundeshaushalt keine belastenden Auswirkungen haben.


Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Nach dieser Bestimmung ist Rechtshilfe auch in Verfahren wegen strafbarer Handlungen zu leisten, die in einem der beiden Vertragsstaaten in die Zuständigkeit des Gerichtes und im anderen Vertragsstaat in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen. Hinsichtlich der Zustellung von Schriftstücken ist es nicht erforderlich, dass im ersuchten Staat eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde zur Verfolgung zuständig wäre. Wegen dieses weiten Anwendungsbereichs wurde eine Klausel eingeführt, die es möglich macht, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die zugrundeliegende Handlung keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder die Rechtshilfe einen unverhältnismäßig hohen Aufwand nach sich ziehen würde. Dieser Ablehnungsgrund wird schon nach seinen Voraussetzungen nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen zum Tragen kommen.

Zu Artikel II:

Das Übereinkommen wird auch in jenen Verfahren angewandt, die mit einem Strafverfahren im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Dies betrifft die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Gnadensachen sowie die Verfahren über strafrechtliche Entschädigungsansprüche. Die Bestimmung orientiert sich an Art. 3 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 17. März 1978 (BGBl. Nr. 296/1983).

Zu Artikel III:

Da auf Grund des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen auch wegen fiskalischer strafbarer Handlungen Rechtshilfe geleistet wird, legt Abs. 1 fest, dass bei der Beurteilung, ob für die Verfolgung im ersuchten Staat eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde zuständig wäre, nicht geprüft wird, ob in diesem Staat eine Steuer, Abgabe, Zoll oder Monopol- oder Devisenvorschriften gleicher Art bestehen. Dadurch wird festgelegt, wie das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit bei fiskalischen strafbaren Handlungen zu prüfen ist. Die in Abs. 2 vorgesehenen Geheimhaltungspflichten entsprechen der österreichischen Erklärung zu Art. 1 des genannten Zusatzprotokolls.

Zu Artikel IV:

Diese Bestimmung regelt die Ausfolgung von Gegenständen und anderer Vermögenswerte zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten oder zu anderen gerichtlichen Verfügungen im ersuchenden Staat. Durch den Begriff „Vermögenswerte“ soll klargestellt werden, dass auch die Übermittlung von Bankguthaben oder Sparbüchern möglich ist, wenn diese aus strafbaren Handlungen herrühren oder durch strafbare Handlungen erlangt worden sind. Die Rechte des ersuchten Staates auf Einziehung oder Verfall (Abs. 1 lit. b) oder die Rechte dritter Personen (Abs.1 lit. c) bleiben unberührt und schließen eine Übermittlung der Gegenstände aus. Gleiches gilt, wenn die Gegenstände im ersuchten Staat noch als Beweisstücke bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde benötigt werden (Abs. 1 lit. a). Die Rückstellung von Gegenständen an den Geschädigten soll einfach vor sich gehen, weshalb eine richterliche Anordnung zur Sicherstellung nicht erforderlich ist. Es genügt in der Regel ein Ersuchen der zuständigen Justizbehörde.

Dingliche Haftungen nach dem Zoll- und Steuerrecht hindern die Rückgabe nur, wenn der Geschädigte selbst Abgabenschuldner ist (Abs. 3).

Zu Artikel V:

Sowohl in Art. 4 des Übereinkommens als auch in § 59 ARHG ist die Möglichkeit vorgesehen, dass Behördenvertreter und andere Prozessbeteiligte an den Rechtshilfehandlungen teilnehmen können. Ihnen steht das Recht zu, Fragen oder die Durchführung ergänzender Handlungen anzuregen. Die Zustimmung zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter erteilt in der Republik Österreich der Bundesminister für Justiz und in der Republik Kroatien, wenn im ersuchenden Staat Anklage erhoben worden ist, der Minister für Justiz, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung (Abs. 2).

Zu Artikel VI:

Sicherstellungen von Gegenständen und Durchsuchungen stellen Eingriffe in die Grundrechte dar. Rechtshilfe wird in diesen Fällen daher nur geleistet, wenn zum Zeitpunkt des Ersuchens für die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen im ersuchten Staat eine Justizbehörde zuständig wäre. Es gilt in diesem Bereich abweichend zu Art. I der Grundsatz der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit.

Zu Artikel VII:

Der ersuchte Staat kann auf die Rückgabe von Beweisstücken und Schriftstücken verzichten. Dadurch sollen aber die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, weshalb ein solcher Verzicht unzulässig ist, wenn Dritte, die Rechte an den Beweisstücken oder Schriftstücken geltend gemacht haben, dem Verzicht nicht zustimmen.

Zu Artikel VIII:

Im Fall der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen ist stets die annähernde Höhe der Entschädigung sowie der Reise- und Aufenthaltskosten anzugeben. Um die Gewährung eines Vorschusses kann neben der ersuchenden Behörde auch der geladene Zeuge oder Sachverständige ersuchen.

Zu Artikel IX:

In Ergänzung zu Art. 11 des Übereinkommens, der die Möglichkeit der Überstellung eines Häftlings aus dem ersuchten Staaten in den ersuchenden Staat vorsieht, ermöglicht diese Bestimmung die Überstellung einer im ersuchenden Staat in Haft befindlichen Person in den ersuchten Staat. Dies kann etwa bei Rechtshilfeersuchen um Gegenüberstellung von Beteiligten oder Durchführung von Lokalaugenscheinen erforderlich werden. Auch ist die Möglichkeit der Durchbeförderung von Häftlingen an einen dritten Staat vorgesehen (Abs. 2).

Zu Artikel X:

Diese Bestimmung ermöglicht es, den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates zum Zwecke der Strafrechtspflege, aber auch aus anderen Gründen Auskünfte aus dem Strafregister in jenem Umfang zu erteilen, wie sie von eigenen Behörden in ähnlichen Fällen erlangt werden können.

Zu Artikel XI:

Diese Bestimmung ergänzt Art. 14 des Übereinkommens hinsichtlich der den Rechtshilfeersuchen anzuschließenden Unterlagen. Wesentlich ist, dass einem Ersuchen um Durchsuchung oder Sicherstellung von Beweisstücken oder Schriftstücken eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt werden muss. Kann eine solche richterliche Anordnung nicht beigefügt werden, weil etwa in diesem Verfahrensstadium nach dem Recht des ersuchenden Staates gerichtliche Entscheidungen noch nicht erlangt werden können, so genügt die Erklärung der zuständigen Justizbehörde, dass die für diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem Recht des ersuchenden Staates vorliegen.

Zu Artikel XII:

Als Geschäftsweg ist grundsätzlich der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden der Vertragsstaaten vorgesehen. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Republik Österreich und der Republik Kroatien können daher unmittelbar miteinander verkehren.

Der Geschäftsweg zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Justiz, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung der Republik Kroatien andererseits, die nach Art. XVIII ebenfalls Justizbehörden sind, wird nicht ausgeschlossen.

Ersuchen um Vornahme von Durchsuchungen oder Sicherstellungen, um Übermittlung von Gegenständen, um Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden im Wege der Justizminister übermittelt. In dringenden Fällen kann auch der unmittelbare Behördenverkehr beschritten werden, wobei eine Abschrift dieses Ersuchens auch im Wege der Justizminister übermittelt wird.

An andere Personen als den Beschuldigten können Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt werden. Eine solche Zustellung gilt nach Absatz 3 als nicht bewirkt, wenn die Zustellung nach dem Übereinkommen oder diesem Vertrag nicht zulässig wäre. In beiden Vertragsstaaten gilt dann das Schriftstück als dem Empfänger nicht zugekommen. Art. XIII Abs. 4 sieht als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung vor, dass in jedem Fall den im Postweg zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates beigefügt werden muss. Fehlt eine solche Übersetzung, so gilt die Zustellung ebenfalls in beiden Staaten als nicht bewirkt. Lediglich bei der Zustellung von Schriftstücken im Postweg an eigene Staatsangehörige kann auf diese Übersetzung verzichtet werden. Wird ein Rückschein benötigt, so ist die Zustellung mittels internationalem Rückschein durchzuführen. Diesbezüglich ist auf Art. 135 und 136 der Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag vom 27. Juni 1984 hinzuweisen.

Für die Übermittlung von Auskünften aus dem Strafregister für die Sicherheitsbehörden nach Art. X ist der Geschäftsweg zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Justiz, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung der Republik Kroatien andererseits vorgesehen. In dringenden Fällen ist auch der unmittelbare Verkehr zwischen den Polizeibehörden und den zuständigen Strafregisterbehörden möglich.

Zu Artikel XIII:

Grundsätzlich werden Übersetzungen der Rechtshilfeersuchen und ihrer Unterlagen nicht angeschlossen.

Zuzustellenden Schriftstücken ist aber regelmäßig eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen. Wurde diese Vorschrift nicht beachtet, so kann sich die ersuchte Justizbehörde darauf beschränken, die Zustellung an den Empfänger nur zu bewirken, wenn dieser zur Annahme des fremdsprachigen Schriftstückes bereit ist (Abs. 3).

Unmittelbar im Postweg zuzustellende Schriftstücke sind jedenfalls in die Sprache des ersuchten Staats zu übersetzen, außer die Zustellung erfolgt an einen eigenen Staatsangehörigen.

Zu Artikel XIV:

Diese Bestimmung ergänzt Art. 20 des Übereinkommens dahingehend, dass auch für weitere Fälle der Rechtshilfe eine Kostentragung durch den ersuchenden Staat vorgesehen wird.

Zu Artikel XV und XVI:

Diese Artikel betreffen die Ergänzung des Art. 21 des Übereinkommens hinsichtlich der Übernahme der Strafverfolgung.

Grundsätzlich wird auf Grund eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung von den zuständigen Justizbehörden des ersuchten Staates ein Strafverfahren in gleicher Weise eingeleitet und geführt, als wäre die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates begangen worden.

Wie in § 74 ARHG vorgesehen, soll ein Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung dann gestellt werden, wenn dies im Interesse der Wahrheitsfindung, aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen der Strafzumessung oder des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung geboten ist.

Bei der Beurteilung von Verkehrsstrafsachen sind die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zu Grunde zu legen.

Art. XVI begründet eine „ne bis in idem“-Wirkung bei Entscheidungen auf Grund eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung. Diese Bestimmung orientiert sich an § 65 Abs. 4 StGB. Ein Freispruch oder eine endgültige Einstellung im ersuchenden Staat entfaltet nur dann eine „ne bis in idem“-Wirkung, wenn dieser Freispruch oder diese Einstellung aus Beweisgründen oder deshalb erfolgt ist, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet.

Zu Artikel XVII:

Der regelmäßige Austausch von Strafnachrichten wird mindestens halbjährlich zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Justiz, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung der Republik Kroatien andererseits erfolgen.

Zu Artikel XVIII:

Durch diese Bestimmung wird klargestellt, welche Behörden in den Vertragsstaaten als Justizbehörden zu betrachten sind.

Zu Artikel XIX:

Dieser Artikel enthält die üblichen Schlussbestimmungen.